Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 85 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78e Örtliche Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen


(1) Soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt, ist für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist. Die von diesem Träger abgeschlossenen Vere

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe


Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78f Rahmenverträge


Die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene schließen mit den Verbänden der Träger der freien Jugendhilfe und den Vereinigungen sonstiger Leistungserbringer auf Landesebene Rahmenverträge über den Inhalt der Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1. Die
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 32 Erziehung in einer Tagesgruppe


Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugend

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 6 Geltungsbereich


(1) Leistungen nach diesem Buch werden jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt, die ihren tatsächlichen Aufenthalt im Inland haben. Für die Erfüllung anderer Aufgaben gilt Satz 1 entsprechen

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 54 Anerkennung als Vormundschaftsverein


(1) Ein rechtsfähiger Verein kann von dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe als Vormundschaftsverein anerkannt werden, wenn er gewährleistet, dass1.er eine ausreichende Zahl von als Pfleger oder Vormund geeigneten Mitarbeitern hat und diese beaufs

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2013 - XII ZB 569/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 569/12 vom 20. November 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 162; SGB VIII § 85 Zur Bestimmung des zur Mitwirkung in einem die Personensorge betreffenden Verf

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.106

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35a SGB VIII entstandenen und noch in unveränderter Form entstehenden Nettoaufwendungen ab dem 05.12.2013 zu erstatten. Im Übrigen wi

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Sept. 2015 - M 18 K 15.664

bei uns veröffentlicht am 16.09.2015

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Tatbestand Der Kläger ist ein freier Jugendhilfeträger. Mit Formblattantrag v

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2018 - 12 ZB 18.175

bei uns veröffentlicht am 30.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 24.617,42 € festgesetzt. Gründe Der Antrag d

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1191

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1703

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Okt. 2015 - B 3 K 14.835

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die aufgewendeten Kosten für die Betreuung der leistungsberechtigten …, geb. … 1992, in der Tagesstätte der Lebenshilfe … in … vom 01.03. bis 31.10.2010 in Gesamt

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 28. Okt. 2015 - B 3 E 15.718

bei uns veröffentlicht am 28.10.2015

Tenor 1. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr werden die Rechtsanwälte …, beigeordnet. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Antragstellerin in der Einrichtung Ȃ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 un

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2018 - 5 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Erstattung von Aufwendungen, die der Kläger für Jugendhilfeleistungen im Inland zu

Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe der Gründe zurückgewiesen. Gründe A.

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2017 - 4 Bf 146/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2016 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Teilbet

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2017 - 5 C 3/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tatbestand 1 Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingli

Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 27. Feb. 2017 - 3 K 412/17

bei uns veröffentlicht am 27.02.2017

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antrag

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - 12 S 594/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2015 - 8 K 2245/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 303/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR303.15.0 Der III. Zivilsenat

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 302/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR302.15.0 Der III. Zivilsenat des Bund

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 278/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 278/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Abs.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Juni 2016 - B 8 SO 7/15 R

bei uns veröffentlicht am 30.06.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 08. Apr. 2016 - 15 A 262/16 As SN

bei uns veröffentlicht am 08.04.2016

Tenor 1. Die in den Bescheinigungen über die Meldung als Asylsuchende vom 13., 14. und 30. Januar 2015 enthaltenden Aufforderungen an die Klägerinnen, sich zur zuständigen Erstaufnahmeeinrichtung Nostorf-Horst zu begeben, werden aufgehoben. 2.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 23. Feb. 2016 - 12 S 638/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2015 - 7 K 2071/13 - wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 29/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.901,50 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezem

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2015 - 7 B 10532/15

bei uns veröffentlicht am 31.07.2015

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Beschwerde des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Bes

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2015 - XII ZB 30/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 08. Juli 2015 - 2 VAs 6/15

bei uns veröffentlicht am 08.07.2015

Tenor 1. Auf den Antrag des J. S. auf gerichtliche Entscheidung wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Heidelberg vom 7. April 2015 - 320 Js 6394/13 - aufgehoben. 2. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, über die Gewährung von Aktene

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Mai 2015 - 6 K 1095/14

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Okt. 2014 - 12 A 1813/14

bei uns veröffentlicht am 30.10.2014

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.835,41 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e: 2Der Antrag auf Zu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Nov. 2013 - 5 C 34/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 Die beteiligten Landkreise streiten in ihrer Eigenschaft als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe um die Erstattung von Kosten, die der Kläger ab de

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Apr. 2013 - 7 A 11237/12

bei uns veröffentlicht am 24.04.2013

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 25. Oktober 2012 werden der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2011 teilweise und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 28. Okt. 2011 - 3 A 301/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Mai 2011 - 5 C 4/10

bei uns veröffentlicht am 12.05.2011

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der Kosten, die er für die Zeit vom 1. Oktober 2002 bis zum 30. Mai 2007 für die Vollzeitpflege eines Hi

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 04. Apr. 2007 - 3 Q 73/06

bei uns veröffentlicht am 04.04.2007

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 10 K 51/05 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassung

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2007 - 12 S 2472/06

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

Tenor Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Mai 2001 – 5 K 1896/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2006 - 12 S 2474/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2005 - 16 K 3626/04

bei uns veröffentlicht am 20.04.2005

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13.2.2004 auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 20.4.2004 und dessen W

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