Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Juli 2016 - 2 Sa 52/14

ECLI:ECLI:DE:LAGST:2016:0729.2SA52.14.0A
29.07.2016

Tenor

1) Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 - 3 Ca 1434/12 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegen den Beklagten und Berufungskläger einen Anspruch auf Nachteilsausgleich i.S.v. § 113 BetrVG i.H.v. 18.762,50 € als Masseverbindlichkeit hat.

2) Die weitergehende Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird zurückgewiesen.

3) Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 - 3 Ca 1434/12 - wird zurückgewiesen. Die über die in Ziffer 1 dieses Urteils hinausgehende Klage wird abgewiesen.

4) Von den Kosten des vorliegenden Berufungsrechtsstreits 2 Sa 52/14 haben der Beklagte und Berufungskläger 3/10 und der Kläger 7/10 zu tragen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Ausgangsverfahrens 3 Ca 1434/12 haben der Beklagte und Berufungskläger 1/5 und der Kläger 4/5 zu tragen.

5) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Nachteilsausgleichsanspruch der klagenden Partei nach § 113 Abs. 3 BetrVG.

2

Der am ... geborene, verheiratete, einer Person zum Unterhalt verpflichtete Kläger, der von Beruf Croupier ist, stand seit dem 01.04.1993 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten bzw. der Insolvenzschuldnerin, nämlich der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH. In diesem Arbeitsverhältnis war er zuletzt als Tisch-/Saalchef beschäftigt und erzielte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von ca. 3.950,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Arbeitsvertrag der Parteien vom 25.01.1993, vgl. Bl. 8 ff. d. A., Anwendung.

3

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb mit insgesamt rund 82 Mitarbeitern an den Standorten M..., H... und W... Spielbanken mit jeweils örtlichen Betriebsräten sowie einem Gesamtbetriebsrat.

4

Im Dezember 2009 hatte das Land Sachsen-Anhalt die Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH privatisiert. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 informierte der Bevollmächtigte der Insolvenzschuldnerin das Land Sachsen-Anhalt darüber, dass der Spielbetrieb in der Spielbank M... mit Wirkung vom 13.05.2011 eingestellt werde. Mit weiteren Schreiben vom 17. Mai 2011 hat dieser darüber hinaus mitgeteilt, dass auch der Spielbetrieb der Spielbank in H... sowie in der Zweigstelle in W... ab dem 18.05.2011 mit dem Ende des laufenden Spieltages (des 17.05.2011) eingestellt werde.

5

In den daraufhin ergangenen Ordnungsverfügungen des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05. und 17.05.2011 wurden jeweils die für die Schließung der Spielbankstandorte erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Zählung und Sicherung des Kassenbestandes und der Spielmarken, die Begrenzung des Zutritts von Personen sowie die Aufforderung zur Mitteilung, wie der Spielbankbetrieb ordnungsgemäß und wirtschaftlich zukünftig betrieben werden soll, getroffen. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der vorigen Zustimmung des Ministeriums des Inneren (MI) bedürfe. Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 € sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 € je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.

6

Infolge der Einstellung des Spielbetriebes wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spielbankstandorte ab Mai 2011 freigestellt.

7

Am 08.06.2011 fand im MI ein Gespräch mit Herrn E..., dem neuen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, sowie Vertretern des Innen- und Finanzressorts statt. Dieses diente der Erörterung der Voraussetzungen einer möglichen Fortführung des Spielbankbetriebes in Sachsen-Anhalt und der dazu erforderlichen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Im Ergebnis des Gespräches wurde im Hinblick auf eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Weiterführung des Spielbankbetriebes im Wesentlichen die Vereinbarung getroffen, nach der ein Eigenkapital in Höhe von 2 Millionen Euro durch Sacheinlagen sowie neben den bereits erwähnten erforderlichen Kassenbeständen in Höhe von 533.000,00 € und der Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 € je Standort ein weiterer Betrag in Höhe von 1 Million Euro als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur zukünftigen Gewährleistung eines wirtschaftlichen Spielbetriebes auf einem Notaranderkonto und ein Konzept zur strukturellen Neuausrichtung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt binnen angemessener Zeit nachzuweisen war, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Bl. 444 ff. d. A. (Bl. 447 R/448).

8

Am 22.06.2011 veranlasste das Finanzamt M... eine Pfändung des Geschäftskontos über 250.000,00 €. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin lediglich noch ca. 50.000,00 Euro, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Bl. 448 d. A.

9

Am 05.07.2011 fand eine Gesamtbetriebsversammlung statt, auf der der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr E..., sich der Belegschaft vorstellte und eine zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 ankündigte, vgl. Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 27. 01. 2016 - 7 Sa 457/13 - dort S. 3.

10

Am 15.07.2011 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.07.2011 (340 In 695/11 (351)) wurde der Beklagte zum Gutachter bestellt. Auf Empfehlung des Beklagten ordnete das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 27.07.2011 die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens an, bestimmte den Beklagten zum vorläufigen Verwalter und legte fest, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind, vgl. Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 3, zitiert nach 7 Sa 457/13, dort S. 3.

11

Mit E-Mail vom 06.10.2011 (vgl. Bl. 73 ff. d. A.) übersandte der Beklagte als vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter den Entwurf eines Interessenausgleiches gem. §§ 111/112 BetrVG an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung, ob in entsprechende Verhandlungen eingetreten werden könne. Für diesen Fall bat der Beklagte um Terminsvorschläge. Der Entwurf des Interessenausgleiches sah unter 3. bzgl. des abzuschließenden Sozialplanes ein Volumen von 1,0 Bruttoverdienste der betroffenen Arbeitnehmer vor.

12

Mit Schreiben vom 11.10.2011 (vgl. Bl. 83 d. A.) teilte der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates der Insolvenzschuldnerin mit, dass dieser bereit sei, über einen Interessenausgleich zu verhandeln und bat den Beklagten seinerseits um einen Terminsvorschlag. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2011 (vgl. Bl. 84 d. A.) teilte der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates dem Beklagten mit, dass der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung am 11.10.2011 beschlossen habe, sich bzgl. des Interessenausgleiches durch Rechtsanwalt B. vertreten zu lassen. Der Beklagte möge sich in dieser Sache an Rechtsanwalt B... wenden.

13

Mit Schreiben vom 20.10.2011, vgl. Bl. 86 d. A., wandte sich der Beklagte an Rechtsanwalt B..., nahm auf die bisherige Korrespondenz sowie ein Telefonat vom 17.10.2011 Bezug und bedauerte, dass ein von Rechtsanwalt B... angekündigter Terminsvorschlag bisher nicht unterbreitet worden sei. Mit Schreiben vom 25.10.2011, vgl. Bl. 87 d. A., schrieb der Beklagte erneut an Rechtsanwalt B... und erinnerte an seine Stellungnahme zum Entwurf des übersandten Interessenausgleiches. Außerdem hieß es in diesem Schreiben:

14

„Um Weiterungen in der Angelegenheit zu vermeiden, darf ich von weiteren Gesprächen in dieser Sache absehen, wenn Ihre erbetene Antwort nicht bis spätestens 27.10.2011, 10.00 Uhr, beim Unterzeichner eingegangen ist.“

15

Mit E-Mail vom 14.11.2011, vgl. Bl. 88 d. A., teilte der Geschäftsführer dem Beklagten mit, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende einen Interessenausgleich als wesentlichen Bestandteil eines Gesamtpaketes zum Einigungsprozess betrachte.

16

Im Rahmen einer mündlichen Erörterung vom 04.01.2012 erklärte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, dass er zwar persönlich kein Interesse mehr an einem Betrieb der Spielbanken in Sachsen-Anhalt habe, sich aber als Mehrheitsgesellschafter der D. (der Übernehmerin der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin) weiterhin um eine Veräußerung der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH an einen geeigneten Bewerber bemühen werde. Aus diesem Grunde bestehe sein Interesse an einem Erhalt der Zulassung für die Spielbanken. Der Geschäftsführer bat in diesem Zusammenhang um Aussetzung der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung bis Ende Januar 2012, da er sich in Verhandlungen mit zwei aussichtsreichen, potentiellen Erwerbern befinde. Der Geschäftsführer E... wurde seitens des MI darauf hingewiesen, dass er gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, solange der Widerruf der Spielgenehmigung nicht bestandskräftig sei, jederzeit beim MI einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile auf einen neuen Erwerber stellen könne, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Seite 449 R d. A.

17

Bereits im Jahre 2011 waren die Räumlichkeiten für die Spielbank in W. durch den Vermieter gekündigt worden. Im Januar bis März 2012 erfolgte durch die jeweiligen Vermieter die Kündigung der Mietverträge über die Spielbankstandorte im U. in M. und für den Standort in H..

18

Am 05.01.2012 teilte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin abermals mit, dass er sich mit zwei Interessenten in fortgeschrittenen Verhandlungen befinde. Am selben Tage nahm der vorläufige Insolvenzverwalter Stellung und sprach sich gegen einen Widerruf der Zulassungen aus, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Seite 450 d. A.

19

Am 11.01.2012 fand nochmals ein Gespräch zwischen dem Staatssekretär des MI, dem Staatssekretär des Ministeriums der Finanzen und dem Beklagten hinsichtlich der Zukunft der Insolvenzschuldnerin statt. Hierzu stellte das MI in dem Bescheid vom 20.01.2012 fest, dass die von dem Beklagten vorgetragenen Möglichkeiten zur Übertragung der Spielbankenzulassung auf einen potentiellen Erwerber nicht tragfähig seien und ein aussichtsreicher Bewerber von der Insolvenzschuldnerin nicht habe benannt werden können, vgl. Bl. 450 d. A.

20

Mit Verwaltungsakt vom 20.01.2012 widerrief das MI die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken, vgl. Bl. 444 ff. d. A. Es wurde angeordnet, dass die Zulassung binnen einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung an das MI zu übergeben seien. Der Verwaltungsakt wurde der Insolvenzschuldnerin am 24.01.2012 zugestellt, der Beklagte erhielt am 31.01.2012 eine Kopie des Bescheides (so Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10.05.2012, 3 A 57/12, Rn. 8 ff.).

21

Gegen den Widerruf der Zulassung zum Betrieb der Spielbanken durch das MI vom 20.01.2012 erhob der Beklagte am 20.02.2012 (3 A 53/12 MD) und die Insolvenzschuldnerin am 23.02.2012 (3 A 57/12 MD) Klage zum Verwaltungsgericht in Magdeburg. Die Insolvenzschuldnerin vertrat dabei die Rechtsansicht, dass die Genehmigung zum Spielbankenbetrieb nicht zur Insolvenzmasse gehöre und der Beklagte daher nicht befugt sei, den Prozess hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung zu führen.

22

Mit Urteil vom 10.05.2012 wies das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 57/12) die Klage der Insolvenzschuldnerin als unbegründet ab. Die Insolvenzschuldnerin sei zwar aktiv legitimiert. Allerdings erfülle die Insolvenzschuldnerin die Voraussetzungen für einen Spielbankbetrieb nicht mehr.

23

Mit weiterem Urteil vom 10.05.2015 (VG Magdeburg, 3 A 53/12) wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage des Beklagten als unzulässig ab, da der Beklagte nicht aktiv legitimiert sei, weil die Spielbankenerlaubnis nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Ein Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.01.2014 zurückgewiesen, 3 L 581/12.

24

Am 06.02.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

25

Mit Beschluss vom 03.04.2012 erklärte der Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleiches für gescheitert und beschloss, die Einigungsstelle anzurufen, Bl. 89 d. A. Mit ergänzendem Schreiben vom 04.04.2012, vgl. Bl. 90 f. d. A., schlug der Gesamtbetriebsrat u. a. für die Besetzung der Einigungsstelle als Vorsitzenden VRiLAG Dr. M... vor. In demselben Schreiben teilte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende höchstvorsorglich für den Fall, dass der Beklagte die Zuständigkeit der Einigungsstelle bestreiten und/oder die Besetzung der Einigungsstelle ablehnen sollte, mit, die Einsetzung der Einigungsstelle vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen.

26

Der Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Mit Schreiben vom 27.03.2012 lud der Beklagte den Betriebsrat erneut zu einer Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG für den 03.04.2012 ein, vgl. Bl. 97 ff. d. A. Gegenstand der Konsultationen nach § 17 KSchG waren die beabsichtigten Entlassungen der Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin.

27

Am 13.04.2012, vgl. Bl. 62 ff. d. A., leitete der Beklagte die schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmer unter Einhaltung der in § 113 InsO normierten Kündigungsfrist ein. Der Betriebsrat widersprach den geplanten Kündigungen ausweislich des Schreibens vom 18.04.2012, vgl. Bl. 66 f. d. A.

28

Am 18.04.2012 faxte der Beklagte die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG an die Agentur für Arbeit in M.... Hierauf reagierte die Agentur für Arbeit in M... mit Schreiben vom 18.04.2012 und teilte dem Beklagten mit, dass die in § 18 Abs. 1 KSchG gesetzte Frist von einem Monat am 19.04.2012 beginne und am 18.05.2012 ende, vgl. Bl. 68 bis 70 d. A. Unter dem 27.04.2012 stimmte die Agentur für Arbeit in M... den beabsichtigten 82 Kündigungen gem. § 17 Abs. 1 KSchG zu, vgl. Bl. 71 f. d. A. Der Beklagte sprach u. a. mit Schreiben vom 23.04.2012 die Kündigungen für alle Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin zum 31.07.2012 aus.

29

Im Zeitpunkt der Kündigung verfügte der Beklagte bzgl. der Spielbanken weder über Räumlichkeiten noch über sonstige Betriebsmittel.

30

Am 17.08.2012 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit vorliege.

31

Am 14.08.2012 ging beim Arbeitsgericht Magdeburg ein Antrag „Wegen gerichtlicher Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung gem. § 122 InsO“ ein. Gegenstand dieses Beschlussverfahrens war die begehrte Feststellung, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Betriebsänderung (Stilllegung) durchzuführen, ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG vornehmen zu müssen. Das Arbeitsgericht wies den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 21.11.2012 (5 BV 100/12) zurück. Es nahm an, dass der Antrag unzulässig sei, weil die Betriebsänderung bereits in der Zeit vom 23.04. bis 25.04.2012 und damit bereits rund 4 Monate vor Einreichung des Antrages nach § 122 BetrVG erfolgt sei und damit keine „geplante“ Betriebsänderung i. S. v. § 122 InsO mehr vorliege, über die entschieden werden könne. Es mangele vielmehr schlicht an einem Feststellungsinteresse.

32

Mit der am 14.05.2012 eingegangenen Klage wandte sich die klagende Partei zunächst auch gegen die streitgegenständliche Kündigung vom 23.04.2012; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag begehrte sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Nachteilsausgleiches, der in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, jedoch 75.050,00 € nicht überschreiten solle. Darüber hinaus kündigte sie für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung einen Weiterbeschäftigungsantrag an. Später reduzierte die klagende Partei ihren Zahlungsantrag hinsichtlich des Nachteilsausgleiches auf 59.250,00 €.

33

Im Rahmen des gesondert geführten Berufungsverfahrens 7 Sa 93/13 nahm die klagende Partei die Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsanspruch zurück, vgl. Protokoll vom 02.06.2015, Bl. 438 d. A.

34

Die klägerische Partei behauptet:

35

Der Tatbestand einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sei in Form des Personalabbaus erfüllt. Der Beklagte habe einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat über eine Betriebsänderung nicht in ausreichendem Maße versucht. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG erfüllt. Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleiches sei der Sanktionscharakter des § 113 BetrVG zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder der individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhänge. Die Forderung werde als Masseverbindlichkeit geschuldet.

36

Die klagende Partei hat erstinstanzlich beantragt (soweit im vorliegenden Berufungsverfahren noch streitig),

37

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerseite einen Nachteilsausgleich, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch 59.250,00 € nicht unterschreitet, als Masseverbindlichkeit anzuerkennen.

38

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

39

den Klageantrag abzuweisen.

40

Ein Nachteilsausgleich stehe der klagenden Partei nicht zu.

41

Zunächst sei der erstinstanzliche Feststellungsantrag hinsichtlich des Nachteilsausgleiches nicht zulässig. Sei bereits eine Zahlungsklage wegen des Bestehens der Massearmut unzulässig, so stelle das Gesetz auch keinen Zahlungsantrag in Form der Feststellung einer Zahlungsverpflichtung zur Verfügung. Insoweit mangele es an einem allgemeinen Feststellungsinteresse. Auch bedürfe der Arbeitnehmer keines Schutzes, da er seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden könne.

42

Der Gesamtbetriebsrat habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, ergebnisoffene Verhandlungen hinsichtlich eines Interessenausgleichs zu führen. So habe z. B. der Prozessbevollmächtigte des Gesamtbetriebsrates - Rechtsanwalt B... - ausgeführt, dass es als vom Betriebsrat für die Interessenausgleichsverhandlungen beauftragter Rechtsanwalt seine Aufgabe sei, dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber in die Nachteilsausgleichsfalle tappe und er dies häufig und gerne mache. Auch im vorliegenden Verfahren habe dies funktioniert. Der Beklagte sei in die Nachteilsausgleichsfalle getappt. Ein derartiges Verhalten des Betriebsrates bzw. seines Vertreters sei in hohem Maße treuwidrig und stelle zudem eine grobe Aufgabenverletzung dar, die sich auf den individuellen Nachteilsausgleichsanspruch auswirke.

43

Außerdem lägen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleich nicht vor. Darüber hinaus habe im Hinblick auf die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO eine Ausnahme von der Verpflichtung zu Interessenausgleichsverhandlungen bestanden. In diesem Falle könne der Arbeitgeber von Interessensausgleichsverhandlungen absehen, ohne dass dies mit der Entstehung von Nachteilsausgleichsansprüchen einhergehe.

44

Hinzu trete, dass der Gesamtbetriebsrat bzw. der für diesen handelnde Rechtsanwalt stets kategorisch zu verstehen gegeben hätten, dass ein Interessenausgleich nicht zustande komme, wenn keine Abfindungen versprochen und gezahlt werden könnten. Dies sei angesichts der finanziellen Situation der Insolvenzschuldnerin nicht möglich gewesen. Sei eine Betriebspartei nicht in der Lage, im Rahmen eines Nachteilsausgleiches Abfindungen zur Verfügung zu stellen, sei es rechtsmissbräuchlich, wenn Derartiges durch die Gegenseite gefordert werde.

45

Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht nachvollziehbar. § 113 BetrVG wolle lediglich Betriebsverfassungsrechte des Betriebsrates sichern. Dabei sei die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers angemessen zu berücksichtigen. Der Sanktionszweck des § 113 BetrVG verbiete zwar eine direkte oder analoge Anwendung des § 112 Abs. 5 BetrVG in der Insolvenz. Allerdings sei das Gericht nicht gehindert, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Interessen anderer Gläubiger in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Zudem sei der Rechtsgedanke des § 123 InsO aufzugreifen und die individuelle Abfindung in derartigen Fällen eines massearmen Insolvenzverfahrens auf 2,5 Bruttomonatsgehälter zu begrenzen. Berücksichtige man dies und dazu noch das aufgezeigte grob gesetzwidrige Verhalten des Betriebsrates sowie die aufgezeigten Verhaltensweisen seines Bevollmächtigten, folge hieraus eine Reduzierung der Nachteilsausgleichsansprüche auf Null.

46

Schlussendlich sei die von der klagenden Partei geltend gemachte Forderung auf Feststellung eines Nachteilsausgleiches keine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 InsO, sondern eine einfache Insolvenzforderung i. S. v. § 38 InsO.

47

Mit Schlussurteil vom 08.01.2014 - nur dieses ist noch streitgegenständlich - hat das Arbeitsgericht Magdeburg festgestellt, dass die klagende Partei gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachteilsausgleich i. S. v. § 113 BetrVG in Höhe von 37.525,00 € hat, den dieser als Masseverbindlichkeit schuldet.

48

Das Arbeitsgericht hat u. a. ausgeführt, dass die von dem Beklagten ausgesprochenen ca. 80 Kündigungen eine Betriebsänderung i. S. v. § 111 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 1 BetrVG darstellten. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei davon auszugehen, dass ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nicht ausreichend versucht worden sei. Dies könne nicht mit Rücksicht auf Treu und Glauben anders beurteilt werden, weil es der Gesamtbetriebsrat und sein Prozessvertreter möglicherweise genau hierauf angelegt hätten. Auch stehe der Anspruch auf Nachteilsausgleich gem. § 113 Abs. 3 BetrVG der klagenden Partei als sogenannte Altmasseverbindlichkeit zu. Habe die Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, sei der Anspruch auf Nachteilsausgleich lediglich eine einfache Insolvenzforderung. Eine Masseverbindlichkeit i. S. v. §§ 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO liege jedoch vor, wenn die Betriebsänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt werde. Die Einstufung als sogenannte Neu- (§ 209 Abs. 1 Ziff. 2 InsO) oder Altmasseverbindlichkeit (§ 209 Abs. 1 Ziff. 3 InsO) hänge davon ab, ob die Betriebsänderung nach (neu) oder vor (alt) der Anzeige der Masseunzulänglichkeit liege. Der Arbeitgeber beginne mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergriffen und damit vollendete Tatsachen geschaffen habe. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob bereits die Einstellung des Spielbetriebes und die Freistellung der Mitarbeiter im Mai 2011 den Beginn einer Betriebsänderung in Form einer Betriebsstilllegung dargestellt hätten. Denn es sei jedenfalls nicht davon auszugehen, dass für den Zeitraum ab Mai 2011 ein einheitlicher unternehmerischer Plan bestanden habe, der sukzessive bis zu den Kündigungen im April 2012 umgesetzt worden sei. Vielmehr habe jeder der bis zu diesem Zeitraum wechselnden Verantwortlichen seine eigenen planerischen Vorstellungen gehabt. Diese hätten jedoch keinesfalls von Beginn an darin bestanden, einen spätestens seit Mai 2011 bestehenden Plan zur Betriebsstillegung umzusetzen. Dies gelte insbesondere auch für den Beklagten. Erst als dieser im Herbst 2011 erkannt habe, dass eine kurzfristige Wiederaufnahme des Spielbetriebes nicht möglich sein werde, habe er - damals noch als vorläufiger Insolvenzverwalter - erste Konsultationen in Bezug auf einen Interessenausgleich und die Kündigungen begonnen. Jedoch erst als die Konzession entzogen worden sei, habe er seine Kündigungsbegehren energischer vorangetrieben. Folglich müsse davon ausgegangen werden, dass der Beklagte erst mit dem Entzug der Konzession zum 24.02.2012 ernsthaft und endgültig einen (neuen) Stilllegungsplan gefasst und damit begonnen habe, unumkehrbare Maßnahmen einzuleiten. Die erste wirklich unumkehrbare Maßnahme des neuen Stilllegungsbeschlusses sei der Ausspruch der Kündigungen im April 2012 gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Insolvenzverfahren bereits eröffnet gewesen, jedoch die Masseunzulänglichkeit noch nicht angezeigt worden. Daher habe der Nachteilsausgleichsanspruch den Status einer Altmasseverbindlichkeit. Hinsichtlich der Höhe habe sich die erstinstanzliche Kammer unter Beachtung der sich aus § 113 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, 10 Abs. 1 bis 3 KSchG ergebenden Höchstgrenzen bei der Berechnung des Nachteilsausgleiches an § 1 a KSchG orientiert, mithin: Bruttogehalt x Beschäftigungsjahre: 2. Eine abweichende Berechnung sei nicht geboten. Bei der Höhe der Abfindung seien die Insolvenzsituation und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers weitgehend ohne Bedeutung. Insbesondere sei der Nachteilsausgleich nicht in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO auf 2,5 Monatsverdienste begrenzt. Aufgrund des Normenzwecks und des Sanktionscharakters von § 113 BetrVG müssten die tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteile für den konkret betroffenen Arbeitnehmer und die Schwere des Verstoßes des Arbeitgebers gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Vorgaben in die Festsetzung der Höhe einfließen. Im vorliegenden Einzelfall ergäben sich keine hinreichenden Gründe für eine Erhöhung oder Minderung der zunächst nach Maßgabe von § 1 a KSchG ermittelten Summe. Eine überdurchschnittliche Pflichtvergessenheit könne dem Beklagten schon aufgrund der weitreichenden Ansätze zum Abschluss eines Interessenausgleiches nicht unterstellt werden. Besondere wirtschaftliche Härten, die ausgeglichen werden müssten, seien auf Seiten der klagenden Partei nicht ersichtlich.

49

Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei am 17.01.2014 und dem Beklagten am 20.01.2014 zugestellt worden.

50

Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.02.2014 am 14.02.2014 (vgl. Bl. 302 d. A.) Berufung einlegen lassen.

51

Die Berufung der klagenden Partei ging ausweislich des Schriftsatzes vom 14.02.2014 am selben Tage ein, vgl. 306 d. A. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für die klagende Partei bis zum 17.04.2014 und für den Beklagten bis zum 22.04.2014 gingen die Berufungsbegründungen der klagenden Partei am 17.04.2014 und des Beklagten am 16.04.2014 ein.

52

Der Beklagte behauptet oder vertritt folgende Auffassung:

53

Der von der klagenden Partei gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich sei sowohl unzulässig als auch unbegründet.

54

Soweit die klagende Partei die „Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruches als Masseverbindlichkeit“ begehre, sei der Feststellungsantrag bereits unzulässig. Dies ergebe sich aus §§ 174 ff. InsO. Danach bedürfe es zunächst einer Anmeldung von angeblichen Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle und erst, wenn der Insolvenzverwalter diese Forderung zur Insolvenztabelle nicht bzw. nicht vollständig anerkannt habe, bestehe die Möglichkeit der Klage des Gläubigers auf Feststellung zur Insolvenztabelle. Insoweit sei bereits die Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.09.2011 (IX ZR 71/00) zu beachten.

55

Eine gesonderte Rechtsverbindung zwischen der klagenden Partei und dem Insolvenzverwalter ohne Feststellung der behaupteten Forderung zur Insolvenztabelle stelle die Rechtsordnung nicht zur Verfügung. Würde man diesen Weg ermöglichen, stelle dies die Schaffung einer gänzlich neuen Gläubigermöglichkeit im Insolvenzverfahren und eine Zerstörung des in der Insolvenzverordnung abschließend geregelten Insolvenzgläubigerbefriedigungsverfahrens dar.

56

Auch habe das Arbeitsgericht § 308 Abs. 1 ZPO nicht beachtet.

57

Nach den Vorgaben der ZPO sei der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage zu beachten. Dies bedeute, dass ein Anspruch, der bezifferbar sei, nicht in Form einer Feststellungsklage geltend gemacht werden könne, weil diesem Anspruch jegliches Feststellungs- und damit auch Rechtsschutzbedürfnis fehle. Allein aus der insolvenzrechtlichen Vorgabe, dass sich ein derartiger Zahlungsantrag als unzulässig erweisen könne, dürfe allerdings nicht geschlussfolgert werden, dass dies zur prozessualen Zulässigkeit einer Feststellungsklage führe.

58

Der Beklagte habe den Abschluss eines Interessenausgleiches hinreichend versucht. In der Sache habe der Beklagte sich nicht ablehnend zur Anrufung der Einigungsstelle durch den Gesamtbetriebsrat geäußert. Entgegenstehende Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichts seien nicht nachvollziehbar. Wenn jedoch der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstelle anrufen wolle, gehe die durch das Arbeitsgericht dennoch angenommene Verpflichtung des Beklagten, selber initiativ zu werden und die Einigungsstelle anzurufen, am Schutzbereich der Norm vorbei. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht das geradezu vorsätzliche betriebsverfassungswidrige Verhalten des Gesamtbetriebsrates und seines Bevollmächtigten nicht ausreichend gewürdigt. Ein derart agierender Betriebsrat sei nicht schutzwürdig. Dies habe auf der Rechtsfolgenseite auch Auswirkungen auf den Anspruch des jeweiligen Arbeitnehmers. Ein derartiges Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.

59

Da der Bevollmächtigte des Gesamtbetriebsrates anlässlich des vorliegenden Verfahrens geäußert habe, er habe dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber in die Falle des Nachteilsausgleiches tappe und er dies sehr gerne mache, werde auch der individualrechtliche Anspruch der klagenden Partei treuwidrig, in jedem Fall jedoch hinsichtlich der Höhe rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

60

Außerdem seien die insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für den Rechtsgedanken aus § 122 InsO, nach dem die Durchführung eines Interessenausgleichsverfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG nicht zumutbar sei, wenn die wirtschaftliche Lage des Insolvenzunternehmens dies nicht zulasse.

61

Insbesondere in einem massearmen Insolvenzverfahren sei es unmöglich, dass eine Einigungsstelle zusammentrete, da es dem Insolvenzverwalter an jeglichen finanziellen Mitteln für die Bezahlung der Einigungsstellenmitglieder oder sonstigen Auslagen mangele. In massearmen Verfahren treffe den Insolvenzverwalter die unmittelbare Pflicht, derartige Verpflichtungen zu Lasten der Masse zu vermeiden. Wenn der Insolvenzverwalter in diesen Fällen gezwungen werde, eine Einigungsstelle anzurufen, sei dies eine unangebrachte Förmelei. Der insoweit zu beachtende umfassende insolvenzrechtliche Schutz der Masse finde sich in §§ 123 bis 127 InsO klar wieder. Insbesondere greife auch der Rechtsgedanke, dass dem Arbeitnehmer maximal ein Nachteilsausgleich von bis zu 2 ½ Monatsverdiensten zugestanden werden könne.

62

Berücksichtigung finden müsse auch, dass vorliegend das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt eingeschränkt gewesen sei. Bei rechtssystematischer Betrachtung bedürfe der Nachteilsausgleichsanspruch der Kausalität zwischen dem arbeitgeberseitigen Handeln und der Entlassung der Arbeitnehmer. Sei allerdings eine staatliche Konzession für einen Spielvertrieb unverzichtbar, so werde man die erforderliche Kausalität schlicht nicht annehmen können, wenn die Zulassung durch Dritte und nur dadurch dem Spielbankbetrieb jegliche Grundlage entzogen worden sei. Der Verwaltungsakt vom 20.01.2012, mit dem die Zulassung zum Spielbankenbetrieb entzogen worden sei, sei nicht vom Willen der Insolvenzschuldnerin abhängig gewesen. Eine Betriebsstilllegung i. S. d. § 113 BetrVG stelle auf eine Entscheidungsmöglichkeit des Arbeitgebers ab. Diese sei jedoch nach Entzug der staatlichen Konzession nicht mehr gegeben. Vielmehr sei der Arbeitgeber in einer derartigen Situation fremdbestimmt. Mit dem Entzug der Spielbankenkonzession sei das Schicksal der Insolvenzschuldnerin besiegelt gewesen. Ein weiteres operatives Tätigsein sei von einem Tag auf den anderen rechtlich unmöglich geworden. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Die Betriebsstilllegung sei daher jedenfalls (wenn nicht bereits vorher) unmittelbar durch den Verwaltungsakt erfolgt. Darüber hinaus sei die Betriebsänderung nicht '„geplant“ i. S. v. § 113 BetrVG, da den Spielbanken durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt die Grundlage entzogen worden sei. Auch müsse daran erinnert werden, dass der Beklagte als vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter Kündigungen nicht habe eigenhändig aussprechen können. Dieses Recht sei ihm erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen.

63

Das Arbeitsgericht habe aber auch die Frage, wann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Durchführung einer Betriebsänderung begonnen worden sei, nicht treffend beurteilt. Das Arbeitsgericht habe die Begrifflichkeiten verkannt. Denn wenn ein Arbeitgeber die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung gekündigt habe, sei dies die Vollendung einer Betriebsänderung und könne nicht den Beginn der Durchführung darstellen. Die vom Arbeitsgericht angenommene Theorie eines einheitlichen unternehmerischen Planes verkenne die rechtliche Systematik. Unstreitig seien sämtliche Mitarbeiter bereits im Mai 2011 freigestellt worden. Bereits hierin liege eine Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin. Diese sei jedoch vor Insolvenzeröffnung vorgenommen worden und könne daher nicht zur Annahme einer Masseverbindlichkeit führen. Außerdem sei von dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes beabsichtigt gewesen, sondern allenfalls insolvenzrechtliche Lösungen.

64

Im Übrigen müsste man berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte der Spielbanken bereits im Mai 2011 mitgeteilt habe, den Spielbetrieb in M. mit Wirkung zum 13.05.2011 einzustellen. Gleiches gelte für den Spielbetrieb in H. und W. ab dem 18.05.2011. Auch seien schon durch die Ordnungsverfügungen vom 13.05. und 17.05.2011 die jeweils für die Schließung der Spielbankenstandorte erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Jedenfalls liege diese in der Reaktion des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer freizustellen. Dass die Freistellung der Arbeitnehmer eine Betriebseinstellung darstellen könne, habe das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12 - festgestellt. Insoweit sei eine faktische Betriebseinstellung ausreichend.

65

Zusammenfassend sei festzustellen, dass mit der Betriebsänderung spätestens mit dem Entzug der für einen Spielbankenbetrieb unverzichtbaren Konzession und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen worden sei, so dass in keinem Fall eine Masseverbindlichkeit anzunehmen sei. Außerdem habe bereits das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - und vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 - angenommen, dass die Betriebsstilllegung durch Freistellung der Arbeitnehmer vollzogen werden könne oder lediglich eine einfache Insolvenzforderung vorliege, wenn die Arbeitsverhältnisse erst durch den Insolvenzverwalter beendet würden.

66

Wesentlich sei jedoch, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um eine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 InsO handele. So habe das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 485/80 und 486/80 - zu einer Vorgängerregelung aus der Konkursordnung festgestellt, dass für eine richterliche Rechtsfortbildung durch das Bundesarbeitsgericht (s. BAG GS, Urteil vom 13. 12. 1978 - 1/77) und der gesetzlich nicht vorgesehenen Anerkennung von Sozialplanansprüchen (aber auch von Nachteilsforderungen) als bevorrechtigte Konkursforderungen vor der Nr. 1 von § 61 Abs. 1 KO kein Raum sei. Entsprechend habe der Insolvenzgesetzgeber bei Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 davon abgesehen, Sozialplanansprüche (oder auch Nachteilsausgleichsansprüche) in den Gesetzestext des § 55 InsO, der die Masseverbindlichkeiten regele, aufzunehmen.

67

Andere Masseverbindlichkeiten als solche i. S. d. § 55 Abs. 1 InsO stünden der gesetzgeberischen Vorgabe entgegen, nach der der Katalog der Masseverbindlichkeiten in § 55 InsO abschließend geregelt sei.

68

Dass Nachteilsausgleichsansprüche keine Masseverbindlichkeiten darstellten, ergebe sich auch aus Folgendem: Wenn beispielsweise durch eine vorzeitige vom Insolvenzverwalter erfolgte Kündigung von Dienstverhältnissen entstehende unmittelbare Schadensersatzansprüche des Dienstverpflichteten nur Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO seien, dann müsse dies für „mittelbare“ Sanktionen des Nachteilsausgleiches erst recht gelten.

69

Zwar stehe nicht im Streit, dass es sich bei den Nachteilsausgleichsforderungen um herkömmliche Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO handele, jedoch folge hieraus, dass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 InsO handele.

70

Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Spielbetriebes im Jahre 2011 ergebe sich nichts anderes, da eine Wiederaufnahme erst möglich sei, wenn etwas zuvor eingestellt worden sei. Wenn dann eine zeitnahe Wiederaufnahme, die zum 01.08.2011 durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin angekündigt worden sei, nicht erfolge, sei dies die Bestätigung des (endgültig) eingestellten Spielbetriebes.

71

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erst im August 2012 erfolgt sei, da die finanziellen Rahmenumstände nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Anzeige der Massearmut keine wesentliche Veränderung erfahren hätten.

72

Auch habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - nicht hinreichend berücksichtigt.

73

Da in dem vorliegenden Insolvenzverfahren von Nachteilsausgleichsansprüchen i. H. v. rd. 2,0 Millionen Euro ausgegangen werden könne, würde die Durchführung des Insolvenzverfahrens geradezu ad absurdum geführt, wenn diese als Masseverbindlichkeiten anerkannt würden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht für Sozialpläne einen Überforderungsschutz anerkannt habe. Der Gesetzgeber habe in § 123 InsO Sozialplanabfindungen gedeckelt. Masseverbindlichkeiten könnten daher auch nur dort anerkannt werden, wo die Insolvenzmasse eine Gegenleistung des Gläubigers erhalte.

