Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juni 2018 - M 18 K 17.5260
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger … EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
-
1.der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
-
2.die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
-
3.die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juni 2018 - M 18 K 17.5260
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juni 2018 - M 18 K 17.5260
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 13. Juni 2018 - M 18 K 17.5260 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des Klägers in einer Tageseinrichtung einer Trägerin der freien Jugendhilfe in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014.
- 2
-
Die Mutter des am 30. August 2011 geborenen Klägers zeigte der beklagten Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe im September 2013 im Hinblick auf einen ursprünglich für November 2013 geplanten Umzug nach München an, dass sie eines Vollzeitbetreuungsplatzes für den Kläger bedürfe. Im November 2013 teilte sie unter Angabe der Anschrift der von ihr erworbenen Arztpraxis mit, der Umzug werde sich erst zum 1. April 2014 vollziehen. Im Dezember 2013 gaben die Eltern des Klägers an, ab dem 1. April 2014 einen wochentäglichen Betreuungsplatz in der Zeit von "7.30/8.00 Uhr bis 16.00 Uhr" zu benötigen. Ihre Angaben ergänzte die Mutter des Klägers im Januar 2014 dahingehend, dass eine Wohnanschrift in München noch nicht bestehe, weshalb die Adresse der von ihr erworbenen Arztpraxis angegeben worden sei, und dass auch die Betreuungszeiten noch nicht abschließend bestimmt werden könnten. Unter dem 29. Januar 2014 wies ihr die Beklagte freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Klägers lehnte die Plätze noch am gleichen Tag als den Bedarf in zeitlicher Hinsicht nicht deckend ab. Mit E-Mail vom 3. Februar 2014 regte die Beklagte an, die Mutter des Klägers möge sich hinsichtlich etwaig freier Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen an ihre "U3-Beratungsstelle" wenden. Am 5. Februar 2014 schlossen die Eltern des Klägers einen Betreuungsvertrag mit einer öffentlich geförderten Trägerin der freien Jugendhilfe. Dieser sah die frühkindliche Förderung des Klägers ab dem 1. April 2014 in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden gegen Entrichtung eines Teilnahmebetrages in Höhe von monatlich 1 380 € vor.
- 3
-
Das Verwaltungsgericht hat die ursprünglich auf die Erstattung der für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung aufgewandten Mehrkosten gerichtete Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Beklagte verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen sowie die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu. Die Beklagte habe dem Verschaffungsanspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht entsprochen. Der Anspruch sei auch nicht durch die Selbstbeschaffung eines dem Bedarf des Klägers entsprechenden Betreuungsplatzes erfüllt worden. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründe einen "echten Alternativanspruch". Das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten erstrecke sich auch auf die jeweilige Betreuungsform. Daher dürfe das Kind, sofern freie Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden, nicht auf eine Förderung in der Kindertagespflege verwiesen werden. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei es im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG zudem grundsätzlich verwehrt, nur einem Teil der Anspruchsberechtigten einen "günstigen" Platz in einer eigenen oder einer kommunalen Tageseinrichtung zu verschaffen. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei hier nicht durch den Nachweis mehrerer Fördermöglichkeiten in der Kindertagespflege erfüllt worden. Von den durch die Selbstbeschaffung veranlassten Aufwendungen seien im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abzusetzen. Deren Höhe richte sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlten, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers. Dies gelte allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre.
