Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Apr. 2018 - 3 B 46/16
Gericht
Gründe
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I
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Die Klägerin wendet sich gegen Gebühren für die in ihrem Schlachtbetrieb im Monat September 2010 durchgeführten amtlichen Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei Rindern, Schweinen und Schafen/Ziegen. Der Beklagte setzte den Gebührenbetrag mit Bescheid vom 15. Oktober 2010 auf 122 478,76 € fest. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage auf teilweise Aufhebung des Bescheides und Rückzahlung von 67 385,15 € abgewiesen. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wurde im Jahr 2013 beim 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts anhängig (3 LA 49/13). Das Präsidium des Oberverwaltungsgerichts änderte die Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 durch Beschluss vom 10. Juni 2015 wie folgt:
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"...
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3. Zur Wahrung des Justizgewährleistungsanspruches werden Verfahren aus dem Jahr 2013 verteilt:
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a) das Verfahren 3 LA 61/14 (vormals 1 LA 81/13) übernimmt der 2. Senat
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b) die Verfahren 3 LA 8/13, 3 LA 9/13, 3 LA 48/13 und 3 LA 49/13 übernimmt der 4. Senat."
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Mit Beschluss vom 11. November 2015 ließ der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zu; das Berufungsverfahren erhielt das Aktenzeichen 4 LB 22/15. Der am 15. Dezember 2015 vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 regelte die Verteilung der anhängigen Streitsachen auf die Senate wie folgt:
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"Der zu Beginn des Geschäftsjahres zuständige Senat übernimmt jeweils die anhängigen Verfahren mit Ausnahme der Verfahren 2 LB 22/13; 4 LB 21/15, 4 LB 22/15 und aus dem Sachgebiet 'Sonstiges' (Sachgebietsnummer 17 00); diese verbleiben in den bisherigen Senaten." (S. 18, Ziffer V, zweiter Absatz).
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Durch Urteil vom 23. Juni 2016 hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts das erstinstanzliche Urteil geändert. Er hat den Ausgangsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, soweit Gebühren von mehr als 55 093,11 € festgesetzt worden sind, und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 67 385,15 € nebst Zinsen zu zahlen. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da die landesrechtliche Gebührenregelung nicht den Anforderungen des im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Bestimmtheitsgebots genüge. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 des Veterinärbeleihungs- und Kostengesetzes (VetbKostG) würden die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebs entstandenen Kosten festgesetzt. Die einschlägigen Tarifstellen des Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung (VetVwGebV) sähen für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen bei ausgewachsenen Rindern einen Gebührenrahmen von 5,00 bis 566,73 € und bei Jungrindern von 2,00 bis 566,73 € je Tier vor, bei Schweinen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg einen Gebührenrahmen von 0,50 bis 565,40 € und mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg einen Gebührenrahmen von 1,00 bis 565,40 € je Tier sowie bei Schafen und Ziegen mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg einen Gebührenrahmen von 0,15 bis 560,01 € und mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg einen Gebührenrahmen von 0,25 bis 560,01 € je Tier. Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn in einer Gebührenverordnung nur ein Gebührenrahmen vorgegeben werde. Allerdings bedürfe es zusätzlicher Bemessungsfaktoren, wenn sich die Gebührenlast für den Gebührenschuldner wie hier nicht schon anhand des Gebührenrahmens in etwa absehen lasse. Solche Bemessungsfaktoren sehe die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung nicht vor. § 2 Abs. 1 Satz 3 VetbKostG sei für sich genommen nicht geeignet, die Gebührenhöhe ausreichend deutlich zu umreißen. Es genüge auch nicht, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 VetbKostG unter Übernahme der Regelung des Art. 27 Abs. 4 Buchst. a i.V.m. Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimme, welche Art von Kosten bei der Gebührenbemessung berücksichtigungsfähig seien. Es bedürfe zusätzlich der Angabe eines Maßstabes für die Verteilung der Kosten, wie etwa die Anknüpfung an Schlachtgewicht, Tierkategorie, Schlachtzahl u.ä. oder - bei Verzicht auf eine solche Unterscheidung - an eine einheitliche Untersuchungsgebühr. Der angefochtene Gebührenbescheid könne daher nur in Höhe der EU-Mindestgebühren Bestand haben, die sich insgesamt auf 54 741,75 € beliefen.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Beklagte Beschwerde eingelegt, die er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 1 VwGO) gestützt hat. Außerdem hat er eine Gehörsrüge erhoben.
