Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14

bei uns veröffentlicht am26.01.2016

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 bezogene Verfügung des beklagten Hauptzollamts vom 30. Juni 2014 rechtswidrig war.

2. Das beklagte Hauptzollamt trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann das Hauptzollamt die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist als Kreditinstitut jährlich in mehreren Tausend Fällen Adressatin von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von Finanzbehörden, mit denen diese in gegen die Klägerin gerichtete Forderungen ihrer Kunden wegen deren Abgabenschulden vollstrecken. Einer dieser Fälle, in dem  - wie in zahlreichen weiteren Fällen -  nachträglich eine Ruhendstellung der ausgebrachten Pfändung angeordnet wurde, ist Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits.
Am 21. Mai 2013 war das beklagte Hauptzollamt (HZA) von der Krankenkasse Y beauftragt worden, gegen V S (den Vollstreckungsschuldner) auf einem Leistungsbescheid vom 28. April 2013 beruhende rückständige Sozialversicherungsbeiträge (und Nebenleistungen hierzu) zu vollstrecken. In Ausführung dieses Vollstreckungsauftrags hat das HZA sodann mit einer Verfügung vom 17. April 2014 (xxx) näher bezeichnete Ansprüche des Vollstreckungsschuldners gegen die Klägerin gepfändet und die Einziehung der gepfändeten Ansprüche bis zur Höhe des vom Vollstreckungsschuldner geschuldeten Gesamtbetrages von 245,72 EUR angeordnet. Wegen aller Einzelheiten der genannten Verfügung wird auf deren Inhalt und denjenigen der beigefügten Anlage Bezug genommen (vgl. Anlage K 1 zur Klageschrift vom 8. September 2014; FG-Akte Bl. 17 f.). Die Verfügung ist der Klägerin am 22. April 2014 zugestellt worden. Mit einer Drittschuldnererklärung vom selben Tag hat die Klägerin die Pfändung und Einziehung anerkannt und mitgeteilt, dass die von der Pfändung betroffenen Konten derzeit keine pfändbaren Guthaben auswiesen, die Pfändung jedoch in Zukunft beachtet werde und etwa entstehende Guthaben unaufgefordert ausgekehrt würden; abschließend wies die Klägerin in ihrer Drittschuldnererklärung darauf hin, dass sie sich entschlossen habe, generell keine Aussetzungen von Pfändungen mehr anzunehmen.
In der Folgezeit bewilligte das HZA dem Vollstreckungsschuldner gegen Teilzahlungen einen Vollstreckungsaufschub und schränkte mit Schreiben vom 30. Juni 2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung in der Weise ein, dass es die Klägerin bat, bis auf Widerruf keine Beträge auf Grund der Pfändung einzubehalten. Dabei wies es darauf hin, dass die Pfändungsverfügung aufrecht erhalten werde und in jedem Fall gegenüber später zugestellten Pfändungen bzw. Abtretungen vorrangig bleibe. Zur Erläuterung seiner Berechtigung zur Einschränkung der Pfändungsverfügung berief es sich auf § 258 AO, bat zur Vermeidung möglicher Schadensersatzansprüche um Beachtung der getroffenen Anordnungen und wies zur weiteren Erläuterung ergänzend auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. Juni 1998  1 U 183/97 hin.
Nach einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf das HZA eine gänzliche Aufhebung der Pfändungsverfügung abgelehnt, auf die Bindung der Klägerin an die diesbezüglich angeordneten Einschränkungen hingewiesen und ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen  (BMF) an den Zentralen Kreditausschuss des Bundesverbands deutscher Banken vom 18. April 2011 beigefügt hatte, ließ die Klägerin gegen die Verfügung vom 30. Juni 2014 Einspruch einlegen; wegen der Begründung des Rechtsbehelfs wird auf die Ausführungen im Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 5. August 2014 Bezug genommen (vgl. Anlage K 4 zur Klageschrift vom 8. September 2014; FG-Akte Bl. 25 ff.).
Mit Verfügung vom 20. August 2014 hob das HZA die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 auf und wies darauf hin, dass damit die Verfügung vom 30. Juni 2014 hinfällig geworden und dem dagegen eingelegten Einspruch abgeholfen sei. Ein sodann von der Klägerin geltend gemachtes Begehren auf Erstattung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten lehnte es indessen ab.
Mit am 10. September 2014 beim Finanzgericht eingegangener Klage begehrt die Klägerin die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. Juni 2014. Die darin enthaltene Beschränkung der Pfändungs- und Einziehungsbefugnis sei ein Verwaltungsakt, der sie in ihren Rechten beeinträchtige. Die Überwachung von ruhend gestellten Pfändungen erfordere nämlich einen erheblichen Verwaltungsaufwand; überdies setze die Einhaltung der damit verbundenen komplexen Anforderungen sie der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aus. Insoweit sei sie klagebefugt im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO. Der angegriffene Verwaltungsakt habe sich nach Beginn des hiergegen eingeleiteten Vorverfahrens zwar durch Aufhebung erledigt. Gleichwohl sei die Klage in analoger Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO zulässig. Da sie als Bank regelmäßig als Drittschuldnerin Adressatin von Pfändungsverfügungen der Finanzbehörden sei, bestehe nämlich Wiederholungsgefahr. Allein im letzten Jahr habe sie ca. 3.500 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von Finanzbehörden erhalten und in ca. 700 dieser Fälle sei sodann die Ruhendstellung der Pfändung angeordnet worden. Auch das beklagte HZA habe in der Zeit von Oktober 2014 bis Dezember 2015 in mindestens 13 weiteren  - von der Klägerin in der Anlage K9 zu ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2016 belegten -  Fällen entsprechende Ruhendstellungen verfügt.
Sollte die Klage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein, so sei sie nach § 41 FGO als (allgemeine) Feststellungsklage statthaft, ein berechtigtes Feststellungsinteresse liege nämlich - wie dargelegt - vor.
Die streitbefangene Beschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung sei auch rechtswidrig. Ihr fehle es im Verhältnis zu ihr  - der Klägerin -  an einer Ermächtigungsgrundlage. Eine solche gebe es im Recht der Forderungspfändung nicht. Dabei sei zu beachten, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihr und ihrem Kunden, dem Vollstreckungsschuldner, zivilrechtlicher Art und die Finanzbehörde als Pfändungsgläubiger an diese Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses gebunden sei. Abgesehen davon sei die Aussetzung einer Kontenpfändung bzw. deren Ruhendstellung unter Rangwahrung auch keine in § 258 AO vorgesehene Rechtsfolge. § 258 AO eröffne im Falle der unbilligen Härte zwar die Möglichkeit, die Vollstreckung einstweilen einzustellen oder zu beschränken und/oder eine Vollstreckungsmaßnahme (vollständig) aufzuheben, nicht jedoch, lediglich eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme einzuschränken. Die Vorschrift biete auch keine Handhabe zur Entwicklung neuer, ansonsten unbekannter Vollstreckungsmaßnahmen zu Lasten  eines Drittschuldners. Im Übrigen könne seit Einführung des Pfändungsschutzkontos ohnehin jeder Schuldner in den Genuss der Pfändungsfreibeträge kommen und es sei deshalb nicht erkennbar, inwiefern bei Kontenpfändungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 258 AO vorliegen könnten. Die im Schreiben des BMF als zivilgerichtliche Entsprechung zu § 258 AO herangezogene Vorschrift des § 765a ZPO kenne eine Ruhendstellung einer Kontenpfändung ebenfalls nicht.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Klageschrift vom 8. September 2014 und die ergänzende Stellungnahme vom 18. Januar 2016 verwiesen.
10 
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Verfügung vom 30. Juni 2014, mit der das HZA seine vorausgegangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 eingeschränkt hat, rechtswidrig ist,
hilfsweise, die in ihrem Schriftsatz vom 18. Januar 2016 auf Seite 6 unter den Ziffern 1 und 2 begehrten Feststellungen zu treffen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
11 
Das HZA beantragt,
die Haupt- und Hilfsanträge abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
12 
In seiner Klageerwiderung hält es an seiner im Anschluss an das Schreiben des BMF dargelegten Auffassung fest. Die von der Klägerin beanstandeten Ruhendstellungen beruhten auf § 258 AO. Diese Vorschrift enthalte eine mit § 765a ZPO vergleichbare, allerdings im Vollstreckungsverfahren der öffentlichen Hand vorrangig zu beachtende Regelung, die Ausdruck der im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bestehenden Pflicht zur Schonung des Schuldners sei. Im Rahmen der Billigkeitsregelung des § 258 AO könne die Vollstreckungsbehörde nach § 316 Abs. 3 AO und § 843 ZPO auf die durch Pfändung und Einziehung einer Forderung erworbene Rechtsstellung nämlich nicht nur insgesamt verzichten; sie habe vielmehr auch die Befugnis, ohne einen solchen umfassenden Verzicht die Pfändung unter Rangwahrung außer Vollzug zu setzen. Diese Auffassung werde vom OLG Düsseldorf in dem genannten Urteil geteilt. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Drittschuldnerin besondere Maßnahmen zur Überwachung zu treffen habe. Sie müsse keineswegs die Einhaltung der Ratenzahlung kontrollieren, sondern könne in Ruhe abwarten, bis ihr eine Widerrufserklärung des Gläubigers zugehe.
13 
Am 26. Januar 2016 fand in der Streitsache eine mündliche Verhandlung statt; wegen ihres Verlaufs wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 
Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig und auch begründet.
15 
1. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
16 
Die Klage bezieht sich auf einen Verwaltungsakt (vgl. dazu nachfolgend zu a), der die Klägerin betraf (vgl. dazu nachfolgend zu b) und hinsichtlich dessen diese geltend macht, in ihren Rechten verletzt worden zu sein (vgl. dazu nachfolgend zu c). Nachdem sich ihr Aufhebungsbegehren zwischenzeitlich erledigt hat (vgl. dazu nachfolgend zu d), durfte die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts beantragen (vgl. dazu nachfolgend zu e); das hierfür erforderliche berechtigte Interesse liegt vor (vgl. dazu nachfolgend zu f).
17 
a)  Das Schreiben vom 30. Juni 2014 stellt einen Verwaltungsakt dar.
18 
Nach § 118 Satz 1 AO stellt jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, einen Verwaltungsakt dar. Eine solche auf Außenwirkung gerichtete Regelung hat das HZA in dem streitbefangenen Schreiben getroffen.
19 
Darin hat es nämlich in Bezug auf eine näher bezeichnete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 (§§ 309, 314 AO) eine Einschränkung angeordnet, nach der diese ursprüngliche Verfügung zwar dem Grunde nach weiter gelten, insbesondere den Rang an der gepfändeten Forderung wahren soll, nach der das aus dieser Verfügung für die Klägerin resultierende Verbot, Zahlungen an ihren Gläubiger zu leisten (sog. Arrestatorium), jedoch vorübergehend suspendiert sein soll.
20 
Diese Anordnung wird von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens dem mit ihr beabsichtigten Zweck entsprechend auch als Ruhendstellung bezeichnet. Dass eine behördlich verfügte Pfändung einen Verwaltungsakt darstellt, der privatrechtliche Rechtsfolgen auslöst, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5). Für eine behördliche Entscheidung, deren Ziel es ist, den Regelungsinhalt eines solchen Verwaltungsakts zu ändern, insbesondere ihn einzuschränken, kann nichts anderes gelten. Auch sie ist Verwaltungsakt.
21 
