Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

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Private Kinderkrippe: Erstattung der Kosten durch die Stadt Mainz

16.05.2013

Klägerinnen haben ab Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Besuch des Kindes in einer privaten Elterninitiative.
Kitaplatzklagen

Sozialrecht: Kindertagesstätte, Stadt muss Kosten für private Kinderkrippe tragen

04.12.2012

Sozialrecht - Kosten für Kindertagesstätte - BSP Rechtsanwälte - Anwalt für Sozialrecht Berlin
Sozialrecht

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1688 Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson


(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1697a Kindeswohlprinzip


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das Gericht in Verfahren über die in diesem Titel geregelten Angelegenheiten diejenige Entscheidung, die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten In

Wohnraumförderungsgesetz - WoFG | § 21 Begriff des Jahreseinkommens


(1) Jahreseinkommen im Sinne dieses Gesetzes ist, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 sowie der §§ 22 und 23, die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, 2 und 5a des Einkommensteuergesetzes jedes Haushaltsangehörigen. Bei den Einkünften
wird zitiert von 9 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen


(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für di

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 91 Anwendungsbereich


(1) Zu folgenden vollstationären Leistungen und vorläufigen Maßnahmen werden Kostenbeiträge erhoben: 1. der Unterkunft junger Menschen in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. der Betreuung von Müttern oder Vätern und Kinder
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

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Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2006 - X ZR 184/04

bei uns veröffentlicht am 07.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 184/04 Verkündet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Mai 2019 - 12 BV 18.2142

bei uns veröffentlicht am 13.05.2019

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. Juni 2018 - AN 6 K 17.01747 -, der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 in der Fassung des Abhilfebescheids vom 26. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 25. Juli

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. März 2016 - 12 CE 16.66

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 14. Dezember 2015 wird geändert: Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vor dem Ver

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 21. Mai 2015 - Au 3 E 15.667

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweilige

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Finanzgericht München Urteil, 23. Nov. 2015 - 7 K 2183/13

bei uns veröffentlicht am 23.11.2015

Tatbestand I. Streitig ist, ob die Klägerin für ihre Tochter K, geboren am 2. Dezember 1994, im Zeitraum Februar 2013 bis Juli 2013 einen Anspruch auf Kindergeld hat. Die Klägerin bezog für K laufend Kindergeld. Nachdem K die 10.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Aug. 2018 - M 18 E 18.1892

bei uns veröffentlicht am 29.08.2018

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird einstweilen ab dem ... bis zum ... verpflichtet, der Antragstellerin Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege inklusive monatlichem Pflegegeld zu gewähren. II. Die Antragsgegnerin trägt die

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2018 - M 18 E 17.4960

bei uns veröffentlicht am 11.10.2018

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Parteien tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte. Gründe I. Der Antragsteller begehrt d

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Dez. 2016 - L 8 SO 241/14

bei uns veröffentlicht am 20.12.2016

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 12. August 2014, S 15 SO 33/14, aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision w

Verwaltungsgericht München Beschluss, 03. Sept. 2018 - M 18 E 18.3901

bei uns veröffentlicht am 03.09.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen einer einstweiligen An

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 03. Sept. 2018 - W 3 E 18.1105

bei uns veröffentlicht am 03.09.2018

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am Ȃ

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Sept. 2018 - 12 CE 18.1899

bei uns veröffentlicht am 07.09.2018

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. September 2018 - B 3 E 18.1105 - wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, die beantragte Eingliede

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 18 K 16.5286

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Tatbestand Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, Hilf

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Sept. 2017 - M 18 K 16.4560

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Tatbestand Der Kläger begehrt die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Feb. 2017 - 12 C 16.2159

bei uns veröffentlicht am 06.02.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 22. September 2016 wird abgeändert. Der Klägerin wird ab dem 2. August 2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Melanie Scherer bewilligt. II. Im Übri

