Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Verpflichtung zur Kostenerstattung wegen der von der Beklagten veranlassten Entsorgung von Leichtverpackungen.

2

Die Klägerin ist im Auftrag der Firma D mit der Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen im Gebiet der Beklagten betraut. Die Firma D ist als Systembetreiber i.S.d. § 6 Abs. 3 S. 1 Verpackungsverordnung (VerpackV) für die flächendeckende Entsorgung gebrauchter Verkaufsverpackungen im Gebiet des Landkreises C-Stadt verantwortlich.

3

Das von der Firma D betriebene Entsorgungssystem wird nach § 6 Abs. 4 VerpackVO auf das vorhandene Sammelsystem des Landkreises C-Stadt abgestimmt. Hierzu haben der Landkreis C-Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und die Firma D als Systembetreiber eine Abstimmungsvereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Gestaltung des Systems, die Verantwortlichkeit der Firma D im Hinblick auf Verunreinigungen sowie die Weisungs- und Eingriffsrechte des Entsorgungsträgers in dringenden Fällen.

4

Nach Anlage 1 der Abstimmungsvereinbarung werden von der Firma D Verkaufsverpackungen von privaten Haushalten mit zwei Arten von Müllbehältern mit Fassungsvermögen von 240 Liter und 1.100 Liter entsorgt (sogenannte gelbe Tonne bzw. Container). Die Firma D ist verpflichtet, jeden Haushalt mit ausreichend 240-Liter-Behältern auszustatten. Abholung von Verpackungen, die in gelben Säcken an der Anfallstelle abgelagert werden, ist nicht vorgesehen. Dementsprechend wurden auch private Haushalte mittels eines Abfallkalenders informiert. Im Abfallkalender 2017 wird nur auf die Möglichkeit der Entsorgung über Behälter und Container hingewiesen.

5

Die Anfallstelle T-Straße war ursprünglich mit mindestens sechs 240-Liter-Behältern ausgestattet. Nach den Angaben der Beklagten stand Anwohnern (6 Haushalte, 21 Personen) spätestens ab November 2016 nur ein 240-Liter-Behälter zur Verfügung. Weil keine Behälter vorhanden waren, stellten die Anwohner gebrauchte Verkaufsverpackungen in gelben Säcken am jeweiligen Abholtag auf dem Gehweg an der T-Straße zur Abholung bereit.

6

Am 02.02.2017, der ein regelmäßiger Entsorgungstermin war, wurden die von den Anwohnern auf dem Gehweg gelagerten transparenten Säcke von der Klägerin nicht eingesammelt. Daraufhin fand am 08.02.2017 eine Abfallberatung durch die Mitarbeiter des kommunalen Entsorgungsunternehmens des Landkreises C-Stadt Firma E statt. Die Mitarbeiter der Firma E und die Anwohner verständigten sich dabei dahingehend, dass die Firma E mit der Klägerin oder der Firma D Kontakt aufnimmt, damit den Anwohnern bis zum nächsten Entsorgungstermin, d.h. zum 02.03.2017, die weiteren fünf Behälter wieder zur Verfügung stehen. Die Verkaufsverpackungen wurden unter dem Vorbehalt des Ausnahmecharakters der Leistung durch die Firma E entsorgt.

7

Die Beklagte trägt vor, am nachfolgenden Entsorgungstermin, dem 02.03.2017, hätte den Anwohnern weiterhin nur ein 240-Liter-Behälter zur Verfügung gestanden. Nach der Schilderung der Beklagten wurden insgesamt 25 mit Verkaufsverpackungen gefüllte gelbe Säcke auch an diesem Termin auf dem Gehweg zur Abholung bereitgestellt und von der Klägerin nicht abgeholt. Daraufhin ließ die Beklagte die Säcke durch den städtischen Bauhof zur Abfallannahme- und Umladestation in C-Stadt bringen.

8

Mit Bescheid vom 06.04.2017 zog die Beklagte die Klägerin zur Erstattung der Kosten für die Beräumung von transparenten Säcken in Höhe von 56,60 € sowie der Kosten des Verfahrens in Höhe von 42,56 € heran.

9

Den Bescheid begründete die Beklagte mit dem Hinweis auf eine pflichtwidrige Entfernung von 5 gelben Tonnen und einem Container. Die Privathaushalte in der T-Straße hätten die Verpackungsabfälle in transparenten Säcken wegen der von der Klägerin verweigerten Behälterstellung am Straßenrand zur Abholung bereitgestellt. Eine unbefugte Abfallverbringung auf die Straße durch diese Haushalte sei somit nicht gegeben. Die Klägerin habe die ordnungsgemäß befüllten Säcke ungeachtet der Verpflichtung zur flächendeckenden Entsorgung gemäß § 6 Abs. 3 VerpackV nicht abgeholt. Somit sei die unbefugte Abfallverbringung der Klägerin zuzurechnen.

10

Nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens hat die Klägerin am 23.06.2017 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Klägerin habe die illegale Ablagerung von Müll in gelben Säcken nicht verursacht. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, Leichtverpackungen in gelben Säcken zu entsorgen. Zuständig für die Entsorgung der im öffentlichen Straßenraum vorhandenen gelben Säcke sei der Landkreis C-Stadt.

11

Die Klägerin beantragt,

12

den Bescheid der Beklagten vom 06.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2017 aufzuheben

13

sowie

14

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

15

Die Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie erwidert im Wesentlichen, die Verpflichtung zur Beseitigung der Verunreinigung richte sich nicht an die Bewohner der T-Straße. Diese hätten richtig gehandelt, indem sie die Verkaufsverpackungen am Entsorgungstag rechtzeitig zur Entsorgung bereitgestellt hätten. Wenn dies überwiegend nicht in gelben Tonnen, sondern in transparenten Säcken erfolgt sei, könne das den Anwohnern nicht vorgeworfen werden, weil die Klägerin ihnen die Tonnen zuvor in unzulässiger Weise entzogen habe. Wegen der pflichtwidrigen Unterlassung der Abholung sei sie zur Beseitigung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA verpflichtet.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und begründet.

20

Der Bescheid der Beklagten vom 06.04.2017 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 02.06.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

21

Die von der Beklagten herangezogene Befugnisnorm (§ 17 Abs. 1 S. 1, 3 StrG LSA) ermächtigt sie nicht zur Kostenfestsetzung für die Ersatzvornahme, weil die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm nicht erfüllt sind.

22

Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, Abfall oder Gegenstände unbefugt auf die Straße auch zur Entsorgung bringt, hat ohne Aufforderung deren Beseitigung unverzüglich vorzunehmen (§ 17 Abs. 1 S. 1 StrG LSA). Ist der Verursacher zur Beseitigung nicht in der Lage, hat er die Polizei oder die Straßenmeisterei oder eine andere Stelle des Trägers der Straßenbaulast oder in Ortsdurchfahrten auch die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen (§ 17 Abs. 1 S. 2 StrG LSA). Wenn der Verursacher seinen Pflichten zur Beseitigung nicht nachkommt oder dazu nicht in der Lage ist, kann der Träger der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten die Gemeinde die Beseitigung auf Kosten des Verursachers vornehmen oder vornehmen lassen (§ 17 Abs. 1 S. 3 StrG LSA).

23

Vorliegend hat nicht die Klägerin, sondern haben die Anwohner die Verkaufsverpackungen auf die Straße gebracht. Insofern fehlt es an der Verursachung der Verunreinigung i.S.d. § 17 Abs. 1 S. 1 StrG LSA durch die Klägerin.

24

Seinem Wortlaut nach verpflichtet § 17 Abs. 1 S. 1 StrG LSA jene Personen zur Beseitigung des Abfalls, die den Abfall auf die Straße bringen. Durch den Wortlaut der Vorschrift sind damit nur diejenigen umfasst, die aktiv handeln, indem sie z.B. Kleinabfälle auf der Straße wegwerfen oder auch Sperrmüll auf die Straße bringen. Davon zu unterscheiden ist das Verbleiben des Abfalls auf der Straße infolge des unterlassenen Einsammelns durch eine andere Person, und zwar selbst dann, wenn eine rechtliche Verpflichtung zum Einsammeln besteht.