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die mit dem Schreiben eingeforderte Verhaltensweise als Bitte formuliert ist („ … bitte ich Sie, …“). Diese allein der Höflichkeit geschuldete Satzeinleitung ändert nämlich nichts daran, dass es sich bei dem nachfolgenden Satzbestandteil („ … bis auf Widerruf keine Beträge aufgrund der Pfändung einzubehalten“) um eine mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit getroffene behördliche Entscheidung handelt. Dementsprechend wird auch von niemandem ernsthaft in Frage gestellt, dass die in Steuerbescheiden im Anschluss an die Festsetzung der Steuer vielfach verwendete Formulierung „Zahlen Sie bitte bis zum …“ ein Leistungsgebot im Sinne des (§ 254 Abs. 1 AO) darstellt, dessen Nichtbefolgung eine nachfolgende Vollstreckung auslösen kann. Die Würdigung als verbindliche Regelung wird im Streitfall insbesondere durch die weiteren in dem Schreiben enthaltenen Hinweise bestätigt. Das HZA weist darin nämlich in den beiden letzten Absätzen in Bezug auf die Einschränkungen der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie deren Bedingtheit ausdrücklich darauf hin, dass diese aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters auch für den Drittschuldner bindend seien und ihre Nichtbeachtung Schadensersatzansprüche auslösen könne.
22 
Dass dem Schreiben vom 30. Juni 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, begründet weder Zweifel am Vorliegen eines Verwaltungsakts noch an dessen (formeller) Rechtmäßigkeit, sondern hat lediglich die in § 356 AO näher beschriebenen Folgen für die Frist, innerhalb derer die Anfechtung des Verwaltungsakts zulässig war.
23 
b)  Der Verwaltungsakt vom 30. Juni 2014 ist an die Klägerin gerichtet. Er ist ihr nicht nur nachrichtlich zugesandt worden, sondern betrifft sie auch inhaltlich.
24 
Eine Maßnahme, mit der  - wie mit dem streitbefangenen Verwaltungsakt -  der Regelungsinhalt eines anderen Verwaltungsakts geändert werden soll, betrifft alle, die von dem  ursprünglichen Verwaltungsakt betroffen waren. Das waren in Bezug auf die vorausgegangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung neben der Gläubigerin und deren (Vollstreckungs-)Schuldner auch die Klägerin als Drittschuldnerin. Dieser war mit der Pfändung von ihr gegenüber bestehenden Forderungen verboten worden, an ihren Kunden, den namentlich bezeichneten Vollstreckungsschuldner, zu zahlen (§ 309 Abs. 1 AO). Nicht nur dieses Verbot, sondern auch dessen mit dem streitbefangenen Verwaltungsakt bezweckte   - zeitweilige -  Einschränkung (sog. Ruhendstellung) betrifft die Rechtsstellung der Klägerin. Diese ist unter Hinweis auf anderenfalls eintretende Rechtsfolgen aufgefordert worden, sie zu beachten.
25 
c)  Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass sie aufgrund der streitbefangenen Ruhendstellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in ihren Rechten verletzt sei. Sie hat dies in einer für die Darlegung der Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO ausreichenden Weise begründet.
26 
Die vom HZA als Vollstreckungsbehörde verfügte Ruhendstellung ist in ihrem Zusammenhang mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu sehen, deren sachliche Einschränkung sie widerruflich und unter einer weiteren Bedingung (Pfändung von dritter Seite oder Beanspruchung wegen vorrangiger Abtretung) bewirken soll. Sie hat für die von dem Pfändungsverfahren betroffenen Personen Wirkungen in unterschiedlicher Richtung. Während sie für den Vollstreckungsschuldner und Gläubiger der gepfändeten Forderung insofern begünstigend ist, als sie  - vor allem in Verbindung mit einer ihm gesondert erteilten Ermächtigung, über das Kontoguthaben bis auf Weiteres wieder zu verfügen -  die Wirkung der ihn belastenden vorausgegangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung einschränkt und damit relativiert, kann eine solche Begünstigung der Klägerin nicht festgestellt werden. Mit der Ruhendstellung ist für sie vielmehr eine (zusätzliche) Belastung ihrer Stellung als Drittschuldnerin verbunden. Denn sie soll nun ausweislich des Inhalts des Schreibens vom 30. Juni 2014 in Bezug auf ihr gegenüber bestehende und  - da die Pfändung auch künftig zur Entstehung gelangende Forderungen erfasst -  erst noch zur Entstehung gelangende Forderungen eines bestimmten Kunden nicht nur ein Zahlungsverbot und ein vorrangiges Pfandrecht (weiterhin), sondern gleichzeitig auch eine dieses Zahlungsverbot (die Pflicht zum Einbehalt) zeitweilig außer Kraft setzende Ruhendstellung beachten. Dass damit bei ihr nicht nur zusätzlicher Arbeitsaufwand anfällt, sondern sich für sie auch zusätzliche Haftungsrisiken ergeben, wenn ihr bei der Überwachung der Fortdauer der Ruhendstellung Fehler unterlaufen, hat die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2016 eindrucksvoll dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Für die Annahme einer Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO reicht dies aus. Wie in Bezug auf eine Pfändungsverfügung kann ein von der Maßnahme betroffener Drittschuldner auch gegen andere damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben (vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 30. September 1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421). Während dies bei der Vollstreckung nach der ZPO durch Erinnerung (§ 766 ZPO) geschieht, sind im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung durch die Finanzbehörden nach der AO der Einspruch (§ 347 AO) und erforderlichenfalls nachfolgend die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.
27 
Das von der Vertreterin des beklagten HZA in der mündlichen Verhandlung gegen den belastenden Charakter der Verfügung vom 30. Juni 2014 ins Feld geführte Argument, darin werde der Klägerin lediglich eine zusätzliche Handlungsoption eröffnet, von der sie Gebrauch machen könne, aber nicht Gebrauch machen müsse, steht der Klagebefugnis ebenfalls nicht entgegen. Denn im Sinne der Eröffnung eines Wahlrechts war die streitbefangene Verfügung ganz offensichtlich weder gemeint noch musste sie von der Klägerin als Adressatin so verstanden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin das HZA zuvor in ihrer Drittschuldnererklärung vom 22. April 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sie sich dazu entschlossen habe, „generell keine Aussetzungen von Pfändungen mehr anzunehmen“. Wenn ihr dann gleichwohl die streitbefangene Verfügung zuging und das HZA darin (im vorletzten Absatz) im Rahmen einer Begründung u. a. auch die Wirkung der Verfügung „unmittelbar gegenüber dem Drittschuldner“ hervorhob, dann konnte die Klägerin dies nur so verstehen, dass das HZA sie ungeachtet ihres gegenteiligen Rechtsstandpunkts zur Beachtung der auf der Grundlage des § 258 AO verfügten vorübergehenden Suspendierung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung anhalten wollte. Nur so wollte das HZA die Verfügung vom 30. Juni 2014 auch verstanden wissen. Dies wird u. a. dadurch deutlich, dass sich das HZA auf den Einspruch gegen diese Verfügung hin in seinem Schreiben vom 10. Juli 2014 auf die im (dort beigefügten) Schreiben des BMF an den Zentralen Kreditausschuss des Bundesverbands deutscher Banken vertretene Rechtsauffassung stützte, wonach „solche von den Finanzbehörden verfügten rangwahrenden Aussetzungen oder Ruhendstellungen von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen … vom Drittschuldner zu beachten sind“.
28 
d)  Nachdem der Vollstreckungsschuldner seine Beitragsschulden beglichen und das HZA als Vollstreckungsbehörde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben hatte, haben sich auch der Verwaltungsakt vom 30. Juni 2014 und die darin für die Klägerin liegende zusätzliche Belastung erledigt. Eine Entscheidung über den seinerzeit mit dem Ziel der Aufhebung der Ruhendstellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegten Einspruch erübrigte sich deshalb. Auch die Erhebung einer auf Aufhebung des beanstandeten Verwaltungsakts zielenden Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 erste Alt. FGO) ginge ins Leere und wäre unzulässig.
29 
e)  Die Klägerin durfte jedoch in der gegebenen Situation die gerichtliche Feststellung beantragen, dass der  - erledigte -  Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO sieht diese Form der Entscheidung für den Fall vor, dass sich eine Anfechtungsklage vorher (d. h. bevor über sie entschieden worden ist) durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.
30 
Dem steht nach ständiger Rspr. des BFH (vgl. zuletzt etwa den Beschluss vom 4. November 2014 I R 19/13, BFH/NV 2015, 333, m. w. N.) nicht entgegen, dass sich der streitbefangene Verwaltungsakt bereits erledigt hatte, noch bevor eine (Anfechtungs-)Klage erhoben worden war und erhoben werden konnte. Für diesen  - hier gegebenen -  Fall ist § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vielmehr entsprechend anzuwenden.
31 
f)  Das für eine solche Feststellung nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderliche berechtigte Interesse (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) hat die Klägerin ebenfalls ausreichend dargelegt.
32 
Nach der Rechtsprechung des BFH genügt hierfür jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, namentlich der Gesichtspunkt der Prozessökonomie und eine etwa gegebene Wiederholungsgefahr (vgl. etwa die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, Rz. 89 zu § 100). Eine solche Wiederholungsgefahr ist vorliegend offensichtlich gegeben. Denn die Ruhendstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gehört nach den  - vom beklagten HZA nicht bestrittenen -  Darlegungen der Klägerin zu den Maßnahmen, mit denen die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder nicht nur in einzelnen Fällen, sondern standardmäßig einem Vollstreckungsschuldner entgegenkommen, wenn ihnen eine von diesem nach erfolgter Pfändung angebotene Zahlungsvereinbarung Erfolg verspricht. Im Verhältnis zur Klägerin hat das HZA in der Zeit zwischen Oktober 2014 und Dezember 2015 in mindestens 13 weiteren Fällen entsprechende Ruhendstellungen verfügt. Sie muss befürchten, dass dies ohne die begehrte gerichtliche Feststellung auch weiterhin geschehen wird.
33 
Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage spricht im vorliegenden Fall zusätzlich aber auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Anders als auf diesem Wege könnte die mit entsprechenden Ruhendstellungen immer wieder konfrontierte Klägerin kaum jemals gerichtlich klären lassen, ob sie solche Pfändungseinschränkungen hinzunehmen und zu beachten hat oder nicht. Angesichts des auf zügigen Abschluss angelegten Vollstreckungsverfahrens kann nämlich unter Berücksichtigung der üblichen Laufzeiten außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren und anschließender finanzgerichtlicher Verfahren nicht damit gerechnet werden, dass eine mit der vorliegend streitbefangenen Ruhendstellung vergleichbare Maßnahme im Zeitpunkt ihrer letztinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung noch in Kraft ist.
34 
2.  Die danach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet.
35 
Denn die die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 einschränkende Verfügung vom 30. Juni 2014 war rechtswidrig. Ihr fehlte es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Eine solche bieten weder die Vorschriften der ZPO noch diejenigen der AO.
36 
Die Rechtsordnung sieht eine hoheitliche Anordnung des Inhalts, dass ein durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) oder durch eine damit vergleichbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Sinne der §§ 309, 314 AO begründetes Zahlungsverbot vom Drittschuldner einstweilen nicht beachtet zu werden braucht oder nicht zu beachten ist (sog. Ruhendstellung), nicht vor.
37 
