Bundessozialgericht Urteil, 05. Juni 2014 - B 4 AS 31/13 R

bei uns veröffentlicht am05.06.2014

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

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Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in den Monaten November 2008 sowie Januar 2009 bis April 2009.

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Der 1963 geborene und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehende Kläger erzielte aus einer freiberuflichen Tätigkeit als Tischtennislehrer für verschiedene Schulen und Sportvereine in den streitigen Zeiträumen ein monatliches Einkommen unter 400 Euro. Der Beklagte bewilligte ihm für den Zeitraum vom 1.12.2008 bis 30.4.2009 SGB II-Leistungen in Höhe von jeweils 362,83 Euro für 11/2008 und 1/2009 bis 4/2009 sowie in Höhe von 614,66 Euro für 12/2008, wobei er - mit Ausnahme des Monats Dezember 2008 - ein fiktives Einkommen in Höhe von 400 Euro und als absetzbare Beträge den Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 60 Euro und den Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro berücksichtigte (Bescheid vom 4.12.2008). Nach Vorlage von Einkommensnachweisen erfolgte für die jeweiligen Folgemonate nach Zufluss der Einkünfte mit Bescheid vom 12.12.2008 eine Neuberechnung der SGB II-Leistungen für die Monate 11/2008 (417,95 Euro), 12/2008 (665,66 Euro) und 1/2009 (431,15 Euro). Als Absetzbeträge berücksichtige der Beklagte die Kosten für Arbeitsmittel in Höhe von 15,33 Euro, den Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro und den Erwerbstätigenfreibetrag. Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 4.12.2008 wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom 7.1.2009). Während des Klageverfahrens vor dem SG berechnete der Beklagte die Leistungen für den Monat April 2009 (442,32 Euro) neu (Bescheid vom 4.5.2009).

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Das SG hat den Beklagten - antragsgemäß unter Außerachtlassung des Monats Dezember 2008 - verurteilt, unter Abänderung des Bescheids vom 4.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2009 bei der Einkommensermittlung in den Monaten Februar und März 2009 die monatliche Kfz-Leasingrate zu 2/3 sowie Fahrtkosten nach § 3 Abs 7 Alg II-V und die hälftigen Handykosten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Weiter hat es den Beklagten verurteilt, unter Abänderung der Bescheide vom 12.12.2008 und 4.5.2009 bei der Einkommensermittlung des Klägers in den Monaten November 2008, Januar 2009 und April 2009 ein Bruttodurchschnittseinkommen von monatlich 354,74 Euro und Betriebsausgaben in Form von Leasingraten zu 2/3, Fahrtkosten nach § 3 Abs 7 Alg II-V und die hälftigen Handykosten zu berücksichtigen. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 13.9.2010).

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Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.6.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, der Beklagte sei nicht verpflichtet, über die Berücksichtigung des pauschalen Absetzbetrags nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II in Höhe von 100 Euro monatlich sowie des Freibetrags für Erwerbstätige nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 6 SGB II hinaus Betriebsausgaben von dem Einkommen abzusetzen. Bei den geltend gemachten Ausgaben handele es sich zweifellos nach seiner Ansicht um Betriebsausgaben, die bereits den Tatbestand des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II erfüllten. Daher komme ein Vorabzug bei der Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 3 Abs 2 Alg II-V nicht mehr in Betracht. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Betriebsausgaben nachgewiesen seien und ob die Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis stünden, weil der Gesetzgeber mit der pauschalierenden Regelung eines Absetzbetrags in Höhe von 100 Euro bei Einkommen bis zu 400 Euro monatlich "dem bereits in genereller Weise Rechnung getragen habe, ohne dass der vorliegende Einzelfall Umstände aufweise, die ein Abweichen von dieser pauschalierenden Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen" gebiete. Es laufe dem Sinn und Zweck der Regelungen in § 11 SGB II und § 3 Alg II-V zuwider, die betrieblich notwendigen Ausgaben in tatsächlicher Höhe zunächst bei den betrieblichen Einnahmen einkommensmindernd in Abzug zu bringen und noch zusätzlich einen pauschalen Abzug auch für diese notwendigen Ausgaben zuzulassen, wie dies das SG in seiner Entscheidung ausgeführt habe. Eine derartige Besserstellung von Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Mit dem Pauschbetrag würden auch angemessene Betriebsausgaben für mobiles Telefonieren und betrieblich notwendige Fahrten abgegolten.

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung der Regelungen der Alg II-V zur Einkommensberücksichtigung bei Selbstständigen. Bei den hier vorliegenden Betriebsausgaben handele es sich um solche, die durch den Betrieb veranlasst seien und ihm objektiv dienten oder zu dienen bestimmt seien. Bei der pauschalen Absetzbarkeit eines auf 100 Euro iS des § 11 Abs 2 S 2 SGB II begrenzten Betrags habe der Gesetzgeber sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Blick gehabt.

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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. Juni 2012 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 13. September 2010 zurückzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er macht geltend, dass die zu berücksichtigenden Betriebsausgaben in einem auffälligen Missverhältnis zu den jeweiligen Erträgen stünden. Der Unterhalt eines Leasingfahrzeugs, zumal eines solchen der gehobenen Mittelklasse, entspreche regelmäßig nicht den Lebensumständen bei einem Leistungsbezug nach dem SGB II. Es sei auch nicht erkennbar, dass die seit 2005 ausgeübte Tätigkeit als Tischtennislehrer den Kläger unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen könne. Auch die Handykosten müssten unberücksichtigt bleiben.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Dessen tatsächliche Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob der Kläger in den Monaten November 2008 und Januar 2009 bis April 2009 einen Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen hat.

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1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist das Begehren des Klägers auf Bewilligung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, als der Beklagte mit den Bescheiden vom 4.12.2008 und 12.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7.1.2009 sowie dem gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 4.5.2009 bewilligt hat.

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Mit den og Bescheiden hat der Beklagte die SGB II-Leistungen jeweils endgültig bewilligt. Bereits mit dem Bescheid vom 4.12.2008 hat er hinreichend klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass und in welchem Umfang Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt werden. Soweit er in diesem Bescheid darauf hingewiesen hat, dass "vorerst ein fiktives Einkommen iHv 400 Euro erfasst" werde, liegt hierin keine nur vorläufige, sondern eine endgültige Bewilligung mit dem Hinweis auf eine mögliche Änderung der Leistungsbewilligung nach Vorlage von Einkommensnachweisen. Weder im Verfügungssatz des Bescheides noch in dessen Begründung hat der Beklagte den Terminus einer "vorläufigen Leistungsbewilligung" verwendet und nicht auf die für eine vorläufige Bewilligung maßgebenden Regelungen nach § 40 Abs 1 S 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB III verwiesen, obgleich das zu erwartende Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers zu dem Zeitpunkt der Leistungsbewilligung noch nicht feststand. Entsprechend hat der Beklagte - nach Einreichung der Einkommensnachweise aus dieser Tätigkeit - mit dem Bescheid vom 12.12.2008 für den gesamten streitigen Zeitraum auch keine "endgültige Festsetzung" der SGB II-Leistungen nach vorläufiger Bewilligung vorgenommen, sondern einen "Änderungsbescheid" erteilt. Auch bei dem Bescheid vom 4.5.2009 handelt es sich um einen solchen Änderungsbescheid.

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2. Ob der Kläger für die hier streitigen Zeiträume November 2008 sowie Januar bis April 2009 insgesamt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beanspruchen kann, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Zwar ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Nr 1, 2 und 4 des § 7 Abs 1 S 1 SGB II erfüllt sind. Es fehlen aber Feststellungen zum Bedarf und zur Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II), insbesondere zu dem zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers (s hierzu unter 3.).

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Hilfebedürftig nach § 9 Abs 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Das LSG hat schon nicht festgestellt, welchen Gesamtbedarf, insbesondere welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, der Kläger in dem hier streitigen Zeitraum hatte.

14

3. Auch hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Tischtennislehrer fehlt es an eigenen Feststellungen des LSG zu den in den Monaten November 2008 sowie Januar 2009 bis April 2009 tatsächlich erzielten Einkünften. Das LSG hat lediglich ausgeführt, dass der Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 2008 Einkommensnachweise eingereicht habe. Unabhängig von dem Umstand, dass diese Unterlagen schon nicht das zu berücksichtigende Einkommen für alle streitigen Leistungsmonate umfassen, fehlen auch Feststellungen des LSG zu den genauen Zeitpunkten des für die Einkommensanrechnung maßgebenden Zuflusses der Einkünfte und deren Höhe. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass es den geltend gemachten Anspruch auf höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes auch unter Beachtung dieser Berechnungsfaktoren überprüft hat. Seine Ausführungen beziehen sich nahezu ausschließlich auf die einkommensmindernde Berücksichtigung der geltend gemachten Absetzbeträge. Es sind daher weitere Feststellungen des LSG zu den Einkünften und deren Zufluss sowie auch zu den geltend gemachten Ausgaben (siehe hierzu Hinweise des Senats unter 5.) erforderlich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können entsprechende Feststellungen nicht schon aus Rechtsgründen unterbleiben.

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4. Das LSG ist in seinen Entscheidungsgründen zu Unrecht davon ausgegangen, dass dahingestellt bleiben könne, ob die geltend gemachten Ausgaben im Einzelnen nachgewiesen seien und ob diese zu den jeweiligen Erträgen aus der selbstständigen Tätigkeit als Tischtennislehrer in einem auffälligen Missverhältnis stehen, weil der Gesetzgeber für sämtliche Einnahmen (also auch für solche aus selbstständiger Tätigkeit) davon ausgegangen sei, dass bei Einkünften bis zu 400 Euro lediglich insgesamt ein Pauschbetrag in Höhe von 100 Euro abgesetzt werden könne. Dies entspricht nicht der vom Gesetz- bzw Verordnungsgeber festgelegten Systematik bei der Berücksichtigung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

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Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II(idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem BVG und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die vom Kläger erzielten Einnahmen unterfallen keiner der in § 11 Abs 1 S 1 SGB II aF benannten Ausnahmen.

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Bei den Einkünften aus seiner Tätigkeit als Tischtennislehrer handelt es sich um Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sodass ergänzend zu § 11 SGB II aF der auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung nach § 13 Abs 1 SGB II erlassene § 3 Alg II-V idF vom 17.12.2007 (BGBl I 2942, im Folgenden Alg II-V 2008) bzw - mangels Übergangsregelung - ab 1.1.2009 die Regelung des § 3 der Alg II-V idF vom 18.12.2008 (BGBl I 2780; im Folgenden Alg II-V 2009) Anwendung findet. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Fortwirtschaft ist nach § 3 Abs 1 S 1 Alg II-V 2008/2009 daher zunächst von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen werden nach § 3 Abs 1 S 2 Alg II-V 2008 bestimmt als alle aus der selbstständigen Arbeit bzw dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum(§ 41 Abs 1 S 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Hierzu sind - wie bereits ausgeführt - weitere Feststellungen des LSG erforderlich. Nach der Ermittlung der Betriebseinnahmen sind zur Berechnung des nach dem SGB II anrechenbaren Einkommens von den Betriebseinnahmen in einem weiteren Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen(§ 3 Abs 2 S 1 Alg II-V 2008/2009). Im gleichberechtigten Zusammenwirken der beiden Regelungen sind daher solche Ausgaben keine "Betriebsausgaben" iS des § 3 Alg II-V 2008/2009, die gleichzeitig Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 SGB II aF sind(Schmidt in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 11b RdNr 23 "Rohergebnis aus betrieblichen Einnahmen und rein betrieblichen Ausgaben"). Die Beträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, werden erst in einem abschließenden Schritt von dem nach § 3 Abs 4 Alg II-V 2008/2009 monatsweise verteilten Einkommen abgesetzt(BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 64, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, RdNr 26; vgl auch Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 58). Dabei gilt für Einkommen aus selbstständiger Beschäftigung und abhängiger Tätigkeit bis zu 400 Euro gleichermaßen, dass an die Stelle der einzelnen Beträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II aF ein höhenmäßig begrenzter pauschaler Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist(§ 11 Abs 2 S 2 SGB II aF).

18

Entgegen den Ausführungen des LSG kommt es nicht zu einer zweifachen Absetzbarkeit der betrieblichen Ausgaben, weil die direkt von den Betriebseinnahmen abzusetzenden "Betriebsausgaben" iS von § 3 Alg II-V 2008/2009 keine solchen Ausgaben sein können, die gleichzeitig als absetzbare Beträge von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF als mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben erfasst sind. Entsprechend hat der Verordnungsgeber in seiner Begründung zu § 3 Alg II-V 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass bei selbstständig Tätigen - wie auch bei Arbeitnehmern - ua Kosten für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte sowie Mehraufwendungen für Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzen seien. Diese Kosten würden daher nicht bei der Ermittlung des Einkommens nach § 3 Abs 2 Alg II-V, sondern erst bei der Bereinigung des Einkommens nach § 3 Abs 4 S 3 Alg II-V iVm § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF berücksichtigt(Begründung zu dem Entwurf für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld/Sozialgeld, des Verordnungsgebers, S 15).

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Dieses von dem Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegte Vorgehen bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens aus einer selbstständigen Tätigkeit führt auch nicht automatisch zu einer Besserstellung von selbstständig Tätigen, wie dies das LSG in seiner Begründung angenommen hat. Diese Ansicht lässt außer Betracht, dass selbstständige Tätigkeiten - insbesondere in der Anfangszeit - regelmäßig mit anderen und umfangreicheren Aufwendungen verbunden sein können als abhängige Beschäftigungen. Insofern sind auch die mit der Führung eines Unternehmens verbundenen tatsächlich notwendigen Ausgaben, insbesondere auch Verpflichtungen gegenüber Gläubigern, zB wegen der Anmietung von Gegenständen und Räumlichkeiten, als Absetzbeträge zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 22.8.2013 - B 14 AS 1/13 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 64, zur Veröffentlichung auch in BSGE vorgesehen, RdNr 23), die bei abhängig Beschäftigten nicht in dieser Form vorhanden sind. Zudem enthalten § 3 Abs 3 S 1 und S 3 Alg II-V Regelungen zur Nichtberücksichtigung tatsächlich oder wirtschaftlich unangemessener Aufwendungen. Diese verdeutlichen, dass der Verordnungsgeber - im Unterschied zu der bis 30.9.2005 geltenden pauschalen Absetzbarkeit der mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Betriebsausgaben in Höhe von 30 Prozent der Betriebseinnahmen (vgl § 3 Nr 3 Buchst b Alg II-V vom 20.10.2004 ) - bei den Betriebsausgaben eine an den einzelnen Ausgabeposten und der konkreten selbstständigen Tätigkeit orientierte Betrachtung und keine pauschale Absetzbarkeit der Belastungen bei selbstständig tätigen SGB II-Beziehern mehr ermöglichen wollte. Da das Berufungsgericht nicht entsprechend vorgegangen und - neben den tatsächlichen Einnahmen des Klägers im streitigen Zeitraum - auch die Höhe der zu berücksichtigenden Betriebsausgaben nicht festgestellt hat, kann der Senat schon aus diesem Grund nicht abschließend entscheiden.

20

5. a) Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung über die Berücksichtigung von Betriebsausgaben nicht ohne weitere Prüfung davon ausgehen kann, dass die Leasingraten für das Kfz des Klägers nicht zumindest anteilig von seinen Einnahmen abgesetzt werden können. Es dürfte davon auszugehen sein, dass er ein Fahrzeug für die offenbar an verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten als Tischtennistrainer benötigt. Insofern hat das LSG im Tatbestand seiner Entscheidung die Ausführungen des SG wiedergegeben, wonach das Fahrzeug des Klägers überwiegend (mehr als 50%) für berufliche Zwecke genutzt werde (vgl hierzu § 3 Abs 7 S 3 Alg II-V); eigene Feststellungen des LSG fehlen jedoch (vgl zur ergänzenden Heranziehung der steuerrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung einer "betrieblichen Veranlassung" Kohnke/Grosse in DVP 2013, 244 ff, 244).