25

Nichts anderes ergibt sich auch aus der Verwendung des Begriffs "Verursacher" in § 17 Abs. 1 S. 2, 3 StrG LSA. Der hier verwendete Begriff "Verursacher" hat keine eigenständige Bedeutung. Der Gesetzgeber verwendet ihn lediglich als Verweis auf den ersten Halbsatz des § 17 Abs. 1 S. 1 StrG LSA, um den pflichtbegründenden Tatbestand nicht wiederholt zu beschreiben. Der Verursacher ist daher nur derjenige, der die in § 17 Abs. 1 S. 1 StrG LSA aufgezählten Handlungen vornimmt. Für eine Erweiterung des Kreises der Beseitigungspflichtigen, die gegebenenfalls die Kosten der Ersatzvornahme zu tragen haben, bestehen nach dem Wortlaut der Vorschrift keine Anhaltspunkte.

26

Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf Personen, die nicht selbst aktiv Abfälle auf die Straße bringen, ist nicht geboten. Denn das würde gegen das im Bereich der Eingriffsverwaltung geltende verfassungsrechtliche Analogieverbot verstoßen. Die Grundsätze des Rechtsstaates fordern, dass auch Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte durch das ermächtigende Gesetz nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sind, so dass die Eingriffe messbar und in gewissem Umfang für den Einzelnen voraussehbar und berechenbar werden. Zur Handlungsfreiheit des Einzelnen, die im umfassenden Sinne durch Art. 2 I GG geschützt ist, gehört auch das Recht, nur aufgrund solcher Rechtsvorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formell und materiell verfassungskonform sind, und deshalb zur verfassungsmäßigen Ordnung gehören. Verwaltungsbehörden sind nicht befugt, im Wege der analogen Anwendung selbst neue Eingriffstatbestände zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 14.08.1996 – 2 BvR 2088/93, NJW 1996, 3146; siehe auch Bayerischer VGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – 10 BV 14.2353 –, juris; a.A. BVerwG, Urteil vom 27.11.2002 – 6 A 4/02. NVwZ 2003, 986; BVerfG, Beschluss vom 07.05.2014 – 1 BvR 3571/13, NJW 2014, 2340).

27

Unabhängig davon scheidet aber eine analoge Anwendung des § 17 Abs. 1 StrG LSA auch deshalb aus, weil keine planwidrige Regelungslücke anzunehmen ist.

28

In den Gesetzgebungsmaterialien sind keine Anhaltspunkte zu finden, die belegen könnten, dass der Gesetzgeber Beseitigungs- und Kostenerstattungspflichten im Fall einer Untätigkeit statuieren wollte. § 17 Abs. 3 des Gesetzesentwurfs (Landtag LSA, Drucksache 1/1840, Anlage A, Seite 15) lautet:

29

"Abfall darf auch nicht zum Zwecke der Entsorgung unbefugt auf die Straße gebracht werden".

30

Die Formulierung des Absatzes 3 wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Absatz 1 integriert und ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes unverändert geblieben (Landtag LSA, Drucksache 1/2463, Seite 14). In der Begründung des Gesetzesentwurfs (Landtag LSA, Drucksache 1/1840, Anlage B, Seite 5) heißt es:

31

"Die Vorschrift begründet nach dem Verursacherprinzip eine verschuldensunabhängige öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Beseitigung von Verunreinigungen. Die Verpflichtung umfasst alle Straßenbestandteile, also beispielsweise auch die Straßengräben. Absatz 3 zielt insbesondere darauf, das Wegwerfen von Kleinabfällen wie Dosen, Flaschen, Behältern usw. einzuschränken. Die Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast wird durch Abs. 3 nicht aufgehoben oder eingeschränkt"

32

Aus den oben angeführten Formulierungen ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, in den Anwendungsbereich der Norm auch jene Personen einzubeziehen, die entgegen ihrer anderweitigen Verpflichtung die von anderen Personen auf die Straße gebrachten Abfälle nicht einsammeln.

33

Eine analoge Anwendung scheitert auch an der fehlenden Vergleichbarkeit der Interessenlagen. Die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 StrG LSA auf die Fälle der Nicht-Beseitigung des auf der Straße befugt oder unbefugt abgelagerten Abfalls kann denklogisch nur dann in Frage kommen, wenn unabhängig von § 17 StrG LSA eine Handlungspflicht besteht. So kann zum Beispiel ein kommunaler Entsorgungsbetrieb auf Grund des Vertragsverhältnisses mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet sein, von Einwohnern ordnungsgemäß bereitgestellten Sperrmüll einzusammeln. Ähnlich verhält es sich mit dem Einsammeln von Verkaufsverpackungen durch den Systembetreiber. Dieser ist gegenüber den Herstellern und Vertreibern von Verkaufsverpackungen vertraglich verpflichtet, die gegebenenfalls nach Vorgaben einer Abstimmungsvereinbarung bereitgestellten Verkaufsverpackungen einzusammeln. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von etwaigen straßenrechtlichen Regelungen. Folgen von Leistungsstörungen können darüber hinaus in Abstimmungsvereinbarungen geregelt werden. So kann dem Entsorgungsträger gegebenenfalls ein vertraglicher Anspruch auf Kostenerstattung zustehen. Eine zusätzliche straßenrechtliche Verpflichtung ist nicht notwendig, um Straßen von Verunreinigungen zu schützen, die durch vertragswidrig unterlassene Abholung von Abfällen entstehen.

34

Anders verhält es sich mit der aktiven Verunreinigung. Hier besteht Regelungsbedarf, weil eine uneingeschränkte Nutzung der Straße für die Lagerung von Abfällen unterbunden werden soll. Ohne straßenrechtliche Begrenzung würde der Straßenbaulastträger keine geeignete rechtliche Handhabe gegen den Verunreiniger haben. Der Straßenbaulastträger wäre auf sachenrechtliche Ansprüche angewiesen, die aber schon deshalb keinen lückenlosen Schutz bieten, weil nicht alle öffentlichen Straßen im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehen.

35

Selbst wenn man § 17 StrG analog auf "passive Verursacher" anwenden würde, wäre das nur im Hinblick auf diebefugt gelagerten Abfälle denkbar und zwar nur, soweit die anderweitige – z.B. vertragliche - Beseitigungspflicht reicht. Unter der Annahme einer solchen Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm wäre im gegebenen Fall ihr Tatbestand gleichwohl nicht erfüllt. Denn die Anwohner waren nicht befugt, die gelben Säcke auf dem Gehweg zu lagern. Die Abstimmungsvereinbarung sieht eine solche Bereitstellung nicht vor. Dementsprechend wurden die Anwohner informiert. Ausweislich des Abfallberatungsprotokolls vom 08.02.2017 war den Anwohnern bewusst, dass die Bereitstellung in gelben Säcken nicht erlaubt war. Sie konnten auch nicht davon ausgehen, dass die Säcke von der Klägerin oder der Firma E eingesammelt werden. Die Vertreter der Firma E haben unmissverständlich erklärt, dass die Abholung nach dem Abfallberatungstermin als Ausnahme erfolgte. Ob die Klägerin die Müllbehälter berechtigterweise entfernt hat, spielt im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Straßennutzung für Lagerung von gelben Säcken keine Rolle.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

37

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.

38

Die Zuziehung des Bevollmächtigten durch die Klägerin im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, denn es war der Klägerin nicht zuzumuten, im Vorverfahren ihre Rechte gegenüber der Beklagten ohne rechtskundigen Beistand ausreichend zu wahren.


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 23. Feb. 2016 - 10 BV 14.2353

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung von Geld durch Bescheid des Polizeipräsidiums Schwaben Nord vom 12. August 2013.