a)  Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur, und zwar unabhängig davon, ob der zu vollstreckende Anspruch seine Grundlage in zivilrechtlichen oder in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen hat. Das schließt Dispositionen des das Verfahren betreibenden Gläubigers zwar nicht gänzlich aus, schränkt sie jedoch ein. Der Gläubiger kann grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungsmaßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Er kann auch eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten (§ 843 ZPO). Nicht befugt ist er hingegen, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Eine solche Ruhendstellung oder Aussetzung der Wirkungen einer Pfändung ist in der ZPO nicht vorgesehen. Die in der ZPO geregelten Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind jedoch im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (so jüngst der BGH in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, Wertpapier-Mitteilungen 2016, 133, unter Hinweis u. a. auf Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, dort Rz. 3 zu § 775 und Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62 ff.). Soweit Instanzgerichte in der Zivilgerichtsbarkeit (z. B. das LG Köln im Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 13 T 214/06, juris, das LG Mönchengladbach im Beschluss vom 1. April 2005 - 5 T 114/05, JurBüro 2005, 499 und das LG Berlin im Beschluss vom 9. Januar 2006 - 81 T 1066/05, Rechtspfleger 2006, 329) eine andere Auffassung vertreten haben, folgt der Senat dem nicht.
38 
b)  Anordnungen, die dem Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO nicht gestattet sind, dürfen auch die Finanzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Vollstreckung nach den §§ 249 ff. AO grundsätzlich nicht treffen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf Anordnungen, mit denen Forderungspfändungen gegen den erklärten Willen des Drittschuldners ruhend gestellt oder vorübergehend ausgesetzt werden sollen. Entgegen der Auffassung des HZA gibt es für eine solche Maßnahme auch in den Vorschriften der AO keine tragfähige Rechtsgrundlage.
39 
Insbesondere können solche Anordnungen nicht auf § 258 AO gestützt werden. Abgesehen davon, dass eine vorübergehende Aussetzung einer Forderungspfändung unter Rangwahrung nicht unter die dort bezeichneten Rechtsfolgen fällt, regelt § 258 AO nur das Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner und rechtfertigt nicht die Beeinträchtigung der Rechte Dritter.
40 
aa)  Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung zwar einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Die Vorschrift verdeutlicht, dass der den Finanzbehörden in § 85 Satz 1 AO erteilte Auftrag, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, nicht schrankenlos gilt. Ist die im Falle der Weigerung des Schuldners grundsätzlich gebotene zwangsweise Durchsetzung eines Abgabenanspruchs vorübergehend unbillig, dann soll sie einstweilen nicht weiter betrieben werden. Von diesem Regelungszweck ausgehend ergänzt § 258 AO den Schutz, den § 361 Abs. 2 Satz AO für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens im Falle der unbilligen Härte gegen eine sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts bietet. Für eine Dritte belastende Maßnahme ist die Vorschrift indessen weder gedacht noch kann sie hierfür eine Rechtsgrundlage bieten.
41 
bb)  Die in § 258 AO ausdrücklich erwähnte Einstellung der Vollstreckung führt zunächst nur dazu, dass weitere Maßnahmen zur Fortsetzung der Vollstreckung aufgeschoben, vorläufig also keine solche Maßnahmen mehr ergriffen werden. Hingegen lässt die bloße Einstellung der Vollstreckung bzw. deren behördliche Anordnung die Wirksamkeit bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen und dadurch erlangter (Sicherungs-)Rechte unberührt. Wird die Vollstreckung vorläufig eingestellt, nachdem die mit einer Einziehungsverfügung verbundene Kontenpfändung wirksam geworden ist, dann haben die dadurch bewirkten Rechtsfolgen weiterhin Bestand. Ist die Einziehung der Forderung noch nicht erfolgt, darf der Drittschuldner nach der Rechtsprechung des BGH nur noch an den Pfandgläubiger und dessen Schuldner gemeinsam leisten oder für beide hinterlegen (so das Urteil des BGH vom 17. Dezember 1998 IX ZR 1/98, NJW 1999, 953 m.w.N. auf ältere Rechtsprechung). Dafür, dass die Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO insofern weitergehende Rechtsfolgen auslösen könnte als diejenige nach § 765a ZPO, bieten weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung einen Anhalt. Eine wenn auch nur vorläufige Verpflichtung des Drittschuldners, Zahlungen wieder (nur) an seinen Gläubiger, den Vollstreckungsschuldner, zu leisten, lässt sich damit nicht begründen.
42 
Da die in § 258 AO ebenfalls angesprochene Beschränkung der Vollstreckung gegenüber deren Einstellung ein „minus“ ist, ergibt sich daraus in Bezug auf den Fortbestand bereits erworbener Rechte nichts anderes.
43 
Soweit die Vorschrift darüber hinaus auch die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen vorsieht, ermöglicht sie zwar die Aufhebung einer Pfändung durch die Vollstreckungsbehörde. Vorliegend wollte das HZA mit dem Verwaltungsakt vom 30. Juni 2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aber gerade nicht aufheben, sondern sie lediglich in ihren Wirkungen zeitweilig suspendieren (sog. Aussetzung oder Ruhendstellung der Pfändung); ihr Rang sollte erhalten bleiben.
44 
cc)  Selbst wenn § 258 AO die Möglichkeiten der Rücksichtnahme auf Schuldnerbelange nicht abschließend regelt, das Sozialstaatsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vielmehr auch über die dort geregelten Rechtsfolgen hinaus schuldnerschützende Maßnahmen rechtfertigen können, so ist doch zu beachten, dass solche Maßnahmen einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage bedürfen, wenn und soweit sie in die Rechtsstellung Dritter eingreifen.
45 
Der Drittschuldner ist bei einer Forderungspfändung nicht nur als Schuldner der Rechtsbeziehung, in die durch die Pfändung hoheitlich eingegriffen wird, notwendigerweise miteinbezogen. Er wird durch diesen Vorgang vielmehr dadurch in seiner Rechtsstellung berührt, dass ihm eigenständige Verpflichtungen auferlegt werden. So wird ihm verboten, an den Vollstreckungsschuldner  - seinen Gläubiger -  zu bezahlen; außerdem hat er sich gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu bestimmten Einzelheiten der gegen ihn gerichteten gepfändeten Forderung zu erklären. Das Zahlungsverbot und die Erklärungspflicht haben, sofern sie durch eine Vollstreckung nach der AO veranlasst sind, in den §§ 309, 316 AO eine ausreichende rechtliche Grundlage. Keine solche Grundlage haben hingegen hoheitliche Regelungen, die dem Drittschuldner darüber hinaus weitere mit Haftungsrisiken verbundene Pflichten aufbürden. Das ist bei Maßnahmen der streitbefangenen Art jedoch  - wie nachfolgend aufgezeigt -  der Fall. Auch sie bedürfen deshalb einer tragfähigen Rechtsgrundlage, an der es indessen fehlt.
46 
Zahlt der Drittschuldner aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung  - wie angeordnet -  das Guthaben seines Gläubigers in Höhe des gepfändeten und eingezogenen Betrags an die Vollstreckungsbehörde aus, dann ist die Vollstreckungsmaßnahme für ihn erledigt. Weitere Pflichten ergeben sich für ihn dann hieraus nicht mehr. Beachtet er das Pfändungsverbot aufgrund einer vorübergehenden Ruhendstellung hingegen nicht (mehr) und zahlt er Guthaben wie vor der Pfändung (wieder) an seinen Kunden aus, hat er im Rahmen der künftigen Kontoführung stets darauf zu achten, ob die Ruhendstellung noch gilt oder ob sie zwischenzeitlich widerrufen worden oder einer der Fälle eingetreten ist, bei denen die Ruhendstellung ohne ausdrücklichen Widerruf hinfällig werden sollte. Soll die ruhende Pfändung  - wie häufig -  der Absicherung einer für einige Wochen oder Monate vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung dienen, dann führt das in aller Regel zu einer Verlängerung der Dauer des Pfändungsverfahrens und damit auch der Inanspruchnahme des Drittschuldners für Zwecke der Vollstreckungsorgane. Während dieses Zeitraums muss dieser bei der Ausführung von Verfügungen des Bankkunden über sein Konto stets prüfen, ob die Ruhendstellung noch wirksam ist. Unterlässt er versehentlich die umgehende Erfassung eines Widerrufs der Ruhendstellung oder des Eingangs einer weiteren Pfändung in seinem EDV-System, dann ergibt sich daraus für ihn die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Auf mögliche Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nichtbeachtung der Bedingungen der auf § 258 AO beruhenden Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergeben können, weist dementsprechend auch das HZA hin.
47 
dd)  Die vom HZA beabsichtigten Rechtsfolgen können danach im Verhältnis zum Drittschuldner nur mit dessen Einverständnis herbeigeführt werden (so zutreffend auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. 2013, Rn. 1204 ff.).
48 
Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. Juni 1998 - 1 U 183/97 (OLGR Düsseldorf 1998, 451) lässt sich nichts anderes herleiten. Denn dort war die kreditgewährende Bank als Drittschuldnerin offensichtlich mit der Ruhendstellung einverstanden; sie hatte im Anschluss an eine seitens des Finanzamts angeordnete Ruhendstellung der Pfändung aufgrund der weiteren Pfändung eines Drittgläubigers dem Finanzamt mitgeteilt, dessen Pfändung „wieder vorgemerkt“ zu haben. Unabhängig davon, ob die Bestätigung der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Außervollzugsetzung einer Pfändung unter Rangwahrung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in der dortigen Konstellation zutreffend waren (zur  - berechtigten -  Kritik an dieser Entscheidung vgl. auch Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62 ff., 67), lässt sich damit jedenfalls nicht begründen, dass und weshalb der diese Befugnis bestreitende Drittschuldner eine für ihn mit eigenständigen Pflichten und Risiken verbundene Ruhendstellungsverfügung gleichwohl hinzunehmen habe.
49 
3.  Nachdem die Klage mit ihrem Hauptantrag Erfolg hatte, ist über die Hilfsanträge der Klägerin nicht zu entscheiden und erübrigt es sich, auf die hierzu vorgetragenen Erwägungen näher einzugehen.
50 
__________                    __________                    __________
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Dem Umstand, dass das in der Klageschrift unter Nr. 3 der Anträge enthaltene Zahlungsbegehren im Erkenntnisverfahren nach einem richterlichen Hinweis nicht mehr weiterverfolgt wurde, misst der Senat keine Bedeutung für die Kostengrundentscheidung bei.
52 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO i.V.m. § 151 Abs. 3 FGO.
53 
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung mit der Rechtmäßigkeit einer Aussetzung bzw. Ruhendstellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung auseinandergesetzt, wie sie von den als Vollstreckungsbehörden tätig werdenden Hauptzollämtern und Finanzämtern in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle  - gestützt durch die Rechtsauffassung des BMF -  verfügt werden, um den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern entgegenzukommen. Insofern hat die Entscheidung weit über den entschiedenen Streitfall hinausreichende Bedeutung. Dass der BGH (im Urteil vom 2. Dezember 2015, a. a. O.) jüngst die Zulässigkeit einer vergleichbaren Anordnung im Recht der Zwangsvollstreckung nach der ZPO verneint hat, nimmt der vorliegenden Entscheidung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die unterlegene Finanzbehörde sieht die Rechtfertigung ihres Handelns in den Vorschriften über die Vollstreckung nach den §§ 249 ff. AO, namentlich in § 258 AO.