- 4
-
Die Beklagte stützt ihre Revision neben verschiedenen Verfahrensrügen auf eine Verletzung von § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 36a Abs. 3 SGB VIII analog, §§ 79, 74a SGB VIII sowie von Art. 28 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Voraussetzungen für einen Analogieschluss und dessen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht verkannt. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei bereits dann erfüllt, wenn das anspruchsberechtigte Kind tatsächlich einen Betreuungsplatz innehabe, der von seinem zeitlichen Umfang und dem inhaltlichen Angebot her den Förderauftrag erfülle und in zumutbarer Zeit erreichbar sei. Der Rechtsanspruch sei auf die Eröffnung einer Angebotsvielfalt und für den Fall, dass ein Betreuungsplatz nicht schon selbst gefunden werde, auf den Nachweis einer Fördermöglichkeit, sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privater Trägerschaft, gerichtet. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vermittle einen Anspruch weder auf einen bestimmten Betreuungsplatz noch auf eine bestimmte Betreuungsform. Das Wunsch- und Wahlrecht werde durch die vorhandenen Kapazitäten eingeschränkt. Der Anspruch könne von dem zuständigen Jugendhilfeträger durch einen Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden. Weder im Bundesgesetz noch im bayerischen Landesrecht finde sich eine Regelung, die auf der Ebene des Primäranspruchs eine Kostenbegrenzung oder gar die Unentgeltlichkeit der Leistung vorsehe. Art. 3 Abs. 1 GG zwinge die Beklagte nicht, ein zentrales Vergabe- und Vermittlungsverfahren zu schaffen oder ein einheitliches Preisniveau für alle Plätze herzustellen. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehe erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG. Hier habe ein Primäranspruch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch nicht bestanden. Von einem rechtzeitigen ln-Kenntnis-Setzen im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei erst dann auszugehen, wenn der Zeitpunkt des Bedarfs und die Umstände bekannt seien, die für die Zuständigkeit der Beklagten relevant seien. Die Selbstbeschaffung sei auch nicht dringlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewesen. Es sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös, den Kläger in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu verweisen. Da der Primäranspruch kostenmäßig nicht begrenzt sei, könne sich kein Aufwendungsersatzanspruch ergeben, wenn der Rechtsanspruch des Kindes durch einen Platz tatsächlich erfüllt sei, der teurer sei als ein Platz in einer kommunalen Einrichtung. Mit § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB VIII existiere ein gesetzliches Korrektiv für unzumutbare Kinderbetreuungskosten.
- 5
-
Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
- 6
-
Die am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern vertritt die Auffassung, § 24 Abs. 2 SGB VIII gewähre keinen "echten Alternativanspruch" auf Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unabhängig von den in der jeweiligen Betreuungsform verfügbaren Kapazitäten. Der Leistungsanspruch sei auch nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tageseinrichtung oder Kindertagespflege gerichtet.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dessen entscheidungstragende Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen den Aufwendungen für den selbstbeschafften Betreuungsplatz und denjenigen Aufwendungen für einen Betreuungsplatz in einer öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtung, steht mit dem analog anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), - SGB VIII - nicht in Einklang.
- 8
-
Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Zwar findet § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier entsprechend Anwendung (1.). Auch sind dessen Voraussetzungen erfüllt (2.). Es fehlt jedoch an der Übernahmefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen (3.).
- 9
-
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII finde im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht unmittelbar (a), jedoch entsprechend Anwendung (b), steht im Einklang mit Bundesrecht.
- 10
-
a) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da deren Gegenstand die Selbstbeschaffung von "Hilfen" ist. Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich indes nicht um Hilfen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII, sondern um Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 24). Insoweit erweist sich die Bestimmung als lückenhaft.
- 11
-
b) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch in Bezug auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die frühkindliche Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII betreffen, analog anzuwenden.
- 12
-
aa) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind erfüllt, da die Norm eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes aufweist (1) und die Sach- und Interessenlage der in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelten Selbstbeschaffung einer jugendhilferechtlichen Hilfeleistung und der nicht geregelten Selbstbeschaffung eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung vergleichbar ist (2).
- 13
-
(1) Die festgestellte Gesetzeslücke erweist sich als planwidrig. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII das Ziel, die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Da das richterrechtliche Haftungsinstitut auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt die Bestimmung hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 35).