74

Im Übrigen sei die Masse bereits durch Masseverbindlichkeiten der Sozialversicherungsträger im Rahmen der sog. Differenzlohnansprüche über einen Zeitraum von 4 Monaten in Höhe von rund 400.000,00 € belastet. Durch die Anerkennung von Nachteilsausgleichsansprüchen als Masseforderung erhöhe sich die Inanspruchnahme der Masse weiter. Dies sei nicht hinnehmbar. Insoweit sei auch § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO heranzuziehen, wonach die Masse nicht höher als mit einem Drittel für die Berichtigung von Sozialplanforderungen belastet werden dürfe. Die Begrenzungen des § 123 InsO seien auf Nachteilsausgleichsansprüche zu übertragen. Wenn bereits ausgehandelte Sozialplanabfindungen in der Insolvenz gewisse Grenzen nicht überschreiten dürften, die im Übrigen sehr viel detaillierter verhandelt werden könnten, sei dies erst recht bei Unterlassungen im Hinblick auf die Entstehung von Nachteilausgleichsansprüchen der Fall. Dass der Insolvenzgesetzgeber in § 123 InsO eine absolute Grenze für Abfindungen gesehen habe, ergebe sich auch aus § 124 Abs. 3 Satz 2 InsO. Auch § 122 Abs. 1 Satz 2 InsO gehe davon aus, dass Nachteilsausgleichsforderungen generell in den dort geregelten Fällen bereits nicht entstehen könnten.

75

Da das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Beklagten gering gewesen sei - es müsse berücksichtigt werden, dass Verhandlungen über einen Interessenausgleich bis zu dem Monat stattgefunden haben, in dem der Betriebsrat seine Vorstellungen über eine Einigungsstelle kundgetan hatte - könne ein Nachteilsausgleich allenfalls eine Abfindung von 1 - 2 Monatsgehältern rechtfertigen.

76

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

77

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 - 3 Ca 1434/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen

78

sowie die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

79

Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei beantragt,

80

das Schlussurteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.01.2014 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger einen Anspruch auf Nachteilsausgleich i. S. v. §§ 113 BetrVG als Masseverbindlichkeit schuldet, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch 59.250,00 € nicht unterschreitet

81

sowie die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

82

Die klagende Partei meint, das Arbeitsgericht habe den Nachteilsausgleich nicht in der richtigen Höhe bestimmt. Hierbei habe das Arbeitsgericht fehlerhaft darauf abgestellt, dass dem Beklagten eine überdurchschnittliche Pflichtvergessenheit nicht unterstellt werden könne und zudem besondere wirtschaftliche Härten bei der klagenden Partei nicht ersichtlich seien.

83

Von einer überdurchschnittlichen Pflichtvergessenheit des Beklagten könne schon deshalb ausgegangen werden, weil es sich bei diesem um einen äußerst erfahrenen und versierten Insolvenzverwalter handele. Vielmehr habe der Beklagte vorsätzlich gehandelt, als er einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht habe.

84

Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruches habe das Arbeitsgericht übersehen, dass bei der Insolvenzschuldnerin überdurchschnittlich gute Arbeitsbedingungen bestanden hätten. Der Verlust des Arbeitsplatzes habe für die klagende Partei umso schwerer gewogen, als sie aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit für die Insolvenzschuldnerin langjährig erworbene Kenntnisse und Erfahrungen nur schwerlich bei einem anderen Arbeitgeber einbringen könne. Dies stelle eine besondere wirtschaftliche Härte dar, die einen höheren Abfindungsbetrag nach sich ziehe.

85

Entgegen der Annahme des Beklagten habe der Klägervertreter zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er als Bevollmächtigter des Betriebsrates dafür zu sorgen habe, dass der Arbeitgeber in die Nachteilsausgleichsfalle tappe. Vielmehr habe er ausgeführt,

86

„... dass es nicht seine Aufgabe als vom Betriebsrat beauftragter Rechtsanwalt sei, dafür Sorge zu tragen, dass ein Arbeitgeber nicht in die Nachteilsausgleichsfalle tappt.“

87

„... und dass der Beklagte das erforderliche Interessenausgleichsverfahren nach § 112 BetrVG nicht ausgeschöpft habe, er habe einen Interessenausgleich nicht ausreichend versucht.“

88

Außerdem habe der Beklagte noch vor der Insolvenzeröffnung entschieden, die Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Mutter-Tochter-Modells fortzuführen; er habe somit gerade nicht die Absicht gehabt, eine angebliche Stilllegungsabsicht des vormaligen Geschäftsführers nur noch umzusetzen. Vielmehr sei die Stilllegung der Insolvenzschuldnerin erst nach der Insolvenzeröffnung erfolgt, mithin die geltend gemachte Forderung eine Masseverbindlichkeit und nicht nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte noch am 22.02.2012 Sondierungsgespräche geführt habe, welche Möglichkeiten trotz Lizenzentzuges bestünden, um zu einem Übernahmeszenario und eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes zu gelangen.

89

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Durch Beschluss vom 23.07.2015 wurde der ursprünglich für den 29.09.2015 vorgesehene Verkündungstermin der 7. Kammer aufgehoben. Durch Präsidiumsbeschluss 5/16 vom 19. 05. 2016 ging das vorliegende Verfahren mit Wirkung vom 01. 06. 2016 auf die 2. Kammer über.

Entscheidungsgründe

I.

90

Die gem. § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und zulässige (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ebenso begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, § 520 ZPO.

91

Dies gilt auch für die Berufung der klagenden Partei.

II.

92

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet; die Berufung der klagenden Partei ist nicht begründet.

1.

93

Die klagende Partei hat gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH einen Anspruch auf Feststellung eines Nachteilsausgleiches i. S. v. § 113 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 KSchG in Höhe von 18.762,50 € als Masseverbindlichkeit. Die weitergehenden Berufungen des Beklagten und der klagenden Partei waren daher zurückzuweisen.

94

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Feststellungsantrag der klagenden Partei zulässig. Auch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht ebenfalls nicht entgegen.

95

aa) Soweit der Beklagte geltend macht, der vorliegend als Nachteilsausgleichanspruch geltend gemachte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Anspruch zuvor entgegen § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, ist diese Auffassung nicht richtig. Denn diese Voraussetzung gilt nur für Insolvenzforderungen, jedoch nicht für Masseverbindlichkeiten. Masseforderungen können nicht zur Tabelle angemeldet werden. Am Feststellungsverfahren nehmen Masseforderungen (§§ 53 - 55 InsO) daher nicht teil, vgl. LAG Hamm, ZIP 2000, 246; Jungmann in: Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., 2016, § 174, Rz. 7 und Rz. 63 sowie Kübler/Prütting/Bork/Pape/Schaltke, § 174 Rn. 26; BGH, Urteil vom 29.05.2008, IX ZR 45/07, Rn. 29.

96

Da es sich bei der vorliegend begehrten Feststellung um eine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt - wie noch aufzuzeigen ist -, war ein vorheriger Versuch der Anmeldung zur Insolvenztabelle gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO vor der Klageerhebung nicht notwendig.

97

bb) Für die vorliegende Klage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse gegeben. Die von der klagenden Partei gewählte Feststellungsklage ist zulässig. Gem. § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 209

98

Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Die entsprechende Anzeige der Massearmut gegenüber dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - ist am 17.08.2012 durch den Beklagten erfolgt.

99

Entgegen der Auffassung des Beklagten war vorliegend eine Leistungsklage nicht zulässig. Eine Leistungsklage scheidet aus, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit i. S. v. § 208 InsO ein Vollstreckungsverbot i. S. d. § 210 InsO eintritt. Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414. Sobald der Insolvenzverwalter allerdings die Unzulänglichkeit der Masse nach § 208 InsO angezeigt hat, wird nach § 210 InsO die Vollstreckung einer zuvor gegründeten Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93. Nur wenn der Anspruch auf Nachteilsausgleich erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wird, handelt es sich um keine Altmasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, sondern um eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auf die das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO keine Anwendung findet. Sogenannte Neumasseverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich weiter im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, vgl. Fitting in: a.a.O., Rz. 41 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

100

Auch weitere insolvenzrechtliche Grundsätze führen entgegen der Annahme des Beklagten nicht zu einer Unzulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage. Insbesondere steht die Entscheidung des BGH vom 27. 09. 2001 - IX ZR 71/00 - nicht entgegen, denn dort handelte es sich offensichtlich um keine Masseverbindlichkeit und andererseits um eine Forderung, deren Begründung zwischen Anmeldung zur Tabelle und Feststellungsklage ausgewechselt wurde; mithin ist kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben.

101

cc) § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht ebenfalls nicht entgegen, da das Arbeitsgericht durch die Feststellung, dass die klagende Partei gegen den Beklagten einen Nachteilsausgleich i. S. v. § 113 BetrVG hat, den dieser als Masseverbindlichkeit schuldet, nichts anderes festgestellt, als die klagende Partei beantragt hatte. Der Antrag, der sich auf eine festzustellende Verpflichtung des Beklagten bezieht, einen bestimmten Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit anzuerkennen, weicht inhaltlich hiervon nicht ab.

102

dd) Schließlich ist der Antrag der klagenden Partei trotz des dem Gericht bzgl. der Höhe eingeräumten Ermessens bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag der klagenden Partei bezeichnet den erhobenen Anspruch dann konkret, wenn der Rahmen der gerichtlichen Entscheidung erkennbar abgegrenzt (§ 308 ZPO) und der Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft des begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkannt werden kann. Bei Zahlungsklagen hat die klagende Partei zwar grds. eine genaue Bezifferung vorzunehmen, vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 253 ZPO Rz. 14 m. w. N. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Gericht zur Schätzung nach § 287 ZPO berufen ist oder die Höhe des Anspruchs vom bisherigen Ermessen des Gerichtes abhängt.

103

Letzteres ist hier der Fall.

104

§ 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG verweisen auf § 10 KSchG. § 10 KSchG billigt dem Arbeitsgericht ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Bestimmung der Anspruchshöhe zu, vgl. Kiel in: ErfK, 15. Aufl., 2015, § 10 KSchG Rz. 5. Daher braucht die klagende Partei keinen bezifferten Antrag zu stellen, vgl. Kiel, a.a.O., Rz. 17 i. V. m. § 9 KSchG, Rz. 27. Vorliegend hat die klagende Partei eine Untergrenze für den begehrten Nachteilsausgleich und die aus ihrer Sicht einschlägigen Berechnungskomponenten benannt (vgl. insoweit: Greger in: Zöller, a.a.O., Rz. 14), so dass von einem zulässigen Klageantrag auszugehen ist. Aus diesem Grunde steht auch die Entscheidung des BGH vom 23. 10. 2003 - IX ZR 165/02 nicht entgegen, die i. Ü. nur für Insolvenzforderungen gilt.

105

b) Der klagenden Partei steht der erstinstanzlich festgestellte Anspruch auf Nachteilsausgleich als Feststellungsanspruch gem. § 113 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 10 Absätze 1 und 2 Satz 1 KSchG als (Alt)Masseverbindlichkeit teilweise i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 18.762,50 € zu.

106

Nach § 113 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung nach § 111 Abs. 1 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und der Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen wird oder andere Nachteile erleidet.

107

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

108

aa) Die geplante Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 1 BetrVG ist gegeben. Bei der Beklagten werden regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer - vorliegend rund 80 - beschäftigt. Die Betriebsänderung liegt im vorliegenden Fall in der Entlassung von rund 80 Arbeitnehmern zum selben Zeitpunkt; nämlich in der endgültigen Betriebsstilllegung zum 31.07.2012 aufgrund der Kündigungen vom April 2012. In entsprechender Anwendung des § 112 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann eine geplante Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sowohl in der Einschränkung als auch in der Stilllegung eines ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen liegen. Vorliegend ist der Betrieb der Beklagten mit ihren Spielbanken in M., H. und W. komplett nach der Insolvenzeröffnung eingestellt worden. Sämtliche Mitarbeiter sind aufgrund der Kündigungen vom April 2012 zum 31.07.2012 entlassen worden. Die von dem Beklagten ausgesprochenen ca. 80 Kündigungen stellen damit eine Betriebsstilllegung dar und gehen außerdem mit einem Personalabbau oberhalb der Größenordnung nach § 17 Abs. 1 KSchG bzw. der Größenordnung nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG einher. Sie sind daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsänderung i. S. d. § 111 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BetrVG anzusehen.

109

bb) Ein Interessenausgleich ist zwischen dem Beklagten bzw. der Insolvenzschuldnerin und dem Gesamtbetriebsrat nicht zustande gekommen.

110

Der Versuch, zu einem Interessenausgleich zu gelangen, ist auch nicht hinreichend versucht worden.

111

aaa) Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über einen Interessenausgleich bzw. einen Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG) gelten auch in der Insolvenz eines Unternehmens. Die §§ 121 ff. InsO setzen die Anwendbarkeit der §§ 111 ff. BetrVG voraus. Ebenso wie jeder andere Arbeitgeber hat auch der Insolvenzverwalter in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Die Massearmut der Insolvenzschuldnerin steht dieser Verpflichtung nicht entgegen. Sie war vielmehr nach § 17 Abs. 1 InsO Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der auch dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Stilllegung des Betriebes dienende § 113 Abs. 3 BetrVG ist im Insolvenzverfahren ebenfalls anwendbar. Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -; Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

112

Dabei richten sich die Pflichten aus §§ 111 ff. BetrVG an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus, denn der Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs, vgl. BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 16. Dies ist nach der Insolvenzeröffnung der Beklagte.

113

bbb) Vorliegend hat zwar die Insolvenzschuldnerin bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter den Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleiches unternommen, als im Oktober 2011 der Entwurf eines solchen Interessenausgleiches an den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden weitergeleitet wurde und sowohl mit diesem als auch mit dem beauftragten Bevollmächtigten des Gesamtbetriebsrates, Rechtsanwalt B., verhandelt werden sollte. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen hinreichenden Versuch i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG.

114

Einerseits ist - wie bereits festgestellt - ein schriftlicher Interessenausgleich i. S. d. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zustande gekommen. Wenn jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, um den Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG zu entgehen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 333 sowie vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83-, BAGE 49, 160, 170 sowie vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 380 und vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 -, Rz. 22. Den Arbeitgeber trifft dabei die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O. sowie vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 -, BAGE 76, 255, 260 ff. und vom 26.10.2004, a.a.O., Rz. 22. Nur das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle kann zu der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen. Insoweit wird vom Arbeitgeber - und damit auch vom Beklagten - nichts Unzumutbares verlangt.

115

Im vorliegenden Fall hat weder der Beklagte noch die Insolvenzschuldnerin die Einigungsstelle angerufen. Dass auch im Insolvenzverfahren die Einigungsstelle anzurufen ist, ergibt sich auch aus § 121 InsO, als dort deren Beteiligung gerade nicht ausgenommen ist.

116

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstelle nach der Feststellung des Scheiterns des Verfahrens über den Abschluss eines Interessenausgleichs vom 04.03.2012 selber an rufen wollte. Denn letztendlich war zu diesem Zeitpunkt weiterhin festzustellen, dass weder ein Interessenausgleich schriftlich abgeschlossen wurden, noch eine Entscheidung der Einigungsstelle hierüber ergangen war. Die Voraussetzung eines Anspruches aus § 113 Abs. 3 BetrVG - das Fehlen eines umfassenden Einigungsversuches über einen Interessenausgleich - bestand weiterhin. Letztendlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch den Gesamtbetriebsrat von einem umfassenden Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleiches nicht abgehalten worden ist, denn der Beklagte hätte jederzeit vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen - und der darin liegenden Betriebsänderung - die Einigungsstelle anrufen können, wozu er als Rechtsträger des Unternehmens als Partei kraft Amts verpflichtet gewesen wäre. Sein Schreiben vom 25.10.2011, mit dem er von weiteren Gesprächen absehen wollte, sofern der Gesamtbetriebsrat nicht bis zum 27.10.2011 antworte, entlastet ihn hiervon dem Grunde nach nicht.

117

Dem steht nicht entgegen, dass über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Massearmut i. S. v. § 208 InsO angezeigt worden ist. Denn der hinreichende Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs ist nicht davon abhängig, ob eine ausreichende Masse zur Auffüllung eines späteren Sozialplanes gegeben ist. Der hinreichende Versuch eines Interessenausgleichs ist auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Anrufes der Einigungsstelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine bloße Förmelei.

118

Wie bereits aufgezeigt, finden die Vorschriften des § 111 - 113 BetrVG auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Auch der Insolvenzverwalter muss, um die für die Masse nachteiligen Folgen aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung in Form der Entlassung aller Mitarbeiter, beginnt. Seine Pflichten aus den §§ 111 ff. BetrVG auf Unterrichtung des Betriebsrates und Verhandlungen über einen Interessenausgleich muss er vorher erfüllen. Diese Verpflichtung entfiel nicht deshalb, weil die Stilllegung des Betriebes die unausweichliche Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage war und es zu ihr keine sinnvolle Alternative gab. Zum einen will § 111 BetrVG nach seinem sozialen Schutzzweck alle darin aufgezählten, für die Arbeitnehmer nachteiligen Maßnahmen erfassen, die dem Verantwortungsbereich des Unternehmers zuzurechnen sind. Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation „diktiert“ werden, vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -, BAGE 49, 160, 164 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17. Andererseits geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgt, sondern auch regelmäßig darum, wie sie durchgeführt werden soll. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten wie etwa den Zeitpunkt der Entlassungen und Freistellungen oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Abwicklungsarbeiten Einfluss zu nehmen. Welche Vorstellungen der Betriebsrat hierzu entwickeln will und welche Modalitäten er dem Arbeitgeber vorschlägt, ist seine Angelegenheit, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 339 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17.

119

ccc) Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.1979 ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen „nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können“ (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 -, EZA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9). Diese Entscheidung betraf aber einen Fall, in dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen wurde. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob außerhalb eines Insolvenzverfahrens weiterhin Fallgestaltungen möglich sind, in denen ausnahmsweise der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich ist. Im Rahmen eines - wie vorliegend - eröffneten Insolvenzverfahrens ist dies jedenfalls nicht der Fall, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 18.

120

Dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer an.

121

Damit ist auch dem Einwand des Beklagten begegnet, der vorliegende Fall - Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei später angezeigter Masseunzulänglichkeit - sei ein sogenanntes „Zwischenverfahren“ nach neuer Rechtslage, das die Konkursordnung nicht gekannt habe, weil in solchen Fällen bei Anwendung der Konkursordnung ein solches Verfahren gar nicht eröffnet worden sei. Die Änderung der Rechtslage und die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu führen zu einer anderen Sichtweise.

122

ddd) Nach neuer hier anzuwendender Rechtslage spricht auch § 122 InsO gegen diese Ansicht des Beklagten und gegen eine Ausnahme von dem notwendigen Versuch, einen Interessenausgleich im Falle der Massearmut abzuschließen.

123

§ 122 InsO, zu dem es in der außer Kraft getretenen Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung keine Entsprechung gab, dient einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Nach dem Eintritt der Insolvenz sind häufig umgehend Betriebsänderungen bis hin zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit erforderlich. Das Verfahren zum Versuch eines Interessenausgleichs nach § 112 BetrVG kann selbst in der nach § 121 InsO abgekürzten Form hierfür zu zeitaufwendig sein. Daher eröffnet § 122 InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, nach 3-wöchigem ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich Betriebsänderungen durchzuführen, ohne zuvor das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren ausgeschöpft zu haben. Nur bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 122 InsO ist daher der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, bei erfolglosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Einigungsstelle anzurufen. Um Missverständnissen vorzubeugen, muss er allerdings zuvor die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen. Dieses hat nach § 122 Abs. 2 InsO den Antrag vorrangig zu erledigen und die Zustimmung zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer die Durchführung der Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG erfordert. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann gem. § 122 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO nur ausnahmsweise angefochten werden. Diese Vorschriften regeln die Abweichung vom sonst einzuhaltenden Beteiligungsverfahren zum Versuch eines Interessenausgleiches, die wegen der Besonderheiten der Insolvenz geboten sind, erkennbar abschließend. Weitere Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Versuch eines Interessenausgleichs sieht die Insolvenzordnung nicht vor (BT - Drucksache 12/2443, Seite 154). Dies gilt auch, wenn „eine unverzügliche Einstellung der Unternehmenstätigkeit erforderlich [ist], um weitere Verluste zu vermeiden“ (BT - Drucksache 12/2444, Seite 153). Selbst in dieser Situation ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der - wenn auch zeitlich befristete - Versuch eines Interessenausgleichs unentbehrlich. Die Beschleunigung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG mit dem Ziel der unverzüglichen Betriebsänderung soll durch die gerichtliche Zustimmung nach § 122 Abs. 2 InsO und nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzverwalters, die in der Beseitigung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrates mündet, erreicht werden, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 19.

124

Die Zulassung gesetzlich nicht vorgesehener weiterer Ausnahmen von der Verpflichtung des Insolvenzverwalters, im Falle einer geplanten Betriebsänderung einen Interessenausgleich zu versuchen, liegt auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Arbeitnehmer, der übrigen Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters. Vielmehr würde sie - auch wegen der Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60 ff. InsO - zu einer das Insolvenzverfahren erheblich belastenden Rechtsunsicherheit führen. Der Insolvenzverwalter müsste dann ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben jeweils prüfen, ob er etwa ausnahmsweise von der Beteiligung des Betriebsrates absehen kann und möglicherweise im Interesse der übrigen Insolvenzgläubiger sogar muss.

125

Für den Insolvenzverwalter bestehen auch regelmäßig Gestaltungsspielräume, an deren Ausfüllung der Betriebsrat beteiligt werden kann. Diese mögen bisweilen eng begrenzt sein. Gleichwohl ist eine Insolvenzverwaltung kein blinder Automatismus. Anderenfalls wäre die Bestellung eines Insolvenzverwalters sinnlos. Dies gilt auch bei der Abwicklung eines finanziell notleitenden Unternehmens. Auch hier verbleiben und obliegen dem Insolvenzverwalter gestaltende Entscheidungen. So ist zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt der gesamte Betrieb eingestellt wird, ob für Teile desselben nach einem Übernehmer gesucht wird, ob es deshalb möglich und sinnvoll ist, mit einem Teil der Belegschaft die Produktion oder Dienstleistung für eine gewisse Zeit aufrecht zu erhalten und ob zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Realisierung des etwa noch vorhandenen Betriebsvermögens Abwicklungsarbeiten geboten sind. Hierüber kann und muss mit dem Betriebsrat beraten werden. Auf die von dem Beklagten für ausschlaggebend gehaltene Frage, ob noch finanzielle Mittel für einen Sozialplan vorhanden sind, kommt es dabei nicht an. Verhandlungen über einen Interessenausgleich haben nach § 112 BetrVG nicht zwingend den Abschluss eines Sozialplanes zum Ziel.

126

Auch der Einwand des Beklagten, ein Interessenausgleich habe gar nicht versucht werden können, da kein Geld für Fahrtkosten oder die Mitglieder der Einigungsstelle vorhanden gewesen sei, ist vorliegend irrelevant, da eine solche Ausnahme von dem Versuch eines Interessenausgleichs gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die einzige Ausnahme, die insoweit besteht, wäre der Weg nach § 122 InsO gewesen, den der Beklagte jedoch erst verspätet mit dem Verfahren 5 BV 100/12 im Sommer 2012 nach der Betriebsänderung gewählt hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine solche Ausnahme nach § 122 InsO nicht mehr festgestellt werden. Wenn der Beklagte darüber hinaus behauptet, Rechtsanwalt B. habe als Bevollmächtigter des Gesamtbetriebsrates ständig und wiederholt neben einem Interessenausgleich auch den Abschluss eines Sozialplanes mit Abfindungsregelungen gefordert, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn der Beklagte der Auffassung war, die im Insolvenzverfahren zur Verfügung stehende Masse sei für Sozialplanabfindungen nicht ausreichend, hätte er den Weg über § 122 InsO wählen müssen und einen Dispenz von der Notwendigkeit des Abschlusses eines Interessenausgleiches bzw. der gemeinschaftlichen Verhandlung eines Interessenausgleiches mit Sozialplan erreichen können.

127

Nach alledem überzeugt die Entscheidung des BAG vom 23. 01. 1979 - 1 AZR 64/79 - nach der Ansprüche aus § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG dann nicht entstehen, wenn Ereignisse eingetreten sind, die eine sofortige Schließung des Betriebes unausweichlich machen, ohne zuvor einen Interessenausgleich zu versuchen, nicht mehr.

128

cc) Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02 -, BAGE 107, Seite 347 und vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - sowie vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

129

Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft, vgl. BAG, Urteil vom 04.12.2002 - 10 AZR 16/02 -, BAGE 104, 94 sowie vom 22.11.2005 - 407/04 sowie vom 30.05.2006 a.a.O., Rz. 17.

130

Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks und gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit, BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -. Ihre Durchführung beginnt daher, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der Betriebsorganisation ergreift. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt, vgl. BAG vom 04.12.2002, a.a.O. sowie vom 23.09.2003, a.a.O. und vom 30.05.2006, a.a.O. Ein Insolvenzverwalter muss daher, um Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung, beginnt. Seine Pflichten aus den §§ 111 ff. BetrVG auf Unterrichtung des Betriebsrates und Verhandlungen über einen Interessenausgleich muss er vorher erfüllen. Die Unterrichtung ist immer dann verspätet, wenn der Arbeitgeber schon mit der Durchführung der Maßnahme begonnen hat, vgl. BAG, Urteil vom 14.09.1976 - 1 AZR 784/75 -.

131

Vorliegend hat der Beklagte mit der Betriebsänderung nach Maßgabe des Vorstehenden erst nach Insolvenzeröffnung am 06. 02. 2012 begonnen.

132

aaa) In der tatsächlichen Einstellung des Spielbetriebes im Mai 2011 liegt keine unumkehrbare Maßnahme, da die Wiederaufnahme des Spielbetriebes möglich war. Dies ergibt sich auch aus den Ordnungsverfügungen des MI vom 13. und 17. Mai 2011, die eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen haben. Wenn der Beklagte meint, eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes setze eine vorherige Betriebsstilllegung voraus, so irrt er. Die Stilllegung des Spielbetriebes und die Stilllegung des Betriebes sind zu unterscheiden.

133

bbb) Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr E., noch im Juli 2011 die Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 auf einer Betriebsversammlung in Aussicht gestellt hatte, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 20.06.2016 unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 17.05.2014 in dem Revisionsverfahren 1 AZR 186/16 selber vortrug. Auch wenn die Wiederaufnahme des Spielbetriebes am 01.08.2011 dann tatsächlich nicht vollzogen wurde, ist damit noch keine Auflösung der Betriebsgemeinschaft vorgenommen worden, da die Wiederaufnahme des Spielbetriebes jederzeit möglich war. Die Erfüllung der durch die Ordnungsverfügungen festgelegten Voraussetzungen war nicht unmöglich.

134

ccc) In der Freistellung der Arbeitnehmer im Mai 2011 ist ebenfalls noch keine Stilllegung des Betriebes zu sehen. Denn in der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern liegt keine Auflösung der Betriebsorganisation. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeit stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar, die unumkehrbar ist, zumal eine unwiderrufliche Freistellung von keiner Seite behauptet wurde, vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 27.

135

ddd) Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrates zum Abschluss eines Interessenausgleiches stellt ebenfalls keine Auflösung der Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber dar, da insoweit noch keine endgültigen Schritte eingeleitet worden sind. Die entsprechenden Unternehmungen der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten als vorläufiger Insolvenzverwalter im Herbst 2011 streiten daher nicht für eine Betriebsstilllegung.

136

eee) Dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht erreichbar gewesen sein soll, spricht ebenfalls nicht für eine Stilllegungsabsicht vor dem 06. 02. 2012. Denn letztlich haben sowohl der Beklagte und der Geschäftsführer noch im Januar 2012 bei mehreren Besprechungen mit dem MI bzw. MF des Landes Sachsen-Anhalt versucht, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, indem sie sich gegen den drohenden Entzug der Zulassung zum Betrieb von Spielbanken gewährt haben. Sowohl in Besprechungen am 04.01.2012 als auch im darauf folgenden Schriftwechsel mit dem MI haben sowohl der Geschäftsführer als auch der spätere Insolvenzverwalter deutlich gemacht, dass ein Entzug der Zulassung für das Weiterbestehen der Beklagten kontraproduktiv sei. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin noch im Januar 2012 mitgeteilt, dass er in konkreten Verhandlungen mit zwei möglichen Investoren stünde. Auch dies zeigt, dass noch im Januar 2012 ein Fortgang des Spielbetriebes der Insolvenzschuldnerin beabsichtigt war.

137

fff) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt auch der Entzug der Zulassung zum Betrieb einer Spielbank vom 20.01.2012 durch das MI nicht unmittelbar zur Betriebseinstellung. Der öffentlich-rechtliche Verwaltungsakt mag der Anlass gewesen sein, den Mitarbeitern zu kündigen. Der Verwaltungsakt über den Entzug der Zulassung war jedoch nicht die Betriebsstilllegung. Denn sowohl der Beklagte als auch die Insolvenzschuldnerin haben diese Maßnahme vor dem VG Magdeburg klagewiese angefochten, vgl. Verfahren VG Magdeburg 3 A 53/12 und 57/12. Selbst wenn diese Maßnahme des MI einem Sofortvollzug unterliegen würde, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 5 SpielbG, haben die handelnden Personen - der Beklagte und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - durch ihre verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin noch nicht völlig aufgegeben werden sollte.

138

ggg) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in einigen Entscheidungen (z. B. vom 22. 07. 2003 - 1 AZR 541/02 - dort Rz. 12) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12) eine Betriebseinstellung darin gesehen, dass die Mitarbeiter freigestellt worden sind, ist dies einerseits in neueren Entscheidungen (z. B. BAG vom 14. 04. 2015 - 1 AZR 794/13 - dort Rz. 27), auf die sich die erkennende Kammer stützt, nicht mehr der Fall, zum anderen ist ersichtlich, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise angebracht ist. Wenn der Beklagte in der Berufungskammerverhandlung vom 29.07.2016 darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, bereits im Dezember 2011 sei klar gewesen, dass ein Entzug der Genehmigung für den Betrieb der Spielbanken unmittelbar bevorstehe und damit eine Betriebsstilllegung nicht mehr zu verhindern sei, mag dies seiner damaligen Auffassung und Rechtseinschätzung entsprechen, jedoch streiten einerseits die Verhandlungen vom 04.01./05.01.2012 mit den Behörden des Landes Sachsen-Anhalt aber auch die weiteren Maßnahmen zur Erhaltung der Zulassung in Form der beiden Klagen vor dem Verwaltungsgericht bzw. in einem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt für eine andere Sichtweise - nämlich für diejenige, dass die Betriebsstilllegung vor dem Tag der Insolvenzeröffnung - dem 06.02.2012 - noch nicht endgültig getroffen worden war.

139

Auf den Vortrag der klagenden Partei im Schriftsatz vom 27. 07. 2016 kam es daher nicht mehr entscheidend an; danach sollen die Rechtsanwälte S. pp. mit Schreiben vom 24.02.2012 einen möglichen Kauf der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin, die von der D. gehalten wurden, an zwei Interessenten gegenüber dem MI angezeigt und erst am 19.04.2012 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt haben, dass diese Absicht nicht mehr bestehe, vgl. Anlage B 6 zum (2.) Bericht gem. § 156 InsO, Bl. 428 d. A., in dem außerdem mitgeteilt wurde, dass noch für den 22.02.2012 - und damit nach dem 06. 02. 2012 - konzeptionelle Sondierungsgespräche zu einem Übertragungsszenario und einer Wiederaufnahme des Spielbankbetriebes vorgesehen waren, vgl. a.a.O., Bl. 428.

140

hhh) Die Kündigungen der Räumlichkeiten, in denen die Spielbank in M., H. und W. untergebracht war, durch die jeweiligen Vermieter ist ebenfalls kein Indiz für eine abschließende Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Selbst wenn die Räumlichkeiten in M. und W. bereits vor dem 06.02.2012 fristlos gekündigt worden sein sollten - für den Standort M. ist dies bzgl. der Angabe „Januar“ im Hinblick auf den Presseartikel vom 06.03.2013 in der M. Volksstimme und den (2.) Bericht gem. § 156 InsO - dort S. 7 = Bl. 427 d. A.) zumindest fraglich -, stellt dies keine endgültige, unumkehrbare Auflösung der Betriebsgemeinschaft dar. Auch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 6 Spielbankengesetz LSA, wonach der jeweilige Spielort in der Zulassung bestimmt sein muss, sind die fristlosen Kündigungen der Mietverträge unerheblich, da jederzeit ein neuer Spielort in Form einer veränderten Genehmigung bestimmt werden kann.

141

iii) Wenn der Beklagte darüber hinaus meint, die Insolvenzschuldnerin sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Auflagen aus der Ordnungsverfügung vom Mai 2011 zu erfüllen, so dass bereits im Sommer 2011 festgestanden habe, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes nicht möglich war, führt dies nicht zu einer Betriebsstilllegung bereits zu diesem Zeitpunkt, wie die weiteren Absichten - die bereits dargestellt sind - zeigen. Die Verhandlungen mit potentiellen Investoren noch bis in den Januar 2012 und darüber hinaus bis in den März/April 2012 hinein und die Klagen vor dem Verwaltungsgericht beweisen gerade das Gegenteil. Es war daher auch auf der Grundlage der Ordnungsverfügungen nicht ausgeschlossen, dass der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden könnte.

142

jjj) Soweit der Beklagte meint, dass der Abzug des staatlichen Überwachungspersonals in 2011, das im Spielbereich eingesetzt war, ebenfalls für eine Betriebsstillegung vor Insolvenzeröffnung streite, übersieht er, dass dieses - wenn auch mit einem Vorlauf von 4 - 6 Wochen - wieder zur Verfügung gestellt werden konnte. Im Übrigen spricht gegen eine Betriebsstilllegung vor Insolvenzeröffnung, dass sich auch aus der Kündigungserklärung des Beklagten vom April 2012 ergibt, dass „der Unterzeichner bis zuletzt um eine Wiederaufnahme des seit Mai 2011 ruhenden, faktisch bereits eingestellten und sich zunehmend liquidierenden Geschäftsbetriebes und damit (um) den Erhalt der Arbeitsplätze gerungen“ habe. Ein Ringen bis zuletzt beinhaltet auch ein Ringen durch den Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

143

kkk) Auch die weiteren Argumente des Beklagten führen nicht dazu, dass eine Betriebsänderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

2.

144

a) Demnach ist der vorliegende Anspruch auf einen Nachteilsausgleich i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG eine Masseforderung i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da die Betriebsänderung nicht vor der Insolvenzeröffnung erfolgte.

145

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten Ansprüche, welche aus Handlungen des Insolvenzverwalters oder in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse entstehen. Darunter sind auch Unterlassungen zu verstehen, sofern der Insolvenzverwalter zu einer Handlung verpflichtet gewesen wäre, Thole in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., 2016, § 55 Rz. 5. Dies ist vorliegend anzunehmen, da er zum Versuch eines Interessenausgleiches nach § 112 Abs. 2 BetrVG verpflichtet war. Die vorliegende Unterlassung des hinreichenden Versuches steht somit einer Handlung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleich. Die Betriebsänderung, auf die hier in Form der Entlassungen vom April 2012 abzustellen ist, wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (06.02.2012) vorgenommen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte weder die Insolvenzschuldnerin noch der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Stilllegung des Betriebes begonnen. Alle vorherigen Maßnahmen waren nicht unumkehrbar. Zu der Einordnung von Nachteilsausgleichsansprüchen nach § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch auf die Auffassung in der Literatur zu verweisen, vgl. z. B. Uhlenbruck, InsO, 2015, 14. Aufl., § 55 Rz. 80; Münchener Kommentar zur InsO, 2013, 3. Aufl., § 55, Rz. 191 sowie Kölner Kommentar zur InsO, 2016, 1. Aufl., Rz. 86.