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Der beschließende Senat hat die Auskunft der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 über den Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 und den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2016 eingeholt.
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II
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
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1. Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage
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"Kann eine landesrechtliche Regelung über Fleischhygienegebühren, die für Fleischhygieneuntersuchungen einzelner Tierarten einer bestimmten Gewichtsklasse einen weiten Gebührenrahmen vorsieht, der die Gebühr für die Gebührenschuldner nur eingeschränkt abschätzbar macht, dadurch hinreichende Bestimmtheit erlangen, dass das Landesrecht vorgibt, welche Kostenarten der bei den Untersuchungen den zuständigen Behörden entstehenden Kosten in die Berechnung der Gebühr einbezogen werden dürfen, und zudem einen Maßstab zur Verteilung dieser Kosten auf die einzelnen Betriebe entbehrlich macht, indem es festlegt, dass die Gebühren auf der Grundlage der für die Überwachung des einzelnen Betriebes entstandenen Kosten festzusetzen sind?"
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rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
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a) Die Frage betrifft ausgelaufenes Landesrecht, das mithin nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung am Maßstab des Bundesrechts sein kann. Die Grundsätze, die für die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen ausgelaufenen revisiblen Rechts gelten, finden hier deshalb entsprechende Anwendung (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 2002 - 6 B 63.01 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 36 S. 28 f. und vom 26. November 2009 - 6 B 33.09 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 169 Rn. 11).
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Das angefochtene Urteil hat maßgeblich auf die Tarifstellen 1.2.1.2 bis 1.2.1.4 des Gebührentarifs zu § 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 650; im Folgenden: Veterinärverwaltungsgebührenverordnung) abgestellt. Danach war für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen in Bezug auf Rindfleisch ein Gebührenrahmen von 5,00 bis 566,73 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.2.1: ausgewachsene Rinder) bzw. von 2,00 bis 566,73 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.2.2: Jungrinder), in Bezug auf Schweinefleisch bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 25 kg ein Gebührenrahmen von 0,50 bis 565,40 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.3.1) und bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 25 kg ein Gebührenrahmen von 1,00 bis 565,40 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.3.2) sowie in Bezug auf Schaf- und Ziegenfleisch bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von weniger als 12 kg ein Gebührenrahmen von 0,15 bis 560,01 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.4.1) und bei Tieren mit einem Schlachtgewicht von mindestens 12 kg ein Gebührenrahmen von 0,25 bis 560,01 € je Tier (Tarifstelle 1.2.1.4.2) vorgesehen. Durch Art. 2 Nr. 2 bis 7 der "Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 21. August 1974, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008, der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung und der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt)" vom 2. Februar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 41) ist die Angabe "566,73" in den Tarifstellen 1.2.1.2.1 und 1.2.1.2.2 durch die Angabe "35,00", die Angabe "565,40" in den Tarifstellen 1.2.1.3.1 und 1.2.1.3.2 durch die Angabe "25,00" und die Angabe "560,01" in den Tarifstellen 1.2.1.4.1 und 1.2.1.4.2 durch die Angabe "16,00" ersetzt worden. Zudem ist der "Anmerkung zu Tarifstellen 1.2.1.1 bis 1.2.1.10" die Nummer 3 angefügt worden, die Bestimmungen zur Ausfüllung des Gebührenrahmens enthält (Art. 2 Nr. 15 der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017). Diese Änderungen sind rückwirkend zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten (Art. 5 Satz 2 der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017). Danach handelt es sich bei den Tarifstellen 1.2.1.2 bis 1.2.1.4 zu § 1 der Veterinärverwaltungsgebührenverordnung um ausgelaufenes Recht.
