Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Sept. 2017 - XII ZB 660/14

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:060917BXIIZB660.14.0
bei uns veröffentlicht am06.09.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 €

Gründe

A.

1

Das Verfahren betrifft die Beurkundung der Geburt eines von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach der Entscheidung über die Geschlechtsänderung (§ 8 Abs. 1 TSG) geborenen Kindes.

2

Der Beteiligte zu 1 wurde im Jahr 1982 als Kind weiblichen Geschlechts geboren. Ihm wurden die weiblichen Vornamen "B.D." erteilt. Am 1. November 2008 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit einem Mann. Im Jahr 2010 wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 durch Beschluss des Amtsgerichts in die männlichen Vornamen "O.G." geändert. Durch weiteren Beschluss des Amtsgerichts vom 11. April 2011 - rechtskräftig seit dem 7. Juni 2011 - wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 1 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist. Die Ehe des Beteiligten zu 1 wurde am 18. Februar 2013 durch einen am gleichen Tage rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts geschieden. Am 28. März 2013 gebar der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind männlichen Geschlechts, dem er die Vornamen "G.P." erteilte.

3

Der Beteiligte zu 1 bringt hierzu vor, er habe nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts die Hormone abgesetzt, wodurch er wieder fruchtbar geworden sei. Das Kind sei durch eine Samenspende ("Bechermethode") entstanden; mit dem Samenspender sei vereinbart worden, dass dieser nicht rechtlicher Vater des Kindes werde.

4

Das Standesamt (Beteiligter zu 2) hat Zweifel, wie die Geburt des betroffenen Kindes im Geburtenregister zu beurkunden ist. Es hat die Sache deshalb über die Standesamtsaufsicht (Beteiligte zu 3) dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, den Beteiligten zu 1 als "Mutter" in den Geburtseintrag des Kindes einzutragen, und zwar mit seinen vor der Entscheidung über die Geschlechtsänderung geführten weiblichen Vornamen "B.D.". Die dagegen gerichteten Beschwerden des Beteiligten zu 1 und des von ihm vertretenen Kindes hat das Kammergericht zurückgewiesen.

5

Hiergegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerden des Beteiligten zu 1 und des betroffenen Kindes. Sie verfolgen das Ziel, dass der Beteiligte zu 1 als "Vater" des Kindes mit seinen männlichen Vornamen "O.G." in das Geburtenregister eingetragen wird. Die Standesamtsaufsicht ist dem Begehren entgegengetreten.

B.

6

Die Rechtsbeschwerden sind statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG iVm § 51 Abs. 1 PStG). Sie sind auch im Übrigen zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.

I.

7

Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2015, 683 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

8

Der Beteiligte zu 1 sei gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des betroffenen Kindes zu bezeichnen. Im Verhältnis zu seinen Kindern sei er weiterhin als Frau anzusehen. Da der Beteiligte zu 1 das betroffene Kind geboren habe, gelte er nach § 1591 BGB als dessen Mutter. Der Anwendungsbereich des § 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Der Gesetzgeber habe die Möglichkeit bedacht, dass ein Transsexueller nach der Entscheidung über die Änderung seines Geschlechts noch Kinder zeugen oder empfangen könne. Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift auf diese Fälle entspreche dem gesetzgeberischen Ziel, den Status des Transsexuellen als Vater oder Mutter seines leiblichen Kindes durch die Änderung des Geschlechts unberührt zu lassen. Es gebe auch keinen Grund, der eine unterschiedliche Behandlung von leiblichen Kindern des Transsexuellen je nach dem Zeitpunkt ihrer Geburt rechtfertigen könnte.

9

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 1 (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) sei nicht verletzt. Die allgemeinen Folgen einer Geschlechtsänderung seien im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und der Grundrechte der Kinder eines Transsexuellen eingeschränkt. Der Gesetzgeber verfolge ein berechtigtes Anliegen, wenn er ausschließen wolle, dass rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder gebären oder rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörige Personen Kinder zeugen, weil dies dem Geschlechterverständnis widersprechen und weitreichende Folgen für die Rechtsordnung haben würde. Kinder sollten ihren biologischen Eltern vielmehr rechtlich so zugewiesen werden, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt werden könne.

10

Ansonsten ließe sich auch nicht feststellen, ob das betroffene Kind von dem Beteiligten zu 1 abstamme. Soweit der Beteiligte zu 1 meine, dass an seiner Elternschaft keine Zweifel bestünden, gelte dies gerade nur, wenn ihm die rechtliche Mutterschaft zugewiesen sei. Denn für die Mutterschaft des Beteiligten zu 1 sei es irrelevant, ob das betroffene Kind genetisch von ihm abstamme. Weil der Beteiligte zu 1 das Kind geboren habe, würde er auch im Falle der (unzulässigen) Übertragung einer fremden Eizelle gemäß § 1591 BGB als dessen Mutter gelten. Nur als solche stehe ihm die elterliche Sorge zu, aus der das Recht zur Namensbestimmung folge. Eine Zuordnung als rechtlicher Vater würde zudem in die Grundrechte des betroffenen Kindes eingreifen. Bestünde eine rechtliche Vaterschaft des Beteiligten zu 1, wäre die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Dritten ausgeschlossen. Als Vater des betroffenen Kindes komme der Samenspender in Betracht, dessen Vaterschaft unabhängig von der Art der Samenübertragung festgestellt werden könne. Absprachen zwischen dem Beteiligten zu 1 und dem Samenspender hätten gegenüber dem betroffenen Kind keine Wirkung.

11

Schließlich gebiete auch Art. 3 Abs. 1 und 3 GG nicht, den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als Vater des betroffenen Kindes in das Geburtenregister einzutragen. Der Beteiligte zu 1 unterscheide sich von anderen Personen, die dem männlichen Geschlecht zugeordnet sind, durch seine Fähigkeit, Kinder zu empfangen und zu gebären. Dieser Umstand erlaube eine Differenzierung bei der Zuweisung der Elternschaft.

II.

12

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

13

1. Das Beschwerdegericht hat zutreffend erkannt, dass der Beteiligte zu 1 in statusrechtlicher Hinsicht die Mutter des betroffenen Kindes ist.

14

a) Mutter eines Kindes ist nach § 1591 BGB die Frau, die es geboren hat. Der Beteiligte zu 1 hat das Kind geboren; er ist bei der Geburt des Kindes am 28. März 2013 allerdings keine "Frau" im Rechtssinne mehr gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt aufgrund des seit dem 7. Juni 2011 rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts bereits als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen war. Darauf kommt es für die statusrechtliche Zuordnung aber nicht an. Zwar richten sich gemäß § 10 Abs. 1 TSG von der Rechtskraft der Entscheidung an, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist (§ 8 Abs. 1 TSG), seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht. Dies gilt indessen nur, soweit durch das Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Eine derartige anderweitige Bestimmung enthält § 11 Satz 1 TSG, wonach die Entscheidung, dass ein Transsexueller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt lässt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind.

15

b) Das Beschwerdegericht hat mit Recht und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 7; MünchKommBGB/Wellenhofer 7. Aufl. § 1591 Rn. 6; BeckOGK/Haßfurter BGB [Stand: Juli 2017] § 1591 Rn. 80; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: März 2017] § 1591 Rn. 16.1; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-955; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117 f.) erkannt, dass § 11 Satz 1 TSG auch Sachverhalte erfasst, in denen das leibliche Kind eines Transsexuellen - wie hier - zeitlich erst nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren wird.

16

aa) Die Geburt eines Kindes nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG hätte allerdings nach der ursprünglichen Konzeption des Transsexuellengesetzes aus dem Jahr 1980 nicht möglich sein sollen, denn nach den - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und unanwendbar erklärten (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 68 ff.) - Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG waren die dauerhafte Fortpflanzungsunfähigkeit und ein die äußeren Geschlechtsmerkmale verändernder operativer Eingriff (sog. "große Lösung") notwendige Voraussetzungen für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit.

17

bb) Gleichwohl sprechen sowohl der Wortlaut des § 11 Satz 1 TSG als auch dessen Entstehungsgeschichte für die vom Beschwerdegericht vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Der Grundsatz, dass die Geschlechtsänderung des Elternteils das Rechtsverhältnis zu seinen Kindern unberührt lässt, erfährt ausdrücklich nur bei adoptierten Kindern eine zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Annahme. Der naheliegende Umkehrschluss, dass es bei leiblichen Kindern eine vergleichbare zeitliche Einschränkung in Bezug auf den Zeitpunkt ihrer Geburt nicht gibt, wird durch die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Genese des Gesetzes ausdrücklich gestützt. Der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 5. Januar 1979 hatte für § 11 Satz 1 TSG zunächst die folgende Fassung vorgesehen (BR-Drucks. 6/79 S. 8; BT-Drucks. 8/2947 S. 8):

"Die Entscheidung, dass der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, lässt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, soweit die Kinder vor Rechtskraft der Entscheidung empfangen oder als Kind angenommen worden sind."

18

Gegen diese Fassung erhob der Bundesrat auf Vorschlag seines Rechtsausschusses in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 1979 Bedenken, weil es nach den damaligen medizinischen Erfahrungen nicht ausgeschlossen sei, dass Personen, die als fortpflanzungsunfähig galten, noch Kinder zeugen oder empfangen könnten. Auch nach einer auf die Veränderung der Geschlechtsmerkmale gerichteten Operation müsse jedenfalls bei Frauen damit gerechnet werden, dass sie entgegen ärztlicher Begutachtung noch Kinder empfangen und gebären könnten (BR-Drucks. 6/79 [Beschluss] S. 36; BT-Drucks. 8/2947 S. 23). Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung diese Bedenken aufgegriffen und zu deren Entkräftung die später Gesetz gewordene Fassung des § 11 Satz 1 TSG vorgeschlagen (BT-Drucks. 8/2947 S. 27). Aus den Gesetzesmaterialien, insbesondere der Umformulierung des § 11 Satz 1 TSG im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, lässt sich damit nicht nur entnehmen, dass der Gesetzgeber des Transsexuellengesetzes jene Fälle mitbedacht hat, in denen ein leibliches Kind erst nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren oder gezeugt wird, sondern auch, dass er diese Fälle bewusst der Regelung des § 11 Satz 1 TSG unterwerfen wollte (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 742; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118).

