Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - 10 BV 14.2353

bei uns veröffentlicht am23.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Geld durch Bescheid des Polizeipräsidiums Schwaben Nord vom 12. August 2013.

Der Kläger wurde am 17. April 2012 im Fernzug Paris-München im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle festgenommen. Bei seiner Durchsuchung wurde Bargeld in Höhe von 176.650‚- Euro aufgefunden‚ das sich in einem in einer Reisetasche mitgeführten Stoffbeutel befand. Zur Herkunft des Geldes gab er zunächst an‚ dieses beim Pokerspiel in einem privaten Kasino in Paris gewonnen zu haben; später erklärte er‚ zehn Jahre lang als Prostituierter in verschiedenen Staaten Westeuropas gearbeitet zu haben. Anschließend habe er in Turin Werbung für Lokale gemacht und dadurch mehr als 4.000‚- Euro monatlich verdient. Schließlich sei er in Paris im Immobiliengeschäft tätig gewesen und habe dort ca. 3.000‚- Euro monatlich verdient. Später trug er vor‚ von dem aufgefundenen Geld gehörten ihm 100.000‚- Euro, während 80.000‚- Euro von Freunden geliehen sei; er wolle einen Lastkraftwagen kaufen. Das Geld sei außerdem für eine Hüftoperation seiner Schwester bestimmt.

Das gemäß § 111b StPO von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmte Bargeld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Ein gegen den Kläger wegen Verdachts des Diebstahls und des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 ordnete der Beklagte für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung und öffentliche Verwahrung der beschlagnahmten Gelder in Höhe von 176.650‚- Euro nach Art. 25 Nr. 1 und Nr. 2 PAG an. Die Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis beinhalte gleichzeitig ein Veräußerungsverbot nach Art. 11 PAG. Der Kläger sei bereits des Öfteren polizeilich in Erscheinung getreten und habe mehrere Alias-Namen verwendet. Zuletzt sei er vom Amtsgericht Rosenheim mit Urteil vom 23. Oktober 2012 wegen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Es bestünden weitere Einträge wegen des Verdachts der Hehlerei‚ des unerlaubten Waffenbesitzes und besonders schwerer Fälle des Diebstahls. Das bei ihm aufgefundene Bargeld sei am 17. April 2012 vom Hauptzollamt Augsburg gemäß § 12a Abs. 4 ZollVG sichergestellt, dann zehn Tage später von der Polizei beschlagnahmt und zur Verwahrung bei der Landesjustizkasse einbezahlt worden. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sei zunächst Art. 25 Nr. 1 PAG. Die dafür erforderliche gegenwärtige Gefahr beziehe sich auf die zu befürchtende Verwendung des sichergestellten Bargeldes‚ das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus Straftaten stamme und auch künftig zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werde. Darauf deuteten nicht nur die Höhe des Geldbetrages, sondern auch die daran im Wege eines Drug-Wipe-Testes festgestellten Kokainspuren hin. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des Geldes seien allesamt widerlegt oder unglaubwürdig. Es entspreche vielmehr kriminalistischer Erfahrung‚ dass die organisierte Kriminalität Kleinkriminelle wie den Kläger als Kuriere einsetze‚ um durch Straftaten erhaltenes Geld „waschen“ zu lassen. Auch Art. 25 Nr. 2 PAG stütze die Anordnung der Sicherstellung. Insbesondere sei nicht erforderlich‚ dass der tatsächliche Eigentümer des Bargeldes bereits zum Zeitpunkt des Sicherstellungsbescheids bekannt sei. Jedenfalls sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB dadurch widerlegt‚ dass sich der Kläger bei der Frage, wie er in Besitz des Geldes gekommen sei‚ in erhebliche Widersprüche verwickelt habe; außerdem sei er durch zahlreiche Eigentumsdelikte in Erscheinung getreten.

Nach Aufhebung der Beschlagnahme des Bargeldes wurde gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5./9. September 2013 ein Betrag in Höhe von 176.650‚- Euro von der Landesjustizkasse an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Augsburg überwiesen. Das Polizeipräsidium stimmte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 der Auskehrung eines Teilbetrags in Höhe von 10.311‚- Euro an eine Kraftfahrzeugversicherung zu‚ die einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers erwirkt hatte. Nach Auszahlung des Teilbetrages an die Versicherung verweigerte die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Augsburg die vom Polizeipräsidium beantragte Transferierung des restlichen Geldbetrages an die Staatsoberkasse Bayern unter Hinweis auf einen Widerspruch des Klägers gegen dieses Vorgehen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 den gegen den im Bescheid vom 12. August 2013 angeordneten Sofortvollzug gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2014 (10 CS 14.47) zurück. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Sicherstellungsanordnung seien als offen anzusehen. Es bedürfe einer Klärung im Hauptsacheverfahren‚ ob Art. 25 PAG auf sog. Buchgeld analog angewendet werden könne. Offen sei auch‚ ob Art. 25 Nr. 2 PAG die Sicherstellung stützen könne; sie diene zwar auch dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums‚ es erscheine aber zumindest zweifelhaft‚ ob auch dann‚ wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung mit einer Ermittlung des wahren Berechtigten nicht mehr gerechnet werden könne‚ ein Eingriff zum Schutz privater Rechte möglich sei.

Mit Urteil vom 9. September 2014 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 auf. Es fehle an einem nach Art. 25 Nr. 1 PAG sicherstellungsfähigem Objekt‚ wobei nur ein körperlicher Gegenstand im Sinn von § 90 BGB als „Sache“ in Betracht komme. Dies könne zwar auch Bargeld sein‚ im vorliegenden Fall sei aber Buchgeld sichergestellt worden‚ weil zu diesem Zeitpunkt das Bargeld bereits nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen nicht vor. Zwar bestehe für Forderungen - anders als im Rahmen der Strafprozessordnung - eine Regelungslücke im Polizeirecht‚ weil die Pfändung von Bankguthaben nicht vorgesehen sei‚ diese sei allerdings nicht planwidrig. Hierfür könne insbesondere nicht das praktische Bedürfnis‚ Bargeld auf ein Verwahrkonto einzuzahlen‚ herangezogen werden. Nach §§ 111b‚ 111c Abs. 3 StPO sei die Beschlagnahme von Forderungen unter erhöhten Anforderungen möglich‚ wenn Gründe für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung nach §§ 73‚ 74 StGB vorlägen. Dagegen komme es im Polizeirecht auf die Effektivität der Gefahrenabwehr an‚ in deren Rahmen der Polizei ein Prognosespielraum eingeräumt sei. Die strengen Voraussetzungen in der Strafprozessordnung‚ dem Strafgesetzbuch und der Zivilprozessordnung zeigten‚ dass der Gesetzgeber planvoll den Gerichten die Entscheidung über den Entzug von Vermögen zuerkannt habe. Eine Gewinnabschöpfung sei der Gefahrenabwehr wesensfremd. Werde - wie hier - das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt‚ könne das Geld nicht mehr eingezogen werden. Bei einer analogen Anwendung von Art. 25 PAG könne im Ergebnis das Geld dann ohne Beteiligung eines Richters eingezogen werden. Mit einer analogen Anwendung werde auch die Grenze zwischen repressivem und präventivem polizeilichen Handeln verwischt. Im Übrigen erscheine es wenig plausibel‚ warum nicht auch ein Beutel mit Geldscheinen in der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft verwahrt werden könne. In jedem Fall fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen der Sicherstellung von Bargeld und von Buchgeld. Während Bargeld jederzeit wieder in den Kreislauf krimineller Geschäfte eingespeist werden könne‚ fehle schuldrechtlichen Forderungen die besondere Schadensnähe. Der Aufwand‚ einen hohen Geldbetrag unbemerkt abzuheben‚ sei hoch und es bestehe eine erhöhte Gefahr‚ bei illegalen Geschäften entdeckt zu werden. Schließlich fehle im vorliegenden Fall auch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG. Das Gericht stimme zwar mit dem Beklagten darin überein‚ dass der Kläger sehr wahrscheinlich nur Überbringer des aus illegalen Geschäften stammenden Geldes gewesen sei, woraus allein aber noch keine gegenwärtige Gefahr resultiere‚ die sich hier nur aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben könne. Es könne offen bleiben‚ ob im Zeitpunkt des Auffindens des Bargeldes im April 2012 Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr bestanden hätten. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nämlich derjenige der polizeilichen Sicherstellung‚ die unter der Bedingung der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme und damit eines noch ungewissen Zeitpunkts erfolgt sei‚ zu dem es an der Gegenwärtigkeit der Gefahr gefehlt habe. Schon die Bedingung als solche spreche denknotwendig dagegen‚ denn sie solle erst zu einem in der Zukunft liegenden, ungewissen Zeitpunkt wirksam werden. Die bloße Möglichkeit‚ dass der Kläger das Geld irgendwann wieder in den kriminellen Kreislauf zurückführen werde‚ reiche hierfür nicht aus. Die gegenwärtige Gefahr sei durch die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme des Bargeldes und die Einzahlung in die Landesjustizkasse unterbrochen worden. Auch zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts habe eine gegenwärtige Gefahr nicht mehr bestanden. Im Übrigen bestünden im vorliegenden Fall keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente‚ dass das Geld aus dem Bereich der organisierten Kriminalität stamme‚ zu der dem Kläger keine Beziehungen nachzuweisen seien. Er sei auch nicht im Besitz von Drogen gewesen; der an den Geldscheinen durchgeführte Drug-Wipe-Test gebe keinen sicheren Aufschluss über die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften. Es fehlten demnach konkrete Anhaltspunkte dafür‚ das der Kläger das Geld nach seiner Einzahlung illegal verwenden werde. Auch Art. 25 Nr. 2 PAG scheide als Rechtsgrundlage aus. Erst recht in diesem Zusammenhang komme eine analoge Anwendung des Sachbegriffs auf einen schuldrechtlichen Anspruch nicht in Betracht. Zwar könne der Eigentümer von bestimmten Geldscheinen vor Verlust oder Beschädigung geschützt werden‚ nicht aber der Inhaber einer Forderung aus einem Guthaben. Auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB passe nicht auf Forderungen‚ da sie zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache formuliert sei. Es sei nicht Aufgabe der Polizei‚ schuldrechtliche Ansprüche unbekannter Dritter zu schützen. Zwar müsse der rechtmäßige Inhaber‚ zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge‚ im Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht bekannt sein‚ allerdings erscheine bei einem Eingriff zum Schutz von Rechten Dritter die Anwendung dieses Grundsatzes zumindest dann zweifelhaft‚ wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr mit der Ermittlung des Berechtigten gerechnet werden könne. Unterstelle man‚ dass das Bargeld aus dem Verkauf gestohlener Gegenstände herrühre‚ dann hätten die bestohlenen Eigentümer lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz‚ nicht aber auf das Buchgeld. Stamme das Geld aus Drogengeschäften‚ sei es nicht Aufgabe der Polizei, das Geld für Geschäftspartner aus dem kriminellen Umfeld zu schützen‚ zumal die illegal getätigten Geschäfte in der Regel sittenwidrig nach § 134 BGB seien und Rückforderungsansprüche zivilrechtlich ausgeschlossen seien. Im Übrigen setze sich der Beklagte in Widerspruch zu seiner eigenen Argumentation‚ nachdem er der Auszahlung von etwa 10.000‚- Euro an eine Kraftfahrzeugversicherung zugestimmt habe‚ wodurch das Vermögen‚ auf das mögliche Forderungsinhaber zugreifen könnten, geschmälert worden sei.

