Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erstattung von Mehraufwendungen für die Unterbringung der Klägerin in einer privaten Kinderkrippe.

1. Bereits am 9. Juli 2012 meldeten die Eltern die am ... August 2012 geborene Klägerin für einen Krippenplatz in den Einrichtungen „k.“ und „k. der Beklagten an, welche jeweils federführend für weitere sechs Krippen tätig waren. Mit Schreiben vom 20. und 25. April 2013 erhielten die Eltern von der Beklagten, Abteilung „KITA“, städtischer Betrieb, mitgeteilt, dass in diesen Einrichtungen kein Platz angeboten werden könne.

Unter dem 29. April 2013 meldete die Mutter und spätere Prozessbevollmächtigte der Klägerin den weiterhin bestehenden Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz ab 1. September 2013 bei den beiden federführenden Einrichtungen an. Im Fall der Nichterfüllung werde der entsprechende Schaden (Verdienstausfall, Kosten einer anderweitigen Betreuung in einer privaten Einrichtung) gerichtlich geltend gemacht.

Am 14. Mai 2013 schlossen die Eltern der Klägerin für ihre Tochter einen Bildungs- und Betreuungsvertrag mit einer privat betriebenen Kinderkrippe ab. In diesem Vertrag wurde die Aufnahme der Klägerin ab 1. September 2013 für fünf Tage pro Woche, acht bis neun Stunden täglich zu einer Monatsgebühr in Höhe von 780,- Euro vereinbart. Die Vertragsdauer betrug zunächst ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31. August 2015.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 setzte die Abteilung „KITA-Strategie und Grundsatz“ die Mutter der Klägerin darüber in Kenntnis, dass ihre Rückmeldungsschreiben vom 29. April 2013 zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden seien. Gleichzeitig wurde weiterhin Unterstützung bei der Suche nach einem Vollzeitbetreuungsplatz angeboten und empfohlen, neben der Vormerkung bei nicht städtischen Einrichtungen und Eltern-Kind-Initiativen auf der Warteliste der Wunscheinrichtungen zu verbleiben. Das beigefügte Formblatt zur Ermittlung des aktuellen Betreuungsbedarfs solle schnellstmöglich zurückgesandt werden. Hieran wurde seitens der Beklagten nochmals mit E-Mail vom 4. Juni 2013 erinnert.

2. Nach weiterem Schriftverkehr beantragte die Mutter der Klägerin am 21. August 2013, die Mehrkosten der privaten Betreuung ihrer Tochter gegenüber einem Platz in einer städtischen Einrichtung zu übernehmen. Die Beklagte lehnte dieses Anliegen mit Schreiben vom 6. September 2013 ab. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) werde auch durch den Besuch von Einrichtungen gemeinnütziger und sonstiger Träger erfüllt. Hinsichtlich der Übernahme von Kosten für den Besuch von Einrichtungen privater Träger wurde auf die wirtschaftliche Jugendhilfe entsprechend den individuellen Einkommensverhältnissen der Eltern verwiesen.

Unter dem 19. September 2013 bot die Beklagte der Mutter der Klägerin einen Platz in der Kinderkrippe in der d. Straße ... an. Daraufhin teilte die Mutter der Einrichtung mit, dass sie bereits einen Platz in einer privaten Einrichtung habe und wegen der erneuten Eingewöhnungsphase und des nicht passenden Konzepts die Einrichtung nicht wechseln wolle.

3. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2013 ließ die Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und zuletzt beantragen, die Beklagte zu verpflichten, für das erste Krippenjahr 1. September 2013 bis 31. August 2014 Euro 3.051,- und für das Krippenjahr 1. September 2014 bis 31. März 2015 Euro 2.238,- an die Klägerin zu zahlen sowie festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, auch die Mehrkosten für den Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 zu tragen. Für die Vergleichsberechnung (Differenz private Einrichtung/städtische Krippe) sei jeweils der Höchstsatz der Gebühren für eine städtische Einrichtung maßgebend. Die Klägerin, die am 2. August 2013 das erste Lebensjahr vollendet habe, habe analog § 36 Abs. 3 SGB VIII Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten, die ihr für die Selbstbeschaffung einer Vollzeitbetreuung entstanden seien. Der Betreuungsbedarf sei rechtzeitig, ca. 14 Monate vor seiner Entstehung erstmals bei der Beklagten geltend gemacht und im April 2013, vier Monate vor Beginn der beabsichtigten Inanspruchnahme am 1. September 2013, nochmals wiederholt worden. Der erst am 19. September 2013 angebotene Platz sei zu spät gekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin bereits in der selbst beschafften Einrichtung eingewöhnt gewesen. Neben dem nochmaligen hohen Zeitaufwand und dem Abbruch erst geschaffener Beziehungen zur Betreuungsperson sei eine erneute Eingewöhnung mit starken emotionalen Belastungen für die Klägerin verbunden und demzufolge nicht zumutbar gewesen. Da im Mai 2013 eine Betreuung ab September 2013 nicht gewährleistet gewesen sei, sei der Abschluss des Betreuungsvertrages mit dem privaten Träger unaufschiebbar gewesen.

Die Beklagte trat dem entgegen. Unabhängig von der Beitragshöhe sei der Primäranspruch der Klägerin bereits durch den Besuch der privaten förderfähigen Kinderkrippe befriedigt worden. Auch der am 19. September 2013 angebotene Platz in der Kinderkrippe eines gemeinnützigen Trägers sei geeignet gewesen, den Rechtsanspruch der Klägerin auf frühkindliche Förderung zu erfüllen. Die Einrichtung befinde sich in 4,1 km Entfernung zur Wohnung der Familie der Klägerin und sei per Auto in zehn Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 23 Minuten zu erreichen. Die Arbeitsstelle der Mutter befinde sich nur 1 km von der Einrichtung entfernt und könne zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in 11 Minuten erreicht werden. Der Übergang von der bereits besuchten privaten Einrichtung in die angebotene Einrichtung d. Straße ... sei der Klägerin aufgrund der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht zumutbar gewesen. Ungeachtet dessen sei der Vertragsschluss mit der privaten Kinderkrippe am 14. Mai 2013 auch nicht unaufschiebbar gewesen. Die Klägerin habe der Beklagten eine angemessene Zeit zur Vermittlung eines Platzes einräumen müssen.

4. Mit Bescheid vom 13. November 2013 gewährte die Beklagte der Klägerin als Leistung der Jugendhilfe für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 Hilfe in Form von Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von einmalig 710.- Euro.

5. Mit Urteil vom 18. März 2015 wies das Verwaltungsgericht München die Klage als unbegründet ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der selbst gewählten privaten Einrichtung zu denen in einer städtischen Kinderkrippe analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Die Eltern der Klägerin hätten den Betreuungsbedarf nicht gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung an die Beklagte herangetragen, so dass ein Sekundäranspruch aus diesem Grunde ausscheide. Erst durch die Weiterleitung der an die beiden federführenden Kinderkrippen gerichteten Schreiben vom 29. April 2013 habe die Beklagte Kenntnis vom grundsätzlichen Betreuungsbedarf der Klägerin erhalten. Trotz der zunächst erfolgten Selbstbeschaffung mit Betreuungsvertrag vom 14. Mai 2013 habe die Beklagte den Eltern der Klägerin Unterstützung bei der Suche nach einer kostengünstigeren Einrichtung angeboten und der Klägerin am 19. September 2013 auch tatsächlich einen Betreuungsplatz in der Kinderkrippe in der d. Straße ... nachgewiesen, welche in zumutbarer Entfernung zur Wohnung der Eltern und auch zur Arbeitsstelle der Mutter der Klägerin liege und deren Gebühren der städtischen Gebührensatzung entsprächen. Dieser Platz sei von der Klägerin bzw. ihren Eltern jedoch nicht in Anspruch genommen worden. Ungeachtet dessen erscheine der Abschluss eines privaten Betreuungsvertrages Mitte Mai 2013 im Hinblick auf den erst ab dem 2. August 2013 bestehenden Rechtsanspruch der Klägerin auf einen Krippenplatz auch nicht zeitlich unaufschiebbar mit der Folge, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt nicht vorlägen.

6. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend. Das Verwaltungsgericht habe den Anspruch zu Unrecht mit der Erwägung abgelehnt, der Antrag sei bei der falschen Behörde gestellt worden. Der bestehende Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz sei der zuständigen Behörde vor der Selbstbeschaffung bereits bekannt gewesen. Die Frage, bei wem der Anspruch hätte geltend gemacht werden müssen, besitze zudem grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Darüber hinaus lägen Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) verletzt, indem es sich mit dem Klageantrag in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Eine Befassung mit den zeitlichen Abläufen, Anmeldung des Betreuungsbedarfs im Jahr 2012, Absagen im Frühjahr 2013, Selbstbeschaffung und Vertragsunterzeichnung am 14. Mai 2013 fehle gänzlich. Es sei stets beantragt worden, „einen Vollzeitbetreuungsplatz“ zur Verfügung zu stellen und nicht etwa einen bestimmten Platz in einer konkreten Einrichtung. Bezüglich der Nichtannahme des im September 2013 angebotenen Platzes fehle jegliche Auseinandersetzung mit dem vorgetragenen Argument, ein Wechsel sei nach bereits erfolgter Eingewöhnung mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar gewesen. Ferner habe das Verwaltungsgericht auch den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Die streitigen Rechtsfragen seien in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert worden. Vielmehr habe die Entscheidung bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung festgestanden. Es handele sich um ein sog. Überraschungsurteil, da das Gericht einen bis dahin nicht erörterten Gesichtspunkt -das vermeintlich fehlende Herantragen des Betreuungsbedarfs an den Jugendhilfeträger - zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben habe, mit der nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen gewesen sei. Zudem habe der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf ein zum damaligen Zeitpunkt noch unveröffentlichtes Urteil der Kammer zu derselben Thematik verwiesen, in dem die Berufung zugelassen worden sei. Im vorliegenden Verfahren hingegen sei eine Zulassung der Berufung in der mündlichen Verhandlung ohne Angaben von Gründen abgelehnt worden.

Die Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Klägerin habe lediglich einen Antrag gemäß Art. 21 Bayer. Gemeindeordnung (BayGO) auf Zulassung zu mehreren konkret ausgewählten Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Beklagten gestellt, nicht aber einen Anspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht. Auch die Rückmeldung vom 29. April 2013 habe sich wiederum lediglich auf den Anspruch aus Art. 21 BayGO, nicht aber auf die Geltendmachung eines allgemeinen Bedarfs im Sinne des § 24 SGB VIII bezogen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2013 habe die Klägerin vielmehr eine Rücksendung des mit Schreiben vom 22. Mai 2013 übermittelten Bedarfserhebungsformulars abgelehnt und auch am 31. Juli 2013 nochmals telefonisch mitgeteilt, dass weitere Angaben zum Betreuungsbedarf nicht erfolgen werden. Damit habe bereits vor Entstehung des Rechtsanspruchs am 1. August 2013 festgestanden, dass seitens der Klägerin kein Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsund Behördenakten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zulassungsgründe liegen - soweit dargelegt - nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Die Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begegnet keinen ernstlichen Zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin kein (weiterer) Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der gewählten privaten Einrichtung und denen einer städtischen Kinderkrippe analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zusteht. Die Beklagte hat dem Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin bereits mit Bescheid vom 13. November 2013 in vollem Umfang Rechnung getragen, indem sie für die Zeit vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 Jugendhilfe in Form der Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der Klägerin in der privaten Kinderkrippe in Höhe von 710,- Euro gewährte. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, wovon - jedenfalls im Ergebnis - auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist.

a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht bereits dann gegeben, wenn lediglich einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass geben, dieses aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verlangt nicht, die Berufung wegen eines Fehlers zuzulassen, der für den Ausgang des Berufungsverfahrens und damit für das Ergebnis des Prozesses erkennbar bedeutungslos bleiben wird (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/07 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]; BVerfG, B. v. 24.1.2007 - 1 BvR 16 382/05 -, NVwZ 2007, 805 [806]; BayVGH, B. v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223).

b) Hiervon ausgehend hat die Bevollmächtigte der Klägerin zwar entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Recht darauf hingewiesen, dass sie den Bedarf der Klägerin mit Schreiben vom 29. April 2013 rechtzeitig an die Beklagte herangetragen hat. Diese selbst hat die Klägerin mit Schreiben vom 22. Mai 2013 darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre beiden Rückmeldungsschreiben vom 29. April 2013 zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet worden seien, nachdem bislang kein Betreuungsplatz habe zur Verfügung gestellt werden können. Spätestens damit ist das Leistungsbegehren der Klägerin aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - und nicht etwa lediglich aus Art. 21 BayGO, wie die Beklagte rechtsirrig meint - in den Machtbereich des zuständigen Jugendhilfeträgers gelangt (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I) und damit im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII an sie herangetragen worden. Die Mutter der Klägerin hat in ihrer E-Mail an die Beklagte vom 31. Mai 2013 auch ausdrücklich klargestellt, dass es sich bei den Einrichtungen in der „k. und der „K. sowie den von diesen federführend betreuten weiteren sechs kommunalen Krippen keineswegs um „Wunscheinrichtungen“ handelt. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin habe auch anlässlich der Rückmeldung vom 29. April 2013 lediglich einen Anspruch aus Art. 21 BayGO auf Zulassung zu bestimmten, konkret ausgewählten Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, nicht aber einen allgemeinen Bedarf im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII geltend gemacht, geht daher fehl. Im Übrigen ist die Beklagte in ihrer E-Mail an die Mutter der Klägerin vom 4. Juni 2013 selbst davon ausgegangen, dass der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII geltend gemacht wird. Ansonsten machte die Erinnerung an die Rücksendung des Bedarfsermittlungsformulars keinen Sinn.

Die Nichtbeachtung der innerorganisatorischen Zuständigkeitsverteilung (Anmeldung des Rechtsanspruchs bei der Tageseinrichtung statt bei der Abteilung „KITA Strategie und Grundsatz“) durch die Mutter der Klägerin steht einer wirksamen Entgegennahme des Leistungsbegehrens nicht entgegen (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in KITA und Kindertagespflege, 2013, Rn. 430 m. w. N.). Soweit es sich - wie hier - bei den Einrichtungen der Beklagten in der „K. und „k. um rechtlich nicht verselbstständigte „Eigeneinrichtungen“ handelt, können und müssen diese - wie vorliegend auch geschehen - ein entsprechendes Leistungsbegehren in Empfang nehmen und weiterleiten (Mrozynski, SGB I, 4. Aufl. 2010, § 16 Rn. 13 ff.; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 430). Die in Art. 45a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) festgelegte Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz (vgl. auch die Übergangsregelung in Art. 118 Abs. 2 AGSG) trat erst am 16. Juli 2013 in Kraft (vgl. § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze vom 24. Juni 2013, GVBl. 385 [387]) und war deshalb von der Klägerin noch nicht zu beachten. Im Übrigen hatte die Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits vom Betreuungsbedarf Kenntnis.

Dass die Mutter und spätere Bevollmächtigte der Klägerin das mit Schreiben vom 22. Mai 2013 übersandte Formblatt zur Feststellung des aktuellen Bedarfs nicht zurückgesandt hat, steht einer wirksamen Geltendmachung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist die Verwendung eines solchen gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. Art. 45a AGSG). Zum anderen waren der Beklagten die wesentlichen Daten der Anspruchsberechtigten (Name, Alter, Wohnort, Vollzeitbetreuung, Betreuungsbeginn) bereits aus der erfolglosen Bewerbung um einen Betreuungsplatz in den kommunalen Einrichtungen bekannt. Eine Bedarfsprüfung im Rechtssinne sieht der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII - anders als derjenige der unter Einjährigen (§ 24 Abs. 1 SGB VIII) - nicht vor; vor allem ist der Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht von einer (beabsichtigten) Erwerbstätigkeit der Eltern abhängig. Maßgeblich ist vielmehr allein der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 10 f.). Ungeachtet dessen war die Beklagte auch in der Lage, der Klägerin unter dem 19. September 2013 einen Betreuungsplatz anzubieten, ohne dass ihr das erbetene Formblatt ausgefüllt vorgelegen hätte.

Das Begehren der Klägerin ist auch nicht etwa deshalb als erfüllt zu betrachten, weil diese sich zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs an die Beklagte und der Entstehung des Rechtsanspruchs am 1. August 2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt noch notgedrungen außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften privaten Krippenplatzes befand. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“; er erfordert auf der Grundlage der noch näher zu erörternden, aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes durch aktives Handeln (Vermitteln) des örtlich zuständigen Trägers (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20; Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458). Zu Recht bezieht die Beklagte deshalb auch Personen wie die Klägerin, die sich zum Zeitpunkt des Herantragens des Bedarfs bzw. des Inkrafttretens des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII am 1. August 2013 bereits im Besitz eines zum damaligen Zeitpunkt notgedrungen außerhalb des staatlichen Anspruchssystems der Jugendhilfe selbst beschafften, naturgemäß teureren privaten Betreuungsplatzes befanden, in ihre Vermittlungsbemühungen mit ein.

Ebenso wenig war den Eltern der Klägerin zuzumuten, im Mai 2013 mit der Selbstbeschaffung eines Krippenplatzes im Hinblick darauf weiter zuzuwarten, dass ihrer Tochter erst mit Vollendung des ersten Lebensjahres am 2. August 2013 ein entsprechender Rechtsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII zustehen würde. Die Deckung des individuellen Betreuungsbedarfs der Klägerin duldete im Hinblick auf den zum fraglichen Zeitpunkt nicht nur im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen keinen weiteren Aufschub (§ 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. a) SGB VIII). Obwohl der Beklagten der Bedarf der Klägerin bereits am 22. Mai 2013 bekannt war, konnte sie einen entsprechenden Platz nicht - wie gewünscht - spätestens zum 1. September 2013, sondern erst ab dem 19. September 2013 zur Verfügung stellen. Damit liegt die Notwendigkeit der von den Eltern der Klägerin bereits im Mai 2013 in die Wege geleiteten Selbstbeschaffung auf der Hand. Eine weitere Vorenthaltung frühkindlicher Förderung ist regelmäßig unzumutbar, wenn sie - wie hier - bei rechtzeitiger Anmeldung nicht fristgerecht ermöglicht werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 439 m. w. N.).

c) Allerdings hat die Beklagte den Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für den hier allein in Betracht kommenden Zeitraum vom 1. September 2013 bis 19. September 2013 bereits durch die mit Bescheid vom 13. November 2013 gewährte Übernahme des Teilnahmebeitrags für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von 710,- Euro in vollem Umfang erfüllt. Aufwendungsersatz und Teilnahmebeitrag sind bezogen auf den Zeitraum September 2013 auf dasselbe Interesse gerichtet. Weitergehende (Aufwendungsersatz-) Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, weshalb eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfolgen kann (§ 144 Abs. 4 VwGO analog).

aa) Die örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der Jugendhilfe, im Freistaat Bayern die Landkreise und kreisfreien Städte (vgl. § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. Art. 15 Abs. 1 AGSG), haben im Rahmen ihrer Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII i. V. m. § 27 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB I) sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das ein entsprechender Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG an die dort genannten Stellen herangetragen wird, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (vgl. Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 13; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 30). Insoweit besteht eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 f.; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 12 f.; Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 40 m. w. N.), die der Sache nach auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines entsprechenden Platzes in einer Tageseinrichtung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) oder in Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 23 SGB VIII) gerichtet ist (vgl. Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20).

Die ausschließlich objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden aus Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG (vgl. hierzu Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, Rn. 20; Bauer/Hundmeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 5 Anm. 3; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Anm. 1.1 u. 3), im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass die nach der Bedarfsplanung (vgl. hierzu Art. 7 BayKiBiG) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen, lässt die Gewährleistungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7 Satz 3 BayKiBiG).

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem anspruchsberechtigten Kind (und nicht etwa den sorgeberechtigten Eltern, vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 47) deshalb entweder einen Platz in einer eigenen Kindertageseinrichtung zuzuweisen (zu verschaffen) oder in einer Einrichtung eines anderen (freien) Trägers bzw. einer kreisangehörigen Gemeinde oder in Kindertagespflege bei einem Tagesvater oder einer Tagesmutter nachzuweisen (bereitzustellen), der/die bereit ist, das Kind aufzunehmen (vgl. Lakies in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 12, 67; Rixen, NJW 2012, 2839 [2840]; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 20; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 20; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387]; Wiesner, ZKJ 2014, 458), sofern ein entsprechender Bedarf gemäß den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG rechtzeitig geltend gemacht wird. Nach diesen Vorschriften setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.

Den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe trifft unter diesen Voraussetzungen eine unbedingte Garantie- und Gewährleistungshaftung, die unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots und damit - sofern entsprechende Betreuungsplätze fehlen - zu einer Kapazitätserweiterung zwingt; dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII kann der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerfG, U. v. 21.7.2015 - 1 BvF 2/13 -, NJW 2015, 2399 [2401] Rn. 43; siehe auch Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 40; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [387] jeweils m. w. N.)

Nach zutreffender Ansicht handelt es sich um einen echten Alternativanspruch („Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“), der von keinen weiteren Voraussetzungen als dem Erreichen des in der Vorschrift genannten Alters abhängt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 -juris, Rn. 17 ff.; a. A. OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; Hess-VGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8 allerdings jeweils unter Missachtung des bereits im Gesetzeswortlaut [„Tageseinrichtung oder Kindertagespflege“] mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck kommenden Willens des (Bundes-)Gesetzgebers [vgl. zu diesem Erfordernis näher BVerfGE 11, 126 [130] m. w. N.], eine Betreuung entsprechend dem Elternwillen alternativ entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu eröffnen, vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 15:

„Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen ... als auch in Kindertagespflege ... erfüllt.“;

siehe insoweit auch die Äußerung der damaligen, im Gesetzgebungsverfahren zuständigen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-Plenarprotokoll 16/180, S. 19236 (D):

„Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“).

Letzteres bedeutet, dass die Eltern als Vertreter des allein anspruchsberechtigten Kindes vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme einer Tagesmutter oder eines Tagesvaters verwiesen werden können, wenn Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen und umgekehrt (vgl. Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; VG Köln, B. v. 18.7.2013 - 19 L 877/13 -, JAmt 2013, 412 [413]; U. v. 9.5.2014 - 19 K 3602/13 - juris, Rn. 17 ff.; a. A. Wiesner/Grube/Kössler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 266, 267; Wiesner, ZKJ 2014, 458; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 -, NJW 2013, 3803 [3804 f.]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -, JAmt 2014, 40 [41]; HessVGH, B. v. 4.2.2014 - 10 B 1973/13 -, NJW 2014, 1753 [1754] Rn. 8).

Beide Alternativen stehen vielmehr gleichrangig - wenn auch nicht gleichwertig (vgl. zum „professionellen Gefälle“ zwischen Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 22 Rn. 24) - nebeneinander (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 43a). Gewährt der Staat - wie in § 24 Abs. 2 SGB VIII geschehen - soziale Leistungen, so besteht damit zugleich auch ein aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitendes, derivatives Teilhabe- und Leistungsrecht auf gleichheitsgerechte Entscheidung über die Leistungsgewährung (vgl. statt aller Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 53 m. w. N.). Dem Träger der Jugendhilfe kommt es infolgedessen nicht zu, das anspruchsberechtigte Kind entgegen dem Elternwillen gleichheitswidrig von der gewünschten Begünstigung - Tageseinrichtung statt Kindertagespflege -auszuschließen (im Ergebnis ebenso Rixen, NJW 2012, 2039; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 67; Richter, NJW 2013, 2650 f.; a. A. unter unzutreffendem Hinweis auf den Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit beider Betreuungsformen Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 [389] u. NJW 2014, 1216 [1217]).

Der Gesichtspunkt der Gleichrangigkeit besagt lediglich, dass der Rechtsanspruch des Kindes - nach Wahl der Eltern - entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden kann; er legitimiert kein im Gesetz nicht vorgesehenes Zuweisungsrecht des Jugendhilfeträgers entgegen dem Elternwillen. Nach den Wünschen der Eltern und den Bedürfnissen des Kindes (vgl. BT-Drucks. 16/9299, S. 15), nicht aber nach den Vorstellungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe hat sich die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu richten. Ungeachtet dessen ist im Lichte des verfassungsrechtlichen Erziehungsprimats der Eltern (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII) auch nicht ersichtlich, weshalb der Staat besser als die Erziehungsberechtigten selbst wissen sollte, was gut oder besser für das Kind ist und was nicht. Kann der jugendhilferechtliche Bedarf im Einzelfall durch mehrere Hilfearten (Tageseinrichtung oder Kindertagespflege) gedeckt werden, so umfasst das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (ausnahmsweise) auch die Art der Hilfe (vgl. statt aller Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 5 Rn. 11).

Angemessen Rechnung getragen wird dem Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege regelmäßig nur dann, wenn diese entsprechend dem das Jugendhilferecht beherrschenden Prinzip der Wohnortnähe (vgl. § 80 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII) vom Wohnsitz des Kindes aus in vertretbarer Zeit erreicht werden können (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 29 f.; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 24 Rn. 20; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 18).

In der Regel ist von der am nächsten gelegenen Einrichtung am Wohnort des Kindes auszugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -, NVwZ-RR 2009, 425 [426]; VG Göttingen, B. v. 21.8.1998 - 2 B 2297/98 -, NVwZ-RR 1999, 130). Wünschenswert ist eine fußläufige Erreichbarkeit (vgl. OVG Frankfurt/Oder, B. v. 30.12.1996 - 4 B 175/96 -, NVwZ-RR 1997, 555 [558]), allerdings ist es den Kindern und damit auch ihren Eltern regelmäßig zumutbar, für den Weg zur Kindertageseinrichtung öffentliche Verkehrsmittel bzw. ihren privaten PKW zu benutzen (vgl. Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; siehe auch VG Halle, B. v. 27.9.2010 - 7 B 238/10 - juris, Rn. 8. u. 9). In der Rechtsprechung wurde ein kombinierter Fuß- und Busweg von 30 Minuten für eine Wegstrecke als nicht mehr zumutbar angesehen (vgl. VG Schleswig, B. v. 12.1.2000 - 15 B 62/99 -, ZfJ 2000, 193). Nach engerer Auffassung soll die Grenze bereits bei 20 Minuten zu ziehen sein (so OVG Saarlouis, B. v. 16.12.1997 - 8 W 6/97 -, NVwZ-RR 1998, 435 [436]). Welche Entfernung zwischen Wohnort und Tagesstätte noch zumutbar ist, lässt sich indes nicht abstrakt-generell festlegen (vgl. VG Hannover, B. v. 26.11.2002 - 7 B 5435/02 - juris, Rn. 15; OVG NRW, B. v. 14.8.2013 - 12 B 793/13-, NJW 2013, 3803 [3805]). Vielmehr ist einerseits die Zumutbarkeit für das Kind selbst und andererseits auch der Zeitaufwand für den begleitenden Elternteil zu berücksichtigen (vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 24 Rn. 69 u. 21; Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung, 2013, S. 30; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3, Rn. 306 ff.).

bb) Ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen seiner Gewährleistungsverpflichtung (§ 79 SGB VIII) nicht imstande, entsprechend dem jeweiligen Eltern- willen einen angemessenen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen mit der Folge, dass der Rechtsanspruch des anspruchsberechtigten Kindes aus § 24 SGB VIII leerläuft, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für einen selbstbeschafften Tagesstättenplatz bzw. für entsprechende Aufwendungen im Rahmen einer privaten Elterninitiative analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu leisten, sofern dessen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - NJW 2014, 1256 [1257] Rn. 17; OVG RhPf, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [604 f.]; Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216 ff.; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 42; Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 23 ff.). Die Primärverantwortung des Trägers schlägt in eine Sekundärverantwortung um, die darin besteht, nunmehr die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen.

Einer Beachtung des allgemeinen Grundsatzes, dass Primäransprüche gegenüber Sekundäransprüchen vorrangig im Wege der Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz (§ 123 VwGO) geltend zu machen sind (vgl. § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b) SGB VIII), bedarf es im Rahmen der Verwirklichung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII regelmäßig nicht. Der Grundsatz der Vorrangigkeit des Primärrechtsschutzes kommt vielmehr nur dann zum Tragen, wenn das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt zumutbar ist, mit anderen Worten, Abhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich erwartet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52). Daran fehlt es, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - von vornherein nicht absehbar war, wann der Träger seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung würde genügen können (BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1261] Rn. 52; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -, JAmt 2012, 603 [605]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3; Rn. 444). Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, ist der Rechtsordnung fremd (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 36a Rn.30 a. E.).

Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Aufwendungen entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlichrechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, U. v. 1.3.2012 -5 C 12.11 -, BVerwGE 142, 115 [122] Rn. 22). Können die Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen jedoch selbst nicht beschaffen, so haben sie Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die sie bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Damit bezieht sich der Erstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII grundsätzlich auf die Aufwendungen, die im Rahmen anderweitiger Selbstbeschaffung tatsächlich entstanden sind (vgl. Kaiser, in: Kunkel, 5. Aufl. 2014, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 475 m. w. N.). In der Höhe orientiert sich der Aufwendungsersatz infolgedessen letztlich an § 670 BGB (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 55). Der Anspruch unterliegt insoweit grundsätzlich weder dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII noch sind die Anspruchsteller verpflichtet, einen Leistungserbringer zu wählen, mit dem der Träger eine Vereinbarung nach § 78b SGB VIII abgeschlossen hat (vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 54). Zu erstatten sind damit in der Regel diejenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 477 f.; Kaiser, in: Kunkel, 5. Aufl. 2014, SGB VIII, § 24 Rn. 24; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 44; siehe auch OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 -7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]). Dies schließt Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen.

Erbringt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die von Gesetzes wegen geschuldete Leistung nicht, so sind die Betroffenen gezwungen, eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen zur angemessenen Lösung der Belastungssituation zu treffen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen haben, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus ex-ante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssen (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.2012 - 5 C 21.11 -, BVerwGE 145, 1 [10] Rn. 34). Die Höhe der Aufwendungen richtet sich deshalb nach dem auch sonst bei freien bzw. privaten Trägern Üblichen. Abzusetzen sind im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII (vgl. OVG NRW, B. v. 17.3.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 35 m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [102]), die sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlen, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der (gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten) Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers richten, allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre (vgl. Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.).