Gründe

14 
Die Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig und auch begründet.
15 
1. Sie ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.
16 
Die Klage bezieht sich auf einen Verwaltungsakt (vgl. dazu nachfolgend zu a), der die Klägerin betraf (vgl. dazu nachfolgend zu b) und hinsichtlich dessen diese geltend macht, in ihren Rechten verletzt worden zu sein (vgl. dazu nachfolgend zu c). Nachdem sich ihr Aufhebungsbegehren zwischenzeitlich erledigt hat (vgl. dazu nachfolgend zu d), durfte die Klägerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit des beanstandeten Verwaltungsakts beantragen (vgl. dazu nachfolgend zu e); das hierfür erforderliche berechtigte Interesse liegt vor (vgl. dazu nachfolgend zu f).
17 
a)  Das Schreiben vom 30. Juni 2014 stellt einen Verwaltungsakt dar.
18 
Nach § 118 Satz 1 AO stellt jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, einen Verwaltungsakt dar. Eine solche auf Außenwirkung gerichtete Regelung hat das HZA in dem streitbefangenen Schreiben getroffen.
19 
Darin hat es nämlich in Bezug auf eine näher bezeichnete Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 (§§ 309, 314 AO) eine Einschränkung angeordnet, nach der diese ursprüngliche Verfügung zwar dem Grunde nach weiter gelten, insbesondere den Rang an der gepfändeten Forderung wahren soll, nach der das aus dieser Verfügung für die Klägerin resultierende Verbot, Zahlungen an ihren Gläubiger zu leisten (sog. Arrestatorium), jedoch vorübergehend suspendiert sein soll.
20 
Diese Anordnung wird von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens dem mit ihr beabsichtigten Zweck entsprechend auch als Ruhendstellung bezeichnet. Dass eine behördlich verfügte Pfändung einen Verwaltungsakt darstellt, der privatrechtliche Rechtsfolgen auslöst, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. das Urteil des BFH vom 18. Juli 2000 VII R 101/98, BStBl II 2001, 5). Für eine behördliche Entscheidung, deren Ziel es ist, den Regelungsinhalt eines solchen Verwaltungsakts zu ändern, insbesondere ihn einzuschränken, kann nichts anderes gelten. Auch sie ist Verwaltungsakt.
21 
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die mit dem Schreiben eingeforderte Verhaltensweise als Bitte formuliert ist („ … bitte ich Sie, …“). Diese allein der Höflichkeit geschuldete Satzeinleitung ändert nämlich nichts daran, dass es sich bei dem nachfolgenden Satzbestandteil („ … bis auf Widerruf keine Beträge aufgrund der Pfändung einzubehalten“) um eine mit dem Anspruch auf Verbindlichkeit getroffene behördliche Entscheidung handelt. Dementsprechend wird auch von niemandem ernsthaft in Frage gestellt, dass die in Steuerbescheiden im Anschluss an die Festsetzung der Steuer vielfach verwendete Formulierung „Zahlen Sie bitte bis zum …“ ein Leistungsgebot im Sinne des (§ 254 Abs. 1 AO) darstellt, dessen Nichtbefolgung eine nachfolgende Vollstreckung auslösen kann. Die Würdigung als verbindliche Regelung wird im Streitfall insbesondere durch die weiteren in dem Schreiben enthaltenen Hinweise bestätigt. Das HZA weist darin nämlich in den beiden letzten Absätzen in Bezug auf die Einschränkungen der Pfändungs- und Überweisungsverfügung sowie deren Bedingtheit ausdrücklich darauf hin, dass diese aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters auch für den Drittschuldner bindend seien und ihre Nichtbeachtung Schadensersatzansprüche auslösen könne.
22 
Dass dem Schreiben vom 30. Juni 2014 keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, begründet weder Zweifel am Vorliegen eines Verwaltungsakts noch an dessen (formeller) Rechtmäßigkeit, sondern hat lediglich die in § 356 AO näher beschriebenen Folgen für die Frist, innerhalb derer die Anfechtung des Verwaltungsakts zulässig war.
23 
b)  Der Verwaltungsakt vom 30. Juni 2014 ist an die Klägerin gerichtet. Er ist ihr nicht nur nachrichtlich zugesandt worden, sondern betrifft sie auch inhaltlich.
24 
Eine Maßnahme, mit der  - wie mit dem streitbefangenen Verwaltungsakt -  der Regelungsinhalt eines anderen Verwaltungsakts geändert werden soll, betrifft alle, die von dem  ursprünglichen Verwaltungsakt betroffen waren. Das waren in Bezug auf die vorausgegangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung neben der Gläubigerin und deren (Vollstreckungs-)Schuldner auch die Klägerin als Drittschuldnerin. Dieser war mit der Pfändung von ihr gegenüber bestehenden Forderungen verboten worden, an ihren Kunden, den namentlich bezeichneten Vollstreckungsschuldner, zu zahlen (§ 309 Abs. 1 AO). Nicht nur dieses Verbot, sondern auch dessen mit dem streitbefangenen Verwaltungsakt bezweckte   - zeitweilige -  Einschränkung (sog. Ruhendstellung) betrifft die Rechtsstellung der Klägerin. Diese ist unter Hinweis auf anderenfalls eintretende Rechtsfolgen aufgefordert worden, sie zu beachten.
25 
c)  Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass sie aufgrund der streitbefangenen Ruhendstellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung in ihren Rechten verletzt sei. Sie hat dies in einer für die Darlegung der Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO ausreichenden Weise begründet.
26 
Die vom HZA als Vollstreckungsbehörde verfügte Ruhendstellung ist in ihrem Zusammenhang mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu sehen, deren sachliche Einschränkung sie widerruflich und unter einer weiteren Bedingung (Pfändung von dritter Seite oder Beanspruchung wegen vorrangiger Abtretung) bewirken soll. Sie hat für die von dem Pfändungsverfahren betroffenen Personen Wirkungen in unterschiedlicher Richtung. Während sie für den Vollstreckungsschuldner und Gläubiger der gepfändeten Forderung insofern begünstigend ist, als sie  - vor allem in Verbindung mit einer ihm gesondert erteilten Ermächtigung, über das Kontoguthaben bis auf Weiteres wieder zu verfügen -  die Wirkung der ihn belastenden vorausgegangenen Pfändungs- und Einziehungsverfügung einschränkt und damit relativiert, kann eine solche Begünstigung der Klägerin nicht festgestellt werden. Mit der Ruhendstellung ist für sie vielmehr eine (zusätzliche) Belastung ihrer Stellung als Drittschuldnerin verbunden. Denn sie soll nun ausweislich des Inhalts des Schreibens vom 30. Juni 2014 in Bezug auf ihr gegenüber bestehende und  - da die Pfändung auch künftig zur Entstehung gelangende Forderungen erfasst -  erst noch zur Entstehung gelangende Forderungen eines bestimmten Kunden nicht nur ein Zahlungsverbot und ein vorrangiges Pfandrecht (weiterhin), sondern gleichzeitig auch eine dieses Zahlungsverbot (die Pflicht zum Einbehalt) zeitweilig außer Kraft setzende Ruhendstellung beachten. Dass damit bei ihr nicht nur zusätzlicher Arbeitsaufwand anfällt, sondern sich für sie auch zusätzliche Haftungsrisiken ergeben, wenn ihr bei der Überwachung der Fortdauer der Ruhendstellung Fehler unterlaufen, hat die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Januar 2016 eindrucksvoll dargelegt; hierauf wird Bezug genommen. Für die Annahme einer Klagebefugnis im Sinne des § 40 Abs. 2 FGO reicht dies aus. Wie in Bezug auf eine Pfändungsverfügung kann ein von der Maßnahme betroffener Drittschuldner auch gegen andere damit in Zusammenhang stehende Maßnahmen Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erheben (vgl. dazu auch den BFH-Beschluss vom 30. September 1997 VII B 67/97, BFH/NV 1998, 421). Während dies bei der Vollstreckung nach der ZPO durch Erinnerung (§ 766 ZPO) geschieht, sind im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung durch die Finanzbehörden nach der AO der Einspruch (§ 347 AO) und erforderlichenfalls nachfolgend die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe.
27 
Das von der Vertreterin des beklagten HZA in der mündlichen Verhandlung gegen den belastenden Charakter der Verfügung vom 30. Juni 2014 ins Feld geführte Argument, darin werde der Klägerin lediglich eine zusätzliche Handlungsoption eröffnet, von der sie Gebrauch machen könne, aber nicht Gebrauch machen müsse, steht der Klagebefugnis ebenfalls nicht entgegen. Denn im Sinne der Eröffnung eines Wahlrechts war die streitbefangene Verfügung ganz offensichtlich weder gemeint noch musste sie von der Klägerin als Adressatin so verstanden werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin das HZA zuvor in ihrer Drittschuldnererklärung vom 22. April 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sie sich dazu entschlossen habe, „generell keine Aussetzungen von Pfändungen mehr anzunehmen“. Wenn ihr dann gleichwohl die streitbefangene Verfügung zuging und das HZA darin (im vorletzten Absatz) im Rahmen einer Begründung u. a. auch die Wirkung der Verfügung „unmittelbar gegenüber dem Drittschuldner“ hervorhob, dann konnte die Klägerin dies nur so verstehen, dass das HZA sie ungeachtet ihres gegenteiligen Rechtsstandpunkts zur Beachtung der auf der Grundlage des § 258 AO verfügten vorübergehenden Suspendierung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung anhalten wollte. Nur so wollte das HZA die Verfügung vom 30. Juni 2014 auch verstanden wissen. Dies wird u. a. dadurch deutlich, dass sich das HZA auf den Einspruch gegen diese Verfügung hin in seinem Schreiben vom 10. Juli 2014 auf die im (dort beigefügten) Schreiben des BMF an den Zentralen Kreditausschuss des Bundesverbands deutscher Banken vertretene Rechtsauffassung stützte, wonach „solche von den Finanzbehörden verfügten rangwahrenden Aussetzungen oder Ruhendstellungen von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen … vom Drittschuldner zu beachten sind“.
28 
d)  Nachdem der Vollstreckungsschuldner seine Beitragsschulden beglichen und das HZA als Vollstreckungsbehörde die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufgehoben hatte, haben sich auch der Verwaltungsakt vom 30. Juni 2014 und die darin für die Klägerin liegende zusätzliche Belastung erledigt. Eine Entscheidung über den seinerzeit mit dem Ziel der Aufhebung der Ruhendstellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung eingelegten Einspruch erübrigte sich deshalb. Auch die Erhebung einer auf Aufhebung des beanstandeten Verwaltungsakts zielenden Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 erste Alt. FGO) ginge ins Leere und wäre unzulässig.
29 
e)  Die Klägerin durfte jedoch in der gegebenen Situation die gerichtliche Feststellung beantragen, dass der  - erledigte -  Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO sieht diese Form der Entscheidung für den Fall vor, dass sich eine Anfechtungsklage vorher (d. h. bevor über sie entschieden worden ist) durch Zurücknahme oder anders erledigt hat.
30 
Dem steht nach ständiger Rspr. des BFH (vgl. zuletzt etwa den Beschluss vom 4. November 2014 I R 19/13, BFH/NV 2015, 333, m. w. N.) nicht entgegen, dass sich der streitbefangene Verwaltungsakt bereits erledigt hatte, noch bevor eine (Anfechtungs-)Klage erhoben worden war und erhoben werden konnte. Für diesen  - hier gegebenen -  Fall ist § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vielmehr entsprechend anzuwenden.
31 
f)  Das für eine solche Feststellung nach dem Wortlaut der Vorschrift erforderliche berechtigte Interesse (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) hat die Klägerin ebenfalls ausreichend dargelegt.
32 
Nach der Rechtsprechung des BFH genügt hierfür jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, namentlich der Gesichtspunkt der Prozessökonomie und eine etwa gegebene Wiederholungsgefahr (vgl. etwa die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Stapperfend in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, Rz. 89 zu § 100). Eine solche Wiederholungsgefahr ist vorliegend offensichtlich gegeben. Denn die Ruhendstellung von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gehört nach den  - vom beklagten HZA nicht bestrittenen -  Darlegungen der Klägerin zu den Maßnahmen, mit denen die Vollstreckungsbehörden des Bundes und der Länder nicht nur in einzelnen Fällen, sondern standardmäßig einem Vollstreckungsschuldner entgegenkommen, wenn ihnen eine von diesem nach erfolgter Pfändung angebotene Zahlungsvereinbarung Erfolg verspricht. Im Verhältnis zur Klägerin hat das HZA in der Zeit zwischen Oktober 2014 und Dezember 2015 in mindestens 13 weiteren Fällen entsprechende Ruhendstellungen verfügt. Sie muss befürchten, dass dies ohne die begehrte gerichtliche Feststellung auch weiterhin geschehen wird.
33 
Für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage spricht im vorliegenden Fall zusätzlich aber auch das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Anders als auf diesem Wege könnte die mit entsprechenden Ruhendstellungen immer wieder konfrontierte Klägerin kaum jemals gerichtlich klären lassen, ob sie solche Pfändungseinschränkungen hinzunehmen und zu beachten hat oder nicht. Angesichts des auf zügigen Abschluss angelegten Vollstreckungsverfahrens kann nämlich unter Berücksichtigung der üblichen Laufzeiten außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren und anschließender finanzgerichtlicher Verfahren nicht damit gerechnet werden, dass eine mit der vorliegend streitbefangenen Ruhendstellung vergleichbare Maßnahme im Zeitpunkt ihrer letztinstanzlichen gerichtlichen Beurteilung noch in Kraft ist.
