Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2018 - XII ZB 231/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB231.18.0
10.10.2018
vorgehend
Amtsgericht Chemnitz, III 38/17, 21.02.2018
Oberlandesgericht Dresden, 3 W 292/18, 27.04.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 231/18
vom
10. Oktober 2018
in der Personenstandssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Frau wird weder in direkter noch in
entsprechender Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB Mit-Elternteil des Kindes.

b) Die darin liegende unterschiedliche Behandlung von verschieden- und
gleichgeschlechtlichen Ehepaaren trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche
Bedenken.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18 - OLG Dresden
AG Chemnitz
ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB231.18.0

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2018 wird zurückgewiesen. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Wert: 5.000 €

Gründe:

I.

1
Die Beteiligte zu 2 begehrt die Eintragung ihrer Mitmutterschaft für das von ihrer Ehefrau geborene Kind in das Geburtenregister.
2
Die Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und zu 2 (im Folgenden: Antragstellerin ) lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und schlossen am 12. Oktober 2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Am 3. November 2017 gebar die Beteiligte zu 1 das betroffene Kind, das aufgrund gemeinsamen Entschlusses mit der Antragstellerin und durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde. Im Geburtenregister wurde sie als Mutter eingetragen ; die Eintragung eines weiteren Elternteils erfolgte nicht.
3
Die Antragstellerin hat beim Standesamt (Beteiligter zu 3) beantragt, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sie als weitere Mutter aufgeführt werde, weil das Kind in der Ehe geboren sei. Das Standesamt hat es abgelehnt , diese Eintragung vorzunehmen. Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, sie "als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter" einzutragen. Auf die hiergegen vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 4) eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag auf Anweisung zur Berichtigung zurückgewiesen.
4
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Standesamtsaufsicht.

II.

