Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2016 - 10 CS 16.895

published on 27/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2016 - 10 CS 16.895
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 439.950 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein lettischer Staatsangehöriger, verfolgt mit seiner Beschwerde seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Sicherstellungsverfügung des Zollfahndungsamtes M. vom 7. Mai 2015 und auf Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von 879.900 Euro weiter.

Am 3. April 2015 wurde im Rahmen einer Zollkontrolle bei dem mit dem Zug aus Prag nach München reisenden Antragsteller Bargeld in Höhe von 879.900 Euro, ganz überwiegend in Form von 500-Euroscheinen, aufgefunden, das in der Rückwand eines Trolley-Rucksacks in Form von mit Klebeband stabilisierten Paketen versteckt war. Zur Herkunft des Geldes und Verwendungszweck wollte sich der Antragsteller nicht ohne Rücksprache mit einem Rechtsanwalt äußern. Eine INPOL-Abfrage blieb ergebnislos. Das Bargeld wurde nach § 12a Abs. 4 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) wegen des Verdachts der Geldwäsche sichergestellt. Das Amtsgericht Cham verlängerte mit Beschluss vom 7. April 2015 die Sicherstellungsfrist bis zum 8. Mai 2015. Im Rahmen eines sog. Clearingverfahrens teilte der lettische Zollfahndungsdienst der Bundespolizei Daten über den Antragsteller mit. Die Staatsanwaltschaft R. sah mangels konkreter, für eine deliktische Herkunft des Geldes sprechender Anhaltspunkte von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach § 152 Abs. 2 StPO ab.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2015 stellte das Zollfahndungsamt M. das Bargeld gemäß § 32b Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG) zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sicher, die darin bestehe, dass im Falle der Aushändigung des Geldes eine Einziehung oder ein Verfall vereitelt und damit eine Straftat (Geldwäsche) begangen würde. Gleichzeitig wurde die sofortige Vollziehung der Sicherstellungsverfügung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geldpakete dem Antragsteller in Lettland von einer unbekannten Person mit dem Auftrag übergeben worden seien, sie nach Ljubljana und/oder München zu verbringen. Mit der Sicherstellung des aus einer rechtswidrigen Tat (gewerbsmäßige Steuerhinterziehung) stammenden Geldes würden weitere Straftaten verhindert. Nach den einschlägigen Erkenntnissen würden große Geldscheine vor allem von Kriminellen und Steuerhinterziehern als Wertanlage genutzt. In Übereinstimmung mit den lettischen Behörden sei davon auszugehen, dass der Antragsteller schon infolge seiner Vermögenslosigkeit nicht der wirtschaftlich Berechtigte sei, vielmehr nur als Geldkurier fungiert habe. Aufgrund der gewählten Reiseroute könne nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest ein Teilbetrag der Geldsumme für München bestimmt gewesen sei. Nach der durch die Fahrkarten nachgewiesenen Planung des Antragstellers habe er am 4. April 2015 gegen 6:00 Uhr in Ljubljana ankommen und bereits am Nachmittag desselben Tages über Wien nach Prag zurückfahren wollen, um von dort mit der Reisegruppe, mit der er schon von Riga nach Prag gereist sei, wieder in die lettische Hauptstadt zurückzukehren. Die vom Bevollmächtigten benannten Unterlagen, aus denen sich die legale Herkunft des Geldbetrages ergebe, seien bislang nicht vorgelegt worden; deshalb sei man weiter der festen Überzeugung, dass es aus gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung herrühre. Für die Sicherstellung bestehe ein besonderes Vollzugsinteresse, da es sich hierbei um eine dringliche Maßnahme zur Gefahrenabwehr handle, deren Zweck nicht durch die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit durch dessen aufschiebende Wirkung auf unbestimmte Zeit vereitelt werden dürfe.

Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 ein und begründete ihn mit Schreiben vom 29. Juni 2015 unter anderem mit dem Vortrag, der Antragsteller habe den Geldbetrag in Prag als Darlehensvaluta für eine sog. Geschäftsfeldsentwicklung im Bereich Immobilien erhalten; hierauf komme es jedoch angesichts des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für eine kriminelle Herkunft oder Verwendung nicht an. Das Zollkriminalamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. August 2015 zurück. Am 9. September 2015 erhob der Antragsteller Klage (M 7 K 15.3938) gegen die Sicherstellungsverfügung und zugleich auf Verpflichtung zur Freigabe des sichergestellten Betrages.

