Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 86 Zusammenarbeit

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - Inhaltsverzeichnis

Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.

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(1) Die in § 86 genannten Stellen sollen 1. Planungen, die auch für die Willensbildung und Durchführung von Aufgaben der anderen von Bedeutung sind, im Benehmen miteinander abstimmen sowie2. gemeinsame örtliche und überörtliche Pläne in ihrem Aufgabe
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published on 09/11/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 28/06 vom 9. November 2006 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtzufriedenheit GVG §§ 13, 17a Abs. 4 Satz 4; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Wird ein wettbewerbs
published on 27/10/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Nachzahlung der vollen statt der durch Versorgungsausgleich gekürzten Rent
published on 31/05/2019 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
published on 31/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 34.641,92 € festgesetzt. Grün
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