Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 25. Jan. 2016 - 2 B 34/14, 2 B 34/14, 2 PKH 1/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:250116B2B34.14.0
bei uns veröffentlicht am25.01.2016

Gründe

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1. Der 19.. geborene Beklagte steht seit 19.. als Beamter, zuletzt als Kreisobersekretär (Besoldungsgruppe A 7), im Dienst des klagenden Landkreises. Er war zur Zeit der streitgegenständlichen Vorgänge im Bereich "X" tätig.

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Durch rechtskräftig gewordenes Strafurteil des Landgerichts vom 7. Oktober 2008 wurde der Beklagte nach geständiger Einlassung wegen Betrugs in zwei Fällen und Unterschlagung (darunter wegen des Verkaufs von zwei im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden Kraftfahrzeugen für den Krankentransport und Katastrophenschutz) im Zeitraum Juli 2004 bis August 2006 in Höhe eines Betrages von rund 4 500 € zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das landgerichtliche Urteil enthält Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beklagten (wiederholt auftretende Kopfschmerzen nach einem häuslichen Unfall sowie psychische und physische Erkrankungen, deretwegen er bei dem Arzt Dr. M. in ambulanter Behandlung war). Im Urteil des Landgerichts heißt es dazu weiter, dass weder die Steuerungsfähigkeit noch die Einsichtsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigt gewesen seien; Anhaltspunkte für das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) zu den jeweiligen Tatzeitpunkten hätten sich nicht ergeben.

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In dem daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren, das die drei strafgerichtlich abgeurteilten und acht weitere disziplinarische Vorwürfe aus dem Zeitraum Juni 2004 bis Januar 2007 umfasste (darunter weitere Verkäufe von Sacheigentum der öffentlichen Hand für einen Betrag von rund 2 600 €), hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

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Im Berufungsverfahren konnte an zwei zunächst anberaumten Terminen eine mündliche Verhandlung wegen vom Beklagten jeweils am Vortag geltend gemachter Verlegungsgründe (wegen gesundheitlicher Beschwerden) nicht durchgeführt werden. Mit Blick darauf holte das Oberverwaltungsgericht vor der auf den 9. September 2013 erneut terminierten Berufungsverhandlung vorsorglich eine Stellungnahme des Amtsarztes des Landkreises F. ein (Schreiben vom 6. September 2013), in der dieser die Verhandlungsfähigkeit des Beklagten bestätigte und die er auf schriftliche Nachfrage des Senatsvorsitzenden hinsichtlich Empfehlungen zur Dauer der dem Beklagten zumutbaren Verhandlungsdauer und notwendiger Verhandlungspausen präzisierte (Schreiben vom 9. September 2013). Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 9. September 2013 wurde dieser Schriftverkehr verlesen. Der Senatsvorsitzende bat den Beklagten, sich zu melden und um eine Verhandlungspause nachzusuchen, wenn sein Gesundheitszustand dies erfordere. Das Berufungsgericht verhandelte über die Sache mit dem Beklagten von 10:15 Uhr bis 14:10 Uhr, und zwar mit einer reinen Verhandlungsdauer von einer Stunde und 44 Minuten mit drei Unterbrechungen von insgesamt zwei Stunden und 11 Minuten Dauer, wobei eine Sitzungspause von rund einer Stunde darauf beruhte, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mehrere Beweisanträge handschriftlich formulierte. Nach Stellung der Beweisanträge teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um 14:10 Uhr mit, dieser habe ihm erklärt, verhandlungsunfähig zu sein. Daraufhin gab der Senatsvorsitzende zu Protokoll, dass die Sitzung für die Dauer von zwei Stunden unterbrochen und eine amtsärztliche Untersuchung des Beklagten durch einen Amtsarzt vor Ort veranlasst werde. In der Sitzungspause verließen der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter das Gerichtsgebäude. Die mündliche Verhandlung wurde zur angekündigten Uhrzeit in Abwesenheit beider mit der inzwischen eingetroffenen Amtsärztin fortgesetzt. Die Beweisanträge wurden durch Beschluss abgelehnt. Der Senatsvorsitzende schloss die mündliche Verhandlung und beraumte Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den 12. September 2013 an.

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Nach Übermittlung des Sitzungsprotokolls beantragte der Beklagte mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und lehnte den Senatsvorsitzenden sowie den Amtsarzt des Landkreises F. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab; außerdem beantragte er eine Berichtigung des Protokolls. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde die dienstliche Äußerung des Senatsvorsitzenden mit der Bitte um Stellungnahme bis 10:00 Uhr des Folgetags übersandt. Daraufhin bat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten um Fristverlängerung bis zum 13. September 2013. Mit Beschluss vom 12. September 2013 wies das Berufungsgericht - ohne Mitwirkung des Senatsvorsitzenden - den Befangenheitsantrag zurück. Mit weiterem Beschluss vom selben Tage lehnte es eine Protokollberichtigung ab.

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Mit am 12. September 2013 verkündeten Urteil wies das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Beklagten zurück. In den Entscheidungsgründen führt das Oberverwaltungsgericht in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem aus, dass es weder durch die eigenmächtige Entfernung des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten während der Sitzungsunterbrechung noch wegen des Antrags auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an einer abschließenden Sachentscheidung gehindert sei. Der Beklagte habe vorsätzlich ein schwerwiegendes, aus elf innerdienstlichen Pflichtverletzungen bestehendes einheitliches Dienstvergehen begangen. Er habe hierdurch in mehrfacher Hinsicht gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen, nämlich gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten, gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie gegen die Wahrheitspflicht. Dies sei disziplinarrechtlich mit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden. Die Ablehnung der (bereits in der mündlichen Verhandlung beschiedenen) Beweisanträge wird in dem Urteil nochmals und eingehend begründet.