5
Die Rechtsbeschwerde der nach § 53 Abs. 2 PStG iVm § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugten Beteiligten zu 4 ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
6
1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner in FamRZ 2018, 1165 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, die von der Antragstellerin begehrte Eintragung könne nicht erfolgen, da sie nach derzeit geltendem Recht kein Elternteil des betroffenen Kindes sei. Sie sei weder Mutter noch Vater des Kindes und habe dieses bislang auch nicht durch wirksame Adoption angenommen. Der Gesetzgeber habe zwar die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt, die Regelungen zur Abstammung aber unverändert gelassen. Die Antragstellerin sei auch nicht in analoger Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB aufgrund der bestehenden Ehe rechtlicher Elternteil des von ihrer Ehefrau geborenen Kindes geworden. Die von dieser Regelung aufgestellte widerlegliche Vermutung, der Ehemann habe das Kind auch gezeugt, gelte im Fall einer Ehe zwischen zwei Frauen nicht. Vielmehr könne von vornherein ausgeschlossen werden, dass das von einer Frau geborene Kind von der anderen Frau abstamme. In solchen Fällen sei stets ein biologischer Vater involviert.
7
Der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Bereich der Ehe werde durch die bestehende Abstammungsregelung nicht beeinträchtigt. Auch die familienbezogenen Grundrechte von Kindesmutter und Antragstellerin zwängen nicht zu einer analogen Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB. Schließlich verstoße die gegenwärtige Gesetzeslage nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für die unterschiedliche Regelung der Abstammung von Kindern, die in einer verschiedengeschlechtlichen Ehe geboren werden, und solchen aus einer gleichgeschlechtlichen Ehe gebe es sachlich gerechtfertigte Gründe. Bei der mit einer Frau verheirateten Mutter sei mit dem biologischen Vater stets eine weitere Person betroffen , deren Grundrechte zu beachten seien. Mit dem Adoptionsrecht habe der Gesetzgeber zudem für ein angemessenes Instrumentarium gesorgt, mit Hilfe dessen Eltern-Kind-Verhältnisse auch bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren unter Wahrung der jeweiligen Grundrechte von Mutter, Kind, Ehefrau der Mutter und biologischem Vater gestaltet werden könnten.
8
Es möge im vorliegenden Fall durchaus so sein, dass der biologische Vater bereits im Zusammenhang mit der Samenspende darauf verzichtet habe, die rechtliche Stellung eines Vaters einzunehmen, und es dem Kindeswohl entspreche , dass die Antragstellerin zum sorgeberechtigten Elternteil des betroffenen Kindes werde. Dies zu überprüfen und festzustellen, obliege jedoch nicht dem Standesamt, sondern müsse - jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neuregelung - dem Familiengericht vorbehalten bleiben.
9
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Geburtenregister ist nicht unrichtig im Sinne des § 48 PStG, weil die Antragstellerin nicht rechtlicher Elternteil des betroffenen Kindes ist. Ihre Elternstellung ergibt sich insbesondere nicht in entsprechender Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB daraus, dass sie zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet war.
10
a) Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat, mithin vorliegend die Beteiligte zu 1. Das deutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen MutterKind -Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellenspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen. Eine Mutterschaftsanerkennung sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit- oder CoMutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination, sind im deutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 11 mwN).
11
b) Die mangels erfolgter Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) daher allein in Betracht zu ziehende Elternstellung der Antragstellerin gemäß oder entsprechend § 1592 BGB scheidet aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Antragstellerin als Ehefrau der Kindesmutter anwendbar ist.
12
aa) Die direkte Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB kommt hier - ebenso wie die des schon mangels Anerkennungserklärung nicht einschlägigen § 1592 Nr. 2 BGB - bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Norm nach ihrem klaren Wortlaut allein die Vaterschaft regelt und diese einem bestimmten Mann zuweist (vgl. etwa Binder/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743; Lies-Benachib/Chebout/ Richarz AnwBl Berlin 2018, 53, 54). Für eine Auslegung gegen diesen Wortlaut ist kein Raum (aA offenbar Engelhardt NZFam 2017, 1042, 1047; Zschiebsch notar 2017, 363).
13
Die Vorschrift gehört zu den Abstammungsregeln der §§ 1591 ff. BGB, die die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290 Rn. 11 ff. und vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1885 Rn. 25 f.; BVerfG FamRZ 2003, 816, 818 f.; vgl. auch Reinhardt RPflStud 2018, 33, 34 f.). Insofern nimmt das Gesetz ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechts vor (vgl. Reinhardt RPflStud 2018, 33, 34 f.). Dementsprechend soll die Bestimmung des § 1592 BGB nach ihrem Sinn und Zweck nicht die gleichgeschlechtliche Elternschaft normieren. Ein dahingehender gesetzgeberischer Wille lässt sich auch nicht aus dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts entnehmen, das § 1592 BGB unverändert gelassen hat. Weder dessen Gesetzestext noch die gesetzgeberischen Materialien hierzu (vgl. BT-Drucks. 18/12989) befassen sich mit Abstammungsfragen.
14
bb) Wie das Oberlandesgericht weiter richtig gesehen hat, ist § 1592 Nr. 1 BGB auch nicht entsprechend anwendbar.
15
(1) Mit dem am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) hat der Gesetzgeber zwar zivilrechtlich durch Änderung des § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt und zugleich mit § 17 a PStG Lebenspartnern die Möglichkeit eröffnet, ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln. Hiervon haben die Antragstellerin und die Kindesmutter am 12. Oktober 2017 Gebrauch gemacht, so dass sie zum Zeitpunkt der Geburt des betroffenen Kindes miteinander verheiratet waren (zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der "Ehe für alle" vgl. etwa Senatsbeschluss vom 22. November 2017 - XII ZB 578/16 - FamRZ 2018, 198 Rn. 9 mwN).
16
(2) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 1592 Nr. 1 BGB liegen aber nicht vor (aA Binder/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743; Erbarth FamRB 2017, 429, 436; Kemper FamRB 2017, 438, 442 f.; Kiehnle NZFam 2018, 759; Löhnig NZFam 2017, 643, 644). Eine solche erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 42/17 - FamRZ 2017, 1948 Rn. 25 mwN). An beidem fehlt es hier (vgl. KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; DNotI-Report 2018, 19, 20; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; vgl. auch Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; Keuter FF 2018, 302, 305; Palandt/Brudermüller BGB 77. Aufl. § 1592 Rn. 3 aE).
