Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 907 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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Die verzögerte Antragstellung ist keine anfechtbare Rechtshandlung des Schuldners

Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 8 §§.
BMJ-Vertretungsanordnung - BMJVertrAnO 2013 | § 2 Vertretungsbefugnis
Abgabenordnung - AO 1977 | § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 314 Einziehungsverfügung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 850l Pfändung des Gemeinschaftskontos
Zivilprozessordnung - ZPO | § 907 Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Zivilprozessordnung - ZPO | § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Zivilprozessordnung - ZPO | § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