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Das Berufungsurteil wurde dem Beklagten zunächst mit einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung am 20. Dezember 2013 und sodann (in seinem Tatbestand und in den Entscheidungsgründen unverändert) mit einer korrigierten Rechtsmittelbelehrung und entsprechendem Berichtigungsbeschluss am 4. Februar 2014 zugestellt.

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Einen bereits mit Schriftsatz vom 13. September 2013 gestellten weiteren Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Senatsvorsitzenden sowie zusätzlich gegen die Richter, die an dem Beschluss über die Zurückweisung des vorangegangenen Befangenheitsgesuchs mitgewirkt hatten, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2014 - unter Mitwirkung des Senatsvorsitzenden - hinsichtlich seiner Person als unzulässig verworfen und hinsichtlich der beisitzenden Richter - ohne deren Mitwirkung - als unbegründet zurückgewiesen.

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2. Die Beschwerde, die sich - ungeachtet an die zweifache Zustellung des Urteils anknüpfender Formulierungen - der Sache nach gegen das (in seiner Begründung unveränderte) Urteil vom 12. September 2013 richtet, hat keinen Erfolg.

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Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Verfahrensmängel i.S.v. § 66 Abs. 1 ThürDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind teilweise bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO) oder liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor.

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a) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 138 Nr. 1 VwGO), weil die Anträge wegen Besorgnis der Befangenheit des Senatsvorsitzenden bzw. der beisitzenden Richter (§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO) verfahrensfehlerhaft abgewiesen worden seien. Dies trifft nicht zu.

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aa) Soweit die Beschwerde beanstandet, dass an dem Beschluss vom 12. September 2013, mit dem das erste Befangenheitsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zurückgewiesen wurde, die Richterin am OVG A. mitgewirkt habe und nicht ersichtlich sei, wieso sie dazu berufen sei, genügt die Beschwerde bereits nicht den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO). Eine Besetzungsrüge ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Beschwerdeführer die nach seiner Meinung den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Revisionsgericht deren Beurteilung ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1982 - 8 CB 83.80 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 24 S. 3 m.w.N.). Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der einschlägigen Geschäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Erkundigungen und die Vornahme eigener Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des Gerichts Aufklärung zu verschaffen; andernfalls handelt es sich um eine unbeachtliche Rüge "auf Verdacht" (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 1995 - 5 B 53.95 - Buchholz § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 9 S. 7, vom 15. Juli 2010 - 4 BN 13.10 <4 BN 21.09> - juris Rn. 9 und vom 20. Februar 2014 - 8 B 64.13 - juris Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.). Die Rüge einer vorschriftswidrigen Besetzung eines Spruchkörpers ist hiernach nur dann in der erforderlichen Weise bezeichnet, wenn unter Wiedergabe der maßgeblichen, in den Geschäftsverteilungsplänen des (Gesamt-) Gerichts bzw. des Spruchkörpers niedergelegten Heranziehungs- und Vertretungsregeln konkret dargelegt wird, dass und warum ein bestimmter Richter nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung berufen war. Der bloße Vortrag, es sei nicht ersichtlich, warum ein bestimmter Richter herangezogen worden sei, weil der Spruchkörper bei anderen Entscheidungen anders besetzt gewesen sei, genügt hierfür nicht. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf eine (lediglich vermutete) fehlerhafte Anwendung im Einzelfall zu durchsuchen und eine solche festzustellen. Dies ist vielmehr Sache der Beschwerde. Solches konkret darzulegen ist auch nicht unzumutbar; die Geschäftsverteilungspläne sind bei dem jeweiligen Gericht einsehbar (§ 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 21e Abs. 9 und § 21g Abs. 7 GVG).

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bb) Soweit die Beschwerde rügt, die (zweifache) Ablehnung der Befangenheitsanträge des Beklagten gegen die Mitglieder des Spruchkörpers des Oberverwaltungsgerichts (zunächst allein gegen den Senatsvorsitzenden, sodann erneut gegen diesen und die weiteren das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden Richter) sei fehlerhaft gewesen, folgt daraus kein Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

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Die Ablehnung eines Antrags wegen Besorgnis der Befangenheit unterliegt nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung, weil es sich um eine unanfechtbare Vorentscheidung handelt (§ 173 Satz 1 VwGO, § 557 Abs. 2 ZPO, § 146 Abs. 2 VwGO). Daher begründet sie nur dann einen Verfahrensmangel, wenn sie zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts i.S.v. § 138 Nr. 1 VwGO führt. Die Ablehnung muss dem Antragsteller den gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entziehen. Dies ist nur der Fall, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Dieser Maßstab gilt auch für die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unter Mitwirkung der abgelehnten Richter als rechtsmissbräuchlich (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <37 ff.> sowie Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 1 B 66.04 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 65 S. 6 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 22). Nach diesem Maßstab ist eine Verletzung des grundrechtlichen Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nicht ersichtlich.

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Die im Beschluss vom 12. September 2013 gegebene Begründung für die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden lässt keine willkürlichen oder manipulativen Erwägungen im vorbezeichneten Sinne erkennen. Die Beschwerde zeigt bereits nicht substantiiert auf, aus welchen Gründen die Zurückweisung des Gesuchs willkürlich gewesen sein sollte, sondern erschöpft sich in der Wiedergabe abstrakter Rechtssätze zu einem Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit, ohne darzulegen, warum gegen diese Rechtssätze im konkreten Streitfall verstoßen worden sei. Der Senat verweist daher insoweit auf die Gründe des genannten Beschlusses, die er vollständig teilt.