146

Auch aus § 113 S. 3 InsO ergibt sich nichts anderes. Zwar erwirbt dort der Dienstberechtigte bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche, die er als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG ebenfalls lediglich Insolvenzforderungen sind. § 113 S. 3 InsO ist nicht analogiefähig. Der eindeutige Wortlaut steht dem bereits entgegen. Im Übrigen stellt der Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG keinen Schadensersatzanspruch dar, sondern einen Anspruch, der betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers sanktionieren will. Der Anspruch ist somit nicht in einem Schaden des Arbeitnehmers begründet, wie im Fall der Anwendung der gesetzlichen kürzeren Kündigungsfrist des § 113 InsO im Vergleich zur individuellen Kündigungsfrist, sondern in einem betriebsverfassungsrechtlichen Fehlverhalten, somit gerade in einem Verhalten, das nicht auf einer individuellrechtlichen Grundlage beruht. Ein „Erst-Recht-Schluss“, wie ihn der Beklagte annimmt, ist daher nicht möglich.

147

b) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 und 486/80 - stehen vorliegend der Einordnung von Ansprüchen aus § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich mit der Einordnung von Sozialplanabfindungsansprüchen als Konkursforderungen nach § 61 KO befasst und die Schaffung einer noch bevorrechtigteren Forderung als dessen Nr. 1 verworfen. In der Randziffer 38 der Entscheidungen (zitiert nach juris) hat das BVerfG lediglich die Einordnung von Sozialplanansprüchen (nicht jedoch von Nachteilsausgleichsansprüchen) als bevorrechtigste Konkursforderung verneint. Der Hinweis in Randziffer 3 stellt dagegen nur die Problemstellung - auch bzgl. Nachteilsausgleichsansprüchen - dar, beinhaltet jedoch keine Lösung, die in Rechtskraft erwuchs. Zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, diese seien keine Masseschulden nach § 59 Konkursordnung, - die den Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO entsprechen - hat es sich lediglich dahingehend geäußert, dass diese Auffassung verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Ob insoweit eine andere Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfassungsrechtlich bedenklich sei - wie z. B. die neuere Auffassung der Einordnung von Nachteilsausgleichsansprüchen nach § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseverbindlichkeiten nach der InsO -, hat es keine Aussage getroffen. Eine andere einfachrechtliche Auslegung hat es damit nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Konkursordnung befasst. Mit der hier anzuwendenden Insolvenzordnung hat es sich nicht befasst. Vorliegend geht es auch nicht um die Einordnung von Ansprüchen vor allen anderen Rangordnungen quasi als Nr. „0“, sondern um die Subsumtion der Nachteilsausgleichansprüche unter Nr. 1 des § 55 InsO. Dies ist ein völlig anderer Ansatz. Vorliegend wird keine neue Rechtsgrundlage geschaffen, sondern eine Subsumtion vorgenommen. Daher kann diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alten Rechtslage nicht herangezogen werden.

148

Außerdem unterscheidet sich § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erheblich von § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, als in der jetzt geltenden Rechtsordnung neben Handlungen des Insolvenzverwalters auch Maßnahmen, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werden, als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden. So weitreichend war § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht gefasst. Die Entscheidung des BVerfG kann daher auf die heutige Rechtslage nicht übertragen werden. Dies gilt auch für die anderen vom Beklagten zitierten Entscheidungen des BVerfG vom 05.11.1987 - 1 BvR 796/81, die sich mit der Auslegung zu § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. e KO befasst und vom 22.03.2015 - 1 BvR 3169/11 -, die sich mit der verfassungsrechtlichen Einordnung von § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO und damit nicht mit einer Subsumtion zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO befasst.

3.

149

Vorliegend stand der klagenden Partei ein Anspruch auf Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseverbindlichkeit lediglich in Höhe von 18.762,50 € zu.

150

a) Das erkennende Berufungsgericht hat den Abfindungsanspruch der klagenden Partei in Form des Nachteilsausgleiches unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 10 KSchG berechnet. Die klagende Partei war bei Ausspruch der Kündigung 59 Jahre alt und 19 Jahre im Betrieb tätig. Ihr Einkommen betrug 3.950,00 € brutto monatlich. Damit ergab sich unter Berücksichtigung auch der Berufschancen der klagenden Partei - diese verfügte über eine abgeschlossene Ausbildung zum Croupier - folgende Berechnung:

151

19 Jahre Betriebszugehörigkeit x 3.950,00 € : 4 = 18.762,50 €.

152

Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung der klagenden Partei sowie unter Bezugnahme auf die weiteren persönlichen Umstände wie etwaige Unterhaltsverpflichtungen ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Berufschancen der klagenden Partei nicht derart gering sind, dass von einer Regelabfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr entsprechend § 1 a KSchG auszugehen ist. Zur berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesamtbetriebsrat das Verfahren über den Abschluss eines Interessenausgleichs offensichtlich in die Länge gezogen hat und das betriebsverfassungsrechtliche Fehlverhalten des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten nicht als erheblich, sondern im Hinblick auf die Übersendung eines Interessenausgleiches und das mehrmalige Nachhaken hinsichtlich eines Verhandlungstermins auch im Hinblick auf sein Schreiben vom 25. 10. 2011 als sehr gering zu bewerten ist.

153

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine Begrenzung des Nachteilsausgleichs in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO nicht zu erwägen. Der Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist in der Insolvenz nicht auf 2 ½ Monatsverdienste begrenzt, wie es z. B. das LAG Niedersachsen in der Entscheidung vom 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 - und der Beklagte für möglich erachten.

154

Für eine analoge Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Der Fall des unterlassenen Versuchs eines Interessenausgleichs ist hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichs durch § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 zweiter Halbs. BetrVG i. V. m. § 10 KSchG ausdrücklich geregelt. Hätte der Gesetzgeber für die Insolvenz eine andere als die in § 10 Abs. 1 und 2 KSchG nominierten Höchstgrenzen vorsehen wollen, hätte es sich aufgedrängt, eine entsprechende Regelung in §§ 121 ff. InsO zu treffen. Dies ist indes nicht geschehen.

155

Im Übrigen eignet sich § 123 Abs. 1 InsO nicht zu einer analogen Anwendung auf die Nachteilsausgleichsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer. § 123 Abs. 1 InsO begrenzt in der Insolvenz das Gesamtvolumen des Sozialplanes auf 2 ½ Bruttomonatsverdienste aller von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Ein derartiges Gesamtvolumen wird im Rahmen des § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG nicht ermittelt. Die individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Nachtragsausgleich stehen nicht in einer Relation zum Gesamtvolumen der Monatsverdienste. Da somit bereits die Auslegung des deutschen Rechts der entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO entgegensteht, bedarf es keiner Prüfung, ob eine derartige Beschränkung mit dem Gebot der tatsächlichen Wirksamkeit der Massenentlassungsrichtlinie vereinbar wäre. Auch aus § 124 InsO ergibt sich keine summenmäßige Begrenzung des Nachteilsausgleiches.

156

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit und der individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers ab.

157

Bei der Höhe des Nachteilsausgleiches hat das Gericht deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers außer Acht zu lassen, vgl. BAG, Urteil vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 383 und vom 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung. Dies folgt aus der Funktion des Nachteilsausgleichs, der auch eine Sanktion für das betriebsverfassungsrechtliche Verhalten des Arbeitgebers darstellt und gilt auch in der Insolvenz. Der Nachteilsausgleich hat hier ebenfalls die Funktion, den Insolvenzverwalter zur Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhalten und ein betriebsverfassungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Auch sind die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge seiner Entlassung erleidet, nicht geringer als bei einer Entlassung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Interessen der anderen Insolvenzgläubiger gebieten ebenfalls keine Begrenzung oder Minderung des Entschädigungsanspruches. Die Nachteile, die den übrigen Insolvenzgläubigern durch das gesetzwidrige Verhalten eines Insolvenzverwalters und die daraus resultierenden Ansprüche der Arbeitnehmer nach §§ 113 Abs. 3 BetrVG entstehen können, rechtfertigen nicht die Kürzung des Nachteilsausgleichs, sondern sind ggfs. zwischen den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter über dessen Haftung nach § 60 Abs. 1 InsO abzuwickeln. Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte von einem Volumen aller Nachteilsansprüche von rd. 2.000.000,00 € ausgeht.

158

d) Dass die Masse bereits i. H. v. rd. 400.000,00 € durch Differenzlohnansprüche belastet sein mag, führt ebenfalls nicht zu einer Begrenzung des Nachteilsausgleiches. Beides ist grundverschieden von einander.

4.

159

Alle weiteren Argumente der Parteien, die geprüft wurden, führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

III.

160

Die weitergehende Berufung des Beklagten war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Gleiche gilt für die weitergehende Berufung des Klägers.

IV.

161

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entsprechen dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Da in erster Instanz noch alle Streitgegenstände (Kündigung und Nachteilsausgleich) in einem Verfahren verhandelt wurden, während dies in zweiter Instanz in zwei Berufungsverfahren geschah, war vorliegend eine Abweichung von der einheitlichen Kostenentscheidung zulässig.

V.

162

Die Revision war zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Auch die Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse spricht hierfür.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 29. Juli 2016 - 2 Sa 52/14

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

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Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


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Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 18 Entlassungssperre


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Insolvenzordnung - InsO | § 53 Massegläubiger


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Insolvenzordnung - InsO | § 156 Berichtstermin


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(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden. (2) Wird der So

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(Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) (gegenstandslos)

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(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Tenor

1) Auf die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.11.2015 - 3 Ca 1155/15 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin gegen den Beklagten und Berufungskläger einen Anspruch auf Nachteilsausgleich i.S.v. § 113 BetrVG i.H.v. 11.048,-€ als Masseverbindlichkeit hat.

2) Die weitergehende Berufung des Beklagten und Berufungsklägers wird zurückgewiesen.

3) Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.11.2015 - 3 Ca 1155/15 - wird zurückgewiesen. Die über die in Ziffer 1 dieses Urteils hinausgehende Klage wird abgewiesen.

4) Von den Kosten des vorliegenden Berufungsrechtsstreits 2 Sa 446/15 haben der Beklagte und Berufungskläger 1/3 und die Klägerin 2/3 zu tragen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Ausgangsverfahrens 3 Ca 1155/15 haben der Beklagte und Berufungskläger 1/5 und die Klägerin 4/5 zu tragen.

5) Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Nachteilsausgleichsanspruch der klagenden Partei nach § 113 Abs. 3 BetrVG.

2

Der am ... geborene, ledige, einer Person zum Unterhalt verpflichtete Klägerin, die von Beruf Diplom-Psychologin ist, stand seit dem 28.09.1995 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beklagten bzw. der Insolvenzschuldnerin, nämlich der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH. In diesem Arbeitsverhältnis war er zuletzt als C... beschäftigt und erzielte ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.762,00 €. Auf das Arbeitsverhältnis fand der undatierte Arbeitsvertrag der Parteien vgl. Bl. 5 ff. d. A. Anwendung.

3

Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb mit insgesamt rund 82 Mitarbeitern an den Standorten M..., H... und W... Spielbanken mit jeweils örtlichen Betriebsräten sowie einem Gesamtbetriebsrat.

4

Im Dezember 2009 hatte das Land Sachsen-Anhalt die Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH privatisiert. Mit Schreiben vom 12. Mai 2011 informierte der Bevollmächtigte der Insolvenzschuldnerin das Land Sachsen-Anhalt darüber, dass der Spielbetrieb in der Spielbank M... mit Wirkung vom 13.05.2011 eingestellt werde. Mit weiteren Schreiben vom 17. Mai 2011 hat dieser darüber hinaus mitgeteilt, dass auch der Spielbetrieb der Spielbank in H... sowie in der Zweigstelle in W... ab dem 18.05.2011 mit dem Ende des laufenden Spieltages (des 17.05.2011) eingestellt werde.

5

In den daraufhin ergangenen Ordnungsverfügungen des Ministeriums des Inneren des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.05. und 17.05.2011 wurden jeweils die für die Schließung der Spielbankstandorte erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie z. B. die Zählung und Sicherung des Kassenbestandes und der Spielmarken, die Begrenzung des Zutritts von Personen sowie die Aufforderung zur Mitteilung, wie der Spielbankbetrieb ordnungsgemäß und wirtschaftlich zukünftig betrieben werden soll, getroffen. Darüber hinaus wurde angeordnet, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der vorigen Zustimmung des Ministeriums des Inneren (MI) bedürfe. Die Zustimmung wurde, soweit alle Spielstätten geöffnet werden sollten, u. a. vom Nachweis eines Gesamtkassenbestandes in Höhe von mindestens 533.000,00 € sowie einer Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 € je Spielstätte abhängig gemacht, vgl. zu den Einzelheiten: Bl. 411 ff. in: 2 Sa 446/15.

6

Infolge der Einstellung des Spielbetriebes wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Spielbankstandorte ab Mai 2011 freigestellt.

7

Am 08.06.2011 fand im MI ein Gespräch mit Herrn E..., dem neuen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, sowie Vertretern des Innen- und Finanzressorts statt. Dieses diente der Erörterung der Voraussetzungen einer möglichen Fortführung des Spielbankbetriebes in Sachsen-Anhalt und der dazu erforderlichen Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Im Ergebnis des Gespräches wurde im Hinblick auf eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Weiterführung des Spielbankbetriebes im Wesentlichen die Vereinbarung getroffen, nach der ein Eigenkapital in Höhe von 2 Millionen Euro durch Sacheinlagen sowie neben den bereits erwähnten erforderlichen Kassenbeständen in Höhe von 533.000,00 € und der Spielbankreserve in Höhe von 50.000,00 € je Standort ein weiterer Betrag in Höhe von 1 Million Euro als Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur zukünftigen Gewährleistung eines wirtschaftlichen Spielbetriebes auf einem Notaranderkonto und ein Konzept zur strukturellen Neuausrichtung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt binnen angemessener Zeit nachzuweisen war, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Bl. 807 ff. d. A. (Bl. 808 R, 809).

8

Am 22.06.2011 veranlasst das Finanzamt M... eine Pfändung des Geschäftskontos über 250.000,00 €. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Konto der Insolvenzschuldnerin lediglich noch ca. 50.000,00 Euro, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Bl. 809 d. A.

9

Am 05.07.2011 fand eine Gesamtbetriebsversammlung statt, auf der der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr E..., sich der Belegschaft verstellte und eine zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 ankündigte, vgl. Urteil des LAG Sachsen-Anhalt vom 27. 01. 2016 - 7 Sa 457/13 - dort S. 3.

10

Am 15.07.2011 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 21.07.2011 (340 In 695/11 (351)) wurde der Beklagte zum Gutachter bestellt. Auf Empfehlung des Beklagten ordnete das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 27.07.2011 die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens an, bestimmte den Beklagten zum vorläufigen Verwalter und legte fest, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind, vgl. Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 3, zitiert nach 7 Sa 457/13, dort S. 3.

11

Mit E-Mail vom 06.10.2011 (vgl. Bl. 158 ff. d. A.) übersandte der Beklagte als vorläufiger (schwacher) Insolvenzverwalter den Entwurf eines Interessenausgleiches gem. §§ 111/112 BetrVG an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung, ob in entsprechende Verhandlungen eingetreten werden könne. Für diesen Fall bat der Beklagte um Terminsvorschläge. Der Entwurf des Interessenausgleiches sah unter 3. bzgl. des abzuschließenden Sozialplanes ein Volumen von 1,0 Bruttoverdienste der betroffenen Arbeitnehmer vor.

12

Mit Schreiben vom 11.10.2011 (vgl. Bl. 168 d. A.) teilte der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates der Insolvenzschuldnerin mit, dass dieser bereit sei, über einen Interessenausgleich zu verhandeln und bat den Beklagten seinerseits um einen Terminsvorschlag. Mit weiterem Schreiben vom 12.10.2011 (vgl. Bl. 169 d. A.) teilte der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrates dem Beklagten mit, dass der Gesamtbetriebsrat in seiner Sitzung am 11.10.2011 beschlossen habe, sich bzgl. des Interessenausgleiches durch Rechtsanwalt B... vertreten zu lassen. Der Beklagte möge sich in dieser Sache an Rechtsanwalt B... wenden.

13

Mit Schreiben vom 20.10.2011, vgl. Bl. 172 d. A., wandte sich der Beklagte an Rechtsanwalt B..., nahm auf die bisherige Korrespondenz sowie ein Telefonat vom 17.10.2011 Bezug und bedauerte, dass ein von Rechtsanwalt B... angekündigter Terminsvorschlag bisher nicht unterbreitet worden sei. Mit Schreiben vom 25.10.2011, vgl. Bl. 173 d. A., schrieb der Beklagte erneut an Rechtsanwalt B... und erinnerte an seine Stellungnahme zum Entwurf des übersandten Interessenausgleiches. Außerdem hieß es in diesem Schreiben:

14

„Um Weiterungen in der Angelegenheit zu vermeiden, darf ich von weiteren Gesprächen in dieser Sache absehen, wenn Ihre erbetene Antwort nicht bis spätestens 27.10.2011, 10.00 Uhr, beim Unterzeichner eingegangen ist.“

15

Mit E-Mail vom 14.11.2011, vgl. Bl. 174 d. A., teilte der Geschäftsführer dem Beklagten mit, dass der Gesamtbetriebsratsvorsitzende einen Interessenausgleich als wesentlichen Bestandteil eines Gesamtpaketes zum Einigungsprozess betrachte.

16

Im Rahmen einer mündlichen Erörterung vom 04.01.2012 erklärte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, dass er zwar persönlich kein Interesse mehr an einem Betrieb der Spielbanken in Sachsen-Anhalt habe, sich aber als Mehrheitsgesellschafter der ... (der Übernehmerin der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin) weiterhin um eine Veräußerung der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH an einen geeigneten Bewerber bemühen werde. Aus diesem Grunde bestehe sein Interesse an einem Erhalt der Zulassung für die Spielbanken. Der Geschäftsführer bat in diesem Zusammenhang um Aussetzung der Entscheidung über den Widerruf der Zulassung bis Ende Januar 2012, da er sich in Verhandlungen mit zwei aussichtsreichen, potentiellen Erwerbern befinde. Der Geschäftsführer E... wurde seitens des MI darauf hingewiesen, dass er gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, solange der Widerruf der Spielgenehmigung nicht bestandskräftig sei, jederzeit beim MI einen Antrag auf Zustimmung zur Übertragung der Gesellschaftsanteile auf einen neuen Erwerber stellen könne, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Seite 809 R d. A.

17

Bereits im Jahre 2011 waren die Räumlichkeiten für die Spielbank in W... durch den Vermieter gekündigt worden. Im Januar bis März 2012 erfolgte durch die jeweiligen Vermieter die Kündigung der Mietverträge über die Spielbankstandorte im U... in M... und für den Standort in H....

18

Am 05.01.2012 teilte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin abermals mit, dass er sich mit zwei Interessenten in fortgeschrittenen Verhandlungen befinde. Am selben Tage nahm der vorläufige Insolvenzverwalter Stellung und sprach sich gegen einen Widerruf der Zulassungen aus, vgl. Bescheid des MI vom 20.01.2012, Seite 810 d. A.

19

Am 11.01.2012 fand nochmals ein Gespräch zwischen dem Staatssekretär des MI, dem Staatssekretär des Ministeriums der Finanzen und dem Beklagten hinsichtlich der Zukunft der Insolvenzschuldnerin statt. Hierzu stellte das MI in dem Bescheid vom 20.01.2012 fest, dass die von dem Beklagten vorgetragenen Möglichkeiten zur Übertragung der Spielbankenzulassung auf einen potentiellen Erwerber nicht tragfähig seien und ein aussichtsreicher Bewerber von der Insolvenzschuldnerin nicht habe benannt werden können, vgl. Bl. 810 d. A.

20

Mit Verwaltungsakt vom 20.01.2012 widerrief das MI die Zulassung zum Betrieb öffentlicher Spielbanken, vgl. Bl. 591 ff. d, A. Es wurde angeordnet, dass die Zulassung binnen einer Woche nach Zustellung dieser Verfügung an das MI zu übergeben seien. Der Verwaltungsakt wurde der Insolvenzschuldnerin am 24.01.2012 zugestellt, der Beklagte erhielt am 31.01.2012 eine Kopie des Bescheides (so Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10.05.2012, 3 A 57/12, Rn. 8 ff.).

21

Gegen den Widerruf der Zulassung zum Betrieb der Spielbanken durch das MI vom 20.01.2012 erhob der Beklagte am 20.02.2012 (3 A 53/12 MD) und die Insolvenzschuldnerin am 23.02.2012 (3 A 57/12 MD) Klage zum Verwaltungsgericht in Magdeburg. Die Insolvenzschuldnerin vertrat dabei die Rechtsansicht, dass die Genehmigung zum Spielbankenbetrieb nicht zur Insolvenzmasse gehöre und der Beklagte daher nicht befugt sei, den Prozess hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung zu führen.

22

Mit Urteil vom 10.05.2012 wies das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 57/12) die Klage der Insolvenzschuldnerin als unbegründet ab. Die Insolvenzschuldnerin sei zwar aktiv legitimiert. Allerdings erfülle die Insolvenzschuldnerin die Voraussetzungen für einen Spielbankbetrieb nicht mehr.

23

Mit weiterem Urteil vom 10.05.2015 (VG Magdeburg, 3 A 53/12) wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage des Beklagten als unzulässig ab, da der Beklagte nicht aktiv legitimiert sei, weil die Spielbankenerlaubnis nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Ein Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom 07.01.2014 zurückgewiesen, 3 L 581/12.

24

Am 06.02.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.

25

Mit Beschluss vom 03.04.2012 erklärte der Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleiches für gescheitert und beschloss, die Einigungsstelle anzurufen, Bl. 176 d. A. Mit ergänzendem Schreiben vom 04.04.2012, vgl. Bl. 177 f. d. A., schlug der Gesamtbetriebsrat u. a. für die Besetzung der Einigungsstelle als Vorsitzenden VRiLAG Dr. M... vor. In demselben Schreiben teilte der Gesamtbetriebsratsvorsitzende höchstvorsorglich für den Fall, dass der Beklagte die Zuständigkeit der Einigungsstelle bestreiten und/oder die Besetzung der Einigungsstelle ablehnen sollte, mit, die Einsetzung der Einigungsstelle vor dem zuständigen Arbeitsgericht zu beantragen.

26

Der Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Mit Schreiben vom 27.03.2012 lud der Beklagte den Betriebsrat erneut zu einer Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG für den 03.04.2012 ein, vgl. Bl. 184 ff. d. A. Gegenstand der Konsultationen nach § 17 KSchG waren die beabsichtigten Entlassungen der Beschäftigten der Insolvenzschuldnerin.

27

Am 28. 02. 2012 und am 13.04.2012, vgl. Bl. 142 ff. und 147 ff. d. A., leitete der Beklagte die schriftliche Anhörung zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmer unter Einhaltung der in § 113 InsO normierten Kündigungsfrist ein. Der Betriebsrat widersprach den geplanten Kündigungen ausweislich des Schreibens vom 01. 03. und vom 17.04.2012, vgl. Bl. 145 f. und 151 f. d. A.

28

Am 18.04.2012 faxte der Beklagte die Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG an die Agentur für Arbeit in M.... Hierauf reagierte die Agentur für Arbeit in M... mit Schreiben vom 18.04.2012 und teilte dem Beklagten mit, dass die in § 18 Abs. 1 KSchG gesetzte Frist von einem Monat am 19.04.2012 beginne und am 18.05.2012 ende, vgl. Bl. 153 bis 155 d. A. Unter dem 27.04.2012 stimmte die Agentur für Arbeit in M... den beabsichtigten 82 Kündigungen gem. § 17 Abs. 1 KSchG zu, vgl. Bl. 156 f. d. A. Der Beklagte sprach u. a. mit Schreiben vom 23.04.2012 die Kündigungen für alle Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin zum 31.07.2012 aus.

29

Im Zeitpunkt der Kündigung verfügte der Beklagte bzgl. der Spielbanken weder über Räumlichkeiten noch über sonstige Betriebsmittel.

30

Am 17.08.2012 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit vorliege.

31

Am 14.08.2012 ging beim Arbeitsgericht Magdeburg ein Antrag „Wegen gerichtlicher Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung gem. § 122 InsO“ ein. Gegenstand dieses Beschlussverfahrens war die begehrte Feststellung, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, die Betriebsänderung (Stilllegung) durchzuführen, ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG vornehmen zu müssen. Das Arbeitsgericht wies den Feststellungsantrag mit Beschluss vom 21.11.2012 (5 BV 100/12, vgl. Bl. 154 ff. in 2 Sa 197/13) zurück. Es nahm an, dass der Antrag unzulässig sei, weil die Betriebsänderung bereits in der Zeit vom 23.04. bis 25.04.2012 und damit bereits rund 4 Monate vor Einreichung des Antrages nach § 122 BetrVG erfolgt sei und damit keine „geplante“ Betriebsänderung i. S. v. § 122 InsO mehr vorliege, über die entschieden werden könne. Es mangele vielmehr schlicht an einem Feststellungsinteresse.

32

Mit der am 14.05.2012 eingegangenen Klage wandte sich die klagende Partei zunächst auch gegen die streitgegenständliche Kündigung vom 23.04.2012; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag begehrte sie die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Nachteilsausgleiches, der in das Ermessen des Gerichtes gestellt werde, jedoch 33.144,00 € nicht überschreiten solle. Darüber hinaus kündigte sie für den Fall des Scheiterns der Güteverhandlung einen Weiterbeschäftigungsantrag an. Später änderte die klagende Partei ihren Zahlungsantrag hinsichtlich des Nachteilsausgleiches in einen Feststellungsantrag mit gleicher Höhe (Bl. 374 d. A.).

33

Im Rahmen des gesondert geführten Berufungsverfahrens 7 Sa 52/13 nahm die klagende Partei die Kündigungsschutzklage nebst Weiterbeschäftigungsanspruch zurück, vgl. Protokoll vom 12.05.2015, Bl. 324 d. A.

34

Die klägerische Partei behauptet:

35

Der Tatbestand einer Betriebsänderung i. S. v. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sei in Form des Personalabbaus erfüllt. Der Beklagte habe einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat über eine Betriebsänderung nicht in ausreichendem Maße versucht. Damit seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 BetrVG erfüllt. ein hinreichender Versuch, zu einem Interessenausgleich zu gelangen, habe der Beklagte nicht unternommen. Dabei müsse der Arbeitgeber erforderlichenfalls das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG voll ausschöpfen, also bishin zur Anrufung der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle habe der Beklagte jedoch unstreitig nicht angerufen. Vielmehr habe der Beklagte eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so dass infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen worden seien oder andere wirtschaftliche Nachteile erlitten hätten. Zudem sei das Verfahren nach § 122 InsO vor der Betriebsänderung nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleiches sei der Sanktionscharakter des § 113 BetrVG zu berücksichtigen. Dies habe zur Folge, dass der Abfindungsanspruch nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder der individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers abhänge. Die Forderung werde als Masseverbindlichkeit geschuldet.

36

Entgegen den Ausführungen der Gegenseite habe der Prozessbevollmächtigte der klägerischen Partei lediglich ausgeführt, dass es nicht seine Aufgabe als vom Betriebsrat beauftragter Rechtsanwalt sei, dafür Sorge zu tragen, dass ein Arbeitgeber nicht in die Nachteilsausgleichsfalle tappe.

37

Die klagende Partei hat erstinstanzlich beantragt,

38

festzustellen, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachteilsausgleich i. S. v. § 113 BetrVG hat, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht 33.144,00 € unterschreitet, den dieser als Masseverbindlichkeit schuldet.

39

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

40

den Klageantrag abzuweisen.

41

Ein Nachteilsausgleich stehe der klagenden Partei nicht zu.

42

Zunächst sei im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06. 02. 2012 der Spielbetrieb der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH bereits vollständig eingestellt gewesen. Lediglich die Arbeitsverhältnisse seien noch nicht gekündigt worden. Es habe bereits keine staatliche Konzession mehr bestanden. Mietverträge und Jetons bzw. Betriebsmittel seien nicht mehr vorhanden gewesen. Das Land Sachsen-Anhalt habe die erforderlichen zwei Finanzbeamten für den täglichen Spielbetrieb nicht mehr abgestellt. Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse sei lediglich der letzte Akt gewesen. Die Kündigung der Arbeitsverhältnisse sei nicht der Beginn der Betriebsstilllegung gewesen. Im vorliegenden Fall müsse berücksichtigt werden, dass bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die staatliche Konzession mit Verwaltungsakt vom 20. 01. 2012 entzogen worden sei.

43

Im Übrigen müsse die Betriebsänderung i. S. d. § 111/§ 112 BetrVG geplant sein. Das heißt, der Arbeitgeber müsse diese willentlich durchführen. Vorliegend habe der Beklagte jedoch ein vollständig abgewickeltes Gebilde vorgefunden. Von einer geplanten Betriebsstilllegung durch den Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens könne daher nicht ausgegangen werden. Die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters stellten sich lediglich als Abwicklungshandlungen dar. Im Übrigen sei auf die Ordnungsverfügungen aus dem Mai 2011 zu verweisen, in denen bereits die Einstellung des Spielbetriebes verfügt sei. Auch seien bereits im Mai 2011 sämtliche Arbeitnehmer unstreitig von der Arbeitsleistung freigestellt worden. Da der Entzug der Konzession mit Verwaltungsakt vom 20. 01. 2012 sofort vollziehbar gewesen sei, hätten auch entsprechende Klagen keine aufschiebende Wirkung gehabt. Dies habe zur Folge, dass die Betriebseinstellung spätestens durch den Widerrufsbescheid vom 20. 01. 2012 erfolgt sei. Die Betriebsstilllegung sei damit durch öffentlichen Verwaltungsakt erfolgt. Eine irgendwie geplante Maßnahme des Beklagten bzw. der Insolvenzschuldnerin habe nicht vorgelegen. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 22. 01. 2013 - L 8 AL 12/12 - zu verweisen, die in vergleichbaren Fällen von einer faktischen Betriebseinstellung ausgegangen sei. Darüber hinaus habe das BAG in der Entscheidung vom 22. 07. 2003 ebenfalls in der Freistellung sämtlicher Arbeitnehmer die Vollendung einer Betriebsstilllegung gesehen. Außerdem sei eine Verpflichtung zum Versuch eines Interessenausgleiches dann nicht gegeben, wenn es zur Stilllegung des Betriebes aus wirtschaftlichen Zwangslagen heraus keine sinnvolle Alternative - wie vorliegend - gegeben habe. Im vorliegenden Fall habe der Betriebsrat im Hinblick auf die völlig desolate wirtschaftliche Situation keinen Einfluss mehr auf die Frage der Einstellung des Betriebes nehmen können. Der Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleiches wäre daher eine reine Formalität gewesen. Dies gelte insbesondere im Licht der später festgestellten Masseunzulänglichkeit.

44

Im Übrigen sei eine Kontaktaufnahme mit Rechtsanwalt B... hinsichtlich der Bemühungen zum Abschluss eines Interessenausgleiches äußerst schwierig gewesen. Auch müsse ein Vorkommnis in dem Verfahren 3 Ca 1401/12 aus der dortigen Güteverhandlung vom 15. 06. 2012 berücksichtigt werden, wonach Rechtsanwalt B... ausgeführt habe, dass er als für Interessenausgleichsverhandlungen beauftragter Rechtsanwalt dafür zu sorgen habe, dass der Arbeitgeber in die Nachteilsausgleichsfalle tappe und er dies häufig und gerne mache. Ein solches Verhalten widerspreche dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und habe Auswirkungen auf die individualrechtlichen Ansprüche. Ein solches Verhalten sei treuwidrig. Außerdem habe der Gesamtbetriebsrat zu keinem Zeitpunkt vorgehabt, ergebnisoffene Verhandlungen zu führen.

45

Nach alledem lägen die Voraussetzungen für einen Nachteilsausgleichsanspruch nicht vor. Insbesondere sei die erforderliche Kausalität zwischen der Betriebsschließung und der Entlassung der klagenden Partei nicht erkennbar. Aufgabe des Beklagten sei es im Übrigen gewesen, die Masse zusammenzuhalten und nicht durch weitere Ansprüche, die durch einen Interessenausgleich/Sozialplan begründet würden, zu schwächen.

46

Im Übrigen sei die Höhe des geltend gemachten Anspruches nicht nachvollziehbar. Das Arbeitsgericht habe bei der Festsetzung von Nachteilsausgleichsansprüchen den Grad der Zuwiderhandlung gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten zu berücksichtigen. Anders könne dem aufgezeigten Sanktionscharakter des § 113 BetrVG nicht hinreichend Rechnung getragen werden. Da die Zuwiderhandlungen des Betriebsrates gegen betriebsverfassungsrechtliche Pflichten besonders nachhaltig seien, führe dies zu einer Reduzierung des klägerischen Anspruches auf Null.

47

Dies habe zur Folge, dass die von der klagenden Partei geltend gemachte Forderung auf Feststellung eines Nachteilsausgleiches keine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 InsO, sondern eine einfache Insolvenzforderung i. S. v. § 38 InsO sei.

48

Mit Schlussurteil vom 11.11.2015 - nur dieses ist noch streitgegenständlich - hat das Arbeitsgericht Halle festgestellt, dass die klagende Partei gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachteilsausgleich i. S. v. § 113 BetrVG in Höhe von 22.096,00 € hat, den dieser als Masseverbindlichkeit schuldet.

49

Das Arbeitsgericht hat u. a. ausgeführt, dass der zuletzt gestellte Antrag auf Feststellung eines Nachteilsausgleiches als Masseverbindlichkeit eine sachdienliche Klageänderung i. S. v. § 263 ZPO darstelle.

50

Im Zusammenhang mit der Betriebsänderung - der Betriebsstilllegung - habe der Beklagte einen Interessenausgleich nicht hinreichend versucht und insbesondere die Einigungsstelle nicht angerufen. Infolge dieser Maßnahme seien alle Arbeitnehmer entlassen worden. Nach § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG könne ein Arbeitnehmer vom Unternehmer eine Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer die geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführe, ohne über diese einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und infolge derer der Arbeitnehmer entlassen worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe der Arbeitgeber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat nur dann hinreichend versucht, wenn er alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft habe. Letztendlich müsse er auch die Einigungsstelle anrufen, um gegebenenfalls dort einen Interessenausgleich zu versuchen. Die Regelungen der §§ 111 - 113 BetrVG fänden auch im Falle der Insolvenz eines Unternehmens uneingeschränkt Anwendung. Insoweit sei die Auffassung des Beklagten unzutreffend, aufgrund besonderer Situationen nicht zu Verhandlungen über einen Interessenausgleich verpflichtet gewesen zu sein. Vielmehr habe der Beklagte die Möglichkeit gehabt, gemäß § 122 Abs. 1 InsO in einem Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht die gerichtliche Zustimmung zu beantragen, dass die Betriebsänderung auch ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchgeführt werden könne. Dies sei jedoch lediglich verspätet geschehen. Auf ein treuwidriges Verhalten des Gesamtbetriebsrates oder des Bevollmächtigten könne er sich nicht berufen.

51

Der Beklagte schulde den Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit, weil die Betriebsänderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt worden sei. Wegen der zwischenzeitlich angezeigten Masseunzulänglichkeit könne der Anspruch allerdings nur im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, das die Betriebsänderung nicht bereits mit der Freistellung der Arbeitnehmer im Mai 2011 begonnen habe, sondern frühestens mit der ersten Anhörung des Betriebsrates zur beabsichtigten Kündigung der Arbeitnehmer am 28. 02. 2012, also nach der Insolvenzeröffnung vom 06. 02. 2012. Vorher habe der Beklagte bzw. die Insolvenzschuldnerin keine unumkehrbare Maßnahme zur Auflösung der betrieblichen Organisation getroffen. Denn der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein konkreter Termin für die endgültige Stilllegung des Betriebes festgestanden habe. Vielmehr habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, er habe bis zuletzt einen Investor gesucht. Auch in dem Kündigungsschreiben habe er betont, dass er bis zuletzt um eine Wiederaufnahme des seit Mai 2011 ruhenden, faktisch eingestellten und sich zunehmend liquidierenden Geschäftsbetriebes und damit um den Erhalt der Arbeitsplätze gerungen habe. Auch auf die fehlende Konzession für den Spielbankenbetrieb könne sich der Beklagte nicht erfolgreich berufen.