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Fragen zur Anwendung und Auslegung ausgelaufenen Rechts kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil dieser Zulassungsgrund dazu dient, eine für die Zukunft geltende Klärung herbeizuführen (BVerwG, Beschlüsse vom 1. Juni 2010 - 3 B 9.10 - juris Rn. 4 m.w.N. und vom 20. Dezember 2012 - 3 B 35.12 - Buchholz 418.15 Rettungswesen Nr. 15 Rn. 8). Eine Ausnahme gilt, sofern das ausgelaufene Recht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein könnte. Dafür ist hier wegen der rückwirkenden Änderung des Landesrechts nichts ersichtlich. Darüber hinaus bleibt eine Rechtsfrage, die grundsätzlich klärungsbedürftig war, ausnahmsweise trotz ausgelaufenen Rechts weiterhin klärungsbedürftig, wenn sie sich bei der gesetzlichen Bestimmung, die der außer Kraft getretenen Regelung nachfolgt, offensichtlich in gleicher Weise stellt (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 6 B 24.05 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 129 S. 34 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungserheblich auf die "extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze" des Gebührenrahmens sowie auf das Fehlen konkretisierender Bemessungsfaktoren abgestellt. Dass diese Feststellungen gleichermaßen für die Tarifstellen 1.2.1.2 bis 1.2.1.4 der Anlage zur Veterinärverwaltungsgebührenverordnung vom 18. November 2008 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 2. Februar 2017 gelten würden, hat die Beschwerde nicht dargelegt.
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b) Abgesehen davon unterliegt die Anwendung der landesrechtlichen Gebührenregelung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung. Die Beschwerde macht zwar geltend, die aufgeworfene Rechtsfrage betreffe revisibles Recht, da sie die aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Anforderungen an die Bestimmtheit von Abgabevorschriften zum Gegenstand habe. Daraus ergibt sich aber kein grundsätzlicher Klärungsbedarf i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Regelungen des Landesgebührenrechts den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots genügen, könnte einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf nur dann begründen, wenn die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnorm ihrerseits eine ungeklärte Frage von fallübergreifender Bedeutung aufwerfen würde (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 3 B 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:180216B3B10.15.0] - juris Rn. 10 m.w.N.). Das lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Die Anforderungen, die das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot an die Normierung von Gebührentatbeständen stellt, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits entschieden, dass es mit Bundesrecht vereinbar ist, wenn die Gebührenverordnung des Landes lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt und die Festsetzung des konkreten Gebührensatzes den kommunalen Veterinärverwaltungen überlassen bleibt (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 27 Rn. 17 und vom 26. April 2012 - 3 C 20.11 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 31 Rn. 11 und 13).
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Von diesen bundesrechtlichen Maßgaben ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Ob gemessen daran eine landesrechtliche Gebührenregelung den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ihre Beantwortung hängt insbesondere davon ab, welche weiteren Vorgaben das Landesrecht für die Bemessung der Gebührenhöhe enthält. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass sich dem Veterinärbeleihungs- und Kostengesetz vom 4. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 476) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 17. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 127) und der Veterinärverwaltungsgebührenverordnung keine Bemessungsfaktoren entnehmen ließen, die die Gebührenlast für den Gebührenschuldner zumindest annähernd berechenbar machten. An diese Auslegung des Landesrechts wäre der Senat in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Der Beklagte zeigt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht auf, welcher fallübergreifende, bundesrechtliche Klärungsbedarf sich unter diesen Umständen ergeben soll. Der Sache nach macht er geltend, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Anwendung (Subsumtion) des Bestimmtheitsgebots auf den in Rede stehenden landesrechtlichen Gebührentatbestand einen zu strengen Maßstab angelegt. Darin läge aber allenfalls ein Rechtsanwendungsfehler im Einzelfall, der der Grundsatzrüge nicht zum Erfolg verhelfen kann (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juli 2000 - 10 B 4.99 - juris Rn. 16 m.w.N. und vom 28. Mai 2014 - 5 B 4.14 - juris Rn. 9).
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2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an einem Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
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a) Das erkennende Berufungsgericht war nicht i.S.d. § 138 Nr. 1 VwGO vorschriftswidrig besetzt.
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aa) Für die Beurteilung, welcher Spruchkörper zuständig ist, ist auf den Geschäftsverteilungsplan abzustellen, der im Zeitpunkt der streitigen Sachentscheidung gilt (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 10 und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 1; Beschluss vom 3. Juni 1992 - 4 B 91.92 - juris Rn. 2). Der mithin maßgebliche Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2016 hat die zu Beginn des Geschäftsjahres anhängigen Verfahren jeweils dem Spruchkörper zugewiesen, der nach dem Geschäftsverteilungsplan zu Beginn des Jahres für das betreffende Rechtsgebiet zuständig ist. Anhängige Verfahren aus dem Sachgebiet "Lebensmittelrecht" einschließlich "Verwaltungsgebührenrecht" fielen danach in die Zuständigkeit des 3. Senats (vgl. Ziffer "I. Besetzung der Senate mit Berufsrichtern und Geschäftsbereich, 3. Senat", S. 5 ff. des Geschäftsverteilungsplans
). Davon ausgenommen war unter anderem das Verfahren 4 LB 22/15, das im bisherigen Senat verblieb (Ziffer V zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans). Daraus ergibt sich kein Verstoß gegen das bei der Geschäftsverteilung zu beachtende Abstraktionsprinzip.