21

Der Umstand, dass es sich bei dem Leasing um eine Finanzierungsweise handelt, bei der das Leasingobjekt vom Leasinggeber beschafft und finanziert wird und dem Leasingnehmer gegen Zahlung eines vereinbarten Entgelts für die vereinbarte Zeit lediglich zur Nutzung überlassen wird, steht einer Berücksichtigung als Absetzbetrag nicht grundsätzlich entgegen, wenn das Fahrzeug zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit benötigt wird. In gleicher Weise wie bei Mietausgaben für Geschäftsräume oder sonstigen Tilgungsraten für den Erwerb notwendiger Ausstattungsgegenstände für eine selbstständige Tätigkeit können Leasingraten der Bereitstellung eines Kfz als notwendigem Arbeitsmittel dienen. Soweit der Beklagte die Nichtberücksichtigung der Leasingraten damit rechtfertigt, dass die selbstständige Tätigkeit den Kläger nicht unabhängig von staatlichen Transferleistungen machen könne, bezieht er sich zu Unrecht auf eine - hier nicht relevante - Voraussetzung für die Erbringung von über die Existenzsicherung hinausgehenden SGB II-Leistungen zur Eingliederung (vgl zu Eingliederungsleistungen für die Instandsetzung des Pkw: BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R, juris RdNr 13).

22

Wenn das LSG zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aufwendungen für ein Kfz grundsätzlich notwendig sind, ist bei der einzelfallbezogenen Entscheidung über die Absetzbarkeit der hier geltend gemachten Leasingraten als Betriebsausgaben in einem weiteren Prüfungsschritt zu beachten, dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind, offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (§ 3 Abs 3 S 1 Alg II-V 2008/2009) oder das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht (§ 3 Abs 3 S 3 Alg II-V 2008/2009). Diese Vorgaben tragen zunächst dem in § 2 Abs 2 S 1 SGB II verankerten Grundsatz Rechnung, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen haben, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Sie sind während des Bezugs von Alg II auch bei Einkommenserzielung gehalten, die Ausgaben hierfür niedrig zu halten (Geiger in Münder, SGB II, 5. Aufl 2013, § 11 RdNr 56). Unabhängig von deren steuerlichen Absetzbarkeit (§ 3 Abs 2 Alg II-V 2008/2009)muss bei jeder Betriebsausgabe eines Selbstständigen im Leistungsbezug eine individuelle Wertung und Prüfung erfolgen. Als rechtlicher Maßstab hierfür gilt nach § 3 Abs 3 S 1 Alg II-V 2008/2009, dass die "Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende" heranzuziehen sind. Derselbe Maßstab der Orientierung an den Lebensumständen während des SGB II-Bezugs wird auch bei der Prüfung angewandt, ob es sich um angemessene Vermögensgegenstände handelt, die von einer Verwertung bei SGB II-Bezug ausgenommen sind (§ 12 Abs 3 S 2 SGB II). Mit Bezug auf diese Regelung hat der 14. Senat des BSG bereits ein "Fahrzeug der unteren Mittelklasse" für angemessen gehalten und ist in Anlehnung an die Werte der KfzHV von einem Grenzwert der Angemessenheit von 7500 Euro als Verkehrswert eines Kfz ausgegangen (BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 66/06 R - BSGE 99, 97 = SozR 4-4200 § 12 Nr 5, RdNr 15 ff). Da § 3 Abs 3 S 1 Alg II-V 2008/2009 eine Absetzbarkeit von Betriebsausgaben nur ausschließt, wenn diese "offensichtlich" nicht den Lebensumständen während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen, wird das Berufungsgericht - unter Berücksichtigung der Art der selbstständigen Tätigkeit des Klägers - hier zumindest Leasingraten für ein Fahrzeug der unteren Mittelklasse als Absetzbeträge berücksichtigen und prüfen müssen, ob preisgünstigere Beschaffungsmöglichkeiten eines Kfz als der Umfang der von dem Kläger gewählten Leasingalternative für ihn verfügbar und realisierbar waren. Ist dies der Fall, ist Hilfebedürftigkeit durch eine Senkung der Leasingausgaben teilweise vermeidbar und die Absetzbarkeit der Leasingraten der Höhe nach beschränkt.

23

b) Die Fahrkosten des Klägers sind - anders als vom SG mit seiner Bezugnahme auf § 3 Abs 7 Alg II-V 2009 offenbar angenommen - allenfalls zum Teil als "Betriebsausgaben" von seinen Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit absetzbar. Bei den hier in Betracht kommenden Fahrten des Klägers zu den einzelnen Trainingsstätten greift die og Regelung des § 3 Abs 2 S 1 Alg II-V 2008/2009, nach der Betriebsausgaben nur solche Ausgaben sein können, die nicht zugleich nach § 11 Abs 2 SGB II aF als "mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben" zu berücksichtigen sind. Zu den mit der Erzielung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II aF gehören jedoch die regelmäßigen Fahrten von der Wohnung zur "Betriebsstätte" und zurück. Diese Fahrten sind also, obwohl es sich auch um Betriebsausgaben handelt, dem "privaten Bereich" zuzuordnen und gelten regelmäßig als von dem pauschalen Absetzbetrag nach § 11 Abs 2 S 2 SGB II aF (mit)erfasst(Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 60). Die notwendigen Ausgaben für darüber hinausgehende Fahrten (etwa im Rahmen von Sportfreizeiten uä) sind ggf als weitere Betriebsausgaben zu berücksichtigten. Schließlich sind im Falle einer überwiegend betrieblichen Nutzung für private Fahrten von den Betriebsausgaben Absetzungen für private Fahrten von 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer vorzunehmen (§ 3 Abs 7 S 2 Alg II-V 2009).

24

c) Weiter wird das LSG zu entscheiden haben, ob Handykosten als notwendige Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind. Insofern sind weitere Feststellungen des LSG zur privaten und/oder beruflichen Nutzung des Handys erforderlich. Sind notwendige und angemessene betriebliche Aufwendungen nachgewiesen, kann der betriebliche Anteil ggf auch geschätzt werden (vgl zB zur Schätzung von Kosten und Umfang der privaten und unternehmerischen Fahrten, wenn diese nicht konkret ermittelt werden können, BFH Beschluss vom 18.2.2008 - XI B 185/07; vgl zur Möglichkeit der Schätzung auch Urteil des Senats vom 11.12.2012 - B 4 AS 27/12 R - SozR 4-4225 § 6 Nr 2 RdNr 34).

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Ggf wird das Berufungsgericht auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,1.welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksic

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Bundessozialgericht Urteil, 05. Juni 2014 - B 4 AS 31/13 R zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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Bundessozialgericht Urteil, 22. Aug. 2013 - B 14 AS 1/13 R

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Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 11. Dez. 2012 - B 4 AS 27/12 R

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Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2010 - B 4 AS 63/09 R

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Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Reparaturkosten für den Pkw des Klägers, Mietwagenkosten sowie damit zusammenhängende Aufwend
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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 16. Juni 2016 - L 11 AS 261/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 16.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16.03.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Streitig sind höhere L

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Juli 2015 - L 7 AS 547/14

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Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Juni 2014, S 11 AS 1113/12, wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. III. Die R

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - L 7 AS 130/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. Dezember .2013 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Abänderung der beiden Bescheide vom 09.04.2013, die den Monat Dezember 2012 betreffen, verurteilt, dem Kläg

Bundessozialgericht Urteil, 01. Dez. 2016 - B 14 AS 34/15 R

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor Auf die Revisionen der Kläger wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. August 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lande

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(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

1.
welche weiteren Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und wie das Einkommen im Einzelnen zu berechnen ist,
2.
welche weiteren Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind und wie der Wert des Vermögens zu ermitteln ist,
3.
welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind,
4.
welche durchschnittlichen monatlichen Beträge für einzelne Bedarfe nach § 28 für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind und welcher Eigenanteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs nach § 28 Absatz 6 zugrunde zu legen ist.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts besteht für jeden Kalendertag. Der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, wird die Leistung anteilig erbracht.

(2) Berechnungen werden auf zwei Dezimalstellen durchgeführt, wenn nichts Abweichendes bestimmt ist. Bei einer auf Dezimalstellen durchgeführten Berechnung wird die letzte Dezimalstelle um eins erhöht, wenn sich in der folgenden Dezimalstelle eine der Ziffern 5 bis 9 ergeben würde.

(3) Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der Bewilligungszeitraum soll insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen

1.
über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a) oder
2.
die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Die Festlegung des Bewilligungszeitraums erfolgt einheitlich für die Entscheidung über die Leistungsansprüche aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Wird mit dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht auch über die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 entschieden, ist die oder der Leistungsberechtigte in dem Bescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2, 4, 6 und 7 gesondert erfolgt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die (endgültige) Bewilligung von Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 und die Rechtmäßigkeit einer gegen den Kläger gerichteten Erstattungsforderung für in diesem Zeitraum vorläufig erbrachte Leistungen im Streit.

2

Der 1956 geborene Kläger und die 1946 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet und leben in einer gemeinsamen Wohnung. Für den Bewilligungszeitraum vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 bewilligte die Agentur für Arbeit M als Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 148,01 Euro monatlich (Bescheide vom 10.11.2008 und vom 24.11.2008). Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig, weil im Hinblick auf das noch nicht vollständig ermittelte Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit über den Anspruch nicht abschließend entschieden werden könne. Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligte der Landkreis M in getrennter Trägerschaft.

3

Die Klägerin erhielt im streitigen Zeitraum eine Rente von 88,96 Euro monatlich. Der Kläger war seit 2006 auf Grundlage eines Beratervertrages für die H S Ltd. & Co KG (nachfolgend KG) tätig. Er war zugleich als Kommanditist an der KG beteiligt und Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft, der H S Ltd. mit Sitz in B Für die Geschäftsführung der KG durch die Komplementärgesellschaft war lediglich ein Kostenersatz vereinbart; im Übrigen erfolgte die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn oder Verlust im Verhältnis ihrer Einlagen. Für die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft war kein Aufwendungsersatz vereinbart.

4

Nach dem Beratervertrag war der Kläger über seine Tätigkeit als Geschäftsführer der KG hinaus zur Beratung der Gesellschaft auf dem Gebiet der EDV, zur Akquisition und zur Ausführung von Aufträgen verpflichtet. Diese Tätigkeit erfolgte unter der Firmierung "h net". Als Vergütung erhielt er ein Honorar in Höhe von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Arbeitsstunde, ggf zuzüglich eines Aufwendungsersatzes für angefallene und nachgewiesene Aufwendungen.

5

Im Zeitraum vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 erzielte die Einzelfirma h net Einnahmen von 3555,31 Euro; die KG im gleichen Zeitraum Einnahmen von 16 954,04 Euro. Die h net bestritt in diesem Zeitraum von ihren Einnahmen Kosten für die Büroräume und betriebsbedingte Fahrten in Höhe von 1086,85 Euro, daneben leistete sie Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung in Höhe von 135,64 Euro und für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 152,77 Euro; für die KG fielen Ausgaben in Höhe von 9507,16 Euro an, und zwar neben den gezahlten Honoraren für die h net die Körperschaftssteuer, Kosten für Büroeinrichtung und Bürobedarf, Kosten für die Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs und Kosten für im Einzelnen nachgewiesene Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Vorauszahlungen bzw endgültige Zahlungen auf die Umsatzsteuer leistete die KG an das Finanzamt im streitigen Zeitraum nicht.

6

Mit Bescheid vom 6.7.2009 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 30.4.2009 endgültig ab. In Ansehung des endgültig festgestellten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Es ergebe sich eine Erstattungsforderung gegen die Kläger von insgesamt 2637,14 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2009 verminderte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 1776,12 Euro, weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu erstatten seien, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

7

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2010). Auf die Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) den angefochtenen Bescheid geändert, die Erstattungsforderung gegen die Klägerin aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 21.3.2012). Zur Begründung hat es ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, dass er sich wegen der Erstattung auch an die Klägerin richte. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Ein Anspruch auf Regelleistungen stehe den Klägern nicht zu. Die Betriebseinnahmen der KG seien dem Kläger als eigenes Einkommen aus Selbständigkeit zuzurechnen, weil er als Kommanditist, Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die Gesellschaft vollständig beherrscht habe. Die Berechnung des danach zu berücksichtigenden Einkommens habe das SG nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, sodass darauf Bezug genommen werde (Hinweis auf § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz). Rückstellungen für Umsatzsteuer seien nicht abzusetzen, weil nach der Neufassung des § 3 der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17.12.2007 (BGBl I 2942 ) nur noch tatsächliche Ausgaben erfasst würden. Die Frage der Absetzbarkeit der privaten Haftpflichtversicherung könne dahin stehen, denn auch unter Berücksichtigung dieser Absetzposition ergebe sich ein Anspruch der Kläger nicht.

8

Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger. Sie rügen die Verletzung von § 11 SGB II iVm § 3 Alg II-V 2008. Die vereinnahmte Umsatzsteuer sei schon kein Einkommen, denn sie sei von Anfang an mit dem Anspruch des Steuergläubigers belastet und an diesen weiterzuleiten. Jedenfalls seien entsprechende Rückstellungen als notwendige Ausgaben von den Einnahmen abzusetzen.

9

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. März 2012 zu ändern und das Urteil des SG München vom 23. Juni 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Kläger haben im Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 30.4.2009 keinen Anspruch auf Regelleistungen, weil ihr Regelbedarf in Höhe von insgesamt 632 Euro von dem in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Einkommen vollständig gedeckt wird. Die dem Kläger vorläufig bewilligten Leistungen sind deshalb zu erstatten.

13

1. Streitgegenstand sind vorliegend die Ansprüche der Kläger auf Regelleistungen in der Zeit vom 1.11.2008 bis zum 30.4.2009, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2009 abgelehnt worden sind, sowie die geltend gemachte Erstattungsforderung gegen den Kläger in Höhe von 888,06 Euro. Die ursprünglich gegen die Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung in gleicher Höhe ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig; der Beklagte hat das die Klägerin insoweit begünstigende Urteil des LSG nicht angegriffen. Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung machen die Kläger zutreffend nicht geltend, denn insoweit ist eine Regelung in den angefochtenen Bescheiden wegen der im streitigen Zeitraum geltenden getrennten Trägerschaft für die Leistungserbringung nicht getroffen worden. Die vorangegangenen Bescheide über vorläufige Leistungen im streitigen Zeitraum sind nicht Gegenstand des Verfahrens; sie haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheides auf sonstige Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) unabhängig davon, dass die Kläger sich vorliegend gegen die endgültige Ablehnung wenden.

14

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung zum 1.1.2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten (zum Ganzen nur BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 11 ). Die vom SG vorgenommene Beiladung des Landkreises M hat sich damit erledigt, weil nunmehr Identität zwischen dem ursprünglich Beklagten und dem ursprünglich Beigeladenen besteht.

15

2. Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Regelleistungen im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen entscheiden. Die Bewilligungen mit Bescheiden vom 10.11.2008 und vom 24.11.2008 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (vgl § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch III >) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern die Leistung dem Grunde nach erfolgt. Die vorläufigen Entscheidungen konnten also durch die endgültige - ablehnende - Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen (und damit ggf einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte.

16

3. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(idF der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 ) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

17

Nach den Feststellungen des LSG waren die Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II bilden, im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II (schon deshalb) ausgeschlossen war, weil sie - was nahe liegt - eine Altersrente aus einer ausländischen Sozialversicherung bezogen hat (vgl § 7 Abs 4 SGB II; zur Beachtlichkeit des Bezuges einer ausländischen Altersrente BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30).

18

Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist vorliegend der durch die Regelleistungen nach § 20 Abs 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 ) für Partner einer Bedarfsgemeinschaft ausgedrückte Bedarf in Höhe von jeweils 316 Euro zugrunde zu legen. Die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, über die wegen der getrennten Trägerschaft der Landkreis M entschieden hat, sind dagegen für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der Regelung in § 19 Satz 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ) unbeachtlich.

19

4. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II(idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die vom Kläger erzielten Einnahmen aus der Einzelfirma h net einerseits und der KG andererseits unterfallen - wie auch die Rente der Klägerin - keiner der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF benannten Ausnahmen.

20

Bei den Einkünften, die dem Kläger aus der KG zugeflossen sind, handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl § 4 Satz 2 Nr 3 Alg II-V 2008), sodass bei ihrer Berechnung (ergänzend zu § 11 Abs 2 SGB II aF) § 3 Alg II-V 2008 Anwendung findet(dazu sogleich). Zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander ist das Steuerrecht heranzuziehen, schon weil die Alg II-V 2008 insoweit an die im Steuerrecht definierten Begriffe anknüpft (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 54). Lediglich bei den von den Einnahmen vorzunehmenden Absetzungen ist in § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit der steuerrechtlichen Regelungen normiert.