Der Kläger wurde am 17. April 2012 im Fernzug Paris-München im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Kontrolle festgenommen. Bei seiner Durchsuchung wurde Bargeld in Höhe von 176.650‚- Euro aufgefunden‚ das sich in einem in einer Reisetasche mitgeführten Stoffbeutel befand. Zur Herkunft des Geldes gab er zunächst an‚ dieses beim Pokerspiel in einem privaten Kasino in Paris gewonnen zu haben; später erklärte er‚ zehn Jahre lang als Prostituierter in verschiedenen Staaten Westeuropas gearbeitet zu haben. Anschließend habe er in Turin Werbung für Lokale gemacht und dadurch mehr als 4.000‚- Euro monatlich verdient. Schließlich sei er in Paris im Immobiliengeschäft tätig gewesen und habe dort ca. 3.000‚- Euro monatlich verdient. Später trug er vor‚ von dem aufgefundenen Geld gehörten ihm 100.000‚- Euro, während 80.000‚- Euro von Freunden geliehen sei; er wolle einen Lastkraftwagen kaufen. Das Geld sei außerdem für eine Hüftoperation seiner Schwester bestimmt.

Das gemäß § 111b StPO von der Staatsanwaltschaft Augsburg beschlagnahmte Bargeld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Ein gegen den Kläger wegen Verdachts des Diebstahls und des Verstoßes gegen das Geldwäschegesetz eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 18. Oktober 2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Mit Bescheid vom 12. August 2013 ordnete der Beklagte für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung und öffentliche Verwahrung der beschlagnahmten Gelder in Höhe von 176.650‚- Euro nach Art. 25 Nr. 1 und Nr. 2 PAG an. Die Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis beinhalte gleichzeitig ein Veräußerungsverbot nach Art. 11 PAG. Der Kläger sei bereits des Öfteren polizeilich in Erscheinung getreten und habe mehrere Alias-Namen verwendet. Zuletzt sei er vom Amtsgericht Rosenheim mit Urteil vom 23. Oktober 2012 wegen Straßenverkehrsgefährdung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden. Es bestünden weitere Einträge wegen des Verdachts der Hehlerei‚ des unerlaubten Waffenbesitzes und besonders schwerer Fälle des Diebstahls. Das bei ihm aufgefundene Bargeld sei am 17. April 2012 vom Hauptzollamt Augsburg gemäß § 12a Abs. 4 ZollVG sichergestellt, dann zehn Tage später von der Polizei beschlagnahmt und zur Verwahrung bei der Landesjustizkasse einbezahlt worden. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sei zunächst Art. 25 Nr. 1 PAG. Die dafür erforderliche gegenwärtige Gefahr beziehe sich auf die zu befürchtende Verwendung des sichergestellten Bargeldes‚ das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit aus Straftaten stamme und auch künftig zur Begehung weiterer Straftaten verwendet werde. Darauf deuteten nicht nur die Höhe des Geldbetrages, sondern auch die daran im Wege eines Drug-Wipe-Testes festgestellten Kokainspuren hin. Die Angaben des Klägers zur Herkunft des Geldes seien allesamt widerlegt oder unglaubwürdig. Es entspreche vielmehr kriminalistischer Erfahrung‚ dass die organisierte Kriminalität Kleinkriminelle wie den Kläger als Kuriere einsetze‚ um durch Straftaten erhaltenes Geld „waschen“ zu lassen. Auch Art. 25 Nr. 2 PAG stütze die Anordnung der Sicherstellung. Insbesondere sei nicht erforderlich‚ dass der tatsächliche Eigentümer des Bargeldes bereits zum Zeitpunkt des Sicherstellungsbescheids bekannt sei. Jedenfalls sei die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB dadurch widerlegt‚ dass sich der Kläger bei der Frage, wie er in Besitz des Geldes gekommen sei‚ in erhebliche Widersprüche verwickelt habe; außerdem sei er durch zahlreiche Eigentumsdelikte in Erscheinung getreten.

Nach Aufhebung der Beschlagnahme des Bargeldes wurde gemäß Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5./9. September 2013 ein Betrag in Höhe von 176.650‚- Euro von der Landesjustizkasse an die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Augsburg überwiesen. Das Polizeipräsidium stimmte mit Schreiben vom 10. Dezember 2013 der Auskehrung eines Teilbetrags in Höhe von 10.311‚- Euro an eine Kraftfahrzeugversicherung zu‚ die einen dinglichen Arrest in das Vermögen des Klägers erwirkt hatte. Nach Auszahlung des Teilbetrages an die Versicherung verweigerte die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Augsburg die vom Polizeipräsidium beantragte Transferierung des restlichen Geldbetrages an die Staatsoberkasse Bayern unter Hinweis auf einen Widerspruch des Klägers gegen dieses Vorgehen.

Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte mit Beschluss vom 6. Dezember 2013 den gegen den im Bescheid vom 12. August 2013 angeordneten Sofortvollzug gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Februar 2014 (10 CS 14.47) zurück. Die Erfolgsaussichten der Klage gegen die Sicherstellungsanordnung seien als offen anzusehen. Es bedürfe einer Klärung im Hauptsacheverfahren‚ ob Art. 25 PAG auf sog. Buchgeld analog angewendet werden könne. Offen sei auch‚ ob Art. 25 Nr. 2 PAG die Sicherstellung stützen könne; sie diene zwar auch dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums‚ es erscheine aber zumindest zweifelhaft‚ ob auch dann‚ wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung mit einer Ermittlung des wahren Berechtigten nicht mehr gerechnet werden könne‚ ein Eingriff zum Schutz privater Rechte möglich sei.

