Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 6 Verordnungsermächtigung

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Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte Inhaltsverzeichnis

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten Gartenbaubetriebe

1.
die Zuordnung der tatsächlichen Nutzung zu gärtnerischen Nutzungsteilen und
2.
die Hektarwerte der gärtnerischen Nutzungsteile; dabei ist der fünfjährige Durchschnitt der Hektarwerte zugrunde zu legen.

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published on 24/01/2019 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird Ziffer III des Urteils des Sozialgerichts München vom 29. September 2016 aufgehoben, soweit das ursprüngliche Verfahren S 46 AS 2639/13 betroffen ist. II. Die Berufung der Klägerin wir
published on 10/03/2015 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 8. Oktober 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. November 2014 und des Änderungsbescheids vom 7. Januar 2015 für die Zeit vom 1. August
published on 15/06/2015 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von höheren Leistunge
published on 24/02/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 99/13 (Ziffer I des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen. II. Außergeri
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