Der Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Art. 25 PAG könne in der vorliegenden Konstellation sehr wohl analog auf Buchgeld angewendet werden‚ wie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in nunmehr drei Urteilen(U. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08; U. v. 7.3.2013 - 11 LB 439/13 - ; U. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 - jew. juris) zeige; die entsprechende Vorschrift des Niedersächsischen Polizeigesetzes sei wie Art. 25 PAG an den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes aus dem Jahr 1977 angelehnt. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke; dabei lasse der Umstand, dass in der Straf- und Zivilprozessordnung ausdrückliche Regelungen für schuldrechtliche Ansprüche bestünden, nicht auf das bewusste Absehen von einer solchen Regelung im Polizeiaufgabengesetz schließen. Bereits in der Fassung des Polizeiaufgabengesetzes des Jahres 1953 sei von „Gegenständen“ die Rede gewesen‚ die bei Vorliegen bestimmter Tatsachen hätten sichergestellt werden können; in der Begründung finde sich die Formulierung‚ dass die Vorschriften das sämtliche vermögenswerten Rechte umfassende Grundrecht auf Eigentum berührten. Wäre die Sicherstellung von Forderungen nicht mitumfasst gewesen‚ hätte dies im Zusammenhang mit dem Zitat über die Reichweite des Eigentumsgrundrechts deutlich gemacht werden müssen. Der Begriff „Sache“ sei erst mit dem Polizeiaufgabengesetz 1978 eingeführt worden, ohne dass sich in der Begründung Ausführungen zum Hintergrund dieser Änderung fänden; die vorliegende Konstellation sei dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen. Es könne auch aus dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr keinen Unterschied machen‚ ob die Gelder nach erfolgter Beschlagnahme dem Störer als Buchgeld oder in Form von Bargeld wieder zur Verfügung gestellt würden. Die vom Verwaltungsgericht genannte Möglichkeit‚ das Buchgeld wieder in Bargeld umzuwandeln und dieses dann ggf. sicherzustellen‚ beweise gerade die Zulässigkeit einer Analogie im Hinblick auf eine vergleichbare Interessenslage, denn auch nach einer möglichen Auszahlung in bar könne das Geld wieder unbeobachtet von der Polizei in den kriminellen Kreislauf eingespeist werden. Die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei bei Buchgeld wohl nicht geringer als bei Bargeld. Auch die erforderliche gegenwärtige Gefahr sei zu bejahen. Die Anforderungen im erstinstanzlichen Urteil seien insoweit zu streng. Es habe nicht nur zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargelds, sondern auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Sicherstellung die gegenwärtige Gefahr bestanden‚ dass das Geld weiterhin im kriminellen Kreislauf umlaufen werde. Hierfür spreche insbesondere die Höhe des Geldbetrags‚ seine nicht plausibel erklärte Herkunft‚ seine Stückelung überwiegend in 50-Euroscheine‚ die Aufbewahrung in der kurz zuvor gekauften Reisetasche und die bisherigen kriminellen Aktivitäten des Klägers. Es sei nicht erforderlich‚ dass er selbst wegen Drogendelikten vorbestraft sein müsse. Die Argumentationskette des erstinstanzlichen Urteils sei zu eng mit der Forderung nach einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung oder wenigsten einem Ermittlungsverfahren verbunden; es lägen hinreichende, auf konkrete Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vor‚ die eine Reduzierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Beurteilung einer gegenwärtige Gefahr begründeten. Selbst wenn man von einer Unterbrechung des Kausalverlaufs durch die Beendigung der Beschlagnahme ausgehen wollte‚ sei damit gerade die Möglichkeit einer entsprechenden Fortsetzung der Gefahr impliziert‚ die gegenwärtig und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts‚ dass die weitere Verwendung des Geldes ungewiss sei und es auch für Luxusgüter ausgegeben werden könne‚ erscheine fernliegend. Die Zuführung des Geldes - gleich ob als Bar- oder als Buchgeld - in den kriminellen Kreislauf allein reiche zur Begründung einer gegenwärtigen Gefahr aus. Der Umstand‚ dass den polizeilichen zunächst strafprozessuale Maßnahmen vorausgegangen seien‚ könne nicht eine Sperrwirkung in dem Sinne entfalten‚ dass nunmehr von einer gegenwärtigen Gefahr nicht mehr auszugehen sei. Im Übrigen gehe die Nichtaufklärbarkeit der Herkunft des Geldes und der Absicht seiner Weiterverwendung zulasten des Klägers, zumal die widersprüchlichen Angaben hierzu den Schluss nahelegten‚ das Geld werde wieder für kriminelle Geschäfte verwendet. Unter Berücksichtigung des beweisvereitelnden Verhaltens des Klägers sei jedenfalls nach dem ersten Anschein vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Hilfsweise finde die Sicherstellung ihre Rechtsgrundlage in Art. 25 Nr. 2 PAG, denn mit ihr hätten die rechtmäßigen Forderungsinhaber geschützt werden sollen. Wäre eine Sicherstellung von Buchgeld nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht gekommen‚ hätte die Polizei letztlich zu einer Vertiefung der bestehenden Verlustgefahr zulasten der Berechtigten beigetragen. Die Polizei sei im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 PAG zum Schutz privater, also auch obligatorischer Rechte berufen. Im vorliegenden Fall habe rechtzeitiger gerichtlicher Schutz ohne die polizeiliche Hilfe nicht erlangt werden können. Im Übrigen genüge‚ dass - wie hier - eine spätere Ermittlung des im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht bekannten Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen sei. Das Polizeipräsidium gehe weiterhin davon aus‚ das dem Kläger konkrete Delikte nachgewiesen werden könnten‚ die mit dem sichergestellten Betrag im Zusammenhang stünden. Auch das Verwaltungsgericht habe festgestellt‚ dass das Geld wohl aus illegalen Geschäften stamme und der Kläger wahrscheinlich nur Überbringer sei. Damit längen hinreichende Indizien vor‚ die die Eigentumsvermutung widerlegten und jedenfalls dem ersten Anschein nach für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG ausreichten.

Der Beklagte beantragt‚

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Eine analoge Anwendung von Art. 25 PAG scheide schon wegen der Gefahr einer Verwischung der Grenzen zwischen repressivem und präventivem polizeilichen Handeln aus. Der Gesetzgeber habe keine planwidrige Regelungslücke für schuldrechtliche Forderungen (Buchgeld) gelassen, weil von ihm schon keine gegenwärtige Gefahr ausgehen könne. Zweck einer als Realakt zu bezeichnenden polizeilichen Sicherstellung könne nur die Abwehr aktueller Gefahren, nicht aber die Regelung von Rechtsverhältnissen sein. Die Rechtsgrundlage für die endgültige Einziehung von Geldern aus krimineller Herkunft bildeten ausschließlich die §§ 73 ff. StGB, deren Erweiterung über landesrechtliche Vorschriften nicht möglich sei. Im Grunde wolle aber der Beklagte die über das Strafrecht gescheiterte Einziehung des Geldes nun mit Hilfe einer „Gefahrenprognose“ erreichen. Art. 14 GG gelte auch für den Kläger. Selbst wenn die Herkunft des Geldes zweifelhaft sei, lägen mehr als vier Jahre nach der Beschlagnahme weiterhin keine Erkenntnisse über strafbare Handlungen vor, aus denen das Geld stammen könne. Damit sei die Gefahr einer Rückführung in einen kriminellen Kreislauf, die nur durch Spekulationen begründet werden könne, nicht „gegenwärtig“, sondern nur möglich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde keines der in Nr. 25.3 i. V. m. 10.2 der Vollzugsbekanntmachung (Vollz. B.ek) zu Art. 10 PAG benannten bedeutenden Rechtsgüter direkt bedroht. Habe der Kläger tatsächlich nur als Überbringer des Geldes fungiert, stehe es ihm nun zum Verbrauch zur Verfügung, denn der ursprüngliche Empfänger habe es längst abgeschrieben. Für das Bestehen von Rechten Dritter gebe es keine Anhaltspunkte; auch dieser Umstand spreche für die Absicht einer endgültigen Entziehung durch den Fiskus. Im Übrigen sei die alternative Annahme eines zu Art. 25 Nr. 1 PAG völlig konträren Sachverhalts nach Art. 25 Nr. 2 PAG ausgeschlossen. Für die Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB reichten ein bloßer Verdacht oder Ungereimtheiten gerade bei Geldbeträgen nicht aus. Der Bescheid greife in die Grundrechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 GG ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Februar 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger (zumindest) in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die beiden vom Beklagten für die Sicherstellung herangezogenen Befugnisnormen (Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG) ermächtigen ebensowenig wie die „hilfsweise“ herangezogene polizeirechtliche Generalklausel (Art. 11 Abs. 1, 2 PAG) zu der Eingriffsmaßnahme.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist derjenige, in dem der aufschiebend bedingt erlassene Bescheid vom 12. August 2013 seine materielle (innere) Wirksamkeit entfaltet hat, also mit Eintritt der Bedingung - Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme des Geldes - durch Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 5./9. September 2013. In deren Folge wurde der ursprünglich bei der Landesjustizkasse eingezahlte Geldbetrag an die Hinterlegungsstelle transferiert. Die Sicherstellung ist kein Dauerverwaltungsakt (zum Begriff: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 40) mit der Folge einer Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts (a.A. VG Braunschweig, U. v. 2.12.2009 - 5 A 25/08 - juris; VG Oldenburg, U. v. 29.6.2010 - 7 A 1634/09 - juris Rn. 117 unter Hinweis auf ihre Dauerwirkung), weil das originäre Regelungsziel einer Sicherstellung, eine gegenwärtige Gefahr zu beseitigen, mit der polizeilichen Inbesitznahme der Sache (vgl. Nr. 25.2 Vollz. B.ek zu Art. 25) und deren Überführung in öffentliche Verwahrung erreicht ist; die weiteren Folgen einer Sicherstellung ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 26 bis 28 PAG) und beruhen nicht auf der durch den Bescheid verfügten Anordnung (vgl. zur ausländerrechtlichen Ausweisung BVerwG, U. v. 1.4.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 22). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage käme derjenige der letzten mündlichen Verhandlung nur im Falle einer auf Herausgabe der sichergestellten Sachen erhobenen Verpflichtungsklage in Betracht.

1. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Fall als Befugnisnorm nicht in Betracht, weil weder ein nach dieser Rechtsgrundlage sicherstellungsfähiger Gegenstand vorliegt (1.1) noch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm im Wege einer Analogie in Frage kommt (1.2), so dass die Frage, ob die erforderliche „gegenwärtige Gefahr“ vorliegt, dahinstehen kann (1.3).

1.1 Eine „Sache“ im Sinn von Art. 25 PAG ist ein körperlicher (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstand nach der Definition in § 90 BGB (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Vorbem. Art. 25 - 28 Rn. 9); damit umfasst der Sachbegriff auch Geld in Form von Münzen und Scheinen. Im vorliegenden Fall wurde beim Kläger zwar am 17. April 2012 Bargeld (repressiv) beschlagnahmt, das jedoch anschließend durch seine Einzahlung auf ein Konto der Landesjustizkasse in sog. Buchgeld umgewandelt wurde. Die ursprünglich beim Kläger von der Zollfahndung beschlagnahmten Geldscheine waren somit gerade nicht mehr Gegenstand der präventiven polizeilichen Sicherstellungsanordnung. Die mit der Begründung einer Forderung gegen eine öffentliche Kasse entstandene Problematik wird vom Polizeipräsidium im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2013 nicht erkannt, der zwar in den Gründen (I.) ausführt, dass die Geldsumme auf ein Konto der Landesjustizverwaltung eingezahlt worden sei, gleichwohl aber die Sicherstellung von „Bargeld in Höhe von 176.650 €“ anordnet. In der Sache begründet der unter einer Bedingung erlassene Bescheid die mehr als ein Jahr zuvor erfolgte (strafprozessuale) Sicherstellung des Bargelds nun mit präventivpolizeilichen Erwägungen.

Der Vortrag des Beklagten, eine schuldrechtliche Forderung könne im Wege der Auslegung oder der Analogie unter den Begriff der „Sache“ gefasst werden, führt nicht zum Erfolg. Zwar hat das bayerische Polizeiaufgabengesetz 1953 in der Vorläuferbestimmung des Art. 23 Abs. 1 PAG bestimmt, dass die Polizei unter weiteren Voraussetzungen „Gegenstände“ sicherstellen kann, wovon grundsätzlich auch Forderungen umfasst sein können (vgl. a. § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 5 StPO zum strafprozessualen Gegenstandsbegriff); der Begriff „Sache“ wurde tatsächlich erst mit der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1978 aufgenommen, ohne dass damit ausweislich der Gesetzesbegründung eine Änderung der Rechtslage bezweckt war. Gleichwohl führt diese Überlegung nicht weiter, denn auch die alte Fassung der Ermächtigung zur präventivpolizeilichen Sicherstellung (Art. 23 PAG 1953), in der vom Gebrauch eines Gegenstands zur Begehung einer Straftat oder zur Schädigung und Vernichtung von Eigentum sowie davon die Rede ist, dass er von einer Person mitgeführt wird, lässt schon keinen anderen als den Schluss zu, dass nur ein körperlicher Gegenstand gemeint war. Unabhängig hiervon ergeben sich im Hinblick auf die seit 1978 gültige Fassung von Art. 25 PAG, der auf § 21 des von der Innenministerkonferenz am 25. November 1977 beschlossenen „Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes“ beruht... keine Zweifel, dass schuldrechtliche Forderungen nicht dem Sachbegriff des Art. 25 PAG unterfallen. Hätte der Landesgesetzgeber einen anderen als den in § 90 BGB verwendeten Sachbegriff gemeint, hätte er dies durch eine entsprechende klarstellende Formulierung festlegen müssen. Auch die gesetzlich vorgesehene Folge einer Sicherstellung, die Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses, zeigt, dass bei dieser präventivpolizeilichen Befugnis an schuldrechtliche Forderungen nicht gedacht war.

1.2 Die demnach zu entscheidende Frage nach der Möglichkeit einer analogen Anwendung der Sicherstellungsvorschriften auf eine Geldforderung, die durch Einzahlung von zuvor nach strafprozessualen Vorschriften beschlagnahmtem Bargeld entstanden ist, verneint der Senat, weil damit gegen das im Bereich der Eingriffsverwaltung geltende verfassungsrechtliche Analogieverbot verstoßen würde (1.1.1) und außerdem die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vorliegen (1.1.2).

1.2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedarf eine polizeiliche Sicherstellung einer gesetzlichen Grundlage. Die Grundsätze des Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit insbesondere der Vorbehalt des Gesetzes erfordern dabei, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß im ermächtigenden Gesetz (Befugnisnorm) bestimmt und begrenzt sind; die Eingriffe müssen für den einzelnen in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar sein (BVerfG, B. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. - BVerfGE 8, 276). Dieser im Bereich der Eingriffsverwaltung allgemein geltende Grundsatz dient auch dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Gegen diese Anforderungen verstößt es, eine fehlende gesetzliche Grundlage im Wege einer Analogie zu gewinnen, d. h. hier die Sicherstellung einer Forderung durch belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung von Art. 25 PAG zu ermöglichen (BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - NJW 1996, 3146 zur analogen Anwendung einer Aufrechnungsvorschrift gegenüber einem Strafgefangenen). Das vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigte allgemeine Analogieverbot bei hoheitlichen Eingriffen (vgl. Konzak, NVwZ 1997, 872 f.) verlangt vom Gesetzgeber, die einer staatlichen Eingriffsmöglichkeit offen liegende Rechtssphäre des Individuums selbst abzugrenzen, indem er - vergleichbar den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG für Verordnungsermächtigungen - Inhalt, Zweck und Ausmaß der möglichen Eingriffe bestimmt (BVerwG, U. v. 24.8.1990 - 8 C 73.88 - NVwZ 1991, 481). Der Umstand, dass der bayerische Landesgesetzgeber bislang keine Notwendigkeit gesehen hat, eine ausdrückliche Ermächtigung für die hier vorliegende Konstellation zu schaffen, schließt deshalb nach Auffassung des Senats einen im Wege der Analogie vorzunehmenden Eingriff der Exekutive in grundrechtliche Positionen des Klägers unter Hinweis auf eine vom Gesetzgeber übersehene „Lücke“ aus.

1.2.2 Ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Problematik scheidet eine analoge Anwendung von Art. 25 Nr. 1 PAG auch deswegen aus, weil - worauf im erstinstanzlichen Urteil zu Recht aufmerksam gemacht wird - bereits die Annahme des Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke zweifelhaft ist (1.2.2.1), jedenfalls aber nicht die für eine Analogie ebenfalls erforderliche vergleichbare Interessenlage besteht (1.2.2.2).

1.2.2.1 Nachdem eine Regelungslücke nach den Ausführungen unter 1.1 für die Sicherstellung von sog. Buchgeld besteht, stellt sich die Frage ihrer Planwidrigkeit.

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die präventivpolizeiliche Sicherstellung von Forderungen tatsächlich unbewusst nicht geregelt wurde. Immerhin sind aus dem Strafprozessrecht und dem Zivilrecht entsprechende Normen bekannt, die unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherstellung von Forderungen erlauben; auch auf § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 Baden-Württembergisches Polizeigesetz (BW PolG) kann verwiesen werden, der unter strengen Voraussetzungen die Beschlagnahme einer Forderung oder anderer Vermögensrechte ermöglicht. Während das Strafprozessrecht zur Sicherung etwaiger Nachweise und zum Schutz von geschädigten Personen die Sicherstellung von Forderungen durch Pfändung (§ 111b Abs. 3, § 111c Abs. 3 StPO) vorsieht und im Strafrecht die Einziehung einer Forderung als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 74 StGB) in Betracht kommt, kann im Polizeirecht schon wegen des primär verfolgten Zwecks, unmittelbar drohende Gefahren abzuwehren, das Mittel einer Sicherstellung von Forderungen allenfalls unter eng gefassten Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. wiederum § 33 BW PolG). Auch kompetenzrechtliche Fragen sind aufgeworfen; soweit mit der Maßnahme zugleich eine Gewinnabschöpfung beabsichtigt ist, könnte der Bundesgesetzgeber insoweit durch die §§ 73 ff. StGB bereits abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben (vgl. Söllner, DVBl 2013, 598, 599). All das zeigt, dass die derzeit geltende Rechtslage zwar im Ergebnis nicht befriedigend sein mag, jedoch ein Bewusstsein für ihre Unzulänglichkeit besteht. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger zu Recht auch auf das im Koalitionsvertrag (der 18. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU/SPD, S. 101) vereinbarte Ziel, zur wirksamen Bekämpfung der Kriminalität „die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten [zu] erleichtern und eine nachträgliche Vermögensabschöpfung [zu] ermöglichen“. Entsprechende Bestrebungen gehen im Übrigen Jahrzehnte zurück (vgl. BDrs. 12/6784 v. 4.2.1994, S. 11 zur Erleichterung des Zugriffs auf mutmaßlich rechtswidrig erlangtes Vermögen).

Gegen die Planwidrigkeit der festgestellten Gesetzeslücke spricht nicht zuletzt, dass nach den vorliegenden Umständen nicht gesagt werden kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 46.78 - juris). Bestehen - wie hier - mehrere Möglichkeiten, eine Gesetzeslücke auszufüllen (vgl. z. B. § 33 Abs. 2 BW PolG), muss sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lassen, dass der Normgeber die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt - hätte er ihn bedacht - erstreckt haben würde. Dass schließlich praktische Erwägungen, die eine Einzahlung von sichergestelltem Bargeld auf ein Konto anstelle einer mit gewissen Sicherheitsrisiken behafteten Verwahrung in einer Asservatenkammer rechtfertigen mögen, nicht geeignet sind, zugleich eine Planwidrigkeit der Regelungslücke zu begründen, bedarf nach alldem keiner näheren Erläuterung.