Mit Urteil vom 9. September 2014 hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2013 auf. Es fehle an einem nach Art. 25 Nr. 1 PAG sicherstellungsfähigem Objekt‚ wobei nur ein körperlicher Gegenstand im Sinn von § 90 BGB als „Sache“ in Betracht komme. Dies könne zwar auch Bargeld sein‚ im vorliegenden Fall sei aber Buchgeld sichergestellt worden‚ weil zu diesem Zeitpunkt das Bargeld bereits nicht mehr vorhanden gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen nicht vor. Zwar bestehe für Forderungen - anders als im Rahmen der Strafprozessordnung - eine Regelungslücke im Polizeirecht‚ weil die Pfändung von Bankguthaben nicht vorgesehen sei‚ diese sei allerdings nicht planwidrig. Hierfür könne insbesondere nicht das praktische Bedürfnis‚ Bargeld auf ein Verwahrkonto einzuzahlen‚ herangezogen werden. Nach §§ 111b‚ 111c Abs. 3 StPO sei die Beschlagnahme von Forderungen unter erhöhten Anforderungen möglich‚ wenn Gründe für die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen für den Verfall oder die Einziehung nach §§ 73‚ 74 StGB vorlägen. Dagegen komme es im Polizeirecht auf die Effektivität der Gefahrenabwehr an‚ in deren Rahmen der Polizei ein Prognosespielraum eingeräumt sei. Die strengen Voraussetzungen in der Strafprozessordnung‚ dem Strafgesetzbuch und der Zivilprozessordnung zeigten‚ dass der Gesetzgeber planvoll den Gerichten die Entscheidung über den Entzug von Vermögen zuerkannt habe. Eine Gewinnabschöpfung sei der Gefahrenabwehr wesensfremd. Werde - wie hier - das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt‚ könne das Geld nicht mehr eingezogen werden. Bei einer analogen Anwendung von Art. 25 PAG könne im Ergebnis das Geld dann ohne Beteiligung eines Richters eingezogen werden. Mit einer analogen Anwendung werde auch die Grenze zwischen repressivem und präventivem polizeilichen Handeln verwischt. Im Übrigen erscheine es wenig plausibel‚ warum nicht auch ein Beutel mit Geldscheinen in der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft verwahrt werden könne. In jedem Fall fehle es an einer vergleichbaren Interessenlage zwischen der Sicherstellung von Bargeld und von Buchgeld. Während Bargeld jederzeit wieder in den Kreislauf krimineller Geschäfte eingespeist werden könne‚ fehle schuldrechtlichen Forderungen die besondere Schadensnähe. Der Aufwand‚ einen hohen Geldbetrag unbemerkt abzuheben‚ sei hoch und es bestehe eine erhöhte Gefahr‚ bei illegalen Geschäften entdeckt zu werden. Schließlich fehle im vorliegenden Fall auch eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG. Das Gericht stimme zwar mit dem Beklagten darin überein‚ dass der Kläger sehr wahrscheinlich nur Überbringer des aus illegalen Geschäften stammenden Geldes gewesen sei, woraus allein aber noch keine gegenwärtige Gefahr resultiere‚ die sich hier nur aus der Verwendungsabsicht des Besitzers ergeben könne. Es könne offen bleiben‚ ob im Zeitpunkt des Auffindens des Bargeldes im April 2012 Anhaltspunkte für eine gegenwärtige Gefahr bestanden hätten. Maßgeblicher Zeitpunkt sei nämlich derjenige der polizeilichen Sicherstellung‚ die unter der Bedingung der Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Beschlagnahme und damit eines noch ungewissen Zeitpunkts erfolgt sei‚ zu dem es an der Gegenwärtigkeit der Gefahr gefehlt habe. Schon die Bedingung als solche spreche denknotwendig dagegen‚ denn sie solle erst zu einem in der Zukunft liegenden, ungewissen Zeitpunkt wirksam werden. Die bloße Möglichkeit‚ dass der Kläger das Geld irgendwann wieder in den kriminellen Kreislauf zurückführen werde‚ reiche hierfür nicht aus. Die gegenwärtige Gefahr sei durch die staatsanwaltschaftliche Beschlagnahme des Bargeldes und die Einzahlung in die Landesjustizkasse unterbrochen worden. Auch zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts habe eine gegenwärtige Gefahr nicht mehr bestanden. Im Übrigen bestünden im vorliegenden Fall keine hinreichend konkreten Verdachtsmomente‚ dass das Geld aus dem Bereich der organisierten Kriminalität stamme‚ zu der dem Kläger keine Beziehungen nachzuweisen seien. Er sei auch nicht im Besitz von Drogen gewesen; der an den Geldscheinen durchgeführte Drug-Wipe-Test gebe keinen sicheren Aufschluss über die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften. Es fehlten demnach konkrete Anhaltspunkte dafür‚ das der Kläger das Geld nach seiner Einzahlung illegal verwenden werde. Auch Art. 25 Nr. 2 PAG scheide als Rechtsgrundlage aus. Erst recht in diesem Zusammenhang komme eine analoge Anwendung des Sachbegriffs auf einen schuldrechtlichen Anspruch nicht in Betracht. Zwar könne der Eigentümer von bestimmten Geldscheinen vor Verlust oder Beschädigung geschützt werden‚ nicht aber der Inhaber einer Forderung aus einem Guthaben. Auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB passe nicht auf Forderungen‚ da sie zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache formuliert sei. Es sei nicht Aufgabe der Polizei‚ schuldrechtliche Ansprüche unbekannter Dritter zu schützen. Zwar müsse der rechtmäßige Inhaber‚ zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge‚ im Zeitpunkt der Maßnahme noch nicht bekannt sein‚ allerdings erscheine bei einem Eingriff zum Schutz von Rechten Dritter die Anwendung dieses Grundsatzes zumindest dann zweifelhaft‚ wenn schon im Zeitpunkt der Sicherstellung nicht mehr mit der Ermittlung des Berechtigten gerechnet werden könne. Unterstelle man‚ dass das Bargeld aus dem Verkauf gestohlener Gegenstände herrühre‚ dann hätten die bestohlenen Eigentümer lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz‚ nicht aber auf das Buchgeld. Stamme das Geld aus Drogengeschäften‚ sei es nicht Aufgabe der Polizei, das Geld für Geschäftspartner aus dem kriminellen Umfeld zu schützen‚ zumal die illegal getätigten Geschäfte in der Regel sittenwidrig nach § 134 BGB seien und Rückforderungsansprüche zivilrechtlich ausgeschlossen seien. Im Übrigen setze sich der Beklagte in Widerspruch zu seiner eigenen Argumentation‚ nachdem er der Auszahlung von etwa 10.000‚- Euro an eine Kraftfahrzeugversicherung zugestimmt habe‚ wodurch das Vermögen‚ auf das mögliche Forderungsinhaber zugreifen könnten, geschmälert worden sei.

Der Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Art. 25 PAG könne in der vorliegenden Konstellation sehr wohl analog auf Buchgeld angewendet werden‚ wie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg in nunmehr drei Urteilen(U. v. 2.7.2009 - 11 LC 4/08; U. v. 7.3.2013 - 11 LB 439/13 - ; U. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 - jew. juris) zeige; die entsprechende Vorschrift des Niedersächsischen Polizeigesetzes sei wie Art. 25 PAG an den Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes aus dem Jahr 1977 angelehnt. Es bestehe eine planwidrige Regelungslücke; dabei lasse der Umstand, dass in der Straf- und Zivilprozessordnung ausdrückliche Regelungen für schuldrechtliche Ansprüche bestünden, nicht auf das bewusste Absehen von einer solchen Regelung im Polizeiaufgabengesetz schließen. Bereits in der Fassung des Polizeiaufgabengesetzes des Jahres 1953 sei von „Gegenständen“ die Rede gewesen‚ die bei Vorliegen bestimmter Tatsachen hätten sichergestellt werden können; in der Begründung finde sich die Formulierung‚ dass die Vorschriften das sämtliche vermögenswerten Rechte umfassende Grundrecht auf Eigentum berührten. Wäre die Sicherstellung von Forderungen nicht mitumfasst gewesen‚ hätte dies im Zusammenhang mit dem Zitat über die Reichweite des Eigentumsgrundrechts deutlich gemacht werden müssen. Der Begriff „Sache“ sei erst mit dem Polizeiaufgabengesetz 1978 eingeführt worden, ohne dass sich in der Begründung Ausführungen zum Hintergrund dieser Änderung fänden; die vorliegende Konstellation sei dem Gesetzgeber nicht bewusst gewesen. Es könne auch aus dem Blickwinkel der Gefahrenabwehr keinen Unterschied machen‚ ob die Gelder nach erfolgter Beschlagnahme dem Störer als Buchgeld oder in Form von Bargeld wieder zur Verfügung gestellt würden. Die vom Verwaltungsgericht genannte Möglichkeit‚ das Buchgeld wieder in Bargeld umzuwandeln und dieses dann ggf. sicherzustellen‚ beweise gerade die Zulässigkeit einer Analogie im Hinblick auf eine vergleichbare Interessenslage, denn auch nach einer möglichen Auszahlung in bar könne das Geld wieder unbeobachtet von der Polizei in den kriminellen Kreislauf eingespeist werden. Die Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei bei Buchgeld wohl nicht geringer als bei Bargeld. Auch die erforderliche gegenwärtige Gefahr sei zu bejahen. Die Anforderungen im erstinstanzlichen Urteil seien insoweit zu streng. Es habe nicht nur zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Bargelds, sondern auch zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Sicherstellung die gegenwärtige Gefahr bestanden‚ dass das Geld weiterhin im kriminellen Kreislauf umlaufen werde. Hierfür spreche insbesondere die Höhe des Geldbetrags‚ seine nicht plausibel erklärte Herkunft‚ seine Stückelung überwiegend in 50-Euroscheine‚ die Aufbewahrung in der kurz zuvor gekauften Reisetasche und die bisherigen kriminellen Aktivitäten des Klägers. Es sei nicht erforderlich‚ dass er selbst wegen Drogendelikten vorbestraft sein müsse. Die Argumentationskette des erstinstanzlichen Urteils sei zu eng mit der Forderung nach einer einschlägigen strafrechtlichen Verurteilung oder wenigsten einem Ermittlungsverfahren verbunden; es lägen hinreichende, auf konkrete Tatsachen gestützte Verdachtsmomente vor‚ die eine Reduzierung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabs bei der Beurteilung einer gegenwärtige Gefahr begründeten. Selbst wenn man von einer Unterbrechung des Kausalverlaufs durch die Beendigung der Beschlagnahme ausgehen wollte‚ sei damit gerade die Möglichkeit einer entsprechenden Fortsetzung der Gefahr impliziert‚ die gegenwärtig und mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sei. Die Überlegungen des Verwaltungsgerichts‚ dass die weitere Verwendung des Geldes ungewiss sei und es auch für Luxusgüter ausgegeben werden könne‚ erscheine fernliegend. Die Zuführung des Geldes - gleich ob als Bar- oder als Buchgeld - in den kriminellen Kreislauf allein reiche zur Begründung einer gegenwärtigen Gefahr aus. Der Umstand‚ dass den polizeilichen zunächst strafprozessuale Maßnahmen vorausgegangen seien‚ könne nicht eine Sperrwirkung in dem Sinne entfalten‚ dass nunmehr von einer gegenwärtigen Gefahr nicht mehr auszugehen sei. Im Übrigen gehe die Nichtaufklärbarkeit der Herkunft des Geldes und der Absicht seiner Weiterverwendung zulasten des Klägers, zumal die widersprüchlichen Angaben hierzu den Schluss nahelegten‚ das Geld werde wieder für kriminelle Geschäfte verwendet. Unter Berücksichtigung des beweisvereitelnden Verhaltens des Klägers sei jedenfalls nach dem ersten Anschein vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Hilfsweise finde die Sicherstellung ihre Rechtsgrundlage in Art. 25 Nr. 2 PAG, denn mit ihr hätten die rechtmäßigen Forderungsinhaber geschützt werden sollen. Wäre eine Sicherstellung von Buchgeld nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht gekommen‚ hätte die Polizei letztlich zu einer Vertiefung der bestehenden Verlustgefahr zulasten der Berechtigten beigetragen. Die Polizei sei im Rahmen von Art. 2 Abs. 2 PAG zum Schutz privater, also auch obligatorischer Rechte berufen. Im vorliegenden Fall habe rechtzeitiger gerichtlicher Schutz ohne die polizeiliche Hilfe nicht erlangt werden können. Im Übrigen genüge‚ dass - wie hier - eine spätere Ermittlung des im Zeitpunkt der Anordnung noch nicht bekannten Eigentümers der sichergestellten Sachen nicht auszuschließen sei. Das Polizeipräsidium gehe weiterhin davon aus‚ das dem Kläger konkrete Delikte nachgewiesen werden könnten‚ die mit dem sichergestellten Betrag im Zusammenhang stünden. Auch das Verwaltungsgericht habe festgestellt‚ dass das Geld wohl aus illegalen Geschäften stamme und der Kläger wahrscheinlich nur Überbringer sei. Damit längen hinreichende Indizien vor‚ die die Eigentumsvermutung widerlegten und jedenfalls dem ersten Anschein nach für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG ausreichten.