19

cc) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck der Regelung eine Erstreckung des Anwendungsbereichs von § 11 Satz 1 TSG auf solche leiblichen Kinder, die erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geboren worden sind. Nach § 11 Satz 1 TSG soll der Status des Transsexuellen als Vater oder als Mutter unberührt bleiben, und zwar insbesondere für die Vaterschaftsfeststellung und die Ehelichkeitsanfechtung (BT-Drucks. 8/2947 S. 16). Das Gesetz will damit in Bezug auf das Abstammungsrecht generell gewährleisten, dass der biologisch durch Geburt oder Zeugung festgelegte rechtliche Status als Mutter oder Vater des Kindes einer Veränderung nicht zugänglich ist (vgl. Augstein TSG § 11 Rn. 1). Dies betrifft alle leiblichen Kinder eines Transsexuellen unabhängig davon, ob sie vor oder nach der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der elterlichen Geschlechtszugehörigkeit geboren worden sind. Denn auch den erst nach der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen Kindern soll durch eine biologisch nicht begründete Zuweisung der rechtlichen Mutterschaft oder Vaterschaft nicht die Möglichkeit genommen werden, ihre Abstammung feststellen zu lassen (vgl. BT-Drucks. 8/2947 S. 23).

20

2. Ebenfalls zutreffend hat das Beschwerdegericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 1 als "Mutter" und ausschließlich mit seinen früher geführten weiblichen Vornamen in das Geburtenregister einzutragen ist, §§ 5 Abs. 3, 10 Abs. 2 TSG (vgl. OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. V-954; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118; kritisch Berkl Personenstandsrecht Rn. 512).

21

Es kommt dabei insbesondere nicht in Betracht, die vor der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geführten (hier: weiblichen) Vornamen lediglich als zusätzliche Daten im Hinweisteil zu erfassen und den Grundeintrag für die Namen der Mutter mit den aktuell geführten (hier: männlichen) Vornamen vorzunehmen (aA AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 16). Dagegen spricht zunächst der eindeutige Wortlaut des § 5 Abs. 3 TSG, wonach im Geburtseintrag eines leiblichen Kindes "die Vornamen" (nicht: "auch die Vornamen") anzugeben sind, die vor der gerichtlichen Entscheidung über die Änderung der Vornamen bzw. über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit für den transsexuellen Elternteil maßgebend waren. Auch die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 5 Abs. 3 TSG verfolgten Zwecke gebieten es, dass sich die Eintragung im Geburtenregister auf die vor der Entscheidung über die Änderung des Vornamens bzw. die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geführten Vornamen beschränkt. Die Vorschrift hat die Interessen der Kinder an der Geheimhaltung der Transsexualität seiner Eltern im Blick. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu dementsprechenden Spekulationen Anlass geben könnten (OLG Köln FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272 f.; Augstein TSG § 5 Rn. 6; Spickhoff Medizinrecht 2. Aufl. § 5 TSG Rn. 4; Wall [Fachausschuss Nr. 4016] StAZ 2015, 117, 118). Dieses Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden (§ 59 PStG) von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen der Elternstellung und den aktuell geführten Vornamen ergeben könnten.

III.

22

Der Senat sieht keine Veranlassung zu der von den Rechtsbeschwerden angeregten Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Die geltende Rechtslage ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

23

1. Es verstößt nicht gegen Grundrechte des Beteiligten zu 1, dass ihm das geltende Abstammungsrecht ungeachtet des Umstands, dass er nunmehr als dem männlichen Geschlecht zugehörig gilt, den rechtlichen Status einer "Mutter" des betroffenen Kindes zuweist.

24

a) Die gesetzliche Regelung verletzt den Beteiligten zu 1 nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG. Dabei verkennt der Senat im Ausgangspunkt nicht, dass es die Anerkennung der geschlechtlichen Identität eines transsexuellen Elternteils beeinträchtigen kann, wenn ihm im Verhältnis zu einem nach der Entscheidung gemäß § 8 Abs. 1 TSG geborenen oder gezeugten Kind ein rechtlicher Status - Vater oder Mutter - zugewiesen ist, welcher der geschlechterbezogenen Elternrolle seines selbstempfundenen und rechtlich zugewiesenen Geschlechts nicht entspricht. Die Persönlichkeitsentfaltung ist allerdings gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in die Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gestellt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem Grundgesetz im Einklang befinden. Dies ist bei den §§ 1591, 1592 BGB und § 11 Satz 1 TSG der Fall, und zwar auch auf der Grundlage der vom Senat für zutreffend befundenen Auslegung von § 11 Satz 1 TSG.

25

aa) Das deutsche Abstammungsrecht ist - wie die weitaus meisten Rechtsordnungen weltweit - davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile mit ihrem Geschlecht verknüpft, indem es in § 1591 BGB die Rolle der Gebärenden einer Frau (Mutter) und in § 1592 BGB die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zuweist. Hiergegen lassen sich keine grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken erheben. Insbesondere lässt sich dem Grundgesetz keine Verpflichtung zur Schaffung eines "geschlechtsneutralen" Abstammungsrechts entnehmen, in dem Vaterschaft und Mutterschaft auf einen rein sozialen Bedeutungsinhalt dekonstruiert und als rechtliche Kategorien aufgegeben werden (vgl. hierzu Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659 f.; Scherpe The Present and Future European Family Law S. 131; Wiggerich StAZ 2017, 8, 12; vgl. auch Althoff/Schabran/Follmar-Otto Gutachten "Geschlechtervielfalt im Recht", veröffentlicht auf www.bmfsfj.de S. 55 ff.). Denn letztlich ist die Verknüpfung zwischen Fortpflanzungsfunktion und Geschlecht unbestreitbar biologisch begründet. Auch die Verfassung selbst legt in Art. 6 Abs. 4 GG eine solche Verknüpfung zugrunde, indem sie der "Mutter" einen besonderen Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft gewährt. Statusrechtliche Zuordnungsprobleme beim Auseinanderfallen zwischen der Fortpflanzungsfunktion des biologischen Geschlechts und dem davon abweichenden rechtlich zugewiesenen Geschlecht eines Elternteils, die angesichts der kleinen Gruppe transsexueller Menschen ohnehin eher selten zu erwarten sind (BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72), können und müssen daher auf der Grundlage des bestehenden geschlechtsspezifischen Abstammungsrechts gelöst werden (vgl. auch Sieberichs FamRZ 2013, 1180, 1181 f. zur Elternschaft von Intersexuellen).

26

bb) Mutter ist die Person, die das Kind geboren hat, Vater die Person, bei der aufgrund sozialer Beziehungen zur Mutter bei typisierender Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann oder bei der aufgrund gerichtlicher Feststellung erwiesen ist, dass es sich bei ihr um den genetischen Erzeuger des Kindes handelt. Mit dieser Zuordnung entspricht das Gesetz dem verfassungsrechtlich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleiteten Gebot, die auf Abstammung gegründete Zuweisung der elterlichen Rechtsposition grundsätzlich an der biologischen Herkunft des Kindes auszurichten und dadurch möglichst eine Übereinstimmung zwischen leiblicher und rechtlicher Elternschaft zu erreichen (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 816, 820). Durch die Regelung des § 11 Satz 1 TSG ist sichergestellt, dass den betroffenen Kindern trotz der Geschlechtsänderung eines Elternteils rechtlich immer ein Vater und eine Mutter zugeordnet bleiben oder werden. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits ausdrücklich ausgesprochen hat, ist es ein berechtigtes Anliegen des Gesetzgebers, Kinder ihren biologischen Eltern auch rechtlich so zuzuweisen, dass ihre Abstammung nicht im Widerspruch zu ihrer biologischen Zeugung auf zwei rechtliche Mütter oder Väter zurückgeführt wird (vgl. BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 72).

27

(1) Eine von den biologischen Fortpflanzungsfunktionen abweichende statusrechtliche Zuordnung hätte für die Kohärenz der Rechtsordnung weitreichende Folgen, weil Mutterschaft und Vaterschaft als rechtliche Kategorien untereinander nicht beliebig austauschbar sind, sondern sich sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen ihrer Begründung als auch hinsichtlich der daran anknüpfenden Rechtsfolgen voneinander unterscheiden. Ein Frau-zu-Mann-Transsexueller kann auf der Grundlage des geltenden Rechts nicht als rechtlicher Vater eines von ihm selbst geborenen Kindes angesehen werden (anders möglicherweise nach § 1592 Nr. 1 oder Nr. 2 BGB bei dem von einer Frau geborenen Kind, vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1592 Rn. 35b), weil seine genetische Verbindung zum Kind nicht durch die Beisteuerung der Samenzelle, sondern - sofern kein Fall einer (in Deutschland verbotenen) Eizellenspende vorliegt - durch die Beisteuerung der Eizelle hergestellt wird. Ließe man eine über die Eizelle vermittelte genetische Abstammung maßgebend sein, stünde dies im Widerspruch zu der sich aus § 1591 BGB ergebenden gesetzlichen Wertentscheidung, dass die statusrechtliche Zuordnung gerade nicht an die genetische Herkunft der Eizelle angeknüpft werden soll. Eine abstammungsrechtliche Zuordnung zum betroffenen Kind kann deshalb für einen gebärenden Frau-zu-Mann-Transsexuellen systemgerecht nur auf eine Mutterschaft im Sinne des § 1591 BGB zurückgeführt werden, weil er das Kind geboren hat. Erst die an die Geburt anknüpfende Zuordnung zu einer Mutter eröffnet dem Kind rechtlich oder faktisch auch den Weg der Zuordnung zu einem Vater. Allein aufgrund der rechtlichen Zuordnung als Mutter des Kindes steht einem unverheirateten Frau-zu-Mann-Transsexuellen gemäß § 1626 a Abs. 3 BGB auch die alleinige elterliche Sorge zu, aus der beispielsweise das Recht auf alleinige Bestimmung des Vornamens folgt.

