Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

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Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
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Österreichische Geldbußen, wenn Kfz-Halter den Fahrer nicht benennt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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published on 06.04.2022 14:50

Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen. Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur
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Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie erfolge die Corona-Soforthilfe ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen.

Der Kläger begehrt im vorliegendem Rechtsstreit, zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs, Corona-Soforthilfen iHv. 9.000 Euro. Infolge der Auswirkungen der Pandemie war es dem Kläger nicht möglich, Reparaturaufträge zu erhalten. Die Corona-Soforthilfe wurde bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen. Dieses Konto war mit einer im November 2019 vom Finanzamt ausgebrachten Pfändungs- und Einziehungsverfügung wegen Umsatzsteuerschulden aus den Jahren 2017 bis 2019 belastet. Mithin verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Kläger begehrte deshalb, im Rahmen einer einstweiligen Anordnung, die einstweilige Einstellung der Pfändung des Girokontos. Das Finanzgericht Münster hat dem Antrag stattgegeben. Für den gerichtlichen Antrag besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Ferner führte die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Kläger.

published on 17.07.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 272/02 Verkündet am: 17. Juli 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 133 a) Der Gläubigerbenachteiligu
published on 29.08.2016 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Staatsoberkasse [...] (StOK), die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwa
published on 30.03.2016 00:00

Gründe Finanzgericht München Az.: 10 V 707/16 Beschluss In der Streitsache [... ASt] Antragsteller gegen Finanzamt [... M-Stadt
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