Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2016 - 10 CS 16.895

published on 27.06.2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2016 - 10 CS 16.895
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439.950 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 und auf Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 879.900 Euro weiter.

Am 3. April 2015 wurde im Rahmen einer Zollkontrolle bei dem mit dem Zug aus Prag nach München reisenden Antragsteller Bargeld in Höhe von 879.900 Euro, ganz überwiegend in Form von 500-Euroscheinen, aufgefunden, das in der Rückwand eines Trolley-Rucksacks in Form von mit Klebeband stabilisierten Paketen versteckt war. Zur Herkunft des Geldes und Verwendungszweck wollte sich der Antragsteller nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Eine INPOL-Abfrage blieb ergebnislos. Das Bargeld wurde nach § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Das Amtsgericht Cham verlängerte mit Beschluss vom 7. April 2015 die Sicherstellungsfrist bis zum 8. Mai 2015. Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei Daten über den Antragsteller mit. Die Staatsanwaltschaft R. sah mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO ab.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Zollfahndungsamt M. das Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicher, die darin bestehe, dass im Falle der Aushändigung des Geldes eine Einziehung oder ein Verfall vereitelt und damit eine Straftat (Geldwäsche) begangen würde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geldpakete dem Antragsteller in Lettland von einer unbekannten Person mit dem Auftrag übergeben worden seien, sie nach Ljubljana und/oder München zu verbringen. Mit der Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) stammenden Geldes würden weitere Straftaten verhindert. Nach den einschlägigen Erkenntnissen würden große Geldscheine vor allem von Kriminellen und Steuerhinterziehern als Wertanlage genutzt. In Übereinstimmung mit den lettischen Behörden sei davon auszugehen, dass der Antragsteller schon infolge seiner Vermögenslosigkeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte sei, vielmehr nur als Geldkurier fungiert habe. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teilbetrag der Geldsumme für München bestimmt gewesen sei. Nach der durch die Fahrkarten nachgewiesenen Planung des Antragstellers habe er am 4. April 2015 gegen 6:00 Uhr in Ljubljana ankommen und bereits am Nachmittag desselben Tages über Wien nach Prag zurückfahren wollen, um von dort mit der Reisegruppe, mit der er schon von Riga nach Prag gereist sei, wieder in die lettische Hauptstadt zurückzukehren. Die vom Bevollmächtigten benannten Unterlagen, aus denen sich die legale Herkunft des Geldbetrages ergebe, seien bislang nicht vorgelegt worden; deshalb sei man weiter der festen Überzeugung, dass es aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung herrühre. Für die Sicherstellung bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, da es sich hierbei um eine dringliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Zweck nicht durch die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch dessen aufschiebende Wirkung auf unbestimmte Zeit vereitelt werden dürfe.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 ein und begründete ihn mit Schreiben vom 29. Juni 2015 unter anderem mit dem Vortrag, der Antragsteller habe den Geldbetrag in Prag als Darlehensvaluta für eine sog. Geschäftsfeldsentwicklung im Bereich Immobilien erhalten; hierauf komme es jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft oder Verwendung nicht an. Das Zollkriminalamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zurück. Am 9. September 2015 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.3938) gegen die Sicherstellungsverfügung und zugleich auf Verpflichtung zur Freigabe des sichergestellten Betrages.

Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und seiner nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 wiederherzustellen, sowie anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den sichergestellten Geldbetrag an den Antragsteller herauszugeben habe. Der Ausgang des Klageverfahrens stelle sich nach summarischer Einschätzung als offen dar. Es müsse geklärt werden, ob die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des Geldbetrages hinweisenden Indizien ausreichendes Gewicht für eine präventive Sicherstellung hätten. Hierzu bedürfe es weiterreichender Ermittlungen, insbesondere einer Prüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung habe angesichts des bei einer Auszahlung unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages Vorrang vor dem privaten Interessen des Antragstellers, das Geld, auf das er nicht angewiesen sei, sofort zu investieren. Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr komme nur dann in Betracht, wenn eine entsprechend abgesicherte Prognose, die auf der Basis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte zu stellen sei, ergebe, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Die Schlussfolgerungen insoweit müssten einen konkret umrissenen Ausgangspunkt tatsächlicher Art aufweisen; allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes rechtfertige nach der vorliegenden Rechtsprechung noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung. Zwar sei der Antragsteller bisher strafrechtlich noch in keiner Weise in Erscheinung getreten, gleichwohl sprächen gewichtige Anhaltspunkte, die sich aus den Umständen des Transports, der Art und Weise der teilweise unglaubwürdigen Einlassung des Antragstellers gegenüber den Behörden und auch aus der außerordentlichen Höhe des mitgeführten Geldbetrages ergäben, für einen deliktischen Hintergrund. Insbesondere sei ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Person aus dem Ausland ein Darlehen in Höhe von 880.000 Euro in bar auszahle, wenn damit ein Bauvorhaben in der tschechischen Republik (Errichtung eines Hotels) finanziert werden solle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, warum die Vertragsunterlagen in Prag in die deutsche Sprache übersetzt, dann aber mehrere Monate nicht vorgelegt worden seien. Die Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten sei wahrscheinlich, zumal ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Im Übrigen bestehe auch ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nach § 152 StPO; die Nichtaufnahme von Ermittlungen sei lediglich mit dem Fehlen nicht ohne weiteres erkennbarer und erfolgversprechender Ermittlungsansätze begründet worden.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 25. April 2016 wird im Wesentlichen damit begründet, dass gerade keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die auf eine deliktische Herkunft des Geldes hindeuteten. Auch die Behauptung, mit ihm sollten Straftaten begangen werden, basiere nicht auf Tatsachen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinn von § 32b Abs. 1 ZFdG bestehe nicht einmal ansatzweise. Es habe bereits im Zug erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Polizei gegeben, außerdem sei ihm die Niederschrift über seine Vernehmung im Beisein der Dolmetscherin nicht nochmals vorgelesen und von ihm nicht unterschrieben worden. Der Vortrag des Antragstellers, das Geld sei als Darlehensvaluta für ein Immobilienvorhaben in der tschechischen Republik übergeben worden, sei weder erschüttert noch widerlegt worden. Im Übrigen lägen keinerlei negative Erkenntnisse gegen den Antragsteller vor, weshalb die Antragsgegnerin ihre ausschließlich auf Vermutungen beruhenden Feststellungen lediglich mit dem Ziel äußere, Verdachtsmomente zu kumulieren. Die pauschale Behauptung von Ungereimtheiten und angeblich nicht nachvollziehbaren Handlungen des Antragstellers unter der Überschrift „dubios“ seien in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um einen kriminellen Hintergrund zu konstruieren.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, eine Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen und Hinweise ergebe eine gegenwärtige Gefahr, wobei der Nachweis der deliktischen Herkunft und einer entsprechenden Verwendung nicht erforderlich sei. Zudem werde verkannt, dass der Ausgang eines Strafverfahrens nicht präjudiziell für Entscheidungen anderer Behörden sei. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche indiziere daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sicherstellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Sicherstellung lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der sich daran anschließenden Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt, so dass von offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auszugehen ist. Damit ist aus heutiger Sicht ungeklärt, ob das Geld im Falle einer Herausgabe vom Antragsteller zur Begehung von Straftaten verwendet würde; der Wertung im angefochtenen Beschluss, diese Befürchtung sei „sehr wahrscheinlich“ (vgl. BA, S. 19, 2. Abs.), vermag der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage allerdings nicht zu folgen.

Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass keine konkreten belegbaren Anhaltspunkte bekannt geworden sind, wonach der sichergestellte Geldbetrag aus einer Straftat stammt und wieder in einen bestimmten kriminellen Kreislauf eingespeist werden soll; dementsprechend wurde gegen den Antragsteller auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts etwa der Steuerhinterziehung oder der Geldwäsche eingeleitet, nachdem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn von § 152 Abs. 2 StPO für eine verfolgbare Straftat nicht vorlagen. Gleichwohl bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Sicherstellung aus Sicht der ausschließlich präventiv-polizeilichen, nicht strafverfolgenden Zwecken dienenden Vorschrift des § 32b Abs. 2 ZFdG bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgeschlossen wäre. In diesem Zusammenhang sind bei summarischer Betrachtung für die Anordnung des Sofortvollzugs die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid benannten auffälligen Umstände der Reise des Antragstellers, des Geldtransports und der ebenfalls noch nicht abschließend geklärten Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck des Geldes ausreichend. Auch die Frage, ob der Antragsteller lediglich als Kurier fungiert hat oder ob ihm das Eigentum an den Geldscheinen zusteht, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 16) unter Heranziehung der vorliegenden Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nur dann sichergestellt werden kann, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, wobei allein eine ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zulässt; nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 u. a. - juris Rn. 21-23, zu einem Fall aus dem Bereich der Drogenkriminalität).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist eine weitere Aufklärung des hier maßgeblichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung über die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München geboten und durchaus möglich, jedenfalls nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - auch während des immerhin sieben Monate anhängigen Eilverfahrens „bis heute kein kriminelles Umfeld“ des Antragstellers festgestellt worden sei, und dabei die „Kontaktdaten auf seinem Mobiltelefon“ keine strafrechtlich verwertbaren, insbesondere geldwäscherelevanten Kontakte hätten erkennen lassen. Der summarische Charakter des Eilverfahrens lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, ob eine weitere Aufklärung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende deliktische Verwendung des Bargeldes ergeben wird oder nicht. So können sich insbesondere aus dem vom Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2015 vorgelegten Vertragswerk vom 23. August 2014 und 3. April 2015 für den vorliegenden Fall maßgebliche Folgerungen ergeben; nachdem über den Inhalt der Verträge offenbar zwischen den Beteiligten keine einheitliche Meinung besteht, bedarf es auch insoweit einer mündlichen Verhandlung. Weitere Klarheit könnte in der vorliegenden Streitsache möglicherweise die Aufklärung des Inhalts der Aussagen des Antragstellers erbringen, die er gegenüber den Bundespolizisten - vor und nach Eintreffen eines Dolmetschers - gemacht hat (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4, 3.).

Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führt auch nicht der Beschwerdevortrag, die Angaben des Antragstellers seien zu Unrecht als unplausibel bezeichnet worden und die Aussage, die abgegebenen Erklärungen zur Herkunft und Verwendung des Geldes seien „dubios“, reiche nicht aus. Die zitierten Aussagen dienen nur zur Begründung der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage, bedürfen aber selbstverständlich - soweit entscheidungserheblich - einer nochmaligen Prüfung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Notwendigkeit, belastbare Erkenntnisse über die Frage zu gewinnen, ob der Geldbetrag aus strafrechtlich relevanter Betätigung stammt und wieder einem kriminellen Kreislauf zugeführt werden soll. Hieran ändert auch der vom Antragsteller betonte Umstand nichts, dass seit der Sicherstellung des Geldes im April 2015 bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass seither strafrechtlich relevante Umstände über den Antragsteller bekannt geworden sind. Auf der Grundlage der im Hauptsacheverfahren (möglicherweise) gewonnenen Erkenntnisse bedarf es dann nicht nur einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der „gegenwärtigen Gefahr“ (§ 32b ZFdG), sondern unter Umständen auch mit der Frage, ob die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine durch den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung über § 32b ZFdG möglich ist (für die Befugnisnorm des Art. 25. Nr. 1 PAG offen gelassen: BayVGH, U.v. 23.2.2016 - 10 BV 14.2353 - juris Rn. 24 und 30). In rechtlicher Hinsicht wird im Hauptsacheverfahren wohl zu beachten sein, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Antragsteller von Prag nach München nicht nach dem - ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden - § 12a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) generell anmeldepflichtig war, eine Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines (hier bisher nicht behaupteten) ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestand (vgl. Zimmermann in Rüsken, Zollrecht, 1. Aufl. 2002, 158. Lieferung, § 12a ZollVG Rn. 21); insoweit würde der vorliegende Sachverhalt also von demjenigen, der den vom Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. März 2015 zugrunde lag, abweichen.

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsanordnung und das Interesse des Antragstellers an der sofortigen „Freigabe“ des sichergestellten Geldes infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegeneinander abzuwägen. Den Interessen der Antragsgegnerin ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit der Sicherstellung bezweckte Absicht ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben und der Geldbetrag ausgezahlt würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung für den Antragsteller eintretenden Nachteile, die insbesondere darin bestehen, über den Geldbetrag nicht verfügen und damit keine Erträge erzielen zu können. Würde ihm aber das Geld bereits heute ausgezahlt, wäre ein erneuter präventiv-polizeilicher Zugriff trotz Abweisung der Anfechtungsklage praktisch nicht mehr möglich. Der Senat folgt dem Ergebnis der - mit der Beschwerde im Übrigen nicht ausdrücklich angegriffenen - Interessenabwägung im Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 14/15).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23.02.2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits
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published on 28.11.2018 00:00

Tenor I. Die Sicherstellungsverfügung vom 1. Juni 2016 des Zollfahndungsamts München in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts vom 28. November 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens
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Annotations

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG

Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG

Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Zollfahndungsdienstgesetz - ZFdG

Dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Geld durch Bescheid des Polizeipräsidiums Schwaben Nord vom 12. August 2013.

Der Kläger wurde am 17. April 2012 im Fernzug Paris-München im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle festgenommen. Bei seiner Durchsuchung wurde Bargeld in Höhe von 176.650‚- Euro aufgefunden‚ das sich in einem in einer Reisetasche mitgeführten Stoffbeutel befand. Zur Herkunft des Geldes gab er zunächst an‚ dieses beim Pokerspiel in einem privaten Kasino in Paris gewonnen zu haben; später erklärte er‚ zehn Jahre lang als Prostituierter in verschiedenen Staaten Westeuropas gearbeitet zu haben. Anschließend habe er in Turin Werbung für Lokale gemacht und dadurch mehr als 4.000‚- Euro monatlich verdient. Schließlich sei er in Paris im Immobiliengeschäft tätig gewesen und habe dort ca. 3.000‚- Euro monatlich verdient. Später trug er vor‚ von dem aufgefundenen Geld gehörten ihm 100.000‚- Euro, während 80.000‚- Euro von Freunden geliehen sei; er wolle einen Lastkraftwagen kaufen. Das Geld sei außerdem für eine Hüftoperation seiner Schwester bestimmt.

