Landgericht Düsseldorf Schlussurteil, 19. Jan. 2016 - 4b O 122/14
Gericht
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 13. Dezember 2013,
1. (nur die Beklagte zu 2.) mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
wobei das Endgerät Mittel zum Ausführen der Schritte des folgenden Verfahrens umfasst:
Kommunizieren mit einer Funkbasisstation, die eine erste Kommunikationszelle versorgt; Bestimmen mindestens eines Betriebsparameters für eine zweite Kommunikationszelle; Erkennen nichteindeutiger Kennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle; Melden von Parameterinformationen bezüglich des oder jedes Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle und Melden der erkannten nichteindeutigen Kennungsinformationen an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Empfangen einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle nach Empfang der Anweisung; und Melden der erkannten eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;
2. drahtlose Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
die eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definieren, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Empfangen nichteindeutiger Kennungsinformationen und Parameterinformationen bezüglich mindestens eines Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Definieren einer Nachbarzellenliste für das mobile Endgerät, wobei die Nachbarzellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält; Bestimmen aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen, ob eindeutige Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle erforderlich sind, und wenn solche eindeutigen Kennungsinformationen erforderlich sind, Übertragen einer Anweisung an das mobile Endgerät; Empfangen eindeutiger Zellenkennungsinformationen bezüglich der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; und Definieren einer für das Handover infrage kommenden Zellenliste für das mobile Endgerät, wobei die für das Handover infrage kommende Zellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält;
wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe
a)
der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preisen, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegen;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 13.12.2013 bis zum 26.02.2014 und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I. (Beklagte zu 1) nur Ziffer I.2) bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 40%, die Beklagte zu 1) zu 20% und die Beklagte zu 2) zu 40% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 60%, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin zu 20%. Die Kosten der Streithilfe haben die Beklagte zu 1) zu 25% und die Beklagte zu 2) zu 50% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.200.000,00 vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten und die Streithelferin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP B (Anlagen C ES1, C ES1a; im Folgenden: Klagepatent) auf Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
3Das Klagepatent wurde von der Streithelferin am 28.02.2007 angemeldet. Die Anmeldung wurde am 18.11.2009 veröffentlicht. Am 13.11.2013 erfolgte die Veröffentlichung und Bekanntmachung seiner Erteilung. Am 13.08.2014 legten unter anderem die Beklagten Einspruch gegen die Erteilung des Klagepatents beim Europäischen Patentamt ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Das Klagepatent steht in Kraft.
4Das in englischer Sprache erteilte Klagepatent betrifft die Selbstkonfiguration und Optimierung von Zellennachbarn in drahtlosen Telekommunikationsnetzen. Die geschützte Technik dient zur Vereinfachung der Architekturverwaltung und beschäftigt sich mit der Identifizierung von Funkzellen, die für einen reibungslosen Weiterleitungsvorgang (sog. handover) der Mobilfunkverbindung zwischen Nachbarzellen des Telekommunikationsnetzes notwendig ist.
5Die Klägerin stützt den Verletzungsvorwurf auf eine Kombination der Klagepatentansprüche 1 und 6 und den Anspruch 16.
6Anspruch 1 des Klagepatents lautet:
7„A method for operating a mobile terminal in a wireless telecommunication system which defines a plurality of communications cells, the method comprising:
8Communication with a radio base station which serves a first communication cell;
9determining (101) at least one operating parameter for a second communications cell;
10detecting non-unique identifier information for the second communications cell;
11reporting (103) parameter information relating to the or each operating parameter for the second communications cell and reporting the detected non-unique identifier information to the radio base station of the first communications cell,
12wherein the method further comprises:
13receiving (113) an instruction from the radio base station of the first communications cell;
14detecting (115) unique cell identifier information for the second communications cell Z on recC t of the instruction; and
15reporting (117) the detected unique cell identifier information for the second communications cell to the radio base station of the first communications cell.”
16Anspruch 1 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:
17„Verfahren zum Betreiben eines mobilen Endgeräts in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, wobei das Verfahren Folgendes umfasst:
18Kommunizieren mit einer Funkbasisstation, die eine erste Kommunikationszelle versorgt;
19Bestimmen (101) mindestens eines Betriebsparameters für eine zweite Kommunikationszelle;
20Erkennen nichteindeutiger Kennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle;
21Melden (103) von Parameterinformationen bezüglich des oder jedes Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle und Melden der erkannten nichteindeutigen Kennungsinformationen an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle,
22wobei das Verfahren weiterhin Folgendes umfasst:
23Empfangen (113) einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;
24Erkennen (115) eindeutiger Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle nach Empfang der Anweisung; und
25Melden (117) der erkannten eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle.“
26Anspruch 6 des Klagepatents lautet:
27„ A mobile terminal (4) for use in a wireless telecommunications system which defines a plurality of communications cells, the terminal comprising means for carrying out the steps of a method as claimed in any one of the preceding claims.”
28Anspruch 6 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:
29„Mobiles Endgerät (4) zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, wobei das Endgerät Mittel zum Ausführen der Schritte eines Verfahrens nach einem beliebigen der vorhergehenden Ansprüche umfasst.“
30Anspruch 16 des Klagepatents lautet:
31„A wireless telecommunications network defines a plurality of communications cells, the network comprising network resources operable to:
32communicate with a mobile terminal operating in a first communications cell;
33receive (107) non-unique identifier information and parameter information relating to at least one operating parameter for the second communications cell from the mobile terminal;
34define (109) a neighbor cell list for the mobile terminal, the neighbor celllist including the second communications cell;
35determine (111) from the non-unique identifier information, whether unique cell identity information, whether unique cell indentity information is required for the second communications; and, if such unique identity information is required:
36transmit (111) an instruction to the mobile terminal;
37receive (119) unique cell identifier information relation to the second communications cell from the mobile terminal; and
38define (121) a handover candidate cell list for the mobile terminal, the handover candidate cell list including the second communications cell.”
39Anspruch 16 des Klagepatents lautet in deutscher Übersetzung:
40„Drahtloses Telekommunikationsnetz, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, wobei das Netz Netzressourcen umfasst, die betreibbar sind zum:
41Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät;
42Empfangen (107) nichteindeutiger Kennungsinformationen und Parameterinformationen bezüglich mindestens eines Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät;
43Definieren (109) einer Nachbarzellenliste für das mobile Endgerät, wobei die Nachbarzellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält;
44Bestimmen (111) aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen, ob eindeutige Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle erforderlich sind, und wenn solche eindeutigen Kennungsinformationen erforderlich sind:
45Übertragen (111) einer Anweisung an das mobile Endgerät;
46Empfangen (119) eindeutiger Zellenkennungsinformationen bezüglich der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; und
47Definieren (121) einer für das Handover infrage kommenden Zellenliste für das mobile Endgerät, wobei die für das Handover infrage kommende Zellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält.“
48Die Streithelferin besitzt eines der stärksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie. Am 10.01.2013 schloss sie mit der D („E Sub“), der E („Z “), deren Tochtergesellschaften F („Z Sub1“) und G Manager LLC („Z Sub 2“) sowie der A („R “) das sogenannte Master Sales Agreement („MSA“), das die weitere Verwertung eines Teils ihrer Patente zum Gegenstand hat. Betroffen war ein Patentportfolio, das über 2000 Patente umfasste. Hinsichtlich der Regelungen des MSA im Einzelnen wird auf den in Auszügen von den Parteien zur Akte gereichten Vertragstext Bezug genommen.
49Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Gesellschaft, die nach schwedischem Recht gegründet wurde. Die E Sub, Z , Z Sub 1 und Z Sub 2 sind sämtlich Gesellschaften, die nach dem Recht des Staates Delaware gegründet wurden. Die R wurde nach dem Recht des Staates Nevada gegründet. Die Klägerin wurde nach irischem Recht gegründet. Sie gehört zur H GrZ pe und ist mit der Verwaltung und Lizensierung von Patenten befasst. Sie ist dem MSA nachträglich beigetreten.
50Im MSA findet sich in Ziffer 6.14 unter anderem die Regelung, dass die R die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin übernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Erklärung abgeben wird. Dieser Verpflichtung ist die R durch Erklärung vom 14.06.2013 nachgekommen. In einer weiteren Vereinbarung vom 13.02.2013 (Patent Sale and Grant-Back Licence Agreement – „PSA“) findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der R , bei einer Übertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung übernommen wird. Dies wurde bei der Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin umgesetzt und die Klägerin gab am 6.3.2014 gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Verpflichtungserklärung ab.
51In Umsetzung des MSA schlossen dessen Vertragsparteien in der Folgezeit drei Übertragungsverträge, deren Wirksamkeit zwischen den Parteien im Streit steht. Die Klägerin bietet öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen an („License Proposal“). Hierin ist unter anderem eine Lizenzgebühr von 0,75 USD pro Mobilfunkendgerät vorgesehen. Die Beklagten unterbreiteten der Klägerin ein Gegenangebot. Zu dem Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Klägerin kam es nicht.
52Die Beklagten gehören zur I -GrZ pe, die sowohl im Bereich der Infrastruktur als auch im Bereich der Mobilfunkendgeräte im Markt für Telekommunikationsnetzwerke tätig ist. Zu ihrem Produktsortiment gehören unter anderem Basisstationen (sog. eNodeBs oder eNB) für den Aus- und Aufbau von Long Term Evolution (LTE)-Netzwerken bzw. sog. 4G-Netzwerken (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) und LTE-fähige Mobilgeräte (sog. UEs; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II).
53Die Architektur der LTE-Netzwerke ebenso wie die LTE-Fähigkeit der Mobilgeräte ist standardisiert. Daher kommunizieren die eNBs mit den LTE-Mobilgeräten über Funksignale nach den LTE-Standards. Die streitgegenständliche Technik wird in dem Telekommunikationsstandard 3GPP TS 36.300 Version 8.9.0 (nachfolgend LTE-Standard I), dem Telekommunikationsstandard 3GPP TS 36.331 Version 8.7.0 (nachfolgend LTE-Standard II) und dem Dokument 3GPP TS 36.523-1 Version 12.3.0 (nachfolgend LTE Standard III) behandelt. Die früheste Version des LTE-Standard I, welche sich mit der streitgegenständlichen Technik befasst, ist die Version 8.5.0, die im Juni 2008 veröffentlicht wurde. Bei der frühesten Version des LTE-Standards II, welche die streitgegenständliche Technik betrifft, handelt es sich um die Version 8.3.0, deren Veröffentlichung im September 2008 erfolgte. Die definierten und standardisierten Konformitätstests im LTE-Standard III sind gültig für alle Endgeräte, die 3GPP Releases ab Release 8 umsetzen.
54Der LTE-Standard beschreibt unter anderem den hier streitgegenständlichen Betrieb der automatischen Nachbarbeziehungen (Automatic Neighbour Relation Function = sog. ANR-Funktion). Hierbei handelt es sich um eine einseitige Beziehung zwischen der Ausgangs- bzw. Versorgungszelle (serving cell) und einem oder mehreren Zielzellen. Diese Zielzellen stellen Nachbarzellen dar, die Signale übermitteln, die vom LTE-Mobilgerät empfangen werden können.
55Die Beklagte zu 2) bietet die angegriffene Ausführungsform II in Deutschland an und bringt sie in Verkehr. Die Beklagte zu 1) stellt die angegriffene Ausführungsform I her.
56Geschwärzt und gelöscht
57Die Klägerin behauptet, die Streithelferin habe durch Übertragungsvertrag vom 11.02.2013 (nachfolgend ÜV I) einen Teil ihres Patentportfolios – darunter das Klagepatent bzw. die diesem vorausgegangene Patentanmeldung – auf die D übertragen. Der Vertrag sei auf Seiten der Streithelferin von den Damen J und K , auf Seiten der D von Herrn X für die AB II unterschrieben worden. Sämtliche Personen seien vertretungsbefugt gewesen. Für die Damen J und K ergebe sich dies aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Die AB II sei ausweislich des L of D die Geschäftsführerin der D gewesen. Diese wiederum habe Herrn X zur Vertretung bevollmächtigt. Die Vollmacht sei von Frau J und Herrn M unterzeichnet worden. Beide seien ausweislich der Registrierungsurkunde der AB II Mitglieder des Vorstandes und gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Vertretungsregelungen seien nach schwedischem Recht wirksam. Hierzu verweist die Klägerin auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten der Rechtsanwälte N . Einer besonderen Form habe der Vertrag nicht bedurft. Im Übrigen sei die Schriftform aber auch gewahrt.
58Am 13.02.2013 habe die D die von der Streithelferin erlangten Patente – darunter das Klagepatent bzw. die diesem vorausgegangene Patentanmeldung – auf die R weiter übertragen (nachfolgend ÜV II). Der Vertrag sei auf Seiten der D von Herrn X unterzeichnet worden, der aus den vorgenannten Gründen Vertretungsmacht für die AB II , diese wiederum für die D gehabt habe. Für die R habe den Übertragungsvertrag Herr O unterzeichnet. Dieser sei CEO der Z . Das ergebe sich aus Pressemitteilungen und Proxy Statements. Die Z wiederum sei Geschäftsführerin der Q . Diese sei gemeinsam mit der P Gesellschafterin der R , nachdem die Q durch das Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 die Anteile der Z an der R übernommen habe. Das Interest Assignment Agreement habe auf beiden Seiten Herr O unterzeichnet. Seine Vertretungsbefugnis ergebe sich aus seiner Position als CEO der Z . Die Geschäftsführung der R sei durch das UU vom 13.02.2013 auf die Q übertragen worden. Auch diese Vereinbarung habe Herr O auf beiden Seiten unterzeichnet, wobei er als CEO der Z über die erforderliche Vertretungsmacht verfügt habe. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Delaware sämtlich zulässig. Die Klägerin verweist insofern auf ein von ihr eingeholtes Privatgutachten des Herrn Professor S . Auch im Übrigen begegne der Übertragungsvertrag nach dem Recht des Staates Delaware keinen Bedenken. Infolge dieses Vertrages habe die R am 03.09.2013 die Änderung des Patentregisters beantragt, die – insoweit unstreitig – am 24.10.2013 antragsgemäß erfolgt sei.
59Am 27.02.2014 habe die R die Patente – darunter das Klagepatent – auf die Klägerin weiter übertragen (nachfolgend: ÜV III). Die Vereinbarung sei auf Seiten der R von Herrn T , auf Seiten der Klägerin von Herrn U unterzeichnet worden. Herr T sei CFO der Z und durch das UU vom 13.02.2013 bevollmächtigt worden, die R bei der Ausführung des MSA zu vertreten. Im Übrigen ergebe sich die Vertretungsbefugnis des Herrn T für die R auch aus einem Board Meeting der Z vom 10.01.2013. Herr U sei im Rahmen des Board Meetings der Klägerin am 27.02.2014 zum Managing Director ernannt worden und als solcher zur Vertretung der Klägerin befugt. Die dargestellten Vertretungsregelungen seien nach dem Recht des Staates Nevada zulässig. Dies werde durch das von ihr eingeholte Privatgutachten der Kanzlei V bestätigt. Auch im Übrigen begegne der ÜV III nach dem Recht des Staates Nevada keinen Bedenken. Die Klägerin habe am 07.03.2014 die Änderung des Patentregisters beantragt, die – insoweit unstreitig – am 03.07.2014 erfolgt sei.
60Die Klägerin ist weiter der Ansicht, die Beklagten seien passiv legitimiert. Von der Internetseite der Beklagten zu 2) X gelange man über die Reiter „Geschäftskunden“ und „Telekommunikationssysteme“ auf die englisch-sprachige Internetseite der Beklagten zu 1) W , wo man wiederum über den Reiter „Product“ durch Klick auf den Standard „LTE“ zu den Angeboten der eNBs gelange (Anlage C ES9). So würden ausdrücklich die eNodeBs als Produkte aufgezählt. Die Beklagten sprächen auf ihren Internetseiten stets in der „Wir“-Form. Es handele sich daher um ein einheitliches Angebot der angegriffenen Ausführungsform I. Auch nach der Umgestaltung der Internetseite der Beklagten zu 2) könne der Nutzer nach „eNodeB“ suchen, wobei er über den Hauptbegriff „Other“ die Suchergebnisse „eNodeB“, „Stackable eNodeB“ und „LTE eNodeB“ erhalte. Nach Anklicken des Ergebnisses „eNodeB“ gelange man auf eine Seite der Beklagten zu 1), auf welcher die eNodeBs umfangreich und auch mit ausdrücklichem bildlichen Hinweis auf die Verwendbarkeit für den LTE-Standard beworben würden.
61Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Hierzu behauptet sie, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Vorgaben des LTE-Standards entsprechen würden.
62Das Klagepatent erfasse mit der Übertragung einer nichteindeutigen Zellenkennungsinformation auch ein Versenden von einzelnen Signalen, die erst zusammengesetzt einen „Sinn“ ergeben würden. So weise das Klagepatent bereits in der Beschreibung für die eindeutige Zellenkennung – wobei hieraus eine Auslegung für beide Verfahrensschritte entnommen werden könne – darauf hin, dass das mobile Endgerät diese Information empfange und dekodiere. Vorher werde die eindeutige Zellenkennung übertragen. Für den Fachmann sei der Dekodierungsvorgang eine Selbstverständlichkeit mit der Folge, dass sodann auch das an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle übertragen werde, was das mobile Endgerät erkannt/entdeckt habe. Gleiches gelte auch für die nichteindeutigen Zelleninformationen.
63Der Klagepatentanspruch biete keinen Anhalt dafür, dass das mobile Endgerät alle Betriebsparameter, die bestimmt werden, auch an das Netz zu melden habe. Sofern bestimmte Betriebsparameter primär zur Nutzung für das mobile Endgerät bestimmt seien, seien diese daher nicht zwangsläufig zu melden.
64Die ANR-Funktion als solche sei im LTE-Standard zwingend vorgesehen. Dies ergebe sich abgesehen von der eindeutig definierten Wortwahl im Standard zusätzlich durch „Feature Group Indicators“, die zwingende LTE-Funktionen listeten und die ANR-Funktion enthielten. Insbesondere der relevante FGI 17 sei bei einer angegriffenen Ausführungsform – dem I Galaxy S5 – positiv getestet und nachgewiesen worden.
65Ein drahtloses Telekommunikationsnetz werde bereits durch den Zusammenschluss von mindestens zwei eNBs bereitgestellt, der Mobilgeräte bedürfe es nicht. Dies folge insbesondere aus dem Umstand, dass eine Basisstation mit einer anderen über eine Transportverbindung kommunizieren könne. Ein E-Utran umfasse ausschließlich den Zusammenschluss von Funkbasisstationen unter Ausschluss der mobilen Endgeräte.
66Dem Klagepatent lasse sich nicht entnehmen, dass es sich bei der Nachbarzellenliste und der Handover-Zellenliste zwingend um zwei verschiedene Listen handeln müsse, jedenfalls sei kein zeitlicher Zusammenhang zwischen ihrem Definieren ersichtlich.
67Der LTE-Standard zeige zwei Listen. Die linken zwei Spalten der Neighbour Relation Table (NRT) zeige die Nachbarzellenliste, die rechten drei Spalten zeigten die Handover-Zellenliste. Daneben zeige auch die Abspeicherung der besten Zellnachbarn das Definieren einer Nachbarzellenliste. Sobald das mobile Endgerät die ECGI an die eNB berichtet habe, werde diese Zelle von der Serving Cell eNB ihrer NRT hinzugefügt. Sodann stehe die Zelle als Handover-Kandidat zur Verfügung. Es handele sich schon aufgrund dessen um eine für das Handover infrage kommende Liste.
68Die Nachbarzellenliste wie auch die Handover-Zellenliste seien relevant für die zuverlässige Gewährleistung eines Handovers. Dieser Zweck sei für jedes einzelne mobile Endgerät relevant, das von der Zelle bedient werde. Der Formulierung „für das mobile Endgerät“ sei keine negative Beschränkung zu entnehmen. Die NRT sei zwar netzseitig vorgehalten, jedoch für jedes mobile Endgerät, das von dieser eNB versorgt werde, relevant.
69Die Klägerin hat ursprünglich die Urteilsveröffentlichung verlangt und ihren Auskunftsanspruch auch auf die Verletzung des in den Ansprüchen 1 und 12 geschützten Verfahrens gestützt. Nach Rücknahme dieser Anträge beantragt sie nunmehr,
70I.
71die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 13. Dezember 2013
721.
73mobile Endgeräte zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem, das eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definiert, in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,
74wobei das Endgerät Mittel zum Ausführen der Schritte des folgenden Verfahrens umfasst:
75Kommunizieren mit einer Funkbasisstation, die eine erste Kommunikationszelle versorgt; Bestimmen mindestens eines Betriebsparameters für eine zweite Kommunikationszelle; Erkennen nichteindeutiger Kennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle; Melden von Parameterinformationen bezüglich des oder jedes Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle und Melden der erkannten nichteindeutigen Kennungsinformationen an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Empfangen einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle nach Empfang der Anweisung; und Melden der erkannten eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;
76insbesondere wenn der mindestens eine Betriebsparameter einen Codierungscode, eine Signalstärkemessung, eine Signalgütemessung und/oder Taktinformationen umfasst;
77und/oder wenn das Verfahren ferner das Empfangen einer Liste von Kommunikationszellen von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle, wobei die Liste die zweite Kommunikationszelle und eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen enthält, umfasst;
78und/oder wenn die zweite Kommunikationszelle der ersten Kommunikationszelle benachbart ist;
79insbesondere wenn das mobile Endgerät eine Steuerung zum Kommunizieren mit einer Funkbasisstation, die eine erste Kommunikationszelle versorgt, umfasst, wobei die Steuerung betreibbar ist zum Bestimmen mindestens eines Betriebsparameters für eine zweite Kommunikationszelle; Erkennen nichteindeutiger Kennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle; Melden von Parameterinformationen bezüglich des oder jedes Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle und Melden der nichteindeutigen Kennungsinformationen an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Empfangen einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle, wenn die erkannten nichteindeutigen Kennungsinformationen nicht in einer Nachbarzellenmenge der ersten Kommunikationszelle enthalten sind; Erkennen von eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle nach Empfang der Anweisung, und Melden der erkannten eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;
80und/oder wenn der mindestens eine Betriebsparameter einen Verwürfelungscode, eine Signalstärkemessung, eine Signalgütemessung und/oder Taktinformationen umfasst;
81und/oder wenn die Steuerung zum Empfangen einer Liste von Kommunikationszellen von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle betreibbar ist, wobei die Liste die zweite Kommunikationszelle und eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen enthält;
82und/oder wenn die zweite Kommunikationszelle der ersten Kommunikationszelle benachbart ist;
83und/oder wenn, die Steuerung betreibbar ist zum Erkennen nichteindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen; Melden von Parameterinformationen bezüglich des oder jedes Betriebsparameters für die Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen und Melden der nichteindeutigen Kennungsinformationen an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle; Empfangen einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle, wenn die erkannten nichteindeutigen Kennungsinformationen nicht in einer Nachbarzellenmenge der ersten Kommunikationszelle enthalten sind; Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für die Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen nach Empfang der Anweisung; und Melden der erkannten eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle;
842.
85drahtlose Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben, die eine Mehrzahl von Kommunikationszellen definieren, wobei die Netze Netzressourcen umfassen,
86die betreibbar sind zum Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät; Empfangen nichteindeutiger Kennungsinformationen und Parameterinformationen bezüglich mindestens eines Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; Definieren einer Nachbarzellenliste für das mobile Endgerät, wobei die Nachbarzellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält; Bestimmen aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen, ob eindeutige Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle erforderlich sind, und wenn solche eindeutigen Kennungsinformationen erforderlich sind, Übertragen einer Anweisung an das mobile Endgerät; Empfangen eindeutiger Zellenkennungsinformationen bezüglich der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät; und Definieren einer für das Handover infrage kommenden Zellenliste für das mobile Endgerät, wobei die für das Handover infrage kommende Zellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält;
87insbesondere wenn der mindestens eine Betriebsparameter einen Verwürfelungscode, eine Signalstärkemessung, eine Signalgütemessung und/oder Taktinformationen umfasst;
88und/oder wenn die zweite Kommunikationszelle der ersten Kommunikationszelle benachbart ist;
89und/oder wenn die Netzressourcen betreibbar sind zum Empfangen nichteindeutiger Zellenkennungsinformationen für eine Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen von dem mobilen Endgerät; Bestimmen aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen, ob eindeutige Zellenkennungsinformationen für die Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen erforderlich sind, und wenn solche eindeutigen Kennungsinformationen erforderlich sind, Übertragen einer Anweisung an das mobile Endgerät; Empfangen eindeutiger Zellenkennungsinformationen bezüglich der Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen von dem mobilen Endgerät; und Definieren einer für das Handover infrage kommenden Zellenliste für das mobile Endgerät, wobei die für das Handover infrage kommende Zellenliste die Mehrzahl weiterer Kommunikationszellen enthält;
90und/oder wenn die Netzressourcen durch eine Funkbasisstation bereitgestellt werden,
91wobei die Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung gegenüber der Klägerin zu erfolgen hat, und zwar, soweit zutreffend, unter Angabe
92a)
93der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Menge, Zeiten, Preise, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
94b)
95der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;
96c)
97der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;
98d)
99der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Suchmaschinen und anderer Marketingwerkzeuge, mit Hilfe derer die betroffenen Webseiten einzeln oder gemeinsam registriert wurden, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume jeder Kampagne;
100e)
101der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
102wobei die Beklagten die Richtigkeit ihrer Angaben nach a) und b) belegen müssen, indem sie Belegkopien wie Rechnungen hilfsweise Lieferscheine vorlegen;
103wobei den jeweiligen Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist, mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
104II.
105festzustellen, dass die Beklagten jeweils verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der A durch die vom 13.12.2013 bis zum 26.02.2014 begangenen und der Klägerin durch die seit dem 27.02.2014 begangenen, unter Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.
106Die Beklagten beantragen,
107die Klage abzuweisen,
108hilfsweise
109den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes über die Einsprüche gegen das Klagepatent EP B auszusetzen.
110Die Klägerin tritt dem Aussetzungsantrag entgegen.
111Die mit Schriftsatz vom 16.03.2015 dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetretene Streithelferin beantragt,
112den Beklagten die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen.
113Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen. Die zum ausländischen Recht vorgelegten Privatgutachten seien schon deshalb unbrauchbar, weil der Verweis auf Normen teilweise gänzlich fehle, die zitierten Normen und Entscheidungen nicht beigefügt seien und unklar sei, welche Unterlagen den Gutachtern vorgelegen hätten.
114Die Registereintragung der Klägerin begründe keine Indizwirkung für die materiell-rechtliche Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent. Denn ausweislich des klägerischen Vortrags sei die D zwischenzeitlich Inhaberin des Klagepatents gewesen; diese sei hingegen nicht im Patentregister eingetragen gewesen. Auch im Übrigen weise der Vortrag der Klägerin zu den behaupteten Patentübertragungen Unschlüssigkeiten auf. Insofern sei der Erfahrungssatz, das die Registerlage regelmäßig die materielle Rechtslage widergebe, erschüttert. Die Eintragung des Klagepatents im Patentregister habe keine konstitutive Wirkung. Die Wirksamkeit der Abtretungen der Patentanmeldung sei vielmehr Voraussetzung für die materiell rechtliche Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent.
115Im Übrigen sind die Beklagten der Auffassung, die Streithelferin habe bei der Umsetzung des MSA sowohl gegen die Vorschriften der Fusionskontrolle (§§ 35-42 GWB) als auch gegen das Verbot der Wettbewerbsbeschränkung (Art. 101, 102 AEUV) verstoßen.
116Bei der mit dem MSA vereinbarten Transaktion handele es sich um einen Zusammenschluss im Sinne von § 37 GWB, der beim Bundeskartellamt hätte angemeldet werden müssen. Dies ist – insoweit unstreitig – nicht geschehen.
117Die Übertragung des Patentportfolios von der Y Unternehmensgruppe an die Z Unternehmensgruppe stelle einen Vermögenserwerb im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB dar. Denn bei den übertragenen Patenten handele es sich um einen wesentlichen Teil des Vermögens von Y . Sie seien die wesentliche Grundlage für die Stellung von Y auf dem relevanten Markt. Ihre Übertragung sei geeignet, die Marktstellung von Y auf Z zu übertragen. Insofern stelle jedes SEP einen selbständigen, relevanten Produktmarkt dar, auf dem der Patentinhaber Lizenzen zur Nutzung seiner geschützten Technologie durch Lizenznehmer vergebe. Jedes der nach dem MSA zu übertragenden Patente habe Y eine marktbeherrschende Stellung und einen Marktanteil von 100% auf jedem der relevanten Märkte für die Lizensierung der einzelnen SEPs verschafft. Durch die Übertragung der Patente habe Z in die Monopolstellung von Y eintreten sollen.
118Zudem hätten Y und Z durch den MSA die gemeinsame Kontrolle im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 b) GWB über R erlangt. Denn Y und Z hätten bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung der Organe von R gehabt. Dies ergebe sich aus Ziffer 6.1 (y) des MSA, wonach R nicht ohne die Zustimmung von Y jemand anderen als die Q zum Geschäftsführer bestimmen dürfe. Weitere Vetorechte in den Ziffern 6.1 (a) bis (z) würden den bestimmenden Einfluss von Y auf R verstärken.
119Die Umsatzschwellen des § 35 GWB seien überschritten. Der weltweite Umsatz allein von Y habe im Jahr 2012 etwa 26,17 Mrd. EUR betragen (vgl. Anlage FFF -NT-C4). Davon entfalle ein Betrag von mehr als 25 Mio. EUR auf Deutschland (vgl. Anlage FFF -NT-C5-C7). Mit den übertragenen Patenten seien im Jahr 2012 Umsatzerlöse in Deutschland in Höhe von mehr als 5 Mio. EUR erzielt worden. Hierbei seien auch die Patente zu berücksichtigen, die noch nicht abgetreten worden seien, nach dem MSA aber in den nächsten Jahren abgetreten werden sollen (vgl. Ziffer 6.3 des MSA). Das MSA belege, dass die Vertragsparteien selbst den Wert der von der Vereinbarung umfassten Patente auf mindestens 1,05 Milliarden USD geschätzt hätten (vgl. Ziffern 3.3 und 8.13 des MSA). Der tatsächliche Wert sei sogar höher. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die übertragenen Patente in bis zu acht Jahren ab Übertragung auslaufen würden und dass der deutsche Mobilfunkmarkt etwa fünf Prozent des weltweiten Marktes ausmache, werde deutlich, dass mit der Lizensierung des übertragenden Patentportfolios im Jahr 2012 in Deutschland ein Umsatz von mindestens 6,56 Mio. USD erzielt worden sei (5 % von 1,05 Milliarden USD geteilt durch 8 Jahre). Dies entspreche einem Betrag von 5,1 Mio. EUR. Ähnliches ergebe sich auch unter Berücksichtigung des „License Proposal“ der Klägerin. Hiernach sei pro Mobilfunkendgerät ein Betrag von 0,75 USD zu zahlen. Im Jahr 2012 seien nach den von der Streithelferin vorgelegten Marktstudien in Deutschland 30,4 Mio. Endgeräte abgesetzt worden. Hieraus würden sich Lizenzeinnahmen im Jahr 2012 von 22,8 Mio. USD errechnen. Der Klägerin obliege insofern eine sekundäre Beweislast, da den Beklagten mangels Kenntnis der konkreten Umsatzzahlen der Streithelferin näherer Vortrag nicht möglich sei.
120Im Übrigen stelle das MSA eine wettbewerbswidrige Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV dar.
121Y und Z hätten bezweckt, durch die Aufspaltung des Patentportfolios die ETSI-Regeln zu umgehen und die Lizenzeinnahmen auf ein oberhalb von FRAND liegendes („Supra-FRAND“) Niveau anzuheben. Dies werde durch die künstliche Schaffung eines zusätzlichen Handelspartners erreicht, der zudem als reine Patentverwertungsgesellschaft nicht durch die Notwendigkeit, Kreuzlizenzen an standardessentiellen Patenten anderer Wettbewerber zu nehmen, eingeschränkt sei. Hierdurch entstehe ein Verhandlungsungleichgewicht zu Gunsten von Y und Z , das zu höheren Lizenzgebühren am Markt führen werde.
122Zudem sehe das MSA in Ziffer 3.4 wettbewerbswidrige Mindestlizenzgebühren vor und enthalte daher eine unzulässige Preisbindung. Für die Übertragung der Patente sei – insoweit unstreitig – nicht etwa ein fester Kaufpreis vereinbart worden, sondern der „Kaufpreis“ sei gemäß Ziffer 3.2 des MSA als Anteil an den Bruttolizenzeinnahmen von R zu zahlen. Dabei werde durch die einzelnen Regelungen des MSA erheblicher Druck auf R ausgeübt, die zu vereinbarenden Lizenzen möglichst zu maximieren. Dies ergebe sich zum einen aus Ziffer 3.4., wonach R verpflichtet sei, von seinen Lizenznehmern bestimmte Mindestlizenzgebühren (sog. Applicable Royalty Rate) zu verlangen. Andernfalls werde eine Strafzahlung fällig. Eine solche werde nach den Ziffern 3.3 und 8.13 (c) des MSA auch fällig, wenn R ohne Zustimmung von Y seine Kontrollstrukturen ändere. Die Drohung mit einer erheblichen Zahlungsverpflichtung begründe für R einen Anreiz, bei potenziellen Lizenznehmern die höchstmöglichen Lizenzgebühren zu erzielen. R sei dadurch massiv in seiner Preissetzungsfreiheit beschränkt. Hierin liege eine „Kernbeschränkung“, die ungeachtet der Tatsache, ob sie in horizontalen oder vertikalen Vereinbarungen enthalten sei, eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstelle.