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(1) Mit der Garantie des gesetzlichen Richters will Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verhindern, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst werden kann. Damit sollen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtssuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Dezember 2016 - 2 BvR 2023/16 - juris Rn. 22 m.w.N.). Daher müssen die Regelungen, die der Bestimmung des gesetzlichen Richters dienen, im Voraus so eindeutig wie möglich festlegen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche(r) Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Auch die die gesetzlichen Bestimmungen ergänzenden Regelungen über die Geschäftsverteilung in den jährlich aufzustellenden Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte, die die Zuständigkeit der jeweiligen Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen (vgl. § 21e Abs. 1 GVG), müssen im Voraus generell-abstrakt die Zuständigkeit der Spruchkörper und die Zuweisung der einzelnen Richter regeln, damit die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner, vorab festgelegter Merkmale an den berufenen Richter gelangt (sog. Abstraktionsprinzip, BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 24, jeweils m.w.N.).
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Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet nicht, bereits anhängige Sachen durch den jährlichen Geschäftsverteilungsplan einem anderen Spruchkörper zuzuweisen (BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.88 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 f.; Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4). Auch in diesen Fällen gilt aber, dass der Geschäftsverteilungsplan die umzuverteilenden Geschäfte nach allgemeinen, abstrakten und objektiven Merkmalen bestimmen muss. Das Abstraktionsprinzip schließt zwar nicht aus, bereits anhängige, neu zu verteilende Sachen - soweit notwendig - in gewissem Umfang zu konkretisieren. Es dürfen jedoch nicht einzelne ausgesuchte Verfahren zugewiesen werden (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1990 - 3 C 19.98 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 19 S. 3 m.w.N.; Beschluss vom 7. Januar 2004 - 1 B 141.03 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 39 S. 4 f.; BFH, Beschluss vom 23. November 2011 - IV B 30/10 - BFH/NV 2012, 431 Rn. 6 m.w.N).
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(2) Dass das streitige Verfahren in der Zuständigkeitsregelung in Ziffer V, zweiter Absatz des Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts für das Jahr 2016 konkret benannt worden ist, kann zwar den Eindruck entstehen lassen, es handele sich um eine - mit dem Abstraktionsprinzip grundsätzlich nicht vereinbare - Einzelzuweisung. Hier liegt der Fall jedoch anders, weil die Zuweisung an die vorangehende Umverteilung durch die Geschäftsverteilungsänderung vom 10. Juni 2015 anknüpft.
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Nach der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 zur Jahresgeschäftsverteilung 2016 hatte das Präsidium beschlossen, die umverteilten Verfahren aus dem 3. Senat - sofern noch nicht erledigt - in der Zuständigkeit des 4. Senats (4 LB 21/15 und 4 LB 22/15) bzw. des 2. Senats (2 LB 22/13) zu belassen, weil sie weitgehend gefördert gewesen seien und ihre Rückverteilung in den 3. Senat nicht nur die mit der Umverteilung bewirkte Entlastung zunichte gemacht hätte, sondern auch nicht absehbar gewesen wäre, wann die Verfahren dort einer Erledigung hätten zugeführt werden können. Diese Erwägungen des Präsidiums zur Perpetuierung der im Juni 2015 vorgenommenen Änderung der Geschäftsverteilung sind nicht sachwidrig und deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Danach erweist sich auch die spezielle Zuweisung des Verfahrens 4 LB 22/15 als unschädlich. Denn sie bestätigt lediglich die bereits mit Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 vorgenommene Umverteilung des Verfahrens 3 LA 49/13, die ihrerseits - wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt.