1.2.2.2 Die Frage der Planwidrigkeit kann indes letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage zwischen der Sicherstellung von Bargeld und derjenigen einer unkörperlichen Geldforderung nicht besteht (so auch Söllner, a. a. O.; Rachor in Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, E Rn. 672; a.A. NdsOVG, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 32, 33; B. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf Nr. 3.1 des gemeinsamen Runderlasses des niedersächsischen MI und MJ vom 16.11.2007 - P 22.2-1201-26, Nds. MBl. 2007, 1515 zur präventiven Gewinnabschöpfung; i.E. ebenso trotz erheblicher dogmatischer Bedenken: Neuhäuser in BeckOK PolRNds, Nds. SOG § 26 Rn. 20 - 24; offen gelassen: BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - a. a. O.; Alternativvorschlag in Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 25 Rn. 56: Umwandlung von Bar- in Buchgeld als Verwertung unter den Voraussetzungen des Art. 27 PAG mit der Folge der Art. 28 Abs. 1 Satz 3, Art. 27 Abs. 3 Satz 4 PAG möglich).

Die Unterschiedlichkeit der Interessenlage resultiert bereits daraus, dass Bargeld schnell und unkompliziert von Hand zu Hand gehen kann und damit gerade in kriminellen Kreisläufen sehr beliebt ist, weil dabei jedenfalls in der Regel keine nachweisbaren Spuren hinterlassen werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ohne die Mithilfe des Klägers weder die Herkunft des Geldbetrages noch sein Bestimmungsort noch die geplante Verwendung geklärt werden können; in dieser Situation kann wegen der „besonderen Schadensnähe“ (vgl. Söllner, a. a. O. S. 599) durchaus ein Bedürfnis für ein präventives polizeiliches Eingreifen im Sinne einer gegenwärtigen Gefahr bestehen. Anders hingegen stellt sich die Situation bei auf einem Konto eingezahlten Geld dar; hier können Geldflüsse grundsätzlich ohne unüberwindbare Probleme nachvollzogen und überprüft werden. Selbst bei einer Bareinzahlung oder -abhebung ist ab einer gewissen Höhe eine Identifizierung des Einzahlers oder Abhebers durch das Geldinstitut erforderlich. Nicht ohne Grund sind daher kriminelle Vereinigungen bemüht, die Herkunft durch strafbarer Geschäfte erzielter Bargeldbeträge im Wege der sog. Geldwäsche zu verschleiern und damit eine Aufklärung der zugrunde liegenden Straftaten zu verhindern. Ein mögliches Mittel ist dabei auch die Einzahlung von Klein- und Kleinstbeträgen durch Mittelsmänner auf Konten bei Kreditinstituten. Die dieser Situation innewohnende Gefährdungslage entspricht daher nicht der im Zusammenhang mit dem Auffinden eines großen Bargeldbetrages stehenden Situation. Die Richtigkeit dieser Aussage wird unterstrichen durch die jüngsten Bemühungen der Bundesregierung, den Bargeldverkehr zum Zweck der Bekämpfung vielfältiger krimineller Aktivitäten nach dem Vorbild verschiedener europäischer Staaten für jedermann erheblich einzuschränken (vgl. http://www.welt.de/wirtschaft/article151797880/Barzahlungab-5000-Euroin-Deutschlandbaldillegal.html).

Die beiden vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 7. März und des 21. November 2013, a. a. O.) äußern sich nicht zur Frage der vergleichbaren Interessenlage, sondern begnügen sich mit dem Hinweis auf den gemeinsamen Runderlass zweier Landesministerien vom 16. November 2007 (a. a. O., Nr. 3.1: „Sofern sichergestelltes Bargeld durch die Strafverfolgungsbehörden zwecks Verwahrung auf ein Verwahrkonto eingezahlt wird, gilt dieses für eine sich anschließende, auf § 26 Nds. SOG gestützte Sicherstellung weiterhin als Bargeld.“; eine darüber hinausgehende analoge Anwendung auf Fälle originär sichergestellten Buchgeldes wird ausgeschlossen). Eine derartige Regelung ist nach Auffassung des Senats - ungeachtet ihrer rechtlichen Problematik im Hinblick auf die Erweiterung einer bestehenden Befugnisnorm im Wege einer Fiktion - nicht geeignet, den für eine analoge Anwendung der Sicherstellungbefugnis erforderlichen Gleichklang der Interessenlagen zu begründen. Gleiches gilt auch für das Argument, nur mit einer analogen Anwendung könne vermieden werden, „dass die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung hinter den Möglichkeiten zurückbleibt, die die Strafprozessordnung… zur Sicherstellung vorhält“ (Nds. OVG, U. v. 7.3.2013, a. a. O. Rn. 33). Abgesehen davon, dass Polizei- und Strafprozessrecht völlig unterschiedliche Regelungsziele verfolgen und damit ein Vergleich des jeweils zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentariums nur sehr bedingt zulässig ist, würde die Gleichstellung von Bar- mit Buchgeld bei der Anwendung des Art. 25 PAG dazu führen, dass die Polizei bei einer präventiven Sicherstellung einer Forderung sogar weitergehende Befugnisse besäße als bei einer strafprozessualen, nur unter strengen Voraussetzungen zulässigen Beschlagnahme (vgl. § 111b Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73, 74 StGB). Zudem läßt diese vor allem ergebnisorientierte Norminterpretation die notwendige Auseinandersetzung mit den kompetenziellen Grenzen der (abschließenden) Regelungen der repressiven Sicherstellung/Beschlagnahme vermissen. Nach alldem scheidet eine analoge Anwendung aus.

1.3 Damit bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die nach Art. 25 Nr. 1 PAG vorausgesetzte „gegenwärtige Gefahr“ (vgl. hierzu: Nr. 25.3 Vollz. B.ek zu Art. 25 PAG i. V. m. Nr. 10.2 Vollz. B.ek zu Art. 10 PAG; Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 10 Rn. 9) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bedingungseintritts im September 2013 (noch) vorgelegen hat. Daran hat der Senat allerdings deshalb Zweifel, weil von der im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Geldforderung eine unmittelbare Gefahr nicht ausgehen konnte; insoweit gelten die zur Frage der vergleichbaren Interessenlage (s. 1.2.2.2) gemachten Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, ob eine präventive Sicherstellung des Buchgeldes (noch) nach Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO allein aufgrund der ungeklärten Herkunft der beschlagnahmten Geldscheine zulässig war (vgl. zur Situation einer Sicherstellung von Bargeld, bei dem nach der konkreten Auffindesituation alles für die Herkunft aus Drogengeschäften und eine weitere Verwendung für Drogengeschäfte spricht: BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 - juris). Im vorliegenden Fall ist der wegen verschiedener Delikte verurteilte Kläger bisher weder als Betäubungsmitteltäter oder -konsument aufgefallen noch wurden bei ihm Betäubungsmittel aufgefunden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beklagte hier keine konkreten und validen Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, welcher Art von unmittelbar drohenden Straftaten begegnet werden soll. Daher bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen des Beklagten, spätestens eine Auszahlung des Geldbetrages durch die Hinterlegungsstelle an den Kläger in bar führe erneut zu einer gegenwärtigen Gefahr der Einspeisung in einen kriminellen Kreislauf.

Aus den genannten Gründen bietet der vorliegende Fall auch keinen Anlass, auf die Diskussion darüber einzugehen, ob die (dauerhafte) Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine und die Übertragung des Eigentums daran auf den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung ausgeschlossen ist, weil eine solche ausschließlich Gegenstand des strafrechtlichen Regelungsinstrumentariums der §§ 73 ff. StGB sein könne (so OVG Bremen, U. v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris, unter Hinweis auf BVerfG, U. v. 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135f., womit § 43a StGB i. d. F. v. Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 - BGBl I 1302 ff. - für nichtig erklärt wurde, der eine Vermögensstrafe in Form der Konfiszierung verdächtig erscheinenden Vermögens ohne Nachweis seiner deliktischen Herkunft vorgesehen hat; Rachor in Handbuch des Polizeirechts, a. a. O., E Rn. 689 - 693; Söllner, DVBl. 2009, 1320 f.; vgl. Überblick in Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung, 3. Aufl. 2014, Anh. 2 S. 307).

2. Auch Art. 25 Nr. 2 i. V. m. Art 2 Abs. 2 PAG, auf die der Beklagte seinen Bescheid als alternative Befugnisnorm stützt, ermächtigt nicht zu der angeordneten Sicherstellung. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Auch insoweit scheidet eine analoge Anwendung von Art. 25 PAG auf „Buchgeld“ oder sonstige schuldrechtliche Forderungen aus.

Nach Art. 2 Abs. 2 PAG obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Hieraus folgt, dass der Schutz privater Rechte grundsätzlich nicht Aufgabe der Polizei ist und nur ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn ohne polizeiliches Einschreiten gerichtlicher Schutz zu spät käme (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 2 Rn. 30f.). Für den vorliegenden Fall spricht vor diesem Hintergrund vieles dafür, dass schon der polizeiliche Aufgabenbereich nicht eröffnet ist. Denn das (gleich welcher Person zustehende) Eigentum an den repressiv beschlagnahmten Banknoten ist dadurch untergegangen, dass diese im Verlaufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt und damit in ein Forderungsrecht umgewandelt wurden. Das von der Polizei gleichsam als „Surrogat“ sichergestellte Buchgeld vermittelt aber nur dem Kontoinhaber eine eigentumsrechtliche Position, nicht mehr einer ursprünglich am Bargeld berechtigten Person. Ihre denkbaren schuldrechtlichen Ansprüche erfüllen nicht den Sachbegriff des Art. 25 PAG. Nach den bereits zu Art. 25 Nr. 1 PAG (unter 1.2) dargelegten Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung von Art. 25 Nr. 2 PAG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt aus, weil die hierfür geforderte vergleichbare Interessenlage angesichts des mit Nummer 2 der Vorschrift verfolgten Normzwecks erst recht nicht vorliegt. Dementsprechend konnte der Beklagte einer Auszahlung eines Teilbetrags des sichergestellten Geldes an eine Versicherung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Klägers zustimmen, ohne dabei auf schuldrechtliche Ansprüche Dritter Rücksicht nehmen zu müssen, die im Übrigen weder zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar waren noch heute bekannt sind. Fragen der Auslegung von § 1006 BGB, der sich nur auf bewegliche Sachen bezieht, stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

Es kann daher die Frage offen bleiben (wie auch in BVerfG, B. v. 24.10.2011 - 1 BvR 732/11 - juris Rn. 15), ob eine Sicherstellung zum Schutz privater Rechte überhaupt auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden kann, wenn der Eigentümer der sichergestellten Sache unbekannt ist und die Sicherstellungsbehörde selbst davon ausgeht, ihn niemals ermitteln zu können, weshalb es letztlich zu einer dauerhaften Entziehung des Geldbetrags zugunsten des Staates kommen würde.