123Desweiteren bewirke das MSA einen unzulässigen Informationsaustausch, zwischen der Klägerin und der Nebenintervenientin. Diese seien Wettbewerber in der Vergabe von Lizenzen. Das MSA gewähre der Nebenintervenientin Einblicke in wesentliche, auch wettbewerblich sensible Geschäftsvorfälle der Klägerin, die die Nebenintervenientin dazu ausnutzen könne, ihr eigenes Marktverhalten entsprechend anzZ assen.
124Aufgrund des Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV sei das MSA gemäß Art. 102 Abs. 2 AEUV insgesamt nichtig. Die Unwirksamkeit des MSA erstrecke sich auch auf die nachfolgenden Vollzughandlungen – d.h. die Übertragungsverträge – da diese unmittelbar mit der Beschränkung des Wettbewerbs verbunden seien. Die in Ziffer 8.9 des MSA enthaltene salvatorische Klausel stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Beschränkung der Preisgestaltung könne vernünftigerweise nicht vom MSA im Übrigen getrennt werden; das MSA wäre ohne die Art. 101 AEUV verletzenden Bestimmungen nicht geschlossen und vollzogen worden.
125Das MSA und sein Vollzug würden zudem gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Die Streithelferin habe ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, indem sie ihr Patentportfolio künstlich aufgespalten habe. Dies habe der Umgehung der FRAND-Verpflichtung gedient mit dem Ziel, die Lizenzeinnahmen auf ein über FRAND liegendes Niveau anzuheben. Rechtsfolge sei die Nichtigkeit des MSA und der Übertragungsverträge gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 102 AEUV.
126Die Beklagten behaupten ferner, die Beklagte zu 2) habe die angegriffene Ausführungsform I auf dem deutschen Markt weder vertrieben, angeboten noch in Verkehr gebracht. Sie habe keinen Besitz an eNB und liefere diese nicht. Die seitens der Klägerin vorgelegten Ausdrucke der Webseite belegten kein Anbieten drahtloser Telekommunikationsnetze. Die Verlinkung „Geschäftskunden“ und „Telekommunikationssysteme“ führe – unstreitig – auf die Webseite der Beklagten zu 1). Dabei handele es sich nur um das Aufzeigen bloßer Bezugsmöglichkeiten. Durch das „Durchklicken“ durch diverse Untermenüs und spätestens, wenn sich das neue Fenster mit geänderter Sprache öffne, sei für den Nutzer offensichtlich, dass er das Internetangebot der Beklagten zu 2) verlassen habe. Bei der neugestalten Internetseite sei das Ergebnis der Suche nach „eNodeB“ allenfalls ein Hinweis auf die Leistungen des ausländischen Mutterkonzerns. Zudem biete die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform II nicht an.
127Die Beklagten sind weiter der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen würden von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen. In diesem Zusammenhang bestreiten sie die mit dem I Galaxy S5 durchgeführten Tests mit Nichtwissen.
128Anspruch 6 des Klagepatents erfordere lediglich die Eignung der Mittel zur Ausführung der Verfahrensschritte. Bereits im Stand der Technik sei es bekannt gewesen, einen Cell Global Identifier (CGI; zusammengesetzt aus der Cell Identity (Cl) und der Location Area Identity (LAI)) zu übertragen. Allein die Cl hätte eine sehr hohe Anzahl möglicher Werte (65.535), was bedeute, dass für viele Netzwerkbetreiber jeder Wert nur einmal innerhalb ihres eigenen Netzes auftauchen werde. Unter Einbeziehung des Location Area Code (LAC), des Mobile Country Code (MCC) und Mobile Network Code (MNC) ergebe sich eine Gesamtbitzahl für die CGI in GSM von 38, was zu 238 verschiedenen Werten führe. Ähnliches gelte für UMTS, bei dem man letztlich auf 252 Werte gekommen sei. Das seitens des Klagepatents geschilderte Problem sei daher nicht aufgetreten. Das zu lösende Problem bestehe nur noch in der vollständig automatischen Erstellung und Aktualisierung einer Nachbarzellenliste, weil es dafür menschlicher Eingriffe bedurfte.
129Ferner sehe der Klagepatentanspruch – abgesehen von den das Melden betreffenden Verfahrensschritten – keine Zweiteilung zwischen üblichen Messberichten der Mobilstation und nur auf gesonderte Anforderung hin erfolgendes Ermitteln und Berichten auch einer eindeutigen Zellenkennung vor. Das insoweit engere Ausführungsbeispiel könne den weiter gefassten Anspruchswortlaut nicht beschränken. Die zweite Kommunikationszelle könne weiter entfernt liegen und müsse nicht unmittelbar benachbart zur Versorgungszelle sein. Der Fachmann verstehe auch unter einem Dekodieren kein Berechnen. Anders als bei GSM und UMTS würden die empfangenen und dekodierten Synchronisationssignale im LTE-Standard nicht dekodiert und zweitverwendet, sondern die PCI werde gesondert neu berechnet.
130Unter einer eindeutigen Zellenkennung verstehe der Fachmann immer einen relativen, zweckbezogenen Zusammenhang: Sie sei dann eindeutig, wenn sie die in dem fraglichen Kontext erforderliche zweifelsfreie Erkennung der Zelle ermögliche. Dieses allgemeine Verständnis sei aus dem Stand der Technik geprägt. Dass das Klagepatent sich hiervon habe entfernen wollen hin zu einer absolut verstandenen Eindeutigkeit, sei nicht ersichtlich.
131Bei der Bestimmung der Betriebsparameter seien alle erfasst, unabhängig von deren sachlichem Zusammenhang. Nur dieses Verständnis ließe sich mit dem Anspruchswortlaut vereinbaren. Das Klagepatent kenne keine Unterscheidung zwischen Betriebsparametern, die primär für die weitere Nutzung ermittelt würden, und anderen Betriebsparametern. Dies sei auch technisch unsinnig, da das Signal, das die Zellkennung trage, durch die Mobilstationen primär verwendet werde, sich mit der betreffenden Zelle zu synchronisieren, sekundär die empfangenen Informationen zu entschlüsseln und tertiär, ob diese Information auch an das Netzwerk berichtet werden müsse.
132Anspruch 6 unterscheide die Begriffe „Erkennen“ und „Bestimmen“. Sowohl die Betriebsparameter als auch die Zellenkennungen werden gemeldet, wobei der Klagepatentanspruch voraussetze, dass die eindeutige Kennungsinformation, so wie sie erkannt wurde, vom mobilen Endgerät gemeldet werde. Ferner lasse der Klagepatentanspruch 6 offen, welche Anweisung das mobile Endgerät von der Funkbasisstation empfangen solle, so das prinzipiell jede Anweisung – nicht nur die Anweisung, die eindeutige Zellenkennung der Nachbarzelle zu bestimmen – erfasst sei. Der Anspruch gebe auch keinen Zeitpunkt vor oder in welchem Zusammenhang die Anweisung geschickt werden müsse. Ein Erkennen iSd Klagepatents sei keine Berechnung einer Kennung.
133Anspruch 16 des Klagepatents gebe netzseitig eine bestimmte Reihenfolge für die Abfolge der Verfahrensschritte vor. Der Anspruch verstehe unter dem drahtlosen Telekommunikationsnetz nur die Mobilstationen und Funkbasisstationen, jedenfalls aber die Vernetzung von zwei Basisstationen.
134Der Anspruch unterscheide zwei verschiedene Listen, die Nachbarzellenliste und die Handover-Kandidaten-Liste. Das System solle die Nachbarzellenliste automatisch definieren, ohne dass ein bestimmter zeitlicher Kontext vorgegeben werde. Der Klagepatentanspruch erfasse auch Fälle, in denen die Nachbarzellenliste bereits bestehe und nicht erstmals definiert werde. Die Nachbarzellenliste werde für das Mobilfunkgerät definiert. Es handele sich um eine mobilstationsspezifische Liste. Gleiches gelte für die Handover-Kandidaten-Liste, wobei diese die eindeutige Zellenkennung enthalte. Eine Anweisung werde nur nach Prüfung ihrer Notwendigkeit versendet.
135Vor diesem Hintergrund würden die beiden angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht verletzen. Nach dem LTE-Standard gebe es keine nichteindeutige Kennung einer Zelle, die direkt als solche vom Netzwerk übertragen werde. Die PCI sei vielmehr das Ergebnis einer Rechenoperation jedoch nicht in den Signalen, die die Mobilstation auswerte, existent. Nach dem LTE-Standard komme den Signalen PSS und SSS die primäre Bedeutung zu, dass die Mobilstation auf das Signal der Basisstation synchronisiere. Beide Signale müssten zuvor demoduliert und decodiert werden. Anders als im GSM und UMTS-Standard, wo die Zellenkennung die BSIC sei bzw. aus dem CPICH empfangenen Signal erkannt werde, werde die PCI im LTE-Standard errechnet.
136Ferner meldeten standardgemäße Mobilstationen nicht alle Betriebsparameter. Die System Frame Number (SFN) werde nicht übertragen. Die angegriffene Ausführungsform II verletze daher nicht Anspruch 6 des Klagepatents.
137Aber auch die angegriffene Ausführungsform I mache nicht von der technischen Lehre des Anspruchs 16 Gebrauch. Zunächst scheide eine Verletzung bereits aus Rechtsgründen aus, weil die Beklagten kein komplettes Telekommunikationsnetzwerk als solches, also das E-Utran, anböten. Abgesehen davon fielen unter den Anspruchswortlaut keine anderen Teile der Netzwerkausrüstung, wie das EPC und MME. Außerdem werde keine nichteindeutige Kennung übertragen. Ferner stelle die im Standard genannte NRT keine Nachbarzellenliste dar, weil es keine NRT ohne eindeutige Zellenkennung gebe. Ferner werde die NRT – unstreitig – ausschließlich auf Zellebene verwaltet und sei gerade nicht mobilstationsbezogen. Aus LTE Standard I, Kap. 22.3.3, Ziffer 4 folge ausdrücklich, dass eine Nachbarbeziehung erst dann der NRT hinzugefügt werde, wenn bereits die ECGI der betreffenden Zelle vorliege. Gleiches ergebe sich auch noch aus anderen Textstellen des LTE-Standards. Es sei nur eine einzige Liste vorgesehen. Insbesondere die in den letzten 3 Spalten gezeigte Art der Nachfilterung stelle nicht die Handover-Kandidaten-Liste im Sinne des Klagepatentanspruchs 16 dar. Auch die Menge der besten Nachbarzellen sei keine Nachbarzellenliste im Sinne des Klagepatents. Beim Empfangen der Measurement-Report Nachricht werde netzseitig nichts mehr festgelegt. Der Parameter „maxReportCells“ betreffe lediglich die Anzahl der zu berichtenden Zellen, nicht die Zellen selbst. Das mobile Endgerät treffe demgegenüber die Auswahl, ob eine Zelle zu den besten Nachbarzellen gehört und in den Bericht aufgenommen wird. Zudem handele es sich auch bei der Handover-Kandidaten-Liste um eine zellbezogene und nicht mobilstationsspezifische Liste.
138Geschwärzt und gelöscht
139Im Übrigen stehe der Durchsetzung der mit der Klage verfolgten Ansprüche der Lizenzeinwand aus Art. 102 AEUV entgegen. Die Beklagten würden sich in ernsthaften Verhandlungen mit der Klägerin über eine Lizenz am Klagepatent befinden. Zu diesem Zweck hätten mehrfach Treffen stattgefunden und es sei detailliert die mögliche Gestaltung eines solchen Lizenzvertrags diskutiert worden. Soweit die Klägerin öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Konditionen anbiete („License Proposal“), enthalte das Angebot nicht die erforderlichen Grundlagen zur Berechnung der Lizenzgebühr und stelle zudem eine Diskriminierung der Beklagten dar, weil nicht berücksichtigt werde, dass diese bereits in der Vergangenheit über eine Lizenz verfügt hätten. Sie – die Beklagten – hätten der Klägerin ein Gegenangebot unterbreitet, das FRAND-Bedingungen entspreche. Aufgrund vertraglicher Geheimhaltungsverpflichtungen könnten hierzu allerdings keine näheren Angaben gemacht werden.
140Jedenfalls aber sei das Verfahren auszusetzen. Das Klagepatent werde sich als nicht rechtsbeständig erweisen. Sowohl die hiesigen Beklagten als auch die Beklagten aus den Parallelverfahren 4b O 51/14 und 4b O 156/14 sind der Ansicht, der Gegenstand des Klagepatents sei unzulässig erweitert bzw. die geschützte technische Lehre nicht ausführbar und werde überdies neuheitsschädlich von diversen Entgegenhaltungen offenbart. Jedenfalls fehle es ihm an der nötigen Erfindungshöhe.
141Die Klägerin und die Streithelferin treten den kartellrechtlichen Einwänden der Beklagten entgegen.
142Die Nebenintervenientin behauptet, für ihr umfangreiches Patentportfolio auf dem Markt keine angemessenen Lizenzgebühren mehr habe erzielen können. Dies sei der Grund für den Abschluss des MSA gewesen. Es sei ihr legitimes Ziel gewesen, durch die Aufspaltung des Portfolios einen faireren Ausgleich für die von ihr geleistete Forschungs- und Entwicklungsarbeit zu erlangen. Diese sei immens. Sie investiere jährlich etwa 4 Milliarden USD in diesen Bereich und beschäftige dort mehr als 25.000 Mitarbeiter. Ein großer Teil der Aktivitäten sei dabei der Entwicklung von offenen Mobilfunkstandards gewidmet. Etwa 40 % des weltweiten mobilen Datenverkehrs verlaufe durch Netzwerke, die von ihr bereitgestellt würden. Als Ergebnis ihrer umfangreichen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit halte sie mittlerweile ein Portfolio von über 37.000 erteilten Patenten. Hinzu komme die jährliche Erteilung von weiteren etwa 2.000 Patenten. Eine Vielzahl dieser Patente sei wesentlich für die bedeutenden Standards, die von modernen Mobilkommunikationsgeräten und deren Infrastruktur genutzt würden. Sie habe in der Vergangenheit eine Vielzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen. Die Einnahmen aus diesen Verträgen seien ein notwendiger Anreiz, um weiterhin in Forschung und Entwicklung zu investieren.
143Dabei setze sie – die Streithelferin – sich vehement für die Implementierung der FRAND-Prinzipien ein. Ihr uneingeschränktes Bekenntnis zu der Einhaltung und Umsetzung der FRAND-Prinzipien habe auch beim Abschluss des MSA eine wesentliche Rolle gespielt. Dies zeige sich an verschiedenen Stellen des Vertrages, etwa in den Ziffern 6.1 (x), 6.7 (a), 6.7 (b), 6.12, 6.14 (a), 6.14 (b). Auch im PSA sei in Ziffer 5.4 eine entsprechende Regelung getroffen worden.
144Immer mehr potenzielle Lizenznehmer würden demgegenüber die Möglichkeit des „Hold-out“ nutzen, d.h. die geschützte Technologie ohne bestehenden Lizenzvertrag nutzen und darauf warten, vom Patentinhaber verklagt zu werden. Dies geschehe in dem Wissen, dass solche Verfahren nur Patent für Patent und Land für Land durchgeführt werden könnten und entsprechend lange Zeit benötigten. An ernsthaften Lizenzvertragsverhandlungen seien diese Marktteilnehmer nicht interessiert.
145Das MSA verstoße nicht gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften. Es sei schon kein Zusammenschlusstatbestand erfüllt.
146Die übertragenen Patente würden keinen wesentlichen Vermögensteil darstellen. Denn der Erwerb des Patentportfolios sei nicht geeignet gewesen, eine vorhandene Marktstellung auf R zu übertragen. Vielmehr müsse R bzw. die Klägerin sich ihre Marktstellung von Grund auf selbst erarbeiten. Die Übernahme bestehender Lizenzverträge an den übertragenen Patenten sei – insoweit unstreitig - gerade nicht Gegenstand des MSA gewesen. R habe vielmehr „nackte“ Vermögenswerte und gerade keinen Geschäftsbereich erworben.
147Auch ein Kontrollerwerb über R sei nicht gegeben. Hintergrund der beanstandeten Regelungen sei es gewesen, den Kaufpreis zu sichern und zugleich sicherzustellen, dass sich R bzw. deren Rechtsnachfolger an die FRAND-Verpflichtung halte. Ein Einfluss auf das Wettbewerbspotential von R sei weder bezweckt gewesen noch durch das MSA erreicht worden.
148Im Übrigen seien die Umsatzschwellen des § 35 GWB nicht überschritten. Für die Annahme, die Umsätze von R in Deutschland im Jahr 2012 hätten 5 Millionen Euro überschritten, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
149Nur hilfsweise weist die Streithelferin außerdem darauf hin, dass ein Verstoß gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der Patentübertragungen zur Folge hätte. § 41 Abs. 1 S. 2 GWB beschränke die Nichtigkeitsfolge vielmehr auf dasjenige Rechtsgeschäft, das gegen das Vollzugsverbot verstoße. Im Übrigen bleibe das MSA und erst Recht die nachfolgenden Patentübertragungen wirksam.
150Das MSA enthalte auch keine unzulässige Preisbindung. Die Vereinbarung einer „Applicable Royalty Rate“ stelle nicht die Festlegung einer Mindestlizenzgebühr dar, sondern sei lediglich Hilfsmittel, um die Zahlung eines angemessenen Kaufpreises für die übertragenen Patente sicherzustellen. Die Klägerin sei frei, mit ihren potentiellen Lizenznehmern jedwede Lizenzgebühr auszuhandeln. Dabei sei sie allein kaufmännischen Erwägungen unterworfen. Der Anreiz für die Klägerin, die „Applicable Royalty Rate“ nicht zu unterschreiten, sei vergleichbar mit dem Anreiz für jeden Großhändler, bei einem Weiterverkauf der Waren nicht deren Einkaufspreis zu unterschreiten. Hierin liege keine kartellrechtswidrige Preisfestsetzung.
151Schließlich verstoße das MSA nicht gegen Art. 101 AEUV oder Art. 102 AEUV. Es sei – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – keineswegs Sinn und Zweck des MSA gewesen, die Lizenzgebühren auf ein über FRAND liegendes Niveau zu erhöhen. Vielmehr hätten sowohl R als auch die Klägerin – insoweit unstreitig – entsprechend den Regelungen im MSA und PSA eigene FRAND-Erklärungen abgegeben, um sicherzustellen, dass die FRAND-Prinzipien eingehalten würden. Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine Patentverwertungsgesellschaft handele, könne keinen Unterschied machen. Ein Recht auf einen bestimmten Lizenzgeber gewähre das Kartellrecht nicht.
152Der Kartellrechtseinwand der Beklagten könne schon deshalb keinen Erfolg haben, weil mit der Klage keine Unterlassung, sondern ausschließlich Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend gemacht werde. Auf diese Ansprüche finde Art. 102 AEUV keine Anwendung. Insofern sei auch keine Beschränkung der Schadensersatzpflicht auf eine angemessene Lizenzgebühr gerechtfertigt. Die Beklagten hätten nämlich gerade kein annahmefähiges Angebot abgegeben, geschweige denn Sicherheit geleistet.
153Mit Zwischenurteil vom 29.07.2014 hat die Kammer den Antrag der Beklagten zu 2) auf Leistung der Prozesskostensicherheit durch die Klägerin zurückgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
154Das Gericht hat aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 27.11.2015 und 01.12.2015 Beweis erhoben unter anderem durch die Vernehmung der Zeugen J , M , AA , K , O , T , BB und X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle der mündlichen Verhandlung vom 01.12.2015, 03.12.2015 und 10.12.2015 Bezug genommen. Die Akten 4b O 49/14, 4b O 51/14, 4b O 52/14, 4b O 120/14, 4b O 123/14, 4b O 154/14, 4b O 156/14 und 4b O 157/14 wurden beigezogen und waren ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
155Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2015, 01.12.2015, 03.12.2015 und 10.12.2015 Bezug genommen.
156Entscheidungsgründe
157Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
158Die Klägerin hat gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB. Die Ansprüche bestehen im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform II allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) ist in dieser Hinsicht nicht passivlegitimiert.
159I.
160Die Klägerin ist zur Geltendmachung der mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung aktiv legitimiert.
161Für die Sachlegitimation im Verletzungsrechtsstreit maßgeblich ist nicht der Eintrag im Patentregister, sondern die materielle Rechtslage (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 1781; OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 18737). Soweit Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, ist die vorgenannte Differenzierung ohne Belang, weil die Beklagte nicht zur Unterlassung gegenüber einem bestimmten Berechtigten, sondern zur Unterlassung schlechthin verurteilt wird (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren; vgl. auch Pitz, GRUR 2010, 688, 689). Soweit allerdings – wie im Streitfall - Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden, stehen diese nur dem jeweils materiell berechtigten Patentrechtsinhaber zu.
1621.
163Die Erteilung des Patents und dessen Eintragung im Register zugunsten eines bestimmten Inhabers lässt das Recht aus dem Patent originär in der Person des eingetragenen Inhabers entstehen.
164Das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) unterscheidet in einer dem nationalen Recht (vgl. die Aufzählung in § 15 Abs. 1 Satz 1 PatG) grundsätzlich vergleichbaren Weise zwischen drei Kategorien von Rechten, die aus einer Erfindung resultieren können. Das im deutschen Recht in der Vorschrift des § 6 PatG geregelte „Recht auf das Patent” beschreibt in materieller Hinsicht die Gesamtheit der aus der Erfindung herrührenden Rechte. Diese erste Kategorie erfindungsbezogener Rechte kennt auch das EPÜ, indem es in seinem Art.60 Abs. 1 Satz 1 das „Recht auf das europäische Patent” dem Erfinder (bzw. seinem Rechtsnachfolger) zuweist. Die zweite Kategorie beschreibt das „Recht aus der Patentanmeldung” (den „Anspruch auf Erteilung des Patents”, wie § 15 Abs. 1 Satz 1 PatG es nennt), mithin die durch die Anmeldung begründete und damit formale Rechtsposition des Anmelders eines Patents. In Bezug auf dieses Recht aus der Patentanmeldung fingiert Art. 60 Abs. 3 EPÜ im Verfahren vor dem EPA, dass der Anmelder berechtigt ist, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen. Die dritte Kategorie schließlich betrifft das Recht aus dem Patent, das in seinen Rechtswirkungen im nationalen Recht in den §§ 9 und 10 PatG geregelt und im EPÜ in Art. 64 genannt ist (vgl. hierzu: LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347 ff.).
165Die in Art. 60 Abs. 3 EPÜ normierte Fiktion hinsichtlich des Rechts aus der Patentanmeldung, die im nationalen Recht in § 7 Abs. 1 PatG geregelt ist, bewirkt in der dritten Kategorie das Entstehen des Rechts aus dem Patent in der Person des Anmeldenden (vgl. hierzu auch: Benkard/Mellulis, Europäisches Patentübereinkommen, 2. Auflage 2012, Art. 60 Rn 28; eindeutiger: Benkard/Mellulis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 7 Rn 2). Dieser wird originärer Inhaber des Rechts aus dem Patent und insofern nicht nur formell, sondern auch materiell Berechtigter hinsichtlich sämtlicher Rechte aus dem Patent (OLG Düsseldorf, BB 1970, 1110; kürzlich bestätigt durch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.2015, Az.: I-2 U 25/10; Benkard/Mellulis, Patentgesetz, 11. Auflage 2015, § 7 Rn 2). Ist der Anmeldende weder der Erfinder noch dessen (unmittelbarer oder mittelbarer) Rechtsnachfolger, ist er gemäß Art. II § 5 Abs. 2 IntPatÜ bzw. § 8 S. 2 PatG dem sachlich Berechtigten gegenüber zur Übertragung des Patents verpflichtet. Bis dahin jedoch hat er gegenüber Dritten die Stellung des materiell berechtigten Inhabers am Patent und kann sämtliche Ansprüche aus dem Patent geltend machen.
166Durch die Erteilung des Klagepatents am 13.11.2013 ist das Recht aus dem Patent formell und materiell in der Person der R entstanden.
167Aus der Entscheidung „Magazinbildwerfer“ des Bundesgerichtshofs vom 23.06.1992 (GRUR 1993, 69) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung hat sich der BGH nicht mit der Frage befasst, welche Rechtswirkungen die Erteilung eines Patents durch das Europäische Patentamt hat. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der BGH trotz der zwischenzeitlichen Erteilung des Patents die Wirksamkeit der Übertragung der vorausgehenden Patentanmeldung geprüft hat, hergeleitet werden, dass der Anmelder mit der Erteilung des Patents nicht originär Inhaber des Schutzrechts wird. Denn der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt unterscheidet sich vom Streitfall dadurch, dass die vom Patentinhaber beklagte Partei – die dortige Beklagte zu 1) – eingewandt hat, selbst Inhaberin der Patentanmeldung gewesen zu sein, so dass sie den vom eingetragenen Inhaber geltend gemachten Ansprüchen unter Umständen entsprechende Gegenrechte entgegenhalten konnte (dolo-agit-Einwand). Dies steht im Streitfall hingegen nicht in Rede.
1682.
169Hinsichtlich der (wirksamen) Übertragung des Klagepatents von der R an die Klägerin mit Übertragungsvertrag vom 27.04.2014 begründet die Eintragung der Klägerin im Register eine tatsächliche Vermutung.
170Insofern ist anerkannt, dass für die Beurteilung der Frage, wer materiell-rechtlich Inhaber des Patents ist, dem Patentregister in aller Regel eine erhebliche Indizwirkung zukommt (BGH, GRUR 2013, 713 ff. – Fräsverfahren). Nach § 30 Abs. 3 S. 1 PatG darf das Patentamt eine Änderung in der Person des Patentinhabers nur dann im Register vermerken, wenn sie ihm nachgewiesen wird, wobei jeder Nachweis erkennen lassen muss, dass der bisherige Schutzrechtsinhaber mit dem Übergang der daraus folgenden Rechte auf den neuen Inhaber einverstanden ist. Gemäß § 28 Abs. 2 DPMAV muss der bisherige Inhaber den Antrag auf Umschreibung zusammen mit dem Rechtsnachfolger unterschreiben oder der Rechtsnachfolger muss eine Zustimmungserklärung des zuvor eingetragenen Inhabers vorlegen. Dies begründet eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Eintragung im Patentregister die materielle Rechtslage zuverlässig wiedergibt (BGH, GRUR 2013, 713, 717 – Fräsverfahren). Angesichts dessen bedarf es in einem Verletzungsrechtsstreit regelmäßig keines weiteren Vortrags oder Beweisantritts, wenn sich eine Partei auf den aus dem Patentregister ersichtlichen Rechtsstand beruft, solange nicht konkrete Anhaltspunkte ersichtlich sind oder vom Gegner aufgezeigt werden, aus denen sich die Unrichtigkeit ergibt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
171Selbst wenn man – entgegen der hier vertretenen Auffassung – annehmen wollte, dass die Erteilung des Patents in der Person der R keine konstitutive Wirkung hatte, würde die Indizwirkung des Registers für die Klägerin streiten. Insbesondere steht der Indizwirkung nicht entgegen, dass im Rahmen der Übertragung der dem Klagepatent vorausgegangenen Patentanmeldung ein Zwischenerwerber in der von der Klägerin vorgetragenen Übertragungskette, nämlich die CC , nicht im Patentregister eingetragen war. Die Kammer folgt zwar nicht der Auffassung des LG Mannheim, wonach die Nichteintragung eines Zwischenerwerbers im Patentregister generell unbeachtlich sein soll (vgl.: LG Mannheim, Urteil vom 10.03.2015 - Aktenzeichen 2 O 103/14, BeckRS 2015, 15918 für den Zwischenerwerb an einem Patent), im vorliegenden Fall reichen die von der Klägerin zur Übertragungskette vorgetragenen Details – im Hinblick auf den nichteingetragenen Zwischenerwerb der D – aber jedenfalls nicht aus, die Vermutungswirkung des Patentregisters zu erschüttern. Denn die Übertragungskette war nach dem Vortrag der Klägerin zwischen sämtlichen Parteien von vornherein abgestimmt und die D gerade einmal für einen Zeitraum von zwei Tagen Inhaberin der dem Klagepatent vorausgegangenen Patentanmeldung. Die Eintragung der CC , die von vornherein nur als Zwischenerwerberin fungieren sollte, wäre reine Förmelei gewesen. Insofern genügt die Eintragung der R im Patentregister, um dessen Indizwirkung zu erhalten.
1723.
173Die insoweit bestehende Vermutung hinsichtlich der Inhaberschaft der Klägerin am Klagepatent wird bestätigt durch die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und die aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 27.11.2015 und 01.12.2015 durchgeführte Zeugenvernehmung. Hiernach steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die R das Klagepatent durch Patentübertragungsvertrag vom 27.02.2014 an die Klägerin übertragen hat (nachfolgend: ÜV III).
174Nur äußerst hilfsweise für den Fall, dass man der Erteilung des Patents im Hinblick auf die materielle Berechtigung keine rechtsbegründende Wirkung beimessen wollte, stellt die Kammer fest, dass aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch zu ihrer Überzeugung feststeht, dass die Streithelferin die das Klagepatent betreffende Anmeldung durch Übertragungsvertrag vom 11.02.2013 an die D übertragen hat (nachfolgend: ÜV I), die diese sodann durch Übertragungsvertrag vom 13.02.2013 an die R weiter übertragen hat (nachfolgend: ÜV II).
175a) Grundsätze
176Für die Entstehung, die Rechteinhaberschaft, den Bestand und die Übertragung des Patents gilt das Schutzlandprinzip (lex loci protectionis). Dieses ist zwingend und einer abweichenden Rechtswahl der Parteien nicht zugänglich. Die Anknüpfung an das Schutzlandprinzip bedeutet, dass für die Anforderungen an die Übertragung eines Patents das Recht desjenigen Staates heranzuziehen ist, in dem das Patent seinen territorialen Schutz entfaltet (vgl.: Kühnen, GRUR 2014, 137, 142 f.). Entsprechend ist vorliegend, da der deutsche Teil eines europäischen Patents im Streit steht, die Wirksamkeit der vorgetragenen Patentübertragungen nach deutschem Recht zu beurteilen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass von den Übertragungsverträgen zugleich weitere ausländische Schutzrechte umfasst waren (vgl.: OLG München, GRUR-RR 2006, 130).
177aa)
178Mangels besonderer gesetzlicher Vorgaben kann die Übertragung eines Patents im deutschen Recht durch schlichte Übereinkunft zwischen dem bisherigen Inhaber und dem in Aussicht genommenen Patenterwerber erfolgen. Der Einhaltung einer besonderen Form bedarf es gemäß Art. 72 EPÜ nur für europäische Patentanmeldungen (LG Düsseldorf, GRUR Int. 2007, 347, 350 – Medizinisches Instrument). Für die Übertragung dieser Patentanmeldungen erfordert Art. 72 EPÜ aus Gründen der Rechtsklarheit die Schriftform. Für das EPA soll aus lediglich einer einheitlichen Urkunde nachvollziehbar sein, dass und an wen eine Übertragung der europäischen Patentanmeldung stattgefunden hat und ob diese Übertragung - etwa im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis der tatsächlich handelnden Personen - wirksam zustande gekommen ist. Durch die Schriftform soll ermöglicht werden, die materielle Berechtigung an der Patentanmeldung vertragsweit auf einfache und zugleich sichere Weise feststellen zu können (vgl. BGH, GRUR 1992, 692, 693 - Magazinbildwerfer). Die Schriftform steht im Zusammenhang mit der auch im Übrigen vorgesehenen Schriftlichkeit im Verfahren gegenüber dem EPA (vgl. etwa Art. 99 Abs. 1 Satz 2, Art. 108 Satz 1, Art. 121 Abs. 2 EPÜ).
179Das Erfordernis der Schriftform nach Art. 72 EPÜ geht Formerfordernissen des nationalen Rechtsvor, da Art. 72 EPÜ die Frage der Form der Übertragung der europäischen Patentanmeldung abschließend regelt. Die schriftliche Vereinbarung im Sinne des Art. 72 EPÜ muss das Schutzrecht bezeichnen, den Willen zu dessen Übertragung wiedergeben und jedenfalls auch insoweit die Unterschrift der beiden Vertragsparteien tragen (BGH, GRUR Int. 1993, 548 ff. – Magazinbildwerfer). Für die Einhaltung der Schriftform des Art. 72 EPÜ ist es nicht unbedingt erforderlich, dass die Unterschrift auf jeder Seite eines mehrseitigen Dokuments steht. Erforderlich ist nur, dass der auf mehreren Seiten stehende Text den Willen der unterzeichnenden Personen darstellt und entsprechend von der Unterschrift gedeckt ist (Fitzner/Lutz/Bodewig/Heinrich, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, Art. 72 EPÜ Rn 6). Dies kann nicht nur durch eine Unterschrift/Paraphierung auf jeder Seite des Vertrages oder eine Heftung oder ähnlich feste Verbindung der einzelnen Vertragsseiten deutlich gemacht werden, sondern auch mittels einer Beweiserhebung – etwa durch die Vernehmung von Zeugen – geklärt werden.