52

Hinsichtlich der Höhe des Anspruches habe sich die Kammer an § 10 KSchG orientiert. Der Nachteilsausgleich sei nicht auf 2,5 Monatsverdienste begrenzt. Für eine analoge Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO fehle es an einer Regelungslücke. Außerdem würde sich § 123 Abs. 1 InsO für eine analoge Anwendung auf Nachteilsausgleichsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer nicht eignen. Bei der Festlegung der Höhe des Nachteilsausgleiches sei die Insolvenzsituation nicht zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen. Schließlich habe die Kammer daher für die Berechnung die Formel aus § 1 a Abs. 2 KSchG (Bruttoverdienst x Beschäftigungsjahre: 2) angewendet.

53

Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11. 11. 2015 ist dem Prozessbevollmächtigten der klagenden Partei am 13.11.2015 und dem Beklagten am 17.11.2015 zugestellt worden.

54

Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.12.2015 am 08.12.2015 (vgl. Bl. 568 d. A.) Berufung einlegen lassen.

55

Die Berufung der klagenden Partei ging ausweislich des Schriftsatzes vom 07.12.2015 am selben Tage ein, vgl. 546 d. A. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist für die klagende Partei bis zum 15.02.2016 und für den Beklagten bis zum 18.02.2016 gingen die Berufungsbegründungen der klagenden Partei am 15.02.2016 und des Beklagten am 18.02.2016 ein.

56

Der Beklagte behauptet oder vertritt folgende Auffassung:

57

Der von der klagenden Partei gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich sei sowohl unzulässig als auch unbegründet.

58

Soweit die klagende Partei die „Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruches als Masseverbindlichkeit“ begehre, sei der Feststellungsantrag bereits unzulässig. Dies ergebe sich aus §§ 174 ff. InsO. Danach bedürfe es zunächst einer Anmeldung von angeblichen Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle und erst, wenn der Insolvenzverwalter diese Forderung zur Insolvenztabelle nicht bzw. nicht vollständig anerkannt habe, bestehe die Möglichkeit der Klage des Gläubigers auf Feststellung zur Insolvenztabelle. Insoweit sei bereits die Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.09.2011 (IX ZR 71/00) zu beachten.

59

Eine gesonderte Rechtsverbindung zwischen der klagenden Partei und dem Insolvenzverwalter ohne Feststellung der behaupteten Forderung zur Insolvenztabelle stelle die Rechtsordnung nicht zur Verfügung. Würde man diesen Weg ermöglichen, stelle dies die Schaffung einer gänzlich neuen Gläubigermöglichkeit im Insolvenzverfahren und eine Zerstörung des in der Insolvenzverordnung abschließend geregelten Insolvenzgläubigerbefriedigungsverfahrens dar.

60

Auch habe das Arbeitsgericht § 308 Abs. 1 ZPO nicht beachtet.

61

Nach den Vorgaben der ZPO sei der Vorrang der Leistungsklage vor der Feststellungsklage zu beachten. Dies bedeute, dass ein Anspruch, der bezifferbar sei, nicht in Form einer Feststellungsklage geltend gemacht werden könne, weil diesem Anspruch jegliches Feststellungs- und damit auch Rechtsschutzbedürfnis fehle. Allein aus der insolvenzrechtlichen Vorgabe, dass sich ein derartiger Zahlungsantrag als unzulässig erweisen könne, dürfe allerdings nicht geschlussfolgert werden, dass dies zur prozessualen Zulässigkeit einer Feststellungsklage führe.

62

Der Beklagte habe den Abschluss eines Interessenausgleiches hinreichend versucht. In der Sache habe der Beklagte sich nicht ablehnend zur Anrufung der Einigungssteile durch den Gesamtbetriebsrat geäußert. Entgegenstehende Schlussfolgerungen des Arbeitsgerichts seien nicht nachvollziehbar. Wenn jedoch der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstelle anrufen wolle, gehe die durch das Arbeitsgericht dennoch angenommene Verpflichtung des Beklagten, selber initiativ zu werden und die Einigungsstelle anzurufen, am Schutzbereich der Norm vorbei. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht das geradezu vorsätzliche betriebsverfassungswidrige Verhalten des Gesamtbetriebsrates und seines Bevollmächtigten nicht ausreichend gewürdigt. Ein derart agierender Betriebsrat sei nicht schutzwürdig. Dies habe auf der Rechtsfolgenseite auch Auswirkungen auf den Anspruch des jeweiligen Arbeitnehmers. Ein derartiges Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.

63

Da der Bevollmächtigte des Gesamtbetriebsrates anlässlich des vorliegenden Verfahrens geäußert habe, er habe dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitgeber in die Falle des Nachteilsausgleiches tappe und er dies sehr gerne mache, werde auch der individualrechtliche Anspruch der klagenden Partei treuwidrig, in jedem Fall jedoch hinsichtlich der Höhe rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

64

Außerdem seien die insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Dies gelte insbesondere für den Rechtsgedanken aus § 122 InsO, nach dem die Durchführung eines Interessenausgleichsverfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG nicht zumutbar sei, wenn die wirtschaftliche Lage des Insolvenzunternehmens dies nicht zulasse.

65

Insbesondere in einem massearmen Insolvenzverfahren sei es unmöglich, dass eine Einigungsstelle zusammentrete, da es dem Insolvenzverwalter an jeglichen finanziellen Mitteln für die Bezahlung der Einigungsstellenmitglieder oder sonstigen Auslagen mangele. In massearmen Verfahren treffe den Insolvenzverwalter die unmittelbare Pflicht, derartige Verpflichtungen zu Lasten der Masse zu vermeiden. Wenn der Insolvenzverwalter in diesen Fällen gezwungen werde, eine Einigungsstelle anzurufen, sei dies eine unangebrachte Förmelei. Der insoweit zu beachtende umfassende insolvenzrechtliche Schutz der Masse finde sich in §§ 123 bis 127 InsO klar wieder. Insbesondere greife auch der Rechtsgedanke, dass dem Arbeitnehmer maximal ein Nachteilsausgleich von bis zu 2 ½ Monatsverdiensten zugestanden werden könne.

66

Berücksichtigung finden müsse auch, dass vorliegend das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates durch einen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt eingeschränkt gewesen sei. Bei rechtssystematischer Betrachtung bedürfe der Nachteilsausgleichsanspruch der Kausalität zwischen dem arbeitgeberseitigen Handeln und der Entlassung der Arbeitnehmer. Sei allerdings eine staatliche Konzession für einen Spielvertrieb unverzichtbar, so werde man die erforderliche Kausalität schlicht nicht annehmen können, wenn die Zulassung durch Dritte und nur dadurch dem Spielbankbetrieb jegliche Grundlage entzogen worden sei. Der Verwaltungsakt vom 20.01.2012, mit dem die Zulassung zum Spielbankenbetrieb entzogen worden sei, sei nicht vom Willen der Insolvenzschuldnerin abhängig gewesen. Eine Betriebsstilllegung i. S. d. § 113 BetrVG stelle auf eine Entscheidungsmöglichkeit des Arbeitgebers ab. Diese sei jedoch nach Entzug der staatlichen Konzession nicht mehr gegeben. Vielmehr sei der Arbeitgeber in einer derartigen Situation fremdbestimmt. Mit dem Entzug der Spielbankenkonzession sei das Schicksal der Insolvenzschuldnerin besiegelt gewesen. Ein weiteres operatives Tätigsein sei von einem Tag auf den anderen rechtlich unmöglich geworden. Dies habe das Arbeitsgericht verkannt. Die Betriebsstilllegung sei daher jedenfalls (wenn nicht bereits vorher) unmittelbar durch den Verwaltungsakt erfolgt. Darüber hinaus sei die Betriebsänderung nicht '„geplant“ i. S. v. § 113 BetrVG, da den Spielbanken durch öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt die Grundlage entzogen worden sei. Auch müsse daran erinnert werden, dass der Beklagte als vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter Kündigungen nicht habe eigenhändig aussprechen können. Dieses Recht sei ihm erst mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich gewesen.

67

Das Arbeitsgericht habe aber auch die Frage, wann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts mit der Durchführung einer Betriebsänderung begonnen worden sei, nicht treffend beurteilt. Das Arbeitsgericht habe die Begrifflichkeiten verkannt. Denn wenn ein Arbeitgeber die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung gekündigt habe, sei dies die Vollendung einer Betriebsänderung und könne nicht den Beginn der Durchführung darstellen. Die vom Arbeitsgericht angenommene Theorie eines einheitlichen unternehmerischen Planes verkenne die rechtliche Systematik. Unstreitig seien sämtliche Mitarbeiter bereits im Mai 2011 freigestellt worden. Bereits hierin liege eine Stilllegung des Betriebes der Insolvenzschuldnerin. Diese sei jedoch vor Insolvenzeröffnung vorgenommen worden und könne daher nicht zur Annahme einer Masseverbindlichkeit führen. Außerdem sei von dem Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes beabsichtigt gewesen, sondern allenfalls insolvenzrechtliche Lösungen.

68

Im Übrigen müsste man berücksichtigen, dass der Bevollmächtigte der Spielbanken bereits im Mai 2011 mitgeteilt habe, den Spielbetrieb in M... mit Wirkung zum 13.05.2011 einzustellen. Gleiches gelte für den Spielbetrieb in H. und W. ab dem 18.05.2011. Auch seien schon durch die Ordnungsverfügungen vom 13.05. und 17.05.2011 die jeweils für die Schließung der Spielbankenstandorte erforderlichen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden. Jedenfalls liege diese in der Reaktion des Arbeitgebers, die Arbeitnehmer freizustellen. Dass die Freistellung der Arbeitnehmer eine Betriebseinstellung darstellen könne, habe das LAG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12 - festgestellt. Insoweit sei eine faktische Betriebseinstellung ausreichend.

69

Zusammenfassend sei festzustellen, dass mit der Betriebsänderung spätestens mit dem Entzug der für einen Spielbankenbetrieb unverzichtbaren Konzession und damit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen worden sei, so dass in keinem Fall eine Masseverbindlichkeit anzunehmen sei. Außerdem habe bereits das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - und vom 03.04.1990 - 1 AZR 150/89 - angenommen, dass die Betriebsstilllegung durch Freistellung der Arbeitnehmer vollzogen werden könne oder lediglich eine einfache Insolvenzforderung vorliege, wenn die Arbeitsverhältnisse erst durch den Insolvenzverwalter beendet würden.

70

Wesentlich sei jedoch, dass es sich bei der geltend gemachten Forderung nicht um eine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 InsO handele. So habe das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 485/80 und 486/80 - zu einer Vorgängerregelung aus der Konkursordnung festgestellt, dass für eine richterliche Rechtsfortbildung durch das Bundesarbeitsgericht (s. BAG GS, Urteil vom 13. 12. 1978 - 1/77) und der gesetzlich nicht vorgesehenen Anerkennung von Sozialplanansprüchen (aber auch von Nachteilsforderungen) als bevorrechtigte Konkursforderungen vor der Nr. 1 von § 61 Abs. 1 KO kein Raum sei. Entsprechend habe der Insolvenzgesetzgeber bei Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 davon abgesehen, Sozialplanansprüche (oder auch Nachteilsausgleichsansprüche) in den Gesetzestext des § 55 InsO, der die Masseverbindlichkeiten regele, aufzunehmen.

71

Andere Masseverbindlichkeiten als solche i. S. d. § 55 Abs. 1 InsO stünden der gesetzgeberischen Vorgabe entgegen, nach der der Katalog der Masseverbindlichkeiten in § 55 InsO abschließend geregelt sei.

72

Dass Nachteilsausgleichsansprüche keine Masseverbindlichkeiten darstellten, ergebe sich auch aus Folgendem: Wenn beispielsweise durch eine vorzeitige vom Insolvenzverwalter erfolgte Kündigung von Dienstverhältnissen entstehende unmittelbare Schadensersatzansprüche des Dienstverpflichteten nur Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 3 InsO seien, dann müsse dies für „mittelbare“ Sanktionen des Nachteilsausgleiches erst recht gelten.

73

Zwar stehe nicht im Streit, dass es sich bei den Nachteilsausgleichsforderungen um herkömmliche Insolvenzforderungen i. S. v. § 38 InsO handele, jedoch folge hieraus, dass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 InsO handele.

74

Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Spielbetriebes im Jahre 2011 ergebe sich nichts anderes, da eine Wiederaufnahme erst möglich sei, wenn etwas zuvor eingestellt worden sei. Wenn dann eine zeitnahe Wiederaufnahme, die zum 01.08.2011 durch den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin angekündigt worden sei, nicht erfolge, sei dies die Bestätigung des (endgültig) eingestellten Spielbetriebes.

75

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit erst im August 2012 erfolgt sei, da die finanziellen Rahmenumstände nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Anzeige der Massearmut keine wesentliche Veränderung erfahren hätten.

76

Auch habe das Arbeitsgericht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 - nicht hinreichend berücksichtigt.

77

Da in dem vorliegenden Insolvenzverfahren von Nachteilsausgleichsansprüchen i. H. v. rd. 2,0 Millionen Euro ausgegangen werden könne, würde die Durchführung des Insolvenzverfahrens geradezu ad absurdum geführt, wenn diese als Masseverbindlichkeiten anerkannt würden. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass das Bundesarbeitsgericht für Sozialpläne einen Überforderungsschutz anerkannt habe. Der Gesetzgeber habe in § 123 InsO Sozialplanabfindungen gedeckelt. Masseverbindlichkeiten könnten daher auch nur dort anerkannt werden, wo die Insolvenzmasse eine Gegenleistung des Gläubigers erhalte.

78

Im Übrigen sei die Masse bereits durch Masseverbindlichkeiten der Sozialversicherungsträger im Rahmen der sog. Differenzlohnansprüche über einen Zeitraum von 4 Monaten in Höhe von rund 400.000,00 € belastet. Durch die Anerkennung von Nachteilsausgleichsansprüchen als Masseforderung erhöhe sich die Inanspruchnahme der Masse weiter. Dies sei nicht hinnehmbar. Insoweit sei auch § 123 Abs. 2 Satz 2 InsO heranzuziehen, wonach die Masse nicht höher als mit einem Drittel für die Berichtigung von Sozialplanforderungen belastet werden dürfe. Die Begrenzungen des § 123 InsO seien auf Nachteilsausgleichsansprüche zu übertragen. Wenn bereits ausgehandelte Sozialplanabfindungen in der Insolvenz gewisse Grenzen nicht überschreiten dürften, die im Übrigen sehr viel detaillierter verhandelt werden könnten, sei dies erst recht bei Unterlassungen im Hinblick auf die Entstehung von Nachteilausgleichsansprüchen der Fall. Dass der Insolvenzgesetzgeber in § 123 InsO eine absolute Grenze für Abfindungen gesehen habe, ergebe sich auch aus § 124 Abs. 3 Satz 2 InsO. Auch § 122 Abs. 1 Satz 2 InsO gehe davon aus, dass Nachteilsausgleichsforderungen generell in den dort geregelten Fällen bereits nicht entstehen könnten.

79

Da das betriebsverfassungswidrige Verhalten des Beklagten gering gewesen sei - es müsse berücksichtigt werden, dass Verhandlungen über einen Interessenausgleich bis zu dem Monat stattgefunden haben, in dem der Betriebsrat seine Vorstellungen über eine Einigungsstelle kundgetan hatte - könne ein Nachteilsausgleich allenfalls eine Abfindung von 1 - 2 Monatsgehältern rechtfertigen.

80

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

81

das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.11.2015 - 3 Ca 1155/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen

82

sowie die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

83

Der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei beantragt,

84

das Schlussurteils des Arbeitsgerichts Halle vom 11.11.2015 zum Aktenzeichen 3 Ca 1155/15 (3 Ca 1401/129) abzuändern und festzustellen, dass die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 BetrVG hat, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, jedoch nicht 33.144,00 € unterschreitet, den dieser als Masseverbindlichkeit schuldet,

85

sowie die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.

86

Die klagende Partei meint, das Arbeitsgericht habe den Nachteilsausgleich nicht in der richtigen Höhe bestimmt. Das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die klagende Partei erhebliche wirtschaftliche Nachteile infolge einer Umschulung zur selbständigen Versicherungsvertreterin zu erleiden gehabt habe. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass die klagende Partei alleinerziehende Mutter sei.

87

Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruches habe das Arbeitsgericht übersehen, dass bei der Insolvenzschuldnerin überdurchschnittlich gute Arbeitsbedingungen bestanden hätten. Der Verlust des Arbeitsplatzes habe für die klagende Partei umso schwerer gewogen, als sie aufgrund ihrer spezifischen Tätigkeit für die Insolvenzschuldnerin langjährig erworbene Kenntnisse und Erfahrungen nur schwerlich bei einem anderen Arbeitgeber einbringen könne. Dies stelle eine besondere wirtschaftliche Härte dar, die einen höheren Abfindungsbetrag nach sich ziehe.

88

Entgegen der Annahme des Beklagten habe der Klägervertreter zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er als Bevollmächtigter des Betriebsrates dafür zu sorgen habe, dass der Arbeitgeber in die Nachteilsausgleichsfalle tappe. Vielmehr habe er ausgeführt,

89

„ ... dass es nicht seine Aufgabe als vom Betriebsrat beauftragter Rechtsanwalt sei, dafür Sorge zu tragen, dass ein Arbeitgeber nicht in die Nachteilsausgleichsfalle tappt.“

90

„ ... und dass der Beklagte das erforderliche Interessenausgleichsverfahren nach § 112 BetrVG nicht ausgeschöpft habe, er habe einen Interessenausgleich nicht ausreichend versucht.“

91

Außerdem habe der Beklagte noch vor der Insolvenzeröffnung entschieden, die Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Mutter-Tochter-Modells fortzuführen; er habe somit gerade nicht die Absicht gehabt, eine angebliche Stilllegungsabsicht des vormaligen Geschäftsführers nur noch umzusetzen. Vielmehr sei die Stilllegung der Insolvenzschuldnerin erst nach der Insolvenzeröffnung erfolgt, mithin die geltend gemachte Forderung eine Masseverbindlichkeit und nicht nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Beklagte noch am 22.02.2012 Sondierungsgespräche geführt habe, welche Möglichkeiten trotz Lizenzentzuges bestünden, um zu einem Übernahmeszenario und eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes zu gelangen.

92

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Durch Beschluss vom 23.07.2015 wurde der ursprünglich für den 29.09.2015 vorgesehene Verkündungstermin der 7. Kammer aufgehoben. Durch Präsidiumsbeschluss 5/16 vom 19. 05. 2016 ging das vorliegende Verfahren mit Wirkung vom 01. 06. 2016 auf die 2. Kammer über.

Entscheidungsgründe

I.

93

Die gem. § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 1 ArbGG statthafte und zulässige (§ 64 Abs. 2 lit. b ArbGG) Berufung des Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ebenso begründet worden, §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 519, § 520 ZPO.

94

Dies gilt auch für die Berufung der klagenden Partei.

II.

95

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet; die Berufung der klagenden Partei ist nicht begründet.

1.

96

Die klagende Partei hat gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Spielbanken Sachsen-Anhalt GmbH einen Anspruch auf Feststellung eines Nachteilsausgleiches i. S. v. § 113 Abs. 3 BetrVG i. V. m. § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 KSchG in Höhe von 11.048,00 € als Masseverbindlichkeit. Die weitergehenden Berufungen des Beklagten und der klagenden Partei waren daher zurückzuweisen.

97

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Feststellungsantrag der klagenden Partei zulässig. Auch § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht ebenfalls nicht entgegen.

98

aa) Soweit der Beklagte geltend macht, der vorliegend als Nachteilsausgleichanspruch geltend gemachte Feststellungsantrag sei unzulässig, weil der Anspruch zuvor entgegen § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, ist diese Auffassung nicht richtig. Denn diese Voraussetzung gilt nur für Insolvenzforderungen, jedoch nicht für Masseverbindlichkeiten. Masseforderungen können nicht zur Tabelle angemeldet werden. Am Feststellungsverfahren nehmen Masseforderungen (§§ 53 - 55 InsO) daher nicht teil, vgl. LAG Hamm, ZIP 2000, 246; Jungmann in: Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Aufl., 2016, § 174, Rz. 7 und Rz. 63 sowie Kübler/Prütting/Bork/Pape/Schaltke, § 174 Rn. 26; BGH, Urteil vom 29.05.2008, IX ZR 45/07, Rn. 29.

99

Da es sich bei der vorliegend begehrten Feststellung um eine Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt - wie noch aufzuzeigen ist -, war ein vorheriger Versuch der Anmeldung zur Insolvenztabelle gem. § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO vor der Klageerhebung nicht notwendig.

100

bb) Für die vorliegende Klage ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse gegeben. Die von der klagenden Partei gewählte Feststellungsklage ist zulässig. Gem. § 210 InsO ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig, sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat. Die entsprechende Anzeige der Massearmut gegenüber dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - ist am 17.08.2012 durch den Beklagten erfolgt.

101

Entgegen der Auffassung des Beklagten war vorliegend eine Leistungsklage nicht zulässig. Eine Leistungsklage scheidet aus, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit i. S. v. § 208 InsO ein Vollstreckungsverbot i. S. d. § 210 InsO eintritt. Der Klage auf Leistung fehlt dann das Rechtsschutzbedürfnis, vgl. BAG, Urteil vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00 - AP InsO § 209 Nr. 1 sowie BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -, Rz. 26 sowie Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 - Rz. 10 und 11. Der Vorrang der Leistungsklage steht daher in einem solchen Fall der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, vgl. BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 -, ZIP 2003, Seite 1414. Sobald der Insolvenzverwalter allerdings die Unzulänglichkeit der Masse nach § 208 InsO angezeigt hat, wird nach § 210 InsO die Vollstreckung einer zuvor gegründeten Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum lässt das Vollstreckungsverbot das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen, vgl. BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 495/00 -, NZA 2002, Seite 975 und vom 04.06.2003, a.a.O. sowie BGH vom 03.04.2003, NJW 2003, Seite 2454, Fitting in: BetrVG, Handkommentar, 28. Aufl., 2016, § 113 Rz. 41. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen, vgl. BAG vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, NZA 2004, Seite 93.

102

Nur wenn der Anspruch auf Nachteilsausgleich erst nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet wird, handelt es sich um keine Altmasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO, sondern um eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO, auf die das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO keine Anwendung findet. Sogenannte Neumasseverbindlichkeiten sind daher grundsätzlich weiter im Wege der Leistungsklage zu verfolgen, vgl. Fitting in: a.a.O., Rz. 41 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

103

Auch weitere insolvenzrechtliche Grundsätze führen entgegen der Annahme des Beklagten nicht zu einer Unzulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage. Insbesondere steht die Entscheidung des BGH vom 27. 09. 2001 - IX ZR 71/00 - nicht entgegen, denn dort handelte es sich offensichtlich um keine Masseverbindlichkeit und andererseits um eine Forderung, deren Begründung zwischen Anmeldung zur Tabelle und Feststeilungsklage ausgewechselt wurde; mithin ist kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben.

104

cc) § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht ebenfalls nicht entgegen, da das Arbeitsgericht durch die Feststellung, dass die klagende Partei gegen den Beklagten einen Nachteilsausgleich i. S. v. § 113 BetrVG hat, den dieser als Masseverbindlichkeit schuldet, nichts anderes festgestellt, als die klagende Partei beantragt hatte. Der Antrag, der sich auf eine festzustellende Verpflichtung des Beklagten bezieht, einen bestimmten Nachteilsausgleich als Masseverbindlichkeit anzuerkennen, weicht inhaltlich hiervon nicht ab.

105

dd) Schließlich ist der Antrag der klagenden Partei trotz des dem Gericht bzgl. der Höhe eingeräumten Ermessens bestimmt genug i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Antrag der klagenden Partei bezeichnet den erhobenen Anspruch dann konkret, wenn der Rahmen der gerichtlichen Entscheidung erkennbar abgegrenzt (§ 308 ZPO) und der Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft des begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkannt werden kann. Bei Zahlungsklagen hat die klagende Partei zwar grds. eine genaue Bezifferung vorzunehmen, vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 253 ZPO Rz. 14 m. w. N. Ausnahmen bestehen nur, wenn das Gericht zur Schätzung nach § 287 ZPO berufen ist oder die Höhe des Anspruchs vom bisherigen Ermessen des Gerichtes abhängt.

106

Letzteres ist hier der Fall.

107

§ 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG verweisen auf § 10 KSchG. § 10 KSchG billigt dem Arbeitsgericht ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Bestimmung der Anspruchshöhe zu, vgl. Kiel in: ErfK, 15. Aufl., 2015, § 10 KSchG Rz. 5. Daher braucht die klagende Partei keinen bezifferten Antrag zu stellen, vgl. Kiel, a.a.O., Rz. 17 i. V. m. § 9 KSchG, Rz. 27. Vorliegend hat die klagende Partei eine Untergrenze für den begehrten Nachteilsausgleich und die aus ihrer Sicht einschlägigen Berechnungskomponenten benannt (vgl. insoweit: Greger in: Zöller, a.a.O., Rz. 14), so dass von einem zulässigen Klageantrag auszugehen ist. Aus diesem Grunde steht auch die Entscheidung des BGH vom 23. 10. 2003 - IX ZR 165/02 nicht entgegen, die i. Ü. nur für Insolvenzforderungen gilt.

108

b) Der klagenden Partei steht der erstinstanzlich festgestellte Anspruch auf Nachteilsausgleich als Feststeilungsanspruch gem. § 113 Abs. 3 BetrVG i. V m. § 10 Absätze 1 und 2 Satz 1 KSchG als (Alt)Masseverbindlichkeit teilweise i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 11.048,00 € zu.

109

Nach § 113 Abs. 3 BetrVG hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung nach § 111 Abs. 1 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und der Arbeitnehmer infolge der Maßnahme entlassen wird oder andere Nachteile erleidet.

110

Diese Voraussetzungen sind gegeben.

111

aa) Die geplante Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 1 BetrVG ist gegeben. Bei der Beklagten werden regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer - vorliegend rund 80 - beschäftigt. Die Betriebsänderung liegt im vorliegenden Fall in der Entlassung von rund 80 Arbeitnehmern zum selben Zeitpunkt; nämlich in der endgültigen Betriebsstilllegung zum 31.07.2012 aufgrund der Kündigungen vom April 2012. In entsprechender Anwendung des § 112 a Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann eine geplante Betriebsänderung i. S. d. § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG sowohl in der Einschränkung als auch in der Stilllegung eines ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen liegen. Vorliegend ist der Betrieb der Beklagten mit ihren Spielbanken in M..., H... und W... komplett nach der Insolvenzeröffnung eingestellt worden. Sämtliche Mitarbeiter sind aufgrund der Kündigungen vom April 2012 zum 31.07.2012 entlassen worden. Die von dem Beklagten ausgesprochenen ca. 80 Kündigungen stellen damit eine Betriebsstilllegung dar und gehen außerdem mit einem Personalabbau oberhalb der Größenordnung nach § 17 Abs. 1 KSchG bzw. der Größenordnung nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG einher. Sie sind daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsänderung i. S. d. § 111 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BetrVG anzusehen.

112

bb) Ein Interessenausgleich ist zwischen dem Beklagten bzw. der Insolvenzschuldnerin und dem Gesamtbetriebsrat nicht zustande gekommen.

113

Der Versuch, zu einem Interessenausgleich zu gelangen, ist auch nicht hinreichend versucht worden.

114

aaa) Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes über einen Interessenausgleich bzw. einen Nachteilsausgleich bei Betriebsänderungen (§§ 111 bis 113 BetrVG) gelten auch in der Insolvenz eines Unternehmens. Die §§ 121 ff. InsO setzen die Anwendbarkeit der §§ 111 ff. BetrVG voraus. Ebenso wie jeder andere Arbeitgeber hat auch der Insolvenzverwalter in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen. Die Massearmut der Insolvenzschuldnerin sieht dieser Verpflichtung nicht entgegen. Sie war vielmehr nach § 17 Abs. 1 InsO Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der auch dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Stilllegung des Betriebes dienende § 113 Abs. 3 BetrVG ist im Insolvenzverfahren ebenfalls anwendbar. Dies zeigt bereits der Umkehrschluss aus § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 InsO, wonach nur unter bestimmten Voraussetzungen die Anwendbarkeit ausgeschlossen wird; BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -; Urteil vom 04.06.2004 - 10 AZR 586/02 -, Rz.38; Urteil vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

115

Dabei richten sich die Pflichten aus §§ 111 ff. BetrVG an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus, denn der Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs, vgl. BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 16. Dies ist nach der Insolvenzeröffnung der Beklagte.

116

bbb) Vorliegend hat zwar die Insolvenzschuldnerin bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter den Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleiches unternommen, als im Oktober 2011 der Entwurf eines solchen Interessenausgleiches an den Gesamtbetriebsratsvorsitzenden weitergeleitet wurde und sowohl mit diesem als auch mit dem beauftragten Bevollmächtigten des Gesamtbetriebsrates, Rechtsanwalt B..., verhandelt werden sollte. Allerdings handelt es sich hierbei nicht um einen hinreichenden Versuch i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG.

117

Einerseits ist - wie bereits festgestellt - ein schriftlicher Interessenausgleich i. S. d. § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht zustande gekommen. Wenn jedoch zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat kein wirksamer Interessenausgleich zustande kommt, muss der Arbeitgeber vor der tatsächlichen Durchführung der Betriebsänderung alle Möglichkeiten einer Einigung über den Interessenausgleich ausschöpfen, um den Rechtsfolgen des § 113 Abs. 3 BetrVG zu entgehen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 333 sowie vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83-, BAGE 49, 160, 170 sowie vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 380 und vom 26.10.2004 - 1 AZR 493/03 -, Rz. 22. Den Arbeitgeber trifft dabei die Obliegenheit, erforderlichenfalls auch die Einigungsstelle anzurufen, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984, a.a.O. sowie vom 20.04.1994 - 10 AZR 186/93 -, BAGE 76, 255, 260 ff. und vom 26.10.2004, a.a.O., Rz. 22. Nur das weitere Verfahren vor der Einigungsstelle kann zu der notwendigen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit führen. Insoweit wird vom Arbeitgeber - und damit auch vom Beklagten - nichts Unzumutbares verlangt.

118

Im vorliegenden Fall hat weder der Beklagte noch die Insolvenzschuldnerin die Einigungssteile angerufen. Dass auch im Insolvenzverfahren die Einigungssteile anzurufen ist, ergibt sich auch aus § 121 InsO, als dort deren Beteiligung gerade nicht ausgenommen ist.

119

Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Gesamtbetriebsrat die Einigungsstelle nach der Feststellung des Scheiterns des Verfahrens über den Abschluss eines Interessenausgleichs vom 04.03.2012 selber anrufen wollte. Denn letztendlich war zu diesem Zeitpunkt weiterhin festzustellen, dass weder ein Interessenausgleich schriftlich abgeschlossen wurden, noch eine Entscheidung der Einigungsstelle hierüber ergangen war. Die Voraussetzung eines Anspruches aus § 113 Abs. 3 BetrVG - das Fehlen eines umfassenden Einigungsversuches über einen Interessenausgleich - bestand weiterhin. Letztendlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte durch den Gesamtbetriebsrat von einem umfassenden Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleiches nicht abgehalten worden ist, denn der Beklagte hätte jederzeit vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigungen - und der darin liegenden Betriebsänderung - die Einigungsstelle anrufen können, wozu er als Rechtsträger des Unternehmens als Partei kraft Amts verpflichtet gewesen wäre. Sein Schreiben vom 25.10.2011, mit dem er von weiteren Gesprächen absehen wollte, sofern der Gesamtbetriebsrat nicht bis zum 27.10.2011 antworte, entlastet ihn hiervon dem Grunde nach nicht.

120

Dem steht nicht entgegen, dass über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin Massearmut i. S. v. § 208 InsO angezeigt worden ist. Denn der hinreichende Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs ist nicht davon abhängig, ob eine ausreichende Masse zur Auffüllung eines späteren Sozialplanes gegeben ist. Der hinreichende Versuch eines Interessenausgleichs ist auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit des Anrufes der Einigungsstelle entgegen der Auffassung des Beklagten keine bloße Förmelei.

121

Wie bereits aufgezeigt, finden die Vorschriften des § 111 - 113 BetrVG auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Auch der Insolvenzverwalter muss, um die für die Masse nachteiligen Folgen aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung in Form der Entlassung aller Mitarbeiter, beginnt. Seine Pflichten aus den §§ 111 ff. BetrVG auf Unterrichtung des Betriebsrates und Verhandlungen über einen Interessenausgleich muss er vorher erfüllen. Diese Verpflichtung entfiel nicht deshalb, weil die Stilllegung des Betriebes die unausweichliche Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage war und es zu ihr keine sinnvolle Alternative gab. Zum einen will § 111 BetrVG nach seinem sozialen Schutzzweck alle darin aufgezählten, für die Arbeitnehmer nachteiligen Maßnahmen erfassen, die dem Verantwortungsbereich des Unternehmers zuzurechnen sind. Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation „diktiert“ werden, vgl. BAG, Urteil vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -, BAGE 49, 160, 164 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17. Andererseits geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgt, sondern auch regelmäßig darum, wie sie durchgeführt werden soll. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten wie etwa den Zeitpunkt der Entlassungen und Freistellungen oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Abwicklungsarbeiten Einfluss zu nehmen. Welche Vorstellungen der Betriebsrat hierzu entwickeln will und welche Modalitäten er dem Arbeitgeber vorschlägt, ist seine Angelegenheit, vgl. BAG, Urteil vom 18.12.1984 - 1 AZR 176/82 -, BAGE 47, 329, 339 ff. sowie vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 17.

122

ccc) Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 23.01.1979 ausnahmsweise Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten, sie seien unter den gegebenen Umständen „nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können“ (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.1979 - 1 AZR 64/76 -, EZA BetrVG 1972 § 113 Nr. 9). Diese Entscheidung betraf aber einen Fall, in dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen wurde. Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob außerhalb eines Insolvenzverfahrens weiterhin Fallgestaltungen möglich sind, in denen ausnahmsweise der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich ist. Im Rahmen eines - wie vorliegend - eröffneten Insolvenzverfahrens ist dies jedenfalls nicht der Fall, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 18.

123

Dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts schließt sich die erkennende Kammer an.

124

Damit ist auch dem Einwand des Beklagten begegnet, der vorliegende Fall - Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei später angezeigter Masseunzulänglichkeit - sei ein sogenanntes „Zwischenverfahren“ nach neuer Rechtslage, das die Konkursordnung nicht gekannt habe, weil in solchen Fällen bei Anwendung der Konkursordnung ein solches Verfahren gar nicht eröffnet worden sei. Die Änderung der Rechtslage und die neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hierzu führen zu einer anderen Sichtweise.

125

ddd) Nach neuer hier anzuwendender Rechtslage spricht auch § 122 InsO gegen diese Ansicht des Beklagten und gegen eine Ausnahme von dem notwendigen Versuch, einen Interessenausgleich im Falle der Massearmut abzuschließen.