21

Nach § 15 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind ua die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb anzusehen. § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG erfasst dabei auch solche Einnahmen der Gesellschafter, die ohne diese Vorschrift als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen wären(zuletzt Bundesfinanzhof Urteil vom 6.7.1999 - VIII R 46/94 - BFHE 189, 139 mwN). Da der Kläger die KG vorliegend als Kommanditist und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ohne jede Notwendigkeit einer Abstimmung mit anderen Gesellschaftern geführt hat, steht seine Selbständigkeit insoweit nicht in Zweifel, wie das LSG im Einzelnen ausgeführt hat.

22

Zutreffend hat das LSG sämtliche Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Einnahmen der KG im Bewilligungszeitraum als Einnahmen des Klägers angesehen. Soweit als Einkünfte in § 15 Abs 1 EStG nur der "Gewinnanteil", der sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ergibt, angesehen wird, folgt das SGB II seit Neufassung der Alg II-V zum 1.1.2008 in Ergänzung zu § 11 SGB II aF ausdrücklich anderen Regelungen. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist nach § 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V 2008 von den Betriebseinnahmen auszugehen. Nach § 3 Abs 1 Satz 2 Alg II-V 2008 sind Betriebseinnahmen ua alle aus der selbständigen Tätigkeit bzw dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum(§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen.

23

Entscheidend für die Zuordnung sämtlicher Zuflüsse als Einnahme des Klägers ist danach allein, dass er aufgrund seiner Position in der KG und der Kommanditgesellschaft uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen konnte. Die Ausübung des Gewerbes in der Konstruktion einer Kommanditgesellschaft führt für sich genommen im Anwendungsbereich des § 11 SGB II aF nicht zu einer privilegierten Stellung gegenüber sonstigen Selbständigen. Was im Einzelnen gilt, wenn weitere Personen an einer KG beteiligt sind, kann hier offen bleiben; ein solcher Fall liegt nicht vor. Da von Selbständigen im Anwendungsbereich des SGB II der Verbrauch der zugeflossenen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht uneingeschränkt gefordert wird, sondern die mit der Führung des Unternehmens verbundenen tatsächlichen notwendigen Ausgaben (insbesondere also aktuelle Verpflichtungen den Gläubigern gegenüber) als Absetzungen zu berücksichtigen sind (dazu unter 5), steht - anders als vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen - die Begehung von Insolvenzstraftaten wegen eines vom SGB II geforderten Verhaltens nicht in Rede.

24

Auch die Einnahmen der KG, die in den im Bewilligungszeitraum erstellten Rechnungen als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, sind Einkommen iS des § 11 SGB II aF iVm § 3 Abs 1 Alg II-V 2008. Zwar ist der Unternehmer nicht der wirtschaftliche Träger der Umsatzsteuer, diese Steuer trifft wirtschaftlich vielmehr den Endverbraucher. Für die Frage, ob ein Zufluss als Einkommen iS des § 11 SGB II aF zu berücksichtigen ist, ist aber nicht allein eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen iS des § 11 SGB II aF ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Verpflichtung zur Rückzahlung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (hier also nach Ablauf des Bewilligungszeitraums; dazu unter 5 und 6), besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereites Mittel" auch zu verbrauchen. Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass der Leistungsempfänger eine andere öffentlich-rechtliche Sozialleistung (für ihn erkennbar) zu Unrecht erhalten hat und er in der Folge nach Aufhebung einer entsprechenden Bewilligung zur Rückzahlung verpflichtet sein würde (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 23).

25

Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssen, gilt nichts anderes. Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar ist, entsteht die Pflicht zur Zahlung und also die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes. § 11 Abs 1 SGB II aF geht im Grundsatz von einem Einkommen im Sinne des ungekürzten, nicht um Abgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttoeinkommen aus(vgl ausdrücklich auch § 2 Abs 1 Alg II-V 2008). Für die Bewertung, ob Beträge, die von Unternehmern als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen Selbständiger zu berücksichtigen sind, kommt es deshalb entscheidend darauf an, wann die Steuer tatsächlich entsteht. Der Steueranspruch der Finanzverwaltung, auf den Zahlungen zu leisten sind, entsteht aber nicht mit der Vereinnahmung des Zuflusses, sondern nach § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a und b Umsatzsteuergesetz (UStG), die vorliegend nach dem Revisionsvorbringen des Klägers und den Feststellungen des LSG allein einschlägig sind, erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw das Entgelt vereinnahmt wird(vgl BFH Urteil vom 29.1.2009 - V R 64/07 - BFHE 224, 24, RdNr 16). Damit ist der entsprechende Zufluss (also die Vereinnahmung des Entgelts iS des UStG) auch nicht von vornherein nach dem SGB II privilegiert, sondern gehört (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen.

26

5. Von dem Einkommen Selbständiger (hier ausgedrückt durch die Betriebseinnahmen) sind in einem ersten Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Die Beiträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, werden (im Grundsatz) erst in einem abschließenden Schritt auf das nach § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 monatsweise verteilte Einkommen abgezogen(dazu unter 6).

27

Zunächst sind von den Betriebseinnahmen der h net in Höhe von 3555,31 Euro die notwendigen Betriebsausgaben iS des § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 abzusetzen. Die Feststellungen des SG zu den insoweit geltend gemachten Ausgabepositionen, die das LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich in Bezug genommen hat und die die Beteiligten nicht angegriffen haben(§ 162 SGG), sind für die Entscheidung des Senats ausreichend nachvollziehbar, auch wenn eine Aufstellung des zugrunde liegenden Zahlenmaterials im Urteil fehlt. Die Kosten für Büroräume und betriebsbedingte Fahrten (1086,85 Euro) stellen sich als notwendige Ausgaben dar, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Die Frage, ob die (im streitigen Bewilligungszeitraum nach den Feststellungen des SG tatsächlich angefallenen) Beiträge zur Rechtsschutzversicherung (135,64 Euro) und zur Haftpflichtversicherung (152,77 Euro) dem Grunde und der Höhe nach als notwendige betriebsbedingte Ausgabe eines selbständig Erwerbstätigen anzusehen sind (ggf anders als bei nichtselbständig Erwerbstätigen; vgl insoweit zum Recht der Arbeitslosenhilfe BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 31), kann offen bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 1382,26 Euro ausgeht, verbleibt ein um diese Ausgaben bereinigtes Einkommen in Höhe von 2180,05 Euro, das zusammen mit dem weiteren Einkommen zur Bedarfsdeckung ausreicht (im Einzelnen unter 6).

28

Von den zugeflossenen Betriebseinnahmen der KG in Höhe von 16 954,04 Euro sind die von dem Beklagten anerkannten Ausgaben (neben gezahlten Honoraren die Körperschaftssteuer, Kosten für die Büroeinrichtung und den Bürobedarf, die Kosten für die Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs sowie für den öffentlichen Personennahverkehr) in Höhe von 9507,16 Euro abzusetzen. Es handelt sich insoweit um notwendige betriebsbedingte Ausgaben. Insbesondere die Honorare, die die KG der Einzelfirma gezahlt hat und die bei der h net als Einnahmen berücksichtigt worden sind, sind hier zutreffend als Ausgaben berücksichtigt, sodass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Einkommen kommt. Zu Recht haben die Vorinstanzen aber die vom Kläger vorgenommenen Rückstellungen in Höhe der für die Umsatzsteuer vereinnahmten Entgelte nicht als notwendige Betriebsausgaben berücksichtigt.

29

Allerdings handelt es sich bei der Umsatzsteuer nicht um eine Steuer iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II aF, die nach § 3 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008 nur in dem Monat abgesetzt werden könnte, in dem sie zu entrichten wäre, und die also der Höhe nach auf die dem jeweiligen Monat zugewiesenen Einnahmen begrenzt wäre. Insoweit unterfällt die Umsatzsteuer nicht der Rückausnahme in § 3 Abs 2 Alg II-V 2008, wovon auch der Beklagte in seinen Hinweisblättern ausgeht. Mit den Regelungen in § 3 Abs 2 iVm Abs 4 Satz 2 Alg II-V 2008 soll eine Gleichstellung mit Nichtselbständigen erreicht werden. Damit sind nur solche Steuern von der Rückausnahme in § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 und der Regelung in § 3 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008 erfasst, die von den versteuerbaren Einkünften (also dem Gewinn) des Selbständigen zu entrichten sind. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich aber um eine Verkehrssteuer, nicht um eine Einkommensteuer.

30

Vorliegend ist aber im Bewilligungszeitraum Umsatzsteuer nicht tatsächlich (auch nicht in einem einzelnen Monat) zu entrichten gewesen und auch nicht entrichtet worden, weil die KG von der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung befreit war (vgl § 18 Abs 2 Satz 3 UStG) und also die Pflicht zu Vorauszahlungen nach Ablauf eines vierteljährlichen Voranmeldungszeitraums (hier zum 10.1.2009 und zum 10.4.2009; vgl § 18 Abs 1 Satz 4 UStG) nicht bestand. Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen im Bewilligungszeitraum auch keine Umsatzsteueranmeldung für die KG eingereicht, die eine Umsatzsteuerpflicht hätte entstehen lassen. Entsprechende Beträge können aus diesem Grund nicht abgesetzt werden. Anders als der Kläger meint, ist die Befreiung von der Voranmeldung der entscheidende Umstand, der dazu führt, dass von den vereinnahmten Entgelten eine "zu entrichtende Steuer" im Bewilligungszeitraum nicht abzusetzen ist.

31

Rückstellungen, die der Unternehmer vornimmt, können dagegen nicht zu entsprechenden Absetzungen führen. Zwar sind selbständig Erwerbstätige bei Anwendung der Einkommensregelungen insofern privilegiert, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) abgesetzt werden können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Demgegenüber muss der nichtselbständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14). Auch im Rahmen des § 3 Abs 1 und 2 Alg II-V 2008 knüpft der Verordnungsgeber ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben ist. Es werden einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen. Dies hat der 4. Senat für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger unter Geltung von § 2a Alg II-V(idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 ), der eng ans Steuerrecht anknüpfte, bereits entschieden (BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29). Für § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 gilt nichts anderes.

32

Dieses Ergebnis steht zu steuerrechtlichen Grundsätzen nicht in Widerspruch. Die Befreiungsmöglichkeit von der Umsatzsteuervoranmeldung besteht nur für Kleinstunternehmer und ist nach § 18 Abs 2 Satz 3 UStG daran geknüpft, dass im vorangegangenen Kalenderjahr eine Umsatzsteuer von weniger als 1000 Euro abzuführen war (vorliegend in Höhe von 771,02 Euro). Dies hält das Insolvenzrisiko des Steuergläubigers gering, das entsteht, wenn vereinnahmte Entgelte nur jährlich abgeführt werden müssen, und schützt den Unternehmer ausreichend vor zu hohen Nachzahlungen. Eines weitergehenden Schutzes durch eine zusätzliche Berücksichtigung von Rückstellungen über das Jahr hinweg zu Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es nicht. Wenn - wie es § 18 Abs 2 Satz 3 UStG impliziert - die zu erwartende Umsatzsteuer auch für das Folgejahr nicht wesentlich mehr als 1000 Euro beträgt, führt die Absetzung nach § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 in dem Bewilligungszeitraum, in dem die Steuer tatsächlich zu entrichten ist, regelmäßig nicht zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des selbständig tätigen Leistungsempfängers. Schließlich steht es dem Unternehmer auch bei relativ geringen Umsätzen frei, im Folgejahr zu einer Umsatzsteuervoranmeldung zurückzukehren. Die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen wären dann auch im Rahmen des § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 abzusetzen.

33

6. Die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen sind nach § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 - abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss - gleichmäßig monatlich aufzuteilen. Damit werden Einnahmen fiktiv einem Monat zugeordnet, ohne dass zu überprüfen ist, ob sie in diesem Monat tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen. § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 steht gleichwohl mit der Ermächtigungsgrundlage in § 13 Nr 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ; nunmehr § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II) in Einklang und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

34

§ 13 Nr 1 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber zum Erlass einer Verordnung, in der die Berücksichtigung und Berechnung von Einkommen näher geregelt wird. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung enthält § 13 Nr 1 SGB II eine Regelung, die den hier eingeräumten Gestaltungsspielraum jedenfalls in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des SGB II hinreichend eingrenzt; die Ermächtigung des § 13 Nr 1 SGB II genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz(, vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 33).

35

§ 3 Abs 4 Alg II-V 2008 verstößt, soweit er bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anwendung findet, auch nicht gegen höherrangiges Recht. Grundsätzlich erfolgt bei der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II zwar eine monatsweise Betrachtung, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Gesetz ergibt (vgl bereits BSG SozR 4-4225 § 2 Nr 1 RdNr 14) und was nunmehr § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ) ausdrücklich regelt. Eine modifizierende Anordnung in Bezug auf dieses monatsbezogene Zuflussprinzip durch die Alg II-V 2008 ist im Grundsatz aber zulässig (vgl etwa BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 20 ff zu den Regelungen über die Einmalzahlungen in § 2 Abs 4 Alg II-V 2008; kritisch dagegen Schwarzlos/Siebel-Huffmann, info also 2008, 51, 52 zu den Regelungen über schwankendes Einkommen in § 2 Abs 3 Alg II-V 2008). Einer Berücksichtigung von "fiktivem" Einkommen sind allerdings Grenzen gesetzt. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl zuletzt BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris RdNr 28). Zu berücksichtigendes Einkommen muss tatsächlich geeignet sein, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.

36

Auch Selbständige können deshalb (soweit nicht der Anwendungsbereich der Darlehensregelung § 23 abs 4 sgb ii af> eröffnet ist) nur dann auf einen künftig zu erwartenden Mittelzufluss verwiesen werden, wenn zumindest eine vorläufige Leistungsbewilligung den aktuellen Lebensunterhalt ausreichend sichert. Wenn ein selbständig erwerbstätiger Leistungsberechtigter unter Hinweis auf fehlende Mittel zur aktuellen Bedarfsdeckung einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter stellt, ist bei objektiv unklarer künftiger Einkommenssituation - wie bei nichtselbständig erwerbstätigen Leistungsberechtigten mit schwankendem Einkommen auch (dazu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1500 § 45 Nr 12, RdNr 18) - der Träger zu einer vorläufigen Bewilligung zur Abwendung aktueller Hilfebedürftigkeit verpflichtet. Davon geht auch der Verordnungsgeber aus, wie insbesondere die Regelungen § 3 Abs 6 Alg II-V 2008 zeigen(vgl auch die nichtamtliche Begründung zum Verordnungsentwurf , abrufbar über www.bmas.de; dort S 16). Zwar können bei einer vorläufigen Bewilligung künftige Einnahmen geschätzt werden; in erster Linie muss die vorläufige Bewilligung aber die aktuellen und unabweisbaren existenzsichernden Bedarfe des Leistungsberechtigten decken.

37

Im Zusammenspiel mit dieser regelmäßigen Verpflichtung zu einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen erweisen sich die in § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 geregelten Folgen als verfassungskonform. Es verstößt nicht gegen Art 1 iVm Art 20 GG, wenn bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen eine Zuordnung von bereinigtem Einkommen gleichmäßig auf sechs Monate vorgenommen wird; denn dies entspricht dem üblichen Wirtschaften Selbständiger und verlangt kein Verhalten ab, das den Grundsätzen des Grundsicherungsrechts zuwider läuft. Die Notwendigkeit, mit zufließenden Einnahmen alle Ausgaben, auch die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, längerfristig als nur von Monat zu Monat decken zu müssen, ist typischerweise mit jeder selbständigen Tätigkeit verbunden. Die Verteilung von im Bewilligungszeitraum erzielten Betriebseinnahmen in § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 bringt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Erwartung an einen Selbständigen zum Ausdruck, dass er (auch wenn seine Tätigkeit für sich genommen nicht existenzsichernd ist) über längerfristige Zeiträume als einen Monat hinweg mit den erzielten Einnahmen wirtschaften muss. Soweit der laufende Bedarf mit vorläufigen Leistungen gedeckt und damit wirtschaftliche Engpässe soweit überbrückt werden, ist der Existenzsicherung ausreichend Rechnung getragen. Es bleibt auch für Selbständige nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern es entsteht nach Rückforderung nach endgültiger Entscheidung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (ähnlich bereits BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 15).