Das gemäß § 111b StPO von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmte Bargeld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Ein gegen den Kläger wegen Verdachts des Diebstahls und des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 ordnete der Beklagte für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung und öffentliche Verwahrung der beschlagnahmten Gelder in Höhe von 176.650‚- Euro nach Art. 25 Nr. 1 und Nr. 2 PAG an. Die Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis beinhalte gleichzeitig ein Veräußerungsverbot nach Art. 11 PAG. Der Kläger sei bereits des Öfteren polizeilich in Erscheinung getreten und habe mehrere Alias-Namen verwendet. Zuletzt sei er vom Amtsgericht Rosenheim mit Urteil vom 23. Oktober 2012 wegen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Es bestünden weitere Einträge wegen des Verdachts der Hehlerei‚ des unerlaubten Waffenbesitzes und besonders schwerer Fälle des Diebstahls. Das bei ihm aufgefundene Bargeld sei am 17. April 2012 vom Hauptzollamt Augsburg gemäß § 12a Abs. 4 ZollVG sichergestellt, dann zehn Tage später von der Polizei beschlagnahmt und zur Verwahrung bei der Landesjustizkasse einbezahlt worden. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sei zunächst Art. 25 Nr. 1 PAG. Die dafür erforderliche gegenwärtige Gefahr beziehe sich auf die zu befürchtende Verwendung des sichergestellten Bargeldes‚ das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus Straftaten stamme und auch künftig zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werde. Darauf deuteten nicht nur die Höhe des Geldbetrages, sondern auch die daran im Wege eines Drug-Wipe-Testes festgestellten Kokainspuren hin. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des Geldes seien allesamt widerlegt oder unglaubwürdig. Es entspreche vielmehr kriminalistischer Erfahrung‚ dass die organisierte Kriminalität Kleinkriminelle wie den Kläger als Kuriere einsetze‚ um durch Straftaten erhaltenes Geld „waschen“ zu lassen. Auch Art. 25 Nr. 2 PAG stütze die Anordnung der Sicherstellung. Insbesondere sei nicht erforderlich‚ dass der tatsächliche Eigentümer des Bargeldes bereits zum Zeitpunkt des Sicherstellungsbescheids bekannt sei. Jedenfalls sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB dadurch widerlegt‚ dass sich der Kläger bei der Frage, wie er in Besitz des Geldes gekommen sei‚ in erhebliche Widersprüche verwickelt habe; außerdem sei er durch zahlreiche Eigentumsdelikte in Erscheinung getreten.

Nach Aufhebung der Beschlagnahme des Bargeldes wurde gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5./9. September 2013 ein Betrag in Höhe von 176.650‚- Euro von der Landesjustizkasse an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Augsburg überwiesen. Das Polizeipräsidium stimmte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 der Auskehrung eines Teilbetrags in Höhe von 10.311‚- Euro an eine Kraftfahrzeugversicherung zu‚ die einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers erwirkt hatte. Nach Auszahlung des Teilbetrages an die Versicherung verweigerte die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Augsburg die vom Polizeipräsidium beantragte Transferierung des restlichen Geldbetrages an die Staatsoberkasse Bayern unter Hinweis auf einen Widerspruch des Klägers gegen dieses Vorgehen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 den gegen den im Bescheid vom 12. August 2013 angeordneten Sofortvollzug gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2014 (10 CS 14.47) zurück. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Sicherstellungsanordnung seien als offen anzusehen. Es bedürfe einer Klärung im Hauptsacheverfahren‚ ob Art. 25 PAG auf sog. Buchgeld analog angewendet werden könne. Offen sei auch‚ ob Art. 25 Nr. 2 PAG die Sicherstellung stützen könne; sie diene zwar auch dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums‚ es erscheine aber zumindest zweifelhaft‚ ob auch dann‚ wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung mit einer Ermittlung des wahren Berechtigten nicht mehr gerechnet werden könne‚ ein Eingriff zum Schutz privater Rechte möglich sei.

Mit Urteil vom 9. September 2014 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 auf. Es fehle an einem nach Art. 25 Nr. 1 PAG sicherstellungsfähigem Objekt‚ wobei nur ein körperlicher Gegenstand im Sinn von § 90 BGB als „Sache“ in Betracht komme. Dies könne zwar auch Bargeld sein‚ im vorliegenden Fall sei aber Buchgeld sichergestellt worden‚ weil zu diesem Zeitpunkt das Bargeld bereits nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen nicht vor. Zwar bestehe für Forderungen - anders als im Rahmen der Strafprozessordnung - eine Regelungslücke im Polizeirecht‚ weil die Pfändung von Bankguthaben nicht vorgesehen sei‚ diese sei allerdings nicht planwidrig. Hierfür könne insbesondere nicht das praktische Bedürfnis‚ Bargeld auf ein Verwahrkonto einzuzahlen‚ herangezogen werden. Nach §§ 111b‚ 111c Abs. 3 StPO sei die Beschlagnahme von Forderungen unter erhöhten Anforderungen möglich‚ wenn Gründe für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung nach §§ 73‚ 74 StGB vorlägen. Dagegen komme es im Polizeirecht auf die Effektivität der Gefahrenabwehr an‚ in deren Rahmen der Polizei ein Prognosespielraum eingeräumt sei. Die strengen Voraussetzungen in der Strafprozessordnung‚ dem Strafgesetzbuch und der Zivilprozessordnung zeigten‚ dass der Gesetzgeber planvoll den Gerichten die Entscheidung über den Entzug von Vermögen zuerkannt habe. Eine Gewinnabschöpfung sei der Gefahrenabwehr wesensfremd. Werde - wie hier - das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt‚ könne das Geld nicht mehr eingezogen werden. Bei einer analogen Anwendung von Art. 25 PAG könne im Ergebnis das Geld dann ohne Beteiligung eines Richters eingezogen werden. Mit einer analogen Anwendung werde auch die Grenze zwischen repressivem und präventivem polizeilichen Handeln verwischt. Im Übrigen erscheine es wenig plausibel‚ warum nicht auch ein Beutel mit Geldscheinen in der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft verwahrt werden könne. In jedem Fall fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen der Sicherstellung von Bargeld und von Buchgeld. Während Bargeld jederzeit wieder in den Kreislauf krimineller Geschäfte eingespeist werden könne‚ fehle schuldrechtlichen Forderungen die besondere Schadensnähe. Der Aufwand‚ einen hohen Geldbetrag unbemerkt abzuheben‚ sei hoch und es bestehe eine erhöhte Gefahr‚ bei illegalen Geschäften entdeckt zu werden. Schließlich fehle im vorliegenden Fall auch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG. Das Gericht stimme zwar mit dem Beklagten darin überein‚ dass der Kläger sehr wahrscheinlich nur Überbringer des aus illegalen Geschäften stammenden Geldes gewesen sei, woraus allein aber noch keine gegenwärtige Gefahr resultiere‚ die sich hier nur aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben könne. Es könne offen bleiben‚ ob im Zeitpunkt des Auffindens des Bargeldes im April 2012 Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr bestanden hätten. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nämlich derjenige der polizeilichen Sicherstellung‚ die unter der Bedingung der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme und damit eines noch ungewissen Zeitpunkts erfolgt sei‚ zu dem es an der Gegenwärtigkeit der Gefahr gefehlt habe. Schon die Bedingung als solche spreche denknotwendig dagegen‚ denn sie solle erst zu einem in der Zukunft liegenden, ungewissen Zeitpunkt wirksam werden. Die bloße Möglichkeit‚ dass der Kläger das Geld irgendwann wieder in den kriminellen Kreislauf zurückführen werde‚ reiche hierfür nicht aus. Die gegenwärtige Gefahr sei durch die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme des Bargeldes und die Einzahlung in die Landesjustizkasse unterbrochen worden. Auch zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts habe eine gegenwärtige Gefahr nicht mehr bestanden. Im Übrigen bestünden im vorliegenden Fall keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente‚ dass das Geld aus dem Bereich der organisierten Kriminalität stamme‚ zu der dem Kläger keine Beziehungen nachzuweisen seien. Er sei auch nicht im Besitz von Drogen gewesen; der an den Geldscheinen durchgeführte Drug-Wipe-Test gebe keinen sicheren Aufschluss über die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften. Es fehlten demnach konkrete Anhaltspunkte dafür‚ das der Kläger das Geld nach seiner Einzahlung illegal verwenden werde. Auch Art. 25 Nr. 2 PAG scheide als Rechtsgrundlage aus. Erst recht in diesem Zusammenhang komme eine analoge Anwendung des Sachbegriffs auf einen schuldrechtlichen Anspruch nicht in Betracht. Zwar könne der Eigentümer von bestimmten Geldscheinen vor Verlust oder Beschädigung geschützt werden‚ nicht aber der Inhaber einer Forderung aus einem Guthaben. Auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB passe nicht auf Forderungen‚ da sie zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache formuliert sei. Es sei nicht Aufgabe der Polizei‚ schuldrechtliche Ansprüche unbekannter Dritter zu schützen. Zwar müsse der rechtmäßige Inhaber‚ zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge‚ im Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht bekannt sein‚ allerdings erscheine bei einem Eingriff zum Schutz von Rechten Dritter die Anwendung dieses Grundsatzes zumindest dann zweifelhaft‚ wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr mit der Ermittlung des Berechtigten gerechnet werden könne. Unterstelle man‚ dass das Bargeld aus dem Verkauf gestohlener Gegenstände herrühre‚ dann hätten die bestohlenen Eigentümer lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz‚ nicht aber auf das Buchgeld. Stamme das Geld aus Drogengeschäften‚ sei es nicht Aufgabe der Polizei, das Geld für Geschäftspartner aus dem kriminellen Umfeld zu schützen‚ zumal die illegal getätigten Geschäfte in der Regel sittenwidrig nach § 134 BGB seien und Rückforderungsansprüche zivilrechtlich ausgeschlossen seien. Im Übrigen setze sich der Beklagte in Widerspruch zu seiner eigenen Argumentation‚ nachdem er der Auszahlung von etwa 10.000‚- Euro an eine Kraftfahrzeugversicherung zugestimmt habe‚ wodurch das Vermögen‚ auf das mögliche Forderungsinhaber zugreifen könnten, geschmälert worden sei.