126

§ 122 InsO, zu dem es in der außer Kraft getretenen Konkursordnung und Gesamtvollstreckungsordnung keine Entsprechung gab, dient einer zügigen Abwicklung des Insolvenzverfahrens. Nach dem Eintritt der Insolvenz sind häufig umgehend Betriebsänderungen bis hin zur Einstellung der Unternehmenstätigkeit erforderlich. Das Verfahren zum Versuch eines Interessenausgleichs nach § 112 BetrVG kann selbst in der nach § 121 InsO abgekürzten Form hierfür zu zeitaufwendig sein. Daher eröffnet § 122 InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit, nach 3-wöchigem ergebnislosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich Betriebsänderungen durchzuführen, ohne zuvor das in § 112 Abs. 2 BetrVG vorgesehene Verfahren ausgeschöpft zu haben. Nur bei Durchführung des gerichtlichen Verfahrens nach § 122 InsO ist daher der Insolvenzverwalter nicht verpflichtet, bei erfolglosen Verhandlungen über einen Interessenausgleich die Einigungsstelle anzurufen. Um Missverständnissen vorzubeugen, muss er allerdings zuvor die Zustimmung des Arbeitsgerichts einholen. Dieses hat nach § 122 Abs. 2 InsO den Antrag vorrangig zu erledigen und die Zustimmung zu erteilen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer die Durchführung der Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG erfordert. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts kann gem. § 122 Abs. 3 Satz 1 und 2 InsO nur ausnahmsweise angefochten werden. Diese Vorschriften regeln die Abweichung vom sonst einzuhaltenden Beteiligungsverfahren zum Versuch eines Interessenausgleiches, die wegen der Besonderheiten der Insolvenz geboten sind, erkennbar abschließend. Weitere Einschränkungen oder Ausnahmen von der Verpflichtung des Insolvenzverwalters zum Versuch eines Interessenausgleichs sieht die Insolvenzordnung nicht vor (BT - Drucksache 12/2443, Seite 154). Dies gilt auch, wenn „eine unverzügliche Einstellung der Unternehmenstätigkeit erforderlich [ist], um weitere Verluste zu vermeiden“ (BT - Drucksache 12/2444, Seite 153). Selbst in dieser Situation ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers der - wenn auch zeitlich befristete - Versuch eines Interessenausgleichs unentbehrlich. Die Beschleunigung des Verfahrens nach § 112 Abs. 2 BetrVG mit dem Ziel der unverzüglichen Betriebsänderung soll durch die gerichtliche Zustimmung nach § 122 Abs. 2 InsO und nicht durch eine Entscheidung des Insolvenzverwalters, die in der Beseitigung des Mitwirkungsrechts des Betriebsrates mündet, erreicht werden, vgl. BAG, Urteil vom 22.07.2003, a.a.O., Rz. 19.

127

Die Zulassung gesetzlich nicht vorgesehener weiterer Ausnahmen von der Verpflichtung des Insolvenzverwalters, im Falle einer geplanten Betriebsänderung einen Interessenausgleich zu versuchen, liegt auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Arbeitnehmer, der übrigen Insolvenzgläubiger und des Insolvenzverwalters. Vielmehr würde sie - auch wegen der Haftung des Insolvenzverwalters nach §§ 60 ff. InsO - zu einer das Insolvenzverfahren erheblich belastenden Rechtsunsicherheit führen. Der Insolvenzverwalter müsste dann ohne entsprechende gesetzliche Vorgaben jeweils prüfen, ob er etwa ausnahmsweise von der Beteiligung des Betriebsrates absehen kann und möglicherweise im Interesse der übrigen Insolvenzgläubiger sogar muss.

128

Für den Insolvenzverwalter bestehen auch regelmäßig Gestaltungsspielräume, an deren Ausfüllung der Betriebsrat beteiligt werden kann. Diese mögen bisweilen eng begrenzt sein. Gleichwohl ist eine Insolvenzverwaltung kein blinder Automatismus. Anderenfalls wäre die Bestellung eines Insolvenzverwalters sinnlos. Dies gilt auch bei der Abwicklung eines finanziell notleitenden Unternehmens. Auch hier verbleiben und obliegen dem Insolvenzverwalter gestaltende Entscheidungen. So ist zu entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt der gesamte Betrieb eingestellt wird, ob für Teile desselben nach einem Übernehmer gesucht wird, ob es deshalb möglich und sinnvoll ist, mit einem Teil der Belegschaft die Produktion oder Dienstleistung für eine gewisse Zeit aufrecht zu erhalten und ob zum Zeitpunkt der wirtschaftlichen Realisierung des etwa noch vorhandenen Betriebsvermögens Abwicklungsarbeiten geboten sind. Hierüber kann und muss mit dem Betriebsrat beraten werden. Auf die von dem Beklagten für ausschlaggebend gehaltene Frage, ob noch finanzielle Mittel für einen Sozialplan vorhanden sind, kommt es dabei nicht an. Verhandlungen übereinen Interessenausgleich haben nach § 112 BetrVG nicht zwingend den Abschluss eines Sozialplanes zum Ziel.

129

Auch der Einwand des Beklagten, ein Interessenausgleich habe gar nicht versucht werden können, da kein Geld für Fahrtkosten oder die Mitglieder der Einigungsstelle vorhanden gewesen sei, ist vorliegend irrelevant, da eine solche Ausnahme von dem Versuch eines Interessenausgleichs gesetzlich nicht vorgesehen ist. Die einzige Ausnahme, die insoweit besteht, wäre der Weg nach § 122 InsO gewesen, den der Beklagte jedoch erst verspätet mit dem Verfahren 5 BV 100/12 im Sommer 2012 nach der Betriebsänderung gewählt hat. Zu diesem Zeitpunkt konnte eine solche Ausnahme nach § 122 InsO nicht mehr festgestellt werden. Wenn der Beklagte darüber hinaus behauptet, Rechtsanwalt B... habe als Bevollmächtigter des Gesamtbetriebsrates ständig und wiederholt neben einem Interessenausgleich auch den Abschluss eines Sozialplanes mit Abfindungsregelungen gefordert, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Wenn der Beklagte der Auffassung war, die im Insolvenzverfahren zur Verfügung stehende Masse sei für Sozialplanabfindungen nicht ausreichend, hätte er den Weg über § 122 InsO wählen müssen und einen Dispenz von der Notwendigkeit des Abschlusses eines Interessenausgleiches bzw. der gemeinschaftlichen Verhandlung eines Interessenausgleiches mit Sozialplan erreichen können.

130

Nach alledem überzeugt die Entscheidung des BAG vom 23. 01. 1979 - 1 AZR 64/79 - nach der Ansprüche aus § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BetrVG dann nicht entstehen, wenn Ereignisse eingetreten sind, die eine sofortige Schließung des Betriebes unausweichlich machen, ohne zuvor einen Interessenausgleich zu versuchen, nicht mehr.

131

cc) Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2003 - 1 AZR 576/02 -, BAGE 107, Seite 347 und vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 - sowie vom 30.05.2006 - 1 AZR 25/05 -, Rz. 17.

132

Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft, vgl. BAG, Urteil vom 04 12.2002 - 10 AZR 16/02 -, BAGE 104, 94 sowie vom 22.11.2005 - 407/04 sowie vom 30.05.2006 a.a.O., Rz. 17.

133

Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks und gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit, BAG, Urteil vom 04.06.2003 - 10 AZR 586/02 -. Ihre Durchführung beginnt daher, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der Betriebsorganisation ergreift. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt, vgl. BAG vom 04.12.2002, a.a.O. sowie vom 23.09.2003, a.a.O. und vom 30.05.2006, a.a.O. Ein Insolvenzverwalter muss daher, um Ansprüche aus § 113 Abs. 3 BetrVG zu vermeiden, einen Interessenausgleich versuchen, bevor er die Betriebsänderung, im vorliegenden Fall die Betriebsstilllegung, beginnt. Seine Pflichten aus den §§ 111 ff. BetrVG auf Unterrichtung des Betriebsrates und Verhandlungen über einen Interessenausgleich muss er vorher erfüllen. Die Unterrichtung ist immer dann verspätet, wenn der Arbeitgeber schon mit der Durchführung der Maßnahme begonnen hat, vgl. BAG, Urteil vom 14.09.1976 - 1 AZR 784/75 -.

134

Vorliegend hat der Beklagte mit der Betriebsänderung nach Maßgabe des Vorstehenden erst nach Insolvenzeröffnung am 06. 02. 2012 begonnen.

135

aaa) In der tatsächlichen Einstellung des Spielbetriebes im Mai 2011 liegt keine unumkehrbare Maßnahme, da die Wiederaufnahme des Spielbetriebes möglich war. Dies ergibt sich auch aus den Ordnungsverfügungen des MI vom 13. und 17. Mai 2011, die eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen vorgesehen haben. Wenn der Beklagte meint, eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes setze eine vorherige Betriebsstilllegung voraus, so irrt er. Die Stilllegung des Spielbetriebes und die Stilllegung des Betriebes sind zu unterscheiden.

136

bbb) Im Übrigen gilt es zu berücksichtigen, dass der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr E..., noch im Juli 2011 die Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 auf einer Betriebsversammlung in Aussicht gestellt hatte, wie der Beklagte im Schriftsatz vom 20.06.2016 unter Hinweis auf den Schriftsatz vom 17.05.2014 in dem Revisionsverfahren 1 AZR 186/16 selber vortrug. Auch wenn die Wiederaufnahme des Spielbetriebes am 01.08.2011 dann tatsächlich nicht vollzogen wurde, ist damit noch keine Auflösung der Betriebsgemeinschaft vorgenommen worden, da die Wiederaufnahme des Spielbetriebes jederzeit möglich war. Die Erfüllung der durch die Ordnungsverfügungen festgelegten Voraussetzungen war nicht unmöglich.

137

ccc) In der Freistellung der Arbeitnehmer im Mai 2011 ist ebenfalls noch keine Stilllegung des Betriebes zu sehen. Denn in der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern liegt keine Auflösung der Betriebsorganisation. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeit stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar, die unumkehrbahr ist, zumal eine unwiderrufliche Freistellung von keiner Seite behauptet wurde, vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.04.2015 - 1 AZR 794/13 -, Rz. 27.

138

ddd) Die Beteiligung des Gesamtbetriebsrates zum Abschluss eines Interessenausgleiches stellt ebenfalls keine Auflösung der Betriebsgemeinschaft zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber dar, da insoweit noch keine endgültigen Schritte eingeleitet worden sind. Die entsprechenden Unternehmungen der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten als vorläufiger Insolvenzverwalter im Herbst 2011 streiten daher nicht für eine Betriebsstilllegung.

139

eee) Dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin nicht erreichbar gewesen sein soll, spricht ebenfalls nicht für eine Stilllegungsabsicht vor dem 06. 02. 2012. Denn letztlich haben sowohl der Beklagte und der Geschäftsführer noch im Januar 2012 bei mehreren Besprechungen mit dem MI bzw. MF des Landes Sachsen-Anhalt versucht, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen, indem sie sich gegen den drohenden Entzug der Zulassung zum Betrieb von Spielbanken gewährt haben. Sowohl in Besprechungen am 04.01.2012 als auch im darauf folgenden Schriftwechsel mit dem MI haben sowohl der Geschäftsführer als auch der spätere Insolvenzverwalter deutlich gemacht, dass ein Entzug der Zulassung für das Weiterbestehen der Beklagten kontraproduktiv sei. Darüber hinaus hat der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin noch im Januar 2012 mitgeteilt, dass er in konkreten Verhandlungen mit zwei möglichen Investoren stünde. Auch dies zeigt, dass noch im Januar 2012 ein Fortgang des Spielbetriebes der Insolvenzschuldnerin beabsichtigt war.

140

fff) Entgegen der Auffassung des Beklagten führt auch der Entzug der Zulassung zum Betrieb einer Spielbank vom 20.01.2012 durch das MI nicht unmittelbar zur Betriebseinstellung. Der öffentlich-rechtliche Verwaltungsakt mag der Anlass gewesen sein, den Mitarbeitern zu kündigen. Der Verwaltungsakt über den Entzug der Zulassung war jedoch nicht die Betriebsstilllegung. Denn sowohl der Beklagte als auch die Insolvenzschuldnerin haben diese Maßnahme vor dem VG Magdeburg klagewiese angefochten, vgl. Verfahren VG Magdeburg 3 A 53/12 und 57/12. Selbst wenn diese Maßnahme des MI einem Sofortvollzug unterliegen würde, vgl. § 20 Abs. 2 Satz 5 SpielbG, haben die handelnden Personen - der Beklagte und der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin - durch ihre verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin noch nicht völlig aufgegeben werden sollte.

141

ggg) Soweit der Beklagte der Auffassung ist, das Bundesarbeitsgericht habe in einigen Entscheidungen (z. B. vom 22. 07. 2003 - 1 AZR 541/02 - dort Rz. 12) ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2013 - L 8 AL 12/12) eine Betriebseinstellung darin gesehen, dass die Mitarbeiter freigestellt worden sind, ist dies einerseits in neueren Entscheidungen (z. B. BAG vom 14. 04. 2015 - 1 AZR 794/13 - dort Rz. 27), auf die sich die erkennende Kammer stützt, nicht mehr der Fall, zum anderen ist ersichtlich, dass durch die beabsichtigten Maßnahmen des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters im vorliegenden Fall eine andere Sichtweise angebracht ist. Wenn der Beklagte in der Berufungskammerverhandlung vom 29.07.2016 darüber hinaus die Auffassung vertreten hat, bereits im Dezember 2011 sei klar gewesen, dass ein Entzug der Genehmigung für den Betrieb der Spielbanken unmittelbar bevorstehe und damit eine Betriebsstilllegung nicht mehr zu verhindern sei, mag dies seiner damaligen Auffassung und Rechtseinschätzung entsprechen, jedoch streiten einerseits die Verhandlungen vom 04.01./05.01.2012 mit den Behörden des Landes Sachsen-Anhalt aber auch die weiteren Maßnahmen zur Erhaltung der Zulassung in Form der beiden Klagen vor dem Verwaltungsgericht bzw. in einem Fall vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt für eine andere Sichtweise - nämlich für diejenige, dass die Betriebsstilllegung vor dem Tag der Insolvenzeröffnung - dem 06.02.2012 - noch nicht endgültig getroffen worden war.

142

Auf den Vortrag der klagenden Partei im Schriftsatz vom 27. 07. 2016 kam es daher nicht mehr entscheidend an; danach sollen die Rechtsanwälte S... pp. mit Schreiben vom 24.02.2012 einen möglichen Kauf der Geschäftsanteile der Insolvenzschuldnerin, die von der ... gehalten wurden, an zwei Interessenten gegenüber dem MI angezeigt und erst am 19.04.2012 gegenüber dem Beklagten mitgeteilt haben, dass diese Absicht nicht mehr bestehe, vgl. Anlage B 6 zum (2.) Bericht gem. § 156 InsO, Bl. 773 R/815 d. A., in dem außerdem mitgeteilt wurde, dass noch für den 22.02.2012 - und damit nach dem 06. 02. 2012 - konzeptionelle Sondierungsgespräche zu einem Übertragungsszenario und einer Wiederaufnahme des Spielbankbetriebes vorgesehen waren, vgl. a.a.O., Bl. 773 R.

143

hhh) Die Kündigungen der Räumlichkeiten, in denen die Spielbank in M..., H... und W... untergebracht war, durch die jeweiligen Vermieter ist ebenfalls kein Indiz für eine abschließende Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Selbst wenn die Räumlichkeiten in M... und W... bereits vor dem 06.02.2012 fristlos gekündigt worden sein sollten - für den Standort M... ist dies bzgl. der Angabe „Januar“ im Hinblick auf den Presseartikel vom 06.03.2013 in der M... Volksstimme und den (2.) Bericht gem. § 156 InsO - dort S. 7 = Bl. 773 d. A.) zumindest fraglich -, stellt dies keine endgültige, unumkehrbare Auflösung der Betriebsgemeinschaft dar. Auch unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 6 Spielbankengesetz LSA, wonach der jeweilige Spielort in der Zulassung bestimmt sein muss, sind die fristlosen Kündigungen der Mietverträge unerheblich, da jederzeit ein neuer Spielort in Form einer veränderten Genehmigung bestimmt werden kann.

144

iii) Wenn der Beklagte darüber hinaus meint, die Insolvenzschuldnerin sei zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen, die Auflagen aus der Ordnungsverfügung vom Mai 2011 zu erfüllen, so dass bereits im Sommer 2011 festgestanden habe, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes nicht möglich war, führt dies nicht zu einer Betriebsstilllegung bereits zu diesem Zeitpunkt, wie die weiteren Absichten - die bereits dargestellt sind - zeigen. Die Verhandlungen mit potentiellen Investoren noch bis in den Januar 2012 und darüber hinaus bis in den März/April 2012 hinein und die Klagen vor dem Verwaltungsgericht beweisen gerade das Gegenteil. Es war daher auch auf der Grundlage der Ordnungsverfügungen nicht ausgeschlossen, dass der Spielbetrieb wieder aufgenommen werden könnte.

145

jjj) Soweit der Beklagte meint, dass der Abzug des staatlichen Überwachungspersonals in 2011, das im Spielbereich eingesetzt war, ebenfalls für eine Betriebsstillegung vor Insolvenzeröffnung streite, übersieht er, dass dieses - wenn auch mit einem Vorlauf von 4 - 6 Wochen - wieder zur Verfügung gestellt werden konnte. Im Übrigen spricht gegen eine Betriebsstilllegung vor Insolvenzeröffnung, dass sich auch aus der Kündigungserklärung des Beklagten vom April 2012 ergibt, dass „der Unterzeichner bis zuletzt um eine Wiederaufnahme des seit Mai 2011 ruhenden, faktisch bereits eingestellten und sich zunehmend liquidierenden Geschäftsbetriebes und damit (um) den Erhalt der Arbeitsplätze gerungen“ habe. Ein Ringen bis zuletzt beinhaltet auch ein Ringen durch den Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

146

kkk) Auch die weiteren Argumente des Beklagten führen nicht dazu, dass eine Betriebsänderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens stattgefunden hat.

2.

147

a) Demnach ist der vorliegende Anspruch auf einen Nachteilsausgleich i. S. d. § 113 Abs. 3 BetrVG eine Masseforderung i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, da die Betriebsänderung nicht vor der Insolvenzeröffnung erfolgte.

148

Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten Ansprüche, welche aus Handlungen des Insolvenzverwalters oder in sonstiger Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse entstehen. Darunter sind auch Unterlassungen zu verstehen, sofern der Insolvenzverwalter zu einer Handlung verpflichtet gewesen wäre, Thole in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., 2016, § 55 Rz. 5. Dies ist vorliegend anzunehmen, da er zum Versuch eines Interessenausgleiches nach § 112 Abs. 2 BetrVG verpflichtet war. Die vorliegende Unterlassung des hinreichenden Versuches steht somit einer Handlung i. S. d. § 55 Abs. 1 Nr 1 InsO gleich. Die Betriebsänderung, auf die hier in Form der Entlassungen vom April 2012 abzustellen ist, wurde nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (06.02.2012) vorgenommen. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte weder die Insolvenzschuldnerin noch der vorläufige Insolvenzverwalter mit der Stilllegung des Betriebes begonnen. Alle vorherigen Maßnahmen waren nicht unumkehrbar. Zu der Einordnung von Nachteilsausgleichsansprüchen nach § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist auch auf die Auffassung in der Literatur zu verweisen, vgl. z. B. Uhlenbruck, InsO, 2015, 14 Aufl., § 55 Rz. 80; Münchener Kommentar zur InsO, 2013, 3. Aufl., § 55, Rz. 191 sowie Kölner Kommentar zur InsO, 2016, 1. Aufl., Rz. 86.

149

Auch aus § 113 S. 3 InsO ergibt sich nichts anderes. Zwar erwirbt dort der Dienstberechtigte bei einer Kündigung durch den Insolvenzverwalter Schadensersatzansprüche, die er als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG ebenfalls lediglich Insolvenzforderungen sind. § 113 S. 3 InsO ist nicht analogiefähig. Der eindeutige Wortlaut steht dem bereits entgegen. Im Übrigen stellt der Nachteilsausgleichsanspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG keinen Schadensersatzanspruch dar, sondern einen Anspruch, der betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers sanktionieren will. Der Anspruch ist somit nicht in einem Schaden des Arbeitnehmers begründet, wie im Fall der Anwendung der gesetzlichen kürzeren Kündigungsfrist des § 113 InsO im Vergleich zur individuellen Kündigungsfrist, sondern in einem betriebsverfassungsrechtlichen Fehlverhalten, somit gerade in einem Verhalten, das nicht auf einer individuell-rechtlichen Grundlage beruht. Ein „Erst-Recht-Schluss“, wie ihn der Beklagte annimmt, ist daher nicht möglich.

150

b) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 19.10.1983 - 2 BvR 485/80 und 486/80 - stehen vorliegend der Einordnung von Ansprüchen aus § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseverbindlichkeit i. S. v. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich lediglich mit der Einordnung von Sozialplanabfindungsansprüchen als Konkursforderungen nach § 61 KO befasst und die Schaffung einer noch bevorrechtigteren Forderung als dessen Nr. 1 verworfen. In der Randziffer 38 der Entscheidungen (zitiert nach juris) hat das BVerfG lediglich die Einordnung von Sozialplanansprüchen (nicht jedoch von Nachteilsausgleichsansprüchen) als bevorrechtigste Konkursforderung verneint. Der Hinweis in Randziffer 3 stellt dagegen nur die Problemstellung - auch bzgl. Nachteilsausgleichsansprüchen - dar, beinhaltet jedoch keine Lösung, die in Rechtskraft erwuchs. Zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, diese seien keine Masseschulden nach § 59 Konkursordnung, - die den Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO entsprechen - hat es sich lediglich dahingehend geäußert, dass diese Auffassung verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Ob insoweit eine andere Auffassung des Bundesarbeitsgerichts verfassungsrechtlich bedenklich sei - wie z. B. die neuere Auffassung der Einordnung von Nachteilsausgleichsansprüchen nach § 113 Abs. 3 BetrVG als Masseverbindlichkeiten nach der InsO -, hat es keine Aussage getroffen. Eine andere einfachrechtliche Auslegung hat es damit nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen hat sich das Bundesverfassungsgericht mit der Konkursordnung befasst. Mit der hier anzuwendenden Insolvenzordnung hat es sich nicht befasst. Vorliegend geht es auch nicht um die Einordnung von Ansprüchen vor allen anderen Rangordnungen quasi als Nr. „0“, sondern um die Subsumtion der Nachteilsausgleichansprüche unter Nr. 1 des § 55 InsO. Dies ist ein völlig anderer Ansatz. Vorliegend wird keine neue Rechtsgrundlage geschaffen, sondern eine Subsumtion vorgenommen. Daher kann diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer alten Rechtslage nicht herangezogen werden.

151

Außerdem unterscheidet sich § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erheblich von § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO, als in der jetzt geltenden Rechtsordnung neben Handlungen des Insolvenzverwalters auch Maßnahmen, die durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet werden, als Masseverbindlichkeiten eingestuft werden. So weitreichend war § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht gefasst Die Entscheidung des BVerfG kann daher auf die heutige Rechtslage nicht übertragen werden. Dies gilt auch für die anderen vom Beklagten zitierten Entscheidungen des BVerfG vom 05.11.1987 - 1 BvR 796/81, die sich mit der Auslegung zu § 61 Abs. 1 Nr. 1 lit. e KO befasst und vom 22.03.2015 - 1 BvR 3169/11 -, die sich mit der verfassungsrechtlichen Einordnung von § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 InsO und damit nicht mit einer Subsumtion zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO befasst.

3.

152

Vorliegend stand der klagenden Partei ein Anspruch auf Feststellung eines Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseverbindlichkeit lediglich in Höhe von 11.048,00 € zu.

153

a) Das erkennende Berufungsgericht hat den Abfindungsanspruch der klagenden Partei in Form des Nachteilsausgleiches unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 10 KSchG berechnet. Die klagende Partei war bei Ausspruch der Kündigung 40 Jahre alt und 16 Jahre im Betrieb tätig. Ihr Einkommen betrug 2.762,00 € brutto monatlich. Damit ergab sich unter Berücksichtigung auch der Berufschancen der klagenden Partei - diese verfügte über eine abgeschlossene Ausbildung zur Diplom-Psychologin - folgende Berechnung:

154

16 Jahre Betriebszugehörigkeit x 2.762,00 €: 4 = 11.048,00 €.

155

Angesichts der abgeschlossenen Berufsausbildung der klagenden Partei und unter Berücksichtigung ihres mittleren Alters sowie unter Bezugnahme auf die weiteren persönlichen Umstände wie etwaige Unterhaltsverpflichtungen ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Berufschancen der klagenden Partei nicht derart gering sind, dass von einer Regelabfindung in Höhe von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr entsprechend § 1 a KSchG auszugehen ist. Zur berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass der Gesamtbetriebsrat das Verfahren über den Abschluss eines Interessenausgleichs offensichtlich in die Länge gezogen hat und das betriebsverfassungsrechtliche Fehlverhalten des Geschäftsführers der Insolvenzschuldnerin bzw. des Beklagten nicht als erheblich, sondern im Hinblick auf die Übersendung eines Interessenausgleiches und das mehrmalige Nachhaken hinsichtlich eines Verhandlungstermins auch im Hinblick auf sein Schreiben vom 25. 10. 2011 als sehr gering zu bewerten ist.

156

b) Entgegen der Auffassung des Beklagten war eine Begrenzung des Nachteilsausgleichs in entsprechender Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO nicht zu erwägen. Der Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG ist in der Insolvenz nicht auf 2 ½ Monatsverdienste begrenzt, wie es z. B. das LAG Niedersachsen in der Entscheidung vom 12.08.2002 - 5 Sa 534/02 - und der Beklagte für möglich erachten.

157

Für eine analoge Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Der Fall des unterlassenen Versuchs eines Interessenausgleichs ist hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichs durch § 113 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 zweiter Halbs. BetrVG i. V. m. § 10 KSchG ausdrücklich geregelt. Hätte der Gesetzgeber für die Insolvenz eine andere als die in § 10 Abs. 1 und 2 KSchG nominierten Höchstgrenzen vorsehen wollen, hätte es sich aufgedrängt, eine entsprechende Regelung in §§ 121 ff. InsO zu treffen. Dies ist indes nicht geschehen.

158

Im Übrigen eignet sich § 123 Abs. 1 InsO nicht zu einer analogen Anwendung auf die Nachteilsausgleichsansprüche der einzelnen Arbeitnehmer. § 123 Abs. 1 InsO begrenzt in der Insolvenz das Gesamtvolumen des Sozialplanes auf 2 ½ Bruttomonatsverdienste aller von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer. Ein derartiges Gesamtvolumen wird im Rahmen des § 113 Abs. 3 i. V m. Abs. 1 BetrVG nicht ermittelt. Die individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer auf Nachtragsausgleich stehen nicht in einer Relation zum Gesamtvolumen der Monatsverdienste. Da somit bereits die Auslegung des deutschen Rechts der entsprechenden Anwendung des § 123 Abs. 1 InsO entgegensteht, bedarf es keiner Prüfung, ob eine derartige Beschränkung mit dem Gebot der tatsächlichen Wirksamkeit der Massenentlassungsrichtlinie vereinbar wäre. Auch aus § 124 InsO ergibt sich keine summenmäßige Begrenzung des Nachteilsausgleiches.

159

c) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt der Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG entgegen der Auffassung des Beklagten nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit und der individuellen Leistungsbereitschaft des Arbeitgebers ab.

160

Bei der Höhe des Nachteilsausgleiches hat das Gericht deshalb die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers außer Acht zu lassen, vgl. BAG, Urteil vom 20.11.2001 - 1 AZR 97/01 -, BAGE 99, 377, 383 und vom 10.12.1996 - 1 AZR 290/96 - sowie vom 22.07.2003 - 1 AZR 541/02 -, Rz. 27 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung. Dies folgt aus der Funktion des Nachteilsausgleichs, der auch eine Sanktion für das betriebsverfassungsrechtliche Verhalten des Arbeitgebers darstellt und gilt auch in der Insolvenz. Der Nachteilsausgleich hat hier ebenfalls die Funktion, den Insolvenzverwalter zur Beachtung der Beteiligungsrechte des Betriebsrates nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BetrVG anzuhaften und ein betriebsverfassungswidriges Verhalten zu sanktionieren. Auch sind die wirtschaftlichen Nachteile, die der Arbeitnehmer infolge seiner Entlassung erleidet, nicht geringer als bei einer Entlassung außerhalb des Insolvenzverfahrens. Die Interessen der anderen Insolvenzgläubiger gebieten ebenfalls keine Begrenzung oder Minderung des Entschädigungsanspruches. Die Nachteile, die den übrigen Insolvenzgläubigern durch das gesetzwidrige Verhalten eines Insolvenzverwalters und die daraus resultierenden Ansprüche der Arbeitnehmer nach §§ 113 Abs. 3 BetrVG entstehen können, rechtfertigen nicht die Kürzung des Nachteilsausgleichs, sondern sind ggfs. zwischen den Insolvenzgläubigern und dem Insolvenzverwalter über dessen Haftung nach § 60 Abs. 1 InsO abzuwickeln. Gegenteiliges ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 09.07.1985 - 1 AZR 323/83 -. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass der Beklagte von einem Volumen aller Nachteilsansprüche von rd. 2.000.000,00 € ausgeht.

161

d) Dass die Masse bereits i. H. v. rd. 400.000,00 € durch Differenzlohnansprüche belastet sein mag, führt ebenfalls nicht zu einer Begrenzung des Nachteilsausgleiches. Beides ist grundverschieden von einander.

4.

162

Alle weiteren Argumente der Parteien, die geprüft wurden, führen nicht zu einem anderen Ergebnis.

III.

163

Die weitergehende Berufung des Beklagten war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. Das Gleiche gilt für die weitergehende Berufung des Klägers.

IV.

164

Die Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO und entsprechen dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen. Da in erster Instanz noch alle Streitgegenstände (Kündigung und Nachteilsausgleich) in einem Verfahren verhandelt wurden, während dies in zweiter Instanz in zwei Berufungsverfahren geschah, war vorliegend eine Abweichung von der einheitlichen Kostenentscheidung zulässig.

V.

165

Die Revision war zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Auch die Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse spricht hierfür.

166

Böger    Witte    Lodderstedt


Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 16.07.2015 - 7 Sa 457/13 - wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über einen Nachteilsausgleichsanspruch des Klägers.

2

Beklagter ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der S. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Die Insolvenzschuldnerin betrieb mit insgesamt 82 Mitarbeitern (Massenentlassungsanzeige vom 17.04.2012, Bl. 97 f. d. A.) an den Standorten M., H. und W. Spielbanken mit jeweils örtlichen Betriebsräten. Ein Gesamtbetriebsrat bestand ebenfalls.

3

Der am 04.07.1969 geborene Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin seit dem 28.09.1995 aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tage (Bl. 9 bis 12 d. A.) als Croupier zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.648,- € brutto in der Spielbank H. beschäftigt. Dort war er auch Betriebsratsvorsitzender.

4

Die Insolvenzschuldnerin wurde zum 01.01.2010 privatisiert und die Geschäftsanteile an die D. Ltd. übertragen, die wiederum Herrn S. zum Geschäftsführer bestellte. Nachdem die Insolvenzschuldnerin die gemäß § 3 Abs. 4 Ziffer 6 SpielbG LSA vorgeschriebene Spielbankreserve nicht mehr zur Verfügung hatte, stellte sie den Spielbetrieb in M. ab dem 13.05.2011 und in H. und W. ab dem 18.05.2011 ein. Die Einstellung des Spielbetriebes wurde mit Ordnungsverfügungen vom 13.05.2011 und 17.05.2011 aufsichtlich durch das Ministerium für Inneres und Sport begleitet, wonach der Spielbetrieb in allen drei Betrieben eingestellt wurde. Seit diesem Zeitpunkt waren die Arbeitnehmer der drei Betriebe freigestellt.

5

Im Hinblick auf die Weiterführung des Spielbankenbetriebes fanden sodann Gespräche mit dem Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin und Vertretern des Innen- und Finanzressorts statt, wobei die Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Weiterführung des Spielbankbetriebes u. a. an die Erbringung von Sacheinlagen in Höhe von 2 Mio. Euro sowie die Zurverfügungstellung eines bestimmten Kassenbestandes geknüpft wurde (so VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 57/12, Rn. 4 ff, Juris).

6

Am 05.07.2011 fand eine Gesamtbetriebsversammlung statt, auf der der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr G., sich der Belegschaft vorstellte und eine zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 ankündigte (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 5, Bl. 577 d. A.).

7

Am 15.07.2011 stellte der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 21.07.2011 (340 IN 695/11 (351)) wurde der Beklagte zum Gutachter bestellt. Auf Empfehlung des Beklagten ordnete das Amtsgericht Magdeburg mit weiterem Beschluss vom 27.07.2011 die vorläufige Verwaltung des Schuldnervermögens an, bestimmte den Beklagten zum vorläufigen Verwalter und legte fest, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters wirksam sind. (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 3, Bl. 576 d. A.).

8

Mit E-Mail vom 06.10.2011 (Anlage B8, Bl. 102 d. A.) wandte sich der Beklagte an den bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat und übersandte gleichzeitig den Entwurf eines Interessenausgleichs (Anlage B8, Bl. 103 bis 111 d. A.) mit der Bitte um Prüfung, ob in Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs eingetreten wird. Der Gesamtbetriebsrat erklärte sich mit Schreiben vom 11.10.2011 (Anlage B9, Bl. 112 d. A.) zu Verhandlungen bereit und informierte den Beklagten mit dem weiteren Schreiben vom 12.10.2011 (Anlage B10, Bl. 113 d. A.), dass er beschlossen habe (Beschluss vom 11.10.2011, Anlage B11, Bl. 114 d. A.), sich von Rechtsanwalt D. vertreten zu lassen, an den sich der Beklagte zwecks Terminabsprache wenden solle. Mit Schreiben vom 20.10.2011 (Anlage B12, Bl. 115 d. A.) und 25.10.2011 (Anlage B13, Bl. 116 d. A.) versuchte der Beklagte erfolglos eine Kontaktaufnahme mit dem Verfahrensbevollmächtigten den Gesamtbetriebsrats. Der damalige Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin informierte den Beklagten mit E-Mail vom 14. November 2011 (Anlage B14, Bl. 117 d. A.), dass der Gesamtbetriebsrat den separaten Abschluss des übersandten Interessenausgleichs ablehne und diesen vielmehr als Teil eines Gesamtpakets ansehe. Der Geschäftsführer zeigte sich zuversichtlich, dass die „Unterzeichnung eines zumindest sinngemäßen Dokumentes ohne Probleme erfolgen“ könne.

9

Mit Bescheid vom 20.01.2012 erfolgte durch das Ministerium für Inneres und Sport der Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die Zulassungen binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung an das Ministerium zu übergeben sind. Der Bescheid wurde der Insolvenzschuldnerin am 24.01.2012 zugestellt, der Beklagte erhielt am 31.01.2011 eine Kopie des Bescheides (so VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 57/12, Rn. 8 ff, Juris).

10

Am 06.02.2012 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter (Eröffnungsbeschluss Anlage K3, Bl. 12 f. d. A.).

11

Der Beklagte hörte den Betriebsrat der Spielbank H. mit Schreiben vom 28.02.2012 (Anlage B1, Bl. 86 f. d. A.) zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeitnehmer der Spielbank H. an. Darin heißt es u.a.:

12

„... wie Ihnen bekannt, wurde am 06.02.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. GmbH eröffnet. Bereits zuvor hat der Unterzeichner bis zuletzt um eine Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes und damit den Erhalt der Arbeitsplätze gerungen. Durch den der Arbeitnehmervertretung vorab mitgeteilten, seitens des Landes Sachsen-Anhalt erfolgten Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank zum 24.02.2012, 24.00 Uhr, wurde dieser Zielstellung allerdings jegliche Grundlage entzogen. Unausweichliche Folge ist die weitere (formale) Liquidation des Geschäftsbetriebes unter gleichzeitiger (ordentlicher) Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer. Es ist beabsichtigt, allen Arbeitnehmern die ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen (§ 113 InsO) bzw. tariflich vereinbarten Kündigungsfrist auszusprechen...“

13

Der Betriebsrat widersprach den beabsichtigten Kündigungen mit Schreiben vom 01.03.2012 (Anlage B2, Bl. 89 d. A.), weil soziale Gesichtspunkte nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt, eine Sozialauswahl nicht durchgeführt sowie ein Interessenausgleich weder abgeschlossen noch versucht worden sei.

14

Der Gesamtbetriebsrat erklärte die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Beschluss vom 03.04.2012 (Anlage B15, Bl. 119 d. A.) für gescheitert und beschloss weiterhin, die Einigungsstelle anzurufen. Dies teilte er dem Beklagten mit Schreiben vom 04.04.2012 (Anlage B16, Bl. 120 f. d. A.) unter dem Hinweis mit, dass er für den Fall des Bestreitens der Zuständigkeit der Einigungsstelle und/oder der Ablehnung deren Besetzung die Einsetzung der Einigungsstelle beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen werde.