38

Auch die unterschiedliche Behandlung von selbständigen und nichtselbständig Erwerbstätigen im Anwendungsbereich des SGB II ist ausreichend gerechtfertigt; § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Soweit bei abhängig beschäftigten Leistungsempfängern durch den Zufluss eines Einkommens (das sich nicht als Einmalzahlung darstellt) Hilfebedürftigkeit für einen Monat überwunden wird und verbleibendes Einkommen deshalb nach erneuter Antragstellung als Vermögen geschützt ist (dazu BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 31) und überdies der Zufluss eines die Bedürftigkeit ausschließenden Einkommens keine Auswirkungen für die vorangegangenen Monate eines Bewilligungsabschnitts haben kann, ist die teilweise Schlechterstellung von Selbständigen, bei denen bezogen auf den Bewilligungsabschnitt der Zufluss eines die Hilfebedürftigkeit für einen Monat ausschließenden Einkommens nicht dieselben Folgen hat, ausreichend durch die Unterschiede in der Art der Erwerbstätigkeit gerechtfertigt. Für eine selbständige Tätigkeit ist der - ua von der Auftragslage abhängige - unregelmäßige Zufluss von Einnahmen typisch. Die damit verbundenen Risiken prägen die Entscheidung des Einzelnen, überhaupt selbständig am Markt tätig zu werden. Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn von selbständigen Leistungsempfängern nach nur vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II regelmäßig ein vorausschauendes Wirtschaften erwartet wird, das zu einem gleichmäßigen Verbrauch von unregelmäßigen Einnahmen führt. Schließlich ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass der Personenkreis der nichtselbständigen Erwerbstätigen mit regelmäßigem Einkommen nach einer endgültigen Leistungsbewilligung (wegen der Notwendigkeit ihrer Aufhebung ggf unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten; vgl § 45 SGB X) vor Rückforderungen in stärkerem Maße geschützt ist.

39

Während schließlich § 2a Alg II-V die Überprüfung notwendig machte, ob der nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn des jeweiligen Steuerjahrs in diesem Zeitraum tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand(BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 30), ist mit der Einkommensermittlung nach § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 bereits berücksichtigt, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungsabschnitt sein müssen. Nach der Neufassung der Alg II-V zum 1.1.2008 bedarf es deshalb dieser weitergehenden grundsicherungsrechtlichen Einschränkung, wie sie noch bei Anknüpfung an das Steuerrecht erforderlich war, nicht mehr.

40

Ob die Regelungen in § 3 Abs 5 Alg II-V 2008, die in bestimmten Fällen abweichend von den dargelegten Grundsätzen eine Einbeziehung auch von außerhalb des Bewilligungsabschnitts erzielten Einkommens vorsehen, ebenfalls ermächtigungskonform sind(zweifelnd Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr 218; anders dagegen Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 62; Geiger in Münder, SGB II, 4. Aufl 2011, § 11 RdNr 60), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

41

7. Nach Verteilung der um die notwendigen Betriebsausgaben bereinigten Betriebseinnahmen stehen monatlich ein Einkommen in Höhe von (jedenfalls) 363,34 Euro aus der Tätigkeit als Berater und ein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 1241,15 Euro zur Verfügung. Davon sind keine über § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF hinausgehenden Beträge abzusetzen. Dieser Betrag in Höhe von 100 Euro ("pauschale Werbungskosten") ist für den erwerbstätigen Hilfebedürftigen einmal abzusetzen; nur auf entsprechenden Nachweis hin können höhere Kosten Berücksichtigung finden, die ggf dadurch entstehen, dass zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Solche Kosten sind hier nicht behauptet und nicht ersichtlich.

42

Es errechnet sich also aus 1504,49 Euro (Gesamteinkommen abzüglich Grundfreibetrag) abzüglich des ersten Freibetrags nach § 30 SGB II aF in Höhe von 140 Euro und des zweiten Freibetrags in Höhe von 40 Euro ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1324,49 Euro monatlich, das die Regelbedarfe in der Bedarfsgemeinschaft bei weitem übersteigt.

43

8. Die Erstattungsforderung gegen den Kläger ist nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III begründet.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

Tenor

Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. März 2012 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die (endgültige) Bewilligung von Regelleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 und die Rechtmäßigkeit einer gegen den Kläger gerichteten Erstattungsforderung für in diesem Zeitraum vorläufig erbrachte Leistungen im Streit.

2

Der 1956 geborene Kläger und die 1946 geborene Klägerin sind miteinander verheiratet und leben in einer gemeinsamen Wohnung. Für den Bewilligungszeitraum vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 bewilligte die Agentur für Arbeit M als Rechtsvorgängerin des beklagten Jobcenters Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von jeweils 148,01 Euro monatlich (Bescheide vom 10.11.2008 und vom 24.11.2008). Die Bewilligung erfolgte ausdrücklich vorläufig, weil im Hinblick auf das noch nicht vollständig ermittelte Einkommen des Klägers aus seiner selbständigen Tätigkeit über den Anspruch nicht abschließend entschieden werden könne. Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligte der Landkreis M in getrennter Trägerschaft.

3

Die Klägerin erhielt im streitigen Zeitraum eine Rente von 88,96 Euro monatlich. Der Kläger war seit 2006 auf Grundlage eines Beratervertrages für die H S Ltd. & Co KG (nachfolgend KG) tätig. Er war zugleich als Kommanditist an der KG beteiligt und Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft, der H S Ltd. mit Sitz in B Für die Geschäftsführung der KG durch die Komplementärgesellschaft war lediglich ein Kostenersatz vereinbart; im Übrigen erfolgte die Beteiligung der Gesellschafter am Gewinn oder Verlust im Verhältnis ihrer Einlagen. Für die Geschäftsführung der Komplementärgesellschaft war kein Aufwendungsersatz vereinbart.

4

Nach dem Beratervertrag war der Kläger über seine Tätigkeit als Geschäftsführer der KG hinaus zur Beratung der Gesellschaft auf dem Gebiet der EDV, zur Akquisition und zur Ausführung von Aufträgen verpflichtet. Diese Tätigkeit erfolgte unter der Firmierung "h net". Als Vergütung erhielt er ein Honorar in Höhe von 20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer je Arbeitsstunde, ggf zuzüglich eines Aufwendungsersatzes für angefallene und nachgewiesene Aufwendungen.

5

Im Zeitraum vom 1.11.2008 bis 30.4.2009 erzielte die Einzelfirma h net Einnahmen von 3555,31 Euro; die KG im gleichen Zeitraum Einnahmen von 16 954,04 Euro. Die h net bestritt in diesem Zeitraum von ihren Einnahmen Kosten für die Büroräume und betriebsbedingte Fahrten in Höhe von 1086,85 Euro, daneben leistete sie Beiträge für eine Rechtsschutzversicherung in Höhe von 135,64 Euro und für eine Haftpflichtversicherung in Höhe von 152,77 Euro; für die KG fielen Ausgaben in Höhe von 9507,16 Euro an, und zwar neben den gezahlten Honoraren für die h net die Körperschaftssteuer, Kosten für Büroeinrichtung und Bürobedarf, Kosten für die Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs und Kosten für im Einzelnen nachgewiesene Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Vorauszahlungen bzw endgültige Zahlungen auf die Umsatzsteuer leistete die KG an das Finanzamt im streitigen Zeitraum nicht.

6

Mit Bescheid vom 6.7.2009 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 30.4.2009 endgültig ab. In Ansehung des endgültig festgestellten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit bestehe keine Hilfebedürftigkeit. Es ergebe sich eine Erstattungsforderung gegen die Kläger von insgesamt 2637,14 Euro. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.7.2009 verminderte der Beklagte den Erstattungsbetrag auf 1776,12 Euro, weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht zu erstatten seien, und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.

7

Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) München hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 23.6.2010). Auf die Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) den angefochtenen Bescheid geändert, die Erstattungsforderung gegen die Klägerin aufgehoben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 21.3.2012). Zur Begründung hat es ausgeführt, dem angefochtenen Bescheid lasse sich nicht entnehmen, dass er sich wegen der Erstattung auch an die Klägerin richte. Im Übrigen sei der angefochtene Bescheid rechtmäßig. Ein Anspruch auf Regelleistungen stehe den Klägern nicht zu. Die Betriebseinnahmen der KG seien dem Kläger als eigenes Einkommen aus Selbständigkeit zuzurechnen, weil er als Kommanditist, Alleingesellschafter der Komplementärgesellschaft und alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer die Gesellschaft vollständig beherrscht habe. Die Berechnung des danach zu berücksichtigenden Einkommens habe das SG nachvollziehbar und zutreffend dargelegt, sodass darauf Bezug genommen werde (Hinweis auf § 153 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz). Rückstellungen für Umsatzsteuer seien nicht abzusetzen, weil nach der Neufassung des § 3 der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 13 SGB II erlassenen Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld vom 17.12.2007 (BGBl I 2942 ) nur noch tatsächliche Ausgaben erfasst würden. Die Frage der Absetzbarkeit der privaten Haftpflichtversicherung könne dahin stehen, denn auch unter Berücksichtigung dieser Absetzposition ergebe sich ein Anspruch der Kläger nicht.

8

Hiergegen richten sich die Revisionen der Kläger. Sie rügen die Verletzung von § 11 SGB II iVm § 3 Alg II-V 2008. Die vereinnahmte Umsatzsteuer sei schon kein Einkommen, denn sie sei von Anfang an mit dem Anspruch des Steuergläubigers belastet und an diesen weiterzuleiten. Jedenfalls seien entsprechende Rückstellungen als notwendige Ausgaben von den Einnahmen abzusetzen.

9

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 31. März 2012 zu ändern und das Urteil des SG München vom 23. Juni 2010 sowie den Bescheid des Beklagten vom 6. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juli 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, den Klägern vom 1. November 2008 bis zum 30. April 2009 Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die Kläger haben im Zeitraum vom 1.11.2008 bis zum 30.4.2009 keinen Anspruch auf Regelleistungen, weil ihr Regelbedarf in Höhe von insgesamt 632 Euro von dem in der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigenden Einkommen vollständig gedeckt wird. Die dem Kläger vorläufig bewilligten Leistungen sind deshalb zu erstatten.

13

1. Streitgegenstand sind vorliegend die Ansprüche der Kläger auf Regelleistungen in der Zeit vom 1.11.2008 bis zum 30.4.2009, die mit dem angefochtenen Bescheid vom 6.7.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.7.2009 abgelehnt worden sind, sowie die geltend gemachte Erstattungsforderung gegen den Kläger in Höhe von 888,06 Euro. Die ursprünglich gegen die Klägerin geltend gemachte Erstattungsforderung in gleicher Höhe ist im Revisionsverfahren nicht mehr streitig; der Beklagte hat das die Klägerin insoweit begünstigende Urteil des LSG nicht angegriffen. Ansprüche auf Leistungen für Unterkunft und Heizung machen die Kläger zutreffend nicht geltend, denn insoweit ist eine Regelung in den angefochtenen Bescheiden wegen der im streitigen Zeitraum geltenden getrennten Trägerschaft für die Leistungserbringung nicht getroffen worden. Die vorangegangenen Bescheide über vorläufige Leistungen im streitigen Zeitraum sind nicht Gegenstand des Verfahrens; sie haben sich mit Erlass des endgültigen Bescheides auf sonstige Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch) unabhängig davon, dass die Kläger sich vorliegend gegen die endgültige Ablehnung wenden.

14

Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 SGG beteiligtenfähig. Nach § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II ist die gemeinsame Einrichtung zum 1.1.2011 als Rechtsnachfolger an die Stelle der bis dahin beklagten Bundesagentur für Arbeit getreten (zum Ganzen nur BSG SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 11 ). Die vom SG vorgenommene Beiladung des Landkreises M hat sich damit erledigt, weil nunmehr Identität zwischen dem ursprünglich Beklagten und dem ursprünglich Beigeladenen besteht.

15

2. Der Beklagte konnte über den Anspruch der Kläger auf Regelleistungen im streitigen Zeitraum ohne Bindung an vorangegangene Entscheidungen entscheiden. Die Bewilligungen mit Bescheiden vom 10.11.2008 und vom 24.11.2008 sind wegen der tatsächlichen Ungewissheiten im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal der Hilfebedürftigkeit ausdrücklich als vorläufige Entscheidungen (vgl § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 1 Satz 1 Nr 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch III >) nicht nur im Hinblick auf die Höhe, sondern die Leistung dem Grunde nach erfolgt. Die vorläufigen Entscheidungen konnten also durch die endgültige - ablehnende - Entscheidung ersetzt werden, ohne dass es einer Aufhebung der vorläufigen Entscheidungen (und damit ggf einer Vertrauensschutzprüfung) bedurfte.

16

3. Leistungen nach dem SGB II erhalten gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II(idF der Norm durch das Kommunale Optionsgesetz vom 30.7.2004 ) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

17

Nach den Feststellungen des LSG waren die Kläger, die eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II bilden, im gesamten streitigen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II. Es kann deshalb dahin stehen, ob die Klägerin von Leistungen nach dem SGB II (schon deshalb) ausgeschlossen war, weil sie - was nahe liegt - eine Altersrente aus einer ausländischen Sozialversicherung bezogen hat (vgl § 7 Abs 4 SGB II; zur Beachtlichkeit des Bezuges einer ausländischen Altersrente BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 105/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 30).

18

Nach § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, ua nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen erhält. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist vorliegend der durch die Regelleistungen nach § 20 Abs 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006 ) für Partner einer Bedarfsgemeinschaft ausgedrückte Bedarf in Höhe von jeweils 316 Euro zugrunde zu legen. Die Höhe der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, über die wegen der getrennten Trägerschaft der Landkreis M entschieden hat, sind dagegen für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit wegen der Regelung in § 19 Satz 3 SGB II(idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ) unbeachtlich.

19

4. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II(idF, die die Norm mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5.12.2006 erhalten hat; im Folgenden alte Fassung ) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG. Die vom Kläger erzielten Einnahmen aus der Einzelfirma h net einerseits und der KG andererseits unterfallen - wie auch die Rente der Klägerin - keiner der in § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II aF benannten Ausnahmen.

20

Bei den Einkünften, die dem Kläger aus der KG zugeflossen sind, handelt es sich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl § 4 Satz 2 Nr 3 Alg II-V 2008), sodass bei ihrer Berechnung (ergänzend zu § 11 Abs 2 SGB II aF) § 3 Alg II-V 2008 Anwendung findet(dazu sogleich). Zur Abgrenzung der Einkunftsarten voneinander ist das Steuerrecht heranzuziehen, schon weil die Alg II-V 2008 insoweit an die im Steuerrecht definierten Begriffe anknüpft (vgl Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 54). Lediglich bei den von den Einnahmen vorzunehmenden Absetzungen ist in § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 ausdrücklich die Nichtanwendbarkeit der steuerrechtlichen Regelungen normiert.

21

Nach § 15 Abs 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind ua die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat, als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb anzusehen. § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG erfasst dabei auch solche Einnahmen der Gesellschafter, die ohne diese Vorschrift als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen wären(zuletzt Bundesfinanzhof Urteil vom 6.7.1999 - VIII R 46/94 - BFHE 189, 139 mwN). Da der Kläger die KG vorliegend als Kommanditist und als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ohne jede Notwendigkeit einer Abstimmung mit anderen Gesellschaftern geführt hat, steht seine Selbständigkeit insoweit nicht in Zweifel, wie das LSG im Einzelnen ausgeführt hat.

22

Zutreffend hat das LSG sämtliche Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Einnahmen der KG im Bewilligungszeitraum als Einnahmen des Klägers angesehen. Soweit als Einkünfte in § 15 Abs 1 EStG nur der "Gewinnanteil", der sich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Steuerrechts ergibt, angesehen wird, folgt das SGB II seit Neufassung der Alg II-V zum 1.1.2008 in Ergänzung zu § 11 SGB II aF ausdrücklich anderen Regelungen. Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist nach § 3 Abs 1 Satz 1 Alg II-V 2008 von den Betriebseinnahmen auszugehen. Nach § 3 Abs 1 Satz 2 Alg II-V 2008 sind Betriebseinnahmen ua alle aus der selbständigen Tätigkeit bzw dem Gewerbebetrieb erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum(§ 41 Abs 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen.

