Personenstandsgesetz - PStG | § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.
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28/11/2013 13:47
Akademische Grade sind seit dem Inkrafttreten des reformierten Personenstandsgesetzes am 1.1.2009 nicht mehr in Personenstandsregistern einzutragen.
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(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den
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(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinw
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published on 20/03/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 530/17 vom 20. März 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1591; EGBGB Art. 19 Abs. 1 Der gewöhnliche Aufenthalt eines im Ausland (hier: in der Ukraine) von
published on 10/08/2005 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 112/05 vom 10. August 2005 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1617 a Abs. 2, 1617 b Das geltende Recht gestattet dem Vater, der mit der allein sorgeberechtigten Mut
published on 13/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 118/17 vom 13. November 2019 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1617 Abs. 1 Satz 3, 1617 a, 1617 b Abs. 1, 1617 c a) Hat das erste Kind eines Elternp
published on 21/03/2001 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/99 vom 21. März 2001 in der Personenstandssache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Weber-Monecke
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(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen1.die in den Personenstandsregistern eingetragenen Hinweise,2...