34 
2.  Die danach zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet.
35 
Denn die die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 einschränkende Verfügung vom 30. Juni 2014 war rechtswidrig. Ihr fehlte es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Eine solche bieten weder die Vorschriften der ZPO noch diejenigen der AO.
36 
Die Rechtsordnung sieht eine hoheitliche Anordnung des Inhalts, dass ein durch gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) oder durch eine damit vergleichbare Pfändungs- und Einziehungsverfügung im Sinne der §§ 309, 314 AO begründetes Zahlungsverbot vom Drittschuldner einstweilen nicht beachtet zu werden braucht oder nicht zu beachten ist (sog. Ruhendstellung), nicht vor.
37 
a)  Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur, und zwar unabhängig davon, ob der zu vollstreckende Anspruch seine Grundlage in zivilrechtlichen oder in öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen hat. Das schließt Dispositionen des das Verfahren betreibenden Gläubigers zwar nicht gänzlich aus, schränkt sie jedoch ein. Der Gläubiger kann grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungsmaßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Er kann auch eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten (§ 843 ZPO). Nicht befugt ist er hingegen, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Eine solche Ruhendstellung oder Aussetzung der Wirkungen einer Pfändung ist in der ZPO nicht vorgesehen. Die in der ZPO geregelten Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind jedoch im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (so jüngst der BGH in seinem Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14, Wertpapier-Mitteilungen 2016, 133, unter Hinweis u. a. auf Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl. 2016, dort Rz. 3 zu § 775 und Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62 ff.). Soweit Instanzgerichte in der Zivilgerichtsbarkeit (z. B. das LG Köln im Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 13 T 214/06, juris, das LG Mönchengladbach im Beschluss vom 1. April 2005 - 5 T 114/05, JurBüro 2005, 499 und das LG Berlin im Beschluss vom 9. Januar 2006 - 81 T 1066/05, Rechtspfleger 2006, 329) eine andere Auffassung vertreten haben, folgt der Senat dem nicht.
38 
b)  Anordnungen, die dem Vollstreckungsgericht bei einer Vollstreckung nach dem Achten Buch der ZPO nicht gestattet sind, dürfen auch die Finanzbehörden im Rahmen der ihnen obliegenden Vollstreckung nach den §§ 249 ff. AO grundsätzlich nicht treffen. Dies gilt jedenfalls in Bezug auf Anordnungen, mit denen Forderungspfändungen gegen den erklärten Willen des Drittschuldners ruhend gestellt oder vorübergehend ausgesetzt werden sollen. Entgegen der Auffassung des HZA gibt es für eine solche Maßnahme auch in den Vorschriften der AO keine tragfähige Rechtsgrundlage.
39 
Insbesondere können solche Anordnungen nicht auf § 258 AO gestützt werden. Abgesehen davon, dass eine vorübergehende Aussetzung einer Forderungspfändung unter Rangwahrung nicht unter die dort bezeichneten Rechtsfolgen fällt, regelt § 258 AO nur das Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbehörde und dem Vollstreckungsschuldner und rechtfertigt nicht die Beeinträchtigung der Rechte Dritter.
40 
aa)  Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung zwar einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben, soweit die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist. Die Vorschrift verdeutlicht, dass der den Finanzbehörden in § 85 Satz 1 AO erteilte Auftrag, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, nicht schrankenlos gilt. Ist die im Falle der Weigerung des Schuldners grundsätzlich gebotene zwangsweise Durchsetzung eines Abgabenanspruchs vorübergehend unbillig, dann soll sie einstweilen nicht weiter betrieben werden. Von diesem Regelungszweck ausgehend ergänzt § 258 AO den Schutz, den § 361 Abs. 2 Satz AO für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens im Falle der unbilligen Härte gegen eine sofortige Vollziehung eines belastenden Verwaltungsakts bietet. Für eine Dritte belastende Maßnahme ist die Vorschrift indessen weder gedacht noch kann sie hierfür eine Rechtsgrundlage bieten.
41 
bb)  Die in § 258 AO ausdrücklich erwähnte Einstellung der Vollstreckung führt zunächst nur dazu, dass weitere Maßnahmen zur Fortsetzung der Vollstreckung aufgeschoben, vorläufig also keine solche Maßnahmen mehr ergriffen werden. Hingegen lässt die bloße Einstellung der Vollstreckung bzw. deren behördliche Anordnung die Wirksamkeit bereits erfolgter Vollstreckungsmaßnahmen und dadurch erlangter (Sicherungs-)Rechte unberührt. Wird die Vollstreckung vorläufig eingestellt, nachdem die mit einer Einziehungsverfügung verbundene Kontenpfändung wirksam geworden ist, dann haben die dadurch bewirkten Rechtsfolgen weiterhin Bestand. Ist die Einziehung der Forderung noch nicht erfolgt, darf der Drittschuldner nach der Rechtsprechung des BGH nur noch an den Pfandgläubiger und dessen Schuldner gemeinsam leisten oder für beide hinterlegen (so das Urteil des BGH vom 17. Dezember 1998 IX ZR 1/98, NJW 1999, 953 m.w.N. auf ältere Rechtsprechung). Dafür, dass die Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO insofern weitergehende Rechtsfolgen auslösen könnte als diejenige nach § 765a ZPO, bieten weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung einen Anhalt. Eine wenn auch nur vorläufige Verpflichtung des Drittschuldners, Zahlungen wieder (nur) an seinen Gläubiger, den Vollstreckungsschuldner, zu leisten, lässt sich damit nicht begründen.
42 
Da die in § 258 AO ebenfalls angesprochene Beschränkung der Vollstreckung gegenüber deren Einstellung ein „minus“ ist, ergibt sich daraus in Bezug auf den Fortbestand bereits erworbener Rechte nichts anderes.
43 
Soweit die Vorschrift darüber hinaus auch die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen vorsieht, ermöglicht sie zwar die Aufhebung einer Pfändung durch die Vollstreckungsbehörde. Vorliegend wollte das HZA mit dem Verwaltungsakt vom 30. Juni 2014 die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aber gerade nicht aufheben, sondern sie lediglich in ihren Wirkungen zeitweilig suspendieren (sog. Aussetzung oder Ruhendstellung der Pfändung); ihr Rang sollte erhalten bleiben.
44 
cc)  Selbst wenn § 258 AO die Möglichkeiten der Rücksichtnahme auf Schuldnerbelange nicht abschließend regelt, das Sozialstaatsprinzip und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vielmehr auch über die dort geregelten Rechtsfolgen hinaus schuldnerschützende Maßnahmen rechtfertigen können, so ist doch zu beachten, dass solche Maßnahmen einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage bedürfen, wenn und soweit sie in die Rechtsstellung Dritter eingreifen.
45 
Der Drittschuldner ist bei einer Forderungspfändung nicht nur als Schuldner der Rechtsbeziehung, in die durch die Pfändung hoheitlich eingegriffen wird, notwendigerweise miteinbezogen. Er wird durch diesen Vorgang vielmehr dadurch in seiner Rechtsstellung berührt, dass ihm eigenständige Verpflichtungen auferlegt werden. So wird ihm verboten, an den Vollstreckungsschuldner  - seinen Gläubiger -  zu bezahlen; außerdem hat er sich gegenüber der Vollstreckungsbehörde zu bestimmten Einzelheiten der gegen ihn gerichteten gepfändeten Forderung zu erklären. Das Zahlungsverbot und die Erklärungspflicht haben, sofern sie durch eine Vollstreckung nach der AO veranlasst sind, in den §§ 309, 316 AO eine ausreichende rechtliche Grundlage. Keine solche Grundlage haben hingegen hoheitliche Regelungen, die dem Drittschuldner darüber hinaus weitere mit Haftungsrisiken verbundene Pflichten aufbürden. Das ist bei Maßnahmen der streitbefangenen Art jedoch  - wie nachfolgend aufgezeigt -  der Fall. Auch sie bedürfen deshalb einer tragfähigen Rechtsgrundlage, an der es indessen fehlt.
46 
Zahlt der Drittschuldner aufgrund einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung  - wie angeordnet -  das Guthaben seines Gläubigers in Höhe des gepfändeten und eingezogenen Betrags an die Vollstreckungsbehörde aus, dann ist die Vollstreckungsmaßnahme für ihn erledigt. Weitere Pflichten ergeben sich für ihn dann hieraus nicht mehr. Beachtet er das Pfändungsverbot aufgrund einer vorübergehenden Ruhendstellung hingegen nicht (mehr) und zahlt er Guthaben wie vor der Pfändung (wieder) an seinen Kunden aus, hat er im Rahmen der künftigen Kontoführung stets darauf zu achten, ob die Ruhendstellung noch gilt oder ob sie zwischenzeitlich widerrufen worden oder einer der Fälle eingetreten ist, bei denen die Ruhendstellung ohne ausdrücklichen Widerruf hinfällig werden sollte. Soll die ruhende Pfändung  - wie häufig -  der Absicherung einer für einige Wochen oder Monate vereinbarten Ratenzahlungsvereinbarung dienen, dann führt das in aller Regel zu einer Verlängerung der Dauer des Pfändungsverfahrens und damit auch der Inanspruchnahme des Drittschuldners für Zwecke der Vollstreckungsorgane. Während dieses Zeitraums muss dieser bei der Ausführung von Verfügungen des Bankkunden über sein Konto stets prüfen, ob die Ruhendstellung noch wirksam ist. Unterlässt er versehentlich die umgehende Erfassung eines Widerrufs der Ruhendstellung oder des Eingangs einer weiteren Pfändung in seinem EDV-System, dann ergibt sich daraus für ihn die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme. Auf mögliche Schadensersatzansprüche, die sich aus der Nichtbeachtung der Bedingungen der auf § 258 AO beruhenden Einschränkung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen ergeben können, weist dementsprechend auch das HZA hin.
47 
dd)  Die vom HZA beabsichtigten Rechtsfolgen können danach im Verhältnis zum Drittschuldner nur mit dessen Einverständnis herbeigeführt werden (so zutreffend auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. 2013, Rn. 1204 ff.).
48 
Aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 15. Juni 1998 - 1 U 183/97 (OLGR Düsseldorf 1998, 451) lässt sich nichts anderes herleiten. Denn dort war die kreditgewährende Bank als Drittschuldnerin offensichtlich mit der Ruhendstellung einverstanden; sie hatte im Anschluss an eine seitens des Finanzamts angeordnete Ruhendstellung der Pfändung aufgrund der weiteren Pfändung eines Drittgläubigers dem Finanzamt mitgeteilt, dessen Pfändung „wieder vorgemerkt“ zu haben. Unabhängig davon, ob die Bestätigung der Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Außervollzugsetzung einer Pfändung unter Rangwahrung und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen in der dortigen Konstellation zutreffend waren (zur  - berechtigten -  Kritik an dieser Entscheidung vgl. auch Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62 ff., 67), lässt sich damit jedenfalls nicht begründen, dass und weshalb der diese Befugnis bestreitende Drittschuldner eine für ihn mit eigenständigen Pflichten und Risiken verbundene Ruhendstellungsverfügung gleichwohl hinzunehmen habe.
49 
3.  Nachdem die Klage mit ihrem Hauptantrag Erfolg hatte, ist über die Hilfsanträge der Klägerin nicht zu entscheiden und erübrigt es sich, auf die hierzu vorgetragenen Erwägungen näher einzugehen.
50 
__________                    __________                    __________
51 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Dem Umstand, dass das in der Klageschrift unter Nr. 3 der Anträge enthaltene Zahlungsbegehren im Erkenntnisverfahren nach einem richterlichen Hinweis nicht mehr weiterverfolgt wurde, misst der Senat keine Bedeutung für die Kostengrundentscheidung bei.
52 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO i.V.m. § 151 Abs. 3 FGO.
53 
Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Der erkennende Senat hat sich in seiner Entscheidung mit der Rechtmäßigkeit einer Aussetzung bzw. Ruhendstellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung auseinandergesetzt, wie sie von den als Vollstreckungsbehörden tätig werdenden Hauptzollämtern und Finanzämtern in einer Vielzahl ähnlich gelagerter Fälle  - gestützt durch die Rechtsauffassung des BMF -  verfügt werden, um den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern entgegenzukommen. Insofern hat die Entscheidung weit über den entschiedenen Streitfall hinausreichende Bedeutung. Dass der BGH (im Urteil vom 2. Dezember 2015, a. a. O.) jüngst die Zulässigkeit einer vergleichbaren Anordnung im Recht der Zwangsvollstreckung nach der ZPO verneint hat, nimmt der vorliegenden Entscheidung nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Die unterlegene Finanzbehörde sieht die Rechtfertigung ihres Handelns in den Vorschriften über die Vollstreckung nach den §§ 249 ff. AO, namentlich in § 258 AO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14 zitiert 26 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 829 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765a Vollstreckungsschutz