23

Entscheidend für die Zuordnung sämtlicher Zuflüsse als Einnahme des Klägers ist danach allein, dass er aufgrund seiner Position in der KG und der Kommanditgesellschaft uneingeschränkt über die zugeflossenen Mittel verfügen konnte. Die Ausübung des Gewerbes in der Konstruktion einer Kommanditgesellschaft führt für sich genommen im Anwendungsbereich des § 11 SGB II aF nicht zu einer privilegierten Stellung gegenüber sonstigen Selbständigen. Was im Einzelnen gilt, wenn weitere Personen an einer KG beteiligt sind, kann hier offen bleiben; ein solcher Fall liegt nicht vor. Da von Selbständigen im Anwendungsbereich des SGB II der Verbrauch der zugeflossenen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht uneingeschränkt gefordert wird, sondern die mit der Führung des Unternehmens verbundenen tatsächlichen notwendigen Ausgaben (insbesondere also aktuelle Verpflichtungen den Gläubigern gegenüber) als Absetzungen zu berücksichtigen sind (dazu unter 5), steht - anders als vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragen - die Begehung von Insolvenzstraftaten wegen eines vom SGB II geforderten Verhaltens nicht in Rede.

24

Auch die Einnahmen der KG, die in den im Bewilligungszeitraum erstellten Rechnungen als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, sind Einkommen iS des § 11 SGB II aF iVm § 3 Abs 1 Alg II-V 2008. Zwar ist der Unternehmer nicht der wirtschaftliche Träger der Umsatzsteuer, diese Steuer trifft wirtschaftlich vielmehr den Endverbraucher. Für die Frage, ob ein Zufluss als Einkommen iS des § 11 SGB II aF zu berücksichtigen ist, ist aber nicht allein eine wirtschaftliche Betrachtungsweise maßgebend. Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen iS des § 11 SGB II aF ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Verpflichtung zur Rückzahlung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung einer laufenden Einnahme erst nach dem Zeitraum eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (hier also nach Ablauf des Bewilligungszeitraums; dazu unter 5 und 6), besteht die Verpflichtung des Hilfebedürftigen, den Zufluss als "bereites Mittel" auch zu verbrauchen. Dies hat der Senat bereits für den Fall entschieden, dass der Leistungsempfänger eine andere öffentlich-rechtliche Sozialleistung (für ihn erkennbar) zu Unrecht erhalten hat und er in der Folge nach Aufhebung einer entsprechenden Bewilligung zur Rückzahlung verpflichtet sein würde (BSG Urteil vom 23.8.2011 - B 14 AS 165/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 43 RdNr 23).

25

Für Verkehrssteuern wie die Umsatzsteuer, die an den Steuergläubiger weitergeleitet werden müssen, gilt nichts anderes. Auch wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der zu versteuernden Einnahme die Steuerpflicht bereits absehbar ist, entsteht die Pflicht zur Zahlung und also die maßgebliche Belastung erst mit der vollständigen Verwirklichung des Steuertatbestandes. § 11 Abs 1 SGB II aF geht im Grundsatz von einem Einkommen im Sinne des ungekürzten, nicht um Abgaben und ähnliche Beträge geminderten Bruttoeinkommen aus(vgl ausdrücklich auch § 2 Abs 1 Alg II-V 2008). Für die Bewertung, ob Beträge, die von Unternehmern als Umsatzsteuer ausgewiesen und vereinnahmt worden sind, als Einkommen Selbständiger zu berücksichtigen sind, kommt es deshalb entscheidend darauf an, wann die Steuer tatsächlich entsteht. Der Steueranspruch der Finanzverwaltung, auf den Zahlungen zu leisten sind, entsteht aber nicht mit der Vereinnahmung des Zuflusses, sondern nach § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a und b Umsatzsteuergesetz (UStG), die vorliegend nach dem Revisionsvorbringen des Klägers und den Feststellungen des LSG allein einschlägig sind, erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung erbracht bzw das Entgelt vereinnahmt wird(vgl BFH Urteil vom 29.1.2009 - V R 64/07 - BFHE 224, 24, RdNr 16). Damit ist der entsprechende Zufluss (also die Vereinnahmung des Entgelts iS des UStG) auch nicht von vornherein nach dem SGB II privilegiert, sondern gehört (als Bruttoeinnahme vor Steuer) zum Einkommen.

26

5. Von dem Einkommen Selbständiger (hier ausgedrückt durch die Betriebseinnahmen) sind in einem ersten Schritt die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs 2 SGB II aF abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Die Beiträge, die sich aus § 11 Abs 2 SGB II aF ergeben, werden (im Grundsatz) erst in einem abschließenden Schritt auf das nach § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 monatsweise verteilte Einkommen abgezogen(dazu unter 6).

27

Zunächst sind von den Betriebseinnahmen der h net in Höhe von 3555,31 Euro die notwendigen Betriebsausgaben iS des § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 abzusetzen. Die Feststellungen des SG zu den insoweit geltend gemachten Ausgabepositionen, die das LSG nach § 153 Abs 2 SGG ausdrücklich in Bezug genommen hat und die die Beteiligten nicht angegriffen haben(§ 162 SGG), sind für die Entscheidung des Senats ausreichend nachvollziehbar, auch wenn eine Aufstellung des zugrunde liegenden Zahlenmaterials im Urteil fehlt. Die Kosten für Büroräume und betriebsbedingte Fahrten (1086,85 Euro) stellen sich als notwendige Ausgaben dar, was zwischen den Beteiligten nicht umstritten ist. Die Frage, ob die (im streitigen Bewilligungszeitraum nach den Feststellungen des SG tatsächlich angefallenen) Beiträge zur Rechtsschutzversicherung (135,64 Euro) und zur Haftpflichtversicherung (152,77 Euro) dem Grunde und der Höhe nach als notwendige betriebsbedingte Ausgabe eines selbständig Erwerbstätigen anzusehen sind (ggf anders als bei nichtselbständig Erwerbstätigen; vgl insoweit zum Recht der Arbeitslosenhilfe BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 31), kann offen bleiben. Selbst wenn man zugunsten der Kläger von Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 1382,26 Euro ausgeht, verbleibt ein um diese Ausgaben bereinigtes Einkommen in Höhe von 2180,05 Euro, das zusammen mit dem weiteren Einkommen zur Bedarfsdeckung ausreicht (im Einzelnen unter 6).

28

Von den zugeflossenen Betriebseinnahmen der KG in Höhe von 16 954,04 Euro sind die von dem Beklagten anerkannten Ausgaben (neben gezahlten Honoraren die Körperschaftssteuer, Kosten für die Büroeinrichtung und den Bürobedarf, die Kosten für die Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kraftfahrzeugs sowie für den öffentlichen Personennahverkehr) in Höhe von 9507,16 Euro abzusetzen. Es handelt sich insoweit um notwendige betriebsbedingte Ausgaben. Insbesondere die Honorare, die die KG der Einzelfirma gezahlt hat und die bei der h net als Einnahmen berücksichtigt worden sind, sind hier zutreffend als Ausgaben berücksichtigt, sodass es nicht zu einer doppelten Berücksichtigung von Einkommen kommt. Zu Recht haben die Vorinstanzen aber die vom Kläger vorgenommenen Rückstellungen in Höhe der für die Umsatzsteuer vereinnahmten Entgelte nicht als notwendige Betriebsausgaben berücksichtigt.

29

Allerdings handelt es sich bei der Umsatzsteuer nicht um eine Steuer iS des § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II aF, die nach § 3 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008 nur in dem Monat abgesetzt werden könnte, in dem sie zu entrichten wäre, und die also der Höhe nach auf die dem jeweiligen Monat zugewiesenen Einnahmen begrenzt wäre. Insoweit unterfällt die Umsatzsteuer nicht der Rückausnahme in § 3 Abs 2 Alg II-V 2008, wovon auch der Beklagte in seinen Hinweisblättern ausgeht. Mit den Regelungen in § 3 Abs 2 iVm Abs 4 Satz 2 Alg II-V 2008 soll eine Gleichstellung mit Nichtselbständigen erreicht werden. Damit sind nur solche Steuern von der Rückausnahme in § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 und der Regelung in § 3 Abs 4 Satz 3 Alg II-V 2008 erfasst, die von den versteuerbaren Einkünften (also dem Gewinn) des Selbständigen zu entrichten sind. Bei der Umsatzsteuer handelt es sich aber um eine Verkehrssteuer, nicht um eine Einkommensteuer.

30

Vorliegend ist aber im Bewilligungszeitraum Umsatzsteuer nicht tatsächlich (auch nicht in einem einzelnen Monat) zu entrichten gewesen und auch nicht entrichtet worden, weil die KG von der vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung befreit war (vgl § 18 Abs 2 Satz 3 UStG) und also die Pflicht zu Vorauszahlungen nach Ablauf eines vierteljährlichen Voranmeldungszeitraums (hier zum 10.1.2009 und zum 10.4.2009; vgl § 18 Abs 1 Satz 4 UStG) nicht bestand. Der Kläger hat nach eigenem Vorbringen im Bewilligungszeitraum auch keine Umsatzsteueranmeldung für die KG eingereicht, die eine Umsatzsteuerpflicht hätte entstehen lassen. Entsprechende Beträge können aus diesem Grund nicht abgesetzt werden. Anders als der Kläger meint, ist die Befreiung von der Voranmeldung der entscheidende Umstand, der dazu führt, dass von den vereinnahmten Entgelten eine "zu entrichtende Steuer" im Bewilligungszeitraum nicht abzusetzen ist.

31

Rückstellungen, die der Unternehmer vornimmt, können dagegen nicht zu entsprechenden Absetzungen führen. Zwar sind selbständig Erwerbstätige bei Anwendung der Einkommensregelungen insofern privilegiert, als aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) abgesetzt werden können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Demgegenüber muss der nichtselbständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 33/12 R - BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14). Auch im Rahmen des § 3 Abs 1 und 2 Alg II-V 2008 knüpft der Verordnungsgeber ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben ist. Es werden einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt und andererseits nur in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachte Aufwendungen abgesetzt. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen. Dies hat der 4. Senat für die Ermittlung des Einkommens Selbständiger unter Geltung von § 2a Alg II-V(idF der Ersten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 22.8.2005 ), der eng ans Steuerrecht anknüpfte, bereits entschieden (BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 29). Für § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 gilt nichts anderes.

32

Dieses Ergebnis steht zu steuerrechtlichen Grundsätzen nicht in Widerspruch. Die Befreiungsmöglichkeit von der Umsatzsteuervoranmeldung besteht nur für Kleinstunternehmer und ist nach § 18 Abs 2 Satz 3 UStG daran geknüpft, dass im vorangegangenen Kalenderjahr eine Umsatzsteuer von weniger als 1000 Euro abzuführen war (vorliegend in Höhe von 771,02 Euro). Dies hält das Insolvenzrisiko des Steuergläubigers gering, das entsteht, wenn vereinnahmte Entgelte nur jährlich abgeführt werden müssen, und schützt den Unternehmer ausreichend vor zu hohen Nachzahlungen. Eines weitergehenden Schutzes durch eine zusätzliche Berücksichtigung von Rückstellungen über das Jahr hinweg zu Lasten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bedarf es nicht. Wenn - wie es § 18 Abs 2 Satz 3 UStG impliziert - die zu erwartende Umsatzsteuer auch für das Folgejahr nicht wesentlich mehr als 1000 Euro beträgt, führt die Absetzung nach § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 in dem Bewilligungszeitraum, in dem die Steuer tatsächlich zu entrichten ist, regelmäßig nicht zu einer Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit des selbständig tätigen Leistungsempfängers. Schließlich steht es dem Unternehmer auch bei relativ geringen Umsätzen frei, im Folgejahr zu einer Umsatzsteuervoranmeldung zurückzukehren. Die entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen wären dann auch im Rahmen des § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 abzusetzen.

33

6. Die um die notwendigen Ausgaben bereinigten Einnahmen sind nach § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 - abweichend von ihrem tatsächlichen Zufluss - gleichmäßig monatlich aufzuteilen. Damit werden Einnahmen fiktiv einem Monat zugeordnet, ohne dass zu überprüfen ist, ob sie in diesem Monat tatsächlich zur Bedarfsdeckung zur Verfügung standen. § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 steht gleichwohl mit der Ermächtigungsgrundlage in § 13 Nr 1 SGB II(in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ; nunmehr § 13 Abs 1 Nr 1 SGB II) in Einklang und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

34

§ 13 Nr 1 SGB II ermächtigt den Verordnungsgeber zum Erlass einer Verordnung, in der die Berücksichtigung und Berechnung von Einkommen näher geregelt wird. Hinsichtlich des Ausmaßes der Ermächtigung enthält § 13 Nr 1 SGB II eine Regelung, die den hier eingeräumten Gestaltungsspielraum jedenfalls in Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des SGB II hinreichend eingrenzt; die Ermächtigung des § 13 Nr 1 SGB II genügt dem Bestimmtheitsgebot des Art 80 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz(, vgl im Einzelnen Urteil des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 43/07 R - juris RdNr 33).

35

§ 3 Abs 4 Alg II-V 2008 verstößt, soweit er bei der endgültigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Anwendung findet, auch nicht gegen höherrangiges Recht. Grundsätzlich erfolgt bei der Berücksichtigung von Einkommen nach dem SGB II zwar eine monatsweise Betrachtung, was sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen im Gesetz ergibt (vgl bereits BSG SozR 4-4225 § 2 Nr 1 RdNr 14) und was nunmehr § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II(idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 ) ausdrücklich regelt. Eine modifizierende Anordnung in Bezug auf dieses monatsbezogene Zuflussprinzip durch die Alg II-V 2008 ist im Grundsatz aber zulässig (vgl etwa BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 20 ff zu den Regelungen über die Einmalzahlungen in § 2 Abs 4 Alg II-V 2008; kritisch dagegen Schwarzlos/Siebel-Huffmann, info also 2008, 51, 52 zu den Regelungen über schwankendes Einkommen in § 2 Abs 3 Alg II-V 2008). Einer Berücksichtigung von "fiktivem" Einkommen sind allerdings Grenzen gesetzt. Die Verweigerung existenzsichernder Leistungen aufgrund einer unwiderleglichen Annahme, dass die Hilfebedürftigkeit bei einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten abzuwenden gewesen wäre, ist mit Art 1 iVm Art 20 GG nicht vereinbar (vgl zuletzt BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 14 unter Hinweis auf BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris RdNr 28). Zu berücksichtigendes Einkommen muss tatsächlich geeignet sein, Hilfebedürftigkeit zu beseitigen.

36

Auch Selbständige können deshalb (soweit nicht der Anwendungsbereich der Darlehensregelung § 23 abs 4 sgb ii af> eröffnet ist) nur dann auf einen künftig zu erwartenden Mittelzufluss verwiesen werden, wenn zumindest eine vorläufige Leistungsbewilligung den aktuellen Lebensunterhalt ausreichend sichert. Wenn ein selbständig erwerbstätiger Leistungsberechtigter unter Hinweis auf fehlende Mittel zur aktuellen Bedarfsdeckung einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beim Jobcenter stellt, ist bei objektiv unklarer künftiger Einkommenssituation - wie bei nichtselbständig erwerbstätigen Leistungsberechtigten mit schwankendem Einkommen auch (dazu BSG Urteil vom 29.11.2012 - B 14 AS 6/12 R - BSGE 112, 221 = SozR 4-1500 § 45 Nr 12, RdNr 18) - der Träger zu einer vorläufigen Bewilligung zur Abwendung aktueller Hilfebedürftigkeit verpflichtet. Davon geht auch der Verordnungsgeber aus, wie insbesondere die Regelungen § 3 Abs 6 Alg II-V 2008 zeigen(vgl auch die nichtamtliche Begründung zum Verordnungsentwurf , abrufbar über www.bmas.de; dort S 16). Zwar können bei einer vorläufigen Bewilligung künftige Einnahmen geschätzt werden; in erster Linie muss die vorläufige Bewilligung aber die aktuellen und unabweisbaren existenzsichernden Bedarfe des Leistungsberechtigten decken.