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cc) Ohne Erfolg macht die Beschwerde der Sache nach einen Verfahrensmangel mit der Begründung geltend, der Senatsvorsitzende habe am 12. September 2013 am Verkündungstermin teilgenommen und am Protokollberichtigungsantrag mitgewirkt, obwohl sein Ablehnungsantrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden gewesen sei. Zwar ist anhand der Akten des Berufungsgerichts nicht sicher nachzuvollziehen, ob an dem genannten Tag der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs bereits gefasst und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten übermittelt worden war, bevor das Urteil verkündet und der Antrag auf Protokollberichtigung zurückgewiesen wurde. Dies ist jedoch unschädlich. Selbst wenn man insoweit den behaupteten Verstoß gegen das auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 54 Abs. 1 VwGO geltende Tätigkeitsverbot des § 47 Abs. 1 ZPO annähme, wäre dieser Mangel mit Blick auf das mit Beschluss vom 12. September 2013 rechtskräftig zurückgewiesene Ablehnungsgesuch als geheilt anzusehen (zum insoweit einhelligen Streitstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03 - ZVI 2004, 753 Rn. 4 ff. m.w.N.). Ein Grund, der den Senatsvorsitzenden an der Mitwirkung an dem Berufungsurteil gehindert hätte, lag damit nicht vor. Auch eine Gehörsverletzung scheidet insoweit aus, weil die Beschwerde nicht geltend macht, dass der Beklagte im Vertrauen auf die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO noch nicht vollständig vorgetragen habe.

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dd) Die Verwerfung des zweiten Ablehnungsgesuchs gegen den Senatsvorsitzenden als unzulässig sowie die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen die das erste Ablehnungsgesuch zurückweisenden Richter durch Beschluss vom 28. Januar 2014 begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 138 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit nimmt der Senat - aus denselben Gründen wie oben (Rn. 14 f.) - auf die Ausführungen in dem genannten Beschluss Bezug.

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b) Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 9. September 2013 in Abwesenheit des nach der zweistündigen Unterbrechung nicht mehr erschienenen Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten begründet keinen Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht dadurch den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt.

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Ohne Rechtsfehler hat das Oberverwaltungsgericht von einer Vertagung, d.h. der Beendung des bereits begonnenen Termins und der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in einem neuen Termin, abgesehen. Einen erheblichen Grund für eine Vertagung i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO, § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter sind der Verhandlung nach ihrer Fortsetzung um 16:10 Uhr nicht ohne Verschulden und damit auf eigenes Risiko ferngeblieben (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).

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Das Gericht ist nur dann verpflichtet, einen Verhandlungstermin auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten zu vertagen, wenn anderenfalls dessen grundrechtlicher Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wäre. Das von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnete Ermessen ist dann auf Null reduziert. Das rechtliche Gehör gebietet die Aufhebung, Verlegung oder Vertagung eines Verhandlungstermins, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Verfahrensbeteiligten ohne sein Verschulden an der Teilnahme gehindert ist.

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Einen beachtlichen Hinderungsgrund stellt insbesondere die vorübergehende Verhandlungsunfähigkeit wegen einer Erkrankung dar. Zu deren Nachweis genügt in der Regel die Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung. Hat das Gericht Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit, muss es Nachforschungen anstellen. Über die Vorlage einer privatärztlichen Bescheinigung hinausgehende Anforderungen an den Nachweis einer Erkrankung setzen voraus, dass greifbare Anhaltspunkte für die Absicht der Prozessverschleppung bestehen. Auch in diesem Fall muss das Gericht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren versuchen, sich vor der Entscheidung über den Aufhebungs-, Verlegungs- oder Vertagungsantrag Klarheit zu verschaffen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1994 - 6 B 31.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 257 S. 4 f., vom 2. November 1998 - 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285 S. 45 und vom 31. Oktober 2012 - 2 B 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 27). Hiervon ausgehend lässt sich im Streitfall ein beachtlicher Vertagungsgrund und damit ein Gehörsverstoß nicht feststellen.

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Zwar hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 11. September 2013 die "endgültige" Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten am Verhandlungstag "spätestens ab 12:30 Uhr" sowie deren objektive Erkennbarkeit für das Gericht behauptet. Diese - nicht durch eine privatärztliche Bescheinigung belegte - Behauptung ist allerdings mit Blick darauf, dass der Amtsarzt Dr. S. unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung die (grundsätzliche) Verhandlungsfähigkeit des Beklagten attestiert hatte (Schreiben vom 6. September 2013), für sich allein nicht ausreichend. Angesichts dessen hätte es einer qualifizierten, die Annahme des Amtsarztes entkräftenden ärztlichen Feststellung bedurft, die die behauptete gravierende Veränderung des Gesundheitszustandes und daraus resultierende Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten medizinisch fundiert belegt hätte.