17
(a) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde und Teilen der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. etwa Kemper FamRB 2017, 438, 442; Kiehnle NZFam 2018, 759; Löhnig NZFam 2017, 643, 644) weist das Gesetz schon keine planwidrige Regelungslücke zu der Frage einer Mit-Elternschaft von gleichgeschlechtlichen Ehepaaren auf (KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; DNotI-Report 2018, 19, 20; Hammer FamRZ 2017, 1236; Helms StAZ 2018, 33, 35; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Reinhardt RpflStud 2018, 33, 36; Schmidt NZFam 2017, 832, 833).
18
Zwar ist richtig, dass der Gesetzgeber mit der "Ehe für alle" bestehende Diskriminierungen von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern und von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Identität in allen gesellschaftlichen Bereichen beenden und hierzu rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, beseitigen wollte (BT-Drucks. 18/6665 S. 11). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, er habe es versehentlich verabsäumt , die bestehende Differenzierung im Abstammungsrecht aufzuheben (vgl. Plenarprotokoll 18/234 S. 23825). Vielmehr hatte der Gesetzgeber bei der Neuregelung insbesondere eine "konkrete und symbolische Diskriminierung" im Blick, die er darin erkannte, dass gleichgeschlechtlichen Paaren die Ehe verwehrt war. Haltbare Gründe dafür, homo- und heterosexuelle Paare unterschiedlich zu behandeln und am Ehehindernis der Gleichgeschlechtlichkeit festzuhalten, vermochte er nicht mehr zu erkennen. Darüber hinaus sah er eine zu beseitigende Benachteiligung insbesondere im Adoptionsrecht (vgl. BTDrucks. 18/6665 S. 1; vgl. auch BR-Drucks. 274/15).
19
Bereits daraus ergibt sich, dass die Neuregelung nicht jedwede unterschiedliche rechtliche Behandlung von homo- und heterosexuellen Paaren beenden sollte, sondern der Gesetzgeber ganz bestimmte - und dann auch mit der Gesetzesänderung berücksichtigte - Bereiche erfassen wollte. Die Abstammung , die nach der gesetzlichen Systematik nicht als Wirkung der Ehe, sondern als selbständiger Tatbestand im Verwandtschaftsrecht konzipiert ist (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 46), gehörte nicht zu diesen.
20
Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bislang von einer Reform des Abstammungsrechts bewusst Abstand genommen hat. Vielmehr wurde vom Bun- desministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ein Arbeitskreis eingesetzt , der eine umfassende Reform des Abstammungsrechts vorbereiten sollte und sich dabei auch intensiv mit der Frage gleichgeschlechtlicher Elternschaft befasst hat. Seine Ergebnisse hat dieser Arbeitskreis am 4. Juli 2017 und mithin wenige Tage vor Erlass des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20. Juli 2017 vorgelegt. Angesichts dieses zeitlichen Zusammenhangs ist auszuschließen, dass schlicht vergessen wurde, abstammungsrechtliche Folgen der gleichgeschlechtlichen Ehe zu regeln (vgl. KG Beschluss vom 9. Februar 2018 - 3 UF 146/17 - juris Rn. 53; Hammer FamRZ 2017, 1236 mwN; Helms StAZ 2018, 33, 35; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1896; Reinhardt RpflStud 2018, 33, 36). Dies wird zusätzlich durch den inzwischen vorliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der abstammungsrechtlichen Regelungen an das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts belegt, mit dem ausdrücklich dem Umstand begegnet werden soll, dass die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB "noch nicht auf die Ehefrau der Mutter erweitert" sei und es eine zu § 1592 Nr. 2 BGB analoge Möglichkeit für lesbische Paare bislang nicht gebe (BT-Drucks. 19/2665 S. 1, 7; vgl. auch BT-Drucks. 19/4433 S. 2).
21
(b) Daneben fehlt es auch an der für eine entsprechende Anwendung erforderlichen Vergleichbarkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe zweier Frauen mit der von § 1592 Nr. 1 BGB geregelten Elternschaft des mit der Kindesmutter verheirateten Mannes.
22
Die Zuordnungstatbestände des § 1592 BGB knüpfen an Kriterien an, die im Regelfall denjenigen Mann als rechtlichen Vater erfassen, von dem das Kind biologisch abstammt (BT-Drucks. 16/6561 S. 8; vgl. auch Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - FamRZ 2017, 1855 Rn. 25 f.). Die Vaterschaft kraft Ehe beruht mithin darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind- Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet (vgl. etwa BVerfG FamRZ 2003, 816, 818; BeckOGK/Balzer [Stand: 1. August 2018] BGB § 1592 Rn. 45; Britz StAZ 2016, 8, 12; Jauernig/Budzikiewicz BGB 17. Aufl. § 1592 Rn. 1; Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.; Helms StAZ 2018, 33, 34). Dass dies in der Lebenswirklichkeit im Einzelfall unzutreffend sein kann, was auch etwa die Bestimmung des § 1600 Abs. 5 BGB aufgreift (vgl. Binder/ Kiehnle NZFam 2017, 742, 743), beseitigt nicht die Richtigkeit der regelhaften Annahme. Diese der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Vermutung ist für die mit der Kindesmutter verheiratete Frau dagegen keinesfalls begründet (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; Britz StAZ 2016, 8, 12; Kemper NZFam 2017, 832, 833). Vielmehr ist diese - abgesehen vom nicht vergleichbaren Ausnahmefall des mit der Kindesmutter verheirateten Samen spendenden Mannzu -Frau-Transsexuellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - FamRZ 2018, 290) - zwingend und damit abweichend von dem die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB tragenden Regelfall personenverschieden zum leiblichen Vater des Kindes.
23
Angesichts dessen ist auch unklar, ob der Gesetzgeber für die Abstammung von Kindern, die bei bestehender Ehe von zwei Frauen geboren werden, zu dem § 1592 Nr. 1 BGB zugrunde liegenden Abwägungsergebnis gelangt wäre. Dies gilt umso mehr, als sich insoweit etwa Folgefragen zur Anfechtbarkeit einer Elternschaft der mit der Kindesmutter verheirateten Frau stellen, die mit den bestehenden Vorschriften der §§ 1599 ff. BGB wegen des - abgesehen von den Fällen der verbotenen Eizellen- oder Embryonenspende der Ehefrau an die Kindesmutter (vgl. Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1895 f.) - zwingenden Auseinanderfallens von gesetzlich bestimmter und genetischer Verwandtschaft bislang nicht beantwortet werden (vgl. DNotI-Report 2018, 19, 20). Zudem bedarf in diesem Zusammenhang auch einer gesetzgeberischen Klärung, ob und in welcher Weise bei zwei männlichen Ehegatten vergleichbare, auf bei Geburt bestehender Ehe beruhende Eltern-Kind-Verhältnisse begründet werden können (vgl. etwa Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1896; die Frage nach einer Diskriminierung männlicher Ehepaare ausdrücklich unbeantwortet lassend: Binder/Kiehnle NZFam 2017, 742, 743). Schließlich ist eine der Beantwortung durch den Gesetzgeber vorbehaltene, sich im Rahmen des § 1592 BGB in seiner derzeitigen Fassung nicht stellende Frage, wie die Rechtsposition des leiblichen Vaters zu berücksichtigen ist, wenn kein Anwendungsfall des § 1600 d Abs. 4 BGB vorliegt. Anders als unter dem aktuellen Regelungsregime, bei dem die rechtliche Elternstellung nach der § 1592 BGB zugrunde liegenden Vermutung regelmäßig dem leiblichen Vater zugewiesen wird, wäre dieser nämlich zwingend als Dritter von der rechtlichen Beziehung zwischen den beiden gleichgeschlechtlichen weiblichen Elternteilen und dem Kind ausgenommen.