28

(2) Auch die Grundrechte der Kinder wären durch eine abweichende Zuordnung berührt.

29

Zum einen anerkennt das Bundesverfassungsgericht unter Heranziehung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Dieses Recht verleiht zwar keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, schützt aber vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 877 Rn. 38 und FamRZ 1989, 255, 258; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 204, 54 = FamRZ 2015, 642 Rn. 7). Wesentliche, dem Geburtenregister zu entnehmende Informationen zu seiner Abstammung würden dem Kind aber vorenthalten, wenn das familienrechtliche Statusrecht nicht klarstellen oder nur in einer im Widerspruch zu den biologischen Gegebenheiten stehenden Weise darstellen würde, auf welche Fortpflanzungsfunktion (Geburt oder Zeugung) es die konkrete Eltern-Kind-Zuordnung zurückführen will.

30

Zum anderen kann das aus Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hergeleitete Recht des Kindes auf Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung durch beide Elternteile betroffen sein, wenn einem Kind, dem rechtlich zunächst nur ein Elternteil zugewiesen ist, die statusrechtliche Zuordnung zu dem anderen Elternteil unmöglich gemacht wird, der dann auch nicht zum Wohl und zum Schutz des Kindes Elternverantwortung im rechtlichen Sinn übernehmen kann. Dies gilt für eine durch Adoption angestrebte Eltern-Kind-Zuordnung (vgl. BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 44 f.; Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 41), aber erst recht für eine solche, die auf die leibliche Abstammung gegründet werden soll. Würde der Beteiligte zu 1 dem betroffenen Kind als rechtlicher Vater zugewiesen werden, könnte das Kind die mit Statusfolgen verbundene Feststellung seiner Abstammung von seinem genetischen Erzeuger - dem vertrauten Samenspender - nur noch unter der unzumutbaren Voraussetzung erreichen, zuvor die konkurrierende "Vaterschaft" des einzigen ihm bislang zugewiesenen Elternteils durch Anfechtung beseitigen zu müssen.

31

cc) Schließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Anknüpfung an die biologische Fortpflanzungsfunktion dem Kind eine rechtlich beständige Zuordnung zu einem Vater und einer Mutter verschafft. Dies wäre bei der Anknüpfung an das personenstandsrechtlich zugewiesene Geschlecht des betroffenen Elternteils wegen der - nicht nur theoretischen - Möglichkeit, die personenstandsrechtliche Anerkennung des selbstempfundenen Geschlechts wieder rückgängig zu machen (§§ 9 Abs. 3, 6 Abs. 1 TSG; vgl. auch BVerfG NJW 2011, 909 Rn. 67), nicht der Fall. Wie das Amtsgericht ausgeführt hat, sollen allein in Berlin zwischen 2011 und 2013 zehn Personen von dieser Option Gebrauch gemacht haben.

32

b) Die gesetzliche Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 3 GG. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird der Beteiligte zu 1 gegenüber anderen rechtlichen Männern nicht diskriminiert. Das Gleichheitsgrundrecht steht der rechtlichen Berücksichtigung biologisch zwingender Unterschiede bei der abstammungsrechtlichen Eltern-Kind-Zuordnung nicht entgegen (BVerfG FamRZ 2010, 1621, 1622; vgl. auch EGMR Entscheidung vom 7. Mai 2013 - 8017/11 - FamRZ 2014, 97 Rn. 30 - B und G.B. gegen Deutschland). Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Beteiligte zu 1 von anderen rechtlich dem männlichen Geschlecht zugehörenden Personen durch seine tatsächlich-biologische Disposition, Kinder empfangen und gebären zu können. Dies rechtfertigt es, ihn im statusrechtlichen Verhältnis zu einem von ihm selbst geborenen Kind anders zu behandeln als solche Männer, die diese Fähigkeit nicht besitzen.

33

c) Schließlich ist auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verletzt. Schon der Schutzbereich dieses Grundrechts ist nicht betroffen. Art. 6 Abs. 1 GG schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten (BVerfG FamRZ 1989, 715, 717). Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, welche die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BeckOK GG/Uhle [Stand: Juni 2017] Art. 6 Rn. 28 mwN). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, welche statusrechtliche Zuordnung ihnen das Abstammungsrecht zuweist oder verweigert (vgl. auch BVerfG FamRZ 2010, 1621).

34

2. Der Beteiligte zu 1 wird auch durch den Inhalt der vom Beschwerdegericht angeordneten Registereintragung nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt.

35

a) Allerdings kommt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gerade im Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes eine besondere Bedeutung zu. Denn die Frage der Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung der Vornamen bzw. der Geschlechtszugehörigkeit Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen bzw. der Änderung ihrer rechtlichen Geschlechtszuordnung geschützt werden (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 10). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierungen durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (vgl. OLG Rostock FamRZ 2017, 1340; OVG Berlin-Brandenburg NJW 2015, 3531, 3532; OVG Münster ZBR 2010, 208, 209).

36

Der Anspruch, die früheren Vornamen bzw. das frühere Geschlecht nicht offenbaren zu müssen, besteht indessen nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden. § 5 Abs. 1 TSG (iVm § 10 Abs. 2 TSG) konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen bzw. die Änderung der rechtlichen Geschlechtszugehörigkeit (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird (vgl. BGH Beschluss vom 3. Februar 2015 - II ZB 12/14 - NJW 2015, 2116 Rn. 12).

37

b) Der Zweck der Führung der Personenstandsregister besteht darin, beweiskräftige Unterlagen über den Personenstand einer Person zur Verfügung zu stellen. Personenstandsrechtlich relevante Daten können ausschließlich durch die Beurkundungen in den Personenstandsregistern bewiesen werden (§ 54 Abs. 1 PStG). Andere Register haben diese besondere Beweiskraft auch dann nicht, wenn aus ihnen öffentliche Urkunden mit Personendaten ausgestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 - XII ZB 126/15 - FamRZ 2017, 1337 Rn. 20 ff.; vgl. auch Gaaz/Bornhofen PStG 3. Aufl. § 54 Rn. 6). Die aus den Personenstandsregistern ausgestellten Personenstandsurkunden haben dabei grundsätzlich die gleiche Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Registern selbst (§ 54 Abs. 2 PStG). Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PStG ist "Personenstand" die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst daher insbesondere Daten über die Geburt und die damit in Verbindung stehenden familienrechtlichen Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG). Wenn die Abstammung - wie hier - nach deutschem Recht beurteilt wird, gehört es zu diesen familienrechtlichen Tatsachen, welche Person dem Kind als Mutter (§ 1591 BGB) und welche Person ihm als Vater (§ 1592 BGB) zugeordnet ist.

38

c) Die schützenswerten Interessen an der Vollständigkeit und Richtigkeit der mit besonderer Beweisfunktion versehenen Eintragungen in die Personenstandsregister überwiegen das Interesse des Beteiligten zu 1, sich durch Eintragungen in das Geburtenregister des Kindes nicht der möglichen Gefahr einer - unmittelbaren oder mittelbaren - Aufdeckung seiner Transsexualität auszusetzen.

39

aa) Diese Gefahr wird durch die gesetzlichen Regelungen über die Benutzung der Personenstandsregister in vielfältiger Weise abgemildert.

40

Der Kreis der Personen, denen auf Antrag Geburtsurkunden zu erteilen oder Einsicht in das Geburtenregister zu gewähren ist, wird durch § 62 Abs. 1 PStG von vornherein beschränkt. Es handelt sich dabei in erster Linie um den Betroffenen selbst, auf den sich der Registereintrag bezieht, sowie um dessen Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge (§ 62 Abs. 1 Satz 1 PStG). Bei den letztgenannten Personen dürfte schon aufgrund der familiären Nähebeziehung in der Regel vermutet werden können, dass ihnen die mögliche Transsexualität eines Elternteils des von dem Geburtenregistereintrag Betroffenen nicht unbekannt ist. Andere Personen müssen grundsätzlich zunächst ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, bevor ihnen eine Urkunde erteilt oder Einsicht gewährt wird (§ 62 Abs. 1 Satz 2 PStG). Darüber hinaus besteht für den transsexuellen Elternteil die Möglichkeit, die Eintragung eines Sperrvermerks (§ 64 Abs. 1 PStG) zu beantragen, solange er als gesetzlicher Vertreter seines (minderjährigen) Kindes handeln kann.

41

Faktisch dürfte sich eine nennenswerte Gefahr einer Offenbarung der Transsexualität im Wesentlichen nur dann ergeben, wenn der transsexuelle Elternteil im Rechtsverkehr selbst dazu angehalten ist, die nach § 59 PStG aus dem Geburtenregister zu erstellende Geburtsurkunde seines Kindes vorzulegen. Wenn dabei allerdings nur die Tatsache der Geburt zu beweisen ist, kann sich ein transsexueller Elternteil Geburtsurkunden mit einem eingeschränkten Inhalt bedienen, in denen Angaben zu den Eltern des Kindes nicht aufgenommen worden sind (§ 59 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PStG). Diese Möglichkeit wurde bei der Reform des Personenstandsrechts gerade mit Blick auf das Offenbarungsverbot des § 5 Abs. 1 TSG geschaffen (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 52).