3. Scheidet danach Art. 25 PAG als Ermächtigungsgrundlage aus, kommt die vom Beklagten für diesen Fall ins Spiel gebrachte Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel (Art. 11 Abs. 1, 2 PAG) gleichwohl nicht in Betracht, weil die Befugnis für eine Sicherstellung als typisierte Standardmaßnahme im Rahmen der Art. 12 bis 48 PAG sowohl hinsichtlich des Tatbestands als auch der angestrebten Rechtsfolgen abschließend geregelt ist; damit scheidet insoweit ein Rückgriff auf den für „atypische“ Polizeimaßnahmen vorgesehenen Art. 11 Abs. 2 PAG wegen des Vorrangs der Spezialbefugnisse aus (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 2, 10). Auch der Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2012 (1 BvR 22/12, juris) führt nicht weiter, da es hier um die Frage der Ermächtigungsgrundlage für eine polizeiliche Dauerobservation ging, ohne dass diese Maßnahme im Katalog der speziellen Eingriffsbefugnisse nach dem badenwürttembergischen Sicherheitsgesetz aufscheint. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O. juris Rn. 25) gerade darauf hingewiesen, dass eine neue Form von polizeilichen Maßnahmen (hier: Dauerobservation) möglicherweise einer ausdrücklichen und detaillierten gesetzgeberischen Ermächtigung polizeilichen Handelns bedürfe, auch wenn eine Heranziehung der polizeilichen Generalklausel im Falle „unvorhersehbarer Gefahrensituationen“ zur vorläufigen Schließung möglicher Regelungslücken verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 176.650,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - 10 BV 14.2353 zitiert 28 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


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Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Zollverwaltungsgesetz - ZollVG | § 12a Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln


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(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.

(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,
2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder
3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel
a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder
d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn

1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Unter Abänderung der Nr. III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2013 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 88.325,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen bislang erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums Schwaben Nord vom 12. August 2013 weiter. Mit diesem Bescheid stellte der Antragsgegner einen von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmten Betrag in Höhe von 176.650,-- Euro für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme sicher und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung an.

Der am 30. April 1977 in Bardelow/Slowakei geborene Antragsteller wurde am 17. April 2012 im Fernzug Paris-München in Höhe Augsburg nach einer verdachtsunabhängigen Kontrolle festgenommen. Bei seiner Durchsuchung wurde ein Bargeldbetrag in Höhe von 176.650,-- Euro aufgefunden. Der Bargeldbetrag war in einem Stoffbeutel, der sich in einer kleinen Reisetasche befand, aufbewahrt. Diese Reisetasche hatte der Antragsteller erst am 17. April 2012 in Metz erworben.

Der Antragsteller gab zunächst an, dass er ca. 193.000 Euro bei sich führen würde, die er innerhalb von drei Wochen beim Pokerspiel in einem privaten chinesischen Casino in Paris gewonnen habe. Später gab er an, dass das Geld für eine Hüftoperation seiner Schwester bestimmt sei. Bei einer polizeilichen Vernehmung am 12. Juni 2012 gab er zur Herkunft des Geldes an, dass von dem aufgefundenen Geld 100.000 Euro ihm gehörten und er sich 80.000 Euro von Freunden geliehen habe. Mit diesem Geld habe er einen Lkw kaufen wollen. Einen Lkw-Führerschein habe er jedoch nicht. Bezüglich seiner Einkommensverhältnisse gab der Antragsteller an, dass er seit seinem 20. Lebensjahr zehn Jahre als Prostituierter in Frankreich, Holland und Italien gearbeitet habe. Anschließend habe er in Turin Werbung für Lokale gemacht, womit er 4.000,-- bis 4500,-- Euro im Monat verdient habe. Im März 2011 sei er nach Paris gereist. Dort habe er Immobilien vermittelt und ca. 3.000,-- Euro monatlich verdient.

Wegen des beim Antragsteller aufgefundenen Geldbetrags, der gemäß § 111c StPO beschlagnahmt worden war, leitete die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen den Antragsteller ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Diebstahl und eines Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz ein. Das Bargeld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse einbezahlt. Ein drug-wipe-Test auf Kokain verlief positiv. Das Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Augsburg mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Die Beschlagnahme des Bargeldes endete bereits am 9. September 2013. Am 11. September 2013 wurden von der Landesjustizkasse beim Amtsgericht Augsburg - Hinterlegungsstelle - 176.650,-- Euro zur Geldhinterlegung eingezahlt.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 stellte der Antragsgegner die am 17. April 2012 beschlagnahmten Gelder in Höhe von 176.650,-- Euro im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG sicher und nahm sie in öffentliche Verwahrung. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft an. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sicherstellung seien Art. 25 Nr. 1 und Nr. 2 PAG. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde damit begründet, dass die Besorgnis bestehe, ein behördlicher Zugriff auf das sichergestellte Bargeld wäre im Fall einer Herausgabe an den Antragsteller nicht gewährleistet, da er das Geld unmittelbar nach der Freigabe an unbekannte Dritte weiterleiten würde.

Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid vom 12. August 2013 Klage und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Sachverhalt sei teilweise unzutreffend dargestellt. Angeblich sei ein drug-wipe-Test des Bargeldes auf Kokain positiv verlaufen. Tatsächlich sei jedoch am Geld kein Nachweis von Kokain geführt worden. Lediglich an den Händen des Antragstellers sei ein Nachweis von Opiaten gefunden worden. Die Geldstückelung sei nicht typisch für Drogengeschäfte. Die Beschuldigtenvernehmung am 12. Juni 2012 sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil dem Antragsteller vorenthalten worden sei, welcher Straftat er beschuldigt werde. Eine gegenwärtige Gefahr i. S. d. Art. 25 Nr. 1 PAG liege nicht vor. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Geld der Drogenbeschaffung dienen könne. Der Antragsteller sei niemals wegen Drogendelikten oder Kontakten ins Drogenmilieu in Erscheinung getreten. Die Staatsanwaltschaft Augsburg habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür ermitteln können, dass das Geld aus Diebstahls- oder Betäubungsmittelstraftaten stamme. Auch bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein rechtmäßiger Inhaber des Geldes vor Verlust oder Beschädigung zu schützen sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sei nicht widerlegt. Soweit das Geld illegaler Herkunft sei, sei der Eigentümer des Geldes nicht schutzwürdig. Soweit der Bescheid unter Ziffer 2 ein Verfügungs- und Veräußerungsverbot anordne, fehle es an der rechtlichen Grundlage. Zudem werde übersehen, dass in der Zwischenzeit ein Arrestbeschluss über eine Forderung von 7.095,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 21. Januar 2012 vorliege. Unter dem Datum 31. Juli 2013 sei durch die Rechtsanwälte E. gegenüber der Staatsanwaltschaft Augsburg die Aufforderung zur Auszahlung eines Betrages von 9.1065,08 Euro ergangen. Auch dieser Betrag sei mit 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Antragsteller wäre deshalb mit weiteren Zinskosten belastet.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Es ließ ausdrücklich offen, ob Buchgeld Gegenstand einer polizeirechtlichen Sicherstellungsanordnung nach Art. 25 PAG sein könne. Die Sicherstellung des Geldbetrags gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG dürfte deshalb rechtswidrig sein, weil sich nach dem Inhalt der Behördenakte und der beigezogenen Strafakten im vorliegenden Fall eine derartige Wahrscheinlichkeit für den Eintritt der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ergebe. Der Antragsteller sei bisher nicht im Zusammenhang mit Drogendelikten aufgefallen. Auch aus der Stückelung der beim Antragsteller aufgefundenen Geldscheine könne ein Zusammenhang mit Drogendelikten nicht nachvollzogen werden. Auch im Fall des Art. 25 Nr. 2 PAG komme es entscheidend darauf an, ob nach der Einzahlung der Geldscheine auf das Verwahrkonto der Justizkasse überhaupt noch eine polizeiliche Sicherstellungsanordnung nach dieser Bestimmung ergehen könne. Für den Fall der analogen Anwendung des Art. 25 PAG auf die vorliegende Konstellation sei allerdings davon auszugehen, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB mit der notwendigen Überzeugungssicherheit widerlegt sei. Insgesamt sei damit die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung des Geldes als offen anzusehen. Die dingliche Sicherungsanordnung des Haftpflicht- bzw. Kaskoversicherers gegenüber dem Antragsteller begründe kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Sicherstellungsanordnung. Die Staatsanwaltschaft Augsburg habe nämlich gegenüber der Versicherung eine Drittschuldnererklärung abgegeben, so dass eine Auszahlung des gepfändeten Betrages möglich sei. Da in der Hauptsache mit einer Entscheidung innerhalb eines kurzen Zeitraums gerechnet werden könne, bestehe ebenfalls kein überwiegendes Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Sicherstellungsanordnung abzusehen. Es drohe dem Antragsteller kein nicht mehr rückgängig zu machender Rechtsverlust.