24
c) Dass die Antragstellerin trotz bei Geburt des Kindes bestehender Ehe mit der Kindesmutter nicht kraft Gesetzes Mit-Elternteil des Kindes ist, trifft nicht auf verfassungs- oder konventionsrechtliche Bedenken.
25
aa) Das Familiengrundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG wird hierdurch nicht verletzt, weil bereits sein Schutzbereich nicht berührt ist. Diese Verfassungsnorm schützt die Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern unabhängig davon, ob die Kinder von den Eltern abstammen oder ob sie ehelich oder nichtehelich geboren wurden, und gewährt ein Recht auf familiäres Zusammenleben und auf Umgang (BVerfG FamRZ 2003, 816, 821; FamRZ 2010, 1621; FamRZ 2013, 521, 525 f.). Die (Nicht-) Eintragung der Antragstellerin in das Geburtenregister als Mit-Elternteil des Kindes ihrer Ehefrau betrifft aber nicht das Familienverhältnis der Ehepartner mit dem Kind. Das Geburtenregister hat lediglich - unter anderem die rechtlichen Abstammungsverhältnisse des Kindes betreffend - beurkundende Funktion. Das Zusammenleben eines Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Fami- lie wird dadurch hingegen nicht berührt. Eintragungen in ein Personenstandsregister haben keine rechtserzeugende Kraft. Auch die gesetzliche Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB, der die Abstammung des Kindes an die Vermutung knüpft, dass Vater eines Kindes der Mann ist, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, greift selbst nicht in das Recht der Familie ein (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621).
26
bb) Ebenso wenig ist das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Grundrechtsträger sind insoweit nur die leiblichen oder rechtlichen Eltern eines Kindes (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 819 f.; FamRZ 2010, 1621). Die Antragstellerin ist nicht Elternteil des Kindes in diesem Sinne, sondern will diesen Status erst erlangen, so dass sie vom Schutz dieses Grundrechts nicht erfasst ist. Die Kindesmutter wiederum ist dadurch, dass ihre Ehefrau keine rechtliche Elternstellung zu dem Kind hat, nicht in ihrem Elterngrundrecht betroffen. Gleiches gilt für das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Antragstellerin und Kindesmutter nach Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Die Nichteintragung der Elternschaft in einem Personenstandsregister zeitigt insoweit keinerlei Wirkung (vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621 f.).
27
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes folgt nicht die verfassungsrechtliche Notwendigkeit, ihm durch das Abstammungsrecht eine leiblich nicht verwandte Person als rechtlichen Elternteil zuzuordnen, selbst wenn diese bereit und in der Lage ist, Elternverantwortung zu übernehmen. Vielmehr hat das Kind einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf die rechtliche Möglichkeit, Kenntnis von seiner Herkunft zu erlangen (vgl. hierzu Senatsbeschluss BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7 f. mwN). Darauf aufbauend kann es grundsätzlich die entsprechenden abstammungsrechtlichen Zuordnungen erreichen. Das war nach der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage auch bei einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung schon deshalb gewährleistet, weil § 1600 d Abs. 4 BGB in der ab 1. Juli 2018 geltenden Fassung aufgrund der Übergangsregelung des Art. 229 § 46 EGBGB nicht anzuwenden ist. Denn der Samen, mithilfe dessen das Kind gezeugt wurde, wurde vor dem am 1. Juli 2018 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2513) verwendet. Davon unabhängig eröffnet das geltende Recht die Möglichkeit der Sukzessivadoption durch die Ehefrau der Kindesmutter nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB (vgl. OLG Köln FamRZ 2015, 156, 157).
28
cc) Dass die Ehefrau der Kindesmutter anders als ein Ehemann nicht allein aufgrund der bei Geburt bestehenden Ehe von Gesetzes wegen rechtlicher Elternteil des Kindes ist, stellt schließlich auch keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG dar. Vielmehr ist die Situation - wie bereits dargestellt - insoweit verschieden, als die Ehefrau nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein kann, während der Gesetzgeber dies für den Ehemann als Regelfall vermutet und darauf die Vorschrift des § 1592 Nr. 1 BGB gründet. Dieser Unterschied rechtfertigt die im Rahmen des Abstammungsrechts nach wie vor bestehende abweichende Behandlung gleich- und verschiedengeschlechtlicher Ehepaare und deren Kinder (Kaiser FamRZ 2017, 1889, 1897; vgl. BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622 und OLG Köln FamRZ 2015, 156, 157, jeweils zur Lebenspartnerschaft; Britz StAZ 2016, 8, 12).
29
Verfassungsrechtlich ist daher nichts dagegen zu erinnern, dass die Ehefrau einer Kindesmutter - wie im vorliegenden Fall die Antragstellerin - jedenfalls bis zu einer eventuellen gesetzlichen Neuregelung auf die Sukzessivadoption nach § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen bleibt, um in die rechtliche Elternstellung zu gelangen. Auf diesem rechtlichen Weg werden sowohl die Rechte des betroffenen Kindes gewahrt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2013, 521, 526 ff.) als auch über die Vorschrift des § 1747 BGB die Rechte des in solchen Fallgestaltungen notwendigerweise zusätzlich zu den beiden Ehegatten existierenden biologischen Vaters (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 18. Februar 2015 - XII ZB 473/13 - FamRZ 2015, 828 Rn. 15 ff.).
30
dd) Schließlich liegt aus den vorgenannten Gründen auch kein Verstoß gegen Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt, für sich genommen oder in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 14 EMRK vor. Für eine Vermutung, dass das von der einen Ehefrau geborene Kind biologisch von der zweiten Ehefrau abstammt, gibt es keine Tatsachengrundlage. Die gleichgeschlechtlichen Ehepartner befinden sich daher im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Geburt vorgenommenen Eintragungen in das Geburtenregister nicht in einer in erheblichem Maße vergleichbaren Situation wie verschiedengeschlechtliche Ehepartner (vgl. EGMR FamRZ 2014, 97,

