Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11a Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandspauschalen nach § 1878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese Einnahmen einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes
7.
Erbschaften.

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen

1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches,
3.
die Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke; § 14b Absatz 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleibt unberührt,
4.
die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch mit Ausnahme der Bedarfe nach § 64 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches sowie
5.
Reisekosten zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches in Verbindung mit § 73 des Neunten Buches.

(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit

1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

(6) Überbrückungsgeld nach § 51 des Strafvollzugsgesetzes oder vergleichbare Leistungen nach landesrechtlichen Regelungen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(7) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die eine Schülerin oder ein Schüler einen Anspruch hat.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgergeld-Verordnung - AlgIIV 2008 | § 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen


(1) Außer den in § 11a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:1.Einnahmen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro nicht übersteigen,2.(weggefallen)3.Einnahmen aus Kapitalvermögen,
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11b Absetzbeträge


(1) Vom Einkommen abzusetzen sind1.auf das Einkommen entrichtete Steuern,2.Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,3.Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, s
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 3


Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 253 Immaterieller Schaden


(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbs

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 51 Überbrückungsgeld


(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bi

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 14b Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind (Kinderbetreuungszuschlag)


(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur

§ 19 Mutterschaftsgeld


(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1878 Aufwandspauschale


(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 23 Besonderheiten beim Bürgergeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte


Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahre

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 39 Sofortige Vollziehbarkeit


Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsans

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 53 Statistik und Übermittlung statistischer Daten


(1) Die Bundesagentur erstellt aus den bei der Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende von ihr nach § 51b erhaltenen und den ihr von den kommunalen Trägern und den zugelassenen kommunalen Trägern nach § 51b übermittelten Daten Statistiken.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 64 Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden


(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen1.des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

110 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2021 - B 14 AS 15/20 R

bei uns veröffentlicht am 29.04.2022

Streitgegenständlich ist die Aufhebung und Erstattung des Arbeitslosengeldes II, wegen eines erlittenen immateriellen Nachteils der Klägerin, aufgrund des überlangen Ausgangsverfahrens. Vorliegend berücksichtigte das beklagte Jobc
Sozialrecht

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2016 - IX ZB 66/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 66/15 vom 20. Oktober 2016 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 36 Abs. 1 Satz 1; SGB I § 54 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4; SGB VII § 56; ZPO §§ 850c, 850e N

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. März 2019 - L 11 AS 335/18

bei uns veröffentlicht am 20.03.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 6. April 2018 und der Bescheid vom 30. Januar 2019 abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weiteres Arbeitslosengeld II i.H.v. jew

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 29. Nov. 2017 - L 11 AS 322/17

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 23.11.2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.01.2017 wird aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 24. Jan. 2019 - L 16 AS 621/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist. II. Die Berufung der Klägerin wir

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 01. März 2018 - S 8 AS 66/18

bei uns veröffentlicht am 01.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist im Wege eines Überprüfungsantrags die Höhe der laufenden Leistungen zur Sic

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Aug. 2016 - L 16 AS 366/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 09.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde gegen Ziffern I und II des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 29. April 2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. Di

Sozialgericht Augsburg Urteil, 21. Aug. 2015 - S 8 AS 126/15

bei uns veröffentlicht am 21.08.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Streitig ist die Rückforderung von insgesamt 2.376,81 EUR an Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 31. Mai 2016 - S 8 AS 416/16

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor 1. Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheids vom 22. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2016 verpflichtet, der Klägerin Leistungen für September 2015 ohne Berücksichtigung der in diesem Monat

Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 22. Sept. 2015 - S 17 AS 1078/13

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Gründe in dem Rechtsstreit A. - Klägerin - Proz.-Bev.: B. gegen Jobcenter Coburg Stadt, Hinterer Floßanger 10, 96450 Coburg - - Beklagter - Angelegenheiten nach dem SGB II Die 17. Kammer des Sozialg

Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Sept. 2017 - S 11 AS 261/16

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten sind die Anrechnung von Trinkgeld sowie

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Mai 2019 - L 11 AS 932/18

bei uns veröffentlicht am 16.05.2019

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.09.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 06.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.02.2018 abgewiesen. II

Sozialgericht München Urteil, 04. Mai 2018 - S 46 EG 25/17 BG

bei uns veröffentlicht am 04.05.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2016 in Gestalt des Bescheides vom 21. Dezember 2016 und des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2017 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 22. Juli 2015 - L 16 AS 502/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

Gründe Hauptschlagwort: Bestattungskosten Direktüberweisung Erbschaft Streitgegenstand Teilaufhebung Titel: Normenkette: Leitsatz: in dem Rechtsstreit Dr.-Ing. A., A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungsklä

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 23. Juli 2015 - L 16 AS 424/15 B ER

bei uns veröffentlicht am 23.07.2015

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer I des Beschlusses des Sozialgerichts Münc

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Apr. 2018 - AN 4 K 17.02330

bei uns veröffentlicht am 16.04.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin begehrt eine Genehmigung nach Art. 85 Satz 2 BayGO zur Auflösung einer Stiftung und Verteilung d

Sozialgericht Würzburg Urteil, 18. Dez. 2014 - S 3 R 405/14

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 803,04 Euro zu erstatten. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird auf 803,04 Euro festgesetzt. Tatbestan

