Abgabenordnung - AO 1977 | § 309 Pfändung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (Pfändungsverfügung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(2) Die Pfändung ist bewirkt, wenn die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende Pfändungsverfügung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der Zeiträume, für die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.
(3) Bei Pfändung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gelten die §§ 833a und 850l der Zivilprozessordnung entsprechend. § 850l der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Anträge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
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§ 309 AO 1977 zitiert oder wird zitiert von 7 §§.
§ 309 AO 1977 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
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§ 309 AO 1977 wird zitiert von 2 anderen §§ im AO 1977.
Anzeigen >AO 1977 | § 314 Einziehungsverfügung
Anzeigen >AO 1977 | § 318 Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
§ 309 AO 1977 zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.
Anzeigen >ZPO | Zivilprozessordnung
Anzeigen >ZPO | § 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
Anzeigen >ZPO | § 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
Anzeigen >ZPO | § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
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41 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 309 AO 1977.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2004 - V ZR 340/03
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Feb. 2012 - V ZB 308/10
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juni 2011 - IX ZR 179/08
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2012 - IX ZR 191/10
(1) Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.
(2) Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
(3) Ist das angegangene Gericht nicht zuständig, gibt es die Sache auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht ab. Die Abgabe ist nicht bindend.
Die Pfändung des Guthabens eines Kontos bei einem Kreditinstitut umfasst das am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses bei dem Kreditinstitut bestehende Guthaben sowie die Tagesguthaben der auf die Pfändung folgenden Tage.
Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.