Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2017:rs20171121.2bvr217716
bei uns veröffentlicht am21.11.2017

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe der Gründe zurückgewiesen.

Gründe

A.

1

Die Beschwerdeführerinnen sind acht kreisangehörige Gemeinden in Sachsen-Anhalt. Sie waren gemäß § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (Kinderförderungsgesetz - KiFöG LSA) vom 5. März 2003 Verpflichtete des Anspruchs auf Kinderbetreuung. Mit Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 hat der Landesgesetzgeber die Regelung neu gefasst und die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Anspruchs in § 3 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 KiFöG LSA auf Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe übertragen.

2

Die Beschwerdeführerinnen sehen in der gesetzlichen Neuregelung einen verfassungswidrigen Entzug der Aufgaben und machen insoweit eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geltend.

I.

3

1. Das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt vom 5. März 2003 trat am 8. März 2003 in Kraft (GVBl LSA S. 48 ff.). Darin wurden die Gemeinden statt der bis dahin für die Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu Verpflichteten des Anspruchs auf Kinderbetreuung bestimmt und ihnen Pflichten im Zusammenhang mit der Finanzierung von Kindertagesstätten auferlegt. Das Gesetz wurde unter anderem am 12. November 2004 (GVBl LSA S. 774), am 5. November 2009 (GVBl LSA S. 514, 518) und am 17. Februar 2010 (GVBl LSA S. 69) geändert und enthielt in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2013 geltenden Fassung unter anderem folgende Regelungen:

§ 3

Anspruch auf Kinderbetreuung

(Fassung vom 12. November 2004)

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch

1. auf einen ganztägigen Platz (§ 17 Abs. 2) in einer Tageseinrichtung,

a) bis zum Schuleintritt, wenn aus Gründen der Erwerbstätigkeit, der Aus-, Fort- und Weiterbildung oder der Teilnahme der Eltern an einer Maßnahme der Arbeitsförderung nach § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ein Bedarf für eine solche Förderung besteht,

b) vom Schuleintritt bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang,

c) ausnahmsweise, wenn und solange das Jugendamt entscheidet, Leistungen nach § 3a Abs. 3 Satz 1 zu erbringen,

2. auf einen Halbtagsplatz von mindestens fünf Stunden täglich oder 25 Wochenstunden in allen anderen Fällen.

(…)

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.

(3) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich gegen die Gemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Gemeinde Mitglied einer Verwaltungsgemeinschaft, richtet sich der Anspruch gegen diese, wenn ihr diese Aufgabe von allen Mitgliedsgemeinden zur Erfüllung übertragen wurde.

(…)

§ 3b

Wunsch- und Wahlrecht

(Fassung vom 12. November 2004)

(1) Die Leistungsberechtigten nach § 3 haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder an einem anderen Ort zu wählen. Sie sind von der Leistungsverpflichteten auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

(…)

§ 9

Träger

(Fassung vom 5. März 2003)

(1) Träger von Tageseinrichtungen können sein:

1. Gemeinden, Zusammenschlüsse von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften,

2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder

3. sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen.

(...)

(3) Die Einrichtung oder die Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Absatz 1 Nrn. 2 oder 3 soll durch die Leistungsverpflichteten unterstützt werden.

§ 10

Sicherstellungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte

(Fassung vom 5. März 2003)

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen.

(2) Die Tagespflegepersonen sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Gemeinden bei der Bereitstellung von Tagespflegestellen nach § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 unterstützen, insbesondere durch den Nachweis geeigneter Tagespflegepersonen.

§ 11

Finanzierung der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege

(Fassung vom 17. Februar 2010)

(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 Satz 2 und 3, soweit diese den Umfang eines Betreuungsangebotes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 übersteigt. Letztere sind auf den Kostenausgleich nach Absatz 5 anzurechnen.

(…)

(4) Wird eine Tageseinrichtung von einem freien Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 betrieben, erstattet die Leistungsverpflichtete, in deren Zuständigkeitsbereich die Tageseinrichtung ihren Sitz hat, auf Antrag die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich der Elternbeiträge nach § 13 sowie eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten. Für die Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit sind im Übrigen die Kosten maßgeblich, die die Leistungsverpflichtete selbst als Träger einer Tageseinrichtung aufzuwenden hätte. Die Leistungsverpflichteten sollen vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen, die auch Regelungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen enthalten.

§ 13

Elternbeiträge

(Fassung vom 5. November 2009)

Hinsichtlich der Erhebung von Elternbeiträgen gelten die Regelungen in § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. (…) Träger gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1, in deren Gebiet ein Elternbeirat entsprechend § 19 Abs. 5 gebildet wurde, haben auch diesen Elternbeirat zu beteiligen.

4

2. Mit Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 (GVBl LSA S. 38 ff.) hat der Gesetzgeber das Kinderbetreuungsrecht in Sachsen-Anhalt neu geordnet. Die meisten Änderungen sind gemäß Art. 6 Abs. 1 des Änderungsgesetzes mit Wirkung zum 1. August 2013 in Kraft getreten, der neu eingefügte § 11a KiFöG LSA erst zum 1. Januar 2015 (Art. 6 Abs. 3 des Änderungsgesetzes). Die Neuregelung betraf im Wesentlichen die Verlagerung der Leistungsverpflichtung zur Bereitstellung von Plätzen in der Tageseinrichtung auf den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Einführung von Qualitätsstandards und die Finanzierung der Kinderbetreuung. Im Zuge dieser Gesetzesänderung wurden unter anderem folgende Bestimmungen neugefasst:

§ 3

Anspruch auf Kinderbetreuung

(1) Jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt hat bis zur Versetzung in den 7. Schuljahrgang Anspruch auf einen ganztägigen Platz in einer Tageseinrichtung.

(2) Von der Versetzung in den 7. Schuljahrgang bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres hat jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf Förderung und Betreuung in einer Tageseinrichtung, soweit Plätze vorhanden sind.

(…)

(4) Der Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(…)

§ 10

Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind verantwortlich für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen. Sie haben eine Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufzustellen. Mit den kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, den Trägern der freien Jugendhilfe und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe ist in allen Phasen der Bedarfsplanung das Benehmen herzustellen.

(2) Die Tageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen sollen durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fachlich beraten werden.

§ 11

Grundsätze der Finanzierung

(1) Die Förderung und Betreuung in Tageseinrichtungen sowie in Tagespflegestellen wird gemeinsam durch das Land, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, in deren Gebiet die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sowie die Eltern finanziert. Das Land und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beteiligen sich durch Zuweisungen.

(2) Soweit Kinder in Tageseinrichtungen oder in Tagespflegestellen Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten, erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach den §§ 78a bis 78g des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach den §§ 75 bis 81 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

§ 11a

Vereinbarungen, Rahmenvertrag

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe schließt mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach den §§ 78b bis 78e des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.

(…)

§ 13

Kostenbeiträge

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen sind von den Eltern Kostenbeiträge zu erheben. Sie sind nach der Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden zu staffeln.

(2) Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und der Gemeindeelternvertretung, festgelegt. Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Der Kostenbeitrag wird durch die Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhoben. Die Erhebung kann auf die Träger von Tageseinrichtungen übertragen werden.

5

3. Die Änderung des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt zum 1. August 2013 ging einher mit einer ebenfalls zu diesem Tag wirksam gewordenen Neufassung des § 24 SGB VIII. Demnach sind Kinder (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) bedarfsgerecht in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder einer Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) zu fördern. Dabei handelt es sich in Bezug auf Kinder unter einem Jahr (§ 24 Abs. 1 SGB VIII) und auf schulpflichtige Kinder (§ 24 Abs. 4 SGB VIII) um eine objektiv-rechtliche Pflicht. Ein- bis zweijährige Kinder (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) und dreijährige Kinder bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) haben dagegen einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz (vgl. BVerfGE 140, 65 <84 Rn. 43 f.>; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 -, juris, Rn. 17; Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 24 Rn. 8 ff.). Nach § 24 Abs. 6 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt. Das Nähere über Inhalt und Umfang der in § 24 SGB VIII normierten Rechte und Pflichten regelt das Landesrecht (§ 26 Satz 1 SGB VIII). Der Rechtsanspruch richtet sich nach § 3 Abs. 2 Satz 2, § 85 Abs. 1 SGB VIII gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, bestimmt ebenfalls das Landesrecht (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). In Sachsen-Anhalt sind dies gemäß § 1 Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG LSA) die Landkreise und kreisfreien Städte.

6

4. Anlass für die Änderung des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt war ein befürchteter Interessenkonflikt bei den Gemeinden, der sich nach Auffassung des Gesetzgebers daraus ergeben sollte, dass die Gemeinden sowohl Verpflichtete des Betreuungsanspruchs waren als auch selbst Betreuungsplätze anboten und anbieten. Da diese auch von freien Trägern bereitgestellt werden, stehen sich Gemeinden und freie Träger als Wettbewerber gegenüber. Allerdings soll die öffentliche Jugendhilfe nach § 4 Abs. 2 SGB VIII von eigenen Maßnahmen absehen, soweit freie Träger ein ausreichendes Angebot bereitstellen. Daraus wird mitunter die Subsidiarität kommunaler Betreuungsangebote gegenüber jenen der freien Jugendhilfe abgeleitet, jedenfalls aber ein gewisser Vorrang der freien Träger (vgl. Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 4 Rn. 45). Zum Anlass für die Änderung des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt heißt es in der Gesetzesbegründung (LT-Drucks 6/1258 vom 4. Juli 2012):

Leistungsverpflichteter (§ 3 Abs. 4)

Leistungsverpflichtete werden wieder die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Auf Gemeindeebene kommt es zu einem Interessenkonflikt. Viele Gemeinden sind selbst Träger von Tageseinrichtungen. Bei abnehmenden Kinderzahlen könnten sie daher ihren Tageseinrichtungen den Vorrang geben, was wiederum gegen den Subsidiaritätsgrundsatz (§§ 3, 4 SGB VIII) verstoßen würde. Dieses kann allerdings nur auf der übergeordneten Ebene der Landkreise zuverlässig vermieden werden. Kommunale Einrichtungen und Einrichtungen freier Träger treten so in einen Wettbewerb.

7

5. Die Beschwerdeführerinnen erhoben im Januar 2014 zusammen mit über 50 anderen Gemeinden gemäß Art. 75 Nr. 7 Verf LSA, § 51 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - VerfGG LSA) eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt, mit der sie mehrere Vorschriften des Änderungsgesetzes zum Kinderförderungsgesetz und anderer Gesetze angriffen.

8

Die für eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt maßgeblichen Bestimmungen der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 1992 (GVBl LSA 1992 S. 600, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014, GVBl LSA S. 494) lauten:

Artikel 2 Verf LSA

Grundlagen

(…)

(3) Die kommunale Selbstverwaltung wird gewährleistet.

(…)

Artikel 75 Verf LSA

Zuständigkeiten

Das Landesverfassungsgericht entscheidet

(…)

7. über Verfassungsbeschwerden von Kommunen und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 durch ein Landesgesetz, (…)

Artikel 87 Verf LSA

Kommunale Selbstverwaltung

(1) Die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) Die Kommunen sind berechtigt und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit verpflichtet, in ihrem Gebiet alle öffentlichen Aufgaben selbständig wahrzunehmen, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind.

(3) Den Kommunen können durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen.

(4) Das Land sichert durch seine Aufsicht, dass die Gesetze beachtet und die nach Absatz 3 übertragenen Aufgaben weisungsgemäß ausgeführt werden.

(5) Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts können für die Wahrnehmung bestimmter öffentlicher Aufgaben gegenüber ihren Mitgliedern durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes gebildet werden.

§ 51 VerfGG LSA

(1) Kommunen und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, durch ein Landesgesetz in ihrem Recht auf Selbstverwaltung nach Artikel 2 Abs. 3 und Artikel 87 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt zu sein.

9

Die Beschwerdeführerinnen wandten sich unter anderem gegen die Neufassung in § 3 Abs. 4 KiFöG LSA und rügten eine Verletzung der durch die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt gewährleisteten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung.

10

Die Verfassungsbeschwerde hatte hinsichtlich einer die Aufgabenfinanzierung betreffenden Bestimmung Erfolg. Im Übrigen wurde sie durch Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 -(DVBl 2015, S. 1535 ff.) zurückgewiesen. Dabei führte das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt mit Blick auf die hier in Rede stehende Übertragung der Leistungsverpflichtung aus:

11

Es fehle bereits an einem Eingriff in ein durch die Landesverfassung gewährleistetes Recht der Gemeinden. Maßstab sei insoweit Art. 87 Verf LSA. Nach dessen Absatz 1 hätten die drei kommunalen Ebenen, das heißt die Kommunen (Gemeinden und Landkreise) und die Gemeindeverbände, gemeinsam gegenüber der staatlichen Ebene den Vorrang. Ein Vorrangverhältnis untereinander, welches die Gemeinden vor einer Verlagerung von Zuständigkeiten auf die Landkreise schütze, bestehe in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich nicht. Diese ordne vielmehr einen Dualismus der Selbstverwaltungsrechte von Landkreisen und Gemeinden an; danach sei die gemeindliche Selbstverwaltung nur eine Form der kommunalen Selbstverwaltung und stehe gleichrangig neben jener der Landkreise. Nach den landesverfassungsrechtlichen Vorgaben sei eine Verlagerung von Aufgaben von der Gemeinde- auf die Kreisebene daher grundsätzlich kein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 87 Abs. 1 Verf LSA. Ein solcher sei erst dann anzunehmen, wenn durch die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen eine der beiden kommunalen Ebenen so ausgehöhlt werde, dass nur noch eine "leere Hülle" zurückbleibe und damit die sowohl für Gemeinden als auch für Landkreise bestehende "institutionelle Bestandsgarantie" in Frage stellte. Das sei vorliegend aber nicht der Fall (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 -, DVBl 2015, S. 1535 <1538 f.>). Diese Auslegung von Art. 87 Abs. 1 Verf LSA stützte das Landesverfassungsgericht vor allem auf dessen Entstehungsgeschichte (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 -, DVBl 2015, S. 1535 <1539>).

12

Zwar gewährleiste Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG einen Mindestschutz, den das Landesrecht nicht unterschreiten dürfe. Dieses Gebot richte sich jedoch nur an das Landesrecht insgesamt. Dem Landesverfassungsgeber schreibe es nicht vor, welches Schutzniveau die Landesverfassung vorsehen müsse. Das Grundgesetz enthalte keine Vorgaben dazu, durch Normen welchen Ranges seine Garantien landesrechtlich umgesetzt werden müssten. Gewähre es einen weitergehenden Schutz als die Landesverfassung, könne dies den landesverfassungsrechtlichen Schutzumfang nicht erweitern. In einer solchen Diskrepanz liege kein "geltungsvernichtender Widerspruch", sondern eine strukturbedingte Normalität in einer bundesstaatlichen Ordnung mit ihren getrennten und eigenständigen Verfassungsräumen. Maßstab für die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht sei allein das Landesverfassungsrecht und nicht Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O.). Es entstünden dadurch auch keine Rechtsschutzlücken. Eine Prüfung am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG sei dem Landesverfassungsgericht verwehrt, sie stehe allein dem Bundesverfassungsgericht zu (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O.).

13

Im Übrigen erscheine der mit der angefochtenen Regelung verbundene Eingriff in das grundgesetzliche Aufgabenverteilungsprinzip auch im Lichte des - nicht maßgeblichen - Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gerechtfertigt. Insoweit dürften die vom Gesetzgeber angeführten Gründe für die Rückübertragung der erst 2003 auf die Gemeinden verlagerten Aufgaben bei der Erfüllung des Leistungsanspruches auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausreichen, um diese zu rechtfertigen (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O.).

II.

14

Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Übertragung der Leistungsverpflichtung von den Gemeinden auf die Landkreise und kreisfreien Städte verstoße gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

15

Der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde stünden weder deren Subsidiarität gegenüber dem Rechtsweg zum Landesverfassungsgericht noch die für Rechtssatzverfassungsbeschwerden geltende Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG entgegen. Die Kommunalverfassungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG sei nur gegenüber solchen landesverfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfen subsidiär, die einen gegenüber den bundesrechtlichen Vorgaben materiell gleichwertigen Rechtsschutz gewährleisteten. Dies sei in Sachsen-Anhalt jedoch nicht der Fall. Indem das Landesverfassungsrecht von Sachsen-Anhalt in der Auslegung des Landesverfassungsgerichts Gemeinden und Landkreise als eine kommunalverfassungsrechtliche Einheit behandele, setze es sich zu Art. 28 Abs. 2 GG in Widerspruch, der den Gemeinden Eigenständigkeit auch und gerade gegenüber den Landkreisen garantiere. Unter diesem Blickwinkel sei auch die Jahresfrist gewahrt. Stelle sich, wie vorliegend, erst nach Durchführung eines landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens heraus, dass ein gleichwertiger Rechtsschutz auf Landesebene nicht bestehe, beginne die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erst mit dem Abschluss dieses Verfahrens zu laufen.

16

Die Übertragung der Leistungsverpflichtung von den Gemeinden auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe greife in das Recht der kommunalen Selbstverwaltung ein. Mit der Leistungsverpflichtung seien von den Gemeinden bislang autonom wahrgenommene Aufgaben untrennbar verbunden gewesen. So hätte die Leistungsverpflichtung insbesondere die ortsbezogene Zuständigkeit zur Planung und Koordinierung eines nachfrageadäquaten Betreuungsangebots im jeweiligen Gemeindegebiet umfasst. Im Einzelnen habe hierzu gehört:

- die Koordinierung und Durchsetzung des Anspruchs auf Kinderbetreuung im Wege der Erarbeitung einer Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung,

- die Erstellung und Fortschreibung einer Leitplanung im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet (unter Berücksichtigung der künftigen Auslastung mit Blick auf die demographische Entwicklung und etwaigen Sanierungsbedarf),

- die Entwicklung und konzeptionelle Planung des Platzangebots sowie des Bestandes an Kindertageseinrichtungen und Planumsetzung in engem Zusammenwirken mit den freien Trägern,

- die Vermittlung von Plätzen in Kindertagesstätten an die Leistungsberechtigten (Bescheiderstellung für die An-, Um- und Abmeldung), Entscheidung über Anträge auf Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts,

- die Erstellung von Jahresstatistiken,

- die Federführung bei Haushalts- und Finanzplanung in den Einrichtungen,

- der Abschluss der vertraglichen Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen freier Träger im Gemeindegebiet,

- die Abstimmung der Gebühren zwischen den Kindertageseinrichtungen einer Gemeinde,

- die Defizitabrechnungen mit den freien Trägern in Bezug auf Vorauszahlungen und Endabrechnungen.

17

Mit der Zuordnung der Leistungsverpflichtung zu den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe seien ihnen die genannten Selbstverwaltungsaufgaben entzogen worden. Bei der Verlagerung dieser mit der Leistungsverpflichtung zusammenhängenden örtlichen Planungs- und Koordinierungsaufgaben auf die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe es sich daher um einen echten Entzug örtlicher Aufgaben zu Lasten der kreisangehörigen Gemeinden gehandelt.

18

Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt. Die Gesetzesänderung verfolge schon kein legitimes Ziel. Die Befürchtung, die Gemeinden könnten sich nicht an bundesgesetzliche Vorgaben halten, indem sie freie Träger rechtswidrig benachteiligten, entbehre jeder Grundlage und werde auch durch den zu beobachtenden stetigen Anstieg freier Träger bei den Betreuungseinrichtungen widerlegt. Der Landesgesetzgeber missverstehe außerdem die einschlägigen bundesgesetzlichen Vorgaben. Diese verlangten gerade keinen unbedingten Vorrang der freien Träger und forderten insbesondere nicht, dass das vorhandene Angebot öffentlicher Einrichtungen reduziert werden müsse. Ferner werde das mit der Gesetzesänderung verfolgte Ziel nicht folgerichtig und systemkonform umgesetzt. In jedem Fall sei die Änderung aber unverhältnismäßig. Sollten sich Gemeinden nicht rechtskonform verhalten - eine Annahme, für die im Übrigen jede empirische Grundlage fehle - sei dem mit Mitteln der Rechtsaufsicht zu begegnen.

III.

19

Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung (Bundeskanzleramt und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend), der Landtag Sachsen-Anhalt, alle Landesregierungen, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund, der Deutsche Landkreistag, der Verband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder, die Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V., die Landesvereinigung für Gesundheit Sachsen-Anhalt e.V., der Bundesverband für Kindertagespflege e.V., der Humanistische Verband Deutschlands und der Bundesverband der Natur- und Waldkindergärten in Deutschland e.V. hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit haben die Landesregierung Sachsen-Anhalt, der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Bundesverband für Kindertagespflege e.V. Gebrauch gemacht.

20

1. Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hält die Kommunalverfassungsbeschwerde für unzulässig. Sie sei gegenüber der Verfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht subsidiär. Von dieser hätten die Beschwerdeführerinnen - teilweise erfolgreich - Gebrauch gemacht. Unerheblich sei dabei, ob die in Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG und § 91 Satz 2 BVerfGG enthaltene Subsidiaritätsklausel nur voraussetze, dass auf Landesebene überhaupt ein verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung stehe, oder ob darüber hinaus auch zu fordern sei, dass die in der Landesverfassung enthaltene Selbstverwaltungsgarantie den in Art. 28 Abs. 2 GG enthaltenen Gewährleistungen gleichwertig sein müsse. Im ersten Fall sei die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil in Sachsen-Anhalt vor dem Landesverfassungsgericht Rechtsschutz gegen förmliche Gesetze gewährt werde. Die zweite Alternative komme von vornherein nicht in Betracht, weil sie eine Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesverfassungsgericht und den Landesverfassungsgerichten unmöglich mache und der Verfassungsautonomie der Länder nur unzureichend Rechnung trage. Sie liefe auf eine unzulässige bundesverfassungsgerichtliche Kontrolle landesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen hinaus und würde so zu einer nicht gewollten Verdopplung des Rechtsschutzes führen. Beschwerdeführende Kommunen könnten im Falle des Misserfolgs einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht stets behaupten, der insoweit gewährte Rechtsschutz bleibe hinter den Gewährleistungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurück.

21

Auch die Beschwerdefrist sei nicht gewahrt. Die Rechtslage sei auch schon vor dem von den Beschwerdeführerinnen erwirkten Urteil des Landesverfassungsgerichts klar gewesen. Dies folge aus dem Wortlaut von Art. 87 Abs. 1 Verf LSA, in dem die in Art. 28 Abs. 2 GG verankerte Differenzierung zwischen Gemeinden und Landkreisen gerade nicht zum Ausdruck komme, sowie aus der Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Das Landesverfassungsgericht habe sich zu keinem Zeitpunkt dahingehend geäußert, dass der Landesverfassung Sachsen-Anhalt ein dem Grundgesetz vergleichbares Konzept zugrunde liege. Um die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG zu wahren, hätten die Beschwerdeführerinnen die vorliegende Kommunalverfassungsbeschwerde daher parallel zur Landesverfassungsbeschwerde erheben müssen.

22

Die Kommunalverfassungsbeschwerde sei aber auch unbegründet. Der mit der Übertragung der Leistungsverpflichtung auf die Landkreise gegebenenfalls verbundene Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie sei gerechtfertigt. Der Gesetzgeber habe dadurch Synergieeffekte mit den Aufgaben Kinderbetreuung, Kinderschutz und Hilfe zur Erziehung erzielen und zugleich Interessenkonflikte in den Gemeinden abbauen wollen. Die Gemeinden stünden mit Blick auf das Angebot von Tageseinrichtungen der Kinderbetreuung im Wettbewerb mit freien Trägern, denen nach § 4 Abs. 2 SGB VIII ein Vorrang zukomme. In Zeiten abnehmender Kinderzahlen habe eine Verzerrung des Wettbewerbs gedroht, weil die Gemeinden geneigt seien, ihren eigenen Tageseinrichtungen den Vorrang zu geben. Dies gelte besonders angesichts des stetig gestiegenen Anteils an freien Trägern, der im Jahr 2013 in Sachsen-Anhalt 45 % betragen habe; ein weiterer Anstieg sei zu erwarten gewesen. Diese Entwicklung habe einen strukturellen Anreiz für die Gemeinden dargestellt, ihre eigenen Einrichtungen zu bevorzugen. Das damit verbundene Konfliktpotential habe sich in der Vergangenheit bei Fragen der Kostenerstattung auch realisiert. Hier hätten Gemeinden bewusst zu niedrige Kosten angesetzt, wodurch freie Träger finanziell schlechter gestellt worden seien. Auch hätten Gemeinden ihre Pflicht zur Kostentragung sogar dem Grunde nach bestritten, obwohl sie zu deren Übernahme gesetzlich verpflichtet gewesen seien.

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Die Übertragung der Leistungsverpflichtung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um die dargestellten Zwecke zu erreichen. Ein Einschreiten im Wege der Rechtsaufsicht wäre nicht gleichermaßen wirksam gewesen, da dies eine konkrete Rechtsverletzung voraussetze und den strukturellen Konflikt daher nicht neutralisieren könne. Zudem habe die Aufgabenentziehung nur ein geringes Gewicht gehabt. In der Sache habe die Neuregelung keinerlei Veränderungen in Bezug auf die Vermittlung von Plätzen in freien und kommunalen Einrichtungen nach sich gezogen. Allein die diesbezügliche Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung treffe nun Landkreise und kreisfreie Städte. Soweit Gemeinden bislang die Bedarfsplanung wahrgenommen hätten, sei dies keine ihnen zugewiesene Aufgabe gewesen. Die Pflicht habe vielmehr schon immer Landkreisen und kreisfreien Städten oblegen, die diese freilich teilweise nicht erfüllt und insoweit ein Vakuum geschaffen hätten, in das die Gemeinden hineingestoßen seien. Soweit die Bedarfsplanung betroffen sei, ändere die Neuregelung daher nichts am bisherigen Rechtszustand. Im Übrigen würden die Gemeinden von Planung und Gestaltung des Leistungsangebots nicht vollständig ausgeschlossen, sondern behielten bestimmenden Einfluss.

24

Soweit kreisfreie Städte und besonders ermächtigte Gemeinden zugleich Träger der Einrichtungen und der öffentlichen Jugendhilfe seien, bleibe der Interessenkonflikt zwar abstrakt bestehen; bei entsprechender Größe der Gemeinde könne dies aber durch eine hinreichend klare interne Kompetenzverteilung aufgefangen werden.

25

2. Der Deutsche Landkreistag führt aus, dass die in § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII normierte Verpflichtung der Landkreise als Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Pflicht zur sorgfältigen Planung der Jugendhilfe im Bereich der Kindertagesbetreuung begründe. Sie hätten ferner dafür zu sorgen, dass freie und öffentliche Träger die benötigten Plätze schüfen. Wenn dies nicht gelinge, seien sie verpflichtet, selbst eigene Plätze bereitzustellen. Dies sei allerdings bis heute nie der Fall gewesen.

26

Die Kindertagesbetreuung werde bundesweit nahezu flächendeckend von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden gewährleistet. In Sachsen-Anhalt seien die Gemeinden durchweg hinreichend leistungsfähig, um die organisatorischen Aufgaben der Kindertagesbetreuung selbst wahrnehmen zu können. Davon blieben die Stellung der Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe und ihre Gesamtverantwortung jedoch unberührt. Im Übrigen habe die Wahrnehmung der den Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt im Bereich der Kindertagesbetreuung übertragenen Aufgaben nie Anlass zur Kritik gegeben.

27

3. Der Deutsche Städtetag erläutert, dass die Sicherstellung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII eine umfangreiche Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung der öffentlichen Träger der Jugendhilfe voraussetze. Um ein bedarfsgerechtes, vielfältiges und wohnortnahes lokales Angebot sicherzustellen und den Wünschen der Eltern zu entsprechen, sei darauf zu achten, dass möglichst verschiedene Angebote vorhanden seien. Dabei seien vielfältige Kriterien zu berücksichtigen (Wohnort- oder Arbeitsplatznähe, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln, pädagogische Ausrichtung, Betreuungszeiten) und eine kleinräumige Analyse und Planung erforderlich. Für diese würden unterschiedliche Instrumente (Elternbefragung, Auswertung von Informationen über die Entwicklung von Wohnraum und Arbeitsmarkt sowie zur demographischen Entwicklung, Zusammenarbeit mit freien, kirchlichen und gewerblichen Trägern) eingesetzt, die genaue Kenntnisse der lokalen Situation erforderten. Städte und Gemeinden hätten wichtige Aufgaben bei der Gewinnung, Aus- und Fortbildung von Pflegepersonen und bei der Vermittlung von Betreuungsplätzen. Zu ihren Aufgaben gehöre schließlich auch der Betrieb eigener Einrichtungen, die damit zusammenhängende Haushalts- und Finanzplanung, der Abschluss von Verträgen mit freien und gewerblichen Trägern, die Abrechnung mit diesen Trägern, die Erstellung von Jahresstatistiken und der Erlass einer Gebührenordnung.

28

Gründe, die einer Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Die Aufgaben hätten einen starken lokalen Bezug, der ihre Anbindung an die kommunale Ebene sinnvoll erscheinen lasse. Die Landkreise hätten durch Gebietsreformen zudem eine Größe erlangt, bei der sie Aufgaben der örtlichen Daseinsvorsorge nur noch schwer erfüllen könnten.

29

4. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund ist der Auffassung, aus Art. 28 Abs. 2 GG folge ein verfassungsunmittelbares Recht der Gemeinden, Kindertageseinrichtungen zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben. Dies sei eine Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge und eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe würden von den Gemeinden umfangreiche Planungen zur Bedarfsermittlung der verschiedenen Anspruchsgruppen durchgeführt, müssten Plätze vermittelt, Anträge unter Wahrung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern bearbeitet und Verträge mit freien Trägern abgeschlossen werden. Es sei daher folgerichtig, wenn den kreisangehörigen Gemeinden eine Sicherstellungsfunktion zugesprochen werde, die neben die Pflichten des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe trete.

30

Es habe sich bewährt, dass in Sachsen-Anhalt bislang die Gemeinden den Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung zu gewährleisten gehabt hätten. Nur so habe ein bedarfsgerechtes Angebot orts- und stadtteilgenau geplant und mit den freien Trägern im Gemeindegebiet koordiniert werden können. Gründe, diese Aufgabe auf die Landkreise zu übertragen, gebe es nicht. Im Gegenteil habe die Gebietsreform in Sachsen-Anhalt besonders große Gemeinden hervorgebracht, die auch entsprechend leistungsfähig seien. Die Landkreise seien dagegen zu groß und heterogen geworden, als dass eine ortsnahe, auf die Bedürfnisse von Eltern und Kindern ausgerichtete Planung noch möglich sei. Zwischen den Gemeinden und den freien Trägern habe sich ein partnerschaftliches Vertrauensverhältnis entwickelt. 45 % der Einrichtungen in Sachsen-Anhalt würden heute durch freie Träger betrieben, obwohl 1990 alle Einrichtungen noch von den Gemeinden betrieben worden seien. Dies allein belege, dass die Gemeinden ihren eigenen Einrichtungen weder den Vorrang gäben, noch diese bei der Finanzierung bevorzugten. Nach der Neuregelung habe den Gemeinden hinsichtlich der freien Träger zwar eine - vom Landesverfassungsgericht beanstandete - Restfinanzierungsverantwortung oblegen; sie dürften aber nicht mehr die Verhandlungen mit den freien Trägern führen.

31

5. Der Bundesverband für Kindertagespflege e.V. führt aus, dass diejenige Stelle, die die Gesamtverantwortung innehabe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen sorgen müsse. Obwohl sich der Rechtsanspruch gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe und damit in der Regel gegen einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt richte, erfolge die konkrete Erfüllung und Bearbeitung des Rechtsanspruchs in der Regel auf kommunaler Ebene. Der örtliche Träger sei zwar für die Bereitstellung verantwortlich; Auswahl und Besichtigung der Einrichtungen erfolgten jedoch auf der lokalen Ebene. An die Einrichtungen wendeten sich in der Regel auch die Eltern, wenn sie einen Betreuungsplatz suchten. Entschieden sich die Eltern für eine kommunale Einrichtung, seien typischerweise die Einrichtung und die Kommune für Vermittlung und Bewilligung zuständig. Sehr häufig würden Kinder bei mehreren Einrichtungen angemeldet, um die Erfolgsaussichten auf einen Platz zu erhöhen, woraus sich Koordinationserfordernisse ergäben. Ohne die Mitwirkung des Leistungsträgers auf der kommunalen Ebene könne ein Betreuungsplatz daher in der Regel nicht bereitgestellt werden.

32

Die Befürchtung des Gesetzgebers, Gemeinden könnten ihre Einrichtungen bevorzugen, sei aus Sicht des Bundesverbands begründet. Dessen Mitglieder berichteten häufig, dass Gemeinden Eltern offensiv zu einer kommunalen Einrichtung rieten. Allerdings bedeute die Übertragung der Zuständigkeit auf die Landkreise als solche keine Abhilfe. Auch dort komme es häufig vor, dass "staatliche" Einrichtungen gegenüber solchen freier Träger bevorzugt würden. Diesem Mangel könne nur dadurch abgeholfen werden, dass auch Zusammenschlüsse freier Träger in der Planung frühzeitig beteiligt würden. Das sei bislang nicht der Fall. Die Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung hänge daher nicht davon ab, ob sie von den Gemeinden oder den Kreisen erfüllt würden, sondern davon, ob alle Träger der verschiedenen Einrichtungen in die Bedarfsplanung einbezogen würden. Es bestehe schließlich kein Grund zur Annahme, dass dem Subsidiaritätsgebot für kommunale Einrichtungen durch eine Verlagerung der Aufgaben auf die Landkreise gedient sei. Sinnvoll seien allein landesrechtliche Vorgaben.

IV.

33

In der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2017 haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen vertieft und ergänzt.

34

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat klarstellend ausgeführt, dass den Gemeinden mit der angegriffenen Gesetzesänderung vom 23. Januar 2013 keine Planungs- und Koordinierungsrechte entzogen worden seien. Die Neuregelung in § 3 Abs. 4 KiFöG LSA betreffe ausschließlich die Frage, wer Adressat des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuung sei und diesen zu erfüllen habe. Es handele sich insoweit um die Auferlegung einer Gewährleistungspflicht, für die nunmehr die Jugendämter einzustehen hätten. Dies führe zu keinem Kompetenzzuwachs bei den Landkreisen, sondern begründe, im Gegenteil, neue Haftungsrisiken für diese, weil die Nichtbereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes einen Amtshaftungsanspruch auslösen könne. Auswirkungen habe die Neuregelung lediglich an drei Stellen: Unmittelbar regele sie, wer Verpflichteter des Anspruchs auf Kinderbetreuung sei, mittelbar wirke sie sich aber auf das Wunsch- und Wahlrecht (§ 3b Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 KiFöG LSA) und die Unterstützungspflicht zur Einrichtung oder Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger gemäß § 9 Abs. 3 KiFöG LSA aus. In der Sache diene sie der Stärkung der Jugendämter, die die von ihnen zu erbringenden Leistungen aus einer Hand anbieten könnten. Dies sei im Sinne einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung, für welche die örtlichen Träger der Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 79a SGB VIII zu sorgen hätten.

B.

35

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.

36

Die Gemeinden wenden sich ausdrücklich gegen Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013. Dabei handelt es sich um einen tauglichen Beschwerdegegenstand im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 1 BVerfGG, durch den sie selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (I.). Die Kommunalverfassungsbeschwerde genügt auch den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes gemäß Art. 93 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG (II.) und wurde fristgemäß erhoben (III.).

I.

37

1. Mit ihrer kommunalen Verfassungsbeschwerde greifen die Beschwerdeführerinnen unmittelbar Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 an, soweit mit diesem § 3 Abs. 3 KiFöG LSA 2004 geändert und als § 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2013 neu gefasst wurde.

38

2. Die angegriffene Norm betrifft unmittelbar die Auswechslung des zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung Verpflichteten gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 KiFöG LSA. Dem Beschwerdevorbringen ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerinnen auch gegen die Entziehung der mit der Leistungsverpflichtung typischerweise zusammenhängenden Aufgaben wenden.

39

a) Das betrifft insbesondere die Regelungen in § 3b Abs. 1 und § 9 Abs. 3 KiFöG LSA, die selbst zwar unverändert geblieben sind, jedoch auf den Leistungsverpflichteten im Sinne des § 3 Abs. 3 KiFöG LSA 2004 Bezug nehmen und daran rechtliche Wirkungen knüpfen.

40

Gemäß § 3b Abs.1 KiFöG LSA haben die Leistungsberechtigten nach § 3 KiFöG LSA das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Einrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder einem anderen Ort zu wählen. Sie sind von den Leistungsverpflichteten auf dieses Recht hinzuweisen. Gemäß § 9 Abs. 3 KiFöG LSA soll die Einrichtung oder die Übernahme von Tageseinrichtungen durch Träger im Sinne von Abs. 1 Nr. 2 (anerkannte Träger der freien Jugendhilfe) oder Nr. 3 (sonstige juristische Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung ist und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllen) durch die Leistungsverpflichteten unterstützt werden. Mit dem Fortfall der Leistungsverpflichtung sind damit auch die in § 3b Abs. 1 und § 9 Abs. 3 KiFöG LSA geregelten Aufgaben auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übergegangen. Da diese Vorschriften an die Stellung als Leistungsverpflichteter anknüpfen, sind sie ebenfalls Gegenstand der vorliegenden Verfassungsbeschwerde.

41

b) Das gilt auch für den behaupteten Entzug der mit der Leistungsverpflichtung verbundenen Planungs- und Koordinierungsaufgaben. Darunter fallen die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Aufgaben der Koordinierung und Durchsetzung des Anspruchs auf Kinderbetreuung durch eine Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung, die Erstellung und Fortschreibung einer Leitplanung zur Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet (unter Berücksichtigung der künftigen Auslastung mit Blick auf die demographische Entwicklung und etwaigen Sanierungsbedarf), die Entwicklung und konzeptionelle Planung des Platzangebots sowie des Bestandes an Kindertageseinrichtungen und die Umsetzung der Planung in engem Zusammenwirken mit den freien Trägern, die Erstellung von Jahresstatistiken, der Abschluss von Verträgen über den Betrieb von Kindertageseinrichtungen freier Träger im Gemeindegebiet und die Abstimmung der Gebühren zwischen den Kindertageseinrichtungen einer Gemeinde.

42

Soweit die Beschwerdeführerinnen die Entziehung der Federführung bei der Haushalts- und Finanzplanung in den Einrichtungen und, damit einhergehend, den Verlust der Zuständigkeit für die Defizitabrechnungen mit den freien Trägern in Bezug auf Vorauszahlungen und Endabrechnungen angreifen, wenden sie sich der Sache nach gegen die ersatzlose Streichung des § 11 Abs. 4 KiFöG LSA 2010 durch Art. 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013. Nach dieser Regelung oblag den Kommunen eine partielle und vorübergehende Finanzierungspflicht bezüglich der vom Land und den örtlichen Trägern der Jugendhilfe erhaltenen Pauschalzahlungen (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -, juris, Rn. 86; vgl. auch LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 -, DVBl 2015, S. 1535 <1536>). In diesem Rahmen waren die leistungsverpflichteten Gemeinden gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA 2010 verpflichtet, den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich Elternbeiträge und eines Eigenanteils von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten aus den ihnen zweckgebunden zugewandten Mitteln zu erstatten. Gemäß Satz 3 sollten die Leistungsverpflichteten vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen, die auch Regelungen über die zu leistenden Abschlagszahlungen enthielten.

43

3. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angegriffenen Rechtsnormen selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Sie haben ihre Rechtsstellung als Leistungsverpflichtete für die Kindertagesbetreuung und die unmittelbar daran anknüpfenden Aufgaben durch die angegriffene Regelung des Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c und Nr. 11 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze verloren. Insoweit haben sie eine mögliche Verletzung von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG dargelegt (vgl. BVerfGE 71, 25 <36 f.>; 76, 107 <116>; 107, 1 <8>).

II.

44

Der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde steht deren Subsidiarität gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG nicht entgegen. Zwar ist eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Landesgesetze unzulässig, soweit eine solche auch beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG (1.). Der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG findet jedoch keine Anwendung, soweit die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt (2.). Dies ist hier der Fall (3.).

45

1. Das Grundgesetz eröffnet den Kommunen bei legislativen Eingriffen in ihr durch Art. 28 Abs. 2 GG garantiertes Selbstverwaltungsrecht den Weg zum Bundesverfassungsgericht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG). Diese Zuständigkeit besteht allerdings nur, soweit die betroffenen Kommunen nicht Beschwerde zum Landesverfassungsgericht erheben können. Der den Landesverfassungsgerichten damit zukommende prinzipielle Vorrang bei der Gewährung von Rechtsschutz gegen Eingriffe in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist Ausdruck der den Ländern zukommenden Verfassungsautonomie.

46

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG genießen die Länder Verfassungsautonomie. Soweit das Grundgesetz nicht besondere Anforderungen statuiert, können sie ihr Verfassungsrecht und ihre Verfassungsgerichtsbarkeit nach eigenem Ermessen ordnen (vgl. BVerfGE 4, 178 <189>; 36, 342 <361>; 60, 175 <207 f.>; 96, 345 <368 f.>; 103, 332 <350>). Sie können in ihre Verfassung nicht nur Staatsfundamentalnormen aufnehmen, die das Grundgesetz nicht kennt, sondern auch Staatsfundamentalnormen, die mit den entsprechenden Staatsfundamentalnormen der Bundesverfassung nicht übereinstimmen (vgl. BVerfGE 36, 342 <361>). Sie sind auch weitgehend frei in der Entscheidung, ob sie Regelungen, die das Grundgesetz enthält, in ihre Landesverfassungen übernehmen oder nicht. Aufgrund ihrer Verfassungsautonomie sind sie nicht verpflichtet, in ihren Verfassungen bestimmte Regelungen vorzusehen. Sie sind nicht einmal verpflichtet, sich überhaupt eine formelle Verfassung zu geben (vgl. Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 28 Rn. 43, m.w.N.).

47

Insbesondere der Bereich der Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder soll vom Bundesverfassungsgericht möglichst unangetastet bleiben (vgl. BVerfGE 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>). Die Landesverfassungsgerichtsbarkeit soll nicht in größere Abhängigkeit gebracht werden, als es nach dem Bundesverfassungsrecht unvermeidbar ist (vgl. BVerfGE 36, 342 <357>; 41, 88 <119>; 60, 175 <209>; 96, 231 <242>; 107, 1 <10>). Dies bedeutet, dass die Länder - abgesehen von den Fällen der Art. 99 und Art. 100 Abs. 3 GG - durch eine eigene Verfassungsgerichtsbarkeit über die Vereinbarkeit von Landesgesetzen mit der Landesverfassung entscheiden und diese grundsätzlich ohne (inhaltliche) Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht auslegen können (vgl. BVerfGE 41, 88 <119>; 97, 298 <314>). Daraus folgt zugleich, dass für die Landesverfassungsgerichte - unbeschadet spezifischer Anforderungen an die Wirksamkeit landesverfassungsrechtlicher Bestimmungen im Einzelfall - ausschließlich die Landesverfassung den Maßstab ihrer Entscheidungsfindung bildet (vgl. BVerfGE 103, 332 <350 f.>; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 91 Rn. 80 ff. ; Lechner/Zuck, BVerfGG, 7. Aufl. 2015, § 91 Rn. 38; vgl. zu den Fällen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 5, Art. 99 GG: BVerfGE 6, 376<382>; 64, 301 <317>; 69, 112 <117>; 120, 82 <101>).

48

2. Grenzen der Verfassungsautonomie der Länder ergeben sich aus zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes. Die Landesverfassungen müssen diese zwar nicht selbst repetitiv aufnehmen, dürfen ihnen aber auch nicht zuwider- oder sie unterlaufen (vgl. BVerfGE 103, 332 <347 f.>; 139, 321 <361 ff. Rn. 123 ff.).

49

Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört auch Art. 28 Abs. 2 GG. In ständiger Rechtsprechung hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht Bestimmungen des Landesrechts unmittelbar am Maßstab des Art. 28 Abs. 2 GG gemessen (zuletzt BVerfGE 138, 1<16 ff. Rn. 43 ff.>). Dass die Bestimmungen des Landesrechts einschließlich der Landesverfassung im Einklang mit Art. 28 Abs. 2 GG stehen müssen, entspricht auch der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. BremStGH, Entscheidung vom 4. Juli 1953 - St 1/1953 -, BremStGHE 1, 42 <44>; NdsStGH, Urteil vom 15. Februar 1973 - StGH 2/72 und 3/72 -, DVBl 1973, S. 310 <311 f.>; LVerfG Bbg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfgBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93 <101 f.>; vgl. auch ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 und 6/95 -, LVerfGE 5, 391 <409>) und der überwiegenden Auffassung im Schrifttum (vgl. Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Abs. 2 Rn. 136, 141; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, Art. 28 Rn. 83; Nierhaus, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 28 Rn. 39; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Abs. 2 Rn. 1, 48 ). Das Landesrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind. Aus der Sicht des Grundgesetzes macht es dabei keinen Unterschied, ob es sich um ein einfaches Landesgesetz oder eine Regelung der Landesverfassung handelt. Auch Letztere darf dem Grundgesetz nicht widersprechen. Bleiben die landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen hingegen hinter der Garantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurück, verstieße ein mit dieser Garantie unvereinbares Landesgesetz zwar nicht gegen die Landesverfassung; das Landesverfassungsgericht könnte einen entsprechenden Verstoß auch nicht feststellen. An der Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz ändert dies indes nichts.