180bb)
181Ob ein bestimmter über das Klagepatent abgeschlossener Vertrag dessen materielle Übertragung zum Gegenstand hat, ist im Streitfall durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung ist nach denjenigen gesetzlichen Regeln vorzunehmen, die das Vertragsstatut vorgibt. Haben für die Parteien des Übertragungsvertrages Bevollmächtigte gehandelt, entscheidet das Vertragsstatut auch darüber, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung gegeben sind. Wird nach erfolgter, ggf. ausländischem Vertragsrecht folgender Auslegung und Beurteilung der Vertretungsverhältnisse eine den Geschäftsherrn bindende Übertragungsabsprache bejaht, entscheidet deutsches Recht darüber, ob die verabredete Patentübertragung den Anforderungen an ein solches Verfügungsgeschäft genügt (vgl.: Kühnen, GRUR 2014, 137, 142 f.).
182b) Übertragungsvertrag Streithelferin – CC
183Die Klägerin hat schlüssig dargetan und bewiesen, dass die Streithelferin die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung als Teil eines Portfolios mit Vertrag vom 11.02.2013 an die D (E-Sub) übertragen hat.
184aa)
185Die Klägerin hat die Übertragungsvereinbarung zwischen der Streithelferin und der D vom 11.02.2013 mit Schriftsatz vom 17.11.2015 im Original vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin als Kopie eingereichten Exemplar des ÜV I übereinstimmt, heißt nicht, dass die darin enthaltene Vereinbarung zwischen den Parteien nicht wirksam zustande gekommen ist. Die Zeugen J , K und X haben übereinstimmend ausgesagt, dass sowohl das Original als auch die Kopie ihre Unterschriften aufweisen und die Unterschiede auf den Unterschriftsseiten daher rühren können, dass sie den Vertrag mehrfach unterzeichnet haben. Die Zeugen haben zudem gegenseitig ihre Unterschriften verifiziert.
186Die Unterzeichnung des Vertrages kam nach übereinstimmender Aussage der drei Zeugen in Schweden zu Stande und zwar im Rahmen eines Leadership-Meetings, das am 7. Februar 2013 am Hauptsitz von Y in der Nähe von Stockholm stattfand. Aus Anlass dieses Leadership-Meetings befand sich auch der Zeuge X zu diesem Zeitpunkt in Schweden. Die Zeugen stimmten darin überein, dass die Unterschriften von dem In-House Anwalt der Streithelferin, Herrn DD , gesammelt wurden, da es sich bei dem ÜV I um einen internen Vorgang innerhalb der Y UnternehmensgrZ pe gehandelt habe.
187Zugleich wiesen alle drei Zeugen darauf hin, dass der ÜV I nur ein Teil einer größeren Transaktion gewesen sei und die spätere Übertragung der Patente an die H Unternehmensgruppe vorbereitet habe. Die Zeugin K schilderte detailliert, wie üblicherweise die Unterzeichnung von Verträgen bei transkontinentalen Vereinbarungen ablaufe. Die Dokumente würden per e-mail ausgetauscht, wobei im Regelfall der Vertragstext und die Unterschriftsseite als separate pdf-Dokumente verschickt würden. Die Unterschriftsseite werde ausgedruckt, unterzeichnet, eingescannt und zurückgesandt. Die beauftragte Anwaltskanzlei sammele die Unterschriftsseiten, füge diese mit dem Vertragstext zusammen und stelle sicher, dass die korrekten Anlagen beiliegen. Mittlerweile werde häufig vereinbart, dass die pdf-Dokumente als Originale gelten sollen, weshalb auf die Originale nicht mehr so viel Wert gelegt werde. Die Üblichkeit dieses Vorgehens wurde von den Zeugen J und M dem Grunde nach bestätigt. Der Zeuge BB ergänzte dies im Rahmen seiner Vernehmung dahingehend, dass die beteiligten Kanzleien die Unterschriftsseiten austauschen und deren Erhalt bestätigen würden.
188Die Zeugen J , K und X haben weiter übereinstimmend ausgesagt, dass vorliegend die Gesamttransaktion von der amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei EE begleitet worden sei, die die Verträge ausgearbeitet, bei sich gesammelt und sichergestellt habe, dass alles ordnungsgemäß unterzeichnet gewesen sei. Für den ÜV I habe, da sämtliche der unterzeichnenden Personen in Schweden gewesen seien, Herr FF die Unterschriften gesammelt. Der Umstand, dass die Verträge durch die amerikanische Kanzlei EE vorbereitet wurden, erklärt, warum der ÜV I verschiedene Papierformate aufweist. Denn europäische und amerikanische Formate unterscheiden sich geringfügig und es erscheint vor dem Hintergrund der Zeugenaussagen durchaus möglich, dass einzelne Seiten in den USA und andere in Schweden ausgedruckt wurden.
189Soweit es im Rahmen der Unterzeichnung des ÜV I eine Änderung im Vertragsinhalt gegeben hat, an die sich die Zeugen im einzelnen nicht mehr erinnern konnten, stimmten sie sämtlich darin überein, dass es sich allenfalls um ein Detail gehandelt habe, um dass sich die Rechts- bzw. Patentabteilung gekümmert habe. Die drei vorgenannten Zeugen waren sich bei der Unterzeichnung des Vertrages darüber im Klaren, dass mit dem ihnen zur Unterschrift vorgelegten Vertrag eine Reihe von Patenten und Patentanmeldungen der Streithelferin auf deren hundertprozentige Tochtergesellschaft, die CC , übertragen werden sollten. Dass die Zeugen hierbei nicht im Einzelnen wussten, welche Patente und Patentanmeldungen - insbesondere mit welchen Patentnummern - übertragen werden sollten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Insofern haben sich alle drei Zeugen in der konkreten Ausgestaltung des Vertrages auf ihre Anwälte verlassen; ihr Vertragsbindungswille bezog sich auf die grundsätzliche Übertragung von Patenten von der Streithelferin auf die CC , wobei die Details durch die hierfür bevollmächtigten Anwälte geregelt werden sollten. Dass sich die Kenntnis und damit der Wille der Zeugen nicht auf jedes Detail des Vertrages bezog, steht der Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses nicht entgegen. Dies entspricht vielmehr der üblichen Arbeitsteilung innerhalb größerer Unternehmen. Die eingeschalteten Anwälte handelten als Vertreter der Unterzeichnenden. Dies gilt auch für den gegenseitigen Empfang der Willenserklärungen.
190bb)
191Die Kammer ist davon überzeugt, dass der ÜV I die Übertragung der dem Klagepatent vorausgehenden Patentanmeldung von der Streithelferin an die D umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV I übertragenen Patente und Patentanmeldungen sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört u.a. das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent taucht in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten auf. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent unschädlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Patent im Register geändert wurde, zumindest als ein Indiz dafür gelten, dass das Klagepatent von den Übertragungen umfasst sein sollte. Schließlich zeigt auch die Stellung von Y als Streithelferin der Klägerin in diesem Rechtsstreit, dass der Wille des Vorstandes von Y dahin ging, das Klagepatent an die D und von dieser an den H Unternehmenskonzern zu übertragen. Dieser Wille des Vorstandes wurde durch die den ÜV I unterzeichnenden Personen ausgeführt. Insofern konnte die Zeugin K bestätigen, dass Patente aus dem Bereich des Mobilfunks betreffend 2G, 3G und 4G ausgewählt wurden.
192cc)
193Vor diesem Hintergrund genügt der ÜV I auch den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der Streithelferin wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die D zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen J , K , X, M und BB davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste jedem der Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.
194dd)
195Soweit die Beklagten die Existenz der D bestreiten, sieht die Kammer hierfür keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 in Kopie das L of D vom 11.12.2012 vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass die D durch ihre Gesellschafter, die GG und die HH , gegründet wurde. Dass zu diesem Dokument kein Original vorgelegt werden konnte, bedeutet nicht, dass die D in Wirklichkeit nicht existiert.
196Vielmehr haben die Zeugen J und M bestätigt, das L of D vom 11.12.2012 für die AB II unterzeichnet zu haben. Dass sie an den Vertragsinhalt im Einzelnen keine Erinnerung mehr hatten, ist unschädlich. Die Zeugin J konnte sich jedenfalls daran erinnern, dass die D eigens zur Durchführung der Patentübertragung von der Streithelferin auf die H Unternehmensgruppe gegründet wurde. Auch der Zeuge M konnte dies bestätigen, wobei er sich zu erinnern meinte, dass die D gegründet worden sei, weil die Streithelferin keine eigenständige Niederlassung in den USA haben wollte. Beide Zeugen konnten mit Sicherheit bestätigen, dass das vorgelegte Agreement of D ihre Unterschrift trägt. Der Zeuge M hatte sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokuments, da er zu dem Zeitpunkt, als seine Unterschrift angefordert wurde, krank war, und erst zwei Tage später wieder im Büro war, um das Dokument zu unterzeichnen. Seine zeitliche Angabe „vor Weihnachten 2012“ stimmt überein mit dem in dem Agreement angegebenen Datum, dem 11.12.2012. Soweit er das Dokument erst einige Tage nach dem 11.12.2012 unterzeichnet haben sollte, ist dies für die rechtswirksame Gründung der D unerheblich. Die Zeichnungsbefugnis der Zeugen J und M ergibt sich aus der Gründungsurkunde der AB II . Beide Zeugen konnten bestätigen, im Dezember 2012 für die AB II zeichnungsbefugt gewesen zu sein. Der Zeuge M hat dies dahingehend konkretisiert, dass zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zeichnungsbefugt gewesen seien. Desweiteren konnte er bestätigen, dass die Vertretungsverhältnisse bei der AB II über längere Zeit gleich geblieben sind. Die Zeugen J und M , beides Vorstandsmitglieder der AB II , waren daher für die Unterzeichnung des L of D im Dezember 2012 gemeinsam zeichnungsbefugt.
197Für die AB Parentesen hat die Zeugin AA den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. Auch sie hat ihre Unterschrift – und die Unterschriften der Zeugen J und M – eindeutig erkannt. Ihre Vertretungsbefugnis für die AB Parentesen ergibt sich aus deren Registrierungszertifikat. Insofern hat die Zeugin AA bestätigt, im Dezember 2012 Vorstandsmitglied der AB Parentesen und für diese allein zeichnungsberechtigt gewesen zu sein
198Die Kammer sieht - auch wenn die Zeugen nicht mit den Details des L of D vertraut waren – vor diesem Hintergrund keinerlei Anlass, die Existenz der D ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
199Dies gilt auch in Ansehung des Umstandes, dass die Dokumentennummern nicht auf allen Seiten des vorgelegten Agreements übereinstimmen. Dies lässt sich ohne weiteres damit erklären, dass die Verträge durch die amerikanische Kanzlei EE vorbereitet wurden und einen Abstimmungsprozess zwischen den beteiligten Unternehmen durchlaufen haben. Die Unterschriftenseite weist einen eindeutigen Bezug zu dem übrigen Teil des Agreements auf, da sie einen Verweis auf das JJ enthält und die Gesellschaften aufführt, die auch auf der ersten Seite des Vertrages genannt werden.
200ee)
201Die Zeuginnen J und K verfügten bei der Unterzeichnung des ÜV I für die Streithelferin über die hierzu erforderliche Vertretungsmacht. Bei der Streithelferin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die nach schwedischem Recht gegründet wurde. Die Vertretungsbefugnis der Zeuginnen J und K ergibt sich aus der Registrierungsurkunde der Streithelferin. Darin sind die Zeuginnen J und K als besonders autorisierte Personen („specially authorized signatories“) aufgeführt. Unter dem Punkt „signatory power“ ist die Vertretungsmacht für die Streithelferin dergestalt geregelt, dass Frau J die Streithelferin gemeinsam mit Frau K vertreten kann. Dies haben die Zeuginnen so auch im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt. Die Zeugin J hat ergänzend ausgeführt, bereits seit etwa zehn Jahren für die Streithelferin zeichnungsbefugt zu sein.
202Ausweislich der Stellungnahme der schwedischen Rechtsanwälte KK und LL aus der Kanzlei MM vom 28.07.2015 ist eine solche Regelung nach schwedischem Recht möglich (s. S. 14-16 des Gutachtens). Hiernach wird eine schwedische Gesellschaft nach dem Aktiengesetz grundsätzlich durch ihren Vorstand vertreten. Es ist allerdings möglich, die Vertretungsmacht auf einzelne „Sonderunterzeichner der Gesellschaft“ zu übertragen. Die Befugnisse eines solchen Sonderunterzeichners entsprechen denjenigen des Vorstands. Diese Grundsätze belegen die Rechtsanwälte N durch den Verweis auf die entsprechenden Vorschriften des schwedischen Aktiengesetzes. Konkrete Einwände gegen die Ausführungen der beiden Anwälte tragen die Beklagten nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Kammer hat keinerlei Zweifel daran, dass die Zeuginnen J und K nach schwedischem Recht über die erforderliche Vertretungsbefugnis verfügten, um den ÜV I zu unterzeichnen.
203ff)
204Die D wurde beim Abschluss des ÜV I wirksam durch die AB II , diese wiederum durch Herrn X, vertreten.
205Bei der D handelt es sich um eine nach dem Recht des US-Staates Delaware gegründete Gesellschaft. Auf eine solche Gesellschaft findet der NN (DLLCA) Anwendung. Gemäß § 18-402 DLLCA sind bei einer LLC nach dem Recht des Staates Delaware grundsätzlich alle Gesellschafter geschäftsführungs- und vertretungsbefugt. Die Geschäftsführung kann jedoch durch ein sog. Operating Agreement auf einen oder mehrere Geschäftsführer übertragen werden. In einem solchen Fall bezeichnet man die Gesellschaft auch als eine „OO “. Dies wird beschrieben in dem Handbuch „Drafting Delaware Limited Liability Company Agreements: Forms and Practise Manual“ des US-Rechtsanwaltes PP , 3. Auflage 2014. Aus § 18-101 (10) und § 18-101 (12) DLLCA ergibt sich zudem, dass Geschäftsführer nicht nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann. Bestätigt wird dies durch die Stellungnahme des Herrn Professor QQ (s. das Gutachten vom 23.07.2015, S. 2, vorletzter Absatz).
206Gemäß Ziffer 5 des „L of CC “ handelt es sich bei der D um eine OO , deren Geschäftsführer die AB II ist. In dieser Zifffer findet sich weiter die Regelung, dass der Geschäftsführer berechtigt ist, alle Handlungen vorzunehmen, die für Vertragsschlüsse und deren Durchführung notwendig sind. Außerdem sollte die AB II berechtigt sein, jegliche Verantwortung oder Berechtigung an einen leitenden Mitarbeiter, Angestellten oder Beauftragten zu delegieren. Hierin liegt die Gestattung zur Erteilung von Untervollmachten. Dies ist nach schwedischem Recht möglich. Ausweislich der Stellungnahme der Rechtsanwälte N (Gutachten vom 28.07.2015, S. 14) können Aktiengesellschaften nach schwedischem Recht neben dem Vorstand und dem Geschäftsführer durch „Sonderunterzeichner der Gesellschaft“ oder besonders bevollmächtigte Personen vertreten werden.
207Von dieser Möglichkeit hat die AB II durch Erteilung der Vollmacht vom 11.02.2013 Gebrauch gemacht. Die Vollmachtsurkunde hat die Klägerin im Original zur Akte gereicht. Die zuvor eingereichte Kopie stimmt mit dem Original überein. Unterschrieben ist die Vollmacht von den Zeugen J und M . Diese gehören ausweislich der Registrierungsurkunde der AB II dem Vorstand der Gesellschaft an und verfügen gemeinsam über die erforderliche Vertretungsmacht für die AB II (s.o.). In ihrer Vernehmung haben sie bestätigt, die entsprechende Vollmacht für Herrn X und Herrn RR ausgestellt zu haben. Dabei hatte der Zeuge M aufgrund eines Scherzes zwischen ihm und Herrn FF sogar noch eine konkrete Erinnerung an die Unterzeichnung des Dokumentes. Er wusste außerdem noch, dass Herr RR und Herr X aus bestimmten Gründen bevollmächtigt wurden. Insbesondere an Herrn RR konnte er sich als besonders zuverlässigen Mitarbeiter erinnern.
208Die Vollmacht gewährt den Herren SS X und SS RR jeweils Einzelvertretungsmacht für sämtliche Vereinbarungen und Erklärungen, die die D in Bezug auf die Durchführung des Master Sales Agreement zu schließen bzw. abzugeben hat. Entsprechend hatte Herr X die erforderliche Vertretungsmacht, um die D bei der Übertragung des Klagepatents wirksam vertreten zu können.
209Sofern Herr X den ÜV I bereits vor dem „effektive date“ am 11.02.2013 unterzeichnet hat, wofür seine Aussage spricht, den Vertrag am 07.02.2013 im Rahmen des Leadership-Meetings in Schweden unterschrieben zu haben, deutet die Aussage der Zeugin J darauf hin, dass auch die Vollmacht einige Tage vor dem 11.02.2013 unterzeichnet und dann vorgehalten wurde. Denn die Zeugin J hat ausgesagt, dass alle Dokumente zur selben Zeit vorbereitet worden seien. Selbst wenn aber die Vollmacht tatsächlich erst nach dem 11.02.2013 unterzeichnet worden wäre, wäre dies unschädlich, da jedenfalls zum „effective date“ und damit zum Inkrafttreten des ÜV I die erforderliche Vollmacht vorlag. Dies ist ausreichend, um eine wirksame Stellvertretung anzunehmen.
210gg)
211Die Kammer sieht keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit der Zeugen J , K , X und M anzuzweifeln. Ihre Aussagen erscheinen der Kammer glaubhaft, da sie frei von Widersprüchen sind und die Zeugen sich erkennbar bemüht haben, kenntlich zu machen, an welchen Punkten sie über eine konkrete Erinnerung verfügen und hinsichtlich welcher Umstände sie sich unsicher sind. Der Vergleich der Aussagen der Zeuginnen J und K ließ dabei erkennen, dass die Detailkenntnis bei der Zeugin K , die als Leiterin der Rechtsabteilung mit den Vorgängen im Einzelnen näher befasst war als die Zeugin J , ausgeprägter war, was der Lebenswirklichkeit entsprechen dürfte und darauf hindeutet, dass die Zeugen sich im Vorfeld der Beweisaufnahme nicht detailliert abgesprochen haben. Die Zeugin J hat im Rahmen ihrer Vernehmung wiederholt darauf hingewiesen, mit den Details der Transaktion nicht vertraut gewesen zu sein, hatte aber durchaus Kenntnis von der Gesamtkonzeption der Transaktion. Der Zeuge M hat der Kammer den Eindruck vermittelt, sehr genau zu arbeiten und seine Unterschrift keinesfalls unbedacht zu leisten. Entsprechend hatte er teilweise eine sehr genaue Erinnerung an die Umstände der Unterzeichnung. Dies gilt auch für den Zeugen X, der sich noch daran erinnern konnte, seine Unterschriften in einer Pause eines am 7.2.2013 im Hauptquartier von Y abgehaltenen Leadership-Meetings geleistet zu haben. Insofern stimmt seine Aussage mit der der Zeugin K überein.
212Soweit die Zeugen im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anwälten der Streithelferin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der Überzeugung der Kammer im üblichen Rahmen einer Information ausländischer Zeugen über den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer nicht zu erkennen.
213c) Übertragungsvertrag D - H LLC
214Die Klägerin hat schlüssig dargelegt und bewiesen, dass die D die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung mit Vertrag vom 13.02.2013 an die R abgetreten hat.
215aa)
216Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des ÜV II vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin als Kopie eingereichten Exemplar des ÜV II übereinstimmt, ist insofern unschädlich, als die Unterzeichner des Vertrages im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt haben, eine Vereinbarung mit dem wiedergegebenen Inhalt abgeschlossen zu haben. Beide Zeugen haben ihre Unterschrift verifiziert.
217Soweit sich die Unterschrift des Herrn X auf dem als Original zur Akte gereichten ÜV II von der Unterschrift auf der Kopie unterscheidet, kann dies seine Ursache darin haben, dass die Verträge ggf. zweifach unterzeichnet wurden. Dies ist nach den Aussagen der Zeugen durchaus nicht unüblich. Auch der Zeuge O hielt dies für denkbar und hat bestätigt, üblicherweise bei derartigen Verträgen zwei Exemplare zu unterzeichnen. Der Zeuge X hatte hieran zwar keine konkrete Erinnerung mehr, wusste aber noch, „viele“ Unterschriften geleistet zu haben. Soweit der Vertrag unterschiedliche Papierformate aufweist, lässt sich dies damit erklären, dass ggf. einzelne Seiten in den USA auf dem dort gängigen Papierformat und einzelne Seiten in Schweden auf dem dort üblichen Papierformat ausgedruckt wurden.
218Der Zeuge O hat im Rahmen seiner Vernehmung ausgeführt, dass die Verträge von der amerikanischen Kanzlei TT ausgehandelt worden seien. Diese Kanzlei sei im Rahmen der Transaktion vorbereitend rechtsberatend tätig geworden und habe dann ganz konkret die Transaktion begleitet, indem sie die Verträge ausgearbeitet und die Unterzeichnung koordiniert habe. Er selbst habe die Verträge zur Unterschrift von TT vorgelegt bekommen. Dabei habe ein enger Austausch mit dem Zeugen BB stattgefunden, der die Transaktion als In-House Anwalt begleitet habe und insofern über Detailkenntnisse verfügte. Dies wurde von dem Zeugen BB so bestätigt. Der Zeuge O erklärte weiter, er sei nicht für die rechtlichen Details zuständig gewesen. Er habe vielmehr das Unternehmensziel festgelegt, das dann von den Anwälten konkret umgesetzt worden sei. Die Gegenseite, d.h. Y , sei bei der Transaktion von der Kanzlei EE vertreten worden. Über diese beiden Kanzleien seien die Verträge ausgetauscht worden.
219Dies hat der Zeuge X im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Auch er hat ausgesagt, über die wesentlichen Grundzüge der Transaktion informiert gewesen zu sein, die Details aber seinen Anwälten überlassen zu haben. Dies sei zum einen Herr DD als In-House Anwalt, zum anderen die Kanzlei EE als externer Berater gewesen.
220Beide Zeugen konnten sich zwar an die Details des ÜV II nicht erinnern, wussten aber, dass es um eine strukturierte Übertragung von Y -Patenten aus dem Bereich Mobilfunk auf die R ging. Dass sie hierbei keine Kenntnis von den konkreten Patenten, insbesondere den einzelnen Patentnummern, hatten, hindert die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Denn die Details haben beide Zeugen ihren Anwälten überlassen, die als ihre Vertreter gehandelt haben und in dieser Eigenschaft auch die Willenserklärung der Gegenseite entgegennehmen konnten.
221bb)
222Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass der ÜV II die Übertragung der dem Klagepatent vorausgehenden Patentanmeldung von der D auf die R umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV II übertragenen Patente und Patentanmeldungen sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört u.a. das Klagepatent bzw. die diesem zugrunde liegende Patentanmeldung. Insofern ist der Vertrag hinreichend bestimmt. Es ist zwar richtig, dass die fehlende feste Verbindung der Seiten und die fehlende Paraphierung die Feststellung erschwert, mit welchem Inhalt der Vertrag geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die dem Klagepatent vorausgehende Patentanmeldung nicht Gegenstand des Vertrages sein sollte. Im Gegenteil, die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist in beiden der in diesem Rechtsstreit vorgelegten Listen von Patenten und Patentanmeldungen enthalten. Soweit es hier also verschiedene Versionen von Patentlisten gegeben hat, ist dies jedenfalls im Hinblick auf das Klagepatent und die diesem vorausgehende Anmeldung unschädlich. Des Weiteren kann der Umstand, dass die R als Inhaberin im Patentregister eingetragen wurde, zumindest als ein Indiz dafür gelten, dass die dem Klagepatent zugrunde liegende Patentanmeldung von den Übertragungen umfasst sein sollte.
223cc)
224Vor diesem Hintergrund genügt der ÜV II den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der D wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die R zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent bzw. die diesem vorausgehende Anmeldung umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.
225dd)
226Hinsichtlich der wirksamen Vertretung der D durch Herrn X wird auf die Ausführungen zum ÜV I verwiesen, die im Rahmen des ÜV II entsprechend gelten.
227ee)
228Die R ist im Rahmen des ÜV II wirksam von dem Zeugen O vertreten worden. Der Zeuge O hat ausgesagt, im Februar 2013 President und Chief Executive Officer der R und Chief Executive Officer der Z Inc. gewesen zu sein. Diese Aussage haben die Zeugen T und BB im Rahmen ihrer Vernehmung gestützt.
229Die Position des Zeugen O als CEO der Z Inc. wird außerdem durch die von der Klägerin vorgelegten Proxy Statements der E vom 27.09.2012 und 01.10.2013 und eine Pressemitteilung der E vom 19.02.2013 bestätigt. Das Protokoll des Board Meetings der Z Inc. vom 10.01.2013 enthält den Beschluss des Vorstandes der Z Inc. zur Umsetzung des MSA und der nachfolgenden Patentübertragungsverträge. In diesem Zusammenhang wurde der Zeuge O als CEO der Z Inc. autorisiert, für die Z Inc. und deren Tochtergesellschaften die „transaction documents“ zu unterzeichnen. Die Zeugen O , T und BB haben im Rahmen ihrer Vernehmung übereinstimmend ausgesagt, dass das Board Meeting der Z Inc. am 10.01.2013 stattgefunden hat und dort die vorstehend bezeichneten Entscheidungen getroffen wurden. Ausweislich Seite 1 des Protokolls waren die Zeugen O und T bei dem „Meeting of the board of directors of H Inc.“ anwesend.
230In Umsetzung der im Rahmen des Board Meetings getroffenen Vorstandsbeschlüsse wurde der Zeuge O durch das UU der R vom 13.02.2013 zum „Initial Officer“ der R ernannt (Ziffer 6.(b)) und im Anhang 1 als „President and Chief Executive Officer“ der R bezeichnet. Unterzeichnet ist dieses Agreement von dem Zeugen O sowohl für die Q als auch für die Z VV ., jeweils in seiner Funktion als CEO für beide Gesellschaften. Die Q und die P waren die Gesellschafter der R , wobei es sich in beiden Fällen um hundertprozentige Tochtergesellschaften der Z Inc. handelt. Die Z WW verfügte ausweislich des „XX “ vom 07.10.2011 über nur einen Director, nämlich Herrn YY O , der daher für die Gesellschaft allein vertretungsbefugt war. Die Geschäftsführung der R wurde der Q übertragen (vgl. Ziffern 1.(k) und 6.(a) des Amended And Restated Operating Agreement). Dies ist nach dem Recht des US-Staates Nevada möglich. Maßgeblich ist insofern der ZZ In Ziffer 86 der AAA (NRS) ist die Vertretung einer nach dem Recht des US-Staates Nevada gegründeten LLC im Einzelnen geregelt. NRS 86.291 bestimmt, dass die LLC durch ihre Gesellschafter oder ihre Manager vertreten werden kann. Die R wurde ursprünglich als BBB gegründet. Am 12.02.2013 wurden die „Articles of Organisation“ allerdings dahingehend geändert, dass die R manager managed wurde. Als Manager kann auch eine juristische Person eingesetzt werden, wie im vorliegenden Fall die Q (vgl. hierzu das Gutachten des US-Anwalts YY Rounds vom 09.11.2015, S. 2).
231Die Q hat die Gesellschaftsanteile an der R durch das Interest Assignment Agreement vom 10.01.2013 von der Z Inc. erworben. Eine solche Anteilsübertragung ist nach NRS 86.351 möglich. Manager der Q war wiederum die Z Inc. (vgl. § 7 des Company Agreement der G Manager LLC vom 09.01.2013). Unterzeichnet wurde das Interest Assignment Agreement auf beiden Seiten von dem Zeugen O , jeweils in seiner Funktion als Chief Executive Officer. Dies ist nach dem maßgeblichen Recht des US-Staates Delaware zulässig (vgl. das Gutachten des Herrn Prof. QQ vom 13.11.2015, S. 3-4). Gleiches gilt im Übrigen auch für das Recht des US-Staates Nevada (vgl. das Gutachten des US-Rechtsanwaltes YY Rounds vom 09.11.2015, S. 2-3).
232Die Echtheit sämtlicher vorgenannten Unterschriften hat der Zeuge O im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt. Die Existenz des Amended And Restated Operating Agreements der R konnte im Übrigen auch der Zeuge T bestätigen, da er dieses Dokument nach seiner Aussage im Rahmen der Verträge, die Gegenstand der gesamten Transaktion waren, gesehen hat. Er hat hierzu weiter ausgesagt, dass diese Vereinbarung für Y von besonderer Bedeutung gewesen sei, da sie die rechtliche Struktur wiedergebe, die Y als Insolvenzsicherheit dienen sollte. Der Zeuge BB hat dies ergänzend dahingehend erläutert, dass es Y gerade darauf angekommen sei, die Q als Geschäftsführer der R einzusetzen. Die Q habe 5 % der Anteile an R gehalten, die P 95 % der Anteile.
233Vor diesem Hintergrund steht die Vertretungsbefugnis des Zeugen O im Rahmen des ÜV II zur Überzeugung der Kammer fest.
234ff)
235Die Kammer sieht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen O , T und X zu zweifeln. Soweit Herr O noch als Chairman bei der Z Inc. tätig ist, handelt es sich lediglich um eine beratende Tätigkeit für die Erfinder, die in der Vorgängergesellschaft der Z Inc. gearbeitet und dort Erfindungen getätigt haben. Der Zeuge T steht in keinem Arbeitsverhältnis mehr zur Z . Dass er noch Anteile an dieser hält, reicht für sich genommen nicht aus, seine Glaubwürdigkeit anzuzweifeln.
236Die Aussagen der Zeugen O , T und X sind glaubhaft. Sie stimmen in ihrem grundsätzlichen Gehalt überein. Wesentliche Widersprüche konnte die Kammer nicht feststellen. Der Zeuge O hat an diversen Stellen in seiner Vernehmung zu verstehen gegeben, dass er in die Details der Transaktion nicht involviert war. Er hat aber überzeugend ein Bild von dem Gesamtkonzept der Transaktion gezeichnet, das mit der Aussage des Zeugen X übereinstimmt.
237Soweit die Zeugen O , T und X im Vorfeld ihrer Vernehmung mit den Anwälten der Klägerin Kontakt hatten, hielt sich dieser Kontakt nach der Überzeugung der Kammer im üblichen Rahmen einer Information ausländischer Zeugen über den Ablauf, den Inhalt und den Grund ihrer Vernehmung. Eine Beeinflussung der Zeugen vermochte die Kammer auch hier nicht zu erkennen.
238Soweit die Kammer in den vorstehenden Ausführungen Bezug genommen hat auf Aussagen des Zeugen BB , hat sie hierbei berücksichtigt, dass dieser offenbar in einer sehr engen Beziehung zu den anwaltlichen Vertretern der Klägerin steht und sich mit diesen schon im Vorfeld dieses Rechtsstreits detailliert über die streitgegenständlichen Vorgänge ausgetauscht bzw. ihnen Informationen und Unterlagen verschafft hat. Vor diesem Hintergrund hat die Kammer zwar keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, hat aber im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussage berücksichtigt, dass bei ihm ein gewisses Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits vorhanden sein mag bzw. gewisse Bestandteile seiner Aussage von den Interessen der Klägerin beeinflusst gewesen sein mögen. Die Kammer hat die Aussage des Zeugen BB daher lediglich insoweit herangezogen, wie sie geeignet war, die Aussagen anderer Zeugen zu bestätigen.
239d) Übertragungsvertrag A - Klägerin
240Schließlich hat die Klägerin substantiiert vorgetragen und bewiesen, dass die R das Klagepatent mit Vertrag vom 27.02.2014 an die Klägerin abgetreten hat.
241aa)
242Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 17.11.2015 das Original des ÜV III vorgelegt. Dass dieses Original nicht vollständig mit dem zuvor von der Klägerin eingereichten Exemplar des ÜV III übereinstimmt, beeinträchtigt zwar den Beweiswert der als Original vorgelegten Urkunde, das Zustandekommen einer Vereinbarung mit dem im ÜV III festgehaltenen Inhalt steht aber zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest. Der Zeuge T hat, nachdem ihm im Rahmen seiner Zeugenvernehmung das von der Klägerin als Original eingereichte Exemplar des ÜV III vorgehalten worden ist, nicht nur die Echtheit seiner eigenen Unterschrift, sondern auch die des Herrn CCC U bestätigt. Hierzu hat er ausgesagt, mit der Unterschrift des Herrn U vertraut zu sein und diese zu erkennen. Dass der Zeuge T sich an Ort und Zeit seiner Unterschriftsleistung nicht mehr genau erinnern konnte, unterstreicht nur die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, hindert aber nicht die Annahme eines wirksamen Vertragsschlusses. Der Zeuge konnte sich nämlich noch genau daran erinnern, den gesamten Vertrag gelesen zu haben, wobei ihm auch eine Liste mit Patenten vorgelegt wurde. Hierzu wusste er noch, dass er Herrn BB gefragt hat, ob er diese Liste durcharbeiten müsse. Dass er sich an die Details dieser Liste – etwa ob sie in schwarz-weiß oder Farbe gedruckt war – nicht mehr erinnern konnte, ist unschädlich. Der Zeuge hatte jedenfalls eine klare Vorstellung davon, dass mit dem zu unterzeichnenden Vertrag ein Patentportfolio von der R auf die Klägerin übertragen werden sollte. Der Zeuge wusste auch, dass aufgrund steuerlicher Gesichtspunkte gerade die europäischen und koreanischen Patente auf die Klägerin übertragen werden sollten. Dies hat auch der Zeuge BB so bestätigt. Soweit in diesem Rechtsstreit zwei Versionen des ÜV III vorgelegt wurden, hielt der Zeuge T es nicht für ausgeschlossen, den Vertrag zweimal unterzeichnet zu haben. Hierdurch lassen sich Unterschiede in den vorgelegten Unterschriftsseiten erklären. Der Zeuge T hat weiter ausgesagt, dass die Unterzeichnung des Vertrages von dem Zeugen BB koordiniert wurde, zugleich aber für die Transaktion auch die Rechtsanwaltskanzlei TT beauftragt war. Dies deckt sich mit der Aussage des Zeugen O . Insofern ist den Zeugenaussagen auch zu entnehmen, dass die hinzugezogenen Anwälte bevollmächtigt waren, die Willenserklärungen der Vertragsparteien weiterzuleiten und entgegenzunehmen. Der Zeuge BB hat zudem ausgesagt, dass beide Vertragsparteien eine elektronische Version der Unterschriftenseite der jeweils anderen Partei erhalten hätten. Insofern ist von einem wirksamen Zugang der Willenserklärungen bei der jeweils anderen Vertragspartei auszugehen.