(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers we

Abgabenordnung - AO 1977 | § 118 Begriff des Verwaltungsakts


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemein

Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung


(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheide

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Zivilprozessordnung - ZPO | § 835 Überweisung einer Geldforderung


(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen. (2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung b

Abgabenordnung - AO 1977 | § 85 Besteuerungsgrundsätze


Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unre

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

Abgabenordnung - AO 1977 | § 356 Rechtsbehelfsbelehrung


(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in

Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung


(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung


Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 314 Einziehungsverfügung


(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden. (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinsti

Abgabenordnung - AO 1977 | § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,2.ob u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 843 Verzicht des Pfandgläubigers


Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldn

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Dez. 2015 - VII ZB 42/14

bei uns veröffentlicht am 02.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 42/14 vom 2. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 775 Nr. 4, § 843 Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Bundesfinanzhof Beschluss, 04. Nov. 2014 - I R 19/13

bei uns veröffentlicht am 04.11.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Arbeitnehmer bei einem inländischen Unternehmen und erzielte im Jahre 2010 aus dieser Tätigkeit Einkünfte a
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 5/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016  11 K 2973/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Arbeitnehmer bei einem inländischen Unternehmen und erzielte im Jahre 2010 aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat einen Wohnsitz in A (Frankreich), an den er nach der Arbeit im Inland in der Regel zurückkehrt. Daneben unterhält er seinen Familienwohnsitz in B (Österreich).

2

Am 12. März 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 2009 i.d.F. bis zur Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592, BStBl I 2011, 1171) --EStG 2009 a.F.-- und berief sich darauf, dass er als Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, 772, BStBl I 1990, 414) --DBA-Frankreich 1989-- mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Frankreich zu besteuern sei und deshalb nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliege. Das FA folgte dem nicht und lehnte mit Bescheid vom 28. Mai 2010 den Antrag ab. Es sei das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Staat anzuwenden, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befinde. Dies sei, weil sich der Familienwohnsitz des Klägers in Österreich befinde, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl II 2002, 734, BStBl I 2002, 584) --DBA-Österreich 2000--. Danach stehe der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 das Besteuerungsrecht zu.

3

Die dagegen beim Finanzgericht (FG) zunächst als Verpflichtungsklage erhobene und später als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage (Eingang beim FG am 1. März 2011) war erfolgreich (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 26. September 2012  2 K 776/11, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 707). Entgegen der Auffassung des FA könne der Kläger aufgrund seiner Ansässigkeit in Frankreich wie in Österreich Abkommensschutz sowohl nach dem DBA-Frankreich 1989 als auch nach dem DBA-Österreich 2000 beanspruchen. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1989 weise Frankreich das Besteuerungsrecht zu, während Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 Deutschland das Besteuerungsrecht zuweise. Diese Normenkollision sei zugunsten der spezielleren Regelung, der Grenzgängerregelung des DBA-Frankreich 1989, aufzulösen.

4

Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Weigerung des FA, dem Kläger eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, rechtswidrig war.

7

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung hat. Das berechtigte Interesse besteht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sowie der Wiederholungsgefahr (vgl. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 1989 X R 12/84, BFHE 157, 370, BStBl II 1989, 976; Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 57/07, BFH/NV 2009, 390; vom 11. Juli 2012 I R 76/11, BFH/NV 2012, 1966).

8

Dem steht nicht entgegen, dass die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage bereits bei Eingang der Klage beim FG am 1. März 2011 unzulässig gewesen sei. Zwar darf gemäß § 41c Abs. 3 EStG 2009 der Lohnsteuerabzug nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden. Da die Lohnsteuerbescheinigung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG 2009), kann das abgeschlossene Lohnkonto des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden. Seinem Antrag auf Freistellung vom Lohnsteuerabzug für das Jahr 2010 konnte damit mit Ablauf dieser Frist am 28. Februar 2011 nicht mehr entsprochen werden. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werden kann.

9

Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, 411, BStBl II 1990, 721, 722; vom 2. Juni 1987 VIII R 192/83, BFH/NV 1988, 104). Die in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vorgesehene Entscheidung in Anfechtungssachen findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechend Anwendung, da diese regelmäßig ein Anfechtungsbegehren mit umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 100 Rz 55; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 46 f.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 101 FGO Rz 63). Dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte, steht damit der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen.

10

2. Dem FG ist weiter auch darin zuzustimmen, dass das FA verpflichtet war, dem Kläger eine Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 und § 39b Abs. 6 EStG 2009 a.F. i.V.m. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1989 zu erteilen. Das Besteuerungsrecht für die vom Kläger erzielten Einkünfte steht Deutschland nicht zu.

11

a) Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2009 in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er --ohne einen inländischen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO im Inland zu haben-- mit seiner in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Dies ist unter den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

12

b) Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird durch das DBA-Österreich 2000 nicht beschränkt. Der Kläger hatte in den Streitjahren in Österreich, nicht aber in Deutschland abkommensrechtlich einen Wohnsitz. Der damit nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 in Österreich ansässige Kläger erzielte nach der Grundregel des Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die in Deutschland besteuert werden dürfen, da die Arbeit dort ausgeübt wurde (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA-Österreich 2000). Da im Streitfall nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) weder die in Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 --die Vergütungen werden von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt-- noch die in Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich 2000 --der Kläger ist kein Grenzgänger in Bezug auf seinen Wohnsitz in Österreich-- bezeichneten Ausnahmen von dieser Regelung einschlägig sind, steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich Deutschland als Tätigkeitsstaat zu. Österreich als Wohnsitzstaat darf in diesem Fall die betreffenden Einkünfte nicht besteuern (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich 2000). Auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

13

c) Die Ausübung des inländischen Besteuerungsrechts für die Einkünfte, die aus der Tätigkeit des nach der Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich 1989 aufgrund seines Wohnsitzes in A ansässigen Klägers in Deutschland herrühren, ist jedoch durch Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1989 ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie regelmäßig jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Auch dies ist unter den Beteiligten nicht im Streit. Die Einkünfte unterliegen damit ausschließlich einer Besteuerung in Frankreich.