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Genau darauf zielte das Vorgehen des Senatsvorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht: Ausweislich des Sitzungsprotokolls, das - mangels entsprechender Berichtigung - Beweis für den darin wiedergegebenen Sitzungsverlauf und abgegebene Erklärungen liefert (§ 105 VwGO i.V.m. § 165 ZPO), hat der Senatsvorsitzende, unmittelbar nachdem der Beklagte geltend gemacht hatte, verhandlungsunfähig zu sein, eine Unterbrechung der Sitzung angeordnet, um die kurzfristige amtsärztliche Untersuchung des Beklagten an Ort und Stelle zu veranlassen. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter haben dem zuwiderhandelnd den Sitzungssaal und das Gerichtsgebäude eigenmächtig verlassen. Dass der Beklagte in einer derart erheblichen Weise gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, dass er das Eintreffen des Amtsarztes und dessen Untersuchung, die gerade der Klärung dieser Frage dienen sollte, nicht hätte abwarten können, wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht. Dies wäre auch schwerlich mit ihrem eigenen Vortrag in Einklang zu bringen, wonach der Prozessbevollmächtigte des Beklagten diesen zu dessen Privat-PKW begleitet und der Beklagte sich dort jedenfalls so weit erholt habe, dass der Prozessbevollmächtigte ihn dort (nach telefonischer Benachrichtigung der Ehefrau) allein zurückgelassen habe, während er selbst sich auf den Rückweg zu seiner Kanzlei begab. Mithin hätte (jedenfalls) für den Prozessbevollmächtigten des Beklagten nichts im Wege gestanden, sich (ggf. ohne den Beklagten) wieder zum Gericht zu begeben und entweder noch in der Sitzungspause persönlich oder ggf. telefonisch Kontakt zu den Richtern oder der Geschäftsstelle zu suchen oder aber zur angekündigten Fortsetzung der Berufungsverhandlung dem Gericht das Geschehene anzuzeigen, damit der Senatsvorsitzende die erforderlichen und sachgemäßen prozessleitenden Entscheidungen treffen konnte. Das Verhalten des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten stellt daher ein eigenmächtiges Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung dar und begründet zugleich den Vorwurf, dass sie dadurch die Feststellung der Verhandlungsfähigkeit des Beklagten vereitelt haben, also gerade die Feststellung des Verfahrenshindernisses, die die Beschwerde nunmehr rügt (Rechtsgedanke aus §§ 427, 444 und 446 ZPO). Ein Verfahrensfehler des Gerichts liegt darin nicht.

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c) Das Oberverwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, dem Befangenheitsgesuch gegen den Amtsarzt Dr. S. Folge zu leisten.

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Die Ablehnung eines Sachverständigen findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 ThürDG, § 74 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 StPO). Es muss sich dabei um Tatsachen oder Umstände handeln, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - VII ZB 32/12 - NJW-RR 2013, 851 Rn. 10; BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1998 - 3 B 5.98 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 55 S. 11 f. und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 13). Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht verfahrensfehlerfrei verneint.

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Soweit die Beschwerde im Kern darauf verweist, das dem Beklagten Verhandlungsfähigkeit bescheinigende amtsärztliche Attest vom 6. September 2013 sei auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage ohne ausreichende Einbeziehung der Befundberichte des Dr. K. erstellt worden, ist dies der Sphäre des Beklagten und dessen eigenem, mit der nunmehr erhobenen Rüge in Widerspruch stehenden Verhalten zuzurechnen. Dass dem Amtsarzt die genannten Befundberichte nicht vorlagen, beruht allein darauf, dass der Beklagte der mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 13. August 2013 erfolgten Aufforderung, "sich umgehend amtsärztlich unter Vorlage aktueller hausärztlicher und fachärztlicher Befunde auf Verhandlungs- und Reisefähigkeit untersuchen zu lassen", nicht gefolgt ist. Auch hat er weder bei der Untersuchung am 3. September 2013 selbst Befunde vorgelegt noch von der ihm eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, solche nachzureichen. Im Übrigen weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass der Beklagte im Termin vor dem Berufungsgericht am 9. September 2013 nach Verlesen des ärztlichen Attests vom 6. September 2013 rügelos verhandelt hat. Da sich der Beklagte mithin in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in die Verhandlung eingelassen hat, kommt eine Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht mehr in Betracht. Dies entspricht einem allgemeinen, die Rechtsordnung beherrschenden Gedanken und kommt in der gemäß § 54 Abs. 1 VwGO auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Regelung in § 43 ZPO zum Ausdruck (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 - BVerwGE 90, 287 <290>).

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d) Dass das Berufungsgericht den Antrag vom 11. September 2013 auf Wiedereröffnung der Verhandlung abgelehnt hat, lässt ebenfalls keinen Verfahrensfehler erkennen.

28

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 6, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f. und vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13.08 - juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10).

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§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO sieht für die Entscheidung über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Beschluss des Gerichts vor. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass das Gericht eine ausdrücklich als "Wiedereröffnungsbeschluss" gekennzeichnete Entscheidung trifft. Ausreichend ist vielmehr, wenn das Gericht seine Entscheidung, die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, - wie hier - im Urteil selbst begründet. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es in diesem Falle nicht. Die Entscheidung des Gerichts über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bleibt auch dann eine selbstständige gerichtliche Entscheidung (Beschluss), wenn sie gleichzeitig mit der Entscheidung zur Hauptsache ergeht und äußerlich als Teil des Urteils erscheint (BFH, Beschluss vom 28. Februar 1996 - II R 61/95 - NVwZ-RR 1997, 73).

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Den Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erblickt die Beschwerde in der geltend gemachten Verhandlungsunfähigkeit des Beklagten am 9. September 2013. Da angesichts des eigenmächtigen Fernbleibens des Beklagten und seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ein Gehörsverstoß insoweit - wie ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, war das Oberverwaltungsgericht auch nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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e) Das Oberverwaltungsgericht hat ferner nicht dadurch gegen seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es die vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge abgelehnt und insoweit von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen hat.

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Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nur dann, wenn die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptung nach dem Rechtsstandpunkt des entscheidenden Gerichts erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 - BVerfGE 50, 32 <36>; BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2008 - 2 B 61.07 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 4 und vom 6. Juni 2014 - 2 B 75.13 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 Rn. 26).

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Dies ist hier hinsichtlich keines der vom Beklagten gestellten Beweisanträge der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Beweisanträge aus den im Berufungsurteil angeführten allgemeinen prozessualen bzw. speziell disziplinarrechtlichen Gründen, namentlich wegen der Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils, ohne Rechtsfehler abgelehnt.