Der Beklagte beantragt‚

die Klage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. September 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Eine analoge Anwendung von Art. 25 PAG scheide schon wegen der Gefahr einer Verwischung der Grenzen zwischen repressivem und präventivem polizeilichen Handeln aus. Der Gesetzgeber habe keine planwidrige Regelungslücke für schuldrechtliche Forderungen (Buchgeld) gelassen, weil von ihm schon keine gegenwärtige Gefahr ausgehen könne. Zweck einer als Realakt zu bezeichnenden polizeilichen Sicherstellung könne nur die Abwehr aktueller Gefahren, nicht aber die Regelung von Rechtsverhältnissen sein. Die Rechtsgrundlage für die endgültige Einziehung von Geldern aus krimineller Herkunft bildeten ausschließlich die §§ 73 ff. StGB, deren Erweiterung über landesrechtliche Vorschriften nicht möglich sei. Im Grunde wolle aber der Beklagte die über das Strafrecht gescheiterte Einziehung des Geldes nun mit Hilfe einer „Gefahrenprognose“ erreichen. Art. 14 GG gelte auch für den Kläger. Selbst wenn die Herkunft des Geldes zweifelhaft sei, lägen mehr als vier Jahre nach der Beschlagnahme weiterhin keine Erkenntnisse über strafbare Handlungen vor, aus denen das Geld stammen könne. Damit sei die Gefahr einer Rückführung in einen kriminellen Kreislauf, die nur durch Spekulationen begründet werden könne, nicht „gegenwärtig“, sondern nur möglich. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit werde keines der in Nr. 25.3 i. V. m. 10.2 der Vollzugsbekanntmachung (Vollz. B.ek) zu Art. 10 PAG benannten bedeutenden Rechtsgüter direkt bedroht. Habe der Kläger tatsächlich nur als Überbringer des Geldes fungiert, stehe es ihm nun zum Verbrauch zur Verfügung, denn der ursprüngliche Empfänger habe es längst abgeschrieben. Für das Bestehen von Rechten Dritter gebe es keine Anhaltspunkte; auch dieser Umstand spreche für die Absicht einer endgültigen Entziehung durch den Fiskus. Im Übrigen sei die alternative Annahme eines zu Art. 25 Nr. 1 PAG völlig konträren Sachverhalts nach Art. 25 Nr. 2 PAG ausgeschlossen. Für die Widerlegung der Vermutung des § 1006 BGB reichten ein bloßer Verdacht oder Ungereimtheiten gerade bei Geldbeträgen nicht aus. Der Bescheid greife in die Grundrechte des Klägers aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 2 GG ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten‚ hier insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 22. Februar 2016, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 12. August 2013 aufgehoben, weil er rechtswidrig ist und den Kläger (zumindest) in seinem durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die beiden vom Beklagten für die Sicherstellung herangezogenen Befugnisnormen (Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG) ermächtigen ebensowenig wie die „hilfsweise“ herangezogene polizeirechtliche Generalklausel (Art. 11 Abs. 1, 2 PAG) zu der Eingriffsmaßnahme.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Sicherstellung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage ist derjenige, in dem der aufschiebend bedingt erlassene Bescheid vom 12. August 2013 seine materielle (innere) Wirksamkeit entfaltet hat, also mit Eintritt der Bedingung - Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme des Geldes - durch Verfügung der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 5./9. September 2013. In deren Folge wurde der ursprünglich bei der Landesjustizkasse eingezahlte Geldbetrag an die Hinterlegungsstelle transferiert. Die Sicherstellung ist kein Dauerverwaltungsakt (zum Begriff: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 43 Rn. 40) mit der Folge einer Verschiebung des maßgeblichen Zeitpunkts (a.A. VG Braunschweig, U. v. 2.12.2009 - 5 A 25/08 - juris; VG Oldenburg, U. v. 29.6.2010 - 7 A 1634/09 - juris Rn. 117 unter Hinweis auf ihre Dauerwirkung), weil das originäre Regelungsziel einer Sicherstellung, eine gegenwärtige Gefahr zu beseitigen, mit der polizeilichen Inbesitznahme der Sache (vgl. Nr. 25.2 Vollz. B.ek zu Art. 25) und deren Überführung in öffentliche Verwahrung erreicht ist; die weiteren Folgen einer Sicherstellung ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. Art. 26 bis 28 PAG) und beruhen nicht auf der durch den Bescheid verfügten Anordnung (vgl. zur ausländerrechtlichen Ausweisung BVerwG, U. v. 1.4.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 22). Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage käme derjenige der letzten mündlichen Verhandlung nur im Falle einer auf Herausgabe der sichergestellten Sachen erhobenen Verpflichtungsklage in Betracht.

1. Nach Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Diese Bestimmung kommt im vorliegenden Fall als Befugnisnorm nicht in Betracht, weil weder ein nach dieser Rechtsgrundlage sicherstellungsfähiger Gegenstand vorliegt (1.1) noch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Norm im Wege einer Analogie in Frage kommt (1.2), so dass die Frage, ob die erforderliche „gegenwärtige Gefahr“ vorliegt, dahinstehen kann (1.3).