14

d) Davon ausgehend kommt es auf die Doppelansässigkeit des Klägers aufgrund seiner Wohnsitze sowohl in Frankreich als auch in Österreich nicht an. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DBA-Frankreich 1989 (die sog. Tie-breaker-rule) bestimmt zwar --ebenso wie Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich 2000-- für den Fall einer solchen Doppelansässigkeit eine abgestufte "Nähe" zu dem jeweils anderen Vertragsstaat und bestimmt danach die abkommensrechtlich relevante Ansässigkeit und damit die Abkommensberechtigung der doppelt ansässigen Person. Doch betrifft diese Bestimmung der Abkommensberechtigung stets nur die Vertragsstaaten der jeweiligen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, hier also --bezogen auf das DBA-Frankreich 1989-- Deutschland und Frankreich. Eine sich auf unterschiedliche Staaten erstreckende "abkommensübergreifende" Wirkung kommt jener Regelung indessen nicht zu; solches ergibt sich weder aus den Anwendungsbestimmungen des DBA-Frankreich 1989 (oder des DBA-Österreich 2000) noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

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3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 42/14
vom
2. Dezember 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung
ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in
der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung
einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung
gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die
vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete
und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig
bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen
Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in
Betracht.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 - LG Landshut
AG Freising
ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB42.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 31. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 1.243,47 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten bestehenden Guthaben der bei der Drittschuldnerin geführten Konten, insbesondere der bestehenden Spar- und Girokonten, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Nachdem die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, in der sie sich dieser gegenüber verpflichtet hatte, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen , hat sie ergänzend beantragt, dass angeordnet werde, dass die Schuldnerin über das Girokonto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf von ihr oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge. Die Schuldnerin hat sich diesem Antrag angeschlossen.
2
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Anträge der Gläubigerin und der Schuldnerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Amtsgericht habe den Antrag der Gläubigerin, anzuordnen, dass die Schuldnerin über das Konto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf der Gläubigerin oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge, zu Recht zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag begehre die Gläubigerin im Ergebnis eine Ruhendstellung beziehungsweise eine einstweilige Aussetzung der Pfändung. Die Drittschuldnerin sei hiermit nicht einverstanden. Die Möglichkeit einer Ruhendstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich einer Kontopfändung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar sei der Pfändungsgläubiger Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens und könne grundsätzlich über die Durchführung oder Aufhebung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Insbesondere könne er sich mit dem Pfändungsschuldner auch über die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung einigen. Jedoch sei eine solche Einigung beziehungsweise ein derartiger Vollstreckungsvertrag nur insoweit zulässig, als er ausschließlich die Interessen der Vollstreckungsparteien betreffe. Das heiße, dass eine zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Pfändungsschuldner geschlossene Zahlungsvereinbarung, die im Gegenzug eine Aussetzung der Kontopfändung vorsehe, nicht zu Lasten eines Drittschuldners gehen könne. Der streitgegenständliche Vertrag stelle einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der nicht wirksam abgeschlossen werden könne. Denn durch eine derartige Vereinbarung werde der Drittschuldnerin im Ergebnis zugemutet , die Einhaltung der zwischen dem Pfändungsgläubiger und -schuldner getroffenen Vereinbarung unentgeltlich und mit einem gewissen Haftungsrisiko zu überwachen.
5
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Eine Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungsund Überweisungsbeschluss durch gerichtliche Feststellung mit der von der Gläubigerin begehrten Rechtsfolge, dass die Schuldnerin über die gepfändete und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesene Forderung vorläufig bis zu einem von ihr erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung verfügen kann, kommt nicht in Betracht, weil für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben ist.
7
aa) Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206, 210, juris Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 24). Der Gläubiger ist allerdings grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. Zöller/Stöber, aaO, Vor § 704 Rn. 19, 24; Musielak/Voit/ Lackmann, ZPO, 12. Aufl., Vor § 704 Rn. 17; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 753 Rn. 9; Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf. Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; Wieser, NJW 1988, 665, 669). Dies bedeutet , dass der Gläubiger grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungs- maßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 753 Rn. 25, § 754 Rn. 24; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 100 m.w.N.). Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten , § 843 ZPO. Der Gläubiger ist jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 775 Rn. 3; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf. Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63).
8
bb) Der Gläubigerin geht es im vorliegenden Fall, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, um eine vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Pfändung mit dem Ziel, dass diese im Falle eines von ihr erklärten Widerrufsoder einer anderweitigen Pfändung der Forderung durch einen nachrangigen Gläubiger wieder aufleben. Eine solche teilweise Aussetzung der mit dem erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einhergehenden Rechtswirkungen ist nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen des Schuldners nicht in der Weise möglich, dass unter Wahrung des Rangs der Gläubigerin die Pfändungswirkungen im Übrigen vorläufig entfallen. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; LG München, BeckRS 2014, 13746; a.A. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., Vor § 704 ZPO Rn. 28; LG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 13 T 214/06, juris Rn. 3; LG Mönchengladbach, JurBüro 2005, 499, juris Rn. 10; LG Berlin, Rpfleger 2006, 329, 330, juris Rn. 9). Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 804 Rn. 13 a.E.; Schuschke/Walker/Schuschke, aaO, § 843 Rn. 4 m.w.N.).
9
b) Die Gläubigerin kann die Anordnung einer Ruhendstellung der Pfändung mit dem beantragten Inhalt auch nicht im Hinblick darauf verlangen, dass es um die Feststellung der Wirkung einer zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossenen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung geht. Die Gläubigerin erstrebt eine Feststellung des Vollstreckungsgerichts des Inhalts, dass die zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung von der Drittschuldnerin zu beachten ist. Für eine solche Feststellung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
10
Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichten auferlegt werden, nur verpflichtet , wenn sie ihr zugestimmt hat (vgl. BAG, NJW 1975, 1575, 1576, juris Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 99; Hk-ZPO/Kindl, 6. Aufl., Vor §§ 704-945 Rn. 9; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 1208). Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen ist, wonach die zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin ge- troffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung deswegen einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt, weil die Drittschuldnerin durch diesen verpflichtet werden sollte, die Einhaltung der zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung zu überwachen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit.
11
Die Drittschuldnerin trifft indes im vorliegenden Fall jedenfalls eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie bei einem Widerruf der Gläubigerin oder einer Pfändung durch einen nachrangigen Gläubiger die Auszahlung des Kontoguthabens an die Schuldnerin einzustellen hatte. Eine solche Mitwirkungspflicht kann der Drittschuldnerin nur mit ihrem Einverständnis auferlegt werden. Nach den - von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt ein solches Einverständnis der Drittschuldnerin nicht vor.

III.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer

Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 02.05.2014 - M 560/14 -
LG Landshut, Entscheidung vom 31.07.2014 - 34 T 1586/14 -

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Arbeitnehmer bei einem inländischen Unternehmen und erzielte im Jahre 2010 aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat einen Wohnsitz in A (Frankreich), an den er nach der Arbeit im Inland in der Regel zurückkehrt. Daneben unterhält er seinen Familienwohnsitz in B (Österreich).

2

Am 12. März 2010 beantragte der Kläger beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Freistellung vom Lohnsteuerabzug nach § 39d Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes 2009 i.d.F. bis zur Änderung durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl I 2011, 2592, BStBl I 2011, 1171) --EStG 2009 a.F.-- und berief sich darauf, dass er als Grenzgänger i.S. des Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, 772, BStBl I 1990, 414) --DBA-Frankreich 1989-- mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Frankreich zu besteuern sei und deshalb nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterliege. Das FA folgte dem nicht und lehnte mit Bescheid vom 28. Mai 2010 den Antrag ab. Es sei das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit dem Staat anzuwenden, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befinde. Dies sei, weil sich der Familienwohnsitz des Klägers in Österreich befinde, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl II 2002, 734, BStBl I 2002, 584) --DBA-Österreich 2000--. Danach stehe der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 das Besteuerungsrecht zu.

3

Die dagegen beim Finanzgericht (FG) zunächst als Verpflichtungsklage erhobene und später als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage (Eingang beim FG am 1. März 2011) war erfolgreich (FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, Urteil vom 26. September 2012  2 K 776/11, abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 707). Entgegen der Auffassung des FA könne der Kläger aufgrund seiner Ansässigkeit in Frankreich wie in Österreich Abkommensschutz sowohl nach dem DBA-Frankreich 1989 als auch nach dem DBA-Österreich 2000 beanspruchen. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1989 weise Frankreich das Besteuerungsrecht zu, während Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 Deutschland das Besteuerungsrecht zuweise. Diese Normenkollision sei zugunsten der spezielleren Regelung, der Grenzgängerregelung des DBA-Frankreich 1989, aufzulösen.

4

Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision, die es auf eine Verletzung materiellen Rechts stützt. Es beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Weigerung des FA, dem Kläger eine Freistellungsbescheinigung zu erteilen, rechtswidrig war.

7

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung hat. Das berechtigte Interesse besteht unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie sowie der Wiederholungsgefahr (vgl. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. Juni 1989 X R 12/84, BFHE 157, 370, BStBl II 1989, 976; Senatsurteile vom 23. September 2008 I R 57/07, BFH/NV 2009, 390; vom 11. Juli 2012 I R 76/11, BFH/NV 2012, 1966).

8

Dem steht nicht entgegen, dass die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage bereits bei Eingang der Klage beim FG am 1. März 2011 unzulässig gewesen sei. Zwar darf gemäß § 41c Abs. 3 EStG 2009 der Lohnsteuerabzug nach Ablauf des Kalenderjahres nur bis zur Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung geändert werden. Da die Lohnsteuerbescheinigung spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres zu übermitteln ist (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG 2009), kann das abgeschlossene Lohnkonto des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geändert werden. Seinem Antrag auf Freistellung vom Lohnsteuerabzug für das Jahr 2010 konnte damit mit Ablauf dieser Frist am 28. Februar 2011 nicht mehr entsprochen werden. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werden kann.

9

Nach § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO kann, wenn ein mit der Klage angefochtener Verwaltungsakt sich im Verlauf des Klageverfahrens erledigt hat, das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des BFH entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt sich schon vor der Klageerhebung erledigt hat (BFH-Urteile vom 7. November 1985 IV R 6/85, BFHE 145, 23, BStBl II 1986, 435; vom 10. April 1990 VIII R 415/83, BFHE 160, 409, 411, BStBl II 1990, 721, 722; vom 2. Juni 1987 VIII R 192/83, BFH/NV 1988, 104). Die in § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO vorgesehene Entscheidung in Anfechtungssachen findet auf Verpflichtungsbegehren entsprechend Anwendung, da diese regelmäßig ein Anfechtungsbegehren mit umfassen (vgl. BFH-Urteile vom 12. Juni 1996 II R 71/94, BFH/NV 1996, 873; vom 29. Januar 2003 XI R 82/00, BFHE 201, 399, BStBl II 2003, 550; Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 100 Rz 55; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 100 FGO Rz 46 f.; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 101 FGO Rz 63). Dass dem Verpflichtungsbegehren des Klägers schon vor Klageerhebung nicht mehr entsprochen werden konnte, steht damit der Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht entgegen.

10

2. Dem FG ist weiter auch darin zuzustimmen, dass das FA verpflichtet war, dem Kläger eine Freistellungsbescheinigung nach § 39d Abs. 3 Satz 4 und § 39b Abs. 6 EStG 2009 a.F. i.V.m. Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1989 zu erteilen. Das Besteuerungsrecht für die vom Kläger erzielten Einkünfte steht Deutschland nicht zu.