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aa) Dies gilt zunächst für die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung aus dem Schriftsatz vom 25. Juli 2013 gestellten Beweisantrags (UA S. 38),

"zum Beweis der Tatsache, dass der Beklagte zu den entsprechenden Tatzeitpunkten aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage war, das Unrecht seines Handelns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ein psychiatrisches/psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen".

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Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Antrag ohne Rechtsfehler abgelehnt, und zwar hinsichtlich der bereits strafgerichtlich abgeurteilten Anschuldigungspunkte 1 bis 3 wegen der diesbezüglichen Bindungswirkung des Urteils des Landgerichts M. vom 7. Oktober 2008 (1), darüber hinaus aber auch aus den im Berufungsurteil angeführten allgemeinen prozessualen Gründen (2).

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(1) Zwar bestimmt § 53 Abs. 1 Satz 1 ThürDG, dass das Verwaltungsgericht die erforderlichen Beweise erhebt. Demnach hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 ThürDG auch für die Berufungsinstanz.

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Diese Aufklärungspflicht wird allerdings durch § 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG eingeschränkt. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Die angeordnete Bindungswirkung dient der Rechtssicherheit. Sie soll verhindern, dass zu ein- und demselben Geschehensablauf unterschiedliche Tatsachenfeststellungen durch staatliche Gerichte getroffen werden. Daher sind die Verwaltungsgerichte nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 D 15.03 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 36 S. 81 f. und Beschluss vom 7. November 2014 - 2 B 45.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 91 Rn. 13).

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Zu den die Bindungswirkung auslösenden "tatsächlichen Feststellungen" gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes. Daher binden auch Feststellungen zur Schuldfähigkeit das Gericht, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 - 1 D 36.96 - juris Rn. 11 und vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29).

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(2) Darüber hinaus sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beweisanträge unsubstantiiert und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden. Die gebotene Substantiierung eines Beweisantrags erschöpft sich nicht in der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet, und der Nennung eines bestimmten Beweismittels. Es ist einem Verfahrensbeteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnten, und auf diese Weise eine Beweiserhebung zu erzwingen (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 2007 - 4 BN 6.07 - BRS 71 Nr. 49 Rn. 10 und vom 6. Januar 2011 - 4 B 51.10 - BRS 78 Nr. 190 Rn. 14). Vielmehr bedarf es der Darlegung greifbarer Anhaltspunkte (sog. Anknüpfungstatsachen), die dem Gericht Anlass für die begehrte Beweiserhebung geben können. Hieran kann es u.a. dann fehlen, wenn sich die aufgestellten Beweisbehauptungen als deutlich gesteigertes Vorbringen erweisen.

40

(3) Hiernach ist die Ablehnung des o.a. Beweisantrags nicht zu beanstanden.

41

Da das Landgericht hinsichtlich der drei rechtskräftig abgeurteilten Taten (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) das Vorliegen von Anhaltspunkten für verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit des Beklagten mit bindender Wirkung verneint hat, war insoweit eine eigenständige Ermittlungstätigkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht (mehr) zulässig. Unabhängig davon fehlte es dafür im Übrigen auch an den Beweisantrag stützenden hinreichend substantiiertem Vortrag, der dem Berufungsgericht Anlass zu Zweifeln an der strafgerichtlich festgestellten Schuldfähigkeit des Beklagten mit der Folge gegeben hätte, dass es eine Lösung von der Bindungswirkung des Strafurteils hätte erwägen müssen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).

42

Der Beweisantrag zeigt bereits keine hinreichend konkreten Tatsachen auf, aus denen sich die behauptete Schuldunfähigkeit des Beklagten ergeben soll. Er erschöpft sich vielmehr im Wesentlichen in der Wiedergabe des Wortlauts des § 20 StGB. Ebenso bleibt der Beweisantrag die Angabe schuldig, an welcher seelischen Störung der Beklagte (konkret) gelitten haben soll. Erst recht fehlt eine nähere Darlegung zu der Schlussfolgerung, dass und weshalb der Beklagte deswegen (krankheitsbedingt) unfähig gewesen sein soll, das Unrecht der von ihm begangenen Vermögensdelikte erheblichen Ausmaßes einzusehen. Ohne revisionsgerichtlich zu beanstandenden Rechtsfehler hat das Berufungsgericht insbesondere den gegenüber den Einlassungen im Strafverfahren deutlich gesteigerten Vortrag des Beklagten zur behaupteten Einnahme von Medikamenten als nicht ausreichend angesehen, weil hierfür kein einziges den   T a t z e i t r a u m   betreffendes ärztliches Attest oder eine dahingehende Indikation vorgelegt worden ist.

43

Nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich ist, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten im Hinblick auf die ebenfalls in den Jahren 2004 bis 2006 begangenen Taten, deren Verfolgung das Landgericht vorläufig eingestellt hat (Anschuldigungspunkte 4 bis 10), anders zu beurteilen wäre. Hinsichtlich des strafgerichtlich nicht gewürdigten Verhaltens des Beklagten aus dem Jahr 2007 (Anschuldigungspunkt 11) fehlt es ebenfalls an einer hinreichenden Substantiierung des Beweisantrags.

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bb) Verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat das Oberverwaltungsgericht weiter den Beweisantrag (Nr. 3 der handschriftlichen Auflistung aus der mündlichen Verhandlung, UA S. 41),

"zum Beweis für die Behauptung, dass der Berufungskläger bereits in den Jahren ab 2004 fortlaufend von Herrn Dr. M. aufgrund der Erkrankung einer Psychose Schizophrenie behandelt wurde (Tabletten etc.) und aufgrund dieser Erkrankung der Berufungskläger schuldunfähig/vermindert schuldunfähig zu den jeweiligen Tatzeitpunkten gewesen war, beziehe ich mich auf das Zeugnis des Herrn Dr. M.."