243bb)
244Die Kammer ist außerdem davon überzeugt, dass der ÜV III die Abtretung des Klagepatents von der R an die Klägerin umfasste. Die gemäß Ziffer 1 des ÜV III übertragenen Patente sind in Anhang A aufgelistet. Zu den dort genannten Patenten gehört unter anderem das Klagepatent. Der Vertrag ist damit hinreichend bestimmt. Die fehlende feste Verbindung der einzelnen Seiten des Vertrages und die fehlende Paraphierung der Seiten erschweren zwar die Feststellung, mit welchem Inhalt der Vertrag im Einzelnen geschlossen wurde, es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das Klagepatent nicht von dem ÜV III umfasst sein sollte. Im Gegenteil, das Klagepatent ist in der vorgelegten Liste von Patenten enthalten und es handelt sich um ein europäisches Patent. Eben die europäischen Patente sollten nach der Aussage des Zeugen T Gegenstand der Übertragung sein. Zudem kann der Umstand, dass die Rechteinhaberschaft an dem Klagepatent – mit Zustimmung der R – im Patentregister geändert wurde und die Klägerin nunmehr als Inhaberin des Klagepatents im Register genannt ist, als ein Indiz dafür herangezogen werden, dass der Wille der Vertragsparteien dahin ging, das Klagepatent mit dem ÜV III von der R auf die Klägerin zu übertragen.
245cc)
246Hinsichtlich des ÜV III findet Art. 72 EPÜ keine Anwendung. Denn das Klagepatent wurde am 13.11.2013 erteilt. Übertragen wurde damit im Rahmen des ÜV III nicht eine europäische Patentanmeldung, sondern ein europäisches Patent.
247Ungeachtet dessen genügt aber auch der ÜV III den Anforderungen an die Schriftform im Sinne des Art. 72 EPÜ. Durch die durchgeführte Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Unterschriften unter dem Vertrag sich auf den darüber stehenden Vertragstext bezogen. Die Vereinbarung gibt den Willen der R wieder, die im Anhang aufgelisteten Patente an die Klägerin zu übertragen, die wiederum diese Abtretung angenommen hat. Zugleich ist die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen T und BB davon überzeugt, dass der Vereinbarung eine Liste mit Patenten beigefügt war, die jedenfalls das Klagepatent umfasste. Sofern nicht sicher festgestellt werden konnte, ob diese Liste den Unterzeichnenden vor oder bei der Unterzeichnung des Vertrages vorlag, ist dies im Rahmen des Art. 72 EPÜ unschädlich. Denn angesichts des Zwecks dieser Vorschrift, gegenüber dem EPA Rechtsklarheit zu schaffen, ist es ausreichend, dass die Liste jedenfalls im Rahmen des Closings dem Vertrag hinzugefügt wurde und dies von dem Willen der unterzeichnenden Personen gedeckt war. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Zeugenvernehmung fest.
248dd)
249Die R wurde bei der Unterzeichnung des ÜV III wirksam von dem Zeugen T vertreten. Der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt, zum damaligen Zeitpunkt Chief Financial Officer der Z Inc. und der R gewesen zu sein. Dies wird bestätigt durch das von der Klägerin vorgelegte Protokoll eines Board Meetings der Z Inc. vom 10.01.2013, in dem der Zeuge T als CFO der Z Inc. benannt ist. Darüber hinaus hat auch der Zeuge O angegeben, dass der Zeuge T in den Jahren 2013 und 2014 CFO der Z Inc. und der R gewesen sei. Entsprechend findet sich in dem UU der R vom 13.02.2013 im Anhang 1 der Name des Zeugen T . Gemäß Ziffer 6.(b) des Agreements in Verbindung mit dem Anhang 1 wurde er zum „Initial Officer“ der R ernannt, wobei ihm ausweislich des Anhangs 1 die Funktion des CFO zukam. Gemäß Ziffer 6. (b) des Agreements verfügte der Zeuge T damit über die entsprechende Befugnis, die R im Rahmen des ÜV III zu vertreten.
250ee)
251Die Klägerin wurde beim Abschluss des ÜV III wirksam durch Herrn CCC U vertreten. Die Klägerin ist im irischen Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach irischem Recht eingetragen. Der Vorstand der Klägerin bestand im Jahr 2014 aus den beiden Vorstandsmitgliedern Herrn T und Herrn CCC U . Dass Herr U bereits am 27.02.2014 – dem Tag des Inkrafttretens des ÜV III „Managing Director“ der Klägerin und damit für diese vertretungsberechtigt war, ergibt sich aus dem Protokoll des Board Meetings der Klägerin vom 27.02.2014. Ausweislich dieses Protokolls wurde Herrn CCC U die Vollmacht erteilt, alle notwendigen Dokumente zur Umsetzung der Patentübertragungen im Rahmen des MSA zu unterzeichnen. Die Zeugen T und BB haben bestätigt, dass ein entsprechendes Board Meeting der Klägerin stattgefunden hat und dort die vorgenannte Entscheidung getroffen wurde. Dass es zwei unterschiedliche Versionen des Protokolls gibt, erklärte der Zeuge T nachvollziehbar damit, dass das Protokoll von seiner Assistentin während der Telefonkonferenz angefertigt worden sei. Die hinzugezogenen irischen Anwälte hätten dann darum gebeten, das Protokoll mehr aus der Sicht der in Irland ansässigen Klägerin zu fertigen. Dies sei so umgesetzt worden und er habe das Protokoll dann nochmals unterzeichnet. Diese Aussage passt zu den in den beiden Protokollversionen angegebenen Daten und der Änderung der im Kopf angegebenen Anschrift in Reno in die Anschrift der Klägerin in Irland. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer davon überzeugt, dass das Board Meeting der Klägerin tatsächlich am 27.02.2014 stattgefunden hat und darin Herr CCC U die erforderliche Vertretungsmacht erhielt, den ÜV III zu unterzeichnen.
252ff)
253Die Aussage des Zeugen T ist glaubhaft. Sie weist keine erkennbaren Widersprüche auf und der Zeuge hat sich darum bemüht, deutlich zu machen, an welche Details er keine konkrete Erinnerung mehr hat. Auf der anderen Seite hatte er ein sehr genaues Bild von den Gesamtumständen der Transaktion, das mit den Aussagen der anderen Zeugen übereinstimmt. Soweit die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung Aussagen des Zeugen BB herangezogen hat, gilt das zum ÜV II Gesagte entsprechend.
2544.
255Die von der Klägerin im Wege der Abtretung geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und Schadensersatz für die Zeit vor dem 27.02.2014 unterliegen nicht der Indizwirkung des Patentregisters. Denn über etwaige Abtretungen solcher Ansprüche sagt das Patentregister grundsätzlich nichts aus. Eine Indizwirkung könnte allenfalls insofern bestehen, als dass derjenige, der berechtigt das Patent übertragen durfte, auch berechtigt war, die in der Vergangenheit liegenden Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche abzutreten. Ob eine solche Indizwirkung angenommen werden kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass das Klagepatent wie von der Klägerin vorgetragen am 27.04.2014 von der R auf die Klägerin übertragen wurde und dabei die in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche der R mit abgetreten wurden. Hinsichtlich der Wirksamkeit des Übertragungsvertrages wird auf die Ausführungen unter Ziffer 3. verwiesen.
256Der ÜV III umfasste neben der Abtretung des Patents auch die Abtretung von in der Vergangenheit entstandenen Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüchen der R . So heißt es in Ziffer 1 des ÜV III, dass die Übertragung das Recht umfasst, hinsichtlich vergangener, gegenwärtiger oder zukünftiger Verletzungen der Patente Schadensersatz oder andere Formen der Entschädigung einzuklagen und zu erhalten. Die Klägerin soll in allen Angelegenheiten, die die übertragenen Patente betreffen, vollständig und uneingeschränkt an die Stelle der R treten. Dies ist dahingehend auszulegen, dass der ÜV III neben der Abtretung des Klagepatents selbst auch eine Abtretung der in diesem Rechtsstreit streitgegenständlichen Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche der R an die Klägerin enthält.
257Die Anwendung des Rechts des Staates Nevada führt zu keinem anderen Auslegungsergebnis. Die Abtretung europäischer Patente und der aus ihrer Verletzung resultierenden Schadensersatzansprüche ist ausweislich der Stellungnahme der Kanzlei V (Gutachten vom 28.07.2015, S. 6) nach dem Recht des Staates Nevada möglich. Ist dies der Fall, müssen auch die korrespondierenden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche abtretbar sein, da andernfalls der Schadensersatz nicht beziffert werden könnte.
258Die Beklagten haben gegen das dargelegte Verständnis des ausländischen Rechts keine substantiierten Einwände erhoben.
2595.
260Soweit nach dem Vorstehenden festgestellt werden kann, dass die von der Klägerin vorgetragenen Abtretungen des Klagepatents und der dieses betreffenden Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche rechtswirksam erfolgt sind, stehen dem kartellrechtliche Gesichtspunkte nicht entgegen.
261Das MSA bzw. die nachfolgenden Patentübertragungen verstoßen weder gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften (§§ 35-43 GWB) noch kann eine Unwirksamkeit der Patentübertragungen infolge eines kartellrechtlich verbotenen Eingriffs in den Wettbewerb im Sinne der Art. 101, 102 AEUV angenommen werden.
262Das europäische Kartellrecht findet in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung und ist Bestandteil der in den Mitgliedstaaten – und damit auch in Deutschland – geltenden Rechtsordnungen. Das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht finden nebeneinander Anwendung, wobei in Kollisionsfällen dem Gemeinschaftsrecht der Anwendungsvorrang zukommt (Langen/Bunte, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, Einführung Rn 102 ff.).
263a) Verstoß gegen fusionskontrollrechtliche Vorschriften, §§ 35-43 GWB
264Zusammenschlüsse, die entgegen einer nach § 39 GWB bestehenden Verpflichtung nicht beim Bundeskartellamt angemeldet werden, sind gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 GWB (schwebend) unwirksam. Dies setzt voraus, dass die Transaktion erstens einen Zusammenschluss nach § 37 GWB beinhaltet, zweitens die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwellen des § 35 GWB überschreiten und drittens der Zusammenschluss Inlandswirkung hat, § 130 Abs. 2 GWB. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, kann nicht festgestellt werden.
265Es kann dahinstehen, ob die Übertragung des Patentportfolios der Streithelferin an den Z Unternehmenskonzern nach Maßgabe des MSA einen Vermögenserwerb im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB darstellt oder ob die insbesondere in Artikel 6 des MSA enthaltenen Regelungen einen Kontrollerwerb im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB begründen. Denn ungeachtet dessen haben die Beklagten jedenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass die in § 35 GWB genannten Umsatzschwellen überschritten werden.
266§ 35 Abs. 1 GWB verlangt für das Bestehen einer fusionskontrollrechtlichen Anmeldepflicht im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss (kumulativ) die folgenden Umsatzerlöse:
267- Weltweite Umsatzerlöse aller beteiligten Unternehmen von insgesamt mehr als 500 Mio. EUR
268- Umsatzerlöse mindestens eines beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 25 Mio. EUR (erste Inlandsumsatzschwelle)
269- Umsatzerlöse mindestens eines anderen beteiligten Unternehmens in Deutschland von mehr als 5 Mio. EUR (zweite Inlandsumsatzschwelle)
270Als Beteiligte im Sinne des § 35 Abs. 1 GWB sind diejenigen Unternehmen zu identifizieren, zwischen denen der Zusammenschluss nach § 37 Abs. 1 GWB erfolgt. Dies sind diejenigen Unternehmen, zwischen denen nach dem Vollzug eine relevante Unternehmensverbindung im Sinne des § 37 Abs. 1 GWB besteht, welche vorher noch nicht bestanden hat. Konkret lässt sich diese Frage nur nach Klärung der jeweils verwirklichten Zusammenschlusstatbestände im Sinne des § 37 Abs. 1 GWB beantworten (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 35 GWB Rn 50). Nach § 36 Abs. 2 GWB gilt hierbei eine Verbundbetrachtung. Materiell zusammenschlussbeteiligt ist immer die gesamte UnternehmensgrZ pe,welcher der unmittelbar zusammenschlussbeteiligte Rechtsträger angehört (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 35 GWB Rn 51).
271aa)
272Zusammenschlussbeteiligt sind beim Vermögenserwerb nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB neben dem Erwerber (hier: R ) der Veräußerer (hier die Streithelferin) bzw. das übertragene Vermögen. Der Streit, ob auf Seiten des Veräußerers der Veräußerer selbst oder das übertragene Vermögen als Beteiligter anzusehen ist, hat aufgrund der Regelung des § 38 Abs. 5 S. 1 GWB keine praktischen Auswirkungen. Im Fall des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist auf der Seite des Veräußerers stets nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf den veräußerten Vermögensteil entfällt (vgl. zum Streitstand: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 37 GWB Rn 68).
273Dass der Umsatz von R bzw. der Z UnternehmensgrZ pe im Geschäftsjahr 2012 in Deutschland über 25 Mio. EUR betrug, behaZ ten die Beklagten selbst nicht. Aber auch hinsichtlich der übertragenen Patente behaZ ten die Beklagten lediglich Umsätze von über 5 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2012. Damit fehlt es im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 GWB jedenfalls an Sachvortrag zu der Überschreitung der ersten Inlandsumsatzschwelle.
274bb)
275Beteiligt an einem Zusammenschluss im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch den Erwerb von (Mit-)Kontrolle sind immer alle Unternehmen, die nach Durchführung des Vorhabens durch Kontrolle im Sinne von §37 Abs. 1 Nr. 2 GWB miteinander in Verbindung stehen. Das sind das gemeinsam kontrollierte Gemeinschaftsunternehmen und alle künftig mitkontrollierenden Unternehmen (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 37 GWB Rn 235), im vorliegenden Fall also R , Z Inc. und die Streithelferin. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass R , Z Inc. oder auch die gesamte Z Unternehmensgruppe im Geschäftsjahr 2012 Umsätze in Höhe von mehr als 5 Mio. EUR erzielt hätten. Damit fehlt es im Rahmen des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB jedenfalls an der Überschreitung der zweiten Inlandsumsatzschwelle.
276cc)
277Aber auch wenn man davon ausgehen wollte, dass die beiden vorgenannten Zusammenschlusstatbestände nebeneinander erfüllt wären, und damit im Rahmen eines einheitlichen Zusammenschlusses den Kreis der beteiligten Personen auf die Streithelferin, den Z Unternehmensverbund (einschließlich R ) sowie die übertragenen Patente erweitern wollte, reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, um das Überschreiten der zweiten Inlandsumsatzschwelle von 5 Mio. EUR zu begründen. Soweit die Beklagten versuchen, aus einem im MSA angenommenen Wert der übertragenen Patente von mindestens 1,05 Milliarden USD auf angebliche Umsätze mit den übertragenen Patenten in Deutschland rückzurechnen, geht dies schon vom Ansatz her fehl, weil Anlass für den Abschluss des MSA nach Auskunft der Streithelferin gerade der Umstand war, dass die Streithelferin mit den übertragenen Patenten zuvor keine dem Wert der übertragenen Patente entsprechenden Lizenzeinnahmen erzielen konnte. Jedenfalls ihre Einschätzung des Werts der übertragenen Patente – die im MSA zum Ausdruck kommt – dürfte daher nicht mit den im Jahr 2012 mit diesen Patenten erzielten Lizenzeinnahmen korrespondieren. Es steht nicht einmal fest, dass die Streithelferin mit den übertragenen Patenten im Geschäftsjahr 2012 überhaZ t irgendwelche Lizenzeinnahmen in Deutschland erzielt hat. Diese sollten vielmehr nach dem Willen der Vertragsparteien des MSA gerade durch Z generiert werden. Insofern sind auch etwaige Anhaltspunkte im MSA, mit welchen Lizenzeinnahmen die Vertragsparteien ggf. in der Zukunft rechneten, nicht aussagekräftig im Hinblick auf die tatsächlich im Geschäftsjahr 2012 von der Streithelferin erzielten Umsätze mit den übertragenen Patenten in Deutschland. Soweit die Beklagten diesbezüglich auf eine Stellungnahme der Streithelferin gegenüber der United States Securities and Exchange Commission abstellt, betrifft diese das gesamte Patentportfolio der Streithelferin weltweit. Eine Aussage gerade im Hinblick auf die übertragenen Patente und die mit diesen in Deutschland erzielten Umsätze kann ihr nicht entnommen werden.
278dd)
279Soweit die Beklagten meinen, die Klägerin bzw. die Streithelferin treffe im Rahmen des § 35 GWB eine sekundäre Darlegungslast, folgt die Kammer dem nicht. Das Behaupten des Überschreitens der Umsatzschwellen durch die Beklagten erfolgt ins Blaue hinein; konkrete Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht. Vor diesem Hintergrund ist kein Anlass ersichtlich, der Klägerin, noch weniger der Streithelferin, eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen, die letztlich der Ausforschung des Sachverhalts durch die Beklagten dienen würde.
280Dies gilt umso mehr, als die Vorschriften der Fusionskontrolle grundsätzlich nicht den Interessen Dritter dienen. §41 Abs. 1 GWB soll vielmehr ein geordnetes Fusionskontrollverfahren sicherstellen. Er gilt für alle tatbestandsmäßigen Zusammenschlüsse, die die Umsatzschwellen des §35 erfüllen, unabhängig von deren materiellrechtlicher Bewertung. Auch freizugebende Zusammenschlüsse unterliegen (zunächst) dem Vollzugsverbot. Daher kann sich kein Wettbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter darauf berufen, dass §41 GWB ihn vor den wirtschaftlichen Folgen eines Zusammenschlusses schützen soll (vgl. Immenga/Mestmäcker/Thomas, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2014, § 41 Rn 74 m.w.N.). Soweit in dem Verfahren vor dem Bundeskartellamt andere Grundsätze hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten gelten sollten – die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des BGH vom 14.10.2008 in der Streitsache „Faber/Basalt“ (NJW 2009, 1611) – hat dies jedenfalls für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. Die erkennende Kammer ist nicht dazu berufen, das Fusionskontrollverfahren durchzuführen, sondern hat nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen über das Bestehen oder die Nichtigkeit eines schuldrechtlichen Vertrages bzw. einer Übertragung von Patenten zu entscheiden. Diesbezüglich trifft die Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast für die von ihnen behaZ tete Unwirksamkeit des MSA und der nachfolgenden Patentübertragungsverträge. Dem haben sie nicht genügt.
281b) Art. 101 AEUV (§ 1 GWB)
282Ohne Erfolg wenden die Beklagten ein, das MSA und die diese Vereinbarung vollziehenden Abtretungsvereinbarungen verstießen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (§ 1 GWB) mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV.
283Art. 101 Abs. 1 AEUV verlangt – ebenso wie § 1 GWB – eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist bei der Prüfung des wettbewerbswidrigen Zwecks einer Vereinbarung insbesondere auf deren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen. Ferner kann die Kommission die Absicht der Parteien in ihrer Prüfung berücksichtigen, selbst wenn dieser Aspekt für die Entscheidung, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt, nicht ausschlaggebend ist. (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn 25)
284Wenn eine Vereinbarung keine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, ist zu prüfen, ob sie spürbare wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat. Dabei sind die tatsächlichen wie auch die potenziellen Auswirkungen zu berücksichtigen. Es muss also zumindest wahrscheinlich sein, dass eine Vereinbarung wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen hat. (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn 26)
285Eine Vereinbarung hat dann wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn sie eine tatsächliche oder wahrscheinliche spürbare negative Auswirkung auf mindestens einen Wettbewerbsparameter des Marktes (zum Beispiel Preis, Produktionsmenge, Produktqualität, Produktvielfalt, Innovation) hat. Vereinbarungen können solche Auswirkungen haben, wenn sie den Wettbewerb zwischen den Parteien der Vereinbarung oder zwischen einer der Parteien und Dritten spürbar verringern. Die Vereinbarung muss die Parteien – entweder durch in der Vereinbarung festgelegte Pflichten, die das Marktverhalten von mindestens einer Partei regeln, oder durch Einflussnahme auf das Marktverhalten mindestens einer Partei durch Veränderung ihrer Anreize – in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränken (Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, 2011/C 11/01, Rn 27).
286Das MSA (und seine Umsetzung durch die nachfolgenden Übertragungen der „Y Assigned Patents“) verfolgt weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck, noch kommen ihm wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen in dem vorbeschriebenen Sinne zu.
287aa)
288Dies gilt zunächst einmal im Hinblick darauf, dass die Streithelferin ihr Portfolio standardessentieller Patente aufgeteilt und einen Teil dieses Portfolios an die Klägerin veräußert hat.
289Die Streithelferin hält nach ihrem eigenen (unbestrittenen) Vortrag eines der stärksten Portfolios essentieller Patente in der Telekommunikationsindustrie, das über 37.000 Patente umfasst. Mit der Veräußerung eines Teils ihres Patentportfolios verfolgte sie den Zweck, einen faireren Ausgleich für die veräußerten Patente zu erlangen, um die vorangegangenen Kosten für Forschung und Entwicklung zu kompensieren. Diese Kosten sind immens; die Y -GrZ pe beschäftigt mehr als 25.000 Mitarbeiter im Bereich der Forschung und Entwicklung und investiert jährlich etwa 5 Milliarden USD in diesen Bereich. In der Folge werden jährlich etwa 2.000 neue Patente erteilt. Ein Großteil der von der Streithelferin gehaltenen Patente ist essentiell für die bedeutenden Standards, die von Mobilkommunikationsgeräten und deren Infrastruktur genutzt werden. Sie hat daher in der Vergangenheit bereits eine große Anzahl von Lizenzverträgen abgeschlossen. Das Patentrecht dient insbesondere der Förderung solcher Forschungs- und Entwicklungsarbeit, indem die daraus resultierenden Erfindungen unter entsprechenden rechtlichen Schutz gestellt werden. Vor diesem Hintergrund ist die erklärte Absicht der Streithelferin, für ihre Patente einen angemessenen Ausgleich zu erlangen, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden.
290Grundsätzlich ist der Patentinhaber frei, seine – auch standardessentiellen – Patente zu verwerten, ggf. also auch an Dritte zu veräußern und zu übertragen (so auch schon: OLG Karlsruhe, MMR 2011, 469, 471). Ein generelles Veräußerungsverbot für standardessentielle Patente lässt sich über kartellrechtliche Vorschriften nicht rechtfertigen. Es besteht auch grundsätzlich keine Verpflichtung des Patentinhabers, eine bestehende Lizensierungspraxis aufrecht zu erhalten. Beschränkt wird der Inhaber eines Patents, das Gegenstand eines von einer Standardisierungsorganisation vereinbarten Standards ist, in seiner Lizensierungspraxis unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten durch die von ihm abgegebene Selbstverpflichtungserklärung, Dritten Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu gewähren.
291Die Kammer vermag – entgegen dem anderslautenden Vortrag der Beklagten – im vorliegenden Fall nicht festzustellen, dass es bezweckt war, durch die Aufteilung des Patentportfolios der Streithelferin am Markt überhöhte, insbesondere über einen FRAND-Maßstab hinausgehende Lizenzgebühren durchzusetzen oder die Beklagten gegenüber anderen Marktteilnehmern zu diskriminieren.
292Die den Patentübertragungen zugrundeliegenden Verträge, das Master Sale Agreement vom 10.01.2013 („MSA“) und das Patent Sale and Grant-Back License Agreement vom 13.02.2013 („PSA“), enthalten eine Vielzahl von Regelungen, die die Überleitung der FRAND-Verpflichtung von der Streithelferin auf die R bzw. von der R auf die Klägerin sicherstellen sollen. Gemäß Ziffer 6.7 des MSA sollten die Patente der Streithelferin einschließlich der bestehenden Lizensierungsverpflichtungen, unter anderem der Verpflichtungen, die bei der ETSI eingereicht wurden, übertragen werden. In Ziffer 6.14 des MSA heißt es entsprechend, dass die R die FRAND-Verpflichtung der Streithelferin übernimmt und innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss des Vertrages gegenüber der ETSI eine eigene FRAND-Erklärung abgeben wird. Gemäß Ziffer 6.1 (x) des MSA ist R die Geltendmachung von Ansprüchen aus den zu übertragenden Patenten, die über FRAND-Bedingungen hinausgehen, untersagt. In Klausel 6.1 (b) des MSA wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bestehenden Belastungen die Möglichkeiten des Erwerbers einschränken können, die zu übertragenden Patente zu verwerten. Im PSA findet sich in Klausel 5.4 die Verpflichtung der R , bei einer Übertragung von Patenten auf Dritte sicherzustellen, dass die FRAND-Verpflichtung übernommen wird. Um sicherzustellen, dass die Klägerin in gleicher Weise verpflichtet ist wie R , ist die Klägerin dem MSA beigetreten.
293Entsprechend ihrer vertraglichen Verpflichtungen gaben sowohl die R unter dem 14.06.2013 als auch die Klägerin unter dem 6.3.2014 eigene FRAND-Erklärungen gegenüber der ETSI ab. Hiernach sind sowohl die R als auch die Klägerin (jeweils einschließlich der mit diesen verbundenen Unternehmen) unwiderruflich dazu verpflichtet, Lizenzen an ihren essentiellen Patenten zu Bedingungen einzuräumen, die mit Art. 6.1 der ETSI IPR Richtlinien in Einklang stehen, d.h. „fair, reasonable and non-discriminatory“ sind.
294Dass die FRAND-Erklärung der Klägerin dabei nicht die Verpflichtung umfasst, die bisherige, von der Streithelferin konkret umgesetzte Lizensierungspraxis weiterzuführen, ist unschädlich. Art. 101 AEUV schützt nicht etwa eine bestimmte Lizensierungspraxis, sondern den Zugang zu dem durch den Standard geregelten Produktmarkt zu FRAND-Bedingungen. Der Grundsatz der „Nicht-Diskriminierung“ verlangt dabei von dem Patentinhaber nur, die in einer vergleichbaren Position befindlichen Lizenznehmer gleich zu behandeln, nicht aber, auf die Dauer allen Lizenznehmern exakt dieselben Lizenzbedingungen anzubieten (vgl. hierzu auch schon: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. – Standard-Spundfass). Befinden sich die Lizenznehmer in einer unterschiedlichen Ausgangsposition, etwa aufgrund einer zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung und Übertragung der lizensierten Patente, können durchaus unterschiedliche Lizenzbedingungen zur Anwendung kommen, ohne dass dies zwingend einen Verstoß gegen den Grundsatz der Lizensierung zu FRAND-Bedingungen bedeuten würde. Dies ergibt sich praktisch schon daraus, dass ggf. ein anderes Portfolio lizensiert wird. Kartellrechtlich bedenklich ist eine solche Lizensierung zu unterschiedlichen Bedingungen erst dann, wenn die Bedingungen sich nicht mehr im fairen und angemessenen Bereich bewegen und die zwischen den einzelnen Lizenznehmern vorgenommenen Unterschiede zu einer wesentlichen Störung des Wettbewerbs führen.
295Was im einzelnen FRAND ist, ist objektiv zu bewerten. Dabei ist unter anderem auch der Umstand zu berücksichtigen, dass für die Herstellung und Vermarktung eines standardkonformen Produkts ggf. Lizenzen bei mehreren Patentinhabern eingeholt werden müssen. FRAND ist dabei die einzelne Lizenzgebühr nur dann, wenn sie insgesamt – d.h. mit den ggf. zusätzlich erforderlichen Lizenzen zusammen – nicht zu einer unangemessen hohen Belastung des Lizenznehmers führt (vgl. hierzu auch Müller, GRUR 2012, 686, 689).
296Soweit die Streithelferin mit dem MSA und den diesen vollziehenden Patentübertragungen die Hoffnung verbindet, durch eine Aufgliederung ihres umfangreichen Patentportfolios in Teil-Portfolios mit unterschiedlichen Patentinhabern höhere, nach ihrem Empfinden angemessene Lizenzgebühren erzielen zu können, wird dies nur dann der Fall sein, wenn die bislang für ihre Patente gezahlten Lizenzgebühren sich unterhalb oder am unteren Rand einer FRAND-Lizenzgebühr bewegten. Die Anhebung der Gebühren auf ein Niveau, das (zumindest mittleren) FRAND-Kriterien entspricht, ist aber nicht als Wettbewerbsbeschränkung anzusehen, zumal die Parteien des MSA nicht die Möglichkeit haben, die Lizenzgebühren einseitig festzusetzen. Diese müssen vielmehr mit den potentiellen Lizenznehmern ausgehandelt werden. Soweit die Streithelferin bzw. die Klägerin sich durch die Umsetzung des MSA in diesem Zusammenhang eine bessere Verhandlungsposition versprechen, ist dies durchaus legitim. Die Kammer vermag hierin weder einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck zu erkennen, noch hält sie es für wahrscheinlich, dass die Vereinbarung spürbar negative Auswirkungen auf den Mobilfunkmarkt hat. Im Hinblick auf die Auswirkungen am Markt hat die Kammer dabei in ihre Überlegungen auch den Umstand eingestellt, dass ausweislich des „license proposal“ der Klägerin Lizenzgebühren von um die 0,75 USD pro Mobilfunkgerät im Raum stehen. In Anbetracht der handelsüblichen Preise für Mobilfunkgeräte ist dies, selbst im niedrigpreisigen Segment, lediglich ein geringer Anteil an den Gesamtkosten. Dass potentielle Lizenznehmer, die den GSM-Standard nutzen möchten, die Lizenzgebühren nunmehr mit (mindestens) zwei Inhabern standardessentieller Patente aushandeln müssen und jedenfalls einer der Patentinhaber – nämlich die Klägerin – eine reine Patentverwertungsgesellschaft darstellt, mag zwar die Lizenzverhandlungen am Markt für die Lizenznehmer etwas erschweren, zumal es jedenfalls in Bezug auf die Klägerin nicht möglich sein dürfte, Kreuzlizenzen zu vereinbaren, dies führt aber so lange nicht zu einem kartellrechtlich bedeutsamen Verhandlungsungleichgewicht, wie die insgesamt für die Nutzung des GSM-Standards geforderten Lizenzgebühren FRAND bleiben. Hierzu haben sich sowohl die Streithelferin als auch die Klägerin gegenüber der ETSI verpflichtet. Darüber hinaus steht den Beklagten weder das Recht auf einen bestimmten Patentinhaber und damit Verhandlungspartner, noch das Recht auf die Zusammenfassung für den GSM-Standard essentieller Patente in einem Portfolio oder die Beibehaltung einer bestimmten Lizensierungspraxis zu.
297bb)
298Das MSA enthält – entgegen der Auffassung der Beklagten – auch keine unzulässige Preisbindung. Insbesondere verstößt Ziffer 3.4 des MSA nicht gegen Art. 101 AEUV.
299Ziffer 3.4 des MSA lautet:
300„Calculation Adjustment; Royalty Rate
301(a) If R enters into any license, release, covenant not to sue or assert or other agreement with a third party between Closing and … thereafter that gives or purports to give such third party and/or its Affiliates rights to Y Assigned Patents (or any other Patents assigned to R by E Sub or any of its Affiliates) owned or controlled by R that, at the time that R enters into such agreement, is known by R to include at least one Defined Patent to design, manufacture, have made, sell, import or otherwise use Specified Products and if and only if such license, release, covenant or agreement provides for a Royalty Rate for the sales of such Specified Products that is less than the Applicable Royalty Rate for such sales (each such license, release, covenant or agreement, a „Specified Mobile License“), the amounts to be included in Gross Revenues for any fiscal quarter from any Specified Mobile Licenses for purposes of calculating Quarterly Payment under this Agreement for such fiscal quarter shall be the amounts R would have received had the Royalty Rate in such Specified Mobile Licenses been the Applicable Royalty Rate.”
302Die vorgenannte Regelung des MSA enthält zwar die Vereinbarung einer sog. „Applicable Royalty Rate“, hierin liegt aber keine unzulässige Preisbindung. R wird durch das MSA nicht verpflichtet, die „Applicable Royalty Rate“ von ihren Lizenznehmern zu verlangen. Vielmehr ist R in ihrer Preisgestaltung im Verhältnis zu ihren Lizenznehmern frei. Ziffer 3.4 stellt lediglich eine Kaufpreisregelung im Verhältnis zur Streithelferin bzw. deren Tochtergesellschaft, der CC , dar.