Der Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Art. 25 PAG könne in der vorliegenden Konstellation sehr wohl analog auf Buchgeld angewendet werden‚ wie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in nunmehr drei Urteilen(U. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08; U. v. 7.3.2013 - 11 LB 439/13 - ; U. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 - jew. juris) zeige; die entsprechende Vorschrift des Niedersächsischen Polizeigesetzes sei wie Art. 25 PAG an den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes aus dem Jahr 1977 angelehnt. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke; dabei lasse der Umstand, dass in der Straf- und Zivilprozessordnung ausdrückliche Regelungen für schuldrechtliche Ansprüche bestünden, nicht auf das bewusste Absehen von einer solchen Regelung im Polizeiaufgabengesetz schließen. Bereits in der Fassung des Polizeiaufgabengesetzes des Jahres 1953 sei von „Gegenständen“ die Rede gewesen‚ die bei Vorliegen bestimmter Tatsachen hätten sichergestellt werden können; in der Begründung finde sich die Formulierung‚ dass die Vorschriften das sämtliche vermögenswerten Rechte umfassende Grundrecht auf Eigentum berührten. Wäre die Sicherstellung von Forderungen nicht mitumfasst gewesen‚ hätte dies im Zusammenhang mit dem Zitat über die Reichweite des Eigentumsgrundrechts deutlich gemacht werden müssen. Der Begriff „Sache“ sei erst mit dem Polizeiaufgabengesetz 1978 eingeführt worden, ohne dass sich in der Begründung Ausführungen zum Hintergrund dieser Änderung fänden; die vorliegende Konstellation sei dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen. Es könne auch aus dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr keinen Unterschied machen‚ ob die Gelder nach erfolgter Beschlagnahme dem Störer als Buchgeld oder in Form von Bargeld wieder zur Verfügung gestellt würden. Die vom Verwaltungsgericht genannte Möglichkeit‚ das Buchgeld wieder in Bargeld umzuwandeln und dieses dann ggf. sicherzustellen‚ beweise gerade die Zulässigkeit einer Analogie im Hinblick auf eine vergleichbare Interessenslage, denn auch nach einer möglichen Auszahlung in bar könne das Geld wieder unbeobachtet von der Polizei in den kriminellen Kreislauf eingespeist werden. Die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei bei Buchgeld wohl nicht geringer als bei Bargeld. Auch die erforderliche gegenwärtige Gefahr sei zu bejahen. Die Anforderungen im erstinstanzlichen Urteil seien insoweit zu streng. Es habe nicht nur zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargelds, sondern auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Sicherstellung die gegenwärtige Gefahr bestanden‚ dass das Geld weiterhin im kriminellen Kreislauf umlaufen werde. Hierfür spreche insbesondere die Höhe des Geldbetrags‚ seine nicht plausibel erklärte Herkunft‚ seine Stückelung überwiegend in 50-Euroscheine‚ die Aufbewahrung in der kurz zuvor gekauften Reisetasche und die bisherigen kriminellen Aktivitäten des Klägers. Es sei nicht erforderlich‚ dass er selbst wegen Drogendelikten vorbestraft sein müsse. Die Argumentationskette des erstinstanzlichen Urteils sei zu eng mit der Forderung nach einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung oder wenigsten einem Ermittlungsverfahren verbunden; es lägen hinreichende, auf konkrete Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vor‚ die eine Reduzierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Beurteilung einer gegenwärtige Gefahr begründeten. Selbst wenn man von einer Unterbrechung des Kausalverlaufs durch die Beendigung der Beschlagnahme ausgehen wollte‚ sei damit gerade die Möglichkeit einer entsprechenden Fortsetzung der Gefahr impliziert‚ die gegenwärtig und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts‚ dass die weitere Verwendung des Geldes ungewiss sei und es auch für Luxusgüter ausgegeben werden könne‚ erscheine fernliegend. Die Zuführung des Geldes - gleich ob als Bar- oder als Buchgeld - in den kriminellen Kreislauf allein reiche zur Begründung einer gegenwärtigen Gefahr aus. Der Umstand‚ dass den polizeilichen zunächst strafprozessuale Maßnahmen vorausgegangen seien‚ könne nicht eine Sperrwirkung in dem Sinne entfalten‚ dass nunmehr von einer gegenwärtigen Gefahr nicht mehr auszugehen sei. Im Übrigen gehe die Nichtaufklärbarkeit der Herkunft des Geldes und der Absicht seiner Weiterverwendung zulasten des Klägers, zumal die widersprüchlichen Angaben hierzu den Schluss nahelegten‚ das Geld werde wieder für kriminelle Geschäfte verwendet. Unter Berücksichtigung des beweisvereitelnden Verhaltens des Klägers sei jedenfalls nach dem ersten Anschein vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Hilfsweise finde die Sicherstellung ihre Rechtsgrundlage in Art. 25 Nr. 2 PAG, denn mit ihr hätten die rechtmäßigen Forderungsinhaber geschützt werden sollen. Wäre eine Sicherstellung von Buchgeld nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht gekommen‚ hätte die Polizei letztlich zu einer Vertiefung der bestehenden Verlustgefahr zulasten der Berechtigten beigetragen. Die Polizei sei im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 PAG zum Schutz privater, also auch obligatorischer Rechte berufen. Im vorliegenden Fall habe rechtzeitiger gerichtlicher Schutz ohne die polizeiliche Hilfe nicht erlangt werden können. Im Übrigen genüge‚ dass - wie hier - eine spätere Ermittlung des im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht bekannten Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen sei. Das Polizeipräsidium gehe weiterhin davon aus‚ das dem Kläger konkrete Delikte nachgewiesen werden könnten‚ die mit dem sichergestellten Betrag im Zusammenhang stünden. Auch das Verwaltungsgericht habe festgestellt‚ dass das Geld wohl aus illegalen Geschäften stamme und der Kläger wahrscheinlich nur Überbringer sei. Damit längen hinreichende Indizien vor‚ die die Eigentumsvermutung widerlegten und jedenfalls dem ersten Anschein nach für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG ausreichten.