42

bb) Im Übrigen könnte - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - jedenfalls unter den hier obwaltenden Umständen auch die Verwendung einer Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 unter seinen männlichen Vornamen als "Vater" - oder geschlechtsneutral als "Elternteil" (dies für zulässig haltend: AG Münster Beschluss vom 4. Januar 2016 - 22 III 12/15 - juris Rn. 19) - des Kindes ausweist, wenig zur Geheimhaltung der Transsexualität des Beteiligten zu 1 beitragen. Sind beide Elternteile im Geburtenregister vermerkt, werden keine Geburtsurkunden mit einem solcherart eingeschränkten Inhalt erstellt, dass nur die Angaben zu einem Elternteil nicht aufgenommen werden (Nr. 59.4 PStG-VwV; vgl. auch Berkl Personenstandsrecht Rn. 1115). Deshalb führt eine Geburtsurkunde, in der eine männliche Person als einziger Elternteil eines in Deutschland geborenen Kindes angegeben ist, unvermeidbar zu Spekulationen darüber, warum es (vermeintlich) keine Person gibt, die dieses Kind geboren hat, und damit auch zu möglichen, wenn nicht sogar naheliegenden Rückschlüssen auf die Transsexualität des in der Geburtsurkunde angegebenen Elternteils.

43

cc) Das öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Führung des Geburtenregisters gebietet es freilich nur, im Geburtenregister die zutreffende Eltern-Kind-Zuordnung zu beurkunden. Ist der Beteiligte zu 1 hiernach als "Mutter" des Kindes einzutragen, hat die (darüber hinaus gehende) Eintragung seiner früher geführten weiblichen Vornamen (§ 5 Abs. 3 TSG) in Bezug auf das verfassungsrechtlich relevante Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG allerdings keine eigenständige Bedeutung mehr. Wie bereits ausgeführt, soll § 5 Abs. 3 TSG es den Kindern später ermöglichen, ihre Herkunft mit Geburtenregistereinträgen und Geburtsurkunden nachzuweisen, die keinen Anlass zu Spekulationen über die Transsexualität seiner Eltern geben. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Interesse der Kinder einen grundsätzlich legitimen Zweck.

IV.

44

Auch ein Verstoß gegen Konventionsrecht liegt nicht vor.

45

1. Soweit es um den aus Art. 8 EMRK hergeleiteten Anspruch transsexueller Personen auf Verwirklichung der rechtlichen Anerkennung ihrer selbstempfundenen geschlechtlichen Identität geht, räumt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte den Staaten ein grundsätzlich weites Ermessen ein, wenn es um einen Ausgleich zwischen konkurrierenden privaten und öffentlichen Interessen oder den Ausgleich von Konflikten zwischen verschiedenen von der Konvention geschützten Rechten geht (vgl. etwa EGMR Urteil vom 6. April 2017 - 79885/12, 52471/12 und 52596/13 - NLMR 2017, 150 Rn. 121 - G. und N. ./. Frankreich). Dieses Ermessen hat Deutschland nicht überschritten, indem es die Zuordnung eines von einer transsexuellen Person nach der rechtlichen Geschlechtsänderung geborenen oder gezeugten Kindes entweder als "Vater" oder als "Mutter" an die Fortpflanzungsfunktion und nicht an das rechtlich zugewiesene geänderte Geschlecht des transsexuellen Elternteils anknüpft. Eine einheitliche Handhabung lässt sich hierzu in den europäischen Staaten nicht feststellen (vgl. Scherpe/Dunne in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part IV: Conclusions] S. 659). Die diesbezüglichen Regelungen des deutschen Rechts berücksichtigen in angemessener Weise das öffentliche Interesse an der Kohärenz der nationalen Rechtsordnung und das - ebenfalls durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte - Persönlichkeitsrecht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung.

46

2. Soweit sich die Rechtsbeschwerden auf eine abweichende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stockholm (Förvaltningsrätten i Stockholm) vom 14. April 2014 (24685-13) berufen, vermag der Senat dem dort gefundenen Ergebnis nicht beizutreten, zumal ein Begründungselement dieser Entscheidung auch darin besteht, dass das schwedische Recht - anders als das deutsche Recht - gerade keine explizite gesetzliche Regelung zur Lösung von abstammungsrechtlichen Zuordnungskonflikten beim Auseinanderfallen von biologischem und rechtlich zugewiesenem Geschlecht der Eltern kennt (vgl. Garland in Scherpe The Legal Status of Transsexual and Transgender Persons [Part III: Legal Views - Sweden] S. 309).

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(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

Tenor

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. wird die Standesbeamtin angewiesen, die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind (…), geboren am (…), in der Weise vorzunehmen, dass in der Geburtsurkunde die Person, die das Kind geboren hat und die Person, die die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt hat, als „Eltern“ bezeichnet werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dabei mit ihren aktuell geführten Vornamen aufzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Registers zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.


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Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

Tenor

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. wird die Standesbeamtin angewiesen, die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind (…), geboren am (…), in der Weise vorzunehmen, dass in der Geburtsurkunde die Person, die das Kind geboren hat und die Person, die die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt hat, als „Eltern“ bezeichnet werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dabei mit ihren aktuell geführten Vornamen aufzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Registers zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
das Geschlecht des Kindes,
3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Auf Antrag einer Person, die sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und die seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben, ist vom Gericht festzustellen, daß sie als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, wenn sie

1.
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt,
2.
(weggefallen)
3.
dauernd fortpflanzungsunfähig ist und
4.
sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will; dies ist nicht erforderlich, wenn seine Vornamen bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Die Entscheidung, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, läßt das Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern sowie zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern unberührt, bei angenommenen Kindern jedoch nur, soweit diese vor Rechtskraft der Entscheidung als Kind angenommen worden sind. Gleiches gilt im Verhältnis zu den Abkömmlingen dieser Kinder.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Kann dem Antrag nur deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Antragsteller sich einem seine äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff noch nicht unterzogen hat oder noch nicht dauernd fortpflanzungsunfähig ist, so stellt das Gericht dies vorab fest. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde zu.

(2) Ist die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 unanfechtbar und sind die dort genannten Hinderungsgründe inzwischen entfallen, so trifft das Gericht die Entscheidung nach § 8. Dabei ist es an seine Feststellungen in der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gebunden.

(3) Die §§ 2 bis 4 und 6 gelten entsprechend; die Gutachten sind auch darauf zu erstrecken, ob die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen. In der Entscheidung auf Grund von § 8 und in der Endentscheidung nach Absatz 2 sind auch die Vornamen des Antragstellers zu ändern, es sei denn, daß diese bereits auf Grund von § 1 geändert worden sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E.            GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem damaligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männlichen Geschlecht geboren worden ist, wurde mit ihren Vornamen „Ja.   M.   “ nebst Geburtsdatum als Geschäftsführer der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B.        verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handelsregisters unter der laufenden Nummer 1 mit „K.  , Ja.   M.   , *      ,B.      “ vermerkt.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wurde die Zugehörigkeit der Beteiligten zum weiblichen Geschlecht festgestellt und ihr Vorname in „Ji.  M.  “ geändert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte Notar R.   dem Registergericht diese Änderung mit und beantragte die Berichtigung des Namens des Geschäftsführers in Ji.  M.   K.  von Amts wegen. Daraufhin trug das Registergericht am 21. Dezember 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4b unter laufender Nr. 2 ein: “Geschäftsführer: K.  , Ji. M.    , *         , B.         “. Die Eintragung unter der laufenden Nummer 4b) 1. wurde gerötet. Die von Notar R.   mit dem Antrag eingereichte Ausfertigung des die Namensänderung herbeiführenden Beschlusses des Amtsgerichts und eine ebenfalls eingereichte Geburtsurkunde stellte das Registergericht ebenso wie den Antrag selbst nicht in den zum elektronischen Registerblatt geführten, online zugänglichen Registerordner ein.

3

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die „Berichtigung der Eintragung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja.   M.   K.   als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eintragung von Frau Ji.  M.    K.   als Geschäftsführerin per 02.10.2009“. Es müsse„Ja.   M.   K.  “ vollständig aus dem Register gelöscht werden und statt dessen müsse es „Ji.  M.    K.  “ lauten, so dass diese Veränderung nicht mehr als „neue Eintragung“ aus dem Register hervorgehe.

4

Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2014, das Beschwerdegericht hat die von der Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter.

II.

5

Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 70 Abs. 1FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1629) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Beteiligten durch staatliche Stellen offenbart. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gem. § 5 TSG überwiege aber das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten. Ein nachträglicher Eingriff in eine abgeschlossene Eintragung des Registers stelle insgesamt die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers in Frage. Das Handelsregister verliere seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs, wenn nachträgliche Änderungen abgeschlossener Eintragungen möglich würden. Ob dem Anliegen der Beteiligten durch die Umschreibung auf ein neues Registerblatt in entsprechender Anwendung des § 21 HRV Rechnung getragen werden könne, könne dahinstehen, da die Beteiligte dies nicht beantragt habe.

7

2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

8

Die Beteiligte kann nicht verlangen, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihre vormals männlichen Vornamen nachträglich gegen ihre nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht werden. Der Schutz des Rechtsverkehrs und die besondere Integrität des Handelsregisters erfordern den Fortbestand der Erkennbarkeit ihrer ursprünglich geführten Vornamen im Handelsregister.

