Abgabenordnung - AO 1977 | § 316 Erklärungspflicht des Drittschuldners

(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der Pfändungsverfügung an gerechnet, zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und bereit sei zu zahlen,
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung erheben,
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 der Zivilprozessordnung die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne von § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer anderen Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung kann in die Pfändungsverfügung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde für den Schaden, der aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.

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Steuerrecht: Kein Formularzwang bei Anträgen auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

20.06.2014

Der Formularzwang nach § 758a VI ZPO iVm §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 IV AO.
Steuerrecht

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 850k Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos


(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Sal

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos


(1) Unterhält der Schuldner, der eine natürliche Person ist, mit einer anderen natürlichen oder mit einer juristischen Person oder mit einer Mehrheit von Personen ein Gemeinschaftskonto und wird Guthaben auf diesem Konto gepfändet, so darf das Kredit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto


(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner1.nachweist, dass dem Konto in den le

Zivilprozessordnung - ZPO | § 841 Pflicht zur Streitverkündung


Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 05. Dez. 2018 - L 6 R 464/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden Ziffer 1 und 2 des Tenors des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Speyer vom 04.10.2016 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 832,70 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zu

Bundesfinanzhof Urteil, 20. Juni 2017 - VII R 27/15

bei uns veröffentlicht am 20.06.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015  7 K 781/14 AO aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Mai 2017 - VII R 5/16

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2016  11 K 2973/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 31. Jan. 2017 - 1 S 2547/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2016 - 7 K 3666/16 - geändert.Der Klägerin wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Frank Schwe

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2016 - 11 K 2973/14

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die auf die Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. April 2014 bezogene Verfügung des beklagten Hauptzollamts vom 30. Juni 2014 rechtswidrig war.2. Das beklagte Hauptzollamt trägt die Kosten des Verfahrens.3.

Finanzgericht Münster Urteil, 16. Sept. 2015 - 7 K 781/14 AO

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung und hier insbesondere um die Frage, ob und ggfs. wie e

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 15. Apr. 2014 - 3 V 63/14

bei uns veröffentlicht am 15.04.2014

Tatbestand 1 I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Arrestanordnung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin vom 07.03.2014. 2 1. a) Die Antragstellerin hat seit Anfang 2007 ihrem Lebensgefährten, Herrn Dr. A (im Folgen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juli 2009 - 7 K 215/06

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Gegenstand des Finanzrechtsstreits ist die Frage, ob die Pfändungsverfügung vom 22. Juli 2005 rechtmäßig ist. 2 Der Kläger und sein Br

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 08. Apr. 2009 - 1 Ws 339/08

bei uns veröffentlicht am 08.04.2009

1. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Oktober 2006 aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten darin entstanden sind.

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