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bb) Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
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(1) Gemäß § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG darf der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts im Laufe des Geschäftsjahrs nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung ist insbesondere möglich und gegebenenfalls sogar geboten, um dem Verfassungsgebot einer Gewährleistung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit nachzukommen. Allerdings tritt in diesen Fällen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vollständig zurück, denn es besteht der Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch den gesetzlichen Richter. Vielmehr muss das Recht des Verfahrensbeteiligten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Rechtspflege und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 26 m.w.N.).
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Zu den grundsätzlich zulässigen Maßnahmen i.S.d. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG bei Überlastung eines Spruchkörpers zählt auch die Umverteilung bereits anhängiger Rechtssachen. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG steht dem jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Neuregelung generell gilt - zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleichartiger Fälle erfasst - und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27 und vom 20. Februar 2018 - 2 BvR 2675/17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 9). In Ausnahmefällen ist auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplans zulässig, die ausschließlich bereits anhängige Verfahren betrifft, wenn nur so dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes in angemessener Zeit Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 5 StR 613/13 - NStZ 2014, 287 Rn. 8 m.w.N.). In solchen Fällen kommt aber nicht nur dem Abstraktionsprinzip besondere Bedeutung zu. Zusätzlich müssen die Gründe für die Umverteilung dargelegt und dokumentiert werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - a.a.O.; BGH, Urteil vom 9. April 2009 - 3 StR 376/08 - BGHSt 53, 268 Rn. 11 und 17 ff. und Beschluss vom 10. Juni 2014 - 3 StR 57/14 - juris Rn. 21; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 99).
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(2) Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 genügt diesen Anforderungen.
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Dass sich das Präsidium im Laufe des Geschäftsjahrs 2015 zu einer Umverteilung der Geschäfte mit dem Ziel der Entlastung des 3. Senats veranlasst gesehen hat, ist nicht zu beanstanden. Die Überlastung eines Spruchkörpers i.S.v. § 21e Abs. 3 Satz 1 GVG, die eine Änderung der Geschäftsverteilung nötig macht, liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Überhang der Eingänge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres zurückgestellt werden kann (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 - 3 StR 174/09 - juris Rn. 16; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 112). Insoweit kann die Entscheidung des Präsidiums vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf unvertretbaren, sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1984 - 6 C 35.83 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 11 S. 8; Beschluss vom 30. November 2004 - 1 B 48.04 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 43 S. 9; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 21e Rn. 111, 120). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Nach den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts führte das Zusammentreffen mehrerer Umstände - geringe Zahl von Spruchkörpern, zeitweise Nichtbesetzung von Richterstellen, Schwankungen bei den Eingangszahlen - zu erheblichen Rückständen im 3. Senat, der deshalb durch Abgabe von Altverfahren aus dem Jahr 2013 entlastet werden sollte.
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Der Präsidiumsbeschluss vom 10. Juni 2015 verstößt auch nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit er die vom 3. Senat in den 4. Senat umverteilten Verfahren unter Angabe des Aktenzeichens konkret benannt hat. Das könnte zwar den Eindruck erwecken, es seien einzeln ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen worden. In Verbindung mit der Auskunft der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 einschließlich der beigefügten Präsidiumsunterlage (Altverfahrensliste "Bestand aus dem Jahr 2013 am 31.05.2015") ergibt sich aber eindeutig, dass die Umverteilung nach allgemeinen, objektiven Merkmalen vorgenommen worden ist. Nach den Erläuterungen der Präsidentin hat das Präsidium von den seinerzeit im 3. Senat anhängigen Sachen aus dem Jahr 2013 (nach der Altverfahrensliste insgesamt zehn Verfahren) den gesamten Bestand aus dem Sachgebiet Lebensmittelrecht/Gebühren für Fleischuntersuchungen - nach der Altverfahrensliste die Verfahren 3 LA 8/13, 3 LA 9/13, 3 LA 48/13 und 3 LA 49/13 - dem 4. Senat zugewiesen. Die Anknüpfung an Eingangszeitraum und Rechtsgebiet sind zulässige, abstrakte Kriterien für eine Umverteilungsregelung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1984 - 9 C 67.82 - Buchholz 300 § 21e GVG Nr. 12 S. 12 f. und Beschluss vom 28. April 1989 - 8 C 65.88 - juris Rn. 4). Danach bestehen keine Anhaltspunkte, dass die unter Ziffer 3 Buchst. b des Präsidiumsbeschlusses vom 10. Juni 2015 getroffene Geschäftsverteilungsbestimmung auf eine unzulässige Einzelzuweisung gerichtet gewesen sein könnte.