9

Anders als die Beteiligte und ihr folgend das Beschwerdegericht meinen, erscheint es dem Senat schon zweifelhaft, ob in der Handelsregistereintragung in der vorliegenden Form ein Offenbaren der früheren Vornamen der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG zu sehen ist (a). Aber selbst wenn man das bejaht, erfordern, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Nennung der früheren Vornamen (b-c). Da die Beteiligte ihr Begehren auf Nichterkennbarkeit ihrer früheren Vornamen wegen der Verweisungspflicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV auch nicht durch die Anlegung eines neuen Registerblatts erreichen kann, kann dahingestellt bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf den vorliegenden Fall überhaupt entsprechend anwendbar ist und ob das Beschwerdegericht diese Frage im Hinblick auf § 24 FamFG zu Unrecht nicht entschieden hat (d).

10

a) Nach § 5 Abs. 1 TSG ist es staatlichen Organen wie Verwaltungsbehörden und Gerichten verboten, die bis zur Entscheidung über die Namensänderung geführten Vornamen zu offenbaren. Einem Auskunftsersuchen, das zur Preisgabe der ursprünglich geführten Vornamen führt, dürfen Verwaltungsbehörden und Gerichte deshalb grundsätzlich nicht nachkommen (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 5 TSG Rn. 1; Coester in Massfeller/Böhmer, Das gesamte Familienrecht, 92. Lieferung, Band 1.4, § 5 TSG Anm. 1). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen zu schützen (BT-Drucks. 8/2947, S. 14).

11

Es ist nach Überzeugung des Senats bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § 5 TSG liegt. Ein „Offenbaren“ der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt. Für den in das Handelsregister Einsehenden geht aus den Eintragungen jedoch lediglich hervor, dass die Gesellschaft bis zum 20. Dezember 2012 einen Geschäftsführer mit dem Namen Ja.   M.   K.   hatte, der am             geboren wurde, und ab dem 21. Dezember 2012 eine Geschäftsführerin mit dem Namen Ji. M.    K.  , die an demselben Tag geboren wurde - die identische Ortsangabe ist insoweit ohne weitergehenden Aussagewert. Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist möglich, aber keineswegs zwingend. Ebenso - und angesichts des nicht sehr hohen Anteils von Transsexuellen an der Bevölkerung möglicherweise sogar eher - könnte es sich bei der am 21. Dezember 2012 eingetragenen Person um die Ehefrau des Ja.   M.   K.   handeln, die zufällig am selben Tag geboren wurde, oder um eine Zwillings- oder Mehrlingsschwester. Bei dieser Lesart irrt der Einsehende zwar darüber, dass die Gesellschaft keinen neuen, sondern denselben Geschäftsführer hat, also kein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat. In einem solchen Irrtum liegt aber kein grundloses Aufdecken der vor der Entscheidung geführten Vornamen der Beteiligten, vor dem § 5 Abs. 1 TSG sie schützen soll. Soweit die Beteiligte insoweit eingewendet hat, der Anschein eines Geschäftsführerwechsels sei für eine GmbH geschäftlich schädlich, kann sich zum einen hierauf nur die GmbH, nicht die Beteiligte berufen, zum anderen fällt eine derart befürchtete Auswirkung auf das Ansehen der GmbH im Geschäftsverkehr nicht in den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG.

12

b) Aber selbst wenn man einen weiten Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 TSG befürwortet und ein Offenbaren im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG nicht auf eine unmittelbare Erkennbarkeit der früheren Vornamen beschränkt, ist die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn man es für ein Offenbaren iSd § 5 Abs. 1 TSG etwa genügen lassen wollte, dass die Beteiligte, nachdem sie beispielsweise auf den aus dem chronologischen Registerauszug ersichtlichen, vermeintlichen Geschäftsführerwechsel angesprochen worden wäre, sich dann möglicherweise veranlasst sehen könnte klarzustellen, dass kein Wechsel stattgefunden habe, und sie selbst dadurch ihre früheren Vornamen offenbaren würde, führt das noch nicht zur Begründetheit des Begehrens der Beteiligten. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht zu offenbaren bzw. nicht offenbaren zu müssen, besteht nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 31 ff.; 130, 151 Rn. 121 ff.). § 5 Abs. 1 TSG konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird.

13

Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen der Beteiligten im Handelsregister erfordern.

14

aa) Die fortwährende Erkennbarkeit der früheren Vornamen rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und vergewissern zu können.

15

(1) Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Offenlegung die Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 GmbHG schon bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Riemenschneider/Freitag in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Aufl., § 8 Rn. 48). Der Geschäftsführer ist das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf. Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer diese Funktion für die Gesellschaft als gleichsam verlängerter „natürlicher“ Arm nach außen wahrnimmt. Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen, vgl. § 43 Nr. 4b) der Handelsregisterverordnung (HRV) vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

16

Um die Aktualität des Registers sicherzustellen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft auch in der Folgezeit zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gem. § 39 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichtet, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zum Handelsregister anzumelden (vgl. Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1; Koppensteiner/Gruber in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 1; Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1). Da der Identifikation einer Person für Dritte durch die Namensgebung entscheidende Bedeutung zukommt, gehört zu den beim Handelsregister anmeldepflichtigen Umständen nach allgemeiner Meinung auch die Änderung des Vor- oder Familiennamens des Geschäftsführers (Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 4; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 39 Rn. 4; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, § 39 Rn. 5; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 39 Rn. 2; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 3; Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 39 Rn. 4).

17

(2) Der mit der Offenlegung verbundene Zweck, die gebotene Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten, erfordert, dass auch die früheren Eintragungen weiterhin aus dem Handelsregister erkennbar bleiben. Sobald es darum geht, Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtlich zu bewerten, besteht ein berechtigtes Interesse Dritter, sich über diese früheren Eintragungen zu informieren (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 35 zum historischen Registerauszug). Dieses Bedürfnis kann etwa bei Zweifelsfällen über die Wirksamkeit von in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen mit der Gesellschaft Bedeutung erlangen; dann dient die Nennung des früheren Namens des Geschäftsführers der zweifelsfreien Klärung der Identität der damals Beteiligten (vgl. Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c).

18

bb) Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung dieser für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152). Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereit hält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 8 Rn. 1; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 44; MünchKomm HGB/Krafka, 3. Aufl., § 8 Rn. 3; K. Schmidt, Handelsrecht, Unternehmensrecht I, 6. Aufl., § 13 Rn. 1, 4; Schmidt-Kessel, in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, Einleitung Rn. 5, 7). Die einzutragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807, 809; KG, NJW-RR 2000, 1704, 1705; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 8 Rn. 4; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1). Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizumessen, dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen, vgl. § 15 HGB.

19

(1) Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Handelsregisters, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, erfordert den Ausschluss von Eingriffen in abgeschlossene Eintragungen, wie die Beteiligte sie durch die vollständige Entfernung ihrer früheren Vornamen erstrebt. Nur durch einen solchen Ausschluss wird die erforderliche Widerspruchsfreiheit der Registereintragungen gewährleistet. Diese wird gefährdet, wenn durch einen Eingriff in abgeschlossene Eintragungen deren Inhalt derart verändert wird, dass für ein- und dieselbe laufende Nummer eines Registereintrags der Öffentlichkeit unterschiedliche Inhalte zugänglich sind, deren Widersprüchlichkeit durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellte Ausdrucke Eingang in den Rechtsverkehr findet. So läge der Fall hier, wenn dem Begehren der Beteiligten stattgegeben würde: Ein vor dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck aus dem Handelsregister würde Ja.  M.   K.   als Geschäftsführer der GmbH seit dem 2. Oktober 2009 ausweisen, ein nach dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck würde als gesetzliche Vertreterin der GmbH ab dem 2. Oktober 2009 Ji.  M.    K.   ausweisen.

20

(2) Das Registerrecht gewährleistet die erforderliche Widerspruchsfreiheit des Handelsregisters - unabhängig davon, ob es wie vormals in Papierform oder wie heute in elektronischer Form geführt wird - durch eine Vielzahl von Regelungen: Nach § 12 Satz 1 HRV darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen aus dem Register entfernt werden, entsprechend dem vormaligen Verbot des Radierens und des unleserlich Machens. Abgeschlossene Eintragungen können wegen der damit eingetretenen Offenlegung der darin enthaltenen Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1988 - II ZB 69/87, BGHZ 104, 61, 63), wie § 383 Abs. 3 FamFG seit dem FGG-Reformgesetz ausdrücklich klarstellt (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 22; MünchKommFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 10; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 383 Rn. 31). Zwar lässt sich eine dennoch eingelegte Beschwerde in der Regel in eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umdeuten (Keidel/Heinemann,FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 23). Doch auch die Löschung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG vollzieht sich ihrerseits als Eintragung, die gem. § 14 HRV mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen Querstrich von der folgenden Eintragung räumlich zu trennen ist, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst wenn die ursprüngliche Eintragung unzulässig war, wird diese nicht etwa im Nachhinein aus dem Register (technisch) entfernt; die Löschung erfolgt gem. § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung, vgl. §§ 16, 19 HRV (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 395 Rn. 49 mwN). Auch bloße Berichtigungen, insbesondere bei Schreibfehlern, sind als solche im Register kenntlich zu machen, § 17 Abs. 1 Satz 2 HRV.

21

c) Das schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlässlichkeit der Eintragungen im Handelsregister einschließlich der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen überwiegt das Interesse der Beteiligten, die sich aus der Rötung ihrer früheren Vornamen - ohnehin nicht zwingend - ergebende Möglichkeit des Rückschlusses eines Einsicht Nehmenden, es handele sich um denselben Geschäftsführer, zu verhindern oder selbst auf eine - ebenfalls nicht sehr wahrscheinliche - Nachfrage im Geschäftsverkehr ihre früheren Vornamen möglicherweise offenbaren zu müssen.