303Die Parteien des MSA haben für den Verkauf der „Y Assigned Patents“ keinen festen Kaufpreis vereinbart. Vielmehr wird der Kaufpreis gemäß Ziffer 3.1 des MSA von R in vierteljährlichen Zahlungen an die D geleistet. Die Höhe der Zahlungen bemisst sich ausweislich Ziffer 3.2 des MSA anhand eines festgelegten Prozentsatzes der von R im vorhergehenden Quartal erzielten Einkünfte („Gross Revenue“). Mit anderen Worten erhält die D als Gegenwert für die Übertragung der Patente einen Anteil an den von R erzielten Lizenzeinnahmen. In diesem Zusammenhang ist auch Ziffer 6.1 (aa) des MSA zu sehen, wonach R mit ihren Lizenznehmern ohne die Zustimmung der Streithelferin keine Gebührenstruktur vereinbaren darf, die nicht an einen Prozentsatz der Gesamteinnahmen des Lizenznehmers aus Verkäufen der „Specified Products“ anknüpft. So soll sichergestellt werden, dass Y bzw. die D ihren Anteil an den Lizenzeinnahmen erhält. Die Regelungen in den Ziffern 3.3 und 8.13 des MSA dienen dazu, den Kaufpreis für den Fall abzusichern, dass R ihre vertraglichen Pflichten aus dem MSA verletzt (sog. „trigger events“) oder ein Kontrollwechsel („change of control“) stattfindet.
304Um sicherzustellen, dass die „Kaufpreiszahlung“ an die D einen bestimmten Wert erreicht, sieht Ziffer 3.4 des MSA die Festlegung einer „Applicable Royalty Rate“ vor. Wird diese beim Abschluss eines Lizenzvertrages von R unterschritten, ist der an die D abzuführende Anteil an den Lizenzeinnahmen (hypothetisch) auf der Grundlage der Applicable Royalty Rate zu berechnen. Dabei stellt der abgeschlossene Lizenzvertrag – auch bei Unterschreiten der Applicable Royalty Rate für die R nicht notwendigerweise ein Verlustgeschäft dar. Denn an die D abzuführen ist nicht die gesamte Applicable Royalty Rate, sondern nur der jeweils nach Ziffer 3.2 des MSA geschuldete Prozentsatz. Liegt dieser bei 20 %, tritt ein rechnerischer Verlust bei der R erst dann ein, wenn der tatsächlich vereinbarte Lizenzsatz weniger als 1/5 der Applicable Royalty Rate beträgt. Insofern ist die Situation vergleichbar mit der eines Zwischenhändlers, der selbstverständlich bestrebt sein wird, seine Waren über dem Einkaufspreis weiter zu verkaufen und hierbei den höchstmöglichen Gewinn zu erwirtschaften. Das Ziel der Gewinnmaximierung ist dabei dem Wirtschafsleben immanent. Die Regelungen des MSA gehen über diese Zielsetzung nicht hinaus.
305Dabei sind sowohl R als auch die Klägerin gebunden durch ihre FRAND-Erklärungen gegenüber der ETSI. Die R bzw. die Klägerin kann weder die Lizensierung standardessentieller Patente als solches verweigern, noch steht ihr die Option offen, von ihren Lizenznehmern überhöhte, nämlich über FRAND-Lizenzsätze hinausgehende Lizenzgebühren zu verlangen. Auch dies hat sie im Rahmen ihrer kaufmännischen Überlegungen zu berücksichtigen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob ein Lizenzvertrag auf der Basis eines bestimmten Lizenzsatzes abgeschlossen werden soll. Insofern liegt das Risiko, dass der im Einzelfall als FRAND zu bewertende Lizenzsatz unter der Applicable Royalty Rate liegt, allein bei der R bzw. der Klägerin. Wenn dies nämlich der Fall sein sollte, ist R bzw. die Klägerin aufgrund des MSA (vgl. etwa Ziffer 6.14) und der von ihr abgegebenen FRAND-Erklärung dennoch verpflichtet, zu FRAND-Bedingungen zu lizensieren und die damit verbundenen Gewinneinbußen hinzunehmen. Eine Verpflichtung, zu den Bedingungen der Applicable Royalty Rate abzuschließen, besteht demgegenüber gerade nicht.
306Selbst wenn man aber – entgegen den vorstehenden Ausführungen – eine unzulässige Preisbindung annehmen wollte, hätte diese jedenfalls nicht die Unwirksamkeit des gesamten MSA, schon gar nicht der hier allein in Rede stehenden Verträge über die Übertragung des Klagepatents zur Folge. Gemäß Art. 101 Abs. 2 AEUV sind nur die nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotenen Vereinbarungen, nicht also ohne weiteres das komplette Vertragswerk, nichtig. Der Umfang der unmittelbar aus Art. 101 Abs. 2 AEUV folgenden Nichtigkeit ergibt sich aus dem Verbotszweck des Art. 101 Abs. 1 AEUV: Nichtig sind diejenigen Vertragsabreden, die entweder unmittelbar gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen oder von der verbotswidrigen Vereinbarung nicht zu trennen sind oder dem verbotswidrigen Vertragsinhalt dienen (Immenga/Mestmäcker/Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 101 AEUV Rn 21). Über die Frage, inwiefern sich einzelne, kartellrechtswidrige Klauseln vom übrigen Vertrag trennen lassen, entscheidet nicht die zivilrechtliche Ausgewogenheit des Vertrags in seiner Gesamtheit, sondern allein der Zweck des Kartellverbots (Immenga/Mestmäcker/Schmidt, EU-Wettbewerbsrecht, 5. Auflage 2012, Art. 101 AEUV Rn 22). Soweit also infolge einer unzulässigen Preisfestsetzung Ziffer 3.4 (a) des MSA, ggf. zusammen mit Ziffer 6.1, nichtig sein sollte, hätte dies – jedenfalls im Hinblick auf Art. 101 Abs. 2 AEUV – auf den übrigen Vertrag keine Auswirkungen, da sich die vorgenannten Regelungen ohne weiteres von dem Vertragsinhalt im Übrigen trennen lassen.
307Inwieweit die Teilnichtigkeit ggf. doch den gesamten Vertrag erfasst, ist in einem zweiten Schritt nach nationalem Recht zu prüfen, in diesem Fall nach dem Recht des Staates Delaware (vgl. Ziffer 8.4 des MSA). Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass nach dem Recht des Staates Delaware die Nichtigkeit einer oder mehrerer Vertragsklauseln nicht automatisch zu einer Gesamtnichtigkeit des Vertrages führt (vgl. hierzu auch: Capital Bakers, Inc. / Leahy, 20. Del. Ch. 407, 411-12, 178 A. 648, 650 (1935)). Die Absicht der Parteien, eine Gesamtnichtigkeit des Vertrages im Zweifel zu vermeiden, kann durch eine salvatorische Klausel ausgedrückt werden. Dies ist im MSA in Ziffer 8.9 geschehen. Hiernach soll die Nichtigkeit einer Bestimmung den Rest des Vertrages nicht berühren. Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem solchen Fall eine Ersatzbestimmung zu suchen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung entspricht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es dem Willen der Parteien des MSA entsprach, die hier in Rede stehenden Patentübertragungen wirksam vorzunehmen. Für den Fall, dass Ziffer 3.4 tatsächlich eine unzulässige Preisbindung darstellen sollte, hätten die Vertragsparteien eine andere Regelung gefunden, um den der Streithelferin zustehenden Kaufpreis abzusichern und das Risiko der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der übertragenen Patente angemessen zwischen ihnen zu verteilen. Es sind vielfältige Kaufpreisregelungen denkbar, die der R bzw. der Klägerin den erforderlichen Handlungsspielraum in den Lizenzvertragsverhandlungen mit Dritten lassen, zugleich aber sicherstellen, dass die Streithelferin für die Veräußerung und Übertragung ihrer Patente einen angemessenen Gegenwert erhält. Insofern mag die Sicherung des Kaufpreises zwar ein wesentliches Interesse der Streithelferin gewesen sein, dies konnte aber nicht allein durch die in Ziffer 3.4 des MSA getroffene Regelung erreicht werden, sondern es ist durchaus vorstellbar, dass die Vertragsparteien eine dem Zweck der Regelung ebenfalls entsprechende Ersatzbestimmung gefunden hätten.
308c) Art. 102 AEUV, § 19 GWB i.V.m. § 134 BGB
309Die Regelungen des MSA und deren Umsetzung durch die nachfolgenden Übertragungen des Klagepatents einschließlich damit verbundener Rechte stellen keine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV dar.
310Zwar vermittelt das Klagepatent der Klägerin auf dem Markt für die Vergabe von Lizenzen am Klagepatent eine marktbeherrschende Stellung, die infolge der technischen Bedeutung des Klagepatents auch auf den nachgelagerten Produktmarkt durchschlägt (s. ausführlicher unten zum Lizenzeinwand), die im MSA festgehaltene Vereinbarung zwischen der Streithelferin, ihrer Tochtergesellschaft und dem H Konzern stellt sich aber nicht als missbräuchlich dar. Insbesondere liegt weder ein Ausbeutungs- noch ein Behinderungsmissbrauch vor. Wie bereits im Rahmen des Art. 101 AEUV erläutert, ist das Ziel, die Lizenzeinnahmen aus den übertragenen Patenten zu steigern, jedenfalls so lange nicht wettbewerbsbeschränkend und damit im Rahmen des Art. 102 AEUV auch nicht missbräuchlich, wie die Klägerin sich an ihre Verpflichtung hält, Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen. Auf die Argumentation im Rahmen des Art. 101 AEUV wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Weitere Aspekte, die einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sieht die Kammer nicht, inwiefern durch den MSA die technische Entwicklung beschränkt werden sollte, nachdem die Möglichkeit der Lizenznahme zu FRAND-Bedingungen gewährleistet ist.
311II.
312Die Beklagten sind hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform I passiv legitimiert, hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform II ist lediglich die Beklagte zu 2) passiv legitimiert.
3131.
314Unstreitig bietet die Beklagte zu 2) die angegriffene Ausführungsform II auf ihren Internetseiten an. Ein Angebot der angegriffenen Ausführungsform II seitens der Beklagten zu 1) kann die Kammer hingegen nicht feststellen. Ein solches hat die Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, sondern lediglich pauschal behaZ tet. Nachdem die Beklagten in der mündlichen Verhandlung ein Anbieten bestritten haben, wäre es an der Klägerin gewesen, substantiiert zu konkreten Angebotshandlungen der Beklagten zu 1) in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II vorzutragen. Dem ist sie nicht nachgekommen.
3152.
316Die Beklagte zu 1) bietet die angegriffene Ausführungsform I – deren Herstellerin sie unstreitig ist – auf ihrer Seite W an. Die Beklagte zu 2) wirkt durch ihre Förderungshandlung jedenfalls an dem Anbieten der Beklagten 1) durch die Verlinkung der Webseite W mit der Webseite W mit.
317a)
318Anbieten ist jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert darauf gerichtet ist, das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitzustellen (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Der Begriff ist rein wirtschaftlich zu verstehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 42/13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. I-15 U 19/14). Neben dem Angebot nach § 145 BGB sind insofern auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen. Dies kann in dessen Ausbieten dergestalt geschehen, dass Interessenten Gebote auf Überlassung abgeben können. Ein Mittel hierzu ist auch die bloße Bewerbung eines Produkts im Internet. Bereits diese Maßnahme ist bestimmt und geeignet, Interesse an dem beworbenen Gegenstand zu wecken und diesen betreffende Geschäftsabschlüsse zu ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – KZ plung für optische Geräte; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 – Thermocycler; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2014, Az. I-15 U 19/14). Das Unterhalten einer solchen Internetseite mit der Ausstattung von Links, die im Hinblick auf die Produkte des Konzerns auf Seiten von Tochtergesellschaften verweisen, stellt eine unternehmensbezogene Information und zugleich Werbung dar. Diese muss einen Gegenstand betreffen, der von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 259 – Thermocycler). Das Internetangebot muss einen wirtschaftlich relevanten Bezug zum Inland haben, wobei dieser auch dann gegeben sein kann, wenn das Angebot in einer fremden Sprache abgefasst ist, sofern diese Sprache von den in Betracht kommenden inländischen Interessenten verstanden wird (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 10, 193 – Geogitter; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 218). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Anbietende mit seiner Offerte eigene Geschäftsabschlüsse forcieren will oder ob das Angebot einem Dritten zugutekommen soll, für dessen Produkt mit dem Angebot eine zu befriedigende Nachfrage geschaffen wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 42/13). In dem einen wie in dem anderen Fall ist die Rechtsposition des Schutzrechtsinhabers in gleichem Maße beeinträchtigt, weil eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die das Ausschließlichkeitsrecht aus dem Patent schmälert. Insofern entspricht es höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass zur Gewährleistung eines wirksamen Patentschutzes nur von Belang ist, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird. (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2014, Az. I-2 U 42/13; Urteil vom 11.06.2015, Az. I-2 U 64/14). Darüber hinaus ist auch derjenige Verletzer, wer die Verwirklichung des Benutzungstatbestandes objektiv ermöglicht und fördert, wobei er sich mit zumutbarem Aufwand die Kenntnis verschaffen kann, dass die von ihm unterstützte Handlung das absolute Recht des Patentinhabers verletzt. Das Bestehen und der Umfang einer Rechtspflicht zur Vermeidung eines schutzrechtsverletzenden Erfolges richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen, es kommt entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalles ein Tätigwerden zumutbar ist (vgl. BGH, GRUR 2009, 1142 – MP3-Player-Import; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 1012).
319b)
320Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte zu 1) die angegriffene Ausführungsform mit ihrem ursprünglichen Internetauftritt angeboten. Auf ihrer Internetseite führt die Beklagte zu 1) unter „Products“ und „eNodeB“ eine LTE-fähige Basisstation auf. Der Internetauftritt ist zwar auf Englisch verfasst. Englisch stellt aber auf dem weltweiten Markt der Netzausrüster die Handelssprache dar und wird daher von den angesprochenen – auch in Deutschland ansässigen – Interessenten verstanden. Anders als die Beklagten meinen, erscheint es nicht von vorneherein fernliegend, dass ein Netzwerkbetreiber sich nicht auch Informationen über die auf dem Markt erhältliche Hardware für den Ausbau seines Netzes aus dem Internet beschafft. Somit richtet sich die Internetseite zu 1) nicht in erster Linie nur an private Nutzer. Die Beklagte stellt die I eNodeB als eine Schlüsselkomponente, die zukunftsweisende Lösung und den nächsten Schritt in der Long Term Evolution (LTE)-Technologie dar. Ferner führt die Beklagte auf der Internetseite aus, dass sie in verschiedenster Ausführung erhältlich sind – dezentralisierte, zentralisierte und Mischform-Base Stations, für beides, Frequency Division DZ lex und Time Division DZ lex Netzwerke. Verringerte Störungsanfälligkeit gewährleiste ein signifikant nahtloseres Handover zwischen den Zellen. Die Beklagte zu 1) spricht in diesem Zusammenhang zwar nicht in der „wir“-Form, bezeichnet aber die Produkte allgemein als „I “-Produkte. Es wird daher gerade nicht zwischen den konzerninternen Gesellschaften differenziert, sondern das Produktangebot des Konzerns als solches dargestellt. Hiermit wird ein Erzeugnis wahrnehmbar der Nachfrage zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereit gestellt und nicht nur allgemein das Betätigungsfeld der Beklagten zu 1) beschrieben.
321c)
322In der Verlinkung über die Stichworte „Geschäftskunden“ und „Telekommunikationssysteme“ ist darüber hinaus ein Mitwirken durch eine Förderungshandlung der Beklagten zu 2) sehen. Sinn und Zweck der Verlinkung ist, dass Interessenten der Beklagten zu 2) auch das weltweite – und damit auch an das Inland gerichtete – Angebot der Beklagten zu 1) zur Kenntnis nehmen können. Insofern ist der Beklagten zu 2) auch eine Verletzung einer Prüfpflicht nach den Umständen des hiesigen Falles vorzuwerfen. Gerade im Bereich des Mobilfunks ist der Stand der Technik weltweit durch Patentportfolios von Wettbewerbern geschützt. Das ist der Beklagten zu 2), die seit Jahren zu den führenden Marktteilnehmern in der Branche gehören, bekannt. Sie hätte sich daher mit zumutbarem Aufwand Kenntnis über die Schutzrechtslage in Deutschland verschaffen können. Insofern handelte sie wenigstens pflichtwidrig. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine lediglich reflexartig inländische Benutzungshandlung, die patentrechtlich unbedenklich wäre (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, Rn. 1015). Die Unterstützungshandlung der Beklagten zu 1) richtet sich auf den weltweitend und damit auch den inländischen Markt und stellt ein inländisches Angebot dar.
323III.
324Das Klagepatent betrifft die Selbstkonfiguration und Optimierung von Zellennachbarn in drahtlosen Telekommunikationsnetzen.
325Die streitgegenständliche Technik gewährleistet eine automatisierte Verwaltung der Architektur eines drahtlosen Telekommunikationsnetzes. Dieses Netz besteht aus verschiedenen Kommunikationszellen, die von sog. Basisstationen bereit gestellt werden. Eine Mobilfunkverbindung wird durch die Übergabe der Verbindung (sog. Handover) von einer Kommunikationszelle zur nächsten aufrechterhalten. Anhand bestimmter Charakteristika ermittelt das Netz mit Hilfe des mobilen Endgeräts die optimale Zelle für ein Handover. Das Klagepatent stellt ein Verfahren und ein Netzwerk mit entsprechendem mobilem Endgerät zur Verfügung, bei denen die korrekte Identifizierung einer passenden Zelle automatisch erfolgen soll.
326Als Stand der Technik erläutert das Klagepatent eingangs ein drahtloses Telekommunikationsnetz, das mehrere Kommunikationszellen definiert, von denen jede von einer (Funk-)basisstation versorgt wird. Jede Kommunikationszelle deckt ein geografisches Gebiet ab, das durch die Kombination mehrerer Zellen groß sein kann. Eine Basisstation ist mit mehreren Empfängern und Sendern ausgestattet, welche die Funkversorgung einer oder mehrerer Zellen bereitstellt. Wichtige Elemente in diesem Netz sind die Zellen und ihre Nachbarn. Während eines Gesprächs bewegt sich ein mobiles Endgerät normalerweise zwischen den Zellen umher und geht wiederholt von einer Zelle zu einer Nachbarzelle. Eine Liste bekannter Nachbarn, die sog. Nachbarzellenmenge, ist für das Netz und das mobile Endgerät wichtig, um ein zuverlässiges Handover zwischen den Zellen zu gewährleisten. Das Netz speichert die die Nachbarzellenmenge betreffenden Informationen für jedes mobile Endgerät. Die Nachbarzellenmenge wird zur Evaluierung und für das Handover eines mobilen Endgeräts von einer Zelle zur anderen beim Überschreiten der Zellgrenze verwendet.
327In den vorbekannten Systemen erkennt und misst das mobile Endgerät Betriebsparameter für Nachbarzellen durch den Empfang von Signalen aus der Nachbarschaft. Die gemessenen Betriebsparameter sind normalerweise eine Bitübertragungsschicht-Kennung, wie z.B. ein Verwürfelungscode, die der Zelle, Signalstärke, Signalqualität und Zeitinformation nicht eindeutig zugeordnet ist. Das mobile Endgerät misst die Betriebsparameter jeder Nachbarzelle und meldet diese an das Netz. Wenn die Qualität einer Nachbarzelle als besser als diejenige der aktuellen Versorgungszelle eingestuft wird, führt das Netz ein Handover von der Versorgungszelle zur ausgewählten Nachbarzelle durch. Die Nachbarzelle wird dann die Versorgungszelle für das mobile Endgerät.
328Das Klagepatent erläutert weiter, dass in einem Breitband-Codevielfachzugriffssystem (WCDMA) das mobile Endgerät Übertragungen des gemeinsamen Pilotkanals (CPICH) von umgebenden Zellen erkennt, um die Kennung zu bestimmen. Bedeutsam sind diese jeweiligen Zellkennungen bei der Meldung der Signalqualitätsmessungen der Nachbarzelle vom mobilen Endgerät an das Netz. Im Stand der Technik werden mehrere Verwürfelungscodes für mehr als eine Zelle verwendet. Nach dem Klagepatent besteht daher die Gefahr von Verwechselungen, da die Versorgungszelle Nachbarzellen mit denselben Kennungsinformationen haben kann.
329Die Schrift WO X zeigt nicht eindeutige in den Zellen übertragene Zellenkennungscodes. Diese Schrift dient dazu, die Zelle zu identifizieren, z.B. bei der Durchführung von Messungen der Nachbarzellen durch ein mobiles Endgerät. Das Klagepatent führt aus, dass man davon ausgehen könne, dass die Zellenkennung entgegen der Angabe, dass die Kennung pro Zelle eindeutig sei, nicht eindeutig ist. Das in der WO X offenbarte Netz stellte – so das Klagepatent – offenbar ein GSM-Netz dar. Der verwendete Name für die Zellenkennung ist der Kennungscode der Basisstation (BSIC). Dies ist ein für das GSM-Netz standardisierter Begriff. Das Klagepatent erläutert weiter, dass nach dem GSM-Standard der BSIC aus insgesamt sechs binären Bits generiert wird. Damit stehen nur 64 unterschiedliche eindeutige Codes zur Verfügung. Das GSM-Netz umfasst jedoch weit mehr Zellen. Um die BSIC-Codes sinnvoll zu reduzieren, wird ein GSM-Endgerät angewiesen, auf bestimmten Kanälen der verschiedenen Frequenzkanalsätze dieses TDMA-Systems Messungen von Nachbarzellen durchzuführen. Damit wird das Risiko reduziert, dass eine mit ihrem BSIC gemeldete Messung irrtümlicherweise einer anderen Zelle zugeordnet wird und nicht der tatsächlichen Messung entspricht. Die korrekte Identifizierung der von dem mobilen Endgerät gemeldeten Zellen ist erforderlich, damit ein Handover zur bestgeeignetsten Zelle eingeleitet wird.
330Das Klagepatent kritisiert hieran, dass mangels eindeutiger Bitübertragungsschicht-Kennung der Zellen die Platzierung und Wartung/Pflege der Nachbarzellenmengen nie vollautomatisch ablaufen. Menschliche Bemühungen sind – so das Klagepatent – notwendig zur Lösung von Problemen in Situationen, in denen die Versorgungszelle mehrere Nachbarn mit derselben nichteindeutigen Kennung hat. Die Planung eines Netzes, in dem eine von einem mobilen Endgerät gemessene und gemeldete Zelle nicht irrtümlicherweise für eine andere Zelle gehalten werden kann, wäre zu aufwändig.
331Das Klagepatent stellt sich daher die Aufgabe, die Kosten für Planung und Wartung/Pflege zu senken, in dem es eine zusätzliche Maßnahme durchführt, wenn von mobilen Endgeräten zusätzlicher Aufwand zur eindeutigen Identifizierung von Nachbarzellen im Funknetz verlangt wird und die Kennungen von dem mobilen Endgerät an das Netz zu melden sind. Die Ausführungsformen der klagepatentgemäßen Erfindung sollen manuelle Eingriffe reduzieren.
332Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent im Anspruch 6 in Kombination mit Anspruch 1 ein mobiles Endgerät mit folgenden Merkmalen vor:
3331.
334Mobiles Endgerät zur Verwendung in einem drahtlosen Telekommunikationssystem
3352.
336Das drahtlose Telekommunikationssystem definiert eine Mehrzahl von Kommunikationszellen.
3373.
338Das Endgerät umfasst Mittel zum Ausführen der Schritte des folgenden Verfahrens:
3393.1
340Kommunizieren mit einer Funkbasisstation, die eine erste Kommunikationszelle versorgt
3413.2.
342Bestimmen mindestens eines Betriebsparameters für eine zweite Kommunikationszelle
3433.3
344Erkennen nichteindeutiger Kennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle
3453.4.
346Melden an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle
3473.4.1
348von Parameterinformationen bezüglich des oder jedes Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle und
3493.4.2
350der erkannten nichteindeutigen Kennungsinformationen
3513.5
352Empfangen einer Anweisung von der Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle
3533.6
354Erkennen eindeutiger Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle nach Empfang der Anweisung
3553.7
356Melden der erkannten eindeutigen Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle an die Funkbasisstation der ersten Kommunikationszelle.
357Weiter schlägt das Klagepatent in Anspruch 16 ein drahtloses Telekommunikationsnetzwerk mit folgenden Merkmalen vor:
3581.
359Drahtloses Telekommunikationsnetz
3602.
361Das drahtlose Kommunikationsnetz definiert eine Mehrzahl von Kommunikationszellen.
3623.
363Das Netz umfasst Netzressourcen.
3644.
365Die Netzressourcen sind betreibbar zum:
3664.1
367Kommunizieren mit einem in einer ersten Kommunikationszelle betriebenen mobilen Endgerät;
3684.2
369Empfangen nichteindeutiger Kennungsinformationen und Parameterinformationen bezüglich mindestens eines Betriebsparameters für die zweite Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät;
3704.3
371Definieren einer Nachbarzellenliste für das mobile Endgerät, wobei die Nachbarzellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält;
3724.4
373Bestimmen aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen, ob eindeutige Zellenkennungsinformationen für die zweite Kommunikationszelle erforderlich sind und wenn solche eindeutigen Kennungsinformationen erforderlich sind:
3744.4.1
375Übertragen einer Anweisung an das mobile Endgerät
3764.4.2
377Empfangen eindeutiger Zellenkennungsinformationen bezüglich der zweiten Kommunikationszelle von dem mobilen Endgerät
3784.4.3
379Definieren einer für das Handover infrage kommenden Zellenliste für das mobile Endgerät, wobei die für das Handover infrage kommende Zellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält.
380IV.
381Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf es näherer Ausführungen insbesondere zur Auslegung der Merkmale 3.2, 3.3, 3.7, 3.8 und der MerkmalsgrZ pe 3.4. des Anspruchs 6. Ferner bedürfen die Merkmale 4.3 und 4.4.3 des Anspruchs 16 der Auslegung (dazu 2).
3821.
383Der Fachmann versteht unter „Mittel zum Erkennen“ von eindeutigen sowie nichteindeutigen Kennungsinformationen (Merkmale 3.3, 3.4.2 und 3.7), dass das Endgerät über Mittel verfügt, die die nicht- und eindeutigen Kennungsinformationen der zweiten Kommunikationszelle identifizieren können. Spezifische Anforderungen, wie diese Identifikation konkret von statten zu gehen habe, enthält das Klagepatent nicht.
384Der Anspruchswortlaut fordert nur ein Erkennen von eindeutigen und nicht-eindeutigen Kennungsinformationen. Funktional muss eine Identifikation der Information möglich sein. Mehr verlangt der Anspruch nicht. Auf welche Art und Weise, in welcher Zeit und woran das Mobilgerät die Zellenkennungsinformationen erkennen kann, gibt der Anspruch nicht vor. Die Zellenkennung gehört zu den Informationen der Nachbarzellen, die für die Identifikation der Zelle notwendig ist und dazu dient, sie in die Nachbarzellenmenge des Telekommunikationsnetzes aufzunehmen. Diese Liste enthält bekannte Nachbarn (vgl. Absatz [0004]). Den Ablauf des Erkennens lässt das Klagepatent völlig offen. Ebenso verhält es sich mit der Ausgestaltung der Kennungsinformation als eine absolute Zahl, eine Zahlenreihe, eine Kombination, einen Code etc. Für die erfindungsgemäße Lehre ist es daher unerheblich, ob für den Vorgang des Erkennens der Kennungsinformation – sei es der eindeutigen und/oder der nichteindeutigen – ein oder mehrere Rechenschritte oder Dekodierungsmaßnahmen vorgenommen werden müssen oder nicht.
385So führt das Klagepatent bei der Erläuterung des Standes der Technik aus, dass die Kennung in Form eines Verwürfelungscodes ausgestaltet sein kann (vgl. Absätze [0006], [0007]). Diese Art der Kennung ist auch weiterhin vom Klagepatent erfasst. In einem Ausführungsbeispiel erläutert das Klagepatent im Zusammenhang mit der eindeutigen Zellenkennung, dass das mobile Endgerät gegebenenfalls seine Kommunikation mit der Versorgungszelle vorübergehend unterbrechen muss, um diese Information zu empfangen und zu dekodieren (Absatz [0022]). Das Klagepatent nennt damit ein Beispiel, in dem die Kennungsinformation mittels eines Codes dargestellt und beim Erkennen dekodiert werden muss. Das Ausführungsbeispiel zeigt somit ein Erkennen, bei dem weitere Folgeschritte durchgeführt werden müssen, um an die gewünschte Kennungsinformation zu gelangen.
386Der Einwand der Beklagten, dekodieren sei ein Vorgang des Entschlüsselns sowohl des Scrambling Codes (UMTS-Netz) als auch das über den BCCH empfangenen Signals (GSM-Netz) und insoweit eine Zweitverwendung des Ursprungssignals, verfängt nicht. Die Beklagten möchten mit Blick auf die angegriffene Ausführungsform darauf hinaus, dass die Berechnung der Kennungsinformation aus zwei unterschiedlichen Signalen etwas qualitativ anderes sei als die Entschlüsselung aus einem Signal. Nur letzteres sei ein Erkennen im Sinne des Klagepatents. Dieser Schluss kann aber gerade aus einem bloßen Ausführungsbeispiel nicht gezogen werden. Die Möglichkeit der Dekodierung ist nur ein Beispiel für ein Erkennen, das mehrere Zwischenschritte bis zum Ergebnis zeigt. Insbesondere weil das Klagepatent seinen Anwendungsbereich auf LTE als Telekommunikationstechnik erstreckt (vgl. Absatz [0011]), kann ein Erkennen auch ein Berechnen einer Kennungsinformation aus zwei verschiedenen Signalen sein. Der Fachmann wird den weiten Anspruchswortlaut dahin verstehen, dass neben der Entschlüsselung auch andere Methoden der Erkennung erfasst sind, die in dem Netzwerk LTE möglich sind wie z.B. die Berechnung aus zwei Synchronisationssignalen.
387Etwas anderes folgt auch nicht aus der Abgrenzung des Erkennens vom Bestimmen. Die Kammer vermag sich dem Verständnis der Beklagten, dass nur das Bestimmen eine Berechnung oder Recherchieren zulasse und beim Erkennen ein solcher Zwischenschritt zwingend abgeschlossen sei, nicht anzuschließen. Denn der Fachmann hat keine Veranlassung, das Erkennen der Zellkennungsinformationen aufgrund dieses Begriffspaares enger auszulegen. Der Anspruch unterscheidet zwischen Bestimmen der Betriebsparameter und Erkennen der Zellkennungsinformationen. Letzteres führt das mobile Endgerät zur Identifikation der Nachbarzelle durch. In dem Zeitpunkt, in dem die Identifikation abgeschlossen ist, ist die Erkennung beendet.
388Zuletzt erschließt sich nicht, welche Konsequenz die Beklagten im Rahmen der Auslegung aus ihrem (etwas isolierten) Vortrag zum Erfindungsgegenstand des Klagepatents ziehen möchten. Aus dem von den Beklagten herangezogenen Absatz [0010] ergibt sich gerade, dass die Platzierung und Wartung des Netzes nie vollautomatisch ablaufen wird. Sofern die Beklagten in der DZ lik darlegen, dass bereits im Stand der Technik eine eindeutige Identifizierung mittels einer eindeutigen Zellenkennung möglich gewesen sein soll, überzeugt dies nicht. Es mag sein, dass im GSM-Netz die Cell Identity (CL) als Bestandteil des CGI (Cell Global Identifier) dafür Sorge getragen hat, dass aufgrund seiner 65.535 möglichen Werte eine strukturelle Identifizierung jedenfalls eindeutig innerhalb desselben Location Area Codes (LAC) möglich gewesen ist und unter Hinzunahme des jeweils 3 Bits umfassenden Mobile Country Code (MCC) und Mobile Network Code (MNC) eine Gesamtzahl von CGI von 238 zur Verfügung stand. Dies sei in ähnlicher Weise auch für UMTS möglich gewesen (252). So würdigt das Klagepatent im Hinblick auf das Verhältnis von Gleichkanalabstand, Frequenz und BSIC bereits den GSM-Standard als Stand der Technik, bei dem das Risiko eines falschen Handovers reduziert ist (vgl. Absatz 0008). Dennoch stellt sich das Klagepatent vor diesem Hintergrund nicht die Aufgabe einer Vollautomatisierung, sondern möchte lediglich den Planungsaufwand und Aufwand für Wartung und Pflege durch eine zusätzliche Maßnahme senken. Das technische Problem besteht in dem automatischen Erkennen einer neuen Nachbarbasisstation. Weiter sollen manuelle Eingriffe reduziert werden. Auch wenn eine eindeutige Identifizierung nach dem Vortrag der Beklagten möglich gewesen sein sollte, stellt das Klagepatent eine zusätzliche Maßnahme bereit, nämlich die Abfrage einer eindeutigen Zellenkennung nach Empfang der Anweisung durch die Funkbasisstation, mit der es die genannte Aufgabe lösen möchte.
3892.