45

Hinsichtlich der drei rechtskräftig abgeurteilten Taten (Anschuldigungspunkte 1 bis 3) folgt die Unzulässigkeit einer Beweisaufnahme durch das Oberverwaltungsgericht zur Schuldfähigkeit des Beklagten wiederum aus der Bindungswirkung des landgerichtlichen Strafurteils (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ThürDG). Für eine Lösung von dessen Feststellungen fehlte es wiederum an hinreichend substantiiertem Vortrag, der dem Berufungsgericht Anlass zu entsprechenden Zweifeln hätte geben können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 ThürDG). Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei den ebenfalls in den Jahren 2004 bis 2006 begangenen Taten, deren Verfolgung das Landgericht vorläufig eingestellt hat (Anschuldigungspunkte 4 bis 10), anders zu beurteilen wäre, liegen nicht vor. Jedenfalls wird auch insoweit weder mit dem Beweisantrag noch mit der Beschwerde substantiiert dargelegt, dass der Beklagte wegen der geltend gemachten psychischen Beeinträchtigung unfähig gewesen ist, das Unrecht der weit außerhalb des Bagatellbereichs anzusiedelnden Vermögensdelikte einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Insoweit wird auf die Ausführungen zu dem zuvor behandelten Beweisantrag (Rn. 36 ff.) Bezug genommen.

46

Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht - mit gestufter, jeweils tragender Begründung - den vorstehenden Beweisantrag auch wegen Verspätung abgelehnt. Zum einen hat es ihn zu Recht gemäß § 60 Abs. 4 ThürDG als verspätet beanstandet, weil der innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 2 ThürDG schriftsätzlich angekündigte Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens gerichtet war, während der vorstehende Beweisantrag die Vernehmung des Dr. M. als sachverständigen Zeugen zum Ziel hatte; es fehlte mithin an der erforderlichen Identität von angekündigtem und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag. Zum anderen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten den in Rede stehenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt, sondern dort lediglich auf "erhebliche psychische Probleme" des Beklagten hingewiesen hat, die in die Milderungsgründe einzustellen seien. Das Berufungsgericht weist insoweit zu Recht darauf hin, dass es mit dem in § 53 Abs. 2 Satz 2, § 60 Abs. 4 Satz 1 ThürDG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Beschleunigungsgebot (vgl. auch § 25 Abs. 1 ThürDG) nicht in Einklang steht, einen erstinstanzlich nicht mehr weiter verfolgten Beweisantrag bei unveränderter Sachlage in der Berufungsinstanz wieder aufleben zu lassen.

47

cc) Auch die Ablehnung des weiteren in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags (handschriftliche Auflistung Nr. 4, UA S. 42),

"zum Beweis für die Behauptung, dass der Berufungskläger zum jeweiligen Tatzeitpunkt unter erheblichem Tabletteneinfluss stand, beantrage ich die Vernehmung der Herren Sch., N., B. sowie Dr. M., Frau P.,"

begründet keinen Verfahrensfehler. Die unter Beweis gestellte Tatsache war und ist nicht entscheidungserheblich, weil allein die Einnahme von Tabletten (deren Wirkstoffe und Folgen im Übrigen nicht näher bezeichnet werden) keinen Rückschluss auf das Vorliegen von Schuldunfähigkeit oder verminderter Schuldfähigkeit zulässt. Entscheidend ist nach den strafgesetzlichen Bestimmungen, ob der Betroffene wegen einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig (§ 20 StGB) oder erheblich vermindert (§ 21 StGB) dazu fähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Ein Ausschluss bzw. eine Minderung der Schuldfähigkeit setzt nach dem Gesetz mithin gewisse biologische Zustände voraus, die sich in bestimmter Weise auf die Psyche des Täters auswirken. Auch eine unter Beweis gestellte Einnahme von Tabletten beantwortet nicht die Frage, ob eine der vier genannten seelischen Störungen beim Beklagten vorlag. Im Übrigen gelten auch für diesen Beweisantrag die obigen Ausführungen zu den aufgezeigten Substantiierungsmängeln und zum gesteigerten Vorbringen des Beklagten.

48

dd) Ebenfalls verfahrensfehlerfrei war die Ablehnung der Beweisanträge (handschriftliche Auflistung Nr. 1 und 2)

"zum Beweis für die Behauptungen, dass der Berufungskläger mit Herrn C. nach den besagten Vorfällen ein Gespräch in seinem (C.) Büro führte und Herr C. dem Berufungskläger hierauf sagte: 'Wärst du früher zu mir gekommen, wäre nichts passiert, dem Landkreis ist kein Schaden entstanden.' In diesem Gespräch erwähnte der Berufungskläger gegenüber Herrn C., dass Frau B. gesagt habe: 'Wenn der P. nicht seine eigene Entlassung einreiche, dann werde sie ihn durch den Kakao ziehen', hierauf schüttelte Herr C. nur mit dem Kopf. Zum Beweis hierfür wird die Vernehmung des Herrn C. beantragt,"

und

"zum Beweis für die Behauptung, dass der Berufungskläger um einen Termin bei dem Amtsarzt zwecks Bestätigung und Untersuchung bei Herrn W. (Sprecher der ...gewerkschaft) aufgrund der von Dr. M. bei dem Berufungskläger bereits festgestellten Erkrankung einer Psychose Schizophrenie bat und der Berufungskläger durch Herrn W. mitgeteilt worden ist, dass der Amtsarzt eine Untersuchung des Berufungsklägers trotz der bereits diagnostizierten Erkrankung einer Psychose Schizophrenie ablehne, beziehe ich mich auf das Zeugnis

des Herrn W.,

des Herrn Dr. M.,

der Frau P.,

der Frau V.."