22

aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aktueller Ausdruck aus dem Registerblatt nur den letzten Stand der Eintragungen enthält, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 3 HRV, so dass aus ihm die früheren Vornamen der Beteiligten nicht ersichtlich werden. Als gelöschter Registereintrag lassen sich die früheren Vornamen nur dem chronologischen Ausdruck entnehmen, der alle Eintragungen des Registerblatts wiedergibt, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV. Dieser Ausdruck ist nur gegen eine Gebühr von mindestens 4,50 € erhältlich, so dass in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann besteht. Die kostenfreie Einsicht erhält ein Dritter nur durch Einsichtnahme in den Räumen des Registergerichts.

23

bb) Mit der Offenlegungspflicht zur Person des Geschäftsführers bewegt sich das nationale deutsche Recht im zentralen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (folgend: Publizitätsrichtlinie 2009), die ihrerseits schon auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen zurückgeht, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (vgl. Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 1 ff.; zur 1. Richtlinie als „Eckstein für das Informationsmodell im Europäischen Gesellschaftsrecht“ Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 227 ff.).

24

(1) Bereits letzterer lag die Erwägung zugrunde, dass diejenigen Gesellschaften, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Schutze Dritter nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, wesentliche Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, zu denen auch die Vertretungsverhältnisse im Rechtsverkehr gehören, offenzulegen haben, damit sich Dritte darüber unterrichten können. Nach Art. 2 Buchst. d Unterpunkt i) der Publizitätsrichtlinie 2009 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung mindestens auf die Personalien derjenigen erstreckt, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach Art. 2a der Publizitätsrichtlinie 2009 müssen die Mitgliedstaaten überdies sicherstellen, dass auch jede Änderung an diesen der Offenlegungspflicht unterliegenden Angaben in das zuständige Register eingetragen und offengelegt wird. Die Angaben zur Person des Geschäftsführers gehören damit zum Grundstock der europarechtlichen Publizitätsobjekte einer GmbH (vgl.Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 28). Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117; EuGH, NZG 2005, 39, 40).

25

(2) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Normen zur registerrechtlichen Offenlegung der Person des Geschäftsführers einer GmbH, die sich im aufgezeigten Anwendungsbereich europäischer Richtlinien bewegen, überhaupt noch an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden können (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 105; BVerfGE 121, 1 Rn. 134 f.; Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 4 mwN).

26

d) Dahingestellt bleiben kann weiter, ob das Beschwerdegericht, anders als es gemeint hat, den Antrag der Beteiligten nicht gemäß § 24 FamFG dahin hätte auslegen müssen, dass er auch den Antrag auf Anlegung eines neuen Registerblatts in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV enthielt (vgl. hierzu Heinemann, FamRB 2014, 341). Selbst wenn man den Antrag so auslegen wollte und die analoge Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf einen Fall wie den vorliegenden, wie es das Beschwerdegericht erwogen hat, bejahen wollte, würde damit dem Anliegen der Beteiligten nicht genügt (vgl. hierzu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c). Auch in diesem Fall wäre durch den gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV erforderlichen Verweis auf das frühere Registerblatt aus dem Handelsregister ersichtlich, dass Geschäftsführer ab dem 2. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2012 Ja.   M.   K.   war (a.A. Heinemann, FamRB 2014, 341).

Bergmann                     Strohn                      Caliebe

                    Born                       Sunder

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

(1) Von der Rechtskraft der Entscheidung an, daß der Antragsteller als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, richten sich seine vom Geschlecht abhängigen Rechte und Pflichten nach dem neuen Geschlecht, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 17. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligte ist Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin der E.            GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg. Sie hat die Gesellschaft am 21. August 2009 gegründet; entsprechend ihrem damaligen Sitz wurde die Gesellschaft am 2. Oktober 2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg eingetragen. Die Beteiligte, die im männlichen Geschlecht geboren worden ist, wurde mit ihren Vornamen „Ja.   M.   “ nebst Geburtsdatum als Geschäftsführer der Gesellschaft verzeichnet. Nachdem die Gesellschaft ihren Sitz nach B.        verlegt hatte, wurde sie am 16. Juli 2010 im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg eingetragen. Die Beteiligte wurde als Geschäftsführer in Spalte 4b des Handelsregisters unter der laufenden Nummer 1 mit „K.  , Ja.   M.   , *      ,B.      “ vermerkt.

2

Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2012 wurde die Zugehörigkeit der Beteiligten zum weiblichen Geschlecht festgestellt und ihr Vorname in „Ji.  M.  “ geändert. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 teilte Notar R.   dem Registergericht diese Änderung mit und beantragte die Berichtigung des Namens des Geschäftsführers in Ji.  M.   K.  von Amts wegen. Daraufhin trug das Registergericht am 21. Dezember 2012 als „Änderung zu Nr. 1“ in Spalte 4b unter laufender Nr. 2 ein: “Geschäftsführer: K.  , Ji. M.    , *         , B.         “. Die Eintragung unter der laufenden Nummer 4b) 1. wurde gerötet. Die von Notar R.   mit dem Antrag eingereichte Ausfertigung des die Namensänderung herbeiführenden Beschlusses des Amtsgerichts und eine ebenfalls eingereichte Geburtsurkunde stellte das Registergericht ebenso wie den Antrag selbst nicht in den zum elektronischen Registerblatt geführten, online zugänglichen Registerordner ein.

3

Mit Schriftsatz vom 29. April 2013 beantragte die Beteiligte unter Verweis auf § 5 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die „Berichtigung der Eintragung im Register dergestalt, dass nicht die Voreintragung von Ja.   M.   K.   als Geschäftsführer ersichtlich ist, sondern nur die Eintragung von Frau Ji.  M.    K.   als Geschäftsführerin per 02.10.2009“. Es müsse„Ja.   M.   K.  “ vollständig aus dem Register gelöscht werden und statt dessen müsse es „Ji.  M.    K.  “ lauten, so dass diese Veränderung nicht mehr als „neue Eintragung“ aus dem Register hervorgehe.

4

Das Registergericht hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Januar 2014, das Beschwerdegericht hat die von der Beteiligten dagegen eingelegte Beschwerde durch Beschluss vom 17. April 2014 zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Begehren weiter.

II.

5

Die nach Zulassung durch das Beschwerdegericht gem. § 70 Abs. 1FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Das Beschwerdegericht (OLG Schleswig, ZIP 2014, 1629) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Handelsregister würden zwar die früher geführten Vornamen der Beteiligten durch staatliche Stellen offenbart. Gegenüber dem aus dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung folgenden Offenbarungsverbot gem. § 5 TSG überwiege aber das öffentliche Interesse daran, die Richtigkeit und Vollständigkeit des Handelsregisters zu gewährleisten. Ein nachträglicher Eingriff in eine abgeschlossene Eintragung des Registers stelle insgesamt die Zuverlässigkeit des elektronischen Registers in Frage. Das Handelsregister verliere seine Eignung für die Zwecke des sicheren elektronischen Rechtsverkehrs, wenn nachträgliche Änderungen abgeschlossener Eintragungen möglich würden. Ob dem Anliegen der Beteiligten durch die Umschreibung auf ein neues Registerblatt in entsprechender Anwendung des § 21 HRV Rechnung getragen werden könne, könne dahinstehen, da die Beteiligte dies nicht beantragt habe.

7

2. Der Beschluss hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

8

Die Beteiligte kann nicht verlangen, dass in den abgeschlossenen Registereinträgen ihre vormals männlichen Vornamen nachträglich gegen ihre nunmehr weiblichen Vornamen ausgetauscht werden. Der Schutz des Rechtsverkehrs und die besondere Integrität des Handelsregisters erfordern den Fortbestand der Erkennbarkeit ihrer ursprünglich geführten Vornamen im Handelsregister.

9

Anders als die Beteiligte und ihr folgend das Beschwerdegericht meinen, erscheint es dem Senat schon zweifelhaft, ob in der Handelsregistereintragung in der vorliegenden Form ein Offenbaren der früheren Vornamen der Beteiligten im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG zu sehen ist (a). Aber selbst wenn man das bejaht, erfordern, wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei entschieden hat, besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Nennung der früheren Vornamen (b-c). Da die Beteiligte ihr Begehren auf Nichterkennbarkeit ihrer früheren Vornamen wegen der Verweisungspflicht in § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV auch nicht durch die Anlegung eines neuen Registerblatts erreichen kann, kann dahingestellt bleiben, ob § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf den vorliegenden Fall überhaupt entsprechend anwendbar ist und ob das Beschwerdegericht diese Frage im Hinblick auf § 24 FamFG zu Unrecht nicht entschieden hat (d).

10

a) Nach § 5 Abs. 1 TSG ist es staatlichen Organen wie Verwaltungsbehörden und Gerichten verboten, die bis zur Entscheidung über die Namensänderung geführten Vornamen zu offenbaren. Einem Auskunftsersuchen, das zur Preisgabe der ursprünglich geführten Vornamen führt, dürfen Verwaltungsbehörden und Gerichte deshalb grundsätzlich nicht nachkommen (Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl., § 5 TSG Rn. 1; Coester in Massfeller/Böhmer, Das gesamte Familienrecht, 92. Lieferung, Band 1.4, § 5 TSG Anm. 1). Sinn und Zweck des Offenbarungsverbotes ist es, den von der Namensänderung Betroffenen vor einer grundlosen Aufdeckung der von ihm vor der Entscheidung geführten Vornamen zu schützen (BT-Drucks. 8/2947, S. 14).