Für eine Begrenzung des Aufwendungsersatzanspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag analog Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche (bundes-)gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Zum einen betrifft Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen. Zum anderen ist der bundesrechtlich konturierte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII einer - zumal lediglich interpretatorischen - Einschränkung bzw. Überformung durch den Landesgesetzgeber bzw. das lediglich für die Umsetzung zuständige Landesministeriums nicht zugänglich (vgl. hierzu in ähnlichem Zusammenhang bereits Wiesner, ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

Dem Anspruch auf Kostenerstattung analog § 36a Abs. 3 SGB VIII steht auch nicht entgegen, dass die Eltern des anspruchsberechtigten Kindes im Falle des „Systemversagens“ für dieses selbst einen Betreuungsplatz bei einem freien Träger beschafft haben (so aber Beutel, DVBl. 2014, 313; in diese Richtung nunmehr offenbar auch Wiesner, ZKJ 2015, 60 [61] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268], die annehmen, der Primäranspruch werde dadurch ebenfalls erfüllt und ein etwaiger Sekundäranspruch könne infolgedessen gar nicht erst entstehen). Die Selbstbeschaffung ist entgegen dieser Auffassung vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch überhaupt und lässt ihn deshalb gerade nicht entfallen (so zutreffend VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]; im Ergebnis ebenso Kaiser, in: Kunkel, SGB VIII, 5. Aufl. 2014, § 24 Rn. 27; Schübel-Pfister, NJW 2014, [1216] [1218]; Grube, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 24 Rn. 41 ff.). § 24 Abs. 2 SGB VIII vermittelt die Befugnis, von einem anderen - hier dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe - ein aktives Tun zu verlangen (vgl. hierzu auch die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 BGB). Infolgedessen kann auch lediglich die Anspruchsbefriedigung durch den Schuldner - den Jugendhilfeträger - selbst, nicht aber die Ersatzbeschaffung durch das anspruchsberechtigte Kind bzw. dessen Eltern anspruchserfüllend wirken (unzutreffend daher Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Nicht ohne Grund hat die Beklagte eigens eine Servicestelle eingerichtet, die sich ausschließlich um die Zuweisung und Bereitstellung (Vermittlung) von Betreuungsplätzen kümmert. Diese wäre überflüssig, wenn allein das Tätigwerden der Eltern anspruchserfüllend wirken würde. Eine solche Ersatzbeschaffung kann die Gewährleistungsverantwortung (§ 79 Abs. 2 SGB VIII) des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nicht beseitigen; sie ist vielmehr Ausdruck des „Systemversagens“, in dessen Folge sich der ursprüngliche Primäranspruch in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz umwandelt. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erschöpft sich nicht in einem wie auch immer gearteten „Versorgtsein mit einem Betreuungsplatz“ (so unzutreffend Beutel, DVBl. 2014, 313 u. Kepert, ZKJ 2015, 267); er erfordert auf der Grundlage der aus § 79 Abs. 2 SGB VIII folgenden Gewährleistungsverantwortung die Verschaffung bzw. Bereitstellung eines entsprechenden Platzes (vgl. näher Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Lfg. 1/14, § 24 Rn. 20). Kann der Jugendhilfeträger dieser - durch eigenes, aktives Handeln (Vermitteln) zu erfüllenden - Verpflichtung aus welchen Gründen auch immer nicht genügen und muss der Anspruchsberechtigte sich die Leistung deshalb selbst beschaffen, so hat der Träger die Kosten der Ersatzbeschaffung zu tragen. Jede andere Sicht der Dinge müsste dem System der staatlichen Jugendhilfe mit einem Rechtsanspruch auf kindgerechte Förderung einerseits und einer Ausfallhaftung analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Falle des „Systemversagens“ andererseits die Grundlage entziehen.

Ebenso wenig kann dem Anspruch auf Aufwendungsersatz analog § 36a Abs. 3 SGB VIII mit der Erwägung entgegengetreten werden, die Kostenerstattung im Rahmen eines Sekundäranspruchs erfordere unabhängig vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen, dass auch der zugrundeliegende Primäranspruch eine Kostenerstattungspflicht des öffentlichen Jugendhilfeträgers beinhalte (so namentlich VG München, U. v. 21.1.2015 - M 18 K 14.2448 -, Umdruck, S. 10 ff) oder anders gewendet, wenn bereits der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII keine Kostenfreiheit vermittele, könne eine solche auch nicht im Wege eines Sekundäranspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII in Betracht kommen (so namentlich Kepert, ZKJ 2015, 267 [268]). Wer so argumentiert, berücksichtigt nicht, dass es sich beim Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII um einen Sachleistungsanspruch, beim Sekundäranspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII hingegen um einen Geldleistungsanspruch handelt mit der Folge, dass Maßstäbe und Grundsätze, die für den einen Anspruch gelten, nicht einfach unbesehen auf den anderen übertragen werden können; er blendet zugleich auch den in der Vermittlung eines kostengünstigen kommunalen Betreuungsplatzes regelmäßig liegenden geldwerten Vorteil stillschweigend aus. Letzteres indes kommt im Lichte der Bindung jeglichen staatlichen Handelns an die Beachtung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht in Betracht (siehe hierzu nachfolgend cc). Umgekehrt wird der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung getragen, nämlich dadurch, dass sich der Anspruchsteller im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen muss (vgl. statt aller Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 492 ff. m. w. N.). Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist. Dadurch wird zugleich erreicht, dass Primär- und Sekundäranspruch einander dem Werte nach entsprechen. Der Selbstbeschaffer wird damit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts München nicht etwa besser, sondern allenfalls gleichgestellt. Die eingangs geschilderten Überlegungen treffen deshalb nicht zu.

Maßgebend ist mithin allein, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes nicht gedeckt hat und derjenige, der sich eine unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung zu Unrecht abgelehnt wurde oder über die nicht rechtzeitig entschieden wurde, selbst beschafft hat, nicht schlechter stehen darf, als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde (so ausdrückl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 m. w. N.). Es verstieße gegen die gesetzliche Gewährleistung des Rechtsanspruchs schlechthin, wenn der Hilfebedürftige seiner Rechte alleine deshalb verlustig ginge, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1259] Rn. 37 a. E. m. w. N.; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 -, JAmt 2015, 98 [101]) und in der Folge im Wege der Selbstbeschaffung tätig werden musste.

Anders verhält es sich lediglich dann, wenn der Anspruchsberechtigte sich die begehrte Leistung ohne jede Inanspruchnahme des staatlichen Systems der Jugendhilfe von vornherein „auf eigene Faust“ bei einem freien oder privaten Träger „besorgt“. Hier wird der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII mangels Anmeldung (§ 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG) schon gar nicht erst effektuiert und das staatliche System der Jugendhilfe überhaupt nicht aktiviert, weder primär noch im Wege des Aufwendungsersatzes sekundär. Das Jugendamt kann in einem solchen Fall auch später nicht als reine „Zahlstelle“ in Anspruch genommen bzw. „missbraucht“ werden (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 36a Rn. 2 m. w. N.; siehe zum Erfordernis der „Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe“ auch BVerwG, U. v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 -, NJW 2014, 1256 [1260] Rn. 40).

cc) Ungeachtet dessen sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreise und kreisfreie Städte), insbesondere dann, wenn sie - wie die kreisfreien Städte -Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich sind, ohne Vorliegen eines besonderen -hier nicht ersichtlichen - Rechtstitels verpflichtet, alle ihre Bürger gleich zu behandeln (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO, Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO). Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 98, 365 [385]; 110, 412 [431]; st. Rspr.). Er verbietet ungleiche Belastungen ebenso wie ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [17]; 110, 412 [431]). Verboten ist daher insbesondere ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 [396]; 105, 73 [110 ff., 133]; 110, 412 [431]), bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen jedoch vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für eine solche Differenzierung finden lassen (vgl. BVerfGE 93, 386 [396 f.]; 112, 164 [174]; 116, 164 [180]; 124, 251 [265]). Dies gilt selbst dann, wenn im Einzelfall kein Rechtsanspruch auf (kostenfreie) Leistung besteht (vgl. statt aller Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 3 Rn. 11; nicht gesehen von Wiesner, ZKJ, 2014, 458 [460; 461 ff.] u. Kepert, ZKJ 2015, 267 [268 f.]).

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber und die Verwaltung (vgl. Rüfner, in: Bonner Kommentar zum GG, 67. Lfg. Okt. 1992, Art. 3 Rn. 130 u. 177), die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 [291]; 112, 164 [174]; 124, 251 [265]). Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt regelmäßig vor, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden lässt (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 89, 132 [141]; 105, 73 [110]) oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 93, 386 [397]; 105, 73 [110]; 107, 27 [45 f.]; 133, 377 [408] Rn. 76).

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann deshalb, insbesondere dann, wenn er - als kreisfreie Stadt - Gemeinde und Jugendhilfeträger zugleich ist, mit anderen Worten eine Doppelrolle wahrnimmt, ohne Vorschaltung eines alle Interessenten gleichermaßen einbeziehenden Auswahlverfahrens und ohne Festlegung sach- und interessengerechter Vergabekriterien, ein im Wesentlichen vergleichbares Angebot unterstellt, nicht einerseits einem Teil des anspruchsberechtigten Personenkreises einen „günstigen“ Platz in einer eigenen oder kommunalen Tageseinrichtung verschaffen, einen anderen, in gleicher Weise anspruchsberechtigten Personenkreis jedoch auf „weniger günstige“ Einrichtungen eines freigemeinnützigen oder gar „erheblich teurere“ Einrichtungen eines privaten Trägers verweisen bzw. mit der Folge der Selbstbeschaffung von vornherein ohne jedes Angebot belassen und damit letztlich ebenfalls einem erheblich teureren Privaten anheimgeben, der zwar bereit ist, das Kind aufzunehmen, jedoch zu einem erheblich höheren Betrag als in einer eigenen oder kommunalen Einrichtung. Hierin läge, ein im Wesentlichen vergleichbares Leistungsangebot unterstellt, ein weder verfassungsrechtlich (Art. 3 Abs. 1 GG) noch einfach-rechtlich (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 AGSG i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 BayLKrO bzw. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 BayGO) zulässiger - gleichheitswidriger - Begünstigungsausschluss.

Die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 (Stand 2. Juli 2013) nehmen diesen Gesichtspunkt auf und tragen ihm durch folgende Vorgabe Rechnung (vgl. Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]):

„Kann ein Kind nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, ist den Eltern für die Dauer des Besuchs der zugewiesenen Einrichtung ein Ausgleichsbetrag zu zahlen.“

Auch wenn die genannten Auslegungshinweise eine Rechtsgrundlage für die Zahlung des Ausgleichsbetrags nicht ausdrücklich benennen, so ist diese nach dem zuvor Gesagten doch gleichwohl im allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit seinen einfach-rechtlichen Ausprägungen in der Landkreis- und Gemeindeordnung zu sehen. Die Auszahlung selbst ist im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu bewirken.

Nach allem gilt: Kann ein Kind ohne Vorliegen sachlich rechtfertigender Gründe nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, so ist der damit verbundene gleichheitswidrige Begünstigungsausschluss, der dem anspruchsberechtigten Kind regelmäßig auch ohne Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse seiner Eltern unzumutbar ist, durch Zahlung eines Ausgleichsbetrags (§ 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) bzw. im Falle der Selbstbeschaffung durch Übernahme der Mehrkosten analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zu kompensieren. Die Höhe der entsprechenden Beträge bestimmt sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bemessung fehlen, grundsätzlich nach der Differenz der tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz bei einem freien oder privaten Träger zu denen in einer kommunalen Einrichtung. Für eine Begrenzung auf den das 1,5-fache des staatlichen Förderanteils in der Kindertagespflege übersteigenden Betrag entsprechend Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG (in diese Richtung offenbar die unter Mitwirkung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Jugendamts, der bayerischen Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik erarbeiteten Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr mit Wirkung ab dem 1. August 2013 [Stand 2. Juli 2013], Bayer. Gemeindetag 2013, 334 [335]) besteht ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung keine Grundlage. Art. 20 Satz 1 Ziffer 3 BayKiBiG betrifft im Übrigen auch nur die Kindertagespflege, nicht aber die Höhe der Elternbeteiligung bei der Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen (vgl. hierzu näher Wiesner, in: ZKJ 2014, 458 [461 ff.]).

dd) Hieran gemessen hat die Beklagte sich zu Recht für verpflichtet gehalten, mit Bescheid vom 13. November 2013 den im Zeitraum vom 1. September 2013 bis 30. September 2013 angefallenen Teilnahmebeitrag für den Besuch der privaten Kinderkrippe in Höhe von Euro 710,- zu übernehmen (§ 90 Abs. 3 Satz 1, 2. Alt. SGB VIII), da sie dem Rechtsanspruch der Klägerin erst ab dem 19. September 2013, nicht aber - wie von den Erziehungsberechtigten gewünscht - ab dem 1. September 2013 entsprechen konnte. Zwar kennen weder das Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht einen Rechtsanspruch auf einen kostenfreien Krippenplatz (insoweit zutreffend Wiesner, ZKJ 2014, 458 [460; 462] u. ZKJ 2015, 60 [61; 62]), einen aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als „derivatives Leistungs- und Teilhaberecht“ abzuleitenden Anspruch auf Gleichbehandlung bezüglich der Gewährung eines Kostenvorteils anlässlich der Vermittlung (Nachweis oder Verschaffung) eines entsprechenden Betreuungsplatzes hingegen sehr wohl (nicht gesehen von Wiesner, ZKJ 2014, 458 [460; 462] u. Kepert ZKJ 2015, 267 [268 f.]).

Dass der gezahlte Betrag von 710,- Euro bei einer Monatsgebühr in der privaten Einrichtung von 780,- Euro im fraglichen Zeitraum September 2013 nicht der Differenz der tatsächlichen Kosten für einen Betreuungsplatz in der privaten Einrichtung zu denen in einer städtischen Kinderkrippe entsprechen würde, haben die Eltern der Klägerin, die entsprechend ihren Einkommensverhältnissen jeweils den Höchstsatz der Gebühren für eine städtische Einrichtung für maßgeblich erachten, weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Damit hat die Beklagte den der Klägerin für den Monat September 2013 analog § 36a Abs. 3 SGB VIII zustehenden Aufwendungsersatzanspruch bereits durch Übernahme des auf das gleiche Interesse gerichteten, mit Bescheid vom 13. November 2013 für den Besuch der selbst beschafften Einrichtung gewährten Teilnahmebeitrags (§ 90 Abs. 3 SGB VIII) erfüllt.

ee) Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. Bietet der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie vorliegend unter dem 19. September 2013 geschehen, nachträglich einen auch hinsichtlich der Entfernung zum Wohnort der Familie geeigneten Betreuungsplatz an, so erlischt der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dann, wenn dem anspruchsberechtigten Kind unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln ein Einrichtungswechsel zumutbar ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, 464 [466]; Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 486 ff.).

Zwar soll einem Kind der Aufbau einer neuen Beziehung verbunden mit einem Wechsel der Betreuungsperson nicht allzu oft zugemutet werden; leider lässt er sich aufgrund der Wechselfälle des Lebens (Ausscheiden der Betreuungsperson aus dem Berufsleben infolge Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze bzw. Wohnsitzverlagerung der Eltern) aber nie ganz vermeiden. Von einer generellen Unzumutbarkeit kann daher nicht ausgegangen werden (so zutreffend OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 28.5.2014 - 7 A 10276/14 -, JAmt 2014, [464] [466]).

Vorliegend war es der Klägerin nach einer Aufnahmedauer in der selbst beschafften Einrichtung von lediglich 14 Tagen (2.9. bis 19.9.2013) zuzumuten, die verspätet zur Verfügung gestellte Betreuungsmöglichkeit in der d. Straße ... in Anspruch zu nehmen und damit unnötige Kosten für die Allgemeinheit zu vermeiden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls. Von einer weitreichenden Verfestigung, die unter dem Gesichtspunkt der Hilfekontinuität (vgl. hierzu näher Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3, Rn. 489) einen Wechsel unzumutbar erscheinen ließe mit der Folge, dass die durch die selbst gesuchte Betreuung entstehenden Mehrkosten unter Zurückstellung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Verhalten auch weiterhin zu erstatten wären (vgl. Meysen/Beckmann, a. a. O., Rn. 490), kann vorliegend nicht gesprochen werden.

Selbstverständlich hätte die Beklagte - für den Fall, dass die Eltern einem Wechsel in die Einrichtung d. Straße ... nicht widersprochen hätten - die Kosten der erneuten Eingewöhnung, den Verdienstausfall eines Elternteils während dieser Zeit und die bis zum ersten möglichen Kündigungstermin in der privaten Einrichtung weiterhin anfallenden Monatsbeiträge zusätzlich übernehmen müssen. Auf die hiermit verbundenen rechtlichen Fragestellungen ist jedoch aufgrund der Weigerung der Erziehungsberechtigten, den von der Beklagten angebotenen Platz in der d. Straße ... anzunehmen, nicht weiter einzugehen.

Das Verwaltungsgericht hat die (weitergehenden) Ansprüche der Klägerin deshalb - im Ergebnis - zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen der Klägerin ist infolgedessen nicht geeignet, eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu erwirken (§ 144 Abs. 4 VwGO analog). Einer vorherigen Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]; BVerfG, B. v. 2.3.2006 - 2 BvR 767/02 -, NVwZ 2006, 683 [684 f.]; B. v. 15.2.2011 - 1 BvR 980/07 -, NVwZ-RR 2011, 460 [461]) bedurfte es insoweit ausnahmsweise nicht. Die Frage der Zumutbarkeit eines Wechsels der Klägerin von der selbst beschafften privaten Betreuungseinrichtung in die Einrichtung in der d. Straße ... war bereits Gegenstand der Erörterungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, so dass sich die Prozessbevollmächtigte hierauf rechtzeitig einstellen konnte und - wie ihr Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren zeigt - auch tatsächlich eingestellt hat. Nimmt der Kläger im Zulassungsverfahren selbst zu den Tatsachen Stellung, die eine anderweitige Ergebnisrichtigkeit begründen, so bedarf es keiner erneuten Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Berufungsgericht den Antrag aus eben diesem Grunde ablehnen will (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2003 - 22 ZB 03.2602 -, NVwZ-RR 2004, 223; Dietz, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 124 Rn. 33).

2. Ebenso wenig besitzt die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Frage, bei wem der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII geltend zu machen ist, ist gesetzlich geregelt. Nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i. V. m. Art. 45a AGSG setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen. Die Gemeinde hat das Begehren gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I unverzüglich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe weiterzuleiten, sofern sie nicht selbst Jugendhilfeträger ist. Dass der jeweils sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) und örtlich (§ 86 SGB VIII) zuständige Träger der Jugendhilfe Anspruchsgegner des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII ist, folgt im Übrigen bereits unmittelbar aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Wer Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 69 Abs. 1 SGB VIII). In Bayern sind dies die Landkreise und kreisfreien Städte (Art. 15 Abs. 1 AGSG). Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist damit bereits unmittelbar vom Gesetz selbst geregelt. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 38).

3. Entgegen der Auffassung der Klägerbevollmächtigten ist die Berufung auch nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a) Eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat aus dem festgestellten und der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt lediglich nicht die von der Bevollmächtigten der Klägerin für richtig erachteten Schlussfolgerungen gezogen. Darauf indes gewährt der Grundsatz der Amtsermittlung keinen Anspruch. Mit dem Argument der Klägerbevollmächtigten, ein Wechsel der Einrichtung sei der Klägerin nach bereits erfolgter Eingewöhnung nicht mehr zumutbar gewesen, musste sich das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund seiner - allerdings unzutreffenden - Rechtsauffassung, der Rechtsanspruch sei bereits nicht wirksam geltend gemacht worden, nicht (mehr) befassen. Auch insoweit ist mithin eine Verletzung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 86 VwGO) nicht ersichtlich.

b) Ebenso wenig ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) verletzt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus ein Rechtsgespräch mit den Verfahrensbeteiligten zu suchen und diesen seine Rechtsauffassung gleichsam vorab zu offenbaren. Ein Hinweis auf die eigene Rechtsauffassung ist zur Vermeidung eines sog. Überraschungsurteils lediglich dann geboten, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133 [144 f.] m. w. N.).

Hieran gemessen war die Kammer nicht gehalten, die Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hinzuweisen, der Rechtsanspruch aus § 24 SGB VIII sei bereits nicht wirksam geltend gemacht worden. Letzteres hatte schon die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vertreten. Es oblag deshalb der Klägerin, sich in ihrem Vortrag darauf einzustellen, dass gegebenenfalls auch das Verwaltungsgericht dieser - allerdings unzutreffenden - Rechtsauffassung folgen könnte. Ein Überraschungsurteil liegt damit nicht vor.

Auch soweit der Vorsitzende in der mündlichen Verhandlung auf eine zum damaligen Zeitpunkt noch unveröffentlichte Entscheidung der Kammer zu derselben Thematik verwiesen haben soll, ist allein darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Diese Entscheidung hat ausweislich der Urteilsbegründung (vgl. Umdruck, S. 9) für das vorliegende Verfahren - jedenfalls aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Kammer - keine Rolle gespielt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Entscheidung der Kammer im vorliegenden Verfahren bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung festgestanden hätte, wie die Bevollmächtigte der Klägerin lediglich behauptet, nicht aber den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend darlegt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist deshalb abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

5. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. März 2015 rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt ode

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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

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(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

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(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

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(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist. (2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig f

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bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1703

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten

Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 18 K 14.3284

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger zu 2) 4.610,- EUR zu zahlen, einschließlich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Nach dem Recht der Kinder- und Jugendhilfe können in Anspruch genommen werden:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes,
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
4.
Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche sowie Hilfe für junge Volljährige.

(2) Zuständig sind die Kreise und die kreisfreien Städte, nach Maßgabe des Landesrechts auch kreisangehörige Gemeinden; sie arbeiten mit der freien Jugendhilfe zusammen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson.

(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst

1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer angemessenen Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Kindertagespflegeperson und
4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.

(2a) Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.

(3) Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.

(4) Erziehungsberechtigte und Kindertagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. Für Ausfallzeiten einer Kindertagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Zusammenschlüsse von Kindertagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

§§ 4a bis 4d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 254) sind mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.

Gründe

A.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen die mit Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 254) in das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) eingefügten Bestimmungen der §§ 4a bis 4d BEEG, welche einen Anspruch auf Betreuungsgeld regeln.

I.

2

1. Die Regelungen zum Betreuungsgeld sehen im Wesentlichen vor, dass Eltern in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats ihres Kindes grundsätzlich einkommensunabhängig Betreuungsgeld in Höhe von mittlerweile 150 € pro Monat beziehen können, sofern für das Kind keine Leistungen nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), also weder eine öffentlich geförderte Tageseinrichtung noch Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Betreuungsgeld besteht unabhängig davon, ob der die Leistung beanspruchende Elternteil auf Erwerbstätigkeit verzichtet oder nicht.

3

Die zur Prüfung gestellten Bestimmungen lauten:

§ 4a

Berechtigte

(1) Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

1. die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 bis 5, 7 und 8 erfüllt und

2. für das Kind keine Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

(2) Können die Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 4 einen Anspruch auf Betreuungsgeld abweichend von Absatz 1 Nummer 2, wenn für das Kind nicht mehr als 20 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats Leistungen nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen werden.

§ 4b

Höhe des Betreuungsgeldes

Das Betreuungsgeld beträgt für jedes Kind 150 Euro pro Monat.

§ 4c

Anrechnung von anderen Leistungen

Dem Betreuungsgeld oder dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 4a berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Betreuungsgeld angerechnet, soweit sie den Betrag übersteigen, der für denselben Zeitraum nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf das Elterngeld anzurechnen ist. Stehen der berechtigten Person die Leistungen nur für einen Teil des Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des Betreuungsgeldes anzurechnen. Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Betreuungsgeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.

§ 4d

Bezugszeitraum

(1) Betreuungsgeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 15. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Vor dem 15. Lebensmonat wird Betreuungsgeld nur gewährt, wenn die Eltern die Monatsbeträge des Elterngeldes, die ihnen für ihr Kind nach § 4 Absatz 2 und 3 zustehen, bereits bezogen haben. Für jedes Kind wird höchstens für 22 Lebensmonate Betreuungsgeld gezahlt.

(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Betreuungsgeld ab dem ersten Tag des 15. Monats nach Aufnahme bei der berechtigten Person längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Elternteil Betreuungsgeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 4c anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Betreuungsgeld bezieht.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.

(5) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gelten in den Fällen des § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Betreuungsgeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

4

2. Die Einführung des Betreuungsgeldes des Bundes mit Wirkung vom 1. August 2013 steht im Zusammenhang mit der Gesetzgebung des Bundes zum Ausbau öffentlich geförderter Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder unter drei Jahren und der Schaffung eines einklagbaren Anspruchs auf einen solchen Betreuungsplatz.

5

Im Jahr 2008 wurden mit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008, BGBl I S. 2403) die Möglichkeiten verbessert, ein Kleinkind in einer öffentlich geförderten Einrichtung betreuen zu lassen. Zum einen wurde geregelt, dass ab dem 1. August 2013 vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ein unbedingter Anspruch auf Förderung in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege besteht (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Zum anderen wurde mit finanzieller Unterstützung des Bundes der Ausbau der öffentlich geförderten Kinderbetreuung vorangetrieben (vgl. Artikel 3 KiföG, BGBl I 2008, S. 2403 <2407 f.>). Ausweislich der Begründung des Entwurfs zum Kinderförderungsgesetz sollte sich der Bund in der Ausbauphase bis 2013 an der Ausbaufinanzierung mit insgesamt bis zu 4 Mrd. € und ab 2014 an den Betriebskosten mit 770 Mio. € pro Jahr beteiligen (BTDrucks 16/9299, S. 10). Dieser Bundesbeteiligung diente das auf Art. 104b GG gestützte Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Kinderbetreuungsausbau" und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom 18. Dezember 2007 (Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz , BGBl I S. 3022).

6

In dem durch das Kinderförderungsgesetz neu eingefügten - im Zuge der Einführung des Betreuungsgeldes aufgehobenen - § 16 Abs. 4 (später Abs. 5) SGB VIII hieß es, dass ab 2013 "für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden" soll. Ein über diese Ankündigung hinausgehender, rechtlich verbindlicher Anspruch auf Betreuungsgeld wurde allerdings erst durch das hier angegriffene Betreuungsgeldgesetz geschaffen und näher ausgestaltet, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Zeitgleich mit dem Betreuungsgeldgesetz wurde das Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 250) ausgefertigt, durch das insbesondere das mit dem Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz bereitgestellte Sondervermögen des Bundes um 580,5 Mio. € aufgestockt wurde.

7

3. a) Zum Zweck der Einführung eines Betreuungsgeldes finden sich in der Begründung des Gesetzentwurfs unter anderem folgende Erwägungen (BTDrucks 17/9917, S. 7):

"Das Betreuungsgeld ist durch den Zweck der Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern und durch die Schaffung von größeren Gestaltungsfreiräumen für die familiäre Kinderbetreuung gekennzeichnet. Es verbessert die Wahlfreiheit von Vätern und Müttern und schließt die verbliebene Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kinder bis zum dritten Lebensjahr. ...

Eltern treffen verantwortungsvolle Entscheidungen mit Blick auf die Betreuung ihrer Kinder. Mütter und Väter wählen die Betreuung, die für ihr Kind am besten ist. Auf die Frage nach dem richtigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebot gibt es keine einheitliche Antwort für jedes Kind. Ob externe oder familieninterne Betreuung, ob Tageseinrichtung, Kindertagespflege, Elterninitiative, Betreuung bei Vater oder Mutter, durch Großeltern oder Au pair, ob Ganztagsangebot oder stundenweise Inanspruchnahme, alle diese Optionen sollen sich im Interesse von Vielfalt und Wahlfreiheit idealerweise ergänzen. Deshalb ist es die Aufgabe staatlicher Familienförderung, alle Formen der Kleinkindbetreuung zu unterstützen, Barrieren abzubauen und Übergänge zu ermöglichen.

Für die öffentliche Förderung in Tageseinrichtungen sind im Kinderförderungsgesetz jährliche Bruttobetriebskosten von 12 000 Euro pro Platz in Ansatz gebracht worden; für einen Platz in der Kindertagespflege sind dies 9 450 Euro (Bundestagsdrucksache 16/9299 S. 22). Diese Förderung erhalten alle Eltern unabhängig von ihrer finanziellen Situation, da die Beiträge der Eltern nicht kostendeckend sind. Die staatliche Förderung kann im Einzelfall bei einer Gebührenfreistellung bis zu 100 Prozent betragen. Dementsprechend wird jeder Betreuungsplatz mit einem erheblichen staatlichen Anteil gefördert. Dies belegt zum Beispiel eine Studie des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln, das eine bundesweite Erhebung für das Kindergartenjahr 2009/2010 durchgeführt hat (Kindergarten-Monitor 2009/2010). So reichten die Beiträge für Familien mit mittleren Einkommen für einen Betreuungsplatz von 0 Euro bis zu 1 752 Euro im Jahr. Angesichts von Kosten von 12 000 Euro in Tageseinrichtungen und von 9 450 Euro in der Tagespflege ist selbst dieser Höchstbetrag weit davon entfernt, kostendeckend zu sein. Dies gilt selbst bei einem jährlichen Höchstbetrag von 2 520 Euro für Familien mit hohen Einkommen.

Diejenigen Eltern, die diese öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung nicht in Anspruch nehmen, erhalten demgegenüber bislang keine Förderung. Diese verbliebene Förderlücke für Eltern, die keinen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen, schließt der Bundesgesetzgeber mit der Einführung eines Betreuungsgeldes, die er bereits mit der Einfügung des § 16 Absatz 5 SGB VIII im Jahr 2008 aufgezeigt hat. …"

8

b) Zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfs Folgendes (BTDrucks 17/9917, S. 8 f.):

"Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld folgt - entsprechend der Gesetzgebungskompetenz für Elterngeld und Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). ... Bei Familien mit kleinen Kindern ist eine entsprechende Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit anzunehmen. Diese Auslegung wird auch durch den staatlichen Schutz- und Förderauftrag des Artikels 6 Absatz 1 GG gestützt und konkretisiert. Die Fürsorge kann nicht auf die Bereitstellung von Hilfe in staatlichen oder staatlich geförderten Kinderbetreuungsangeboten beschränkt werden, sondern muss der Gestaltungsfreiheit der Eltern Rechnung tragen. Daher fallen auch finanzielle Leistungen, die direkt Familien zugutekommen, in den Bereich der präventiven Maßnahmen der öffentlichen Fürsorge.

Die Einführung eines Betreuungsgeldes steht in Einklang mit Artikel 72 Absatz 2 GG, wonach der Bund das Gesetzgebungsrecht hat, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. ...

Bis heute bestehen zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung, die nicht zuletzt auch auf eine jeweils unterschiedliche Bewertung der Tagesbetreuung für Kleinkinder zurückzuführen sind. ... Zugleich wird von Bund und Ländern seit Jahren der Ausbau der Kindertagesbetreuung gefördert und damit eine bestimmte Form der frühkindlichen Betreuung unterstützt. Diese Form öffentlicher Betreuung wird bei der Inanspruchnahme unter Berücksichtigung von sozial gestaffelten Kostenbeiträgen der Eltern staatlich subventioniert, während Eltern, die sich für eine individuelle Betreuung innerhalb der Familie entscheiden, bislang keine entsprechende finanzielle Unterstützung erhalten.

Daher ist es zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich, als flächendeckende und deshalb notwendig bundesgesetzlich zu regelnde Alternative zur Inanspruchnahme von Betreuung durch Dritte auch eine individuelle Betreuung innerhalb der Familie zu fördern und damit eine echte Wahlfreiheit für Eltern zwischen der Betreuung innerhalb der Familie und der Betreuung in öffentlichen oder privat organisierten Betreuungsangeboten zu schaffen. Mit dem Betreuungsgeld strebt der Gesetzgeber im Interesse der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse eine Förderung an, die im Ergebnis allen Eltern im gesamten Bundesgebiet gleichermaßen zugutekommt. Einige Eltern erhalten eine Förderung, indem sie staatlich geförderte Kinderbetreuung in Anspruch nehmen, während die anderen Eltern Förderung durch das Betreuungsgeld erhalten.

Neben der Pflicht, die von den Eltern im Dienst des Kindeswohls getroffenen Entscheidungen anzuerkennen und daran keine benachteiligenden Rechtsfolgen zu knüpfen, ergibt sich aus der Schutzpflicht des Artikels 6 Absatz 1 GG auch die Aufgabe des Staates, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern. ..."