98).

Dose Klinkhammer Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 21.02.2018 - 8 UR III 38/17 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 27.04.2018 - 3 W 292/18 -

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Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

11
aa) Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Das deutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter-Kind-Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 35 ff.). Eine Mutterschaftsanerkennung sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit- oder Co-Mutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 30 ff.), sind im deutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

11
aa) Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Das deutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter-Kind-Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 35 ff.). Eine Mutterschaftsanerkennung sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit- oder Co-Mutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 30 ff.), sind im deutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes.

2

Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D." erteilt. Am 1. November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen "O.G." geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 11. April 2011 - rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 - wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde am 18. Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts geschieden. Am 28. März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen "G.P." erteilte.

3

Der Beteiligte zu 1 bringt hierzu vor, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.

4

Das Standesamt (Beteiligter zu 2) hat Zweifel, wie die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenregister zu beurkunden ist. Es hat die Sache deshalb über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als "Mutter" in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen "B.D.". Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 1 und des von ihm vertretenen Kindes hat das Kammergericht zurückgewiesen.

5

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 1 und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel, dass der Beteiligte zu 1 als "Vater" des Kindes mit seinen männlichen Vornamen "O.G." in das Geburtenregister eingetragen wird. Die Standesamtsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten.

B.

6

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

7

Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2015, 683 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

8

Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind geboren habe, gelte er nach § 1591 BGB als dessen Mutter. Der Anwendungsbereich des § 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Änderung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne. Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, den Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter seines leiblichen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte.

9

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen eingeschränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er ausschließen wolle, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechterverständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder sollten ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werden könne.

10

Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroffene Kind von dem Beteiligten zu 1 abstamme. Soweit der Beteiligte zu 1 meine, dass an seiner Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteiligten zu 1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm abstamme. Weil der Beteiligte zu 1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragung einer fremden Eizelle gemäß § 1591 BGB als dessen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbestimmung folge. Eine Zuordnung als rechtlicher Vater würde zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. Bestünde eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1, wäre die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Dritten ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. Absprachen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Samenspender hätten gegenüber dem betroffenen Kind keine Wirkung.

11

Schließlich gebiete auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Der Beteiligte zu 1 unterscheide sich von anderen Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft.

II.

12

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

13

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 1 in statusrechtlicher Hinsicht die Mutter des betroffenen Kindes ist.

14

a) Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Der Beteiligte zu 1 hat das Kind geboren; er ist bei der Geburt des Kindes am 28. März 2013 allerdings keine "Frau" im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies gilt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung enthält § 11 Satz 1 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind.

15

b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird.

16

aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

17

bb) Gleichwohl sprechen sowohl der Wortlaut des § 11 Satz 1 TSG als auch dessen Entstehungsgeschichte für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Der Grundsatz, dass die Geschlechtsänderung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende Umkehrschluss, dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt, wird durch die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes ausdrücklich gestützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Januar 1979 hatte für § 11 Satz 1 TSG zunächst die folgende Fassung vorgesehen (BR-Drucks. 6/79 S. 8; BT-Drucks. 8/2947 S. 8):

"Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind angenommen worden sind."

18

Gegen diese Fassung erhob der Bundesrat auf Vorschlag seines Rechtsausschusses in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten (BR-Drucks. 6/79 [Beschluss] S. 36; BT-Drucks. 8/2947 S. 23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken aufgegriffen und zu deren Entkräftung die später Gesetz gewordene Fassung des § 11 Satz 1 TSG vorgeschlagen (BT-Drucks. 8/2947 S. 27). Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in denen ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Regelung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118).