390Nach der Lehre des Klagepatents genügt es, wenn mindestens ein Betriebsparameter für eine zweite Kommunikationszelle bestimmt wird (Merkmal 3.3). Gemeldet werden kann entweder mindestens der eine bestimmte Betriebsparameter oder jeder bestimmte (Merkmal 3.4.1). Merkmal 3.4.1 knüpft an die Anzahl der bestimmten Betriebsparameter an, die nicht eingegrenzt ist, sondern nur mindestens einen Parameter erfordert. Dabei verlangt der Klagepatentanspruch aber nicht, dass zwingend immer jeder Parameter gemeldet werden muss, der bestimmt wurde. Der Wortlaut lässt auch das Verständnis zu, dass jeder Parameter, der bestimmt wurde, gemeldet werden kann. Funktional sollen die Parameter gemeldet werden, deren Kenntnis für bestimmte Vorgänge wie zum Beispiel ein Handover für das Netz erforderlich sind. Es ist nicht ersichtlich, warum das Endgerät immer alle Parameter melden sollte, die bestimmt wurden, auch wenn sie in der konkreten aktuellen Situation nicht von Interesse sind. Ein anderes Verständnis ergibt sich auch nicht aus der allgemeinen Beschreibung oder den genannten Ausführungsbeispielen. Somit können von mehreren gemessenen Betriebsparameterinformationen auch nur einige gemeldet werden, andere nicht. Zutreffend bemerken die Beklagten, dass das Klagepatent in den Absätzen [0005] und [0021] nicht zwischen Betriebsparametern, die primär für die weitere Nutzung ermittelt werden, und anderen Betriebsparametern unterscheidet. Gleichwohl unterscheidet das Klagepatent im Anspruch zwischen der nichteindeutigen und eindeutigen Kennungsinformation und den „sonstigen“ Betriebsparametern. An keiner Stelle des Klagepatents lässt sich eindeutig belegen, dass sämtliche Betriebsparameter zwingend gemeldet werden müssen.
3913.
392Das Klagepatent unterscheidet in Merkmal 4.3. und 4.4.3 des Anspruchs 16 zwischen einer Nachbarzellenliste und einer für das Handover infrage kommenden Zellenliste für das mobile Endgerät. Die Netzressourcen werden betrieben zum Definieren einer Nachbarzellenliste für das mobile Endgerät, wobei die Nachbarzellenliste die zweite Kommunikationszelle enthält (Merkmal 4.3). Hierfür genügt der Empfang der nichteindeutigen Kennungsinformation der zweiten Kommunikationszelle. Die für das Handover in Frage kommende Zellenliste für das mobile Endgerät (nachfolgend: Handover-Liste; Merkmal 4.4.3) enthält darüber hinaus die eindeutigen Zellenkennungsinformationen der zweiten Kommunikationszelle. Diese Listen können sowohl zellspezifisch definiert sein – für alle Endgeräte, die sich in der Versorgungszelle befinden – als auch gerätespezifisch – für jedes in der Versorgungszelle befindliche Mobilgerät.
393Der Fachmann erkennt, dass die Netzressourcen, zu denen – unstreitig – Funkbasistationen gehören, geeignet sein müssen, eine Nachbarzellenliste und eine Handover-Kandidatenliste zu definieren. Das Klagepatent geht allgemein von dem Begriff der Nachbarzellenmenge aus. Dabei handelt es sich um eine Liste bekannter Nachbarn einer Funkzelle, die für das Netz und das mobile Endgerät insbesondere für die Durchführung eines Handovers wichtig ist (vgl. Absatz [0004]). Im Stand der Technik bestand das Problem, dass die Nachbarzellenmenge aufwändig manuell gepflegt und gewartet werden muss. Dies kann laut dem Klagepatent nie vollautomatisch ablaufen, weil die Nachbarn einer Zelle in den vorbekannten Netzwerken eine identische Kennung aufweisen können (vgl. Abs. [0009], [0010]). Die Erweiterung des Netzes geht mit dem angesprochenen Aufwand an Pflege und Wartung einher. Hier setzt die Lehre des Anspruchs 16 an, nach der die Netzressourcen aus den empfangenen nichteindeutigen Kennungsinformationen bestimmen, ob eine eindeutige Kennungsinformation erforderlich ist (Merkmal 4.4). Dies kann der Fall sein, wenn die Nachbarzelle völlig unbekannt ist oder eine Prüfung der nichteindeutigen und eindeutigen Zellenkennungen anderweitig angemessen erscheint (vgl. Absatz [0025]). Die Lösung des Klagepatents besteht darin, dass die (manuelle) Pflege der Nachbarzellenmenge durch ein eindeutiges Erkennen der Nachbarzelle mittels der Netzressourcen erleichtert wird.
394Ausweislich der Merkmale 4.2 und 4.3 des Klagepatentanspruchs wird nach dem Empfang nichteindeutiger Kennungsinformationen (der zweiten Kommunikationszelle) die Nachbarzellenliste für das mobile Endgerät definiert. Hierin enthalten sind dem Netz gemeldete Nachbarn der Versorgungszelle. Sofern die Erforderlichkeitsprüfung des Merkmals 4.4 positiv verläuft, wird eine eindeutige Zellenkennung (für die zweite Kommunikationszelle) von dem mobilen Endgerät mitgeteilt (Merkmale 4.4.1, 4.4.2). Mit dieser Information wird eine Handover-Kandidatenliste definiert, welche die zweite Kommunikationszelle als Nachbarzelle enthält (Merkmal 4.4.3). Das Definieren einer Handover-Kandidatenliste kann erfolgen, wenn die eindeutige Identifizierung nach Erhalt der eindeutigen Kennungsinformationen der zweiten Kommunikationszelle abgeschlossen ist. Um die Frage zu beantworten, ob ein Handover möglich ist, muss die Nachbarzelle zunächst eindeutig identifiziert sein. Erst nach Erstellung einer unverwechselbaren Nachbarzellenliste kann das Netz verlässlich bestimmen, welche der Nachbarzellen für ein Handover in Betracht kommen. So führt das Klagepatent aus, dass die Nachbarzellenmenge eindeutige Kennungsinformationen für die als Nachbarzellen einzustufenden Zellen erfasst, die für ein Handover des mobilen Endgeräts infrage kommen (Absatz [0024] des Klagepatents). Die Basisstation empfängt die eindeutigen Kennungsinformationen und aktualisiert anschließend die Nachbarzellenmenge (Absatz [0024] des Klagepatents). In Absatz [0022] heißt es, nachdem die Versorgungszelle die eindeutige Zellenkennung empfangen hat, kann sie die neue entdeckte Nachbarzelle zu ihrer Nachbarzellenmenge hinzufügen.
395Die Unterscheidung der Nachbarzellenliste (Merkmal 4.3) und der Handover-Kandidatenliste (Merkmal 4.4.3) liegt demnach in dem Eintrag der eindeutigen Kennungsinformation. Der Klagepatentanspruch gibt nicht vor, dass die Handoverkandidatenliste darüber hinaus weitere Angaben enthält oder bestimmten Anforderungen entsprechen muss. Insofern kommt jede vom mobilen Endgerät mitgeteilte, eindeutig identifizierbare Nachbarzelle als mögliche Zelle für ein Handover in Betracht. Der Klagepatentanspruch beschäftigt sich nicht mit der im Ausführungsbeispiel genannten Filterung von Messdaten (Absatz [0022]) oder einer Gewichtung von Daten.
396Funktional erfasst das Klagepatent mit den Begriffen der Nachbarzellenliste und Handover-Kandidatenliste einerseits eine funkzellenspezifische Liste, die für alle Mobilgeräte erstellt wird, die sich in der Versorgungszelle befinden, und auf die die Basisstation auch für gerätespezifische Entscheidungen zurückgreifen kann. Andererseits umfassen sie gleichermaßen eine gerätespezifische Zellenliste, die das Netz für jedes einzelne mobile Endgerät gesondert zur Verfügung stellt. Die Pflege der Nachbarzellenmenge kann in beiden Varianten vorgenommen werden. Das Netz muss die Nachbarn der jeweiligen Versorgungzellen kennen. Für die Vorbereitung des Handovers bedarf es – neben zahlreicher anderer notwendiger Betriebsparameter – einer eindeutigen Identifikation der Nachbarzellen. Diese sonstigen Parameterinformationen können von den Netzressourcen empfangen werden und entweder Eingang in eine nur für ein bestimmtes Endgerät und eine bestimmte Handover-Entscheidung gültige Zellenliste finden oder in die zellenspezifische Liste – zugeordnet einem bestimmten mobilen Endgerät – eingetragen werden. Sofern die Nachbarzellenliste bzw. die Handover-Liste „für das mobile Endgerät“ erstellt wird, versteht der Fachmann darunter jedenfalls auch eine zellenspezifische Liste. Ein solches Verständnis schließt der Wortlaut des Anspruchs nicht aus, da die Formulierung „für das mobile Endgerät“ pars pro toto verwendet wird. Gleichwohl erfasst der Wortlaut „für das mobile Endgerät“ ebenso eine gerätespezifische Liste. Hiergegen spricht auch nicht das Erfordernis des Vorhaltens von enormem Speicherplatz insbesondere für die Handover-Kandidatenliste. Einzig die eindeutig gekennzeichnete Nachbarzellenmenge muss gespeichert werden (Absatz [0004]), nicht jedoch müssen alle anderen Betriebsparameter, die neben der eindeutigen Identifikation der zweiten Kommunikationszelle für eine Handover-Entscheidung notwendig sind, vorgehalten werden. Ihrer bedarf es nur solange, bis diese Messdaten erneuert werden (z.B. weil sich das mobile Endgerät fortbewegt hat und sich damit die Signalstärke ändert). Der Anspruch ist somit nicht notwendigerweise beschränkt auf eine physische Liste oder datenspeicherungstechnische Liste. Erfasst ist vielmehr auch eine wechselseitige Zuordnung von nichteindeutigen Zellkennungen, eindeutigen Zellkennungen und anderen Betriebsparametern. So können Nachbarzellenliste und Handover-Kandidatenliste über ihre Einträge miteinander verknüpft sein.
397Ferner versteht der Fachmann unter „Definieren“ sowohl die erstmalige Erstellung der Listen als auch deren Aktualisierung. So wird er schon aus der Funktion der Nachbarzellenliste, die Identifizierung aller Nachbarzellen inklusive der neuen Nachbarn zu dokumentieren, schließen, dass eine Aktualisierung davon erfasst ist. In einem Ausführungsbeispiel empfängt die Basisstation die Messinformationen, die mit den (nicht eindeutigen) Zellenkennungen, die das mobile Endgerät erkannt hat, verknüpft sind. Sofern die Informationen eine Zellenkennung beinhalten, die nicht zur benachbarten Zellenmenge gehört, kann das mobile Endgerät angefordert werden, auch die eindeutige Zellenkennung abzurufen (vgl. Absatz [0022] des Klagepatents). Der Einwand der Beklagten, die Figuren 4 und 6 unterschieden zwischen dem Erzeugen und dem Aktualisieren einer Nachbarzellenmenge, verfängt nicht. Denn die Figuren zeigen als klagepatentgemäßes Ausführungsbeispiel gerade, dass sowohl das Erzeugen als auch das Aktualisieren unter den anspruchsgemäßen Begriff des Definierens fällt.
398V.
399Zur Überzeugung der Kammer handelt es sich bei der ANR-Funktion um eine zwingende Vorgabe des LTE-Standards (dazu 1), so dass es für die Darlegung der Verletzung genügt, dass der Standard die klagepatentgemäße Lehre zeigt. Das ist hier der Fall. Die angegriffene Ausführungsform II macht daher von allen Merkmalen des Klagepatentanspruchs 6 in Kombination mit Klagepatentanspruch 1 (dazu 2), die angegriffene Ausführungsform I macht von allen Merkmalen des Anspruchs 16 wortsinngemäß Gebrauch (dazu 3).
4001.
401Die ANR-Funktion ist im LTE-Standard zwingend und nicht lediglich optional. Die Klägerin hat insbesondere über die sog. „feature groZ indicators“ substantiiert dargelegt, dass die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents in Form der ANR-Funktion Gebrauch macht. Diese Indikatoren listen für UEs zwingende LTE-Funktionen auf. Annex B, Ziffer B.1, Table B.1-1 des Standarddokuments 3GPP TS 36.331 Version 9.4.0 zeigt, dass die FGI 5 und 17, die sich mit der ANR-Funktion befassen, zwingend getestet und implementiert werden müssen. Die Klägerin hat die Tests der angegriffenen Ausführungsform (UE Capability Information WCDMA and LTE; Test Report no.:04032015_006) vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Funktion positiv getestet wurde. Sofern die Beklagten die Durchführung der Tests und ihre Ergebnisse mit Nichtwissen bestreiten, dringen sie damit nicht durch. Die angegriffene Ausführungsform wird von den Beklagten angeboten und vertrieben. Sie sind gehalten, substantiiert zu den Funktionen ihrer eigenen Telefone vorzutragen, und können sich mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen. Ebenfalls überzeugt der Vortrag der Beklagten nicht, dass sich aus dem vorgelegten Testbericht nicht ergebe, dass das I X getestet worden sei. Die hier maßgebliche Seiten 2 und 6 des Berichts zeigen eindeutig, dass die angegriffene Ausführungsform II getestet wurde.
4022.
403Die angegriffene Ausführungsform II verwirklicht alle Merkmale des Anspruchs 6.
404a)
405Angesichts obiger Ausführungen zur Auslegung ist es unerheblich, dass der PCI aus den Synchronisationssignalen PSS und SSS zusammengesetzt und anhand der Formel errechnet wird (vgl. LTE-Standard IV, Ziffer 6.11). Gleiches gilt auch für die ECGI, die sich aus der plmn-Identity und der cellIdentity zusammensetzt (vgl. LTE-Standard II, Ziffer 6.3.4, CellGloballdEUTRA). Sofern die Beklagten vortragen, dass die ECGI nicht zum eindeutigen Unterscheiden von benachbarten Zellen verwendet werde, sondern um die IP-Adresse einer benachbarten Zelle für die serving eNB leichter herleitbar zu machen, damit ein handover schneller erfolgen kann, führt dies nicht aus der Verletzung heraus. Bei der ECGI handelt es sich um eine eindeutige Kennung. Dies genügt, mag der LTE-Standard auch einen anderen Zweck damit verfolgen. Abgesehen davon ist jedoch die eindeutige Unterscheidung der Nachbarzellen eine unmittelbare Vorfrage, damit ein handover schneller erfolgen kann. Letzteres ist nicht möglich, wenn die Versorgungszelle die zweite Zelle nicht eindeutig identifizieren kann. Dieses Verständnis greift das Klagepatent auch in einem Ausführungsbeispiel auf, wonach im LTE-Netz die eindeutige Zellenkennung auf der IP-Adresse abgebildet wird, die wiederum auf die Funkbasisstation verweist, die die Zelle erkennt (vgl. Absatz [0028]). Schließlich ist die pauschale BehaZ tung, das LTE-Netzwerk sei bereits entsprechend geplant, dass es zu einer Verwechselung nicht komme, bereits aus den oben genannten Gründen unerheblich.
406b)
407Ferner genügt es für die Verwirklichung des Merkmals 3.4.1, dass von mehreren gemessenen Betriebsparametern nicht sämtliche auch der eNB gemeldet werden. Es schadet daher nicht, dass die SFN seitens des UE nicht an die eNB gemeldet wird, wenn eine zeitliche Synchronisation des UE ohne Beteiligung der versorgenden eNB möglich ist.
4083.
409Die angegriffene Ausführungsform I verletzt Anspruch 16 des Klagepatents.
410a)
411Auch wenn der Anspruch ein gesamtes drahtloses Telekommunikationsnetz schützt (Merkmal 1), wird dieses nach dem Klagepatent mindestens aus den Funkbasisstationen gebildet. Die Beklagten verwirklichen daher den Anspruch durch das Angebot nur der eNBs unmittelbar. Denn es genügt, wenn die Möglichkeit besteht, dass zwei oder mehrere eNBs gekauft werden, die dann bereits die Schaffung eines drahtlosen Telekommunikationsnetzes ermöglichen. Die Annahme erscheint auch lebensnah, dass Netzbetreiber nicht isoliert eine Funkbasisstation erwerben, sondern mehrere. Selbst beim Erwerb nur einer einzigen eNB kann diese ein bestehendes Telekommunikationsnetz ergänzen.
412b)
413Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht insbesondere auch die Merkmale 4.3 und 4.4.3.
414Die angegriffene Ausführungsform I stellt eine Netzwerkressource (Merkmal 4) dar, die betreibbar und damit geeignet ist, die Schritte gemäß der Merkmale 4.1 bis 4.4.3 auszuführen. Die eNB sind Teile des drahtlosen Telekommunikationsnetzes und geeignet mit den UEs zu kommunizieren. Über das Empfangen von (nicht-) eindeutigen Zellenkennungen und Parameterinformationen werden verschiedene Informationen über die Nachbarzellenmenge gesammelt, die für ein späteres Handover relevant werden können.
415Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht insbesondere die Merkmale 4.4.3 und 4.3. Nach obiger Auslegung umfasst das Definieren der Nachbarzellenliste/Handover-Kandidatenliste auch deren Aktualisierung. Ferner wird die Neighbour Relation Table (NRT) auch für ein mobiles Endgerät definiert. Indem sich das UE in einer Versorgungszelle befindet, die von der eNB bereitgestellt wird, ist deren NRT für das UE definiert. Laut Ziffer 22.3.3 des LTE-Standards I, Schritt 4 aktualisiert das eNB die Nachbarbeziehungsliste, die in der NRT enthalten ist, nachdem sie anhand ECGI und PCI eine neue Nachbarzelle erkannt hat (Merkmal 4.4.3). Bei der Nachbarzellenliste und der Handover-Kandidatenliste muss es sich nicht um physisch unterschiedliche Listen handeln, sondern es genügt eine veränderte wechselseitige Zuordnung von nichteindeutigen und eindeutigen Zellkennungen. Wie bereits ausgeführt berichtet die UE die empfangene ECGI der eNB der Versorgungszelle. Die eNB entscheidet, die Nachbarbeziehung hinzuzufügen, indem sie unter anderem die NRT aktualisiert (LTE Standard I, Ziffer 22.3.3, Ziffer 4b). Die Spalte TCI entspricht dem ECGI und PCI (LTE Standard I, Ziffer 22.3.2a). Durch die Eintragung der ECGI, die in der TCI enthalten ist, definiert die NRT eine Handover-Liste. Ein nur indirekter Handover-Bezug genügt bereits für die Verwirklichung des Merkmals 4.4.3. In der NRT ist die Nachbarzelle zunächst enthalten, wenn sie generell für ein Handover infrage kommt. Aufgrund weiterer O&M Methoden kann die NRT verwaltet werden und Eigenschaften der NRT verändern (LTE Standard I, Ziffer 22.3.2a a.E.). So kann beispielsweise eine Eintragung NoHo erfolgen, wenn die neue Nachbarzelle sich aus bestimmten anderen Gründen nicht für ein Handover eignet (z.B. Überlastung der Zelle). Die Möglichkeit dieses Eintrags führt auch nicht von dem Verständnis einer Handover-Liste weg. Der Eintrag zeigt vielmehr die erfolgte Bewertung eines zunächst vorhandenen Handover-Kandidaten. Anhaltspunkte für den Eintrag einer „dritten Art“ von Zellen, die nicht die Eigenschaft des Handovers betreffen, sind nicht ersichtlich. Gleichwohl wäre ihre Existenz unerheblich für die Verletzungsfrage, da die NRT jedenfalls im Allgemeinen geeignete Handover-Kandidaten eingetragen hat.
416Ausweislich der Ausführungen zu den Merkmalen 3.3 und 3.4.2 des Anspruchs 6 empfängt die eNB die PCI im measResultNeighCell-Element eines measurement reports der UE. Dies greift der LTE-Standard I in Ziffer 22.3.3 wieder auf, wenn dort die Rede davon ist, dass die eNB einen UE Measurement Report empfängt, der die PCI enthält und dann die nachfolgende Sequenz Anwendung finden kann: Die Sequenz beinhaltet unter anderem das Lesen der ECGI (Schritt 1) und das Aktualisieren der NRT (Schritt 4 b)). Auch wenn die Figur 22.3.2a-1 bereits die NRT in ihrer Funktion als Handover-Liste zeigt, muss die eNB die PCI vor der Abfrage der ECGI notwendig vorhalten (Merkmal 4.3). Denn erst nach der neu entdeckten nichteindeutigen Zellenkennung weist die eNB das UE an, die eindeutige Kennung abzufragen. So heißt es in Ziffer 22.3.3 des LTE-Standards I „The eNB instructs the UE, using the newly discovered PCI as parameter, to read the ECGI […]”. Die Prüfung, ob eine ECGI vorhanden ist, setzt einen Rückgriff auf die im eNB gespeicherte NRT voraus. Hierfür ist jedenfalls erforderlich, dass die Daten aus dem Messbericht gespeichert und mit der NRT verknüpft werden. Darin liegt das klagepatentgemäße Definieren einer Nachbarzellenliste im Sinne des Merkmals 4.3.
417Dem Bestimmen der eindeutigen Kennungsinformationen geht schließlich eine Erforderlichkeitsprüfung vorweg (Merkmal 4.4). So formuliert der LTE-Standard I (Ziffer 22.3.3) wie soeben ausgeführt, die ECGI der „neu entdeckten“ PCI zu lesen. Da es sich bei der PCI um eine neu entdeckte Kennungsinformation handelt, muss die eNB zuvor festgestellt haben, dass ihr die PCI bislang nicht bekannt war. Darin liegt jedoch ein Bestimmen aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen (PCI), ob eindeutige Zellenkennungsinformationen erforderlich sind oder nicht.
418VI.
419Geschwärzt und gelöscht
420VII.
421Aufgrund der unberechtigten Benutzung der patentgemäßen Lehre durch die Beklagten ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
4221.
423Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Klägerin gegen die Beklagten dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 139 Abs. 1 und 2 PatG.
424Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage ist, den konkreten Schaden zu beziffern und ohne rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht die Verjährung von Schadensersatzansprüchen droht (vgl. Schulte/Voß/Kühnen, Patentgesetz, 9. Aufl. 2014, § 139 Rn. 231).
425Die Beklagten haben die streitgegenständliche Patentverletzung schuldhaft begangen. Als Fachunternehmen hätten sie die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Der Umstand, dass die Klägerin für das Klagepatent gegenüber der ETSI eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar mag die FRAND-Erklärung bei den betroffenen Marktteilnehmern die berechtigte Erwartung hervorrufen, dass ihnen eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen erteilt werde, dennoch ist es fahrlässig, ohne den erfolgreichen Abschluss eines Lizenzvertrages mit der Nutzung des Patents zu beginnen. Denn erst die Lizenz vermittelt das Recht zur Benutzung. Der FRAND-Erklärung selbst kommt diese Wirkung hingegen nicht zu; sie stellt lediglich die ernstgemeinte Erklärung des Patentinhabers dar, für den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents potentiellen Benutzern Lizenzen zu FRAND-Bedingungen zu erteilen (s. hierzu ausführlicher unten im Rahmen des Zwangslizenzeinwandes).
426Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Klägerin als Inhaberin des Klagepatents durch die Patentverletzung ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht bereits in der unberechtigten Benutzung des Schutzrechts durch die Beklagten.
4272.
428Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch ein Anspruch auf Auskunft aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit den §§ 140b PatG, 242, 259 BGB zu, damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch zu beziffern. Die Klägerin ist auf die tenorierten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die von ihnen verlangte Auskunft nicht unzumutbar belastet. Eine Beschränkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus kartellrechtlichen Gründen ist nicht gerechtfertigt (s. ausführlicher sogleich zum Zwangslizenzeinwand).
429VIII.
430Die Beklagten halten dem Klagebegehren der Klägerin ohne Erfolg den Einwand ihrer (angeblichen) Lizenzwilligkeit entgegen. Weder die FRAND-Selbstverpflichtungserklärung der Klägerin noch die Art. 101, 102 AEUV hindern die Durchsetzung der mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Rechnungslegung ganz oder auch nur in Teilen. Hierzu im Einzelnen:
4311.
432Den Ansprüchen wegen unberechtigter Patentbenutzung kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu; die Rechte des geistigen Eigentums werden in der Charta der Grundrechte der EU (Art. 17 Abs. 2) ausdrücklich unter Schutz gestellt. Um diesen Schutz in angemessener Weise zur Geltung zu bringen, müssen die gesetzlichen Ansprüche wegen widerrechtlicher Patentbenutzung in der Regel zur Anwendung gebracht werden. Dies gilt umso mehr, als auch der Zugang zu den Gerichten seinerseits Grundrechtsschutz genießt, Art. 47 der EU-Charta (so auch: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 57). Beschränkt wird der Schutz des geistigen Eigentums durch den Vorbehalt der Allgemeinverträglichkeit, was insbesondere eine Ausübung der Patentrechte nach den Regeln des Kartellrechts verlangt. Insofern ist spätestens durch die Entscheidung „Orange-Book-Standard“ geklärt, dass einem Unterlassungsanspruch im Patentverletzungsprozess der Einwand eines kartellrechtlichen Lizenzvertragsanspruches entgegengehalten werden kann (BGH, GRUR 2009, 694 ff.; bestätigt zuletzt durch EuGH, GRUR 2015, 764 ff.).
4332.
434Die Klägerin ist Inhaberin eines standardessentiellen Patents, für das sie gegenüber der Standardisierungsorganisation ETSI eine FRAND-Selbstverpflichtungserklärung abgegeben hat. Bei einer solchen de iure-Standardisierung trifft ein Zusammenschluss von Marktteilnehmern – organisiert in einer Standardisierungsorganisation – unter den für die Lösung der Standardisierungsaufgabe infrage kommenden Technologien eine Auswahl und beschließt das Ergebnis dieser Auswahl als Standard. Die Vorteile der de iure-Standardisierung liegen in der Vermeidung eines Ressourcen zehrenden Verdrängungswettkampfes, der Durchsetzung von überlegenen Technologien trotz ggf. geringer Marktmacht des dahinter stehenden Unternehmens, der Erzielung einer weitgehenden Kompatibilität konkurrierender Produkte und der damit verbundenen erleichterten Vergleichbarkeit dieser Produkte für den Verbraucher. Auf der anderen Seite birgt die de iure-Standardisierung auch gewisse Gefahren. Wird etwa die Auswahl der in Frage kommenden Technologien unsachgemäß durchgeführt, so kann dies zu schlechten Ergebnissen führen, weil sich die gewählte Lösung nicht unter Wettbewerbsdruck am Markt durchsetzen muss. Zudem bewirkt die erfolgreiche Standardisierung einer bestimmten technischen Lehre häufig eine Abhängigkeit des betroffenen Produktmarktes. Vor diesem Hintergrund müssen die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der standardbezogenen Patentnutzung kontrolliert werden, mit denen ein Marktteilnehmer die Machtstellung ausnutzt, die ihm aus dem Zusammenspiel eines erfolgreich implementierten Standards mit einem Patent erwächst (vgl. Picht, GRUR Int. 2014, 1 ff.). Zur Kontrolle dienen hier insbesondere die Regelungen in Art. 101 und 102 AEUV.
4353.
436Der de iure-Standardisierungsvorgang unterfällt dem Anwendungsbereich des Art. 101 AEUV (Horizontale Leitlinien, 2011, Rn 263 ff.). Am Standardisierungsvorgang beteiligt sind „Unternehmen“ im Sinne dieser Norm, nämlich Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Der Begriff der „Vereinbarung“ in Art. 101 AEUV ist grundsätzlich weit zu verstehen. Er erfasst die de-iure-Standardisierung schon deswegen, weil sie zu einem nach Ziel und Vorgehen bewusst gleichgerichteten Vorgehen der Standardisierungsteilnehmer führt. Auswirkungen auf den Wettbewerb entstehen dadurch, dass die Standardisierungsteilnehmer zu Gunsten des Standards auf die Entwicklung oder Nutzung alternativer Technologien verzichten und ein gewisser faktischer Zwang entsteht, nach dem Standard herzustellen oder zu arbeiten.
437Eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt bei der de-iure-Standardisierung dann nicht vor, wenn die Möglichkeit der uneingeschränkten Mitwirkung am Normungsprozess für alle potenziellen Anwender gegeben ist, das Verfahren für die Annahme der betreffenden Norm transparent ist, keine Verpflichtung zur Einhaltung der Norm besteht und Dritten der Zugang zu der Norm zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen gewährt wird (Horizontale Leitlinien, 2011, Rn 280; vgl. auch: Grabitz/Hilf/Nettesheim/Schroeder, Das Recht der Europäischen Union, 54. Auflage 2014, Rn 639). Letzteres gewährleisten die Standardisierungsorganisationen in der Regel durch die Einholung sogenannter FRAND-Erklärungen, mit der die am Standardisierungsprozess beteiligten Inhaber standardessentieller Patente ihre ernstgemeinte Absicht erklären, für den im Voraus nicht sicher absehbaren Fall einer Wettbewerbsbeeinträchtigung allen Marktteilnehmern eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen („fair, reasonable and non-discriminatory“) zu erteilen.
438Die am LTE-Standard mitwirkenden Unternehmen haben für ihre standardessentiellen Patente gegenüber der ETSI FRAND-Selbstverpflichtungserklärungen abgegeben. Der Standardisierungsvorgang als solcher begegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken.
4394.
440Für die Frage, ob der Patentinhaber berechtigt ist, sein (standardessentielles) Patent gerichtlich durchzusetzen, ist Art. 101 AEUV ohne Belang. Denn insofern steht nicht der Vorgang der Standardisierung als solcher, sondern ein (späteres) einseitiges Verhalten des Patentinhabers – die Nichtaufnahme von Lizenzvertragsverhandlungen entsprechend seiner FRAND-Erklärung – im Streit. Soweit in Rechtsprechung und Literatur vereinzelt die Auffassung vertreten wird, auch ein solches Verhalten des Patentinhabers sei an Art. 101 AEUV zu messen (vgl. LG Mannheim, Beschluss vom 21.11.2014, Az.: 7 O 23/14; so wohl auch: LG Mannheim, Urteil vom 27.11.2015, Az.: 2 O 108/14; S. Barthelmeß/N. Gauß, WuV 2010, 626; wohl auch: Walz, GRUR Int. 2013, 718 ff.) überzeugt dies nicht. Art. 101 AEUV verfolgt den Zweck, kartellrechtswidrige Vereinbarungen, d.h. ein wechselseitiges Zusammenwirken von zumindest zwei Parteien, zu unterbinden. Als Rechtsfolge sieht die Norm die Nichtigkeit entsprechender kartellrechtswidriger Vereinbarungen vor. Art. 101 AEUV (i.V.m. § 33 Abs. 1 S. 1 GWB) regelt hingegen nicht, dass der Patentinhaber die Durchsetzung eines Patents zu unterlassen hat, solange er nicht entsprechend der FRAND-Erklärung verhandelt.
4415.
442Die FRAND-Erklärung selbst stellt die ernstgemeinte Erklärung dar, für den im Voraus nicht sicher absehbaren Fall einer Wettbewerbsbeeinträchtigung allen Marktteilnehmern eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen (fair, zumutbar und nicht diskriminierend) zu erteilen (invitatio ad offerendum). Sie ist deklaratorischer Natur und gibt Dritten damit keinen Anspruch auf Einräumung einer Lizenz zu FRAND-Bedingungen (so auch schon: LG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az.: 4b O 273/10). Die am Standardisierungsvorgang beteiligten Unternehmen geben die FRAND-Selbstverpflichtungserklärung ab, um die kartellrechtliche Unbedenklichkeit der Standardabsprache sicherzustellen. Entsprechend ist ihre Erklärung dahingehend auszulegen, dass sie sich soweit verpflichten wollen, wie dies aus kartellrechtlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Hierfür ist weder ein bindendes Lizenzvertragsangebot seitens des Patentinhabers noch ein Verzicht auf die Durchsetzung seiner Unterlassungsansprüche gegenüber jedem Lizenzinteressenten erforderlich. Ein solcher Bedeutungsgehalt kann den Erklärungen bei verständiger Würdigung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht beigemessen werden. Es entspricht nicht dem Willen der Standardisierungsteilnehmer bzw. etwaiger Rechtsnachfolger, gegenüber jedem Dritten eine rechtliche Verpflichtung dergestalt einzugehen, mit ihm einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen abzuschließen, unabhängig davon, ob das jeweilige in Rede stehende Patent seinem Inhaber überhaZ t eine marktbeherrschende Stellung vermittelt und damit in kartellrechtlicher Hinsicht Bedeutung auf dem Markt erlangt hat. Vielmehr gibt der Patentinhaber mit seiner FRAND-Erklärung lediglich seine grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen, für den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen einzuräumen. Diese Erklärung stellt damit die deklaratorische Konkretisierung des kraft Kartellrechts ohnehin bestehenden gesetzlichen Abschlusszwangs dar. Eigenständige rechtliche Bedeutung hat sie insoweit, als sie das Pflichtenprogramm des Patentinhabers im Rahmen der Prüfung des Art. 102 AEUV (§§ 19, 20 GWB) mit beeinflusst.
4436.
444Art. 102 AEUV verlangt neben der marktbeherrschenden Stellung des anspruchstellenden Unternehmens das Eingreifen außergewöhnlicher Umstände, die zu einer Beeinträchtigung des Handels führen.
