(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

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Arbeitsrecht: Höchstaltersgrenze ist unzulässig

24.05.2012

generelle Altersgrenze stellt eine nach dem AGG unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam- BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Öffentlich bestellte Sachverständige: Höchstaltersgrenze ist unzulässig

24.05.2012

generelle Altersgrenze stellt eine nach dem AGG unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam-BVerwG vom 01.02.12-Az: 8 C 24.11
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Hochschulrecht: Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität

28.10.2011

Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der Kapazitäten an Kriterien für innerkapazitäre Vergabe verstößt nicht gegen Bundesrecht-BVerwG vom 23.03.11-Az:6 CN 3.10
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Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 70 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision


(1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Deutsches Richtergesetz - DRiG | § 82 Revisionsverfahren im Disziplinarverfahren


(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich oder durch schriftlich aufzunehmende Erklärung
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 134


(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verw

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 142


(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2. (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zust

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 49


Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133

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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das bloße Betreten eines Zimmers in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zur Überstellung eines ausreisepflichtigen Auslä

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Bundesverfassungsgericht   Beschluss vom 09.03.2018 Az.: 2 BvR 174/18   Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.   Gründe I. 1. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 Richter am Oberlandesgericht K.

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2019 - RiZ (R) 2/18

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 2/18 Verkündet am: 27. Februar 2019 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Entlassung aus dem Justizdienst E

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2002 - RiZ (R) 3/01

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ(R) 3/01 vom 13. November 2002 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ DRiG §§ 14, 16 RpflAnpG § 6 a a) Die Berufung in ein Richterverhältnis kraf

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2006 - RiZ (R) 2/06

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Apr. 2019 - 15 ZB 18.979

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsve

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. März 2019 - 8 CS 18.2398

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Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 (Az.: Au 1 S 18.1797) geändert. II. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Augsburg erhoben

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2016 - 3 ZB 14.1307

bei uns veröffentlicht am 10.06.2016

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Okt. 2017 - 15 ZB 17.985

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsv

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Apr. 2015 - 3 B 14.1375

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Tenor Die Ablehnungsgesuche des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof L. und die Richterinnen am Verwaltungsgerichtshof V. und Dr. W. werden zurückgewiesen. Gründe I. Der 19... geboren

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 1 ZB 14.55

bei uns veröffentlicht am 08.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert des Zul

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2016 - 3 ZB 15.798

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Tenor I. Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht das auf die Aufhebung der Ziff. 2 des Bescheids vom 29. Januar 2009 (Rückforderung von 1.957,68 Euro) gerichtete Klagebegehren abgewiesen hat. Im Übrigen wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2014 - 20 ZB 14.251

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2014 - 15 ZB 13.2633

bei uns veröffentlicht am 31.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen gesamtschuldnerisch. III. Der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Aug. 2018 - 15 ZB 17.1003

bei uns veröffentlicht am 31.08.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beigeladene zu 2 trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene zu 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für da

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 15 ZB 16.398

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Zulassungsver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2019 - 9 ZB 19.32081

bei uns veröffentlicht am 16.07.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Apr. 2016 - 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707, 15 ZB 14.2713

bei uns veröffentlicht am 20.04.2016

Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 15 ZB 14.2686, 15 ZB 14.2687, 15 ZB 14.2688, 15 ZB 14.2700, 15 ZB 14.2706, 15 ZB 14.2707 sowie 15 ZB 14.2713 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2019 - 20 ZB 18.882

bei uns veröffentlicht am 03.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.182,01 EUR festgesetzt. G

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 ZB 14.2860

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der am ... 2000 geborene Kläger bes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2014 - 22 ZB 14.1062

bei uns veröffentlicht am 07.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. März 2015 - 7 ZB 14.2146

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Dez. 2015 - 15 B 14.1840

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 15 B 14.1840 Im Namen des Volkes Urteil vom 8. Dezember 2015 (VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2013, Az.: Au 5 K 12.1542) 15. Senat Sachgebiet

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. März 2016 - 3 ZB 15.1559

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 20 ZB 11.1890

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 200.000,- € festgese

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Aug. 2018 - 7 BV 18.7

bei uns veröffentlicht am 21.08.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2019 - 13a ZB 18.30106

bei uns veröffentlicht am 20.05.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. März 2015 - 15 CS 15.361

bei uns veröffentlicht am 04.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 17.2431

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. März 2017 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Februar 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 25. Juni 2018 - 20 B 16.2223

bei uns veröffentlicht am 25.06.2018

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 5. März 2015 wird aufgehoben. II. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Juli 2014 - 19 B 12.1073

bei uns veröffentlicht am 23.07.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen beginnend mit dem Berufungsverfahren 19 B 07.2762 trägt der Kläger. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 20 ZB 16.1871

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.420,70 € festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2018 - 20 ZB 16.1870

bei uns veröffentlicht am 27.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 9.928,06 € festgesetzt. Gründ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2014 - 1 ZB 13.514

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Dez. 2014 - 3 BV 12.769

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 20. September 2005 wird die Klage abgewiesen, soweit eine fünfjährige berufliche Praxis des Klägers vom 11. Januar 1986 bis 10. Januar 1991 als ruhegehaltfähige

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2018 - 8 CS 18.455

bei uns veröffentlicht am 07.05.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2018 - 15 ZB 16.2508

bei uns veröffentlicht am 15.01.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1191

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2018 - 11 ZB 17.1696

bei uns veröffentlicht am 18.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2014 - 15 ZB 14.448

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 152.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juni 2014 - 1 ZB 11.2826

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2014 - 15 ZB 14.510

bei uns veröffentlicht am 13.06.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 360.000 € festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2095

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Juli 2013 wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Juni 2018 - 1 ZB 16.1905

bei uns veröffentlicht am 04.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Mai 2018 - 8 ZB 16.1977

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen. III. Der St

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 12 ZB 13.2101

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2017 - 20 ZB 17.1000

bei uns veröffentlicht am 04.12.2017

Tenor Die Berufung wird zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gründe Ernstlichen Zweifeln unterliegt im Hinblick auf die Regelungen der Abfallver

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2015 - 3 ZB 12.2556

bei uns veröffentlicht am 24.09.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 9.648,63 € festgesetzt. Grün

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2016 - 15 ZB 15.696

bei uns veröffentlicht am 12.08.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000

Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Feb. 2018 - M 16 K 15.4320

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor Der Antrag auf Ergänzung des Urteils wird als unzulässig verworfen. Gründe Der Antrag auf Ergänzung des Urteils gemäß § 120 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist offensichtlich nicht statthaft und

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(1) Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs. 2. (2) Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs. 2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des...
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses...
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Rechtsmittel 1. der Revision gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts nach § 132,2. der Revision gegen Urteile des Verwaltungsgerichts nach §§ 134 und 135,3. der Beschwerde nach § 99 Abs. 2 und § 133 Abs. 1 dieses...
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht...
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