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 12 C 16.1693

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Die Bevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit ihrer Beschwerde unter Berufung auf den Beschluss des Bundesver

Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Nov. 2014 - RN 4 K 14.1481

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2019 - 12 ZB 16.1982

bei uns veröffentlicht am 15.07.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beteiligten streiten über die Über

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 12 ZB 16.1967

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beteiligten streiten über die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 12 ZB 16.1920

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Klägerin beansprucht mit ihrer Kla

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Mai 2015 - 12 B 15.25

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2014 - B 3 K 13.931 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Zeit vom 15. November 2007 bis 30. November 2013 entstandenen Kosten für

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 21. Okt. 2014 - 3 K 14.535

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.106

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35a SGB VIII entstandenen und noch in unveränderter Form entstehenden Nettoaufwendungen ab dem 05.12.2013 zu erstatten. Im Übrigen wi

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 08. Feb. 2018 - W 3 K 16.1084

bei uns veröffentlicht am 08.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für ein

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 20. Juli 2017 - B 3 K 16.691

bei uns veröffentlicht am 20.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte dur

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 18. Juli 2017 - AN 2 K 17.00116

bei uns veröffentlicht am 18.07.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der am … 2006 geborene Kläger wendet sich mittels Fortsetzungsfeststellungsklage gegen seine Entlassung

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 17. Jan. 2019 - W 3 K 18.646

bei uns veröffentlicht am 17.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Ko

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Sept. 2014 - 18 E 14.3520

bei uns veröffentlicht am 09.09.2014

Tenor I. Der Antragsgegner wird einstweilig verpflichtet, der Antragstellerin Eingliederungshilfe in Form der stationären Unterbringung im Landschulheim ... zum Besuch der dortigen Realschule zum Schuljahresbeginn am 16. September 2014

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Sept. 2014 - 18 K 13.1756

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor I. Der Bescheid vom ... September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... März 2013 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung des Sohnes der Klägerin, ..., geb. ... 1999, im Inte

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 19. Aug. 2014 - 3 E 14.1140

bei uns veröffentlicht am 19.08.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweili

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Mai 2014 - 18 K 13.1879

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Februar 2013 wird aufgehoben. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des gerichtskostenfrei

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 12.6299

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verfolgt mit der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Nov. 2015 - M 18 K 15.4436

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht München verwiesen. Gründe I. Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erstattung der Kosten,

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2015 - M 18 E 15.4767

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Übe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Dez. 2015 - M 18 E 15.3807

bei uns veröffentlicht am 14.12.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragstellern vorläufig Hilfe zur Erziehung in Form der Übernahme der Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes ... im Institut ... ... für das Schuljahr 2015/2016 zu gewähren.

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 18 K 12.6247

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattungen für die Zeiträume vom 15. September 2006 bis 22. April 2007, vom 29. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2016 - W 3 K 15.7

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2014 verpflichtet, unter insoweitiger Zurücknahme der Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 T. K. für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 Eingliederu

Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 08. Dez. 2015 - W 3 E 15.1208

bei uns veröffentlicht am 08.12.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für einen Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag der Beschlussfassung des Gerichts, die Kosten für die Unterbringung der Antrag

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.939

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.931

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - 12 CE 16.2064

bei uns veröffentlicht am 18.10.2016

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. II. Die Beschwerde wird unter der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juli 2018 - 12 ZB 18.175

bei uns veröffentlicht am 30.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 24.617,42 € festgesetzt. Gründe Der Antrag d

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Juli 2014 - 18 E 14.2338

bei uns veröffentlicht am 21.07.2014

Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe un

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.318

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Beklagten betreiben als Trägerinn

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.316

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.314

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.313

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 09. Dez. 2014 - Au 3 K 14.1268

bei uns veröffentlicht am 09.12.2014

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 25. Juli 2014 wird insoweit aufgehoben, als hierin ein höherer monatlicher Kostenbeitrag als Euro 475,- festgesetz

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(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine...
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22...