50

3. Vor diesem Hintergrund findet der Grundsatz der Subsidiarität der Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG keine Anwendung, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinter dem Gewährleistungsniveau des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt. Der Vorrang der Landesverfassungsgerichtsbarkeit reicht nur so weit, wie die Landesverfassung den Garantiegehalt von Art. 28 Abs. 2 GG auch im Wesentlichen abdeckt und seine Wahrung von der Landesverfassungsgerichtsbarkeit überprüft werden kann. Die Subsidiaritätsklausel greift daher zum einen nicht ein, wenn der landesverfassungsrechtliche Rechtsschutz hinter dem durch das Bundesverfassungsgericht gewährten Rechtsschutz zurückbleibt und keine Überprüfung untergesetzlicher Normen zulässt (a). Der Subsidiaritätsgrundsatz steht der Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum andern dann nicht entgegen, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung hinsichtlich ihres materiellen Gewährleistungsgehalts den aus Art. 28 Abs. 2 GG folgenden Gewährleistungsumfang nicht erreicht (b).

51

a) Durch Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG soll eine möglichst umfassende verfassungsgerichtliche Kontrolle von gesetzlichen Gestaltungen des kommunalen Selbstverwaltungsrechts gewährleistet werden (BVerfGE 107, 1<9>). Eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ist daher nicht nur gegeben, wenn das Landesrecht überhaupt keine Kommunalverfassungsbeschwerde vorsieht, sondern auch dann, wenn der zulässige Verfahrensgegenstand durch das Landesrecht enger gefasst wird als dies gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG der Fall ist (vgl. BVerfGE 107, 1 <9>). Gemeinden und Gemeindeverbände können eine nach Landesrecht nicht angreifbare Norm dem Bundesverfassungsgericht daher zur Prüfung stellen, wenn diese nach Bundesrecht "Gesetz" (vgl. BVerfGE 71, 25 <34>; 76, 107 <114>; 137, 108 <137 Rn. 63>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2016 - 2 BvR 2953/14 -, juris, Rn. 18) und damit zulässiger Beschwerdegegenstand der Kommunalverfassungsbeschwerde ist (vgl. BVerfGE 107, 1 <9 f.>). Die Kommunen könnten einen dem Bundesrecht gleichwertigen Rechtsschutz sonst nicht erlangen (vgl. BVerfGE 107, 1 <10>).

52

Eine solche Auslegung der Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG beeinträchtigt nicht die Verfassungsgerichtsbarkeit der Länder als Teil ihrer Verfassungsautonomie. Deren Vorrang reicht nur soweit wie die Kommunen im Land einen der bundesrechtlichen Kommunalverfassungsbeschwerde gleichwertigen Rechtsschutz erlangen können (vgl. BVerfGE 107, 1 <10 f.>). Ein eingeschränkter landesverfassungsgerichtlicher Rechtsschutz begründet dagegen die Reservezuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 107, 1 <11>; aus der Kammerrechtsprechung BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2013 - 2 BvR 1961/13 u.a. -, juris, Rn. 4 und vom 25. Juni 2007 - 2 BvR 635/07 -, juris, Rn. 3).

53

b) An einem gleichwertigen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung fehlt es auch dann, wenn die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der Sache erkennbar hinter den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG zurückbleibt (aa). Das ist jedenfalls der Fall, wenn die Landesverfassung wesentliche Gewährleistungen von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht enthält (bb). Eine eingeschränkte Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung auf Ebene der Landesverfassung nimmt das Grundgesetz zwar hin; es verzichtet jedoch nicht auf die Durchsetzung seiner eigenen Anforderungen an die Garantie kommunaler Selbstverwaltung (cc).

54

aa) Schon der Wortlaut des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG ("wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 28") deutet darauf hin, dass im - dann vorrangigen - Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht zumindest eine Art. 28 Abs. 2 GG vergleichbare Garantie Maßstab sein muss. Art. 28 Abs. 2 GG will bestimmte Mindeststandards an bürgerschaftlicher Selbstbestimmung in ganz Deutschland einheitlich garantieren und tatsächlich gewährleisten. Ohne seine unmittelbare Geltung in den Ländern wäre dies nicht zu erreichen (vgl. BremStGH, Entscheidung vom 4. Juli 1953 - St 1/1953 -, BremStGHE 1, 42 <44>; NdsStGH, Urteil vom 15. Februar 1973 - StGH 2/72 und 3/72 -, DVBl 1973, S. 310 <311 f.>; LVerfG Bbg, Urteil vom 19. Mai 1994 - VfgBbg 9/93 -, LVerfGE 2, 93 <101 f.>; ThürVerfGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - 2/95 und 6/95 -, LVerfGE 5, 391 <409>; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 28 Abs. 2 Rn. 136, 141; Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, Art. 28 Rn. 83; Nierhaus, in: Sachs, GG, Art. 28 Rn. 39; Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Abs. 2 Rn. 1, 48 ). Insoweit handelt es sich bei Art. 28 Abs. 2 GG um ein unmittelbar anwendbares, von der einzelnen Kommune im Rahmen ihrer subjektiven Rechtsstellungsgarantie individuell einklagbares Recht (vgl. BVerfGE 23, 353 <372 f.>; 26, 228 <244>; 76, 107 <119>; 83, 363 <393>; 137, 108 <155 Rn. 109>). Soll diese Garantie nicht leerlaufen, so müssen die Kommunen, wenn nicht wegen einer vergleichbaren landesverfassungsrechtlichen Gewährleistung Zugang zu einem Landesverfassungsgericht besteht, eine Verletzung ihrer Rechte vor dem Bundesverfassungsgericht rügen können.

55

Dieses Verständnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über die Kommunalverfassungsbeschwerde gestützt. Mit dem Wort "soweit" in § 91 Satz 2 BVerfGG sollte nach dem Willen des Gesetzgebers eine Einschränkung formuliert werden, die Kompetenzen zwischen den Landesverfassungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht aufteilt. Damit sollte jedoch keine Verkürzung der Möglichkeit effektiven Rechtsschutzes für die Gemeinden und Gemeindeverbände hinsichtlich des durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Mindeststandards einhergehen (vgl. Redebeitrag des Abgeordneten Dr. Arndt (SPD) zu Tagesordnungspunkt 11 der 16. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 1. Februar 1951 - Dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Bundesverfassungsgerichtsgesetz -, Plenarprotokoll vom 1. Februar 1951, S. 4413 f.).

56

bb) Soweit eine prinzipielle Gleichwertigkeit der Garantien kommunaler Selbstverwaltung auf Bundes- und Landesebene gegeben ist, können Entscheidungen der Landesverfassungsgerichte vom Bundesverfassungsgericht nicht am Maßstab von Art. 28 Abs. 2 GG überprüft werden. Die Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG eröffnet nicht den Weg zu deren mittelbarer Kontrolle (Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 654).

57

Gleichwertigkeit der Selbstverwaltungsgarantien setzt voraus, dass der landesrechtliche Schutz vergleichbar umfassend und effektiv ist. Der Schutz durch die Landesverfassungsgerichtsbarkeit muss wirksam und funktionsadäquat sein (vgl. Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Aufl. 2012, Rn. 654; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, § 91 Rn. 87 ).

58

Jedenfalls in Fällen, in denen der landesverfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in der autoritativen Auslegung des Landesverfassungsgerichts wesentliche Gewährleistungsinhalte von Art. 28 Abs. 2 GG fehlen, steht die Eröffnung der Kommunalverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht derjenigen zum Bundesverfassungsgericht insoweit nicht entgegen.

59

Wesentliche Gewährleistungsinhalte von Art. 28 Abs. 2 GG sind solche, die nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die institutionelle Garantie der kommunalen Selbstverwaltung substantiell verändert würde. Dazu gehören unter anderem die Gewährleistung eines eigenen Aufgabenbereichs der Gemeinden sowie die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung (vgl. BVerfGE 138, 1 <18 Rn. 52>). Zu den grundlegenden Strukturelementen von Art. 28 Abs. 2 GG gehört zudem die Eigenständigkeit der Gemeinden auch und gerade gegenüber den Landkreisen (vgl. BVerfGE 21, 117 <128 f.>; 23, 353 <365>; 79, 127 <150>). Ferner ist das durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuierte verfassungsrechtliche Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden hierher zu rechnen (BVerfGE 79, 127<150 f.>; 83, 363 <383>; 91, 228 <236>; 110, 370 <400>; 137, 108 <156 f. Rn. 114>; 138, 1 <19 Rn. 54 ff.>), das auch der zuständigkeitsverteilende Gesetzgeber zu beachten hat (vgl. BVerfGE 79, 127 <150 ff.>; 107, 1 <12>; 110, 370 <399 ff.>; 137, 108 <156 f. Rn. 114>; 138, 1 <15 Rn. 41>) sowie die für die Entziehung einer solchen Angelegenheit geltenden strengen Rechtfertigungsanforderungen (vgl. BVerfGE 138, 1 <19 Rn. 54>).

60

cc) Zwar steht es den Ländern somit frei zu bestimmen, inwiefern sie die kommunale Selbstverwaltung durch eine landesrechtliche Garantie absichern, ob deren Verletzung mit einer Kommunalverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht gerügt werden kann und welcher Prüfungsumfang dem Landesverfassungsgericht dabei auferlegt wird. Bleibt das so bestimmte Schutzniveau jedoch derart hinter den Gewährleistungen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurück, dass wesentliche Gewährleistungsinhalte des Art. 28 Abs. 2 GG nicht existieren oder eingeklagt werden können, greift die Subsidiaritätsklausel des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG nicht ein.

61

4. Hiernach steht das Subsidiaritätserfordernis der Zulässigkeit der Kommunalverfassungsbeschwerde nicht entgegen. Vorliegend besteht zwar die Möglichkeit, das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Art. 2 Abs. 3 und Art. 87 Verf LSA anzurufen (Art. 75 Nr. 7 Verf LSA, § 51 Abs. 1 VerfGG LSA), was die Beschwerdeführerinnen auch getan haben. Nach der insoweit bindenden Auslegung der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt, wie sie das Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt in seinem Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 - vorgenommen hat, unterscheidet die landesverfassungsrechtliche Garantie der kommunalen Selbstverwaltung jedoch nicht zwischen Gemeinden und Landkreisen. Beide werden in den einschlägigen Bestimmungen vielmehr unter dem Begriff "Kommunen" zusammengefasst (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015, DVBl 2015, S. 1535 <1538 f.>). Die Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt kennt danach auch kein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, das der Gesetzgeber zu beachten hat und aus dem sich ein prinzipieller Vorrang der Gemeinde- vor der Kreisebene ableiten lässt, der auch bei kommunalrechtlichen Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen Berücksichtigung verlangt (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015, a.a.O.).

62

In Sachsen-Anhalt besteht somit kein gleichwertiger verfassungsrechtlicher Schutz der gemeindlichen Selbstverwaltung. In der Auslegung durch das Landesverfassungsgericht bleibt die in Art. 87 Verf LSA gewährleistete Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in einem wesentlichen Gesichtspunkt hinter der Gewährleistung von Art. 28 Abs. 2 GG zurück, so dass auf Landesebene insoweit auch kein hinreichender Rechtsschutz gegen eine Verletzung der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie besteht.

III.

63

1. Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG findet auch im Verfahren der Kommunalverfassungsbeschwerde Anwendung (BVerfGE 107, 1<8>). Sie beginnt allerdings nicht schon mit dem Inkrafttreten des angegriffenen Rechtssatzes, sondern erst mit dem Abschluss eines fachgerichtlichen Verfahrens, wenn die Durchführung dieses Verfahrens nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG geboten ist (vgl. BVerfGE 76, 107 <115 f.>; 107, 1 <8>). Entsprechendes gilt, wenn die Kommune, nachdem sie eine Kommunalverfassungsbeschwerde erhoben hat, auf einen solchen Rechtsbehelf oder auf ein Verfahren vor einem Landesverfassungsgericht verwiesen worden ist und nach Abschluss dieses Verfahrens erneut Kommunalverfassungsbeschwerde erhebt (vgl. BVerfGE 79, 127 <142>; 107, 1 <8>).

64

Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Gedanke zugrunde, dass die Frist des § 93 Abs. 3 BVerfGG immer dann erst mit Abschluss eines - binnen Jahresfrist eingeleiteten - fach- oder landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens beginnt, wenn dessen offensichtliche Erfolglosigkeit bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht von vornherein feststand. Erhebt eine Gemeinde unmittelbar eine Kommunalverfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, ohne sich zuvor an das Landesverfassungsgericht gewandt zu haben, muss das Bundesverfassungsgericht diese als unzulässig zurückweisen, wenn die dortige Kommunalverfassungsbeschwerde gleichwertig im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 Satz 2 BVerfGG erscheint. Stellt sich jedoch in dem Verfahren vor dem Landesverfassungsgericht heraus, dass das Landesverfassungsrecht kein dem Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gleichwertiges Schutzniveau verbürgt, greift der Subsidiaritätsgrundsatz nicht ein (vgl. Rn. 50 ff.). In diesem Fall kann die Gemeinde nicht rechtsschutzlos gestellt werden. Es kann letztlich keinen Unterschied machen, ob eine Kommune das Bundesverfassungsgericht direkt anruft und das nicht fern liegende Risiko in Kauf nimmt, dass die Kommunalverfassungsbeschwerde wegen des Subsidiaritätserfordernisses unzulässig ist, oder ob sie zunächst eine nicht von vornherein aussichtslos erscheinende Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem Landesverfassungsgericht erhebt, sich diese jedoch mit Blick auf das Schutzgut des Art. 28 Abs. 2 GG als unzureichend erweist (vgl. BVerfGE 107, 1). Die Frist nach § 93 Abs. 3 BVerfGG kann im zweiten Fall nicht anders als im ersten erst mit Abschluss des landesverfassungsgerichtlichen Verfahrens beginnen.

65

2. Die Kommunalverfassungsbeschwerde wurde fristgerecht erhoben.

66

a) Die im Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Oktober 2015 vorgenommene Auslegung von Art. 87 Verf LSA, die - soweit es für den vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist - zur Erfolglosigkeit der kommunalen Verfassungsbeschwerde nach Landesrecht geführt hat, war in der bisherigen Rechtsprechung nicht angelegt. Die Beschwerdeführerinnen mussten daher nicht davon ausgehen, dass das Landesverfassungsgericht keinen dem Grundgesetz gleichwertigen Schutz der kommunalen Selbstverwaltung gewährleisten würde. Auch aus dem Wortlaut der Regelungen der Landesverfassung musste nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass das Landesverfassungsgericht wie geschehen entscheiden würde. Das lag schon deshalb nicht nahe, weil diese Auslegung nicht nur von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 28 Abs. 2 GG, sondern auch von derjenigen aller anderen Landesverfassungsgerichte, -gerichtshöfe und Staatsgerichtshöfe zu den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Gewährleistungen (vgl. HessStGH, Urteil vom 21. Mai 2013 - P.St. 2361 -, juris, Rn. 88 ff.; LVerfG Bbg, Urteil vom 17. Juli 1997 - 1/97 -, juris, Rn. 64 ff., 86 ff.; Urteil vom 19. Mai 1994 - 9/93 -, juris, Rn. 41 ff.; NdsStGH, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 1/06 -, juris, Rn. 50 ff., 72 ff.; VerfGH NRW, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 12/09 -, juris, Rn. 59 ff.; VerfGH RP, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - VGH N 65/14 -, juris, Rn. 72 ff.; Urteil vom 28. März 2000 - VGH N 12/98 -, juris, Rn. 28; siehe auch StGH BW, Urteil vom 8. Mai 1976 - 2/75 und 8/75 -, juris, Orientierungssatz; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff.) abgewichen und damit erstmals hinter dem Schutzniveau von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurückgeblieben ist. Bis dahin war die Rechtslage bundesweit ausnahmslos dadurch gekennzeichnet, dass die Landesverfassungsgerichte die kommunalen Selbstverwaltungsgarantien im Gleichlauf mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ausgelegt haben oder darüber hinaus gegangen sind (siehe nur BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Mai 2016 - Vf. 14-VII-14 u.a. -, juris, Rn. 165 f.; Entscheidung vom 18. April 1996 - Vf. 13-VII-93 -, juris, Rn. 86 ff., der Art. 11 BV ein - freilich nicht den Einzelnen schützendes - Grundrecht entnimmt). Die Verfassungsrechtslage in den Ländern wurde insoweit allgemein dahingehend bewertet, dass keine der 16 Landesverfassungen hinter den Vorgaben des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zurückbleibe (Löwer, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 36, m.w.N.). Dass das Landesverfassungsgericht eine grundgesetzkonforme Auslegung der Landesverfassung nicht einmal in Betracht ziehen würde, war daher für die Beschwerdeführerinnen nicht vorauszusehen.

67

b) Die Änderung des § 3 Abs. 4 KiFöG LSA ist zum 1. August 2013 in Kraft getreten. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kommunalverfassungsbeschwerde zum Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt am 28. Januar 2014 und damit innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes erhoben. Das Urteil des Landesverfassungsgerichts datiert vom 20. Oktober 2015 und ist den Beschwerdeführerinnen am 10. November 2015 zugestellt worden. Ihre am 18. Oktober 2016 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Kommunalverfassungsbeschwerde ist damit innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG erhoben.

C.

68

Die Verfassungsbeschwerde ist bei verfassungskonformer Auslegung von Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 unbegründet. Die Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und die Entziehung der damit verbundenen Aufgaben verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht in ihren Rechten aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

I.

69

1. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich (a) sowie die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte (b).

70

a) Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG sind solche Aufgaben, die das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen oder einen spezifischen Bezug darauf haben (vgl. BVerfGE 8, 122 <134>; 50, 195 <201>; 52, 95 <120>; 79, 127 <151 f.>; 110, 370 <400>; 138, 1 <16 Rn. 45>). Eine inhaltlich umrissene Aufgabengarantie enthält Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 79, 127 <146>; 107, 1 <12>; 137, 108 <157 Rn. 114>; 138, 1 <16 Rn. 45>).

71

Die örtlichen Bezüge einer Aufgabe und deren Gewicht für die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung lassen sich nicht an scharf konturierten Merkmalen messen. Vielmehr muss bei ihrer Bestimmung der geschichtlichen Entwicklung und den historischen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 59, 216 <226>; 91, 228 <238>; 125, 141 <167>; 138, 1 <16 f. Rn. 46>). Es kommt darauf an, ob eine Aufgabe für das Bild der typischen Gemeinde charakteristisch ist (BVerfGE 138, 1 <16 f. Rn. 46>).

72

Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG enthält jedoch keine Garantie des Status quo im Sinne eines einmal erreichten Aufgabenbestands (vgl. BVerfGE 78, 331 <340>; 138, 1 <17 Rn. 47>). Die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft bilden keinen ein für alle Mal feststehenden Aufgabenkreis, weil sich die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit mit ihren sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen wandeln (BVerfGE 138, 1 <17 Rn. 47>).

73

Um in den Schutzbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zu fallen, muss eine Aufgabe nicht hinsichtlich aller ihrer Teilaspekte eine örtliche Angelegenheit darstellen; sie kann auch nur teilweise als eine solche der örtlichen Gemeinschaft anzusehen, im Übrigen jedoch überörtlicher Natur sein (BVerfGE 138, 1 <17 Rn. 48>; vgl. BVerfGE 110, 370 <401>). Weist eine Aufgabe örtliche und überörtliche Aspekte auf, muss der Gesetzgeber diese bei der Ausgestaltung der Selbstverwaltungsgarantie angemessen berücksichtigen (BVerfGE 138, 1 <17 Rn. 48>).

74

b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden ferner die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation wäre mit dieser verfassungsrechtlich garantierten Eigenverantwortlichkeit unvereinbar (vgl. BVerfGE 91, 228 <239>; 137, 108 <158 Rn. 117>; 138, 1 <17 Rn. 49>). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden insbesondere die Organisationshoheit als das Recht, über die innere Verwaltungsorganisation einschließlich der bei der Aufgabenwahrnehmung notwendigen Abläufe und Zuständigkeiten eigenverantwortlich zu entscheiden. Dies schließt die Befugnis ein, selbst darüber zu befinden, ob eine bestimmte Aufgabe eigenständig oder gemeinsam mit anderen Verwaltungsträgern wahrgenommen wird (sog. Kooperationshoheit; BVerfGE 138, 1 <17 f. Rn. 49>; vgl. BVerfGE 119, 331 <362>).

75

2. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert die kommunale Selbstverwaltung nur im Rahmen der Gesetze. Bei der somit gebotenen gesetzlichen Ausgestaltung steht dem Gesetzgeber jedoch keine ungebundene Gestaltungsfreiheit zu (vgl. BVerfGE 110, 370 <400>; 138, 1 <18 Rn. 50>). Die Bedeutung der Gemeinden für den demokratischen Staatsaufbau (a) bedingt vielmehr einen grundsätzlichen Vorrang der kommunalen Aufgabenzuständigkeit im Bereich der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (b).

76

a) Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist Ausdruck der grundgesetzlichen Entscheidung für eine dezentral organisierte und bürgerschaftlich getragene Verwaltung (BVerfGE 138, 1 <18 Rn. 51>).

77

aa) Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 GG konstituieren die Gemeinden als einen wesentlichen Bestandteil der staatlichen Gesamtorganisation; sie sind ein Teil des Staates, in dessen Aufbau sie integriert und mit eigenen Rechten ausgestattet sind (vgl. BVerfGE 79, 127 <148 f.>; 83, 37 <54>; 138, 1 <18 Rn. 52>). Indem der Verfassungsgeber die gemeindliche Selbstverwaltung in den Aufbau des politisch-demokratischen Gemeinwesens des Grundgesetzes eingefügt und - anders als die Reichsverfassung von 1849 (§ 184), die Weimarer Reichsverfassung von 1919 (Art. 127) oder die Bayerische Verfassung (Art. 11) - nicht als Grundrecht, sondern als institutionelle Garantie ausgestaltet hat, hat er ihr eine spezifisch demokratische Funktion beigemessen (vgl. BVerfGE 47, 253 <275 ff.>; 91, 228 <244>; 138, 1 <18 Rn. 52>). Das Bild der Selbstverwaltung, wie sie der Gewährleistung des Art. 28 Abs. 2 GG zugrunde liegt, wird daher maßgeblich durch das Prinzip der Partizipation geprägt. Kommunale Selbstverwaltung bedeutet ihrer Intention nach Aktivierung der Beteiligten für ihre eigenen Angelegenheiten, die die örtliche Gemeinschaft zur eigenverantwortlichen Erfüllung öffentlicher Aufgaben zusammenschließt mit dem Ziel, das Wohl der Einwohner zu fördern und die geschichtliche und örtliche Eigenart zu wahren (vgl. BVerfGE 11, 266 <275 f.>; 138, 1 <18 Rn. 52>). Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG fordert für die örtliche Ebene insofern eine mit wirklicher Verantwortlichkeit ausgestattete Einrichtung der Selbstverwaltung, die den Bürgern eine effektive Mitwirkung an den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft ermöglicht (vgl. BVerfGE 79, 127 <150>; 91, 228 <238>; 107, 1 <12>; 138, 1 <18 f. Rn. 52>). Hierfür gewährleistet die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung den Gemeinden einen eigenen Aufgabenbereich sowie die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenerfüllung und sichert so die notwendigen Bedingungen einer wirksamen Selbstverwaltung (BVerfGE 138, 1 <18 f. Rn. 52>).

78

bb) Dem Wesen der institutionellen Garantie entsprechend bezieht sich der Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht auf die individuelle Gemeinde, sondern ist abstrakt-generell zu verstehen. Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft nicht darauf an, ob die Verwaltungskraft einer Gemeinde für die Bewältigung der Aufgabe tatsächlich ausreicht (BVerfGE 138, 1 <19 Rn. 53>; vgl. auch BVerfGE 79, 127 <151 f.>; 110, 370 <400>). Entscheidend ist, ob eine Aufgabe in gemeindlicher Trägerschaft bei typisierender Betrachtung eine sachangemessene, für die spezifischen Interessen der Einwohner und die Wahrnehmung anderer Gemeindeaufgaben förderliche Erledigung finden kann. Auch die Finanzkraft einzelner Gemeinden hat auf die Bestimmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft grundsätzlich keinen Einfluss; vielmehr muss der Staat gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 GG den Gemeinden gegebenenfalls die Mittel zur Verfügung stellen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen (vgl. BVerfGE 138, 1 <19 Rn. 53>).

79

b) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (BVerfGE 137, 108<156 f. Rn. 114>; 138, 1 <19 Rn. 54>; vgl. auch BVerfGE 79, 127 <150 f.>; 83, 363 <383>; 91, 228 <236>; 110, 370 <400>). Der Entzug einer solchen Angelegenheit unterliegt strengen Rechtfertigungsanforderungen (aa) und findet in einem unantastbaren Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung (bb) seine Grenze (BVerfGE 138, 1 <19 Rn. 54>).

80

aa) Eingriffe in den von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Aufgabenbestand unterliegen den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 76, 256 <359>; 80, 109 <119 f.>; 108, 129 <136>) auch im Staatsorganisationsrecht dort Bedeutung erlangen kann, wo Träger öffentlicher Gewalt mit Rechten gegenüber dem Staat ausgestattet sind. Das ist bei der Ausgestaltung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie durch den Gesetzgeber der Fall (BVerfGE 138, 1 <19 f. Rn. 55>; vgl. BVerfGE 79, 127 <143 ff., 154>; 103, 332 <367>; 119, 331 <363>; 125, 141 <167 f.>).

81

(1) Steht der Entzug einer Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft im Raum, wandelt sich die für institutionelle Garantien typische Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers praktisch zum Gesetzesvorbehalt (BVerfGE 138, 1 <20 Rn. 56>; vgl. BVerfGE 79, 127 <143>; 107, 1 <12>; 110, 370 <402>). Gesetzliche Regelungen, die den Gemeinden Aufgaben entziehen, sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem grundsätzlichen Zuständigkeitsvorrang zugunsten der Kommunen zu prüfen, wenn sie Bezüge zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft aufweisen. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die verfassungsgerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert (BVerfGE 138, 1 <20 Rn. 56>; vgl. BVerfGE 79, 127 <154>).

82

Hat die Aufgabe einen relevanten örtlichen Charakter, so muss der Gesetzgeber berücksichtigen, dass sie insoweit an sich der gemeindlichen Ebene zuzuordnen ist. Will er die Aufgabe den Gemeinden gleichwohl entziehen, so kann er dies nur, wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG überwiegen; sein Entscheidungsspielraum ist insoweit normativ gebunden (vgl. BVerfGE 79, 127 <154>).

83

(2) Der Gesetzgeber hat die widerstreitenden Belange der Verwaltungseffizienz und Bürgernähe in einen vertretbaren Ausgleich zu bringen. Dabei muss er nicht jeder einzelnen Gemeinde, auch nicht jeder insgesamt gesehen unbedeutenden Gruppe von Gemeinden, Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 79, 127 <153 f.>). Auch wenn die Verwaltungskraft der einzelnen Gemeinde grundsätzlich ohne Bedeutung für die Bestimmung der örtlichen Angelegenheiten ist, können die Aufgaben nicht für alle Gemeinden unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, Ausdehnung und Struktur gleich sein (vgl. BVerfGE 79, 127 <153 f.>). Die Gemeinden sind Teil der staatlichen Verwaltung und dem Gemeinwohl verpflichtet. Unbedingten Vorrang vor den Interessen des Gesamtstaats kann ihr Interesse an einer möglichst weit gehenden Zuständigkeitszuweisung nicht beanspruchen (vgl. BVerfGE 110, 370 <401>). Trotz örtlicher Bezüge ist es deshalb nicht ausgeschlossen, dass eine Aufgabe, die einzelne größere Gemeinden in einem Landkreis auf örtlicher Ebene zu erfüllen vermögen, für andere Teile des Landkreises nur überörtlich erfüllbar ist (BVerfGE 138, 1 <20 f. Rn. 57>).

84

(3) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf, vor allem wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung anders nicht sicherzustellen wäre. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration - etwa im Interesse der Übersichtlichkeit der öffentlichen Verwaltung - scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus; denn dies zielte ausschließlich auf die Beseitigung eines Umstandes, der gerade durch die vom Grundgesetz gewollte dezentrale Aufgabenansiedlung bedingt ist (BVerfGE 138, 1 <21 Rn. 58>; vgl. BVerfGE 79, 127 <153>). Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung rechtfertigen eine Hochzonung erst, wenn ein Belassen der Aufgabe bei den Gemeinden zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen würde. Auch wenn eine zentralistisch organisierte Verwaltung rationeller und billiger arbeiten könnte, setzt die Verfassung diesen ökonomischen Erwägungen den politisch-demokratischen Gesichtspunkt der Teilnahme der örtlichen Bürgerschaft an der Erledigung ihrer öffentlichen Aufgaben entgegen und gibt ihm den Vorzug. Der Staat ist daher zunächst darauf beschränkt, sicherzustellen, dass die Gemeinden ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen; dass andere Aufgabenträger in größeren Erledigungsräumen dieselbe Aufgabe insgesamt wirtschaftlicher erledigen könnten, gestattet - jedenfalls grundsätzlich - keinen Aufgabenentzug (BVerfGE 138, 1 <21 Rn. 58>; vgl. BVerfGE 79, 127 <153 f.>).

85

Dieses Aufgabenverteilungsprinzip gilt zugunsten kreisangehöriger Gemeinden auch gegenüber den Kreisen. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG sichert den Gemeindeverbänden - und damit den Kreisen - anders als Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden gerade keinen bestimmten Aufgabenbereich (vgl. BVerfGE 21, 117 <128 f.>; 23, 353 <365>; 79, 127 <150>). Aus diesem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungsprinzip folgt ein prinzipieller Vorrang der Gemeindeebene vor der Kreisebene (BVerfGE 138, 1 <15 Rn. 41>; vgl. BVerfGE 79, 127 <150 ff.>; 107, 1 <12>; 110, 370 <399 ff.>; 137, 108 <156 f. Rn. 114>).

86

Genügen Leistungsfähigkeit und Verwaltungskraft einer Gemeinde nicht, um kommunale Aufgaben wahrzunehmen, gewährleistet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Kommunen das Recht, diese in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen, bevor der Staat sie an sich zieht (BVerfGE 138, 1<28 Rn. 74>; vgl. BVerfGE 26, 228 <239>). Daher besteht grundsätzlich ein Vorrang der interkommunalen Zusammenarbeit vor der Hochzonung gemeindlicher Aufgaben auf die Landkreisebene. Erst wenn durch gemeindliche Kooperation die Erfüllung kommunaler Aufgaben nicht sichergestellt werden kann, darf der Staat den Gemeinden die davon betroffenen Zuständigkeiten entziehen.

87

Benehmenserfordernisse genügen grundsätzlich nicht, um den Entzug kommunaler Kompetenzen zu rechtfertigen, weil diese den Gemeinden kein wirksames Mitentscheidungsrecht gewähren. Sie stehen für eine verfahrensrechtliche Beteiligung, der nach dem Willen des Gesetzgebers keine materielle Rechtsposition des beteiligten Trägers öffentlicher Belange korrespondiert. Benehmenserfordernisse sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet (vgl. BVerfGE 138, 1 <31 Rn. 85>). Die Herstellung des Benehmens erfordert zwar eine Anhörung des Trägers öffentlicher Belange durch die entscheidende Behörde und verpflichtet diese, die Stellungnahme zu erwägen und Möglichkeiten einer Berücksichtigung auszuloten. Der beteiligte Träger öffentlicher Belange soll seinen Standpunkt darlegen, Einwände im Hinblick auf die von ihm vertretenen Interessen erheben und auf das Ergebnis der Entscheidung auch Einfluss nehmen können (BVerfGE 138, 1 <32 Rn. 87>). Eine Benehmensherstellung erfordert allerdings keine Einigung der beteiligten Verwaltungsträger, sondern gestattet es der entscheidenden, das Benehmen herstellenden Behörde, sich über das Vorbringen des beteiligten Trägers öffentlicher Belange hinwegzusetzen. Anders als bei Einvernehmens- oder Zustimmungserfordernissen gewährt das Benehmenserfordernis somit kein echtes Mitentscheidungsrecht (BVerfGE 138, 1 <32 Rn. 87>).

88

bb) Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers findet seine Grenze darüber hinaus im Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Mit Blick auf die Aufgabengarantie zählt zum Kernbereich allerdings kein gegenständlich bestimmter oder nach feststehenden Merkmalen bestimmbarer Aufgabenkatalog, wohl aber die Allzuständigkeit als die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft anzunehmen, die nicht anderen Verwaltungsträgern zugeordnet sind (BVerfGE 138, 1 <21 f. Rn. 59>; vgl. BVerfGE 79, 127 <146>; 107, 1 <11 f.>). Im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung zählen vor allem die gemeindlichen Hoheitsrechte (Gebiets-, Planungs-, Personal-, Organisations- und Finanzhoheit), die der Staat den Gemeinden im Interesse einer funktionsgerechten Aufgabenwahrnehmung garantieren muss, zu dem durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Kernbereich. Das gilt jedoch nur in ihrem Grundbestand. Insofern verbietet Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG auch Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen ersticken würden (BVerfGE 138, 1<21 f. Rn. 59>; vgl. BVerfGE 91, 228 <239>).

II.

89

Die mit der Neuregelung in Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 verbundene Übertragung der Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung auf die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe genügt den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 GG. Die von den Gemeinden bislang wahrgenommenen Aufgaben betreffen zwar Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fallen somit in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG (1.). Soweit in der Übertragung der Verpflichtung zur Erfüllung des Betreuungsanspruchs auf Landkreise und kreisfreie Städte ein Eingriff in die kommunale Allzuständigkeit liegen sollte, ist die damit einhergehende Hochzonung der Aufgaben jedenfalls gerechtfertigt (2.).

90

1. Gemäß § 3 Abs. 3 KiFöG LSA 2004 waren die kreisangehörigen Gemeinden für die Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung zuständig (a). Ihnen oblag ferner die Unterstützung der Träger von Tageseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 KiFöG LSA 2003 (b). Daneben nahmen die Gemeinden mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen zusammenhängende Planungs- und Koordinierungsaufgaben wahr (c). Bei sämtlichen dieser Aufgaben handelt es sich um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (d).

91

a) § 3 Abs. 3 KiFöG LSA 2004 regelte die Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes. Die Vorschrift legte fest, dass der Anspruch von der Gemeinde zu erfüllen war, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Kommune konnte den Anspruch gemäß § 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2004 bedienen, in dem sie einen Platz in einer für Kinder zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung anbot (Satz 1). Bei Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres konnte der Anspruch auch durch das Angebot einer Tagespflegestelle erfüllt werden (Satz 2). Damit war der Gemeinde die Aufgabe übertragen, den Anspruchsberechtigten verfügbare Betreuungsplätze zuzuteilen und ihrer Gewährleistungs- und Erfüllungsverpflichtung nachzukommen.

92

Bei der Vergabe eines Betreuungsplatzes hatte die Gemeinde nicht nur das Kriterium einer zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung (§ 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2004), sondern auch das Wunsch- und Wahlrecht (§ 3b KiFöG LSA 2004) zu beachten. Diese Vorschrift räumte den Leistungsberechtigten das Recht ein, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen den verschiedenen Tageseinrichtungen am Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts oder an einem anderen Ort zu wählen (Abs. 1 Satz 1). Hierauf waren diese von der Leistungsverpflichteten hinzuweisen (Abs. 1 Satz 2).

93

Als weiteres Kriterium bei der Vergabe von Betreuungsplätzen hatten die Kommunen den Vorrang der freien Träger (§ 4 Abs. 2 SGB VIII) zu beachten. Standen nach Berücksichtigung der für die Vergabe maßgeblichen Kriterien (zumutbare Erreichbarkeit der Einrichtung, Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts, Beachtung des Vorrangs der freien Träger) noch freie Betreuungsplätze zur Verfügung, verblieb den leistungsverpflichteten Gemeinden ein Spielraum, innerhalb dessen sie vorhandene Kapazitäten vergeben konnten.

94

b) Den Gemeinden oblag gemäß § 9 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2004 ferner die Pflicht zur Unterstützung der anerkannten freien Träger von Tageseinrichtungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KiFöG LSA) und sonstigen juristischen Personen, deren Zweck das Betreiben einer Tageseinrichtung war und die die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KiFöG LSA). Der genaue Inhalt dieser Unterstützungspflicht war gesetzlich nicht definiert, wurde jedoch in Anlehnung an die Regelung des § 4 Abs. 3 SGB VIII als eine auf Kindertageseinrichtungen zugeschnittene spezielle Ausprägung der allgemeinen jugendhilferechtlichen Förderungspflicht zugunsten der freien Träger verstanden (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2005 - 12 ME 93/05 -, juris, Rn. 5; VGH BW, Urteil vom 22. Mai 2013 - 9 S 889/11 -, juris, Rn. 38 f.; Neumann/Bieritz-Harder, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werks- stand 12/15, juris, § 4 Rn. 16). Gegenstand der Unterstützung waren etwa die Vergabe von Zuwendungen, die Bereitstellung von Räumen, die Hilfe bei der Beschaffung von Grundstücken, die Zulassung von Mitarbeitern der freien Träger zu Fortbildungsveranstaltungen oder auch eine fachliche Beratung, die die Gemeinden im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 KiFöG LSA den freien Trägern zukommen lassen konnten.

95

c) Aus den Planungs- und Koordinierungsaufgaben, wie sie den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung obliegen (aa), hatte der Landesgesetzgeber mit dem Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt 2003 Teilbereiche auf die kreisangehörigen Gemeinden übertragen (bb). Daneben nahmen diese Aufgaben der Kinderbetreuung auch im Rahmen ihrer Allzuständigkeit wahr (cc).

96

aa) Nach § 10 Abs. 1 KiFöG LSA 2003 in Verbindung mit § 1 KJHG LSA waren Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Vorhaltung einer an den Bedürfnissen von Familien und Kindern orientierten, konzeptionell vielfältigen, leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen Struktur von Tageseinrichtungen verantwortlich. Diese landesrechtliche Vorschrift stand im Zusammenhang mit § 79 SGB VIII und sollte gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in den seit 1. Juli 1998 und 1. Januar 2007 geltenden Fassungen, jeweils i.V.m. § 1 KJHG LSA). Ferner sollte eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a SGB VIII erfolgen (vgl. § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII in der seit 1. Januar 2012 geltenden Fassung i.V.m. § 1 KJHG LSA). Die Gesamtverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, einschließlich ihrer Planungsverantwortung, wurde in § 15 KJHG LSA klargestellt.

97

(1) § 79 SGB VIII legt als eine Art "Fundamentalnorm" (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, beck-online, § 79 Rn. 3; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 12 S 2559/06 -, juris, Rn. 64) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest. Diese müssen gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII).

98

Die Planungsverantwortung wird - als ein in die Zukunft gerichteter Gestaltungsprozess (vgl. Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, beck-online, § 79 Rn. 5) - als nicht trennbarer und wesentlicher Bestandteil der Gesamtverantwortung in § 79 Abs. 1 SGB VIII verstanden (Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 12/14, juris, § 79 Rn. 10). Erst auf der Grundlage einer Planung kann festgestellt werden, ob Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen ausreichen und geeignet sind. Um den Bedarf feststellen zu können, muss der Landkreis die kreisangehörigen Gemeinden in die Planung einbeziehen, wenn dort Einrichtungen und Dienste vorhanden sind oder aufgebaut werden sollen (Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, beck-online, § 79 Rn. 6). Dabei stellt die Planung nach § 80 SGB VIII das entscheidende und umfassende (Steuerungs-)Instrument für die Erfüllung des Sicherstellungsauftrags dar (vgl. Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 12/14, juris, § 79 Rn. 10). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen (Abs. 1 Nr. 1), den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln (Abs. 1 Nr. 2) und die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann (Abs. 1 Nr. 3). Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können (Abs. 2 Nr. 1), ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist (Abs. 2 Nr. 2), junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden (Abs. 2 Nr. 3) und Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können (Abs. 2 Nr. 4).

99

Bei der Planungsverantwortung im Sinne des § 80 SGB VIII handelt es sich um eine nicht delegierbare, gesetzliche Verpflichtung der Träger öffentlicher Jugendhilfe zur Planung (Eger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 80 Rn. 8; vgl. Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 03/13, juris, § 80 Rn. 4), mit der diese ihre Gewährleistungsverpflichtung gemäß § 79 SGB VIII realisieren. Ihr haben sie kontinuierlich nachzukommen. Jugendhilfeplanung kann insofern nicht als eine nach einmaligem Geschehen abgeschlossene Aufgabe verstanden werden (Eger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 80 Rn. 8).

100

Die Gesamtverantwortung schließt die Finanzverantwortung ein (Eger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 79 Rn. 15; Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, beck-online, § 79 Rn. 7; Hilke, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Werksstand 12/14, juris, § 79 Rn. 13). Demnach haben die Jugendämter die Pflicht, die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen (Wiesner, SGB VIII, beck-online, § 79 Rn. 6).

101

(2) Die Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII ist Bestandteil der umfassenden Gesamtverantwortung des öffentlichen Trägers (Eger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 79 Rn. 19) und ermöglicht deren Wahrnehmung in struktureller und individueller Hinsicht (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, beck-online, § 79 Rn. 9). Sie verpflichtet die Jugendämter, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung zu stellen. Damit ist die Gewährleistungspflicht auf Bereitstellung einer zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Infrastruktur gerichtet (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, beck-online, § 79 Rn. 13).

102

§ 79 Abs. 2 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Schaffung einer pluralen Angebotsstruktur, die Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungsberechtigten ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 5) tatsächlich ausüben können (vgl. Kunkel/Kepert, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, beck-online, § 79 Rn. 17 f.). Zur Erfüllung aller Aufgaben nach § 2 SGB VIII, also auch zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII), müssen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Verfügung stehen, die den unterschiedlichen Wertorientierungen in der Gesellschaft entsprechen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), soweit die Leistungsberechtigten dies wünschen (§ 5 Abs. 1 SGB VIII).

103

bb) Mit Inkrafttreten des Kinderförderungsgesetzes Sachsen-Anhalt am 8. März 2003 hat der Gesetzgeber einen Teilbereich der von den örtlichen Trägern der Jugendhilfe aufgrund ihrer Gesamtverantwortung wahrzunehmenden Aufgaben, soweit diese mit der Leistungsverpflichtung im Sinne von § 3 Abs. 3 KiFöG LSA 2004 einhergehen, auf die Gemeinden übertragen.

104

(1) Nach § 69 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 SGB VIII in der vom 8. Dezember 1998 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung konnten kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, kraft Landesrechts für den örtlichen Bereich Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen. Demnach konnte der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt im Jahre 2003 die Gemeinden rechtswirksam zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung verpflichten (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -, juris, Rn. 93). Im Zuge der Föderalismusreform I von 2006 wurde die Vorschrift grundlegend überarbeitet und die Bestimmung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe dem Landesrecht zugewiesen (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). Seitdem ist der Landesgesetzgeber ohne Weiteres befugt, einzelne Aufgabenfelder den Gemeinden zuzuweisen (vgl. Kunkel/Vondung, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, beck-online, § 69 Rn. 21-23; Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 69 Rn. 31).

105

Durch das Kinderförderungsgesetz Sachsen-Anhalt 2003 wurden die Aufgaben der Gemeinden im Bereich der Bereitstellung von Kindertageseinrichtungen wesentlich erweitert. Danach sollten sie in eigenen Einrichtungen eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen vorhalten, soweit ansonsten die Betreuungsansprüche nach § 3 Abs. 1 KiFöG LSA 2004 im Gemeindegebiet nicht erfüllt werden konnten. Der bis dahin den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch § 12 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen (KiBeG LSA) zugewiesene Sicherstellungsauftrag wurde auf die Gemeinden verlagert und ihnen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -, juris, Rn. 84). Sie erhielten damit eine örtliche Gesamtverantwortung unabhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit. In Fällen zusätzlicher Nachfrage nach Betreuungsplätzen aufgrund des Zuzugs von Familien, der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Eltern, aber auch der Schließung von Einrichtungen freier Träger war die Gemeinde verpflichtet, kurzfristig die eigene Betreuungskapazität zu erhöhen, um die Rechtsansprüche aus § 3 Abs. 1 KiFöG LSA 2004 erfüllen zu können (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -, juris, Rn. 85).

