Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 80 Jugendhilfeplanung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

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Kinderbetreuung: Stadt haftet für fehlende Kinderbetreuungsplätze

01.12.2016

Eltern können Verdienstausfallschadens verlangen, wenn ihren Kindern vom Träger kein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt wird und sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Kitaplatz: Anspruch auf wohnortnahen Kinderbetreuungsplatz

30.07.2013

Fünf Kilometer zwischen Wohnort und Kinderbetreuungsplatz ist zu weit-VG Köln vom 18.07.13-Az:19 L 877/13
Kitaplatzklagen

Kitaplatzklage: Zur Geltendmachung des Anspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

18.06.2013

Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist gegenüber dem Landkreis als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe geltend zu machen.
Kitaplatzklagen

Private Kinderkrippe: Erstattung der Kosten durch die Stadt Mainz

16.05.2013

Klägerinnen haben ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Besuch des Kindes in einer privaten Elterninitiative.
Kitaplatzklagen

Sozialrecht: Kindertagesstätte, Stadt muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

04.12.2012

Sozialrecht - Kosten für Kindertagesstätte - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Sozialrecht Berlin
Sozialrecht

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 64 Datenübermittlung und -nutzung


(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind. (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Er
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1191

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 14.01691

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 un

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2018 - 4 M 48/18

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Gründe I. 1 Die am (…) 2017 geborene Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung den Nachweis eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab 16. April 2018 im örtl

Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe der Gründe zurückgewiesen. Gründe A.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 26. Okt. 2017 - 5 C 19/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des Klägers in einer Tageseinrichtung einer Trä

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Mai 2017 - 6 A 185/16

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe von gewährten Zuweisungen nach dem Kinderförderungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG LSA) und macht eine Neubescheidung für das Jahr 2016 geltend. 2 Bereits mit Bescheid vom 21.03.2016 h

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 303/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 303/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR303.15.0 Der III. Zivilsenat

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 302/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 302/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR302.15.0 Der III. Zivilsenat des Bund

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Okt. 2016 - III ZR 278/15

bei uns veröffentlicht am 20.10.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 278/15 Verkündet am: 20. Oktober 2016 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Abs.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Juli 2016 - 19 K 6935/15

bei uns veröffentlicht am 19.07.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2015 verpflichtet, dem Kläger Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Übernahme der Kosten für die Beschulung durch die W

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2016 - 19 K 5324/14

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Mehraufwand für die Kinderbetreuung in Höhe von 2.348,50 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 26. Nov. 2015 - 4 Bf 29/14

bei uns veröffentlicht am 26.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 31. Januar 2014 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.901,50 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezem

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 16. Nov. 2015 - 12 A 1639/14

bei uns veröffentlicht am 16.11.2015

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird über die bereits im angegriffenen Urteil ausgesprochene Verpflichtung hinaus verpflichtet, die Kosten des Privatschulbesuchs des Klägers - bestehend aus Schulgeld, Fahrtkosten, Aufwendun

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Nov. 2014 - 7 K 3274/14

bei uns veröffentlicht am 28.11.2014

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 werden aufgehoben.Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 3019/11

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 28. Juli 2010 dazu verpflichtet, die Kosten des Besuchs der Privatschule E.    durch die Klägerin in den Schuljahren 2010/2011 und 201

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Mai 2014 - 19 K 3602/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Beklagte wird 1.unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2013 verpflichtet, dem Kläger zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu s

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 12. Feb. 2014 - 10 K 1643/12

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 19. Dez. 2013 - 7 K 623/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, vom 01.09.2011 bis 31.10.2011 die Kosten für den Besuch des Privaten Gymnasiums E. in Höhe von monatlich 450,00 EUR und ab dem 01.11.2011 in Höhe von monatlich 595,00 EUR zu übernehmen.Der Bescheid der Beklagten

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 5 C 35/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Z

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2012 - 7 A 10671/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerinnen erstreben den Ausgleich der Kosten für den Platz f

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 5 C 21/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 14. Okt. 2008 - 5 K 4299/07

bei uns veröffentlicht am 14.10.2008

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Zuschüssen für die Kleinkindbetreuung für das Jahr 2006 in Höhe von 17.200,- EUR und für die beiden Kleinkindgruppen für das erste Halbjahr 2007 in Höhe von 30.180

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Juni 2008 - 12 S 2559/06

bei uns veröffentlicht am 04.06.2008

Tenor § 1 Abs. 4 KiTaGVO ist unwirksam. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5 als Gesamtschuldner, der Antragsgegner 1/5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Jan. 2007 - 12 S 2472/06

bei uns veröffentlicht am 11.01.2007

Tenor Soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Mai 2001 – 5 K 1896/98 – wird zurückgewiesen. Die Kosten d

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2006 - 12 S 2474/06

bei uns veröffentlicht am 18.12.2006

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. April 2005 - 16 K 3626/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Revision wird nicht

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2005 - 16 K 3626/04

bei uns veröffentlicht am 20.04.2005

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 13.2.2004 auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Bescheid des Beklagten vom 20.4.2004 und dessen W

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(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in...