II.

9

1. Die Anzahl der Bezüge von Betreuungsgeld ist seit Einführung des Betreuungsgeldanspruchs nach Angaben des Statistischen Bundesamts kontinuierlich gestiegen. In den alten Bundesländern wurden zuletzt 425.865 gegenüber 29.456 Leistungsbezügen in den neuen Bundesländern (einschließlich Berlin) registriert. Die durchschnittliche Bezugsdauer in Deutschland lag bei 19,7 (von 22 möglichen) Monaten, wobei in den neuen Ländern einschließlich Berlin eine Bezugsdauer von lediglich durchschnittlich 15,5 Monaten zu verzeichnen war. Das Betreuungsgeld wurde überwiegend von Müttern und nur zu sehr geringem Anteil von Vätern in Anspruch genommen. 94,6 % der Leistungsbezüge erfolgten durch Mütter.

10

2. Auch das Betreuungsplatzangebot und dessen Nutzung sind in den vergangenen Jahren gestiegen. Hierüber gibt der jüngste Bericht zur Evaluation des Kinderförderungsgesetzes Aufschluss (vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , Fünfter Bericht zur Evaluation des Kinderförderungsgesetzes, März 2015, Kurzfassung S. 1 f.). Danach lag die Betreuungsquote von Kindern unter drei Jahren in Betreuungseinrichtungen im Jahr 2014 bei 32,3 %. Im Jahr 2008 hatte sie noch 17,6 % betragen. Dabei war die Betreuungsquote in den neuen Bundesländern im Jahr 2014, wie auch in den Vorjahren, höher als in den alten Bundesländern (neue Bundesländer mit Berlin 52 %, alte Bundesländer 27,4 %).

11

3. Eine von der Technischen Universität Dortmund in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Jugendinstitut durchgeführte Studie hat unter anderem den Einfluss des Betreuungsgeldes auf Betreuungsentscheidungen von Eltern analysiert (vgl. Fuchs-Rechlin, in: Fuchs-Rechlin/Kaufhold/Thuilot/Webs, Bericht des Forschungsverbunds der TU Dortmund sowie des Deutschen Jugendinstituts, August 2014, Der U3-Ausbau im Endspurt - Analysen zu kommunalen Betreuungsbedarfen und Betreuungswünschen von Eltern, Kapitel 8, S. 132 ff.). Danach hätten von jenen Eltern, die keinen Betreuungsplatz für ihr unter dreijähriges Kind wünschten, rund 13 % angegeben, dass für diese Entscheidung das Betreuungsgeld eine Rolle gespielt habe. Allerdings variiere der Einfluss des Betreuungsgeldes in Abhängigkeit von bestimmten Merkmalen, vor allem vom Migrations- und Bildungsstatus: Je höher das Bildungsniveau in der Familie sei, desto geringer erscheine der monetäre Anreiz des Betreuungsgeldes. So stimmten von den Familien, in denen kein Elternteil einen Bildungsabschluss besitzt, 31 % derjenigen, die keinen Betreuungsplatz für ihr unter dreijähriges Kind wünschten, der Aussage zu, das Betreuungsgeld sei Grund für die Entscheidung gewesen, keinen Betreuungsplatz in Anspruch zu nehmen. Bei Eltern mit einem Hauptschulabschluss seien es 23 %. Bei den Familien mit einer mittleren Reife als höchstem Bildungsabschluss liege dieser Anteil bei 14 % und bei Familien mit Hochschulreife beziehungsweise mit Hochschulabschluss reduziere sich dieser Anteil weiter auf 10 % beziehungsweise auf 8 %. Von den Familien mit Migrationshintergrund, die sich keine außerhäusliche Betreuung wünschten, gaben 25 % an, das Betreuungsgeld sei der Grund dafür gewesen (vgl. Fuchs-Rechlin, in: Fuchs-Rechlin/Kaufhold/Thuilot/Webs, a.a.O., S. 134).

III.

12

Der Antragsteller hält die durch das Betreuungsgeldgesetz eingeführten Kernregelungen zum Betreuungsgeld (§§ 4a bis 4d BEEG) für verfassungswidrig.

13

1. Die Bestimmungen seien formell verfassungswidrig, weil dem Bund hierfür keine Gesetzgebungskompetenz zustehe.

14

Die Zahlung für die Nichtinanspruchnahme bestimmter öffentlich geförderter Maßnahmen stelle keine Regelung der öffentlichen Fürsorge dar und falle daher nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG.

15

Das Betreuungsgeld sei zudem nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich. Der Bund stütze die Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung auf den landesspezifisch unterschiedlichen Grad der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder. Zu einer Verringerung der angeführten Diskrepanz trage das Betreuungsgeld aber nichts bei. Zudem sei das Betreuungsgeld nicht mit den Aktivitäten der Länder und Kommunen abgestimmt, sondern gefährde deren Möglichkeit, eine bedarfsgerechte, regional und örtlich angepasste Gesamtschau von Erziehung, Betreuung und Bildung von Kindern umzusetzen. Damit greife es schwerwiegend in die Länderzuständigkeiten ein. Das gehe so weit, dass Bemühungen, ein bestimmtes Förderangebot beitragsfrei anzubieten, konterkariert würden.

16

2. Das Betreuungsgeldgesetz sei zudem sachlich nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG.

IV.

17

1. Zu dem Normenkontrollantrag haben sich die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung, die Niedersächsische Landesregierung sowie folgende sachkundige Dritte schriftlich geäußert: das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund, der Bundesverband für Kindertagespflege, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter - Bundesverband, die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, der Deutsche Familienverband sowie das Deutsche Jugendinstitut.

18

2. a) Die Bundesregierung hält das Betreuungsgeldgesetz für kompetenzgemäß. Die Voraussetzungen des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 und des Art. 72 Abs. 2 GG seien erfüllt. Das Erfordernis der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse sei gegeben. Objektiv bestehe weiterhin ein Unterschied zwischen den einzelnen Ländern bei der Ausstattung mit Kinderbetreuungsangeboten. Das Betreuungsgeld könne zwar diese Unterschiede nicht beseitigen. Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse von Familien mit kleinen Kindern sei aber nach Einschätzung des Gesetzentwurfs auch dadurch gefährdet, dass Familien, die sich gegen eine externe Betreuung entschieden, aufgrund divergierender Werthaltungen verbreitet mit fehlender Akzeptanz ihrer Entscheidung konfrontiert seien. Das Fehlen sozialer Akzeptanz werde durch die mit der Zahlung von Betreuungsgeld verbundene öffentliche Anerkennung der familieninternen Betreuung abgemildert.

19

Das Betreuungsgeld sei außerdem Teil eines schon dem Kinderförderungsgesetz zugrunde liegenden Gesamtkonzepts zur Bewältigung der Probleme der Lebenssituation von Familien mit kleinen Kindern hinsichtlich der Kinderbetreuung. Daher könne das Betreuungsgeld - als wäre es bereits im Jahr 2008 mit dem Kinderförderungsgesetz geregelt worden - grundsätzlich auf die Erforderlichkeit des Kinderförderungsgesetzes insgesamt gestützt werden. Das vom Bundesgesetzgeber mit dem Kinderförderungsgesetz verfolgte Gesamtkonzept sehe vor, die Möglichkeiten, ein Kleinkind in einer öffentlich geförderten Einrichtung betreuen zu lassen, zu erweitern, ohne dieses aufzwingen zu wollen. Dies wäre nach Einschätzung des Bundesgesetzgebers ohne eine das Betreuungsgeld einschließende bundeseinheitliche Regelung nicht zu erreichen gewesen.

20

Die Bestimmungen seien materiell verfassungsgemäß. Letztlich gehe es um eine zusätzliche Sozialleistung, bezüglich derer der Gesetzgeber über einen weiten Spielraum verfüge.

21

b) Auch die Bayerische Staatsregierung ist der Ansicht, dass dem Bundesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zustehe. Der fürsorgeauslösende Sachverhalt im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG bestehe darin, dass Kleinkinder permanent Hilfe und Unterstützung benötigten, um überleben zu können. Im Hinblick auf Art. 72 Abs. 2 GG sei dem Charakter des Betreuungsgeldes als Teilelement der Aufgabe der "Tagesbetreuung von Kleinkindern" im Gesamtkontext der Familienförderung Rechnung zu tragen. Nach der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung sei umso intensiver zu fragen, je tiefer in die Kompetenzräume der Länder eingedrungen werde und je stärker diesen "partikular-differenzierte Regelungen" verwehrt würden. Die durch das Betreuungsgeld als reinem Geldleistungsanspruch bewirkte Sperrwirkung zu Lasten des Kompetenzrahmens der Länder sei aber gering. Der Verzicht auf eine bundesgesetzliche Regelung hätte außerdem zur Folge, dass die Eltern in der Ausübung ihres durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Wahlrechts in finanziell deutlich unterschiedlicher Weise unterstützt würden.

22

Bezüglich des Kinderförderungsgesetzes habe der Bundesgesetzgeber seine Zuständigkeit unter anderem auf das Erfordernis der Wahrung der Wirtschaftseinheit gestützt. Diese Überlegungen trügen auch die Kompetenz für das Betreuungsgeld, denn dieses vervollständige die Basisnormen zur staatlich geförderten Betreuung. Es leiste einen Beitrag dazu, dass Eltern "darauf vertrauen" könnten, in allen Ländern finanziell in der Lage zu sein, "qualitätsorientierte" private Betreuungsangebote in Anspruch zu nehmen oder ihre private Betreuung nach den eigenen Erfordernissen zu organisieren. Mit dem Betreuungsgeld werde zudem ein Beitrag für die Mobilisierung des Beschäftigungspotenzials von Frauen geleistet.

23

Das Betreuungsgeldgesetz sei grundrechtskonform.

24

c) Die Niedersächsische Landesregierung teilt vor allem die kompetenzrechtlichen Bedenken des Antragstellers. Eine passgenaue Regelungsstruktur für die Bevölkerung der einzelnen Bundesländer zu finden, sei gemäß Art. 70 GG Sache der Länder, die zum Teil bewusst mit Blick auf die Vorteile einer qualifizierten Fremdbetreuung gerade für sozial schwache Familien keine Erziehungsgeldregelung vorgesehen hätten. Die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG seien nicht gegeben: Die Lebensverhältnisse hätten sich nicht in einer das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigenden Weise. Trotz der bestehenden Unterschiede in der Fremdbetreuungsquote sei es nicht etwa zu Wanderbewegungen hin zu Ländern gekommen, die ähnliche Regelungen wie das Betreuungsgeld vorhielten. Soweit das Gesetz eine flächendeckende Wahlfreiheit zwischen öffentlich geförderter und privater Betreuung schaffen wolle, strebe es lediglich eine Verbesserung der Lebensverhältnisse an, was für Art. 72 Abs. 2 GG nicht genüge. Das Betreuungsgeld sei auch nicht zwingender Bestandteil eines einheitlichen Rechtskonzepts aus Bundeselterngeldgesetz und Kinderförderungsgesetz. Rein politische Verknüpfungen reichten hierfür nicht aus. Das Kriterium der Wahrung der Wirtschaftseinheit sei ebenso wenig erfüllt: Das Fehlen von Betreuungsgeldgesetzen in einigen Bundesländern habe schon deshalb keine gesamtwirtschaftlichen Folgen, weil es eher Anreize dafür setze, von einer Erwerbstätigkeit abzusehen. Umgekehrt sei der Lenkungseffekt bei 150 € zu gering, um Abwanderungsbewegungen hervorzurufen.

25

3. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht, der Deutsche Juristinnenbund, der Bundesverband für Kindertagespflege, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter - Bundesverband und die Diakonie Deutschland verneinen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und halten die Regelungen für grundrechtswidrig. Der Deutsche Caritasverband nimmt nur zur materiellen Verfassungsmäßigkeit Stellung, die er ebenfalls verneint. Hingegen hält der Deutsche Familienverband, der ebenfalls nur hierzu Stellung nimmt, das Betreuungsgeld für materiell verfassungsmäßig. Das Deutsche Jugendinstitut hat empirische Daten und Analysen zur Wirkung des Betreuungsgeldes vorgelegt und schließt daraus auf der Grundlage einer Schätzung, dass das Betreuungsgeld geschlechtsspezifisch und schichtspezifisch wirke.

V.

26

In der mündlichen Verhandlung haben der Antragsteller, die Bundesregierung, die Bayerische Staatsregierung und die Niedersächsische Landesregierung ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft. Als sachkundige Dritte gemäß § 27a BVerfGG haben die Diakonie Deutschland, der Verband alleinerziehender Mütter und Väter - Bundesverband, der Deutsche Familienverband, der Deutsche Caritasverband, das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht sowie der Deutsche Juristinnenbund Stellung genommen.

B.

27

Der nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a GG und § 76 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BVerfGG zulässige Normenkontrollantrag führt zur Feststellung, dass die §§ 4a bis 4d BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 254) mit Art. 72 Abs. 2 GG unvereinbar und nichtig sind, weil der Bund für die Einführung eines Betreuungsgeldes nicht die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitzt. Zwar können die angegriffenen Regelungen der öffentlichen Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zugeordnet werden, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt (I). Die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Kompetenz durch den Bund liegen jedoch nicht vor (II).

I.

28

Die Regelungen zum Betreuungsgeld sind dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen. Ein anderer Kompetenztitel kommt nicht in Betracht.

29

Der Begriff der öffentlichen Fürsorge in Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 <329 f.>; 97, 332 <341>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2014 - 2 BvR 1641/11 -, juris, Rn. 135). Er setzt voraus, dass eine besondere Situation zumindest potenzieller Bedürftigkeit besteht, auf die der Gesetzgeber reagiert. Dabei genügt es, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute (ähnlich BVerfGE 88, 203 <329 f.>; 97, 332 <342>; 106, 62 <134>) - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen (vgl. BVerfGE 88, 203 <329 f.>) einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt.

30

Die angegriffenen Regelungen erfüllen diese Voraussetzungen. Mit der Schaffung eines Betreuungsgeldanspruchs wollte der Gesetzgeber auf die Belastung von Familien mit Kleinkindern und eine damit verbundene besondere Hilfs- und Unterstützungsbedürftigkeit reagieren (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 8 rechte Spalte). Dabei durfte er von einem typischerweise in dieser Altersphase auftretenden besonderen Aufwand bei der Betreuung von Kleinkindern ausgehen, ohne hinsichtlich seiner Gesetzgebungskompetenz etwa danach differenzieren zu müssen, ob Bezieher der Leistung im Einzelfall wirtschaftlich bedürftig sind.

II.

31

Die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der hier allein in Betracht kommenden konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) liegen hingegen nicht vor. Nach Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund auf den dort genannten Gebieten das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen. Dies ist hier nicht der Fall (1). Auch die von der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung im Rahmen dieses Normenkontrollverfahrens eingebrachte Überlegung, das Betreuungsgeld sei im Verbund mit dem Kinderförderungsgesetz kompetenzrechtlich als Ausdruck eines Gesamtkonzepts zu betrachten, vermag die Erforderlichkeit der angegriffenen Regelungen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht zu begründen (2).

32

1. Die angegriffenen Regelungen sind unter keinem der drei in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Gesichtspunkte erforderlich.

33

In der Begründung des Gesetzentwurfs wird allein auf die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verwiesen (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 8 rechte Spalte). Die dazu angeführten Erwägungen vermögen die Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung im Ergebnis nicht zu belegen. Zwar ist es für sich genommen regelmäßig unschädlich, wenn nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende Begründung erkennbar ist. Vielmehr genügt es für die Gesetzgebungskompetenz wie auch für die sonstigen Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in der Regel, dass deren Vorliegen im verfassungsgerichtlichen Verfahren erkennbar wird. Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden (vgl. BVerfGE 132, 134 <162 Rn. 70>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 11 BvL 12/12, 1 BvR 11 BvR 1691/13 -, juris, Rn. 77; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Mai 2015 - 1 BvR 1501/13, 1 BvR 11 BvR 1682/13 -, juris, Rn. 61; für den Fall der Höhe der Besoldung anders BVerfGE 130, 263 <301 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, juris, Rn. 129 f.). Hier haben sich indessen auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren keine Gründe ergeben, welche die Annahme trügen, dass die angegriffenen Regelungen zur Wahrung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- oder der Wirtschaftseinheit erforderlich wären.

34

a) Die Regelungen sind nicht zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich.

35

aa) Eine Bestimmung ist zur "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse" nicht schon dann erforderlich, wenn es nur um das Inkraftsetzen bundeseinheitlicher Regelungen oder um eine allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse geht. Die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse ist aber dann bedroht und der Bund zum Eingreifen ermächtigt, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet (vgl. BVerfGE 106, 62 <144>; 111, 226 <253>; 112, 226 <244>). Ein rechtfertigendes besonderes Interesse an einer bundesgesetzlichen Regelung kann auch dann bestehen, wenn sich abzeichnet, dass Regelungen in einzelnen Ländern aufgrund ihrer Mängel zu einer mit der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse unvereinbaren Benachteiligung der Einwohner dieser Länder führen und diese deutlich schlechter stellen als die Einwohner anderer Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 <153 f.>; 112, 226 <244 f.>).

36

bb) Diesen Anforderungen genügen die zur Prüfung gestellten Bestimmungen über ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld nicht. Gründe, welche die Annahme tragen könnten, die Regelungen seien zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich, sind nicht erkennbar. Insbesondere bilden die in der Begründung des Gesetzentwurfs niedergelegten Erwägungen hierfür keine tragfähige Grundlage.

37

(1) Soweit in der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 9 linke Spalte) mit der Zielformulierung, eine "flächendeckende" Alternative zur Inanspruchnahme von Betreuung durch Dritte zu schaffen und eine Förderung zu gewähren, die im Ergebnis allen Eltern "im gesamten Bundesgebiet gleichermaßen" zugutekommt, der Gesichtspunkt der bundesweit einheitlichen Leistungsgewährung anklingt, begründet dies für sich genommen nicht die Erforderlichkeit der Regelungen zur "Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse". Das bloße Ziel, bundeseinheitliche Regelungen in Kraft zu setzen oder eine allgemeine Verbesserung der Lebensverhältnisse zu erreichen, genügen hierfür nicht (oben B II 1 a aa). Dass sich aber durch Unterschiede in der Bereitstellung von Landeserziehungsgeldern die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinanderentwickelt hätten oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnete und deshalb zur Kompensierung solcher Divergenzen ein bundeseinheitliches Betreuungsgeld erforderlich wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Zwar gibt es gegenwärtig nach den Landeserziehungsgeldgesetzen in Bayern (Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 , zuletzt geändert durch § 1 Nr. 196 der Verordnung vom 22. Juli 2014 ), in Sachsen (Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen vom 7. Januar 2008 , zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 ) und noch in Thüringen (Thüringer Erziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2006 , zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2010 ), nicht aber in anderen Ländern dem Betreuungsgeld ähnliche staatliche Leistungen. Diese Konsequenz föderal vielfältiger Gestaltungen führt jedoch nicht zu einer erheblichen Schlechterstellung von Eltern in jenen Ländern, die solche Leistungen nicht gewähren. Ohnehin könnte das Bundesbetreuungsgeld ein bundesweit gleichwertiges Förderungsniveau von Familien mit Kleinkindern schon deshalb nicht herbeiführen, weil keine Anrechnungsvorschrift bezüglich bereits bestehender Landesregelungen existiert, so dass Eltern neben dem Bundesbetreuungsgeld in den drei genannten Ländern bei Erfüllen der jeweiligen Bezugsvoraussetzungen weiterhin zusätzlich das Landeserziehungsgeld beziehen können.

38

(2) Die Gewährung von Betreuungsgeld ist nicht deshalb nach Art. 72 Abs. 2 GG zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich, weil der Ausbau der Kindertagesbetreuung von Bund und Ländern seit Jahren gefördert und damit diese Form der frühkindlichen Betreuung bereits durch finanzielle Leistung unterstützt wird, so dass es einer Alternative zur Inanspruchnahme von Betreuung durch Dritte bedürfte (vgl. aber BTDrucks 17/9917, S. 9 linke Spalte). Das Merkmal der Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse zielt auf den Ausgleich spezifisch föderaler Nachteile der Einwohner einzelner Länder (vgl. BVerfGE 106, 62 <153 f.>; 112, 226 <244 f.>) zur Vermeidung daraus resultierender Gefährdungen des bundesstaatlichen Sozialgefüges, nicht aber auf den Ausgleich sonstiger Ungleichheiten. Wenn die Kleinkindertagesbetreuung durch Dritte stärker gefördert wird als die Betreuung von Kleinkindern im häuslichen Umfeld, so liegt darin jedenfalls kein spezifisch föderaler Nachteil.

39

(3) Aus den Grundrechten ergibt sich nicht, dass die Gewährung von Betreuungsgeld zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich wäre. In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden die schutzrechtliche Dimension des Art. 6 Abs. 1 GG und die Verpflichtung des Staates hervorgehoben, die Kinderbetreuung in der jeweils von den Eltern gewählten Form in ihren tatsächlichen Voraussetzungen zu ermöglichen und zu fördern (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 8 f.). Konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen lassen sich jedoch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, die Pflege- und Erziehungsleistung der Eltern zu unterstützen, nicht herleiten. Der Bundes- und die Landesgesetzgeber sind verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Leistung der hier in Rede stehenden Art zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 240 <252> zum Landeserziehungsgeld). Auch Gleichheitsgründe gebieten weder dem Bundes- noch dem Landesgesetzgeber, ein Betreuungsgeld zu gewähren, um eine vermeintliche Benachteiligung von die Betreuung eigenständig durchführenden Eltern gegenüber jenen Eltern zu vermeiden, die einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz in Anspruch nehmen. Das Angebot öffentlich geförderter Kinderbetreuung steht allen Eltern offen. Nehmen Eltern dies nicht in Anspruch, verzichten sie freiwillig, ohne dass dies eine verfassungsrechtliche Kompensationspflicht auslöste. Auf die Frage, ob sich aus den Grundrechten im Hinblick auf das Kriterium gleichwertiger Lebensverhältnisse überhaupt ein Gesetzgebungsrecht des Bundes nach Art. 72 Abs. 2 GG ergeben kann, kommt es folglich nicht an.

40

(4) Der in der Begründung des Gesetzentwurfs angeführte Umstand, dass bis heute zwischen den Ländern erhebliche Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit öffentlicher und privater Angebote im Bereich der frühkindlichen Betreuung bestehen (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 8 rechte Spalte), vermag die Erforderlichkeit der Einführung des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse ebenfalls nicht zu begründen.

41

(a) Zwar bestehen - in abnehmendem Maße - bis heute zwischen den neuen und den alten Ländern Unterschiede hinsichtlich der Betreuungsquote. Deren Bedeutung relativiert sich allerdings, wenn sie ins Verhältnis zum insofern ebenfalls differierenden Betreuungsbedarf gesetzt werden (vgl. zum Ganzen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend , Fünfter Bericht zur Evaluation des Kinderförderungsgesetzes, März 2015, Kurzfassung S. 1 - 2; Langfassung S. 6 ff.). Ungeachtet der Frage, ob damit hinsichtlich der Verfügbarkeit von öffentlich geförderten Betreuungsplätzen überhaupt eine nach Art. 72 Abs. 2 GG relevante Schlechterstellung der Einwohner bestimmter Länder vorliegt, bezweckt das Betreuungsgeld aber nicht, etwaige Engpässe bei der Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen für Kleinkinder zu beheben. Es ist dafür auch weder geeignet noch erforderlich.

42

Das Betreuungsgeld ist nicht als Ersatzleistung für den Fall ausgestaltet, dass ein Kleinkind keinen Platz in einer Betreuungseinrichtung erhält. Der Anspruch auf Betreuungsgeld setzt nach § 4a BEEG nicht voraus, dass kein öffentlich geförderter Betreuungsplatz verfügbar ist; vielmehr genügt die Nichtinanspruchnahme auch dann, wenn ein Betreuungsplatz vorhanden ist. Das Betreuungsgeld könnte etwaige Engpässe bei der Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen auch nicht beheben, da es nicht den gewünschten Betreuungsplatz schafft, sondern eine alternative Förderung bietet, die zudem angesichts der Höhe des Betreuungsgeldes zur Finanzierung eines privaten Betreuungsplatzes bei Weitem nicht ausreichte. Entsprechend hat auch die Bundesregierung schriftlich ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung nochmals betont, dass das Betreuungsgeld weder geeignet noch darauf angelegt sei, Unterschiede bei der Verfügbarkeit der Betreuungsplatzangebote im Bereich der frühkindlichen Bildung zu beseitigen. Das Betreuungsgeld habe vielmehr Anerkennungsfunktion.

43

Vor allem aber ist der Zugang zu öffentlich geförderten Betreuungseinrichtungen für Kleinkinder seit dem Jahr 2013 rechtlich so ausgestaltet, dass jedem Kind, dessen Eltern einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz wünschen, ein solcher Platz auch zur Verfügung gestellt werden muss. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht diesbezüglich ein einklagbarer Leistungsanspruch, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt ist. Danach kann das Betreuungsgeld von vornherein nicht auf die Schließung einer Verfügbarkeitslücke gerichtet sein. Dieses Ziel wird vielmehr unmittelbar und effektiv mit der Durchsetzung des Leistungsanspruchs der Eltern verfolgt (zu einem Aufwendungsersatzanspruch bei Nichterfüllung analog § 36a Abs. 3 SGB VIII vgl. BVerwGE 148, 13 <20 Rn. 26 ff.>).

44

(b) Denkbar bliebe indessen, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Betreuungsgeld einen Anreiz für Familien mit Kleinkindern schaffen wollte, den durch § 24 Abs. 2 SGB VIII eingeräumten Anspruch auf einen Betreuungsplatz gar nicht erst geltend zu machen, um so dem wachsenden Betreuungsbedarf entgegenzuwirken und zu verhindern, dass eine Situation entsteht, in der die gesetzlichen Ansprüche auf einen Betreuungsplatz nicht mehr im geltend gemachten Umfang erfüllbar sind und möglicherweise Ersatz in Form entsprechender Geldzahlung geleistet werden müsste. Einem bei unzureichendem Ausbau eintretenden Verfügbarkeitsproblem würde so über eine Bedarfssteuerung entgegengewirkt.

45

Im Ergebnis lässt sich die Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse aber auch auf diese Weise nicht begründen. Ob eine Reduktion der Geltendmachung eines Betreuungsbedarfs unter dem Gesichtspunkt der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 GG) überhaupt als Behebung einer etwaigen länderspezifischen Schlechterstellung beim Zugang zu Betreuungsplätzen angesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn wenn das Gesetz dieses Lenkungsziel verfolgte, müsste der Lenkungszweck von einer erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen sein (vgl. BVerfGE 118, 79 <101 m.w.N.>). Dies ist hier nicht der Fall. Weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren wurde erkennbar, dass der Gesetzgeber diesen Lenkungszweck verfolgen wollte. Die Bundesregierung wie auch die Bayerische Staatsregierung haben im Normenkontrollverfahren vielmehr die Einschätzung geäußert, dass es dem Bundesgesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nicht um Anreize gegen die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots gegangen sei. Wiederholt wurde betont, Zweck des Betreuungsgeldes sei die Anerkennung und Unterstützung der Erziehungsleistung von Eltern mit Kleinkindern, die Schaffung größerer Freiräume für die familiäre Kinderbetreuung, die Verbesserung der Wahlfreiheit von Vätern und Müttern und die Schließung der Lücke im Angebot staatlicher Förder- und Betreuungsangebote für Kleinkinder (vgl. bereits BTDrucks 17/9917, S. 7 linke Spalte).

46

(5) In der Begründung des Gesetzentwurfs wird als weiteres Ziel die Herstellung einer "echten Wahlfreiheit" für alle Eltern zwischen der Betreuung innerhalb der Familie und der Betreuung in öffentlichen oder privat organisierten Betreuungsangeboten genannt (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 9 linke Spalte). Auch dieses gesetzgeberische Bestreben reicht jedoch nicht aus, um die Erforderlichkeit der Einführung des Betreuungsgeldes zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse zu begründen. Der gesellschaftspolitische Wunsch, die Wahlfreiheit zwischen Kinderbetreuung innerhalb der Familie oder aber in einer Betreuungseinrichtung zu verbessern, vermag für sich genommen nicht die Erforderlichkeit einer Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG zu begründen. Auf die Frage, ob das Betreuungsgeld überhaupt geeignet ist, dieses Ziel zu fördern, kommt es daher nicht an.

47

(6) In der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 8 rechte Spalte unten) wird auch auf eine von Land zu Land unterschiedliche Bewertung der Tagesbetreuung für Kleinkinder abgestellt. Die Bundesregierung hat dies dahingehend interpretiert und erläutert, Eltern, die sich gegen eine Betreuung ihrer kleinen Kinder in einer öffentlich geförderten Einrichtung entschieden, seien nach Einschätzung des Gesetzgebers in manchen Bereichen des Bundesgebiets aufgrund der dort verbreiteten Werthaltungen mit fehlender sozialer Akzeptanz konfrontiert. Das Fehlen sozialer Akzeptanz, das diese Eltern teilweise verstärkt erführen, werde durch die offizielle Anerkennung, die mit der Zahlung von Betreuungsgeld verbunden sei, jedenfalls abgemildert. Ungeachtet der Frage, ob finanzielle Leistungen wie das Betreuungsgeld überhaupt geeignet sind, etwaige Probleme sozialer Akzeptanz zu mildern, ist jedoch weder dargetan noch erscheint es praktisch vorstellbar, dass in einigen Ländern so gravierende Probleme der sozialen Akzeptanz eigener Kinderbetreuung bestünden, dass es zu einer nach Art. 72 Abs. 2 GG relevanten Schlechterstellung dort lebender Eltern gegenüber Eltern in anderen Ländern käme. In der Begründung des Gesetzentwurfs (a.a.O.) werden die unterschiedlichen Bewertungen der Tagesbetreuung lediglich als Erklärung für zwischen den Ländern bestehende Unterschiede hinsichtlich der Verfügbarkeit von Betreuungsplätzen aufgeführt.

48

b) Die angegriffenen Regelungen sind nicht zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit erforderlich.Das hat auch der Gesetzgeber nicht angenommen. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird die Erforderlichkeit der Bundesregelung allein bezüglich der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet, nicht aber hinsichtlich der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit geltend gemacht (vgl. BTDrucks 17/9917, S. 8 rechte Spalte unten).

49

aa) Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn und soweit die mit ihr erzielbare Einheitlichkeit der rechtlichen Rahmenbedingungen Voraussetzung für die Vermeidung einer Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen ist, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 125, 141 <155>). Sie ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich, wenn und soweit sie Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik ist, wenn also unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich brächten (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 112, 226 <248 f.>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109). Die Gesichtspunkte der Wahrung der Rechts- und der Wirtschaftseinheit können sich überschneiden, weisen aber unterschiedliche Schwerpunkte auf (vgl. BVerfGE 106, 62 <146>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109). Während die Wahrung der Rechtseinheit in erster Linie auf die Vermeidung einer das Zusammenleben erheblich erschwerenden Rechtszersplitterung zielt (vgl. BVerfGE 106, 62 <145>), geht es bei der Wahrung der Wirtschaftseinheit im Schwerpunkt darum, Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet zu beseitigen (vgl. BVerfGE 106, 62 <146 f.>; 125, 141 <155 f.>). Das Merkmal der Erforderlichkeit einer bundesgesetzlichen Regelung zur Erreichung der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Zwecke wird durch den Bezug auf das "gesamtstaatliche Interesse" in besonderer Weise geprägt. Die Regelung durch Bundesgesetz muss danach nicht unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit in dem normierten Bereich sein. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- oder Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 109 f.).