37

Im Zusammenspiel mit dieser regelmäßigen Verpflichtung zu einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen erweisen sich die in § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 geregelten Folgen als verfassungskonform. Es verstößt nicht gegen Art 1 iVm Art 20 GG, wenn bei der endgültigen Entscheidung über die Leistungen eine Zuordnung von bereinigtem Einkommen gleichmäßig auf sechs Monate vorgenommen wird; denn dies entspricht dem üblichen Wirtschaften Selbständiger und verlangt kein Verhalten ab, das den Grundsätzen des Grundsicherungsrechts zuwider läuft. Die Notwendigkeit, mit zufließenden Einnahmen alle Ausgaben, auch die Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, längerfristig als nur von Monat zu Monat decken zu müssen, ist typischerweise mit jeder selbständigen Tätigkeit verbunden. Die Verteilung von im Bewilligungszeitraum erzielten Betriebseinnahmen in § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 bringt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Erwartung an einen Selbständigen zum Ausdruck, dass er (auch wenn seine Tätigkeit für sich genommen nicht existenzsichernd ist) über längerfristige Zeiträume als einen Monat hinweg mit den erzielten Einnahmen wirtschaften muss. Soweit der laufende Bedarf mit vorläufigen Leistungen gedeckt und damit wirtschaftliche Engpässe soweit überbrückt werden, ist der Existenzsicherung ausreichend Rechnung getragen. Es bleibt auch für Selbständige nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt, sondern es entsteht nach Rückforderung nach endgültiger Entscheidung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung (ähnlich bereits BSGE 112, 229 = SozR 4-4200 § 11 Nr 57, RdNr 15).

38

Auch die unterschiedliche Behandlung von selbständigen und nichtselbständig Erwerbstätigen im Anwendungsbereich des SGB II ist ausreichend gerechtfertigt; § 3 Abs 4 Alg II-V 2008 verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG. Soweit bei abhängig beschäftigten Leistungsempfängern durch den Zufluss eines Einkommens (das sich nicht als Einmalzahlung darstellt) Hilfebedürftigkeit für einen Monat überwunden wird und verbleibendes Einkommen deshalb nach erneuter Antragstellung als Vermögen geschützt ist (dazu BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 31) und überdies der Zufluss eines die Bedürftigkeit ausschließenden Einkommens keine Auswirkungen für die vorangegangenen Monate eines Bewilligungsabschnitts haben kann, ist die teilweise Schlechterstellung von Selbständigen, bei denen bezogen auf den Bewilligungsabschnitt der Zufluss eines die Hilfebedürftigkeit für einen Monat ausschließenden Einkommens nicht dieselben Folgen hat, ausreichend durch die Unterschiede in der Art der Erwerbstätigkeit gerechtfertigt. Für eine selbständige Tätigkeit ist der - ua von der Auftragslage abhängige - unregelmäßige Zufluss von Einnahmen typisch. Die damit verbundenen Risiken prägen die Entscheidung des Einzelnen, überhaupt selbständig am Markt tätig zu werden. Es ist von daher nicht zu beanstanden, wenn von selbständigen Leistungsempfängern nach nur vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II regelmäßig ein vorausschauendes Wirtschaften erwartet wird, das zu einem gleichmäßigen Verbrauch von unregelmäßigen Einnahmen führt. Schließlich ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass der Personenkreis der nichtselbständigen Erwerbstätigen mit regelmäßigem Einkommen nach einer endgültigen Leistungsbewilligung (wegen der Notwendigkeit ihrer Aufhebung ggf unter Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten; vgl § 45 SGB X) vor Rückforderungen in stärkerem Maße geschützt ist.

39

Während schließlich § 2a Alg II-V die Überprüfung notwendig machte, ob der nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn des jeweiligen Steuerjahrs in diesem Zeitraum tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stand(BSGE 108, 258 = SozR 4-4200 § 11 Nr 39, RdNr 30), ist mit der Einkommensermittlung nach § 3 Abs 2 Alg II-V 2008 bereits berücksichtigt, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungsabschnitt sein müssen. Nach der Neufassung der Alg II-V zum 1.1.2008 bedarf es deshalb dieser weitergehenden grundsicherungsrechtlichen Einschränkung, wie sie noch bei Anknüpfung an das Steuerrecht erforderlich war, nicht mehr.

40

Ob die Regelungen in § 3 Abs 5 Alg II-V 2008, die in bestimmten Fällen abweichend von den dargelegten Grundsätzen eine Einbeziehung auch von außerhalb des Bewilligungsabschnitts erzielten Einkommens vorsehen, ebenfalls ermächtigungskonform sind(zweifelnd Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 13 RdNr 218; anders dagegen Mecke in Eicher, SGB II, 3. Aufl 2013, § 13 RdNr 62; Geiger in Münder, SGB II, 4. Aufl 2011, § 11 RdNr 60), braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

41

7. Nach Verteilung der um die notwendigen Betriebsausgaben bereinigten Betriebseinnahmen stehen monatlich ein Einkommen in Höhe von (jedenfalls) 363,34 Euro aus der Tätigkeit als Berater und ein Einkommen aus dem Gewerbebetrieb in Höhe von 1241,15 Euro zur Verfügung. Davon sind keine über § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II aF hinausgehenden Beträge abzusetzen. Dieser Betrag in Höhe von 100 Euro ("pauschale Werbungskosten") ist für den erwerbstätigen Hilfebedürftigen einmal abzusetzen; nur auf entsprechenden Nachweis hin können höhere Kosten Berücksichtigung finden, die ggf dadurch entstehen, dass zwei Tätigkeiten ausgeübt werden. Solche Kosten sind hier nicht behauptet und nicht ersichtlich.

42

Es errechnet sich also aus 1504,49 Euro (Gesamteinkommen abzüglich Grundfreibetrag) abzüglich des ersten Freibetrags nach § 30 SGB II aF in Höhe von 140 Euro und des zweiten Freibetrags in Höhe von 40 Euro ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1324,49 Euro monatlich, das die Regelbedarfe in der Bedarfsgemeinschaft bei weitem übersteigt.

43

8. Die Erstattungsforderung gegen den Kläger ist nach § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1a SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III begründet.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, Reparaturkosten für den Pkw des Klägers, Mietwagenkosten sowie damit zusammenhängende Aufwendungen zu übernehmen.

2

Der Kläger und seine Ehefrau stehen seit Januar 2005 im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Der Kläger hat seit Juli 2004 ein Gewerbe als Selbständiger angemeldet (Gegenstand zuletzt: Immobilien, Finanzierungen, Fonds sowie Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen) und ist nach seinen Angaben für die FG- AG, H tätig.

3

Im Dezember 2007 beantragte der Kläger die Übernahme von Reparaturkosten für seinen Pkw Opel Meriva, da er im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit angebahnte Geschäfte abschließen wolle. Die Reparatur wurde am 22.12.2007 durchgeführt. Mit Bescheid vom 12.2.2008 lehnte die Beklagte die Übernahme der Reparaturkosten des Pkw in Höhe von 1221,37 Euro, der Mietwagenkosten in Höhe von 322,40 Euro und der durch den Zahlungsverzug entstandenen Aufwendungen in Höhe von 245,62 Euro ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.2.2008 zurückgewiesen.

4

Das SG hat die Klage, mit der der Kläger die Übernahme der fraglichen Kosten als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen begehrt, mit Gerichtsbescheid vom 24.10.2008 abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 28.1.2009) und zur Begründung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten nach § 16 Abs 1 SGB II iVm den Vorschriften des SGB III. Nach den §§ 53 bis 55 SGB III könnten Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden. Vorliegend fehle es an der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, da der Kläger selbständig tätig sei. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Kosten der Autoreparatur und der Mietwagenkosten nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II, denn Kraftfahrzeugkosten einschließlich der Reparatur seien nicht von der Regelleistung umfasst.

5

Der Kläger hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II und des § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II. Er trägt vor, dass sich nach der Entscheidung des BSG (Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - SozR 4-4200 § 16 Nr 1) ein Anspruch auf Leistungen zur Fortsetzung der selbständigen Erwerbstätigkeit aus der Generalklausel des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II ergeben könne. Die Prüfung dieser Vorschriften habe das LSG mit Rücksicht auf seine Rechtsauffassung, es könne nur die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 53, 54 SGB III gefördert werden, unterlassen. Von entscheidender Bedeutung sei vielmehr, ob die vom Kläger begehrte Eingliederungsleistung zur Fortsetzung seiner selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich gewesen sei. Es sei auch zu beachten, dass grundsätzlich die Erbringung von Eingliederungsleistungen im Ermessen der Verwaltung stehe, dies jedoch ggf auf Null reduziert sei. Es treffe ferner nicht zu, dass die Kosten für die Reparatur eines sowohl privat als auch beruflich genutzten Kraftfahrzeugs von der Vorschrift des § 23 Abs 1 SGB II ausgeschlossen seien, weil diese Kosten nicht Bestandteil des Bedarfs iS des § 20 SGB II seien. Ein genereller Ausschluss dieser Leistungen unter Hinweis auf die Begründung zur Regelsatzverordnung sei nicht gerechtfertigt. Es sei deshalb zu überprüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um einen unabwendbaren Bedarf handele.

6

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.10.2008 und das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28.1.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 12.2.2008 in Form des Widerspruchsbescheides vom 27.2.2008, an den Kläger 1789,39 Euro zu zahlen,

7

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des Klägers ist zulässig und iS der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG) an das LSG begründet.

9

Es kommen hinsichtlich des klägerischen Begehrens Leistungen nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2008 (aF) geltenden Fassung in Betracht. Feststellungen zu den Voraussetzungen dieser Regelung hat das LSG nicht getroffen, sodass dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist. Zu Recht hat das LSG jedoch einen Anspruch auf darlehensweise Übernahme der Reparaturkosten für den Pkw nach Maßgabe des § 23 SGB II verneint.

10

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind ausschließlich Ansprüche des Klägers auf Übernahme von Aufwendungen, die dem Kläger durch die Reparatur seines Pkw und durch die Anmietung eines Mietwagens entstanden sind. Nur hierüber ist im angefochtenen Bescheid vom 12.2.2008 entschieden worden. Die Begrenzung des Streitgegenstands ist zulässig, da es sich bei dem Anspruch auf Eingliederungsleistungen um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 1, RdNr 11; BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, jeweils RdNr 9).

11

2. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass sich ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Kostenübernahme nicht aus § 16 Abs 1 SGB II iVm dem Katalog der SGB III-Leistungen ergibt, weil sich hieraus im Bereich der Grundsicherung keine Leistungen zur Sicherung einer selbständigen Tätigkeit herleiten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass Ansprüche auf Übernahme von Kraftfahrzeugkosten als Teilhabeleistung für behinderte Menschen geltend gemacht werden könnten, liegen nicht vor. Für das Begehren des Klägers kommt als Anspruchsgrundlage jedoch die Generalklausel des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung in Betracht. Nach dieser Vorschrift können über die in § 16 Abs 1 SGB II genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbracht werden, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlich sind. § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II aF enthielt eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art, für die die nicht abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen erfüllen.

12

In der Revisionsbegründung wird zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Urteil des BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R - (= SozR 4-4200 § 16 Nr 1) als "weitere Leistungen" iS des § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II auch Leistungen zur Fortsetzung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Betracht kommen, wenn sie zur Eingliederung erforderlich sind und die Leistungsempfänger zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören.

13

Das LSG hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus zutreffend - schon keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt zum Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen iS des § 7 SGB II gehörte. Es hat im Übrigen keine Feststellungen dazu getroffen, ob die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs 2 Satz 1 SGB II erfüllt sind. Hierzu gehört vornehmlich die Prüfung der Erforderlichkeit der Leistung für die Eingliederung in das Erwerbsleben. Hierbei wird das LSG die Zielvorgaben der §§ 1, 3 SGB II zu beachten haben. Nach § 3 Abs 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich sind. Erforderlichkeit in diesem Sinne kann nur bejaht werden, wenn ein Eingliederungserfolg mit hinreichender Sicherheit vorhergesagt werden kann. Hierzu ist eine Prognose anhand einer Plausibilitätsprüfung und einer Prüfung des schlüssigen Konzepts der selbständigen Tätigkeit zu vollziehen (BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 1, RdNr 27). Eine derartige Prüfung setzt jedenfalls voraus, dass der Kläger im Rahmen der ihn nach § 103 Satz 1 Halbs 2 SGG treffenden Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts durch das LSG Nachweise über die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit erbringt.

14

Nur wenn die beabsichtigte Tätigkeit eine konkrete und realistische Möglichkeit auf wirtschaftlichen Erfolg von einiger Dauer bot und die Instandsetzung des Pkw ein geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels darstellt, ist der Weg zu einer Ermessensentscheidung darüber eröffnet, ob und in welchem Umfang eine Kostenübernahme erfolgen kann. Hinweise auf eine Ermessensschrumpfung ergeben sich nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht. Schließlich ist hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Zinsanspruchs auf die für das sozialgerichtliche Verfahren abschließende Regelung des § 44 SGB I zu verweisen.

15

3. Der Kläger kann die begehrten Aufwendungen für die Reparatur des Pkw und die Anmietung eines Wagens jedenfalls nicht in Gestalt eines Darlehens gemäß § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II beanspruchen. Soweit danach im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs 2 Nr 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sach- oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfesuchenden ein entsprechendes Darlehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst. Die Regelleistung umfasst nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.

16

Zur Klärung der Frage, ob ein bestimmter Bedarf grundsätzlich von der Regelleistung umfasst wird, kann auf die Festlegungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zurückgegriffen werden, soweit deren Abteilungen in den Eckregelsatz der Sozialhilfe Eingang gefunden haben (vgl BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R - RdNr 26, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Aus der Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug innerhalb der Abteilung 07 der EVS (vgl zur Problematik Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 RdNr 51) folgt, dass die Aufwendungen für den Erwerb und die Haltung eines Kraftfahrzeugs nicht zu den von der Regelleistung umfassten Bedarfen rechnen. Die wertende Entscheidung, Kosten für ein Kraftfahrzeug nicht als existenznotwendig anzusehen und damit nicht in die Regelleistung einzubeziehen, ist vom BVerfG nicht beanstandet worden (BVerfG Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua -, NJW 2010, 505, RdNr 179).

17

Aus dem Umstand, dass nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB II ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist, folgt kein anderes Ergebnis. Aus der gesetzgeberischen Wertung, dass ein Vermögensgegenstand nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden muss, kann nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass die damit zusammenhängenden Aufwendungen auf der Bedarfsseite berücksichtigt werden müssten (vgl zu den Kosten einer Kraftfahrzeug-Versicherung BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 2).

18

Selbst wenn man allerdings mit dem Kläger annehmen wollte, die Aufwendungen für die Reparatur des Kraftfahrzeugs seien von der Regelleistung umfasst, weil sie letztlich aus der Regelleistung bestritten werden müssen, besteht ein Anspruch auf eine darlehensweise Gewährung von Leistungen nach § 23 Abs 1 Satz 1 SGB II nicht, weil es sich jedenfalls nicht um einen unabweisbaren Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, sondern die allgemeine Mobilität des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch anderweitig sichergestellt werden kann.

19

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

2

Die 1982 geborene, erwerbsfähige Klägerin zu 1 lebte im streitigen Zeitraum vom 10.9.2007 bis 14.1.2008 mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem 1979 geborenen Kläger zu 2, und dem 2004 geborenen gemeinsamen Sohn (Kläger zu 3) zusammen. Sie bewohnten eine 55,06 m² große 3-Zimmer-Wohnung. Die Gesamtkosten in Höhe von 400 Euro setzten sich aus der Kaltmiete in Höhe von 239,29 Euro sowie Vorauszahlungen für Heizkosten in Höhe von 63,83 Euro und für Betriebskosten in Höhe von 96,88 Euro zusammen.