Der Beklagte beantragt‚

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Eine analoge Anwendung von Art. 25 PAG scheide schon wegen der Gefahr einer Verwischung der Grenzen zwischen repressivem und präventivem polizeilichen Handeln aus. Der Gesetzgeber habe keine planwidrige Regelungslücke für schuldrechtliche Forderungen (Buchgeld) gelassen, weil von ihm schon keine gegenwärtige Gefahr ausgehen könne. Zweck einer als Realakt zu bezeichnenden polizeilichen Sicherstellung könne nur die Abwehr aktueller Gefahren, nicht aber die Regelung von Rechtsverhältnissen sein. Die Rechtsgrundlage für die endgültige Einziehung von Geldern aus krimineller Herkunft bildeten ausschließlich die §§ 73 ff. StGB, deren Erweiterung über landesrechtliche Vorschriften nicht möglich sei. Im Grunde wolle aber der Beklagte die über das Strafrecht gescheiterte Einziehung des Geldes nun mit Hilfe einer „Gefahrenprognose“ erreichen. Art. 14 GG gelte auch für den Kläger. Selbst wenn die Herkunft des Geldes zweifelhaft sei, lägen mehr als vier Jahre nach der Beschlagnahme weiterhin keine Erkenntnisse über strafbare Handlungen vor, aus denen das Geld stammen könne. Damit sei die Gefahr einer Rückführung in einen kriminellen Kreislauf, die nur durch Spekulationen begründet werden könne, nicht „gegenwärtig“, sondern nur möglich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde keines der in Nr. 25.3 i. V. m. 10.2 der Vollzugsbekanntmachung (Vollz. B.ek) zu Art. 10 PAG benannten bedeutenden Rechtsgüter direkt bedroht. Habe der Kläger tatsächlich nur als Überbringer des Geldes fungiert, stehe es ihm nun zum Verbrauch zur Verfügung, denn der ursprüngliche Empfänger habe es längst abgeschrieben. Für das Bestehen von Rechten Dritter gebe es keine Anhaltspunkte; auch dieser Umstand spreche für die Absicht einer endgültigen Entziehung durch den Fiskus. Im Übrigen sei die alternative Annahme eines zu Art. 25 Nr. 1 PAG völlig konträren Sachverhalts nach Art. 25 Nr. 2 PAG ausgeschlossen. Für die Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB reichten ein bloßer Verdacht oder Ungereimtheiten gerade bei Geldbeträgen nicht aus. Der Bescheid greife in die Grundrechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 GG ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Februar 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger (zumindest) in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die beiden vom Beklagten für die Sicherstellung herangezogenen Befugnisnormen (Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG) ermächtigen ebensowenig wie die „hilfsweise“ herangezogene polizeirechtliche Generalklausel (Art. 11 Abs. 1, 2 PAG) zu der Eingriffsmaßnahme.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist derjenige, in dem der aufschiebend bedingt erlassene Bescheid vom 12. August 2013 seine materielle (innere) Wirksamkeit entfaltet hat, also mit Eintritt der Bedingung - Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme des Geldes - durch Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 5./9. September 2013. In deren Folge wurde der ursprünglich bei der Landesjustizkasse eingezahlte Geldbetrag an die Hinterlegungsstelle transferiert. Die Sicherstellung ist kein Dauerverwaltungsakt (zum Begriff: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 40) mit der Folge einer Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts (a.A. VG Braunschweig, U. v. 2.12.2009 - 5 A 25/08 - juris; VG Oldenburg, U. v. 29.6.2010 - 7 A 1634/09 - juris Rn. 117 unter Hinweis auf ihre Dauerwirkung), weil das originäre Regelungsziel einer Sicherstellung, eine gegenwärtige Gefahr zu beseitigen, mit der polizeilichen Inbesitznahme der Sache (vgl. Nr. 25.2 Vollz. B.ek zu Art. 25) und deren Überführung in öffentliche Verwahrung erreicht ist; die weiteren Folgen einer Sicherstellung ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 26 bis 28 PAG) und beruhen nicht auf der durch den Bescheid verfügten Anordnung (vgl. zur ausländerrechtlichen Ausweisung BVerwG, U. v. 1.4.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 22). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage käme derjenige der letzten mündlichen Verhandlung nur im Falle einer auf Herausgabe der sichergestellten Sachen erhobenen Verpflichtungsklage in Betracht.

1. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Fall als Befugnisnorm nicht in Betracht, weil weder ein nach dieser Rechtsgrundlage sicherstellungsfähiger Gegenstand vorliegt (1.1) noch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm im Wege einer Analogie in Frage kommt (1.2), so dass die Frage, ob die erforderliche „gegenwärtige Gefahr“ vorliegt, dahinstehen kann (1.3).