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Schließlich sind auch die Anforderungen an die Begründung und Dokumentation der Geschäftsverteilungsänderung (noch) eingehalten. Die einleitende Formulierung im Präsidiumsbeschluss "Zur Wahrung des Justizgewährleistungsanspruches" lässt erkennen, dass die Umverteilung dem Abbau von Altverfahren und der Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit dienen sollte. Dass der Beschluss nicht mit einer weitergehenden Begründung versehen ist und die Kriterien, nach denen die umverteilten Verfahren bestimmt worden sind, nicht klarer dargelegt hat, führt nicht zu einem durchgreifenden Rechtsfehler. In Verbindung mit den Erläuterungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2018 und den ergänzenden Unterlagen ermöglicht der Präsidiumsbeschluss die Prüfung seiner Rechtmäßigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 5 StR 70/15 - NStZ 2015, 658 Rn. 12 m.w.N.). Der Zweck des Begründungs- und Dokumentationserfordernisses, den Anschein einer willkürlichen Zuständigkeitsverschiebung auszuschließen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 229/09 - NJW 2009, 1734 Rn. 27), ist damit erfüllt.
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b) Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen.
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Der Beklagte rügt, er sei von den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils überrascht worden, soweit darin auf ein durchschnittliches Schlachtgewicht bei Rindern von 137 kg im Jahr 2010 abgestellt worden sei. Hätte das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben, hätte er darauf hinweisen können, dass das durchschnittliche Schlachtgewicht erheblich höher gewesen sei (über 300 kg). Damit zeigt die Beschwerde keinen Verfahrensmangel auf, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
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Allerdings ist die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, in der Bundesrepublik Deutschland habe sich das durchschnittliche Schlachtgewicht bei Rindern im Jahr 2010 auf 137 kg je Tier belaufen, ein Gesichtspunkt, mit dem der Beklagte nicht zu rechnen brauchte. Das Oberverwaltungsgericht benennt für diese Angabe als Quelle das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Statistisches Jahrbuch über Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland 2015, S. 498. Nach der dortigen Tabelle "Durchschnittliche Schlachtgewichte" bezieht sich die Angabe 137 kg im Jahr 2010 aber nicht auf "Rinder", sondern auf "Kälber". Für "Rinder" weist die Tabelle hingegen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 317 kg je Tier aus. Danach hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Zuordnung des Schlachtgewichts offensichtlich versehen. Die falsch übernommene kg-Angabe hat zur Folge, dass die vorgenommene Umrechnung der Gebühr nach Tarifstelle 1.2.1.2.1 (ausgewachsene Rinder) in einen Gebührenrahmen je Kilogramm Schlachtgewicht ebenfalls unrichtig ist. Unter Zugrundelegung von 317 kg ergibt sich ein Rahmen von 0,02 bis 1,79 € und nicht - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - von 0,04 bis 4,14 €. Damit ist zugleich die Annahme des Oberverwaltungsgerichts in Frage gestellt, im Zeitraum der streitigen Gebührenerhebung habe ein erheblicher Teil des Gebührenrahmens jenseits des in der Regel erzielbaren Marktpreises für Rinder-Schlachtfleisch gelegen. Denn dabei hat es an den durchschnittlichen Preis für Schlachtrinder in Versandschlachtereien und Fleischwarenfabriken von 2,86 € je kg Schlachtfleisch (2010) angeknüpft und diesen Wert in Relation zu dem umgerechneten Gebührenrahmen gesetzt (UA S. 9).
