Abgabenordnung - AO 1977 | § 258 Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
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Referenzen - Urteile
49 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 258 AO 1977.
Anzeigen >Finanzgericht Nürnberg Beschluss, 15. Aug. 2018 - 2 V 888/18
15.08.2018
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Tenor
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
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Gründe
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I.
Streitig ist in der Hauptsache die Kürzung des Vorsteuerabzugs aufgrund der Ergebnisse einer Fahndungsprüfung
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02
17.07.2003
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 272/02
Verkündet am:
17. Juli 2003
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
InsO § 133
Anzeigen >Finanzgericht München Beschluss, 30. März 2016 - 10 V 707/16
30.03.2016
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Gründe
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Finanzgericht München
Az.: 10 V 707/16
Beschluss
In der Streitsache
[... ASt]
Antragsteller
gegen
Finanzamt [... M-Stadt]
Antragsgegner
wegen Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Einstellung der Vollstreckung
hat
Anzeigen >Finanzgericht München Beschluss, 29. Aug. 2016 - 10 V 1871/16
29.08.2016
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Tenor
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1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
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Gründe
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I.
Die Staatsoberkasse [...] (StOK), die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes (ZBS) sowie die...