3

Der Kläger zu 2 war als Fernfahrer beschäftigt. Die Tätigkeit begann in der Regel am Sonntagabend oder am Montag und endete Samstagvormittag; zum Teil war er auch an Wochenenden unterwegs. Nach § 4 Abs 1 des Arbeitsvertrags betrug das monatliche Bruttoentgelt 1390 Euro. Reisekosten (Spesen) wurden gemäß § 5 S 1 des Arbeitsvertrags nach den mit dem Betriebsrat festgelegten Richtlinien gezahlt. § 3 der Betriebsvereinbarung vom 20.2.2007 sah eine Trennung zwischen steuerfreien und versteuerten Teilen der Spesen vor. Sie betrugen bei einer Abwesenheitszeit von mindestens 8 bis weniger als 14 Stunden 12 Euro (6 Euro steuerfrei, 6 Euro versteuert), von mindestens 14 bis weniger als 24 Stunden 18 Euro (12 Euro steuerfrei, 6 Euro versteuert) und von mindestens 24 Stunden 24 Euro (24 Euro steuerfrei, 0 Euro versteuert).

4

Die Klägerin zu 1 bezog bis 30.9.2007 Alg in Höhe von 25,19 Euro täglich. Der Kläger zu 2 erhielt für August 2007 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1920 Euro (= 1271,20 Euro netto) sowie Vergütungen für "Verpflegungsmehraufwendungen" in Höhe von 492 Euro. Für den Kläger zu 3 wurde Kindergeld in Höhe von 154 Euro gezahlt. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung waren monatlich 30,25 Euro zu zahlen. Daneben zahlte die Klägerin zu 1 monatlich einen Betrag in Höhe von 52,50 Euro in eine private Rentenversicherung und einen weiteren Betrag in Höhe von 132,30 Euro in eine private Pflege- und Krankenversicherung. Der Kläger zu 2 leistete einen monatlichen Betrag in eine private Rentenversicherung in Höhe von 50 Euro.

5

Der Beklagte lehnte den Antrag vom 10.9.2007 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Einbeziehung der Vergütungen für Reisekosten (Spesen) als Einkommen ab (Bescheid vom 1.10.2007; Widerspruchsbescheid vom 15.1.2008). Auch dem weiteren Antrag sämtlicher Kläger auf SGB II-Leistungen vom 15.1.2008 wurde nicht entsprochen (Bescheid vom 22.4.2008; Widerspruchsbescheid vom 2.3.2009).

6

Das SG hat die allein gegen den Bescheid vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2008 erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.10.2008). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 19.1.2012). Dabei ist es davon ausgegangen, dass sich das Klagebegehren auf den Zeitraum vom 10.9.2007 bis zum 25.1.2010 erstrecke, weil den Klägern zu 1 und 3 ab dem 26.1.2010 (Beginn des Getrenntlebens) SGB II-Leistungen gewährt worden seien. Würden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne zeitliche Begrenzung abgelehnt, sei - je nach Klageantrag - Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die gesamte bis zur Entscheidung verstrichene Zeit. Werde zwischenzeitlich - wie hier - ein neuer Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wiederum abschlägig beschieden, sei diese (erneute) Ablehnung in unmittelbarer Anwendung des § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Das LSG hat weiter ausgeführt, die Kläger hätten keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen. Aus dem vom Beklagten zutreffend berücksichtigten Nettoeinkommen des Klägers zu 2 in Höhe von 1763,20 Euro (= 1271,20 Euro + 492 Euro) ergebe sich ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 1437,64 Euro und ein Gesamteinkommen der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 1591,64 Euro. Bezogen auf deren Gesamtbedarf in Höhe von 1216,32 Euro ergebe sich eine "Überdeckung" in Höhe von 375,32 Euro. Auch bei dem geringeren Nettoeinkommen des Klägers zu 2 im Dezember 2007 verbleibe es bei einem Einkommensüberhang von 359,84 Euro. Bei dieser Ausgangslage könne dahingestellt bleiben, ob und ggf in welcher Höhe die Beiträge zu den privaten Rentenversicherungen absetzbar seien. Die vom Arbeitgeber gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Verpflegungszuschüsse oder Spesen seien zweckbestimmte Einnahmen. Der privatrechtliche Verwendungszweck ergebe sich aus dem in § 5 des Arbeitsvertrages enthaltenen Begriff der "Reisekosten" und den ergänzenden Betriebsvereinbarungen. Die entsprechenden Zahlungen seien in den Verdienstbescheinigungen gesondert ausgewiesen. Dass tatsächlich ein Mehraufwand entstehen könne, der über die mit der Regelleistung (vgl § 20 SGB II) und die mit den Leistungen für Unterkunft und Heizung (vgl § 22 SGB II) erfassten Bedarfe hinausgehe, habe die Beweisaufnahme ergeben. Hinsichtlich der Höhe sei auf die Regelungen in § 6 Abs 1 S 2 BRKG und § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 S 2 EStG abzustellen. Für die vom Arbeitgeber gewährten Spesen oder Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sei der Nachweis ihrer zweckentsprechenden Verwendung geboten, weil dieser Lohnbestandteil nennenswert über die Höhe der existenzsichernden Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes hinausgehen könne und zum Teil von der Regelleistung abgedeckte Bedarfe betroffen seien. Die Prüfung einer zweckentsprechenden Verwendung der Spesenzahlungen ergebe, dass der Kläger zu 2 tatsächlich nur einen geringen Anteil zweckentsprechend verwandt habe. Sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren seien im Wesentlichen Kassenbelege von Februar 2008 mit nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von 74,07 Euro vorgelegt worden. Dies reiche nicht, um bei einer geringstmöglichen Bedarfsüberdeckung in Höhe von 309,84 Euro eine Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II zu begründen. Die demnach als Einkommen zu behandelnden Spesen seien nur um eine Pauschale in Höhe von 6 Euro nach Maßgabe des seit 1.1.2008 geltenden § 6 Abs 3 Alg II-V zu bereinigen. Selbst wenn der Kläger zu 2 monatlich 30 Tage auswärts tätig gewesen sein sollte, ergebe sich ein Höchstbetrag von 180 Euro (= 30 Tage x 6 Euro/Tag). Damit verbleibe ein Einkommensüberhang.

7

Mit ihrer Revision rügen die Kläger eine Verletzung von § 11 SGB II. Soweit das LSG davon ausgehe, dass die Spesen nicht vollständig vom Einkommen abgezogen werden könnten, sei dessen Argumentation brüchig. Das LSG beziehe sich auf § 6 Abs 3 Alg II-V, obgleich diese Vorschrift erst seit dem 1.1.2008 in Kraft sei. Andererseits argumentiere es, dass die zweckbestimmten Einnahmen nur dann nachzuweisen seien, wenn sie § 6 Abs 1 S 2 BRKG überstiegen. Mit dem vom Arbeitgeber geleisteten Betrag in Höhe von 492 Euro monatlich solle nicht nur der Verpflegungsaufwand im Monat der auswärtigen Tätigkeit erfasst werden. Vielmehr seien auch die Kosten der Gebühren für Parkplätze und Körperhygiene abgegolten. Die zweckbestimmten Einnahmen seien ohne weitere Nachweise nach den Sätzen des BRKG anzuerkennen.

8

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 19. Januar 2012, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 14. Oktober 2008 und den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2008 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihnen im Zeitraum vom 10. September 2007 bis 14. Januar 2008 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beklagte führt aus, ein Verwendungsnachweis für Spesen sei zu fordern, weil die Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs 3 Nr 1 SGB II aF ohne Betrachtung des tatsächlichen Mehraufwands nicht möglich sei. Speziell bei Beschäftigungsverhältnissen im Speditionsgewerbe sei dies wegen häufig niedrigen Löhnen bei gleichzeitig hohen Spesensätzen objektiv notwendig, weil andernfalls eine versteckte Lohnsubventionierung über aufstockende SGB II-Leistungen zu befürchten sei.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Kläger ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen war (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisher getroffenen Feststellungen lassen keine abschließende - positive oder negative - Entscheidung darüber zu, ob der geltend gemachte Anspruch auf SGB II-Leistungen in dem Zeitraum vom 10.9.2007 bis zum 14.1.2008 begründet ist.

12

1. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 1.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.1.2008. Der Bescheid vom 22.4.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.3.2009 ist nicht in das Verfahren einzubeziehen. Der Beklagte hat sich im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und nach Rechtskraft in dem vorliegenden Verfahren für den Zeitraum vom 15.1.2008 bis 25.1.2010 einen neuen Bescheid zu erteilen. Die Kläger haben insoweit die Revision zurückgenommen.

13

2. a) Ob die Kläger in dem hier streitigen Zeitraum vom 10.9.2007 bis 14.1.2008 dem Grunde nach Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (ggf zzgl eines Zuschlags nach § 24 SGB II für die Klägerin zu 1) haben, konnte der Senat nicht abschließend beurteilen. Zwar ist nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen der Nr 1, 2 und 4 des § 7 SGB II erfüllt sind. Es fehlen aber Feststellungen zur Hilfebedürftigkeit (b), insbesondere zum Einkommen des Klägers zu 2 (c). Allerdings sind die neben dem Grundverdienst als Fernfahrer in dem streitigen Zeitraum in unterschiedlicher Höhe gezahlten "Spesen", deren Höhe noch für einige der Monate im streitigen Zeitraum zu ermitteln ist, als Einkommen bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (d). Hiervon ausgehend sind jedoch weitere Feststellungen zu den vom Einkommen absetzbaren Beträgen erforderlich (3).

14

b) Hilfebedürftig nach § 9 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften, vor allem nicht 1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Nach § 9 Abs 2 S 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 S 2 SGB II). Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs 2 S 3 SGB II). Da die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 mit dem Kläger zu 2 in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 7 Abs 3 SGB II), müssen sie sich dessen nach Maßgabe des § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen zurechnen lassen.

15

Nach diesen Grundsätzen ist auf der Bedarfsseite - wie das LSG zutreffend angenommen hat - ein Gesamtbedarf der Kläger in Höhe von 1216,32 Euro monatlich zugrunde zu legen (für die Kläger zu 1 und 2 eine monatliche Regelleistung in Höhe von jeweils 312 Euro und für den Kläger zu 3 eine Regelleistung in Höhe von 208 Euro zzgl Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 400 Euro abzgl Warmwasserpauschalen in Höhe von insgesamt 15,02 Euro <= [2 x 5,63 Euro] + 3,76 Euro>). Neben dem vom LSG bereits thematisierten Abzug von Warmwasserkosten von den Kosten der Unterkunft und Heizung in Abweichung von den Berechnungen in den angefochtenen Bescheiden ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das für den Kläger zu 3 gezahlte Kindergeld in das Gesamteinkommen einbezogen hat, obwohl es allein auf den Bedarf des Klägers zu 3 anzurechnen ist (vgl zur horizontalen Berechnungsmethode: BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4).

16

c) Hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens fehlt es an tatsächlichen Feststellungen für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit. So mangelt es für den hier streitigen Zeitraum zunächst an Feststellungen zur Höhe des Entgelts des Klägers zu 2 für die Monate Oktober und November 2007. Die Vorinstanzen haben lediglich die von den Klägern im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren unaufgefordert vorgelegten Verdienstbescheinigungen für die einzelnen Monate August, September und Dezember 2007 ausgewertet. Sein "Grundgehalt" unter Berücksichtigung des zu versteuernden Anteils der Reisekosten als auch die steuerfreien Spesen wurden jedoch monatlich in unterschiedlicher Höhe gezahlt.

17

d) Allerdings sind die vom LSG hinsichtlich ihrer Höhe noch für einzelne Monate festzustellenden "Spesen" als Einkommen im Sinne des SGB II zu berücksichtigen. Es handelt sich hierbei nicht um zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage, die nach der Rechtslage bis zum 31.3.2011, wenn ein privatrechtlicher Verwendungszweck vereinbart war, ggf unberücksichtigt bleiben konnten (vgl aber die nunmehr geänderte Fassung des § 11a Abs 3 SGB II idF ab 1.4.2011; BT-Drucks 17/3404 S 94).

18

Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II(idF, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 erhalten hat) sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme ua der Leistungen nach dem SGB II und weiterer hier nicht gegebener Einkünfte. Nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen, einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die an den Begriff der "zweckbestimmten Einnahmen" zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.

19

Nach der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31.3.2011 konnten nach diesen Maßstäben auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage unberücksichtigt bleiben. Die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben insofern gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll (BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 21; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 9/09 R - juris RdNr 22; BSG vom 28.10.2009 - B 14 AS 64/08 R - juris RdNr 20), ihm also ein bestimmter privatrechtlicher Verwendungszweck "auferlegt" wird (BSGE 100, 83 ff = SozR 4-4200 § 20 Nr 6, RdNr 49; BSGE 102, 295 ff = SozR 4-4200 § 11 Nr 24, RdNr 20 ff; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 29 RdNr 15 ff). Da tatsächliche Einnahmen abweichend von der Grundregel des § 11 Abs 1 S 1 SGB II nach dem Sinn des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nur dann außer Betracht bleiben können, wenn dies eine besondere Zweckbestimmung einer Leistung außerhalb des SGB II gebietet, welche durch die Berücksichtigung der Leistung als Einkommen nach dem SGB II verfehlt würde, muss - bereits für die Abgrenzungsentscheidung - klar erkennbar sein, für welche Zwecke die Leistung verwendet werden soll (vgl BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 29 RdNr 16 "abweichender Verwendungszweck feststellbar").

20

Für die in verschiedener Höhe gezahlten, arbeitsvertraglich vereinbarten und vom LSG schon unterschiedlich als Entgelte für "Verpflegungsmehraufwendungen", "Verpflegungszuschüsse" und "Spesen" bezeichneten Vergütungsanteile (im Folgenden: "Spesen") ist ein solcher konkreter privatrechtlicher Verwendungszweck nicht vereinbart. Er ist weder dem zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag noch der Betriebsvereinbarung zu entnehmen. Allein die Bezeichnung als Entgeltbestandteil rechtfertigt nicht die Annahme eines vereinbarten privatrechtlichen Verwendungszwecks. Eine Bestimmung, wofür und ggf in welcher Höhe die "Spesen" verwendet werden sollen, ist nicht erfolgt. Zwar sind diese in ihrer Staffelung nach der Dauer der Abwesenheit ähnlich wie im BRKG festgelegt worden. Dies lässt jedoch schon deshalb keinen Rückschluss auf eine "zwingende" Verwendungsform der Einnahmen durch den Kläger zu 2 zu, weil die zwischen ihm und seinem Arbeitgeber arbeitsvertraglich vereinbarten Werte ihrer Höhe nach von den Sätzen des BRKG abweichen. Auch werden die festgesetzten Spesen nicht ausschließlich für Mehraufwendungen für Verpflegung, sondern nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des LSG auch für die bei Fernfahrern üblichen Reise- und Übernachtungskosten, insbesondere Gebühren für Toiletten- und Duschraumbenutzung, und kostenpflichtige Lkw-Stellplätze geleistet. Auf die von dem Beklagten geforderte Gerechtfertigkeitsprüfung nach § 11 Abs 3 Nr 1 Halbs 2 SGB II kommt es daher nicht an.

21

3. a) Da die "Spesen" demnach als tatsächliche Einnahmen zu berücksichtigen sind, wird das LSG noch weitere Feststellungen dazu treffen müssen, in welchem Umfang (Teil-)Beträge vom Gesamteinkommen des Klägers zu 2 abgesetzt werden können. Neben der bereits einkommensmindernd berücksichtigten Versicherungspauschale (30 Euro), den allgemeinen Werbungskosten (15,33 Euro), der Kfz-Versicherung (30,23 Euro), den Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (40 Euro) sowie ggf - ergänzend - den Beiträgen zur privaten Rentenversicherung sind die konkret mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Fernfahrer verbundenen Aufwendungen als Absetzbeträge zu berücksichtigen.

22

Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II(in der bis zum 31.12.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen abzusetzen. § 13 S 1 Nr 3 SGB II(idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) bzw - ab 1.1.2008 - § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II(idF des Siebten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 8.4.2008 ) ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Pauschbeträge für die von dem Einkommen abzusetzenden Beträge zu berücksichtigen sind (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 4 RdNr 37). Aufgrund von § 13 S 1 Nr 3 SGB II bzw § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II hat der Verordnungsgeber die Alg II-V vom 20.10.2004 (BGBl I 2622) erlassen. Diese Verordnung wurde mehrfach geändert, durch § 10 der "neuen" Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) aufgehoben und mit Wirkung vom 1.1.2008 während des hier streitigen Zeitraumes durch die neue Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) ersetzt. Diese trat am 1.1.2008 in Kraft. Außer für die Berechnung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit wurde ihre Anwendbarkeit nicht auf die nach dem 1.1.2008 neu beginnenden Bewilligungsabschnitte begrenzt (§ 9 Alg II-V). Nach § 6 Abs 3 Alg II-V vom 17.12.2007 (BGBl I 2942) ist für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.