445a)
446Die für die Anwendung des Art. 102 AEUV erforderliche marktbeherrschende Position der Klägerin ergibt sich nicht schon allein aufgrund ihrer Rechtsposition am Klagepatent. Nicht jedes standardessentielle Patent vermittelt eine kartellrechtlich bedeutsame Marktmacht (vgl. das Urteil der Kammer vom 26.03.2015, Az.: 4b O 140/13; so auch Müller, GRUR 2012, 686). Die Berufung auf eine etwaige fehlende Marktmacht ist auch nicht etwa vor dem Hintergrund der abgegebenen FRAND-Erklärung treuwidrig. Denn mit dieser gibt der Patentinhaber – wie vorstehend ausgeführt – lediglich seine grundsätzliche Bereitschaft zu erkennen, für den Fall der marktbeherrschenden Wirkung seines Patents Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen einzuräumen. Im Rahmen des Art. 102 AEUV ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob der unter Schutz gestellten technischen Lehre tatsächlich eine kartellrechtlich relevante, marktbeherrschende Bedeutung zukommt.
447Der Begriff der Marktbeherrschung ist weder eine feststehende Eigenschaft eines Unternehmens noch ein absoluter rechtlicher Begriff. Die Marktbeherrschung besteht immer nur im Hinblick auf gewisse Funktionen, Märkte, Vorschriften, usw. So kann ein Unternehmen insbesondere nur im Hinblick auf einen bestimmten Teil seiner Aktivitäten marktbeherrschend sein (Langen/Bunte/Nothdurft/RZ pelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, § 19 Rn 15).
448Speziell für den Bereich des geistigen Eigentums hat die Europäische Kommission in der Entscheidung „DDD “ (C-457/10P, EU:C:2012:770, Rn 175) festgestellt, dass eine beherrschende Stellung eine wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens sei, „die es in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Konkurrenten, seinen Kunden und letztlich den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten“. Weiter heißt es in Rn 186, dass „zwar nicht angenommen werden könne, dass die bloße Inhaberschaft von Rechten des geistigen Eigentums eine beherrschende Stellung begründe, sie aber geeignet sei, unter bestimmten Umständen eine solche Stellung zu schaffen, insbesondere dadurch, dass das Unternehmen die Möglichkeit erhalte, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt zu verhindern“.
449Dabei muss sich die Marktmacht nicht zwingend auf den beherrschten Markt selbst beschränken, sondern kann sich auch auf vor- oder nachgelagerte Märkte erstrecken (Langen/Bunte/Nothdurft/RZ pelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, § 19 Rn 15). Im Hinblick auf Rechte am geistigen Eigentum ist kartellrechtlich relevant insofern nicht der Markt der Lizenzvergabe, sondern der nachgelagerte Produktmarkt (vgl.: EuGH, GRUR Int. 1995, 490, Rn 47 – Magill TVG Guide; BGH, NJW-RR 2010, 392 ff. – Reisestellenkarte).
450Dieser nachgelagerte Produktmarkt als sachlich relevanter Markt ist im Hinblick auf die vom Patent geschützte technische Lehre genauer zu qualifizieren. Bezogen auf ein standardessentielles Patent ist der relevante Markt im Grundsatz der Markt, auf dem diejenigen Produkte angeboten werden, die den Standard mit der SEP-geschützten Technik verwirklichen. Dabei erfolgt die Marktabgrenzung in ständiger Rechtsprechung nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Hiernach werden alle Leistungen einem Markt zugeordnet, die aus Sicht der Marktgegenseite funktionell austauschbar sind (BGHZ 160, 321-332 – Staubsaugerbeutelmarkt m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2008, Az.: VI-U (Kart) 29/06, zitiert nach juris). Ziel der Marktabgrenzung ist es stets, die den Wahlmöglichkeiten der Marktgegenseite entsprechende Realität des Wettbewerbs zu erfassen (Langen/Bunte/Nothdurft/RZ pelt, Kommentar zum deutschen und europäischen Kartellrecht, Band 1, 11. Auflage 2011, § 19 Rn 20 m.w.N.).
451Bei dem in Rede stehenden Betrieb der automatischen Nachbarbeziehungen (sog. ANR-Funktion), handelt es sich um eine Technologie, die eine der Grundfunktionen eines Mobilfunkgerätes betrifft und die den LTE-Standards I bis III (3GPP TS 36.300 Version 8.9.0, 3GPP TS 36.331 Version 8.7.0 und 3GPP TS 36.523-1 Version 12.3.0) unterfällt. Nach den LTE-Standards kommunizieren die eNBs mit den LTE-Mobilgeräten über Funksignale. Die streitgegenständliche Technik gewährleistet eine automatisierte Verwaltung der Architektur eines drahtlosen Telekommunikationsnetzes. Dieses Netz besteht aus verschiedenen Kommunikationszellen, die von sog. Basisstationen bereitgestellt werden. Eine Mobilfunkverbindung wird durch die Übergabe der Verbindung (sog. Handover) von einer Kommunikationszelle zur nächsten aufrechterhalten. Anhand bestimmter Charakteristika ermittelt das Netz mit Hilfe des mobilen Endgeräts die optimale Zelle für ein Handover. Das Klagepatent stellt ein Verfahren und ein Netzwerk mit entsprechendem mobilem Endgerät zur Verfügung, bei denen die korrekte Identifizierung einer neuen Zelle automatisch erfolgen soll.
452Es kann dahinstehen, ob tatsächlich jedes mobile Endgerät am Markt mit der streitgegenständlichen Technologie ausgestattet ist und es keine konkurrenzfähige Alternative am Markt gibt. In seinen Entscheidungen „Standard-Spundfaß“ (BGH, GRUR 2004, 967) und „Orange-Book-Standard“ (BGH, GRUR 2009, 694) ist der BGH zwar davon ausgegangen, dass es für die kartellrechtlich relevante Marktmacht darauf ankommt, ob ein konkretes, dem Standard bzw. der Norm entsprechendes Produkt substituierbar ist, d.h. ein nicht norm- bzw- standardgerechtes Produkt auf dem nachgelagerten Nachfragemarkt überhaZ t absetzbar und damit wettbewerbsfähig wäre, auf solche Fälle der Marktzutrittsvoraussetzung eines SEP ist die Annahme einer marktbeherrschenden Bedeutung hingegen nicht beschränkt. Vielmehr kann eine marktbeherrschende Stellung auch dann angenommen werden, wenn auf dem relevanten Markt auch Produkte angeboten werden, die die Produktkonfiguration des standardessentiellen Patents nicht aufweisen. Voraussetzung für die Annahme einer marktbeherrschenden Position ist in diesem Fall, dass ohne den Zugang zur Nutzung des streitgegenständlichen Patents ein wettbewerbsfähiges Angebot nicht möglich ist, d.h. allein mit Produkten ohne die patentierte Funktion kein wirksamer Wettbewerb zu den übrigen Anbietern stattfindet. Demgegenüber wäre eine marktbeherrschende Stellung jedenfalls dann zu verneinen, wenn die durch das SEP geschützte technische Funktion für den Nachfrager von SEP-Produkten gar keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielt. Letzteres kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die streitgegenständliche Technik ist sowohl für die Netzbetreiber als auch für die Endkunden so wesentlich, dass ohne ihre Nutzung ein wirksamer Wettbewerb auf dem Markt für mobile Endgeräte nicht möglich ist. Dies wird auch von der Klägerin nicht ernsthaft bestritten.
453b)
454Bei der Frage, wann außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV begründen können, muss die Standardessentialität des geltend gemachten Patents Ausgangspunkt sämtlicher Überlegungen sein, weil eben jene das Patent für jeden Wettbewerber, der Produkte herzustellen beabsichtigt, die dem Standard entsprechen, unerlässlich macht. Der Inhaber eines standardessentiellen Patents ist damit in der Lage zu verhindern, dass standardkonforme Produkte seiner Wettbewerber auf den Markt gelangen oder auf dem Markt bleiben. Hinzu kommt, dass der Patentinhaber – wie vorstehend ausgeführt – sich durch seine FRAND-Erklärung bereit erklärt hat, Lizenzen zu gleichen und angemessenen Bedingungen zu erteilen. Hierin liegt der grundlegende Unterschied des Streitfalls zu dem Sachverhalt, über den der BGH in seiner Entscheidung „Orange-Book-Standard“ zu befinden hatte (NJW-RR 2009, 1047 ff.). Die dort aufgestellten hohen Anforderungen an das Verhalten des Patentverletzers lassen sich auf Konstellationen, in denen der Patentinhaber gegenüber der Standardisierungsorganisation eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, nicht ohne weiteres übertragen. Vielmehr hat der EuGH für einen solchen Fall in seinem Urteil vom 16.07.2015 folgende Grundsätze aufgestellt (GRUR 2015, 764 ff.):
455aa)
456Der Inhaber eines standardessentiellen Patents, für das er gegenüber der Standardisierungsorganisation eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, muss, damit eine Klage auf Unterlassung, Rückruf oder Vernichtung nicht als missbräuchlich angesehen werden kann, Bedingungen erfüllen, durch die ein gerechter Ausgleich der betroffenen Interessen gewährleistet wird. Vor der gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche muss er den angeblichen Verletzer zunächst einmal auf die Patentverletzung hinweisen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 61) und ihm, soweit der Verletzer zur Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des Patents zu FRAND-Bedingungen unterbreiten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 63). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 65). Nimmt der Verletzer das Angebot des Patentinhabers nicht an, muss er innerhalb kurzer Frist ein Gegenangebot machen (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 66). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot ab, muss der Patentverletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 67).
457Diese kartellrechtlichen Beschränkungen gelten nicht nur für den Unterlassungsanspruch, sondern auch für den Rückrufanspruch und den Anspruch auf Vernichtung patentverletzender Gegenstände. Denn diese Ansprüche beinhalten im Allgemeinen ein Verkaufsverbot des Produktes, mit dem das Patent verletzt wird, und können deshalb einen Marktausschluss bedeuten (vgl. hierzu etwa: Pressemitteilung der Kommission in Sachen EEE vom 29.04.2014). Dies kann zu einer Verzerrung von Lizenzverhandlungen und zu wettbewerbswidrigen Lizenzbedingungen führen, die der Lizenznehmer ohne die drohende Unterlassungsverfügung nicht akzeptiert hätte.
458bb)
459Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Überlegungen nicht ohne weiteres auf den Schadensersatzanspruch zu übertragen. Ein Marktausschluss droht durch die Zuerkennung dieses Anspruchs nicht und auch sonst wird ein wirksamer Wettbewerb durch sie nicht verhindert. Eine Klage auf Schadensersatz für vergangene Benutzungshandlungen, die das standardessentielle Patent verletzen, ist lediglich darauf gerichtet, den SEP-Inhaber für bereits erfolgte Verletzungen seines Patents zu entschädigen. Sie führt weder zum Ausschluss standardkonformer Produkte vom Markt noch dazu, dass ein potentieller Lizenznehmer sich gezwungen sieht, ungünstigen Lizensierungsbedingungen für zukünftige Benutzungen eines SEP zuzustimmen.
460Entsprechend hält auch der EuGH die Geltendmachung eines Anspruches auf Schadensersatz grundsätzlich für nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 73-76). Der Verletzer eines standardessentiellen Patents ist – wie jeder andere Patentverletzer auch – verpflichtet, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58). Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
461cc)
462Im Rahmen der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung dem Grunde nach ist eine irgendwie geartete Beschränkung aus Gründen des Kartellrechts nicht geboten. Grundsätzlich stehen dem Patentinhaber für die konkrete Angabe der Höhe des Schadensersatzes gemäß § 139 Abs. 2 PatG drei Berechnungsarten zur Verfügung (vgl. hierzu auch: Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 5. Abschnitt § 35 IV. a); Benkard/Grabinski/Zülch, PatG, 11. Auflage 2015, § 139 Rn 61). Gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 PatG i.V.m. § 249 BGB i.V.m. § 252 BGB ist die Berechnung des konkreten Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns nach der Differenzlehre vorgesehen. Seit der Neufassung von § 139 Abs. 2 PatG durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008 (Durchsetzungsgesetz), das am 1.9.2008 in Kraft getreten ist und mit dem die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umgesetzt worden ist, werden der Verletzergewinn (§ 139 Abs. 2 S. 2 PatG) und die angemessene Lizenzgebühr (§ 139 Abs. 2 S. 3 PatG) als Berechnungsgrundlage ausdrücklich im Patentgesetz erwähnt. Die drei Berechnungsarten – entgangener Gewinn, Lizenzanalogie oder Verletzergewinn – stehen nebeneinander. Der Verletzte hat ein Wahlrecht und muss sich für eine der drei Berechnungsarten entscheiden (Kraßer, Patentrecht, 6. Auflage 2009, 5. Abschnitt § 35 IV. a); Pitz, Patentverletzungsverfahren, 2. Auflage 2010, Teil 4 I. 4. a)). Alle drei Berechnungsmethoden dienen der Berechnung desselben Schadens und stellen damit lediglich Rechenoptionen, nicht aber unterschiedliche Ansprüche dar (Melullis, GRUR Int. 2008, 679 ff.). Die Feststellung, dass ein bestimmter Verletzer dem Patentinhaber nach § 139 PatG Schadensersatz schuldet, die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruches also grundsätzlich gegeben sind, geht der Bestimmung der Höhe dieses Schadens vor. Die Zuerkennung nur einer bestimmten Berechnungsmethode – insbesondere der Lizenzanalogie – kommt nicht in Betracht. Soweit – wie im vorliegenden Fall – lediglich die Feststellung der Schadensersatzpflicht beantragt ist, entscheidet das Gericht ausschließlich über den Grund des Anspruchs.
463Die Höhe des konkreten Schadens hat auf die Frage der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung dem Grunde nach lediglich dann Einfluss, wenn die Möglichkeit besteht, dass der dem Patentinhaber entstandene Schaden mit Null zu bemessen ist (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff – Standard-Spundfass). Eine solche Freilizenz kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Dass eine solche von der Klägerin geschuldet würde, wird auch von den Beklagten nicht geltend gemacht.
464dd)
465Andernfalls kommt lediglich eine Begrenzung der Schadensersatzverpflichtung auf einen bestimmten Höchstbetrag in Betracht, die allerdings erst im Rahmen des ggf. sich anschließenden Höheverfahrens zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch: Obergericht für Geistiges Eigentum, Japan, GRUR Int. 2015, 144 ff. – Apple v. I II, mit etwas anderem Ansatz).
466Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von §§ 19, 20 GWB bzw. Art. 102 AEUV einen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages begründen kann (vgl. hierzu: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. – Standard-Spundfass; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2007, 181 – Orange Book). Dieser kartellrechtliche Anspruch auf Lizenzierung dient der Durchsetzung des gegenüber jedem Marktteilnehmer geltenden Verbots, eine marktbeherrschende Stellung nicht zu missbrauchen. Die Weigerung des Patentinhabers, dem berechtigten Verlangen des Patentverletzers auf Abschluss eines Lizenzvertrages nachzukommen, kann kartellrechtswidrig sein und einen eigenen Schadensersatzanspruch des Patentverletzers gegen den Patentinhaber begründen (§ 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB). Der Patentinhaber kann in einem solchen Fall für die Zeit nach seiner rechtswidrigen Weigerung keinen vollen Schadensersatz verlangen, sondern ist der Höhe nach beschränkt auf den Betrag einer angemessenen Lizenzgebühr (vgl.: BGH, NJW-RR 2005, 269 ff. – Standard-Spundfass).
467Nichts anderes gilt auch dann, wenn der Patentinhaber für das in Rede stehende standardessentielle Patent eine FRAND-Erklärung abgegeben hat. Insbesondere hat die FRAND-Erklärung nicht die Wirkung, dass der Schadensersatzanspruch von vornherein auf die Höhe der FRAND-Lizenzgebühr beschränkt ist. Dies könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn man der FRAND-Erklärung konstitutive Wirkung in dem Sinne beimessen wollte, dass sie jedem Marktteilnehmer einen eigenen Anspruch auf Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen vermittelt. Dieser Auffassung folgt die Kammer hingegen nicht (s.o.). Vielmehr kann der dem Grunde nach zunächst in voller Höhe bestehende Schadensersatzanspruch des Patentinhabers wegen Patentverletzung nur durch einen Gegenanspruch des Verletzers eingeschränkt werden, § 33 GWB i.V.m. Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB. Die Voraussetzungen eines solchen Gegenanspruchs sind vom Verletzer darzulegen und zu beweisen.
468Nachdem Art. 102 AEUV ein missbräuchliches Verhalten des Patentinhabers voraussetzt, ist vorrangig auf dessen Verhalten abzustellen, wobei dieses üblicherweise im Wechselspiel mit dem Verhalten des Patentbenutzers zu bewerten ist. Unter welchen Voraussetzungen dem Patentinhaber im Einzelnen bei der Geltendmachung eines Schadensersatz-, Auskunfts- und/oder Rechnungslegungsanspruchs ein Missbrauchsvorwurf zu machen ist, ist vom EuGH in seinem Urteil vom 16.07.2015 (GRUR 2015, 764 ff.) nicht entschieden worden. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich ausdrücklich nur auf die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs sowie der in ihren Wirkungen auf den betroffenen Markt vergleichbaren Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung (vgl. EuGH, GRUR 2015, 764 ff.). Im Gegensatz hierzu sind die Auswirkungen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung auf den Markt weitaus geringer. Allein der Umstand, dass die zu leistende Auskunft und Rechnungslegung für den Verletzer ggf. mit hohem Aufwand verbunden ist und/oder seine Geheimhaltungsinteressen berührt, rechtfertigt es nicht, für die Geltendmachung dieser Ansprüche die Anforderungen an die Pflichten des Patentinhabers im Rahmen des Art. 102 AEUV genauso hoch anzusetzen wie bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs.
469Vielmehr ist mit dem EuGH im Grundsatz davon auszugehen, dass der Verletzer eines standardessentiellen Patents – wie jeder andere Patentverletzer auch – verpflichtet ist, sich vor jeder Benutzung über die bestehende Patentsituation zu informieren und ggf. eine Lizenz einzuholen (vgl.: EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 58). Tut er dies nicht, muss er damit rechnen, auf (vollen) Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Erst wenn der Patentinhaber sich weigert, eine Lizenz zu FRAND-Bedingungen zu erteilen, verhält er sich missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV (EuGH, GRUR 2015, 764 ff. Rn 53) und der Verletzer schuldet in der Folge nur noch Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr.
470Soweit der EuGH vom Patentinhaber für den Fall einer Klage auf Unterlassung, Rückruf und/oder Vernichtung verlangt, dass er den Verletzer vor der Klageerhebung auf die Verletzung hinweist und ihm, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 61-63), beruht dies unter unterem auf der Erwägung, dass mit der Zuerkennung der vorgenannten Ansprüche des Patentinhabers der Marktausschluss des Verletzers mit seinem standardkonformen Produkt mit den damit verbundenen einschneidenden Folgen für den Produktmarkt droht (vgl. EuGH, GRUR 2015, S. 764 ff. Rn 52). Diese Erwägung ist auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung nicht übertragbar. Erhebt der Patentinhaber eine Klage zur Geltendmachung dieser Ansprüche, ohne den Verletzer zuvor auf die Verletzung hingewiesen und, nachdem der Verletzer seinen Willen zum Ausdruck gebracht hat, einen Lizenzvertrag zu FRAND-Bedingungen zu schließen, ein Angebot zu FRAND-Bedingungen unterbreitet zu haben, begründet allein dies noch keinen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV. Hinzukommen muss vielmehr ein erkennbar nach außen zutage getretener Wille des Verletzers auf Abschluss eines Lizenzvertrages, dem der Patentinhaber sich treuwidrig verweigert.
471ee)
472Liegen nach den vorstehenden Ausführungen die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Schadensersatzanspruches auf die Höhe einer FRAND-Gebühr vor, führt dies in der Folge zu einer inhaltlichen Beschränkung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruches. Denn letzterer hat seinem Zweck nach dem Umfang des Schadensersatzanspruches zu folgen (vgl. hierzu: Schulte/Voß/Kühnen, PatG, 9. Auflage, § 139 Rn 148).
473Die der Vorbereitung des Schadensersatzanspruches dienende Auskunft und Rechnungslegung muss zwar grundsätzlich alle Angaben enthalten, die der Verletzte benötigt, um eine der ihm offen stehenden drei Berechnungsmethoden (Lizenzanalogie, Verletzergewinn oder entgangener Gewinn) auszuwählen und auf dieser Grundlage die Schadenshöhe zu beziffern (BGH, GRUR 1962, 354, 356 - Furniergitter; BGH, GRUR 1974, 53 – Nebelscheinwerfer; Fitzner/Lutz/Bodewig/Pitz, Patentrechtskommentar, 4. Auflage 2012, § 139 Rn 236), jedoch unterstehen Inhalt und Umfang der Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dies erfordert eine Abwägung der Interessen beider Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Streitfalls (BGH, GRUR 1974, 53, 54 – Nebelscheinwerfer). In diesem Sinne mag auch die Äußerung des Generalanwalts Wathelet zu verstehen sein, der in seinen Schlussanträgen darauf hingewiesen hat, dass das Gericht über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen zu wachen habe (Schlussanträge des Generalanwaltes Melchior Wathelet vom 20.11.2014 in der Rechtssache C-170/13, dort Ziffer 101).
474Dabei ist auf Seiten des Patentinhabers die Bedeutung der verlangten Auskunft für die Darlegung der für Grund und Höhe des Schadensersatzanspruchs wesentlichen Umstände in die Abwägung einzustellen; auf Seiten des Verletzers kann insbesondere ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse Bedeutung erlangen (BGH, GRUR 2007, 532 ff. – Meistbegünstigungsvereinbarung). Demgegenüber rechtfertigen Unterschiede bezüglich des Arbeitsaufwandes bei verschiedenen Schadensberechnungsarten es in aller Regel nicht, den Patentinhaber auf eine für den Verletzer weniger aufwändige Berechnungsart zu verweisen (BGH, GRUR 1982, 723 ff. – Dampffrisierstab).
475Liegen die Umstände des Einzelfalls so, dass der Patentinhaber für die Nutzung der patentgemäßen Lehre lediglich eine angemessene, FRAND-Bedingungen entsprechende Lizenzgebühr verlangen kann, gebietet es der Grundsatz von Treu und Glauben, auch die Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung auf die zur Berechnung dieser FRAND-Lizenzgebühr erforderlichen Angaben zu beschränken. Insbesondere ist in diesem Fall kein schutzwürdiges Interesse des Patentinhabers an Angaben zum Verletzergewinn (Kosten- und Gewinnangaben) ersichtlich, das die berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Patentverletzers überwiegen könnte.
476Allerdings ist von den Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die Voraussetzungen für einen kartellrechtlichen Anspruch auf Lizensierung zu FRAND-Bedingungen gegeben sind und der Schadensersatzanspruch der Klägerin damit von vornherein auf die Höhe einer FRAND-Lizenzgebühr beschränkt wäre. Soweit die Beklagten vortragen, es habe mehrfach Treffen mit der Klägerin gegeben, im Rahmen derer ernsthafte Lizenzvertragsverhandlungen geführt worden seien, bleiben Zeitpunkte, Orte und Inhalte entsprechender Gespräche im Dunkeln. Die Klägerin bietet öffentlich die Lizensierung der übertragenen Patente zu einheitlichen Bedingungen an. Soweit die Beklagten diesbezüglich bemängeln, dass ihre Sonderposition als frühere Lizenznehmerin an den Y -Patenten nicht hinreichend berücksichtigt werde, ist dieser Einwand ohne Belang. Denn aus dem Umstand, dass die Beklagten in der Vergangenheit eine Lizenz am Klagepatent (als Teil eines Portfolios) hatten, ergibt sich keine Sonderposition, die es rechtfertigen würde, die Beklagten gegenüber anderen Lizenznehmern besser zu stellen. Ebenso wenig ist die Klägerin verpflichtet, die bisherige Lizensierungspraxis von Y fortzuführen (s.o.). Warum das Angebot der Klägerin im Übrigen nicht FRAND sein sollte, erläutern die Beklagten nicht. Ebenso fehlt es an Ausführungen zum Inhalt und Zeitpunkt des von ihnen angeblich abgegebenen Gegenangebotes. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin den Abschluss eines Lizenzvertrages zu FRAND-Bedingungen treuwidrig verweigert und damit ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV missbraucht hat.
477IX.
478Es besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren gem. § 148 ZPO auszusetzen. Für die Kammer lässt sich auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstands die für eine Aussetzung erforderliche hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage nicht feststellen (BGH, GRUR 2014, 1237 – Kurznachrichten).
4791.
480Das Klagepatent ist gegenüber dem Stand der Technik neu.
481a)
482Der Standard 3GPP TS 23.331 V3.4.0 (nachfolgend: V3.4.0) steht dem Klagepatent nicht neuheitsschädlich entgegen.
483Angesichts des genannten Aussetzungsmaßstabs vermag die Kammer in der hiesigen Situation keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Widerruf des Klagepatents zu erkennen. So präsentieren die Parteien in sich schlüssige Argumentationen und vermögen andererseits nicht, ein stichhaltiges Gegenargument anzuführen, das dem Vortrag der Gegenseite die Grundlage entziehen bzw. einen grundlegenden Widerspruch aufzeigen könnte. Die Klägerin hat ein mögliches fachmännisches Verständnis der Entgegenhaltung dargelegt, das von den Beklagten nicht eine Aussetzungsentscheidung tragend in Zweifel gezogen werden konnte. Da es den Beklagten obliegt, die erforderlichen Erfolgsaussichten des anhängigen Einspruchsverfahrens darzulegen und glaubhaft zu machen, geht dies zu ihren Lasten. Hinzu tritt, dass die Annahme einer (hinreichend) sicheren Vernichtungswahrscheinlichkeit sich verbietet, wenn der im Rechtsbestandsverfahren zur Diskussion stehende technische Sachverhalt derart kompliziert und/oder komplex ist, dass sich das Verletzungsgericht keinen wirklichen Einblick in die Gegebenheiten verschaffen kann (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Rn. 531). Das ist hier der Fall.
484Nach Ansicht der Kammer werden die Anweisung, die Mitteilung und das Erkennen der eindeutigen Zellkennung (Merkmale 3.5 bis 3.7 des Anspruchs 6) nicht unmittelbar und eindeutig gezeigt.
485Aus Ziffer 8.6.7.5 erkennt der Fachmann, dass das UE in dem Zustand CELL_FACH die Cell Identity melden soll, wenn das Information Element „cell identity“ auf „TRUE“ gesetzt ist. Der Zustand CELL_DCH spielt keine Rolle, weil hier die Cell Identity nicht gemeldet werden soll. Die Cell Identity wird von der Nachbarzelle im System Information Block Typ 3 oder 4 ausgegeben. Aus Ziffer 10.3.2.2 folgt, dass die Cell Identity eindeutig eine Zelle innerhalb eines PLMN (Public Land Mobile Network) identifiziert. Insofern handelt es sich um eine eindeutige Zellenkennung.
486Die Klägerin wendet ein, dass im UMTS-System das UE nicht in der Lage sei, die Cell Identity nach Empfang der Measurement-Control Nachricht im CELL_FACH Zustand zu erkennen und zu melden.
487Die RRC-Schicht (Radio-Resource-Control-Schicht) sei für den Empfang und die Verarbeitung von Signalisierungsnachrichten verantwortlich, die zwischen einem RNC (radio network controller) und einem Endgerät übertragen werden. Das RRC bediene sich einer Zustandsmaschine, um den Verbindungstyp zwischen dem mobilen Endgerät und dem RNC zu definieren.
488Es gebe 5 RRC-Zustände, unter anderem die Zustände CELL_FACH und CELL_DCH. Von Interesse seien nur drei Messungen, mit denen die Cell Identity übertragen werden könne: Messungen an im selben Frequenzbereich wie die serving cell übertragenden UMTS-Nachbarzellen (intra-frequency measurements); Messungen an in einem anderen Frequenzbereich als die serving cell übertragenden UMTS-Nachbarzellen (inter-frequency measurements) und Messungen an Nicht-UMTS Nachbarzellen (inter-system measurements).
489Mittels der „measurement control message“ könne eine Messung im UE initiiert werden (V3.4.0; Ziffer 8.4). Die entsprechenden Messergebnisse würden mittels des Informationselements „measured results“ übertragen, das Bestandteil der „measurement report message“ sei. Mit der measurement report message werde berichtet (V3.4.0, Ziffer 10.3.7.69, 10.2.17). Wenn hingegen die Nachbarzellmessung mittels der Systeminformationsblöcke 11 und 12 konfiguriert wurde (V3.4.0, Ziffer 8.4), würden in dem RCC-Zustand CELL_FACH die Messergebnisse der Nachbarzelle nicht in den measured results in einem Messbericht, sondern über den Transportkanal RACH übertragen (V3.4.0, Ziffer 8.4 – measurement report message sent to report Z link traffic volume; nur Informationen von netzgerichteten Datenverkehraufkommen). Nur die ersten vier Nachrichten (RRC Connection Request bis Cell Z date) enthielten Informationen über die Nachbarzellen und zwar ausschließlich mittels des Informationselements Measured Results on RACH (V3.4.0; Ziffer 10.3.7.70). Hierbei handele es sich um ein inhaltlich verkürztes Informationselement angehängt an einer ohnehin an das Netz gesendeten Nachricht.
490Es würden daher zwei Arten von Messinformationen im CELL_FACH Zustand gesendet. Nach dem Übergang vom Zustand CELL_DCH in den Zustand CELL_FACH könnten Datenverkehrsvolumenmessungen fortgesetzt und initiiert werden. Bei diesen Messungen wird die Cell Identity weder verlangt noch gesendet. Diese Datenverkehrsvolumenmessungen werden in einem Measurement Report gesendet. Ferner würden Intrafrequenzmessungen vorgenommen, die angehängt an andere Nachrichten mittels des IE measured results on RACH gesendet werden. Die gemeldeten Messinformationen enthielten in keinem der beiden Fälle eine Cell Identity (vgl. V3.4.0, Privatgutachten Martin, S. 4 und 5 mit den dortigen Hinweisen auf V 3.4.0).
491An dieser Argumentation bestehen keine derart durchgreifenden Zweifel, die die Kammer zu dem Ergebnis kommen ließen, der Standard zeige ein Endgerät, dass eine eindeutige Zellenkennung erkenne, melde und anweise.
492Dies folgt zunächst nicht aus der Übertragung der „Reporting information for state CELL_DCH“ mittels der Systeminformationsblöcke 11 und 12, die nach dem Übergang zurück von CELL_FACH in den Zustand CELL_DCH übertragen wird (vgl. Abschnitte 10.3.7.41, 10.3.7.5; Privatgutachten Martin, S.6). Denn die hierin enthaltene Cell Identity wird nicht ohne weiteres als Inhalt der Cell reporting quantities übertragen. Um in dem Bericht enthalten zu sein, muss der Boolean Type auf TRUE gesetzt sein (vgl. Abschnitt 10.3.7.5). Der Fachmann erkennt anhand des Abschnitts 8.6.7.5 indes, dass ein TRUE im CELL_DCH Zustand wie ein FALSE behandelt wird („[…] - in CELL_DCH state:- treat the IE as if the IE „Cell Identity“ is set to FALSE.“). Daher wird die Cell Identity nicht gemeldet.
493Auch das Informationselement Measurement Validity (Abschnitt 10.3.7.36), das dem Mobilgerät anzeigt, für welche RRC-Zustände die Messkonfiguration maßgeblich sein soll, hat hier keine Auswirkung, weil die Messkonfiguration „alle Zustände“, „alle Zustände außer CELL_DCH“ nur einen Geltungsbereich für Verkehrsdatenaufkommensmessungen hat (Abschnitt 8.6.7.1). Somit enthält sie ebenfalls nicht die Cell Identity.
494Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus Abschnitt 9.3.2.7 des V3.4.0. Die Vorrangsaussage bezieht sich nur auf die Measurement Control message, die vor dem Wechsel in den Zustand CELL_FACH bereits im Zustand CELL_DCH empfangen wurde, bei der das Informationselement Measurement Validity auf all states oder all states except CELL_DCH gesetzt ist und die Konfiguration der Datenverkehrsvolumenmessung betrifft. Ihr gebührt danach Vorrang vor den Messungen in CELL_FACH, die durch die Systeminformationsblöcke 11 und 12 initiiert werden. Der Abschnitt regelt den für diesen Fall auftretenden Konflikt (Privatgutachten Martin, S. 4).
495Für die andere Lesart, nach der Abschnitt 9.3.2.7 zwingend zeige, dass die Ausführungen unter Abschnitt 8.4.1.7 nicht abschließend seien, lässt sich insbesondere dem Privatgutachten Carle (vgl. S. 6) kein konkretes Argument entnehmen. Sofern dort ausgeführt wird, die Abschnitte 8.4.1.7 bis 8.4.1.10 beschrieben nicht das Verhalten des Mobilgeräts für den Fall, dass im CELL_FACH Zustand Messaufträge mittels Nachrichten vom Typ „Measurement Control“ übertragen würden, sondern das Verhalten des Mobilgeräts, wenn nach Eingang eines Messauftrages ein Zustandsübergang stattfindet (Privatgutachten Carle, S. 6), wird ein entsprechendes Zitat für die erste Aussage (Übertragung von Messaufträgen vom Typ „Measurement Control“ im CELL_FACH Zustand) gerade nicht genannt. Dem steht indes der Vortrag gegenüber, dass im Sparzustand CELL_FACH weniger Messparameter und inhaltlich gekürzte Messberichte verwendet werden und die Nachbarzellmessungen so effizient wie möglich durchgeführt werden.