50

bb) Es ist nicht ersichtlich, dass ohne Einführung des Betreuungsgeldes nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- oder Wirtschaftseinheit zu erwarten gewesen wären, die mit dem Betreuungsgeld hätten verhindert werden sollen.

51

(1) Der Annahme, die angegriffene Bundesregelung sei zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, steht bereits entgegen, dass sie zusätzliche vergleichbare Leistungen in einzelnen Ländern bestehen lässt, so dass eine Rechtsvereinheitlichung ohnehin nicht herbeigeführt wird (oben B II 1 a bb (1)). Die bundesgesetzliche Bereitstellung von Betreuungsgeld ist auch nicht zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich. Die Einführung eines Bundesbetreuungsgeldes war nicht Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraums der Bundesrepublik. Unterschiedliche Landesregelungen oder das Untätigbleiben der Länder haben keine erkennbaren erheblichen Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich gebracht. Auch der Gesetzgeber hat einen solchen Wirkzusammenhang nicht behauptet. Die Bundesregierung hat in diesem Verfahren ausdrücklich geäußert, dass Unterschiede zwischen den Ländern im Hinblick auf die Gewährung von Betreuungs- beziehungsweise Erziehungsgeld als solche die Anforderungen an das Merkmal der Wahrung der Rechtseinheit nicht erfüllen dürften und hat auch hinsichtlich der Erforderlichkeit zur Wahrung der Wirtschaftseinheit lediglich das Kinderförderungsgesetz, nicht aber das Betreuungsgeld erwähnt.

52

(2) Die Erwägungen, die im Gesetzgebungsverfahren zum Kinderförderungsgesetz zu den Erfordernissen der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit angestellt wurden, sind auf das Betreuungsgeld nicht übertragbar. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum Kinderförderungsgesetz heißt es:

"Die aus dieser Vielfalt der unterschiedlichen Regelungen resultierende Rechtszersplitterung kann sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden. Angesichts der von Land zu Land unterschiedlichen Zugangskriterien zu den Tageseinrichtungen können Eltern, die eine Erwerbstätigkeit mit Pflichten in der Familie vereinbaren wollen und angesichts der Anforderungen der Wirtschaft ein hohes Maß an Mobilität aufbringen müssen, nicht darauf vertrauen, in allen Ländern ein im Wesentlichen gleiches Angebot an qualitätsorientierter Tagesbetreuung vorzufinden. Aus demselben Grunde können auch überregional agierende Unternehmen nicht damit rechnen, in allen Ländern auf ein Potenzial qualifizierter weiblicher Arbeitskräfte zurückgreifen zu können, da sie örtlich und regional fehlende Betreuungsmöglichkeiten an einer Erwerbstätigkeit hindern" (BTDrucks 16/9299, S. 11 f.). (…) "Nur einheitliche Basisnormen im Bundesgebiet schaffen die Voraussetzungen für die Mobilität, die von den Eltern heute im Arbeitsleben erwartet wird. Deshalb ist ein bedarfsgerechtes Angebot an qualifizierter Tagesbetreuung in allen Teilen der Bundesrepublik Deutschland heute eine zentrale Voraussetzung für die Attraktivität Deutschlands als Wirtschaftsstandort in einer globalisierten Wirtschaftsordnung. Engpässe in der Versorgung mit Betreuungsplätzen in einzelnen Regionen haben unmittelbare Folgen für die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte und damit für die Wettbewerbsfähigkeit dieser Region" (BTDrucks 16/9299, S. 12 linke Spalte).

53

Während beim Kinderförderungsgesetz unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen Kinderbetreuungsmöglichkeit und Möglichkeiten der Beteiligung von Eltern am Arbeitsleben abgestellt und damit an die Bedeutung der Regelungen als Arbeitsmarkt- und Wirtschaftsfaktor angeknüpft wurde, fördert das hier zu beurteilende Betreuungsgeld die Erwerbsbeteiligung von Eltern nicht. Insbesondere ist das Betreuungsgeld weder dazu bestimmt noch ist es angesichts seiner Höhe dazu geeignet, eine private, nicht öffentlich geförderte Kinderbetreuung zu finanzieren.

54

(3) Vor Erlass des Kinderförderungsgesetzes war bereits die Erforderlichkeit (Art. 72 Abs. 2 GG) des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz auf den Gesichtspunkt der Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit gestützt worden. Auch die damals angestellten Erwägungen sind nicht auf das Betreuungsgeld übertragbar. In der Begründung des Entwurfs dieses Gesetzes hieß es:

"Das die Leistungen nach diesem Gesetz übergreifende Ziel der Unterstützung betreuender Eltern bezieht sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Die Ausgestaltung der Elternzeit und der damit eng zusammenhängenden Elterngeldleistungen haben unmittelbaren Einfluss auf die Erwerbsbeteiligung von Eltern und die damit korrespondierenden Anforderungen insbesondere an die Arbeitgeber, sich auf diese Auszeiten einzustellen. Hiervon ist der gesamte deutsche Arbeitsmarkt betroffen. Eine andernfalls zu erwartende Regelungsvielfalt auf Länderebene und die damit verbundene Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen können im Hinblick auf die gewünschten positiven Wirkungen für Familien nicht hingenommen werden" (BTDrucks 16/1889, S. 16 f.).

55

Anders als beim Kinderförderungsgesetz wurde das bundesstaatliche Regelungsinteresse hier also vor allem auf die Arbeitsmarkteffekte elternschaftsbedingter Auszeiten gestützt (s. dazu auch BSGE 103, 291 <298 Rn. 42>). Auch insoweit ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich, dass das Betreuungsgeld auch nur annähernd ähnliche Effekte zeitigte wie das Elterngeld. Das Elterngeld ist als Einkommensersatzleistung ausgestaltet, mit der die persönliche Betreuung des Kindes im ersten Lebensjahr ohne erhebliche finanzielle Einbußen ermöglicht werden sollte (vgl. BTDrucks 16/1889, S. 1 f., 14 ff., 19 f.). Das Elterngeld stellt mit einer Höhe von 67 % des vorherigen Einkommens einen für die Frage einer Unterbrechung der Erwerbstätigkeit erheblichen Faktor dar, der zudem aufgrund der sogenannten Partnermonate (§ 4 Abs. 4 BEEG) einen weiteren arbeitsmarktrelevanten Anreiz schafft, weil danach auch Väter die Erwerbstätigkeit vermehrt unterbrechen. Dass das Betreuungsgeld mit einer monatlichen Zahlung von 150 € geeignet ist, einen auch nur annähernd ähnlichen Unterbrechungseffekt zu entfalten, ist nicht erkennbar und wurde weder im Gesetzgebungsverfahren noch im Normenkontrollverfahren behauptet.

56

2. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die angegriffenen Regelungen über das Betreuungsgeld kann nicht, wie die Bundesregierung und ähnlich auch die Bayerische Staatsregierung in diesem Verfahren ausgeführt haben, darauf gestützt werden, dass die Regelungen "als Teil eines schon dem Kinderförderungsgesetz zugrunde liegenden Gesamtkonzepts zur Bewältigung der Probleme der Lebenssituation von Familien mit kleinen Kindern hinsichtlich der Kinderbetreuung" mit dem "Kinderförderungsgesetz insgesamt" nach Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich wären.

57

a) Zwar wird mit guten Gründen angenommen, dass die bundesrechtlichen Regelungen des Kinderförderungsgesetzes nach Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich sind (oben B II 1 b bb (2)). Auch kann der Einschätzung der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung darin gefolgt werden, dass nach dem Willen des damaligen Gesetzgebers eine gewisse Verbindung bestehen sollte zwischen dem Ausbau der vielgestaltigen Kindertagesbetreuung und der Schaffung des Betreuungsanspruchs für Kleinkinder durch das Kinderförderungsgesetz auf der einen Seite und der Absicht auf der anderen Seite, jenen Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen, ein Betreuungsgeld zu gewähren. Darauf weist insbesondere hin, dass der Gesetzgeber bereits mit dem Kinderförderungsgesetz im inzwischen entfallenen § 16 Abs. 4 (später Abs. 5) SGB VIII seine Absicht erklärt hat, für Eltern, die ihre Kinder von ein bis drei Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel ein Betreuungsgeld) einzuführen.

58

b) Wenn der Bundesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG für die nach dem Kinderförderungsgesetz gewährten Leistungen von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für den Bereich der öffentlichen Fürsorge Gebrauch machen durfte, begründet dies jedoch nicht auch die Zulässigkeit des Kompetenzgebrauchs hinsichtlich des Betreuungsgeldes. Will der Bundesgesetzgeber verschiedene Arten von Leistungen der öffentlichen Fürsorge begründen, muss grundsätzlich jede Fürsorgeleistung für sich genommen den Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG genügen. Allein die Verbindung mit einer Bestimmung, die bundesrechtlicher Regelung unterliegt, schafft demnach noch nicht den bundesrechtlichen Regelungsbedarf für eine Bestimmung, die für sich genommen nicht die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt. Auch wenn der Bundesgesetzgeber selbständige Leistungen der öffentlichen Fürsorge als Teile eines Gesamtkonzepts begreift, teilen diese nicht allein wegen dieses Verknüpfungswillens das kompetenzrechtliche Schicksal. Grundsätzlich ist der Bundesgesetzgeber bei der Realisierung legislativer Gesamtförderungskonzepte vielmehr auf jene Fürsorgeinstrumente beschränkt, die für sich genommen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllen. Im Übrigen verbleibt ihm die Möglichkeit, eine übergreifende Konzeption in Kooperation mit den Ländern und in Abstimmung mit deren Gesetzgebung zu verfolgen.

59

c) Der hier zu entscheidende Fall lässt davon keine Ausnahme zu. Die angegriffenen Regelungen genügen nicht deshalb den Anforderungen des Art. 72 Abs 2 GG, weil sie in solch untrennbarem Zusammenhang zu anderen bundesrechtlich geregelten Förderinstrumenten stünden, dass sich deren Erforderlichkeit ausnahmsweise auf die angegriffenen Regelungen erstreckte.

60

aa) Ob bei der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge überhaupt Fälle auftreten können, in denen zwei Förderinstrumente kompetenzrechtlich als in solcher Weise zusammengehörig zu betrachten sind, dass sich die Erforderlichkeit der Bundesgesetzgebung im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG hinsichtlich des einen Instruments auch auf jenes Förderinstrument erstreckt, das für sich genommen keiner bundesrechtlichen Regelung bedarf, kann hier offen bleiben. Jedenfalls müssten die Instrumente dafür objektiv in einem sachlichen Unteilbarkeitsverhältnis stehen, so dass das für sich genommen nach Art. 72 Abs. 2 GG nicht erforderliche Instrument integraler Bestandteil des Gesamtkonzepts wäre und sein Herausbrechen die Tragfähigkeit der Gesamtkonstruktion gefährdete (vgl. BVerfGE 106, 62 <149 f.>; 113, 167 <197 f., 199>). Insofern kann mit Blick auf die Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung nach Art. 72 Abs. 2 GG nichts anderes gelten als für die ungeschriebene Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs. Auch für diese geht das Bundesverfassungsgericht seit jeher davon aus, dass die bloße Erwägung, es sei zweckmäßig, mit einer dem Bund ausdrücklich zugewiesenen Materie gleichzeitig auch eine verwandte Materie zu regeln, nicht zur Begründung einer Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ausreicht. Ein sogenannter Sachzusammenhang vermöchte vielmehr eine Zuständigkeit nur dann zu stützen, wenn eine dem Bund ausdrücklich zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also ein Übergreifen in nicht ausdrücklich zugewiesene Materien unerlässliche Voraussetzung ist für die Regelung einer der Bundesgesetzgebung zugewiesenen Materie (BVerfGE 3, 407 <421>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 14. Januar 2015 - 1 BvR 931/12 -, juris, Rn. 30). Dass sich die Erforderlichkeit im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG auf eine Regelung der öffentlichen Fürsorge erstreckt, die für sich genommen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht erfüllt, wäre danach allenfalls dann denkbar, wenn diese unabtrennbarer Bestandteil einer Regelung wäre, die ihrerseits die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erfüllt.

61

bb) Zwischen der Regelung des Betreuungsgeldes und den Regelungen des Kinderförderungsgesetzes, insbesondere der Schaffung des Betreuungsplatzanspruchs, besteht ein solcher Zusammenhang nicht.

62

Die Regelungen des Kinderförderungsgesetzes verlören nichts von ihrer Tragfähigkeit, wenn das anderweitig geregelte Betreuungsgeld entfiele. Insbesondere veränderte sich dadurch nicht der Charakter der Leistungen und Regelungen des Bundes zur Kinderbetreuung in öffentlich geförderten Betreuungseinrichtungen. Entfiele das Betreuungsgeld, blieben die Regelungen und Ziele des Kinderförderungsgesetzes, namentlich der Ausbau der Betreuung von Kleinkindern sowie die Einführung eines entsprechenden Betreuungsanspruchs, unberührt. Die Regelung der Förderinstrumente des Kinderförderungsgesetzes wäre ohne gleichzeitige Schaffung eines Betreuungsgeldanspruchs auch nicht grundrechtswidrig (oben B II 1 a bb (3)). Auch wenn der Gesetzgeber ein Gesamtkonzept der frühkindlichen Betreuung schaffen wollte, sind das Kinderförderungsgesetz und die Regelungen über das Betreuungsgeld in kompetenzrechtlicher Hinsicht selbständige Teile dieses Gesamtkonzepts, von denen einer entfallen könnte, ohne dass der andere seinen Sinn verlöre oder auch bloß seinen Gehalt veränderte.

63

Auf die Frage, ob der Umstand der Erwähnung des Betreuungsgeldes bereits im Kinderförderungsgesetz (§ 16 Abs. 4 SGB VIII) belegt, dass schon dort ein Gesamtkonzept zur Förderung der Betreuung von Kleinkindern angelegt war, kommt es danach nicht an. Mit dieser Absichtserklärung des Gesetzgebers wird zwar eine konzeptionelle Verbindung der Regelungen dokumentiert. Maßgeblich ist aber nicht die konzeptionelle Verbindung, sondern die objektive Untrennbarkeit der Regelungen, an der es hier fehlt.

64

cc) Die Berücksichtigung der dem Bundesgesetzgeber hinsichtlich der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG zukommenden Einschätzungsprärogative gestattet keine andere Bewertung der kompetenzrechtlichen Bedeutung der konzeptionellen Verbindung von Betreuungsgeld und öffentlicher Förderung des Betreuungsangebots.

65

(1) Ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG gegeben sind, hat das Bundesverfassungsgericht zu überprüfen. Insoweit besteht kein von verfassungsgerichtlicher Kontrolle freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum (vgl. BVerfGE 110, 141 <175>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111). Im Rahmen der danach eröffneten verfassungsgerichtlichen Kontrolle steht dem Gesetzgeber im Hinblick auf die allein zulässigen Zwecke einer bundesgesetzlichen Regelung und deren Erforderlichkeit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG allerdings eine Einschätzungsprärogative zu (vgl. BVerfGE 111, 226 <255>; 125, 141 <154>; 128, 1 <34>; 135, 155 <204 Rn. 115>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 -, juris, Rn. 111). Diese Prärogative des Bundesgesetzgebers bezieht sich insbesondere auf die Einschätzung und Bewertung tatsächlicher Entwicklungen, von denen die Erforderlichkeit bundesrechtlicher Regelung hinsichtlich der in Art. 72 Abs. 2 GG genannten Zwecke abhängt. Indessen reicht die Einschätzungsprärogative des Bundesgesetzgebers nicht so weit, dass die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, ganz in seine Hand gegeben wäre.

66

Dies gilt auch für die Beurteilung der - in diesem Verfahren von der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung geltend gemachten - Erforderlichkeit einer Regelung im Rahmen eines regulatorischen Gesamtkonzepts des Bundesgesetzgebers. Ungeachtet der Frage, inwieweit die Zugehörigkeit verschiedener Bestimmungen zu einem Gesamtkonzept überhaupt die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG auch für jene Regelungsteile begründen könnte, die diese Anforderungen für sich genommen nicht erfüllen (oben B II 2 c aa), ist jedenfalls die Handhabung einer solchen potenziell kompetenzerweiternden Verknüpfungsmöglichkeit durch den Bundesgesetzgeber nicht von verfassungsrechtlicher Kontrolle freigestellt. Zwar verbleibt dem Gesetzgeber regelmäßig eine Prärogative für Konzept und Ausgestaltung von Gesetzen, was einschließt, eine politische Verbindung zwischen eigenständigen Instrumenten der Fürsorge herzustellen. Ob einzelne Bestandteile des politischen Gesamtkonzepts im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG erforderlich sind, weil sie nicht entfallen könnten, ohne das Gesamtkonzept zu gefährden, ist jedoch eine Frage des Verfassungsrechts, die gerichtlicher Kontrolle nicht vollständig entzogen ist (vgl. BVerfGE 106, 62 <149 f.>).

67

(2) Dem Bundesgesetzgeber hier eine nicht justiziable Verknüpfungskompetenz zu überlassen, verbietet sich nicht zuletzt angesichts der Entstehungsgeschichte des Art. 72 Abs. 2 GG. In der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 war Art. 72 Abs. 2 GG im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung noch als sogenannte Bedürfnisklausel ausgestaltet. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Frage, ob ein Bedürfnis im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG a.F. nach bundesgesetzlicher Regelung besteht, als eine Frage des pflichtgemäßen Ermessens des Bundesgesetzgebers bezeichnet, die ihrer Natur nach nicht justiziabel und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen sei (vgl. BVerfGE 2, 213 <224>; 78, 249 <270> m.w.N.). Durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) wurde die Bedürfnisklausel durch die heute geltende Erforderlichkeitsklausel ersetzt. Ziel der Neufassung war es, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz zu konzentrieren, zu verschärfen und zu präzisieren, um die "als unzureichend empfundene Justiziabilität der Bedürfnisklausel durch das Bundesverfassungsgericht zu verbessern" (vgl. BTDrucks 12/6633, S. 8 rechte Spalte). Nach dieser Maßgabe hat das Bundesverfassungsgericht die Voraussetzungen der Bundesgesetzgebungskompetenzen aus Art. 74 GG und aus Art. 75 GG a.F. auf der Grundlage der neuen Erforderlichkeitsklausel des Art. 72 Abs. 2 GG heutiger Fassung strengerer Prüfung unterzogen als zuvor (s. insbesondere BVerfGE 106, 62 <135 ff.>; 110, 141 <175 ff.>; 111, 10 <28 f.>; 111, 226 <265 ff.>; 112, 226 <243 ff.>). In der Folgezeit sah sich der verfassungsändernde Gesetzgeber zwar zu einer weiteren, dieses Mal gegenläufigen Änderung veranlasst. Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) hat er den Anwendungsbereich der im Jahr 1994 in den Kriterien enger gefassten Erforderlichkeitsklausel auf bestimmte Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 GG beschränkt, nicht aber die Erforderlichkeitsklausel selbst gelockert. Die hier relevante Kompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG war von dieser letzten Änderung jedoch nicht betroffen. Bei der Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge kommt also weiterhin die seit der Verfassungsreform von 1994 geltende Erforderlichkeitsklausel zur Anwendung. Weil aber der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 2006 die neue Erforderlichkeitsklausel in Kenntnis der dazu ergangenen, im Vergleich zu früher nunmehr strengeren Judikatur des Bundesverfassungsgerichts inhaltlich unverändert lassen wollte (vgl. BTDrucks 16/813, S. 11 linke Spalte), ist der verfassungsgerichtlichen Prüfung weiterhin ein Verständnis des Art. 72 Abs. 2 GG zugrunde zu legen, das die darin vom verfassungsändernden Gesetzgeber im Jahr 1994 gezielt errichtete Grenze für die Bundesgesetzgebung nicht leerlaufen lässt.

68

Vor diesem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund kann es nicht der einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogenen Einschätzungsprärogative des Bundesgesetzgebers überlassen bleiben, im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge selbständige Förderinstrumente mit der Folge zu einem politischen Konzept zu verbinden, dass bereits hierdurch die Erforderlichkeit bundesgesetzlicher Regelung umfassend zu bejahen wäre. Könnte der Bundesgesetzgeber kraft politisch gewollter Verklammerung verschiedener Fürsorgeinstrumente auch für jene Instrumente die Erforderlichkeit eines Bundesgesetzes begründen, die für sich genommen die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht erfüllen, hätte der Bund die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nach wie vor selbst in der Hand. Dies wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahr 1994 durch die Reform des Art. 72 Abs. 2 GG gerade ausschließen (vgl. BVerfGE 106, 62 <148>). Art. 72 Abs. 2 GG büßte so die ihm in der Neufassung zusammen mit dem ebenfalls neuen verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2a GG zugedachte Funktion ein, die Position der Länder zu stärken und zugleich eine effektive verfassungsgerichtliche Überprüfung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 106, 62 <136 ff.>).

69

Aus Sicht des Bundesgesetzgebers mag es, wie die Bundesregierung in diesem Verfahren vorgetragen hat, erstrebenswert sein, Fürsorgeleistungen im Bereich der Familienförderung insgesamt bundeseinheitlich regeln zu können. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat sich indessen zweimal gegen eine so weitreichende Gesetzgebungskompetenz des Bundes entschieden, indem er zunächst im Jahr 1994 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme konkurrierender Kompetenzen durch den Bund in Art. 72 Abs. 2 GG verschärft und sodann im Jahr 2006 den Bundesgesetzgeber bei der Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge anders als bei anderen Kompetenzen nicht von den Anforderungen des Art. 72 Abs. 2 GG freigestellt hat.

70

(3) Eine der verfassungsgerichtlichen Kontrolle entzogene Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers für kompetenzbegründende Verknüpfungen verschiedener Fürsorgeleistungen im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ergibt sich nicht - wie die Bayerische Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung erwogen hat - daraus, dass es sich bei dem Betreuungsgeld "lediglich" um einen Geldleistungsanspruch handele, der den Kompetenzraum der Länder nicht spezifisch beeinträchtige.

71

Eine Vermutung, dass Regelungen des Bundes über staatliche Geldleistungen die Gesetzgebungskompetenz der Länder weniger intensiv berührten als andere Regelungen, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen. Dass bundesrechtliche Regelungen über die Gewährung von Geldleistungen die landespolitischen Gestaltungsspielräume nicht notwendig erweitern, sondern je nach Lage der Dinge vielmehr beeinträchtigen können, hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nachvollziehbar dargelegt; die Landesregierung Niedersachsens hat sich ähnlich geäußert. Der Antragsteller hat in das Zentrum seiner schriftlichen und mündlichen Ausführungen die Feststellung gerückt, das Betreuungsgeld konterkariere die von den Ländern und Kommunen in eigener politischer Verantwortung entwickelten Angebote. Der Bund setze mit seiner Regelung einen Anreiz für einkommensschwache und bildungsferne Familien, als den besonders wichtigen Zielgruppen der Betreuungs- und Förderangebote, die von den Ländern und Kommunen bereitgestellten Kinderbetreuungs- und Förderangebote auszuschlagen. Die bislang gewonnen Erkenntnisse lassen den Schluss zu, dass das Betreuungsgeld in einigen Ländern - sicherlich in Abhängigkeit von der konkreten Bevölkerungszusammensetzung - die Gestaltungsmöglichkeiten für die Förderung der Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei Jahren berührt (oben A II 3) und damit keine in kompetenzrechtlicher Hinsicht neutrale Regelung ist.

C.

72

Danach verstoßen die §§ 4a bis 4d BEEG in der durch das Gesetz zur Einführung eines Betreuungsgeldes (Betreuungsgeldgesetz) vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 254) erlangten Fassung gegen Art. 72 Abs. 2 GG und sind nichtig (§ 78 Satz 1 BVerfGG).

73

Die Anordnung einer Übergangsregelung durch den Senat (§ 35 BVerfGG) erscheint nicht notwendig. Etwaigen Erfordernissen des Vertrauensschutzes kann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gegebenenfalls in Verbindung mit § 45 Abs. 2 SGB X Rechnung getragen werden.

74

Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Vorschriften mit den Grundrechten vereinbar sind, bedarf keiner Antwort, weil die Bestimmungen wegen der fehlenden Gesetzgebungskompetenz nichtig sind.

75

Dieses Urteil ist einstimmig ergangen.

Tenor

Die Beklagte wird

1.unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2013 verpflichtet, dem Kläger zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt,

2. verurteilt, dem Kläger die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität Köln im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von monatlich 350,00 € zu erstatten.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil – Ziff. 1 nur hinsichtlich der Kostenentscheidung - ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2013 - 4 K 1704/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben.
Die Annahme eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile für den Antragsteller verbietet sich schon deshalb, weil er von einer Tagesmutter betreut wird. Der Einwand des Antragstellers, dies sei als „Notlösung“ einzustufen, weil er dort nur „verwahrt“ werde, wohingegen in einer Kindertagesstätte sein soziales frühkindliches Verhalten gefördert würde und er sich weiterentwickeln könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach Aktenlage wurde seitens seiner Eltern nie geltend gemacht, die Tagesmutter, von deren Qualifikation im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 42 Abs. 2 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, und von der er seit dem 07.06.2013 - bis zum 12.07.2013 in einer Eingewöhnungsphase - betreut wird, sei nicht willens oder in der Lage, ihn altersgemäß zu fördern. Hätten sie insoweit tatsächlich Defizite festgestellt, hätten sie diese mit Sicherheit nicht monatelang bis zur Einlegung der Beschwerde unwidersprochen hingenommen, sondern den Antragsgegner im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) eingeschaltet.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Denn nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 gültigen Fassung hat ein einjähriges Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Das Gesetz geht damit von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit der Betreuung in einer Kindertagesstätte und in der Tagespflege aus (Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, Rn. 253 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - JAmt 2013, 454 m. w. N.; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385; wohl auch Richter, NJW 2013, 2650). Deshalb ist der genannte Förderungsanspruch erfüllt, wenn ein Platz in einer der beiden genannten Betreuungsformen zur Verfügung gestellt wird, wie es vorliegend der Fall ist. Der Senat vermag - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nicht den - vereinzelten - Literaturstimmen zu folgen, die annehmen, der Staat werde durch die neue Vorschrift gezwungen, die erforderlichen Plätze in den seitens der Eltern gemäß deren Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bevorzugten Betreuungsformen zu schaffen (Rixen, NJW 2012, 2839, 2840, dem folgend: Lakies, FK-SGB VIII, § 24 Rn. 67 f.). Denn diese ohne nähere Begründung aufgestellte Forderung findet im Gesetz keine Stütze und stünde in Widerspruch zu den im Zusammenhang mit den anderen kinder- und jugendrechtlichen Leistungsformen seit langem anerkannten Grundsätzen, wonach dieses Wunsch- und Wahlrecht keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Dienste und Einrichtungen schafft, sondern sich nur auf das tatsächlich vorhandene Angebot, d. h. auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze, beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013, a. a. O.). Ebenso wenig besteht Anlass, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 18.07.2013 - 19 L 877/13 - JAmt 2013, 412 m. insoweit kritischer Anmerkung von Meysen S. 413 f.) zu folgen, wonach sich aus einer Äußerung der (damaligen) Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der 2. Lesung des Kinderförderungsgesetzes ergebe, dass für die Wahl zwischen den für die frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein solle. Denn zum einen kann - selbstverständlich - die Auffassung einer Ministerin nicht den Regelungswillen des Bundestages zum Ausdruck bringen oder verdeutlichen, zum anderen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe über die ohnehin ambitionierten und kostenintensiven Ziele des neuen § 24 Abs. 2 SGB VIII hinaus die öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu einer Verschaffung der Bereithaltung von Betreuungsplätzen in beiden darin aufgeführten Betreuungsformen und damit zu einer potenziellen Verdoppelung der Kosten verpflichten wollen.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beklagte wird

1.unter Aufhebung des Bescheides vom 05.06.2013 verpflichtet, dem Kläger zukünftig zum 10.05.2014 eine Betreuung in einem Umfang von 45 Wochenstunden in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort des Klägers entfernt liegt,

2. verurteilt, dem Kläger die für seine Betreuung in der Kindertageseinrichtung der Universität Köln im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 09.05.2014 entstandenen Mehrkosten in Höhe von monatlich 350,00 € zu erstatten.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil – Ziff. 1 nur hinsichtlich der Kostenentscheidung - ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.


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Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2013 - 4 K 1704/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben.
Die Annahme eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile für den Antragsteller verbietet sich schon deshalb, weil er von einer Tagesmutter betreut wird. Der Einwand des Antragstellers, dies sei als „Notlösung“ einzustufen, weil er dort nur „verwahrt“ werde, wohingegen in einer Kindertagesstätte sein soziales frühkindliches Verhalten gefördert würde und er sich weiterentwickeln könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach Aktenlage wurde seitens seiner Eltern nie geltend gemacht, die Tagesmutter, von deren Qualifikation im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 42 Abs. 2 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, und von der er seit dem 07.06.2013 - bis zum 12.07.2013 in einer Eingewöhnungsphase - betreut wird, sei nicht willens oder in der Lage, ihn altersgemäß zu fördern. Hätten sie insoweit tatsächlich Defizite festgestellt, hätten sie diese mit Sicherheit nicht monatelang bis zur Einlegung der Beschwerde unwidersprochen hingenommen, sondern den Antragsgegner im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) eingeschaltet.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Denn nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 gültigen Fassung hat ein einjähriges Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Das Gesetz geht damit von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit der Betreuung in einer Kindertagesstätte und in der Tagespflege aus (Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, Rn. 253 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - JAmt 2013, 454 m. w. N.; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385; wohl auch Richter, NJW 2013, 2650). Deshalb ist der genannte Förderungsanspruch erfüllt, wenn ein Platz in einer der beiden genannten Betreuungsformen zur Verfügung gestellt wird, wie es vorliegend der Fall ist. Der Senat vermag - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nicht den - vereinzelten - Literaturstimmen zu folgen, die annehmen, der Staat werde durch die neue Vorschrift gezwungen, die erforderlichen Plätze in den seitens der Eltern gemäß deren Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bevorzugten Betreuungsformen zu schaffen (Rixen, NJW 2012, 2839, 2840, dem folgend: Lakies, FK-SGB VIII, § 24 Rn. 67 f.). Denn diese ohne nähere Begründung aufgestellte Forderung findet im Gesetz keine Stütze und stünde in Widerspruch zu den im Zusammenhang mit den anderen kinder- und jugendrechtlichen Leistungsformen seit langem anerkannten Grundsätzen, wonach dieses Wunsch- und Wahlrecht keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Dienste und Einrichtungen schafft, sondern sich nur auf das tatsächlich vorhandene Angebot, d. h. auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze, beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013, a. a. O.). Ebenso wenig besteht Anlass, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 18.07.2013 - 19 L 877/13 - JAmt 2013, 412 m. insoweit kritischer Anmerkung von Meysen S. 413 f.) zu folgen, wonach sich aus einer Äußerung der (damaligen) Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der 2. Lesung des Kinderförderungsgesetzes ergebe, dass für die Wahl zwischen den für die frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein solle. Denn zum einen kann - selbstverständlich - die Auffassung einer Ministerin nicht den Regelungswillen des Bundestages zum Ausdruck bringen oder verdeutlichen, zum anderen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe über die ohnehin ambitionierten und kostenintensiven Ziele des neuen § 24 Abs. 2 SGB VIII hinaus die öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu einer Verschaffung der Bereithaltung von Betreuungsplätzen in beiden darin aufgeführten Betreuungsformen und damit zu einer potenziellen Verdoppelung der Kosten verpflichten wollen.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere

1.
junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
2.
jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
3.
Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
4.
Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
5.
dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.


Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen erstreben den Ausgleich der Kosten für den Platz für die Klägerin zu 2), den diese in der Krippe der privaten Elterninitiative "B. e.V." für den Zeitraum vom 8. April 2011 bis 15. Oktober 2011 in Anspruch genommen hat. Es handelt sich dabei um den Zeitraum ab Vollendung des zweiten Lebensjahres der am … 2009 geborenen Klägerin zu 2) bis zum Zurverfügungstellen eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte ab Mitte Oktober 2011 nach Einleitung eines Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Mainz. Die monatlichen Kosten beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten, ab Oktober 2011 auf 397,00 € pro Monat.

2

Die Klägerin zu 1) hatte bereits erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Krippen- bzw. Kindergartenplatzes beansprucht. Ab dem 12. Juli 2010 brachte sie ihr Kind in der genannten privaten Einrichtung in M. unter, da sie bis dahin keine Reaktion von der Beklagten erhalten hatte. Einen Antrag vom 14. Oktober 2010 auf Übernahme des Betrags für die Unterbringung in der privaten Krippe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2011 ab, weil das Einkommen der Eltern über den maßgeblichen Einkommensgrenzen gelegen habe und im Übrigen auch keine Einrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besucht worden sei. Der Bescheid wurde nicht mit Rechtsbehelfen angefochten.

3

Mit am 22. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zu 1) Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie Kostenerstattung der für die Unterbringung in der Elterninitiative aufgewendeten Kosten ab dem 8. April 2011 erhoben. Nachdem sich die Klage auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes infolge der Zuteilung durch die Beklagte erledigt hatte, beschränkte die Klägerin zu 1) ihr Begehren auf die Übernahme der Kosten der privaten Einrichtung für die Zeit ab der Versäumung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz. Die weiterführende Unterbringung in der privaten Einrichtung sei wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich und dringlich gewesen, wie sie insbesondere auch mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 nochmals klargestellt habe.

4

In die Klage ist zusätzlich die Klägerin zu 2) mit Einwilligung der Beklagten einbezogen worden.

5

Die Klägerinnen haben beantragt,

6

die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist dem geltend gemachten Anspruch mit rechtlichen Erwägungen zu denk-baren Anspruchsgrundlagen entgegengetreten.

10

Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Maßnahme zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheide aus, weil die Bestimmung sich aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur auf Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII beschränke, nämlich Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfen; dazu gehöre die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf den Besuch von Kindertageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht.

11

Eine analoge Anwendung der Bestimmung komme aus systematischen Gründen nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke bestehe und der Bundesgesetzgeber bei der Novelle des Sozialgesetzbuches Achtes Buch durch Gesetz vom 8. September 2005 in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notkompetenz in § 36a SGB VIII auf die in diesem Abschnitt geregelten Fallgestaltungen beschränkt habe. Im Übrigen sei es nach § 24 Abs. 6 SGB VIII insoweit Sache der Länder, nähere Regelungen im Bereich der Kindertagesstätten zu treffen. Auch eine gewohnheitsrechtliche Regel für einen solchen Aufwendungsersatz sei daher nicht anzuerkennen.

12

Der richterrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch gebe eine entsprechende Rechtsfolge nicht her, da danach bloß im Wege der Restitution in natura der status quo ante wiederherzustellen sei; Geldersatz komme nur in Betracht, wenn die Statusverletzung des Betroffenen gerade in einem finanziellen Verlust bestehe. Vorliegend sei auch das sogenannte Unmittelbarkeitserfordernis für den Folgenbeseitigungsanspruch nicht erfüllt, da die Aufwendungen nicht durch die Versagung des Anspruchs selbst entstanden seien, sondern mittelbar erst durch den Vertragsabschluss der Eltern mit der privaten Elterninitiative. Hoheitliches Unterlassen mit Blick auf die Versagung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs könne im Übrigen einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht auslösen; ein Entschädigungsanspruch als Kompensation sei der Folgenbeseitigung nicht immanent, weil sonst die Grenzen zu einem in Betracht kommenden, indessen vom Verschulden abhängigen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. § 34 GG verwischt würden.

13

Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 in Höhe von 2.187,77 € stattgegeben und dabei dem Klageantrag entsprochen, soweit nicht Verpflegungskosten betroffen waren. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Blick auf beide Klägerinnen zulässig, insbesondere sei auch der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werde, der im allgemeinen Verwaltungsrecht wurzele. Im Hinblick auf beide Klägerinnen liege ein Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch die Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG) vor; deshalb könnten sie im Wege der Geltendmachung von sekundärrechtlichen Ansprüchen Folgenbeseitigung in der Form einer Geldentschädigung verlangen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entspreche. Wenn dieser im Wege des Primärrechtsschutzes nicht mehr gewährleistet werden könne, greife der Ersatzanspruch in der Form der Gewährleistung eines Kompensationsanspruchs als Geldentschädigung ein. Die Gewährleistungspflicht des Trägers der Jugendhilfe folge dem Kind gegenüber aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 KitaG und wegen der Beitragsfreiheit für die Eltern ihnen gegenüber aus § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 5 KitaG. Wenn der Folgenentschädigungsanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung anerkannt werde, so müsse dies erst recht gelten, wenn wie hier infolge Zeitablaufs die Zuerkennung eines rechtzeitig zu gewährenden Kindertagesstättenplatzes unmöglich geworden sei. Der Anspruch umfasse die aufgewandten Kosten für einen ersatzweise in Anspruch genommenen Platz in der privaten Elterninitiative, nicht aber wegen der gesetzlich ohnehin vorgesehenen gesonderten Belastung der Eltern mit den Kosten des Mittagessens (gesonderter Beitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG) auch die Verpflegungskosten.

14

Mit der dagegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Klägerinnen kein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender Anspruch auf Entschädigung wegen der Vorenthaltung eines Kindertagesstättenplatzes zustehe. Gegen die Heranziehung eines Folgenentschädigungsanspruchs bestünden insoweit erhebliche rechtliche Bedenken, weil das Verwaltungsgericht damit weit über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fallgruppen des Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruchs hinausgehe und im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung schaffe. Es bestünden im übrigen Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen keine unzumutbaren Regelungslücken, wenn gegebenenfalls auf im Zivilrechtsweg zu verfolgende Amtshaftungsansprüche verwiesen werde. Es fehle aber auch schon an einem Eingriff in eine subjektiv rechtliche Rechtsposition der Klägerinnen durch Unterlassen, weil die Klägerin zu 2) gerade vorher nicht im Besitz eines Kindergartenplatzes gewesen sei. Die Kosten für einen Ersatzplatz stellten schließlich auch keine unmittelbaren Folgen der Versagung des Rechtsanspruchs dar, weil sie auf weiteren Handlungen Dritter, nämlich der Ersatzbeschaffung durch die Eltern beruhten. Eine Versagung einer sozialrechtlichen Leistung sei noch kein Eingriff im Sinne des Folgenbeseitigungsanspruchs. Aufwendungsersatz für eine solche Selbstbeschaffung werde gesetzlich nicht gewährleistet, weil entsprechende Regelungen im Jugendhilferecht nach § 36a SGB VIII ausdrücklich auf die Hilfen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetzes begrenzt seien.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Mai 2012 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

17

Die Klägerinnen beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie treten der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei und machen ergänzend geltend, die Beklagte habe trotz Anmeldung des Kindes 1 1/2 Jahre vor dem Entstehen des Rechtsanspruchs nie einen Platz angeboten, im Übrigen auch deutlich gemacht, dass sie infolge Platz- und Personalmangels nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche angemeldeten Kinder aufzunehmen; erst einige Zeit nach Erhebung der Untätigkeitsklage sei ein Platz zur Verfügung gestellt worden. Die Aufwendungen für den Besuch der privaten Ersatzeinrichtung seien auch als unmittelbare Folgenbeseitigung anzusehen. Es müsse mit praktischen und rechtlichen Konsequenzen verbunden sein, wenn der Primäranspruch nicht rechtzeitig erfüllt werde. Im Übrigen anerkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jugendhilferecht seit jeher im Falle des sogenannten Systemversagens und einer Eilbedürftigkeit sowie rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs die Übernahme der Kosten für die Selbstbeschaffung. Dies werde auch in der Literatur bei Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz befürwortet. § 36a SGB VIII stelle insoweit keine diese Rechtsprechung verdrängende gesetzliche Regelung dar, sondern betreffe nur den engeren Bereich der im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels geregelten Ansprüche.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

22

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die ab dem Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres der Klägerin zu 2) entstandenen Kosten für den Besuch des Kindes in einer privaten Elterninitiative übernimmt. Der Anspruch kann auch neben dem Kind zugleich von der Mutter als Personensorgeberechtigter geltend gemacht werden.

23

1. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch in der Form eines Folgenentschädigungsanspruchs trägt allerdings nach Auffassung des Senats die Klageforderung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. August 1993, 4 C 24.91, NVwZ 1994, 275) muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. Dabei kommt es nicht nur auf die Vollzugsfolgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes an, vielmehr kann der Anspruch bei allen Amtshandlungen bestehen, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, 3 C 81.82, NJW 1985, 817, 818). Allerdings ist die Rechtsfolge des Anspruchs dadurch beschränkt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt, die vollziehende Gewalt mithin zur Herstellung des Zustands verpflichtet ist, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Eine Restitution in Geld ist bei dieser Ausgangslage nur in besonderen Fallkonstellationen zuerkannt worden, etwa wenn die rechtswidrige Folge unmittelbar in einem Geldverlust besteht, bei Unzumutbarkeit der anderweitigen Wiederherstellung des status quo ante bzw. bei der Unmöglichkeit einer anderen Quotierung als in Geld wegen Unteilbarkeit der Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.; BVerwGE 1994, 100, 104 = NVwZ 1994, 275; BVerwGE 140, 34, 37 = NVwZ 2011, 1388, 1389).

24

Es spricht daher bereits vieles dagegen, dass bei bloßer Versagung eines sozialrechtlichen Primäranspruchs auf die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des Zweiten Kapitels des SGB VIII (hier: Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes) als Wiederherstellung des status quo ante die Übernahme der Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangt werden kann. Der Anspruch scheitert aber schon daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.) nicht diejenigen weiteren rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung erfasst werden, die erst infolge eines Verhaltens des Betroffenen eingetreten sind, das auf seiner eigenen Entscheidung beruht. Die Kosten, deren Übernahme hier in Frage steht, sind indessen erst durch das Verhalten der Personensorgeberechtigten entstanden, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen und einen die Kosten auslösenden Vertrag mit der privaten Elterninitiative zu schließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Begrenzung der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs damit begründet, dass die Ausdehnung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf solche Folgen sich schwerlich aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten lasse und durch die Begrenzung eine sonst nicht mehr eindämmbare Ausuferung des Folgenbeseitigungsanspruchs vermieden werde, die zugleich zu einer Verwischung der Abgrenzung dieses Anspruchs von dem vom Verschulden abhängigen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG führen würde.

25

2. Der hier streitige Anspruch ist allerdings auf spezieller sozialrechtlicher Grundlage herzuleiten, die den Gedanken der Folgenbeseitigung in bereichsspezifischer Weise durch Übernahme von Kosten der Selbstbeschaffung verwirklicht (vgl. zu weiteren bereichsspezifischen Ausprägungen des rechtsstaatlichen Kompensationsgedankens im Sozialrecht BVerwGE 140, 103, 108 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht ist seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden kann, wenn die Leistung zu Recht verlangt werden konnte und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. In dem Beschluss vom 25. August 1987, 5 B 50.87, NVwZ-RR 1989, 252, heißt es insoweit: "… auch die … aufgeworfene Frage, ob sich aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz Ansprüche auf Übernahme der Kosten bereits anderweitig gewährter erzieherischer Hilfe ergeben könne, ist zu bejahen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; BVerwG, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 und BVerwG, NVwZ 1987, 412 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) stets zugrunde gelegt, dass der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann. Der vom Berufungsgericht angeführte Charakter des Jugendwohlfahrtsgesetzes als Erziehungsgesetz hat nicht zur Folge, dass die Leistungen der Jugendhilfe auf erzieherische Hilfen in der Form von Sachleistungen beschränkt wären. Zwar sind die Jugendämter in erster Linie gehalten, die erforderlichen Hilfen … 'originär' zu gewähren. … Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vor, kann und muss der Jugendhilfeträger vielmehr noch nachträglich diese Hilfe leisten, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt. … Hierdurch wird nicht die Gefahr geschaffen, dass der Jugendhilfeträger von den Personensorgeberechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnte und auf diese Weise Maßnahmen finanzieren müsste, für die er sonst nicht aufzukommen hätte. Denn der Anspruch auf die Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfe ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendamtes …".

26

Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers "sekundär" in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste.

27

Der Rechtsgedanke ist in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, 5 C 27.88, NJW 1991, 3165, 3166), wenn er auch mit Blick auf besondere Entwicklungen in speziellen Bereichen eine weitere Ausformung erfahren hat. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, 5 C 29.99, BVerwGE 112, 98, NJW-RR 2001, 763, nimmt die genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug und ergänzt insoweit lediglich, dass die Auffassung der Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe nicht einen Hilfeantrag des Leistungsberechtigten vor Beginn der auf den Hilfebedarf gerichteten Maßnahme voraussetze. Das SGB VIII, das insoweit keine ausdrückliche Regelung treffe, enthalte nicht wie § 5 BSHG eine Vorschrift über eine schon aufgrund der Kenntnis der Behörde antragsunabhängig einsetzende Hilfe.

28

Insbesondere sind - anders als die Beklagte annehmen will - die aufgezeigten Rechtsgrundsätze auch nicht durch später erfolgte Gesetzgebung in Frage gestellt worden. Zwar ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB VIII durch das Gesetz vom 8. September 2005 auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen worden (vgl. BR-Drs. 586/04). Dort heißt es (S. 45): "Zum anderen versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und sie zu einem bloßen 'Kostenträger' zu reduzieren. Dies gilt in besonderer Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII. … Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98); … gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sogenannte Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren."

29

In der Einzelbegründung (dort S. 67) heißt es zu Nr. 13 (§ 36a): "Diese Praxis … (Anmerkung: der Inanspruchnahme des Jugendsamtes als bloße Zahlstelle) steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE, 112, 98). Um diesem Prinzip praktisch Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB VIII notwendig. … Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen wie insbesondere der Erziehungsberatung den niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarung mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare Inanspruchnahme zulassen."

30

Dementsprechend heißt es auch in dem Ausschussbericht (BT-Drs. 15/5610) zu Nr. 15: "… in vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis … sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII wird beklagt, dass die Jugendämter … als bloße Zahlstelle für von dritter Seite angeordnete oder selbst verschaffte Leistungen missbraucht werden … Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII. … Nur in bestimmten von der Rechtsprechung vorgegebenen Ausnahmefällen, die in Absatz 3 geregelt sind, kann der Leistungsberechtigte vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme seiner Aufwendungen für von ihm selbst beschaffte Leistungen verlangen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungsberatung, ist durch die Regelung in Absatz 2 sichergestellt".

31

Daraus ergibt sich, dass an eine einschränkende Voraussetzung vor allem im Hinblick auf die im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregel-ten und sonstige Hilfen gedacht war, die dadurch besonders gekennzeichnet sind, dass der Hilfegewährung die Antragstellung sowie ein durch komplexe Erwägungen interdisziplinärer Art gekennzeichnetes Planungsverfahren (z.B. Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) vorausgehen. Für davon nicht erfasste "niedrigschwellige" Leistungen gelten solche Erwägungen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. Die Auffassung der Beklagten, die Regelung im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetztes sei eine gesetzliche Regelung, die den Grundsatz der Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung mit der Wirkung regele, dass außerhalb von Leistungen dieses Abschnitts die Selbstbeschaffung gänzlich ausgeschlossen werde, vermag vor dem Entstehungshintergrund der gesetzlichen Regelung sowie der systematischen Stellung der Vorschrift des § 36a SGB VIII nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt es danach eher nahe, anzunehmen, dass vor dem Hintergrund der besonderen Problemstellung des komplexen Hilfeplanverfahrens eine Sonderregelung für die Hilfen des Vierten Abschnitts und vergleichbare Hilfen geschaffen werden sollte, während im Übrigen, insbesondere bei niedrigschwelligen Angeboten sowie für solche Angebote, die als Rechtsanspruch ausgestaltet sind und keine Fragen eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums aufwerfen, die in der Rechtsprechung herausgestellten Grundsätze nicht berührt werden. Im Übrigen spricht gegen eine entsprechende Ausschlusswirkung auch die rechtssystematische Überlegung, dass die Einschränkungen der Selbstbeschaffung, wie sie in § 36a SGB VIII geregelt sind, die hergebrachten Grundsätze nur verhältnismäßig geringfügig berühren, indem hauptsächlich der bereits in der Rechtsprechung postulierte Grundsatz gesetzlich verankert wird, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wird (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). § 36 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII betont lediglich die anerkannte Voraussetzung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben müssen, das heißt ein Anspruch auf die Gewährung bestand. Zusätzlich erforderlich ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII lediglich eine gewisse Dringlichkeit, gegebenenfalls dass die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

32

Dass es angesichts dieser verhältnismäßig geringfügigen gesetzgeberischen Eingriffe in die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, für die übrigen Gebiete der Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches Achtes Buch, gar in Fällen von Angeboten, für die ein Rechtsanspruch gegeben ist, die in der Rechtsprechung entwickelten Kompensationsansprüche in der Form der Kostenübernahme ersatzlos zu streichen, kann nicht angenommen werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, das gleichsam mit Auslöser für die Gesetzesänderung war, im Blick auf die Herleitung einschränkender Kriterien zwar auch (a.a.O. juris Rn. 13) von der Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes die Rede ist, indessen bei der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, 5 C 19.99, DVBl. 2000, 1212) explizit auf den Unterschied zwischen einer Planung nach Bedarf nach Einschätzung des verantwortlichen Trägers der Jugendhilfe und einem im Gegensatz dazu stehenden, der Bedarfsplanung nicht zugänglichen "subjektiven" Anspruch eines Kindes auf ein bestimmtes Angebot wie im Falle des Anspruchs auf den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterschieden wird.

33

Damit schlägt für den Fall, dass der für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs verantwortliche Jugendhilfeträger - wie hier die Beklagte - nach Antragstellung den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, seine Primärverantwortung in die sekundäre Verantwortung um, die Kosten für eine Ersatzbeschaffung zu übernehmen (vgl. dazu auch Rixen, NJW 2012, 2839, 2843).

34

3. Die im Einzelnen für einen solchen Übernahmeanspruch erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend des Weiteren gegeben.

35

An der entsprechenden Antragstellung fehlt es hier nicht. Die Anmeldung gegenüber dem Jugendamt für den Wunsch zur Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgte bereits im Dezember 2009. Soweit es sich zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs handelte, weil ihr Kind noch keine zwei Jahre alt war, wurde spätestens mit erneuten Schreiben der Klägerin zu 1) als Personensorgeberechtigter vom 26. Februar und 1. März 2011 klargestellt, dass nunmehr die Erfüllung des Rechtsanspruchs angestrebt werde. Der Erfüllungsanspruch besteht zwar nicht im Hinblick auf eine bestimmte Einrichtung und wird als solcher auch nicht gegenüber einem Einrichtungsträger unmittelbar geltend gemacht, sondern besteht in einem Verschaffungsanspruch durch den für die Gewährleistung verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, der Einrichtungen gewöhnlich nicht selbst unterhält, sondern lediglich die Aufgabe der Planung und Förderung wahrnimmt. Die Geltendmachung eines Anspruchs ist vorliegend dann auch nicht lediglich gegenüber der Beklagten als Träger bestimmter Kindertagesstätten, sondern gegenüber dem Jugendamt in der genannten Verantwortung geltend gemacht worden.

36

Der Anspruch besteht auf einen Platz für das Kind ab Vollendung des zweiten Lebensjahres "in zumutbarer Entfernung" (§ 5 Abs. 1 KitaG). Nach Absatz 2 der Bestimmung erstreckt sich die Verpflichtung und damit der Anspruch auf ein Angebot vor- und nachmittags. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die angemeldeten Wünsche der Personensorgeberechtigten vorliegend außerhalb dieses zeitlichen und örtlichen Rahmens bewegt hätten, da die Klägerin zu 1) mehrere Einrichtungen der Beklagten in Innenstadtnähe akzeptiert hatte, indessen wegen zu großer Entfernung periphere Einrichtungen in vertretbarer Weise abgelehnt hatte.

37

Der Anspruch kann im Übrigen nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil die Sorgeberechtigten nicht von Anfang an versucht haben, die Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg "primär" durchzusetzen. Zwar gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Primäransprüche an sich vorrangig vor Sekundäransprüchen geltend zu machen sind. Dies gilt indessen nur, soweit die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz als zumutbar angesehen werden kann, insbesondere eine Abhilfe dadurch überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGHZ, 128, 346, 357 = NJW 1995, 365, 368). Dies ist hier nicht der Fall. Da der für die Inanspruchnahme auch im Hinblick auf den Primärrechtsschutz zuständige Träger der Jugendhilfe als solcher gewöhnlich nicht über die Plätze in den Einrichtungen verfügt, könnte selbst im Fall des Obsiegens in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verschaffensverpflichtung) nicht abzusehen sein, wann die Erfüllung tatsächlich möglich ist, insbesondere wenn wie vorliegend die Erfüllung abgelehnt wird, weil kein Platz verfügbar sei.

38

Die Kostenübernahme kann auch nicht in Frage gestellt werden, weil der in Anspruch genommene Dienst nicht dem Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs entsprochen hätte. Der Senat kann insoweit dahingestellt sein lassen, welche qualitativen Voraussetzungen insoweit bei der Inanspruchnahme eines Krippenplatzes in einer privaten Elterninitiative (§ 25 SGB VIII) erforderlich wären. Die Geeignetheit der vorliegend für die Ersatzbeschaffung herangezogenen Einrichtung kann schon deswegen nicht in Frage gestellt werden, da die Beklagte die Inanspruchnahme solcher Plätze selbst mit einem den Elternbeiträgen entsprechenden Betrag pro Monat gefördert hat.

39

Schließlich kann offen bleiben, ob analog der Regelung in § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII erforderlich war, dass die Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat, denn an einer solchen Dringlichkeit fehlte es bis zur Abhilfeentscheidung auf das von der Klägerin zu 1) ergriffene Rechtsmittel der Untätigkeitsklage hin nicht. Die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub, weil die Eltern beide berufstätig waren und eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden konnte.

40

Die Höhe der Kosten für den in Anspruch genommenen Ersatzplatz in der Elterninitiative war schließlich nicht unangemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Maßstab nicht der Elternbeitrag für ein Kindergartenplatz sein kann, sondern die hohen Subventionskosten für einen solchen Platz im Blick auf Investitionen für die Einrichtung sowie die Personalkosten (vgl. zum Kostenvergleich Schindler, in Kunkel [Herausgeber], SGB VIII, 4. Auflage, § 5 Rn. 12). Über den sogenannten Mehrkostenvorbehalt hinaus ist bei der Angemessenheit hier ohnehin zu berücksichtigen, dass es nicht um die Berücksichtigung eines besonderen Wunsches der Sorgeberechtigten geht, sondern die Verweigerung der Erfüllung des Rechtsanspruchs mit ihren Folgen abgewendet wird.

41

4. Der Kostenanspruch steht neben dem Kind, der Klägerin zu 2), auch der sorgeberechtigten Klägerin zu 1) zu. Es ist auf den Anspruchsinhaber des Primäranspruchs abzustellen. Nach der gesetzlichen Lage steht der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind zu, wie sich aus dem Wortlaut in § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 5 Abs. 1 KitaG ergibt ("Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten"). Der Anspruch steht nach der gesetzlichen Konzeption nach Auffassung des Senats aber ebenso auch den Sorgeberechtigten zu. Zwar dürfte dafür nicht der vom Verwaltungsgericht herausgestellt Umstand ausschlaggebend sein, dass nach § 13 Abs. 3 KitaG ab dem 1. August 2010 in Rheinland-Pfalz der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei ist. Eine solche Entlastung kommt zwar den Eltern zusätzlich zugute. Im Vordergrund ihrer Begünstigung steht aber ohnehin nicht die Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG, 17,5 v.H.), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung. Für die zugleich gesetzlich beabsichtigte Förderung der Eltern und nicht nur für eine reflexhafte Begünstigung spricht der in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Förderungszweck. Zwar gilt die "Erziehung und Bildung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG den Kindern selbst. Der Zweck der "Betreuung" begünstigt aber zugleich die Sorgeberechtigten, die insoweit zum Teil entlastet werden. Im Übrigen spricht auch § 24 Abs. 4 SGB VIII davon, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Eltern, die Leistungen unter anderem nach § 24 Abs. 1 "in Anspruch nehmen wollen", zu informieren und zu beraten hat. Schließlich hat der Gesetzgeber die Ziele und Zwecke der Jugendhilfeplanung, die für die Gewährleistung des vorliegend fraglichen Angebots verantwortlich ist, in § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII dahin bestimmt, dass "Einrichtungen und Dienste" so geplant werden sollen, dass insbesondere (u.a. Nr. 4) "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können". Darin kommt zum Ausdruck, dass es angesichts der heutigen Lebensverhältnisse und der demografischen Entwicklung lebensfremd wäre, anzunehmen, der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz diene nicht zuletzt auch der beruflichen Entfaltung der Eltern und der Vereinbarkeit von beruflicher Betätigung mit der Wahrnehmung der Elternverantwortung in der Familie.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, insbesondere weil sie dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostenübernahme bei der Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen gibt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.


Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen erstreben den Ausgleich der Kosten für den Platz für die Klägerin zu 2), den diese in der Krippe der privaten Elterninitiative "B. e.V." für den Zeitraum vom 8. April 2011 bis 15. Oktober 2011 in Anspruch genommen hat. Es handelt sich dabei um den Zeitraum ab Vollendung des zweiten Lebensjahres der am … 2009 geborenen Klägerin zu 2) bis zum Zurverfügungstellen eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte ab Mitte Oktober 2011 nach Einleitung eines Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Mainz. Die monatlichen Kosten beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten, ab Oktober 2011 auf 397,00 € pro Monat.

2

Die Klägerin zu 1) hatte bereits erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Krippen- bzw. Kindergartenplatzes beansprucht. Ab dem 12. Juli 2010 brachte sie ihr Kind in der genannten privaten Einrichtung in M. unter, da sie bis dahin keine Reaktion von der Beklagten erhalten hatte. Einen Antrag vom 14. Oktober 2010 auf Übernahme des Betrags für die Unterbringung in der privaten Krippe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2011 ab, weil das Einkommen der Eltern über den maßgeblichen Einkommensgrenzen gelegen habe und im Übrigen auch keine Einrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besucht worden sei. Der Bescheid wurde nicht mit Rechtsbehelfen angefochten.

3

Mit am 22. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zu 1) Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie Kostenerstattung der für die Unterbringung in der Elterninitiative aufgewendeten Kosten ab dem 8. April 2011 erhoben. Nachdem sich die Klage auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes infolge der Zuteilung durch die Beklagte erledigt hatte, beschränkte die Klägerin zu 1) ihr Begehren auf die Übernahme der Kosten der privaten Einrichtung für die Zeit ab der Versäumung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz. Die weiterführende Unterbringung in der privaten Einrichtung sei wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich und dringlich gewesen, wie sie insbesondere auch mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 nochmals klargestellt habe.

4

In die Klage ist zusätzlich die Klägerin zu 2) mit Einwilligung der Beklagten einbezogen worden.

5

Die Klägerinnen haben beantragt,

6

die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist dem geltend gemachten Anspruch mit rechtlichen Erwägungen zu denk-baren Anspruchsgrundlagen entgegengetreten.

10

Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Maßnahme zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheide aus, weil die Bestimmung sich aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur auf Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII beschränke, nämlich Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfen; dazu gehöre die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf den Besuch von Kindertageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht.

11

Eine analoge Anwendung der Bestimmung komme aus systematischen Gründen nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke bestehe und der Bundesgesetzgeber bei der Novelle des Sozialgesetzbuches Achtes Buch durch Gesetz vom 8. September 2005 in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notkompetenz in § 36a SGB VIII auf die in diesem Abschnitt geregelten Fallgestaltungen beschränkt habe. Im Übrigen sei es nach § 24 Abs. 6 SGB VIII insoweit Sache der Länder, nähere Regelungen im Bereich der Kindertagesstätten zu treffen. Auch eine gewohnheitsrechtliche Regel für einen solchen Aufwendungsersatz sei daher nicht anzuerkennen.

12

Der richterrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch gebe eine entsprechende Rechtsfolge nicht her, da danach bloß im Wege der Restitution in natura der status quo ante wiederherzustellen sei; Geldersatz komme nur in Betracht, wenn die Statusverletzung des Betroffenen gerade in einem finanziellen Verlust bestehe. Vorliegend sei auch das sogenannte Unmittelbarkeitserfordernis für den Folgenbeseitigungsanspruch nicht erfüllt, da die Aufwendungen nicht durch die Versagung des Anspruchs selbst entstanden seien, sondern mittelbar erst durch den Vertragsabschluss der Eltern mit der privaten Elterninitiative. Hoheitliches Unterlassen mit Blick auf die Versagung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs könne im Übrigen einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht auslösen; ein Entschädigungsanspruch als Kompensation sei der Folgenbeseitigung nicht immanent, weil sonst die Grenzen zu einem in Betracht kommenden, indessen vom Verschulden abhängigen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. § 34 GG verwischt würden.

13

Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 in Höhe von 2.187,77 € stattgegeben und dabei dem Klageantrag entsprochen, soweit nicht Verpflegungskosten betroffen waren. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Blick auf beide Klägerinnen zulässig, insbesondere sei auch der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werde, der im allgemeinen Verwaltungsrecht wurzele. Im Hinblick auf beide Klägerinnen liege ein Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch die Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG) vor; deshalb könnten sie im Wege der Geltendmachung von sekundärrechtlichen Ansprüchen Folgenbeseitigung in der Form einer Geldentschädigung verlangen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entspreche. Wenn dieser im Wege des Primärrechtsschutzes nicht mehr gewährleistet werden könne, greife der Ersatzanspruch in der Form der Gewährleistung eines Kompensationsanspruchs als Geldentschädigung ein. Die Gewährleistungspflicht des Trägers der Jugendhilfe folge dem Kind gegenüber aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 KitaG und wegen der Beitragsfreiheit für die Eltern ihnen gegenüber aus § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 5 KitaG. Wenn der Folgenentschädigungsanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung anerkannt werde, so müsse dies erst recht gelten, wenn wie hier infolge Zeitablaufs die Zuerkennung eines rechtzeitig zu gewährenden Kindertagesstättenplatzes unmöglich geworden sei. Der Anspruch umfasse die aufgewandten Kosten für einen ersatzweise in Anspruch genommenen Platz in der privaten Elterninitiative, nicht aber wegen der gesetzlich ohnehin vorgesehenen gesonderten Belastung der Eltern mit den Kosten des Mittagessens (gesonderter Beitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG) auch die Verpflegungskosten.