106

(2) (a) Die Gemeinden waren für die Koordinierung und Durchsetzung des Anspruchs auf Kinderbetreuung und die Erarbeitung von Bedarfsplanungen ebenso zuständig wie für die Sicherung eines bedarfsgerechten Angebots an Plätzen in Kindertageseinrichtungen sowie die Umsetzung der Planung im Zusammenwirken mit den freien Trägern. Damit nahmen die Gemeinden Planungsaufgaben im Sinne des § 79 Abs. 1, § 80 SGB VIII wahr, die ihnen durch das KiFöG LSA 2003 mit der Verpflichtung zur Erfüllung des Betreuungsanspruchs und der damit verbundenen örtlichen Gesamtverantwortung in Gestalt einer subsidiären Erfüllungsverantwortung (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -, juris, Rn. 85) übertragen worden waren.

107

(b) Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 KiFöG LSA 2010 waren die Gemeinden ferner verpflichtet, aus den zweckgebundenen Mitteln des Landes und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen die für den Betrieb notwendigen Kosten abzüglich von Elternbeiträgen und eines Eigenanteils des Trägers von in der Regel bis zu 5 v. H. der Gesamtkosten zu erstatten. Gemäß Satz 3 sollten sie vertragliche Vereinbarungen mit den freien Trägern über den Umfang der Kostenerstattung abschließen. Etwaige Fehlbeträge mussten die Gemeinden selbst aufbringen.

108

(c) Die Gemeinden waren ferner für die Erstellung von Jahresstatistiken zuständig. Hierzu gehörten gemäß § 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII in der Fassung vom 8. Dezember 1998 in Verbindung mit § 99 Abs. 8 bis 10 SGB VIII in der Fassung vom 12. Oktober 2000 Erhebungen über die Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe und die dort tätigen Personen (Abs. 9) sowie der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe (Abs. 10). Daneben mussten sie statistische Erhebungen durchführen, um ihre Betreuungsverpflichtungen erfüllen zu können. Zudem waren die Gemeinden gehalten, eine genaue Bedarfsanalyse und Bedarfsplanung für die örtliche Betreuungsplatzleitplanung durchzuführen und die hierfür erforderlichen Daten zu erfassen.

109

(d) Eine Zuständigkeit für die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen freier Träger im Gemeindegebiet stand den kreisangehörigen Gemeinden dagegen nicht zu. Die öffentliche Anerkennung der freien Träger nach § 75 SGB VIII oblag gemäß § 14 Abs. 1 KJHG LSA entweder den örtlichen Jugendämtern (Nr. 1), dem Landesjugendamt (Nr. 2) oder der obersten Landesjugendbehörde (Nr. 3). Für die Erteilung der Betriebserlaubnis für die konkrete Tageseinrichtung waren gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6, § 45 SGB VIII die überörtlichen Träger der Jugendhilfe zuständig.

110

cc) Im Übrigen haben die kreisangehörigen Gemeinden in Sachsen-Anhalt Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG übernommen. Zum Kernbereich des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts gehört die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltung übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen (vgl. BVerfGE 79, 127 <146>; 107, 1 <11 f.>; 138, 1 <21 f. Rn. 59>). Diese Aufgaben standen gewissermaßen neben den ihnen übertragenen - jugendhilferechtlich determinierten - Aufgaben und haben sich mit diesen zum Teil überschnitten. So waren die kreisangehörigen Gemeinden in Sachsen-Anhalt - wie überall in Deutschland - auch für die Errichtung, den Betrieb und die Finanzierung eigener Kindertagesstätten, die "Mikroplanung" des kommunalen Betreuungsbedarfs, die Unterstützung der freien Träger und die Statistik zuständig.

111

d) Die von den kreisangehörigen Gemeinden aufgrund ihrer Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 3 KiFöG LSA 2004, zur Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 3b KiFöG LSA 2004) und zur Unterstützung der freien Träger von Tageseinrichtungen gemäß § 9 Abs. 3 KiFöG LSA 2003 wahrgenommenen Aufgaben sowie die mit diesen zusammenhängenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und insoweit durch Art. 28 Abs. 2 GG gegen eine rechtsgrundlose und unverhältnismäßige Entziehung geschützt. Ihr örtlicher Bezug (aa) wird weder durch die begrenzte Dauer der Aufgabenwahrnehmung (bb) noch durch die teilweise bundesrechtliche Determinierung der Aufgabe in Frage gestellt (cc).

112

aa) Die Gewährleistungsverpflichtung für die Kinderbetreuung hat einen örtlichen Bezug und ist für das Zusammenleben vor Ort von zentraler Bedeutung. Das Bedürfnis an Betreuungseinrichtungen für ihre nicht schulpflichtigen Kinder ist den Gemeindeeinwohnern gemeinsam, weil es das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betrifft (vgl. BVerfGE 138, 1 <24 Rn. 65>). Insoweit zählen die wohnortnahe Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder und die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben zu den Bedürfnissen und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben.

113

Dass die Wahrnehmung der mit der Kinderbetreuung zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben durch die Gemeinden in Sachsen-Anhalt nicht auf historische Vorläufer zurückblicken kann, ändert nichts an diesem Befund. Zwar wurde die Leistungsverpflichtung den Gemeinden erst im Jahre 2003 auferlegt. Daraus folgt indes nicht, dass diese Aufgaben aus dem Gewährleistungsgehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG herausfielen. Für die Bestimmung des Gewährleistungsbereichs ist das historische Erscheinungsbild der Gemeinden insofern relevant, als der Umstand, dass eine Aufgabe schon seit jeher von den Gemeinden erfüllt wurde, ein - unter Umständen entscheidendes - Indiz für die Zugehörigkeit zur Garantie der kommunalen Selbstverwaltung sein kann (vgl. BVerfGE 138, 1 <23 ff. Rn. 63 ff.>). Das geschichtliche Erscheinungsbild ist insoweit ein gegebenenfalls hinreichendes, aber kein notwendiges Kriterium (vgl. Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Abs. 2 Rn. 51 ). Denn die örtlichen Bezüge einer Angelegenheit wandeln sich mit ihren sozialen, wirtschaftlichen oder technischen Rahmenbedingungen (BVerfGE 138, 1 <17 Rn. 47>). Der erforderliche örtliche Bezug kann deshalb auch bei neuen Aufgaben gegeben sein, die keine historischen Vorläufer kennen.

114

Dies wird auch durch die rechtliche Ausgestaltung des Betreuungsanspruchs deutlich. Anspruch auf einen Betreuungsplatz haben alle Kinder bis zu einem bestimmten Alter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen-Anhalt haben (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 KiFöG LSA). Dieser Anspruch ist auf eine zumutbar erreichbare Tageseinrichtung gerichtet (§ 3 Abs. 5 Satz 1 KiFöG LSA) und entspricht dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII). Dasselbe folgt aus der Gesamtverantwortung des Jugendhilfeträgers für ein bedürfnis- und bedarfsgerechtes Angebot gemäß § 79, § 22 Abs. 3 SGB VIII (Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, § 24 Rn. 18). Daher wird der aus § 24 SGB VIII folgende Anspruch nur erfüllt, wenn die Betreuungseinrichtung vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden kann (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719 -, juris, Rn. 46 ff.). Das Bundesrecht verlangt, dass der örtliche Bedarf primär örtlich befriedigt wird und dass überörtliche Angebote den Anspruchsberechtigten nur in entsprechend gelagerten Einzelfällen zugemutet werden. Ein genereller Verweis auf alle in einem Landkreis bestehenden Angebote würde dem nicht gerecht.

115

Die Gewährleistungsverpflichtung zielt also darauf, dem lokalen Bedarf ein lokales Angebot gegenüberzustellen. Auch soweit es Bedarf daran gibt, Kinder auswärtig betreuen zu lassen, ändert dies nichts an der grundsätzlichen Zuordnung der Aufgabe zum örtlichen Bereich (vgl. BVerfGE 110, 370 <401>; 138, 1 <17 Rn. 48>).

116

Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit der Trägerschaft für Grund- und Hauptschulen bestätigt, die der Senat ebenfalls als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft qualifiziert hat (vgl. BVerfGE 138, 1 <24 f. Rn. 65 f.). Hat das Bildungsangebot für schulpflichtige Kinder einen spezifisch örtlichen Bezug, muss dies erst recht für Kinder im Vorschulalter gelten, da deren Mobilität noch eingeschränkter ist und die Verwirklichung der insoweit bestehenden Ansprüche und Pflichten noch stärker vom Wohnort der Eltern abhängt.

117

Vor diesem Hintergrund war die Leistungsverpflichtung den Gemeinden durch Gesetz zugewiesen und zur Pflichtaufgabe gemacht worden. Es handelte sich insoweit um eine "pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe" (LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -, juris, Rn. 81 und Rn. 84), die zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehörte und daher von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist (vgl. HessStGH, Urteil vom 6. Juni 2012 - P.St.2292 -, juris, Rn. 93 f.). Eine Fachaufsicht bestand nicht.

118

bb) Diese Rechtslage hat in Sachsen-Anhalt zwar nur in der Zeit von 2003 bis 2013 gegolten. Die begrenzte Dauer der Aufgabenwahrnehmung spielt für die Zuordnung zum Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 GG - anders als das Landesverfassungsgericht offenbar annimmt (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Oktober 2015 - LVG 2/14 -, DVBl 2015, S. 1535 <1539>) - jedoch keine entscheidende Rolle, weil die historische Zuordnung einer Aufgabe für die Zugehörigkeit zum Begriff der örtlichen Angelegenheit und der Funktion der Selbstverwaltungsgarantie von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist.

119

cc) Etwas anderes folgt schließlich auch nicht aus der bundesrechtlichen Determinierung der Aufgabe. Zwar ergibt sich der Anspruch auf einen Betreuungsplatz für Kinder teilweise schon aus § 24 SGB VIII, auch ist für den in § 24 Abs. 1 bis Abs. 4 SGB VIII näher definierten Betreuungsanspruch der örtliche Träger zuständig, § 85 Abs. 1 SGB VIII. Eine Aufgabenzuweisung an die Kommunen ist damit jedoch nicht verbunden (§ 69 Abs. 1 SGB VIII) und darf es von Verfassungs wegen auch nicht sein (Art. 84 Abs.1 Satz 7 GG).

120

(1) Dass die Pflicht, eine bestimmte Aufgabe wahrzunehmen bundesgesetzlich geregelt ist, hindert ihre Einordnung als Selbstverwaltungsaufgabe nicht (vgl. Dreier, in: ders., GG, Bd. 2, Art. 28 Rn. 105; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, Art. 28 Abs. 2 Rn. 174 f.; anders ist dies bei staatlichen Aufgaben: Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Abs. 2 Rn. 44 ). Ob die Pflicht bundes- oder landesrechtlich normiert ist, ist eine Frage der Gesetzgebungskompetenz; davon unabhängig ist zu entscheiden, ob die Aufgabe dem Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 GG unterfällt. Begründet der Bund im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen eine (materielle) Aufgabe, die unter dem Blickwinkel von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist, liegt es an den Ländern, die Zuständigkeiten so zu regeln, dass die Direktiven des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewahrt sind (vgl. BVerfGE 79, 127 <152>). Das gilt auch für das Achte Buch Sozialgesetzbuch (vgl. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 69 Rn. 25).

121

(2) Die Wahrnehmung der Leistungsverpflichtung durch die Gemeinden kollidiert auch nicht mit bundesgesetzlichen Vorgaben über Zuständigkeiten im Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts. Insbesondere stehen ihr nicht die Zuständigkeitsregelungen der § 69, § 85 SGB VIII entgegen.

122

Ein Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung ist in § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII insoweit normiert, als es um den Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung zwischen dem ersten Geburtstag und dem Schuleintritt geht. Nach § 24 Abs. 6 SGB VIII bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt, was insbesondere die Rechtslage in den ostdeutschen Ländern sichern soll (statt aller Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, § 24 Rn. 41). Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 85 Abs. 1 SGB VIII richtet sich der Rechtsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Winkler, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl. 2015, Sammelkommentierung zum SGB VIII Rn. 91; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 24 Rn. 18; Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 9). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt, § 69 Abs. 1 SGB VIII. Gleichzeitig bestimmt § 79 SGB VIII, dass die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch VIII beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt, der nach § 80 SGB VIII auch für die Bedarfsplanung zuständig ist.

123

Mit dem Verweis auf das Landesrecht verlangt § 69 Abs. 1 SGB VIII - anders als vor der Föderalismusreform I - nicht mehr, dass Landkreise und kreisfreie Städte örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sein müssen (Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 69 Rn. 11). Der Vorschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass die nach Bundesrecht dem örtlichen Träger zugewiesenen Aufgaben zwingend von demselben Verwaltungsträger wahrzunehmen sind. Dies folgt nicht nur aus einem Vergleich mit der früheren Rechtslage, in der die Übertragung der Trägerschaft als solche oder auch nur die Zuweisung einzelner Aufgaben durch die Landkreise an kreisangehörige Gemeinden ausdrücklich geregelt war. Dieses Verständnis ergibt sich auch aus Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner durch die Föderalismusreform I 2006 geschaffenen Fassung, der es grundsätzlich ausschließt, dass Bundesgesetze (verpflichtende) Regelungen über die Einrichtung der Landesbehörden enthalten. Regelungen über die Einrichtung der Behörden dürfen ausweislich des Art. 84 Abs. 1 Satz 3 GG nicht abweichungsfest ausgestaltet werden, und mit Blick auf Gemeinden und Gemeindeverbänden bestimmt Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG ausdrücklich, dass ihnen durch Bundesgesetz Aufgaben nicht übertragen werden dürfen. Dieses Durchgriffsverbot gilt ausnahmslos (vgl. BVerfGE 119, 331 <359>; Trute, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, Art. 84 Rn. 56; F. Kirchhof, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 84 Rn. 154 ).

124

Das Bundesrecht legt vorliegend weder fest, welche Verwaltungsebene die von ihm normierten materiell-rechtlichen Aufgaben erfüllen muss, noch regelt es, dass diese einheitlich von derselben Ebene wahrgenommen werden müssen. Eine zuständigkeitsbezogene Vorgabe besteht allerdings insoweit, als diejenige Körperschaft, die nach Landesrecht der örtliche Träger ist, die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung zu tragen hat, § 79 Abs. 1 SGB VIII. Dazu gehört auch die Pflicht, für eine ausreichende Zahl an Betreuungsplätzen zu sorgen (Struck, in: Wiesner, SGB VIII, § 24 Rn. 20 f.). Daraus mögen sich Grenzen für die Möglichkeit ergeben, die Trägerschaft auf kreisangehörige Gemeinden zu übertragen; der Übertragung der Leistungsverpflichtung steht die Gesamtverantwortung des Trägers aber nicht entgegen.

125

2. Vor diesem Hintergrund stellt die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf Landkreise und kreisfreie Städte durch Art. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes und anderer Gesetze vom 23. Januar 2013 beziehungsweise § 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2013 eine Hochzonung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft dar (a). Der damit verbundene Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ist jedoch von sachlichen Gründen getragen (b). Die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf die Landkreise erscheint deshalb für die Gemeinden zumutbar (c).

126

a) Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Auswechslung des Leistungsverpflichteten mit § 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2013 und die damit verbundene Übertragung der mit der Erfüllung des Anspruchs auf einen Betreuungsplatz zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben eine Hochzonung von Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft darstellt. Dies betrifft zunächst die Leistungsverpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b, § 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2013. Auch im Bereich der Finanzierung der Kinderbetreuung hat die gesetzliche Neuregelung Einschränkungen des Aufgabenfeldes der kreisangehörigen Gemeinden mit sich gebracht. So fiel den Kommunen nach der alten Gesetzeslage die Finanzierung der freien Träger im Rahmen einer partiellen und vorübergehenden Finanzierungspflicht als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe (vgl. Rn. 105) zu. Sie konnten mit den im Gemeindegebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen vertragliche Vereinbarungen über den Umfang der Kostenerstattung nach § 11 Abs. 4 Satz 3 KiFöG LSA 2010 schließen (vgl. Rn. 107). Insoweit hatten sie aufgrund ihrer Leistungsverpflichtung eine ihrer örtlichen Gesamtverantwortung entspringende umfassende Finanzverantwortung für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen oder zusätzlich aus Bedarfsgründen erforderlichen Kindertagesstätten (vgl. Rn. 105), die ihnen heute nicht mehr zusteht.

127

b) Die gesetzliche Regelung wird indes durch hinreichende sachliche Gründe getragen (vgl. BVerfGE 138, 1 <29 ff. Rn. 78 ff.>). Die Übertragung der Leistungsverpflichtung soll der Stärkung der staatlichen Jugendämter (aa), einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung (bb), sowie der Zusammenführung der haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes mit der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung (cc) dienen.

128

aa) Das Anliegen, die staatlichen Jugendämter zu stärken, zielt auf die Konzentration der Aufgaben der Jugendhilfe bei den örtlichen Trägern. Es entspricht damit dem gesetzlichen Leitbild des § 79 Abs. 1 SGB VIII, der die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe begründet und sie verpflichtet zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen (VGH BW, Urteil vom 4. Juni 2008 - 12 S 2559/06 -, juris, Rn. 64).

129

Diesem Leitbild entspricht, wie die Landesregierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, das Anliegen des sachsen-anhaltinischen Gesetzgebers, die Leistungen der Kinderbetreuung aus einer Hand anzubieten und sie bei den örtlichen Trägern der Jugendhilfe zu konzentrieren. Dem folgend, hat er die mit der Leistungsverpflichtung verbundene örtliche Gesamtverantwortung (vgl. LVerfG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2005 - LVG 6/04 -, juris, Rn. 85) (wieder) den örtlichen Trägern der Jugendhilfe übertragen und ihnen auch die Bedarfsplanung gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SGB VIII zugewiesen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KiFöG LSA). Der Stärkung der staatlichen Jugendämter dient - wie die Vertreterin der Landesregierung in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - ferner das Anliegen, durch die gemeinsame Wahrnehmung der Aufgaben der Kinderbetreuung, des Kinderschutzes und der Hilfe zur Erziehung Synergieeffekte zu erzielen.

130

bb) Der Bündelung der Kompetenzen bei den Jugendämtern liegt zugleich das Anliegen einer Qualitätssteigerung zugrunde. Die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung ist Teil der Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe (§ 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 79a SGB VIII) und war bereits vor ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung zum 1. Januar 2012 als solcher anerkannt (Eger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 79a Rn. 4).

131

Die Pflicht zur Qualitätsentwicklung bezieht sich nach § 79a Satz 1 Nr. 1 SGB VIII auf die Gewährung und Erbringung von Leistungen und gilt auch für die Aufgaben der Kinderbetreuung. Vor diesem Hintergrund wollte der Gesetzgeber die Gesamtverantwortung für die Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen im Interesse der Qualitätssicherung bei den Jugendämtern konzentrieren. Zur Qualitätssicherung gehört die Einhaltung der maßgeblichen Vergabekriterien, also die Sicherstellung rechtmäßiger Vergabeentscheidungen. Bei diesen ist neben dem Kriterium der zumutbar erreichbaren Tageseinrichtung gemäß § 3 Abs. 5 KiFöG LSA 2013 sowie des Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 3b KiFöG LSA 2013 auch der Vorrang der freien Träger gemäß § 4 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigen.

132

Es ist darüber hinaus ein legitimes Anliegen der Qualitätsentwicklung bei der Vergabe von Kinderbetreuungsplätzen, einer möglichen Missbrauchsgefahr, die sich aus der Wettbewerbssituation zwischen Gemeinden und freien Trägern ergeben kann, und möglichen Fehlentscheidungen in der Zukunft zu begegnen. Ob die Konkurrenz zwischen kommunalen und freien Betreuungsangeboten zu einem strukturellen Interessenkonflikt geführt hat, kann an dieser Stelle dahinstehen. Ein solcher kann jedenfalls nicht allein damit begründet werden, dass kreisangehörige Gemeinden in der Vergangenheit mit freien Trägern über die Erstattung der nach § 11 Abs. 4 KiFöG LSA 2010 für den Betrieb der Tageseinrichtung notwendigen Kosten gestritten haben und es deshalb zu einigen wenigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren gekommen ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 22. Februar 2006 - 6 A 230/04 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris). Dessen ungeachtet ist die Prognose des Gesetzgebers nicht zu beanstanden, dass es aufgrund des Nebeneinanders von kommunalen und freien Einrichtungen einen Interessenkonflikt zwischen den Gemeinden und ihren privaten Wettbewerbern geben und der von der Landesregierung als Vorrangregelung für letztere verstandene § 4 Abs. 2 SGB VIII dadurch unterlaufen werden kann. Offen bleibt allerdings, warum ein solcher Interessenkonflikt bei kreisfreien Städten, bei denen Leistungsverpflichtung und die Trägerschaft von Kindertagesstätten weiterhin zusammenfallen, nicht möglich sein soll. Jedenfalls handelt es sich mit Blick auf die in § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 79a SGB VIII normierte Pflicht zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung um einen legitimen Zweck, wenn zum Schutz der freien Träger vor potentieller Benachteiligung bei der Vergabe von Betreuungsplätzen die maßgebliche Vergabeentscheidung auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen wird.

133

cc) Die Zusammenführung der haftungsbewehrten unbedingten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes und der landesrechtlichen Leistungsverpflichtung auf der Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte stellt ebenfalls einen legitimen Zweck dar.

134

Die Änderung des Leistungsverpflichteten in § 3 Abs. 4 KiFöG LSA zum 1. August 2013 ging einher mit der am selben Tag in Kraft getretenen Änderung des § 24 SGB VIII. Dieser sieht zum einen objektiv-rechtliche Verpflichtungen zur Betreuung von Kindern ab der Geburt bis vor Vollendung des ersten Lebensjahres (Abs. 1) und im schulpflichtigen Alter (Abs. 4) vor (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 24 Rn. 8). Zum andern beinhaltet er in den Absätzen 2 und 3 Rechtsansprüche auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege von der Vollendung des ersten Lebensjahrs an bis zum Schuleintritt, bei deren Nichterfüllung Amtshaftungsansprüche aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG entstehen können (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris, Leitsatz und Rn. 15 ff.). Aus der Regelung erwächst für den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe somit die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris, Rn. 17). Die vorbezeichnete Amtspflicht besteht nicht nur im Rahmen der vorhandenen Kapazität; vielmehr trifft den gesamtverantwortlichen Jugendhilfeträger die unbedingte Pflicht, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte - freie Träger der Jugendhilfe, Kommunen oder Tagespflegepersonen - bereitzustellen (vgl. BVerfGE 140, 65 <84 Rn. 43>; BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 302/15 -, juris, Rn. 18). Gesamtverantwortlich sind aufgrund der landesrechtlichen Regelung in § 1 KJHG LSA in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte. Die gesetzliche Neuregelung sorgt für einen Gleichlauf der die Landkreise und kreisfreien Städte aus § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII in Verbindung mit dem Landesrecht treffenden haftungsbewehrten Gewährleistungspflicht zur Bereitstellung eines Kinderbetreuungsplatzes auf der einen Seite und der landesrechtlichen Verpflichtung zur Erfüllung des Anspruchs auf Kinderbetreuung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 KiFöG LSA 2013 auf der anderen Seite.

135

c) Die angegriffene Regelung genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Sie ist geeignet, erforderlich und zumutbar.

136

aa) Sie lässt das Recht der kreisangehörigen Gemeinden unberührt, sich aufgrund ihrer Allzuständigkeit freiwillig der örtlichen Aufgabe der Kinderbetreuung und insbesondere der damit zusammenhängenden Planungs- und Koordinierungsaufgaben für ihr Gemeindegebiet anzunehmen. Die Allzuständigkeit erlaubt den kreisangehörigen Gemeinden auch im Bereich der Jugendhilfe einzelne Aufgaben freiwillig zu übernehmen (vgl. Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 69 Rn. 32), solange diese nicht zum ausschließlichen gesetzlichen Aufgabenfeld der staatlichen Jugendämter gehören.

137

Ausgehend davon sind die kreisangehörigen Gemeinden nach der KiFöG-Reform des Jahres 2013 weiterhin für folgende Aufgaben im Rahmen der Kinderbetreuung zuständig:

138

Sie können Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft errichten, finanzieren und betreiben (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 21. August 1998 - 2 B 2297-98 -, NVwZ-RR 1999, S. 130; Weißenberger, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, § 69 Rn. 32; Kunkel/Vondung, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, beck-online, § 69 Rn. 24; für Art. 11 Abs. 2 BayVerf: VG Augsburg, Urteil vom 22. Februar 2000 - Au 9 K 99.426 -, juris, Rn. 38; Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 11 Rn. 32; für Art. 137 Abs. 3 HessVerf: HessStGH, Urteil vom 6. Juni 2012 - P.St. 2292 -, juris, Rn. 93). Dafür sind sie zwar auf die Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 6, § 45 SGB VIII durch die überörtlichen Träger der Jugendhilfe angewiesen. Sie haben zudem mit den örtlichen Trägern der Jugendhilfe eine Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarung gemäß § 11 Abs. 1 KiFöG LSA 2013 in Verbindung mit § 78b bis § 78e SGB VIII abzuschließen. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens steht es ihnen jedoch frei, durch den Betrieb eigener Einrichtungen Kinderbetreuungsplätze in der Gemeinde zu schaffen oder durch deren Schließung das Angebot zu verringern.

139

Den Gemeinden steht ferner das Recht zu, für ihr Gemeindegebiet den Betreuungsbedarf zu planen und zu koordinieren. Dieses Recht zur "Mikroplanung" ist von der Jugendhilfeplanung gemäß § 80 SGB VIII zu unterscheiden, die im Bereich der Kinderbetreuung die Belange des gesamten Landkreises zu berücksichtigen hat. Auf den konkreten kommunalen Betreuungsbedarf bezogen können die Gemeinden deshalb freiwillig die Aufgaben wahrnehmen, die den staatlichen Jugendämtern für ihren Zuständigkeitsbereich obliegen, ohne hierzu aufgrund einer örtlichen Gesamtverantwortung in Gestalt einer subsidiären Erfüllungsverantwortung verpflichtet zu sein. Ihnen steht es deshalb insbesondere offen, lokale Kinderbetreuungsleitplanungen zu erstellen und fortzuschreiben, hierzu die demographische Entwicklung im Gemeindegebiet zu analysieren, das Platzangebot konzeptionell zu planen und mit den in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen freien Trägern von Kindertageseinrichtungen zusammenzuarbeiten. Ebenso steht den Gemeinden ein Recht zur Kooperation mit Nachbargemeinden zu (sog. Kooperationshoheit, vgl. Rn. 74), um einen möglicherweise bestehenden gemeindeübergreifenden Betreuungsbedarf festzustellen und freiwillig abzudecken.

140

Innerhalb ihres Gemeindegebiets können die Kommunen die örtlich ansässigen freien Träger auch unterstützen. Dies gilt - ähnlich wie im Rahmen ihrer vormaligen Unterstützungspflicht gemäß § 9 Abs. 3 KiFöG LSA 2003 - für die Vergabe von Zuwendungen, die Bereitstellung von Räumen, Hilfe bei der Beschaffung von Grundstücken, bei der Fortbildung von Mitarbeitern der freien Träger oder auch nur für fachliche Beratung (vgl. Rn. 94). Im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage sind die Gemeinden hierzu allerdings nicht mehr objektiv-rechtlich verpflichtet, sondern nehmen die Unterstützung der freien Träger bei Bedarf als freiwillige Aufgabe wahr.

141

Die Gemeinden können für ihr Gebiet ferner statistische Erhebungen durchführen, soweit diese für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen und die konzeptionelle Planung des Betreuungsangebots erforderlich sind. Dieses Recht steht ihnen bereits als Ausfluss der allgemeinen kommunalen Informations- und Statistikhoheit zu. Davon unberührt bleibt ihre Verpflichtung, Meldungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik vorzunehmen, § 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII in Verbindung mit § 99 Abs. 7 bis Abs. 10 SGB VIII (vgl. Rn. 108).

142

bb) Gemäß § 13 KiFöG LSA 2013 haben die Gemeinden nunmehr die neue Aufgabe, für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen Kostenbeiträge nach Anhörung der Träger von Tageseinrichtungen und Zustimmung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe festzulegen (Abs. 2) sowie selbst zu erheben oder die Erhebung auf die Träger von Tageseinrichtungen zu übertragen (Abs. 3). Damit ist ihnen eine zusätzliche Pflichtaufgabe auferlegt und das von den Gemeinden vor der Gesetzesänderung im Jahr 2013 wahrgenommene Aufgabenfeld erweitert worden.

143

cc) Die angegriffene Regelung ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Gesetzgeber bei eventuellen Rechtsverstößen der kreisangehörigen Gemeinden zur Wahrnehmung ihrer subsidiären Gesamtverantwortung auf das Instrument der Rechtsaufsicht hätte zurückgreifen können.

144

Die Nichterfüllung von Aufgaben kann ebenso wenig wie die Überforderung einer Gemeinde bei der Aufgabenwahrnehmung einen Aufgabenentzug begründen, solange im Wege der Aufsicht ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stehen, um die Beachtung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen (vgl. BVerfGE 138, 1 <31 Rn. 84>). Daher kann die Gefahr einer rechtswidrigen Aufgabenerfüllung durch die Gemeinden eine Verlagerung kommunaler Aufgaben auf die Kreisebene grundsätzlich nicht rechtfertigen. Vielmehr kann das Land mit der Rechtsaufsicht die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Handelns überprüfen und die Kommunen zu einem gesetzesmäßigen Vollzug ihrer Aufgaben anhalten.

145

Das führt vorliegend jedoch nicht zur Unangemessenheit der angegriffenen Vorschriften. Denn die in der Gesetzesbegründung angeführte Missbrauchsgefahr im Hinblick auf die Benachteiligung der freien Träger ist nur einer von mehreren legitimen Zwecken, die der gesetzlichen Neuregelung zu Grunde liegen. Wesentlich ist, dass für die staatlichen Jugendämter die bundesrechtliche Verpflichtung zur Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 79a SGB VIII besteht, die sich nach der nicht zu widerlegenden Einschätzung des Gesetzgebers in der zentralen Wahrnehmung der Jugendämter besser verwirklichen lässt.

146

dd) Die Übertragung der Leistungsverpflichtung auf Landkreise und kreisfreie Städte und die damit verbundene Hochzonung von Aufgaben erscheint auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

147

(1) Gesetzliche Regelungen, die den Gemeinden Aufgaben entziehen, sind auf ihre Vereinbarkeit mit dem grundsätzlichen Zuständigkeitsvorrang zugunsten der Kommunen zu prüfen, wenn sie Bezüge zu den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft aufweisen. Die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers ist dabei umso enger und die verfassungsgerichtliche Kontrolle umso intensiver, je mehr die Selbstverwaltungsgarantie der Gemeinden als Folge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert (vgl. BVerfGE 79, 127 <154>; 138, 1 <20 Rn. 56>).

148

Vorliegend ist der mit der gesetzlichen Neuregelung einhergehende Substanzverlust für das kommunale Aufgabenfeld jedoch gering. Den kreisangehörigen Gemeinden geht zwar die Zuständigkeit zur Erfüllung des Betreuungsanspruchs unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts (§ 3b, § 3 Abs. 4 KiFöG LSA 2013) verloren (vgl. Rn. 126). Auch entfallen ihre partielle Verantwortung für die Finanzierung der freien Träger und das Recht, mit diesen Vereinbarungen über den durchzuführenden Defizitausgleich abzuschließen (vgl. Rn. 126), sowie die örtliche Gesamtverantwortung in Gestalt einer subsidiären Erfüllungsverantwortung, die mit der pflichtigen Wahrnehmung umfassender Planungs- und Koordinierungsaufgaben verbunden war (vgl. Rn. 126). Dem gegenüber stehen allerdings zahlreiche Zuständigkeiten im Bereich der Kinderbetreuung, die den Gemeinden nach der KiFöG-Novelle im Jahr 2013 verblieben sind (vgl. Rn. 137 ff.).

149

(2) Soweit Aufgabenbereiche auf die örtlichen Träger der Jugendhilfe übertragen wurden, bleiben die Interessen der Gemeinden zudem weitgehend gewahrt. Dies betrifft insbesondere die Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen gemäß § 78b bis § 78e SGB VIII, die zwischen den örtlichen Trägern der Jugendhilfe und den Trägern von Tageseinrichtungen geschlossen werden. Für deren Zustandekommen ist ein Einvernehmen der Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften erforderlich (§ 11a Abs. 1 KiFöG LSA). Damit ist gesetzlich gesichert, dass ohne Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinden keine neuen Tageseinrichtungen im Gemeindegebiet betrieben werden können. Dies sichert die aus der Allzuständigkeit fließende Befugnis der Kommunen, in ihrem Gemeindegebiet eigene Kindertagesstätten zu errichten, zu betreiben und zu finanzieren (vgl. Rn. 138).

150

Ferner ist im Hinblick auf die überörtliche Kinderbetreuungsplanung eine Beteiligung der Gemeinden über das Benehmenserfordernis des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KiFöG LSA 2013 gesichert. Dieses ermöglicht den Gemeinden, ihren Standpunkt darzulegen, Einwände im Hinblick auf die von ihnen vertretenen Interessen zu erheben und so auf das Ergebnis der Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 138, 1 <32 Rn. 87>). Eine Benehmensherstellung erfordert keine Einigung der beteiligten Verwaltungsträger, sondern gestattet es der entscheidenden, das Benehmen herstellenden Behörde, sich über das Vorbringen des beteiligten Trägers öffentlicher Belange hinwegzusetzen (BVerfGE 138, 1 <32 Rn. 87>). Benehmenserfordernisse genügen deshalb grundsätzlich nicht, um die Entziehung kommunaler Kompetenzen zu rechtfertigen, weil diese den Gemeinden kein wirksames Mitentscheidungsrecht gewähren. Sie stehen lediglich für eine verfahrensrechtliche Beteiligung, mit der nach dem Willen des Gesetzgebers keine materielle Rechtsposition des beteiligten Trägers öffentlicher Belange korrespondiert. Benehmenserfordernisse sind im Regelfall ausschließlich dem objektiv-rechtlichen Ziel einer breiteren Beurteilungsgrundlage und damit einer besseren Entscheidungsfindung verpflichtet (BVerfGE 138, 1 <31 f. Rn. 85 f.>). Vorliegend geht es jedoch um die überörtliche Planung der Kinderbetreuung, die keine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft ist, sondern die "Mikroplanung" der Kommunen im Bereich der Kinderbetreuung lediglich beeinflusst. Insofern stellt sich das Benehmenserfordernis als ein Instrument für eine weitergehende Beteiligung der Gemeinden an der Aufgabe der Sicherung der Kinderbetreuung dar.

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(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

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(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts


(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verba

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 7 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Buches ist 1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt i

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 85 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 80 Jugendhilfeplanung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und de

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Tr

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendam

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 99 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind1.im Hinblick auf die Hilfea)Art des

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches. (2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe


(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,2. gemeinnützige Ziele verfolgen,3. auf Grund der fachlichen und pers

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78a Anwendungsbereich


(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 26 Landesrechtsvorbehalt


Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 99


Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewi

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Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht is

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen


(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vere

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe


Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 102 Auskunftspflicht


(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind 1. die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Ang

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 un

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 302/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR302.15.0 Der III. Zivilsenat des Bund

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 278/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 278/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Abs.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juni 2008 - 12 S 2559/06

bei uns veröffentlicht am 04.06.2008

Tenor § 1 Abs. 4 KiTaGVO ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5. Die Revision wird nicht zugelassen.
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16.

Bundesverfassungsgericht Urteil, 19. Sept. 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 13. Juni 2018 - 2 BvR 375/17, 2 BvR 1785/17

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Tenor 1. Die Verfahren 2 BvR 375/17 und 2 BvR 1785/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbesc

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 3 LB 11/17

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer - vom 21. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der..

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, Leistungsberechtigten mit besonderem Unterstützungsbedarf eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung.

(2) Leistungen zur individuellen betrieblichen Qualifizierung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um sie für geeignete betriebliche Tätigkeiten zu erproben, auf ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorzubereiten und bei der Einarbeitung und Qualifizierung auf einem betrieblichen Arbeitsplatz zu unterstützen. Die Leistungen umfassen auch die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der Menschen mit Behinderungen. Die Leistungen werden vom zuständigen Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 für bis zu zwei Jahre erbracht, soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind. Sie können bis zu einer Dauer von weiteren zwölf Monaten verlängert werden, wenn auf Grund der Art oder Schwere der Behinderung der gewünschte nachhaltige Qualifizierungserfolg im Einzelfall nicht anders erreicht werden kann und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt.

(3) Leistungen der Berufsbegleitung erhalten Menschen mit Behinderungen insbesondere, um nach Begründung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses die zu dessen Stabilisierung erforderliche Unterstützung und Krisenintervention zu gewährleisten. Die Leistungen werden bei Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 oder 5 von diesem, im Übrigen von dem Integrationsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit erbracht, solange und soweit sie wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Sicherung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind.

(4) Stellt der Rehabilitationsträger während der individuellen betrieblichen Qualifizierung fest, dass voraussichtlich eine anschließende Berufsbegleitung erforderlich ist, für die ein anderer Leistungsträger zuständig ist, beteiligt er diesen frühzeitig.

(5) Die Unterstützte Beschäftigung kann von Integrationsfachdiensten oder anderen Trägern durchgeführt werden. Mit der Durchführung kann nur beauftragt werden, wer über die erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, um seine Aufgaben entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen erfüllen zu können. Insbesondere müssen die Beauftragten

1.
über Fachkräfte verfügen, die eine geeignete Berufsqualifikation, eine psychosoziale oder arbeitspädagogische Zusatzqualifikation und eine ausreichende Berufserfahrung besitzen,
2.
in der Lage sein, den Menschen mit Behinderungen geeignete individuelle betriebliche Qualifizierungsplätze zur Verfügung zu stellen und ihre berufliche Eingliederung zu unterstützen,
3.
über die erforderliche räumliche und sächliche Ausstattung verfügen sowie
4.
ein System des Qualitätsmanagements im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 anwenden.

(6) Zur Konkretisierung und Weiterentwicklung der in Absatz 5 genannten Qualitätsanforderungen vereinbaren die Rehabilitationsträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen im Rahmen der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation eine gemeinsame Empfehlung. Die gemeinsame Empfehlung kann auch Ausführungen zu möglichen Leistungsinhalten und zur Zusammenarbeit enthalten. § 26 Absatz 4, 6 und 7 sowie § 27 gelten entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1.
Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2.
Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3.
junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4.
junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5.
Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6.
Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

17
aa) Mit dem durch das Kinderförderungsgesetz (Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2403) geschaffenen § 24 Abs. 2 SGB VIII hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Art. 10 Abs. 3 Kinderförderungsgesetz) einem Kind, welches das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eingeräumt. Hieraus erwächst für den örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 69 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht) die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung (§ 79 Abs. 1 und 2 Nr. 1, § 80 SGB VIII) sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII), ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191, BeckRS 2016, 41519 Rn. 24; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., § 24 Rn. 20 f; Rixen, NJW 2012, 2839; Mayer, VerwArch 2013, 344, 346 f, 349 f, 358).

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen regelt das Landesrecht. Am 31. Dezember 1990 geltende landesrechtliche Regelungen, die das Kindergartenwesen dem Bildungsbereich zuweisen, bleiben unberührt.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Dem Bundesverfassungsgerichte kann durch Landesgesetz die Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes, den in Artikel 95 Abs. 1 genannten obersten Gerichtshöfen für den letzten Rechtszug die Entscheidung in solchen Sachen zugewiesen werden, bei denen es sich um die Anwendung von Landesrecht handelt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Verfassungsbeschwerde ist binnen eines Monats zu erheben und zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. In anderen Fällen beginnt die Frist mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht zu verkünden ist, mit ihrer sonstigen Bekanntgabe an den Beschwerdeführer; wird dabei dem Beschwerdeführer eine Abschrift der Entscheidung in vollständiger Form nicht erteilt, so wird die Frist des Satzes 1 dadurch unterbrochen, daß der Beschwerdeführer schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle die Erteilung einer in vollständiger Form abgefaßten Entscheidung beantragt. Die Unterbrechung dauert fort, bis die Entscheidung in vollständiger Form dem Beschwerdeführer von dem Gericht erteilt oder von Amts wegen oder von einem an dem Verfahren Beteiligten zugestellt wird.

(2) War ein Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden eines Beschwerdeführers gleich.

(3) Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz oder gegen einen sonstigen Hoheitsakt, gegen den ein Rechtsweg nicht offensteht, so kann die Verfassungsbeschwerde nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder dem Erlaß des Hoheitsaktes erhoben werden.