19

cc) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 11 Satz 1 TSG auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren worden sind. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (BT-Drucks. 8/2947 S. 16). Das Gesetz will damit in Bezug auf das Abstammungsrecht generell gewährleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugänglich ist (vgl. Augstein TSG § 11 Rn. 1). Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuellen unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Denn auch den erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen Kindern soll durch eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 23).

20

2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 als "Mutter" und ausschließlich mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn. 512).

21

Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als zusätzliche Daten im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die Namen der Mutter mit den aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorzunehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 16). Dagegen spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG, wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes "die Vornamen" (nicht: "auch die Vornamen") anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfolgten Zwecke gebieten es, dass sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; Augstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden (§ 59 PStG) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und den aktuell geführten Vornamen ergeben könnten.

III.

22

Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den Rechtsbeschwerden angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

23

1. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu 1, dass ihm das geltende Abstammungsrecht ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer "Mutter" des betroffenen Kindes zuweist.

24

a) Die gesetzliche Regelung verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beeinträchtigen kann, wenn ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status - Vater oder Mutter - zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG.

25

aa) Das deutsche Abstammungsrecht ist - wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit - davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen" Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present and Future European Family Law S. 131; Wiggerich StAZ 2017, 8, 12; vgl. auch Althoff/Schabran/Follmar-Otto Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht", veröffentlicht auf www.bmfsfj.de S. 55 ff.). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde, indem sie der "Mutter" einen besonderen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen).

26

bb) Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72).

27

(1) Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau geborenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b), weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern - sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt - durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzlichen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstammungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau-zu-Mann-Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf alleinige Bestimmung des Vornamens folgt.

28

(2) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zuordnung berührt.

29

Zum einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende Informationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will.

30

Zum anderen kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger - dem vertrauten Samenspender - nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vaterschaft" des einzigen ihm bislang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen.

31

cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch gemacht haben.

32

b) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheitsgrundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 - FamRZ 2014, 97 Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörenden Personen durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtlichen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen.

33

c) Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten (BVerfG FamRZ 1989, 715, 717). Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1621).

34

2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdegericht angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

35

a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine besondere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209).

36

Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12).

37

b) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden (§ 54 Abs. 1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden haben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst (§ 54 Abs. 2 PStG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist "Personenstand" die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Wenn die Abstammung - wie hier - nach deutschem Recht beurteilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zugeordnet ist.

38

c) Die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister überwiegen das Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Eintragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Aufdeckung seiner Transsexualität auszusetzen.

39

aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert.

40

Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG). Bei den letztgenannten Personen dürfte schon aufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des von dem Geburtenregistereintrag Betroffenen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks (§ 64 Abs. 1 PStG) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann.

41

Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgenommen worden sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG). Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 52).

42

bb) Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt, dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr. 59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteils.

43

cc) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als "Mutter" des Kindes einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung seiner früher geführten weiblichen Vornamen (§ 5 Abs. 3 TSG) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG allerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen grundsätzlich legitimen Zweck.

IV.

44

Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor.

45

1. Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigen in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und das - ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte - Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

46

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden auf eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockholm) vom 14. April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Ergebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung auch darin besteht, dass das schwedische Recht - anders als das deutsche Recht - gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstammungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologischem und rechtlich zugewiesenem Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part III: Legal Views - Sweden] S. 309).

Dose     

      

Klinkhammer     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Guhling     

      

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

9
b) Zwar hat das Standesamt die begehrten Amtshandlungen erst nach der Änderung der Rechtslage durch das am 1. Oktober 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vorgenommen. Darauf und auf die mit Blick auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 118 Rn. 178 mwN und FamRZ 2008, 1593 Rn. 45 mwN) sehr umstrittene Frage , ob der Gesetzgeber zur einfachgesetzlichen Öffnung des Instituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Verbindungen befugt war (so etwa Blome NVwZ 2017, 1658, 1660 ff.; Meyer FamRZ 2017, 1281 ff.; Dethloff FamRZ 2016, 351 ff.; Beck/Tometten DÖV 2016, 581, 586 f.; Brosius-Gersdorf NJW 2015, 3557, 3559 f.) oder ob die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten zu den nach Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Strukturprinzipien der Ehe gehöre, die einer Änderung durch einfaches Gesetz nicht zugänglich sind (so etwa Badura in Maunz/Dürig GG [Stand: April 2012] Art. 6 Rn. 58; BeckOK GG/Uhle [Stand: August 2017] Art. 6 Rn. 4.1 ff.; Ipsen NVwZ 2017, 1096 ff.; Schmidt NJW 2017, 2225 ff.; Erbarth NZFam 2016, 536, 537 f.) kommt es im vorliegenden Fall nicht (mehr) an. Maßgeblich ist allein, dass mit der Vornahme der begehrten Amtshandlung die Grundlage für eine Sachentscheidung über den Verfahrensgegenstand im gerichtlichen Anweisungsverfahren nach § 49 Abs. 1 PStG entfallen ist. Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der durch das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts geschaffenen Rechtslage ist nicht entscheidungserheblich, so dass insbesondere eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Krüger

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

25
(2) Die Aufhebung des rechtskräftigen Festsetzungsbeschlusses (und die darauf aufbauende Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds) kommt aber auch nicht in entsprechender Anwendung von § 48 FamFG oder §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO in Betracht. Denn insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor. Eine solche erfordert - neben einer planwidrigen Regelungslücke - die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2017 - XII ZB 71/16 - FamRZ 2017, 603 Rn. 31 und vom 24. August 2016 - XII ZB 351/15 - FamRZ 2016, 1849 Rn. 19 mwN). Daran fehlt es hier.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes.