14

Mit der dagegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Klägerinnen kein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender Anspruch auf Entschädigung wegen der Vorenthaltung eines Kindertagesstättenplatzes zustehe. Gegen die Heranziehung eines Folgenentschädigungsanspruchs bestünden insoweit erhebliche rechtliche Bedenken, weil das Verwaltungsgericht damit weit über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fallgruppen des Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruchs hinausgehe und im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung schaffe. Es bestünden im übrigen Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen keine unzumutbaren Regelungslücken, wenn gegebenenfalls auf im Zivilrechtsweg zu verfolgende Amtshaftungsansprüche verwiesen werde. Es fehle aber auch schon an einem Eingriff in eine subjektiv rechtliche Rechtsposition der Klägerinnen durch Unterlassen, weil die Klägerin zu 2) gerade vorher nicht im Besitz eines Kindergartenplatzes gewesen sei. Die Kosten für einen Ersatzplatz stellten schließlich auch keine unmittelbaren Folgen der Versagung des Rechtsanspruchs dar, weil sie auf weiteren Handlungen Dritter, nämlich der Ersatzbeschaffung durch die Eltern beruhten. Eine Versagung einer sozialrechtlichen Leistung sei noch kein Eingriff im Sinne des Folgenbeseitigungsanspruchs. Aufwendungsersatz für eine solche Selbstbeschaffung werde gesetzlich nicht gewährleistet, weil entsprechende Regelungen im Jugendhilferecht nach § 36a SGB VIII ausdrücklich auf die Hilfen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetzes begrenzt seien.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Mai 2012 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

17

Die Klägerinnen beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie treten der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei und machen ergänzend geltend, die Beklagte habe trotz Anmeldung des Kindes 1 1/2 Jahre vor dem Entstehen des Rechtsanspruchs nie einen Platz angeboten, im Übrigen auch deutlich gemacht, dass sie infolge Platz- und Personalmangels nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche angemeldeten Kinder aufzunehmen; erst einige Zeit nach Erhebung der Untätigkeitsklage sei ein Platz zur Verfügung gestellt worden. Die Aufwendungen für den Besuch der privaten Ersatzeinrichtung seien auch als unmittelbare Folgenbeseitigung anzusehen. Es müsse mit praktischen und rechtlichen Konsequenzen verbunden sein, wenn der Primäranspruch nicht rechtzeitig erfüllt werde. Im Übrigen anerkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jugendhilferecht seit jeher im Falle des sogenannten Systemversagens und einer Eilbedürftigkeit sowie rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs die Übernahme der Kosten für die Selbstbeschaffung. Dies werde auch in der Literatur bei Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz befürwortet. § 36a SGB VIII stelle insoweit keine diese Rechtsprechung verdrängende gesetzliche Regelung dar, sondern betreffe nur den engeren Bereich der im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels geregelten Ansprüche.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

22

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die ab dem Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres der Klägerin zu 2) entstandenen Kosten für den Besuch des Kindes in einer privaten Elterninitiative übernimmt. Der Anspruch kann auch neben dem Kind zugleich von der Mutter als Personensorgeberechtigter geltend gemacht werden.

23

1. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch in der Form eines Folgenentschädigungsanspruchs trägt allerdings nach Auffassung des Senats die Klageforderung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. August 1993, 4 C 24.91, NVwZ 1994, 275) muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. Dabei kommt es nicht nur auf die Vollzugsfolgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes an, vielmehr kann der Anspruch bei allen Amtshandlungen bestehen, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, 3 C 81.82, NJW 1985, 817, 818). Allerdings ist die Rechtsfolge des Anspruchs dadurch beschränkt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt, die vollziehende Gewalt mithin zur Herstellung des Zustands verpflichtet ist, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Eine Restitution in Geld ist bei dieser Ausgangslage nur in besonderen Fallkonstellationen zuerkannt worden, etwa wenn die rechtswidrige Folge unmittelbar in einem Geldverlust besteht, bei Unzumutbarkeit der anderweitigen Wiederherstellung des status quo ante bzw. bei der Unmöglichkeit einer anderen Quotierung als in Geld wegen Unteilbarkeit der Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.; BVerwGE 1994, 100, 104 = NVwZ 1994, 275; BVerwGE 140, 34, 37 = NVwZ 2011, 1388, 1389).

24

Es spricht daher bereits vieles dagegen, dass bei bloßer Versagung eines sozialrechtlichen Primäranspruchs auf die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des Zweiten Kapitels des SGB VIII (hier: Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes) als Wiederherstellung des status quo ante die Übernahme der Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangt werden kann. Der Anspruch scheitert aber schon daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.) nicht diejenigen weiteren rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung erfasst werden, die erst infolge eines Verhaltens des Betroffenen eingetreten sind, das auf seiner eigenen Entscheidung beruht. Die Kosten, deren Übernahme hier in Frage steht, sind indessen erst durch das Verhalten der Personensorgeberechtigten entstanden, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen und einen die Kosten auslösenden Vertrag mit der privaten Elterninitiative zu schließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Begrenzung der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs damit begründet, dass die Ausdehnung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf solche Folgen sich schwerlich aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten lasse und durch die Begrenzung eine sonst nicht mehr eindämmbare Ausuferung des Folgenbeseitigungsanspruchs vermieden werde, die zugleich zu einer Verwischung der Abgrenzung dieses Anspruchs von dem vom Verschulden abhängigen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG führen würde.

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2. Der hier streitige Anspruch ist allerdings auf spezieller sozialrechtlicher Grundlage herzuleiten, die den Gedanken der Folgenbeseitigung in bereichsspezifischer Weise durch Übernahme von Kosten der Selbstbeschaffung verwirklicht (vgl. zu weiteren bereichsspezifischen Ausprägungen des rechtsstaatlichen Kompensationsgedankens im Sozialrecht BVerwGE 140, 103, 108 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht ist seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden kann, wenn die Leistung zu Recht verlangt werden konnte und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. In dem Beschluss vom 25. August 1987, 5 B 50.87, NVwZ-RR 1989, 252, heißt es insoweit: "… auch die … aufgeworfene Frage, ob sich aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz Ansprüche auf Übernahme der Kosten bereits anderweitig gewährter erzieherischer Hilfe ergeben könne, ist zu bejahen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; BVerwG, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 und BVerwG, NVwZ 1987, 412 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) stets zugrunde gelegt, dass der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann. Der vom Berufungsgericht angeführte Charakter des Jugendwohlfahrtsgesetzes als Erziehungsgesetz hat nicht zur Folge, dass die Leistungen der Jugendhilfe auf erzieherische Hilfen in der Form von Sachleistungen beschränkt wären. Zwar sind die Jugendämter in erster Linie gehalten, die erforderlichen Hilfen … 'originär' zu gewähren. … Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vor, kann und muss der Jugendhilfeträger vielmehr noch nachträglich diese Hilfe leisten, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt. … Hierdurch wird nicht die Gefahr geschaffen, dass der Jugendhilfeträger von den Personensorgeberechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnte und auf diese Weise Maßnahmen finanzieren müsste, für die er sonst nicht aufzukommen hätte. Denn der Anspruch auf die Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfe ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendamtes …".

26

Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers "sekundär" in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste.

27

Der Rechtsgedanke ist in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, 5 C 27.88, NJW 1991, 3165, 3166), wenn er auch mit Blick auf besondere Entwicklungen in speziellen Bereichen eine weitere Ausformung erfahren hat. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, 5 C 29.99, BVerwGE 112, 98, NJW-RR 2001, 763, nimmt die genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug und ergänzt insoweit lediglich, dass die Auffassung der Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe nicht einen Hilfeantrag des Leistungsberechtigten vor Beginn der auf den Hilfebedarf gerichteten Maßnahme voraussetze. Das SGB VIII, das insoweit keine ausdrückliche Regelung treffe, enthalte nicht wie § 5 BSHG eine Vorschrift über eine schon aufgrund der Kenntnis der Behörde antragsunabhängig einsetzende Hilfe.

28

Insbesondere sind - anders als die Beklagte annehmen will - die aufgezeigten Rechtsgrundsätze auch nicht durch später erfolgte Gesetzgebung in Frage gestellt worden. Zwar ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB VIII durch das Gesetz vom 8. September 2005 auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen worden (vgl. BR-Drs. 586/04). Dort heißt es (S. 45): "Zum anderen versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und sie zu einem bloßen 'Kostenträger' zu reduzieren. Dies gilt in besonderer Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII. … Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98); … gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sogenannte Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren."

29

In der Einzelbegründung (dort S. 67) heißt es zu Nr. 13 (§ 36a): "Diese Praxis … (Anmerkung: der Inanspruchnahme des Jugendsamtes als bloße Zahlstelle) steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE, 112, 98). Um diesem Prinzip praktisch Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB VIII notwendig. … Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen wie insbesondere der Erziehungsberatung den niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarung mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare Inanspruchnahme zulassen."

30

Dementsprechend heißt es auch in dem Ausschussbericht (BT-Drs. 15/5610) zu Nr. 15: "… in vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis … sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII wird beklagt, dass die Jugendämter … als bloße Zahlstelle für von dritter Seite angeordnete oder selbst verschaffte Leistungen missbraucht werden … Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII. … Nur in bestimmten von der Rechtsprechung vorgegebenen Ausnahmefällen, die in Absatz 3 geregelt sind, kann der Leistungsberechtigte vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme seiner Aufwendungen für von ihm selbst beschaffte Leistungen verlangen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungsberatung, ist durch die Regelung in Absatz 2 sichergestellt".

31

Daraus ergibt sich, dass an eine einschränkende Voraussetzung vor allem im Hinblick auf die im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregel-ten und sonstige Hilfen gedacht war, die dadurch besonders gekennzeichnet sind, dass der Hilfegewährung die Antragstellung sowie ein durch komplexe Erwägungen interdisziplinärer Art gekennzeichnetes Planungsverfahren (z.B. Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) vorausgehen. Für davon nicht erfasste "niedrigschwellige" Leistungen gelten solche Erwägungen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. Die Auffassung der Beklagten, die Regelung im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetztes sei eine gesetzliche Regelung, die den Grundsatz der Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung mit der Wirkung regele, dass außerhalb von Leistungen dieses Abschnitts die Selbstbeschaffung gänzlich ausgeschlossen werde, vermag vor dem Entstehungshintergrund der gesetzlichen Regelung sowie der systematischen Stellung der Vorschrift des § 36a SGB VIII nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt es danach eher nahe, anzunehmen, dass vor dem Hintergrund der besonderen Problemstellung des komplexen Hilfeplanverfahrens eine Sonderregelung für die Hilfen des Vierten Abschnitts und vergleichbare Hilfen geschaffen werden sollte, während im Übrigen, insbesondere bei niedrigschwelligen Angeboten sowie für solche Angebote, die als Rechtsanspruch ausgestaltet sind und keine Fragen eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums aufwerfen, die in der Rechtsprechung herausgestellten Grundsätze nicht berührt werden. Im Übrigen spricht gegen eine entsprechende Ausschlusswirkung auch die rechtssystematische Überlegung, dass die Einschränkungen der Selbstbeschaffung, wie sie in § 36a SGB VIII geregelt sind, die hergebrachten Grundsätze nur verhältnismäßig geringfügig berühren, indem hauptsächlich der bereits in der Rechtsprechung postulierte Grundsatz gesetzlich verankert wird, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wird (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). § 36 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII betont lediglich die anerkannte Voraussetzung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben müssen, das heißt ein Anspruch auf die Gewährung bestand. Zusätzlich erforderlich ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII lediglich eine gewisse Dringlichkeit, gegebenenfalls dass die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

32

Dass es angesichts dieser verhältnismäßig geringfügigen gesetzgeberischen Eingriffe in die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, für die übrigen Gebiete der Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches Achtes Buch, gar in Fällen von Angeboten, für die ein Rechtsanspruch gegeben ist, die in der Rechtsprechung entwickelten Kompensationsansprüche in der Form der Kostenübernahme ersatzlos zu streichen, kann nicht angenommen werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, das gleichsam mit Auslöser für die Gesetzesänderung war, im Blick auf die Herleitung einschränkender Kriterien zwar auch (a.a.O. juris Rn. 13) von der Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes die Rede ist, indessen bei der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, 5 C 19.99, DVBl. 2000, 1212) explizit auf den Unterschied zwischen einer Planung nach Bedarf nach Einschätzung des verantwortlichen Trägers der Jugendhilfe und einem im Gegensatz dazu stehenden, der Bedarfsplanung nicht zugänglichen "subjektiven" Anspruch eines Kindes auf ein bestimmtes Angebot wie im Falle des Anspruchs auf den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterschieden wird.

33

Damit schlägt für den Fall, dass der für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs verantwortliche Jugendhilfeträger - wie hier die Beklagte - nach Antragstellung den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, seine Primärverantwortung in die sekundäre Verantwortung um, die Kosten für eine Ersatzbeschaffung zu übernehmen (vgl. dazu auch Rixen, NJW 2012, 2839, 2843).

34

3. Die im Einzelnen für einen solchen Übernahmeanspruch erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend des Weiteren gegeben.

35

An der entsprechenden Antragstellung fehlt es hier nicht. Die Anmeldung gegenüber dem Jugendamt für den Wunsch zur Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgte bereits im Dezember 2009. Soweit es sich zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs handelte, weil ihr Kind noch keine zwei Jahre alt war, wurde spätestens mit erneuten Schreiben der Klägerin zu 1) als Personensorgeberechtigter vom 26. Februar und 1. März 2011 klargestellt, dass nunmehr die Erfüllung des Rechtsanspruchs angestrebt werde. Der Erfüllungsanspruch besteht zwar nicht im Hinblick auf eine bestimmte Einrichtung und wird als solcher auch nicht gegenüber einem Einrichtungsträger unmittelbar geltend gemacht, sondern besteht in einem Verschaffungsanspruch durch den für die Gewährleistung verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, der Einrichtungen gewöhnlich nicht selbst unterhält, sondern lediglich die Aufgabe der Planung und Förderung wahrnimmt. Die Geltendmachung eines Anspruchs ist vorliegend dann auch nicht lediglich gegenüber der Beklagten als Träger bestimmter Kindertagesstätten, sondern gegenüber dem Jugendamt in der genannten Verantwortung geltend gemacht worden.

36

Der Anspruch besteht auf einen Platz für das Kind ab Vollendung des zweiten Lebensjahres "in zumutbarer Entfernung" (§ 5 Abs. 1 KitaG). Nach Absatz 2 der Bestimmung erstreckt sich die Verpflichtung und damit der Anspruch auf ein Angebot vor- und nachmittags. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die angemeldeten Wünsche der Personensorgeberechtigten vorliegend außerhalb dieses zeitlichen und örtlichen Rahmens bewegt hätten, da die Klägerin zu 1) mehrere Einrichtungen der Beklagten in Innenstadtnähe akzeptiert hatte, indessen wegen zu großer Entfernung periphere Einrichtungen in vertretbarer Weise abgelehnt hatte.

37

Der Anspruch kann im Übrigen nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil die Sorgeberechtigten nicht von Anfang an versucht haben, die Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg "primär" durchzusetzen. Zwar gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Primäransprüche an sich vorrangig vor Sekundäransprüchen geltend zu machen sind. Dies gilt indessen nur, soweit die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz als zumutbar angesehen werden kann, insbesondere eine Abhilfe dadurch überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGHZ, 128, 346, 357 = NJW 1995, 365, 368). Dies ist hier nicht der Fall. Da der für die Inanspruchnahme auch im Hinblick auf den Primärrechtsschutz zuständige Träger der Jugendhilfe als solcher gewöhnlich nicht über die Plätze in den Einrichtungen verfügt, könnte selbst im Fall des Obsiegens in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verschaffensverpflichtung) nicht abzusehen sein, wann die Erfüllung tatsächlich möglich ist, insbesondere wenn wie vorliegend die Erfüllung abgelehnt wird, weil kein Platz verfügbar sei.

38

Die Kostenübernahme kann auch nicht in Frage gestellt werden, weil der in Anspruch genommene Dienst nicht dem Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs entsprochen hätte. Der Senat kann insoweit dahingestellt sein lassen, welche qualitativen Voraussetzungen insoweit bei der Inanspruchnahme eines Krippenplatzes in einer privaten Elterninitiative (§ 25 SGB VIII) erforderlich wären. Die Geeignetheit der vorliegend für die Ersatzbeschaffung herangezogenen Einrichtung kann schon deswegen nicht in Frage gestellt werden, da die Beklagte die Inanspruchnahme solcher Plätze selbst mit einem den Elternbeiträgen entsprechenden Betrag pro Monat gefördert hat.

39

Schließlich kann offen bleiben, ob analog der Regelung in § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII erforderlich war, dass die Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat, denn an einer solchen Dringlichkeit fehlte es bis zur Abhilfeentscheidung auf das von der Klägerin zu 1) ergriffene Rechtsmittel der Untätigkeitsklage hin nicht. Die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub, weil die Eltern beide berufstätig waren und eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden konnte.

40

Die Höhe der Kosten für den in Anspruch genommenen Ersatzplatz in der Elterninitiative war schließlich nicht unangemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Maßstab nicht der Elternbeitrag für ein Kindergartenplatz sein kann, sondern die hohen Subventionskosten für einen solchen Platz im Blick auf Investitionen für die Einrichtung sowie die Personalkosten (vgl. zum Kostenvergleich Schindler, in Kunkel [Herausgeber], SGB VIII, 4. Auflage, § 5 Rn. 12). Über den sogenannten Mehrkostenvorbehalt hinaus ist bei der Angemessenheit hier ohnehin zu berücksichtigen, dass es nicht um die Berücksichtigung eines besonderen Wunsches der Sorgeberechtigten geht, sondern die Verweigerung der Erfüllung des Rechtsanspruchs mit ihren Folgen abgewendet wird.

41

4. Der Kostenanspruch steht neben dem Kind, der Klägerin zu 2), auch der sorgeberechtigten Klägerin zu 1) zu. Es ist auf den Anspruchsinhaber des Primäranspruchs abzustellen. Nach der gesetzlichen Lage steht der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind zu, wie sich aus dem Wortlaut in § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 5 Abs. 1 KitaG ergibt ("Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten"). Der Anspruch steht nach der gesetzlichen Konzeption nach Auffassung des Senats aber ebenso auch den Sorgeberechtigten zu. Zwar dürfte dafür nicht der vom Verwaltungsgericht herausgestellt Umstand ausschlaggebend sein, dass nach § 13 Abs. 3 KitaG ab dem 1. August 2010 in Rheinland-Pfalz der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei ist. Eine solche Entlastung kommt zwar den Eltern zusätzlich zugute. Im Vordergrund ihrer Begünstigung steht aber ohnehin nicht die Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG, 17,5 v.H.), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung. Für die zugleich gesetzlich beabsichtigte Förderung der Eltern und nicht nur für eine reflexhafte Begünstigung spricht der in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Förderungszweck. Zwar gilt die "Erziehung und Bildung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG den Kindern selbst. Der Zweck der "Betreuung" begünstigt aber zugleich die Sorgeberechtigten, die insoweit zum Teil entlastet werden. Im Übrigen spricht auch § 24 Abs. 4 SGB VIII davon, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Eltern, die Leistungen unter anderem nach § 24 Abs. 1 "in Anspruch nehmen wollen", zu informieren und zu beraten hat. Schließlich hat der Gesetzgeber die Ziele und Zwecke der Jugendhilfeplanung, die für die Gewährleistung des vorliegend fraglichen Angebots verantwortlich ist, in § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII dahin bestimmt, dass "Einrichtungen und Dienste" so geplant werden sollen, dass insbesondere (u.a. Nr. 4) "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können". Darin kommt zum Ausdruck, dass es angesichts der heutigen Lebensverhältnisse und der demografischen Entwicklung lebensfremd wäre, anzunehmen, der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz diene nicht zuletzt auch der beruflichen Entfaltung der Eltern und der Vereinbarkeit von beruflicher Betätigung mit der Wahrnehmung der Elternverantwortung in der Familie.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, insbesondere weil sie dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostenübernahme bei der Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen gibt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege - unter Abzug einer ersparten (fiktiven) Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und eines etwaigen Betreuungsgeldes nach §§ 4a-d BEEG - zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in folgender Höhe zu erstatten:

- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014,

- für die Zeit von Juli bis August 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014,

- für die Zeit von September bis Oktober 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ab August 2013 geltend.
Die in Vollzeit berufstätigen Eltern des am 06.03.2012 geborenen Klägers hatten diesen am 23.05.2012 in der städtischen Kindertageseinrichtung V. in S. (gewünschter Aufnahmetermin: 06.03.2013) sowie im weiteren Verlauf in weiteren kirchlichen und privaten Tageseinrichtung angemeldet, ohne einen Betreuungsplatz zu erhalten.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren in S. größer sein werde als das zur Verfügung stehende Angebot. Die Beklagte habe daher ein Verfahren zur Vergabe von Plätzen für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, bis spätestens 04.03.2013 eine Erklärung über ihre familiäre Situation und ihren Beschäftigungsstatus abzugeben. Diese Erklärung gaben die Eltern des Klägers am 27.02.2013 in einer „Anmeldung für einen Platz für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ ab. Aufgrund der Erklärung erhielt die Familie nach den Platzvergabekriterien der Beklagten zwei Punkte (ein Kind, beide Eltern beschäftigt).
Am 24.01.2013 schlossen die Eltern des Klägers mit der E. einen Betreuungsvertrag. Danach wird der Kläger dort ab dem 01.03.2013 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr betreut. Der Monatsbeitrag für die Betreuung betrug bei Vertragsschluss 850,-- EUR und wurde nach Mitteilung der Einrichtung vom 12.09.2013 ab dem 01.07.2013 auf monatlich 680,-- EUR (Betreuung 590,-- EUR und Verpflegung 90,-- EUR) reduziert.
Außerdem sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie ein jährliche Gebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 erhielten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Nachricht, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 wandte sich die Eltern des Klägers erneut an die Beklagte. Sie trugen vor, bisher hätten sie weder von der Tagesstätte noch von der Beklagten einen positiven Bescheid bekommen. Man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Platz erhalten würden und auf der Warteliste stünden, allerdings auch nicht, an welcher Position. Sie hätten auch von verschiedenen anderen Tageseinrichtungen nur Absagen bekommen oder seien vertröstet worden. Sie hätten sich auch um einen Platz bei einer Tagesmutter bemüht. Bei allen Tagesmüttern, die überhaupt in Frage gekommen seien, seien die Plätze jedoch belegt oder ungeeignet gewesen. Das Jugendamt der Beklagten hätte ihnen weder beratend noch hilfeleistend zur Seite gestanden, sondern sie seien völlig auf sich gestellt gewesen. Sie hätten daher den Kläger in einer privaten Kita unterbringen müssen. Der Kläger fühle sich dort wohl, aber die Kosten seien finanziell nicht tragbar. In einer städtischen Kita würden mit ca. 300,-- EUR monatlich weniger als die Hälfte der Kosten anfallen.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 forderten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über dessen Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes. Betreuungsbedarf bestehe wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile von Montag bis Freitag jeweils 9.00 – 17.30 Uhr.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in S. nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang von 8,5 Stunden täglich ab, da die zur Verfügung stehenden Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen der Beklagten nicht ausreichten, um den Platzbedarf in S. decken und dem Kläger den gewünschten Betreuungsplatz beschaffen zu können.
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Dagegen erhoben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, sie müssten beide in Vollzeit arbeiten, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie hätten daher den Kläger seit dem 01.03.2013 in der privaten Krippe „E.“ in S. angemeldet. Dort fielen im Vergleich zu einer städtischen Krippe für die Betreuung monatlich 317,-- EUR und für die Verpflegung monatlich 35,-- EUR mehr an. Außerdem sei anders als in einer städtischen Krippe eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu zahlen.
11 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2013 zurück. Derzeit seien alle Betreuungsplätze für unter Dreijährige vergeben und es würden in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt. Dies hätten auch weitere Abgleiche, zuletzt am 07.11.2013, ergeben. Trotz des stetigen Ausbaus des Angebots der Tagesbetreuung für unter Dreijährige sei die Beklagte derzeit nicht in der Lage, den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund könne die Beklagte dem Antrag nicht stattgeben. Der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Betreuungseinrichtung werde in einem separaten Verfahren geprüft.
12 
Gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.09.2013 und 12.11.2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (7 K 5011/13).
13 
Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte. Zur Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung werde der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der alternativ belegten Kindertageseinrichtung sowie ein Nachweis, aus dem der Beginn der Betreuung und die einmalig und monatlich anfallenden Kosten ersichtlich sei, benötigt. Die geforderten Unterlagen legten die Kläger am 03.12.2013 bei der Beklagten vor.
14 
Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, grundsätzlich bestehe im Rahmen der §§ 22, 24 SGB VIII ein Anspruch auf täglich vier Stunden Betreuung (Regelangebot). Ein erweiterter individueller Betreuungsumfang solle zur Verfügung stehen, wenn dies z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern oder sonstiger spezifischer Umstände notwendig sei. Um den beantragten erweiterten Betreuungsumfang prüfen zu können, werde gebeten, noch Angaben über die regelmäßigen (durchschnittlichen) wöchentlichen und auch täglichen Arbeitszeiten beider Elternteile sowie die Fahrzeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung zu machen.
15 
Mit Schreiben vom 17.02.2014 machten die Eltern des Klägers dazu folgende Angaben: Die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab. Der Fußweg von der Wohnung zur Kita betrage 100 m (5 Minuten). Die Abholung durch die Mutter beanspruche je nach Verkehrslage ca. 25 Minuten (ca. 8 km).
16 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten für den Kläger in der Kindertageseinrichtung „E.“ im Rahmen des geltend gemachten Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang einer Ganztagsbetreuung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus: Die Eltern des Klägers hätten im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Kindertagesstätte betrage ca. 25 Minuten. Daraus ergebe sich, dass die von den Eltern gewünschte Betreuung begründet sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich ein erweiterter Betreuungsumfang. Durch den selbstbeschafften Betreuungsplatz ihres Kindes sehe die Beklagte allerdings den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung als erfüllt an. Die frühkindliche Förderung könne in Tagespflege oder in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Betreuungsplätze könnten nicht nur in städtischen Einrichtungen, sondern auch von anderen Trägern angeboten werden, wie dies auch dem gesetzlich als Grundsatz vorgegebenen Nachrang der Gemeinden bei der Bedarfsdeckung entspreche. Auch durch den Besuch von Einrichtungen freier, gemeinnütziger und sonstiger Träger werde in Baden-Württemberg der Rechtsanspruch erfüllt. Es handele sich bei der vom Kläger besuchten Einrichtung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Die Beklagte fördere entsprechend ihren bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen alle diese Kindertageseinrichtungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen des § 8 KiTaG, d.h. unabhängig von der Höhe der Betreuungskosten. Das Landesrecht enthalte hinsichtlich einer Entgelthöhe nur die Regelung, dass die angemessene wirtschaftliche Belastung und die Kinderzahlen in der Familie berücksichtigt werden könnten. Finanziell würden Familien zudem im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen des § 90 SGB VIII unterstützt. Über diese Regelungen hinaus bestehe gesetzlich kein weiterer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch von Einrichtungen freier Träger.
17 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und trugen vor, der Kläger habe seit dem 01.08.2013 einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schaffung von genügend Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bis zum 01.08.2013 nicht nachgekommen, obwohl das Problem der fehlenden Plätze schon seit einigen Jahren bekannt sei. Für einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Platz entstünde ein finanzieller Aufwand von 275,00 EUR pro Monat. Durch die private Unterbringung betrage der Aufwand statt dessen 680,-- EUR im Monat. Der finanzielle Mehraufwand für die Betreuung des Klägers entstehe nicht, wenn die Beklagte einen Platz zur Verfügung stellen würde.
18 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 27.06.2014, zurück.
19 
Dagegen hat der Kläger am 18.07.2014 Klage eingereicht. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann vorliege, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Spätestens mit Schreiben vom 07.06.2013 hätten die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers bei der Beklagten den seit 01.08.2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf Betreuung für unter 3-jährige geltend gemacht. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, es gebe keine freien Plätze. Durch die Notwendigkeit der Betreuung des Klägers in einer privaten Einrichtung entstünden erhebliche Mehrkosten, die die Beklagte zu erstatten habe. Beide personensorgeberechtigten Elternteile seien in Vollzeit erwerbstätig und hätten nicht ausreichend Zeit, sich um den Kläger in gebotenem Umfang zu kümmern und ihn zu fördern. Seine Unterbringung in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ sei zwingend notwendig gewesen. Die Anmeldegebühr betrage 320,-- EUR, die Jahresgebühr 120,-- EUR. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 590,-- EUR, die Verpflegung monatlich 90,-- EUR, zusammen 680,-- EUR. In einer städtischen Krippe fielen keine Anmelde- und Jahresgebühren an. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 273,-- EUR, die Verpflegung monatlich 65,-- EUR. Die hieraus resultierende Differenz werde mit der Klage geltend gemacht.
20 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
21 
1. den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 aufzuheben,
22 
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu erstatten,
23 
3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Juli bis August 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu erstatten,
24 
4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von September bis Oktober 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu erstatten,
25 
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Hierbei handle es sich um einen subjektiv-individuellen Förderanspruch, der nur dem Kind zustehe. Folglich könne der Aufwendungsersatzanspruch auch nur durch das Kind geltend gemacht werden. Der Primäranspruch bestehe aus den im Verfahren 7 K 5011/13 dargelegten Gründen nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betrieb erforderliche Personal anzuwerben. Wenn trotzdem nicht alle Anspruchsteller einen Kita-Platz bekommen könnten, stelle dies eine von der Beklagten nicht zu vertretende Unmöglichkeit dar. Darüber hinaus werde von den Eltern des Klägers vorgetragen, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Hierbei seien die Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Vaters sehr vage gehalten. Damit sei der für eine Ganztagsbetreuung erforderliche individuelle Bedarf im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Gerade im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 SGB VIII analog sei auf Aufwendungsersatz gerichtet. Er sei somit kein Schadensersatzanspruch. Damit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit den Kläger eine Schadensminderungspflicht treffe. Doch bestehe für den Kläger zumindest die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet habe, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, hätte der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen. Auch wenn ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, befreie dieser die Kläger nicht davon, bei der Auswahl auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen zu lassen. Es werde insoweit auf § 5 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen, in dem das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 SGB VIII seine Grenzen finde.
29 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes erwidert:
30 
Der Vater des Klägers sei selbständig in der Agentur N., R-Straße in S., tätig. Dort sei er in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens von 10.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt. Der Beklagten sei es unbenommen gewesen, Alternativen zu benennen und das Begehren nicht komplett abzulehnen. Die Beklagte beschreibe aber selbst, dass keine Plätze bei ihr zur Verfügung stünden. Die Eltern des Klägers hätten nichtsdestotrotz versucht, den Kläger in anderen Tageseinrichtungen in S. mit verlängerten Öffnungszeiten unterzubringen, seien allerdings nicht erfolgreich gewesen. Dies seien neben der V. in der W-Straße folgende Einrichtungen gewesen: Kindertagesstätte A; Kath. Kinderhaus B; Evangelischer Kindergarten C.; D-Kindertagesstätte; Kindervilla E; Tagesmütter und Pflegeeltern S.. Darüber hinaus hätten die Eltern auf dem X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht. Auch dies habe keinen Erfolg gehabt. Wenn es einen Treffer gegeben habe, sei dort nur ein Platz mit verkürzter Betreuungszeit und oft in völlig anderen Stadtteilen vorhanden gewesen. Das Jugendamt der Beklagten habe bereits seit der ersten Anmeldung und der Absage der V. Bescheid gewusst, dass ein Platz für den Kläger gesucht werde. Die Eltern hätten sich beim Amtsleiter und seiner Stellvertretung nach freien Plätzen erkundigt. Allerdings sei dieses Ansinnen immer abschlägig beschieden worden.
31 
Nachdem die Vertreter der Beklagten in dem die Beschaffung eines Kita-Platzes betreffenden Klageverfahren 7 K 5011/13 erklärt haben, dass für den Kläger vor Erreichung des 3. Lebensjahres kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten den diesbezüglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und sich über die Kostentragung geeinigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.12.2014 eingestellt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5011/13 sowie der zu den beiden Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege - unter Abzug einer ersparten (fiktiven) Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und eines etwaigen Betreuungsgeldes nach §§ 4a-d BEEG - zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.