15

Der Beklagte reagierte hierauf zunächst nicht. Mit Schreiben vom 13.04.2012 (Anlage B3, Bl. 91 bis 94 d. A.) hörte er vielmehr den Betriebsrat der Spielbank H. erneut zur beabsichtigten betriebsbedingten Kündigung aller Arbeitnehmer – nunmehr zum 31.07.2012 - unter Wiederholung seiner Ausführungen vom 28.02.2012 an. Der Betriebsrat widersprach den beabsichtigten Kündigungen mit Schreiben vom 17.04.2012 (Anlage B4, Bl. 95 f. d. A.).

16

Der Beklagte zeigte der Bundesagentur für Arbeit die beabsichtigte Massenentlassung mit Formular vom 17.04.2012 (Anlage B5, Bl. 97 f. d. A.) am 18. April 2012 (Eingangsbestätigung Anlage B6, Bl. 99 d. A.) an. Die Bundesagentur für Arbeit erteilte mit Bescheid vom 27.04.2012 (Anlage B7, Bl. 100 f. d. A.) ihre Zustimmung und der Beklagte kündigte allen Arbeitnehmern mit Schreiben vom 23.04.2012 zum 31.07.2012. Im Zeitpunkt der Kündigungen verfügte der Beklagte bezüglich der Spielbanken weder über Räumlichkeiten noch über sonstige Betriebsmittel wie Spieltische und Automaten.

17

Gegen den Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank erhob der Beklagte am 20.02.2012 und die Insolvenzschuldnerin am 23.02.2012 Klage zum Verwaltungsgericht Magdeburg. Die Insolvenzschuldnerin vertrat dabei die Rechtsansicht, dass die Genehmigung zum Spielbankbetrieb nicht zur Insolvenzmasse gehöre und der Beklagte daher auch nicht befugt sei, eine Prozessführung hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung vorzunehmen.

18

Mit Urteil vom 10.05.2012 wies das Verwaltungsgericht Magdeburg (VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 57/12, Juris) die Klage der Insolvenzschuldnerin als unbegründet ab. Die Insolvenzschuldnerin sei zwar aktivlegitimiert, da die Genehmigung zum Spielbankbetrieb nicht zur Insolvenzmasse gehöre, der Widerruf sei jedoch zu Recht erfolgt, da die Insolvenzschuldnerin die Voraussetzungen zum Betrieb einer Spielbank nicht mehr erfülle.

19

Mit weiterem Urteil vom 10.05.2012 (VG Magdeburg, 10.05.2012, 3 A 53/12, Juris) wies das Verwaltungsgericht Magdeburg die Klage des Beklagten als unzulässig ab, da der Beklagte nicht aktiv legitimiert sei, die Spielbankerlaubnis gehöre nicht zur Insolvenzmasse. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wurde durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 07.01.2014 zurückgewiesen (3 L 581/12, Juris). Auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Spielbankzulassung eine höchstpersönliche Rechtsposition sei, die an zahlreiche, durch den Zulassungsinhaber selbst sicherzustellende Voraussetzungen anknüpfe. Solche höchstpersönlichen Rechte würden nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterfallen, da dieser die an den Zulassungsinhaber zu stellenden Anforderungen in eigener Person nicht erfüllen könne.

20

In einem vor dem Arbeitsgericht Halle zum Aktenzeichen 3 Ca 1401/12 geführten Kündigungsschutzverfahren erklärte der Bevollmächtigte des Gesamtbetriebsrats und Prozessbevollmächtigte der dortigen Klägerin, Rechtsanwalt D., in der Güteverhandlung vom 15.06.2012 zur Frage, ob ein Interessenausgleich hinreichend versucht worden sei, sinngemäß, dass es seine Aufgabe als Bevollmächtigter des Betriebsrats sei, dafür zu sorgen, dass der Arbeitgeber in die Nachteilsausgleichsfalle tappe, was auch vorliegend funktioniert habe.

21

Am 17.08.2012 zeigte der Beklagte dem Insolvenzgericht an, dass Masseunzulänglichkeit eingetreten sei (Schreiben des Insolvenzgerichts vom 17.08.2012, Bl. 85 d. A.).

22

Am 14.08.2012 ging beim Arbeitsgericht Magdeburg ein Antrag „wegen gerichtlicher Zustimmung zur Durchführung einer Betriebsänderung gemäß § 122 InsO“ ein. Im Rahmen des Anhörungstermins am 24.10.2011 wurde der Antrag nach Hinweisen des Gerichts auf die bereits vor einigen Monaten ausgesprochenen Kündigungen auf Feststellung umgestellt, „dass der Antragsteller berechtigt war, die in dem Ausspruch von Kündigungen (vom 23.04., 24.04. und 25.04.2012) gegenüber sämtlichen Arbeitnehmern liegende Betriebsänderung durchzuführen, ohne bereits das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchzuführen.“ Mit Beschluss vom 21.11.2011 (5 BV 100/12) wies das Arbeitsgericht Magdeburg den Feststellungsantrag zurück. Es führte aus, dass der ursprünglich gestellte Antrag nach § 122 InsO unzulässig sei, weil die Betriebsänderung, die hier in der Kündigung von 72 Arbeitsverhältnissen gelegen habe, bereits in der Zeit vom 23.04.2012 bis 25.04.2012 und damit bereits rund vier Monate vor Einreichung des Antrages nach § 122 InsO erfolgt sei und damit bereits keine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 122 InsO vorliege. Auch für den zuletzt gestellten Feststellungsantrag sei kein Feststellungsinteresse gegeben, da der Antragsteller die Möglichkeit des § 122 InsO nicht genutzt habe.

23

Mit der am 10.05.2012 bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen und dem Beklagten am 16.05.2012 zugestellten Klage hat der Kläger sich zunächst gegen die Kündigung vom 23.04.2012 gewehrt, einen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO angekündigt und hilfsweise die Zahlung eines Nachteilsausgleichs im Wege der Leistungsklage geltend gemacht. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 04.06.2013 unter Zurücknahme der weitergehenden Klage nur noch die Feststellung des Bestehens eines Nachteilsausgleichsanspruchs als Masseverbindlichkeit in Höhe von 12 Bruttomonatsentgelten geltend gemacht und dazu im Kammertermin vom 12.06.2013 folgenden Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.06.2013, der dem Beklagten am 05.06.2013 durch das Arbeitsgericht per Fax zugestellt worden ist, gestellt:

24

festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger eine Abfindung im Sinne von § 113 BetrVG in Höhe von 31.176,00 € für den Verlust des Arbeitsplatzes als Masseverbindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO schuldet.

25

Der Beklagte hat sich im Kammertermin vom 12.06.2013 zu diesem Antrag nicht eingelassen. Der Kläger hat daraufhin den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt.

26

Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Versäumnisurteil und streitiges Urteil wie folgt entschieden:

27
1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger eine Masseforderung in Höhe von 22.508,00 € zusteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
28
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 43% und der Beklagte 57 % zu tragen.
29
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.177,60 € festgesetzt.
30
4. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.
31

Gegen das ihm am 12. Juli 2013 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit dem 17.07.2013 per Fax und am 22.07.2013 im Original bei dem Arbeitsgericht Halle eingegangenen Schriftsatz vom 17.07.2013 Einspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 05.08.2013 begründet.

32

Der Kläger hat beantragt,

33

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12.06.2013 aufrechtzuerhalten.

34

Der Beklagte beantragt,

35

das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Halle vom 12.06.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

36

Der Beklagte hat vorgetragen,

37

das Versäumnisurteil vom 12.06.2013 sei rechtswidrig ergangen, weil das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 05.06.2013 darauf hingewiesen habe, dass weitere Anordnungen vor dem Kammertermin nicht ergehen werden, das Original des Schriftsatzes vom 04.06.2013 erst am 12.06.2013 eingegangen, die Klageänderung nicht sachdienlich gewesen sei und das Versäumnisurteil nicht dem Antrag vom 12.06.2013 entspreche. Der Feststellungsantrag sei unzulässig, aber auch unbegründet. Die Unzulässigkeit der Feststellungsklage ergebe sich bereits daraus, dass die Voraussetzungen der §§ 174 ff InsO mangels Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle nicht gegeben seien. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Nachteilsausgleichsanspruch nicht zu. Das Vorliegen einer Betriebsänderung werde in Abrede gestellt. Aber auch dann, wenn das Vorliegen einer Betriebsänderung angenommen werde, habe der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich, den er mit der vorliegenden Feststellungsklage geltend machen könne. Die Betriebsstilllegung habe vorliegend spätestens mit dem Entzug der Spielbankenkonzession begonnen. Darüber hinaus beginne nach der Entscheidung des BAG vom 22.07.2003 (1 AZR 541/02) die Betriebsstilllegung bereits mit der Freistellung. Des Weiteren sei die Durchführung des Interessenausgleichsverfahrens in Anwendung des Rechtsgedankens des § 122 InsO unzumutbar gewesen, da schon für die Durchführung des Einigungsstellenverfahrens keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens sei eine unangebrachte „Formtümelei“. Der umfassende „Schutz der Masse“ komme auch in den §§ 123 bis 127 InsO zum Ausdruck. Im Übrigen fehle es aufgrund des Entzuges der Konzession an der Kausalität zwischen arbeitgeberseitigem Handeln und der Entlassung und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sei eingeschränkt. Darüber hinaus begrenze § 123 InsO den den Arbeitnehmern zustehenden Maximalbetrag auf 2,5 Monatsverdienste. Schlussendlich stehe dem Kläger der Anspruch auf Nachteilsausgleich auch deshalb nicht zu, weil das Verhalten des Gesamtbetriebsrats – den Beklagten in die Nachteilsausgleichsfalle tappen zu lassen – treuwidrig sei und der Kläger sich dieses Verhalten zurechnen lassen müsse.

38

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Halle 28.08.2013 – 4 Ca 1385/12 – (Urteil Seite 2 bis 7, Bl. 329 bis 334 d. A.) Bezug genommen.

39

Mit vorbezeichnetem Urteil hat das Arbeitsgericht Halle das Versäumnisurteil vom 12.06.2013 aufrechterhalten, dem Beklagten die weiteren Kosten des Rechtstreits aufgelegt und den Wert des Streitgegenstandes auf 2.250,80 € festgesetzt.

40

Das Gericht hat ausgeführt, der zuletzt noch von dem Kläger verfolgte Feststellungsantrag sei zulässig, da es sich um eine sogenannte Altmasseverbindlichkeit handele, die Betriebsänderung sei nach Insolvenzeröffnung aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit begonnen worden. Die von dem Kläger vorgenommene Antragsänderung sei zulässig, da der Kläger seine Forderung wegen der im Laufe des Verfahrens eingetretenen Masseunzulänglichkeit nur im Wege der hier erhobenen Feststellungsklage verfolgen könne. Das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrates nach § 112 Abs. 2 BetrVG sei im Streitfall nicht eingeschränkt gewesen. Auch der Konzessionsentzug ändere diese Einschätzung nicht. Durch den Konzessionsentzug lasse sich vielleicht für den Gesamtbetriebsrat die Betriebsstilllegung nicht mehr anzweifeln. Die Rechte des Betriebsrates nach § 112 Abs. 2 BetrVG blieben jedoch hiervon unberührt. Die Durchführung des Interessenausgleichsverfahrens sei dem Beklagten auch nicht gemäß § 122 InsO unzumutbar gewesen. Der Beklagte könne sich nicht auf § 122 InsO berufen, da er das dortige Verfahren nicht durchgeführt habe. Das Absehen von Interessenausgleichsverhandlungen werde auch nicht durch die die Masse schützenden Vorschriften der §§ 123 bis 127 InsO gefordert. Vorliegend gehe es allein um Nachteilsausgleichsansprüche und nicht um Sozialplanansprüche. Entgegen der Ansicht des Beklagten habe die Betriebsänderung – nämlich die Betriebsstilllegung – nicht mit der Freistellung der Mitarbeiter im Mai 2011 begonnen, sondern frühestens mit der ersten Anhörung des Betriebsrates mit Schreiben vom 28.02.2012. Zum Zeitpunkt der Freistellung habe die Insolvenzschuldnerin nicht beabsichtigt, die Mitarbeiter für einen längeren Zeitraum freizustellen. Vielmehr habe die Insolvenzschuldnerin intensiv über die Fortführung des Betriebes verhandelt, dies ergebe sich aus dem von dem Beklagten vorgelegten Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 28.02.2012. Das bedeute nichts anderes, als dass seit der Freistellung der Mitarbeiter jederzeit die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes – möglicherweise in anderen Räumen - bestanden habe. Die Geltendmachung des Nachteilsausgleichsanspruchs sei auch nicht wegen des Verhaltens des Gesamtbetriebsrates treuwidrig. Der Beklagte könne sich insbesondere nicht auf den Beschluss des Gesamtbetriebsrates vom 03.04.2012 berufen. Der Gesamtbetriebsrat habe hier keine Zeitangaben zum Anrufen der Einigungsstelle gemacht. Zudem müsse auch dem Beklagten klar gewesen sein, dass er ab diesem Zeitpunkt bis zum Ausspruch der Kündigungen vom 23.04.2012 Einigungsstellenverhandlungen wohl kaum hinbekommen würde. Der Beklagte hätte selbst zu einem viel früheren Zeitpunkt die Einigungsstelle anrufen oder den Antrag nach § 122 InsO stellen müssen. Hinsichtlich der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs würde sich bei 17 Beschäftigungsjahren x 2.648,- € brutto x 0,5 der zugesprochene Betrag in Höhe von 22.508,- € ergeben. Eine Begrenzung ergebe sich nicht aus § 123 Abs. 1 InsO, da es sich hier nicht um einen Sozialplananspruch handele.

41

Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf die in ihm aufgeführten Entscheidungsgründe Bezug genommen (Urteil Seite 7 bis 19, Bl. 334 bis 346 d. A.).

42

Gegen das ihm am 01.10.2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 28.10.2013 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 02.01.2014, mit am 17.12.2013 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

43

Zur Begründung der Berufung trägt der Beklagte vor,

44

der von der klagenden Partei gestellte Antrag auf Nachteilsausgleich sei sowohl unzulässig als auch materiell unbegründet. Der aktuell anhängige Antrag auf „Feststellung“ bedürfe zunächst einer vorherigen Anmeldung gegenüber dem Insolvenzverwalter. Feststellungsklagen seien seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 27.09.2001 (IX ZR 71/00) nur bezüglich einer angemeldeten, geprüften und bestrittenen Forderung zulässig. Die Rechtsordnung stelle die Möglichkeit, statt einer Feststellung zur Insolvenztabelle eine gesonderte Rechtsverbindung zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten zu generieren, nicht zur Verfügung. Würde man diesen zusätzlichen Weg ermöglichen, so wäre dies die Schaffung einer gänzlich neuen Gläubigermöglichkeit im Insolvenzverfahren, was eine Zerstörung des in der Insolvenzordnung abschließend geregelten Insolvenzgläubigerbefriedigungsverfahrens bedeuten würde. Im Übrigen habe die Leistungsklage Vorrang vor der Feststellungsklage und der Anspruch der klagenden Partei sei bezifferbar. Allein aus der insolvenzspezifischen Vorgabe, dass sich ein derartiger Zahlungsantrag als unzulässig erweise, folgere nicht die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Im Übrigen stelle der Betrieb einer staatlich konzessionierten Spielbank kein Gewerbe im herkömmlichen Sinne dar. Seitens des Gesamtbetriebsrates sei kein Hinweis an den Beklagten erfolgt, dass der Beklagte die Einigungsstelle anzurufen habe, vielmehr habe der Gesamtbetriebsrat mitgeteilt, dass er selbst die Einigungsstelle angerufen habe. An dieser Stelle noch eine Verpflichtung des Verwalters zu kreieren, er selbst solle initiativ werden und die Einigungsstelle anrufen, gehe an der Lebenswirklichkeit ebenso vorbei wie an dem Schutzbereich der Norm und dem gesetzgeberischen Willen. Zwar mag das BAG irgendwann einmal in einem gänzlich anderen Fall den eher primär nicht bedeutsamen Satz formuliert haben, dass für das Insolvenzverfahren im Bereich des Nachteilsausgleichs dieselben Regeln gelten wie für einen normalen Arbeitgeber. Dies treffe jedoch nicht auf die vom Gesetzgeber ausdrücklich beschriebenen insolvenzrechtlichen Besonderheiten zu. Dies ergebe sich aus §122 InsO, wo eine Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Insolvenzunternehmens und der sozialen Belange der Arbeitnehmer vorgenommen werde. Nun mag der Beklagte die ihm durch § 122 InsO zusätzlich zur Verfügung gestellte besondere Verfahrensmöglichkeit nicht hinreichend ergriffen haben, dies ändere aber nichts an der Existenz der aufgezeigten besonderen Rechtsgedanken. Alles andere erscheine eine unzumutbare und unangebrachte Formtümelei, zumal es dem Verwalter eines massearmen Verfahrens an jedwelchen Mitteln für die Bezahlung irgendwelcher Einigungsstellenmitglieder mangele. Der umfassende insolvenzspezifische Schutz der Masse finde in den §§ 123 bis 127 InsO einen klar erkennbaren Ausdruck. Insbesondere folge aus § 123 InsO der Rechtsgedanke, dass dem Arbeitnehmer maximal ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten zustehen könne. Das BAG (11.12.2012, 1 ABR 78/11) schränke selbst beim Vorliegen eines Verwaltungsaktes das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (bei § 87 BetrVG) ein. Bei genauer rechtssystematischer Betrachtung bedürfe es für einen Nachteilsausgleich einer bzw. der Kausalität zwischen dem arbeitgeberseitigen Handeln und der Entlassung. Ist allerdings eine staatliche Konzession unverzichtbar, so werde man eine Kausalität schlicht nicht annehmen können. Das Arbeitsgericht habe auch unzutreffend beurteilt, wann mit der Durchführung einer Betriebsänderung begonnen werde. Die Entlassung der Mitarbeiter habe nicht den Beginn der Durchführung der Betriebsänderung dargestellt, sondern die Vollendung. Beides könne nicht deckungsgleich sein. Die Besonderheiten eines auf einer staatlichen Konzession beruhenden Spielbetriebes habe das Arbeitsgericht ausgeblendet. Denn die Einstellung des Spielbetriebes jedenfalls auf der Grundlage des verwaltungsrechtlichen Entzuges der hierfür unverzichtbaren Konzession beraube den Träger einer jeden Möglichkeit einer weiteren Tätigkeit im Bereich des Spielbetriebes. Dies hänge nicht vom Willen des Arbeitgebers ab, vielmehr sei der Arbeitgeber insoweit hilflos fremdabhängig. Mit dem Entzug der Spielbankkonzession sei das Schicksal der Insolvenzschuldnerin besiegelt gewesen, ein operatives Tätigwerden sei von einem Tag auf den anderen rechtlich unmöglich gewesen. Der Konzessionsentzug stelle eine unmittelbare Betriebseinstellung mittels hoheitlichen Verwaltungsaktes dar. Aus dem Widerrufsbescheid des Landes Sachsen-Anhalt vom 20.01.2012 ergebe sich, das dieser auch nicht aus heiterem Himmel erfolgt sei. Vielmehr sei die Schließung der drei Standorte der Spielbanken aufsichtsrechtlich durch Ordnungsverfügungen vom 13.05.2012 (M.) und vom 17.05.2012 (H. und W.) aufsichtsrechtlich begleitet worden und die Wiederaufnahme des Spielbetriebes habe der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Inneren bedurft. Die Betriebsänderung in Form der Stilllegung sei jedenfalls mit dem Entzug der Konzession „begonnen“ worden. Arbeitsrechtlich komme es für die Frage der Rechtsqualität einer einfachen Insolvenzforderung lediglich darauf an, dass mit einer (faktischen) Betriebseinstellung begonnen worden sei. Insgesamt könne die Rechtsprechung des BAG zu den insolvenzrechtlichen Besonderheiten und Spezifika durchaus als unausgegoren bezeichnet werden, da es die wesentlichen gesetzlichen Wertungen des Insolvenzgesetzgebers nicht berücksichtige. Das Arbeitsgericht habe das vorsätzliche betriebsverfassungswidrige Verhalten des Gesamtbetriebsrates nicht hinreichend gewertet. Dass sich aus diesem rechtsmissbräuchlichen Verhalten am Ende ein individueller Anspruch ergebe, könne für die Beantwortung der Frage nicht von Bedeutung sein. Auch bei der Höhe des Anspruchs sei das Verhalten des Gesamtbetriebsrates zu berücksichtigen. Bei der Höhe des Anspruchs sei noch zu berücksichtigen, dass es sich um ein massearmes Verfahren handele, dies könne nicht ohne jede Auswirkung auf die Feststellung der Höhe des Nachteilsausgleichsanspruchs bleiben. Auch wenn § 123 InsO keine unmittelbare Anwendung finde, sei der sich aus § 123 InsO ergebende Rechtsgedanke zu beachten. Schließlich sei das Versäumnisurteil in unzulässiger Weise ergangen, die Einlassungsfristen seien nicht eingehalten worden.

45

Der Beklagte hat folgenden Berufungsantrag angekündigt:

46

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28.08.2013 – 4 Ca 1385/12 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

47

Der Beklagte, der am 21.04.2015 zu dem Kammertermin am 16.07.2015 geladen worden ist, ist in dem Kammertermin nicht erschienen. Der Kläger hat daraufhin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28.08.2013 – 4 Ca 1385/12 – durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

48

Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin durch Versäumnisurteil wie folgt entschieden:

49
1. Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28.08.2013

 4 Ca 1385/12 – wird zurückgewiesen.

50
2. Dem Berufungskläger fallen die Kosten des Rechtstreits zur Last.
51
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
52

Gegen das ihm am 21.07.2015 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit dem am 27.07.2015 eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

53

Der Beklagte trägt vor,

54

zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 06.02.2015 sei von dem vollständigen Spielbetrieb der Spielbanken Sachsen-Anhalt nicht mehr übrig gewesen, bis auf die noch nicht gekündigten Arbeitnehmer. Es habe insbesondere keine staatliche Konzession mehr existiert, Mietverträge seien nicht mehr vorhanden gewesen, das Land Sachsen-Anhalt habe die für den Spielbetrieb erforderlichen zwei Finanzbeamten nicht mehr abgestellt, etc. Lasse man sich also von der sprachlichen Begrifflichkeit „Beginn“ einer Betriebsänderung leiten, so bedeute dies gedankenlogisch, dass auch noch ein - evidentes – danach existieren müsse. Dies sei im vorliegenden Fall nicht so. Die Kündigungen seien der letzte denkbare Rechtsakt gewesen. Nehme man die Entscheidung des BAG vom 22.07.2003 – 1 AZR 541/02 – zum Leitfaden, müsse eine Betriebsänderung nicht nur „durchgeführt“, sondern auch „geplant“ werden. Der Beklagte habe aber eine Betriebsänderung nicht geplant und schon gar nicht durchgeführt. Vielmehr habe er ein vollständig abgewickeltes Gebilde vorgefunden. Die Kündigungen seien insoweit die letzte dem Beklagten gebotene Abwicklungshandlung gewesen. Zu beachten sei noch, dass der vor Insolvenzeröffnung am 24.01.2012 der Insolvenzschuldnerin zugestellte Widerrufsbescheid vom 20.01.2012 sofort vollziehbar gewesen sei. Es sei daher abwegig, den letzten Rechtsakt, die Kündigungen der Mitarbeiter, als Beginn der Betriebseinstellung anzusehen. Vielmehr sei dies – ebenso wie bei der Entscheidung des BAG vom 22.07.2003 – 1 AZR 541/02 (Rn. 12) die Vollendung der Betriebseinstellung gewesen. Da die Stilllegung die unausweichliche Folge der wirtschaftlichen Zwangslage gewesen sei und es keine sinnvolle Alternative gegeben habe, sei die Verpflichtung zu dem Versuch eines Interessenausgleichs ausnahmsweise entfallen. Das BAG habe in seiner Entscheidung vom 22.07.2003 (1 AZR 541/02, Rn. 18) auf die Entscheidung vom 23.01.1979 Bezug genommen. Die damalige Entscheidung habe zwar einen Fall betroffen, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse abgewiesen worden sei, damals habe es aber die Vorschrift des § 207 InsO (Masseunzulänglichkeit) noch nicht gegeben, so dass der vorliegende Fall absolut vergleichbar sei.

55

Der Beklagte beantragt:

56

Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt aufzuheben und auf die Berufung des Beklagten das Urteil des ArbG Halle vom 28.08.2013 – 4 Ca 1385/12 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

57

Der Kläger beantragt,

58

die Berufung zurückzuweisen.

59

Der Kläger trägt vor,

60

die Ausführungen des Beklagten seien rechtlich unzutreffend. Das Arbeitsgericht habe zu dem Begriff der Stilllegung eines Betriebes zutreffend ausgeführt. Es werde bestritten, dass die Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin eine derartige Entscheidung zur Stilllegung vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen habe. Der Beklagte habe von dieser Tatsache, dass ein solcher Beschluss zur Stilllegung nie gefasst worden sei, positive Kenntnis. Der Beklagte verkenne, dass die Entscheidung zur Stilllegung dem Arbeitgeber – also der Geschäftsleitung der Insolvenzschuldnerin oder der Insolvenzverwalter – obliege und nicht einer Genehmigungsbehörde. Aus diesem Grund könne weder in den Einstellungsverfügungen mit beschiedenen Zustimmungsvorbehalt zur Wiederaufnahme des Spielbankbetriebes vom 17.05.2015 noch in dem tatsächlichen Widerruf der Konzession die Entscheidung und Planung der Betriebsstilllegung gesehen werden. Im Übrigen habe der Beklagte den Widerruf der Konzession nicht hingenommen. Der Kampf des Beklagten um die Konzession könne nur dem Ziel gegolten haben, den Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin selbst oder durch einen geeigneten Investor fortzuführen. Der Beklagte habe daher, wie er auch mit Schreiben vom 28.02.2012 gegenüber dem Betriebsrat angezeigt habe, bis zuletzt um den Erhalt der Arbeitsplätze gekämpft. Frühestens mit dieser Betriebsratsanhörung habe er die Stilllegungsentscheidung getroffen, er habe daher entweder die Einigungsstelle für den Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs anrufen oder aber einen Antrag nach § 122 InsO stellen müssen. Beides habe er nicht getan.

61

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschriften sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

62

I.:

63

Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.07.2015 hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zu Recht als unbegründet zurückgewiesen worden.

64

1. Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ist zulässig. Er ist innerhalb der Wochenfrist gemäß §§ 64 Abs. 7, 59 Satz 1 ArbGG, die mit der Zustellung am 21.07.2015 begann, am 27.07.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Zulässigkeit des Einspruchs steht nicht entgegen, dass in der Einspruchsschrift keine Begründung angegeben ist (§ 340 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO). Entgegen des missverständlichen Wortlauts handelt es sich nicht um einen Begründungszwang, sondern um eine Konkretisierung der Prozessförderungspflicht (Zöller/Herget, 29. Aufl., § 340 ZPO Rn. 6). Deshalb genügte für die Zulässigkeit des Einspruchs die Bezeichnung des Urteils und die Erklärung, dass Einspruch eingelegt werde (§ 340 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz ZPO).

65

2. Der Einspruch ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Halle hat der Klage zu Recht in Höhe von 22.508,- € stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthaft und auch frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden ist, war zurückzuweisen.

66

2.1. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

67

Soweit der Beklagte geltend gemacht hat, dass die Klage bereits deshalb unzulässig sei, weil der vorliegend geltend gemachte Nachteilsausgleichsanspruch nicht zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei, so gilt diese Voraussetzung nur für Insolvenz- und nicht für Masseforderungen. Masseforderungen können nicht zur Tabelle festgestellt werden (BGH, 29.05.2008, IX ZR 45/07, Rn. 29, Juris).

68

Das Arbeitsgericht Halle hat in der angegriffenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass es sich bei dem Anspruch auf Nachteilsausgleich dann um eine einfache Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumeldende Forderung im Sinne von §§ 38, 108 Abs. 2 InsO handelt, wenn die Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen wurde. Einer solchen Feststellungsklage würde das erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO fehlen. Die Forderungsfeststellungsklage nach § 179 Abs. 1 InsO ist nur statthaft, wenn die Forderung zuvor zur Insolvenztabelle angemeldet, geprüft und bestritten wurde. Dies ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung (BAG, 16.06.2004, 5 AZR 521/03, Rn. 16, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH, Juris).

69

Im Streitfall handelt es sich aber nicht um eine solche einfache Insolvenzforderung, sondern um eine sog. Altmasseverbindlichkeit, die nur noch im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden kann.

70

Wird eine solche Betriebsänderung – wie im Streitfall - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, so ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BAG 30.05.2006, 1 AZR 25/05, Rn. 11, Juris) und kann grundsätzlich im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (BAG 04.06.2003, 10 AZR 586/02, Rn. 26 Juris). Dies gilt aber nicht mehr, wenn der Insolvenzverwalter wie vorliegend am 17.08.2012 die Unzulänglichkeit der Masse anzeigt. Dann wird nach § 210 InsO die Vollstreckung einer zuvor begründeten Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und lässt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage entfallen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter nur noch im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO geltend machen (BAG, 22.07.2003, 1 AZR 541/02, Rn. 9 ff. Juris).

71

Im Streitfall wurde die Betriebsänderung nach Insolvenzeröffnung am 06.02.2012, aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit des Beklagten gegenüber dem Amtsgericht Magdeburg am 17.08.2012 begonnen, sodass eine Altmasseverbindlichkeit vorliegt. Zutreffend hat der Kläger deshalb die Leistungsklage auf eine Feststellungsklage beschränkt.

72

Da die im Wege des Hilfsantrags mit der Klage vom 10.05.2012 erhobene Leistungsklage nachträglich mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit im August 2012 unzulässig geworden ist, war die Antragsänderung mit Schriftsatz vom 04.06.2013 zulässig. Bei dem vorliegenden Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage handelt es sich um eine Beschränkung des Klagantrages ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO, also nicht um eine Klageänderung. Der geänderte Antrag stützt sich auf den bereits festgestellten Lebenssachverhalt. Rechte des Beklagten wurden nicht verkürzt (BAG, 22.11.2005, 1 AZR 458/04, Rn. 17, Juris). Das erstinstanzliche Versäumnisurteil ist daher nicht in rechtswidriger Weise ergangen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist insbesondere die Einlassungsfrist von einer Woche (§ 47 ArbGG) nicht verletzt. Die einwöchige Einlassungsfrist ist nur bei Zustellung der Klagschrift zu wahren. Die Einlassungsfrist gilt nicht für die Zustellung von Klageerweiterungen, Widerklagen etc., da die gegnerische Partei sich nicht erst noch auf ein Prozessrechtsverhältnis einstellen muss, vielmehr mit den durch die Prozessordnung vorgesehenen Reaktions- und Aktionsmöglichkeiten rechnen muss. Hier muss der gegnerischen Partei nur ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme wegen Gewährung des rechtlichen Gehörs gewährt werden (Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, Rn. 2). Rechtliches Gehör ist dem Beklagten durch die Zustellung der Klagbeschränkung per Fax am 05.06.2013, mithin eine Woche vor dem Kammertermin am 12.06.2013, hinreichend gewährt worden.

73

2.2. Dem Kläger steht der erstinstanzlich festgestellte Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG in Verbindung mit § 10 KSchG als Altmasseverbindlichkeit in Höhe von 22.508,- € zu.

74

2.2.1. Es liegt eine geplante Betriebsänderung i. S. d. § 111 BetrVG vor.

75

Bei der Insolvenzschuldnerin handelt es sich um ein Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 Abs.1 Satz 1 BetrVG). Die vom Beklagten ausgesprochenen ca. 80 Kündigungen stellen eine Betriebsstilllegung dar und gehen zudem mit einem Personalabbau oberhalb der Größenordnung nach § 17 Abs.1 KSchG einher, sie sind daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsänderung i. S. v. § 111 Abs.1 Satz 3 Ziff.1 BetrVG anzusehen. Führt ein Unternehmer eine geplante Betriebsänderung i.S. v. § 111 BetrVG aus, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben und entlässt er infolge dieser Maßnahme Arbeitnehmer, so steht diesen nach Maßgabe von § 113 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf Nachteilsausgleich zu (ebenso ArbG Magdeburg, 30.01.2013, 3 Ca 1436/12, Rn. 28 ff., Juris). Der Kläger wurde im Zuge der 80 Kündigungen mit Kündigungsschreiben vom 23.04.2012 als Maßnahme zur Betriebsstilllegung entlassen.

76

Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris), vorliegend der Beklagte für die insolvente Spielbankgesellschaft. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 22, Juris).

77

2.2.2. Mit der Betriebsänderung ist erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen worden aber vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Beklagten am 17.08.2012.

78

Spätester Zeitpunkt des Beginns der Betriebsänderung ist der Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 23.04.2012, also rund vier Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit. In diesem Zusammenhang teilt die Kammer nicht die Rechtsauffassung des Beklagten, dass man den Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 deshalb nicht als Beginn der Betriebsänderung ansehen könnte, weil die Kündigung gleichzeitig der letzte denkbare Rechtsakt der Betriebsstilllegung gewesen sei. Sind, wie vorliegend von dem Beklagten behauptet, zum Zeitpunkt der Planung der Betriebsstilllegung weder Betriebsmittel noch Räumlichkeiten vorhanden, so kann der Ausspruch der Kündigungen gleichzeitig den ersten und auch den letzten Akt der Betriebsänderung darstellen. Den Rechtssatz, dass eine Betriebsänderung immer in mehreren Akten durchgeführt werden müsse, stellen die §§ 111 ff BetrVG nicht auf.

79

Entgegen der Rechtsansicht des Beklagten hat er diese Betriebsänderung selbst geplant und war insbesondere nicht lediglich passiv bzw. „fremdgesteuert“. Ein eigenes Tun, also eine Planung, geht etwa aus der ersten Betriebsratsanhörung zu den beabsichtigten Kündigungen am 28.02.2012 hervor, also einem Zeitpunkt gut drei Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dem Anhörungsschreiben (Bl. 86 f d. A.) ist die Planung des Beklagten zu entnehmen, dass „ausnahmslos alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt werden sollen“.

80

Eine frühere Planung oder gar ein früherer Beginn der Betriebsänderung hat der Beklagte nicht erheblich vorgetragen.

81

Unter der Stilllegung eines Betriebs ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von Betriebsabteilungen und Betriebsteilen gilt dies, auf die jeweilige Einheit begrenzt, entsprechend (BAG 26.05.2011, 8 AZR 37/10, Rn. 26, Juris).

82

Einen konkreten Termin oder einen protokollierten Beschluss zur Betriebsstilllegung trägt der Beklagte nicht vor.

83

Nicht genügend ist allein die Einstellung des Spielbankbetriebs im Mai 2011 mit der einhergehenden Nichtbeschäftigung sämtlicher Mitarbeiter. Genauso wie die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit grundsätzlich rückgängig gemacht werden kann (BAG, 14.04.2015,1 AZR 794/13, Rn. 26, Juris), liegt in der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern keine Auflösung der Betriebsorganisation. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar (BAG, 14.04.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 27, Juris).

84

Zwar ist dem Beklagten zuzustimmen, dass die wegen der fehlenden Spielbankreserve von der Insolvenzschuldnerin vorgenommene Schließung des Standortes M. am 13.05.2011 und der Standorte H. und W. am 18.05.2011 durch Ordnungsverfügungen des Ministeriums für Inneres und Sport vom 13.05.2011 und vom 17.05.2011 begleitet wurden und darüber hinaus angeordnet wurde, dass eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes der vorherigen Zustimmung des Ministeriums bedarf und die Zustimmung vom Nachweis eines bestimmten Kassenbestandes abhängig gemacht wurde. Jedoch ist dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles ohne Belang, denn die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris).