49

Die unter Beweis gestellten Behauptungen waren und sind für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidungserheblich (zu diesem allgemein anerkannten Beweisablehnungsgrund, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <157>, stRspr). Sie vermögen an dem Dienstvergehen des Beklagten und dessen Schuldfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nichts zu ändern.

50

ee) Die miteinander in sachlichem Zusammenhang stehenden Beweisanträge (Nr. 5 und 6, UA S. 33),

"zum Beweis für die Behauptung, dass Herr C.für die Strafverhandlung beim AG M. (Richter H.) mündlich weder gegenüber dem AG M., Herrn Richter H., noch gegenüber Herrn B. eine mündliche Aussagegenehmigung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des Herrn C., sowie B.,"

und

"zum Beweis für die Behauptung, dass Herr C. schriftlich nur und ausschließlich eine Aussagegenehmigung bezüglich eines Untreuetatbestands, nicht aber bezüglich eines Betruges oder einer Unterschlagung erteilte, beantrage ich die Vernehmung des Herrn C.,"

hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht ebenfalls wegen Unerheblichkeit der Beweistatsachen abgelehnt. Ausgehend davon, dass das Landgericht M. die strafrechtlichen Feststellungen auf das Geständnis des Beklagten selbst und nicht auf Zeugenaussagen gestützt hat, kommt es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungstragend an.

51

ff) Schließlich war auch die Ablehnung des Beweisantrags (Nr. 7, UA S. 46),

"zum Beweis für die Behauptung, dass für den Berufungskläger eine positive Persönlichkeitsprognose zu erstellen ist, beantrage ich die Einholung eines Sachverständigengutachtens,"

nicht verfahrensfehlerhaft. Das Oberverwaltungsgericht ist dem Beweisantrag zu Recht nicht gefolgt, weil er sich nicht auf eine dem Beweis zugängliche Tatsache, sondern auf eine dem Gericht zustehende rechtliche Bewertung bezieht. Aus den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 11 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 ThürDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte haben dabei in eigener Verantwortung eine Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten zu treffen und das Ausmaß der von ihm herbeigeführten Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums einzuschätzen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 18 und vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 12). Die Beweisbehauptung lässt sich somit nur auf der Grundlage einer von den Verwaltungsgerichten selbst anzustellenden umfassenden Gesamtbewertung beantworten und ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich.

52

f) Auch mit der Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe keine eigene Gesamtwürdigung vorgenommen, zeigt die Beschwerde einen Verfahrensmangel nicht auf. Der Sache nach kann dieser Rüge allenfalls ein Angriff gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bei der disziplinarrechtlichen Bemessungsentscheidung entnommen werden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

53

Die Beweis- und Sachverhaltswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts indes nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur das verfahrensrechtliche Vorgehen auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7).

54

Einen derartigen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde jedoch nicht auf. Sie macht im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Gebot umfassender Sachaufklärung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) mit Blick auf die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge geltend. Da das Oberverwaltungsgericht sämtliche Beweisanträge indes - wie dargestellt - verfahrensfehlerfrei abgelehnt hat, kommt insoweit ein Verfahrensmangel nicht in Betracht. Im Übrigen wendet sich die Beschwerde lediglich gegen das Ergebnis der - revisionsrechtlich nicht überprüfbaren - Beweiswürdigung.

55

g) Ohne Erfolg bleibt die weitere Rüge, die Disziplinarklage leide an einem wesentlichen Mangel, weil sie nicht durch die oberste Dienstbehörde erhoben worden sei.

56

Die Disziplinarklageschrift weist einen wesentlichen Mangel auf, wenn sie von einer unzuständigen Behörde oder von einem Beamten erhoben wird, der nicht befugt ist, für die zuständige Behörde tätig zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 58 und Beschluss vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 6). Dies ist hier indes nicht der Fall. Das Disziplinarverfahren ist ordnungsgemäß durch den Landrat als zuständigen Dienstvorgesetzten des Beklagten eingeleitet worden (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 ThürDG i.V.m. § 4 Abs. 2 ThürBG in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 8. September 1999 ; vgl. nunmehr § 3 Abs. 2 ThürBG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. März 2009 , § 107 Abs. 2 Satz 2, § 29 Abs. 3 Satz 1 und 2 ThürKO).

57

h) Soweit die Beschwerde geltend macht, der mit der Widerklage gestellte Antrag (Feststellung der Dienstunfähigkeit) hätte nicht abgetrennt werden dürfen, handelt es sich jedenfalls nicht um einen Verfahrensmangel, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

58

i) Die weitere Rüge, dass das hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung berichtigte Berufungsurteil nicht von den beiden ehrenamtlichen Richtern (Beamtenbeisitzern, vgl. § 49 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 2 ThürDG) unterzeichnet worden ist, begründet ebenfalls keinen Verfahrensfehler. Denn die von der Beschwerde vermisste Unterschriftsleistung der ehrenamtlichen Richter erklärt das Gesetz ausdrücklich für entbehrlich (§ 21 ThürDG i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO; zum Berichtigungsbeschluss siehe im Übrigen § 46 Abs. 1 Satz 2 ThürDG).

59

j) Soweit die Beschwerde schließlich mehrfach durch umfangreiche Bezugnahmen auf Schriftsätze des Berufungsverfahrens behauptet, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Beklagten nicht beachtet oder übergangen, und auch insoweit - offenbar allgemein - einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend machen will (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), genügt diese Rüge nicht den Begründungs- und Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO. Dasselbe gilt, falls diese Bezugnahme zur Darlegung anderer (oben behandelter) Verfahrensmängel dienen sollte.