2

Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D." erteilt. Am 1. November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen "O.G." geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 11. April 2011 - rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 - wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde am 18. Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts geschieden. Am 28. März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen "G.P." erteilte.

3

Der Beteiligte zu 1 bringt hierzu vor, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.

4

Das Standesamt (Beteiligter zu 2) hat Zweifel, wie die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenregister zu beurkunden ist. Es hat die Sache deshalb über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als "Mutter" in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen "B.D.". Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 1 und des von ihm vertretenen Kindes hat das Kammergericht zurückgewiesen.

5

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 1 und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel, dass der Beteiligte zu 1 als "Vater" des Kindes mit seinen männlichen Vornamen "O.G." in das Geburtenregister eingetragen wird. Die Standesamtsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten.

B.

6

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

7

Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2015, 683 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

8

Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind geboren habe, gelte er nach § 1591 BGB als dessen Mutter. Der Anwendungsbereich des § 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Änderung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne. Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, den Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter seines leiblichen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte.

9

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen eingeschränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er ausschließen wolle, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechterverständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder sollten ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werden könne.

10

Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroffene Kind von dem Beteiligten zu 1 abstamme. Soweit der Beteiligte zu 1 meine, dass an seiner Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteiligten zu 1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm abstamme. Weil der Beteiligte zu 1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragung einer fremden Eizelle gemäß § 1591 BGB als dessen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbestimmung folge. Eine Zuordnung als rechtlicher Vater würde zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. Bestünde eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1, wäre die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Dritten ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. Absprachen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Samenspender hätten gegenüber dem betroffenen Kind keine Wirkung.

11

Schließlich gebiete auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Der Beteiligte zu 1 unterscheide sich von anderen Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft.

II.

12

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

13

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 1 in statusrechtlicher Hinsicht die Mutter des betroffenen Kindes ist.

14

a) Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Der Beteiligte zu 1 hat das Kind geboren; er ist bei der Geburt des Kindes am 28. März 2013 allerdings keine "Frau" im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies gilt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung enthält § 11 Satz 1 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind.

15

b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird.

16

aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

17

bb) Gleichwohl sprechen sowohl der Wortlaut des § 11 Satz 1 TSG als auch dessen Entstehungsgeschichte für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Der Grundsatz, dass die Geschlechtsänderung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende Umkehrschluss, dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt, wird durch die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes ausdrücklich gestützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Januar 1979 hatte für § 11 Satz 1 TSG zunächst die folgende Fassung vorgesehen (BR-Drucks. 6/79 S. 8; BT-Drucks. 8/2947 S. 8):

"Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind angenommen worden sind."

18

Gegen diese Fassung erhob der Bundesrat auf Vorschlag seines Rechtsausschusses in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten (BR-Drucks. 6/79 [Beschluss] S. 36; BT-Drucks. 8/2947 S. 23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken aufgegriffen und zu deren Entkräftung die später Gesetz gewordene Fassung des § 11 Satz 1 TSG vorgeschlagen (BT-Drucks. 8/2947 S. 27). Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in denen ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Regelung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118).

19

cc) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 11 Satz 1 TSG auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren worden sind. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (BT-Drucks. 8/2947 S. 16). Das Gesetz will damit in Bezug auf das Abstammungsrecht generell gewährleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugänglich ist (vgl. Augstein TSG § 11 Rn. 1). Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuellen unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Denn auch den erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen Kindern soll durch eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 23).

20

2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 als "Mutter" und ausschließlich mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn. 512).

21

Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als zusätzliche Daten im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die Namen der Mutter mit den aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorzunehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 16). Dagegen spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG, wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes "die Vornamen" (nicht: "auch die Vornamen") anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfolgten Zwecke gebieten es, dass sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; Augstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden (§ 59 PStG) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und den aktuell geführten Vornamen ergeben könnten.

III.

22

Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den Rechtsbeschwerden angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

23

1. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu 1, dass ihm das geltende Abstammungsrecht ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer "Mutter" des betroffenen Kindes zuweist.

24

a) Die gesetzliche Regelung verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beeinträchtigen kann, wenn ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status - Vater oder Mutter - zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG.

25

aa) Das deutsche Abstammungsrecht ist - wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit - davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen" Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present and Future European Family Law S. 131; Wiggerich StAZ 2017, 8, 12; vgl. auch Althoff/Schabran/Follmar-Otto Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht", veröffentlicht auf www.bmfsfj.de S. 55 ff.). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde, indem sie der "Mutter" einen besonderen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen).

26

bb) Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72).