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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in folgender Höhe zu erstatten:

- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014,

- für die Zeit von Juli bis August 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014,

- für die Zeit von September bis Oktober 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ab August 2013 geltend.
Die in Vollzeit berufstätigen Eltern des am 06.03.2012 geborenen Klägers hatten diesen am 23.05.2012 in der städtischen Kindertageseinrichtung V. in S. (gewünschter Aufnahmetermin: 06.03.2013) sowie im weiteren Verlauf in weiteren kirchlichen und privaten Tageseinrichtung angemeldet, ohne einen Betreuungsplatz zu erhalten.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren in S. größer sein werde als das zur Verfügung stehende Angebot. Die Beklagte habe daher ein Verfahren zur Vergabe von Plätzen für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, bis spätestens 04.03.2013 eine Erklärung über ihre familiäre Situation und ihren Beschäftigungsstatus abzugeben. Diese Erklärung gaben die Eltern des Klägers am 27.02.2013 in einer „Anmeldung für einen Platz für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ ab. Aufgrund der Erklärung erhielt die Familie nach den Platzvergabekriterien der Beklagten zwei Punkte (ein Kind, beide Eltern beschäftigt).
Am 24.01.2013 schlossen die Eltern des Klägers mit der E. einen Betreuungsvertrag. Danach wird der Kläger dort ab dem 01.03.2013 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr betreut. Der Monatsbeitrag für die Betreuung betrug bei Vertragsschluss 850,-- EUR und wurde nach Mitteilung der Einrichtung vom 12.09.2013 ab dem 01.07.2013 auf monatlich 680,-- EUR (Betreuung 590,-- EUR und Verpflegung 90,-- EUR) reduziert.
Außerdem sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie ein jährliche Gebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 erhielten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Nachricht, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 wandte sich die Eltern des Klägers erneut an die Beklagte. Sie trugen vor, bisher hätten sie weder von der Tagesstätte noch von der Beklagten einen positiven Bescheid bekommen. Man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Platz erhalten würden und auf der Warteliste stünden, allerdings auch nicht, an welcher Position. Sie hätten auch von verschiedenen anderen Tageseinrichtungen nur Absagen bekommen oder seien vertröstet worden. Sie hätten sich auch um einen Platz bei einer Tagesmutter bemüht. Bei allen Tagesmüttern, die überhaupt in Frage gekommen seien, seien die Plätze jedoch belegt oder ungeeignet gewesen. Das Jugendamt der Beklagten hätte ihnen weder beratend noch hilfeleistend zur Seite gestanden, sondern sie seien völlig auf sich gestellt gewesen. Sie hätten daher den Kläger in einer privaten Kita unterbringen müssen. Der Kläger fühle sich dort wohl, aber die Kosten seien finanziell nicht tragbar. In einer städtischen Kita würden mit ca. 300,-- EUR monatlich weniger als die Hälfte der Kosten anfallen.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 forderten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über dessen Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes. Betreuungsbedarf bestehe wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile von Montag bis Freitag jeweils 9.00 – 17.30 Uhr.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in S. nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang von 8,5 Stunden täglich ab, da die zur Verfügung stehenden Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen der Beklagten nicht ausreichten, um den Platzbedarf in S. decken und dem Kläger den gewünschten Betreuungsplatz beschaffen zu können.
10 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, sie müssten beide in Vollzeit arbeiten, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie hätten daher den Kläger seit dem 01.03.2013 in der privaten Krippe „E.“ in S. angemeldet. Dort fielen im Vergleich zu einer städtischen Krippe für die Betreuung monatlich 317,-- EUR und für die Verpflegung monatlich 35,-- EUR mehr an. Außerdem sei anders als in einer städtischen Krippe eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu zahlen.
11 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2013 zurück. Derzeit seien alle Betreuungsplätze für unter Dreijährige vergeben und es würden in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt. Dies hätten auch weitere Abgleiche, zuletzt am 07.11.2013, ergeben. Trotz des stetigen Ausbaus des Angebots der Tagesbetreuung für unter Dreijährige sei die Beklagte derzeit nicht in der Lage, den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund könne die Beklagte dem Antrag nicht stattgeben. Der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Betreuungseinrichtung werde in einem separaten Verfahren geprüft.
12 
Gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.09.2013 und 12.11.2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (7 K 5011/13).
13 
Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte. Zur Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung werde der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der alternativ belegten Kindertageseinrichtung sowie ein Nachweis, aus dem der Beginn der Betreuung und die einmalig und monatlich anfallenden Kosten ersichtlich sei, benötigt. Die geforderten Unterlagen legten die Kläger am 03.12.2013 bei der Beklagten vor.
14 
Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, grundsätzlich bestehe im Rahmen der §§ 22, 24 SGB VIII ein Anspruch auf täglich vier Stunden Betreuung (Regelangebot). Ein erweiterter individueller Betreuungsumfang solle zur Verfügung stehen, wenn dies z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern oder sonstiger spezifischer Umstände notwendig sei. Um den beantragten erweiterten Betreuungsumfang prüfen zu können, werde gebeten, noch Angaben über die regelmäßigen (durchschnittlichen) wöchentlichen und auch täglichen Arbeitszeiten beider Elternteile sowie die Fahrzeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung zu machen.
15 
Mit Schreiben vom 17.02.2014 machten die Eltern des Klägers dazu folgende Angaben: Die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab. Der Fußweg von der Wohnung zur Kita betrage 100 m (5 Minuten). Die Abholung durch die Mutter beanspruche je nach Verkehrslage ca. 25 Minuten (ca. 8 km).
16 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten für den Kläger in der Kindertageseinrichtung „E.“ im Rahmen des geltend gemachten Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang einer Ganztagsbetreuung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus: Die Eltern des Klägers hätten im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Kindertagesstätte betrage ca. 25 Minuten. Daraus ergebe sich, dass die von den Eltern gewünschte Betreuung begründet sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich ein erweiterter Betreuungsumfang. Durch den selbstbeschafften Betreuungsplatz ihres Kindes sehe die Beklagte allerdings den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung als erfüllt an. Die frühkindliche Förderung könne in Tagespflege oder in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Betreuungsplätze könnten nicht nur in städtischen Einrichtungen, sondern auch von anderen Trägern angeboten werden, wie dies auch dem gesetzlich als Grundsatz vorgegebenen Nachrang der Gemeinden bei der Bedarfsdeckung entspreche. Auch durch den Besuch von Einrichtungen freier, gemeinnütziger und sonstiger Träger werde in Baden-Württemberg der Rechtsanspruch erfüllt. Es handele sich bei der vom Kläger besuchten Einrichtung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Die Beklagte fördere entsprechend ihren bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen alle diese Kindertageseinrichtungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen des § 8 KiTaG, d.h. unabhängig von der Höhe der Betreuungskosten. Das Landesrecht enthalte hinsichtlich einer Entgelthöhe nur die Regelung, dass die angemessene wirtschaftliche Belastung und die Kinderzahlen in der Familie berücksichtigt werden könnten. Finanziell würden Familien zudem im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen des § 90 SGB VIII unterstützt. Über diese Regelungen hinaus bestehe gesetzlich kein weiterer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch von Einrichtungen freier Träger.
17 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und trugen vor, der Kläger habe seit dem 01.08.2013 einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schaffung von genügend Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bis zum 01.08.2013 nicht nachgekommen, obwohl das Problem der fehlenden Plätze schon seit einigen Jahren bekannt sei. Für einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Platz entstünde ein finanzieller Aufwand von 275,00 EUR pro Monat. Durch die private Unterbringung betrage der Aufwand statt dessen 680,-- EUR im Monat. Der finanzielle Mehraufwand für die Betreuung des Klägers entstehe nicht, wenn die Beklagte einen Platz zur Verfügung stellen würde.
18 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 27.06.2014, zurück.
19 
Dagegen hat der Kläger am 18.07.2014 Klage eingereicht. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann vorliege, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Spätestens mit Schreiben vom 07.06.2013 hätten die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers bei der Beklagten den seit 01.08.2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf Betreuung für unter 3-jährige geltend gemacht. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, es gebe keine freien Plätze. Durch die Notwendigkeit der Betreuung des Klägers in einer privaten Einrichtung entstünden erhebliche Mehrkosten, die die Beklagte zu erstatten habe. Beide personensorgeberechtigten Elternteile seien in Vollzeit erwerbstätig und hätten nicht ausreichend Zeit, sich um den Kläger in gebotenem Umfang zu kümmern und ihn zu fördern. Seine Unterbringung in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ sei zwingend notwendig gewesen. Die Anmeldegebühr betrage 320,-- EUR, die Jahresgebühr 120,-- EUR. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 590,-- EUR, die Verpflegung monatlich 90,-- EUR, zusammen 680,-- EUR. In einer städtischen Krippe fielen keine Anmelde- und Jahresgebühren an. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 273,-- EUR, die Verpflegung monatlich 65,-- EUR. Die hieraus resultierende Differenz werde mit der Klage geltend gemacht.
20 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
21 
1. den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 aufzuheben,
22 
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu erstatten,
23 
3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Juli bis August 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu erstatten,
24 
4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von September bis Oktober 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu erstatten,
25 
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Hierbei handle es sich um einen subjektiv-individuellen Förderanspruch, der nur dem Kind zustehe. Folglich könne der Aufwendungsersatzanspruch auch nur durch das Kind geltend gemacht werden. Der Primäranspruch bestehe aus den im Verfahren 7 K 5011/13 dargelegten Gründen nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betrieb erforderliche Personal anzuwerben. Wenn trotzdem nicht alle Anspruchsteller einen Kita-Platz bekommen könnten, stelle dies eine von der Beklagten nicht zu vertretende Unmöglichkeit dar. Darüber hinaus werde von den Eltern des Klägers vorgetragen, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Hierbei seien die Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Vaters sehr vage gehalten. Damit sei der für eine Ganztagsbetreuung erforderliche individuelle Bedarf im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Gerade im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 SGB VIII analog sei auf Aufwendungsersatz gerichtet. Er sei somit kein Schadensersatzanspruch. Damit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit den Kläger eine Schadensminderungspflicht treffe. Doch bestehe für den Kläger zumindest die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet habe, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, hätte der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen. Auch wenn ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, befreie dieser die Kläger nicht davon, bei der Auswahl auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen zu lassen. Es werde insoweit auf § 5 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen, in dem das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 SGB VIII seine Grenzen finde.
29 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes erwidert:
30 
Der Vater des Klägers sei selbständig in der Agentur N., R-Straße in S., tätig. Dort sei er in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens von 10.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt. Der Beklagten sei es unbenommen gewesen, Alternativen zu benennen und das Begehren nicht komplett abzulehnen. Die Beklagte beschreibe aber selbst, dass keine Plätze bei ihr zur Verfügung stünden. Die Eltern des Klägers hätten nichtsdestotrotz versucht, den Kläger in anderen Tageseinrichtungen in S. mit verlängerten Öffnungszeiten unterzubringen, seien allerdings nicht erfolgreich gewesen. Dies seien neben der V. in der W-Straße folgende Einrichtungen gewesen: Kindertagesstätte A; Kath. Kinderhaus B; Evangelischer Kindergarten C.; D-Kindertagesstätte; Kindervilla E; Tagesmütter und Pflegeeltern S.. Darüber hinaus hätten die Eltern auf dem X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht. Auch dies habe keinen Erfolg gehabt. Wenn es einen Treffer gegeben habe, sei dort nur ein Platz mit verkürzter Betreuungszeit und oft in völlig anderen Stadtteilen vorhanden gewesen. Das Jugendamt der Beklagten habe bereits seit der ersten Anmeldung und der Absage der V. Bescheid gewusst, dass ein Platz für den Kläger gesucht werde. Die Eltern hätten sich beim Amtsleiter und seiner Stellvertretung nach freien Plätzen erkundigt. Allerdings sei dieses Ansinnen immer abschlägig beschieden worden.
31 
Nachdem die Vertreter der Beklagten in dem die Beschaffung eines Kita-Platzes betreffenden Klageverfahren 7 K 5011/13 erklärt haben, dass für den Kläger vor Erreichung des 3. Lebensjahres kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten den diesbezüglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und sich über die Kostentragung geeinigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.12.2014 eingestellt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5011/13 sowie der zu den beiden Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
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Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
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Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
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Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
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Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
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Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
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Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
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Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
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Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
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Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
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Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
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Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
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Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
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Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
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Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
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Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
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Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
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Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
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Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
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Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
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Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
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Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
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Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
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Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
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Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
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Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
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Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
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Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
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Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
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Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in folgender Höhe zu erstatten:

- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014,

- für die Zeit von Juli bis August 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014,

- für die Zeit von September bis Oktober 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ab August 2013 geltend.
Die in Vollzeit berufstätigen Eltern des am 06.03.2012 geborenen Klägers hatten diesen am 23.05.2012 in der städtischen Kindertageseinrichtung V. in S. (gewünschter Aufnahmetermin: 06.03.2013) sowie im weiteren Verlauf in weiteren kirchlichen und privaten Tageseinrichtung angemeldet, ohne einen Betreuungsplatz zu erhalten.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren in S. größer sein werde als das zur Verfügung stehende Angebot. Die Beklagte habe daher ein Verfahren zur Vergabe von Plätzen für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, bis spätestens 04.03.2013 eine Erklärung über ihre familiäre Situation und ihren Beschäftigungsstatus abzugeben. Diese Erklärung gaben die Eltern des Klägers am 27.02.2013 in einer „Anmeldung für einen Platz für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ ab. Aufgrund der Erklärung erhielt die Familie nach den Platzvergabekriterien der Beklagten zwei Punkte (ein Kind, beide Eltern beschäftigt).
Am 24.01.2013 schlossen die Eltern des Klägers mit der E. einen Betreuungsvertrag. Danach wird der Kläger dort ab dem 01.03.2013 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr betreut. Der Monatsbeitrag für die Betreuung betrug bei Vertragsschluss 850,-- EUR und wurde nach Mitteilung der Einrichtung vom 12.09.2013 ab dem 01.07.2013 auf monatlich 680,-- EUR (Betreuung 590,-- EUR und Verpflegung 90,-- EUR) reduziert.
Außerdem sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie ein jährliche Gebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 erhielten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Nachricht, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 wandte sich die Eltern des Klägers erneut an die Beklagte. Sie trugen vor, bisher hätten sie weder von der Tagesstätte noch von der Beklagten einen positiven Bescheid bekommen. Man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Platz erhalten würden und auf der Warteliste stünden, allerdings auch nicht, an welcher Position. Sie hätten auch von verschiedenen anderen Tageseinrichtungen nur Absagen bekommen oder seien vertröstet worden. Sie hätten sich auch um einen Platz bei einer Tagesmutter bemüht. Bei allen Tagesmüttern, die überhaupt in Frage gekommen seien, seien die Plätze jedoch belegt oder ungeeignet gewesen. Das Jugendamt der Beklagten hätte ihnen weder beratend noch hilfeleistend zur Seite gestanden, sondern sie seien völlig auf sich gestellt gewesen. Sie hätten daher den Kläger in einer privaten Kita unterbringen müssen. Der Kläger fühle sich dort wohl, aber die Kosten seien finanziell nicht tragbar. In einer städtischen Kita würden mit ca. 300,-- EUR monatlich weniger als die Hälfte der Kosten anfallen.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 forderten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über dessen Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes. Betreuungsbedarf bestehe wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile von Montag bis Freitag jeweils 9.00 – 17.30 Uhr.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in S. nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang von 8,5 Stunden täglich ab, da die zur Verfügung stehenden Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen der Beklagten nicht ausreichten, um den Platzbedarf in S. decken und dem Kläger den gewünschten Betreuungsplatz beschaffen zu können.
10 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, sie müssten beide in Vollzeit arbeiten, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie hätten daher den Kläger seit dem 01.03.2013 in der privaten Krippe „E.“ in S. angemeldet. Dort fielen im Vergleich zu einer städtischen Krippe für die Betreuung monatlich 317,-- EUR und für die Verpflegung monatlich 35,-- EUR mehr an. Außerdem sei anders als in einer städtischen Krippe eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu zahlen.
11 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2013 zurück. Derzeit seien alle Betreuungsplätze für unter Dreijährige vergeben und es würden in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt. Dies hätten auch weitere Abgleiche, zuletzt am 07.11.2013, ergeben. Trotz des stetigen Ausbaus des Angebots der Tagesbetreuung für unter Dreijährige sei die Beklagte derzeit nicht in der Lage, den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund könne die Beklagte dem Antrag nicht stattgeben. Der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Betreuungseinrichtung werde in einem separaten Verfahren geprüft.
12 
Gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.09.2013 und 12.11.2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (7 K 5011/13).
13 
Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte. Zur Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung werde der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der alternativ belegten Kindertageseinrichtung sowie ein Nachweis, aus dem der Beginn der Betreuung und die einmalig und monatlich anfallenden Kosten ersichtlich sei, benötigt. Die geforderten Unterlagen legten die Kläger am 03.12.2013 bei der Beklagten vor.
14 
Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, grundsätzlich bestehe im Rahmen der §§ 22, 24 SGB VIII ein Anspruch auf täglich vier Stunden Betreuung (Regelangebot). Ein erweiterter individueller Betreuungsumfang solle zur Verfügung stehen, wenn dies z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern oder sonstiger spezifischer Umstände notwendig sei. Um den beantragten erweiterten Betreuungsumfang prüfen zu können, werde gebeten, noch Angaben über die regelmäßigen (durchschnittlichen) wöchentlichen und auch täglichen Arbeitszeiten beider Elternteile sowie die Fahrzeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung zu machen.
15 
Mit Schreiben vom 17.02.2014 machten die Eltern des Klägers dazu folgende Angaben: Die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab. Der Fußweg von der Wohnung zur Kita betrage 100 m (5 Minuten). Die Abholung durch die Mutter beanspruche je nach Verkehrslage ca. 25 Minuten (ca. 8 km).
16 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten für den Kläger in der Kindertageseinrichtung „E.“ im Rahmen des geltend gemachten Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang einer Ganztagsbetreuung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus: Die Eltern des Klägers hätten im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Kindertagesstätte betrage ca. 25 Minuten. Daraus ergebe sich, dass die von den Eltern gewünschte Betreuung begründet sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich ein erweiterter Betreuungsumfang. Durch den selbstbeschafften Betreuungsplatz ihres Kindes sehe die Beklagte allerdings den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung als erfüllt an. Die frühkindliche Förderung könne in Tagespflege oder in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Betreuungsplätze könnten nicht nur in städtischen Einrichtungen, sondern auch von anderen Trägern angeboten werden, wie dies auch dem gesetzlich als Grundsatz vorgegebenen Nachrang der Gemeinden bei der Bedarfsdeckung entspreche. Auch durch den Besuch von Einrichtungen freier, gemeinnütziger und sonstiger Träger werde in Baden-Württemberg der Rechtsanspruch erfüllt. Es handele sich bei der vom Kläger besuchten Einrichtung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Die Beklagte fördere entsprechend ihren bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen alle diese Kindertageseinrichtungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen des § 8 KiTaG, d.h. unabhängig von der Höhe der Betreuungskosten. Das Landesrecht enthalte hinsichtlich einer Entgelthöhe nur die Regelung, dass die angemessene wirtschaftliche Belastung und die Kinderzahlen in der Familie berücksichtigt werden könnten. Finanziell würden Familien zudem im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen des § 90 SGB VIII unterstützt. Über diese Regelungen hinaus bestehe gesetzlich kein weiterer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch von Einrichtungen freier Träger.
17 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und trugen vor, der Kläger habe seit dem 01.08.2013 einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schaffung von genügend Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bis zum 01.08.2013 nicht nachgekommen, obwohl das Problem der fehlenden Plätze schon seit einigen Jahren bekannt sei. Für einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Platz entstünde ein finanzieller Aufwand von 275,00 EUR pro Monat. Durch die private Unterbringung betrage der Aufwand statt dessen 680,-- EUR im Monat. Der finanzielle Mehraufwand für die Betreuung des Klägers entstehe nicht, wenn die Beklagte einen Platz zur Verfügung stellen würde.
18 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 27.06.2014, zurück.
19 
Dagegen hat der Kläger am 18.07.2014 Klage eingereicht. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann vorliege, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Spätestens mit Schreiben vom 07.06.2013 hätten die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers bei der Beklagten den seit 01.08.2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf Betreuung für unter 3-jährige geltend gemacht. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, es gebe keine freien Plätze. Durch die Notwendigkeit der Betreuung des Klägers in einer privaten Einrichtung entstünden erhebliche Mehrkosten, die die Beklagte zu erstatten habe. Beide personensorgeberechtigten Elternteile seien in Vollzeit erwerbstätig und hätten nicht ausreichend Zeit, sich um den Kläger in gebotenem Umfang zu kümmern und ihn zu fördern. Seine Unterbringung in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ sei zwingend notwendig gewesen. Die Anmeldegebühr betrage 320,-- EUR, die Jahresgebühr 120,-- EUR. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 590,-- EUR, die Verpflegung monatlich 90,-- EUR, zusammen 680,-- EUR. In einer städtischen Krippe fielen keine Anmelde- und Jahresgebühren an. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 273,-- EUR, die Verpflegung monatlich 65,-- EUR. Die hieraus resultierende Differenz werde mit der Klage geltend gemacht.
20 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
21 
1. den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 aufzuheben,
22 
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu erstatten,
23 
3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Juli bis August 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu erstatten,
24 
4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von September bis Oktober 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu erstatten,
25 
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Hierbei handle es sich um einen subjektiv-individuellen Förderanspruch, der nur dem Kind zustehe. Folglich könne der Aufwendungsersatzanspruch auch nur durch das Kind geltend gemacht werden. Der Primäranspruch bestehe aus den im Verfahren 7 K 5011/13 dargelegten Gründen nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betrieb erforderliche Personal anzuwerben. Wenn trotzdem nicht alle Anspruchsteller einen Kita-Platz bekommen könnten, stelle dies eine von der Beklagten nicht zu vertretende Unmöglichkeit dar. Darüber hinaus werde von den Eltern des Klägers vorgetragen, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Hierbei seien die Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Vaters sehr vage gehalten. Damit sei der für eine Ganztagsbetreuung erforderliche individuelle Bedarf im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Gerade im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 SGB VIII analog sei auf Aufwendungsersatz gerichtet. Er sei somit kein Schadensersatzanspruch. Damit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit den Kläger eine Schadensminderungspflicht treffe. Doch bestehe für den Kläger zumindest die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet habe, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, hätte der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen. Auch wenn ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, befreie dieser die Kläger nicht davon, bei der Auswahl auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen zu lassen. Es werde insoweit auf § 5 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen, in dem das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 SGB VIII seine Grenzen finde.
29 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes erwidert:
30 
Der Vater des Klägers sei selbständig in der Agentur N., R-Straße in S., tätig. Dort sei er in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens von 10.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt. Der Beklagten sei es unbenommen gewesen, Alternativen zu benennen und das Begehren nicht komplett abzulehnen. Die Beklagte beschreibe aber selbst, dass keine Plätze bei ihr zur Verfügung stünden. Die Eltern des Klägers hätten nichtsdestotrotz versucht, den Kläger in anderen Tageseinrichtungen in S. mit verlängerten Öffnungszeiten unterzubringen, seien allerdings nicht erfolgreich gewesen. Dies seien neben der V. in der W-Straße folgende Einrichtungen gewesen: Kindertagesstätte A; Kath. Kinderhaus B; Evangelischer Kindergarten C.; D-Kindertagesstätte; Kindervilla E; Tagesmütter und Pflegeeltern S.. Darüber hinaus hätten die Eltern auf dem X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht. Auch dies habe keinen Erfolg gehabt. Wenn es einen Treffer gegeben habe, sei dort nur ein Platz mit verkürzter Betreuungszeit und oft in völlig anderen Stadtteilen vorhanden gewesen. Das Jugendamt der Beklagten habe bereits seit der ersten Anmeldung und der Absage der V. Bescheid gewusst, dass ein Platz für den Kläger gesucht werde. Die Eltern hätten sich beim Amtsleiter und seiner Stellvertretung nach freien Plätzen erkundigt. Allerdings sei dieses Ansinnen immer abschlägig beschieden worden.
31 
Nachdem die Vertreter der Beklagten in dem die Beschaffung eines Kita-Platzes betreffenden Klageverfahren 7 K 5011/13 erklärt haben, dass für den Kläger vor Erreichung des 3. Lebensjahres kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten den diesbezüglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und sich über die Kostentragung geeinigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.12.2014 eingestellt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5011/13 sowie der zu den beiden Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin zu 2. ist die Mutter des am ... August 2011 geborenen Klägers zu 1. Das Sorgerecht über den Kläger zu 1. übt dessen Vater mit der Klägerin zu 2. gemeinsam aus.

Mit E-Mail vom ... September 2013 teilte die damals in ... lebende Klägerin zu 2. der Beklagten mit, sie werde im November nach München ziehen und brauche dringend einen Vollzeitbetreuungsplatz für den Kläger zu 1. Mit Schreiben vom 21. November 2013 übersandte die Beklagte der Klägerin zu 2. ein Formblatt zum Betreuungsbedarf. Das von der Klägerin zu 2. und vom Vater des Klägers zu 1. ausgefüllte und unterschriebene Formblatt ging am 3. Dezember 2013 bei der Beklagten ein. In dem Formblatt war angegeben, ab dem 1. April 2014 einen Betreuungsplatz zu benötigen.

Mit E-Mail vom 29. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin zu 2. freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen mit. Mit Antwort-Mail noch vom gleichen Tag erwiderte die Klägerin zu 2., keine der vorgeschlagenen Tagespflegepersonen käme in Frage, da diese entweder zu früh schließen würden oder Freitag nicht geöffnet hätten.

Am 5. Februar 2014 schlossen die Eltern des Klägers zu 1. für diesen einen Betreuungsvertrag mit einer privat betriebenen Kindertagesstätte. Nach diesem Vertrag wurde der Kläger zu 1. ab 1. April 2014 für eine Monatsgebühr von 1.380,-- EUR aufgenommen.

Mit Aufnahmeantrag vom 2. April 2014 haben die Eltern des Klägers zu 1. diesen in mehreren städtischen Kindertagesstätten vormerken lassen. Von diesen städtischen Kindertagesstätten erfolgten Absagen mit Schreiben vom 16. April 2014, vom 17. April 2014, vom 22. April 2014 und vom 28. April 2014.

Mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 wandte sich die Bevollmächtigte der Kläger an die Beklagte. Die Klägerin zu 2. habe den Kläger zu 1. in verschiedenen städtischen Einrichtungen angemeldet, aber nur Absagen erhalten. Die Vermittlung eines Platzes bei einem freien Träger sei gar nicht angeboten worden. Da ein Betreuungsplatz dringend erforderlich gewesen sei, sei ein Ersatzplatz in einer völlig überteuerten privaten Einrichtung für 1.380,-- EUR monatlich beschafft worden. Dieser Betrag liege weit über dem zumutbaren 1,5-fachen Basiswert oder über dem Betrag der städtischen Münchner Kinderkrippen. Es werde daher gebeten, schnellstens Abhilfe zu schaffen und einen städtischen oder vergleichbaren Platz eines freien Trägers zur Verfügung zu stellen. Hinsichtlich des Kostenersatzes scheide eine Verweisung auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen Hilfe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII aus.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 teilte die Beklagte den Klägern mit, der Kläger zu 1. sei für einen Betreuungsplatz in einer städtischen Einrichtung vorgesehen. Diese Einrichtung eröffne voraussichtlich im August 2014. Sollte vorab dringend ein Betreuungsplatz benötigt werden, würde versucht, im Rahmen der Tagespflege oder in einer befristeten Übergangsgruppe in einer anderen Einrichtung einen Platz bereit zu stellen.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... Juni 2014 ließen beide Kläger beantragen, die Beklagte im Weg einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für den Kläger zu 1. zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen dem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen (M 18 E 14.2447). Dieser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom ... Juli 2014 zurückgenommen. Insoweit wurde ausgeführt, für den Kläger zu 1. sei ein Betreuungsplatz in einer privaten Einrichtung ab dem 1. September 2014 gefunden worden. Die Suche nach einem zumutbaren Betreuungsplatz sei ohne Mithilfe und Unterstützung der Beklagten erfolgt.

Mit auf den ... Juni 2014 datierten Schriftsatz, der am 6. Juni 2014 bei Gericht einging, ließen die Kläger Klage erheben. Gegenstand der Klage war die Erstattung der Kosten für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz für den Zeitraum April bis September 2014 sowie die Erstattung künftiger Kosten, die durch die Selbstbeschaffung des privaten Kinderbetreuungsplatzes entstehen.