(4) Ist ein Gesetz vor dem 1. April 1951 in Kraft getreten, so kann die Verfassungsbeschwerde bis zum 1. April 1952 erhoben werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Tenor

§ 1 Abs. 4KiTaGVO ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006.
Die Antragsteller sind Träger von Waldorfkindergärten. Sie sind als Mitglieder des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt. Die Kindergärten werden nach der jeweiligen Satzung i.S.d. Waldorfpädagogik als einer bestimmten Grundrichtung der Erziehung i.S.d. § 9 SGB VIII betrieben. Alle Einrichtungen haben ein gemeindeübergreifendes Einzugsgebiet, d.h. außer von Kindern aus den Standortgemeinden … werden sie auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergärten sind entweder gar nicht (Antragsteller zu 2 und 3) oder teilweise (Antragsteller zu 1 mit zwei von drei und Antragsteller zu 4 mit einer von drei Kindergartengruppen) in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen.
Die bisherige finanzielle Förderung der Antragsteller war unterschiedlich: Der Antragsteller zu 1 erhielt von der Stadt ... einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe der Landesmittel, der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden gewährten als Wohnsitzgemeinden ebenfalls keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 2 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben in Höhe von 24.000,-- EUR als Freiwilligkeitsleistung; für das Jahr 2006 ist eine gleich hohe Förderung zugesagt. Diese Förderung orientiert sich an dem Betrag, den der Antragsteller vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kindergartengesetz vom 09.04.2003 (KGaG 2004) am 01.01.2004 als Landesförderung vom Kreis erhielt. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor dem Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben; auch die Nachbargemeinden leisteten als Wohnsitzgemeinden bisher keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller Ziffer 3 erhält von der Stadt ... Zuschüsse aufgrund eines Vertrags, der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 abgeschlossen wurde. Darin verpflichtet sich die Stadt zu Zuschüssen in Höhe von 50 % eines durch sonstige öffentliche Zuschüsse nicht gedeckten Investitionsaufwands sowie zu einem Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 3 KGaG 2004 zuzüglich einer Freiwilligkeitsleistung nach § 8 Abs. 4 KGaG 2004 in Höhe von 80 % verbleibender nicht gedeckter Betriebsausgaben. Der Kreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden ... und ... gewährten als Wohnsitzgemeinden aufgrund einer Vereinbarung Zuschüsse in Höhe von 70,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2005/2006, in Höhe von 90,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2006/2007 und 110,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2007/2008; die übrigen Wohnsitzgemeinden leisten keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 4 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben für eine in die Bedarfsplanung aufgenommene Gruppe nach § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG mit dem Mindestförderungssatz von 63 %; für die zweite Gruppe, die wie die erste von ... Kindern besucht wird, erfolgte lediglich eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG in Höhe des Mindestfördersatzes von 31,5 %; für die dritte Gruppe, die von Kindern aus den Nachbargemeinden besucht wird, wurde eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG beantragt. Wegen der Aufnahme der zweiten Gruppe in die Kindergartenbedarfspläne 2005/2006 und 2006/2007 der Stadt ... und eine dementsprechende Förderung sind eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Freiburg sowie ein Widerspruchsverfahren anhängig. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Auch die Nachbargemeinden als Wohnsitzgemeinden leisteten keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt.
Mit dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 09.04.2003 (GBl. S. 164) – im Folgenden abgekürzt: KGaG 2004 - wurde die finanzielle Förderung der Kindergärten grundlegend geändert: An die Stelle der bisherigen dualen Förderung der Kindergartenträger durch Land und Gemeinden trat die Förderzuständigkeit durch die Gemeinden („Kommunalisierung“). Damit sollte zur Weiterentwicklung des Kindergartenwesens die auf kommunaler Ebene liegende Planungsverantwortung mit der Zuständigkeit für die Förderung der Einrichtungen gebündelt werden. Die Übertragung der Finanzierungszuständigkeit wurde auch deshalb als erforderlich angesehen, um vor dem Hintergrund des bestehenden Platzbedarfs für unter Dreijährige und der in den kommenden Jahren weiter zurückgehenden Kinderzahlen einen noch zielgerichteteren Ausbau des Platzangebots zu gewährleisten. Zum Ausgleich ihrer Aufwendungen wurde den Gemeinden nach § 29 b FAG im kommunalen Finanzausgleich ein entsprechender Betrag zugewiesen - zur Zeit jährlich insgesamt 394 Millionen EURO. Nach § 8 Abs. 1 KGaG erhielten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG bestimmte, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kam gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelten die Höhe der Förderung (mindestens 63 %, bei Gemeinden mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben). Die darüber hinaus gehende Förderung sollte auf örtlicher Ebene auf der Grundlage einer landesweiten Rahmenvereinbarung zwischen kommunalen Landesverbänden, Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 und 5 KGaG; vgl. zu alldem auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drs. 13/1739 S. 1 f. und 9 f. sowie Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) wurde dessen Bezeichnung in „Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)“ geändert und unter anderem die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen in § 8 Abs. 3 neu geregelt. Zur Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Lt.-Drs. 13/4869) wird ausgeführt, dass die bisherige Zuschussregelung für Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich nicht ausreichend gewesen sei. Sie habe in einigen Fällen dazu geführt, dass für solche Kindergärten kein Zuschuss oder ein Zuschuss gewährt worden sei, der unterhalb des Zuschusses für solche Einrichtungen liege, die ausschließlich von Kindern aus dem Gebiet der eigenen Gemeinde besucht worden seien. Außerdem solle mit der Änderung der bundesgesetzlichen Neuregelung dem ab 01.10.2005 geänderten § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII Rechnung getragen werden, wonach für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen ist.
§ 8 KiTaG hat folgenden Wortlaut:
§ 8
Förderung von Einrichtungen freier Träger
(1) Für die Förderung von Einrichtungen freier Träger im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß §§ 69 Abs. 5 und 74 a SGB VIII die Gemeinden zuständig.
(2) Träger von Einrichtungen der Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 entsprechen, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 vom Hundert der Betriebsausgaben. Für Einrichtungen im Sinne von Satz 1 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können Ausnahmen zugelassen werden. In diesen Fällen beträgt der Zuschuss mindestens 31,5 vom Hundert der Betriebsausgaben der gesamten Gruppe.
10 
(3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.
11 
(4) Eine über die Absätze 2 und 3 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt.
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(5) ….
13 
(6) Die Kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 4.
14 
Die aufgrund von § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erlassene Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) lautet wie folgt:
§ 1
15 
(1) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in
16 
1.  Halbtagskindergärten 600 Euro,
2.  Regelkindergärten 720 Euro,
3.  Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten 840 Euro,
4.  Tageseinrichtungen mit altersgemischten
Gruppen
984 Euro,
5.  Ganztagskindergärten  1320 Euro.
17 
(2) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinde beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von
18 
1.  15 bis unter 30 Stunden 3060 Euro,
2.  30 bis unter 40 Stunden 4380 Euro,
3.  40 bis unter 50 Stunden 5280 Euro,
4.  50 und mehr Stunden 6000 Euro.
19 
Die festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 des Achten Bundes Sozialgesetzbuch Richtwerte, die ab dem 1. Oktober 2010 verbindlich sind.
20 
(3) Der Feststellung des platzbezogenen Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 liegen als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten zugrunde. Bei Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge durch den Verordnungsgeber kann die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden.
21 
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.
22 
(5) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig; am 1. April und 1. September eines Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 vom Hundert des sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschusses zu leisten.
23 
(6) Die zuschussgebende Gemeinde und der Zuschussempfänger können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Beträge und Abweichungen von Absatz 5 vereinbaren.
24 
(7) Der Zuschussempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Einrichtung gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
§ 2
25 
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in Kraft.
26 
(2) …….
27 
Die KiTaGVO beruht auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der den Verbänden der freien Träger von Kindertageseinrichtungen vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zugeleitet wurde. In diesen Erläuterungen wird im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO genannten Zuschussbeträge und die Grundlagen für deren Feststellung auf die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung von § 8 Abs. 5 KGaG 2004 (nunmehr § 8 Abs. 5 KiTaG) und die Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20. April 2005 Bezug genommen.
28 
Die platzbezogenen Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO erreichen nicht die in § 8 Abs. 2 KiTaG festgelegten Förderquoten von 63 und 31,5 %, sondern liegen ausgehend von den in den Erläuterungen genannten Berechnungsgrundlagen - bezogen auf die Betriebsausgaben für einen einzelnen Kindergartenplatz - nach Berechnungen der Antragsteller je nach Betriebsform zwischen 30,1 und 19,6 %. Diese Quoten können sich im Einzelfall in Anwendung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO noch verringern (Beschränkung des Zuschusses auf angemeldete und tatsächlich genutzte Plätze).
29 
Die KiTaGVO wurde im Gesetzblatt vom 10.07.2006 veröffentlicht und trat gemäß ihrem § 2 Abs. 1 am 01.01.2006 in Kraft.
30 
Am 10.10.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die KiTaGVO eingeleitet.
31 
Sie beantragen,
32 
die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) für unwirksam zu erklären.
33 
Sie machen geltend: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Die Rechtsverletzung liege darin, dass die KiTaGVO ihre aus § 8 KiTaG folgenden Ansprüche auf Zuschüsse für bedarfsdeckende Einrichtungen unzumutbar verkürze. Mit dieser Verkürzung würden zugleich die ihrem Schutz dienenden bundesgesetzlichen Vorgaben eines angemessenen Kostenausgleichs nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII und die ermessensleitenden Vorgaben der §§ 74, 80 SGB VIII verletzt, die nicht nach Maßgabe des § 74a SGB VIII durch Landesrecht verdrängt würden. Die Verkürzung ihrer Zuschussansprüche verletze außerdem ihre aus Verfassungsrecht folgenden Ansprüche auf Gleichbehandlung mit anderen Zuschussempfängern; es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebieten nur einen Bruchteil der Zuschüsse erhielten, die anderen Einrichtungen zustünden.
34 
Die Normenkontrolle sei auch begründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage und stehe darüber hinaus ihrerseits nicht in Übereinstimmung mit ihrer Ermächtigungsgrundlage und sonstigem höherrangigem Recht. Die Rechtsgrundlage der KiTaGVO, § 8 Abs. 3 KiTaG, verstoße gegen §§ 69 Abs. 5, 74 und 79 SGB VIII. Die landesrechtliche Übertragung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen auf die Gemeinden sei mit § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII deshalb unvereinbar, weil diese Vorschrift lediglich die Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung von Aufgaben der Landkreise (als Träger der öffentlichen Jugendhilfe), nicht aber die Übertragung der Kompetenzen selbst erlaube. Aus § 74a SGB VIII ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift diene lediglich der Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Förderung freier Träger nach § 75 SGB VIII durch landesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu ergänzen seien. Über die in § 74 SGB VIII geregelten Voraussetzungen der Förderung, über deren Art und Höhe der Träger öffentlicher Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe, könne Landesrecht nichts bestimmen; eben dies geschehe jedoch durch § 8 Abs. 3 KiTaG. Auch werde durch diese Vorschrift der gemäß § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII erforderliche angemessene Kostenausgleich bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder nicht sichergestellt. Denn hinsichtlich der Förderung durch die Wohnsitzgemeinde erfolge keine Gleichstellung mit der Förderung von Einrichtungen freier Träger durch die Standortgemeinde. Auch sei der „angemessene“ Ausgleich deshalb nicht sichergestellt, weil § 8 Abs. 3 KiTaG es einer Rechtsverordnung überlasse, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen. Anders als bei sonstigen Einrichtungen freier Träger sei damit für diejenigen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet völlig offen, in welcher Höhe die Kostenerstattung für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ausfalle. Die gesetzliche Ermächtigung des § 8 Abs. 3 KiTaG sei auch nicht i.S.d. Art. 61 LVerf hinreichend bestimmt und deshalb auch aus diesem Grund nichtig. So lasse die Ermächtigung etwa offen, ob das Förderniveau anderer Kindergärten maßgeblich sein solle oder ob die Höhe der Zuschüsse unabhängig hiervon im Sinne einer Grundförderung festgelegt werden könne. Auch sei der Ermächtigung nicht zu entnehmen, ob sie es zulasse oder gar fordere, die Zuschüsse der Wohnsitzgemeinde als „Festbetragszuschüsse“ festzulegen, also eine Pauschalierung vorzunehmen. Die landesrechtlich allein mögliche Übertragung der Durchführung der Förderung müsse außerdem so ausgestaltet sein, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für die Förderung freier Träger (§ 74 SGB VIII) sowie der Planungs- (§ 80 SGB VIII) und Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) des Trägers öffentlicher Jugendhilfe beachtet würden. Diesen Vorgaben widerspreche indessen die Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des platzbezogenen Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG ebenfalls. Diese dürfe gerade nicht - wie aber geschehen - eine Festlegung der Zuschusshöhe zulassen, die die Berücksichtigung bzw. Beachtung etwa der Gesetzeszwecke der Trägervielfalt, des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII, die Festlegung des Eigenanteils nach § 74 Abs. 3 S. 3 SGB VIII sowie die nach § 80 SGB VIII planrelevanten Belange bei der Ausgestaltung der Förderung verkürzten. So komme die Planungsverantwortung des Trägers öffentlicher Jugendhilfe bei der Ausfüllung der Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG nicht zum Zuge. Die gesetzliche Ermächtigung sei auch nicht so ausgestaltet, dass bei der Festlegung der Höhe der Förderung ein ausreichender Spielraum für die Wahrnehmung der - unverändert fortbestehenden - Gesamtverantwortung des örtlichen öffentlichen Trägers gemäß § 79 SGB VIII verbleibe.
35 
Auch die KiTaGVO selbst sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Dies gelte schon deshalb, weil es an der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips erforderlichen Begründung fehle. Darüber hinaus zeigten auch mehrere Einzelbestimmungen, dass der Verordnungsgeber sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. So sähen § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO nach ihrem Wortlaut platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden auch für solche Kindergärtenplätze vor, die im Bedarfsplan enthalten seien, obwohl die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG platzbezogene Zuschüsse lediglich für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Plätze erlaube. § 1 Abs. 4 KiTaGVO überschreite die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zunächst deshalb, weil er Zuschüsse nur anteilig für jeden vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, während in § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei; auch die in dieser Bestimmung vorgenommene Beschränkung der Zuschüsse auf volle Monate der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sei von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Dasselbe gelte auch für § 1 Abs. 7 KiTaGVO, wonach die Gesamtfinanzierung der Einrichtung des freien Trägers gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offenzulegen sei, zumal die KiTaGVO Festbeträge vorsehe, auf deren Höhe die offenzulegende Finanzierung keine Auswirkungen habe. Soweit § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO eine Anpassungsklausel enthalte, nach der bei einer Anpassung der Festbeträge die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen zu berücksichtigen sei, überschreite die Verordnung ebenfalls ihre Ermächtigungsgrundlage. Die unzumutbar niedrige Höhe der platzbezogenen Zuschüsse verstoße - im Vergleich zur Förderung sonstiger freier Träger nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 KiTaG - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere bei Beachtung der einfachgesetzlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes in § 74 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII bestehe kein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebsausgaben und nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. Sachwidrig sei es auch, unterschiedliche Festbetragszuschüsse für die einzelnen Betreuungs- und Betriebsformen vorzusehen. Bei der Förderung anhand der Betriebsausgaben seien diese regelmäßig insgesamt und detailliert zu erheben sowie platzanteilig zuzurechnen; es sei willkürlich, diese dann vorliegenden Daten nicht auch für die platzbezogenen Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden zu verwenden und sich stattdessen mit einer bloßen Schätzung zu begnügen. Ebenso willkürlich sei es, bei den Betriebsausgaben die in Ziff. 3.2 und 3.1.3 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen nicht als Teil der Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Sachwidrig sei es ferner, dass keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, welche Quoten der Betriebsausgaben der Festlegung der Höhe der platzbezogenen Zuschüsse zugrunde zulegen seien. Nur dann hätte der Regelungsauftrag des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erfüllt werden können. Sachlich nicht gerechtfertigt sei es auch, dass die Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG mit Mindestquoten eine Öffnungsklausel enthalte, während die pauschalierte platzbezogene Bezuschussung ohne eine solche Klausel vorgenommen worden sei; der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz werde noch dadurch unterstrichen, dass sich die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO nur auf veränderte Umstände bezüglich der Betriebsausgaben, nicht aber bezüglich der Förderquoten beziehe. Schließlich sei kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, bedarfsdeckende Plätze, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, nicht ebenso wie bedarfsdeckende plangemäße Kindergartenplätze mit einer Mindestquote von 63 % zu fördern. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass in der KiTaGVO die Höhe der Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden nicht lediglich als Mindestbetrag vorgegeben worden sei, wie dies bei den anderen Fördertatbeständen des KiTaG geschehen sei. Die dargestellten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz indizierten zugleich, dass die KiTaGVO auch den Verfassungsauftrag verfehle, das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung nach Art. 11 Abs. 1 LV im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszugestalten. Dadurch würden diese Grundrechte verletzt. Dies werde noch dadurch bekräftigt, dass die Ungleichbehandlung der betroffenen Einrichtungen deren gesicherten Bestand in Frage stelle.
36 
Der Antragsgegner beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Er macht geltend: Der Antrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern stehe weder aus Verfassungsrecht noch aus Normen des SGB VIII ein subjektiver Anspruch auf finanzielle Förderung zu. Eine subjektive Rechtsverletzung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelungen der KiTaGVO als Verkürzung eines durch das KiTaG begründeten Anspruchs gedeutet würden; ein gesetzlich begründeter Anspruch auf eine Förderung in bestimmter, über die Regelungen der KiTaGVO hinausgehender Höhe lasse sich auch aus dem KiTaG nicht herleiten, da dieses Gesetz keine verbindlichen Vorgaben über die Höhe der Förderung mache.
39 
Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und sei ihrerseits formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere stimme sie mit den Vorgaben der Verfassung, des KiTaG und des SGB VIII überein.
40 
§§ 69 Abs. 5 und 74a SGB VIII regelten, dass die Finanzierung von Tageseinrichtungen landesrechtlich geregelt werden könne; lediglich die Gesamtzuständigkeit für Planung und Gewährleistung verbleibe beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII. § 8 Abs. 3 KiTaG übertrage (lediglich) die finanzielle Förderzuständigkeit auf die Gemeinden und halte sich damit im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben. Auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII n.F., wonach bei Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen sei, sei mit der in § 8 Abs. 3 KiTaG getroffenen Regelung und den Bestimmungen der KiTaGVO nachgekommen worden, indem den Wohnsitzgemeinden ein platzbezogener Zuschuss auferlegt werde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei ein angemessener Kostenausgleich nicht erst dann sichergestellt, wenn Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nicht anders behandelt würden als die anderen Einrichtungen. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII ordne ausdrücklich nur einen „angemessenen“ Kostenausgleich an und ziele ersichtlich nicht auf institutionsbezogene Zuschüsse. Die unterschiedlichen Zuschussarten nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG beruhten auch auf sachgerechten Überlegungen, insbesondere darauf, dass eine Wohnsitzgemeinde nur ein begrenzteres Interesse an der Tätigkeit eines Trägers freier Einrichtungen als eine Standortgemeinde habe. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII sehe konsequenterweise den Kostenausgleich auch nur für die Aufnahme gemeindefremder Kinder vor, d.h. für die jeweilige tatsächliche Nutzung eines Kindergartenplatzes. Er bezwecke keine Strukturförderung, sondern nur einen finanziellen Ausgleich der Ersparnis der Wohnsitzgemeinde für eigene Aufwendungen. Auch dies lege einen platzbezogenen Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG nahe. Dass der angemessene Ausgleich einer Rechtsverordnung überlassen worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der Geschichte der Gesetzgebung und der Rechtsverordnungsgebung, die von Anfang an nach konsensualen Empfehlungen und Rahmenvereinbarungen der interessierten Verbände vorgegangen sei und Betriebskosten berechnet habe, habe der Gesetzgeber davon ausgehen können, dass eine angemessene Bezuschussung nach den Vorgaben der beiden Abkommen erreicht werden würde. § 8 Abs. 3 KiTaG sei als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch hinreichend bestimmt. Aus den Parlamentsmaterialien gehe hervor, dass die Vorschrift platzbezogene Zuschüsse nach Maßgabe von Personal-, Sach- und Verwaltungskosten in einem Umfang vorsehen wolle, der sich aus den konsensual gefundenen Empfehlungen und den Rahmenvereinbarungen ergebe. Investitionskosten würden bei der Förderung gemeindeübergreifender Kindergärten nicht berücksichtigt; hierzu bestehe auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine rechtliche Verpflichtung. Die bundesrechtlichen Vorgaben der Planungs- und Gesamtverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) würden durch die landesrechtliche Regelung nicht tangiert. Die Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG bestimme nicht endgültig das Gesamtvolumen der Subvention eines freien Trägers und verhindere keine darüber hinausgehende Förderung durch Dritte. Insbesondere sehe § 8 Abs. 4 KiTaG selbst eine über den Absatz 3 hinausgehende Förderung auf vertraglicher Basis vor, zum anderen schließe auch die in § 8 Abs. 3 KiTaG vorgesehene Förderung Zusatzförderungen von anderer Stelle, unter anderem auch durch den Träger der Jugendhilfe, nicht aus. Verteilt würden nach § 8 Abs. 3 KiTaG nur die Zuständigkeiten für die „Muss“-Förderung, ein Ausschluss anderer Subventionen sei damit nicht gemeint. Soweit die Antragsteller die fehlende Festsetzung des Eigenanteils des freien Trägers bei einer Grund- oder Ausnahmeförderung rügten, sei darauf hinzuweisen, dass solche detaillierenden Festlegungen nicht bereits in der Ermächtigungsnorm festgelegt werden müssten. Es sei allgemein üblich, zur hinreichenden Bestimmung von Subventionen oder Ausgleichsforderungen den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zu verwenden.
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Auch die KiTaGVO selbst sei formell und materiell rechtmäßig. Schon die Annahme der Antragsteller, dass Rechtsverordnungen eine Begründung enthalten müssten, entspreche nicht der Rechtslage. Unabhängig davon sei der Entwurf der KiTaGVO von Anfang an mit einer Begründung versehen worden und in Gesprächen mit den interessierten Verbänden diskutiert worden. Es könne unter Heranziehung ihres Vorspruchs und ihrer Ermächtigungsgrundlage auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Verordnung sich ausschließlich auf nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Kindergartenplätze beziehe. Dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO Zuschüsse nur anteilig für den vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, stehe nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, in dem lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei. § 8 Abs. 3 KiTaG wolle nicht fingieren, dass ein Kindergartenplatz stets für das gesamte Jahr als belegt gelte, sondern mache lediglich Vorgaben für eine Subvention unter der selbstverständlichen Prämisse, dass ein Platz das ganze Jahr belegt sei. § 1 Abs. 4 KiTaGVO greife diese Prämisse auf und wolle im Ergebnis sicherstellen, dass ausschließlich tatsächlich in Anspruch genommene Kindergartenplätze gefördert würden. Unabhängig davon habe das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in einem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 klargestellt, dass mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 KiTaGVO „voller Monat“ und „tatsächlicher Besuch“ nur die Fälle erfasst bzw. vom Zuschussanspruch ausgenommen werden sollten, bei denen kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfinde. § 1 Abs. 7 KiTaGVO sei entgegen der Auffassung der Antragsteller durch die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten gesetzliche Ermächtigungen lediglich das Programm für die Rechtsverordnungsgebung und die Tendenz, mit der von ihr Gebrauch gemacht werden könne, enthalten. Verfahrensrechtliche Begleitregelungen, vor allem wenn sie im Subventionsrecht selbstverständlich seien, seien in der Ermächtigung stets mit enthalten. Im Subventionsrecht sei es aber üblich und wegen des Grundsatzes der sachgerechten Subventionierung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sogar geboten, Subventionen nur zu vergeben, wenn dadurch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gefördert werden könne. Dementsprechend wolle auch § 1 Abs. 7 KiTaGVO nur die selbstverständliche Voraussetzung der Notwendigkeit einer Subvention sicherstellen. Die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO sei sachgerecht, weil zur Ermittlung der durchschnittlichen Kosten von Kindertagesstätten auch auf die finanziellen Ergebnisse kommunaler Einrichtungen zurückgegriffen werden müsse. Auch hier gehe die Rüge fehlender Rechtsgrundlage fehl. Es sei durchaus möglich, in einer Verordnung, die auf laufende Änderungen angelegt sei, anzugeben, an welche Richtwerte sich künftig der Verordnungsgeber halten werde. Im Übrigen erzeuge die Klausel keine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern sei nur eine normativ verfasste Willenserklärung, wie der Verordnungsgeber künftig vorgehen wolle.
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Auch die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen Grundrechte lägen nicht vor. Insbesondere sei der Gleichheitssatz des Art. 3 GG eingehalten. Es bestehe ein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebskosten und der Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. § 8 Abs. 2 betreffe die Bezuschussung von Einrichtungen in der Standortgemeinde als institutionelle Förderung; dass dabei auf die Kostenstruktur der Einrichtung zurückgegriffen werde, liege auf der Hand. Dagegen seien die Kindergärten nach § 8 Abs. 3 KiTaG hinsichtlich der dort vorgesehenen Förderung nicht in den Bedarfsplan der Standortgemeinde aufgenommen. Der Zuschuss fließe von der Wohnsitzgemeinde des Kindergartenkinds direkt an den freien Träger des Kindergartens. An diesen Zuschüssen für einen Träger seien meist mehrere Gemeinden im Umkreis beteiligt. Für diese würde es einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten, würde man sie - z.B. in den Fällen, in denen nur ein einziges Kind aus ihrem Bereich einen fremden Kindergarten besuche - immer sogleich zur Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten der Institution verpflichten. Zum anderen solle sich die Wohnsitzgemeinde lediglich an der konkreten Unterbringung des Kindes im Kindergarten beteiligen. Dies sei nur über einen platzbezogenen Zuschuss möglich; er kopiere inhaltlich die Kindergartengebühr, die von den Eltern erhoben werde und die sich in gleicher Weise an den Kosten orientiere. An einer institutionellen Förderung habe die Wohnsitzgemeinde im Gegensatz zur Standortgemeinde - wie bereits ausgeführt - kein Interesse. Die platzbezogenen Zuschüsse des § 1 Abs. 1 KiTaGVO seien auch sachgerecht berechnet und in der Rechtsvorschrift festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlagen ergäben sich aus der Empfehlung und der Rahmenvereinbarung zwischen den interessierten Verbänden und den betroffenen Gemeinden. Eine Vollfinanzierung oder die Gleichstellung mit anderen Trägern könnten die freien Träger nicht beanspruchen. Die ständige Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte gehe davon aus, dass die Regelungen des SGB VIII keine Vollfinanzierung und keine Gleichstellung der freien Träger mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe forderten, weil bei den freien Trägern Beiträge der Eltern, angemessene Eigenleistungen und sonstige Vermögensbestandteile zu vermuten und vorauszusetzen seien. § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII setze ebenfalls angemessene Eigenleistungen voraus. Die Rechtsprechung gehe sogar von der Zulässigkeit einer „Nullförderung“ bei besonders günstigen Umständen eines freien Trägers aus. Überdies müsse sich die KiTaGVO an ihre Rechtsgrundlage halten: § 8 Abs. 2 und 3 KiTaGVO sähen aber nur „Zuschüsse“ und damit keine Vollfinanzierung vor. Wenn die platzbezogenen Zuschussbeträge nicht die Förderungsquote von 31,5 oder 63 % der Betriebskosten erreichten, sei dies nicht zu beanstanden. Die hohe Förderungsquote von 63 % der Betriebsausgaben durch die Standortgemeinde sei durch das besondere Interesse einer Standortgemeinde begründet, vor Ort bereits institutionell eine Betreuungsorganisation vorzufinden, die ihre eigenen Organisationsbemühungen und Finanzierungsaufwendungen entlaste. Dieses Interesse besäßen die Wohnsitzgemeinden nicht. Ihnen werde im konkreten Fall die Vorhaltung eines einzelnen Kindergartenplatzes abgenommen. Dies schlage sich in den unterschiedlichen Forderungstatbeständen nieder. Schließlich sei der Förderanspruch nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG an die Bedarfsplanung geknüpft. Es sei gerechtfertigt, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt zu subventionieren. Auf Art. 6 Abs.2 GG und das Recht auf Bildung aus der Landesverfassung könnten sich die Antragsteller nicht berufen; diese Rechte stünden den Eltern und deren Kindern zu.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
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Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
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Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
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1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
54 
1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
56 
b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
58 
Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
66 
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
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Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
70 
bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
45 
Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
46 
Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
48 
1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
54 
1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
56 
b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
58 
Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
66 
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
69 
Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
70 
bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
2.
die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
3.
die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10,
4.
die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Absatz 10,
5.
die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10,
6.
die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9,
7.
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,
8.
die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7.
Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.

(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind

1.
im Hinblick auf die Hilfe
a)
Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
b)
Art der Hilfe,
c)
Ort der Durchführung der Hilfe,
d)
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,
e)
familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,
f)
Intensität der Hilfe,
g)
Hilfe anregende Institutionen oder Personen,
h)
Gründe für die Hilfegewährung,
i)
Grund für die Beendigung der Hilfe,
j)
vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1,
k)
Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1,
l)
gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige oder Eingliederungshilfe bei einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung sowie
2.
im Hinblick auf junge Menschen
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
d)
ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
e)
Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
f)
anschließender Aufenthalt,
g)
nachfolgende Hilfe;
3.
bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie
b)
Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen;
4.
für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29 und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen der Schulbesuch sowie das Ausbildungsverhältnis.

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind, gegliedert nach

1.
Art der Maßnahme, Art des Trägers der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, hinweisgebender Institution oder Person, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Durchführung aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindende Inobhutnahme, Widerspruch der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gegen die Maßnahme, im Fall des Widerspruchs gegen die Maßnahme Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für die Beendigung der Maßnahme, anschließendem Aufenthalt, Art der anschließenden Hilfe,
2.
bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe zu Beginn der Maßnahme, ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.

(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind

1.
angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
a)
nach nationaler Adoption und internationaler Adoption nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes,
b)
nach Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes, Datum des Adoptionsbeschlusses,
c)
nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Geschlecht und Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
d)
zusätzlich bei nationalen Adoptionen nach Datum des Beginns und Endes der Adoptionspflege und bei Unterbringung vor der Adoptionspflege in Pflegefamilien nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung sowie bei Annahme durch die vorherige Pflegefamilie nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung,
e)
zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor Ausspruch der Adoption, nach Herkunftsland und gewöhnlichem Aufenthalt vor der Adoption sowie nach Ausspruch der Adoption im Ausland oder Inland,
f)
nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Familienstand der oder des Annehmenden sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
2.
die Zahl der
a)
ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
b)
vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
3.
bei Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sowie eines Umwandlungsausspruchs nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes die Zahl der
a)
eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes,
b)
beendeten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes, die ausländische Adoptionen nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes zum Gegenstand haben, gegliedert nach
aa)
dem Ergebnis des Verfahrens im Hinblick auf eine erfolgte und nicht erfolgte Vermittlung nach § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes,
bb)
dem Vorliegen einer Bescheinigung nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und
cc)
der Verfahrensdauer.

(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter

1.
gesetzlicher Amtsvormundschaft,
2.
bestellter Amtsvormundschaft,
3.
bestellter Amtspflegschaft sowie
4.
Beistandschaft,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).

(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über

1.
die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,
2.
die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.

(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert

1.
nach der hinweisgebenden Institution oder Person, der Art der Kindeswohlgefährdung, der Person, von der die Gefährdung ausgeht, dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung sowie wiederholter Meldung zu demselben Kind oder Jugendlichen im jeweiligen Kalenderjahr,
2.
bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, Eingliederungshilfe und Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie den Altersgruppen der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42.

(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen und die gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.

(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und

1.
den Personensorgeberechtigten auferlegt worden ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
2.
andere Gebote oder Verbote gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen worden sind,
3.
Erklärungen der Personensorgeberechtigten ersetzt worden sind,
4.
die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen worden ist,
gegliedert nach Geschlecht, Altersgruppen und zusätzlich bei Nummer 4 nach dem Umfang der übertragenen Angelegenheit. Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.

(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind

1.
die Einrichtungen, gegliedert nach
a)
der Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit sowie besonderen Merkmalen,
b)
der Zahl der genehmigten Plätze,
c)
der Art und Anzahl der Gruppen,
d)
die Anzahl der Kinder insgesamt,
e)
Anzahl der Schließtage an regulären Öffnungstagen im vorangegangenen Jahr sowie
f)
Öffnungszeiten,
2.
für jede dort tätige Person
a)
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b)
für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereiche einschließlich Gruppenzugehörigkeit, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung,
3.
für die dort geförderten Kinder
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch und Klassenstufe,
b)
ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
c)
Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
d)
Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
e)
Eingliederungshilfe,
f)
Gruppenzugehörigkeit,
g)
Monat und Jahr der Aufnahme in der Tageseinrichtung.

(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:

1.
für jede tätige Person
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b)
Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,
2.
für die dort geförderten Kinder
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
b)
ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
c)
Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
d)
Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
e)
Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,
f)
Eingliederungshilfe,
g)
Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
h)
gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements,
i)
Monat und Jahr der Aufnahme in Kindertagespflege.

(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der Kindertagespflegepersonen und die Zahl der von diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen.

(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind

1.
Klassenstufe,
2.
Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
3.
Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.

(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden oder der Träger eine öffentliche Förderung erhält, gegliedert nach

1.
Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
2.
Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art des Angebots; zusätzlich bei schulbezogenen Angeboten die Art der kooperierenden Schule,
3.
Art der Beschäftigung und Tätigkeit der bei der Durchführung des Angebots tätigen Personen sowie, mit Ausnahme der sonstigen pädagogisch tätigen Personen, deren Altersgruppe und Geschlecht,
4.
Zahl der Teilnehmenden und der Besucher sowie, mit Ausnahme von Festen, Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen, deren Geschlecht und Altersgruppe,
5.
Partnerländer und Veranstaltungen im In- oder Ausland bei Veranstaltungen und Projekten der internationalen Jugendarbeit.

(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind

1.
die Träger gegliedert nach
a)
Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
b)
den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbereichen,
c)
deren Personalausstattung sowie
d)
Anzahl der Einrichtungen,
2.
die Einrichtungen des Trägers mit Betriebserlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, gegliedert nach
a)
Postleitzahl des Standorts,
b)
für jede vorhandene Gruppe und jede sonstige Betreuungsform nach diesem Gesetz, die von der Betriebserlaubnis umfasst ist, Angaben über die Art der Unterbringung oder Betreuung, deren Rechtsgrundlagen, Anzahl der genehmigten und belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des Personals und Hauptstelle der Einrichtung,
3.
für jede im Bereich der Jugendhilfe pädagogisch und in der Verwaltung tätige Person des Trägers
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b)
Art des höchsten Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Arbeitsbereiche,
c)
Bundesland des überwiegenden Einsatzortes.

(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind

1.
die Art des Trägers,
2.
die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,
3.
die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
4.
die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.

(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

1.
auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,
2.
gemeinnützige Ziele verfolgen,
3.
auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
4.
die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

(2) Einen Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1, wer auf dem Gebiet der Jugendhilfe mindestens drei Jahre tätig gewesen ist.

(3) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 - wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Mehraufwendungen für die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte.

Mit E-Mail vom 25. September 2013 meldete die Mutter des am 30. August 2011 geborenen Klägers bei der Beklagten den Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz (Tagesmutter oder Krippe) für den Kläger, da sie im November von K. nach M. ziehen würden. In einem am 3. Dezember 2013 bei der Beklagten eingegangenen Formblatt zur Bedarfsfeststellung wurde angegeben, ab dem 1. April 2014 einen Betreuungsplatz (Montag bis Freitag 7.30/8.00 bis 16.00 Uhr) zu benötigen. Mangels aktueller Wohnadresse in M. wurde die Adresse der künftigen Zahnarztpraxis (A.-str. 4) der Mutter des Klägers in M. als „Arbeitsadresse“ angegeben.

Mit E-Mail vom 29. Januar 2014 benannte die Beklagte freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen, die mit E-Mail vom gleichen Tage von der Klägerseite abgelehnt wurden, da die vorgeschlagenen Tagespflegeangebote entweder zu früh schließen würden oder Freitag nicht geöffnet hätten. Am 5. Februar 2014 schlossen die Eltern des Klägers für diesen einen Betreuungsvertrag mit der privat betriebenen Kindertagesstätte „T.“, in die er ab 1. April 2014 aufgenommen wurde.

Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014, aus dem erstmals die Wohnadresse des Klägers (A.-str. 25A) in M. hervorging, teilte die Klägerbevollmächtigte der Beklagten mit, dass die Mutter des Klägers diesen in verschiedenen städtischen Einrichtungen angemeldet, aber nur Absagen erhalten habe. Die Vermittlung eines Platzes bei einem freien Träger sei nicht angeboten worden. Der wegen der Dringlichkeit beschaffte Ersatzplatz in einer völlig überteuerten privaten Einrichtung liege mit 1.380,-- Euro monatlich weit über dem zumutbaren 1,5-fachen Basiswert bzw. über dem Betrag der städtischen Kinderkrippen. Um Zurverfügungstellung eines städtischen oder vergleichbaren Platzes eines freien Trägers werde gebeten.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 1. Juli 2014 mit, dass der Kläger für einen Betreuungsplatz in einer städtischen Einrichtung (M.-straße 7) vorgesehen sei, die voraussichtlich im August 2014 eröffne. Sollte vorab dringend ein Betreuungsplatz benötigt werden, werde versucht, im Rahmen der Tagespflege oder in einer befristeten Übergangsgruppe in einer anderen Einrichtung einen Platz bereitzustellen. Die Einrichtung M.-straße 7 hat im Oktober 2014 eröffnet.

Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (M 18 E 14.2447) wurde mit Schriftsatz der Bevollmächtigten am 16. Juli 2014 zurückgenommen, weil für den Kläger ein Betreuungsplatz in einer privaten Einrichtung ab dem 1. September 2014 gefunden wurde.

Die mit Schriftsatz vom 7. Juni 2014 erhobene Klage auf Erstattung der Kosten für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. Januar 2015 ab. Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vorliegen sollten und damit ein Sekundäranspruch dem Grunde nach entstanden wäre, würde dieser inhaltlich - hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Aufwendungen - leerlaufen. Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII könnten diese nur dann verlangt werden, wenn bei einer rechtzeitigen Beschaffung durch den Jugendhilfeträger dieser für die inmitten stehende Maßnahme die Kosten dem Grunde nach zu tragen hätte. Eine Kostenerstattung im Rahmen des Sekundäranspruchs ohne Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers für den Primäranspruch würde zu einer Besserstellung der „Selbstbeschaffer“ führen. Eine Verpflichtung zur Kostentragung könne weder aus den Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch noch aus dem Bayerischen Landesrecht entnommen werden. Die insoweit in Bezug genommene Norm des Art. 20 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) sei für die hier maßgebliche Frage der Förderung in Kindertageseinrichtungen nicht einschlägig. Die Erfüllung des Primäranspruchs aus § 24 Abs. 1 und Abs. 3 SGB VIII unterliege im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kostenbeitragspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII keiner gesetzlichen Zumutbarkeitsschranke. Da der streitgegenständliche Sekundäranspruch inhaltlich an die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Kostenerstattung bei Erfüllung des Primäranspruches anknüpfe, gelte insoweit das Gleiche. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung existiere mit § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII bereits ein gesetzliches Korrektiv.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerseite ihr Begehren weiter. In der am 22. Mai 2015 mit Poststempel vom 17. Mai 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Berufungsbegründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die von der Beklagten angebotene Betreuung im Kindertagespflegebereich sei nicht geeignet gewesen, die notwendigen Betreuungszeiten abzudecken. Der früheste Tagespflegeplatz (C.-B. 128) sei erst ab 7.45 Uhr mit einer Fahrzeit von 30 Minuten mit dem öffentlichen Nahverkehr verfügbar gewesen. Zur Zeit der Praxisgründung habe die Mutter des Klägers auch keinen Pkw besessen. Ein Sekundäranspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII könne nicht nur in dem Umfang bestehen, in dem der Jugendhilfeträger auch bei rechtzeitiger Erfüllung des Primäranspruchs zur Kostentragung verpflichtet sei. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass es bei dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII um die „geschuldete Leistung“ Tageseinrichtung gehe, ohne dass § 24 SGB VIII dies näher definiere. Der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz sei nicht erfüllt, wenn der Betreuungsplatz nur für einen Elternbeitrag zur Verfügung stehe, der den im Betreuungsbereich durchschnittlichen Elternbeitrag um ein Vielfaches übersteige. Nichts anderes sagten auch die „Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr mit Wirkung ab 1. August 2013“. Der Verweis auf § 90 Abs. 3 SGB VIII stehe im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 (Az. 5 C 35/12). In der alleinigen Bezugnahme auf den Anspruch aus § 90 Abs. 3 SGB VIII liege zugleich ein Verstoß gegen Art. 3 GG.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. Januar 2015 insoweit aufzuheben als seine Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes in den Monaten April bis August 2014 einen Betrag in Höhe von 3.771,85 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Anspruch sei zum einen bereits durch das bedarfsdeckende Angebot im C.- B. 128 erfüllt. Ein darüber hinausgehender Bedarf werde bestritten. Dieser bestimme sich nach dem individuellen Bedarf des Kindes und nicht durch den der Erziehungsberechtigten. Der Regelförderbedarf liege bei 20 Stunden pro Woche bzw. einem Halbtagesplatz. Zum anderen habe der Kläger seit dem 1. April 2014 einen Platz in einer privaten Krippe im Wege der Selbstbeschaffung erhalten. Genau diesen Platz hätte auch die Beklagte ihm im Rahmen des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII vermitteln können, wenn er nicht bereits von ihm belegt gewesen wäre. Ein Bereitstellen durch aktives Handeln sehe das Gesetz nicht vor. Auf den Rechtsgedanken des § 267 BGB werde verwiesen. Hilfsweise werde angemerkt, dass ein Tun im Sinne des § 194 BGB auch in der geschuldeten frühen Förderung selbst gesehen werden könnte.

Im Übrigen seien zu jeder Zeit Übergangsplätze vorhandenen gewesen oder hätten bereitgestellt werden können, wenn diese nachgefragt worden wären. Im Falle des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hätte die Beklagte dem Kläger jederzeit sofort einen geeigneten Platz angeboten. Sie benennt beispielhaft einige in angemessener Zeit erreichbare Platzfreimeldungen sowie freie Plätze, die an den Kläger vermittelt oder von diesem hätten in Anspruch genommen werden können. Sie betont erneut ihre Auffassung der Gleichwertigkeit von Tagespflege und Einrichtung und verweist auf die Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten, das bei ihr bestehende Konzept von Anmeldung und Geltendmachung des Rechtsanspruchs sowie auf die bei ihr vorliegende Trägervielfalt.

Des Weiteren sei sie über den Bedarf nicht rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden, jedenfalls sei die Frist des Art. 45a AGSG noch nicht abgelaufen gewesen. Auch der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers habe seinerzeit noch nicht in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegen. Ebenso wenig seien die tatbestandlichen Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII gegeben. Selbst wenn man jedoch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII analog unterstellen wolle, ergäbe sich auf der Rechtsfolgenseite kein Aufwendungsersatz, da eine kostenlose oder kostengünstigere Zurverfügungstellung von Betreuungsplätzen nach bayerischem Landesrecht nicht geschuldet sei. Auch eine einschränkende Auslegung des § 24 SGB VIII dahingehend, dass nur Betreuungsplätze mit zumutbaren Elternbeiträgen erfüllungsgeeignet seien, sei unzulässig, weil der Bundesgesetzgeber mit § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII in Fällen einer individuell unzumutbaren Belastung bereits eine (volle oder teilweise) Übernahme des Beitrags vorgesehen habe. Sollte es nach dem Willen des Landesgesetzgebers tatsächlich eine Deckelung von Elternbeiträgen auf das 1,5-fache der staatlichen Förderung entsprechend den Auslegungshinweisen geben, wäre eine solche für den Bereich der Kindertagesbetreuung im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz zu verankern. Eine Verwaltungspraxis zur Leistung von einkommensunabhängigem Kostenersatz in vergleichbaren Fällen gebe es nicht. Die Beklagte könnte ihre derzeitige Gebühr im Krippenbereich von 370,00 € für einen 8-Stunden-Platz gem. Art. 8 Abs. 2 KAG bis zur Deckung der tatsächlichen Kosten um rund 663,00 € auf 1033,00 € erhöhen. Eine unterschiedliche Elternbeitragsbelastung sei angesichts der uneinheitlichen Finanzierungssysteme nach der geltenden Bundessowie ergänzenden bayerischen Landesgesetzgebung unvermeidlich. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor.

Bestritten werde, dass der Vater zur Betreuung im Hinblick auf das Bringen und Holen des Klägers umfassend verhindert sein solle; auch sei die Frage der Zugriffsmöglichkeit auf einen Pkw durch Vater oder Mutter bzw. des Carsharings nicht hinreichend geklärt. Hinsichtlich der zumutbaren Entfernung zwischen Wohnung und Tagesstätte werde auf den öffentlichen Personennahverkehr verwiesen, aber auch auf die Zumutbarkeit, sich einen Pkw zu verschaffen. Die Eltern des Klägers hätten nicht mitgeteilt, dass sie auf den öffentlichen Personennahverkehr angewiesen seien. Die Wegstreckenentfernung sei zulässig mittels Routenplaner zu ermitteln. Bestritten werde zudem die Erforderlichkeit der von der gewählten Einrichtung angebotenen „überobligatorischen Zusatzleistungen“, die zur Erfüllung der gesetzlich bestimmten Förderziele nicht notwendig seien.

Die Klägerbevollmächtigte hält dem entgegen, dass der Vater des Klägers im Außendienst tätig sei und sich unter der Woche nicht in M. aufhalte. Der Mutter habe weder zurzeit der Praxisgründung noch im streitbefangenen Zeitraum ein Pkw zur Verfügung gestanden. Es sei dem Kläger ab dem 1. Juli 2014 auch lediglich ein Betreuungsplatz in Aussicht gestellt worden. Die angedachte Einrichtung habe erst im August 2014 öffnen sollen.

Die Landesanwaltschaft Bayern ist dem Verfahren als Vertreterin des öffentlichen Interesses beigetreten. Sie teile nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der die Anknüpfung an die Leistungspflicht des Jugendhilfeträgers zur Folge habe, dass dieser im Fall des Bestehens eines Anspruchs analog § 36a Abs. 3 SGB VIII nur das zahlen müsse, was er bei rechtzeitiger Leistung hätte zahlen müssen und ausschließlich § 90 Abs. 3 SGB VIII die Zumutbarkeitsgrenze hinsichtlich der finanziellen Belastbarkeit definiere. Die Höhe des Anspruchs sei beschränkt durch den Vorbehalt der Erforderlichkeit, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen seien. Der Anspruchsinhaber solle nicht besser gestellt werden als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden sei. § 90 Abs. 3 SGB VIII sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen nicht zugeschnitten und auch Art. 20 Satz 1 Ziff. 3 BayKiBiG greife nicht unmittelbar ein, weil die Vorschriften nur die Fördervoraussetzungen im Verhältnis Freistaat Bayern zum Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Bereich der Kindertagespflege regle. Aus dieser Vorschrift lasse sich jedoch ableiten, dass - soweit nicht § 90 Abs. 3 SGB VIII unmittelbar greife - Eltern zumindest das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils zumutbar sei. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift überschreite nicht die Kompetenzen des Landesgesetzgebers, da die Regelungen des BayKiBiG keine konkurrierenden Regelungen darstellten, sondern den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz unterstützten und ergänzten, indem ein Sicherungsauftrag normiert, eine gesetzliche Grundförderung sichergestellt und eine qualitative Grundlage geschaffen werde. Mangels weiterer Regelung sei die finanzielle Zumutbarkeitsschwelle darüber hinaus individuell zu bestimmen. Die Beiträge, die sich Eltern anrechnen lassen müssten, seien unter Berücksichtigung der konkreten Einkommenssituation und der Höhe der Elternbeiträge der zumutbaren Kindertageseinrichtung festzustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten, den in der Form eines Beschlusses ergangenen Vergleichsvorschlag des Senats vom 19. November 2015 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2016 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

A.

Die Berufung ist zulässig. Dem Kläger ist wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Frist für die Begründung des Rechtsmittels lief am 20. Mai 2015 ab, der Berufungsbegründungsschriftsatz ging jedoch erst am 22. Mai 2015 beim Bayer. Verwaltungsgerichtshof ein. Allerdings ist dem Briefumschlag zu entnehmen, dass die Aufgabe zur Post bereits am 17. Mai 2015 (Datum des Poststempels), mithin 3 Tage vor Fristablauf erfolgte, so dass dem Kläger bereits von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren ist, weil offen zu Tage liegende Umstände - der Poststempel auf dem die Berufungsbegründung enthaltenden Umschlag - die Fristversäumung als unverschuldet erkennen lassen (vgl. BVerwG, B. v. 27.3.2000 - 3 B 41/00 -, NJW 2000, 1967; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 129 f., 63).