1.1 Eine „Sache“ im Sinn von Art. 25 PAG ist ein körperlicher (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstand nach der Definition in § 90 BGB (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Vorbem. Art. 25 - 28 Rn. 9); damit umfasst der Sachbegriff auch Geld in Form von Münzen und Scheinen. Im vorliegenden Fall wurde beim Kläger zwar am 17. April 2012 Bargeld (repressiv) beschlagnahmt, das jedoch anschließend durch seine Einzahlung auf ein Konto der Landesjustizkasse in sog. Buchgeld umgewandelt wurde. Die ursprünglich beim Kläger von der Zollfahndung beschlagnahmten Geldscheine waren somit gerade nicht mehr Gegenstand der präventiven polizeilichen Sicherstellungsanordnung. Die mit der Begründung einer Forderung gegen eine öffentliche Kasse entstandene Problematik wird vom Polizeipräsidium im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2013 nicht erkannt, der zwar in den Gründen (I.) ausführt, dass die Geldsumme auf ein Konto der Landesjustizverwaltung eingezahlt worden sei, gleichwohl aber die Sicherstellung von „Bargeld in Höhe von 176.650 €“ anordnet. In der Sache begründet der unter einer Bedingung erlassene Bescheid die mehr als ein Jahr zuvor erfolgte (strafprozessuale) Sicherstellung des Bargelds nun mit präventivpolizeilichen Erwägungen.

Der Vortrag des Beklagten, eine schuldrechtliche Forderung könne im Wege der Auslegung oder der Analogie unter den Begriff der „Sache“ gefasst werden, führt nicht zum Erfolg. Zwar hat das bayerische Polizeiaufgabengesetz 1953 in der Vorläuferbestimmung des Art. 23 Abs. 1 PAG bestimmt, dass die Polizei unter weiteren Voraussetzungen „Gegenstände“ sicherstellen kann, wovon grundsätzlich auch Forderungen umfasst sein können (vgl. a. § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 5 StPO zum strafprozessualen Gegenstandsbegriff); der Begriff „Sache“ wurde tatsächlich erst mit der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1978 aufgenommen, ohne dass damit ausweislich der Gesetzesbegründung eine Änderung der Rechtslage bezweckt war. Gleichwohl führt diese Überlegung nicht weiter, denn auch die alte Fassung der Ermächtigung zur präventivpolizeilichen Sicherstellung (Art. 23 PAG 1953), in der vom Gebrauch eines Gegenstands zur Begehung einer Straftat oder zur Schädigung und Vernichtung von Eigentum sowie davon die Rede ist, dass er von einer Person mitgeführt wird, lässt schon keinen anderen als den Schluss zu, dass nur ein körperlicher Gegenstand gemeint war. Unabhängig hiervon ergeben sich im Hinblick auf die seit 1978 gültige Fassung von Art. 25 PAG, der auf § 21 des von der Innenministerkonferenz am 25. November 1977 beschlossenen „Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes“ beruht... keine Zweifel, dass schuldrechtliche Forderungen nicht dem Sachbegriff des Art. 25 PAG unterfallen. Hätte der Landesgesetzgeber einen anderen als den in § 90 BGB verwendeten Sachbegriff gemeint, hätte er dies durch eine entsprechende klarstellende Formulierung festlegen müssen. Auch die gesetzlich vorgesehene Folge einer Sicherstellung, die Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses, zeigt, dass bei dieser präventivpolizeilichen Befugnis an schuldrechtliche Forderungen nicht gedacht war.

1.2 Die demnach zu entscheidende Frage nach der Möglichkeit einer analogen Anwendung der Sicherstellungsvorschriften auf eine Geldforderung, die durch Einzahlung von zuvor nach strafprozessualen Vorschriften beschlagnahmtem Bargeld entstanden ist, verneint der Senat, weil damit gegen das im Bereich der Eingriffsverwaltung geltende verfassungsrechtliche Analogieverbot verstoßen würde (1.1.1) und außerdem die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vorliegen (1.1.2).

1.2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedarf eine polizeiliche Sicherstellung einer gesetzlichen Grundlage. Die Grundsätze des Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit insbesondere der Vorbehalt des Gesetzes erfordern dabei, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß im ermächtigenden Gesetz (Befugnisnorm) bestimmt und begrenzt sind; die Eingriffe müssen für den einzelnen in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar sein (BVerfG, B. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. - BVerfGE 8, 276). Dieser im Bereich der Eingriffsverwaltung allgemein geltende Grundsatz dient auch dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Gegen diese Anforderungen verstößt es, eine fehlende gesetzliche Grundlage im Wege einer Analogie zu gewinnen, d. h. hier die Sicherstellung einer Forderung durch belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung von Art. 25 PAG zu ermöglichen (BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - NJW 1996, 3146 zur analogen Anwendung einer Aufrechnungsvorschrift gegenüber einem Strafgefangenen). Das vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigte allgemeine Analogieverbot bei hoheitlichen Eingriffen (vgl. Konzak, NVwZ 1997, 872 f.) verlangt vom Gesetzgeber, die einer staatlichen Eingriffsmöglichkeit offen liegende Rechtssphäre des Individuums selbst abzugrenzen, indem er - vergleichbar den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG für Verordnungsermächtigungen - Inhalt, Zweck und Ausmaß der möglichen Eingriffe bestimmt (BVerwG, U. v. 24.8.1990 - 8 C 73.88 - NVwZ 1991, 481). Der Umstand, dass der bayerische Landesgesetzgeber bislang keine Notwendigkeit gesehen hat, eine ausdrückliche Ermächtigung für die hier vorliegende Konstellation zu schaffen, schließt deshalb nach Auffassung des Senats einen im Wege der Analogie vorzunehmenden Eingriff der Exekutive in grundrechtliche Positionen des Klägers unter Hinweis auf eine vom Gesetzgeber übersehene „Lücke“ aus.

1.2.2 Ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Problematik scheidet eine analoge Anwendung von Art. 25 Nr. 1 PAG auch deswegen aus, weil - worauf im erstinstanzlichen Urteil zu Recht aufmerksam gemacht wird - bereits die Annahme des Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke zweifelhaft ist (1.2.2.1), jedenfalls aber nicht die für eine Analogie ebenfalls erforderliche vergleichbare Interessenlage besteht (1.2.2.2).

1.2.2.1 Nachdem eine Regelungslücke nach den Ausführungen unter 1.1 für die Sicherstellung von sog. Buchgeld besteht, stellt sich die Frage ihrer Planwidrigkeit.

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die präventivpolizeiliche Sicherstellung von Forderungen tatsächlich unbewusst nicht geregelt wurde. Immerhin sind aus dem Strafprozessrecht und dem Zivilrecht entsprechende Normen bekannt, die unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherstellung von Forderungen erlauben; auch auf § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 Baden-Württembergisches Polizeigesetz (BW PolG) kann verwiesen werden, der unter strengen Voraussetzungen die Beschlagnahme einer Forderung oder anderer Vermögensrechte ermöglicht. Während das Strafprozessrecht zur Sicherung etwaiger Nachweise und zum Schutz von geschädigten Personen die Sicherstellung von Forderungen durch Pfändung (§ 111b Abs. 3, § 111c Abs. 3 StPO) vorsieht und im Strafrecht die Einziehung einer Forderung als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 74 StGB) in Betracht kommt, kann im Polizeirecht schon wegen des primär verfolgten Zwecks, unmittelbar drohende Gefahren abzuwehren, das Mittel einer Sicherstellung von Forderungen allenfalls unter eng gefassten Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. wiederum § 33 BW PolG). Auch kompetenzrechtliche Fragen sind aufgeworfen; soweit mit der Maßnahme zugleich eine Gewinnabschöpfung beabsichtigt ist, könnte der Bundesgesetzgeber insoweit durch die §§ 73 ff. StGB bereits abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben (vgl. Söllner, DVBl 2013, 598, 599). All das zeigt, dass die derzeit geltende Rechtslage zwar im Ergebnis nicht befriedigend sein mag, jedoch ein Bewusstsein für ihre Unzulänglichkeit besteht. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger zu Recht auch auf das im Koalitionsvertrag (der 18. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU/SPD, S. 101) vereinbarte Ziel, zur wirksamen Bekämpfung der Kriminalität „die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten [zu] erleichtern und eine nachträgliche Vermögensabschöpfung [zu] ermöglichen“. Entsprechende Bestrebungen gehen im Übrigen Jahrzehnte zurück (vgl. BDrs. 12/6784 v. 4.2.1994, S. 11 zur Erleichterung des Zugriffs auf mutmaßlich rechtswidrig erlangtes Vermögen).