Mit Schriftsatz vom 18. August 2014 trat die Beklagte der Klage entgegen. Der Kläger zu 1. habe seit 1. April 2014 einen Platz in einer privaten Kinderkrippe, wobei es sich um eine Einrichtung handele, die Förderung im Sinn von Art. 19 BayKiBiG erhalte. Der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Tagespflege gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII werde in Bayern durch alle förderfähigen Kindertageseinrichtungen im Sinn des BayKiBiG erfüllt. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Entgelte gebe es nur den einheitlichen bundesgesetzlich geregelten Begriff im Sinn von § 90 Abs. 3 SGB VIII.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2014 brachte die Klägerbevollmächtigte im Wesentlichen vor, der Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII könne nur dann erfüllt sein, wenn der Betreuungsplatz in Erreichbarkeit, zeitlichem Umfang und zeitlicher Lage der Betreuung sowie der Finanzierbarkeit zumutbar sei. Ein Betreuungsplatz, der den Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllen könne, müsse für die Eltern finanzierbar sein, der zu leistende Elternbeitrag dürfe also die am Ort übliche Eigenbeteiligung der Eltern nicht in unzumutbarer Weise übersteigen. Der Anspruch nach § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII richte sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; dies sei die Beklagte mit der Besonderheit, dass diese auch Trägerin von eigenen Kindertageseinrichtungen sei und bei ihr daher auch der Förderanspruch aus Art. 18 BayKiBiG geltend zu machen sei. Aus dem bundesrechtlichen Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes leite sich auch der aus dem Bundesrecht entwickelte Sekundäranspruch ab, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden könne. Die Kläger könnten einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII geltend machen. Die Voraussetzungen dieser Norm seien erfüllt. Eine landesrechtliche Regelung zur Begrenzung der Gebühren für Kindertageseinrichtungen existiere in Bayern, mit Ausnahme von Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayKiBiG für die Kindertagespflege, nicht. Die Meinung, dass die Höhe der Elternbeiträge kein Kriterium für die Eignung eines Platzes zur Erfüllung des Primäranspruchs sei, sei falsch. Art. 20 Abs. 1 Nr. 3 BayKiBiG stelle einen Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit der Kosten jedes Kinderbetreuungsplatzes dar. Die Beklagte habe auch die Notwendigkeit einer Regelung zur Begrenzung der Gebühren erkannt, da sie über ihre freiwilligen Förderleistungen versuche, die Gebühren für die Kindertageseinrichtungen in einem für die Eltern zumutbaren Bereich zu halten. Der Verweis auf die Möglichkeit der Förderung gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII könne den gesetzlich normierten Rechtsanspruch nicht erfüllen, was sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 ergebe. Ein Betreuungsplatz müsse nach der Einführung des Rechtsanspruchs unabhängig vom Einkommen der Sorgeberechtigten jedem Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres zur Verfügung gestellt werden. Der Aufwendungsersatzanspruch werde auf den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. August 2014 begrenzt, da zu dieser Zeit von der Beklagten kein zumutbarer Kinderbetreuungsplatz zur Verfügung gestellt worden sei. Der Anspruch errechne sich aus der Differenz der tatsächlich gezahlten Gebühren zu dem 1,5-fachen der staatlichen Förderung.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erwiderte die Beklagte, die Klage sei hinsichtlich der Klägerin zu 2. schon unzulässig, hinsichtlich beider Kläger aber jedenfalls unbegründet. Der Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII werde nicht nur durch städtische Kindertageseinrichtungen erfüllt, sondern durch alle förderfähigen Kindertageseinrichtungen im Sinn des BayKiBiG. § 24 SGB VIII treffe keine Aussage dahingehend, dass der Anspruch nur in Einrichtungen öffentlicher Träger erfüllt werden könne. § 4 Abs. 2 SGB VIII hebe vielmehr die Subsidiarität der Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft hervor. Sofern eine Einrichtung, unabhängig von ihrer Trägerschaft, die Voraussetzungen einer Förderung nach dem BayKiBiG erfülle, könne sie auch den Förderanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllen. Das Gesetz enthalte auch keine Regelung, wonach der Rechtsanspruch lediglich als erfüllt anzusehen sei, wenn die Kostenbeiträge einen bestimmten Wert nicht überstiegen. Nach dem BayKiBiG zugelassene private Träger könnten die Gebührenhöhe eigenverantwortlich festlegen, ohne dass die Beklagte dies beeinflussen könne. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Entgelte gebe es nur den einheitlichen bundesgesetzlich geregelten Begriff in § 90 Abs. 3 SGB VIII. Mit dem Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ein Kind unter drei Jahren sei keine Kostenfreiheit verbunden. Der Rechtsanspruch des Klägers zu 1. sei mit dem von ihm selbst beschafften Platz sowie mit dem Alternativangebot in einer städtischen Kindertageseinrichtung erfüllt. Die Tatsache, dass die angebotene städtische Einrichtung zum Zeitpunkt des Angebots noch nicht eröffnet hatte, widerspreche der Geeignetheit nicht, da zugleich ein Platz in einer Übergangsgruppe oder in Tagespflege angeboten worden sei. Ein Anspruch auf Übernahme von Mehrkosten bestehe nicht, da Sekundäransprüche nur geltend gemacht werden könnten, wenn eine Leistung, auf die ein Anspruch bestehe, ausgeblieben sei. Der Rechtsanspruch des Klägers zu 1. sei jedoch erfüllt. Der bayerische Landesgesetzgeber habe die Elternbeteiligung bei Kindertageseinrichtungen nicht begrenzt. Der Maßstab für die Unzumutbarkeit von Beiträgen für Kindertageseinrichtungen sei daher abschließend in § 90 SGB VIII festgelegt.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 21. Januar 2015 mündlich verhandelt.

Die Kläger beantragen zuletzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes einen Betrag in Höhe von 3.771,85 EUR für die Monate Mai bis August 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch auf die des vorausgegangenen Eilverfahrens M 18 E 14.2447, sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Klage führt für beide Kläger nicht zum Erfolg.

1. Die Klage der Klägerin zu 2. ist bereits unzulässig.

Der Klägerin zu 2. fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Insoweit kann offen bleiben, ob vorliegend die Verpflichtungsklage oder die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart ist; bei einer allgemeinen Leistungsklage ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden (BVerwG v. 15.6.2011 Az.: 9 C 4/10 - juris, Rn. 16, m. w. N.). Der geltend gemachte Anspruch kann der Klägerin zu 2. nicht zustehen.

Der vorliegend geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch betrifft den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 31. August 2014. Für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 29. August 2014 liegt diesem Anspruch als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII zugrunde. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres

Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Am ... August 2014 vollendete der Kläger zu 1. sein drittes Lebensjahr. Für den Zeitraum ... August 2014 folgt der Primäranspruch daher aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, wonach ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung hat.

Die Klägerin zu 2. scheidet hinsichtlich beider Primäranspruchsnormen offensichtlich als Anspruchsinhaberin aus. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschriften wird ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt (vgl. BVerwG v. 12.9.2013 Az.: 5 C 35/12 - juris, Rn. 47). Damit kann auch der auf Aufwendungsersatz gerichtete Sekundäranspruch ausschließlich dem betroffenen Kind zustehen (vgl. OVG RP v. 28.5.2014 Az.: 7 A 10276/14 - juris, Rn. 28).

Die Klägerin zu 2. kann daher einen ihr potenziell zustehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz nicht darlegen.

2. Die Klage des Klägers zu 1. ist zwar zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

2.1 Als Anspruchsgrundlage für den streitgegenständlichen Sekundäranspruch kommt grundsätzlich § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in analoger Anwendung in Betracht (vgl. BVerwG v. 12.9.2013, a. a. O., Rn. 17). Der Analogieschluss ist dabei auch auf alle Tatbestandsmerkmale, an die § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (BVerwG v. 12.9.2013, a. a. O., Rn. 39). Dieses Urteil erging zum rheinlandpfälzischen Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG RP).

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieser Vorschrift vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und

3. die Deckung des Bedarfs

a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder

b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung

keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

2.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorliegen.

2.2.1 Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob die Beklagte durch die Benennung von insgesamt sechs Tagespflegepersonen am 29. Januar 2014 den Primäranspruch erfüllt hat, so dass ein Sekundäranspruch schon aus diesem Grund ausgeschlossen wäre. Für den Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII - und vorliegend damit für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis zum 29. August 2014 - stehen jedenfalls die Betreuungsformen der Kindertagespflege und der Tageseinrichtung gleichwertig nebeneinander (HessVGH v. 4.2.2014 Az.: 10 B 1973/13 - juris, Rn. 8; VGH BW v. 29.11.2013 Az.: 12 S 2175/13 - juris, Rn. 3; OVG NRW v. 14.8.2013 Az.: 12 B 793/13 - juris, Rn. 8).

Selbst wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt sein sollten und damit ein Sekundäranspruch dem Grunde nach entstanden wäre, würde dieser inhaltlich - hinsichtlich der Höhe der zu erstattenden Aufwendungen - leerlaufen.

2.2.2 Der Umfang der nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe vom Jugendhilfeträger nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (BVerwG v. 1.3.2012 Az.: 5 C 12/11 - juris, Rn. 22). Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind also alle Kosten, die vom Jugendhilfeträger bei rechtzeitiger Bewilligung zu erstatten gewesen wären, zu übernehmen (vgl. BVerwG v. 1.3.2012 a. a. O., Rn. 23). Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbst beschaffen, nicht schlechter stehen sollen, als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG v. 12.9.2013 a. a. O., Rn. 37, m. w. N.). Hinsichtlich der Höhe umfasst der Erstattungsanspruch nach dem Rechtsgedanken des § 683 Satz 1 i. V. m. § 670 BGB die Aufwendungen, die die Eltern nach ihrem subjektiv vernünftigen Ermessen und der Berücksichtigung der Interessen des Jugendhilfeträgers für erforderlich halten durften (vgl. OVG NRW v. 25.4.2012 Az.: 12 A 659/11 - juris, Rn. 99).

Nach diesen Vorgaben können Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nur dann verlangt werden, wenn bei einer rechtzeitigen Beschaffung durch den Jugendhilfeträger dieser für die inmitten stehende Maßnahme die Kosten dem Grunde nach zu tragen hätte. Eine Kostenerstattung im Rahmen des Sekundäranspruchs ohne Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers für den Primäranspruch würde zu einer Besserstellung der „Selbstbeschaffer“ führen. Eine Kostenerstattung im Rahmen eines Sekundäranspruchs, auch wenn dessen tatbestandliche Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen, setzt also voraus, dass der zugrundeliegende Primäranspruch eine Kostentragungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beinhaltet.

Ein Primäranspruch, der auch eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger erfasst, kann aus § 24 Abs. 2 SGB VIII bzw. aus § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht hergeleitet werden. Auch §§ 22, 22a SGB VIII enthalten keine Verpflichtung des Jugendhilfeträgers, die Kosten für eine Förderung in Tageseinrichtungen zu übernehmen.

2.2.3 Eine Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers für die Förderung in Tageseinrichtungen ergibt sich auch nicht aus dem bayerischen Landesrecht. Nach § 74a Satz 1 SGB VIII regelt das Landesrecht die Finanzierung von Tageseinrichtungen. Die Länder haben dabei alle Möglichkeiten der Finanzierungen: Die Finanzierung auf der Basis des jugendhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses durch die Entgeltübernahme, die Finanzierung über den Weg der Zuwendung sowie die Finanzierung über zweiseitige, gegenseitige Leistungsverträge (vgl. Münder in FK-SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 74a, Rn. 4). Mit dem BayKiBiG vom 8. Juli 2005 hat Bayern keine Finanzierung der Tageseinrichtungen durch Entgeltübernahme geschaffen.

2.3 Auch der in der Klagebegründung vom 19. Dezember 2014 vorgebrachten Auffassung, eine (teilweise) Kostenerstattung müsse jedenfalls in den Fällen erfolgen, in denen ein gem. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erhobener Kostenbeitrag nicht mehr zumutbar wäre, kann nicht gefolgt werden.

2.3.1 Im Rahmen von § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII besteht die Leistungspflicht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darin, dem Kind einen Platz in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, ihm einen konkreten Platz in einer eigenen Einrichtung oder in der Einrichtung eines anderen Trägers nachzuweisen, der bereit ist, das Kind aufzunehmen; der Anspruch gegen den öffentlichen Träger ist mithin gerichtet auf die Bereitstellung oder Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer eigenen oder einer Einrichtung eines anderen Trägers (vgl. Lakies in FK-SGB VIII, a. a. O., § 24, Rn. 12). Der Jugendhilfeträger kann also einen Anspruch aus § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VIII auch durch Vermittlung eines Platzes in einer Tageseinrichtung eines freien Trägers erfüllen. Dies ergibt sich auch aus § 4 Abs. 2 SGB VIII, wonach die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen soll, soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.

2.3.2 Eine Einschränkung dahingehend, dass der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VIII durch Vermittlung in einer Tageseinrichtung eines freien Trägers nur bis zu einer bestimmten Höhe der diesem freien Träger zu entrichtenden Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII erfüllt werden könnte bzw. dass bei höheren Kostenbeiträgen vom Jugendhilfeträger ein Ausgleichsbetrag zu leisten wäre, kann den gesetzlichen Vorgaben nicht entnommen werden.

Die Klägerbevollmächtigte weist in der Antragsbegründung vom ... Juni 2014 im vorangegangenen Eilverfahren M 18 E 14.2447 auf eine Ausarbeitung „Hinweise zur Auslegung des Rechtsanspruchs für Kinder ab dem vollendeten 1. Lebensjahr mit Wirkung ab 1. August 2013 (Erarbeitet unter Mitwirkung des Bayerischen Staatministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen Städtetags, des Bayerischen Landkreistags, des Bayerischen Landesjugendamts, bayerischer Jugendbehörden und des Staatsinstituts für Frühpädagogik - Stand: 2. Juli 2013)“ hin. Dieses Papier führt unter der Überschrift „Finanzierbarkeit“ Folgendes aus:

„Ein von der zuständigen Kommune zugewiesener Betreuungsplatz muss für die Eltern finanzierbar sein, das heißt der zu leistende Elternbeitrag darf die am Ort übliche Eigenbeteiligung der Eltern nicht in unzumutbarer Weise übersteigen. Die Kosten für einen Platz dürften in der Regel zumutbar sein, wenn der monatliche Elternbeitrag (ohne Esssengeld) nicht über dem 1,5-fachen der staatlichen Förderung liegt (Bsp.: Platz für 8 Stunden: 929,26 EUR x GW 2,0 x BF 2,0 : 12 Monate x 1,5 = 464,63 EUR). Die Zumutbarkeitsgrenze kann im Einzelfall bei entsprechendem Einkommen der Eltern höher liegen. Sofern der Elternbeitrag lediglich für 11 Monate erhoben wird, ist der noch zumutbare Elternbetrag entsprechend auf 12 Monate umzurechnen. Kann ein Kind nur auf einen Platz mit einem höheren Elternbeitrag verwiesen werden, ist den Eltern für die Dauer des Besuchs der zugewiesenen Einrichtung ein Ausgleichsbetrag zu zahlen. Bei einem anvisierten Wechsel in eine günstigere Einrichtung ist zu beachten, dass ein Kind, das einmal in einer bestimmten Einrichtung untergebracht wurde, dort in der Regel für mindestens drei Kalendermonate belassen werden sollte.“

Soweit hier unter den genannten Voraussetzungen die Zahlung eines Ausgleichsbetrags postuliert wird, ist dafür keine Rechtsgrundlage angegeben und auch nicht ersichtlich. Da auf das 1,5-fache der staatlichen Förderung abgestellt wird, soll offensichtlich Art. 20 Satz 1 Nr. 3 BayKiBiG in Bezug genommen werden. Diese Norm behandelt aber eine Fördervoraussetzung für die Tagespflege und ist damit für die hier maßgebliche Frage der Förderung in Kindertageseinrichtungen nicht einschlägig. Eine Regelung zur Frage der Zumutbarkeit von Kostenbeiträgen kann das BayKiBiG im Übrigen schon deshalb nicht treffen, da nach § 74a Satz 3 SGB VIII die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 SGB VIII durch die landesrechtliche Regelungskompetenz der Finanzierung von Tageseinrichtungen unberührt bleibt; der Landesgesetzgeber kann also keine von § 90 SGB VIII abweichenden Regelungen hinsichtlich der Kostenbeiträge treffen.

2.3.3 Die Erfüllung des Primäranspruchs aus § 24 Abs. 2 oder Abs. 3 SGB VIII durch Vermittlung eines Platzes in einer Tageseinrichtung bei einem freien Träger unterliegt damit keiner gesetzlichen Zumutbarkeitsschranke im Hinblick auf die Höhe der entstehenden Kostenbeitragspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Da der hier streitgegenständliche Sekundäranspruch inhaltlich an die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Kostentragung bei Erfüllung des Primäranspruchs abstellt, gilt insoweit das Gleiche.

2.3.4 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung existiert mit § 90 Abs. 3 und Abs. 4 SGB VIII bereits ein gesetzliches Korrektiv.

Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll im Fall des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII - also im Fall der Erhebung von Kostenbeiträgen wegen der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege - der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nach § 90 Abs. 4 SGB VIII kommt es für die Feststellung der zumutbaren Belastung auf das maßgebliche Einkommen an. Diese Regelungen stellen ausdrücklich auf die Frage der Zumutbarkeit der Belastung mit Kostenbeiträgen für die Förderung in Kindertageseinrichtungen ab. Für die Schaffung einer weiteren, zusätzlichen Zumutbarkeitsschranke im Rahmen der inhaltlichen Ausgestaltung des auf einer analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII beruhenden Sekundäranspruchs ist nach Auffassung des Gerichts damit kein Raum mehr.

Die Verweisung auf § 90 Abs. 3 SGB VIII steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 (a. a. O., Rn. 29 ff.). Dort ist ausgeführt, dass es nicht zutrifft, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbstständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht besteht und dass diese Regelung nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten ist. § 90 Abs. 3 SGB VIII steht danach der Annahme einer die analoge Anwendung der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII ermöglichenden Regelungslücke nicht entgegen.

Demgegenüber geht es vorliegend aber um die Frage, in welchem Umfang ein Aufwendungsersatzanspruch eben gerade im Rahmen der analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII bestehen kann. Der Anwendungsbereich von § 90 Abs. 3 SGB VIII entspricht dabei der Anwendung dieser Norm in den Fällen des erfüllten Primäranspruchs.

2.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass ein Sekundäranspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII nur in dem Umfang bestehen kann, in dem der Jugendhilfeträger auch bei rechtzeitiger Erfüllung des Primäranspruchs zur Kostentragung verpflichtet ist. Eine solche Kostentragungspflicht ist bei einem Primäranspruch nach § 24 Abs. 2 bzw. Abs. 3 SGB VIII unabhängig von der Höhe der Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII nicht gegeben. Der Schutz der Eltern des Anspruchsinhabers hinsichtlich der Zumutbarkeit der finanziellen Belastung wird über die Übernahme des Kostenbeitrags nach § 90 Abs. 3, Abs. 4 SGB VIII ermöglicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO gerichtskostenfrei.

Die Berufung wurde nach §§ 124a Abs. 1 Nr. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Frage, welchen Inhalt bzw. Umfang der Sekundäranspruch bei einem selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz haben kann, wenn der zugrundeliegende Primäranspruch eine Kostenübernahme durch den Jugendhilfeträger nicht vorsieht, hat grundsätzliche Bedeutung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 (a. a. O.) behandelt diese Frage nicht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in folgender Höhe zu erstatten:

- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014,

- für die Zeit von Juli bis August 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014,

- für die Zeit von September bis Oktober 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ab August 2013 geltend.
Die in Vollzeit berufstätigen Eltern des am 06.03.2012 geborenen Klägers hatten diesen am 23.05.2012 in der städtischen Kindertageseinrichtung V. in S. (gewünschter Aufnahmetermin: 06.03.2013) sowie im weiteren Verlauf in weiteren kirchlichen und privaten Tageseinrichtung angemeldet, ohne einen Betreuungsplatz zu erhalten.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren in S. größer sein werde als das zur Verfügung stehende Angebot. Die Beklagte habe daher ein Verfahren zur Vergabe von Plätzen für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, bis spätestens 04.03.2013 eine Erklärung über ihre familiäre Situation und ihren Beschäftigungsstatus abzugeben. Diese Erklärung gaben die Eltern des Klägers am 27.02.2013 in einer „Anmeldung für einen Platz für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ ab. Aufgrund der Erklärung erhielt die Familie nach den Platzvergabekriterien der Beklagten zwei Punkte (ein Kind, beide Eltern beschäftigt).
Am 24.01.2013 schlossen die Eltern des Klägers mit der E. einen Betreuungsvertrag. Danach wird der Kläger dort ab dem 01.03.2013 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr betreut. Der Monatsbeitrag für die Betreuung betrug bei Vertragsschluss 850,-- EUR und wurde nach Mitteilung der Einrichtung vom 12.09.2013 ab dem 01.07.2013 auf monatlich 680,-- EUR (Betreuung 590,-- EUR und Verpflegung 90,-- EUR) reduziert.
Außerdem sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie ein jährliche Gebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 erhielten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Nachricht, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 wandte sich die Eltern des Klägers erneut an die Beklagte. Sie trugen vor, bisher hätten sie weder von der Tagesstätte noch von der Beklagten einen positiven Bescheid bekommen. Man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Platz erhalten würden und auf der Warteliste stünden, allerdings auch nicht, an welcher Position. Sie hätten auch von verschiedenen anderen Tageseinrichtungen nur Absagen bekommen oder seien vertröstet worden. Sie hätten sich auch um einen Platz bei einer Tagesmutter bemüht. Bei allen Tagesmüttern, die überhaupt in Frage gekommen seien, seien die Plätze jedoch belegt oder ungeeignet gewesen. Das Jugendamt der Beklagten hätte ihnen weder beratend noch hilfeleistend zur Seite gestanden, sondern sie seien völlig auf sich gestellt gewesen. Sie hätten daher den Kläger in einer privaten Kita unterbringen müssen. Der Kläger fühle sich dort wohl, aber die Kosten seien finanziell nicht tragbar. In einer städtischen Kita würden mit ca. 300,-- EUR monatlich weniger als die Hälfte der Kosten anfallen.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 forderten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über dessen Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes. Betreuungsbedarf bestehe wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile von Montag bis Freitag jeweils 9.00 – 17.30 Uhr.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in S. nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang von 8,5 Stunden täglich ab, da die zur Verfügung stehenden Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen der Beklagten nicht ausreichten, um den Platzbedarf in S. decken und dem Kläger den gewünschten Betreuungsplatz beschaffen zu können.
10 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, sie müssten beide in Vollzeit arbeiten, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie hätten daher den Kläger seit dem 01.03.2013 in der privaten Krippe „E.“ in S. angemeldet. Dort fielen im Vergleich zu einer städtischen Krippe für die Betreuung monatlich 317,-- EUR und für die Verpflegung monatlich 35,-- EUR mehr an. Außerdem sei anders als in einer städtischen Krippe eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu zahlen.
11 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2013 zurück. Derzeit seien alle Betreuungsplätze für unter Dreijährige vergeben und es würden in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt. Dies hätten auch weitere Abgleiche, zuletzt am 07.11.2013, ergeben. Trotz des stetigen Ausbaus des Angebots der Tagesbetreuung für unter Dreijährige sei die Beklagte derzeit nicht in der Lage, den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund könne die Beklagte dem Antrag nicht stattgeben. Der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Betreuungseinrichtung werde in einem separaten Verfahren geprüft.
12 
Gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.09.2013 und 12.11.2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (7 K 5011/13).
13 
Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte. Zur Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung werde der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der alternativ belegten Kindertageseinrichtung sowie ein Nachweis, aus dem der Beginn der Betreuung und die einmalig und monatlich anfallenden Kosten ersichtlich sei, benötigt. Die geforderten Unterlagen legten die Kläger am 03.12.2013 bei der Beklagten vor.
14 
Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, grundsätzlich bestehe im Rahmen der §§ 22, 24 SGB VIII ein Anspruch auf täglich vier Stunden Betreuung (Regelangebot). Ein erweiterter individueller Betreuungsumfang solle zur Verfügung stehen, wenn dies z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern oder sonstiger spezifischer Umstände notwendig sei. Um den beantragten erweiterten Betreuungsumfang prüfen zu können, werde gebeten, noch Angaben über die regelmäßigen (durchschnittlichen) wöchentlichen und auch täglichen Arbeitszeiten beider Elternteile sowie die Fahrzeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung zu machen.
15 
Mit Schreiben vom 17.02.2014 machten die Eltern des Klägers dazu folgende Angaben: Die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab. Der Fußweg von der Wohnung zur Kita betrage 100 m (5 Minuten). Die Abholung durch die Mutter beanspruche je nach Verkehrslage ca. 25 Minuten (ca. 8 km).
16 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten für den Kläger in der Kindertageseinrichtung „E.“ im Rahmen des geltend gemachten Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang einer Ganztagsbetreuung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus: Die Eltern des Klägers hätten im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Kindertagesstätte betrage ca. 25 Minuten. Daraus ergebe sich, dass die von den Eltern gewünschte Betreuung begründet sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich ein erweiterter Betreuungsumfang. Durch den selbstbeschafften Betreuungsplatz ihres Kindes sehe die Beklagte allerdings den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung als erfüllt an. Die frühkindliche Förderung könne in Tagespflege oder in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Betreuungsplätze könnten nicht nur in städtischen Einrichtungen, sondern auch von anderen Trägern angeboten werden, wie dies auch dem gesetzlich als Grundsatz vorgegebenen Nachrang der Gemeinden bei der Bedarfsdeckung entspreche. Auch durch den Besuch von Einrichtungen freier, gemeinnütziger und sonstiger Träger werde in Baden-Württemberg der Rechtsanspruch erfüllt. Es handele sich bei der vom Kläger besuchten Einrichtung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Die Beklagte fördere entsprechend ihren bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen alle diese Kindertageseinrichtungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen des § 8 KiTaG, d.h. unabhängig von der Höhe der Betreuungskosten. Das Landesrecht enthalte hinsichtlich einer Entgelthöhe nur die Regelung, dass die angemessene wirtschaftliche Belastung und die Kinderzahlen in der Familie berücksichtigt werden könnten. Finanziell würden Familien zudem im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen des § 90 SGB VIII unterstützt. Über diese Regelungen hinaus bestehe gesetzlich kein weiterer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch von Einrichtungen freier Träger.
17 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und trugen vor, der Kläger habe seit dem 01.08.2013 einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schaffung von genügend Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bis zum 01.08.2013 nicht nachgekommen, obwohl das Problem der fehlenden Plätze schon seit einigen Jahren bekannt sei. Für einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Platz entstünde ein finanzieller Aufwand von 275,00 EUR pro Monat. Durch die private Unterbringung betrage der Aufwand statt dessen 680,-- EUR im Monat. Der finanzielle Mehraufwand für die Betreuung des Klägers entstehe nicht, wenn die Beklagte einen Platz zur Verfügung stellen würde.
18 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 27.06.2014, zurück.
19 
Dagegen hat der Kläger am 18.07.2014 Klage eingereicht. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann vorliege, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Spätestens mit Schreiben vom 07.06.2013 hätten die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers bei der Beklagten den seit 01.08.2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf Betreuung für unter 3-jährige geltend gemacht. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, es gebe keine freien Plätze. Durch die Notwendigkeit der Betreuung des Klägers in einer privaten Einrichtung entstünden erhebliche Mehrkosten, die die Beklagte zu erstatten habe. Beide personensorgeberechtigten Elternteile seien in Vollzeit erwerbstätig und hätten nicht ausreichend Zeit, sich um den Kläger in gebotenem Umfang zu kümmern und ihn zu fördern. Seine Unterbringung in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ sei zwingend notwendig gewesen. Die Anmeldegebühr betrage 320,-- EUR, die Jahresgebühr 120,-- EUR. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 590,-- EUR, die Verpflegung monatlich 90,-- EUR, zusammen 680,-- EUR. In einer städtischen Krippe fielen keine Anmelde- und Jahresgebühren an. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 273,-- EUR, die Verpflegung monatlich 65,-- EUR. Die hieraus resultierende Differenz werde mit der Klage geltend gemacht.
20 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
21 
1. den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 aufzuheben,
22 
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu erstatten,
23 
3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Juli bis August 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu erstatten,
24 
4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von September bis Oktober 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu erstatten,
25 
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Hierbei handle es sich um einen subjektiv-individuellen Förderanspruch, der nur dem Kind zustehe. Folglich könne der Aufwendungsersatzanspruch auch nur durch das Kind geltend gemacht werden. Der Primäranspruch bestehe aus den im Verfahren 7 K 5011/13 dargelegten Gründen nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betrieb erforderliche Personal anzuwerben. Wenn trotzdem nicht alle Anspruchsteller einen Kita-Platz bekommen könnten, stelle dies eine von der Beklagten nicht zu vertretende Unmöglichkeit dar. Darüber hinaus werde von den Eltern des Klägers vorgetragen, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Hierbei seien die Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Vaters sehr vage gehalten. Damit sei der für eine Ganztagsbetreuung erforderliche individuelle Bedarf im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Gerade im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 SGB VIII analog sei auf Aufwendungsersatz gerichtet. Er sei somit kein Schadensersatzanspruch. Damit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit den Kläger eine Schadensminderungspflicht treffe. Doch bestehe für den Kläger zumindest die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet habe, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, hätte der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen. Auch wenn ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, befreie dieser die Kläger nicht davon, bei der Auswahl auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen zu lassen. Es werde insoweit auf § 5 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen, in dem das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 SGB VIII seine Grenzen finde.
29 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes erwidert:
30 
Der Vater des Klägers sei selbständig in der Agentur N., R-Straße in S., tätig. Dort sei er in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens von 10.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt. Der Beklagten sei es unbenommen gewesen, Alternativen zu benennen und das Begehren nicht komplett abzulehnen. Die Beklagte beschreibe aber selbst, dass keine Plätze bei ihr zur Verfügung stünden. Die Eltern des Klägers hätten nichtsdestotrotz versucht, den Kläger in anderen Tageseinrichtungen in S. mit verlängerten Öffnungszeiten unterzubringen, seien allerdings nicht erfolgreich gewesen. Dies seien neben der V. in der W-Straße folgende Einrichtungen gewesen: Kindertagesstätte A; Kath. Kinderhaus B; Evangelischer Kindergarten C.; D-Kindertagesstätte; Kindervilla E; Tagesmütter und Pflegeeltern S.. Darüber hinaus hätten die Eltern auf dem X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht. Auch dies habe keinen Erfolg gehabt. Wenn es einen Treffer gegeben habe, sei dort nur ein Platz mit verkürzter Betreuungszeit und oft in völlig anderen Stadtteilen vorhanden gewesen. Das Jugendamt der Beklagten habe bereits seit der ersten Anmeldung und der Absage der V. Bescheid gewusst, dass ein Platz für den Kläger gesucht werde. Die Eltern hätten sich beim Amtsleiter und seiner Stellvertretung nach freien Plätzen erkundigt. Allerdings sei dieses Ansinnen immer abschlägig beschieden worden.
31 
Nachdem die Vertreter der Beklagten in dem die Beschaffung eines Kita-Platzes betreffenden Klageverfahren 7 K 5011/13 erklärt haben, dass für den Kläger vor Erreichung des 3. Lebensjahres kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten den diesbezüglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und sich über die Kostentragung geeinigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.12.2014 eingestellt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5011/13 sowie der zu den beiden Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.


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Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

17

Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

26

Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

28

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

29

Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.

(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.

(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung anderer Aufgaben nach diesem Buch ist der örtliche Träger sachlich zuständig, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

(2) Der überörtliche Träger ist sachlich zuständig für

1.
die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch,
2.
die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und den anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfen für junge Volljährige,
3.
die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten,
4.
die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe,
5.
die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfe nach den §§ 32 bis 35a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen,
6.
die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a),
7.
die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung,
8.
die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe,
9.
die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Absatz 3), soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt,
10.
die Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54).

(3) Für den örtlichen Bereich können die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 3, 4, 7 und 8 auch vom örtlichen Träger wahrgenommen werden.

(4) Unberührt bleiben die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen, die die in den §§ 45 bis 48a bestimmten Aufgaben einschließlich der damit verbundenen Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 und 7 mittleren Landesbehörden oder, soweit sie sich auf Kindergärten und andere Tageseinrichtungen für Kinder beziehen, unteren Landesbehörden zuweisen.

(5) Ist das Land überörtlicher Träger, so können durch Landesrecht bis zum 30. Juni 1993 einzelne seiner Aufgaben auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, übertragen werden.

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.

(2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt.

(4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.