Am 28. Dezember 2013 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Dezember 2013, ihm zugestellt am 16. Dezember 2013, mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 20. August 2013 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2013 wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend festgestellt, dass für eine Anordnung der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 PAG keine ausreichende Tatsachenbasis gegeben sei. Es bestehe jedoch auch kein Anlass, den Geldbetrag nach Art. 25 Nr. 2 PAG sicherzustellen. Es sei nicht erkennbar, dass Personen existierten, welche Eigentums- oder Besitzansprüche für den Geldbetrag erheben würden oder könnten. Der Antragsteller sei zwar strafrechtlich in Erscheinung getreten. Eine Straftat, aus welcher das sichergestellte Geld stammen könnte, sei jedoch nicht bekannt, obwohl die Staatsanwaltschaft Augsburg seit dem 20. April 2012 wegen Diebstahls ermittelt habe. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren sei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden, da sich keinerlei Anhaltspunkte für ein Eigentumsdelikt ergeben hätten. Das Verfahren in Luxemburg beziehe sich auf einen Diebstahl von Schmuck und weiteren Wertgegenständen. Der Wert der in diesem Haftbefehl aufgeführten Gegenstände erreiche keinesfalls die Größenordnung des sichergestellten Geldbetrages. Weder im angegriffenen Bescheid noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Antragsgegner vorgetragen, wer als Eigentümer bzw. Empfangsberechtigter in Frage kommen solle. Faktisch würde die polizeiliche Beschlagnahme auf Dauer wirken, ohne dass das Geld an einen anderen ausbezahlt würde. Auch wenn der Antragsteller bezüglich der Herkunft des Geldes unterschiedliche, sich widersprechende Angaben gemacht habe, sei die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht widerlegt. Eine Individualisierung von Banknoten sei nicht möglich, die Herkunft von Banknoten lasse sich üblicherweise nicht nachvollziehen. Ein bloßer Verdacht oder nicht vollständig ausgeräumte Bedenken, Unklarheiten, Ungereimtheiten reichten bei Geldbeträgen regelmäßig gerade nicht aus, die Vermutung des § 1006 BGB zu widerlegen. Inwieweit aufgrund der Hinterlegung des Geldbetrages beim Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - ein öffentliches Interesse am Sofortvollzug fortbestehe, sei nicht ersichtlich. Zwischenzeitlich sei der Antragsgegner einer der Empfangsberechtigten des Hinterlegungsverfahrens.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die im Bescheid des Polizeipräsidiums vom 12. August 2013 angeordnete Sicherstellung finde bereits in Art. 25 Nr. 1 PAG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Vorliegend bestünden ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Sicherstellung des Geldes erforderlich gewesen sei, um eine gegenwärtige Gefahr durch die zu erwartende Verwendung des Geldes zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten zu verhindern. Die Sicherstellung finde auch in Art. 25 Nr. 2 PAG eine tragfähige Rechtsgrundlage. Bei der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei dabei nicht erforderlich, dass der tatsächliche Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber bereits bekannt sei. Die Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG diene gerade dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB sei mit der notwendigen Überzeugungssicherheit widerlegt. Es genüge, dass konkrete und belegbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Antragsteller nicht rechtmäßiger Besitzer oder gar Eigentümer des bei ihm aufgefundenen Geldbetrages sei. Soweit der Antragsteller vorbringe, die Anordnung eines Verfügungsverbotes widerspreche der Annahme, er sei nicht Eigentümer des Geldes und somit der Sicherstellung, überzeuge dies nicht. Anders als bei der strafprozessualen Beschlagnahme, für die § 111c Abs. 5 StPO ausdrücklich deren Wirkung als Verfügungs- und Veräußerungsverbot regle, fehle eine entsprechende ausdrückliche Regelung in Art. 25 PAG. Dies hindere jedoch nicht deren Anordnung auf der Grundlage von Art. 11 PAG. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG werde vorliegend auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass das von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Bargeld nach Einzahlung auf ein Verwahrkonto bzw. Hinterlegung oder Transferierung an die Staatsoberkasse Bayern nur noch als Buchgeld vorliege. Insoweit werde auf die Ausführungen des OVG Lüneburg zum inhaltsgleichen § 26 NdsSOG verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2013 zu Recht abgelehnt. Das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung. Denn der Antragsteller setzt sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Erfolgsaussichten der Klage als offen zu beurteilen seien und das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages überwiege, nicht hinreichend auseinander (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO).

Zunächst ist das Erstgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Sicherstellungsanordnung als offen anzusehen sind. Dies hat es zutreffend damit begründet, dass die Rechtsfrage, ob Buchgeld überhaupt Gegenstand einer Sicherstellungsanordnung sein kann, noch nicht abschließend geklärt sei. Die Sicherstellung i. S. d. Art. 25 PAG ist die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Verwahrverhältnisses durch Sicherstellungsanordnung und deren Vollzug durch Realakt. Gegenstand einer Sicherstellung kann nur eine Sache sein. Grundsätzlich ist daher auch die Sicherstellung von Bargeld auf Grundlage dieser Befugnisnorm des Polizeiaufgabengesetzes möglich (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 49 ff.; Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 ff.; Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung, StV 2010, 212; Barthel, Präventive Gewinnabschöpfung als neue Aufgabe der kommunalen Ordnungsbehörden, KommJur 2009, 81 (83); BayVGH, U. v. 1.12.2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 27). Wie genau der Sachbegriff im Polizeirecht zu verstehen ist (vgl. Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Vorbem. Art. 25-28 Rn. 9) und ob eine analoge Anwendung des Art. 25 PAG über die präventive Sicherstellung auf Buchgeld zulässig ist, bedarf angesichts der verschiedenen hierzu vertretenen Rechtsauffassungen der Klärung im Hauptsacheverfahren (vgl. zum Meinungsstand: NdsOVG, U.v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 31und B.v. 21.11.2013 - LA 135/13 - BeckRS 2013, 58805; Söllner, Bargeld im Sicherheitsrecht, NJW 2009, 3339 (3341) und Anmerkung zum Urteil des NdsOVG vom 7.3.2013, DVBl 2013, 598). Das Beschwerdevorbringen geht auf diese die Entscheidung tragende Argumentation des Erstgerichts nicht ein.

Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung rügt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, die Sicherstellungsanordnung finde ihre Rechtsgrundlage in Art. 25 Nr. 2 PAG, verhilft dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach Auffassung des Senats stellen sich auch insoweit die Erfolgsaussichten der Klage als offen dar.

Nach Art. 25 Nr. 2 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Da die Norm auf den Schutz privater Rechte abzielt, müssen zunächst die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 PAG vorliegen (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 21; BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 25). Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung wird grundsätzlich aber nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt, noch unbekannt ist. Es genügt, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers der sichergestellten Sache nicht auszuschließen ist. Die Sicherstellung dient insoweit dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums (OVG NRW, B.v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 15). Ob dies auch dann noch gilt, wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr damit gerechnet werden kann, den wahren Berechtigten zu ermitteln, erscheint bei einem Eingriff, der private Rechte Dritter sichern will, zumindest zweifelhaft (BayVGH, B.v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011u. a. - juris Rn. 15). Vorliegend bestehen aber bei summarischer Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass schon bei Erlass der Sicherstellungsanordnung feststand, der/die Eigentümer des sichergestellten Geldes könnten nicht mehr ermittelt werden. Auch wenn das Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gegen den Antragsteller eingestellt wurde, bedeutet dies nicht, dass nicht doch noch in einem angemessenen zeitlichen Rahmen der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber des Geldes ausfindig gemacht werden könnte.

Offen sind die Erfolgsaussichten der Klage auch bezüglich der Frage, ob zugunsten des Antragstellers nicht doch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB greift. Eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG ist nur möglich, wenn derjenige, bei dem die Sache sichergestellt werden soll, weder Eigentümer noch zum Besitz berechtigt ist. Gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet, dass er Eigentümer der Sache ist. Diese gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, allerdings nur durch den Beweis des Gegenteils zur vollen Überzeugung des Gerichts. Nach der Rechtsprechung des Senats reicht es aus, die gesetzliche Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungstatsachen zu widerlegen, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich sein lassen als das Eigentum eines Dritten (BayVGH, U.v 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 11 m.w.N). Allerdings ist die Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB in den Fällen, in denen es um Banknoten geht, schwerer möglich, als dies bei anderen beweglichen Sachen der Fall ist (BayVGH, U.v. 1.12.2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 32).

Die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach Art. 11 PAG sagt - anders als der Antragsteller meint - nichts über die Eigentümerstellung des Antragstellers an den beschlagnahmten Banknoten aus. Fraglich ist insoweit allenfalls, ob neben der Anordnung der Sicherstellung die Anordnung eines Veräußerungsverbots überhaupt erforderlich ist, weil der Geldbetrag mit der Sicherstellung zunächst der Verfügungsgewalt des unmittelbaren Besitzers ohnehin entzogen ist. Eine Verfügungssperre wird in der Regel - anstelle der Sicherstellung - nur bei nicht körperlichen Gegenständen angeordnet (Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, 3. Aufl. 2011, Art. 25 Rn. 49). Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der sich widersprechenden Angaben des Antragstellers zur Herkunft des Geldes und der Umstände des Transportes zu Recht davon ausgegangen, dass gewichtige Indizien gegen eine Eigentümerstellung des Antragstellers sprechen. Die Behauptung des Antragstellers, er habe 100.000,-- Euro gespart und sich 80.000,-- Euro ausgeliehen, um einen LKW zu kaufen, ist angesichts seines bisherigen Lebenslaufs, seines monatlichen Einkommens und seiner Angaben im Ermittlungsverfahren vor dem Amtsgericht Rosenheim unglaubwürdig. Die Aussage des Antragstellers, er habe das Geld in einem privaten chinesischen Kasino in Paris gewonnen, ist schon deshalb nicht plausibel, weil sich auch insoweit eine Reihe von Ungereimtheiten ergeben. Zunächst konnte der Antragsteller die Höhe des Geldbetrags, den er mit sich führte, nicht annähernd beziffern. Er nannte einen Betrag von 193.000,-- Euro, während tatsächlich nur 176.650,-- Euro beschlagnahmt wurden. Zudem hat er die Reisetasche, in der er die Banknoten transportierte, erst in Metz kurz vor Abfahrt des Zuges erworben. Bei dieser Sachlage spricht einiges für die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller nur Überbringer des Geldes war. Woher aber dieses Geld letztlich stammt und wie die Eigentums- und Besitzverhältnisse dann zu beurteilen sind, lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit der hinreichenden Sicherheit bewerten.

Erweist sich demnach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren seien offen, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als zutreffend, so ist auch das Ergebnis der Interessenabwägung, wonach kein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollzugsanordnung des Antragsgegners bestehe, nicht zu beanstanden. Maßstab ist hierbei die Gewichtigkeit der dem Antragsteller auferlegten Belastung und die Unabänderlichkeit der Maßnahme. Das Verwaltungsgericht hat insoweit darauf abgestellt, dass dem Kläger durch die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs kein Schaden drohe, weil bei einem Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache das Bargeld bzw. das dafür erlangte Surrogat an ihn herausgegeben werden müsste. Eine etwaige zeitliche Verzögerung stellte keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar. In seinem Beschwerdevorbringen hat sich der Antragsteller mit diesen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinandergesetzt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 47, § 63 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 GKG).

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.

(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.

(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung der Gefährlichkeit seines Hundes durch die Beklagte und deren Anordnung, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur an der Leine und mit einem Maulkorb versehen, zu führen.

2

Der Kläger ist Halter eines männlichen Border Collie-Mischlings mit dem Namen „R.“, geb. am 22.04.2008. Die als Zeugin geladene Frau D. ist Halterin eines Chihuahua-Dackel-Mischlings, geb. am 19.03.2008 namens „T.“.