Gegen die Planwidrigkeit der festgestellten Gesetzeslücke spricht nicht zuletzt, dass nach den vorliegenden Umständen nicht gesagt werden kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 46.78 - juris). Bestehen - wie hier - mehrere Möglichkeiten, eine Gesetzeslücke auszufüllen (vgl. z. B. § 33 Abs. 2 BW PolG), muss sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lassen, dass der Normgeber die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt - hätte er ihn bedacht - erstreckt haben würde. Dass schließlich praktische Erwägungen, die eine Einzahlung von sichergestelltem Bargeld auf ein Konto anstelle einer mit gewissen Sicherheitsrisiken behafteten Verwahrung in einer Asservatenkammer rechtfertigen mögen, nicht geeignet sind, zugleich eine Planwidrigkeit der Regelungslücke zu begründen, bedarf nach alldem keiner näheren Erläuterung.

1.2.2.2 Die Frage der Planwidrigkeit kann indes letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage zwischen der Sicherstellung von Bargeld und derjenigen einer unkörperlichen Geldforderung nicht besteht (so auch Söllner, a. a. O.; Rachor in Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, E Rn. 672; a.A. NdsOVG, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 32, 33; B. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf Nr. 3.1 des gemeinsamen Runderlasses des niedersächsischen MI und MJ vom 16.11.2007 - P 22.2-1201-26, Nds. MBl. 2007, 1515 zur präventiven Gewinnabschöpfung; i.E. ebenso trotz erheblicher dogmatischer Bedenken: Neuhäuser in BeckOK PolRNds, Nds. SOG § 26 Rn. 20 - 24; offen gelassen: BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - a. a. O.; Alternativvorschlag in Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 25 Rn. 56: Umwandlung von Bar- in Buchgeld als Verwertung unter den Voraussetzungen des Art. 27 PAG mit der Folge der Art. 28 Abs. 1 Satz 3, Art. 27 Abs. 3 Satz 4 PAG möglich).

Die Unterschiedlichkeit der Interessenlage resultiert bereits daraus, dass Bargeld schnell und unkompliziert von Hand zu Hand gehen kann und damit gerade in kriminellen Kreisläufen sehr beliebt ist, weil dabei jedenfalls in der Regel keine nachweisbaren Spuren hinterlassen werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ohne die Mithilfe des Klägers weder die Herkunft des Geldbetrages noch sein Bestimmungsort noch die geplante Verwendung geklärt werden können; in dieser Situation kann wegen der „besonderen Schadensnähe“ (vgl. Söllner, a. a. O. S. 599) durchaus ein Bedürfnis für ein präventives polizeiliches Eingreifen im Sinne einer gegenwärtigen Gefahr bestehen. Anders hingegen stellt sich die Situation bei auf einem Konto eingezahlten Geld dar; hier können Geldflüsse grundsätzlich ohne unüberwindbare Probleme nachvollzogen und überprüft werden. Selbst bei einer Bareinzahlung oder -abhebung ist ab einer gewissen Höhe eine Identifizierung des Einzahlers oder Abhebers durch das Geldinstitut erforderlich. Nicht ohne Grund sind daher kriminelle Vereinigungen bemüht, die Herkunft durch strafbarer Geschäfte erzielter Bargeldbeträge im Wege der sog. Geldwäsche zu verschleiern und damit eine Aufklärung der zugrunde liegenden Straftaten zu verhindern. Ein mögliches Mittel ist dabei auch die Einzahlung von Klein- und Kleinstbeträgen durch Mittelsmänner auf Konten bei Kreditinstituten. Die dieser Situation innewohnende Gefährdungslage entspricht daher nicht der im Zusammenhang mit dem Auffinden eines großen Bargeldbetrages stehenden Situation. Die Richtigkeit dieser Aussage wird unterstrichen durch die jüngsten Bemühungen der Bundesregierung, den Bargeldverkehr zum Zweck der Bekämpfung vielfältiger krimineller Aktivitäten nach dem Vorbild verschiedener europäischer Staaten für jedermann erheblich einzuschränken (vgl. http://www.welt.de/wirtschaft/article151797880/Barzahlungab-5000-Euroin-Deutschlandbaldillegal.html).

Die beiden vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 7. März und des 21. November 2013, a. a. O.) äußern sich nicht zur Frage der vergleichbaren Interessenlage, sondern begnügen sich mit dem Hinweis auf den gemeinsamen Runderlass zweier Landesministerien vom 16. November 2007 (a. a. O., Nr. 3.1: „Sofern sichergestelltes Bargeld durch die Strafverfolgungsbehörden zwecks Verwahrung auf ein Verwahrkonto eingezahlt wird, gilt dieses für eine sich anschließende, auf § 26 Nds. SOG gestützte Sicherstellung weiterhin als Bargeld.“; eine darüber hinausgehende analoge Anwendung auf Fälle originär sichergestellten Buchgeldes wird ausgeschlossen). Eine derartige Regelung ist nach Auffassung des Senats - ungeachtet ihrer rechtlichen Problematik im Hinblick auf die Erweiterung einer bestehenden Befugnisnorm im Wege einer Fiktion - nicht geeignet, den für eine analoge Anwendung der Sicherstellungbefugnis erforderlichen Gleichklang der Interessenlagen zu begründen. Gleiches gilt auch für das Argument, nur mit einer analogen Anwendung könne vermieden werden, „dass die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung hinter den Möglichkeiten zurückbleibt, die die Strafprozessordnung… zur Sicherstellung vorhält“ (Nds. OVG, U. v. 7.3.2013, a. a. O. Rn. 33). Abgesehen davon, dass Polizei- und Strafprozessrecht völlig unterschiedliche Regelungsziele verfolgen und damit ein Vergleich des jeweils zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentariums nur sehr bedingt zulässig ist, würde die Gleichstellung von Bar- mit Buchgeld bei der Anwendung des Art. 25 PAG dazu führen, dass die Polizei bei einer präventiven Sicherstellung einer Forderung sogar weitergehende Befugnisse besäße als bei einer strafprozessualen, nur unter strengen Voraussetzungen zulässigen Beschlagnahme (vgl. § 111b Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73, 74 StGB). Zudem läßt diese vor allem ergebnisorientierte Norminterpretation die notwendige Auseinandersetzung mit den kompetenziellen Grenzen der (abschließenden) Regelungen der repressiven Sicherstellung/Beschlagnahme vermissen. Nach alldem scheidet eine analoge Anwendung aus.