85

Schon aus dem weiteren Vorgehen der Insolvenzschuldnerin ergibt sich, dass sie im Mai 2011 eine Betriebsschließung keinesfalls geplant hat. Unstreitig fand nämlich am 05.07.2011 eine Gesamtbetriebsversammlung statt, auf der der neue Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr G., sich der Belegschaft vorstellte und eine zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 ankündigte (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 5, Bl. 577 d. A.). Die angekündigte zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes stellt offensichtlich das Gegenteil einer geplanten Betriebsstilllegung dar.

86

Die Kammer macht in diesem Zusammenhang deutlich, dass sie hier nicht zu prüfen hat, ob etwa die geplante zeitnahe Wiederaufnahme des Spielbetriebes zum 01.08.2011 für die Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt realistisch war oder aber mangels finanzieller Mittel eine bloße Fantasterei darstellte. Genauso wenig hat die Kammer zu prüfen, ob es der Insolvenzschuldnerin zum damaligen Zeitpunkt überhaupt möglich war, die zur Wiederaufnahme des Spielbetriebs nach den Ordnungsverfügungen vom 13. und 17.05.2011 gemachten Auflagen zu erfüllen oder ob mit der Beauflagung nach den Ordnungsverfügungen das Ende der Spielbanken tatsächlich besiegelt war. Entscheidend sind niemals die außerbetrieblichen Umstände (Genehmigungen, Verbote, Auftragslage), sondern das, was der Unternehmer (deswegen) plant bzw. umsetzt (BAG, 14.05.2015, 1 AZR 794/13, Rn. 16, Juris).

87

Aus dem Vortrag des Beklagten geht auch nicht hervor, dass die Insolvenzschuldnerin - auf diese ist abzustellen, da nach dem Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 27.07.2011 der Beklagte bis zur Insolvenzeröffnung nur schwacher vorläufiger Verwalter war - vor der Insolvenzeröffnung am 06.02.2012 eine Betriebsstilllegung geplant oder sogar mit der Betriebsstilllegung begonnen hat.

88

Offensichtlich war das Gegenteil der Fall, denn aus dem auch von dem Beklagten zitierten Widerruf der Zulassung zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank in Sachsen Anhalt des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.01.2012 geht hervor, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin, Herr G., dem Ministerium noch am 05.01.2012 per Mail mitgeteilt hat, dass er sich mit zwei Interessenten in fortgeschrittenen Verhandlungen befinde. Auch der Beklagte sprach sich gegenüber dem Ministerium mit Schreiben vom 05.01.2012 gegen den Widerruf der Zulassungen aus, da "dies die Wiederaufnahme eines geordneten Spielbetriebes auf längere Sicht vereiteln würde" (Widerruf vom 20.01.2012, Seite 7). Daraus kann die Berufungskammer nur den Schluss ziehen, dass noch Anfang Januar sowohl die Insolvenzschuldnerin als auch der Beklagte auf eine Wiederaufnahme des Spielbetriebes hofften und daher auch zu diesem Zeitpunkt noch keinesfalls eine endgültige Betriebsstilllegung beschlossen hatten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte bereits am 06.10.2011 den Abschluss eines Interessenausgleichs angestrebt hat. Dies stellt sich ohne weiteren Sachvortrag als bloße Vorsichtsmaßnahme dar. Im Übrigen kommt es wegen der Stellung des Beklagten als so genannter schwacher Verwalter im Oktober 2011 auf die Insolvenzschuldnerin an.

89

Es ist für die Kammer erkennbar, dass weder die Insolvenzschuldnerin noch der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung am 06.02.2012 eine endgültige Stilllegung des Spielbankbetriebes planten. Denn die Konzession stellte bei der Insolvenzschuldnerin den "herausragenden Vermögenswert" dar (Gutachten und Bericht des Beklagten vom 31.01.2012, Seite 12, Bl. 580R d. A.) und eine Entscheidung zur endgültigen Stilllegung der Spielbanken hätte sofort zum Widerruf dieses herausragenden Vermögenswertes, nämlich der Konzession, geführt. Um also die Konzession nicht zu verlieren, wurde zu keinem Zeitpunkt vor der Insolvenzeröffnung eine endgültige Betriebseinstellung geplant bzw. mit deren Umsetzung begonnen. Selbst nach Insolvenzeröffnung, der Beklagte hat gegen den Widerruf der Spielbankkonzession am 20.02.2012 Klage zum Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben (Verwaltungsgericht Magdeburg, 3 A 53/12, Rn. 9, Juris), hat der Beklagte immer noch vorgetragen, dass auch angesichts der fortgeschrittenen Zeit immer noch der Wiederaufnahmebetrieb der Spielbank erfolgen könne (Verwaltungsgericht Magdeburg, 3 A 53/12, Rn. 10, Juris).

90

Zusammengefasst kommt die Kammer daher zu dem Ergebnis, dass mit der Betriebsänderung durch den Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 begonnen wurde und dass Planungen zu dieser Betriebsänderung erstmals im Anhörungsschreiben des Beklagten an den Betriebsrat vom 28.2.2012, also rund drei Wochen nach Insolvenzeröffnung, erfolgt sind („ausnahmslos alle bestehenden Arbeitsverhältnisse gekündigt werden sollen“).

91

2.2.3. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG steht dem Kläger als sogenannte Altmasseverbindlichkeit zu.

92

Hat die Betriebsänderung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen, so ist ein Anspruch auf Nachteilsausgleich einfache Insolvenzforderung. Wird eine solche Betriebsänderung – wie im Streitfall - nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschlossen und durchgeführt, so ist der Anspruch auf Nachteilsausgleich eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BAG 30.05.2006, 1 AZR 25/05, Rn. 11, Juris). Die Einstufung als sogenannte Neu- oder Altmasseverbindlichkeit hängt davon ab, ob die Betriebsänderung nach (neu) oder vor (alt) der Anzeige der Masseunzulänglichkeit beginnt BAG, 04.06.2003, 10 AZR 586/02, Rn. 26 ff).

93

Im vorliegenden Fall hat der Beklagte mit dem Ausspruch der Kündigungen und damit mit der Betriebsstilllegung am 23.04.2012 begonnen, fast vier Monate vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit, der Anspruch des Klägers auf Nachteilsausgleich ist daher als Altmasseverbindlichkeit einzuordnen.

94

2.2.4. Der Beklagte hat die von ihm geplante Betriebsänderung (siehe oben Ziffer 2.2.2.) mit dem Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat ausreichend versucht zu haben.

95

Ein solcher Versuch liegt nur dann vor, wenn vom Arbeitgeber alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft wurden. Er muss, falls keine Einigung mit dem Betriebsrat möglich ist und dieser nicht selbst die Initiative ergreift, die Einigungsstelle anrufen, um dort einen Interessenausgleich zu versuchen (BAG 26.10.2004, 1 AZR 493/03, Rn. 22, Juris).

96

Unstreitig hat der Beklagte vor dem Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 nicht die Einigungsstelle angerufen und damit nicht alle Möglichkeiten einer Einigung ausgeschöpft.

97

Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Gesamtbetriebsrat die Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit Beschluss vom 03.04.2012 (Anlage B15, Bl. 119 d. A.) für gescheitert erklärt und selbst beschlossen hatte, die Einigungsstelle anzurufen, offensichtlich ohne dies tatsächlich zu tun. Nicht dem Betriebsrat, sondern dem Unternehmer ist die gesetzliche Pflicht auferlegt, vor Durchführung einer geplanten Betriebsänderung einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat ausreichend zu versuchen.

98

Bei einer Betriebsänderung sind die Rollen zwischen Betriebsrat und Unternehmer unterschiedlich verteilt. Das Interesse des Betriebsrates ist in der Regel auf den Abschluss eines Sozialplans gerichtet, während der Unternehmer hier meist keine übertriebene Initiative an den Tag legt. Anders ist dies bei den Interessenausgleichsverhandlungen. Um etwaige Kündigungen aussprechen zu können, ohne Ansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG auszulösen, besteht hier meist ein großes Interesse des Unternehmers, bei den Interessenausgleichsverhandlungen schnell voran zu kommen. Der Betriebsrat ist hingegen bei den Interessenausgleichsverhandlungen meist nicht an einem schnellen Verhandeln und Scheitern der Verhandlungen interessiert, weil er von der Hoffnung getragen ist, dass der Unternehmer zur Vermeidung von Ansprüchen nach § 113 Abs. 3 BetrVG keine Kündigungen ausspricht, solange das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen in der Einigungsstelle nicht durch Beschluss festgestellt worden ist. Mit einem Verzögern der Interessenausgleichsverhandlungen kann er also eventuell den Ausspruch von Kündigungen hinausschieben.

99

Die Anrufung der Einigungsstelle vor Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 lag daher im alleinigen Interesse des Beklagten. Warum er die Einigungsstelle nicht angerufen hat, erschließt sich der Kammer nicht.

100

In diesem Zusammenhang ist deutlich zu machen, dass das Verhalten des Gesamtbetriebsrates, mit Beschluss vom 03.04.2012 die Verhandlungen für gescheitert zu erklären und die Einigungsstelle anzurufen, ohne den Beschluss dann tatsächlich umzusetzen, nicht als treuwidrig eingeordnet werden kann. Wie oben dargelegt, liegt es im alleinigen Interesse des Unternehmers, der eine Betriebsänderung durchführen möchte, die Einigungsstelle möglichst rasch anzurufen, um dort den Versuch eines Interessenausgleichs zu unternehmen und gegebenenfalls das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlung festzustellen. Nicht der Betriebsrat wollte Kündigungen aussprechen, sondern der Beklagte. Er kann sich daher keinesfalls darauf verlassen, dass der Betriebsrat nach dem Inhalt seines Beschlusses vom 03.04.2012 hier selbst initiativ wird, um dem Beklagten den Ausspruch der Kündigungen zu erleichtern. Vielmehr wusste der Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigungen positiv, dass eine Einigungsstelle wegen der Interessenausgleichsverhandlungen nicht getagt hat. Er hat nämlich an einer solchen nicht teilgenommen. Er wusste daher genau, dass er die Kündigungen aussprach, ohne einen ausreichenden Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs unternommen zu haben. Auf § 242 BGB kann er sich deshalb nicht berufen.

101

Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass ihm zur Durchführung des Einigungsstellenverfahrens jedwelche finanzielle Mittel gefehlt hätten. Dieser Vortrag stellt eine von dem Gericht nicht zu überprüfende Behauptung ins Blaue hinein dar. Die Anrufung der Einigungsstelle hätte vor Ausspruch der Kündigungen im April 2012 erfolgen müssen, die Massearmut ist erst Mitte August 2012 festgestellt worden, also rund vier Monate später. Die erkennende Kammer kann daher nicht davon ausgehen, dass Massearmut auch schon im April 2012 vorgelegen hat, sonst hätte der Beklagte dies gegenüber dem Insolvenzgericht anzeigen müssen. Im Übrigen hält der Beklagte auch keinen Vortrag dahingehend, dass er gesetzestreu die Einigungsstelle angerufen habe, jedoch der Zusammentritt der Einigungsstelle wegen der angespannten finanziellen Lage gescheitert sei.

102

2.2.5. Der Beklagte konnte die in den Kündigungen liegende Betriebsänderung auch nicht ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchführen, weil hierzu eine Zustimmung des Arbeitsgerichts vorlag, § 122 Abs. 1 InsO.

103

Der hierzu erforderliche Antrag wurde von dem Beklagten erst am 14.08.2012 beim Arbeitsgericht Magdeburg gestellt. Die erkennende Kammer schließt sich hier der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Magdeburg an (21.11.2011, 5 BV 100/12), dass der ursprünglich am 14.08.2012 gestellte Antrag nach § 122 InsO unzulässig war, weil die Betriebsänderung, die hier in der Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnissen gelegen hat, bereits in der Zeit vom 23.04.2012 bis 25.04.2012 und damit bereits rund vier Monate vor Einreichung des Antrages nach § 122 InsO erfolgt ist und damit bereits keine geplante Betriebsänderung im Sinne des § 122 InsO vorlag. Der Beklagte hat daher die Möglichkeit des § 122 InsO nicht genutzt.

104

2.2.6. Soweit der Beklagte die Einschränkung des Mitbestimmungsrechts des Gesamtbetriebsrats unter Berufung auf eine zu § 87 BetrVG ergangene Entscheidung des BAG vom 11.12.2012 (1 ABR 78/11) annimmt, so trifft dies für den Streitfall nicht zu. § 87 und die §§ 111 ff BetrVG stellen gänzlich unterschiedliche Regelungsbereiche der Betriebsverfassungsgesetzes dar. § 87 BetrVG ist im Wesentlichen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§106 GewO) gegenübergestellt. Schon in §106 Satz 1 GewO ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausdrücklich durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt, auch § 87 Abs. 1 BetrVG räumt demzufolge dem Betriebsrat ein das Weisungsrecht begleitendes Mitbestimmungsrecht nur ein, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Wo schon wegen gesetzlicher Regelung kein Weisungsrecht besteht (z. B. gesetzliches Rauchverbot), kann auch kein Mitbestimmungsrecht (z. B. über ein Rauchverbot gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 1 BetrVG) bestehen. Ein Konzessionsentzug führt vorliegend nicht zu einer Einschränkung der Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats nach § 112 Abs. 2 BetrVG. Durch einen Konzessionsentzug lässt sich vielleicht für den Gesamtbetriebsrat die Betriebsstilllegung nicht mehr vermeiden, die Durchführung der Betriebsstilllegung und damit die Rechte des Betriebsrats nach § 112 Abs. 2 BetrVG bleiben aber von einer behördlichen Entscheidung unberührt. Auch nach dem Konzessionsentzug musste der Beklagte die unternehmerische Entscheidung treffen, ob er gegen den Konzessionsentzug vorgeht und den Betrieb deshalb noch nicht einstellt oder er Konzessionsentzug hinnimmt und den Betrieb deshalb einstellt. Genau die Umsetzung dieser unternehmerischen Entscheidung unterliegt der Mitbestimmung nach den §§ 111 BetrVG.

105

2.2.7. Letztlich war der Versuch des Abschlusses eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat auch nicht deshalb entbehrlich, weil Verhandlungen über einen Interessenausgleich "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können".

106

Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 22.07.2003 (1 AZR 541/02, Rn. 17, Juris) ausführt, entfällt die Verpflichtung, wegen der Stilllegung des Betriebes den Versuch eines Interessenausgleichs mit dem Betriebsrat zu unternehmen nicht deshalb, weil die Stilllegung des Betriebes die unausweichliche Folge einer wirtschaftlichen Zwangslage ist und es zu ihr keine sinnvollen Alternativen gibt. Zum einen will § 111 BetrVG nach seinem sozialen Schutzzweck alle darin aufgezählten für die Arbeitnehmer nachteiligen Maßnahmen erfassen, die dem Verantwortungsbereich des Unternehmers zuzurechnen sind. Dies gilt auch für Maßnahmen, die mehr oder weniger durch die wirtschaftliche Situation "diktiert" werden. Vor allem aber geht es bei dem Interessenausgleich, den der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat zu versuchen hat, nicht nur um die Entscheidung, ob die Betriebsänderung überhaupt erfolgen, sondern regelmäßig auch darum, wie sie durchgeführt werden soll. Der Betriebsrat soll die Möglichkeit haben, im Interesse der Arbeitnehmer auf Modalitäten wie etwa den Zeitpunkt von Entlassungen und Freistellungen oder die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit Abwicklungsarbeiten Einfluss zu nehmen. Welche Vorstellungen er hierzu entwickelt und welche Modalitäten er dem Arbeitgeber vorschlägt, ist seine Angelegenheit.

107

Wie das Bundesarbeitsgericht in der vorgenannten Entscheidung weiter ausführt (1 AZR 541/02, Rn. 18, Juris), beruht das mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) damals gefundene gegenteilige Ergebnis, nachdem Verhandlungen über einen Interessenausgleich mit der Erwägung für entbehrlich gehalten wurden, sie seien unter den gegebenen Umständen "nichts anderes als eine leere Formalität gewesen und hätten den betroffenen Arbeitnehmern nur Nachteile bringen können", auf einem besonderen Fall, in dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde.

108

Hier ist der Beklagte der Rechtsauffassung, dass der durch das BAG mit Urteil vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entschiedene Fall, bei dem das Konkursverfahren nicht einmal eröffnet, sondern der darauf gerichtete Antrag des Unternehmens mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde, absolut vergleichbar sei mit dem vorliegenden Fall der Masseunzulänglichkeit, weshalb der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich gewesen wäre.

109

Zwei Argumente sprechen gegen die Rechtsauffassung des Beklagten, dass hier der Versuch eines Interessenausgleichs entbehrlich gewesen wäre:

110

Erstens führt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 23.07.2003 (1 AZR 541/02, Rn. 18, Juris) aus, dass im Rahmen eines eröffneten Insolvenzverfahrens der Versuch eines Interessenausgleichs nicht entbehrlich ist und vorliegend handelt sich um ein eröffnetes Insolvenzverfahren.

111

Zweitens lag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte den Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs zur Vermeidung eines Anspruchs gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG hätte unternehmen müssen, nämlich vor dem Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012, noch keine Massearmut vor. Massearmut hat der Beklagte erst am 17.08.2012 angezeigt. Selbst wenn also der 1979 entschiedene Fall, nach dem der Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs bei einem Unternehmen, bei dem der Konkursantrag mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde, einem massearmen Insolvenzverfahrens gleichzusetzen wäre, lag hier im entscheidenden Zeitraum vor Ausspruch der Kündigungen am 23.04.2012 kein massearmes Insolvenzverfahren vor.

112

Als Unterschied zu dem mit Urteil vom 23.07.2003 (1 AZR 541/02) entschiedenen Fall bleibt, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt des Beginns der Betriebsstilllegung am 23.04.2012 tatsächlich wohl kein oder allenfalls wenig Gestaltungsspielraum mehr verblieben war, an deren Ausfüllung der Betriebsrat beteiligt werden konnte. Es war dem Beklagten offensichtlich gar nicht möglich, die Spielbanken wieder in Betrieb zu nehmen, er hatte keine Betriebsmittel mehr und Räumlichkeiten, welche nach § 2 Abs. 6 SpielbG-LSA von der Spielbankzulassung umfasst sind, standen ihm nicht mehr zur Verfügung. Die Konzession gehörte nicht einmal zur Insolvenzmasse, was dem Beklagten jedoch zum damaligen Zeitpunkt offensichtlich nicht bekannt gewesen ist (siehe Bericht vom 30.1.2012 Seite 12, in dem die Konzession noch als den herausragender Vermögenswert der Insolvenzschuldnerin bezeichnet wurde).

113

Die erkennende Kammer sieht jedoch auch in dem hier vorliegenden Fall, dass kein oder kein wesentlicher Gestaltungsspielraum verbleibt, den Unternehmer nicht von der Pflicht befreit, mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu versuchen. Gerade wenn der Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum gering ist, ist ein solcher Versuch zum Abschluss eines Interessenausgleichs in der Regel schnell durchgeführt.

114

Im Übrigen bleibt wegen den gegenüber der Konkursordnung inzwischen geltenden Regelungen der Insolvenzordnung kein Raum für eine dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23.01.1979 (1 AZR 64/76) entsprechende Entscheidung, welche zudem gegen den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 112 Abs. 2 BetrVG verstoßen würde, der keine Ausnahme von der Verhandlungspflicht des Arbeitgebers vorsieht. Denn inzwischen hat der Gesetzgeber mit § 122 InsO dem Insolvenzverwalter die Möglichkeit eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die gerichtliche Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu zu beantragen, dass die Betriebsänderung ohne das Verfahren nach § 112 Abs. 2 BetrVG durchgeführt wird. Auch das von dem Beklagten vorgebrachte Argument, der umfassende "Schutz der Masse" nach den §§ 123 -127 InsO müsse beachtet werden, überzeugt die Kammer nicht. Dem umfassenden Schutz der Masse ist bereits durch die Regelung des § 122 InsO genüge getan.

115

2.2.8. Nach §§ 113 Abs. 1 und 3 BetrVG, § 10 Abs.1 bis 3 KSchG war der Abfindungsbetrag auf 22.508,- € brutto festzulegen, zur Berechnung wird auf die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen, welche sich die erkennende Kammer anschließt. Eine Begrenzung ergibt sich vorliegend nicht aus § 123 Abs. 1 InsO, die Kammer schließt sich hier den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 22.07.2003 an (1 AZR 541/02, Rn. 25, Juris). Die Vorschrift gilt für Sozialpläne, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossen werden, eine analoge Anwendung auf den Nachteilsausgleich scheidet aus. Eine Reduzierung der Forderung wegen eines "treuwidrigen" Verhaltens des Gesamtbetriebsrates kommt nicht in Betracht. Wie oben ausführlich dargelegt, liegt kein treuwidriges Verhalten des Gesamtbetriebsrates vor. Auch eine Reduzierung der Forderung wegen der Massearmut scheidet aus, da vom Zeitpunkt des Entstehens der Forderung eine solche noch nicht vorlag.

II.

116

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Beklagte die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

III.

117

Gegen diese Entscheidung wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.


Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger erhobenen Einwände begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 3. Kammer – nicht.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, liegen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dann vor, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, juris) unerhebliche oder gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis unrichtig ist und einer Überprüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 194). Schlüssige Gegenargumente, die einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenbehauptung der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen und gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung der Berufung führen müssen, liegen bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist.

3

Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keine den Zulassungsantrag begründenden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aufgezeigt. Er führt aus, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prozessführungsbefugnis des Klägers verneint, weil die Spielbankzulassung nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Dies sei zum einen unzutreffend, zum anderen aber auch unerheblich, denn eine Prozessführungsbefugnis des Klägers bestehe auch für den Fall, dass die Spielbankzulassung tatsächlich nicht zur Insolvenzmasse zu zählen sei. Dies folge aus der Aufgabe des Klägers, als Insolvenzverwalter zur Vorbereitung der Sanierung des Unternehmens dieses zunächst fortzuführen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts legt der Kläger damit nicht dar.

4

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die der Beigeladenen am 20. Februar 2009 erteilten und mit Bescheid vom 20. Januar 2012 widerrufenen Zulassungen zum Betrieb zweier Spielbanken in A-Stadt und D-Stadt mit einer Zweigstelle in E-Stadt nicht Bestandteil der Insolvenzmasse der Beigeladenen waren, nachdem diese am 13. und 17. Mai 2011 jeweils den Spielbetrieb in den Spielbanken eingestellt hatte, am 27. Juli 2011 die vorläufige Verwaltung ihres Vermögens angeordnet und am 06. Februar 2012 das Regelinsolvenzverfahren über sie angeordnet worden war. Die Beigeladene war zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig und mit über 4 Mio. € überschuldet.

5

Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners über das Vermögen geht gemäß § 80 Abs. 1 InsO mit dem Eröffnungsbeschluss auf den Insolvenzverwalter über. Dieser hat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen, § 148 Abs. 1 InsO. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, im Berichtstermin über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden, § 156 Abs. 1 InsO. Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben, § 157 InsO.

6

Der Kläger legt mit der Zulassungsbegründung schon nicht schlüssig dar, dass die Spielbankzulassungen als Vermögenswert des Unternehmens zur Insolvenzmasse gehören, wenn er zugleich unter Bezugnahme auf das von ihm nach Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte Gutachten von (...) ausführt, die Spielbankzulassung sei nicht Bestandteil der Soll-Masse, d.h. des zu verwertenden Teils des Vermögens der Beigeladenen, da sie gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 SpielbG LSA nicht übertragbar ist (S. 9 a. E.). Die gesicherte Möglichkeit, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts in dieser Hinsicht unrichtig ist, zeigt der Kläger damit nicht auf.

7

Unzutreffend ist seine weitere Annahme, der Kläger habe eine Prozessführungsbefugnis auch bei fehlender Zugehörigkeit der Spielbankzulassung zur Insolvenzmasse. Seine Auffassung, die Zulassung falle gleichwohl in die Ist-Masse, d.h. die Summe aller Vermögensgegenstände, die der Insolvenzverwalter beim Schuldner vorfindet, die in Besitz zu nehmen er gemäß § 148 InsO verpflichtet sei und die er vor dem Zugriff Dritter (Gläubiger) zu schützen habe, um ihr „Nutzungspotential“ für die übrigen Gläubiger zu erhalten, überzeugt nicht. Denn die Spielbankzulassung soll nicht an jemanden herausgegeben werden, der sich besserer Rechte an ihr berühmt, so dass zum Schutz der Insolvenzgläubiger dessen Berechtigung geprüft werden oder zum Schutz des berechtigten Dritten Ansprüche der Insolvenzgläubiger abgewehrt werden müssten. Die Zulassung soll vielmehr entzogen werden, weil der Zulassungsinhaber, die Beigeladene, die für den Erhalt der Zulassung notwendigen persönlichen Voraussetzungen spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erfüllt und deshalb der Widerruf der Zulassung gesetzlich vorgesehen ist, § 2 Abs. 8 Satz 3 SpielbG LSA. Die Zulassung hat kein über den jeweiligen Zulassungsinhaber hinausgehendes „Nutzungspotential“, das zu sichern Aufgabe des Insolvenzverwalters sein könnte. Ihr Entzug schmälert daher auch nicht das den Gläubigern haftende Vermögen, da die Zulassung selbst nicht haftet und ihre Verwertung ebenso wie ihre Veräußerung ausdrücklich ausgeschlossen ist, § 2 Abs. 5 Satz 2 SpielbG LSA.

8

Die Spielbankzulassung ist eine höchstpersönliche Rechtsposition, die an zahlreiche, durch den Zulassungsinhaber selbst sicherzustellende Voraussetzungen anknüpft. Ziel aller Einschränkungen ist es - neben den in § 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStVtr) genannten Zielen -, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotential zu überwachen, die in den durch das für Spielbankaufsicht zuständigen Ministerium zugelassenen Spielbanken ausgeübt werden, § 1 Satz 2 SpielbG LSA. Die Zulassung des Betriebs einer Spielbank stellt sich folglich als Zuerkennung einer öffentlich-rechtlichen Berechtigung durch Stellen staatlicher Verwaltung dar, mit der der Zulassungsinhaber berechtigt wird, unter enger staatlicher Kontrolle das ohne Genehmigung grundsätzlich strafbewehrte, § 284 StGB, Glücksspiel anzubieten. Die Zulassung hängt von subjektiven Zulassungsvoraussetzungen ab, die in der Person des Zulassungsinhabers erfüllt sein müssen.

9

So müssen der Zulassungsinhaber, die zur Vertretung der Spielbank Berechtigten und die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichen Personen fachlich geeignet sein und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 SpielbG LSA. Der Zulassungsinhaber muss ferner unter anderem die Einhaltung der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3 GlüStV, der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV, der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und der Vorgaben des Anhangs „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ des GlüStV, der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs. 1 GlüStV und der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2 GlüStV sicherstellen. Er ist dafür verantwortlich, dass der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß und für die Spieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvollziehbar durchgeführt werden kann und bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicher Betrieb der Spielbank gewährleistet ist, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 3, 5 und 6 SpielbG LSA. Hierbei handelt es sich um Maßgaben, die kontinuierlich durch den Zulassungsinhaber zu gewährleisten sind. Darüber hinaus sieht § 2 Abs. 7 SpielbG LSA vor, dass in Nebenbestimmungen zu Zulassung zur Gewährleistung dieser Voraussetzungen Festlegungen erfolgen sollen, die u. a. besondere Pflichten bei der Errichtung und Einrichtung der Spielbank betreffen, die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen, oder Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und zur Vermeidung von Betrug und Missbrauch, § 2 Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 SpielbG LSA.

10

Die Zulassung ist daher untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden. Als solchermaßen ausgestaltete öffentlich-rechtliche Berechtigung ist die Zulassung ebensowenig übertragbar oder pfändbar wie etwa der Status als Rechtsanwalt oder Vertragsarzt (BSG, Urteil vom 10. Mai 2000 – B 6 KA 67/98 R -, juris). Als öffentlich-rechtliche Berechtigung kann die Zulassung im Insolvenzfall nicht in die Insolvenzmasse fallen mit der Folge, dass der Insolvenzverwalter nicht über sie verfügen und sie verwerten kann. Das gilt auch dann, wenn Zulassungsinhaber nicht eine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft ist. Höchstpersönliche Rechte unterfallen nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters, der die an den Zulassungsinhaber zu stellenden Anforderungen in eigener Person nicht erfüllen kann (vgl. zur kassenärztlichen Zulassung für ein medizinisches Versorgungszentrum BVerfG, Beschl. v. 22. März 2013 – 1 BvR 791/12 – juris). Der Zulassungsinhaber bleibt zur Abwehr einer Widerrufserklärung selbst berechtigt (BVerwG, Beschl. v. 18. Januar 2006 – 6 C 21/05 -, juris).

11

Der Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, er plane den vorläufigen weiteren Betrieb der Spielbank im Insolvenzverfahren, der eine „übertragende Sanierung“ vorbereiten solle. Zum einen darf eine Spielbankzulassung nicht übertragen und auch nicht einem anderen zur Ausübung überlassen werden, woraus zugleich folgt, dass auch niemand außer dem Zulassungsinhaber auf ihrer Grundlage einen Spielbankbetrieb aufrechterhalten darf. Zum anderen vermag der Kläger sich hierauf schon deshalb nicht zu berufen, weil der Betrieb der Spielbanken bereits seit dem 13. bzw. 18. Mai 2011 auf Wunsch der Beigeladenen eingestellt worden war und eine Wiederaufnahme mittels bestandskräftigen Bescheiden des Beklagten vom 13. und 17. Mai 2011 an Auflagen geknüpft war, die erfüllen zu können der Kläger nicht dargelegt hat.

12

Gegen eine aus der Verwaltungsbefugnis abzuleitende eigenständige Klagebefugnis des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Spielbankzulassungen spricht zuletzt auch, dass diese erlöschen, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommen oder mehr als ein Jahr unterbrochen wird, § 2 Abs. 4 Satz 2 SpielbG LSA. Hätte der Insolvenzverwalter das Recht, die Spielbankzulassung weiter zu nutzen und also auch die hier behauptete Pflicht, für deren Erhalt zu streiten, würde er durch die Befristung des Bestands der Zulassung ohne Spielbetrieb einem erheblichen Druck ausgesetzt, den Spielbetrieb wieder zeitnah aufzugreifen, um das Erlöschen der von ihm zu betreuenden Zulassung auszuschließen. Dies wäre geeignet, den geordneten Ablauf eines Insolvenzverfahrens zu gefährden und kann daher nicht Sinn und Zweck der Bestellung eines Insolvenzverwalters sein.

13

Auf die weitere Frage, ob das Rechtsschutzinteresse des Klägers hier schon deshalb entfallen ist, weil zwischenzeitlich die Spielbankzulassungen kraft Gesetzes erloschen sind, § 2 Abs. 4 Satz 2 SpielbG LSA, und der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht geltend gemacht hat, kommt es danach nicht an.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich so dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, so dass die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären waren.

15

Die Streitwertfestsetzung für das Verfahren auf Zulassung der Berufung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht für die Spielbanken in A-Stadt und D-Stadt sowie die Zweigstelle in E-Stadt jeweils den Auffangstreitwert festgesetzt hat.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Entlassungen, die nach § 17 anzuzeigen sind, werden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Agentur für Arbeit nur mit deren Zustimmung wirksam; die Zustimmung kann auch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung erteilt werden.

(2) Die Agentur für Arbeit kann im Einzelfall bestimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf von längstens zwei Monaten nach Eingang der Anzeige wirksam werden.

(3) (weggefallen)

(4) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den Absätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden, bedarf es unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 einer erneuten Anzeige.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.

(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 unzulässig.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. August 2013 - 11 Sa 56/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von 9.500,00 Euro als Abfindung an den Kläger verurteilt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11. Dezember 2012 - 30 Ca 5213/12 - wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Nachteilsausgleich.

2

Die Beklagte ist eine zum Konzern Süddeutsche Zeitung gehörende Zeitungsvertriebsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand bestand darin, im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Verlage Münchner Zeitungsverlag und Süddeutsche Zeitung deren Zeitungen auszutragen und vergleichbare Dienstleistungen auszuführen. Einziger Auftraggeber war die Süddeutsche Zeitung Logistik GmbH (SZL GmbH), eine 100%ige Tochter der Süddeutsche Zeitung GmbH (SZ GmbH). Die Beklagte verfügte über drei Verteilstellen, an denen die Zusteller die Zeitungen abholten. Im Januar 2012 beschäftigte sie ca. 57 Arbeitnehmer, ua. den Kläger als Zeitungszusteller mit einem Bruttomonatsentgelt iHv. 1.000,00 Euro.

3

Am 30. November 2011 kündigte die SZL GmbH den Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten zum 29. Februar 2012. Seit dem 1. März 2012 führt die ZVM GmbH die Zustellungen aus. Die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten - die H GmbH und die SZ GmbH - beschlossen am 12. Januar 2012, den Geschäftsbetrieb zum Ablauf des 29. Februar 2012 einzustellen und den Betrieb stillzulegen. Ab dem 1. März 2012 wurden die Zusteller nicht mehr beschäftigt. Ihnen zur Erledigung der Zustellungen übergebene Haustürschlüssel wurden über die SZL GmbH an die ZVM GmbH weitergeleitet; nach Behauptungen des Klägers übernahm die ZVM GmbH auch Tourenbücher und die Transportmittel für die Zeitungen.

4

Die Beklagte informierte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 12. Januar 2012 über die beabsichtigte Betriebsstilllegung. Der Vorsitzende einer zum Gegenstand „Interessenausgleich Betriebsstilllegung“ gebildeten Einigungsstelle stellte in deren Sitzung am 27. April 2012 das Scheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs fest. Am 24. April 2012 erstattete die Beklagte bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Nach Anhörung des Betriebsrats am 19. April 2012 kündigte sie am 28. April 2012 - mit Ausnahme eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter, so auch das des Klägers zum 31. Juli 2012. Weil dieser einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hatte, beantragte die Beklagte am 14. Mai 2012 beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer (erneuten) ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. In dem Behördenformular „Betriebsschließung § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX“ gab sie als Stilllegungszeitpunkt den 29. Februar 2012 an. Nachdem das Integrationsamt mit Bescheid vom 14. Juni 2012 die Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 2012 zum 30. September 2012.

5

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen beide Kündigungen gewandt und ua. eine Stilllegung des Betriebs in Abrede gestellt; dieser sei vielmehr auf die ZVM GmbH übergegangen. Nach Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht hat er mit seiner Berufung hilfsweise einen Nachteilsausgleichsanspruch geltend gemacht. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bereits vor dem Versuch eines Interessenausgleichs unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsstilllegung getroffen. Eine solche Maßnahme liege vor allem in der Kündigung des Zeitungsvertriebsauftrags durch die SZL GmbH, die sich die Beklagte wegen ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen müsse.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger gemäß § 113 BetrVG iVm. § 10 KSchG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die seine Kündigungsschutzklage abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Seinem Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs hat es entsprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung iHv. 9.500,00 Euro zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des noch anhängigen Klageantrags. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG.

10

I. Die Revision ist nicht bereits wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 547 Nr. 1 ZPO begründet. Es ist zwar nach der Aktenlage nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die von beiden Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils eingereichten Schriftsätze über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, läge hierin ein Besetzungsfehler nach § 547 Nr. 1 ZPO. Eine Rechtsverletzung iSv. § 73 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO ist vom Revisionsgericht wegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO aber nur zu beachten, wenn die Revision (auch) auf sie gestützt wird (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 13, BAGE 146, 257). Erhebt der Revisionskläger - wie hier - keine entsprechende Verfahrensrüge, kommt es auf einen möglichen Verstoß gegen § 547 Nr. 1 ZPO nicht an.

11

II. Das Landesarbeitsgericht hat dem mit der Berufung des Klägers angebrachten Antrag auf Nachteilsausgleich zu Unrecht entsprochen. Seine Feststellungen und Würdigungen tragen die von ihm getroffene Entscheidung nicht.

12

1. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG dient vornehmlich der Sicherung des sich aus § 111 Satz 1 BetrVG ergebenden Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats und schützt dabei mittelbar die Interessen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 44/10 - Rn. 9 mwN). Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG ua. die Stilllegung des ganzen Betriebs.