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Der Beklagte musste nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht das in Bezug genommene Quellenmaterial falsch zitiert. Die berufungsgerichtliche Feststellung zum durchschnittlichen Schlachtgewicht bei Rindern und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen stellen sich daher für ihn im Rechtssinne als "überraschend" dar. Eine dem rechtlichen Gehör zuwiderlaufende Überraschungsentscheidung, auf die die Zulassung der Revision gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 5 und vom 16. Februar 2012 - 9 B 71.11 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 42 Rn. 9, jeweils m.w.N.), ergibt sich daraus jedoch nicht. Der dem Oberverwaltungsgericht unterlaufene Fehler ist nicht entscheidungserheblich, weil die davon berührten Urteilsausführungen nur eine von zwei selbstständig tragenden Begründungen betreffen. Das Oberverwaltungsgericht hat dem Bestimmtheitsgebot entnommen, dass der Gebührenrahmen die Gebühr abschätzbar werden lassen müsse. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn er so weit gefasst sei, dass kein wesentlicher Unterschied zu der Situation bestehe, in der ein Gebührenrahmen völlig fehle. In diesem Fall verlange das Bestimmtheitsgebot zusätzliche Bemessungsfaktoren. Neben diesem Rechtssatz hat es den weiteren Rechtssatz aufgestellt, solcher Bemessungsfaktoren bedürfe es "auch dann", wenn sich das Maß der Grundrechtsbetroffenheit nicht schon in etwa anhand des Gebührenrahmens absehen lasse (UA S. 8). Bei der nachfolgenden Subsumtion hat das Oberverwaltungsgericht bezogen auf den ersten Rechtssatz festgestellt, dass der Gebührenrahmen der Tarifstelle 1.2.1.2.1 eine extreme Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze aufweise und deshalb keine ausreichende Orientierungsmöglichkeit für den Gebührenschuldner biete. Damit hat es der Sache nach angenommen, dass ein Sachverhalt vorliege, der mit der Situation eines fehlenden Gebührenrahmens vergleichbar sei. Bezogen auf den zweiten Rechtssatz ("Ferner") hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte des Art. 14 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG lasse sich nicht abschätzen. Während der Eingriff im unteren Bereich des Gebührenrahmens kaum oder nicht ins Gewicht falle, ermögliche der obere Rahmen eine Gebührenerhebung, die die Fortführung eines Schlachtbetriebs wirtschaftlich unmöglich machen könne. Das ergebe sich unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Schlachtgewichts, des erzielbaren Marktpreises für Schlachtfleisch und des Gebührenrahmens pro Kilogramm Schlachtfleisch (vgl. oben).
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Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 1. August 2011 - 7 BN 2.11 - juris Rn. 4 und vom 20. August 2014 - 3 B 50.13 - Buchholz 451.74 § 9 KHG Nr. 11 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Gegen die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, bei einem Gebührenrahmen mit einer extremen Spreizung zwischen Unter- und Obergrenze bedürfe es im Lichte des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots zusätzlicher Bemessungsfaktoren, um die Gebührenhöhe für den Gebührenschuldner abschätzbar zu machen (erster Rechtssatz), hat der Beklagte jedoch - wie gezeigt - keine durchgreifende Zulassungsrüge erhoben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn
- 1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, - 2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, - 3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, - 4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, - 5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder - 6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.
(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.
(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.
(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.
(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.
(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Länder fördern auf Antrag des Krankenhausträgers Investitionskosten, die entstehen insbesondere
- 1.
für die Errichtung von Krankenhäusern einschließlich der Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern, - 2.
für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren.
(2) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers ferner Fördermittel
- 1.
für die Nutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Zustimmung der zuständigen Landesbehörde erfolgt, - 2.
für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung, Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Fortführung des Krankenhausbetriebs gefährdet wäre, - 3.
für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfähige Investitionskosten aufgenommen worden sind, - 4.
als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren, - 5.
zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern, - 6.
zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu ihrer Umwidmung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Krankenhaus getrennte Pflegeabteilungen.
(3) Die Länder fördern die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleine bauliche Maßnahmen durch feste jährliche Pauschalbeträge, mit denen das Krankenhaus im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel frei wirtschaften kann; § 10 bleibt unberührt. Die Pauschalbeträge sollen nicht ausschließlich nach der Zahl der in den Krankenhausplan aufgenommenen Betten bemessen werden. Sie sind in regelmäßigen Abständen an die Kostenentwicklung anzupassen.
(3a) Der vom Land bewilligte Gesamtbetrag der laufenden und der beiden folgenden Jahrespauschalen nach Absatz 3 steht dem Krankenhaus unabhängig von einer Verringerung der tatsächlichen Bettenzahl zu, soweit die Verringerung auf einer Vereinbarung des Krankenhausträgers mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen nach § 109 Abs. 1 Satz 4 oder 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beruht und ein Fünftel der Planbetten nicht übersteigt. § 6 Abs. 3 bleibt unberührt.
(4) Wiederbeschaffung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese nicht über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht.
(5) Die Fördermittel sind nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Landesrechts so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze notwendigen Investitionskosten decken.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.