27

(1) Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau geborenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b), weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern - sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt - durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzlichen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstammungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau-zu-Mann-Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf alleinige Bestimmung des Vornamens folgt.

28

(2) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zuordnung berührt.

29

Zum einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende Informationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will.

30

Zum anderen kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger - dem vertrauten Samenspender - nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vaterschaft" des einzigen ihm bislang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen.

31

cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch gemacht haben.

32

b) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheitsgrundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 - FamRZ 2014, 97 Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörenden Personen durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtlichen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen.

33

c) Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten (BVerfG FamRZ 1989, 715, 717). Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1621).

34

2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdegericht angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

35

a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine besondere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209).

36

Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12).

37

b) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden (§ 54 Abs. 1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden haben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst (§ 54 Abs. 2 PStG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist "Personenstand" die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Wenn die Abstammung - wie hier - nach deutschem Recht beurteilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zugeordnet ist.

38

c) Die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister überwiegen das Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Eintragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Aufdeckung seiner Transsexualität auszusetzen.

39

aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert.

40

Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG). Bei den letztgenannten Personen dürfte schon aufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des von dem Geburtenregistereintrag Betroffenen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks (§ 64 Abs. 1 PStG) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann.

41

Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgenommen worden sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG). Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 52).

42

bb) Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt, dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr. 59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteils.

43

cc) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als "Mutter" des Kindes einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung seiner früher geführten weiblichen Vornamen (§ 5 Abs. 3 TSG) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG allerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen grundsätzlich legitimen Zweck.

IV.

44

Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor.

45

1. Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigen in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und das - ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte - Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

46

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden auf eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockholm) vom 14. April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Ergebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung auch darin besteht, dass das schwedische Recht - anders als das deutsche Recht - gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstammungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologischem und rechtlich zugewiesenem Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part III: Legal Views - Sweden] S. 309).

Dose     

      

Klinkhammer     

      

Nedden-Boeger

      

Botur     

      

Guhling     

      

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,
2.
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
3.
die Mutter und
4.
das Kind.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Eine sozial-familiäre Beziehung nach Absatz 2 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(4) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

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aa) Mutter des Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die das Kind geboren hat. Das deutsche bürgerliche Recht kennt nur die Zuordnung einer einzigen Mutter kraft Gesetzes. Damit hat der Gesetzgeber andere mögliche Formen der abstammungsrechtlichen Mutter-Kind-Zuordnung, insbesondere die Mutterschaft der Eizellspenderin im Fall der Leihmutterschaft, bewusst ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 35 ff.). Eine Mutterschaftsanerkennung sieht das geltende Recht nicht vor. Weitere Formen der Entstehung einer beiderseits weiblichen Elternschaft kraft Abstammung, etwa die Mit- oder Co-Mutterschaft bei konsentierter heterologer Insemination (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251 Rn. 30 ff.), sind im deutschen Recht ebenfalls nicht vorgesehen.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(1) Zur Annahme eines Kindes ist die Einwilligung der Eltern erforderlich. Sofern kein anderer Mann nach § 1592 als Vater anzusehen ist, gilt im Sinne des Satzes 1 und des § 1748 Abs. 4 als Vater, wer die Voraussetzung des § 1600d Abs. 2 Satz 1 glaubhaft macht.

(2) Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Annehmenden nicht kennt.

(3) Steht nicht miteinander verheirateten Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam zu, so

1.
kann die Einwilligung des Vaters bereits vor der Geburt erteilt werden;
2.
kann der Vater durch öffentlich beurkundete Erklärung darauf verzichten, die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 und § 1671 Absatz 2 zu beantragen; § 1750 gilt sinngemäß mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1;
3.
darf, wenn der Vater die Übertragung der Sorge nach § 1626a Absatz 2 oder § 1671 Absatz 2 beantragt hat, eine Annahme erst ausgesprochen werden, nachdem über den Antrag des Vaters entschieden worden ist.

(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht erforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. Der Aufenthalt der Mutter eines gemäß § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geborenen Kindes gilt als dauernd unbekannt, bis sie gegenüber dem Familiengericht die für den Geburtseintrag ihres Kindes erforderlichen Angaben macht.

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Demnach ist es aufgrund Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG und der damit übereinstimmenden Schutzrichtung des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB geboten, dem vermuteten Vater eine Beteiligung am Adoptionsverfahren zu ermöglichen. Dies ist nicht auf die natürliche Zeugung beschränkt, sondern gilt auch im Fall der Samenspende. Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Vaterschaftsanfechtung durch den sogenannten biologischen Vater gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht von einer Beiwohnung im Wortsinn abhängig ist, zumal die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung eine Beiwohnung nicht voraussetzt (Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209). Dieselbe Erwägung greift auch im Anwendungsbereich des § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ein (NK-BGB/ Dahm 3. Aufl. § 1747 Rn. 26). Denn die Vorschrift trägt ebenfalls dem grundrechtlich geschützten Interesse des vermuteten leiblichen Vaters Rechnung, in die Elternstellung einrücken zu können, und soll verhindern, dass diese Mög- lichkeit durch eine kurze Zeit nach der Geburt durchgeführte Adoption vereitelt wird.