B.

Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Monate April, Mai und Juni 2014 zu, weil die Beklagte dem Rechtsanspruch der Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erst mit Schreiben vom 1. Juli 2014 in einer Übergangsgruppe, nicht aber wie gewünscht ab dem 1. April 2014 entsprechen konnte. Insoweit ist über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch erneut entsprechend der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). Im Übrigen (für die Monate Juli und August 2014) war die Klage abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen.

I.

1.) Die örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der Jugendhilfe, im Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AGSG), haben im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 20). Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 12 f.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 40 m. w. N.), die der Sache nach auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 SGB VIII) gerichtet ist (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20; siehe auch BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [450 f.] Rn. 24). Die ausschließlich objektivrechtliche Verpflichtung der Gemeinden aus Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG (vgl. hierzu Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, Rn. 20; Bauer/Hundmeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 5 Anm. 3; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Anm. 1.1 u. 3), im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass die nach der Bedarfsplanung (vgl. hierzu Art. 7 BayKiBiG) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen, lässt die Gewährleistungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7 Satz 3 BayKiBiG).

a) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem anspruchsberechtigten Kind (und nicht den sorgeberechtigten Eltern, vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 -5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 47) deshalb entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen (vgl. Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 20; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458), sofern ein entsprechender Bedarf gemäß den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [451] Rn. 25). Nach diesen Vorschriften setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen (vgl. näher LT-Drucks. 16/16443, S. 12). Im Zeitraum vom 16. Juli 2013 bis einschließlich 15. August 2013 galt Art. 45 a AGSG mit der Maßgabe, dass die Frist zwei Wochen, im Zeitraum ab dem 16. August 2013 bis 2015, einschließlich 16. Oktober 2013 mit der Maßgabe, dass die Frist vier Wochen betrug (vgl. Art. 118 Abs. 2 AGSG a. F.).

b) Der Anspruch kann bei allen Einrichtungen der Gemeinde bzw. des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, namentlich in den kommunalen Kinderkrippen selbst, geltend gemacht werden, da sich § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45 AGSG nicht entnehmen lässt, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bei einer bestimmten Stelle innerhalb der Gemeinde bzw. des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu erheben wäre. Voraussetzung ist lediglich, dass der Wille des Anspruchstellers bzw. seiner Eltern, nicht nur den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 BayGO, sondern den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend zu machen, hinreichend deutlich hervortritt. Denn nur in diesen Fällen kann (und muss) die Gemeinde bzw. der örtlich zuständige Jugendhilfeträger nach Weiterleitung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I erkennen, dass sich der Bedarf des Anspruchsberechtigten nicht lediglich auf die konkret angefragten Einrichtungen beschränkt und im Hinblick auf den durch § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährten Rechtsanspruch bislang unerfüllt geblieben ist (vgl. hierzu näher BayVGH, B. v. 17.11.2015 -12 ZB 15.1703 -, NJW 2016, 1460 [1461] Rn. 26). Macht der nach § 24 Abs. 2 SGB VIII Anspruchsberechtigte zunächst nur den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 Abs. 1 BayGO in einer oder mehreren bestimmten Kinderkrippen geltend und erhält er insoweit Absagen, so muss er deshalb entweder im Rahmen der Rückmeldung zur Aufrechterhaltung seiner Vormerkung oder aber durch Anmeldung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII innerhalb des durch § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG vorgesehenen Verfahrens selbst kundtun, dass sein Bedarf weiterhin fortbesteht, sich mithin auch auf entsprechende Plätze bei freien und privaten Trägern erstreckt, um das Anspruchssystem des § 24 Abs. 2 SGB VIII zu aktivieren (vgl. hierzu näher BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1703 -, NJW 2016, 1460 [1462] Rn. 32).

c) Hinsichtlich der Modalitäten der Anmeldung macht Art. 45a AGSG bewusst keine Vorgaben, um nicht in bereits vorhandene und bewährte Anmeldeverfahren einzugreifen (vgl. LT-Drucks. 16/16443, S. 12). Die Gemeinden bzw. örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben jedoch die Möglichkeit, das Anmeldeverfahren durch Satzungsrecht näher auszugestalten (vgl. LT-Drucks. 16/16443, S. 12). Geschieht dies nicht, so bietet Art. 45a AGSG keine Handhabe, über das Kriterium des Herantragens des Bedarfs im Wege eines bloßen „In-Kenntnis-Setzens“ hinaus weitere Anforderungen an den Beginn des Laufs der Anmeldefrist zu stellen. Fehlen der Gemeinde bzw. dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch weitere Informationen, so tritt allein dadurch eine Hemmung oder gar Unterbrechung des Laufs der Anmeldefrist nicht ein. Vielmehr muss die Gemeinde bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die großzügig bemessene Frist des Art. 45a AGSG nutzen, um sich die noch fehlenden Informationen unter Mitwirkung des Antragstellers (vgl. §§ 60 ff. SGB I) zu beschaffen. Ungeachtet dessen dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung auch nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I).

d) Hat der Leistungsberechtigte seinen Bedarf den Anforderungen des Art. 45a AGSG entsprechend an die dort genannten Adressaten herangetragen, so trifft den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 SGB VIII eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und damit - sofern entsprechende Betreuungsplätze fehlen - zu einer Kapazitätserweiterung zwingt; dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, U. v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13 -, NJW 2015, 2399 [2401] Rn. 43; siehe auch Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 40; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387] jeweils m. w. N.).

e) Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“; er erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458; siehe auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [450] Rn. 21). Zu Recht bezieht die Beklagte deshalb auch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs bzw. des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 1. August 2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt (notgedrungen) außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen ein. § 24 Abs. 2 SGB VIII begründet einen Verschaffungsanspruch (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 14 u. 17), nicht lediglich einen Selbstbeschaffungsanspruch. Letzteres ist in einer freien Gesellschaft selbstverständlich und bedürfte keiner gesetzlichen Regelung. Die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen „auf dem freien Markt“ bleibt jedem Leistungsberechtigten unbenommen (vgl. statt aller Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 40). Sie erfolgt ausschließlich im Bereich und mit den Mitteln des bürgerlichen Rechts (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458 [463]).

Dementsprechend stellt sich die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes im Vergleich zur Erlangung eines solchen Platzes im Wege des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch (lediglich) als ein aliud dar (verkannt von VG Darmstadt, U. v. 9.11.2015 - 5 K 1331/14. DA - juris, Rn. 29). Allein der Umstand, dass der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch durch den Nachweis eines Platzes bei einem freien oder privaten Träger erfüllt werden kann, bewirkt keine wie auch immer geartete öffentlichrechtliche Überformung dieses Betreuungsangebots. Die freien und privaten Träger gestalten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agieren dabei ausschließlich im Bereich des bürgerlichen Rechts (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458 [463]). Weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz verleihen freien oder privaten Trägern hoheitliche Befugnisse. Eine wie auch immer geartete „Beauftragung“ liegt nicht vor (vgl. BayVGH, U. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, BayVBl. 2014, 309 Rn. 18). Wer -wie die freien und privaten Träger - in Erfüllung einer eigenen (vertraglichen) Verbindlichkeit leistet, ist auch nicht Dritter im Sinne des § 267 BGB (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 267 Rn. 2). Die freien bzw. privaten Träger erbringen deshalb auch keine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII, sondern eine eigene.

Demzufolge kann die (Selbst-)Beschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern eines anspruchsberechtigten Kindes auch keine Erfüllung des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bewirken. Erfüllung tritt stets nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung - die Verschaffung eines Platzes auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 SGB VIII - bewirkt wird (vgl. Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 362 Rn. 3; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 362 Rn. 3). Tritt der Erfolg ohne eine Leistung des Schuldners (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) ein, etwa dadurch, dass die Eltern eine Selbst- oder Ersatzbeschaffung bei einem freien oder privaten Träger vornehmen, so erlischt die gesetzliche Verpflichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII hierdurch nicht (vgl. Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 362 Rn. 2 m. w. N.). In einem solchen Fall wird vielmehr eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. Eine Erfüllungswirkung tritt dadurch nicht ein (vgl. Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 362 Rn. 3; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 362 Rn. 3). Ersatzbzw. Selbstbeschaffung einerseits und Verschaffungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII andererseits mögen letztlich auf dasselbe Interesse - die Erlangung eines Betreuungsplatzes - gerichtet sein; sie sind aber gleichwohl nicht identisch. Die Selbstbeschaffung lässt den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII vielmehr unberührt. Infolgedessen kann das Innehaben eines selbst beschafften Betreuungsplatzes den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllen. Dieser Primäranspruch wandelt sich vielmehr unter den Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz um.

Wer die Leistungsverwaltung durch Auslagerung von Aufgaben der Daseinsvorsorge in den privaten Sektor mehr und mehr zur bloßen Gewährleistungsverwaltung herabstuft, darf sich nicht wundern, wenn die kraft Gesetzes Leistungsberechtigten sich notgedrungen auch außerhalb des staatlichen Anspruchssystems bedienen, ohne dass dadurch eine Erfüllungswirkung zugunsten der Anspruchsverpflichteten (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) eintritt. Das Handeln der Eltern lässt folglich die Gewährleistungsverantwortung des Jugendamtes unberührt.

f) Nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen echten Alternativanspruch („Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“), der von keinen weiteren Voraussetzungen als dem Erreichen des in der Vorschrift genannten Alters abhängt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 - juris, Rn. 17 ff.; a.A. OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; HessVGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8 allerdings jeweils unter Missachtung des bereits im Gesetzeswortlaut [„Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“] mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden Willens des (Bundes-) Gesetzgebers, eine Betreuung entsprechend dem Elternwillen alternativ entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu eröffnen, vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 15:

„Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen ... als auch in Kindertagespflege ... erfüllt.“

und BT-Drucks. 16/9299, S. 2:

„Eltern und Kinder benötigen aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse Betreuungsangebote in großer Vielfalt. Dies kann nicht allein durch die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen sichergestellt werden. Es geht um die Vielfalt der Angebote in Kinderkrippen, in altersgemischten Gruppen und in der Kindertagespflege.“

sowie BT-Drucks. 16/9299, S. 10:

„Nur durch eine vielfältige Betreuungslandschaft kann das Wahlrecht der Eltern vollständig realisiert werden.“;

siehe insoweit auch die Äußerung der damaligen, im Gesetzgebungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-Plenarprotokoll 16/180, S. 19236 (D):

„... Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“).

Letzteres bedeutet, dass die Eltern als Vertreter des allein anspruchsberechtigten Kindes vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters verwiesen werden können, wenn Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und umgekehrt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014, 360 [362; 364] - „Wahlschuld mit Wahlrecht der Eltern“; Schewe, NZFam 2015, 740; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 - juris, Rn. 17 ff.; a.A. Wiesner/Grube/Kössler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 266, 267; Wiesner, ZKJ 2014, 458; Dunkl/Rath, BayVBl. 2016, 438 [439 f.]; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; HessVGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8).

Beide Alternativen stehen vielmehr gleichrangig - wenn auch nicht gleichwertig (vgl. zum „professionellen Gefälle“ zwischen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 24; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014, 360 [362f.] - „lediglich fingierte Gleichrangigkeit“) -nebeneinander (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 22). Gewährt der Staat - wie in § 24 Abs. 2 SGB VIII geschehen -soziale Leistungen, so besteht damit zugleich auch ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitendes, derivatives Teilhabe- und Leistungsrecht auf gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung (vgl. statt aller Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 53 m. w. N.). Dem Träger der Jugendhilfe kommt es infolgedessen nicht zu, das anspruchsberechtigte Kind entgegen dem Elternwillen gleichheitswidrig von der gewünschten Begünstigung - Tageseinrichtung statt Kindertagespflege - auszuschließen (im Ergebnis ebenso Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014, 360 [362; 364]; Schewe, NZFam 2015, 740; a.A. unter unzutreffendem Hinweis auf den Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit beider Betreuungsformen Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389] u. NJW 2014, 1216 [1217]).

Der Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit besagt lediglich, dass der Rechtsanspruch des Kindes - nach Wahl der Eltern - entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden kann; er legitimiert kein im Gesetz nicht vorgesehenes Zuweisungsrecht des Jugendhilfeträgers entgegen dem Elternwillen. Nach den Wünschen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15), nicht aber nach den Vorstellungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat sich die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu richten. Ungeachtet dessen ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Erziehungsprimats der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) auch nicht ersichtlich, weshalb der Staat besser als die Erziehungsberechtigten selbst wissen sollte, was gut oder besser für das Kind ist und was nicht. Dies schließt zugleich auch eine wie auch immer geartete Ersetzungsbefugnis des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe aus. Kann der jugendhilferechtliche Bedarf im Einzelfall durch mehrere Hilfearten (Tageseinrichtung oder Kindertagespflege) gedeckt werden, so umfasst das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (ausnahmsweise) auch die Art der Hilfe (vgl. statt aller Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 5 Rn. 11). Das Recht, zwischen einer Leistungsgewährung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu wählen, steht daher entgegen der Auslegungsregel des § 262 BGB, nach der das Wahlrecht zwischen mehreren alternativ geschuldeten Leistungen lediglich im Zweifel dem Schuldner zukommt, nach dem Willen des Gesetzgebers allein den Eltern zu (vgl. hierzu auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [451 f.] Rn. 27 -33). Dies gilt auch im Fall von Kapazitätsengpässen (verkannt von OVG NRW, U. v. 20.04.2016 - 12 A 1262/14 - juris, Rn. 79). § 24 Abs. 2 SGB VIII begründet einen einklagbaren Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist (so ausdrücklich BVerfG, U. v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13 -, NJW 2015, 2399 [2401] Rn. 43).

Die Systematik des Gesetzes (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil der Gesetzgeber den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) gänzlich anders ausgestaltet hat als den Rechtsanspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung für Kinder über drei Jahren bis zum Schuleintritt (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). Während § 24 Abs. 2 SGB VIII den Eltern ein Wahlrecht zwischen den Betreuungsformen der Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege eröffnet, gewährt § 24 Abs. 3 SGB VIII für über dreijährige Kinder „lediglich“ einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung und nur für den Fall eines besonderen Bedarfs bzw. ergänzend auch eine Förderung in Kindertagespflege (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII). Die Vorschrift des § 24 Abs. 3 SGB VIII gibt daher für die Auslegung des § 24 Abs. 2 SGB VIII entgegen der Ansicht von Dunkl/Rath (vgl. BayVBl. 2016, 438 [439 f.]) nichts her. § 24 Abs. 2 SGB VIII und § 24 Abs. 3 SGB VIII betreffen unterschiedliche Sachverhalte, Personengruppen und Regelungsadressaten, weshalb Schlussfolgerungen aus der einen für die andere Vorschrift nicht gezogen werden können und dürfen.

Die „Ministerialbürokratie“ in Bund und Ländern mag mit der Formulierung „in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege“ in § 24 Abs. 2 SGB VIII durchaus die (rechtsirrige) Vorstellung verbunden haben, sie könne die Zuweisung von Betreuungsplätzen im Verwaltungsvollzug entsprechend eigenem Gutdünken nach Kapazitätsgesichtspunkten steuern (so offenbar auch Dunkl/Rath, BayVBl. 2016, 438 [440]). Indes sind diese Vorstellungen, wie sich den Gesetzgebungsmaterialien mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen lässt, nicht Gesetz geworden. Sie wären darüber hinaus auch mit höherrangigem Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, denn nach welchen Auswahlkriterien und in welchem Auswahlverfahren sollte ohne konkrete Vorgaben des Gesetzgebers entschieden werden, welches Kind im Falle eines Kapazitätsengpasses einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung erhält und welches sich entgegen dem Elternwillen mit einem solchen bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater begnügen muss und umgekehrt. Es bestanden daher entgegen Dunkl/Rath (vgl. BayVBl. 2016, 438 [440]) sehr wohl sachliche Gründe seitens des Gesetzgebers, die Wahl zwischen einem Platz in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege nicht dem Jugendhilfeträger, sondern den Eltern zu überlassen.

g) Aufgrund der Verweisung in § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem konkretindividuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner personensorgeberechtigten Eltern. Dieser kann nach Art und Dauer differieren und von einer Vormittags- oder Nachmittagsbis hin zu einer Ganztagsbetreuung reichen. Bedarfsgerecht ist ein Angebot nur dann, wenn es geeignet ist, die Nachfrage tatsächlich zu befriedigen. Bei einer Vormittags- oder Nachmittagsbetreuung muss die Betreuungsdauer in der Einrichtung oder in Tagespflege unter Berücksichtigung der Arbeits-, An- und Abfahrtszeiten der Eltern jeweils mindestens 6 Stunden, bei einer Ganztagsbetreuung mindestens 8 bis 9 Stunden und bei langen An- und Abfahrtszeiten auch bis zu 10 Stunden betragen (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67 u. 45; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]). Die Erziehungsberechtigten können, da der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - anders als der aus Absatz 1 - nicht von der Erfüllung von Bedarfskriterien abhängig ist, auch dann eine Halb- oder Ganztagsbetreuung für ihr Kind in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege in Anspruch nehmen, wenn sie überhaupt nicht oder nur zum Teil erwerbstätig sind, im Rahmen der Ausübung des Wunschund Wahlrechts des Kindes (§ 5 SGB VIII) aber gleichwohl professioneller Betreuung den Vorzug geben wollen (vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15: „Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern .... erfüllt“). Eine Differenzierung zwischen einem „infrastrukturellen Regelangebot (Grundanspruch)“ und einer „einzelfallindizierten Erweiterung dieses Regelangebots“ (hierfür namentlich Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 45, 129 ff. u. 138 ff.) findet in § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII keine Stütze (zu Recht ablehnend Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, S.10; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 27 m. w. N.). Maßgeblich ist infolgedessen stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt allein durch das Wohl des zu betreuenden Kindes (insoweit zutreffend Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, 2013, Rn. 196 ff.). Der Anspruch des Kindes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist an keinerlei Bedingungen geknüpft und hat - abgesehen von der Vollendung des ersten Lebensjahres - keine weiteren Voraussetzungen (so zutreffend Schewe, NZFam 2015, 697 699).

h) Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege regelmäßig nur dann, wenn diese entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden können (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29 f.; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 38 ff.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 18; siehe auch BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [452] Rn. 34 f.).

In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, NVwZ-RR 2009, 425 [426]; VG Göttingen, B. v. 21.8.1998 - 2 B 2297/98 -, NVwZ-RR 1999, 130). Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit (vgl. OVG Frankfurt/Oder, B. v. 30.12.1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 555 [558]), allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren (bereits vorhandenen) privaten PKW zu benutzen (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; siehe auch VG Halle, B. v. 27.9.2010 -7 B 238/10 - juris, Rn. 8. u. 9). Eine Obliegenheit oder gar rechtliche Verpflichtung, sich im Wege des Car-Sharing einen PKW erst zu beschaffen bzw. einen Mietwagen zu benutzen, um auch weiter entfernt liegende Einrichtungen noch zeitgerecht erreichen zu können, besteht indes nicht.

In der Rechtsprechung wurde ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten für eine Wegstrecke als nicht mehr zumutbar angesehen (vgl. VG Schleswig, B. v. 12.1.2000 - 15 B 62/99 -, ZfJ 2000, 193). Nach engerer Auffassung soll die Grenze bereits bei 20 Minuten zu ziehen sein (so OVG Saarlouis, B. v. 16.12.1997 - 8 W 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 435 [436]). Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht abstraktgenerell festlegen (vgl. VG Hannover, B. v. 26.11.2002 - 7 B 5435/02 - juris, Rn. 15; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3805]). Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 306 ff.). Einzubeziehen sind dabei auch die Entfernung zur Arbeitsstätte und der damit verbundene gesamte zeitliche Aufwand für die Eltern (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 40) bzw. den nach Absprache (§ 1627 BGB) primär betreuenden Elternteil (vgl. hierzu näher Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 1627 Rn. 5, 6 u. 7). Letztlich maßgeblich ist damit eine konkretindividuelle Betrachtung im Einzelfall (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 39).

2.) Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen seiner Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 SGB VIII) nicht imstande, entsprechend dem jeweiligen Elternwillen einen angemessenen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII leerläuft, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz bzw. für entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer privaten Elterninitiative analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu leisten, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 17; OVG RhPf, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [604 f.]; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 42; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 23 ff.). Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 452 Rn. 36).

a) Einer Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass Primäransprüche gegenüber Sekundäransprüchen vorrangig im Wege der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz (§ 123 VwGO) geltend zu machen sind, bedarf es im Rahmen der Verwirklichung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII regelmäßig nicht (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 51: „Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden“). Der Grundsatz der Vorrangigkeit des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes kommt - wenn überhaupt - nur dann zum Tragen, wenn das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt zumutbar ist, mit anderen Worten, Abhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich erwartet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52). Daran fehlt es, wenn dem Rechtsanspruch nur unter Überschreitung des von Art. 45a AGSG vorgegebenen Rahmens und damit unter einer erheblichen zeitlichen Verzögerung, teilweise auch nur mittels ad hoc angebotener Übergangsgruppen Rechnung getragen werden kann und infolgedessen nicht von vornherein absehbar ist, wann der Träger seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung im Einzelnen wird genügen können (BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [605]; BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [452] Rn. 37; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3; Rn. 444). Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, ist der Rechtsordnung fremd (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn. 30 a.E.).

b) Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Aufwendungen entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlichrechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 - 5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [122] Rn. 22). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, etwa weil diese durch erhebliche staatliche Förderungen unter dem ansonsten Üblichen gehalten wird, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind (vgl. Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 475 m. w. N.). In der Höhe orientiert sich der Aufwendungsersatz infolgedessen letztlich an § 670 BGB (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Der Anspruch unterliegt insoweit grundsätzlich weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch sind die Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, 6. Aufl. 2016, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 44; siehe auch OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]). Dies schließt vermeidbare, nicht auf einem zwingenden Leistungskatalog des privaten Anbieters beruhende Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [452] Rn. 38). Den Nachweis einer (behaupteten) Unverhältnismäßigkeit der Aufwendungen hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu führen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 478 m. w. N.).

Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die von Gesetzes wegen geschuldete Leistung nicht, so sind die Betroffenen gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur angemessenen Lösung der Belastungssituation zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen haben, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus exante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssen (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34; Wiesner, ZKJ 2015, 50 [61]; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 48). Die Höhe der Aufwendungen richtet sich deshalb nach dem auch sonst bei freien bzw. privaten Trägern Üblichen. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 35 m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]; Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 23 a.E.; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 48 m. w. N.), die sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlen, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der (gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten) Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers richten, allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre (vgl. BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [452 f.] Rn. 39; siehe auch Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.). Da es sich um eine rein fiktive Berechnung handelt, sind die Beteiligten jeweils so zu stellen, wie wenn sie in den besagten Einrichtungen tatsächlich Aufnahme gefunden und mögliche Ermäßigungsanträge rechtzeitig gestellt hätten sowie etwaige Ausschlussfristen beachtet worden wären. Der nicht von vorneherein gänzlich unberechtigten Sorge, freie und private Träger könnten ihre Elternbeiträge beliebig erhöhen und die Eltern den Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Ausgleich auch dieser erhöhten Beträge in Anspruch nehmen, ist im Rahmen einer sachgerechten Wahrnehmung der Gewährleistungsverantwortung (§ 79 SGB VIII) zu begegnen. Den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe bleibt es in den Grenzen der Verpflichtung zur Vorhaltung eines pluralen Angebots unbenommen, den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch ausschließlich mit kommunalen Angeboten zu erfüllen oder durch Abschluss sog. Leistungssicherstellungsvereinbarungen mit freien und privaten Trägern, die naturgemäß zugleich auch eine Defizitübernahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe beinhalten, ein im wesentlichen einheitliches Preisniveau herzustellen (vgl. zur Problematik näher Wiesner, ZKJ 2014, 458 [462]; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 13 ff. m. w. N.; siehe auch BayVGH, U. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, BayVBl. 2014, 309 f. Rn. 18, 21 f., 28).

Für eine Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag analog Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Landesjugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche (bundes-)gesetzliche Anordnung keine Grundlage (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [453] Rn. 40). Zum einen betrifft Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen. Zum anderen ist der bundesrechtlich konturierte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII einer - zumal lediglich interpretatorischen - Einschränkung bzw. Überformung durch den Landesgesetzgeber bzw. das lediglich für die Umsetzung zuständige Landesministerium nicht zugänglich (vgl. hierzu in ähnlichem Zusammenhang bereits Wiesner, ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

Reine „Praktikabilitätsüberlegungen“ können eine analoge Anwendung von Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG entgegen Dunkl/Rath (vgl. BayVBl. 2016, 438 [441 f.]) ebenfalls nicht rechtfertigen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII legt den Umfang des nach einer Selbstbeschaffung zu gewährenden Betrages mittels der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers „zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen“ selbst abschließend fest. Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie bleibt insoweit keinerlei Raum, zumal eine solche letztlich auf eine Beschränkung des Anspruchsumfangs gerichtet wäre und sich deshalb als contra legem erwiese. Ebenso wenig eröffnet das Abstellen auf die Wunscheinrichtung bei der Bemessung der abzusetzenden (fiktiven) Kostenbeiträge die Möglichkeit der Manipulation. Die Eltern werden als Wunscheinrichtungen meist die kostengünstigeren kommunalen Einrichtungen wählen. Können sie nur erheblich teurere private Einrichtungen finden, so lässt sich in der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, die Differenz im Wege des Aufwendungsersatzes analog § 36a SGB VIII zu übernehmen, eine Manipulation auch nicht ansatzweise erkennen. Ungeachtet dessen hat der Jugendhilfeträger je derzeit die Möglichkeit - siehe hierzu später - durch auch nachträgliches Anbieten eines erfüllungstauglichen (kostengünstigeren) Platzes das Erlöschen des Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zu bewirken (verkannt von Dunkl/Rath, BayVBl. 2016, 438 [441]).

c) Dem Anspruch auf Kostenerstattung analog § 36a Abs. 3 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass die Eltern des anspruchsberechtigten Kindes im Falle des „Systemversagens“ für dieses selbst einen Betreuungsplatz bei einem freien Träger beschafft haben (so aber Beutel, DVBl. 2014, 313; in diese Richtung nunmehr offenbar auch Wiesner, ZKJ 2015, 60 [61] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268], die annehmen, der Primäranspruch werde dadurch ebenfalls erfüllt und ein etwaiger Sekundäranspruch könne infolgedessen gar nicht erst entstehen). Die Selbstbeschaffung ist entgegen dieser Auffassung vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch überhaupt und lässt ihn deshalb gerade nicht entfallen (so zutreffend VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]; im Ergebnis ebenso Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 23 ff.; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 [1218]; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 41 ff.).

§ 24 Abs. 2 SGB VIII vermittelt die Befugnis, von einem anderen - hier dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - ein aktives Tun zu verlangen (vgl. hierzu auch die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 BGB). Infolgedessen kann auch lediglich die Anspruchsbefriedigung durch den Schuldner - den Jugendhilfeträger - selbst, nicht aber die Ersatzbeschaffung durch das anspruchsberechtigte Kind bzw. dessen Eltern anspruchserfüllend wirken (unzutreffend daher Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Nicht ohne Grund hat die Beklagte eigens eine Servicestelle eingerichtet, die sich ausschließlich um die Zuweisung und Bereitstellung (Vermittlung) von Betreuungsplätzen kümmert. Diese wäre weithin überflüssig, wenn allein das Tätigwerden der Eltern anspruchserfüllend wirken würde. Eine solche Ersatzbeschaffung kann die Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht beseitigen; sie ist vielmehr Ausdruck des „Systemversagens“, in dessen Folge sich der ursprüngliche Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz umwandelt. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“ (so unzutreffend Beutel, DVBl. 2014, 313 u. Kepert, ZKJ 2015, 267); er erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 24 Rn. 20; siehe auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [453] Rn. 41).

Letzteres gilt auch dann, wenn der Anspruchsteller vor Inkrafttreten des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bzw. des Erreichens der Anspruchsvoraussetzungen (Altersgrenze) bereits einen „auf dem freien Markt“ (selbst) beschafften Betreuungsplatz inne hatte, er aber nunmehr nach Inkrafttreten des Anspruchs bzw. dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen - aus welchen Gründen auch immer -das staatliche Anspruchssystem durch Anmeldung seines Bedarfs erstmals aktiviert (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG) und dadurch das Entstehen seines Leistungsanspruchs bewirkt (vgl. § 40 Abs. 1 SGB I). Die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen „auf dem freien Markt“ bleibt jedem Leistungsberechtigten unbenommen (vgl. statt aller Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 40). Sie erfolgt ausschließlich im Bereich und mit den Mitteln des bürgerlichen Rechts (vgl. Wiesner, ZKJ 2014, 458 [463]). Dementsprechend stellt sich die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes - wie bereits dargelegt - im Vergleich zur Erlangung eines solchen Platzes im Wege des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch (lediglich) als ein aliud dar (verkannt von VG Darmstadt, U. v. 9.11.2015 - 5 K 1331/14. DA - juris, Rn. 29). Allein der Umstand, dass der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch durch den Nachweis eines Platzes bei einem freien oder privaten Träger erfüllt werden kann, bewirkt keine wie auch immer geartete öffentlichrechtliche Überformung dieses Betreuungsangebots.

Demzufolge kann die (Selbst-)Beschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern eines anspruchsberechtigten Kindes auch keine Erfüllung des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bewirken und dem Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. In einem solchen Fall wird vielmehr eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. Eine Erfüllungswirkung tritt dadurch nicht ein (vgl. Fetzer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 362 Rn. 3; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 362 Rn. 3). Das Innehaben eines vor Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen selbst beschafften Betreuungsplatzes kann infolgedessen den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllen. Ebenso wenig steht das Innehaben eines solchen, bei einem freien oder privaten Träger vor Entstehung des Rechtsanspruchs selbst beschafften, naturgemäß teureren Platzes der Anspruchsberechtigung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII entgegen.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben deshalb auch Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 1. August 2013 bzw. des erstmaligen Herantragens des Bedarfs nach Entstehen der Anspruchsvoraussetzungen bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt (notgedrungen) außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen einzubeziehen. § 24 Abs. 2 SGB VIII begründet einen Verschaffungsanspruch (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 14 u. 17), nicht lediglich einen Selbstbeschaffungsanspruch. Letzteres ist in einer freien Gesellschaft selbstverständlich und bedürfte - wie bereits erwähnt - keiner gesetzlichen Regelung.

Kann der Jugendhilfeträger dieser - durch eigenes, aktives Handeln (Vermitteln) zu erfüllenden - Verpflichtung aus welchen Gründen auch immer nicht genügen und muss der Anspruchsberechtigte sich die Leistung deshalb selbst beschaffen, sei es weil er bislang weder einen kommunalen Betreuungsplatz noch einen solchen bei einem freien oder privaten Anbieter nachgewiesen erhalten hat, sei es weil er im Wege der Eigeninitiative vor Entstehen des Rechtsanspruchs bzw. des Eintritts der Anspruchsvoraussetzungen lediglich einen naturgemäß erheblich teureren Platz „auf dem freien Markt“ zu beschaffen vermochte, ohne dass der Jugendhilfeträger in der Lage wäre, ihm nunmehr einen geeigneten und zumutbaren Platz zu vermitteln, so hat der Träger die Kosten der Ersatzbeschaffung abzüglich etwaiger ersparter (fiktiver) Kostenbeiträge zu tragen. Jede andere Sicht der Dinge müsste dem System der staatlichen Jugendhilfe mit einem Rechtsanspruch auf kindgerechte Förderung einerseits und einer Ausfallhaftung analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Falle des „Systemversagens“ andererseits die Grundlage entziehen (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [453] Rn. 41).

d) Ebenso wenig kann dem Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 SGB VIII mit der Erwägung entgegengetreten werden, die Kostenerstattung im Rahmen eines Sekundäranspruchs erfordere unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, dass auch der zugrundeliegende Primäranspruch eine Kostenerstattungspflicht des öffentlichen Jugendhilfeträgers beinhalte (so namentlich VG München, U. v. 21.1.2015 - M 18 K 14.2448 -, Umdruck, S. 10 ff.) oder anders gewendet, wenn bereits der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII keine Kostenfreiheit vermittele, könne eine solche auch nicht im Wege eines Sekundäranspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommen (so namentlich Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Wer so argumentiert, berücksichtigt nicht, dass es sich beim Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen Sachleistungsanspruch, beim Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII hingegen um einen Geldleistungsanspruch handelt mit der Folge, dass Maßstäbe und Grundsätze, die für den einen Anspruch gelten, nicht unbesehen auf den anderen übertragen werden können; er blendet zugleich auch den in der Vermittlung eines kostengünstigen kommunalen Betreuungsplatzes regelmäßig liegenden geldwerten Vorteil stillschweigend aus. Letzteres indes kommt im Lichte der Bindung jeglichen staatlichen Handelns an die Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Betracht (siehe hierzu nachfolgend 3). Vielmehr ist der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung zu tragen, nämlich dadurch, dass sich der Anspruchsteller im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (vgl. statt aller Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist. Dadurch wird zugleich erreicht, dass Primär- und Sekundäranspruch einander dem Werte nach entsprechen. Der Selbstbeschaffer wird damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts München nicht etwa besser, sondern allenfalls gleichgestellt (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 -12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [453 f.] Rn. 42).

Maßgebend ist mithin allein, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes nicht gedeckt hat und derjenige, der sich eine unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung zu Unrecht abgelehnt wurde oder über die nicht rechtzeitig entschieden wurde, selbst beschafft hat, nicht schlechter stehen darf, als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde (so ausdrückl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 m. w. N.). Es verstieße gegen die gesetzliche Gewährleistung des Rechtsanspruchs schlechthin, wenn der Hilfebedürftige seiner Rechte alleine deshalb verlustig ginge, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 a.E. m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]) und in der Folge im Wege der Selbstbeschaffung tätig werden musste (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [453 f.] Rn. 43).

e) Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Anspruchsberechtigte sich die begehrte Leistung ohne jede Inanspruchnahme des staatlichen Systems der Jugendhilfe von vornherein „auf eigene Faust“ bei einem freien oder privaten Träger „besorgt“ und auch später keinen entsprechenden Bedarf an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe heranträgt. Hier wird der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mangels Anmeldung (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG) schon gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe überhaupt nicht aktiviert, weder primär noch im Wege des Aufwendungsersatzes sekundär. Das Jugendamt kann in einem solchen Fall auch später nicht als reine „Zahlstelle“ in Anspruch genommen bzw. „missbraucht“ werden (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 2 m. w. N.; siehe zum Erfordernis der „Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe“ auch BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 40).

3.) Ungeachtet dessen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte), insbesondere dann, wenn sie - wie die kreisfreien Städte -Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich sind, ohne Vorliegen eines besonderen -hier nicht ersichtlichen - Rechtstitels verpflichtet, alle ihre Bürger gleich zu behandeln (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO). Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 98, 365 [385]; 110, 412 [431]; st.Rspr.). Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 110, 412 [431]). Verboten ist daher insbesondere ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 [396]; 105, 73 [110 ff., 133]; 110, 412 [431]), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen jedoch vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für eine solche Differenzierung finden lassen (vgl. BVerfGE 93, 386 [396 f.]; 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; 124, 251 [265]). Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall kein Rechtsanspruch auf (kostenfreie) Leistung besteht (vgl. statt aller Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 11; nicht gesehen von Wiesner, ZKJ, 2014, 458 [460; 461 ff.] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268 f.]).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber und die Verwaltung (vgl. Rüfner, in: Bonner Kommentar zum GG, 67. Lfg. Okt. 1992, Art. 3 Rn. 130 u. 177), die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; 112, 164 [174]; 124, 251 [265]). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt regelmäßig vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 89, 132 [141]; 105, 73 [110]) oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 93, 386 [397]; 105, 73 [110]; 107, 27 [45 f.]; 133, 377 [408] Rn. 76).

a) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann deshalb, insbesondere dann, wenn er - als kreisfreie Stadt - Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich ist, mit anderen Worten eine Doppelrolle wahrnimmt, ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien, ein im Wesentlichen vergleichbares Angebot unterstellt, nicht einerseits einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen „günstigen“ Platz in einer eigenen oder kommunalen Tageseinrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf „weniger günstige“ Einrichtungen eines freigemeinnützigen oder gar „erheblich teurere“ Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen bzw. mit der Folge der Selbstbeschaffung von vornherein ohne jedes Angebot belassen und damit letztlich ebenfalls einem erheblich teureren Privaten anheimgeben, der zwar bereit ist, das Kind aufzunehmen, jedoch zu einem erheblich höheren Betrag als in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung. Hierin läge, ein im Wesentlichen vergleichbares Leistungsangebot unterstellt, ein weder verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) noch einfachrechtlich (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO bzw. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO) zulässiger - gleichheitswidriger - Begünstigungsausschluss (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [454] Rn. 47).

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die in der Regel kostengünstigeren Plätze in kommunalen Einrichtungen würden bereits im Rahmen des einrichtungsbezogenen Anspruchs aus Art. 21 BayGO vergeben; insoweit habe jedes Kind die gleiche Chance, ebenfalls einen kostengünstigen Platz zu erlangen. Eine solche Betrachtung verkennt nicht nur, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um den im Vergleich mit Art. 21 BayGO weitergehenden Anspruch handelt; sie lässt zugleich auch unberücksichtigt, dass Art. 21 BayGO nicht als Gesamtvergabeanspruch hinsichtlich aller kostengünstigen (kommunalen) Betreuungsplätze konzipiert ist, sondern ausschließlich einen bestimmten Platz in einer konkreten Einrichtung zum Gegenstand hat. Die L. M. kennt kein zentrales Vergabe- bzw. Vermittlungsverfahren. Über den einrichtungsbezogenen Anspruch aus Art. 21 BayGO entscheidet auf der Grundlage der städtischen Krippensatzung allein die Leitung der jeweiligen Einrichtung (vgl. hierzu näher Wiesner, ZKJ 2014, 458 [460]). Es können deshalb gerade nicht alle Gemeindebürger gleichermaßen in den Genuss des geldwerten Vorteils eines günstigeren kommunalen Platzes gelangen, weil die Beklagte diese Plätze nicht in das gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 79 Abs. 2 SGB VIII geschuldete Vermittlungsverfahren einbezieht und dementsprechend auch keine den Anforderungen des Gleichheitssatzes Rechnung tragende Vergabekriterien entwickelt hat, sondern lediglich außerhalb dieses Verfahrens einen einrichtungsbezogenen Anspruch (Art. 21 BayGO) gewährt, der - wie bereits erwähnt - von vorneherein nicht als den Anforderungen des Gleichheitssatzes entsprechender Gesamtvergabeanspruch hinsichtlich aller kostengünstigen (kommunalen) Plätze konzipiert ist.

Der Gesichtspunkt der Vergabe kostengünstigerer kommunaler Plätze im Verhältnis zu erheblich teureren bei freien und privaten Trägern spielt nach der Krippensatzung der L. M. vom 26. Juli 2006 (vgl. Bek. vom 21.8.2006, MüABl. S. 257, in der Fassung vom 2.9.2015, MüABl. S. 318) für die Vergabeentscheidung keine Rolle. Diese richtet sich in dem (regelmäßig vorliegenden) Fall, dass nicht genügend freie Plätze verfügbar sind, ausschließlich nach Rangstufen (1 und 2) und innerhalb der Rangstufen nach Dringlichkeitsstufen (vgl. § 2 Abs. 4 d. Satzung). Sofern das aufzunehmende Kind nicht bereits im Vorjahr einen Platz in der Einrichtung erhalten hatte (Rangstufe 1), erfolgt die Verteilung auf die einzelnen Altersstufen in Rangstufe 2 entsprechend der jeweiligen Hauskonzeption (vgl. § 3 d. Satzung) und sodann nach den Dringlichkeitsstufen, „Erwerbstätigkeit beider Personensorgeberechtigten (Dringlichkeitsstufe A)“, „beide Personensorgeberechtigten arbeitssuchend (Dringlichkeitsstufe B)“ und „Kinder, die im Interesse der sozialen Integration der Betreuung bedürfen (Dringlichkeitsstufe C)“. Innerhalb der Dringlichkeitsstufe A erfolgt die Verteilung zusätzlich nach einem Punktesystem (vgl. § 4 d. Satzung). Die Platzvergabe nach der städtischen Satzung ist daher von vorneherein nicht auf die Herstellung von Verteilungsgerechtigkeit hinsichtlich der Vergabe kostengünstigerer kommunaler Plätze im Verhältnis zu erheblich teureren bei freien und privaten Trägern ausgerichtet.

Ungeachtet dessen darf auch nicht verkannt werden, dass zwischen freien und privaten Trägern ebenfalls ein erhebliches Kostengefälle besteht. Auch insoweit ist den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen und ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss zu vermeiden, entweder dadurch, dass ein im Wesentlichen einheitliches Preisniveau für alle im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllungsgeeigneten Plätze hergestellt wird oder sachgerechte Kriterien für eine „Verwaltung des Mangels an kostengünstigen Einrichtungen“, beispielsweise unter Beachtung der Einkommensverhältnisse der Eltern (vgl. zur Berücksichtigung des Familieneinkommens im Bereich gleichheitskonformer Rechtsanwendung allgemein BVerfGE 97, 332 [344]), entwickelt werden.

Der L. kommt kein - vergleichbar etwa dem (Bundes-) Gesetzgeber - weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. hierzu BVerfGE 17, 210 [216]; 93, 319 [350]; 122, 1 [23]), der ihr Handeln legitimieren und einen hieraus resultierenden gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss rechtfertigen könnte (verkannt von Kaiser, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 24 Rn. 13, der das Tätigwerden der Verwaltung in unzulässiger Weise und unter unzutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit einem solchen des Gesetzgebers gleichsetzt). Vielmehr ist die L. von Verfassungs wegen gehalten, ihre Verwaltung nach Art, Umfang und Leistungsvermögen entsprechend den Anforderungen sachgerechter Erledigung des sich aus der Bundesgesetzgebung ergebenden Aufgabenbestandes (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII) einzurichten (vgl. BVerfGE 55, 274 [318]) und den Anforderungen des Gleichheitssatzes Rechnung zu tragen. Die L. kann daher entweder ein einheitliches Preisniveau für alle Plätze herstellen, indem sie die Preise der kommunalen Einrichtungen auf das Niveau der freien und privaten Träger anhebt oder mit den freien bzw. privaten Trägern im Rahmen von Leistungssicherstellungsvereinbarungen ein einheitliches Preisniveau festlegt und diesen einen entsprechenden Defizitausgleich gewährt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 23.10.2013 - 12 BV 13.650 -, BayVBl. 2014, 309 f. Rn. 18, 21 f., 28), den betroffenen Eltern im Falle der Vermittlung eines teureren Platzes einen Ausgleichsbetrag zahlt und den Freistaat Bayern auf Gewährung eines Mehrbelastungsausgleichs (Art. 83 Abs. 3 Satz 2 BV) in Anspruch nimmt (vgl. hierzu näher Wolff, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaats Bayern, 2009, Art. 83 Rn. 127 ff.; Wollenschläger, in: Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaats Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 83 Rn. 75 ff.; Zieglmeier, NVwZ 2008, 270 [273 ff.]; Huber/Wollenschläger, VerwArch 2009 (100), 305 [330, 338 f.]) oder den Mangel an kostengünstigen Plätzen durch Entwicklung den Anforderungen des Gleichheitssatzes Rechnung tragender Kriterien in einem einheitlichen Verfahren sachgerecht verteilt. Welchen Weg sie letztlich wählt, liegt alleine in ihrem Ermessen.

b) Die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Landesjugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Stand 2. Juli 2013) nehmen diese Gesichtspunkte auf und tragen ihnen, da sowohl das Herstellen eines einheitlichen Preisniveaus als auch die Anwendung „mangelverwaltender Kriterien“ auf nicht unerhebliche praktische Schwierigkeiten stoßen würde, durch folgende Vorgabe Rechnung (vgl. Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]):

„Kann ein Kind nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, ist den Eltern für die Dauer des Besuchs der zugewiesenen Einrichtung ein Ausgleichsbetrag zu zahlen.“

Auch wenn die genannten Auslegungshinweise eine Rechtsgrundlage für die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht ausdrücklich benennen, so ist diese nach dem zuvor Gesagten doch gleichwohl im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit seinen einfachrechtlichen Ausprägungen in der Landkreis- und Gemeindeordnung zu sehen. Die Auszahlung selbst ist im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu bewirken (vgl. auch bereits BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [454] Rn. 50). Insoweit gilt: Kann ein Kind ohne Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, so ist der damit verbundene gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss, der dem anspruchsberechtigten Kind regelmäßig auch ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse seiner Eltern unzumutbar ist, durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) bzw. im Falle der Selbstbeschaffung durch Übernahme der Mehrkosten analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zu kompensieren. Die Höhe der entsprechenden Beträge bestimmt sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bemessung fehlen, grundsätzlich nach der Differenz der tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz bei einem freien oder privaten Träger zu denen in einer kommunalen Einrichtung. Für eine Begrenzung auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag entsprechend Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Landesjugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG betrifft im Übrigen auch nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen (vgl. hierzu näher Wiesner, in: ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

4. Bietet der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe nachträglich einen auch hinsichtlich der Entfernung zum Wohnort der Familie geeigneten Betreuungsplatz an, so erlischt der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, 464 [466]; BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [455] Rn. 54; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 486 ff.).