1.3 Damit bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die nach Art. 25 Nr. 1 PAG vorausgesetzte „gegenwärtige Gefahr“ (vgl. hierzu: Nr. 25.3 Vollz. B.ek zu Art. 25 PAG i. V. m. Nr. 10.2 Vollz. B.ek zu Art. 10 PAG; Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 10 Rn. 9) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bedingungseintritts im September 2013 (noch) vorgelegen hat. Daran hat der Senat allerdings deshalb Zweifel, weil von der im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Geldforderung eine unmittelbare Gefahr nicht ausgehen konnte; insoweit gelten die zur Frage der vergleichbaren Interessenlage (s. 1.2.2.2) gemachten Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, ob eine präventive Sicherstellung des Buchgeldes (noch) nach Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO allein aufgrund der ungeklärten Herkunft der beschlagnahmten Geldscheine zulässig war (vgl. zur Situation einer Sicherstellung von Bargeld, bei dem nach der konkreten Auffindesituation alles für die Herkunft aus Drogengeschäften und eine weitere Verwendung für Drogengeschäfte spricht: BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 - juris). Im vorliegenden Fall ist der wegen verschiedener Delikte verurteilte Kläger bisher weder als Betäubungsmitteltäter oder -konsument aufgefallen noch wurden bei ihm Betäubungsmittel aufgefunden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beklagte hier keine konkreten und validen Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, welcher Art von unmittelbar drohenden Straftaten begegnet werden soll. Daher bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen des Beklagten, spätestens eine Auszahlung des Geldbetrages durch die Hinterlegungsstelle an den Kläger in bar führe erneut zu einer gegenwärtigen Gefahr der Einspeisung in einen kriminellen Kreislauf.

Aus den genannten Gründen bietet der vorliegende Fall auch keinen Anlass, auf die Diskussion darüber einzugehen, ob die (dauerhafte) Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine und die Übertragung des Eigentums daran auf den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung ausgeschlossen ist, weil eine solche ausschließlich Gegenstand des strafrechtlichen Regelungsinstrumentariums der §§ 73 ff. StGB sein könne (so OVG Bremen, U. v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris, unter Hinweis auf BVerfG, U. v. 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135f., womit § 43a StGB i. d. F. v. Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 - BGBl I 1302 ff. - für nichtig erklärt wurde, der eine Vermögensstrafe in Form der Konfiszierung verdächtig erscheinenden Vermögens ohne Nachweis seiner deliktischen Herkunft vorgesehen hat; Rachor in Handbuch des Polizeirechts, a. a. O., E Rn. 689 - 693; Söllner, DVBl. 2009, 1320 f.; vgl. Überblick in Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung, 3. Aufl. 2014, Anh. 2 S. 307).

2. Auch Art. 25 Nr. 2 i. V. m. Art 2 Abs. 2 PAG, auf die der Beklagte seinen Bescheid als alternative Befugnisnorm stützt, ermächtigt nicht zu der angeordneten Sicherstellung. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Auch insoweit scheidet eine analoge Anwendung von Art. 25 PAG auf „Buchgeld“ oder sonstige schuldrechtliche Forderungen aus.

Nach Art. 2 Abs. 2 PAG obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Hieraus folgt, dass der Schutz privater Rechte grundsätzlich nicht Aufgabe der Polizei ist und nur ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn ohne polizeiliches Einschreiten gerichtlicher Schutz zu spät käme (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 2 Rn. 30f.). Für den vorliegenden Fall spricht vor diesem Hintergrund vieles dafür, dass schon der polizeiliche Aufgabenbereich nicht eröffnet ist. Denn das (gleich welcher Person zustehende) Eigentum an den repressiv beschlagnahmten Banknoten ist dadurch untergegangen, dass diese im Verlaufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt und damit in ein Forderungsrecht umgewandelt wurden. Das von der Polizei gleichsam als „Surrogat“ sichergestellte Buchgeld vermittelt aber nur dem Kontoinhaber eine eigentumsrechtliche Position, nicht mehr einer ursprünglich am Bargeld berechtigten Person. Ihre denkbaren schuldrechtlichen Ansprüche erfüllen nicht den Sachbegriff des Art. 25 PAG. Nach den bereits zu Art. 25 Nr. 1 PAG (unter 1.2) dargelegten Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung von Art. 25 Nr. 2 PAG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt aus, weil die hierfür geforderte vergleichbare Interessenlage angesichts des mit Nummer 2 der Vorschrift verfolgten Normzwecks erst recht nicht vorliegt. Dementsprechend konnte der Beklagte einer Auszahlung eines Teilbetrags des sichergestellten Geldes an eine Versicherung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Klägers zustimmen, ohne dabei auf schuldrechtliche Ansprüche Dritter Rücksicht nehmen zu müssen, die im Übrigen weder zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar waren noch heute bekannt sind. Fragen der Auslegung von § 1006 BGB, der sich nur auf bewegliche Sachen bezieht, stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

Es kann daher die Frage offen bleiben (wie auch in BVerfG, B. v. 24.10.2011 - 1 BvR 732/11 - juris Rn. 15), ob eine Sicherstellung zum Schutz privater Rechte überhaupt auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden kann, wenn der Eigentümer der sichergestellten Sache unbekannt ist und die Sicherstellungsbehörde selbst davon ausgeht, ihn niemals ermitteln zu können, weshalb es letztlich zu einer dauerhaften Entziehung des Geldbetrags zugunsten des Staates kommen würde.

3. Scheidet danach Art. 25 PAG als Ermächtigungsgrundlage aus, kommt die vom Beklagten für diesen Fall ins Spiel gebrachte Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel (Art. 11 Abs. 1, 2 PAG) gleichwohl nicht in Betracht, weil die Befugnis für eine Sicherstellung als typisierte Standardmaßnahme im Rahmen der Art. 12 bis 48 PAG sowohl hinsichtlich des Tatbestands als auch der angestrebten Rechtsfolgen abschließend geregelt ist; damit scheidet insoweit ein Rückgriff auf den für „atypische“ Polizeimaßnahmen vorgesehenen Art. 11 Abs. 2 PAG wegen des Vorrangs der Spezialbefugnisse aus (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 2, 10). Auch der Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2012 (1 BvR 22/12, juris) führt nicht weiter, da es hier um die Frage der Ermächtigungsgrundlage für eine polizeiliche Dauerobservation ging, ohne dass diese Maßnahme im Katalog der speziellen Eingriffsbefugnisse nach dem badenwürttembergischen Sicherheitsgesetz aufscheint. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O. juris Rn. 25) gerade darauf hingewiesen, dass eine neue Form von polizeilichen Maßnahmen (hier: Dauerobservation) möglicherweise einer ausdrücklichen und detaillierten gesetzgeberischen Ermächtigung polizeilichen Handelns bedürfe, auch wenn eine Heranziehung der polizeilichen Generalklausel im Falle „unvorhersehbarer Gefahrensituationen“ zur vorläufigen Schließung möglicher Regelungslücken verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 176.650,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.

(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,
2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder
3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel
a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder
d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn

1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.