Mit Beschluss vom 31. März 2016 hat das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und seiner nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 7. Mai 2015 wiederherzustellen, sowie anzuordnen, dass die Antragsgegnerin den sichergestellten Geldbetrag an den Antragsteller herauszugeben habe. Der Ausgang des Klageverfahrens stelle sich nach summarischer Einschätzung als offen dar. Es müsse geklärt werden, ob die auf eine deliktische Herkunft und Verwendung des Geldbetrages hinweisenden Indizien ausreichendes Gewicht für eine präventive Sicherstellung hätten. Hierzu bedürfe es weiterreichender Ermittlungen, insbesondere einer Prüfung der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen. Das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Vollziehung habe angesichts des bei einer Auszahlung unwiederbringlich verlorenen Geldbetrages Vorrang vor dem privaten Interessen des Antragstellers, das Geld, auf das er nicht angewiesen sei, sofort zu investieren. Die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr komme nur dann in Betracht, wenn eine entsprechend abgesicherte Prognose, die auf der Basis hinreichend konkreter und nachvollziehbarer tatsächlicher Anhaltspunkte zu stellen sei, ergebe, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Die Schlussfolgerungen insoweit müssten einen konkret umrissenen Ausgangspunkt tatsächlicher Art aufweisen; allein die ungeklärte oder deliktische Herkunft des Geldes rechtfertige nach der vorliegenden Rechtsprechung noch nicht die Annahme einer deliktischen Verwendung. Zwar sei der Antragsteller bisher strafrechtlich noch in keiner Weise in Erscheinung getreten, gleichwohl sprächen gewichtige Anhaltspunkte, die sich aus den Umständen des Transports, der Art und Weise der teilweise unglaubwürdigen Einlassung des Antragstellers gegenüber den Behörden und auch aus der außerordentlichen Höhe des mitgeführten Geldbetrages ergäben, für einen deliktischen Hintergrund. Insbesondere sei ungewöhnlich, dass ein privater Unternehmer einer Person aus dem Ausland ein Darlehen in Höhe von 880.000 Euro in bar auszahle, wenn damit ein Bauvorhaben in der tschechischen Republik (Errichtung eines Hotels) finanziert werden solle. Nicht nachvollziehbar sei weiter, warum die Vertragsunterlagen in Prag in die deutsche Sprache übersetzt, dann aber mehrere Monate nicht vorgelegt worden seien. Die Verwendung des Geldes zur Begehung von Straftaten sei wahrscheinlich, zumal ein Verbrauch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung nach den konkreten Umständen und der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen sei. Im Übrigen bestehe auch ein strafrechtlicher Anfangsverdacht nach § 152 StPO; die Nichtaufnahme von Ermittlungen sei lediglich mit dem Fehlen nicht ohne weiteres erkennbarer und erfolgversprechender Ermittlungsansätze begründet worden.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegte Beschwerde des Antragstellers vom 25. April 2016 wird im Wesentlichen damit begründet, dass gerade keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür bestünden, die auf eine deliktische Herkunft des Geldes hindeuteten. Auch die Behauptung, mit ihm sollten Straftaten begangen werden, basiere nicht auf Tatsachen. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinn von § 32b Abs. 1 ZFdG bestehe nicht einmal ansatzweise. Es habe bereits im Zug erhebliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Antragsteller und der Polizei gegeben, außerdem sei ihm die Niederschrift über seine Vernehmung im Beisein der Dolmetscherin nicht nochmals vorgelesen und von ihm nicht unterschrieben worden. Der Vortrag des Antragstellers, das Geld sei als Darlehensvaluta für ein Immobilienvorhaben in der tschechischen Republik übergeben worden, sei weder erschüttert noch widerlegt worden. Im Übrigen lägen keinerlei negative Erkenntnisse gegen den Antragsteller vor, weshalb die Antragsgegnerin ihre ausschließlich auf Vermutungen beruhenden Feststellungen lediglich mit dem Ziel äußere, Verdachtsmomente zu kumulieren. Die pauschale Behauptung von Ungereimtheiten und angeblich nicht nachvollziehbaren Handlungen des Antragstellers unter der Überschrift „dubios“ seien in rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend, um einen kriminellen Hintergrund zu konstruieren.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde mit der Begründung entgegen, eine Gesamtschau der vorliegenden Tatsachen und Hinweise ergebe eine gegenwärtige Gefahr, wobei der Nachweis der deliktischen Herkunft und einer entsprechenden Verwendung nicht erforderlich sei. Zudem werde verkannt, dass der Ausgang eines Strafverfahrens nicht präjudiziell für Entscheidungen anderer Behörden sei. Die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Geldwäsche indiziere daher nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Sicherstellung.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht abzuändern, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2015 zu Recht abgelehnt hat.

Unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen sich die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren als offen dar (1.). Bei der bei offenen Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs vom Beschwerdegericht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsverfügung und dem Suspensivinteresse des Antragstellers sind die Folgen, die einträten, wenn die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte, den Auswirkungen gegenüberzustellen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache aber keinen Erfolg hätte. Diese Interessenabwägung führt vorliegend zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (2.).

1. Eine hinreichend gesicherte Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Sicherstellung lässt sich im Eilverfahren nicht treffen, da diese von der weiteren Aufklärung des Sachverhalts und der sich daran anschließenden Beantwortung schwieriger Rechtsfragen abhängt, so dass von offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage auszugehen ist. Damit ist aus heutiger Sicht ungeklärt, ob das Geld im Falle einer Herausgabe vom Antragsteller zur Begehung von Straftaten verwendet würde; der Wertung im angefochtenen Beschluss, diese Befürchtung sei „sehr wahrscheinlich“ (vgl. BA, S. 19, 2. Abs.), vermag der Senat nach derzeitiger Erkenntnislage allerdings nicht zu folgen.

Zu Recht weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass keine konkreten belegbaren Anhaltspunkte bekannt geworden sind, wonach der sichergestellte Geldbetrag aus einer Straftat stammt und wieder in einen bestimmten kriminellen Kreislauf eingespeist werden soll; dementsprechend wurde gegen den Antragsteller auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts etwa der Steuerhinterziehung oder der Geldwäsche eingeleitet, nachdem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinn von § 152 Abs. 2 StPO für eine verfolgbare Straftat nicht vorlagen. Gleichwohl bedeutet dies nicht automatisch, dass eine Sicherstellung aus Sicht der ausschließlich präventiv-polizeilichen, nicht strafverfolgenden Zwecken dienenden Vorschrift des § 32b Abs. 2 ZFdG bei Vorliegen eines Anfangsverdachts ausgeschlossen wäre. In diesem Zusammenhang sind bei summarischer Betrachtung für die Anordnung des Sofortvollzugs die im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid benannten auffälligen Umstände der Reise des Antragstellers, des Geldtransports und der ebenfalls noch nicht abschließend geklärten Angaben zu Herkunft und Verwendungszweck des Geldes ausreichend. Auch die Frage, ob der Antragsteller lediglich als Kurier fungiert hat oder ob ihm das Eigentum an den Geldscheinen zusteht, bedarf weiterer Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 16) unter Heranziehung der vorliegenden Rechtsprechung zu Recht darauf hingewiesen, dass Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr nur dann sichergestellt werden kann, wenn hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird, wobei allein eine ungeklärte oder deliktische Herkunft noch nicht den Schluss auf seine weitere deliktische Verwendung zulässt; nach der konkreten, durch Indizien abgesicherten Situation muss der Schluss gerechtfertigt sein, dass das Geld mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wieder zu illegalen Zwecken verwendet werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435 u. a. - juris Rn. 21-23, zu einem Fall aus dem Bereich der Drogenkriminalität).

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist eine weitere Aufklärung des hier maßgeblichen Sachverhalts in der mündlichen Verhandlung über die Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht München geboten und durchaus möglich, jedenfalls nicht deswegen ausgeschlossen, weil - wie mit der Beschwerde geltend gemacht wird - auch während des immerhin sieben Monate anhängigen Eilverfahrens „bis heute kein kriminelles Umfeld“ des Antragstellers festgestellt worden sei, und dabei die „Kontaktdaten auf seinem Mobiltelefon“ keine strafrechtlich verwertbaren, insbesondere geldwäscherelevanten Kontakte hätten erkennen lassen. Der summarische Charakter des Eilverfahrens lässt auch keinen Schluss dahingehend zu, ob eine weitere Aufklärung hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende deliktische Verwendung des Bargeldes ergeben wird oder nicht. So können sich insbesondere aus dem vom Antragsteller mit Schreiben vom 30. November 2015 vorgelegten Vertragswerk vom 23. August 2014 und 3. April 2015 für den vorliegenden Fall maßgebliche Folgerungen ergeben; nachdem über den Inhalt der Verträge offenbar zwischen den Beteiligten keine einheitliche Meinung besteht, bedarf es auch insoweit einer mündlichen Verhandlung. Weitere Klarheit könnte in der vorliegenden Streitsache möglicherweise die Aufklärung des Inhalts der Aussagen des Antragstellers erbringen, die er gegenüber den Bundespolizisten - vor und nach Eintreffen eines Dolmetschers - gemacht hat (vgl. Beschwerdebegründung, S. 4, 3.).

Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führt auch nicht der Beschwerdevortrag, die Angaben des Antragstellers seien zu Unrecht als unplausibel bezeichnet worden und die Aussage, die abgegebenen Erklärungen zur Herkunft und Verwendung des Geldes seien „dubios“, reiche nicht aus. Die zitierten Aussagen dienen nur zur Begründung der Offenheit der Erfolgsaussichten der Klage, bedürfen aber selbstverständlich - soweit entscheidungserheblich - einer nochmaligen Prüfung im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Notwendigkeit, belastbare Erkenntnisse über die Frage zu gewinnen, ob der Geldbetrag aus strafrechtlich relevanter Betätigung stammt und wieder einem kriminellen Kreislauf zugeführt werden soll. Hieran ändert auch der vom Antragsteller betonte Umstand nichts, dass seit der Sicherstellung des Geldes im April 2015 bereits mehr als ein Jahr vergangen ist, ohne dass seither strafrechtlich relevante Umstände über den Antragsteller bekannt geworden sind. Auf der Grundlage der im Hauptsacheverfahren (möglicherweise) gewonnenen Erkenntnisse bedarf es dann nicht nur einer Auseinandersetzung mit dem Begriff der „gegenwärtigen Gefahr“ (§ 32b ZFdG), sondern unter Umständen auch mit der Frage, ob die dauerhafte Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine durch den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung über § 32b ZFdG möglich ist (für die Befugnisnorm des Art. 25. Nr. 1 PAG offen gelassen: BayVGH, U.v. 23.2.2016 - 10 BV 14.2353 - juris Rn. 24 und 30). In rechtlicher Hinsicht wird im Hauptsacheverfahren wohl zu beachten sein, dass die Mitnahme des Bargeldes durch den Antragsteller von Prag nach München nicht nach dem - ausschließlich für den die Gemeinschaftsgrenzen überschreitenden Bargeldverkehr geltenden - § 12a Abs. 1 Zollverwaltungsgesetz (ZollVG) generell anmeldepflichtig war, eine Anmeldepflicht nach § 12a Abs. 2 ZollVG vielmehr erst im Falle eines (hier bisher nicht behaupteten) ausdrücklichen Verlangens der Zollbediensteten, mitgeführtes Bargeld von mehr als 10.000 Euro anzugeben, bestand (vgl. Zimmermann in Rüsken, Zollrecht, 1. Aufl. 2002, 158. Lieferung, § 12a ZollVG Rn. 21); insoweit würde der vorliegende Sachverhalt also von demjenigen, der den vom Widerspruchsbescheid in Bezug genommenen Urteilen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 10. März 2015 zugrunde lag, abweichen.

2. Stellen sich die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens somit wegen der aufgezeigten rechtlichen und tatsächlichen Fragen als offen dar, sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Sicherstellungsanordnung und das Interesse des Antragstellers an der sofortigen „Freigabe“ des sichergestellten Geldes infolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegeneinander abzuwägen. Den Interessen der Antragsgegnerin ist insoweit der Vorrang einzuräumen, weil die Folgen, die sich für die mit der Sicherstellung bezweckte Absicht ergeben würden, wenn dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers stattgegeben und der Geldbetrag ausgezahlt würde, gravierender sind, als die eventuell bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung für den Antragsteller eintretenden Nachteile, die insbesondere darin bestehen, über den Geldbetrag nicht verfügen und damit keine Erträge erzielen zu können. Würde ihm aber das Geld bereits heute ausgezahlt, wäre ein erneuter präventiv-polizeilicher Zugriff trotz Abweisung der Anfechtungsklage praktisch nicht mehr möglich. Der Senat folgt dem Ergebnis der - mit der Beschwerde im Übrigen nicht ausdrücklich angegriffenen - Interessenabwägung im Beschluss vom 31. März 2016 (BA, S. 14/15).

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 23/02/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits
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published on 28/11/2018 00:00

Tenor I. Die Sicherstellungsverfügung vom 1. Juni 2016 des Zollfahndungsamts München in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Zollkriminalamts vom 28. November 2016 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens
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(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.

(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.

(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.

(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.

(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn

1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,
2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder
3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel
a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89a Absatz 2a, § 89c des Strafgesetzbuchs,
c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder
d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.

(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn

1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.