60

Die Beschwerde beschränkt sich insoweit darauf, mehrere Schriftsätze aus dem Berufungsverfahren (im Umfang von 6, 11, 9, 13 und 35 Seiten, zusammen mithin rund 74 Seiten) mittels eines EDV-Schreibprogramms in den (dadurch 97 Seiten umfassenden) Schriftsatz der Beschwerdebegründung hineinzukopieren und schlicht zu rügen, diesen Vortrag habe das Berufungsgericht "nicht beachtet und nicht zur Kenntnis genommen" (Beschwerdebegründung S. 11 oben, S. 24 oben, S. 35 oben, S. 48 oben, S. 84 oben). Ein Gehörsverstoß muss jedoch konkret bezeichnet werden. Eine auf die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muss den Streitstoff sichten und sich mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde der hier beschriebenen Art und dieses Umfangs dasjenige konkrete Vorbringen herauszusuchen, das angeblich nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 20 S. 5; Kraft, in: Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 133 Rn. 21; Bader, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2014, § 133 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

61

k) Von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Beschwerde sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

62

3. Aus den vorstehenden Darlegungen zu 2. ergibt sich zugleich, dass auch der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. Die Rechtsverfolgung des Beklagten bietet auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - BVerfGE 81, 347 <357>) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

63

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Satz 1 ThürDG. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 77 Abs. 5 ThürDG).

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

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Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. (2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück. (3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwa

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

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Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

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(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und z

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 24 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 47 Unaufschiebbare Amtshandlungen


(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. (2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Verta

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 21e


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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 58 Beweisaufnahme


(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 43 Verlust des Ablehnungsrechts


Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 57 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren


(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben

Strafprozeßordnung - StPO | § 74 Ablehnung des Sachverständigen


(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist. (2) Das Ab

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(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Ver

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Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehe

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(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 446 Weigerung des Gegners


Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 427 Folgen der Nichtvorlegung durch Gegner


Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Absch

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Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das

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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Für die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des Zweiten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Die Mitglieder und drei Vertreter des für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 zuständigen Spruchkörpers bestimmt das Präsidium jeweils für die Dauer von vier Jahren. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen Richter auf Lebenszeit sein.

(1) Das Präsidium bestimmt die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Es trifft diese Anordnungen vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Der Präsident bestimmt, welche richterlichen Aufgaben er wahrnimmt. Jeder Richter kann mehreren Spruchkörpern angehören.

(2) Vor der Geschäftsverteilung ist den Richtern, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Anordnungen nach Absatz 1 dürfen im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung oder ungenügender Auslastung eines Richters oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Richter nötig wird. Vor der Änderung ist den Vorsitzenden Richtern, deren Spruchkörper von der Änderung der Geschäftsverteilung berührt wird, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(4) Das Präsidium kann anordnen, daß ein Richter oder Spruchkörper, der in einer Sache tätig geworden ist, für diese nach einer Änderung der Geschäftsverteilung zuständig bleibt.

(5) Soll ein Richter einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder soll sein Zuständigkeitsbereich geändert werden, so ist ihm, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

(6) Soll ein Richter für Aufgaben der Justizverwaltung ganz oder teilweise freigestellt werden, so ist das Präsidium vorher zu hören.

(7) Das Präsidium entscheidet mit Stimmenmehrheit. § 21i Abs. 2 gilt entsprechend.

(8) Das Präsidium kann beschließen, dass Richter des Gerichts bei den Beratungen und Abstimmungen des Präsidiums für die gesamte Dauer oder zeitweise zugegen sein können. § 171b gilt entsprechend.

(9) Der Geschäftsverteilungsplan des Gerichts ist in der von dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter bestimmten Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufzulegen; einer Veröffentlichung bedarf es nicht.

(1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium.

(2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit nach den Vorschriften der Prozessordnungen die Verfahren durch den Spruchkörper einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen werden können.

(4) Ist ein Berufsrichter an der Beschlussfassung verhindert, tritt der durch den Geschäftsverteilungsplan bestimmte Vertreter an seine Stelle.

(5) § 21i Abs. 2 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Bestimmung durch den Vorsitzenden getroffen wird.

(6) Vor der Beschlussfassung ist den Berufsrichtern, die von dem Beschluss betroffen werden, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(7) § 21e Abs. 9 findet entsprechend Anwendung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten.

(2) Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und würde die Entscheidung über die Ablehnung eine Vertagung der Verhandlung erfordern, so kann der Termin unter Mitwirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt, so ist der nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung zu wiederholen.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

Kommt der Gegner der Anordnung, die Urkunde vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass er nach dem Verbleib der Urkunde nicht sorgfältig geforscht habe, so kann eine vom Beweisführer beigebrachte Abschrift der Urkunde als richtig angesehen werden. Ist eine Abschrift der Urkunde nicht beigebracht, so können die Behauptungen des Beweisführers über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angenommen werden.

Ist eine Urkunde von einer Partei in der Absicht, ihre Benutzung dem Gegner zu entziehen, beseitigt oder zur Benutzung untauglich gemacht, so können die Behauptungen des Gegners über die Beschaffenheit und den Inhalt der Urkunde als bewiesen angesehen werden.

Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.

(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, daß der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.

(2) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Die ernannten Sachverständigen sind den zur Ablehnung Berechtigten namhaft zu machen, wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen.

(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; der Eid ist als Mittel der Glaubhaftmachung ausgeschlossen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht der Staatsanwaltschaft, dem Privatkläger und dem Beschuldigten zu. Den zur Ablehnung Berechtigten sind auf Verlangen die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.