11

a) Der Kläger ist gemäß § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG 2009 in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, da er --ohne einen inländischen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO im Inland zu haben-- mit seiner in Deutschland ausgeübten Tätigkeit als Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Dies ist unter den Beteiligten nicht im Streit und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

12

b) Das Deutschland nach innerstaatlichem Recht zustehende Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird durch das DBA-Österreich 2000 nicht beschränkt. Der Kläger hatte in den Streitjahren in Österreich, nicht aber in Deutschland abkommensrechtlich einen Wohnsitz. Der damit nach Maßgabe des Art. 4 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 in Österreich ansässige Kläger erzielte nach der Grundregel des Art. 15 Abs. 1 DBA-Österreich 2000 Vergütungen aus unselbständiger Arbeit, die in Deutschland besteuert werden dürfen, da die Arbeit dort ausgeübt wurde (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA-Österreich 2000). Da im Streitfall nach den insoweit bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) weder die in Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich 2000 --die Vergütungen werden von einem inländischen Arbeitgeber gezahlt-- noch die in Art. 15 Abs. 6 DBA-Österreich 2000 --der Kläger ist kein Grenzgänger in Bezug auf seinen Wohnsitz in Österreich-- bezeichneten Ausnahmen von dieser Regelung einschlägig sind, steht das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit grundsätzlich Deutschland als Tätigkeitsstaat zu. Österreich als Wohnsitzstaat darf in diesem Fall die betreffenden Einkünfte nicht besteuern (Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich 2000). Auch das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

13

c) Die Ausübung des inländischen Besteuerungsrechts für die Einkünfte, die aus der Tätigkeit des nach der Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a DBA-Frankreich 1989 aufgrund seines Wohnsitzes in A ansässigen Klägers in Deutschland herrühren, ist jedoch durch Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich 1989 ausgeschlossen. Die Vorschrift bestimmt, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie regelmäßig jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden. Auch dies ist unter den Beteiligten nicht im Streit. Die Einkünfte unterliegen damit ausschließlich einer Besteuerung in Frankreich.

14

d) Davon ausgehend kommt es auf die Doppelansässigkeit des Klägers aufgrund seiner Wohnsitze sowohl in Frankreich als auch in Österreich nicht an. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b DBA-Frankreich 1989 (die sog. Tie-breaker-rule) bestimmt zwar --ebenso wie Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich 2000-- für den Fall einer solchen Doppelansässigkeit eine abgestufte "Nähe" zu dem jeweils anderen Vertragsstaat und bestimmt danach die abkommensrechtlich relevante Ansässigkeit und damit die Abkommensberechtigung der doppelt ansässigen Person. Doch betrifft diese Bestimmung der Abkommensberechtigung stets nur die Vertragsstaaten der jeweiligen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, hier also --bezogen auf das DBA-Frankreich 1989-- Deutschland und Frankreich. Eine sich auf unterschiedliche Staaten erstreckende "abkommensübergreifende" Wirkung kommt jener Regelung indessen nicht zu; solches ergibt sich weder aus den Anwendungsbestimmungen des DBA-Frankreich 1989 (oder des DBA-Österreich 2000) noch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

15

3. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 42/14
vom
2. Dezember 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schließen Gläubiger und Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung
ohne Einverständnis des Drittschuldners eine Ratenzahlungsvereinbarung, in
der sich der Gläubiger gegenüber dem Schuldner verpflichtet, die Kontopfändung
einstweilen auszusetzen, kommt eine gerichtliche Anordnung
gegenüber dem Drittschuldner mit dem Inhalt, dass der Schuldner über die
vom Gläubiger durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gepfändete
und zur Einziehung überwiesene Forderung vereinbarungsgemäß vorläufig
bis zu einem vom Gläubiger erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen
Pfändung eines nachrangigen Gläubigers verfügen kann, nicht in
Betracht.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - VII ZB 42/14 - LG Landshut
AG Freising
ECLI:DE:BGH:2015:021215BVIIZB42.14.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Wimmer
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 31. Juli 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Die Gläubigerin hat wegen einer Forderung in Höhe von 1.243,47 € einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, mit dem die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der zu ihren Gunsten bestehenden Guthaben der bei der Drittschuldnerin geführten Konten, insbesondere der bestehenden Spar- und Girokonten, gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden sind. Nachdem die Gläubigerin mit der Schuldnerin eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hatte, in der sie sich dieser gegenüber verpflichtet hatte, die Kontopfändung einstweilen auszusetzen , hat sie ergänzend beantragt, dass angeordnet werde, dass die Schuldnerin über das Girokonto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf von ihr oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge. Die Schuldnerin hat sich diesem Antrag angeschlossen.
2
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die Anträge der Gläubigerin und der Schuldnerin zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

II.

3
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht führt aus, das Amtsgericht habe den Antrag der Gläubigerin, anzuordnen, dass die Schuldnerin über das Konto bei der Drittschuldnerin verfügen könne, solange kein Widerruf der Gläubigerin oder eine weitere nachrangige Kontopfändung eines anderen Gläubigers erfolge, zu Recht zurückgewiesen. Mit ihrem Antrag begehre die Gläubigerin im Ergebnis eine Ruhendstellung beziehungsweise eine einstweilige Aussetzung der Pfändung. Die Drittschuldnerin sei hiermit nicht einverstanden. Die Möglichkeit einer Ruhendstellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezüglich einer Kontopfändung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Zwar sei der Pfändungsgläubiger Herr des Zwangsvollstreckungsverfahrens und könne grundsätzlich über die Durchführung oder Aufhebung etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen entscheiden. Insbesondere könne er sich mit dem Pfändungsschuldner auch über die Art und den Umfang der Zwangsvollstreckung einigen. Jedoch sei eine solche Einigung beziehungsweise ein derartiger Vollstreckungsvertrag nur insoweit zulässig, als er ausschließlich die Interessen der Vollstreckungsparteien betreffe. Das heiße, dass eine zwischen dem Pfändungsgläubiger und dem Pfändungsschuldner geschlossene Zahlungsvereinbarung, die im Gegenzug eine Aussetzung der Kontopfändung vorsehe, nicht zu Lasten eines Drittschuldners gehen könne. Der streitgegenständliche Vertrag stelle einen Vertrag zu Lasten Dritter dar, der nicht wirksam abgeschlossen werden könne. Denn durch eine derartige Vereinbarung werde der Drittschuldnerin im Ergebnis zugemutet , die Einhaltung der zwischen dem Pfändungsgläubiger und -schuldner getroffenen Vereinbarung unentgeltlich und mit einem gewissen Haftungsrisiko zu überwachen.
5
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Eine Ruhendstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Pfändungsund Überweisungsbeschluss durch gerichtliche Feststellung mit der von der Gläubigerin begehrten Rechtsfolge, dass die Schuldnerin über die gepfändete und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesene Forderung vorläufig bis zu einem von ihr erklärten Widerruf oder der Zustellung einer anderweitigen Pfändung verfügen kann, kommt nicht in Betracht, weil für eine solche einstweilige Aussetzung der Pfändungswirkungen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine gesetzliche Grundlage nicht gegeben ist.
7
aa) Das Zwangsvollstreckungsrecht ist als formalisiertes Verfahrensrecht öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1978 - VIII ZR 137/76, BGHZ 70, 206, 210, juris Rn. 24; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 24). Der Gläubiger ist allerdings grundsätzlich berechtigt, über das Vollstreckungsverfahren zu disponieren, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht (vgl. Zöller/Stöber, aaO, Vor § 704 Rn. 19, 24; Musielak/Voit/ Lackmann, ZPO, 12. Aufl., Vor § 704 Rn. 17; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 753 Rn. 9; Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf. Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; Wieser, NJW 1988, 665, 669). Dies bedeutet , dass der Gläubiger grundsätzlich sowohl die Art der Vollstreckungs- maßnahme, den Gegenstand, in den vollstreckt werden soll, als auch den Zeitpunkt bestimmen kann, zu dem die Vollstreckung gegen den Schuldner erfolgen soll, soweit nicht zwingende Pfändungsschutzvorschriften oder sonstige zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1991 - VI ZR 241/90, NJW 1991, 2295, 2296, juris Rn. 13; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 753 Rn. 25, § 754 Rn. 24; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 100 m.w.N.). Der Gläubiger kann danach eine beantragte Vollstreckungsmaßnahme inhaltlich beschränken oder zurücknehmen, die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise bewilligen oder auf die durch eine bewirkte Pfändung erlangten Rechte ganz oder teilweise verzichten , § 843 ZPO. Der Gläubiger ist jedoch nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorübergehend entfallen. Die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 775 Rn. 3; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 5. Aufl., Einf. Rn. 10; Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63).
8
bb) Der Gläubigerin geht es im vorliegenden Fall, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, um eine vorläufige Aussetzung der Wirkungen der Pfändung mit dem Ziel, dass diese im Falle eines von ihr erklärten Widerrufsoder einer anderweitigen Pfändung der Forderung durch einen nachrangigen Gläubiger wieder aufleben. Eine solche teilweise Aussetzung der mit dem erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss einhergehenden Rechtswirkungen ist nach den Vorschriften über die Pfändung von Geldforderungen des Schuldners nicht in der Weise möglich, dass unter Wahrung des Rangs der Gläubigerin die Pfändungswirkungen im Übrigen vorläufig entfallen. Hierfür besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010, 62, 63; LG München, BeckRS 2014, 13746; a.A. Wieczorek/Schütze/Paulus, ZPO, 4. Aufl., Vor § 704 ZPO Rn. 28; LG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - 13 T 214/06, juris Rn. 3; LG Mönchengladbach, JurBüro 2005, 499, juris Rn. 10; LG Berlin, Rpfleger 2006, 329, 330, juris Rn. 9). Ein einstweiliger Verzicht auf die Wirkungen des Pfandrechts ohne Aufhebung der mit der Pfändung bewirkten Verstrickung ist wegen des Zusammenhangs von Beschlagnahme und Pfandrecht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 804 Rn. 13 a.E.; Schuschke/Walker/Schuschke, aaO, § 843 Rn. 4 m.w.N.).
9
b) Die Gläubigerin kann die Anordnung einer Ruhendstellung der Pfändung mit dem beantragten Inhalt auch nicht im Hinblick darauf verlangen, dass es um die Feststellung der Wirkung einer zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossenen vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung geht. Die Gläubigerin erstrebt eine Feststellung des Vollstreckungsgerichts des Inhalts, dass die zwischen ihr und der Schuldnerin geschlossene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung von der Drittschuldnerin zu beachten ist. Für eine solche Feststellung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
10
Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichten auferlegt werden, nur verpflichtet , wenn sie ihr zugestimmt hat (vgl. BAG, NJW 1975, 1575, 1576, juris Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, aaO, Vor § 704 Rn. 99; Hk-ZPO/Kindl, 6. Aufl., Vor §§ 704-945 Rn. 9; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 1208). Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Beschwerdegerichts zu folgen ist, wonach die zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin ge- troffene vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung deswegen einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstellt, weil die Drittschuldnerin durch diesen verpflichtet werden sollte, die Einhaltung der zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung zu überwachen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen der Gläubigerin und der Schuldnerin nicht mit hinreichender Deutlichkeit.
11
Die Drittschuldnerin trifft indes im vorliegenden Fall jedenfalls eine Mitwirkungspflicht dahingehend, dass sie bei einem Widerruf der Gläubigerin oder einer Pfändung durch einen nachrangigen Gläubiger die Auszahlung des Kontoguthabens an die Schuldnerin einzustellen hatte. Eine solche Mitwirkungspflicht kann der Drittschuldnerin nur mit ihrem Einverständnis auferlegt werden. Nach den - von den Parteien unbeanstandeten - Feststellungen des Beschwerdegerichts liegt ein solches Einverständnis der Drittschuldnerin nicht vor.

III.

12
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Eick Halfmeier Jurgeleit Graßnack Wimmer

Vorinstanzen:
AG Freising, Entscheidung vom 02.05.2014 - M 560/14 -
LG Landshut, Entscheidung vom 31.07.2014 - 34 T 1586/14 -

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.