496Dass der Fachmann den Abschnitt 8.6.7.5 als eine Offenbarungsstelle für den Bericht einer eindeutigen Zellkennung versteht, vermag die Kammer nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die nachträgliche Änderung dieses Abschnitts durch den Change Request CR-702 Tdoc R2-101593 von EEE gerade zeigt, dass der Fachmann diesen Passus von vorneherein für missverständlich gehalten hat. Die klagepatentgemäße Lehre muss unmittelbar und eindeutig offenbart sein. Daran bestehen hingegen durchgreifende Zweifel, wenn der Fachmann die Funktion eines Merkmals im Gesamtkontext der Offenbarung für nachteilig erachtet und deswegen ein solches Verständnis von vorneherein nicht zugrundelegt. Denn erkennbare Fehler wird der Fachmann in der Regel korrigieren (vgl. Benkard/Mellulis, 11. Aufl., § 3 PatG Rn. 182). Die Beklagten vermochten die Argumentation der Klägerin nicht derart zu erschüttern, dass die Kammer von einer Offenbarung des Merkmals 3.7 ausgeht.
497b)
498Die vorherigen Ausführungen gelten auch für die Version 3GPP TS 23.331 V3.4.1 (nachfolgend: V3.4.1).
499c)
500Auch die Version 3GPP TS 23.331 V3.3.0 (nachfolgend: V3.3.0.) offenbart die Merkmale 3.3 bis 3.7 des Anspruchs 6 nicht.
501aa)
502So ist nicht unmittelbar und eindeutig gezeigt, dass in CELL_DCH die Cell Identity von der UE erkannt wird. Zwar lassen sich die Verweisungen der Abschnitte 10.2.17, 10.3.7.69, 10.3.7.35 und 10.3.7.3 zunächst so verstehen, dass die Cell Identity als Bestandteil der Cell measured results Bestandteil des measurement reports ist (Merkmal 3.7). Indes hat die Klägerin vorgetragen, dass im CELL_DCH Zustand die UE nicht in der Lage ist, die Cell Identity zu erkennen. Diese werden nur in den Systeminformationsblöcken SIB 3 und SIB 4 übertragen (V3.3.0, S. 198/199), die jedoch im CELL_DCH Zustand nicht ausgelesen werden können (V3.3.0, Tabelle 8.1.1, S. 29-30).
503V3.3.0 zeigt also nicht, dass die eindeutige Zellkennungsinformation im CELL_DCH Zustand erkannt werden kann (Merkmal 3.6). Vor diesem Hintergrund erscheint die Meldung der Cell Identity als Bestandteil des Measurement Reports jedenfalls widersprüchlich. Auch wenn das Klagepatent sich nicht zu den einzelnen Zuständen verhält, soll die Zellenkennung, die erkannt wurde, im (direkten) Anschluss gemeldet werden.
504Dieses Verständnis wird durch den Änderungsvorschlag von NTT DoCoMo R2-001416 bestätigt, aus dem sich ebenfalls ergibt, dass die Zellidentität nur im Systeminformationsblock Typ 3 und 4 vorhanden ist, welche nicht gelesen werden können, falls das UE sich im CELL_DCH Zustand befindet und das UE eine potentiell ungültige Zellidentität nach dem Wechsel in den CELL_DCH Zustand meldet. Selbst wenn man den Änderungsvorschlag zusammen mit der V 3.3.0 als ein Dokument ansähe – was zweifelhaft ist –, geht hieraus nur hervor, dass es gerade eines zusätzlichen Informationselementes mit der Cell Identity vor dem Hintergrund des V 3.3.0 bedurft hätte. Eine unmittelbare und offenkundige Gesamtoffenbarung der klagepatentgemäßen Lehre erkennt der Fachmann hierin nicht, sondern wiederum nur das Aufzeigen eines Fehlers, der gegebenenfalls zu einer Anpassung führen kann.
505Schließlich folgt auch nichts anderes aus der Spezifikation TS 134 123-1 V3.3.0 für die UMTS-Konformitätstests für mobile Endgeräte. Zum einen spricht bereits der Umstand, dass es sich um ein anderes Dokument handelt, gegen eine unmittelbare und eindeutige Gesamtoffenbarung. Zum anderen ergibt sich aus der Spezifikation ebenfalls nicht, dass die Cell Identity – auch wenn sie Bestandteil des Measurements Reports ist – im CELL_DCH Zustand vom UE erkannt werden kann, obwohl sie sich in den Systeminformationsblöcken SIB 3 und 4 befindet, die in diesem Zustand nicht gelesen werden können.
506bb)
507Ferner offenbart die Version V3.3.0 auch nicht, dass die Cell Indentity nach dem Übergang vom Zustand vom CELL_FACH in den Zustand CELL_DCH übertragen wird. Im Unterschied zur Version V3.4.0 findet sich hier der Abschnitt 8.6.7.5 nicht. Gleichwohl offenbart Abschnitt 10.3.7.5 dem Fachmann nicht eindeutig und unmittelbar, dass nach dem Zustandswechsel in CELL_DCH die Anweisung besteht, die Cell Identity zu berichten. Dem Hinweis, dass der Boolean Typ auf TRUE gesetzt werden muss, um in dem Messbericht enthalten zu sein, mag der Fachmann allenfalls diese Möglichkeit entnehmen. Diese wird der Fachmann indes nicht wählen, weil er weiß, dass die Cell Identity im CELL_FACH nicht benötigt wird. Permanent antizipierte Messungen, in einem Zustand, der energiesparend sein soll, sind nicht notwendig. Es bedarf dort ihrer nicht im gleichen Umfang für ein Handover wie im CELL_DCH Zustand, in dem wie ausgeführt die Cell Identity auch nicht der Basisstation gemeldet wird. Daher würde der Bericht veraltete und gegebenenfalls ungültige Messergebnisse beinhalten. Insofern sieht der Fachmann keine Notwendigkeit für die Anweisung und wird den Boolean Type auf FALSE setzen.
508d)
509Die Ausführungen zu den Versionen V3.3.0, V3.4.0 und V3.4.1 gelten ebenfalls für Anspruch 16, so dass die Merkmale 4.4.1 und 4.4.2 nicht offenbart sind.
510e)
511Das Klagepatent ist gegenüber der Entgegenhaltung „Wang“ (Masterarbeit vom 16.06.2003, neu.
512Wang befasst sich mit einem Handover Mechanismus in einem heterogenen Netz, das z.B. aus einer Kombination von Weitverkehrsfunknetzen (GPRS oder 3G) und lokalen Drahtlosnetzwerken (WLAN) besteht. Der Entgegenhaltung mangelt es an der Offenbarung einer nichteindeutigen Zellenkennung. Im Rahmen der Erstellung einer externen Ressourcenkarte wird ein Präfixcode/BS-ID Nummer einer benachbarten BS übertragen und analysiert, ob es sich um ein bekanntes IP-Präfix handelt (Anlage FFF -ES 16a, S. 18, Schritte 2 und 3). In der mündlichen Verhandlung haben die Beklagten insoweit ausgeführt, dass es sich bei dem Präfixcode, den ersten beiden gelben Spalten der Tabelle 1 in der Anlage FFF -ES 16a, um die nichteindeutige Zellenkennung handele, das Netzwerk IP-Präfix in der orangen Spalte demgegenüber die eindeutige Zellenkennung darstelle. Ferner sei in der Tabelle 12 auf S. 58 ein geschlossenes System definiert, das nur 28 Zellen zeige, die wiederum alle ein anderes Network-IP-Präfix aufwiesen. Dem kann die Kammer nicht beitreten, denn neben dem eindeutigen Network-IP-Präfix zeigt diese Tabelle auch jeweils einen eindeutigen Präfixcode/BS-ID-Nummer: Diese die Network ID und Cell serial number enthaltenen Präfixcodes/BS-ID Nummern haben die Aufteilung WWAN BS 1-8 und WLAN 1 AP 1-20. Keine der Präfixcodes/ID-Nummern wiederholt sich. Dieser gezeigte Beacon-Code offenbart daher keine nichteindeutige Zellenkennung.
513f)
514Die Entgegenhaltung WO 02/43430 (nachfolgend: GGG ) nimmt die klagepatentgemäße Lehre der Ansprüche 6 und 16 ebenfalls nicht neuheitsschädlich vorweg.
515Eine eindeutige Zellenkennung ist in Form der zweiten BSIC Zellenkennung nicht offenbart. Die zweite BSIC stellt keine eindeutige Kennung im Sinne des Klagepatents dar. Sie erscheint in Anbetracht der überschaubaren Auswahl an möglichen BSIC (Basisstationsidentifikationscodes) – 64 an der Zahl – nur lokal als eindeutig, wobei die Lehre des Klagepatents eine im gesamten Netz eindeutige Kennung fordert. Sofern die Beklagte hier auf den zweiten Broadcast-Kontrollkanal und der dort gesendeten zweiten BSIC verweist, bleibt diese Art der Eindeutigkeit hinter der Lehre des Klagepatents zurück. Wird im Messbericht lediglich die zweite BSIC übertragen, ist diese Kennung als 6-Bit-Wert nach dem Klagepatent gerade nicht eindeutig. Nach GGG ist es nicht ausgeschlossen, dass die zweite BSIC in anderen lokalen Bereichen des Netzes wiederverwendet wird. Verwirrende Messberichte durch eine Doppelnutzung scheinen nur deswegen ausgeschlossen zu sein, weil durch den BSC und MSC vor der Vergabe der BSIC geklärt wurde, dass er in keiner weiteren Nachbarzelle bereits Verwendung findet. Nach der Lehre des Klagepatents ist die eindeutige Zellenkennung aber so ausgestaltet, dass Verwechselungen mit jeglichen Zellen im Netz vermieden werden. Die globale Eindeutigkeit bezieht sich auf das Netz. Unerheblich ist, aus wie vielen Werten die eindeutige Zellenkennung besteht, solange diese Werte im Netz eine unverwechselbare Zuordnung ermöglichen.
516g)
517Das Klagepatent ist auch gegenüber der Entgegenhaltung WO X (nachfolgend HHH ) neu.
518Es fehlt an einer unmittelbaren und eindeutigen Offenbarung, dass sowohl die eindeutige als auch nicht die nichteindeutige Zellenkennung erkannt werden (Merkmale 3.3 und 3.6 des Anspruchs 6, Merkmale 4.2, 4.4 und 4.4.2 des Anspruchs 16). HHH präsentiert in Abgrenzung zum Stand der Technik, bei dem eine nichteindeutige Kennung eingesetzt wird, den Einsatz einer eindeutigen Kennung. Die Darstellung der nichteindeutigen Kennung wie des aus BCC und NCC zusammensetzten BSIC bezieht sich auf den Stand der Technik („conventional measurements“ (Z.5); „The principal way in which base station identification has been attempted in the past is […]“; „Thus, for system wide algorithm development, neither of these techniques for identifying a base station are sufficiently reliable to ensure unique identifications […]“. Demgegenüber zeigt Figur 4 in HHH eine Lösung, in der nur eine eindeutige Kennung offenbart ist. Hier ist ein kombiniertes Erkennen von eindeutiger und nichteindeutiger Zellkennung nicht gezeigt. Die Kombination wird vom Fachmann auch nicht mitgelesen. Weitere Überlegungen, wie z.B. ein erhöhter Ressourcenverbrauch, der eine kombinierte Erkennung fordern könnte, die der Fachmann zusätzlich anstellen müsste, sprechen dagegen.
5192.
520Die klagepatentgemäße Lehre ist zudem im Stand der Technik nicht nahe gelegt.
521Der Standard 3 GPP TS 36.300 V0.5.0 (2007-02) zeigt bereits nicht das Empfangen einer Anweisung und das Melden der erkannten eindeutigen Zellenkennung (Merkmale 3.5, 3.7 des Anspruchs 6, Merkmal 4.4.1 des Anspruchs 16).
522Eine Kombination mit der Entgegenhaltung X zeigt mangels Offenbarung der Anweisung die klagepatentgemäße Erfindung nicht. Es erscheint der Kammer zweifelhaft, ob das Erkennen einer etwaig gezeigten Cell Identity nach einer Anweisung erfolgt und nicht bereits davor bzw. beide (eindeutig und nichteindeutigen) Kennungen gemeldet werden.
523In der Entgegenhaltung Meeting Report RigaTSGR#54(11) R3-070322 ist nicht ersichtlich, dass die Cell Identities zwingend in den DSR-Meldungen enthalten sind, so dass eine vorherige Anweisung und Meldung ebenfalls nicht gezeigt sind. Eine Kombination zeigt daher nicht alle klagepatentgemäßen Merkmale.
524Mangels näherer Ausführungen ist die klagepatentgemäße Lehre auch nicht durch die Kombination mit den Entgegenhaltungen X, X, X und X nahe gelegt.
5253.
526Das Klagepatent ist nicht unzulässig erweitert.
527a)
528Indem das mobile Endgerät als Ganzes in der Figur 2 und deren Beschreibung in den Anmeldeunterlagen offenbart ist, erkennt der Fachmann auch, dass die Mittel zum Kommunizieren, Erkennen und Bestimmen etc. gezeigt sind.
529b)
530Es ist nicht ersichtlich, dass der Zusatz des Erkennens und Meldens der nichteindeutigen Zellenkennung den Gegenstand des Klagepatents gegenüber der Patentanmeldung unzulässig erweitert. Bei der streitgegenständlichen Erfindung geht es in erster Linie um die Identifizierung der Nachbarzelle über die eindeutige Zellenkennung. Aus den Anmeldeunterlagen ergibt sich, dass die nichteindeutige Zellenkennung mit den Messinformationen der Betriebsparameter verknüpft ist (WO X, nachfolgend: WO X). Es ergibt sich aber ebenfalls, dass ein gemessener Betriebsparameter typischerweise ein physikalischer Übertragungscodes wie beispielsweise ein Verwürfelungscode, der einer Zelle nicht eindeutig zugeordnet ist, sein kann (WO X, S 2, 2. Abs.). Damit zeigen die Anmeldeunterlagen, dass es sich bei der nichteindeutigen Zellenkennung um einen Betriebsparameter handelt, der erkannt und gemeldet wird. Indem der Anspruch die nichteindeutige Kennung als einen spezifischen Betriebsparameter herausgreift, wird der Anspruch nicht erweitert. Das Klagepatent hat den eben aufgeführten Passus ebenso wie das Ausführungsbeispiel in Absatz [0023] in seine Beschreibung übernommen. Der erteilte Anspruch geht insofern nicht über die Anmeldeunterlagen hinaus, weil das Erkennen und Melden der nichteindeutigen Kennung das Erkennen und Melden einer Parameterinformation darstellt.
531Aus diesem Grund ist auch das Bestimmen der Notwendigkeit eindeutiger Zellenkennungsinformationen aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen in den Anmeldeunterlagen offenbart.
532c)
533Es ist nicht nachvollziehbar, wieso durch die Änderung der Reihenfolge die Bedeutung des beanspruchten Gegenstandes geändert werden soll. Es erscheint vielmehr so, dass die Reihenfolge aus den Figuren in den Anmeldeunterlagen gerade in der erteilten Fassung eingehalten wird.
5344.
535Die Kammer hält es nicht für hinreichend wahrscheinlich, dass das Klagepatent mangels Ausführbarkeit widerrufen wird. Die Einwände werfen Auslegungsfragen bezüglicher einzelner Merkmale bzw. des Begriffs der eindeutigen Zellkennung, des Bestimmens aus den nichteindeutigen Kennungsinformationen und der Definition von Nachbarzellenliste und Handover-Kandidatenliste auf. Der Fachmann wird die Begriffe jedoch mit Hilfe seiner Fachkenntnis auslegen und ihren technischen Sinngehalt umsetzen können.
5365.
537Die weiteren Angriffe sind mangels schriftsätzlicher Behandlung im Verletzungsverfahren von den Parteien selbst zu Recht nicht als eine Aussetzungsentscheidung tragend angesehen worden.
538X.
539Dem Antrag der Beklagten auf Vorlage des MSA war nicht zu entsprechen.
5401.
541Soweit die Beklagten die Vorlage des MSA gemäß § 142 ZPO beantragen, haben sie hiermit keinen Erfolg.
542Nach § 142 Absatz 1 ZPO kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Dabei muss sich die Bedeutung einer konkret zu bezeichnenden Urkunde für die begehrte Entscheidung aus schlüssigem Parteivortrag ergeben. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn sie dazu dient, für die vom Gericht begehrte Entscheidung relevante Umstände zu erhellen (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 7; BGH, NJW 2014, 3312). Dabei sind im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung insbesondere auch berechtigte Belange des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen (vgl. Zöller/Greger, 31. Aufl. 2016, § 142 Rn. 8; BGH, NJW 2007, 2989).
543Vor diesem Hintergrund kommt die Anordnung der Vorlage des gesamten MSA nicht in Betracht. Die Kammer vermag anhand des Vortrags der Beklagten nicht zu erkennen, dass die Vorlage des gesamten MSA – über die bereits zur Akte gereichten Auszüge hinaus – für die Entscheidung von Relevanz ist. Demgegenüber würde die Anordnung der Vorlage des gesamten MSA dazu führen, dass Inhalte, die bisher nicht über einen eng begrenzten Personenkreis bekannt sind und die auch nicht öffentlich verbreitet werden sollen, Dritten bekannt werden würden. Die Vorlage des gesamten MSA würde damit schutzwürdige Interessen der Klägerin und/oder der Streithelferin verletzen. Unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien hat die Kammer von einer Anordnung der Vorlage des gesamten MSA abgesehen.
544Sofern der Antrag der Beklagten dahingehend zu verstehen sein sollte, dass er sich auf die Vorlage des gesamten Closing binders bezieht, gilt das zuvor Gesagte erst recht.
5452.
546Auch eine Vorlagepflicht nach § 423 ZPO besteht nicht.
547Nach § 423 ZPO ist der Gegner zur Vorlage der in seinen Händen befindlichen Unterlagen verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat. Ausreichend ist jede Bezugnahme zu Aufklärungszwecken (vgl. Zöller, a.a.O., § 423 Rn. 1). Es genügt aber nicht, wenn der Gegner auf den Urkundeninhalt lediglich zur Ergänzung oder Erläuterung seines Tatsachenvortrags hingewiesen hat (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 423 Rn. 1).
548Im vorliegenden Fall hat die Klägerin auf den Closing Binder lediglich Bezug genommen, um die Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen darzulegen. Eine inhaltliche Bezugnahme dergestalt, dass der Closing Binder zur Aufklärung strittiger Punkte beitragen würde, erfolgte nicht.
549XI.
550Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Nr. 2, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
551Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
552ursprünglich: 2.000.000,00 EUR
553ab dem 23.05.2014 (Teilklagerücknahme): 1.600.000,00 EUR
554Die Streitwertfestsetzung auf 2.000.000,00 EUR beruht darauf, dass mit der Klage neben den mobilen Endgeräten auch Basisstationen angegriffen werden.
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Annotations
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat; - 2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch - a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, - b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen - a)
50 vom Hundert oder - b)
25 vom Hundert
- 4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht
- 1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, - 2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie - 3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.
(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.
(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.
(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung
- 1.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; - 2.
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; - 3.
das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Das Patent hat ferner die Wirkung, daß es jedem Dritten verboten ist, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich dieses Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln.
(3) Personen, die die in § 11 Nr. 1 bis 3 genannten Handlungen vornehmen, gelten im Sinne des Absatzes 1 nicht als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2) Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.
Der Berechtigte, dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Patentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die Anmeldung bereits zum Patent geführt, so kann er vom Patentinhaber die Übertragung des Patents verlangen. Der Anspruch kann vorbehaltlich der Sätze 4 und 5 nur innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Veröffentlichung der Erteilung des Patents (§ 58 Abs. 1) durch Klage geltend gemacht werden. Hat der Verletzte Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) erhoben, so kann er die Klage noch innerhalb eines Jahres nach rechtskräftigem Abschluß des Einspruchsverfahrens erheben. Die Sätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem Glauben war.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken. In dem Register sind ferner der vom Europäischen Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung des europäischen Patents sowie der mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83) zu vermerken.
(2) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann bestimmen, daß weitere Angaben in das Register eingetragen werden.
(3) Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt im Register eine Änderung in der Person, im Namen oder im Wohnort des Anmelders oder Patentinhabers und seines Vertreters sowie Zustellungsbevollmächtigten, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Solange die Änderung nicht eingetragen ist, bleibt der frühere Anmelder, Patentinhaber, Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigte nach Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Übernimmt der neu im Register als Anmelder oder als Patentinhaber Eingetragene ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, ein Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht oder ein Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so ist dafür die Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten nicht erforderlich.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers die Erteilung einer ausschließlichen Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Der Antrag nach Satz 1 ist unzulässig, solange eine Lizenzbereitschaft (§ 23 Abs. 1) erklärt ist. Die Eintragung wird auf Antrag des Patentinhabers oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Patentinhabers bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
(5) (weggefallen)
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 30 Abs. 3 des Patentgesetzes, § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 4 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes, § 27 Abs. 3 des Markengesetzes und § 29 Abs. 3 des Designgesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben:
- 1.
das Aktenzeichen des Schutzrechts, - 2.
der Name, der Sitz und die Anschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form, - 3.
Angaben über die Rechtsnachfolger entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Patentverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 der Gebrauchsmusterverordnung, § 5 Abs. 1 bis 4 der Markenverordnung, § 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung und § 3 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, 6 Nummer 1 und 2 der Halbleiterschutzverordnung, - 4.
falls die Rechtsnachfolger einen Vertreter bestellt haben, der Name und die Anschrift des Vertreters nach Maßgabe des § 13.
(3) Für den Nachweis des Rechtsübergangs reicht es aus,
- 1.
dass der Antrag von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben ist oder - 2.
dass dem Antrag, wenn er von den Rechtsnachfolgern gestellt wird, - a)
eine von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern unterschriebene Erklärung beigefügt ist, dass sie der Eintragung der Rechtsnachfolge zustimmen, oder - b)
Unterlagen beigefügt sind, aus denen sich die Rechtsnachfolge ergibt, wie zum Beispiel ein Übertragungsvertrag oder eine Erklärung über die Übertragung, wenn die entsprechenden Unterlagen von den eingetragenen Inhabern oder ihren Vertretern und von den Rechtsnachfolgern oder ihren Vertretern unterschrieben sind.
(4) Für die in Absatz 3 genannten Anträge und Erklärungen sollen die vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formulare verwendet werden. Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann in den Fällen des Absatzes 3 weitere Nachweise verlangen, wenn sich begründete Zweifel an dem Rechtsübergang ergeben.
(7) Der Nachweis des Rechtsübergangs auf andere Weise als nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(8) Der Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs kann für mehrere Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.
(1) Zusammenschlüsse sind vor dem Vollzug beim Bundeskartellamt gemäß den Absätzen 2 und 3 anzumelden. Elektronische Anmeldungen sind zulässig über:
- 1.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale De-Mail-Adresse im Sinne des De-Mail-Gesetzes, - 2.
die vom Bundeskartellamt eingerichtete zentrale E-Mail-Adresse für Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur, - 3.
das besondere elektronische Behördenpostfach sowie - 4.
eine hierfür bestimmte Internetplattform.
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
- 1.
die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, - 2.
in den Fällen des § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3 auch der Veräußerer.
(3) In der Anmeldung ist die Form des Zusammenschlusses anzugeben. Die Anmeldung muss ferner über jedes beteiligte Unternehmen folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Firma oder sonstige Bezeichnung und den Ort der Niederlassung oder den Sitz; - 2.
die Art des Geschäftsbetriebes; - 3.
die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des § 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben; - 3a.
im Fall des § 35 Absatz 1a Angaben zu Art und Umfang der Tätigkeit im Inland; - 4.
die Marktanteile einschließlich der Grundlagen für ihre Berechnung oder Schätzung, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem wesentlichen Teil desselben für die beteiligten Unternehmen zusammen mindestens 20 vom Hundert erreichen; - 5.
beim Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen die Höhe der erworbenen und der insgesamt gehaltenen Beteiligung; - 6.
eine zustellungsbevollmächtigte Person im Inland, sofern sich der Sitz des Unternehmens nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(4) Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, wenn die Europäische Kommission einen Zusammenschluss an das Bundeskartellamt verwiesen hat und dem Bundeskartellamt die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen. Das Bundeskartellamt teilt den beteiligten Unternehmen unverzüglich den Zeitpunkt des Eingangs der Verweisungsentscheidung mit und unterrichtet sie zugleich darüber, inwieweit die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben in deutscher Sprache vorliegen.
(5) Das Bundeskartellamt kann von jedem beteiligten Unternehmen Auskunft über Marktanteile einschließlich der Grundlagen für die Berechnung oder Schätzung sowie über den Umsatzerlös bei einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen, den das Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss erzielt hat, sowie über die Tätigkeit eines Unternehmens im Inland einschließlich von Angaben zu Zahlen und Standorten seiner Kunden sowie der Orte, an denen seine Angebote erbracht und bestimmungsgemäß genutzt werden, verlangen.
(6) Anmeldepflichtige Zusammenschlüsse, die entgegen Absatz 1 Satz 1 nicht vor dem Vollzug angemeldet wurden, sind von den beteiligten Unternehmen unverzüglich beim Bundeskartellamt anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt.
(1) Die Unternehmen dürfen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben ist, nicht vor Ablauf der Fristen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 vollziehen oder am Vollzug dieses Zusammenschlusses mitwirken. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind unwirksam. Dies gilt nicht
- 1.
für Verträge über Grundstücksgeschäfte, sobald sie durch Eintragung in das Grundbuch rechtswirksam geworden sind, - 2.
für Verträge über die Umwandlung, Eingliederung oder Gründung eines Unternehmens und für Unternehmensverträge im Sinne der §§ 291 und 292 des Aktiengesetzes, sobald sie durch Eintragung in das zuständige Register rechtswirksam geworden sind, sowie - 3.
für andere Rechtsgeschäfte, wenn der nicht angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflechtungsverfahren nach Absatz 3 eingestellt wurde, weil die Untersagungsvoraussetzungen nicht vorlagen, oder die Wettbewerbsbeschränkung infolge einer Auflösungsanordnung nach Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 beseitigt wurde oder eine Ministererlaubnis nach § 42 erteilt worden ist.
(1a) Absatz 1 steht der Verwirklichung von Erwerbsvorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle, Anteile oder wettbewerblich erheblicher Einfluss im Sinne von § 37 Absatz 1 oder 2 von mehreren Veräußerern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Wertpapieren, einschließlich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Wertpapiere konvertierbar sind, über eine Börse erworben werden, sofern der Zusammenschluss gemäß § 39 unverzüglich beim Bundeskartellamt angemeldet wird und der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition auf Grund einer vom Bundeskartellamt nach Absatz 2 erteilten Befreiung ausübt.
(2) Das Bundeskartellamt kann auf Antrag Befreiungen vom Vollzugsverbot erteilen, wenn die beteiligten Unternehmen hierfür wichtige Gründe geltend machen, insbesondere um schweren Schaden von einem beteiligten Unternehmen oder von Dritten abzuwenden. Die Befreiung kann jederzeit, auch vor der Anmeldung, erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 40 Absatz 3a gilt entsprechend.
(3) Ein vollzogener Zusammenschluss, der die Untersagungsvoraussetzungen nach § 36 Absatz 1 erfüllt, ist aufzulösen, wenn nicht die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft und Energie nach § 42 die Erlaubnis zu dem Zusammenschluss erteilt. Das Bundeskartellamt ordnet die zur Auflösung des Zusammenschlusses erforderlichen Maßnahmen an. Die Wettbewerbsbeschränkung kann auch auf andere Weise als durch Wiederherstellung des früheren Zustands beseitigt werden.
(4) Zur Durchsetzung seiner Anordnung kann das Bundeskartellamt insbesondere
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat; - 2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch - a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, - b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen - a)
50 vom Hundert oder - b)
25 vom Hundert
- 4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat; - 2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch - a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, - b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen - a)
50 vom Hundert oder - b)
25 vom Hundert
- 4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat; - 2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch - a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, - b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen - a)
50 vom Hundert oder - b)
25 vom Hundert
- 4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
(1) Ein Zusammenschluss, durch den wirksamer Wettbewerb erheblich behindert würde, insbesondere von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
die beteiligten Unternehmen nachweisen, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und diese Verbesserungen die Behinderung des Wettbewerbs überwiegen, oder - 2.
die Untersagungsvoraussetzungen ausschließlich auf Märkten vorliegen, auf denen seit mindestens fünf Jahren Waren oder gewerbliche Leistungen angeboten werden und auf denen im letzten Kalenderjahr im Inland insgesamt weniger als 20 Millionen Euro umgesetzt wurden, es sei denn, es handelt sich um Märkte im Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder - 3.
die marktbeherrschende Stellung eines Zeitungs- oder Zeitschriftenverlags verstärkt wird, der einen kleinen oder mittleren Zeitungs- oder Zeitschriftenverlag übernimmt, falls nachgewiesen wird, dass der übernommene Verlag in den letzten drei Jahren jeweils in der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 des Handelsgesetzbuchs einen erheblichen Jahresfehlbetrag auszuweisen hatte und er ohne den Zusammenschluss in seiner Existenz gefährdet wäre. Ferner muss nachgewiesen werden, dass vor dem Zusammenschluss kein anderer Erwerber gefunden wurde, der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte.
(2) Ist ein beteiligtes Unternehmen ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen im Sinne des § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, sind die so verbundenen Unternehmen als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wirken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ihnen als herrschendes.
(3) Steht einer Person oder Personenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehrheitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als Unternehmen.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat; - 2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch - a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, - b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen - a)
50 vom Hundert oder - b)
25 vom Hundert
- 4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
(1) Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs. Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.
(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(4) An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst
- 1.
alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und - 2.
den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.
(5) Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.
(1) Ein Zusammenschluss liegt in folgenden Fällen vor:
- 1.
Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens ganz oder zu einem wesentlichen Teil; das gilt auch, wenn ein im Inland tätiges Unternehmen, dessen Vermögen erworben wird, noch keine Umsatzerlöse erzielt hat; - 2.
Erwerb der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle durch ein oder mehrere Unternehmen über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen. Die Kontrolle wird durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch - a)
Eigentums- oder Nutzungsrechte an einer Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, - b)
Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;
- 3.
Erwerb von Anteilen an einem anderen Unternehmen, wenn die Anteile allein oder zusammen mit sonstigen, dem Unternehmen bereits gehörenden Anteilen - a)
50 vom Hundert oder - b)
25 vom Hundert
- 4.
jede sonstige Verbindung von Unternehmen, auf Grund deren ein oder mehrere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen wettbewerblich erheblichen Einfluss auf ein anderes Unternehmen ausüben können.
(2) Ein Zusammenschluss liegt auch dann vor, wenn die beteiligten Unternehmen bereits vorher zusammengeschlossen waren, es sei denn, der Zusammenschluss führt nicht zu einer wesentlichen Verstärkung der bestehenden Unternehmensverbindung.
(3) Erwerben Kreditinstitute, Finanzinstitute oder Versicherungsunternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen zum Zwecke der Veräußerung, gilt dies nicht als Zusammenschluss, solange sie das Stimmrecht aus den Anteilen nicht ausüben und sofern die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgt. Diese Frist kann vom Bundeskartellamt auf Antrag verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Veräußerung innerhalb der Frist unzumutbar war.
(1) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss
- 1.
die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro und - 2.
im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 17,5 Millionen Euro
(1a) Die Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle finden auch Anwendung, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 erfüllt sind, - 2.
im Inland im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss - a)
ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 50 Millionen Euro erzielt hat und - b)
weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von jeweils mehr als 17,5 Millionen Euro erzielt haben,
- 3.
der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und - 4.
das zu erwerbende Unternehmen nach Nummer 2 in erheblichem Umfang im Inland tätig ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenschlüsse durch die Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe, die mit einer kommunalen Gebietsreform einhergehen. Die Absätze 1 und 1a gelten nicht, wenn alle am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen
- 1.
Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 8b Absatz 4 Satz 8 des Körperschaftsteuergesetzes sind, - 2.
im Wesentlichen für die Unternehmen der kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe, deren Mitglied sie sind, Dienstleistungen erbringen und - 3.
bei der Tätigkeit nach Nummer 2 keine eigenen vertraglichen Endkundenbeziehungen unterhalten.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit die Europäische Kommission nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung ausschließlich zuständig ist.
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.
(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
(1) Wer gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstößt (Rechtsverletzer) oder wer gegen eine Verfügung der Kartellbehörde verstößt, ist gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet.
(2) Der Unterlassungsanspruch besteht bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.
(3) Betroffen ist, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist.
(4) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch geltend gemacht werden von
- 1.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, wenn - a)
ihnen eine erhebliche Anzahl betroffener Unternehmen im Sinne des Absatzes 3 angehört und - b)
sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen;
- 2.
Einrichtungen, die nachweisen, dass sie eingetragen sind in - a)
die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder - b)
das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen
- 1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen; - 2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; - 3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist; - 4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt; - 5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.
(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.
(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.
(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.
(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
- 1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder - 2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder - 3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.
(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.
(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.
(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.
(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.
Der Gegner ist auch zur Vorlegung der in seinen Händen befindlichen Urkunden verpflichtet, auf die er im Prozess zur Beweisführung Bezug genommen hat, selbst wenn es nur in einem vorbereitenden Schriftsatz geschehen ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.