11

Es ist nach Überzeugung des Senats bereits zweifelhaft, ob in den aus dem Handelsregister ersichtlichen Eintragungen ein Offenbaren im Sinne von § 5 TSG liegt. Ein „Offenbaren“ der früheren Vornamen kann man nur annehmen, wenn sich aus den aus dem Handelsregister ersichtlichen Angaben ergibt, dass es sich bei den eingetragenen Geschäftsführern um dieselbe Person handelt. Für den in das Handelsregister Einsehenden geht aus den Eintragungen jedoch lediglich hervor, dass die Gesellschaft bis zum 20. Dezember 2012 einen Geschäftsführer mit dem Namen Ja.   M.   K.   hatte, der am             geboren wurde, und ab dem 21. Dezember 2012 eine Geschäftsführerin mit dem Namen Ji. M.    K.  , die an demselben Tag geboren wurde - die identische Ortsangabe ist insoweit ohne weitergehenden Aussagewert. Ein Rückschluss darauf, dass es sich bei den Eingetragenen wegen des identischen Geburtsdatums um dieselbe Person handelt, ist möglich, aber keineswegs zwingend. Ebenso - und angesichts des nicht sehr hohen Anteils von Transsexuellen an der Bevölkerung möglicherweise sogar eher - könnte es sich bei der am 21. Dezember 2012 eingetragenen Person um die Ehefrau des Ja.   M.   K.   handeln, die zufällig am selben Tag geboren wurde, oder um eine Zwillings- oder Mehrlingsschwester. Bei dieser Lesart irrt der Einsehende zwar darüber, dass die Gesellschaft keinen neuen, sondern denselben Geschäftsführer hat, also kein Geschäftsführerwechsel stattgefunden hat. In einem solchen Irrtum liegt aber kein grundloses Aufdecken der vor der Entscheidung geführten Vornamen der Beteiligten, vor dem § 5 Abs. 1 TSG sie schützen soll. Soweit die Beteiligte insoweit eingewendet hat, der Anschein eines Geschäftsführerwechsels sei für eine GmbH geschäftlich schädlich, kann sich zum einen hierauf nur die GmbH, nicht die Beteiligte berufen, zum anderen fällt eine derart befürchtete Auswirkung auf das Ansehen der GmbH im Geschäftsverkehr nicht in den Schutzbereich des § 5 Abs. 1 TSG.

12

b) Aber selbst wenn man einen weiten Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 TSG befürwortet und ein Offenbaren im Sinne von § 5 Abs. 1 TSG nicht auf eine unmittelbare Erkennbarkeit der früheren Vornamen beschränkt, ist die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn man es für ein Offenbaren iSd § 5 Abs. 1 TSG etwa genügen lassen wollte, dass die Beteiligte, nachdem sie beispielsweise auf den aus dem chronologischen Registerauszug ersichtlichen, vermeintlichen Geschäftsführerwechsel angesprochen worden wäre, sich dann möglicherweise veranlasst sehen könnte klarzustellen, dass kein Wechsel stattgefunden habe, und sie selbst dadurch ihre früheren Vornamen offenbaren würde, führt das noch nicht zur Begründetheit des Begehrens der Beteiligten. Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht zu offenbaren bzw. nicht offenbaren zu müssen, besteht nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht an seine Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit dem entgegenstehen, die den Regelungszweck präzise gefasster und der Verhältnismäßigkeit entsprechender Normen bilden (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung BVerfGE 65, 1, 31 ff.; 130, 151 Rn. 121 ff.). § 5 Abs. 1 TSG konkretisiert diese Anforderungen dergestalt, dass die früheren Vornamen (nur) dann ohne Zustimmung der Betroffenen offenbart oder ausgeforscht werden dürfen, wenn besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse daran glaubhaft gemacht wird.

13

Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei erkannt, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Erkennbarkeit der früheren Vornamen der Beteiligten im Handelsregister erfordern.

14

aa) Die fortwährende Erkennbarkeit der früheren Vornamen rechtfertigt sich durch das besonders schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs, sich über die Vertretungsverhältnisse der am geschäftlichen Verkehr teilnehmenden Kapitalgesellschaften informieren und vergewissern zu können.

15

(1) Die Person des Geschäftsführers gehört zu den Grundinformationen über eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Offenlegung die Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2, § 10 Abs. 1 GmbHG schon bei ihrer erstmaligen Anmeldung zum Handelsregister verpflichtet ist (vgl. Riemenschneider/Freitag in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 3, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 4. Aufl., § 8 Rn. 48). Der Geschäftsführer ist das vertretungsberechtigte Organ der Gesellschaft, das im Rechtsverkehr verbindlich für die Gesellschaft als juristischer Person handeln darf. Zur Gewährung eines elementaren Mindestmaßes an Sicherheit für diejenigen, die in rechtsgeschäftlichen Kontakt mit der Gesellschaft treten und die ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die für die Gesellschaft abgegebenen oder entgegengenommenen Willenserklärungen einer vertretungsberechtigten Person mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft zugerechnet werden, gehört die Möglichkeit der zuverlässigen Kenntnisnahme der Person, die als Geschäftsführer diese Funktion für die Gesellschaft als gleichsam verlängerter „natürlicher“ Arm nach außen wahrnimmt. Um das vertretungsberechtigte Organ im Rechtsverkehr identifizieren zu können, werden der Vor- und Familienname nebst Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister eingetragen, vgl. § 43 Nr. 4b) der Handelsregisterverordnung (HRV) vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), und gem. § 10 HGB zusammen mit dem Gesamteintrag der Gesellschaft der Öffentlichkeit bekannt gemacht.

16

Um die Aktualität des Registers sicherzustellen und damit die Sicherheit des Rechtsverkehrs über die Vertretungsverhältnisse der Gesellschaft auch in der Folgezeit zu gewährleisten, ist die Gesellschaft gem. § 39 Abs. 1 GmbHG dazu verpflichtet, jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zum Handelsregister anzumelden (vgl. Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1; Koppensteiner/Gruber in Rohwedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 39 Rn. 1; Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 1). Da der Identifikation einer Person für Dritte durch die Namensgebung entscheidende Bedeutung zukommt, gehört zu den beim Handelsregister anmeldepflichtigen Umständen nach allgemeiner Meinung auch die Änderung des Vor- oder Familiennamens des Geschäftsführers (Paefgen in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Aufl., § 39 Rn. 29; Oetker in Henssler/Strohn, GesR, 2. Aufl., § 39 GmbHG Rn. 4; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 39 Rn. 4; Stephan/Tieves in MünchKommGmbHG, § 39 Rn. 5; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 39 Rn. 2; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 39 Rn. 3; Schneider/Schneider in Scholz, GmbHG, 11. Aufl, § 39 Rn. 4).

17

(2) Der mit der Offenlegung verbundene Zweck, die gebotene Sicherheit im Rechtsverkehr zu gewährleisten, erfordert, dass auch die früheren Eintragungen weiterhin aus dem Handelsregister erkennbar bleiben. Sobald es darum geht, Sachverhalte aus der Vergangenheit rechtlich zu bewerten, besteht ein berechtigtes Interesse Dritter, sich über diese früheren Eintragungen zu informieren (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 35 zum historischen Registerauszug). Dieses Bedürfnis kann etwa bei Zweifelsfällen über die Wirksamkeit von in der Vergangenheit geschlossenen Verträgen mit der Gesellschaft Bedeutung erlangen; dann dient die Nennung des früheren Namens des Geschäftsführers der zweifelsfreien Klärung der Identität der damals Beteiligten (vgl. Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c).

18

bb) Das Handelsregister hat die Aufgabe, als technisches Medium für die Verlautbarung dieser für den Rechtsverkehr wesentlichen Tatsachen und Rechtsverhältnisse zu sorgen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 1997 - II ZB 6/97, ZIP 1998, 152). Es ist das Publizitätsmittel, das die offenzulegenden Informationen zu den zentralen Unternehmensdaten für den Rechtsverkehr bereit hält und ihm zugänglich macht, sog. Informations- und Publizitätsfunktion (vgl. Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 8 Rn. 1; Schaub in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 8 Rn. 44; MünchKomm HGB/Krafka, 3. Aufl., § 8 Rn. 3; K. Schmidt, Handelsrecht, Unternehmensrecht I, 6. Aufl., § 13 Rn. 1, 4; Schmidt-Kessel, in Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, Einleitung Rn. 5, 7). Die einzutragenden Angaben müssen deshalb zuverlässig, vollständig und lückenlos beurkundet werden (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 807, 809; KG, NJW-RR 2000, 1704, 1705; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl., § 8 Rn. 4; Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 1). Als öffentliches Register nimmt das Handelsregister für sich in Anspruch, den darin enthaltenen Eintragungen eine solche Bedeutung und Gewähr beizumessen, dass in gewissem Umfang materiell-rechtliche Wirkungen an das darin gesetzte Vertrauen anknüpfen, vgl. § 15 HGB.

19

(1) Die Gewährleistung der Zuverlässigkeit, Vollständigkeit und Lückenlosigkeit des Handelsregisters, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in das Handelsregister rechtfertigen, erfordert den Ausschluss von Eingriffen in abgeschlossene Eintragungen, wie die Beteiligte sie durch die vollständige Entfernung ihrer früheren Vornamen erstrebt. Nur durch einen solchen Ausschluss wird die erforderliche Widerspruchsfreiheit der Registereintragungen gewährleistet. Diese wird gefährdet, wenn durch einen Eingriff in abgeschlossene Eintragungen deren Inhalt derart verändert wird, dass für ein- und dieselbe laufende Nummer eines Registereintrags der Öffentlichkeit unterschiedliche Inhalte zugänglich sind, deren Widersprüchlichkeit durch zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstellte Ausdrucke Eingang in den Rechtsverkehr findet. So läge der Fall hier, wenn dem Begehren der Beteiligten stattgegeben würde: Ein vor dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck aus dem Handelsregister würde Ja.  M.   K.   als Geschäftsführer der GmbH seit dem 2. Oktober 2009 ausweisen, ein nach dem 21. Dezember 2012 erstellter Ausdruck würde als gesetzliche Vertreterin der GmbH ab dem 2. Oktober 2009 Ji.  M.    K.   ausweisen.