13

2. Gemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern.

14

a) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte habe vor Beendigung der Interessenausgleichsverhandlungen mit der Betriebsstilllegung begonnen, hat es eine solche als interessenausgleichspflichtige Maßnahme nicht festgestellt. Bei der Begründung der Zurückweisung der Berufung gegen das den Kündigungsschutzantrag abweisende arbeitsgerichtliche Urteil hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen, ob ein Betriebsübergang oder eine Betriebsstilllegung vorliegt. Es hat ausgeführt, entweder ginge die Kündigung vom 28. April 2012 wegen des Übergangs des Betriebs der Beklagten am 1. März 2012 auf die ZVM GmbH ins Leere oder sie sei wegen einer Betriebsstilllegung iSv. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt; auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. Juni 2012 komme es nicht mehr an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betriebsübergang als solcher keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG. Er kann eine sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche eines oder mehrere der Tatbestandsmerkmale des § 111 BetrVG erfüllen(vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 169/09 - Rn. 33 mwN; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - zu B I 3 der Gründe). Hierzu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.

15

b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beginn der Durchführung der Betriebsänderung liege in der Kündigung des Zustellungsauftrags durch die SZL GmbH vom 30. November 2011 zum 29. Februar 2012, welche sich die Beklagte wegen ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen müsse.

16

aa) Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs. Nichts anderes ist bei einer (abhängigen) Konzerngesellschaft anzunehmen. Auch in einem Konzern behält das einzelne Konzernunternehmen grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit. Bei einer das Unternehmen betreffenden Betriebsänderung ist dieses - und nicht das herrschende oder ein anderes konzernangehöriges Unternehmen - zur Beteiligung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verpflichtet und damit ggf. Schuldner des Nachteilsausgleichs iSd. § 113 BetrVG(vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 94/90 - zu I 2 der Gründe; vgl. auch Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 113 Rn. 10 und 81 mwN). Entsprechend bleibt eine generelle (gegenseitige) „Zurechnung“ von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen außen vor.

17

bb) Nichts anderes folgt für den vorliegenden Streitfall aus der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie - MERL - ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16).

18

(1) Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 1 bis Art. 3 MERL - und die inhaltsgleichen Bestimmungen der vorhergegangenen Richtlinie 75/129/EWG vom 17. Februar 1975 - durch § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG in das nationale Recht umgesetzt(vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 110, 122). Die am 24. April 2012 von der Beklagten der Agentur für Arbeit angezeigte Maßnahme war nach § 17 KSchG anzeigepflichtig. Alle 57 Arbeitnehmer sollten entlassen werden. Damit war der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG überschritten. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach § 17 KSchG nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Der Kläger hatte dies im Zusammenhang mit seiner Kündigungsschutzklage gerügt. Das Arbeitsgericht hat näher begründet, dass die Kündigung nicht mangels notwendiger Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG, § 134 BGB unwirksam ist. Die Berufungsentscheidung verhält sich hierzu - auch bei den Ausführungen zur Kündigungsschutzklage - nicht. Ungeachtet dessen könnten selbst aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG keine Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG hergeleitet werden. Eine Korrektur ist insoweit auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht veranlasst (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 3 der Gründe, aaO; 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 - zu II der Gründe, BAGE 108, 311).

19

(2) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass (auch) die in § 111 Satz 1 BetrVG geregelte Pflicht des Unternehmers, in Fällen der beschriebenen Art den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Betriebsänderung zu informieren und sich mit ihm mit dem Ziel einer Einigung darüber zu beraten, den Pflichten des Art. 2 MERL entspricht(vgl. hierzu BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 99, 377). Nach Art. 2 Abs. 1 MERL hat ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Verhandlungen haben sich nach Art. 2 Abs. 2 MERL mindestens darauf zu erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Es ist nach der MERL klar und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass auch in den Fällen Informations- und Konsultationspflichten ausgelöst sein können, in denen sich der Arbeitgeber nicht unmittelbar für Massenentlassungen entscheidet. Art. 2 Abs. 1 MERL ist dahin auszulegen, dass innerhalb eines Konzerns der Erlass von strategischen Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit, die den Arbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, bei diesem Arbeitgeber die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter entstehen lässt(EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 49). Art. 2 Abs. 4 MERL verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung der sich aus der Richtlinie ergebenden Informations- und Konsultationspflichten, wenn die Entscheidung über die Massenentlassungen nicht von ihm selbst, sondern von einem ihn beherrschenden Unternehmen getroffen wurde, und zwar selbst dann, wenn er von dieser Entscheidung nicht unverzüglich und ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde(EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 42 f.).

20

(3) Hiervon ausgehend trägt der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt seine Würdigung nicht, die Beklagte müsse sich die Kündigung des Zeitungsvertriebsauftrags durch die SZL GmbH als eine eigene Maßnahme zurechnen lassen. Zum einen ist die SZL GmbH kein die Beklagte beherrschendes Unternehmen. Sie ist 100%ige Tochter der SZ GmbH, die ihrerseits eine der beiden Gesellschafterinnen der Beklagten ist. Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass es auf eine von der SZ GmbH getroffene Entscheidung über die Kündigung des der Beklagten erteilten Auftrags ankommt, so hat es eine solche weder festgestellt noch ergeben sich für eine Beherrschung der Beklagten durch dieses Unternehmen Anhaltspunkte. Auch der für den Nachteilsausgleich darlegungsbelastete Kläger hat sich insoweit auf eine Maßnahme der SZL GmbH - nicht der SZ GmbH - berufen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung des Zustellauftrags durch die SZL GmbH die Beklagte dazu gezwungen hat, Massenentlassungen ins Auge zu fassen.

21

III. Es bedarf keiner Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die Beklagte ihren Betrieb eines Unternehmens mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt hat sowie der Kläger infolge der Stilllegung entlassen worden ist. Jedenfalls hat die Beklagte mit dem Betriebsrat vor der Durchführung der Betriebsänderung einen Interessenausgleich versucht iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG.

22

1. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 17, BAGE 118, 222). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (vgl. BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 1 c der Gründe mwN, BAGE 107, 347).

23

2. Die Beklagte hat vor dem am 27. April 2012 durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Interessenausgleichs keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen.

24

a) Mit dem von ihren Gesellschafterinnen am 12. Januar 2012 gefassten Beschluss hat die Beklagte die Durchführung der Betriebsstilllegung nicht begonnen. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats Entschlüsse zu einer Betriebsänderung zu fassen. Er darf nur ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht mit deren Durchführung beginnen. § 113 Abs. 3 BetrVG sichert kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an der unternehmerischen Entscheidung, sondern nur bei deren Umsetzung. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG setzen sogar voraus, dass der Arbeitgeber konkrete Planungen hinsichtlich einer Betriebsänderung hat, die den Gegenstand der zwischen den Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorgeben(vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 19, BAGE 118, 222).

25

b) Weder mit der Anhörung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Kündigungen nach § 102 BetrVG vom 19. April 2012 noch mit der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vom 24. April 2012 hat die Beklagte mit der Betriebsstilllegung begonnen. Die Maßnahmen dienten der Vorbereitung von Kündigungen. Sie zwingen nicht zu deren Ausspruch.

26

c) In der tatsächlichen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit am 1. März 2012 liegt gleichfalls keine unumkehrbare Maßnahme. Die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Anders ist dies ggf. dann zu sehen, wenn ein Arbeitgeber - etwa durch die Veräußerung von Betriebsmitteln - bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf die Übernahme von den Zustellern übergebenen Haustürschlüsseln, von Tourenbüchern und von Transportmitteln durch die ZVM GmbH berufen hat, liegt hierin keine endgültige Zerschlagung der betrieblichen Organisation der Beklagten. Diese - der Kündigung des Zustellauftrags geschuldeten - Maßnahmen hätten einer Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit (im Falle eines anderen Zustellauftrags) nicht entgegengestanden. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger behaupteten „frühzeitigen“ Kündigungen der Mietverträge hinsichtlich der drei Verteilstellen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verteilstellen in den angemieteten Räumlichkeiten für den Fortbestand des Betriebs sowie die Möglichkeit der Weiterverfolgung des Betriebszwecks unerlässlich waren. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des Klägers hierzu in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen sowie sein schriftsätzliches Vorbringen hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen hat. Ungeachtet dessen hat der Kläger hierzu auch keine Verfahrens(gegen)rügen erhoben.

27

d) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte ab 1. März 2012 die Zusteller nicht mehr beschäftigt hat. In der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern liegt keine Auflösung der Betriebsorganisation. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar. Dies gilt jedenfalls, wenn die Freistellung jederzeit widerruflich ist (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21, BAGE 118, 222). Eine unwiderrufliche Freistellung sämtlicher - oder auch nur eines Großteils der - Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigungen ist hier nicht ersichtlich. Der von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers in seiner Revisionserwiderung, wonach mit einem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2012 nicht nur eine widerrufliche Freistellung erfolgt, sondern endgültig auf die Arbeitsleistung verzichtet worden sei, steht in Widerspruch zu den mit Verfahrens(gegen)rügen nicht angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Danach sind die Zusteller ab dem Zeitpunkt der Vergabe des Zeitungsvertriebsauftrags an die ZVM GmbH „nicht beschäftigt“ worden. Neuer Tatsachenvortrag hierzu ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen, § 559 Abs. 1 ZPO. Überdies wäre das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, einen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung vor dem 28. April 2012 anzunehmen. Es fehlte an einem Vortrag zur Anzahl der unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellten Arbeitnehmer.

28

e) Die ab dem 1. März 2012 erfolgte Ausführung des vormals der Beklagten erteilten Zeitungsvertriebsauftrags durch die ZVM GmbH lässt nicht auf die Durchführung der Betriebsstilllegung vor dem Versuch eines Interessenausgleichs schließen. Sie ist der Auftragsneuvergabe durch die SZL GmbH geschuldet. Das verkennt der Kläger, wenn er in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 (- 8 AZR 693/06 -) verweist. In dieser ist - einzelfallbezogen - die tatsächliche Übernahme eines Betriebsteils durch einen Dritten (in der kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lag) als Beginn einer Betriebsänderung gewürdigt worden. Dem lag aber eine Konstellation zugrunde, in der das interessenausgleichspflichtige Unternehmen die Entscheidung über die „Auslagerung“ des von einem anderen Unternehmen übernommenen Bereichs selbst getroffen und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung veranlasst hat.

29

f) Auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2003 (- 10 AZR 586/02 -) zur Aufgabe und Zerstörung der Betriebsorganisation im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten kündigt, ist unbehelflich. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass die Beklagte vor dem Feststellen des Scheiterns der Interessenausgleichsverhandlungen durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle am 27. April 2012 leitenden Angestellten eine Kündigung ausgesprochen hätte.

30

g) Schließlich vermag allein aus der Angabe der Beklagten gegenüber dem Integrationsamt bei ihrem Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht auf den tatsächlichen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung bereits mit Ablauf des 29. Februar 2012 geschlossen zu werden. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Beklagte ihre betriebliche Tätigkeit ein. Für einen über diesen Erklärungswert hinausgehenden Schluss auf tatsächliche Umstände gibt das Behördenformular nichts her.

31

3. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Beklagte hat den Abschluss eines Interessenausgleichs ausreichend versucht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Betriebsparteien über den Abschluss eines Interessenausgleichs verhandelt haben und der Vorsitzende einer hierzu gebildeten Einigungsstelle am 27. April 2012 das Scheitern eines Versuchs des Interessenausgleichs festgestellt hat. Die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse, in denen der Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung liegt, sind erst am 28. April 2012 erfolgt.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Dr. Klebe    

        

    Klosterkemper    

                 

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers gilt § 112 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Verfahren vor der Einigungsstelle nur dann ein Vermittlungsversuch vorangeht, wenn der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat gemeinsam um eine solche Vermittlung ersuchen.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Ist eine Betriebsänderung geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat der Interessenausgleich nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht innerhalb von drei Wochen nach Verhandlungsbeginn oder schriftlicher Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen zustande, obwohl der Verwalter den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend unterrichtet hat, so kann der Verwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts dazu beantragen, daß die Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne daß das Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes vorangegangen ist. § 113 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. Unberührt bleibt das Recht des Verwalters, einen Interessenausgleich nach § 125 zustande zu bringen oder einen Feststellungsantrag nach § 126 zu stellen.

(2) Das Gericht erteilt die Zustimmung, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens auch unter Berücksichtigung der sozialen Belange der Arbeitnehmer erfordert, daß die Betriebsänderung ohne vorheriges Verfahren nach § 112 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes durchgeführt wird. Die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlußverfahren gelten entsprechend; Beteiligte sind der Insolvenzverwalter und der Betriebsrat. Der Antrag ist nach Maßgabe des § 61a Abs. 3 bis 6 des Arbeitsgerichtsgesetzes vorrangig zu erledigen.

(3) Gegen den Beschluß des Gerichts findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nicht statt. Die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht findet statt, wenn sie in dem Beschluß des Arbeitsgerichts zugelassen wird; § 72 Abs. 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung des Arbeitsgerichts beim Bundesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. August 2013 - 11 Sa 56/13 - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zur Zahlung von 9.500,00 Euro als Abfindung an den Kläger verurteilt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11. Dezember 2012 - 30 Ca 5213/12 - wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über einen Nachteilsausgleich.

2

Die Beklagte ist eine zum Konzern Süddeutsche Zeitung gehörende Zeitungsvertriebsgesellschaft. Ihr Unternehmensgegenstand bestand darin, im Gebiet der Landeshauptstadt München für die Verlage Münchner Zeitungsverlag und Süddeutsche Zeitung deren Zeitungen auszutragen und vergleichbare Dienstleistungen auszuführen. Einziger Auftraggeber war die Süddeutsche Zeitung Logistik GmbH (SZL GmbH), eine 100%ige Tochter der Süddeutsche Zeitung GmbH (SZ GmbH). Die Beklagte verfügte über drei Verteilstellen, an denen die Zusteller die Zeitungen abholten. Im Januar 2012 beschäftigte sie ca. 57 Arbeitnehmer, ua. den Kläger als Zeitungszusteller mit einem Bruttomonatsentgelt iHv. 1.000,00 Euro.

3

Am 30. November 2011 kündigte die SZL GmbH den Dienstleistungsvertrag mit der Beklagten zum 29. Februar 2012. Seit dem 1. März 2012 führt die ZVM GmbH die Zustellungen aus. Die beiden Gesellschafterinnen der Beklagten - die H GmbH und die SZ GmbH - beschlossen am 12. Januar 2012, den Geschäftsbetrieb zum Ablauf des 29. Februar 2012 einzustellen und den Betrieb stillzulegen. Ab dem 1. März 2012 wurden die Zusteller nicht mehr beschäftigt. Ihnen zur Erledigung der Zustellungen übergebene Haustürschlüssel wurden über die SZL GmbH an die ZVM GmbH weitergeleitet; nach Behauptungen des Klägers übernahm die ZVM GmbH auch Tourenbücher und die Transportmittel für die Zeitungen.

4

Die Beklagte informierte den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Schreiben vom 12. Januar 2012 über die beabsichtigte Betriebsstilllegung. Der Vorsitzende einer zum Gegenstand „Interessenausgleich Betriebsstilllegung“ gebildeten Einigungsstelle stellte in deren Sitzung am 27. April 2012 das Scheitern des Versuchs eines Interessenausgleichs fest. Am 24. April 2012 erstattete die Beklagte bei der zuständigen Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Nach Anhörung des Betriebsrats am 19. April 2012 kündigte sie am 28. April 2012 - mit Ausnahme eines schwerbehinderten Arbeitnehmers - die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter, so auch das des Klägers zum 31. Juli 2012. Weil dieser einen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch gestellt hatte, beantragte die Beklagte am 14. Mai 2012 beim Integrationsamt die Zustimmung zu einer (erneuten) ordentlichen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. In dem Behördenformular „Betriebsschließung § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IX“ gab sie als Stilllegungszeitpunkt den 29. Februar 2012 an. Nachdem das Integrationsamt mit Bescheid vom 14. Juni 2012 die Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 30. Juni 2012 zum 30. September 2012.

5

Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen beide Kündigungen gewandt und ua. eine Stilllegung des Betriebs in Abrede gestellt; dieser sei vielmehr auf die ZVM GmbH übergegangen. Nach Abweisung der Kündigungsschutzklage durch das Arbeitsgericht hat er mit seiner Berufung hilfsweise einen Nachteilsausgleichsanspruch geltend gemacht. Hierzu hat er die Auffassung vertreten, die Beklagte habe bereits vor dem Versuch eines Interessenausgleichs unumkehrbare Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsstilllegung getroffen. Eine solche Maßnahme liege vor allem in der Kündigung des Zeitungsvertriebsauftrags durch die SZL GmbH, die sich die Beklagte wegen ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen müsse.

6

Der Kläger hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - beantragt,

        

die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger gemäß § 113 BetrVG iVm. § 10 KSchG, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu verurteilen.

7

Die Beklagte hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

8

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die seine Kündigungsschutzklage abweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Seinem Antrag auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs hat es entsprochen und die Beklagte verurteilt, an den Kläger eine Abfindung iHv. 9.500,00 Euro zu zahlen. Mit der vom Landesarbeitsgericht nur insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Abweisung des noch anhängigen Klageantrags. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG.

10

I. Die Revision ist nicht bereits wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes iSv. § 547 Nr. 1 ZPO begründet. Es ist zwar nach der Aktenlage nicht ersichtlich, dass das Landesarbeitsgericht im Hinblick auf die von beiden Parteien nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Verkündung des Urteils eingereichten Schriftsätze über die Frage einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1, Abs. 2 ZPO unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter entschieden hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, läge hierin ein Besetzungsfehler nach § 547 Nr. 1 ZPO. Eine Rechtsverletzung iSv. § 73 ArbGG, § 547 Nr. 1 ZPO ist vom Revisionsgericht wegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO aber nur zu beachten, wenn die Revision (auch) auf sie gestützt wird (BAG 24. Oktober 2013 - 2 AZR 1057/12 - Rn. 13, BAGE 146, 257). Erhebt der Revisionskläger - wie hier - keine entsprechende Verfahrensrüge, kommt es auf einen möglichen Verstoß gegen § 547 Nr. 1 ZPO nicht an.

11

II. Das Landesarbeitsgericht hat dem mit der Berufung des Klägers angebrachten Antrag auf Nachteilsausgleich zu Unrecht entsprochen. Seine Feststellungen und Würdigungen tragen die von ihm getroffene Entscheidung nicht.

12

1. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG dient vornehmlich der Sicherung des sich aus § 111 Satz 1 BetrVG ergebenden Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats und schützt dabei mittelbar die Interessen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 16. August 2011 - 1 AZR 44/10 - Rn. 9 mwN). Nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG gilt als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG ua. die Stilllegung des ganzen Betriebs.

13

2. Gemessen hieran ist die angefochtene Entscheidung nicht frei von Rechtsfehlern.

14

a) Soweit das Landesarbeitsgericht angenommen hat, die Beklagte habe vor Beendigung der Interessenausgleichsverhandlungen mit der Betriebsstilllegung begonnen, hat es eine solche als interessenausgleichspflichtige Maßnahme nicht festgestellt. Bei der Begründung der Zurückweisung der Berufung gegen das den Kündigungsschutzantrag abweisende arbeitsgerichtliche Urteil hat das Landesarbeitsgericht ausdrücklich offengelassen, ob ein Betriebsübergang oder eine Betriebsstilllegung vorliegt. Es hat ausgeführt, entweder ginge die Kündigung vom 28. April 2012 wegen des Übergangs des Betriebs der Beklagten am 1. März 2012 auf die ZVM GmbH ins Leere oder sie sei wegen einer Betriebsstilllegung iSv. § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG sozial gerechtfertigt; auf die Wirksamkeit der Kündigung vom 30. Juni 2012 komme es nicht mehr an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betriebsübergang als solcher keine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG. Er kann eine sein, wenn er sich nicht allein in dem Wechsel des Betriebsinhabers erschöpft, sondern gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, welche eines oder mehrere der Tatbestandsmerkmale des § 111 BetrVG erfüllen(vgl. BAG 11. November 2010 - 8 AZR 169/09 - Rn. 33 mwN; 25. Januar 2000 - 1 ABR 1/99 - zu B I 3 der Gründe). Hierzu verhält sich die angefochtene Entscheidung nicht.

15

b) Rechtsfehlerhaft ist auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Beginn der Durchführung der Betriebsänderung liege in der Kündigung des Zustellungsauftrags durch die SZL GmbH vom 30. November 2011 zum 29. Februar 2012, welche sich die Beklagte wegen ihrer Konzernverbundenheit zurechnen lassen müsse.

16

aa) Die Pflichten der §§ 111 ff. BetrVG richten sich an den Unternehmer und setzen eine von ihm geplante Betriebsänderung voraus. Unternehmer ist der Rechtsträger des Betriebs. Nichts anderes ist bei einer (abhängigen) Konzerngesellschaft anzunehmen. Auch in einem Konzern behält das einzelne Konzernunternehmen grundsätzlich seine rechtliche Selbständigkeit. Bei einer das Unternehmen betreffenden Betriebsänderung ist dieses - und nicht das herrschende oder ein anderes konzernangehöriges Unternehmen - zur Beteiligung des Betriebsrats nach § 111 BetrVG verpflichtet und damit ggf. Schuldner des Nachteilsausgleichs iSd. § 113 BetrVG(vgl. BAG 15. Januar 1991 - 1 AZR 94/90 - zu I 2 der Gründe; vgl. auch Oetker GK-BetrVG 10. Aufl. § 113 Rn. 10 und 81 mwN). Entsprechend bleibt eine generelle (gegenseitige) „Zurechnung“ von Maßnahmen konzernzugehöriger Unternehmen außen vor.

17

bb) Nichts anderes folgt für den vorliegenden Streitfall aus der vom Landesarbeitsgericht herangezogenen Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (Massenentlassungsrichtlinie - MERL - ABl. EG L 225 vom 12. August 1998 S. 16).

18

(1) Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 1 bis Art. 3 MERL - und die inhaltsgleichen Bestimmungen der vorhergegangenen Richtlinie 75/129/EWG vom 17. Februar 1975 - durch § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG in das nationale Recht umgesetzt(vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 1 der Gründe, BAGE 110, 122). Die am 24. April 2012 von der Beklagten der Agentur für Arbeit angezeigte Maßnahme war nach § 17 KSchG anzeigepflichtig. Alle 57 Arbeitnehmer sollten entlassen werden. Damit war der Schwellenwert des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG überschritten. Das Landesarbeitsgericht ist allerdings nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihren Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach § 17 KSchG nicht (ausreichend) nachgekommen ist. Der Kläger hatte dies im Zusammenhang mit seiner Kündigungsschutzklage gerügt. Das Arbeitsgericht hat näher begründet, dass die Kündigung nicht mangels notwendiger Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG, § 134 BGB unwirksam ist. Die Berufungsentscheidung verhält sich hierzu - auch bei den Ausführungen zur Kündigungsschutzklage - nicht. Ungeachtet dessen könnten selbst aus einem Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Anzeigepflichten nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG keine Nachteilsausgleichsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG hergeleitet werden. Eine Korrektur ist insoweit auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung nicht veranlasst (vgl. BAG 30. März 2004 - 1 AZR 7/03 - zu II 3 der Gründe, aaO; 18. November 2003 - 1 AZR 637/02 - zu II der Gründe, BAGE 108, 311).

19

(2) Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht aber davon aus, dass (auch) die in § 111 Satz 1 BetrVG geregelte Pflicht des Unternehmers, in Fällen der beschriebenen Art den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Betriebsänderung zu informieren und sich mit ihm mit dem Ziel einer Einigung darüber zu beraten, den Pflichten des Art. 2 MERL entspricht(vgl. hierzu BAG 20. November 2001 - 1 AZR 97/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 99, 377). Nach Art. 2 Abs. 1 MERL hat ein Arbeitgeber, der beabsichtigt, eine Massenentlassung iSd. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie durchzuführen, die Arbeitnehmervertreter rechtzeitig zu konsultieren, um zu einer Einigung zu gelangen. Diese Verhandlungen haben sich nach Art. 2 Abs. 2 MERL mindestens darauf zu erstrecken, Massenentlassungen zu vermeiden oder zu beschränken sowie ihre Folgen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern. Es ist nach der MERL klar und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass auch in den Fällen Informations- und Konsultationspflichten ausgelöst sein können, in denen sich der Arbeitgeber nicht unmittelbar für Massenentlassungen entscheidet. Art. 2 Abs. 1 MERL ist dahin auszulegen, dass innerhalb eines Konzerns der Erlass von strategischen Entscheidungen oder Änderungen der Geschäftstätigkeit, die den Arbeitgeber zwingen, Massenentlassungen ins Auge zu fassen oder zu planen, bei diesem Arbeitgeber die Pflicht zur Konsultation der Arbeitnehmervertreter entstehen lässt(EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 49). Art. 2 Abs. 4 MERL verpflichtet den Arbeitgeber zur Einhaltung der sich aus der Richtlinie ergebenden Informations- und Konsultationspflichten, wenn die Entscheidung über die Massenentlassungen nicht von ihm selbst, sondern von einem ihn beherrschenden Unternehmen getroffen wurde, und zwar selbst dann, wenn er von dieser Entscheidung nicht unverzüglich und ordnungsgemäß in Kenntnis gesetzt wurde(EuGH 10. September 2009 - C-44/08 - [Akavan Erityisalojen Keskusliitto ua.] Rn. 42 f.).

20

(3) Hiervon ausgehend trägt der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt seine Würdigung nicht, die Beklagte müsse sich die Kündigung des Zeitungsvertriebsauftrags durch die SZL GmbH als eine eigene Maßnahme zurechnen lassen. Zum einen ist die SZL GmbH kein die Beklagte beherrschendes Unternehmen. Sie ist 100%ige Tochter der SZ GmbH, die ihrerseits eine der beiden Gesellschafterinnen der Beklagten ist. Sollte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass es auf eine von der SZ GmbH getroffene Entscheidung über die Kündigung des der Beklagten erteilten Auftrags ankommt, so hat es eine solche weder festgestellt noch ergeben sich für eine Beherrschung der Beklagten durch dieses Unternehmen Anhaltspunkte. Auch der für den Nachteilsausgleich darlegungsbelastete Kläger hat sich insoweit auf eine Maßnahme der SZL GmbH - nicht der SZ GmbH - berufen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Kündigung des Zustellauftrags durch die SZL GmbH die Beklagte dazu gezwungen hat, Massenentlassungen ins Auge zu fassen.

21

III. Es bedarf keiner Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Der Rechtsstreit ist nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif, § 563 Abs. 3 ZPO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG. Zu seinen Gunsten kann unterstellt werden, dass die Beklagte ihren Betrieb eines Unternehmens mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern stillgelegt und damit eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 BetrVG durchgeführt hat sowie der Kläger infolge der Stilllegung entlassen worden ist. Jedenfalls hat die Beklagte mit dem Betriebsrat vor der Durchführung der Betriebsänderung einen Interessenausgleich versucht iSv. § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG.

22

1. Der Unternehmer beginnt mit der Durchführung einer Betriebsänderung, wenn er unumkehrbare Maßnahmen ergreift und damit vollendete Tatsachen schafft. Eine Betriebsänderung in Form der Stilllegung besteht in der Aufgabe des Betriebszwecks unter gleichzeitiger Auflösung der Betriebsorganisation für unbestimmte, nicht nur vorübergehende Zeit. Ihre Umsetzung erfolgt, sobald der Unternehmer unumkehrbare Maßnahmen zur Auflösung der betrieblichen Organisation ergreift (BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 17, BAGE 118, 222). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn er die bestehenden Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Betriebsstilllegung kündigt (vgl. BAG 23. September 2003 - 1 AZR 576/02 - zu II 1 c der Gründe mwN, BAGE 107, 347).

23

2. Die Beklagte hat vor dem am 27. April 2012 durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle als gescheitert festgestellten Versuch eines Interessenausgleichs keine unumkehrbaren Maßnahmen zur Durchführung der Betriebsänderung ergriffen.

24

a) Mit dem von ihren Gesellschafterinnen am 12. Januar 2012 gefassten Beschluss hat die Beklagte die Durchführung der Betriebsstilllegung nicht begonnen. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, ohne vorherige Beteiligung des Betriebsrats Entschlüsse zu einer Betriebsänderung zu fassen. Er darf nur ohne Wahrung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht mit deren Durchführung beginnen. § 113 Abs. 3 BetrVG sichert kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats an der unternehmerischen Entscheidung, sondern nur bei deren Umsetzung. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 111 BetrVG setzen sogar voraus, dass der Arbeitgeber konkrete Planungen hinsichtlich einer Betriebsänderung hat, die den Gegenstand der zwischen den Betriebsparteien zu führenden Verhandlungen vorgeben(vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 19, BAGE 118, 222).

25

b) Weder mit der Anhörung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Kündigungen nach § 102 BetrVG vom 19. April 2012 noch mit der Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG vom 24. April 2012 hat die Beklagte mit der Betriebsstilllegung begonnen. Die Maßnahmen dienten der Vorbereitung von Kündigungen. Sie zwingen nicht zu deren Ausspruch.

26

c) In der tatsächlichen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit am 1. März 2012 liegt gleichfalls keine unumkehrbare Maßnahme. Die bloße Einstellung einer Geschäftstätigkeit kann grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Anders ist dies ggf. dann zu sehen, wenn ein Arbeitgeber - etwa durch die Veräußerung von Betriebsmitteln - bereits mit der Auflösung der betrieblichen Organisation beginnt (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 20, BAGE 118, 222). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit sich der Kläger auf die Übernahme von den Zustellern übergebenen Haustürschlüsseln, von Tourenbüchern und von Transportmitteln durch die ZVM GmbH berufen hat, liegt hierin keine endgültige Zerschlagung der betrieblichen Organisation der Beklagten. Diese - der Kündigung des Zustellauftrags geschuldeten - Maßnahmen hätten einer Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeit (im Falle eines anderen Zustellauftrags) nicht entgegengestanden. Ebenso verhält es sich mit den vom Kläger behaupteten „frühzeitigen“ Kündigungen der Mietverträge hinsichtlich der drei Verteilstellen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Verteilstellen in den angemieteten Räumlichkeiten für den Fortbestand des Betriebs sowie die Möglichkeit der Weiterverfolgung des Betriebszwecks unerlässlich waren. Es kommt daher nicht darauf an, dass das Landesarbeitsgericht das Vorbringen des Klägers hierzu in der mündlichen Berufungsverhandlung gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen sowie sein schriftsätzliches Vorbringen hierzu nach Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 1 ZPO unberücksichtigt gelassen und von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 296a Satz 2, § 156 ZPO abgesehen hat. Ungeachtet dessen hat der Kläger hierzu auch keine Verfahrens(gegen)rügen erhoben.

27

d) Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Beklagte ab 1. März 2012 die Zusteller nicht mehr beschäftigt hat. In der bloßen Nichtbeschäftigung von Arbeitnehmern liegt keine Auflösung der Betriebsorganisation. Auch eine Freistellung der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht stellt regelmäßig noch keine Durchführung der Betriebsstilllegung dar. Dies gilt jedenfalls, wenn die Freistellung jederzeit widerruflich ist (vgl. BAG 30. Mai 2006 - 1 AZR 25/05 - Rn. 21, BAGE 118, 222). Eine unwiderrufliche Freistellung sämtlicher - oder auch nur eines Großteils der - Arbeitnehmer vor dem Ausspruch der Kündigungen ist hier nicht ersichtlich. Der von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers in seiner Revisionserwiderung, wonach mit einem Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2012 nicht nur eine widerrufliche Freistellung erfolgt, sondern endgültig auf die Arbeitsleistung verzichtet worden sei, steht in Widerspruch zu den mit Verfahrens(gegen)rügen nicht angegriffenen und den Senat nach § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Danach sind die Zusteller ab dem Zeitpunkt der Vergabe des Zeitungsvertriebsauftrags an die ZVM GmbH „nicht beschäftigt“ worden. Neuer Tatsachenvortrag hierzu ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen, § 559 Abs. 1 ZPO. Überdies wäre das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, einen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung vor dem 28. April 2012 anzunehmen. Es fehlte an einem Vortrag zur Anzahl der unwiderruflich von ihrer Arbeitsleistung freigestellten Arbeitnehmer.

28

e) Die ab dem 1. März 2012 erfolgte Ausführung des vormals der Beklagten erteilten Zeitungsvertriebsauftrags durch die ZVM GmbH lässt nicht auf die Durchführung der Betriebsstilllegung vor dem Versuch eines Interessenausgleichs schließen. Sie ist der Auftragsneuvergabe durch die SZL GmbH geschuldet. Das verkennt der Kläger, wenn er in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Mai 2007 (- 8 AZR 693/06 -) verweist. In dieser ist - einzelfallbezogen - die tatsächliche Übernahme eines Betriebsteils durch einen Dritten (in der kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB lag) als Beginn einer Betriebsänderung gewürdigt worden. Dem lag aber eine Konstellation zugrunde, in der das interessenausgleichspflichtige Unternehmen die Entscheidung über die „Auslagerung“ des von einem anderen Unternehmen übernommenen Bereichs selbst getroffen und die entsprechenden Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung veranlasst hat.

29

f) Auch der Verweis des Klägers auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2003 (- 10 AZR 586/02 -) zur Aufgabe und Zerstörung der Betriebsorganisation im Hinblick auf die geplante Betriebsstillegung bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse der leitenden Angestellten kündigt, ist unbehelflich. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, dass die Beklagte vor dem Feststellen des Scheiterns der Interessenausgleichsverhandlungen durch den Vorsitzenden der Einigungsstelle am 27. April 2012 leitenden Angestellten eine Kündigung ausgesprochen hätte.

30

g) Schließlich vermag allein aus der Angabe der Beklagten gegenüber dem Integrationsamt bei ihrem Antrag auf Zustimmung zu einer beabsichtigten Kündigung des Klägers nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht auf den tatsächlichen Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung bereits mit Ablauf des 29. Februar 2012 geschlossen zu werden. Zu diesem Zeitpunkt stellte die Beklagte ihre betriebliche Tätigkeit ein. Für einen über diesen Erklärungswert hinausgehenden Schluss auf tatsächliche Umstände gibt das Behördenformular nichts her.

31

3. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Die Beklagte hat den Abschluss eines Interessenausgleichs ausreichend versucht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Betriebsparteien über den Abschluss eines Interessenausgleichs verhandelt haben und der Vorsitzende einer hierzu gebildeten Einigungsstelle am 27. April 2012 das Scheitern eines Versuchs des Interessenausgleichs festgestellt hat. Die Kündigungen der Arbeitsverhältnisse, in denen der Beginn der Durchführung der Betriebsstilllegung liegt, sind erst am 28. April 2012 erfolgt.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    K. Schmidt    

        

        

        

    Dr. Klebe    

        

    Klosterkemper    

                 

(1) Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden.

(2) Dem Schuldner, dem Gläubigerausschuß, dem Betriebsrat und dem Sprecherausschuß der leitenden Angestellten ist im Berichtstermin Gelegenheit zu geben, zu dem Bericht des Verwalters Stellung zu nehmen. Ist der Schuldner Handels- oder Gewerbetreibender oder Landwirt, so kann auch der zuständigen amtlichen Berufsvertretung der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Landwirtschaft im Termin Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

(2) Die Verbindlichkeiten aus einem solchen Sozialplan sind Masseverbindlichkeiten. Jedoch darf, wenn nicht ein Insolvenzplan zustande kommt, für die Berichtigung von Sozialplanforderungen nicht mehr als ein Drittel der Masse verwendet werden, die ohne einen Sozialplan für die Verteilung an die Insolvenzgläubiger zur Verfügung stünde. Übersteigt der Gesamtbetrag aller Sozialplanforderungen diese Grenze, so sind die einzelnen Forderungen anteilig zu kürzen.

(3) Sooft hinreichende Barmittel in der Masse vorhanden sind, soll der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Insolvenzgerichts Abschlagszahlungen auf die Sozialplanforderungen leisten. Eine Zwangsvollstreckung in die Masse wegen einer Sozialplanforderung ist unzulässig.

(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.

(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

(3) Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten

1.
Einschränkung und Stilllegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
2.
Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen,
3.
Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben,
4.
grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen,
5.
Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.