- 14
-
Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke steht nicht entgegen, dass weder Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht die Kostenfreiheit der frühkindlichen Förderung vorsehen. Die Kostenpflichtigkeit des Angebots ändert nichts daran, dass der Plan des Gesetzgebers, einen Aufwendungsersatzanspruch auch in Bezug auf die nicht rechtzeitige Erfüllung eines auf die frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu schaffen, in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einer nur unvollkommenen gesetzlichen Regelung zugeführt worden ist. Entsprechendes gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für den Umstand, dass der Sekundäranspruch in aller Regel die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs teilt (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 14). Dieser Rechtssatz hat die bundes- oder landesrechtliche Rechtsnatur des Sekundäranspruchs zum Gegenstand; er trifft hingegen keine Aussage zu dessen Inhalt und Voraussetzungen. Der Umstand, dass der Berechtigte, der sich die Leistung selbst beschafft, nicht schlechter, aber auch nicht besser als derjenige stehen soll, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde, hindert einen Analogieschluss ebenso wenig wie das Bestreben des Gesetzgebers, durch die Einfügung des § 36a SGB VIII das Entscheidungsprimat und die Steuerungskompetenz des Jugendamtes zu stärken sowie die Selbstbeschaffung von Leistungen einzudämmen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 3, 26 und 47). Beiden Aspekten ist im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage Rechnung zu tragen.
- 15
-
(2) Der in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Fall ist mit dem hier in Rede stehenden nicht geregelten Sachverhalt vergleichbar, weil es bei beiden Fallgestaltungen um einen enttäuschten gesetzlichen Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung zum Gegenstand hat, und um den Ersatz von Aufwendungen für die Selbstbeschaffung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 36 ff.). Dem steht die mangelnde Kostenfreiheit des Primäranspruchs nicht entgegen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine Übernahme der durch die Selbstbeschaffung veranlassten erforderlichen Aufwendungen komme von vornherein nur in Betracht, wenn die beanspruchte jugendhilferechtliche Hilfeleistung dem Berechtigten ohne eine Beteiligung an den Kosten zu gewähren ist. Der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage widerstreitet überdies nicht, dass sich der Inhaber des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in einer Notlage befindet, die der Situation des Begünstigten etwa eines - unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfassten - Anspruchs auf Eingliederungshilfe oder auf Hilfe zur Erziehung regelmäßig entspricht. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hebt nicht auf das Bestehen einer Notlage ab. Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen ist vielmehr allein die Dringlichkeit der Deckung des Bedarfs des Anspruchsberechtigten, die maßgeblich durch einen drohenden Verlust des Anspruchs infolge seiner mit Zeitablauf eintretenden Unerfüllbarkeit geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 37 f.).
- 16
-
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Analogie nicht deshalb aus, weil ihr System der Finanzierung von Kindertagesstätten auf der Grundlage des § 74a Satz 1 SGB VIII im Vertrauen darauf geschaffen wurde, dass keine Kosten für eine Selbstbeschaffung anfielen.
- 17
-
§ 74a Satz 1 SGB VIII verleiht den Ländern das Recht, die Finanzierung von Tagesstätten in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 18). Diese Finanzierungsverantwortung schützt die Kommunen nicht davor, dass als Folge einer (entsprechenden) Anwendung von Bundesrecht bisher vernachlässigte Kosten auf sie zukommen. Anderenfalls würden die Finanzierungsmodelle der Kommunen den Inhalt des Bundesrechts bestimmen.
- 18
-
cc) Einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht auch nicht die von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GG verbürgte finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände entgegen.
- 19
-
Von einer Verletzung des Rechts einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf finanzielle Eigenverantwortung ist erst dann auszugehen, wenn der Kernbereich der finanziellen Eigenverantwortung dieser Körperschaften angetastet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76, 2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 - BVerfGE 56, 298 <312>), mithin deren Finanzspielräume nachhaltig in einer Weise eingeschränkt werden, die von ihnen nicht mehr zu bewältigen und hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <386> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 Rn. 22 m.w.N.). Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die hier in Rede stehende analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu einer Überschreitung dieser Grenze führt.