1.1 Eine „Sache“ im Sinn von Art. 25 PAG ist ein körperlicher (beweglicher oder unbeweglicher) Gegenstand nach der Definition in § 90 BGB (Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Vorbem. Art. 25 - 28 Rn. 9); damit umfasst der Sachbegriff auch Geld in Form von Münzen und Scheinen. Im vorliegenden Fall wurde beim Kläger zwar am 17. April 2012 Bargeld (repressiv) beschlagnahmt, das jedoch anschließend durch seine Einzahlung auf ein Konto der Landesjustizkasse in sog. Buchgeld umgewandelt wurde. Die ursprünglich beim Kläger von der Zollfahndung beschlagnahmten Geldscheine waren somit gerade nicht mehr Gegenstand der präventiven polizeilichen Sicherstellungsanordnung. Die mit der Begründung einer Forderung gegen eine öffentliche Kasse entstandene Problematik wird vom Polizeipräsidium im streitgegenständlichen Bescheid vom 12. August 2013 nicht erkannt, der zwar in den Gründen (I.) ausführt, dass die Geldsumme auf ein Konto der Landesjustizverwaltung eingezahlt worden sei, gleichwohl aber die Sicherstellung von „Bargeld in Höhe von 176.650 €“ anordnet. In der Sache begründet der unter einer Bedingung erlassene Bescheid die mehr als ein Jahr zuvor erfolgte (strafprozessuale) Sicherstellung des Bargelds nun mit präventivpolizeilichen Erwägungen.

Der Vortrag des Beklagten, eine schuldrechtliche Forderung könne im Wege der Auslegung oder der Analogie unter den Begriff der „Sache“ gefasst werden, führt nicht zum Erfolg. Zwar hat das bayerische Polizeiaufgabengesetz 1953 in der Vorläuferbestimmung des Art. 23 Abs. 1 PAG bestimmt, dass die Polizei unter weiteren Voraussetzungen „Gegenstände“ sicherstellen kann, wovon grundsätzlich auch Forderungen umfasst sein können (vgl. a. § 111b Abs. 1, § 111c Abs. 5 StPO zum strafprozessualen Gegenstandsbegriff); der Begriff „Sache“ wurde tatsächlich erst mit der Neufassung des Gesetzes im Jahre 1978 aufgenommen, ohne dass damit ausweislich der Gesetzesbegründung eine Änderung der Rechtslage bezweckt war. Gleichwohl führt diese Überlegung nicht weiter, denn auch die alte Fassung der Ermächtigung zur präventivpolizeilichen Sicherstellung (Art. 23 PAG 1953), in der vom Gebrauch eines Gegenstands zur Begehung einer Straftat oder zur Schädigung und Vernichtung von Eigentum sowie davon die Rede ist, dass er von einer Person mitgeführt wird, lässt schon keinen anderen als den Schluss zu, dass nur ein körperlicher Gegenstand gemeint war. Unabhängig hiervon ergeben sich im Hinblick auf die seit 1978 gültige Fassung von Art. 25 PAG, der auf § 21 des von der Innenministerkonferenz am 25. November 1977 beschlossenen „Musterentwurfs eines einheitlichen Polizeigesetzes“ beruht... keine Zweifel, dass schuldrechtliche Forderungen nicht dem Sachbegriff des Art. 25 PAG unterfallen. Hätte der Landesgesetzgeber einen anderen als den in § 90 BGB verwendeten Sachbegriff gemeint, hätte er dies durch eine entsprechende klarstellende Formulierung festlegen müssen. Auch die gesetzlich vorgesehene Folge einer Sicherstellung, die Begründung eines öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses, zeigt, dass bei dieser präventivpolizeilichen Befugnis an schuldrechtliche Forderungen nicht gedacht war.

1.2 Die demnach zu entscheidende Frage nach der Möglichkeit einer analogen Anwendung der Sicherstellungsvorschriften auf eine Geldforderung, die durch Einzahlung von zuvor nach strafprozessualen Vorschriften beschlagnahmtem Bargeld entstanden ist, verneint der Senat, weil damit gegen das im Bereich der Eingriffsverwaltung geltende verfassungsrechtliche Analogieverbot verstoßen würde (1.1.1) und außerdem die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung nicht vorliegen (1.1.2).

1.2.1 Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung bedarf eine polizeiliche Sicherstellung einer gesetzlichen Grundlage. Die Grundsätze des Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 3 GG) und damit insbesondere der Vorbehalt des Gesetzes erfordern dabei, dass Ermächtigungen der Exekutive zur Vornahme belastender Verwaltungsakte nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß im ermächtigenden Gesetz (Befugnisnorm) bestimmt und begrenzt sind; die Eingriffe müssen für den einzelnen in gewissem Umfang vorhersehbar und berechenbar sein (BVerfG, B. v. 12.11.1958 - 2 BvL 4/56 u. a. - BVerfGE 8, 276). Dieser im Bereich der Eingriffsverwaltung allgemein geltende Grundsatz dient auch dem Schutz der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit. Gegen diese Anforderungen verstößt es, eine fehlende gesetzliche Grundlage im Wege einer Analogie zu gewinnen, d. h. hier die Sicherstellung einer Forderung durch belastenden Verwaltungsakt im Wege der analogen Anwendung von Art. 25 PAG zu ermöglichen (BVerfG, B. v. 14.8.1996 - 2 BvR 2088/93 - NJW 1996, 3146 zur analogen Anwendung einer Aufrechnungsvorschrift gegenüber einem Strafgefangenen). Das vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung bestätigte allgemeine Analogieverbot bei hoheitlichen Eingriffen (vgl. Konzak, NVwZ 1997, 872 f.) verlangt vom Gesetzgeber, die einer staatlichen Eingriffsmöglichkeit offen liegende Rechtssphäre des Individuums selbst abzugrenzen, indem er - vergleichbar den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 GG für Verordnungsermächtigungen - Inhalt, Zweck und Ausmaß der möglichen Eingriffe bestimmt (BVerwG, U. v. 24.8.1990 - 8 C 73.88 - NVwZ 1991, 481). Der Umstand, dass der bayerische Landesgesetzgeber bislang keine Notwendigkeit gesehen hat, eine ausdrückliche Ermächtigung für die hier vorliegende Konstellation zu schaffen, schließt deshalb nach Auffassung des Senats einen im Wege der Analogie vorzunehmenden Eingriff der Exekutive in grundrechtliche Positionen des Klägers unter Hinweis auf eine vom Gesetzgeber übersehene „Lücke“ aus.

1.2.2 Ungeachtet dieser verfassungsrechtlichen Problematik scheidet eine analoge Anwendung von Art. 25 Nr. 1 PAG auch deswegen aus, weil - worauf im erstinstanzlichen Urteil zu Recht aufmerksam gemacht wird - bereits die Annahme des Bestehens einer planwidrigen Regelungslücke zweifelhaft ist (1.2.2.1), jedenfalls aber nicht die für eine Analogie ebenfalls erforderliche vergleichbare Interessenlage besteht (1.2.2.2).

1.2.2.1 Nachdem eine Regelungslücke nach den Ausführungen unter 1.1 für die Sicherstellung von sog. Buchgeld besteht, stellt sich die Frage ihrer Planwidrigkeit.

Der Senat hat bereits erhebliche Zweifel, ob die präventivpolizeiliche Sicherstellung von Forderungen tatsächlich unbewusst nicht geregelt wurde. Immerhin sind aus dem Strafprozessrecht und dem Zivilrecht entsprechende Normen bekannt, die unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherstellung von Forderungen erlauben; auch auf § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 Baden-Württembergisches Polizeigesetz (BW PolG) kann verwiesen werden, der unter strengen Voraussetzungen die Beschlagnahme einer Forderung oder anderer Vermögensrechte ermöglicht. Während das Strafprozessrecht zur Sicherung etwaiger Nachweise und zum Schutz von geschädigten Personen die Sicherstellung von Forderungen durch Pfändung (§ 111b Abs. 3, § 111c Abs. 3 StPO) vorsieht und im Strafrecht die Einziehung einer Forderung als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung (§ 74 StGB) in Betracht kommt, kann im Polizeirecht schon wegen des primär verfolgten Zwecks, unmittelbar drohende Gefahren abzuwehren, das Mittel einer Sicherstellung von Forderungen allenfalls unter eng gefassten Voraussetzungen in Betracht kommen (vgl. wiederum § 33 BW PolG). Auch kompetenzrechtliche Fragen sind aufgeworfen; soweit mit der Maßnahme zugleich eine Gewinnabschöpfung beabsichtigt ist, könnte der Bundesgesetzgeber insoweit durch die §§ 73 ff. StGB bereits abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht haben (vgl. Söllner, DVBl 2013, 598, 599). All das zeigt, dass die derzeit geltende Rechtslage zwar im Ergebnis nicht befriedigend sein mag, jedoch ein Bewusstsein für ihre Unzulänglichkeit besteht. In diesem Zusammenhang verweist der Kläger zu Recht auch auf das im Koalitionsvertrag (der 18. Legislaturperiode zwischen CDU/CSU/SPD, S. 101) vereinbarte Ziel, zur wirksamen Bekämpfung der Kriminalität „die vorläufige Sicherstellung von Vermögenswerten [zu] erleichtern und eine nachträgliche Vermögensabschöpfung [zu] ermöglichen“. Entsprechende Bestrebungen gehen im Übrigen Jahrzehnte zurück (vgl. BDrs. 12/6784 v. 4.2.1994, S. 11 zur Erleichterung des Zugriffs auf mutmaßlich rechtswidrig erlangtes Vermögen).