Zwar soll einem Kind der Aufbau einer neuen Beziehung verbunden mit einem Wechsel der Betreuungsperson nicht allzu oft zugemutet werden; leider lässt er sich aufgrund der Wechselfälle des Lebens (Ausscheiden der Betreuungsperson aus dem Berufsleben infolge Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze bzw. Wohnsitzverlagerung der Eltern) aber nie ganz vermeiden. Von einer generellen Unzumutbarkeit eines solchen Wechsels kann daher nicht ausgegangen werden (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, 464 [466]; BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [455] Rn. 55).

Auch eine weitreichende Verfestigung des Aufenthalts in einer bestimmten Einrichtung, die unter dem Gesichtspunkt der Hilfekontinuität (vgl. hierzu näher Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 489) einen Wechsel unzumutbar erscheinen ließe mit der Folge, dass die durch die selbst gesuchte Betreuung entstehenden Mehrkosten unter Zurückstellung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten auch weiterhin vom Jugendhilfeträger zu erstatten wären (vgl. Meysen/Beckmann, a. a. O., Rn. 490), wird deshalb nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa dann, wenn der Wechsel in den Kindergarten (§ 24 Abs. 3 SGB VIII) unmittelbar oder zumindest innerhalb weniger Monate bevorsteht.

II.

Gemessen an diesen Maßstäben und Grundsätzen steht dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 zu, weil die Beklagte dem Rechtsanspruch des Klägers erst mit Schreiben vom 1. Juli 2014, nicht aber wie gewünscht ab dem 1. April 2014 entsprechen konnte. Für die Monate Juli und August 2014 hingegen kommt ein Aufwendungsersatzanspruch nicht in Betracht, da die Eltern des Klägers das im Schreiben vom 1. Juli 2014 unterbreitete Angebot eines Betreuungsplatzes in einer Übergangsgruppe nicht nachgefragt haben.

1. Die Eltern des Klägers haben den Bedarf für einen Vollzeitplatz bereits mit E-Mail vom 25. September 2013 (vgl. Bl. 2 der Behördenakte) an die Beklagte herangetragen (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII analog). Mit E-Mail vom 21. November 2013 (vgl. Bl. 1 d. Behördenakte) wurde als „(Arbeits-)-Adresse“ die Praxisanschrift „A.-straße 4“ angegeben. In dem am 3. Dezember 2013 bei der Beklagten eingegangenen Formblatt (vgl. Bl. 4 ff. der Behördenakte) wurde der Bedarf näher konkretisiert (ab 1.4.2014, Montag bis Freitag 7:30/8:00 bis 16:00). Dass die Eltern des Klägers zu diesen beiden Zeitpunkten - 25. September bzw. 3. Dezember 2013 - noch nicht in M. gemeldet waren, sondern erst zum 1. April 2014 von K. nach M. übersiedeln wollten, hindert die Annahme der Zuständigkeit der Beklagten für den beantragten Zeitraum ab 1. April 2014 nicht. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII entfaltet „Vorwirkung“. Wird der Bedarf - wie hier - für einen Zeitraum ab Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes rechtzeitig an den Jugendhilfeträger herangetragen, haben dessen Bemühungen unverzüglich einzusetzen. Den Anforderungen des Art. 45a AGSG war damit durch rechtzeitiges Herantragen des Bedarfs am 25. September 2013 mit Beginn ab dem 1. April 2014 Rechnung getragen. Die Anmeldefrist dieser Vorschrift lief unmittelbar mit Eingang der E-Mail am 25. September 2013 und nicht erst mit dem Rücklauf des Bedarfsformulars - ein solches ist in Art. 45a AGSG gar nicht vorgesehen - an, wobei zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass zum damaligen Zeitpunkt noch die Übergangsregelung des Art. 118 Abs. 2 AGSG a. F. galt und die Frist lediglich 4 Wochen betrug. Aufgrund des Vorlaufs von über einem halben Jahr (25.09.2013 - 1.04.2014) kommt es auf Beginn und Länge der Frist indes nicht entscheidungserheblich an. Ungeachtet dessen gilt die Anmeldefrist des Art. 45a AGSG entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift auch nur grundsätzlich.

Der Kenntnis der künftigen Wohnadresse der Eltern des Klägers bedurfte es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Fehlen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch weitere Informationen, so tritt allein dadurch eine Hemmung oder Unterbrechung des Laufs der Anmeldefrist nicht ein. Vielmehr muss die Gemeinde bzw. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Frist des Art. 45a AGSG nutzen, um sich die noch fehlenden Informationen unter Mitwirkung des Antragstellers (§ 60 ff. SGB I) zu beschaffen. Ungeachtet dessen dürfen Sozialleistungen auch nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter schriftlich auf die Folgen fehlender Mitwirkung hingewiesen wurde und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist nachgekommen ist (§ 66 Abs. 3 SGB I). Die Beklagte hätte die Eltern des Klägers deshalb (rechtzeitig) zu einer Benennung der künftigen Wohnadresse auffordern müssen, um einen Anspruchsausschluss zu bewirken. Unabhängig hiervon war der Beklagten zumindest die Praxisadresse der Mutter des Klägers als insoweit maßgeblicher örtlicher Bezugspunkt für die Bereitstellung und Vermittlung eines bedarfsgerechten Angebots bekannt. Die (Drei-Monats-)Frist des Art. 45a AGSG lief daher nicht - wie die Beklagte rechtsirrig meint - erst mit Bekanntwerden der neuen Wohnadresse des Klägers in M. am 21. Mai 2014, sondern bereits am 25. September 2013 für den Zeitraum ab 1. April 2014 an. (Spätestens) ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 1 SGB I) in M. mit der Folge, dass die L. zuständig (§ 86 Abs. 1 SGB VIII) und der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII fällig (§§ 41, 40 SGB I) war.

Der individuelle Bedarf des Klägers wurde durch die Angabe in „Vollzeit“ von vornherein auf einen Ganztagsplatz festgelegt (vgl. Bl. 2 d. Behördenakte). Gleiches gilt aufgrund der Angabe 7:30/8:00 Uhr bis 16:00 Uhr im Bedarfsmeldeformular (vgl. Bl. 5 d. Behördenakten). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus dem „Steckbrief Tagespflege“ vom 27. Januar 2014 (vgl. Bl. 84 f. der VG-Akte). Dort hat die Mutter des Klägers ebenfalls konkrete Zeiten (Mo - Fr., 7.30 bzw. 8.00 Uhr bis 15.00 bzw. 16.00 Uhr) angegeben und ergänzend handschriftlich ausgeführt „kann Zeiten momentan noch nicht festlegen“. Hieraus folgt entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht, es seien keine Betreuungszeiten über die „Regelförderung“ hinaus erforderlich. Die Mutter des Klägers hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zeiten noch nicht exakt festlegen kann. Ein wie auch immer gearteter „Regelförderungsbedarf“, der den Anspruch des Klägers auf eine Halbtagsbetreuung reduzieren würde, existiert entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Eine solche Einschränkung findet im Gesetz keine Stütze. Jedenfalls müssen die Eltern sich auf einen solchen - mangels Bedarfskriterien -nicht verweisen lassen. Dass eine Vollzeitbetreuung dem Kindeswohl des Klägers widersprechen würde, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

2. Der Umstand, dass die Eltern des anspruchsberechtigten Klägers (bereits) am 5. Februar 2014 selbst auf eigenes Risiko einen Betreuungsplatz für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 beschafften (vgl. Betreuungsvertrag, Bl. 23 ff. d. VG-Akte-Eilverfahren), lässt den Primäranspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII unberührt und kann dementsprechend dem Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. § 24 Abs. 2 SGB VIII begründet einen Verschaffungsanspruch, nicht lediglich einen Selbstbeschaffungsanspruch. Letzteres ist in einer freien Gesellschaft selbstverständlich und bedürfte keiner gesetzlichen Regelung. Die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen „auf dem freien Markt“ bleibt jedem Leistungsberechtigten unbenommen. Sie erfolgt ausschließlich im Bereich und mit den Mitteln des bürgerlichen Rechts.

Dementsprechend stellt sich die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes im Vergleich zur Erlangung eines solchen Platzes im Wege des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch (lediglich) als ein aliud dar. Allein der Umstand, dass der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch durch den Nachweis eines Platzes bei einem freien oder privaten Träger erfüllt werden kann, bewirkt keine wie auch immer geartete öffentlichrechtliche Überformung dieses Betreuungsangebots. Weder das Achte Buch Sozialgesetzbuch noch das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz verleihen freien oder privaten Trägern hoheitliche Befugnisse. Eine wie auch immer geartete „Beauftragung“ liegt nicht vor. Die Beklagte hat nach eigenem Bekunden auch keine Leistungssicherstellungsvereinbarungen mit freien oder privaten Trägern abgeschlossen (vgl. Bl. 258 d. Senatsakten). Wer -wie die freien und privaten Träger - in Erfüllung einer eigenen (vertraglichen) Verbindlichkeit leistet, ist auch nicht Dritter im Sinne des § 267 BGB. Die freien bzw. privaten Träger erbringen deshalb auch keine Leistung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII, sondern eine eigene.

Demzufolge kann die (Selbst-)Beschaffung eines Betreuungsplatzes durch die Eltern eines anspruchsberechtigten Kindes auch keine Erfüllung des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bewirken. Erfüllung tritt stets nur dann ein, wenn die geschuldete Leistung - die Verschaffung eines Platzes auf der Grundlage von § 24 Abs. 2 SGB VIII - bewirkt wird. Tritt der Erfolg ohne eine Leistung des Schuldners (Träger der öffentlichen Jugendhilfe) ein, etwa dadurch, dass die Eltern eine Selbst- oder Ersatzbeschaffung bei einem freien oder privaten Träger vornehmen, so erlischt das gesetzliche Schuldverhältnis aus § 24 Abs. 2 SGB VIII hierdurch nicht. In einem solchen Fall wird vielmehr eine andere als die geschuldete Leistung erbracht. Eine Erfüllungswirkung tritt dadurch nicht ein. Der Verschaffungsanspruch kann nur durch ein „aktives Handeln“ des Jugendhilfeträgers erfüllt werden; es gibt keine „Erfüllung durch Unterlassen“. Infolgedessen kann das bloße Innehaben eines selbst beschafften Betreuungsplatzes den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllen. Ebenso wenig steht das Innehaben eines entsprechenden, bei einem freien oder privaten Träger vor Entstehung bzw. Fälligkeit des Rechtsanspruchs selbst beschafften, naturgemäß teureren Platzes der Anspruchsberechtigung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII entgegen. Vielmehr wandelt sich dieser Primäranspruch unter den Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz um. Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geschuldete Vermittlungsleistung wird deshalb - soweit die Anspruchsberechtigten einen entsprechenden Bedarf an einem naturgemäß kostengünstigeren Platz rechtzeitig (Art. 45a AGSG) an den Jugendhilfeträger herantragen - nicht entbehrlich.

Kann der Jugendhilfeträger dieser - durch eigenes, aktives Handeln (Vermitteln) zu erfüllenden - Verpflichtung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht genügen und muss der Anspruchsberechtigte sich die begehrte Leistung durch weitere Inanspruchnahme des zuvor auf eigenes Risiko „auf dem freien Markt“ besorgten Platzes selbst beschaffen, hat der Träger der Jugendhilfe die Kosten der (Ersatz-)Beschaffung abzüglich etwaiger ersparter (fiktiver) Kostenbeiträge zu tragen. Der Umstand, dass die besorgten Eltern des Klägers sich bereits unter dem 5. Februar 2014 für den Fall, dass die Beklagte zum 1. April 2014 „nicht werde liefern können“ auf eigenes Risiko einen Platz auf dem „freien Markt“ beschafft haben, steht daher weder der weiteren Geltendmachung des Primäranspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nach diesem Zeitpunkt noch dem Einfordern von Aufwendungsersatz aufgrund Systemversagens bei weiterem Ausbleiben der Leistung entgegen.

3. Dem Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Eltern des Klägers Tagesmutterplätze angeboten hat (vgl. E-Mail vom 29.01.2014, Bl. 86 d. VG-Akte), die diese nicht angenommen haben (vgl. E-Mail vom 29.01.2014, Bl. 87 d. VG-Akte). Zum einen haben die Eltern des anspruchsberechtigten Kindes nach dem Willen des Gesetzgebers gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) und können damit selbst entscheiden, ob der Bedarf des Kindes in Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung gedeckt werden soll. Die Eltern des Klägers haben dieses Wahlrecht auch betätigt, indem sie zum einen am 5. Februar 2014 einen Platz in einer (privaten) Tageseinrichtung beschafften (vgl. Betreuungsvertrag, Bl. 23 ff. d. VG-Akte-Eilverfahren) und darüber hinaus die Beklagte mittels eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Vermittlung eines ebensolchen Platzes in Anspruch nahmen (vgl. Bl. 2. d. VG-Akte-Eilverfahren). Zum anderen waren bereits fünf der sechs von der Beklagten angebotenen Tagesmutterplätze nach dem im Formular abgefragten Bedarf von vornherein nicht bedarfsdeckend. Die Angebote „D.-str. 59“ und „R.-str. 53“ deckten den Freitag nicht ab. Die Angebote „S. Str. 183“ und „O.-Str.“ endeten am Dienstag und Donnerstag bereits um 15.00 Uhr, statt um 16.00 Uhr, und das Angebot „L. Str. 40“ konnte entgegen den Anforderungen am Mittwoch und Freitag keine Betreuung liefern (vgl. im Einzelnen Bl. 84 u. 86 d. VG-Akte). Auch eine Kombination aus diesen Angeboten kommt nach der Überzeugung des Senats aufgrund des damit verbundenen ständigen Wechsels der Bezugs- und Betreuungspersonen und der daraus resultierenden Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht in Betracht, ungeachtet dessen, dass die Beklagte eine solche Kombination in ihrer E-Mail vom 29. Januar 2014 (vgl. Bl. 86 d. VG-Akte) gar nicht angeboten, sondern erstmals im Berufungsverfahren als Möglichkeit in den Raum gestellt hat. Auf einen sogenannten Grundbedarf (Halbtagsbetreuung) müssen die Eltern des anspruchsberechtigten Kindes sich - wie bereits erwähnt - nicht verweisen lassen.

Der von der Beklagten benannte Tagesmutterplatz „C.-B. 128“ (vgl. Bl. 86 d. VG-Akte) wäre zwar nach dem angegebenen individuellen Bedarf noch am ehesten geeignet gewesen, sofern man davon absieht, dass der Kläger dienstags und donnerstags bereits ab 7.30 Uhr eine Betreuung benötigte (vgl. Bl. 84 d. VG-Akte), die Tagesmutter jedoch erst ab 7.45 Uhr zur Verfügung gestanden hätte (vgl. Bl. 86 d. VG-Akte). Allerdings steht insoweit, was aufgrund des Umstands, dass nur ein zumutbarer Platz anspruchserfüllend wirken kann, bereits von Amts wegen zu prüfen ist, entgegen, dass der Tagesbetreuungsplatz vom Wohnsitz des Kindes bzw. der damals allein vorhandenen Praxisadresse der Mutter des Klägers aus nicht in vertretbarer Zeit erreicht werden konnte. Da die Mutter des Klägers im Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme April 2014 - August 2014 mangels eigenem Auto auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war, hätte der erforderliche Zeitaufwand für die einfache (schnellste) Wegstrecke zum Tagesmutterplatz - im Normalfall 29 bzw. 30 Minuten betragen (vgl. Bl. 96 d. VG-Akte [Berechnung Praxis] u. Bl. 92 u.100 d. VG-Akte [Berechnung Wohnsitz]). Dabei ist nicht nur zu berücksichtigen, dass neben einem insgesamt 10 Minuten in Anspruch nehmenden Fußweg zusätzlich auch noch Bus und U-Bahn hätten benutzt werden müssen (vgl. Bl. 100 u. 101 d. VG-Akte), vielmehr ist darüber hinaus auch zu beachten, dass dieser Weg im Ballungsraum der L. M. zu Zeiten des Berufsverkehrs hätte zurückgelegt werden sollen. Im Hinblick auf das das Jugendhilferecht beherrschende Prinzip der Wohnortnähe war dieses Angebot nach der Überzeugung des Senats infolgedessen nicht mehr zumutbar und deshalb auch nicht geeignet, den Rechtsanspruch des Klägers zu erfüllen. Allein der Zeitaufwand der freiberuflich erwerbstätigen Mutter des Klägers für die Bewältigung des Hin- und Rückwegs hätte zwei Stunden pro Tag betragen. Eine Obliegenheit oder gar Verpflichtung der Eltern, sich des Carsharings oder eines Mietwagens zu bedienen, um die Wegezeiten zu verkürzen, bestand entgegen der Ansicht der Beklagten nicht. Ebenso wenig waren die Eltern verpflichtet, sich die Bewältigung des täglichen Hin- und Rückwegs zur Betreuungseinrichtung zu teilen und damit erträglicher zu gestalten. Gemäß § 1627 BGB bestimmen allein die Eltern, wer sich der Betreuung des Kindes primär zu widmen hat und die Bewältigung des Weges zur Betreuungseinrichtung und zurück übernimmt (vgl. hierzu näher Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2015, § 1627 Rn. 5, 6 u 7). Ungeachtet dessen kam der Vater des Klägers aufgrund seiner Außendienstverwendung außerhalb M. für eine Begleitung zur Betreuungseinrichtung von vorneherein nicht in Frage. Der Senat war daher entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht gehalten, die persönlichen Lebensumstände der Familie, namentlich diejenigen des Vaters des Klägers (Arbeitsorte, Arbeitszeiten, eigenes Kraftfahrzeug), über die abgegebenen Erklärungen (vgl. Schreiben vom 11. Juli 2016, Bl. 397 ff. d. Senatsakten) hinaus weiter aufzuklären.

Ebenso wenig waren die Eltern des Klägers verpflichtet, der Beklagten - ungefragt - mitzuteilen, dass sie auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen seien. Vielmehr durften die Eltern entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) erwarten, dass sie nur in zumutbarer Entfernung zur angegebenen „Arbeitsadresse“ A.-straße 4 gelegene Angebote erreichen. Diese lag von der späteren Wohnung der Familie auch lediglich 450 Meter entfernt (vgl. Bl. 98 d. VG-Akte).

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2016 erstmals mitgeteilt hat, sie hätte dem Kläger aufgrund von Platzfreimeldungen zum 1. April 2014 weitere Plätze vermitteln können (vgl. Bl. 355 ff. d. Senatsakten), kommt dieses Angebot - über 2 Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt am 1. April 2014 - nunmehr deutlich zu spät. Ungeachtet dessen sagt eine bloße Platzfreimeldung über die tatsächliche Nachfragelage am 1. April 2014 und damit die Erfüllbarkeit des Anspruchs auch überhaupt nichts aus.

4. Der Bedarf des Klägers war des Weiteren auch unaufschiebbar (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII analog), da die durch § 24 Abs. 2 SGB VIII gewährte Leistung für die Vergangenheit nicht nachholbar ist und eine Betreuung, die nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, in irreversibler Weise unerfüllt bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 38). Eine weitere Vorenthaltung staatlicher bzw. staatlich vermittelter frühkindlicher Förderung ist regelmäßig unzumutbar, wenn sie bei rechtzeitiger Anmeldung nicht fristgerecht ermöglicht werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 439 m.w.N). Angesichts des Ausbleibens eines zumutbaren Angebots seitens der Beklagten, haben sich die Eltern des Klägers zu Recht herausgefordert gesehen, am 5. Februar 2014 für den Zeitraum ab dem 1. April 2014 eine „Eigenbeschaffung“ auf dem „freien Markt“ durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer privaten Einrichtung ins Werk zu setzen (vgl. Betreuungsvertrag, Bl. 23 ff. d. VG-Akte-Eilverfahren), die mit dem endgültigen Ausbleiben jeglichen zumutbaren Angebots der Beklagten am 1. April 2014 in eine „Selbstbeschaffung“ analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII überging. Nach der Überzeugung des Senats war vor dem Hintergrund des Umzugs der Familie von K. nach M. und der bevorstehenden Praxiseröffnung am 1. April 2014 jedes weitere Zuwarten unzumutbar. Die Familie benötigte Planungssicherheit.

Ebenso wenig waren die gesetzlichen Vertreter des Klägers gehalten, zunächst Primärrechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) in Anspruch zu nehmen. Der Grundsatz der Vorrangigkeit des Primärrechtsschutzes kommt - wenn überhaupt (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 51) - nur dann zum Tragen, wenn das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz dem Betroffenen zumutbar ist, mit anderen Worten, Abhilfe auch tatsächlich erwartet werden kann und der Verweis auf dieses „Erfordernis“ nicht von vornherein als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) oder gar als schikanös (§ 226 BGB) erscheinen muss. An einer solchen Zumutbarkeit fehlt es, wenn dem Rechtsanspruch - wie hier - nur unter Überschreitung des von Art. 45a AGSG vorgegebenen Rahmens und damit unter einer erheblichen zeitlichen Verzögerung mittels einer „ad hoc“ angebotenen Übergangsgruppe Rechnung getragen werden kann und infolgedessen von vornherein nicht absehbar ist, wann der Träger seiner Bereitstellungsund Nachweisverpflichtung im Einzelnen würde genügen können. Die Beklagte kann nicht einerseits den Leistungszeitpunkt 1. April 2014 mit der Folge des Eintritts des Schuldnerverzuges analog § 286 BGB (vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit Ernst, in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2012, § 286 Rn. 5 m. w. N.) ohne Verschaffung eines Platzes verstreichen lassen und andererseits vortragen, für den Fall des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) durchaus in der Lage gewesen zu sein, einen Platz zur Verfügung zu stellen. Ein solches Vorgehen ist nicht nur rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB); es erweist sich zugleich auch als schikanös (§ 226 BGB).

Die Ausübung und das Beharren auf einem (vermeintlichen) Recht sind unzulässig, wenn sie - wie hier - ausschließlich den Zweck verfolgen, einem anderen - dem Kläger und dessen Eltern - Schaden zuzufügen, indem sie die Folgen des Verzugseintritts - die Verpflichtung zur Leistung von Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII - für eine nicht unerhebliche Zeit hinausschieben oder gar gänzlich unmöglich machen (vgl. näher Ellenberger, in: Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 226 Rn. 2). Ungeachtet dessen hat der Kläger vorliegend unter dem 7. Juni 2014 auch tatsächlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Zur-Verfügung-Stellung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung, stellen lassen, ohne dass die Beklagte diesem Begehren unmittelbar hätte entsprechen können. Erst mit Schreiben vom 1. Juli 2014 vermochte sie einen Platz in der städtischen Einrichtung M.-straße 7 ab voraussichtlich August 2014 in Aussicht zu stellen und für die Zwischenzeit einen Platz in einer Übergangseinrichtung anzubieten. Die Einrichtung M.-straße 7 hat dann auch nicht im August, sondern erst im Oktober 2014 geöffnet.

5. Allerdings steht dem Kläger ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nur für die Monate April bis Juni 2014 zu. Weitergehende (Aufwendungsersatz-)Ansprüche für die Monate Juli und August 2014 kommen - wie bereits erwähnt - nicht in Betracht:

Bietet der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie vorliegend unter dem 1. Juli 2014 geschehen, nachträglich einen auch hinsichtlich der Entfernung zum Wohnort der Familie geeigneten Betreuungsplatz an, so erlischt der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2015 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, 464 [466]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 486 ff.; siehe zum Ganzen auch BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [455] Rn. 54).

Dem Kläger wurde am 1. Juli 2014 für den Fall eines dringenden Bedarfs im Rahmen des Angebots für die Kinderkrippe in der M.-straße zugleich ein Platz in einer Übergangsgruppe in einer anderen Einrichtung angeboten, der von ihm hätte in Anspruch genommen werden können, sofern dies von den Eltern gewünscht worden wäre. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15. September 2015 (vgl. Bl. 91 d. Senatsakte) genannte Einrichtung „C.-krippe M.“ in der P.-Str. 29 b + c war auch in einer zumutbaren Entfernung zum Wohnort des Klägers gelegen (vgl. Bl. 30 d. Behördenakten).

Einem Kind soll zwar der Aufbau einer neuen Beziehung verbunden mit einem Wechsel der Betreuungsperson nicht allzu oft zugemutet werden; leider lässt er sich aufgrund der Wechselfälle des Lebens (Ausscheiden der Betreuungsperson aus dem Berufsleben in Folge Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze bzw. Wohnsitzverlagerung der Eltern) aber nie ganz vermeiden. Von einer generellen Unzumutbarkeit kann daher nicht ausgegangen werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, 464 [466]; BayVGH, B. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 -, BayVBl. 2016, 448 [455] Rn. 55).

Vorliegend wäre es dem Kläger nach Auffassung des Senats zumutbar gewesen, die zunächst zur Verfügung gestellte Betreuungsmöglichkeit in der Übergangsgruppe in Anspruch zu nehmen und damit unnötige Kosten für die Allgemeinheit zu vermeiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Die Eltern des Klägers haben keine Anhaltspunkte dafür benannt, die einen Wechsel zum damaligen Zeitpunkt hätten als unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere haben sie, nachdem sie zunächst selbst einen privaten Betreuungsplatz gefunden hatten, ihrem Kind -aus Kostengründen - ebenfalls einen Einrichtungswechsel zugemutet.

6. Dem Kläger steht danach Aufwendungsersatz gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII analog für den Zeitraum April bis einschließlich Juni 2014 zu. Dieser erstreckt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich auf einen sogenannten Grundbedarf (Halbtagsbetreuung). Der Primäranspruch des Klägers ist einer derartigen Beschränkung nicht unterworfen, ebenso wenig ist es der Sekundäranspruch analog § 36a SGB VIII. Zu erstatten sind damit - vorbehaltlich noch abzusetzender Beträge - diejenigen Aufwendungen, die die Eltern unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durften, vorliegend mithin die Kosten der Betreuung des Klägers in der privaten Einrichtung „T.“ vom 1. April bis 30. Juni 2014.

Anhaltspunkte dafür, dass in dem monatlich anfallenden Betrag in Höhe von 1380 Euro „vermeidbare“, nicht auf einem zwingenden Leistungskatalog des Anbieters beruhende „Luxus“-Aufwendungen enthalten waren, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Eltern des Klägers hatten nach dem vorliegenden Vertragstext (vgl. Bl. 23 ff. d. VG-Akte-Eilverfahren) nur die Möglichkeit, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten mit der Folge dass ihr Sohn ohne Betreuung geblieben und seines Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII für den zurückliegenden Zeitraum (ab 1. April 2014) verlustig gegangen wäre. Ungeachtet dessen trägt die L. mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (vgl. Bl. 379 d. Senatsakten) selbst vor, dass ihr ein kommunaler Kindertagesstättenplatz -ohne Aufwendungen für Gebäude (Investitionskosten AfA, Heizung, Strom, Wasser, Immobilienbewirtschaftung, Reinigung) - (ebenfalls) 1033 Euro kostet. Der von der privaten Einrichtung erhobene Betrag von 1380 Euro lässt deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von vornherein darauf schließen, dass dort „Luxus“ geboten würde. Der Private muss mit und nicht ohne die in der L. besonders hohen Gebäudekosten kalkulieren. Ferner beträgt der Stundensatz in der privaten Einrichtung nach dem Vertrag vom 5. Februar 2014 lediglich 8 Euro (vgl. Bl. 25 Rückseite d. VG-Akte-Eilverfahren). Auch dies lässt den Einwand der Beklagten, dort würde übertriebener „Luxus“ geboten, als von vornherein fernliegend erscheinen. Soweit die Beklagte darüber hinaus Aufwendungen der Eltern des Klägers für das Essensgeld bestreitet, ist darauf hinzuweisen, dass diese nach dem Betreuungsvertrag (vgl. Bl. 25 Rückseite d. VG-Akte-Eilverfahren) von vornherein nicht in dem vom Kläger eingeklagten Betrag von 1380 Euro monatlich enthalten sind und das Essensgeld von den Eltern gesondert entrichtet wurde (vgl. Kontoauszüge, Bl. 293 d. Senatsakte).

Aufgrund des den Eltern zukommenden Beurteilungsspielraums hat der Senat auch lediglich das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs (die - unstreitige - Vollendung des ersten Lebensjahres des Klägers) zu prüfen, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Maßnahme auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus exante Sicht des Leistungsberechtigten zu beschränken (vgl. BVerwGE, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34). Im Lichte dieses Maßstabes ist angesichts des vollständigen Ausfalls der von der Beklagten geschuldeten Vermittlungsleistung gegen die Auswahl der privaten Einrichtung „T.“ nach der Überzeugung des Senats nichts zu erinnern. Der Anspruch aus § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unterliegt weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch ist der Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54), da die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe ihrer Steuerungsverantwortung in vorwerfbarer Weise nicht nachgekommen ist. Die Beklagte trägt darüber hinaus selbst vor, dass sie dem Kläger im Rahmen seines Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII genau denselben Platz bei der besagten privaten Einrichtung hätte vermitteln können, wenn er nicht bereits von ihm selbst belegt gewesen wäre. Damit ist ihr jedweder Einwand, die Eltern hätten sich um einen kostengünstigeren Platz bemühen müssen, aus der Hand genommen. Die Beklagte kann den Kläger nicht einerseits ohne jedes zumutbare Angebot belassen und damit die Rechtswirkungen der Auslegungshinweise des Bayer. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen vom 2. Juli 2013 (vgl. Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) sehenden Auges unterlaufen, die für den Fall der Zuweisung eines Platzes mit einem höheren Elternbeitrag die Zahlung eines Ausgleichsbeitrags ausdrücklich vorsehen, dem Kläger sodann jedoch andererseits im Rahmen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog entgegenhalten wollen, er habe in seiner Not eine zu teure - weil nicht in gleicher Weise wie die kommunalen Plätze subventionierte - Einrichtung gewählt. Ein solches Verhalten ist in hohem Maße widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich.

Kommt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Verschaffungspflicht nicht oder nur verspätet nach, so muss er die von den Eltern getroffene Beschaffungsentscheidung respektieren und kann nicht einwenden, er hätte - weil kostengünstiger -eine andere Lösung für geeigneter gehalten (vgl. BVerwGE, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34 a.E.). Ungeachtet dessen hat alleine der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Nachweis einer behaupteten Unverhältnismä-ßigkeit des Kostenaufwands zu führen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 478 a.E.). Ein solcher Nachweis ist angesichts des Umstands, dass die Beklagte nach eigenem Bekunden für das Zur-Verfügung-Stellen eines kommunalen Platzes -ohne Berücksichtigung der Gebäudekosten (Investitionskosten AfA, Heizung, Strom, Wasser, Immobilienbewirtschaftung, Reinigung) - bereits ebenfalls 1033 Euro monatlich aufwenden muss, nicht zur Überzeugung des Senats erbracht worden. Der private Anbieter kann nur inklusive der in der L. besonders hohen Gebäudekosten kalkulieren. Insoweit erscheinen 1380 Euro pro Monat für eine Vollzeitbetreuung im Umfang von 40 Wochenstunden nicht unverhältnismäßig hoch, zumal die Betreuungskosten pro Stunde insoweit lediglich 8 Euro betragen (vgl. Bl. 25 Rückseite d. VG-Akte-Eilverfahren).

7. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs ersparte (fiktive) Kostenbeiträge (§ 90 Abs. 1 SGB VIII), die sich nach den in der Wunscheinrichtung zu zahlenden Beträgen richten. Vorliegend haben die Eltern des Klägers sich am 2. April 2014 um Aufnahme ihres Sohnes in kommunale (städtische) Einrichtungen bemüht, ohne jedoch Berücksichtigung finden zu können. Auf dem einheitlichen Aufnahmeantrag für Krippenplätze, Kindergartenplätze und Horte (vgl. Bl. 9 d. VG-Akte-Eilverfahren) ist zwar die Rubrik „Kindergartenplatz“ angekreuzt worden, allerdings findet sich auf dem Antragsformular unter dem Stichwort „gewünschter Zeitpunkt der Aufnahme“ der Eintrag „schnellstmöglich“. Angesichts des Umstandes, dass der am 30. August 2011 geborene Kläger am 2. April 2014 die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Kindergarten - die Vollendung des dritten Lebensjahres - noch gar nicht erfüllte, geht der Senat deshalb davon aus, dass nicht ein Kindergarten-, sondern ein Kinderkrippenplatz begehrt wurde und es sich insoweit lediglich um eine „Falschbezeichnung“ handelt. Letzteres deckt sich mit einem an den „Städtischen Kindergarten S.-straße 23“ gerichteten Schreiben der Eltern vom 2. Mai 2014 (vgl. Bl. 15 d. VG-Akte-Eilverfahren), in dem ausdrücklich gebeten wird, den Kläger auf der Vormerkliste zu belassen, da man „unbedingt auf einen Kita-Platz angewiesen“ sei und sich eine private Kinderbetreuungseinrichtung langfristig nicht leisten könne. Nach der Überzeugung des Senats bestehen daher keine vernünftigen Zweifel, dass Wunscheinrichtung der Eltern des Klägers in jedem Fall eine kommunale Kindertagesstätte war. Mithin sind ausschließlich diese Einrichtungen für die Berechnung des fiktiven Abzugsbetrages maßgebend. Da es sich um eine rein fiktive Berechnung handelt, sind die Beteiligten so zu stellen, wie wenn sie in den begehrten Einrichtungen tatsächlich Aufnahme gefunden hätten, etwaige Ermäßigungsanträge rechtzeitig gestellt und mögliche Ausschlussfristen beachtet worden wären.

Die Durchführung des Berechnungsverfahrens obliegt der Beklagten auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen im Rahmen einer entsprechenden Anwendung ihrer Kindertageseinrichtungsgebührensatzung nach vorheriger Erhebung der Daten zu den Einkommensverhältnissen der Eltern. Dies setzt die Durchführung eines eigenen Verwaltungsverfahrens voraus, dem im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens nicht vorgegriffen werden kann. Der Senat muss sich deshalb auf den Erlass eines Bescheidungsurteils analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränken (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 113 Rn. 193, 195 und 197; Knauff, in: Gärditz, VwGO, § 113 Rn. 101 f.).

Nach allem hat die Berufung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

III.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 i. V. m. § 188 Satz 2 VwGO.

2. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

3. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO war die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Der vorliegende Fall gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit, Inhalt und Umfang des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII und des auf ihn bezogenen Sekundäranspruchs analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Anschluss an seine Entscheidung vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, NJW 2014, 1256 näher zu konturieren. Derzeit sind weitere fünf vergleichbare Fälle aus dem Geschäftsbereich der Beklagten beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Eine nicht näher bekannte Anzahl ähnlicher Fälle beschäftigen das Verwaltungsgericht München.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende Regelungen treffen. Hat ein Land eine abweichende Regelung nach Satz 2 getroffen, treten in diesem Land hierauf bezogene spätere bundesgesetzliche Regelungen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Artikel 72 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen kann der Bund wegen eines besonderen Bedürfnisses nach bundeseinheitlicher Regelung das Verwaltungsverfahren ohne Abweichungsmöglichkeit für die Länder regeln. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Durch Bundesgesetz dürfen Gemeinden und Gemeindeverbänden Aufgaben nicht übertragen werden.

(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.

(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

(5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verliehen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Tenor