3

Am 19.08.2011 hielten sich der Zeuge E. mit dem Hund des Klägers sowie die Zeugin D. mit ihrem Hund im Bereich der Grünanlage „Schroteanlage südlich des GuthsMuths-Stadions“ im Stadtteil Stadtfeld West in der Landeshauptstadt A-Stadt auf. Die Grünanlage ist unter Nr. 15 in der Anlage 3 zu § 2 Abs. 3 der Grünanlagensatzung der Beklagten vom 11.11.2010 als Anlage aufgenommen, die vom Leinenzwang für Hunde ausgenommen ist.

4

Gegen 18.30 Uhr kam es zwischen den beiden Hunden zu einer Rangelei im Bereich der so genannten Hundeauslaufwiese, in deren Folge der Hund der Zeugin D. nach deren Beobachtung eine Verletzung am linken Ohr erlitt. Ausweislich des tierärztlichen Berichts der Tierärztlichen Klinik für Kleintiere, Dr. N. und Dr. L. vom 19.08.2011 wurde eine Bissverletzung am linken Ohr festgestellt und eine Wundbehandlung durchgeführt. Die Zeugin D. zeigte der Beklagten am 23.08.2011 den Vorfall vom 19.08.2011 u. a. mit der Erklärung an, der Hund des Klägers habe ihrem Hund die Verletzung zugefügt. Zeugen des Vorfalls seien F. und G. gewesen.

5

Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger mit Schreiben vom 05.09.2011 ihre Absicht mit, die Gefährlichkeit des Hundes festzustellen und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Kläger mit Schreiben vom 23.09.2011 Gebrauch. Dabei teilte er u. a. mit, der Sohn seiner Lebensgefährtin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt den Hund ausgeführt. Was er und auch die Halterin von „T.“ gemerkt hätten, sei gewesen, dass sich eine läufige Hündin auf der Hundelaufwiese befunden habe. Das habe unter den anwesenden Tieren, vor allem unter den Rüden, Erregung und Unruhe ausgelöst. So sei es auch zu einer Rangordnungsrangelei zwischen „R.“ und „T.“ mit der Folge einer Verletzung des kleinen Rüden „nach Angaben der Halterin“ gekommen. Einen gezielten Biss von „R.“ oder gar mehrerer glaube er nicht, diese hätte schwerwiegende Folgen gehabt. (der Sohn der Lebensgefährtin) habe ihm gesagt, die Wunde habe nicht mehr geblutet, als die Halterin mit „T.“ den Platz verlassen habe. Der Aufforderung zu einer Zeugenbefragung durch die Beklagte kam Herr F. nicht nach.

6

Mit Bescheid vom 24.11.2011, dem Kläger zugestellt am 26.11.2011, stellte die Beklagte die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers fest (Ziffer 1) und gab dem Kläger auf, bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlaubnis zur Haltung des Hundes, den Hund außerhalb ausbruchssicherer Grundstücke nur von dem Kläger persönlich an einer Leine und mit Maulkorb versehen zu führen (Ziffer 2).

7

Am 22.12.2011 suchte der Kläger bezüglich der streitbefangenen Verfügung wegen darin enthaltenen Sofortvollzuges das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Den Eilrechtsschutzantrag lehnte das Gericht mit Beschluss 1 B 404/11 MD vom 16. Januar 2012 als unbegründet ab, da sich der von dem Kläger angefochtene Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 als rechtmäßig erweise.

8

Am 17.04.2012 stellte der Kläger gegenüber der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und teilte diesbezüglich u. a. mit, „R.“ werde vier Jahre alt und sei mindestens 2.000 Mal auf diesem Hundeplatz ausgelaufen. Der einmalige und ohne größere Schäden (6,81 Euro Wundbehandlungskosten) verlaufende Vorfall rechtfertige nicht derartige massive Übergriffe durch das Magdeburger Ordnungsamt.

9

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2012 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den gegen den streitbefangenen Bescheid der Beklagten gerichteten Widerspruch vom 18.05.2012 als unbegründet zurück.

10

Am 25.08.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Es beständen berechtigte Zweifel an den Angaben der Hundehalterin von „T.“. Als „T.“ auf die Hundelaufwiese gekommen sei, hätten die Hunde „P.“, eine französische Bulldogge, und „R.“ miteinander gespielt. „T.“ habe „P.“ unablässig verfolgt und bedrängt. „R.“ habe „T.“ nicht ohne Vorwarnung angegriffen, sondern „T.“ sei auf „R.“ losgegangen, indem er in Richtung „R.“ gesprungen sei und diesen zu beißen versucht habe, wobei „T.“ dem „R.“ leicht an dessen Maul verletzt habe, wodurch „R.“ leicht am Maul geblutet habe. „R.“ habe dann „T.“ gedroht, wie es unter Rüden nicht unüblich sei, indem er „T.“ zurückgedrängt und diesen angeknurrt, sowie sich über den körperlich kleinen Hund gestellt habe, ohne jedoch „T.“ zu beißen, wie von der Hundehalterin behauptet.

11

Zudem sei das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren verfassungswidrig, und werde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass wegen der „verfassungswidrigen Anwendung“ des Hundegesetzes in Sachsen-Anhalt mehrere Tierschutzvereine Protest im Landtag eingelegt hätten. Der Kläger hat Frau F. und Frau H. als Zeugen des Vorfalls benannt.

12

Der Kläger beantragt,

13

wie erkannt.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, den in der Sache ergangenen Eilbeschluss 1 B 404/11 MD vom 16.01.2012, den von der Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 25.11.2014.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Klage ist begründet.

19

Der Bescheid der Beklagten vom 24.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 25.07.2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

20

Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen D., F., H. und E. ist nicht erwiesen, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen oder sonst ein verhalten gezeigt hat, welches auf eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität hinweist.

21

Nach § 4 Abs. 4 GefHuG LSA hat die zuständige Behörde, die einen Hinweis darauf erhält, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Aggressivität gezeigt hat, diesen Hinweis von Amts wegen zu prüfen (Satz 1). Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2).

22

Nach der gesetzlichen Wertung ist dabei für ein Einschreiten der zuständigen Behörde nicht erforderlich, dass bereits Tatsachen vorliegen, welche die Gefährlichkeit eines Hundes i. S. d. § 3 Abs. 3 GefHuG LSA belegen. Dies betrifft vorliegend insbesondere die Voraussetzungen von Ziffer 2) der vorgenannten Regelung, wonach im Einzelfall gefährliche Hunde insbesondere Hunde sind, die sich als bissig erwiesen haben. Es reicht hierzu aus, wenn aufgrund von Tatsachen lediglich ein „Verdacht“ auf die Gefährlichkeit des Hundes im vorgenannten Sinn besteht. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 23.01.2009 (BVBl. LSA 2009, 22 - vgl. § 1 GefHuG LSA) soll den zuständigen Behörden eine wirksame Vorsorge gegen durch Hundeangriffe drohende Schäden für Menschen oder Tiere ermöglicht werden. Hintergrund dieses Gesetzes sind immer wieder in den Blick der Öffentlichkeit geratene bundesweit aufgetretene Unglücksfälle mit Hunden, bei denen Menschen oder Tiere zum Teil schwere Verletzungen erlitten haben und es auch zu Todesfällen gekommen ist. Im Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Gefahrenvorsorge im Hinblick auf die von Hunden ausgehenden potentiellen Gefahren hat der Landesgesetzgeber dementsprechend mit § 4 Abs. 4 GefHuG LSA eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der bereits bloße Risiken zukünftiger Schädigungen durch Hunde vermieden werden sollen (vgl. Nds. OVG, B. v. 12.05.2005 - 11 ME 92/05 -, zitiert nach juris, zur insoweit wortgleichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nds. Gesetz über das Halten von Hunden vom 12.12.2002, Nds. GVBl. 2003, 2). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat eine niedrige ordnungsrechtliche Eingriffsschwelle bestimmt, indem er für die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall im Sinne einer Gefahrenvorsorge einen bloßen Gefahrenverdacht ausreichen lässt. Erhält die zuständige Behörde, etwa durch die Anzeige eines betroffenen Hundehalters, aufgrund einer Information der Fachaufsichtsbehörde, Presseberichten oder allgemeinen polizeilichen Hinweisen, die Kenntnis auf eine gesteigerte Aggressivität eines Hundes, so hat sie dem von Amts wegen nachzugehen (§ 4 Abs. 4 S. 1 GefHuG LSA). Ergeben sich hiernach Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde dessen Gefährlichkeit fest (§ 4 Abs. 4 S. 2 GefHuG LSA). Ein ordnungsbehördliches Einschreiten ist demnach bereits dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der festgestellten Tatsachen zwar nicht gewiss ist, es aber zumindest als möglich erscheint, dass der Hund zukünftig ein Rechtsgüter Dritter schädigendes Verhalten zeigt (vgl. zum Begriff des Gefahrenverdachts: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, Kapitel E, Rn. 48). Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt wollte ein möglichst frühzeitiges ordnungsbehördliches Einschreiten ermöglichen, um dadurch künftige Beißvorfälle mit Hunden weitgehend zu minimieren und Gefahren für die öffentliche Sicherheit wirksam vorzubeugen, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sein können (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in LT-Drs. 5/1011, S. 11; Pietzsch, LKV 2010, 241). Die Fähigkeit eines Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist nach Feststellung der Gefährlichkeitsvermutung allein im Rahmen eines Wesenstests i. S. v. § 10 Abs. 1 GefHuG LSA nachzuweisen (OVG LSA, B. v. 29.11.2011 - 3 M 484/11 -, zitiert nach juris, Rn. 5 m. w. N.).

23

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn ungeachtet der zu treffenden Prognoseentscheidung setzt diese eine Tatsachenermittlung durch die Behörde voraus. Erst wenn die Behörde ihrer Pflicht aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA, 24 VwVfG (Untersuchungsgrundsatz) hinreichend nachgekommen ist, eröffnet sich der Raum für die Gefährlichkeitsprognose. Letzteres war weder im Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen Bescheides, noch bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2012 der Fall. Zwar hatte die Zeugin D. einen Vorfall bei der Beklagten am 23.08.2011 angezeigt und erklärt, dass der Hund des Klägers ihren eigenen Hund in das linke Ohr gebissen habe. Dagegen hatte der Kläger indes erklärt, dass er nicht glaube, dass es sich um einen gezielten Biss gehandelt habe, sondern vielmehr um die Folge einer Rangordnungsrangelei. Ausgehend hiervon hätte die anschließende Gefährlichkeitsprognose einer weiteren Sachverhaltsermittlung von Amts wegen, etwa durch Befragung aller von der Anzeigenerstatterin angegebenen Zeugen bedurft.