23

Im vorliegenden Fall mangelt es zunächst an tatsächlichen Feststellungen des LSG zu den Mehraufwendungen für Verpflegung, die der Kläger zu 2 in dem hier streitigen Zeitraum vom 10.9.2007 bis 14.1.2008 hatte. Das LSG hat nur im Rahmen des von ihm für erforderlich gehaltenen Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Spesenzahlungen des Arbeitgebers die von den Klägern eigeninitiativ vorgelegten Kassenbelege ausschließlich für den Monat Februar 2008 gewürdigt. Diese Feststellungen lassen daher keine ausreichenden Rückschlüsse zu den tatsächlichen Aufwendungen des Klägers zu 2 für Mehraufwendungen für Verpflegung zu, die er durch seine zumeist durchgehende häusliche Abwesenheit während der Arbeitswoche in dem zeitlich zudem vor Februar 2008 liegenden streitbefangenen Zeitraum hatte.

24

b) aa) Bei der - nach den vorbenannten Ermittlungen zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Verpflegungsmehraufwendungen - noch vorzunehmenden Prüfung der Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung ist zwischen der Zeit bis zum 31.12.2007 und nach dem Inkrafttreten von § 6 Abs 3 Alg II-V zu unterscheiden. Für die Zeit vor dem 1.1.2008 verbleibt es mangels rückwirkender Anwendbarkeit der neuen Verordnungsregelung bei dem Maßstab des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II(vgl hierzu näher unter cc). Für die Zeit ab Inkrafttreten der neuen Verordnung, dh ab 1.1.2008, wird das LSG zu beachten haben, dass eine pauschale Begrenzung auf den in § 6 Abs 3 Alg II-V festgesetzten Betrag nicht mit der Verordnungsermächtigung des § 13 S 1 Nr 3 SGB II bzw § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II konform geht. Soweit diese Regelung die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen als 6 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden ausschließt, überschreitet sie den Rahmen der Ermächtigung des § 13 SGB II mit der Folge der Erforderlichkeit einer Öffnungsklausel bei deren Anwendung(bb). Maßstab für die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als zwölfstündiger Abwesenheit ist daher auch für den Zeitraum ab 1.1.2008 die gesetzliche Regelung des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II(cc). Ggf sind weitere mit der Fernfahrertätigkeit des Klägers verbundene notwendige und tatsächliche Aufwendungen abzusetzen (dd).

25

bb) Nach § 13 S 1 Nr 3 SGB II bzw - ab 1.1.2008 - § 13 Abs 1 Nr 3 SGB II ist dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zugebilligt, in dessen Grenzen er eine an Zweckmäßigkeitserwägungen orientierte politische Entscheidung treffen kann, aber nicht über den von der Ermächtigung gesteckten Rahmen hinausgehen darf(vgl zur Alhi: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 12).

26

Zwar bewegt sich der Verordnungsgeber noch im Rahmen seines Gestaltungsspielraums, wenn er annimmt, dass grundsätzlich erst bei einer bestimmten Mindestdauer der Abwesenheit ein Verpflegungsmehraufwand entsteht. Die nach § 13 S 1 Nr 3 SGB II grundsätzlich zulässige Festlegung von Pauschalen auch für Verpflegungsmehraufwendungen beinhaltet insofern sachnotwendig eine Staffelung nach Abwesenheitszeiten. Hierbei kann auch berücksichtigt werden, dass bei einer bestimmten Abwesenheitsdauer die mit dem häuslichen Umfeld verbundene Möglichkeit eines preiswerten Wirtschaftens und einer Zubereitung von Mahlzeiten jedenfalls zum Teil noch vorhanden ist. Wenngleich es im Hinblick auf die Regelungen des BRKG begründungsbedürftig erscheint, dass der Verordnungsgeber Verpflegungsmehraufwendungen von SGB II-Aufstockern ab Inkrafttreten von § 6 Abs 3 Alg II-V erst bei einer Abwesenheitsdauer vom häuslichen Umfeld von mehr als zwölf Stunden annimmt, bewegt er sich insoweit jedoch noch im Rahmen der Verordnungsermächtigung.

27

Durch die mit einer Mindestabwesenheit von zwölf Stunden verknüpfte Begrenzung des Verpflegungsmehraufwands auf eine Pauschale von nur 6 Euro je Kalendertag bei gleichzeitigem Fehlen einer "Öffnungsklausel" für den Fall nachgewiesener höherer Aufwendungen hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum jedoch überschritten. Er begründet die Abweichung von den im Einkommensteuer- und Bundesreisekostenrecht geltenden Pauschbeträgen damit, dass es dem Hilfebedürftigen bei auswärtiger Tätigkeit zumutbar sei, mögliche Verpflegungsmehraufwendungen soweit wie möglich zu reduzieren und eine Besserstellung gegenüber anderen Hilfebedürftigen zu vermeiden (S 18 des Entwurfs für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld). Insoweit fehlt es jedoch an einer Erklärung dafür, warum Kosten für Verpflegungsmehraufwendungen auch bei sparsamer Wirtschaftsführung (vgl zur Alhi: BSGE 45, 60, 62 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSG SozR 4100 § 138 Nr 27) und bei einer berufsbedingten Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden regelmäßig nur in der angenommenen Höhe anfallen und diesen Betrag nicht überschreiten können. Die Begründung, dass Leistungsberechtigten an den Abwesenheitstagen weiterhin die in der Regelleistung enthaltenen Beträge zur Verfügung stünden (S 18 des Entwurfs für eine Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld), vermag nicht zu überzeugen. Die Festsetzung der in der Regelleistung enthaltenen Beträge für Ernährung beruht schon auf anderen strukturellen Voraussetzungen, weil sie von der Möglichkeit eines sparsamen Einkaufs mit eigener Zubereitung von Mahlzeiten ausgeht.

28

Der Begründung des Verordnungsgebers lässt sich daher nicht entnehmen, dass es sich bei der Regelung des § 6 Abs 3 Alg II-V, soweit dort die Absetzbarkeit von Mehraufwendungen für Verpflegung für eine berufsbedingte Abwesenheit von mindestens zwölf Stunden ausnahmslos auf einen Betrag in Höhe von 6 Euro täglich begrenzt ist, um eine realitätsgerechte Pauschalierung handelt. Mit der Festsetzung von Pauschbeträgen sollen zeitraubende Ermittlungen im Rahmen der Massenverwaltung vermieden, nicht jedoch Einsparungen (in größerem Umfang) erzielt werden (vgl zur Alhi: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R - BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1, RdNr 13). Insofern sind einer Verwaltungsvereinfachung durch - wie hier nach der Ausgestaltung des § 6 Abs 3 Alg II-V - nicht widerlegbare Vermutungen in der Gestalt von Pauschbeträgen Grenzen gesetzt. Spiegelbildlich zur Festsetzung von Pauschalen für Bedarfe bei den existenzsichernden SGB II-Leistungen ist insofern zu beachten, dass an die Stelle eines ganz oder teilweise notwendig zu berücksichtigenden Aufwands tretende Pauschalen nicht an einem atypischen Fall orientiert sein dürfen und "realitätsgerecht" in einem transparenten Verfahren sachgerecht so bemessen sein müssen, dass sie in möglichst allen Fällen den entsprechenden Aufwand decken (vgl BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1 zur Pauschalierung von Absetzbeträgen für Versicherungen in der Alhi; zum pauschalen Mehrbedarf für Alleinerziehende Urteil des Senats vom 23.8.2012 - B 4 AS 167/11 R). Konkret muss sichergestellt sein, dass nicht allein wegen der mit der beruflichen Tätigkeit von Alg II-Aufstockern verbundenen notwendigen Aufwendungen das dem Leistungsberechtigten und der Bedarfsgemeinschaft verfassungsrechtlich nach Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG garantierte Existenzminimum nicht mehr verbleibt. Dies gewährleistet die derzeitige Ausgestaltung des § 6 Abs 3 Alg II-V nicht uneingeschränkt. Es bedarf daher einer Öffnungsklausel.

29

Die Festlegung eines Pauschbetrags ohne "Öffnungsklausel", also Auffangregelung für höhere nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen, entspricht auch insgesamt nicht den gesetzlichen Vorgaben des SGB II, innerhalb derer der Verordnungsgeber sich systemgerecht und entsprechend dem Sinn und Zweck des Normgefüges bewegen muss. Nur für diejenigen erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind und ein Einkommen von weniger als 400 Euro erzielen, ist vorgesehen, dass an die Stelle der Beträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II ein höhenmäßig begrenzter Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen ist(§ 11 Abs 2 S 2 SGB II). Beträgt das Einkommen dagegen - wie hier - mehr als 400 Euro, gilt dies nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II den Betrag von 100 Euro übersteigt(§ 11 Abs 2 S 3 SGB II). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber für die einzelnen, von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II gleichfalls erfassten Abzugsposten der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale und der Wegstrecken zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte mit der bis zum 31.12.2007 geltenden Ersten Verordnung zur Änderung der Alg II-V (1. Alg II-V-ÄndV) vom 22.8.2005 (BGBl I 2499) festgelegt, dass auch höhere notwendige Ausgaben als die in § 3 Abs 1 Nr 3 Buchst a und b Alg II-V(ab 1.1.2008: § 6 Abs 1 Nr 2 Buchst a und b Alg II-V)vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen werden können.

30

Ausschließlich für Verpflegungsmehraufwendungen als in gleicher Weise mit der Erzielung von Einkommen verbundene notwendige Ausgaben iS von § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II ist eine Öffnungsklausel nicht vorgesehen. Zudem ist im Gegenzug kein ausreichend hoher Pauschbetrag berücksichtigt worden. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Sätze des § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG (6 Euro bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens achtstündiger Abwesenheit; 12 Euro bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit). Zwar besteht eine Identität zwischen den mit Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II und den Werbungskosten(§ 9 EStG) bzw Betriebsausgaben (§ 4 EStG) nur insoweit, als nicht der Zweck der Leistungen nach dem SGB II Differenzierungen gebietet. Im Grundsicherungsrecht können nur notwendige Ausgaben als Abzugsposten berücksichtigt werden, während es das Steuerrecht zum Teil genügen lässt, wenn die Aufwendungen durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind (BSG Urteil vom 19.6.2012 - B 4 AS 163/11 R - BSGE 111, 89 = SozR 4-4200 § 11 Nr 53, RdNr 18 f; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 11 RdNr 462, Stand 6/2010). Auch wenn die steuerrechtlichen Absetzmöglichkeiten grundsätzlich weiter sind als die durch § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II eröffneten Abzüge, können zur Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbunden sind, in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze herangezogen werden und kann dann - in einem zweiten Schritt - hinterfragt werden, ob sich unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB II ein abweichendes Verständnis ergibt(BSG aaO RdNr 19).

31

Bezogen auf Verpflegungsmehraufwendungen ist eine abweichende steuerrechtliche Zweckbestimmung nicht erkennbar. Bei der Festsetzung des Tagegeldes bei Verpflegungsmehraufwendungen iS des § 6 Abs 1 BRKG iVm § 4 Abs 5 S 1 Nr 5 EStG ist eine häusliche Ersparnis bereits einbezogen(Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, § 6 BRKG RdNr 1, Stand September 2011). Die Pauschalen des BRKG sind - ausgehend von einer Mindestdauer der beruflich bedingten Abwesenheit von mehr als acht Stunden - so berechnet, dass sie "in der Regel ausreichen, um diejenigen notwendigen Mehraufwendungen abzugelten, die üblicherweise bei einer Dienstreise im Zusammenhang mit der Verpflegung entstehen" (BVerwG Urteil vom 21.9.2010 - 2 C 54/09 - Buchholz 260 § 6 BRKG Nr 4). Auch hier wird damit auf die Notwendigkeit der Aufwendungen abgestellt. Die steuerrechtlichen Sätze finden nicht nur auf bestimmte Personengruppen Anwendung, sondern werden bezogen auf alle Erwerbstätigen und unabhängig von deren Art der Erwerbstätigkeit und beruflichem Status als notwendige Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen angesehen.

32

cc) Ist die Verordnungsregelung des § 6 Abs 3 Alg II-V für die Zeit nach deren Inkrafttreten am 1.1.2008 demnach nur unter Berücksichtigung einer Öffnungsklausel anwendbar, können Mehraufwendungen für Verpflegung unter Berücksichtigung des Maßstabs des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II abgesetzt werden. Auch wenn von den SGB II-Leistungsberechtigten eine vernünftige Wirtschaftsführung erwartet werden muss (vgl zur Alhi: BSGE 45, 60, 62 = SozR 4100 § 138 Nr 2; BSG SozR 4100 § 138 Nr 27), kann dabei - wie der vorliegende Sachverhalt zeigt - nicht regelhaft unterstellt werden, dass die arbeitsvertraglichen Bedingungen die Inanspruchnahme einer preisgünstigen Kantine oder ähnlichen Einrichtung ermöglichen. Die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit von SGB II-Aufstockern (§ 1 Abs 1 S 4 Nr 2 SGB II), die der Verordnungsgeber im Blick haben muss, dürfte bei längerer berufsbedingter Abwesenheit aber auch die Einnahme von warmen Mahlzeiten erfordern.

33

Da andererseits dem Begriff der Notwendigkeit innewohnt, dass extrem hohe und damit nicht nur nach Auffassung des Grundsicherungsträgers, sondern per se nicht notwendige Aufwendungen nicht durch den Steuerzahler zu finanzieren sind, wird die Absetzbarkeit der tatsächlichen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen durch die Tagessätze des § 6 BRKG iVm § 4 Abs 5 EStG im Sinne eines Höchstbetrags begrenzt. Diese Pauschbeträge (6 Euro bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens achtstündiger Abwesenheit; 12 Euro bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 Euro bei ganztägiger Abwesenheit) bilden die Obergrenze für nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen. Für den streitigen Zeitraum bis zum 31.12.2007 gilt dies uneingeschränkt. Für die Zeit ab Inkrafttreten des § 6 Abs 3 Alg II-V am 1.1.2008 sind die Obergrenzen des BRKG für die allein absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger Abwesenheit anwendbar.

34

dd) Neben den tatsächlichen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen sind ggf auch sonstige notwendige und tatsächliche Aufwendungen der Fernfahrertätigkeit, etwa Übernachtungs- und Reisenebenkosten (vgl zB Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 27.9.2012 - 5 K 99/12 - juris RdNr 8 zur Schätzung für Duschen- und Toilettenbenutzung sowie die Reinigung der Schlafgelegenheit in Höhe von 5 Euro je Tag), ergänzend im Rahmen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II absetzfähig. Insofern fehlen auch Feststellungen dazu, ob dem Kläger zu 2 die Kosten für Park- und Mautgebühren sowie weitere, ggf mit der Auftragserfüllung verbundene Aufwendungen vom Arbeitgeber erstattet worden sind (§ 670 BGB) und eine Absetzbarkeit dieser Beträge eventuell aus diesem Grund ausscheidet.

35

Soweit der Kläger zu 2 neben den als Pauschbeträgen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II iVm § 6 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 Buchst a und b Alg II-V bereits berücksichtigten Absetzbeträgen für die Versicherungspauschale (30 Euro), die allgemeinen Werbungskosten (15,33 Euro) und die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (40 Euro) sowie ggf seine private Rentenversicherung(§ 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II) nach Maßgabe der obigen Ausführungen weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Aufwendungen iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 5 SGB II nachweist, greift die in § 11 Abs 2 S 2 SGB II nur für den Regelfall vorgesehene Begrenzung der Absetzbeträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 bis 5 SGB II auf einen Betrag von 100 Euro nicht ein(§ 11 Abs 2 S 3 SGB II). Ggf ist noch zu prüfen, ob und inwieweit die private Rentenversicherung der Klägerin zu 1 von deren verbleibendem Einkommen abzusetzen ist.

36

Das LSG wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.