Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
- 1.
die Gewährung und Erbringung von Leistungen, - 2.
die Erfüllung anderer Aufgaben, - 3.
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, - 4.
die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
Referenzen - Gesetze |
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(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für1.die...