Gegen die Planwidrigkeit der festgestellten Gesetzeslücke spricht nicht zuletzt, dass nach den vorliegenden Umständen nicht gesagt werden kann, welche Regelung der Gesetzgeber getroffen haben würde, wenn er den zu regelnden Sachverhalt bedacht hätte (BVerwG, U. v. 13.12.1978 - 6 C 46.78 - juris). Bestehen - wie hier - mehrere Möglichkeiten, eine Gesetzeslücke auszufüllen (vgl. z. B. § 33 Abs. 2 BW PolG), muss sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lassen, dass der Normgeber die gesetzlich angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt - hätte er ihn bedacht - erstreckt haben würde. Dass schließlich praktische Erwägungen, die eine Einzahlung von sichergestelltem Bargeld auf ein Konto anstelle einer mit gewissen Sicherheitsrisiken behafteten Verwahrung in einer Asservatenkammer rechtfertigen mögen, nicht geeignet sind, zugleich eine Planwidrigkeit der Regelungslücke zu begründen, bedarf nach alldem keiner näheren Erläuterung.

1.2.2.2 Die Frage der Planwidrigkeit kann indes letztlich dahinstehen, weil jedenfalls die für eine Analogie erforderliche vergleichbare Interessenlage zwischen der Sicherstellung von Bargeld und derjenigen einer unkörperlichen Geldforderung nicht besteht (so auch Söllner, a. a. O.; Rachor in Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, E Rn. 672; a.A. NdsOVG, U. v. 7.3.2013 - 11 LB 438/10 - juris Rn. 32, 33; B. v. 21.11.2013 - 11 LA 135/13 - juris Rn. 6 unter Hinweis auf Nr. 3.1 des gemeinsamen Runderlasses des niedersächsischen MI und MJ vom 16.11.2007 - P 22.2-1201-26, Nds. MBl. 2007, 1515 zur präventiven Gewinnabschöpfung; i.E. ebenso trotz erheblicher dogmatischer Bedenken: Neuhäuser in BeckOK PolRNds, Nds. SOG § 26 Rn. 20 - 24; offen gelassen: BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - a. a. O.; Alternativvorschlag in Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 25 Rn. 56: Umwandlung von Bar- in Buchgeld als Verwertung unter den Voraussetzungen des Art. 27 PAG mit der Folge der Art. 28 Abs. 1 Satz 3, Art. 27 Abs. 3 Satz 4 PAG möglich).

Die Unterschiedlichkeit der Interessenlage resultiert bereits daraus, dass Bargeld schnell und unkompliziert von Hand zu Hand gehen kann und damit gerade in kriminellen Kreisläufen sehr beliebt ist, weil dabei jedenfalls in der Regel keine nachweisbaren Spuren hinterlassen werden. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass ohne die Mithilfe des Klägers weder die Herkunft des Geldbetrages noch sein Bestimmungsort noch die geplante Verwendung geklärt werden können; in dieser Situation kann wegen der „besonderen Schadensnähe“ (vgl. Söllner, a. a. O. S. 599) durchaus ein Bedürfnis für ein präventives polizeiliches Eingreifen im Sinne einer gegenwärtigen Gefahr bestehen. Anders hingegen stellt sich die Situation bei auf einem Konto eingezahlten Geld dar; hier können Geldflüsse grundsätzlich ohne unüberwindbare Probleme nachvollzogen und überprüft werden. Selbst bei einer Bareinzahlung oder -abhebung ist ab einer gewissen Höhe eine Identifizierung des Einzahlers oder Abhebers durch das Geldinstitut erforderlich. Nicht ohne Grund sind daher kriminelle Vereinigungen bemüht, die Herkunft durch strafbarer Geschäfte erzielter Bargeldbeträge im Wege der sog. Geldwäsche zu verschleiern und damit eine Aufklärung der zugrunde liegenden Straftaten zu verhindern. Ein mögliches Mittel ist dabei auch die Einzahlung von Klein- und Kleinstbeträgen durch Mittelsmänner auf Konten bei Kreditinstituten. Die dieser Situation innewohnende Gefährdungslage entspricht daher nicht der im Zusammenhang mit dem Auffinden eines großen Bargeldbetrages stehenden Situation. Die Richtigkeit dieser Aussage wird unterstrichen durch die jüngsten Bemühungen der Bundesregierung, den Bargeldverkehr zum Zweck der Bekämpfung vielfältiger krimineller Aktivitäten nach dem Vorbild verschiedener europäischer Staaten für jedermann erheblich einzuschränken (vgl. http://www.welt.de/wirtschaft/article151797880/Barzahlungab-5000-Euroin-Deutschlandbaldillegal.html).

Die beiden vom Beklagten zur Stützung seiner Auffassung angeführten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vom 7. März und des 21. November 2013, a. a. O.) äußern sich nicht zur Frage der vergleichbaren Interessenlage, sondern begnügen sich mit dem Hinweis auf den gemeinsamen Runderlass zweier Landesministerien vom 16. November 2007 (a. a. O., Nr. 3.1: „Sofern sichergestelltes Bargeld durch die Strafverfolgungsbehörden zwecks Verwahrung auf ein Verwahrkonto eingezahlt wird, gilt dieses für eine sich anschließende, auf § 26 Nds. SOG gestützte Sicherstellung weiterhin als Bargeld.“; eine darüber hinausgehende analoge Anwendung auf Fälle originär sichergestellten Buchgeldes wird ausgeschlossen). Eine derartige Regelung ist nach Auffassung des Senats - ungeachtet ihrer rechtlichen Problematik im Hinblick auf die Erweiterung einer bestehenden Befugnisnorm im Wege einer Fiktion - nicht geeignet, den für eine analoge Anwendung der Sicherstellungbefugnis erforderlichen Gleichklang der Interessenlagen zu begründen. Gleiches gilt auch für das Argument, nur mit einer analogen Anwendung könne vermieden werden, „dass die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung hinter den Möglichkeiten zurückbleibt, die die Strafprozessordnung… zur Sicherstellung vorhält“ (Nds. OVG, U. v. 7.3.2013, a. a. O. Rn. 33). Abgesehen davon, dass Polizei- und Strafprozessrecht völlig unterschiedliche Regelungsziele verfolgen und damit ein Vergleich des jeweils zur Verfügung stehenden gesetzlichen Instrumentariums nur sehr bedingt zulässig ist, würde die Gleichstellung von Bar- mit Buchgeld bei der Anwendung des Art. 25 PAG dazu führen, dass die Polizei bei einer präventiven Sicherstellung einer Forderung sogar weitergehende Befugnisse besäße als bei einer strafprozessualen, nur unter strengen Voraussetzungen zulässigen Beschlagnahme (vgl. § 111b Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 73, 74 StGB). Zudem läßt diese vor allem ergebnisorientierte Norminterpretation die notwendige Auseinandersetzung mit den kompetenziellen Grenzen der (abschließenden) Regelungen der repressiven Sicherstellung/Beschlagnahme vermissen. Nach alldem scheidet eine analoge Anwendung aus.