Sozialgericht Landshut Urteil, 27. Juli 2017 - S 11 AS 170/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Der Bescheid vom 28.01.2016 und der Bescheid vom 07.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2016 werden abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 216,42 Euro zu zahlen. II. Der

Sozialgericht München Urteil, 26. Okt. 2018 - S 46 AS 998/18

bei uns veröffentlicht am 26.10.2018

Tenor I. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Kläger

Sozialgericht Augsburg Endurteil, 10. Juni 2015 - S 11 AS 104/15

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Tenor I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 23. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 verurteilt, dem Kläger für Dezember 2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2017 - L 9 EG 10/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 21.Oktober wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Revision wird zugelassen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2015 - 10 ZB 15.1050

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. G

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Nov. 2017 - L 9 EG 27/16

bei uns veröffentlicht am 23.11.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Revision wird zugelassen.

Sozialgericht Landshut Urteil, 04. Dez. 2018 - S 11 AS 179/18

bei uns veröffentlicht am 04.12.2018

Tenor I. Der Bescheid vom 13.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 73,36 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 828/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2013 bis 30.11.2013 insbesondere i

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 616/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2012 bis 30.11.2012 insbesondere i

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 14. Mai 2014 - L 11 AS 621/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2014

Tatbestand Streitig ist die Höhe der zu gewährenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 insbesondere i

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 28. Nov. 2018 - 2 WF 109/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dorsten vom 21.04.2018 abgeändert. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin H in E be

Sozialgericht Nürnberg Beschluss, 15. Nov. 2018 - S 22 AS 1038/18 ER

bei uns veröffentlicht am 15.11.2018

Tenor I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe I. Mit ihrem Ei

Bundessozialgericht Urteil, 09. Aug. 2018 - B 14 AS 20/17 R

bei uns veröffentlicht am 09.08.2018

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 6. April 2017 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - B 14 AS 22/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 31. Mai 2017 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aurich vom 22. April 2015 geändert

Bundessozialgericht Urteil, 14. Juni 2018 - B 14 AS 37/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31. August 2017 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2018 - L 1 AS 3710/16

bei uns veröffentlicht am 23.02.2018

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 23.08.2016 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt für die Zeit von April

Bundessozialgericht Urteil, 25. Okt. 2017 - B 14 AS 35/16 R

bei uns veröffentlicht am 25.10.2017

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 14. September 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 12. Okt. 2017 - B 4 AS 19/16 R

bei uns veröffentlicht am 12.10.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. April 2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zu

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 22. Sept. 2017 - 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16, 2 C 56/16, 2 C 57/16, 2 C 58/16

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 22. Sept. 2017 - 2 C 7/17

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 22. Sept. 2017 - 2 C 6/17

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 22. Sept. 2017 - 2 C 5/17

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 22. Sept. 2017 - 2 C 4/17

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

Bundesverwaltungsgericht Vorlagebeschluss, 22. Sept. 2017 - 2 C 8/17

bei uns veröffentlicht am 22.09.2017

Tenor Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Bundesverfassungsgericht wird die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob

Bundessozialgericht Urteil, 24. Aug. 2017 - B 4 AS 9/16 R

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2015 - L 6 AS 532/14 - und des Sozialgerichts Duisburg vom 11. Februar 2014 (S 45 AS 177/13) sowie der

Bundessozialgericht Urteil, 24. Mai 2017 - B 14 AS 32/16 R

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2015 aufgehoben.

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Apr. 2017 - 15 WF 51/17

bei uns veröffentlicht am 03.04.2017

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Besigheim vom 22.2.2017 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 14.3.2017 dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung zur Rate

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Jan. 2017 - L 2 AS 3148/16

bei uns veröffentlicht am 18.01.2017

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2016 aufgehoben und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2013 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 19. Dezember 2014, diese i

Bundessozialgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - B 4 AS 59/15 R

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frei

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Dez. 2016 - L 4 AS 610/15

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Juli 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger streiten um

Bundessozialgericht Urteil, 01. Dez. 2016 - B 14 AS 28/15 R

bei uns veröffentlicht am 01.12.2016

Tenor Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Okt. 2016 - L 4 AS 736/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 8. September 2015 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten str

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 19. Okt. 2016 - L 4 AS 22/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2012 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, der Kläger

Referenzen

(1) Zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz kann der Betreuer für die Führung jeder Betreuung, für die er keine Vergütung erhält, vom Betreuten einen pauschalen Geldbetrag verlangen (Aufwandspauschale). Dieser entspricht für ein Jahr dem 17fachen...
Steuerfrei sind1.a)Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,b)Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz...
(1) Eine Frau, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, erhält für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Vorschriften...
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung...
Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt,1.der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs...
Beim Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 gelten ergänzend folgende Maßgaben:1.Als Regelbedarf wird bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 6, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ein Betrag...
(1) Für Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich der Bedarf um monatlich 160 Euro für jedes dieser Kinder. Der Zuschlag wird für denselben Zeitraum nur einem...
(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 des Dritten Buches entsprechend. (2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen1.des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame...
(1) Aus den in diesem Gesetz geregelten Bezügen und aus den Bezügen der Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1) oder denen gestattet ist, sich selbst zu beschäftigen (§ 39 Abs. 2), ist ein Überbrückungsgeld zu bilden, das den...