20

(2) Das Registerrecht gewährleistet die erforderliche Widerspruchsfreiheit des Handelsregisters - unabhängig davon, ob es wie vormals in Papierform oder wie heute in elektronischer Form geführt wird - durch eine Vielzahl von Regelungen: Nach § 12 Satz 1 HRV darf nichts durch technische Eingriffe oder sonstige Maßnahmen aus dem Register entfernt werden, entsprechend dem vormaligen Verbot des Radierens und des unleserlich Machens. Abgeschlossene Eintragungen können wegen der damit eingetretenen Offenlegung der darin enthaltenen Tatsachen bzw. Rechtsverhältnisse nicht mehr mit der Beschwerde angegriffen werden. Was einmal publik gemacht wurde, kann insoweit nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1988 - II ZB 69/87, BGHZ 104, 61, 63), wie § 383 Abs. 3 FamFG seit dem FGG-Reformgesetz ausdrücklich klarstellt (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 22; MünchKommFamFG/Krafka, 2. Aufl., § 383 Rn. 10; Nedden-Boeger in Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, 4. Aufl., § 383 Rn. 31). Zwar lässt sich eine dennoch eingelegte Beschwerde in der Regel in eine Anregung auf Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens umdeuten (Keidel/Heinemann,FamFG, 18. Aufl., § 383 Rn. 23). Doch auch die Löschung einer Eintragung gem. §§ 393 ff. FamFG vollzieht sich ihrerseits als Eintragung, die gem. § 14 HRV mit einer laufenden Nummer zu versehen und durch einen Querstrich von der folgenden Eintragung räumlich zu trennen ist, um den Vorgang der Löschung als solchen im Register für Dritte nachvollziehbar zu machen. Selbst wenn die ursprüngliche Eintragung unzulässig war, wird diese nicht etwa im Nachhinein aus dem Register (technisch) entfernt; die Löschung erfolgt gem. § 395 Abs. 1 Satz 2 FamFG vielmehr durch Eintragung eines Vermerks unter einer neuen laufenden Nummer sowie Rötung der unzulässigen Eintragung, vgl. §§ 16, 19 HRV (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 18. Aufl., § 395 Rn. 49 mwN). Auch bloße Berichtigungen, insbesondere bei Schreibfehlern, sind als solche im Register kenntlich zu machen, § 17 Abs. 1 Satz 2 HRV.

21

c) Das schützenswerte Interesse des Rechtsverkehrs an der Verlässlichkeit der Eintragungen im Handelsregister einschließlich der Unveränderbarkeit früherer Eintragungen überwiegt das Interesse der Beteiligten, die sich aus der Rötung ihrer früheren Vornamen - ohnehin nicht zwingend - ergebende Möglichkeit des Rückschlusses eines Einsicht Nehmenden, es handele sich um denselben Geschäftsführer, zu verhindern oder selbst auf eine - ebenfalls nicht sehr wahrscheinliche - Nachfrage im Geschäftsverkehr ihre früheren Vornamen möglicherweise offenbaren zu müssen.

22

aa) Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein aktueller Ausdruck aus dem Registerblatt nur den letzten Stand der Eintragungen enthält, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 3 HRV, so dass aus ihm die früheren Vornamen der Beteiligten nicht ersichtlich werden. Als gelöschter Registereintrag lassen sich die früheren Vornamen nur dem chronologischen Ausdruck entnehmen, der alle Eintragungen des Registerblatts wiedergibt, vgl. § 30a Abs. 4 Satz 2 HRV. Dieser Ausdruck ist nur gegen eine Gebühr von mindestens 4,50 € erhältlich, so dass in tatsächlicher Hinsicht eine gewisse Hürde gegen die Einsichtnahme durch jedermann besteht. Die kostenfreie Einsicht erhält ein Dritter nur durch Einsichtnahme in den Räumen des Registergerichts.

23

bb) Mit der Offenlegungspflicht zur Person des Geschäftsführers bewegt sich das nationale deutsche Recht im zentralen Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 (folgend: Publizitätsrichtlinie 2009), die ihrerseits schon auf die Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen zurückgeht, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (vgl. Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 1 ff.; zur 1. Richtlinie als „Eckstein für das Informationsmodell im Europäischen Gesellschaftsrecht“ Grundmann, Europäisches Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 8 Rn. 227 ff.).

24

(1) Bereits letzterer lag die Erwägung zugrunde, dass diejenigen Gesellschaften, die im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Schutze Dritter nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung stellen, wesentliche Urkunden der Gesellschaft sowie einige sie betreffende Angaben, zu denen auch die Vertretungsverhältnisse im Rechtsverkehr gehören, offenzulegen haben, damit sich Dritte darüber unterrichten können. Nach Art. 2 Buchst. d Unterpunkt i) der Publizitätsrichtlinie 2009 sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit sich die Pflicht zur Offenlegung mindestens auf die Personalien derjenigen erstreckt, die als gesetzlich vorgesehenes Gesellschaftsorgan befugt sind, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Nach Art. 2a der Publizitätsrichtlinie 2009 müssen die Mitgliedstaaten überdies sicherstellen, dass auch jede Änderung an diesen der Offenlegungspflicht unterliegenden Angaben in das zuständige Register eingetragen und offengelegt wird. Die Angaben zur Person des Geschäftsführers gehören damit zum Grundstock der europarechtlichen Publizitätsobjekte einer GmbH (vgl.Lutter/Bayer/J. Schmidt, Europäisches Unternehmens- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., § 19 Rn. 28). Die Offenlegung im Sinne der europäischen Richtlinien bedeutet zugleich, dass die im Register enthaltenen Informationen jedermann zugänglich zu machen sind, ohne ein schutzwürdiges Recht oder Interesse belegen zu müssen (vgl. EuGH, NZG 1998, 116, 117; EuGH, NZG 2005, 39, 40).

25

(2) Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die Normen zur registerrechtlichen Offenlegung der Person des Geschäftsführers einer GmbH, die sich im aufgezeigten Anwendungsbereich europäischer Richtlinien bewegen, überhaupt noch an den Grundrechten des Grundgesetzes gemessen werden können (vgl. BVerfGE 130, 151 Rn. 105; BVerfGE 121, 1 Rn. 134 f.; Koch in Staub, Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 9 Rn. 4 mwN).

26

d) Dahingestellt bleiben kann weiter, ob das Beschwerdegericht, anders als es gemeint hat, den Antrag der Beteiligten nicht gemäß § 24 FamFG dahin hätte auslegen müssen, dass er auch den Antrag auf Anlegung eines neuen Registerblatts in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV enthielt (vgl. hierzu Heinemann, FamRB 2014, 341). Selbst wenn man den Antrag so auslegen wollte und die analoge Anwendbarkeit von § 21 Abs. 1 Satz 1 HRV auf einen Fall wie den vorliegenden, wie es das Beschwerdegericht erwogen hat, bejahen wollte, würde damit dem Anliegen der Beteiligten nicht genügt (vgl. hierzu Wertenbruch in Westermann/Wertenbruch, Handbuch Personengesellschaften, 60. Lieferung, § 7 Rn. 174c). Auch in diesem Fall wäre durch den gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 HRV erforderlichen Verweis auf das frühere Registerblatt aus dem Handelsregister ersichtlich, dass Geschäftsführer ab dem 2. Oktober 2009 bis zum 20. Dezember 2012 Ja.   M.   K.   war (a.A. Heinemann, FamRB 2014, 341).

Bergmann                     Strohn                      Caliebe

                    Born                       Sunder

(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

20
(1) Im Ausgangspunkt ist das Beschwerdegericht allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der gemäß § 5 Abs. 1 AufenthV ohne Einschränkung ausgestellte Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV als Passersatzpapier anerkannt ist und folglich ein zum Nachweis der Identität des Inhabers grundsätzlich geeignetes Beweismittel im Sinne von § 33 Nr. 3 PStV darstellt (zur Abgrenzung OLG Karlsruhe StAZ 2017, 75; OLG Nürnberg StAZ 2015, 84 - für mit Einschränkungen versehene Reiseausweise).

(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

(1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung einschließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbindung stehende familien- und namensrechtliche Tatsachen.

(2) Die nach Landesrecht für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkunden den Personenstand nach Maßgabe dieses Gesetzes; sie wirken bei der Schließung von Ehen mit.

(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewiesen werden.

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

(1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(3) Vor Ablauf der für die Führung der Personenstandsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Geburtenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister die Lebenspartner.

(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu diesem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrvermerk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstandsurkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend.

(2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugenschutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem betreffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk eingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkunden aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle zulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeugenschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit, dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu streichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
das Geschlecht des Kindes,
3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.

(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.

Tenor

Auf die Zweifelsvorlage des Standesamtes M. wird die Standesbeamtin angewiesen, die Ausstellung der Geburtsurkunde für das Kind (…), geboren am (…), in der Weise vorzunehmen, dass in der Geburtsurkunde die Person, die das Kind geboren hat und die Person, die die Vaterschaft zu diesem Kind anerkannt hat, als „Eltern“ bezeichnet werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind dabei mit ihren aktuell geführten Vornamen aufzuführen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Berichtigung des Registers zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.


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(1) Ist die Entscheidung, durch welche die Vornamen des Antragstellers geändert werden, rechtskräftig, so dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung des Antragstellers nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, daß besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Der frühere Ehegatte, die Eltern, die Großeltern und die Abkömmlinge des Antragstellers sind nur dann verpflichtet, die neuen Vornamen anzugeben, wenn dies für die Führung öffentlicher Bücher und Register erforderlich ist. Dies gilt nicht für Kinder, die der Antragsteller nach der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat.

(3) In dem Geburtseintrag eines leiblichen Kindes des Antragstellers oder eines Kindes, das der Antragsteller vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 angenommen hat, sind bei dem Antragsteller die Vornamen anzugeben, die vor der Rechtskraft der Entscheidung nach § 1 maßgebend waren.