1.3 Damit bedarf es keiner Entscheidung mehr darüber, ob die nach Art. 25 Nr. 1 PAG vorausgesetzte „gegenwärtige Gefahr“ (vgl. hierzu: Nr. 25.3 Vollz. B.ek zu Art. 25 PAG i. V. m. Nr. 10.2 Vollz. B.ek zu Art. 10 PAG; Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 10 Rn. 9) zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bedingungseintritts im September 2013 (noch) vorgelegen hat. Daran hat der Senat allerdings deshalb Zweifel, weil von der im maßgeblichen Zeitpunkt bestehenden Geldforderung eine unmittelbare Gefahr nicht ausgehen konnte; insoweit gelten die zur Frage der vergleichbaren Interessenlage (s. 1.2.2.2) gemachten Ausführungen entsprechend. Darüber hinaus bestehen Zweifel daran, ob eine präventive Sicherstellung des Buchgeldes (noch) nach Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen nach § 170 Abs. 2 StPO allein aufgrund der ungeklärten Herkunft der beschlagnahmten Geldscheine zulässig war (vgl. zur Situation einer Sicherstellung von Bargeld, bei dem nach der konkreten Auffindesituation alles für die Herkunft aus Drogengeschäften und eine weitere Verwendung für Drogengeschäfte spricht: BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 15.1434 - juris). Im vorliegenden Fall ist der wegen verschiedener Delikte verurteilte Kläger bisher weder als Betäubungsmitteltäter oder -konsument aufgefallen noch wurden bei ihm Betäubungsmittel aufgefunden. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Beklagte hier keine konkreten und validen Anhaltspunkte dafür vorgetragen hat, welcher Art von unmittelbar drohenden Straftaten begegnet werden soll. Daher bedarf es keines Eingehens auf das Vorbringen des Beklagten, spätestens eine Auszahlung des Geldbetrages durch die Hinterlegungsstelle an den Kläger in bar führe erneut zu einer gegenwärtigen Gefahr der Einspeisung in einen kriminellen Kreislauf.

Aus den genannten Gründen bietet der vorliegende Fall auch keinen Anlass, auf die Diskussion darüber einzugehen, ob die (dauerhafte) Entziehung deliktisch erlangter Geldscheine und die Übertragung des Eigentums daran auf den Staat im Wege der sog. präventiven Gewinnabschöpfung ausgeschlossen ist, weil eine solche ausschließlich Gegenstand des strafrechtlichen Regelungsinstrumentariums der §§ 73 ff. StGB sein könne (so OVG Bremen, U. v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris, unter Hinweis auf BVerfG, U. v. 20.3.2002 - 2 BvR 794/95 - BVerfGE 105, 135f., womit § 43a StGB i. d. F. v. Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 - BGBl I 1302 ff. - für nichtig erklärt wurde, der eine Vermögensstrafe in Form der Konfiszierung verdächtig erscheinenden Vermögens ohne Nachweis seiner deliktischen Herkunft vorgesehen hat; Rachor in Handbuch des Polizeirechts, a. a. O., E Rn. 689 - 693; Söllner, DVBl. 2009, 1320 f.; vgl. Überblick in Hunsicker, Präventive Gewinnabschöpfung, 3. Aufl. 2014, Anh. 2 S. 307).

2. Auch Art. 25 Nr. 2 i. V. m. Art 2 Abs. 2 PAG, auf die der Beklagte seinen Bescheid als alternative Befugnisnorm stützt, ermächtigt nicht zu der angeordneten Sicherstellung. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Auch insoweit scheidet eine analoge Anwendung von Art. 25 PAG auf „Buchgeld“ oder sonstige schuldrechtliche Forderungen aus.

Nach Art. 2 Abs. 2 PAG obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Hieraus folgt, dass der Schutz privater Rechte grundsätzlich nicht Aufgabe der Polizei ist und nur ausnahmsweise dann zulässig ist, wenn ohne polizeiliches Einschreiten gerichtlicher Schutz zu spät käme (vgl. Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 2 Rn. 30f.). Für den vorliegenden Fall spricht vor diesem Hintergrund vieles dafür, dass schon der polizeiliche Aufgabenbereich nicht eröffnet ist. Denn das (gleich welcher Person zustehende) Eigentum an den repressiv beschlagnahmten Banknoten ist dadurch untergegangen, dass diese im Verlaufe des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt und damit in ein Forderungsrecht umgewandelt wurden. Das von der Polizei gleichsam als „Surrogat“ sichergestellte Buchgeld vermittelt aber nur dem Kontoinhaber eine eigentumsrechtliche Position, nicht mehr einer ursprünglich am Bargeld berechtigten Person. Ihre denkbaren schuldrechtlichen Ansprüche erfüllen nicht den Sachbegriff des Art. 25 PAG. Nach den bereits zu Art. 25 Nr. 1 PAG (unter 1.2) dargelegten Gründen scheidet auch eine analoge Anwendung von Art. 25 Nr. 2 PAG auf den streitgegenständlichen Sachverhalt aus, weil die hierfür geforderte vergleichbare Interessenlage angesichts des mit Nummer 2 der Vorschrift verfolgten Normzwecks erst recht nicht vorliegt. Dementsprechend konnte der Beklagte einer Auszahlung eines Teilbetrags des sichergestellten Geldes an eine Versicherung zur Abdeckung von Verbindlichkeiten des Klägers zustimmen, ohne dabei auf schuldrechtliche Ansprüche Dritter Rücksicht nehmen zu müssen, die im Übrigen weder zum maßgeblichen Zeitpunkt erkennbar waren noch heute bekannt sind. Fragen der Auslegung von § 1006 BGB, der sich nur auf bewegliche Sachen bezieht, stellen sich im vorliegenden Fall nicht.

Es kann daher die Frage offen bleiben (wie auch in BVerfG, B. v. 24.10.2011 - 1 BvR 732/11 - juris Rn. 15), ob eine Sicherstellung zum Schutz privater Rechte überhaupt auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden kann, wenn der Eigentümer der sichergestellten Sache unbekannt ist und die Sicherstellungsbehörde selbst davon ausgeht, ihn niemals ermitteln zu können, weshalb es letztlich zu einer dauerhaften Entziehung des Geldbetrags zugunsten des Staates kommen würde.

3. Scheidet danach Art. 25 PAG als Ermächtigungsgrundlage aus, kommt die vom Beklagten für diesen Fall ins Spiel gebrachte Anwendung der polizeirechtlichen Generalklausel (Art. 11 Abs. 1, 2 PAG) gleichwohl nicht in Betracht, weil die Befugnis für eine Sicherstellung als typisierte Standardmaßnahme im Rahmen der Art. 12 bis 48 PAG sowohl hinsichtlich des Tatbestands als auch der angestrebten Rechtsfolgen abschließend geregelt ist; damit scheidet insoweit ein Rückgriff auf den für „atypische“ Polizeimaßnahmen vorgesehenen Art. 11 Abs. 2 PAG wegen des Vorrangs der Spezialbefugnisse aus (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 2, 10). Auch der Hinweis auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2012 (1 BvR 22/12, juris) führt nicht weiter, da es hier um die Frage der Ermächtigungsgrundlage für eine polizeiliche Dauerobservation ging, ohne dass diese Maßnahme im Katalog der speziellen Eingriffsbefugnisse nach dem badenwürttembergischen Sicherheitsgesetz aufscheint. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht (a. a. O. juris Rn. 25) gerade darauf hingewiesen, dass eine neue Form von polizeilichen Maßnahmen (hier: Dauerobservation) möglicherweise einer ausdrücklichen und detaillierten gesetzgeberischen Ermächtigung polizeilichen Handelns bedürfe, auch wenn eine Heranziehung der polizeilichen Generalklausel im Falle „unvorhersehbarer Gefahrensituationen“ zur vorläufigen Schließung möglicher Regelungslücken verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 176.650,- Euro festgesetzt (§ 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.