Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 20 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen


Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:1.a)die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),b)die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer sein

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 72 Beteiligungserfordernisse


(1) Eine Betretenserlaubnis (§ 11 Absatz 8) darf nur mit Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde erteilt werden. Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen, abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in der Rege

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen


(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in

Bundesvertriebenengesetz - BVFG | § 8 Verteilung


(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesverwaltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Verteilungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 85 Sachliche Zuständigkeit


(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 99 Erhebungsmerkmale


(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen über Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 bis 35, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a und Hilfe für junge Volljährige nach § 41 sind1.im Hinblick auf die Hilfea)Art des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 48a Sonstige betreute Wohnform


(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30 Antrag


(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Registers erteilt (Führungszeugnis). Hat sie eine gesetzliche Vertretung, ist auch diese antragsberechtigt. Ist die Person geschä

Bundeszentralregistergesetz - BZRG | § 30a Antrag auf ein erweitertes Führungszeugnis


(1) Einer Person wird auf Antrag ein erweitertes Führungszeugnis erteilt,1.wenn die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorgesehen ist oder2.wenn dieses Führungszeugnis benötigt wird füra)eine berufliche oder
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 75 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe


(1) Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind,2. gemeinnützige Ziele verfolgen,3. auf Grund der fachlichen und pers

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe an der Durchführung ihrer Aufgaben nach den §§ 42, 42a, 43, 50 bis 52a und 53a beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. (2) Die Trä

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 47 Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen


(1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich 1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 46 Prüfung vor Ort und nach Aktenlage


(1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher Einschätzung im Einzelfall zur G

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 48 Tätigkeitsuntersagung


Die zuständige Behörde kann dem Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung die weitere Beschäftigung des Leiters, eines Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die An

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Bundesgerichtshof Urteil, 04. Juni 2009 - III ZR 229/07

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. März 2018 - M 18 S 18.847

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018, mit dem die Erlaubnis zur Kindertagespflege aufgehoben wurde, wird wiederhergestellt. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des gerichtsko

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 22. Dez. 2016 - AN 6 E 16.2232

bei uns veröffentlicht am 22.12.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 24. Nov. 2016 - W 3 K 14.1232

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2017 - 12 CE 17.71

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Verpflic

Verwaltungsgericht München Urteil, 31. Mai 2017 - M 18 K 16.2166

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die Parteien streiten um den Inhalt einer Betriebserlaubnis für den Betrieb einer Kinders

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2017 - 12 ZB 17.1508

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Kläger, ein in der Jugendhilfe überr

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Mai 2016 - M 18 E 16.1793

bei uns veröffentlicht am 18.05.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe I. Die Parteien streiten um den Inhalt der erteilten Betriebserlaubnis für eine K

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 04. Sept. 2017 - Z3-3-3194-1-31-06/17

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Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Angebotswertung unter Beachtung der Rechtsauff

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2014 - 18 K 13.5812

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Jan. 2015 - 12 C 14.2846

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. März 2017 - M 18 E 17.315

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - 12 C 15.2352

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Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. September 2015 - M 18 K 15.2047 - wird aufgehoben. II. Der Klägerin wird, soweit die Kosten der Nachmittagsbetreuung im streitgegenständlichen Zeitraum 1. Septemb

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 18 K 16.1465

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Mit der Klage begehrt die Klägerin die Abänderung der jewe

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Feb. 2017 - M 18 K 15.4469

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Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Beklagte trägt 1/10, der Kläger trägt 9/10 der Kosten des Verfahrens. D

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. März 2016 - M 18 K 15.1806

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Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 20. April 2015 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreck

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 14.01989

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis 26. März 2012 für … geb. … 1994 für eine ISE-Maßnahme der Einrichtung … in …- … erbrachten Aufwendungen zu

Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Juni 2015 - M 17 K 14.3002

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 17 K 14.3002 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. Juni 2015 17. Kammer Sachgebiets-Nr. 1550 Hauptpunkte: Rückforderung von Fördermitteln;

Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 18 K 15.2047

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - 12 BV 16.1855

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Feb. 2018 - VI ZR 86/16

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 86/16 Verkündet am: 27. Februar 2018 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16

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Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe der Gründe zurückgewiesen. Gründe A.

Bundessozialgericht Urteil, 26. Okt. 2017 - B 8 SO 12/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2016 geändert. Die Anschlussberufung der Klägerin wird verworfen. Im Übrigen wird d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Aug. 2017 - 5 C 1/16

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer einheitlichen Betriebserlaubnis für eine von ihr betriebene Kindertagesstätte mit einer Haupt- und einer Nebenstell

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Feb. 2017 - 3 K 412/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antrag

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Juni 2016 - V R 46/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. November 2015  6 K 1361/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 15. Juni 2016 - 26 K 5958/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Apr. 2016 - V R 55/14

bei uns veröffentlicht am 06.04.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22. Oktober 2014  4 K 2056/11 und die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 9. Juni 2011 sowie der Umsatzsteuer

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. März 2016 - 7 A 10607/15

bei uns veröffentlicht am 03.03.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläu

Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Feb. 2016 - L 20 SO 476/12

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten sowie auf die im Berufungsverfahren erweiterte Klage wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.10.2012 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in Sachen Q M im Zeitraum vom 01.04.2010 bis

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2016 - 6 Sa 199/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. März 2015 - 4 Ca 2112/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Nov. 2015 - 7 A 10094/15

bei uns veröffentlicht am 13.11.2015

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Nov. 2015 - 6 K 1361/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008 vom 17. Januar 2011 und für das Jahr 2009 vom 1. Februar 2011, alle in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2012 werden aufgehoben.

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Okt. 2015 - L 8 R 480/12

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.3.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kost

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 22. Sept. 2015 - 11 K 2387/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1Tatbestand: 2Der Kläger ist ein anerkannter freier Träger der Jugendhilfe und betreibt im Bundesgebiet mehrere

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 06. Aug. 2015 - 1 K 368/13

bei uns veröffentlicht am 06.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durc

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 21. Juli 2015 - 12 B 606/15

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1G r ü n d e : 2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 1

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Juli 2015 - 2 VAs 6/15

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor 1. Auf den Antrag des J. S. auf gerichtliche Entscheidung wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 7. April 2015 - 320 Js 6394/13 - aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, über die Gewährung von Aktene

Landgericht Köln Urteil, 23. Juni 2015 - 5 O 450/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. März 2015 - 12 B 211/15

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. 1G r ü n d e : 2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskost

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 02. Feb. 2015 - 19 L 50/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2015

Tenor 1.Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B.     aus X.     beigeordnet, soweit er sich mit der vorliegenden Klage gegen die Androhung eines Zwangsgeldes wendet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2.Die aufschi

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Nov. 2014 - XI R 25/13

bei uns veröffentlicht am 26.11.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. Januar 2013  2 K 534/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 05. Nov. 2014 - 7 K 459/13

bei uns veröffentlicht am 05.11.2014

Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand

Finanzgericht Köln Urteil, 22. Okt. 2014 - 4 K 2056/11

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Ch

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 16. Sept. 2014 - 4 M 120/14

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Gründe 1 Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat nach den von ihr erhobenen Einwänden, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), Erfolg. 2 Der Antrag der a

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 01. Juli 2014 - 4 Bf 212/12.Z

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2012 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Apr. 2014 - 12 A 458/14

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor Die Berufung des Klägers wird zugelassen. Die Kostenverteilung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. 1G r ü n d e : 2Die Zulassung der Berufung erfolgt auf der Grundlage von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dessen Geltendmachu

Referenzen

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