24

Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Kammer konnte nicht mit der hierfür nötigen Überzeugungsgewissheit des Gerichts aufgeklärt werden, dass der Hund des Klägers den Hund der Zeugin D. gebissen hat. Die Zeugin erklärte, sie habe die Rangelei der Hunde erst gesehen, als ihr Hund aufjaulte. Hier habe sich der Hund des Klägers bereits über ihrem Hund befunden und Kopfbewegungen nach unten in Richtung ihres Hundes gemacht. Hieraus habe sie geschlossen, dass es sich um Beißversuche handelte. Später habe sich die Verletzung am Ohr und Blut bei ihrem Hund gesehen. Hiermit stimmt im Wesentlichen die Aussage des Zeugen E. überein, nur dass dieser keine „Beißbewegungen“ des klägerischen Hundes gesehen hat. Alle weiteren durch das Gericht vernommenen Zeugen schilderten die Begleitumstände des Vorfalls unterschiedlich, haben aber – insoweit übereinstimmend – ebenfalls keinen Beißvorgang im Sinne des Zusammenklappens beider Kiefer des Hundes mit einer hierdurch verursachten Verletzung gesehen. Übereinstimmend erklärten der Zeuge F. und die Zeugin H. allerdings, dass es eine Rangordnungsstreitigkeit zwischen den Hunden wegen einer läufigen Hündin gegeben habe. Ob es im Zuge dieser Rangelei bereits zu der Verletzung des Hundes der Zeugin D. gekommen ist, konnte nicht geklärt werden und kann auch dahinstehen. Denn ob ein Hund im Rahmen eines artgerechten Verteidigungsverhaltens gebissen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.11.2013 – 11 LA 100/13 -, n. juris), bedarf erst der näheren Aufklärung, wenn feststeht, dass er überhaupt gebissen hat. Letzteres ist vorliegend indes nicht feststellbar.

25

Mithin rechtfertigt das Vorkommnis am 19.08.2011 nicht den Verdacht, dass von dem Hund des Klägers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren reicht dieser Vorfall für die streitgegenständliche Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes „R.“ nicht aus.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

27

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.


(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Herausgabe sichergestellten Bargelds.

I.

2

1. Am Morgen des 12. Oktober 2006 überprüften Zollbeamte ein auf einem Autobahnparkplatz vor der Grenze zu den Niederlanden abgestelltes Fahrzeug, in dem sich die Beschwerdeführer befanden. Die Frage nach mitgeführten Waffen, Betäubungsmitteln und Bargeldbeträgen von mehr als 15.000 € verneinten die Beschwerdeführer. Anlässlich der Durchsuchung des Fahrzeugs wurde neben Drogen in Kleinstmengen Bargeld in Höhe von 33.000 € gefunden, welches vorläufig sichergestellt und in Verwahrung genommen wurde.

3

2. Mit Bescheiden vom 25. Februar 2008, von denen nur der an den Beschwerdeführer zu 1) gerichtete Bescheid angegriffen ist, stellte der Oberbürgermeister der Stadt O. den Bargeldbetrag sicher und nahm das Geld in öffentliche Verwahrung, lehnte die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Herausgabeansprüche ab und ordnete die sofortige Vollziehung der Sicherstellung und Verwahrung an. Zur Begründung berief sich der Oberbürgermeister darauf, dass das Bargeld nach § 26 Nr. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sichergestellt und nach § 27 Abs. 1 Nds. SOG in öffentliche Verwahrung genommen werde.

4

3. Mit angegriffenem Urteil vom 13. Oktober 2010 hat das Verwaltungsgericht Osnabrück die Klage der Beschwerdeführer auf Aufhebung der Bescheide vom 25. Februar 2008 und Herausgabe des sichergestellten Geldbetrages abgewiesen.

5

Das auf Erstattung des beschlagnahmten Geldes gerichtete Klagebegehren habe keinen Erfolg. Zwar werde zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB vermutet, dass er auch Eigentümer der Sache sei. Das Gericht sehe es aber nach den Gesamtumständen als widerlegt an, dass die Beschwerdeführer Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrages gewesen seien. Nachhaltig gegen das von den Beschwerdeführern behauptete Eigentum sprächen die Umstände bei der Kontrolle durch den Zoll und die von den Beschwerdeführern seinerzeit gemachten Angaben. Gleiches gelte im Hinblick auf die Herkunft des Geldes. Die Beschwerdeführer seien - wie sie selbst eingeräumt hätten - wirtschaftlich überhaupt nicht in der Lage gewesen, den Geldbetrag aus eigenen Mitteln aufzubringen. Das Gericht sehe es als nicht erwiesen an, dass den Beschwerdeführern das Geld - wie von ihnen behauptet - als Darlehen von den vernommenen Zeugen übereignet worden sei.

6

4. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2011 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Antrag der Beschwerdeführer auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt.

7

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils bestünden nicht. Aus der Begründung der Entscheidung ergebe sich, dass das Verwaltungsgericht § 26 Nr. 2 Alt. 1 Nds. SOG, wonach eine Sache sichergestellt werden kann, um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen, sinngemäß als maßgebende Rechtsgrundlage für die Sicherstellung angesehen habe. Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung seien, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Widerlegung der zur Bestimmung des "Eigentümers" im Sinne des § 26 Nr. 2 Nds. SOG herangezogenen Vermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB verkannt, griffen ihre Einwände nicht durch. Widerlegt werden könne die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB entweder durch den Beweis von Umständen, die das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher erscheinen ließen, oder von Umständen, die die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegten. Letzteres habe das Verwaltungsgericht seiner Prüfung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt. Ob dieser Maßstab des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne weiteres auf die Auslegung des § 26 Nr. 2 Nds. SOG übertragen werden könne oder diese Bestimmung im Hinblick auf ihren Schutzzweck, gerade auch einen (bislang) unbekannten Eigentümer vor dem drohenden Verlust zu schützen, nicht ohnehin autonom auszulegen sei, könne deshalb offen bleiben.

8

Die Rechtssache weise unter dem von den Beschwerdeführern vorgetragenen Gesichtspunkt auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ebenso wenig vermittele die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, "ob der Beklagte darlegen muss, wessen Eigentum wahrscheinlicher ist als (das) des unmittelbaren Besitzers(,) für den § 1006 (BGB) streitet", dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

II.

9

Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14, Art. 2 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

10

1. Durch die Sicherstellung des Geldes und die diese Maßnahme bestätigenden Entscheidungen sei in ihr Eigentum eingegriffen worden. Die §§ 26 ff. Nds. SOG genügten den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtfertigung dieses Eingriffs nicht.

11

a) Für eine präventive Gewinnabschöpfung nach §§ 26 ff. Nds. SOG bestehe angesichts dessen, dass der Bundesgesetzgeber in den §§ 73 ff. StGB bereits präventive strafrechtliche Maßnahmen zur Gewinnabschöpfung vorgesehen habe, kein Regelungsbedarf. Ohnehin seien die Voraussetzungen des § 26 Nds. SOG nicht gegeben. Die Gefahrenprognose der Stadt O. habe sich nicht bestätigt.

12

b) Darüber hinaus werde in den angegriffenen Entscheidungen die Reichweite des § 1006 BGB unter Beachtung des Spannungsverhältnisses zu Art. 14 GG verkannt. § 1006 BGB solle den unmittelbaren Besitzer schützen und nicht schlechter stellen. Unter Beachtung der dem Besitzer vermittelten Beweiserleichterungen müsse "der Gegner" darlegen, wer der wahrscheinlichere Eigentümer sei, zumindest müsse dieser aber bestimmbar sein. Die Stadt O. habe jedoch nicht ansatzweise eine andere "bestimmbare" Person ermittelt oder erwähnt, deren Eigentum wahrscheinlicher sei.

13

2. Das Oberverwaltungsgericht habe schließlich Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, indem es den Antrag auf Zulassung der Berufung trotz grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen habe.

III.

14

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.

15

1. Es kann offenbleiben, ob verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere wegen einer Verletzung von Art. 14 GG in Verbindung mit dem Bestimmtheits- oder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, gegen eine Sicherstellung und Verwahrung bestehen, die auf die allgemeinen polizeirechtlichen Eingriffsermächtigungen nach § 26 Nr. 2, § 27 Nds. SOG gestützt werden, wenn der von diesen Maßnahmen betroffene Besitzer des Bargelds sein Eigentum daran wegen einer Widerlegung der Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht beweisen kann, der Eigentümer der sichergestellten Sache unbekannt ist und die sicherstellende Behörde zugleich nicht davon ausgeht, dass der rechtmäßige Eigentümer aufzufinden sein wird, so dass die eigentlich dem Schutz privater Rechte dienende Sicherstellung und Verwahrung letztlich eine dauerhafte Entziehung des Eigentums zugunsten des Staates bewirkt.

16

Denn die Beschwerdeführer rügen unter diesem Gesichtspunkt weder eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts noch legen sie eine solche den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend dar. Vielmehr bezweifeln die Beschwerdeführer lediglich die Verfassungsmäßigkeit der - in Ansehung der gerichtlichen Entscheidungen nicht (mehr) streitgegenständlichen - präventiven Gewinnabschöpfung nach § 26 Nr. 1 Nds. SOG und beanstanden im Übrigen eine falsche Auslegung und Anwendung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, ohne sich mit der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die von den Gerichten zitierte Entscheidung des OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. August 2010 - 5 A 298/09 -, juris, sowie BayVGH, Beschluss vom 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 -, juris) auseinanderzusetzen. Damit werfen sie jedoch nicht die Frage auf, ob und aufgrund welcher verfassungsrechtlicher Maßstäbe eine Sicherstellung zum Schutz eines unbekannten Eigentümers nach § 26 Nr. 2 Nds. SOG die Eigentumsgarantie verletzen könnte. Eine substantiierte Begründung im Sinne der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erfordert jedoch, dass die Beschwerdeführer hinreichend deutlich und insbesondere anhand der vom Bundesverfassungsgericht geklärten verfassungsrechtliche Maßstäbe darlegen, inwieweit ihre Grundrechte durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt werden (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, juris, Rn. 13; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 1997/08 -, juris, Rn. 5).

17

2. Ebenso wenig genügt die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen, soweit die Beschwerdeführer rügen, dass das Oberverwaltungsgericht die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hätte zulassen müssen. Denn die Beschwerdeführer setzen sich weder mit den Voraussetzungen der Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO oder wegen eines anderen Zulassungsgrundes auseinander, noch verhalten sie sich zu den vom Bundesverfassungsgericht hinreichend geklärten Maßstäben einer Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch Nichtzulassung eines Rechtsmittels (vgl. nur BVerfGK 5, 369 <374>; 10, 208 <213>).

18

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

19

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.