Abgabenordnung - AO 1977 | § 361 Aussetzung der Vollziehung

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

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Außenprüfung: Verzögerungsgeld auch bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zulässig

31.08.2012

es beträgt mindestens 2.500 EUR und höchstens 250.000 EUR-FG Baden-Württemberg vom 25.01.12-Az:4 K 2121/11
Steuerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 10 Besondere Vorschriften


(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern. (2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Fe

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte


(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem

Abgabenordnung - AO 1977 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vo

Abgabenordnung - AO 1977 | § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners


(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen für die Vollstreckung einer Forderung Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begl
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

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5 StR 162/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 176/09 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

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Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Feb. 2016 - M 16 K 15.1418

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 16 K 15.1418 Im Namen des Volkes Urteil vom 3. Februar 2016 16. Kammer Sachgebiets-Nr. 421 Hauptpunkte: Gewerbeuntersagung; Unzuve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2015 - 22 ZB 15.1004

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 21. Feb. 2018 - 4 K 1425/15

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Tenor 1. Der Bescheid für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Sozietät ABC A/B/C Partner GbR vom 18.08.2009 in Gestalt der Bescheide vom 21.01.2011, 01.02.2012 und der Einspruchsen

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 11. Okt. 2017 - 5 K 1535/16

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2015 - 22 C 15.760

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Mai 2016 - M 16 K 15.4125

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Jan. 2018 - M 10 S 17.4029

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Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Mai 2017 - M 16 K 16.3117

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Finanzgericht München Urteil, 24. Apr. 2018 - 2 K 3072/16

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Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2015 - M 16 K 15.1300

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Dez. 2015 - M 16 K 14.2119

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Verwaltungsgericht München Urteil, 21. März 2017 - M 16 K 16.2855

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Apr. 2018 - M 10 S 18.407

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Finanzgericht München Urteil, 21. Feb. 2018 - 4 K 1477/17

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigk

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juli 2016 - M 16 K 15.5795

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

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Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2016 - M 16 K 15.5456

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Juli 2015 - M 16 K 14.3134

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2016 - 4 C 16.755

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. März 2017 - 22 ZB 17.244

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Grü

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 15. Jan. 2014 - 5 K 1582/12

bei uns veröffentlicht am 15.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Im Streit standen die Bescheide über Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer 1991 und 1992, jeweils vom 24.06

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2016 - M 16 K 16.1782

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Finanzgericht München Urteil, 25. Juli 2016 - 7 K 1055/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig sind vorgenommene Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nr. 1 Buchst. a, d und e Gewerbeste

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Jan. 2019 - 14 B 1696/18

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Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 26.931,81 € festgesetzt. Gründe: 1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seine

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2018 - 5 AZR 301/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor 1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 7. Dezember 2016 - 13 Sa 22/16 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 17. Okt. 2018 - 7 K 9245/17

bei uns veröffentlicht am 17.10.2018

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Ur

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Sept. 2018 - XI R 36/16

bei uns veröffentlicht am 18.09.2018

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 24. November 2016  10 K 3370/14 aufgehoben.

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 12. Juli 2018 - RO 5 K 17.2090

bei uns veröffentlicht am 12.07.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich im Verfahr

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 07. Juni 2018 - 2 S 1190/18

bei uns veröffentlicht am 07.06.2018

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. April 2018 - 1 K 13742/17 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird a

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Apr. 2018 - X B 144, 145/17, X B 144/17, X B 145/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor Die Verfahren X B 144/17 und X B 145/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Beschwerden der Kl

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 10. Apr. 2018 - 4 V 194/16

bei uns veröffentlicht am 10.04.2018

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTAe) über die Einreihung von Instantnudelsuppen und -gerichten. 2 Die Antragstellerin importiert regelmäßig in Vietnam hergestellte

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Feb. 2018 - VIII R 53/14

bei uns veröffentlicht am 28.02.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Oktober 2014  1 K 1008/14 sowie die Bescheide vom 1. Februar 2006 über die Ablehnung des Antrags auf Änderung

Bundesfinanzhof Beschluss, 19. Feb. 2018 - II B 75/16

bei uns veröffentlicht am 19.02.2018

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 15. August 2016 1 V 41/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 19. Jan. 2018 - 4 V 260/17

bei uns veröffentlicht am 19.01.2018

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Tabaksteuerbescheids und eines Zinsbescheids über Tabaksteuer. 2 Mit Steuerbescheid über Tabaksteuer vom 17.03.2017 (Registrierkennzeichen S XXX-2017) setzte der.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 21. Dez. 2017 - 4 V 143/17

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Gründe 1 Der Antrag gemäß § 69 FGO i. V. m. Art. 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269/1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267/2 - Unionszollkodex

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2017 - I R 38/15

bei uns veröffentlicht am 14.06.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28. November 2014  7 K 168/13 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 4. November 2013 sowie

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 07. Juni 2017 - 4 V 251/16

bei uns veröffentlicht am 07.06.2017

Tatbestand 1 I. Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer sowie eines Abgabenbescheids über Einfuhrumsatzsteuer. 2 Im Zuge von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen die gesondert verfol

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 12. Apr. 2017 - 4 V 16/17

bei uns veröffentlicht am 12.04.2017

Tatbestand 1 I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheides ohne Sicherheitsleistung. 2 Die Antragstellerin importierte in den Jahren 2013 bis 2016 in 25 Fällen in Asien hergestellte Planen und me

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. März 2017 - II B 33/16

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Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. März 2016  3 K 3271/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 11. Jan. 2017 - 3 V 279/16

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Tatbestand 1 I. 1. Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügungen vom 15.11.2016 pfändete der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) wegen Abgabenrückständen in Höhe von ... € alle dem Antragsteller gegenwärtig und künftig gegen die A AG und die Bank B AG z

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 18. Nov. 2016 - 4 V 142/16

bei uns veröffentlicht am 18.11.2016

Tatbestand I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer sowie eines Haftungsbescheids über Hinterziehungszinsen. 2 Im Zuge von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den gesond

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