§ 1 Abs. 4KiTaGVO ist unwirksam.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006.
Die Antragsteller sind Träger von Waldorfkindergärten. Sie sind als Mitglieder des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII anerkannt. Die Kindergärten werden nach der jeweiligen Satzung i.S.d. Waldorfpädagogik als einer bestimmten Grundrichtung der Erziehung i.S.d. § 9 SGB VIII betrieben. Alle Einrichtungen haben ein gemeindeübergreifendes Einzugsgebiet, d.h. außer von Kindern aus den Standortgemeinden … werden sie auch von Kindern aus benachbarten Gemeinden besucht. Die Kindergärten sind entweder gar nicht (Antragsteller zu 2 und 3) oder teilweise (Antragsteller zu 1 mit zwei von drei und Antragsteller zu 4 mit einer von drei Kindergartengruppen) in die Bedarfsplanung der jeweiligen Standortgemeinde aufgenommen.
Die bisherige finanzielle Förderung der Antragsteller war unterschiedlich: Der Antragsteller zu 1 erhielt von der Stadt ... einen Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe der Landesmittel, der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden gewährten als Wohnsitzgemeinden ebenfalls keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 2 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben in Höhe von 24.000,-- EUR als Freiwilligkeitsleistung; für das Jahr 2006 ist eine gleich hohe Förderung zugesagt. Diese Förderung orientiert sich an dem Betrag, den der Antragsteller vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Kindergartengesetz vom 09.04.2003 (KGaG 2004) am 01.01.2004 als Landesförderung vom Kreis erhielt. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor dem Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben; auch die Nachbargemeinden leisteten als Wohnsitzgemeinden bisher keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller Ziffer 3 erhält von der Stadt ... Zuschüsse aufgrund eines Vertrags, der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 abgeschlossen wurde. Darin verpflichtet sich die Stadt zu Zuschüssen in Höhe von 50 % eines durch sonstige öffentliche Zuschüsse nicht gedeckten Investitionsaufwands sowie zu einem Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 3 KGaG 2004 zuzüglich einer Freiwilligkeitsleistung nach § 8 Abs. 4 KGaG 2004 in Höhe von 80 % verbleibender nicht gedeckter Betriebsausgaben. Der Kreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Die Nachbargemeinden ... und ... gewährten als Wohnsitzgemeinden aufgrund einer Vereinbarung Zuschüsse in Höhe von 70,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2005/2006, in Höhe von 90,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2006/2007 und 110,-- EUR pro Kind und Monat im Kindergartenjahr 2007/2008; die übrigen Wohnsitzgemeinden leisten keine Zuschüsse. Für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt. Der Antragsteller zu 4 erhielt von der Stadt ... im Jahr 2005 Zuschüsse zu den Betriebsausgaben für eine in die Bedarfsplanung aufgenommene Gruppe nach § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG mit dem Mindestförderungssatz von 63 %; für die zweite Gruppe, die wie die erste von ... Kindern besucht wird, erfolgte lediglich eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG in Höhe des Mindestfördersatzes von 31,5 %; für die dritte Gruppe, die von Kindern aus den Nachbargemeinden besucht wird, wurde eine Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG beantragt. Wegen der Aufnahme der zweiten Gruppe in die Kindergartenbedarfspläne 2005/2006 und 2006/2007 der Stadt ... und eine dementsprechende Förderung sind eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Freiburg sowie ein Widerspruchsverfahren anhängig. Der Landkreis ... leistete als örtlicher öffentlicher Träger für die Jahre vor Inkrafttreten des KiTaG keine Zuschüsse zu den Betriebsausgaben. Auch die Nachbargemeinden als Wohnsitzgemeinden leisteten keine Zuschüsse; für das Jahr 2006 sind Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG beantragt.
Mit dem am 01.01.2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 09.04.2003 (GBl. S. 164) – im Folgenden abgekürzt: KGaG 2004 - wurde die finanzielle Förderung der Kindergärten grundlegend geändert: An die Stelle der bisherigen dualen Förderung der Kindergartenträger durch Land und Gemeinden trat die Förderzuständigkeit durch die Gemeinden („Kommunalisierung“). Damit sollte zur Weiterentwicklung des Kindergartenwesens die auf kommunaler Ebene liegende Planungsverantwortung mit der Zuständigkeit für die Förderung der Einrichtungen gebündelt werden. Die Übertragung der Finanzierungszuständigkeit wurde auch deshalb als erforderlich angesehen, um vor dem Hintergrund des bestehenden Platzbedarfs für unter Dreijährige und der in den kommenden Jahren weiter zurückgehenden Kinderzahlen einen noch zielgerichteteren Ausbau des Platzangebots zu gewährleisten. Zum Ausgleich ihrer Aufwendungen wurde den Gemeinden nach § 29 b FAG im kommunalen Finanzausgleich ein entsprechender Betrag zugewiesen - zur Zeit jährlich insgesamt 394 Millionen EURO. Nach § 8 Abs. 1 KGaG erhielten die nach § 75 SGB VIII anerkannten freien Träger von den Gemeinden Zuschüsse ausgerichtet an der jeweiligen Betreuungs- und Betriebsform. § 8 Abs. 2 Satz 1 KGaG bestimmte, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen gewährt werden, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 2 KGaG entsprechen; die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet kam gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 KGaG nur ausnahmsweise in Betracht. § 8 Abs. 3 und 4 KGaG regelten die Höhe der Förderung (mindestens 63 %, bei Gemeinden mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet mindestens 31,5 % der Betriebsausgaben). Die darüber hinaus gehende Förderung sollte auf örtlicher Ebene auf der Grundlage einer landesweiten Rahmenvereinbarung zwischen kommunalen Landesverbänden, Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe vereinbart werden (§ 8 Abs. 4 und 5 KGaG; vgl. zu alldem auch die Begründung zum Gesetzentwurf vom 04.02.2003, LT-Drs. 13/1739 S. 1 f. und 9 f. sowie Burmeister/Seith, Die Kindergartenförderung nach dem neuen Kindergartengesetz, VBlBW 2004, 201).
Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 (GBl. S. 30) wurde dessen Bezeichnung in „Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)“ geändert und unter anderem die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen in § 8 Abs. 3 neu geregelt. Zur Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. Lt.-Drs. 13/4869) wird ausgeführt, dass die bisherige Zuschussregelung für Kindergärten mit überörtlichem Einzugsbereich nicht ausreichend gewesen sei. Sie habe in einigen Fällen dazu geführt, dass für solche Kindergärten kein Zuschuss oder ein Zuschuss gewährt worden sei, der unterhalb des Zuschusses für solche Einrichtungen liege, die ausschließlich von Kindern aus dem Gebiet der eigenen Gemeinde besucht worden seien. Außerdem solle mit der Änderung der bundesgesetzlichen Neuregelung dem ab 01.10.2005 geänderten § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII Rechnung getragen werden, wonach für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen ist.
§ 8 KiTaG hat folgenden Wortlaut:
§ 8
Förderung von Einrichtungen freier Träger
(1) Für die Förderung von Einrichtungen freier Träger im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß §§ 69 Abs. 5 und 74 a SGB VIII die Gemeinden zuständig.
(2) Träger von Einrichtungen der Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5, die der Bedarfsplanung nach § 3 Abs. 3 entsprechen, erhalten von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 vom Hundert der Betriebsausgaben. Für Einrichtungen im Sinne von Satz 1 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet können Ausnahmen zugelassen werden. In diesen Fällen beträgt der Zuschuss mindestens 31,5 vom Hundert der Betriebsausgaben der gesamten Gruppe.
10 
(3) Träger von Einrichtungen im Sinne von Absatz 2 mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, erhalten von der Wohnsitzgemeinde des jeweiligen Kindes einen jährlichen platzbezogenen Zuschuss für jeden nicht in der Bedarfsplanung enthaltenen Platz, soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht. Die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses für die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen wird durch Rechtsverordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt. Änderungen der Rechtsverordnung bedürfen der Zustimmung des zuständigen Ausschusses des Landtags. Die Standortgemeinde kann gleichzeitig auch Wohnsitzgemeinde sein.
11 
(4) Eine über die Absätze 2 und 3 hinausgehende Förderung wird in einem Vertrag zwischen der jeweiligen Gemeinde und dem Träger der freien Jugendhilfe geregelt.
12 
(5) ….
13 
(6) Die Kommunalen Landesverbände schließen mit den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe eine Rahmenvereinbarung über Planung, Betrieb und Finanzierung. Die Rahmenvereinbarung bildet die Grundlage für die Verträge im Sinne von Absatz 4.
14 
Die aufgrund von § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erlassene Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) lautet wie folgt:
§ 1
15 
(1) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinden beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in
16 
1.  Halbtagskindergärten 600 Euro,
2.  Regelkindergärten 720 Euro,
3.  Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten 840 Euro,
4.  Tageseinrichtungen mit altersgemischten
Gruppen
984 Euro,
5.  Ganztagskindergärten  1320 Euro.
17 
(2) Der platzbezogene Zuschuss der Wohnsitzgemeinde beträgt pro Kalenderjahr für jedes Kind in Kinderkrippen mit einer wöchentlichen Öffnungszeit von
18 
1.  15 bis unter 30 Stunden 3060 Euro,
2.  30 bis unter 40 Stunden 4380 Euro,
3.  40 bis unter 50 Stunden 5280 Euro,
4.  50 und mehr Stunden 6000 Euro.
19 
Die festgelegten Zuschüsse sind bei Anwendung der Übergangsregelung nach § 24 a Abs. 1 des Achten Bundes Sozialgesetzbuch Richtwerte, die ab dem 1. Oktober 2010 verbindlich sind.
20 
(3) Der Feststellung des platzbezogenen Zuschusses nach den Absätzen 1 und 2 liegen als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten zugrunde. Bei Anpassung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge durch den Verordnungsgeber kann die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden.
21 
(4) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.
22 
(5) Die Zuschüsse nach den Absätzen 1 und 2 sind am 1. Februar des jeweils folgenden Jahres fällig; am 1. April und 1. September eines Kalenderjahres sind Abschlagszahlungen in Höhe von jeweils 50 vom Hundert des sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschusses zu leisten.
23 
(6) Die zuschussgebende Gemeinde und der Zuschussempfänger können von den Absätzen 1 und 2 abweichende Beträge und Abweichungen von Absatz 5 vereinbaren.
24 
(7) Der Zuschussempfänger hat die Gesamtfinanzierung der Einrichtung gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offen zu legen.
§ 2
25 
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2006 in Kraft.
26 
(2) …….
27 
Die KiTaGVO beruht auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der den Verbänden der freien Träger von Kindertageseinrichtungen vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zugeleitet wurde. In diesen Erläuterungen wird im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO genannten Zuschussbeträge und die Grundlagen für deren Feststellung auf die Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung von § 8 Abs. 5 KGaG 2004 (nunmehr § 8 Abs. 5 KiTaG) und die Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20. April 2005 Bezug genommen.
28 
Die platzbezogenen Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO erreichen nicht die in § 8 Abs. 2 KiTaG festgelegten Förderquoten von 63 und 31,5 %, sondern liegen ausgehend von den in den Erläuterungen genannten Berechnungsgrundlagen - bezogen auf die Betriebsausgaben für einen einzelnen Kindergartenplatz - nach Berechnungen der Antragsteller je nach Betriebsform zwischen 30,1 und 19,6 %. Diese Quoten können sich im Einzelfall in Anwendung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO noch verringern (Beschränkung des Zuschusses auf angemeldete und tatsächlich genutzte Plätze).
29 
Die KiTaGVO wurde im Gesetzblatt vom 10.07.2006 veröffentlicht und trat gemäß ihrem § 2 Abs. 1 am 01.01.2006 in Kraft.
30 
Am 10.10.2006 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren gegen die KiTaGVO eingeleitet.
31 
Sie beantragen,
32 
die Verordnung des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet (KiTaGVO) vom 19.06.2006 (GBl. S. 224) für unwirksam zu erklären.
33 
Sie machen geltend: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei ihre Antragsbefugnis gegeben. Die Rechtsverletzung liege darin, dass die KiTaGVO ihre aus § 8 KiTaG folgenden Ansprüche auf Zuschüsse für bedarfsdeckende Einrichtungen unzumutbar verkürze. Mit dieser Verkürzung würden zugleich die ihrem Schutz dienenden bundesgesetzlichen Vorgaben eines angemessenen Kostenausgleichs nach § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII und die ermessensleitenden Vorgaben der §§ 74, 80 SGB VIII verletzt, die nicht nach Maßgabe des § 74a SGB VIII durch Landesrecht verdrängt würden. Die Verkürzung ihrer Zuschussansprüche verletze außerdem ihre aus Verfassungsrecht folgenden Ansprüche auf Gleichbehandlung mit anderen Zuschussempfängern; es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebieten nur einen Bruchteil der Zuschüsse erhielten, die anderen Einrichtungen zustünden.
34 
Die Normenkontrolle sei auch begründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer unwirksamen Rechtsgrundlage und stehe darüber hinaus ihrerseits nicht in Übereinstimmung mit ihrer Ermächtigungsgrundlage und sonstigem höherrangigem Recht. Die Rechtsgrundlage der KiTaGVO, § 8 Abs. 3 KiTaG, verstoße gegen §§ 69 Abs. 5, 74 und 79 SGB VIII. Die landesrechtliche Übertragung der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen auf die Gemeinden sei mit § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII deshalb unvereinbar, weil diese Vorschrift lediglich die Übertragung der verwaltungsmäßigen Durchführung von Aufgaben der Landkreise (als Träger der öffentlichen Jugendhilfe), nicht aber die Übertragung der Kompetenzen selbst erlaube. Aus § 74a SGB VIII ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift diene lediglich der Klarstellung, dass die Bestimmungen über die Förderung freier Träger nach § 75 SGB VIII durch landesrechtliche Regelungen über die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu ergänzen seien. Über die in § 74 SGB VIII geregelten Voraussetzungen der Förderung, über deren Art und Höhe der Träger öffentlicher Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe, könne Landesrecht nichts bestimmen; eben dies geschehe jedoch durch § 8 Abs. 3 KiTaG. Auch werde durch diese Vorschrift der gemäß § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII erforderliche angemessene Kostenausgleich bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder nicht sichergestellt. Denn hinsichtlich der Förderung durch die Wohnsitzgemeinde erfolge keine Gleichstellung mit der Förderung von Einrichtungen freier Träger durch die Standortgemeinde. Auch sei der „angemessene“ Ausgleich deshalb nicht sichergestellt, weil § 8 Abs. 3 KiTaG es einer Rechtsverordnung überlasse, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen. Anders als bei sonstigen Einrichtungen freier Träger sei damit für diejenigen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet völlig offen, in welcher Höhe die Kostenerstattung für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ausfalle. Die gesetzliche Ermächtigung des § 8 Abs. 3 KiTaG sei auch nicht i.S.d. Art. 61 LVerf hinreichend bestimmt und deshalb auch aus diesem Grund nichtig. So lasse die Ermächtigung etwa offen, ob das Förderniveau anderer Kindergärten maßgeblich sein solle oder ob die Höhe der Zuschüsse unabhängig hiervon im Sinne einer Grundförderung festgelegt werden könne. Auch sei der Ermächtigung nicht zu entnehmen, ob sie es zulasse oder gar fordere, die Zuschüsse der Wohnsitzgemeinde als „Festbetragszuschüsse“ festzulegen, also eine Pauschalierung vorzunehmen. Die landesrechtlich allein mögliche Übertragung der Durchführung der Förderung müsse außerdem so ausgestaltet sein, dass die bundesrechtlichen Vorgaben für die Förderung freier Träger (§ 74 SGB VIII) sowie der Planungs- (§ 80 SGB VIII) und Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) des Trägers öffentlicher Jugendhilfe beachtet würden. Diesen Vorgaben widerspreche indessen die Ermächtigung zur Festlegung der Höhe des platzbezogenen Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG ebenfalls. Diese dürfe gerade nicht - wie aber geschehen - eine Festlegung der Zuschusshöhe zulassen, die die Berücksichtigung bzw. Beachtung etwa der Gesetzeszwecke der Trägervielfalt, des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII, die Festlegung des Eigenanteils nach § 74 Abs. 3 S. 3 SGB VIII sowie die nach § 80 SGB VIII planrelevanten Belange bei der Ausgestaltung der Förderung verkürzten. So komme die Planungsverantwortung des Trägers öffentlicher Jugendhilfe bei der Ausfüllung der Ermächtigung nach § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG nicht zum Zuge. Die gesetzliche Ermächtigung sei auch nicht so ausgestaltet, dass bei der Festlegung der Höhe der Förderung ein ausreichender Spielraum für die Wahrnehmung der - unverändert fortbestehenden - Gesamtverantwortung des örtlichen öffentlichen Trägers gemäß § 79 SGB VIII verbleibe.
35 
Auch die KiTaGVO selbst sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Dies gelte schon deshalb, weil es an der aufgrund des Rechtsstaatsprinzips erforderlichen Begründung fehle. Darüber hinaus zeigten auch mehrere Einzelbestimmungen, dass der Verordnungsgeber sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. So sähen § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO nach ihrem Wortlaut platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden auch für solche Kindergärtenplätze vor, die im Bedarfsplan enthalten seien, obwohl die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG platzbezogene Zuschüsse lediglich für nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Plätze erlaube. § 1 Abs. 4 KiTaGVO überschreite die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zunächst deshalb, weil er Zuschüsse nur anteilig für jeden vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, während in § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei; auch die in dieser Bestimmung vorgenommene Beschränkung der Zuschüsse auf volle Monate der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sei von der gesetzlichen Ermächtigung nicht gedeckt. Dasselbe gelte auch für § 1 Abs. 7 KiTaGVO, wonach die Gesamtfinanzierung der Einrichtung des freien Trägers gegenüber der zuschussgebenden Gemeinde auf deren Verlangen offenzulegen sei, zumal die KiTaGVO Festbeträge vorsehe, auf deren Höhe die offenzulegende Finanzierung keine Auswirkungen habe. Soweit § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO eine Anpassungsklausel enthalte, nach der bei einer Anpassung der Festbeträge die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen zu berücksichtigen sei, überschreite die Verordnung ebenfalls ihre Ermächtigungsgrundlage. Die unzumutbar niedrige Höhe der platzbezogenen Zuschüsse verstoße - im Vergleich zur Förderung sonstiger freier Träger nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 KiTaG - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere bei Beachtung der einfachgesetzlichen Ausprägungen des Gleichheitssatzes in § 74 Abs. 4 und Abs. 5 SGB VIII bestehe kein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebsausgaben und nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. Sachwidrig sei es auch, unterschiedliche Festbetragszuschüsse für die einzelnen Betreuungs- und Betriebsformen vorzusehen. Bei der Förderung anhand der Betriebsausgaben seien diese regelmäßig insgesamt und detailliert zu erheben sowie platzanteilig zuzurechnen; es sei willkürlich, diese dann vorliegenden Daten nicht auch für die platzbezogenen Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden zu verwenden und sich stattdessen mit einer bloßen Schätzung zu begnügen. Ebenso willkürlich sei es, bei den Betriebsausgaben die in Ziff. 3.2 und 3.1.3 der Rahmenvereinbarung aufgeführten Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen nicht als Teil der Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Sachwidrig sei es ferner, dass keine Entscheidung darüber getroffen worden sei, welche Quoten der Betriebsausgaben der Festlegung der Höhe der platzbezogenen Zuschüsse zugrunde zulegen seien. Nur dann hätte der Regelungsauftrag des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG erfüllt werden können. Sachlich nicht gerechtfertigt sei es auch, dass die Förderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG mit Mindestquoten eine Öffnungsklausel enthalte, während die pauschalierte platzbezogene Bezuschussung ohne eine solche Klausel vorgenommen worden sei; der Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz werde noch dadurch unterstrichen, dass sich die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO nur auf veränderte Umstände bezüglich der Betriebsausgaben, nicht aber bezüglich der Förderquoten beziehe. Schließlich sei kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, bedarfsdeckende Plätze, die nicht in der Bedarfsplanung enthalten seien, nicht ebenso wie bedarfsdeckende plangemäße Kindergartenplätze mit einer Mindestquote von 63 % zu fördern. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass in der KiTaGVO die Höhe der Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden nicht lediglich als Mindestbetrag vorgegeben worden sei, wie dies bei den anderen Fördertatbeständen des KiTaG geschehen sei. Die dargestellten Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz indizierten zugleich, dass die KiTaGVO auch den Verfassungsauftrag verfehle, das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung nach Art. 11 Abs. 1 LV im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszugestalten. Dadurch würden diese Grundrechte verletzt. Dies werde noch dadurch bekräftigt, dass die Ungleichbehandlung der betroffenen Einrichtungen deren gesicherten Bestand in Frage stelle.
36 
Der Antragsgegner beantragt,
37 
den Antrag abzuweisen.
38 
Er macht geltend: Der Antrag sei bereits unzulässig. Den Antragstellern stehe weder aus Verfassungsrecht noch aus Normen des SGB VIII ein subjektiver Anspruch auf finanzielle Förderung zu. Eine subjektive Rechtsverletzung könne auch nicht daraus hergeleitet werden, dass die Regelungen der KiTaGVO als Verkürzung eines durch das KiTaG begründeten Anspruchs gedeutet würden; ein gesetzlich begründeter Anspruch auf eine Förderung in bestimmter, über die Regelungen der KiTaGVO hinausgehender Höhe lasse sich auch aus dem KiTaG nicht herleiten, da dieses Gesetz keine verbindlichen Vorgaben über die Höhe der Förderung mache.
39 
Der Antrag sei darüber hinaus auch unbegründet. Die KiTaGVO beruhe auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und sei ihrerseits formell und materiell rechtmäßig. Insbesondere stimme sie mit den Vorgaben der Verfassung, des KiTaG und des SGB VIII überein.
40 
§§ 69 Abs. 5 und 74a SGB VIII regelten, dass die Finanzierung von Tageseinrichtungen landesrechtlich geregelt werden könne; lediglich die Gesamtzuständigkeit für Planung und Gewährleistung verbleibe beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII. § 8 Abs. 3 KiTaG übertrage (lediglich) die finanzielle Förderzuständigkeit auf die Gemeinden und halte sich damit im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben. Auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII n.F., wonach bei Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen sei, sei mit der in § 8 Abs. 3 KiTaG getroffenen Regelung und den Bestimmungen der KiTaGVO nachgekommen worden, indem den Wohnsitzgemeinden ein platzbezogener Zuschuss auferlegt werde. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei ein angemessener Kostenausgleich nicht erst dann sichergestellt, wenn Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nicht anders behandelt würden als die anderen Einrichtungen. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII ordne ausdrücklich nur einen „angemessenen“ Kostenausgleich an und ziele ersichtlich nicht auf institutionsbezogene Zuschüsse. Die unterschiedlichen Zuschussarten nach § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG beruhten auch auf sachgerechten Überlegungen, insbesondere darauf, dass eine Wohnsitzgemeinde nur ein begrenzteres Interesse an der Tätigkeit eines Trägers freier Einrichtungen als eine Standortgemeinde habe. § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII sehe konsequenterweise den Kostenausgleich auch nur für die Aufnahme gemeindefremder Kinder vor, d.h. für die jeweilige tatsächliche Nutzung eines Kindergartenplatzes. Er bezwecke keine Strukturförderung, sondern nur einen finanziellen Ausgleich der Ersparnis der Wohnsitzgemeinde für eigene Aufwendungen. Auch dies lege einen platzbezogenen Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG nahe. Dass der angemessene Ausgleich einer Rechtsverordnung überlassen worden sei, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Angesichts der Geschichte der Gesetzgebung und der Rechtsverordnungsgebung, die von Anfang an nach konsensualen Empfehlungen und Rahmenvereinbarungen der interessierten Verbände vorgegangen sei und Betriebskosten berechnet habe, habe der Gesetzgeber davon ausgehen können, dass eine angemessene Bezuschussung nach den Vorgaben der beiden Abkommen erreicht werden würde. § 8 Abs. 3 KiTaG sei als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage auch hinreichend bestimmt. Aus den Parlamentsmaterialien gehe hervor, dass die Vorschrift platzbezogene Zuschüsse nach Maßgabe von Personal-, Sach- und Verwaltungskosten in einem Umfang vorsehen wolle, der sich aus den konsensual gefundenen Empfehlungen und den Rahmenvereinbarungen ergebe. Investitionskosten würden bei der Förderung gemeindeübergreifender Kindergärten nicht berücksichtigt; hierzu bestehe auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten keine rechtliche Verpflichtung. Die bundesrechtlichen Vorgaben der Planungs- und Gesamtverantwortung (§§ 79, 80 SGB VIII) würden durch die landesrechtliche Regelung nicht tangiert. Die Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG bestimme nicht endgültig das Gesamtvolumen der Subvention eines freien Trägers und verhindere keine darüber hinausgehende Förderung durch Dritte. Insbesondere sehe § 8 Abs. 4 KiTaG selbst eine über den Absatz 3 hinausgehende Förderung auf vertraglicher Basis vor, zum anderen schließe auch die in § 8 Abs. 3 KiTaG vorgesehene Förderung Zusatzförderungen von anderer Stelle, unter anderem auch durch den Träger der Jugendhilfe, nicht aus. Verteilt würden nach § 8 Abs. 3 KiTaG nur die Zuständigkeiten für die „Muss“-Förderung, ein Ausschluss anderer Subventionen sei damit nicht gemeint. Soweit die Antragsteller die fehlende Festsetzung des Eigenanteils des freien Trägers bei einer Grund- oder Ausnahmeförderung rügten, sei darauf hinzuweisen, dass solche detaillierenden Festlegungen nicht bereits in der Ermächtigungsnorm festgelegt werden müssten. Es sei allgemein üblich, zur hinreichenden Bestimmung von Subventionen oder Ausgleichsforderungen den unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit zu verwenden.
41 
Auch die KiTaGVO selbst sei formell und materiell rechtmäßig. Schon die Annahme der Antragsteller, dass Rechtsverordnungen eine Begründung enthalten müssten, entspreche nicht der Rechtslage. Unabhängig davon sei der Entwurf der KiTaGVO von Anfang an mit einer Begründung versehen worden und in Gesprächen mit den interessierten Verbänden diskutiert worden. Es könne unter Heranziehung ihres Vorspruchs und ihrer Ermächtigungsgrundlage auch keinem Zweifel unterliegen, dass die Verordnung sich ausschließlich auf nicht in den Bedarfsplan aufgenommene Kindergartenplätze beziehe. Dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO Zuschüsse nur anteilig für den vollen Monat vorsehe, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet sei und diese tatsächlich besuche, stehe nicht in Widerspruch zu § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, in dem lediglich von jährlichen platzbezogenen Zuschüssen die Rede sei. § 8 Abs. 3 KiTaG wolle nicht fingieren, dass ein Kindergartenplatz stets für das gesamte Jahr als belegt gelte, sondern mache lediglich Vorgaben für eine Subvention unter der selbstverständlichen Prämisse, dass ein Platz das ganze Jahr belegt sei. § 1 Abs. 4 KiTaGVO greife diese Prämisse auf und wolle im Ergebnis sicherstellen, dass ausschließlich tatsächlich in Anspruch genommene Kindergartenplätze gefördert würden. Unabhängig davon habe das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport in einem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 klargestellt, dass mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 KiTaGVO „voller Monat“ und „tatsächlicher Besuch“ nur die Fälle erfasst bzw. vom Zuschussanspruch ausgenommen werden sollten, bei denen kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfinde. § 1 Abs. 7 KiTaGVO sei entgegen der Auffassung der Antragsteller durch die Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssten gesetzliche Ermächtigungen lediglich das Programm für die Rechtsverordnungsgebung und die Tendenz, mit der von ihr Gebrauch gemacht werden könne, enthalten. Verfahrensrechtliche Begleitregelungen, vor allem wenn sie im Subventionsrecht selbstverständlich seien, seien in der Ermächtigung stets mit enthalten. Im Subventionsrecht sei es aber üblich und wegen des Grundsatzes der sachgerechten Subventionierung, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit sogar geboten, Subventionen nur zu vergeben, wenn dadurch die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gefördert werden könne. Dementsprechend wolle auch § 1 Abs. 7 KiTaGVO nur die selbstverständliche Voraussetzung der Notwendigkeit einer Subvention sicherstellen. Die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO sei sachgerecht, weil zur Ermittlung der durchschnittlichen Kosten von Kindertagesstätten auch auf die finanziellen Ergebnisse kommunaler Einrichtungen zurückgegriffen werden müsse. Auch hier gehe die Rüge fehlender Rechtsgrundlage fehl. Es sei durchaus möglich, in einer Verordnung, die auf laufende Änderungen angelegt sei, anzugeben, an welche Richtwerte sich künftig der Verordnungsgeber halten werde. Im Übrigen erzeuge die Klausel keine unmittelbaren Rechtsfolgen, sondern sei nur eine normativ verfasste Willenserklärung, wie der Verordnungsgeber künftig vorgehen wolle.
42 
Auch die von den Antragstellern gerügten Verstöße gegen Grundrechte lägen nicht vor. Insbesondere sei der Gleichheitssatz des Art. 3 GG eingehalten. Es bestehe ein sachlicher Grund zur Subventionierung der Einrichtungen nach § 8 Abs. 2 KiTaG anhand der Betriebskosten und der Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 KiTaG in Form von platzbezogenen Zuschüssen. § 8 Abs. 2 betreffe die Bezuschussung von Einrichtungen in der Standortgemeinde als institutionelle Förderung; dass dabei auf die Kostenstruktur der Einrichtung zurückgegriffen werde, liege auf der Hand. Dagegen seien die Kindergärten nach § 8 Abs. 3 KiTaG hinsichtlich der dort vorgesehenen Förderung nicht in den Bedarfsplan der Standortgemeinde aufgenommen. Der Zuschuss fließe von der Wohnsitzgemeinde des Kindergartenkinds direkt an den freien Träger des Kindergartens. An diesen Zuschüssen für einen Träger seien meist mehrere Gemeinden im Umkreis beteiligt. Für diese würde es einen großen Verwaltungsaufwand bedeuten, würde man sie - z.B. in den Fällen, in denen nur ein einziges Kind aus ihrem Bereich einen fremden Kindergarten besuche - immer sogleich zur Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten der Institution verpflichten. Zum anderen solle sich die Wohnsitzgemeinde lediglich an der konkreten Unterbringung des Kindes im Kindergarten beteiligen. Dies sei nur über einen platzbezogenen Zuschuss möglich; er kopiere inhaltlich die Kindergartengebühr, die von den Eltern erhoben werde und die sich in gleicher Weise an den Kosten orientiere. An einer institutionellen Förderung habe die Wohnsitzgemeinde im Gegensatz zur Standortgemeinde - wie bereits ausgeführt - kein Interesse. Die platzbezogenen Zuschüsse des § 1 Abs. 1 KiTaGVO seien auch sachgerecht berechnet und in der Rechtsvorschrift festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlagen ergäben sich aus der Empfehlung und der Rahmenvereinbarung zwischen den interessierten Verbänden und den betroffenen Gemeinden. Eine Vollfinanzierung oder die Gleichstellung mit anderen Trägern könnten die freien Träger nicht beanspruchen. Die ständige Rechtsprechung der Verfassungs- und Verwaltungsgerichte gehe davon aus, dass die Regelungen des SGB VIII keine Vollfinanzierung und keine Gleichstellung der freien Träger mit den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe forderten, weil bei den freien Trägern Beiträge der Eltern, angemessene Eigenleistungen und sonstige Vermögensbestandteile zu vermuten und vorauszusetzen seien. § 74 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII setze ebenfalls angemessene Eigenleistungen voraus. Die Rechtsprechung gehe sogar von der Zulässigkeit einer „Nullförderung“ bei besonders günstigen Umständen eines freien Trägers aus. Überdies müsse sich die KiTaGVO an ihre Rechtsgrundlage halten: § 8 Abs. 2 und 3 KiTaGVO sähen aber nur „Zuschüsse“ und damit keine Vollfinanzierung vor. Wenn die platzbezogenen Zuschussbeträge nicht die Förderungsquote von 31,5 oder 63 % der Betriebskosten erreichten, sei dies nicht zu beanstanden. Die hohe Förderungsquote von 63 % der Betriebsausgaben durch die Standortgemeinde sei durch das besondere Interesse einer Standortgemeinde begründet, vor Ort bereits institutionell eine Betreuungsorganisation vorzufinden, die ihre eigenen Organisationsbemühungen und Finanzierungsaufwendungen entlaste. Dieses Interesse besäßen die Wohnsitzgemeinden nicht. Ihnen werde im konkreten Fall die Vorhaltung eines einzelnen Kindergartenplatzes abgenommen. Dies schlage sich in den unterschiedlichen Forderungstatbeständen nieder. Schließlich sei der Förderanspruch nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG an die Bedarfsplanung geknüpft. Es sei gerechtfertigt, nicht bedarfsgerechte Einrichtungen nicht oder nur eingeschränkt zu subventionieren. Auf Art. 6 Abs.2 GG und das Recht auf Bildung aus der Landesverfassung könnten sich die Antragsteller nicht berufen; diese Rechte stünden den Eltern und deren Kindern zu.
43 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
45 
Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
46 
Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
48 
1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
54 
1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
56 
b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
58 
Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
66 
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
69 
Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
70 
bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
A.
44 
Die Normenkontrollanträge sind zulässig, insbesondere ist die Antragsbefugnis der Antragsteller gegeben, soweit sie einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) rügen. Sie machen geltend, es sei willkürlich, dass sie als Träger bedarfsdeckender Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet nur einen Bruchteil derjenigen Zuschüsse erhielten, die etwa Trägern von in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen zustünden. Die Beseitigung dieses nach Auffassung der Antragsteller durch die KiTaGVO erfolgten Gleichheitsverstoßes eröffnet für sie zumindest die Chance einer Besserstellung; denn Träger von Einrichtungen oder Gruppen, die der Bedarfsplanung entsprechen, haben Anspruch auf einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von (mindestens) 63 %, wogegen Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht oder nur teilweise in die Bedarfsplanung aufgenommen sind, gemäß § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO (soweit sie nicht in den Genuss einer Aufnahmeförderung kommen) einen deutlich geringeren platzbezogenen Zuschuss erhalten. Würde die in § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO normierte Zuschusshöhe als sachwidrig beanstandet, spräche vieles dafür, dass die erforderliche Neuregelung sich der Zuschusshöhe des § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG zumindest annähern würde.
45 
Dagegen können die Antragsteller nicht mit Erfolg eine unzumutbare Verkürzung von Förderansprüchen als Rechtsverletzung geltend machen. § 8 KiTaG gewährt den freien Trägern zwar subjektive Ansprüche, unterscheidet aber bereits dem Grunde nach, ob die zu fördernde Einrichtung der gemeindlichen Bedarfsplanung entspricht und ob sie einen gemeindeübergreifenden Einzugsbereich hat oder nicht; die Zuschusshöhe für die hier in Rede stehenden, nicht in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bleibt in § 8 Abs. 3 Satz 2 KiTaG völlig der KiTaGVO überlassen, so dass diese keine (anderweitig bestehenden) Zuschussansprüche „verkürzen“ kann. Einfachgesetzliche Normen des SGB VIII begründen entgegen der Auffassung der Antragsteller für sie keine finanziellen Förderansprüche (mehr). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006 - 12 S 2474/06 - einklagbare Ansprüche der freien Träger nach Maßgabe von § 74 Abs. 1 und 2 SGB VIII gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Grunde nach neben dem (früheren) § 8 KGaG bejaht hat, hat sich die für diese Entscheidung maßgebliche Rechtslage durch das am 01.01.2005 in Kraft getretene Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) vom 27.12.2004 (BGBl. I S. 3852) entscheidend geändert. Mit diesem Gesetz wurde die Vorschrift des § 74a in das SGB VIII eingefügt, nach dessen Satz 1 die Finanzierung von Tageseinrichtungen das Landesrecht regelt. Damit wird die Regelung dieser Frage insgesamt dem Landesrecht überlassen (siehe hierzu näher die Ausführungen unter B.II.2.). Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 hat der Landesgesetzgeber von Baden- Württemberg von diesem Regelungsvorbehalt Gebrauch gemacht (anders insoweit die Rechtslage in Rheinland- Pfalz, vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 24.01.2008 - 7 A 10974/07 -, juris).
B.
46 
Die Anträge sind jedoch nur zum Teil begründet. Die KiTaGVO ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. In materieller Hinsicht verletzt sie weder einen Leistungsanspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe noch verstößt sie gegen Vorschriften des Grundgesetzes, insbesondere Art. 3 GG, des KiTaG oder des SGB VIII; die Regelung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO, wonach die Zuschüsse anteilig nur für jeden vollen Monat des tatsächlichen Besuchs einer Einrichtung zu gewähren sind, ist allerdings durch die Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt und deshalb für unwirksam zu erklären. Die KiTaGVO beruht schließlich auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage.
47 
I. Formelle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
48 
1. Der Rüge, dass die KiTaGVO keine Begründung enthalte, ist schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu folgen. Wie bereits oben ausgeführt, war bereits der Entwurf der Verordnung mit einer Begründung versehen. Soweit die Antragsteller „Defizite“ der Begründung - insbesondere fehlende Ausführungen zur Höhe des Eigenanteils bei den Betriebsausgaben - geltend machen, verlangen sie in Wahrheit eine bestimmte Begründung; einen solchen Anspruch gibt es indes selbst bei Verwaltungsakten grundsätzlich nicht (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 RdNr. 11 a).
49 
Unabhängig hiervon ist den Antragstellern auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu folgen, dass der Verordnungsgeber aus rechtsstaatlichen Gründensein Handeln (stets) zu begründen habe. Vielmehr ist die Begründung von Akten der Rechtsetzung weder einfachgesetzlich (vgl. § 39 VwVfG und § 35 SGB X) noch aus Gründen des Verfassungsrechts geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.2004 - 1 BvR 528/04 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 03.11.1992, NVwZ-RR 1993, 286; Stelkens/Bonk/Sachs, aaO RdNr. 8 m.w.N.). Nur wenn Grundrechtsbeeinträchtigungen von gewisser Intensität zu besorgen sind, muss ein Normgeber Annahmen und Wertungen, die ihn zur Normierung einer Regelung bestimmt haben, spätestens in einem Gerichtsverfahren offenlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1991, BVerfGE 85, 36, 57 zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen im Kapazitätsermittlungsrecht). Solche Beeinträchtigungen oder ein vergleichbarer Sachverhalt sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch die von den Antragstellern herangezogene Vorschrift des Art. 253 EGV ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig; Gemeinschaftsrecht stellt keine Anforderungen an die Begründung einer nationalen generellen Regelung (EuGHE I 1997, 3395 RdNr. 18 f. - Sodemar SA u.a.).
50 
2. Die Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG wurde dem Zitiergebot des Art. 61 Abs. 1 S. 3 LV entsprechend im Vorspruch der KiTaGVO angegeben.
51 
3. Die Festlegung der Festbeträge in § 1 Abs. 1 KiTaGVO ist auch auf Grund einer zureichenden Datengrundlage ergangen (zur Pflicht des Verordnungsgebers, von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt auszugehen, vgl. BVerwGE 65, 303, 311). Die in § 1 Abs. 1 KiTaGVO festgesetzten Zuschussbeträge orientieren sich an den Berechnungsgrundlagen der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 zwischen den kommunalen Landesverbänden, den Kirchen und den Verbänden der sonstigen freien Träger der Jugendhilfe zur Umsetzung des (früheren) § 8 Abs. 5 KGaG und den Empfehlungen der kommunalen Landesverbände, des Paritätischen Wohlfahrtverbands und des seinerzeit zuständigen Sozialministeriums zur Förderung von Kindertageseinrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet vom 20.04.2005 (vgl. die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Dass auf die dort zugrundegelegten durchschnittlichen Personalkosten und einen Sachkostenanteil von 10% erst zurückgegriffen werden sollte, wenn „örtlich keine konkreten Zahlen vorgelegt werden“ (so die Empfehlungen vom 20.04.2005), spricht nicht gegen, sondern eher für die Verwendung dieser (von den Beteiligten in den Empfehlungen sogar mitgetragenen) Berechnungsgrundlagen im Rahmen einer abstrakt- generellen Regelung, die notwendigerweise von örtlichen Gegebenheiten abstrahieren muss.
52 
Der Senat vermag den Antragstellern auch nicht darin zu folgen, dass bei der Ermittlung der Höhe der Betriebsausgaben Verwaltungskosten und Ausgaben für ehrenamtlich erbrachte Leistungen „willkürlich“ ausgeklammert wurden. Dass nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 KiTaGVO „als Betriebsausgaben pauschalierte Personal- und Sachkosten“ zugrundegelegt wurden, bedeutet schon nicht, dass die genannten weiteren Kosten keine Berücksichtigung fanden. Vielmehr gehören nach der Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003, die - wie ausgeführt - der Berechnung der Zuschussbeträge zugrunde liegt, sowohl die Verwaltungskosten als auch die Aufwendungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen zu den Betriebsausgaben (vgl. Ziff. 3.1 und 3.2 der Vereinbarung). Außerdem räumen auch die Antragsteller ein, dass nach § 2 des Verordnungsentwurfs vom 02.01.2006 die von ihnen vermissten Kostenfaktoren noch ausdrücklich als Teil der Betriebausgaben genannt wurden. Da sich aber die Zuschussbeträge in § 1 Abs. 1 des Entwurfs im Vergleich zur heutigen KiTaGVO nicht geändert haben, spricht auch diese Tatsache dafür, dass der Kalkulation der festgesetzten Zuschussbeträge unverändert die Betriebsausgaben i. S. der Rahmenvereinbarung und des Verordnungsentwurfs zugrunde liegen.
53 
II. Materielle Rechtmäßigkeit der KiTaGVO
54 
1. Die KiTaGVO hält sich - mit Ausnahme von § 1 Abs. 4 - entgegen der Auffassung der Antragsteller innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmen des § 8 Abs. 3 KiTaG.
55 
a) Dieser ist zunächst nicht deshalb überschritten, weil § 1 Abs. 1 und 2 KiTaGVO die platzbezogenen Zuschüsse ohne Einschränkung regeln, so dass sie nach ihrem Wortlaut auch Zuschüsse für Plätze vorsehen, die in der Bedarfsplanung enthalten sind. Denn aus der Bezugnahme auf § 8 Abs. 3 KiTaG im Vorspruch der Verordnung und aus der Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG selbst ergibt sich mit aller gebotenen Deutlichkeit, dass sich die Verordnung nicht auf in den Bedarfsplan aufgenommene Einrichtungen bezieht.
56 
b) Dagegen ist den Antragstellern darin zu folgen, dass § 1 Abs. 4 KiTaGVO über den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gezogenen Rahmen hinausgeht. Nach dieser Vorschrift sind die jährlichen platzbezogenen Zuschüsse nach Abs. 1 und Abs. 2
57 
„anteilig nur für jeden vollen Monat zu gewähren, in dem ein Kind in der Einrichtung angemeldet ist und diese tatsächlich besucht.“
58 
Weder die darin liegende Ersetzung des Jahresbezuges durch einen Monatsbezug noch das Erfordernis der Anmeldung und des tatsächlichen Besuchs sind nach Auffassung der Antragsteller von § 8 Abs. 3 KiTaG gedeckt, schon gar nicht mit der jeweiligen Einschränkung auf „volle“ Monate. Der für die platzbezogenen Zuschüsse maßgebende Bedarf werde durch kurzfristige Abwesenheiten infolge Schließzeiten, Krankheiten, Urlaub der Eltern usw. nicht in Frage gestellt; diese dürften daher nicht zur Kürzung der Zuschüsse führen. Diese Einwände haben im Ergebnis Erfolg.
59 
Auszugehen ist vom Begriff des „jährlichen“ platzbezogenen Zuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG. Dieser bezieht sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur auf die Zahlungs-, sondern auch auf die Berechnungsweise der Subvention. Wie sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/4869, S. 13) ergibt, soll mit der Festlegung auf jährliche Festbeträge eine Begrenzung der Zuschüsse erreicht werden. Damit wird auch der zeitliche Bezugsrahmen für die konkrete Berechnung der Festbeträge vorgegeben. Dementsprechend liegen nach den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf der Ermittlung der Zuschussbeträge nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO pauschalierte jährliche Personal- und Sachkosten zugrunde. Die vorgegebene jahresbezogene Berechnungsweise schließt es zwar nicht aus, im Rahmen der Zuschussgewährung auch tatsächliche Umstände - wie die tatsächliche Inanspruchnahme eines Kindergartenplatzes - zu berücksichtigen. Auch Sinn und Zweck der Festlegung gerade eines platzbezogenen (statt eines institutionellen) Zuschusses lassen die Berücksichtigung solcher Umstände jedenfalls zu. Wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt, sprechen für diese Zuschussart - neben der vom Gesetzgeber gewollten Begrenzung der Subvention - zum einen Gründe der Verwaltungspraktikabilität, da die Wohnsitzgemeinden bei platzbezogenen Festbetragszuschüssen nicht gezwungen sind, unter Umständen nur wegen weniger Kinder und bezüglich mehrerer Träger vor der Zuschussgewährung jeweils eine Ermittlung und Prüfung der Gesamtbetriebskosten vorzunehmen. Zum anderen sollte mit der Wahl eines platzbezogenen Zuschusses die Wohnsitzgemeinde (lediglich) insoweit in Anspruch genommen werden, als ihr im Einzelfall die konkrete Unterbringung eines Kindes „abgenommen“ wird („Entgeltcharakter“ des Zuschusses nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO) ; schließlich sollte auch auf die in Art. 71 Abs. 1 LV gewährleistete Finanzhoheit der Wohnsitzgemeinden Rücksicht genommen werden, indem diese nicht (mittelbar) gezwungen werden sollten, die Betreuungsstruktur der Standortgemeinde mitzufördern. Soll aber mit dem Zuschuss nach § 8 Abs. 3 KiTaG der Wohnsitzgemeinde (nur) die „abgenommene“ konkrete Betreuungsaufgabe entgolten werden, wäre es mit Sinn und Zweck dieser Vorschrift noch vereinbar, solche Fälle vom Zuschussanspruch auszunehmen, bei denen „kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung stattfindet (Bsp.: ein Kind wird bei der Kindertageseinrichtung angemeldet, besucht diese aber nicht oder nur sehr selten, d.h. wenige Tage pro Jahr)“, wie in dem Ausführungshinweis des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport vom 09.03.2007 - Az.: 24-zu 6930.10/63 - „klargestellt“ wird. Eine sich auf solche Fälle beschränkende Regelung wird indessen in § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht getroffen. Vielmehr wird durch die Beschränkung der Zuschussgewährung auf „jeden vollen Monat, in dem ein Kind ... (die Einrichtung) tatsächlich besucht“, der Zuschuss - auch wenn man der von den Antragstellern vertretenen weiten Auslegung nicht folgt - spätestens dann um einen vollen Monatsbetrag gekürzt, wenn ein Kind an keinem Tag eines Monats den Kindergarten besucht. Bei einer derart kurzen Zeitspanne - die etwa schon bei einer Krankheit eines Kindes und/oder auf Grund des gemeinsamen Urlaubs der Eltern mit dem Kind erreicht sein kann - ist die Annahme, dass kein regelmäßiger Besuch der Kindertageseinrichtung (mehr) stattfindet und die Wohnsitzgemeinde keine berücksichtigungsbedürftige Entlastung (mehr) erfährt, indes nicht gerechtfertigt. Außerdem geht mit einer solchen Regelung jeder Bezug zu der in der Ermächtigungsgrundlage vorgegebenen jahresbezogenen Berechnung verloren. Dieser liegt auch die Annahme zugrunde, dass alle Kinder einer Kindergartengruppe während eines Jahres den Kindergarten besuchen, da zur Ermittlung des Zuschussbedarfs zum einen die jährlichen Personal- und Sachkosten und zum anderen die maximale Gruppengröße berücksichtigt wird (vgl. ebenfalls die Erläuterungen zum Verordnungsentwurf). Damit wäre noch eine Regelung vereinbar, die darauf abstellt, ob bezogen auf ein Jahr ein regelmäßiger Kindergartenbesuch stattfand. Indem § 1 Abs. 4 KiTaGVO demgegenüber aber auf den „vollen Monat“ eines Kindergartenbesuchs abstellt, wird entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht nur „eine Modalität der organisatorischen Umsetzung des jahresbezogenen Zuschusses“ geregelt, sondern ein anderer zeitlicher Bezugsrahmen eingeführt, der sich nicht unerheblich auf die konkrete Berechnung des jeweiligen Zuschusses auswirken kann. Die in dem Ausführungshinweis vom 09.03.2007 vertretene Auslegung vermag nichts daran zu ändern, dass die gegenwärtige Fassung des § 1 Abs. 4 KiTaGVO die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage überschreitet. Denn sie ist mit dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 4 KiTaGVO nicht mehr vereinbar und daher auch als gesetzeskonforme Auslegung nicht mehr zulässig; vielmehr bedarf es - will der Verordnungsgeber an seinem im „Ausführungshinweis“ dargelegten Regelungsziel festhalten - einer entsprechenden Änderung dieser Regelung in der KiTaGVO.
60 
Die Unwirksamkeit des § 1 Abs. 4 KiTaGVO führt nicht zur Unwirksamkeit der gesamten Verordnung. Denn diese ist insoweit teilbar. Wie nicht zuletzt der Ausführungshinweis vom 09.03.2007 und die darauf beruhende Verwaltungspraxis zeigen, entspricht die gebotene Änderung der Vorschrift auch dem hypothetischen Willen des Normgebers (zur Teilunwirksamkeit von Rechtsnormen vgl. von Albedyll in Bader, VwGO, 4. Aufl., § 47 RdNr. 115).
61 
c) Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist die in § 1 Abs. 7 KiTaGVO geregelte Pflicht des Zuschussempfängers zur Offenlegung der Gesamtfinanzierung der Kindertageseinrichtung von der Ermächtigungsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ebenso gedeckt wie die Anpassungsklausel des § 1 Abs. 3 S. 2 KiTaGVO, wonach bei Anpassung der Zuschussbeträge durch den Verordnungsgeber die durchschnittliche Entwicklung der Betriebsausgaben in kommunalen Einrichtungen berücksichtigt werden kann. Bei beiden Vorschriften handelt es sich um verfahrensrechtliche Begleitregelungen zur - wie noch dargelegt wird - zulässigen Gewährung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses, mit denen sich der Verordnungsgeber innerhalb der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält.
62 
2. Die KiTaGVO verletzt auch keine Leistungsansprüche der Antragsteller aus dem SGB VIII.
63 
Wie bereits im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ausgeführt, hat der Bundesgesetzgeber mit dem durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a SGB VIII die Finanzierung von Tageseinrichtungen insgesamt dem Landesrecht überlassen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift, sondern insbesondere auch aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 15/3676, S. 39), wonach § 74a SGB VIII „klarstellt, dass die bundesrechtlichen Regelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht zur Anwendung kommen“. Dies ermöglicht es den Ländern die Frage der Finanzierung von Tageseinrichtungen völlig eigenständig zu regeln. (ebenso Münder/u.a., Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 2; Schellhorn, in: Schellhorn u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 74a RdNr. 5, 7; Wiesner in Wiesner u.a., 3. Aufl., SGB VIII 3. Aufl. 2006, § 74a RdNr. 1; Fridrich/Lieber, Förderansprüche der freien Träger von Kindergärten und Kinderkrippen, VBlBW 2008, 81, 83; a.A. Wabnitz, ZKJ 2007, 191 f. unter Berufung auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O.). Der Auffassung der Antragsteller, dass neben der landesrechtlichen Regelung des § 8 KiTaG und der KiTaGVO der bundesrechtliche Förderanspruch gegen den örtlichen Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII ergänzend bestehen bleibt, kann danach - jedenfalls soweit es um die finanzielle Förderung geht - nicht gefolgt werden. Auch auf das Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., kann sich diese Rechtsauffassung nicht stützen. Die Auswirkungen der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz erfolgten Gesetzesänderung waren im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausdrücklich offen gelassen worden; ebenso wenig war die Änderung des § 8 KGaG durch das Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 Gegenstand jenes Verfahrens.
64 
Auch aus § 79 SGB VIII lässt sich ein Subventionsanspruch nicht ableiten. Diese Vorschrift legt als eine Art „Fundamentalnorm“ (Kunkel, NDV 2001, 412) die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest und verpflichtet diese zu gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Sie statuiert (nur) eine objektive Rechtspflicht und gewährt - auch mangels hinreichend konkretisierter Anspruchsvoraussetzungen - keine subjektiven Rechte für freie Träger und Leistungsberechtigte (Schellhorn, a.a.O., § 79 RdNr. 10; Münder u.a., a.a.O., § 79 RdNr. 6; Kunkel, SGB VIII, 3. Aufl., § 79 RdNr. 21).
65 
3. Die vom Antragsteller gerügten Verstöße gegen Grundrechte liegen ebenfalls nicht vor.
66 
a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) lässt sich nicht feststellen. Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung. Das gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit als innerhalb der Eingriffsverwaltung (BVerfG, Kammerbeschluss vom 03.07.2001, NVwZ 2002,107 m.w.N.)
67 
aa) Die Antragsteller haben zunächst grundsätzliche Bedenken gegen die Festlegung einer pauschalierten Festbetragsförderung der freien Träger mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu sonstigen freien Trägern geltend gemacht. Dem ist nicht zu folgen.
68 
Auszugehen ist zunächst davon, dass die Bezuschussung der Betriebskosten für Kindertagesstätten dem Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterfällt. Weiter ist zur Beurteilung der unterschiedlichen Zuschussansprüche das gesamte Fördersystem, wie es § 8 KiTaG für Einrichtungen oder Gruppen nach § 1 Abs. 2 bis 5 KiTaG (Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen - im folgenden zusammengefasst als Kindergärten bezeichnet) festlegt, in den Blick zunehmen. Danach erhalten gem. § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG Träger von Kindergärten, die der Bedarfsplanung der Gemeinde nach § 3 Abs. 3 KiTaG entsprechen, von der Standortgemeinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Unter diese Vorschrift können jedenfalls auch gemeindeübergreifende Einrichtungen anerkannter freier Träger der Jugendhilfe fallen - vorausgesetzt, ihre Einrichtung ist in den Bedarfsplan aufgenommen. Die unter der Geltung des KGaG noch umstrittene Frage, ob Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet überhaupt in den Bedarfsplan aufgenommen werden können, ist auf der Grundlage des § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zu bejahen, weil die Beschränkung des Anspruchs auf Träger, „die nicht oder nicht bezüglich aller Plätze in die Bedarfsplanung aufgenommen sind“, sonst überflüssig wäre. (Soweit im Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., ausgeführt wird, dass für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet „nur“ eine Ausnahmeförderung in Betracht komme, wird daran im Hinblick auf die Gesetzesänderung nicht mehr festgehalten.) Bezüglich der Aufnahme in den Bedarfsplan steht den betroffenen Trägern ein - gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzbarer - Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu (vgl. Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 35 des amtlichen Umdrucks). Darüber hinaus haben die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet einen - gegebenenfalls ebenso klageweise durchsetzbaren - Anspruch gegen die Standortgemeinde auf Gewährung einer Ausnahmeförderung in Höhe von 31,5 % gemäß § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG, auch wenn die Einrichtung nicht dem Bedarfsplan entspricht. Dass die Ausnahmeförderung nur für Einrichtungen in Betracht kommt, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, und nicht etwa - was eine nur am Wortlaut der Vorschrift haftende Auslegung auch zuließe - die Förderhöhe für gemeindegebietsübergreifende, im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen auf 31,5 % absenken will, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG. Denn die im Wesentlichen gleichlautende Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG war nach Wortlaut und systematischer Stellung eindeutig auf § 8 Abs. 2 S. 1 KGaG bezogen, wonach Zuschüsse „nur“ für Einrichtungen gewährt wurden, die der Bedarfsplanung entsprechen. Sie erfasste damit ersichtlich nur nicht im Bedarfsplan enthaltene Einrichtungen. An diesem Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift wollte § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG nichts ändern (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT- Drs. 13/4869, S. 13; zu demselben Ergebnis gelangen auch die „Hinweise zur Auslegung“ der §§ 8, 8a KiTaG und der KiTaGVO vom 18.04.2007 des Städte- , Gemeinde- und Landkreistages Baden- Württemberg unter Ziff. 2.2 und Fridrich/Lieber in VBlBW 2008, 81, 85). Zusätzlich oder unabhängig von der Gewährung einer Ausnahmeförderung eröffnet § 8 Abs. 3 KiTaG schließlich Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet noch einen Anspruch auf platzbezogene Zuschüsse der Wohnsitzgemeinden, soweit in diesen kein gleichwertiger Kindergartenplatz zur Verfügung steht.
69 
Auch wenn das KiTaG damit grundsätzlich von örtlichen Kindergärten und deren Finanzierung durch die Standortgemeinde ausgeht, ist doch festzuhalten, dass Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet über die Aufnahme in die Bedarfsplanung die Finanzierung nach § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG jedenfalls nicht verschlossen ist und ihnen - und nur ihnen - darüber hinaus noch zwei weitere Fördermöglichkeiten offen stehen, wenn sie nicht in der gemeindlichen Bedarfsplanung enthalten sind. Dass von den beiden letztgenannten die Zuschussgewährung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO als pauschalierte Festbetragsförderung ausgestaltet wurde, ist außerdem durch - wie oben unter Ziff. II.3.a bereits ausgeführt - Gründe der Verwaltungspraktikabilität und den „Entgeltcharakter“ dieser Förderung gerechtfertigt. Dass diese Förderungsart eine sachwidrige Ungleichbehandlung freier Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet im Vergleich zu solchen mit örtlichem Einzugsgebiet darstellt, ist nach alledem - zumal in Anbetracht des dem Verordnungsgeber zustehenden weiten Gestaltungsspielraums - nicht feststellbar.
70 
bb) Diese Feststellung gilt im Ergebnis auch für die in § 8 Abs. 2 und Abs. 3 KiTaG und der KiTaGVO unterschiedlich geregelten Förderhöhen.
71 
Soweit die Träger von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet in den Bedarfsplan aufgenommen sind, erhalten sie - wie alle anderen auch - Zuschüsse in Höhe von 63 % der Betriebsausgaben. Soweit sie nicht in den Bedarfsplan aufgenommen sind, haben sie bei einer Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 KiTaG einen Zuschussanspruch in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben und zusätzlich - je nach Betriebsform - Ansprüche auf platzbezogene Zuschüsse, die nach den Berechnungen der Antragsteller Förderquoten zwischen ca. 20 und 30 % entsprechen, so dass die Zuschusshöhe insgesamt etwas weniger als 63 % beträgt. Für Kindergärten mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die keine Ausnahmeförderung erhalten, liegt die Förderquote danach zwischen ca. 20 und 30 %. Eine weitere Reduzierung dieser Quoten in dem Umfang, wie § 1 Abs. 4 KiTaGVO es vorsah, findet wegen der Unwirksamkeit dieser Vorschrift nicht (mehr) statt, so dass die Richtigkeit der von den Antragstellern insoweit angenommenen weiteren Abschläge dahingestellt bleiben kann.
72 
Nach alledem bleiben damit nur die Förderansprüche der freien Träger deutlich hinter denen der nach § 8 Abs. 1 S. 1 KiTaG geförderten Einrichtungen zurück, die allein eine Förderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG i.V.m. der KiTaGVO erhalten. Diese Ungleichbehandlung kann zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass unter § 8 Abs. 2 S. 1 KiTaG fallende Kindergärten in den Bedarfsplan aufgenommen sind, die anderen hingegen nicht. Die gesetzliche Differenzierung knüpft zwar ersichtlich (auch) an dieses Merkmal an, dieses ist jedoch für sich genommen deshalb noch kein hinreichendes Kriterium für unterschiedlich hohe Zuschüsse, weil die platzbezogene Förderung ihrerseits zur Voraussetzung hat, dass in der Wohnsitzgemeinde „kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht“, also der maßgebliche Bedarf insoweit gerade von dieser Gemeinde nicht erfüllt werden kann. Gleichwohl folgt hieraus entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht, dass eine differenzierende Behandlung bedarfsdeckender Plätze nicht zulässig, sondern eine der Höhe nach einheitliche Förderung geboten ist.
73 
Allerdings ist für die Frage, ob ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG in der Wohnsitzgemeinde zur Verfügung steht, auf die zur Bedarfsdeckung i.S.d. SGB VIII geltenden Grundsätze zurückzugreifen (vgl. zu diesen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.) Das KiTaG enthält zwar unmittelbar keine entsprechenden Maßstäbe, nimmt jedoch seinerseits auf Grundsätze des SGB VIII - etwa in § 3 KiTaG - Bezug. Auch nach der Begründung zum Gesetzesentwurf des KGaG (LT-Drs. 13/1739, S. 16, 18) sollen insoweit die im SGB VIII niedergelegten Grundsätze des SGB VIII Anwendung finden.
74 
Danach sind Bedarf und Bedarfsdeckung nicht nur quantitativ zu definieren; maßgeblich ist sowohl der in quantitativer und qualitativer Hinsicht bestehender Bedarf, der sich insbesondere an den Erfordernissen der §§ 3 bis 5 SGB VIII auszurichten hat. Zu berücksichtigen sind vor allem die Vielzahl von Wertorientierungen, Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (§ 3 Abs. 1 SGB VIII), der grundsätzliche Vorrang der freien Jugendhilfe (§ 4 SGB VIII) und insbesondere auch das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten (§ 5 SGB VIII). Weder der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe noch kreisangehörige Gemeinden dürfen deshalb in der konkreten Förderpraxis bestehende Strukturen einfach fortschreiben und alternative Anbieter auf den bereits „gedeckten“ Bedarf verweisen; kommunale und kirchliche Kindergärten dürfen nicht als „closed shop“ verstanden werden (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004 - 5 C 66/03 - DVBl. 2005, 772, 773). Besondere Bedeutung kommt dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten zu. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - und auch die Gemeinden im Rahmen der Bedarfsplanung - müssen die Auswahlentscheidungen der Eltern grundsätzlich akzeptieren und ihrer eigenen Bedarfsplanung zugrunde legen. Den elterlichen Erziehungsvorstellungen soll möglichst entsprochen werden, die Entscheidung über die Förderung von Einrichtungen kann dementsprechend nicht unabhängig von der durch die Erziehungsvorstellung der Eltern geformten konkreten Bedarfslage getroffen werden. Allerdings ist dem einzelnen Anspruch nicht individuell Rechnung zu tragen, sondern immer nur im Rahmen einer Einrichtung, die jeweils eine Gruppe von Leistungsberechtigten zusammenfasst. Von daher gibt es keinen Anspruch auf einen bestimmten Kindergartenplatz oder einen bestimmten Kindergarten (BVerwG, Urteil vom 25.04.2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226, 231). Auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hat Auswirkungen auf die Förderpraxis. Aus ihm folgen zwar keine Leistungsansprüche, allerdings ist der Gesetzgeber durch die Art. 6 GG innewohnende Schutzpflicht zur einfachrechtlichen Regelung von Förderungsleistungen verpflichtet. Aus der Schutzpflicht ergibt sich insbesondere die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (BVerfGE 87, 1, 38 f.; 88, 203, 258 f.). Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 SGB VIII und die damit korrespondierende Verpflichtung zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots sind daher nicht nur auf die Bereitstellung irgendwelcher Kindergärtenplätze gerichtet, sondern nur auf die Bereitstellung von solchen Plätzen, die den konkreten („in der jeweils von den Eltern gewählten Form“), verfassungsrechtlich geschützten Anforderungen der Eltern möglichst weitgehend genügen (vgl. zu diesen Grundsätzen im Einzelnen Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 17 f.).
75 
Aus diesen Maßstäben folgt für die Beantwortung der Frage, wann im Gebiet der Wohnsitzgemeinde ein gleichwertiger Platz i.S.d. § 8 Abs. 3 S. 1 KiTaG zur Verfügung steht, dass insoweit für die qualitative Gleichwertigkeit (auch) das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern maßgeblich ist. Dies bedeutet, dass ein gleichwertiger Platz nicht bereits dann vorhanden ist, wenn es im Gebiet der Wohnsitzgemeinde überhaupt verfügbare Betreuungsplätze gibt; vielmehr kann es an der Gleichwertigkeit - ungeachtet vorhandener Plätze - fehlen, wenn der Platz, für den die Förderung begehrt wird, ein besonderes pädagogisches Konzept aufweist oder örtlich besonders günstig zum Arbeitsplatz der Eltern liegt (vgl. auch die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13: „Dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern nach § 5 SGB VIII soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. ... Ein gleichwertiger Platz steht nicht zur Verfügung, wenn er nicht in Bezug auf das pädagogische Konzept oder die Betriebs- und Betreuungsform oder hinsichtlich der Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung - bzw. Erwerbstätigkeit vergleichbar ist.“).
76 
Hieraus folgt jedoch noch nicht, dass ein in diesem Sinne gleichwertiger Kindergartenplatz auch in gleicher Höhe zu bezuschussen ist wie ein Platz in einer Einrichtung, die in die örtliche Bedarfsplanung aufgenommen ist. So hat der Senat in seinem Urteil vom 18.12.2006, a.a.O., ebenfalls entschieden, dass die Problematik alternativer Bedarfsdeckung (in jenem Fall ebenfalls durch einen Waldorfkindergarten) durch unterschiedliche Anbieter zwar nicht den Förderanspruch nach § 74 Abs. 1, 2 SGB VIII dem Grunde nach in Frage stellen darf, dass aber die Frage der Förderung über den festgestellten quantitativen Bedarf hinaus (nur dieser Fall wirft überhaupt rechtliche Fragen auf) sehr wohl bei der Frage nach Art und Höhe der Förderung Bedeutung erlangen kann. Auch dieser Grundsatz kann auf die - vorliegend nicht im Einzelfall, sondern abstrakt - generell durch Verordnung erfolgende - Regelung der Finanzierung übergemeindlicher Einrichtungen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, übertragen werden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens durfte der Verordnungsgeber zunächst berücksichtigen, dass der Bedarf an Kindertagesstätten bereits in der kommunalen Planung abgewogen und nach den dargestellten Grundsätzen auch qualitativ bewertet wurde. Vornehmlicher Zweck der Bedarfsplanung ist es gerade, öffentlich geförderte Überkapazitäten zu vermeiden (vgl. den Bericht des Sozialausschusses des Landtages, LT- Drs. 13/1884 und Burmeister/Seith, a.a.O., S. 201 f.). Dasselbe Ziel verfolgt der Gesetzgeber auch mit der Regelung in § 8 Abs. 3 KiTaG, wenn die Zuschussgewährung an die Voraussetzung geknüpft wird, dass in den Wohnsitzgemeinden kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Die Verfolgung dieses Ziels steht in Einklang mit § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung und § 6 Abs. 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, wonach die Gemeinden bei ihrer Aufgabenerfüllung auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten haben; die Gemeinden können daher nicht verpflichtet werden, auf Dauer Überkapazitäten zu finanzieren (vgl. hierzu VG Braunschweig, Urteil von 18.01.2007 - 3 A 79/06 -, juris). Darüber hinaus durfte der Verordnungsgeber in seine Erwägungen maßgeblich einbeziehen, dass die Gewährung platzbezogener Zuschüsse nach § 1 Abs. 1 KiTaGVO für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet bereits die dritte Fördermöglichkeit darstellt und diese dem Grunde nach ohne jede Rücksicht auf die gemeindliche Bedarfsplanung erfolgt (zur Berücksichtigung etwa entstehender Überkapazitäten im Rahmen des Förderungskonzeptes vgl. auch OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.02.2000 - 4 LB 389/02 -, juris). Eine sachwidrige Ungleichbehandlung der Antragsteller als Träger übergemeindlicher Einrichtungen lässt sich daher auch im Hinblick auf die geringere Höhe des pauschalierten platzbezogenen Zuschusses nicht feststellen.
77 
cc) Auch aus § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII folgt nicht, dass die platzbezogene Förderung den Betrag erreichen muss, mit dem die Gemeinden typischerweise die in die Bedarfsplanung aufgenommenen Einrichtungen fördern (so aber Fridrich/Lieber, a.a.O., S. 88). Danach ist für die Aufnahme gemeindefremder Kinder ein angemessener Kostenausgleich sicherzustellen. Mit der Einfügung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 34 des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes - KICK - vom 09.05.2005 (BGBl. I S. 2729) wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 5 SGB VIII (vgl. den ebenfalls durch das KICK eingefügten § 69 Abs. 5 S. 2) durch einen interkommunalen Finanzausgleich bzw. eine Kostenerstattung bei der Aufnahme gemeindefremder Kinder flankiert wird; es soll verhindert werden, dass das Wunsch- und Wahlrecht durch Finanzierungsmodalitäten eingeschränkt wird, indem Plätze vorzugsweise oder ausschließlich an Kinder der eigenen Gemeinde vergeben und Eltern, die ihr Kind in der Nachbargemeinde, in der Nähe ihres Arbeitsplatzes oder in einer Einrichtung mit übergemeindlichen Einzugsbereich betreuen lassen wollen, abgewiesen werden, weil die Träger dieser Einrichtungen keine kommunalen Förderanteile erhalten (vgl. Wiesner, aaO, § 69 RdNr. 50 f.). § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII schreibt damit unmittelbar zwar nur einen Kostenausgleich zwischen Gemeinden vor. Diese Vorschrift muss jedoch entsprechend ihrem Sinn und Zweck auch Anwendung für die unmittelbare Förderung von freien Trägern von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsbereich durch die Wohnsitzgemeinde des Kindes finden, da insoweit für eine Differenzierung kein sachlicher Grund besteht (zur Geltung der Vorschrift in allen Fällen, in denen ein Kind außerhalb seiner Wohnsitzgemeinde betreut wird, vgl. auch Wiesner, a.a.O., § 69 RdNr. 52). Dem entspricht es, dass der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 8 Abs. 3 KiTaG - die den freien Trägern von Einrichtungen mit übergemeindlichem Einzugsgebiet Zuschussansprüche gegen die Wohnsitzgemeinden gewährt - gerade auch der Forderung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nachkommen wollte (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, LT-Drs. 13/4869, S. 10). Diese Auslegung wird auch durch die Vorschrift des § 8 a KiTaG gestützt, die § 8 Abs. 2, 3 und 5 KiTaG auch für Einrichtungen in der Trägerschaft von Gemeinden für entsprechend anwendbar erklärt, also - im umgekehrten Fall - unmittelbar nur für freie Träger geltende Bestimmungen gleichsam in zwischengemeindliche Kostenerstattungsansprüche umwandelt (vgl. hierzu Fridrich/Lieber, a,a.O., S. 88).
78 
Die bundesrechtliche Forderung nach einem „angemessenen“ Kostenausgleich ist danach auch im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigen. Diese lässt indessen schon nach ihrem Wortlaut Differenzierungen hinsichtlich der Art und der Höhe des Zuschusses zu. Insbesondere weil die Finanzierung über § 8 Abs. 3 KiTaG und die KiTaGVO nicht die einzige Förderungsmöglichkeit für Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet ist, sondern § 8 Abs. 2 S. 1 und 2 KiTaG weitergehende Förderansprüche gewähren und § 8 Abs. 4 KiTaG zudem noch eine darüber hinausgehende vertragliche Förderung zumindest ermöglicht, vermag der Senat nicht zu erkennen, dass im Hinblick auf die gebotene Gesamtbetrachtung die Forderung nach einem angemessenen Kostenausgleich verfehlt wird.
79 
b) Das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG und das Recht auf Bildung gem. Art. 11 LVerf sind - wie vom Antragsgegner zu Recht hervorgehoben - ebenfalls nicht verletzt. Die Antragsteller verkennen nicht, dass diese Rechte nicht ihnen, sondern den Eltern und deren Kindern zustehen. Entgegen ihrer Auffassung verletzt die KiTaGVO aber auch nicht die aus der Schutzpflicht des Art. 6 GG folgende Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.11.1998, BVerfGE 99, 216, 234 und Senatsurteil vom 18.12.2006, a.a.O., S. 22). Aus diesem Verfassungsauftrag lassen sich schwerlich konkrete Folgerungen für bestimmte, einzelne Subventionsansprüche - noch dazu in bestimmter Höhe - ableiten. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers diesen Auftrag zu verwirklichen. Dass er dabei den Rahmen der ihm zukommenden Gestaltungsfreiheit mit der Einführung des Fördersystems des § 8 KiTaG und der KiTaGVO verletzt hat, lässt sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Auslegung dieser Vorschriften nicht feststellen. Insbesondere wurde bereits ausgeführt, dass - auch im Hinblick auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 6 GG - für die Frage der Gleichwertigkeit eines Kindergartenplatzes gem. § 8 Abs. 3 S.1 KiTaG dieselben Grundsätze gelten wie für die Pflicht zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots.
80 
III. Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage der KiTaGVO
81 
Die KiTaGVO beruht auch nicht auf einer fehlerhaften Rechtsgrundlage und ist daher entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus diesem Grund insgesamt für unwirksam zu erklären. Die gesetzliche Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 KiTaG ist ihrerseits mit höherangigem Recht vereinbar. Es bedarf daher keiner Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und der Feststellung der Ungültigkeit des § 8 Abs. 3 KiTaG in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, §§ 80 ff BVerfGG.
82 
1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat der Landesgesetzgeber mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet auf die Gemeinden in § 8 Abs. 1, 3 KiTaG nicht seine Gesetzgebungskompetenz überschritten. Jedenfalls mit dem durch das zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Tagesbetreuungsausbaugesetz in das SGB VIII eingefügten § 74a wurde die Finanzierung von Tageseinrichtungen - wie ausgeführt - insgesamt dem Landesrecht überlassen. Von der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers wird deshalb auch die Zuständigkeitsverlagerung auf die Gemeinden umfasst. Auch aus § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII ergibt sich nichts anderes. Dieser besagt in seiner ihm durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz gegebenen Fassung, dass Landesrecht bestimmen kann, dass kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, zur Durchführung von Aufgaben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege herangezogen werden. Daraus, dass lediglich die „Durchführung“ von Aufgaben übertragen werden kann, ergibt sich - zumal in Ansehung des gleichzeitig in das SGB VIII eingefügten § 74a - nichts anderes. Diese Formulierung weist vielmehr - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - darauf hin, dass die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB VIII unberührt bleibt.
83 
2. Die Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG, durch welche das Kultusministerium und das Ministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt werden, die Höhe des jährlichen platzbezogenen Zuschusses festzulegen, entspricht auch den Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung (LV).
84 
Danach müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 S. 2 GG, die auch zur Konkretisierung der Anforderungen des Art. 61 Abs. 1 LV herangezogen werden kann, müssen sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht ausdrücklich aus der Ermächtigungsnorm selbst ergeben. Eine solche hält auch dann verfassungsrechtlicher Prüfung stand, wenn sich die geforderte Bestimmtheit durch Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln ermitteln lässt. Zur Klärung können daher, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden. Auch die Entstehungsgeschichte der Norm kann insoweit herangezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 01.07.1987, BVerfGE, 76, S. 130, 140).
85 
Hiervon ausgehend sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 8 Abs. 3 S. 2 KiTaG jedenfalls durch Auslegung hinreichend bestimmbar. Zweck des § 8 Abs. 3 KiTaG insgesamt ist es, der Forderung des §§ 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII in der durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz eingeführten Fassung Rechnung zu tragen. Es sollte ein einheitlicher Mindestzuschuss als Festbetrag bezogen auf die verschiedenen Betreuungs- und Betriebsformen für die freien Träger von Einrichtungen mit gemeindeübergreifenden Einzugsgebiet sichergestellt werden, wie ausdrücklich in der Begründung des Gesetzentwurfs festgehalten ist (vgl. LT-Drs. 13/4869 S. 10).
86 
Auch im Übrigen ist die Ermächtigungsnorm nach den oben dargestellten Grundsätzen hinreichend bestimmt. § 8 Abs. 3 KiTaG legt - wie der Antragsgegner zu Recht hervorhebt - den Subventionsgeber und -empfänger, den Grundtatbestand der Subvention sowie die Methode des jährlichen platzbezogenen Zuschusses fest. Damit ist das „Förderprogramm“ ausreichend konkretisiert. Insbesondere musste darüber hinaus in der Ermächtigungsnorm nicht auch noch geregelt werden, ob auch Investitionskosten als Teil der Sachkosten zu behandeln sind und wie hoch der Eigenanteil des freien Trägers sein muss. Unabhängig davon lässt sich der Entstehungsgeschichte der Norm aber auch ohne weiteres entnehmen, dass etwa Investitionskosten nicht zu den bezuschussten Betriebsausgaben gehören. Mit dem Gesetz zur Änderung des Kindergartengesetzes vom 14.02.2006 sollten lediglich die bundesrechtlichen Neuregelungen durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz und das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz in Landesrecht umgesetzt, im Übrigen aber das KGaG 2004 jedoch nicht umgestaltet werden. Bereits durch dieses Gesetz (vgl. dessen § 8 Abs. 1 und die Begründung zum Gesetzentwurf in LT-Drs. 13/1739, S. 1) wurde klargestellt, dass die Finanzierung von Investitionsausgaben außerhalb der Betriebskostenfinanzierung erfolgen soll. Dementsprechend ist nach Ziff. 3.5 der bereits mehrfach erwähnten und auch in der Gesetzesbegründung in Bezug genommenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003 die Finanzierung von Investitionsausgaben ausdrücklich den örtlichen Vereinbarungen (vgl. jeweils § 8 Abs. 4 KGaG und KiTaG) vorbehalten.
87 
Auch die von den Antragstellern vermisste Regelung des Verhältnisses zwischen der Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG und der Festbetragsförderung nach § 8 Abs. 3 KiTaG ist - wie bereits oben ausgeführt - durch Auslegung bestimmbar. Der Wortlaut dieser Absätze lässt eine Kombination beider Fördertatbestände zu. Sowohl § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG als auch § 8 Abs. 3 KiTaG regeln die Förderung von Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet, die nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen sind. Für § 8 Abs. 3 KiTaG ergibt sich dies bereits aus dem Wortlaut, für § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG ergibt sich dieser Inhalt jedenfalls unter Heranziehung der - im Wesentlichen gleichlautenden - Vorgängervorschrift des § 8 Abs. 2 S. 2 KGaG (vgl. hierzu die Ausführungen oben unter II.3.a). Die gesetzliche Regelung über die Förderung gemeindeübergreifender Einrichtungen ist somit eindeutig: Sind sie in die Bedarfsplanung aufgenommen, gilt § 8 Abs. 2 S. 1 (Zuschuss zu den Betriebsausgaben in Höhe von 63 %). Sind sie nicht in die Bedarfsplanung aufgenommen, erhalten sie jedenfalls jährliche platzbezogene Zuschüsse nach § 8 Abs. 3 KiTaG (soweit in der Wohnsitzgemeinde kein gleichwertiger Platz zur Verfügung steht) und ggf. zusätzlich die Ausnahmeförderung nach § 8 Abs. 2 S. 2 KiTaG in Höhe von 31,5 % der Betriebsausgaben. Diese Förderungsregelung mag man insgesamt oder in Teilen für unzureichend halten, nach Inhalt und Ausmaß (auch was die von den Antragstellern vermisste Grundförderung angeht) unbestimmt ist sie jedenfalls nicht. Dies gilt auch insoweit, als die Antragsteller beanstanden, dass § 8 Abs. 3 KiTaG offenlasse, ob die Zuschüsse als Festbeträge (pauschaliert) gewährt werden könnten. Die Antragsteller räumen insoweit selbst ein, dass die Entstehungsgeschichte die Absicht des Gesetzgebers belegt, eine Pauschalregelung zu treffen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf, a.a.O., S. 13, sowie die Erläuterungen zum Entwurf der KiTaGVO). Dies genügt.
88 
3. § 8 Abs. 3 KiTaG verstößt auch nicht gegen die bundesrechtliche Regelung des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist das Gebot der Angemessenheit in § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII nicht schon deshalb verletzt, weil Einrichtungen mit gemeindeübergreifendem Einzugsgebiet anders behandelt werden als die anderen Einrichtungen. Gefordert wird nur ein angemessener Kostenausgleich, so dass es - auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift - entscheidend auf die Höhe des Zuschusses ankommt. Diese wird jedoch nicht in § 8 Abs. 3 KiTaG, sondern ausschließlich in der auf dessen Grundlage ergangener Rechtsverordnung, der KiTaGVO, geregelt (hierzu s. bereits oben unter II.3.a). Auch lassen sich § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII keine Vorgaben hinsichtlich der Zuschussart entnehmen, so dass die Festlegung eines platzbezogenen Festbetragszuschusses in § 8 Abs. 3 KiTaG (statt eines nach einem Mindestprozentsatz festgelegten institutionellen Zuschusses wie in § 8 Abs. 2 KiTaG) ebenfalls nicht gegen diese Vorschrift verstößt. Dass die Höhe des platzbezogenen Zuschusses vollständig der Regelung durch Rechtsverordnung überlassen wird, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass der angemessene Kostenausgleich „sicherzustellen“ ist, nicht ableiten, dass die Zuschusshöhe im Gesetz selbst festzulegen ist. Entgegen der Auffassung der Antragsteller blieb die Höhe des festzulegenden Zuschusses - indem sie dem Verordnungsgeber überlassen wurde - auch nicht „völlig offen“. Zum einen beruht der Erlass der KiTaGVO - wie dargestellt - auf einem Entwurf mit Erläuterungen, der auch den Verbänden der freien Träger zugeleitet wurde, und außerdem auf der - auch mit freien Trägern - abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 25.07.2003; zum anderen gelten auch für die Regelung der Zuschusshöhe in einer Rechtsverordnung selbstverständlich die Anforderungen des § 69 Abs. 5 S. 3 SGB VIII (vgl. ebenfalls oben unter II.3.a).
89 
4. Soweit die Antragsteller schließlich noch geltend machen, § 8 Abs. 3 KiTaG verstoße gegen §§ 74, 80 und 79 SGB VIII, gehen sie von der Annahme aus, dass die Zuständigkeit für die Finanzierung von Tageseinrichtungen nicht vollständig auf die Gemeinden übertragen werden dürfe, sondern nach Maßgabe des § 69 Abs. 5 S. 1 SGB VIII nur die „Durchführung der Förderung“. Dies trifft indes - jedenfalls wegen des durch § 74a SGB VIII hinsichtlich der Finanzierung von Tageseinrichtungen eingeführten umfassenden Landesrechtsvorbehalts - nicht zu, wie bereits oben dargelegt wurde. Es ist auch nicht erkennbar, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Zuschussregelung in § 8 Abs. 3 KiTaG für die Gesamt- und Planungsverantwortung der Träger öffentlicher Jugendhilfe gemäß §§ 79, 80 SGB VIII kein Raum mehr bleibt. Die Antragsteller räumen selbst ein, dass die von den Gemeinden wahrzunehmenden Aufgaben die Verpflichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt lassen (vgl. § 3 Abs. 1 S. 4 KiTaG). § 74a SGB VIII ermöglicht es den Ländern nur, Sonderregelungen für die Finanzierung von Tageseinrichtungen zu treffen; nur soweit hiervon in zulässiger Weise Gebrauch wurde, gehen diese (auch) den §§ 79, 80 SGB VIII vor.
90 
C. Nebenentscheidungen
91 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 S. 1, 159 S. 2 VwGO.
92 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

(1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.

(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern stärken.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

15
4. Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

15
4. Rechtsfehlerhaft jedoch hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) abgelehnt.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.

(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 100 Nummer 4 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind

1.
die örtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
2.
die überörtlichen Träger der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 3 und 7 und 8 bis 10, nach Absatz 8 nur, soweit eigene Angebote gemacht wurden,
3.
die obersten Landesjugendbehörden für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 und 8 bis 10,
4.
die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde für die Erhebung nach § 99 Absatz 10,
5.
die kreisangehörigen Gemeinden und die Gemeindeverbände, soweit sie Aufgaben der Jugendhilfe wahrnehmen, für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7 bis 10,
6.
die Träger der freien Jugendhilfe für Erhebungen nach § 99 Absatz 1, soweit sie eine Beratung nach § 28 oder § 41 betreffen, nach § 99 Absatz 8, soweit sie anerkannte Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 1 oder Absatz 3 sind, und nach § 99 Absatz 3, 7 und 9,
7.
Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungsstellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1 sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl der ausgesprochenen Annahmen und gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorgemerkten Adoptionsbewerber,
8.
die Leiter der Einrichtungen, Behörden und Geschäftsstellen in der Jugendhilfe für die Erhebungen nach § 99 Absatz 7.
Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99 Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.

(3) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 3, 7, 8 und 9 übermitteln die Träger der öffentlichen Jugendhilfe den statistischen Ämtern der Länder auf Anforderung die erforderlichen Anschriften der übrigen Auskunftspflichtigen.

(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind

1.
im Hinblick auf die Hilfe
a)
Art des Trägers des Hilfe durchführenden Dienstes oder der Hilfe durchführenden Einrichtung sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
b)
Art der Hilfe,
c)
Ort der Durchführung der Hilfe,
d)
Monat und Jahr des Beginns und Endes sowie Fortdauer der Hilfe,
e)
familienrichterliche Entscheidungen zu Beginn der Hilfe,
f)
Intensität der Hilfe,
g)
Hilfe anregende Institutionen oder Personen,
h)
Gründe für die Hilfegewährung,
i)
Grund für die Beendigung der Hilfe,
j)
vorangegangene Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1,
k)
Einleitung der Hilfe im Anschluss an eine vorläufige Maßnahme zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Fall des § 42 Absatz 1 Satz 1,
l)
gleichzeitige Inanspruchnahme einer weiteren Hilfe zur Erziehung, Hilfe für junge Volljährige oder Eingliederungshilfe bei einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung sowie
2.
im Hinblick auf junge Menschen
a)
Geschlecht,
b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,
c)
Lebenssituation bei Beginn der Hilfe,
d)
ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
e)
Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
f)
anschließender Aufenthalt,
g)
nachfolgende Hilfe;
3.
bei sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 und anderen familienorientierten Hilfen nach § 27 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr der in der Familie lebenden jungen Menschen sowie
b)
Zahl der außerhalb der Familie lebenden Kinder und Jugendlichen;
4.
für Hilfen außerhalb des Elternhauses nach § 27 Absatz 1, 3 und 4, den §§ 29 und 30, 32 bis 35a und 41 zusätzlich zu den unter den Nummern 1 und 2 genannten Merkmalen der Schulbesuch sowie das Ausbildungsverhältnis.

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sind Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz Maßnahmen nach § 42 oder § 42a getroffen worden sind, gegliedert nach

1.
Art der Maßnahme, Art des Trägers der Maßnahme, Form der Unterbringung während der Maßnahme, hinweisgebender Institution oder Person, Zeitpunkt des Beginns und Dauer der Maßnahme, Durchführung aufgrund einer vorangegangenen Gefährdungseinschätzung nach § 8a Absatz 1, Maßnahmeanlass, im Kalenderjahr bereits wiederholt stattfindende Inobhutnahme, Widerspruch der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten gegen die Maßnahme, im Fall des Widerspruchs gegen die Maßnahme Herbeiführung einer Entscheidung des Familiengerichts nach § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Grund für die Beendigung der Maßnahme, anschließendem Aufenthalt, Art der anschließenden Hilfe,
2.
bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den unter Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Altersgruppe zu Beginn der Maßnahme, ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, Art des Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme.

(3) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Annahme als Kind sind

1.
angenommene Kinder und Jugendliche, gegliedert
a)
nach nationaler Adoption und internationaler Adoption nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes,
b)
nach Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes, Datum des Adoptionsbeschlusses,
c)
nach Herkunft des angenommenen Kindes, Art der Unterbringung vor der Adoptionspflege, Geschlecht und Familienstand der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils oder Tod der Eltern zu Beginn der Adoptionspflege sowie Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind,
d)
zusätzlich bei nationalen Adoptionen nach Datum des Beginns und Endes der Adoptionspflege und bei Unterbringung vor der Adoptionspflege in Pflegefamilien nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung sowie bei Annahme durch die vorherige Pflegefamilie nach Datum des Beginns und Endes dieser Unterbringung,
e)
zusätzlich bei der internationalen Adoption (§ 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes) nach Staatsangehörigkeit vor Ausspruch der Adoption, nach Herkunftsland und gewöhnlichem Aufenthalt vor der Adoption sowie nach Ausspruch der Adoption im Ausland oder Inland,
f)
nach Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Familienstand der oder des Annehmenden sowie nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem Kind,
2.
die Zahl der
a)
ausgesprochenen und aufgehobenen Annahmen sowie der abgebrochenen Adoptionspflegen, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
b)
vorgemerkten Adoptionsbewerber, die zur Annahme als Kind vorgemerkten und in Adoptionspflege untergebrachten Kinder und Jugendlichen zusätzlich nach ihrem Geschlecht, gegliedert nach Art des Trägers des Adoptionsvermittlungsdienstes,
3.
bei Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach § 2 des Adoptionswirkungsgesetzes sowie eines Umwandlungsausspruchs nach § 3 des Adoptionswirkungsgesetzes die Zahl der
a)
eingeleiteten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes,
b)
beendeten Verfahren nach den §§ 2 und 3 des Adoptionswirkungsgesetzes, die ausländische Adoptionen nach § 2a des Adoptionsvermittlungsgesetzes zum Gegenstand haben, gegliedert nach
aa)
dem Ergebnis des Verfahrens im Hinblick auf eine erfolgte und nicht erfolgte Vermittlung nach § 2a Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes,
bb)
dem Vorliegen einer Bescheinigung nach Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption und
cc)
der Verfahrensdauer.

(4) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über die Amtspflegschaft und die Amtsvormundschaft sowie die Beistandschaft ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen unter

1.
gesetzlicher Amtsvormundschaft,
2.
bestellter Amtsvormundschaft,
3.
bestellter Amtspflegschaft sowie
4.
Beistandschaft,
gegliedert nach Geschlecht, Art des Tätigwerdens des Jugendamts sowie nach deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Deutsche/Ausländer).

(5) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über

1.
die Pflegeerlaubnis nach § 43 ist die Zahl der Tagespflegepersonen,
2.
die Pflegeerlaubnis nach § 44 ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, gegliedert nach Geschlecht und Art der Pflege.

(6) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a sind Kinder und Jugendliche, bei denen eine Gefährdungseinschätzung nach Absatz 1 vorgenommen worden ist, gegliedert

1.
nach der hinweisgebenden Institution oder Person, der Art der Kindeswohlgefährdung, der Person, von der die Gefährdung ausgeht, dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung sowie wiederholter Meldung zu demselben Kind oder Jugendlichen im jeweiligen Kalenderjahr,
2.
bei Kindern und Jugendlichen zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Merkmalen nach Geschlecht, Geburtsmonat, Geburtsjahr, ausländischer Herkunft mindestens eines Elternteils, Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache, Eingliederungshilfe und Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen zum Zeitpunkt der Meldung sowie den Altersgruppen der Eltern und der Inanspruchnahme einer Leistung gemäß den §§ 16 bis 19 sowie 27 bis 35a und der Durchführung einer Maßnahme nach § 42.

(6a) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Sorgeerklärungen und die gerichtliche Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 1 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern, gegliedert danach, ob Sorgeerklärungen beider Eltern vorliegen oder den Eltern die elterliche Sorge aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil gemeinsam übertragen worden ist.

(6b) Erhebungsmerkmal bei den Erhebungen über Maßnahmen des Familiengerichts ist die Zahl der Kinder und Jugendlichen, bei denen wegen einer Gefährdung ihres Wohls das familiengerichtliche Verfahren auf Grund einer Anrufung durch das Jugendamt nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder auf andere Weise eingeleitet worden ist und

1.
den Personensorgeberechtigten auferlegt worden ist, Leistungen nach diesem Buch in Anspruch zu nehmen,
2.
andere Gebote oder Verbote gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Dritten ausgesprochen worden sind,
3.
Erklärungen der Personensorgeberechtigten ersetzt worden sind,
4.
die elterliche Sorge ganz oder teilweise entzogen und auf das Jugendamt oder einen Dritten als Vormund oder Pfleger übertragen worden ist,
gegliedert nach Geschlecht, Altersgruppen und zusätzlich bei Nummer 4 nach dem Umfang der übertragenen Angelegenheit. Zusätzlich sind die Fälle nach Geschlecht und Altersgruppen zu melden, in denen das Jugendamt insbesondere nach § 8a Absatz 2 Satz 1 oder § 42 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 das Familiengericht anruft, weil es dessen Tätigwerden für erforderlich hält.

(7) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen sind

1.
die Einrichtungen, gegliedert nach
a)
der Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit sowie besonderen Merkmalen,
b)
der Zahl der genehmigten Plätze,
c)
der Art und Anzahl der Gruppen,
d)
die Anzahl der Kinder insgesamt,
e)
Anzahl der Schließtage an regulären Öffnungstagen im vorangegangenen Jahr sowie
f)
Öffnungszeiten,
2.
für jede dort tätige Person
a)
Geschlecht und Beschäftigungsumfang,
b)
für das pädagogisch und in der Verwaltung tätige Personal zusätzlich Geburtsmonat und Geburtsjahr, die Art des Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung und Arbeitsbereiche einschließlich Gruppenzugehörigkeit, Monat und Jahr des Beginns der Tätigkeit in der derzeitigen Einrichtung,
3.
für die dort geförderten Kinder
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch und Klassenstufe,
b)
ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
c)
Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
d)
Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
e)
Eingliederungshilfe,
f)
Gruppenzugehörigkeit,
g)
Monat und Jahr der Aufnahme in der Tageseinrichtung.

(7a) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in mit öffentlichen Mitteln geförderter Kindertagespflege sowie die die Kindertagespflege durchführenden Personen sind:

1.
für jede tätige Person
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b)
Art und Umfang der Qualifikation, höchster allgemeinbildender Schulabschluss, höchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Anzahl der betreuten Kinder (Betreuungsverhältnisse am Stichtag) insgesamt und nach dem Ort der Betreuung,
2.
für die dort geförderten Kinder
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr sowie Schulbesuch,
b)
ausländische Herkunft mindestens eines Elternteils,
c)
Deutsch als in der Familie vorrangig gesprochene Sprache,
d)
Betreuungszeit und Mittagsverpflegung,
e)
Art und Umfang der öffentlichen Finanzierung und Förderung,
f)
Eingliederungshilfe,
g)
Verwandtschaftsverhältnis zur Pflegeperson,
h)
gleichzeitig bestehende andere Betreuungsarrangements,
i)
Monat und Jahr der Aufnahme in Kindertagespflege.

(7b) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder auf Grund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 durchführen und die von diesen betreuten Kinder sind die Zahl der Kindertagespflegepersonen und die Zahl der von diesen betreuten Kinder jeweils gegliedert nach Pflegestellen.

(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Kinder in den Klassenstufen eins bis vier sind

1.
Klassenstufe,
2.
Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
3.
Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.

(8) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie bei den Erhebungen über Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6 sind offene und Gruppenangebote sowie Veranstaltungen und Projekte der Jugendarbeit, soweit diese mit öffentlichen Mitteln pauschal oder maßnahmenbezogen gefördert werden oder der Träger eine öffentliche Förderung erhält, gegliedert nach

1.
Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
2.
Dauer, Häufigkeit, Durchführungsort und Art des Angebots; zusätzlich bei schulbezogenen Angeboten die Art der kooperierenden Schule,
3.
Art der Beschäftigung und Tätigkeit der bei der Durchführung des Angebots tätigen Personen sowie, mit Ausnahme der sonstigen pädagogisch tätigen Personen, deren Altersgruppe und Geschlecht,
4.
Zahl der Teilnehmenden und der Besucher sowie, mit Ausnahme von Festen, Feiern, Konzerten, Sportveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen, deren Geschlecht und Altersgruppe,
5.
Partnerländer und Veranstaltungen im In- oder Ausland bei Veranstaltungen und Projekten der internationalen Jugendarbeit.

(9) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, sind

1.
die Träger gegliedert nach
a)
Art und Rechtsform des Trägers sowie bei Trägern der freien Jugendhilfe deren Verbandszugehörigkeit,
b)
den Betätigungsfeldern nach Aufgabenbereichen,
c)
deren Personalausstattung sowie
d)
Anzahl der Einrichtungen,
2.
die Einrichtungen des Trägers mit Betriebserlaubnis nach § 45 und Betreuungsformen nach diesem Gesetz, soweit diese nicht in Absatz 7 erfasst werden, gegliedert nach
a)
Postleitzahl des Standorts,
b)
für jede vorhandene Gruppe und jede sonstige Betreuungsform nach diesem Gesetz, die von der Betriebserlaubnis umfasst ist, Angaben über die Art der Unterbringung oder Betreuung, deren Rechtsgrundlagen, Anzahl der genehmigten und belegten Plätze, Anzahl der Sollstellen des Personals und Hauptstelle der Einrichtung,
3.
für jede im Bereich der Jugendhilfe pädagogisch und in der Verwaltung tätige Person des Trägers
a)
Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
b)
Art des höchsten Berufsausbildungsabschlusses, Stellung im Beruf, Art der Beschäftigung, Beschäftigungsumfang und Arbeitsbereiche,
c)
Bundesland des überwiegenden Einsatzortes.

(10) Erhebungsmerkmale bei der Erhebung der Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sind

1.
die Art des Trägers,
2.
die Ausgaben für Einzel- und Gruppenhilfen, gegliedert nach Ausgabe- und Hilfeart sowie die Einnahmen nach Einnahmeart,
3.
die Ausgaben und Einnahmen für Einrichtungen nach Arten gegliedert nach der Einrichtungsart,
4.
die Ausgaben für das Personal, das bei den örtlichen und den überörtlichen Trägern sowie den kreisangehörigen Gemeinden und Gemeindeverbänden, die nicht örtliche Träger sind, Aufgaben der Jugendhilfe wahrnimmt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für

1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
2.
die Erfüllung anderer Aufgaben,
3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung.

(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vereinbarungen sind für alle örtlichen Träger bindend.

(2) Werden in der Einrichtung Leistungen erbracht, für deren Gewährung überwiegend ein anderer örtlicher Träger zuständig ist, so hat der nach Absatz 1 zuständige Träger diesen Träger zu hören.

(3) Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene und die Verbände der Träger der freien Jugendhilfe sowie die Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer im jeweiligen Land können regionale oder landesweite Kommissionen bilden. Die Kommissionen können im Auftrag der Mitglieder der in Satz 1 genannten Verbände und Vereinigungen Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 schließen. Landesrecht kann die Beteiligung der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 85 Absatz 2 Nummer 5 und 6 zuständigen Behörde vorsehen.