- 20
-
Da die Analogie nicht in den Schutzbereich der finanziellen Eigenverantwortung eingreift, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht einschlägig. Dies gilt gleichermaßen für den von der Beklagten in diesem Zusammenhang auch in Anspruch genommenen Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG.
- 21
-
2. Die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 39).
- 22
-
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass sich der durch seine Eltern gesetzlich vertretene anspruchsberechtigte Kläger ein Angebot zur frühkindlichen Förderung in einer von einem öffentlich geförderten Träger der freien Jugendhilfe betriebenen Tageseinrichtung selbst beschafft hat. Die Beteiligten nehmen wie auch die Vorinstanzen zu Recht an, dass diese Selbstbeschaffung nicht auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB VIII erfolgte und auch kein Fall einer erlaubten Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB VIII vorlag.
- 23
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass auch die weiteren Anforderungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt waren.
- 24
-
a) Die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII war gegeben. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes (aa). Dieser Anspruch war fällig (bb) und wurde von der Beklagten bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt (cc).
- 25
-
aa) § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vermittelte dem Kläger einen Anspruch, dass ihm die Beklagte einen bedarfsgerechten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachweist.
- 26
-
(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Voraussetzungen des Anspruchs waren bei dem Kläger erfüllt. Mithin hatte er einen auf frühkindliche Förderung gerichteten Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten. Im Unterschied zu den in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 SGB VIII begründeten objektiv-rechtlichen Pflichten verleiht § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung. Dies legt bereits der Wortsinn des Merkmals "Anspruch" nahe und entspricht der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 f., 10, 12 und 15).
- 27
-
Der Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 [ECLI:DE:VGHBW:2016:1208.12S1782.15.0A] - VBlBW 2017, 288 <290 f., 292>; VGH München, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:1117.12ZB15.1191.0A] - BayVBl. 2016, 448 Rn. 21 und 25; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 - juris Rn. 39, 80; vgl. ferner OVG Koblenz, Urteil vom 1. September 2016 - 7 A 10849/15 [ECLI:DE:OVGRLP:2016:0901.7A10849.15OA] - juris Rn. 41; ebenso wohl BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 [ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR278.15.0] - NJW 2017, 397 Rn. 18; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 B 1848/13 [ECLI:DE:VGHHE:2013:0919.10B1848.13.0A] - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 B 1468/13 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 1. September 2014 - 1 B 157/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:0901.1B15.14.0A] - juris Rn. 7, vom 24. November 2014 - 1 B 251/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:1124.1B251.14.0A] - NJW 2015, 1546 Rn. 7 und vom 9. Oktober 2015 - 1 B 251/15 [ECLI:DE:OVGSN:2015:1009.1B251.15.0A] - juris Rn. 7, 10, 11).
- 28
-
Dafür spricht bereits der Umstand, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein subjektives Recht auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet. Es drängt sich auf, dass die diesem Rechtsanspruch korrespondierende Pflicht des Trägers in einem aktiven Tun besteht. Dem trägt eine Pflicht zum Nachweis eines Betreuungsplatzes Rechnung.
- 29
-
Die Annahme einer Nachweispflicht entspricht zudem dem systematischen Zusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach der zuletzt genannten Bestimmung kann Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Diese Regelung zielt darauf ab, das zur Verfügung stehende Gesamtangebot zur frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege optimal zu bewirtschaften (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2014, § 24 Rn. 61). Sie geht davon aus, dass im Einzelfall ein konkreter Betreuungsbedarf angezeigt wird und die Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beabsichtigt ist. Gemessen daran liegt die Annahme nahe, dass diese Leistung in einem auf den Einzelfall bezogenen aktiven Tun besteht. Die Nachweispflicht trägt dem Rechnung.
- 30
-
Die Annahme einer Nachweispflicht steht auch im Einklang mit den Regelungen des Vierten Abschnitts des Fünften Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Gewährleistungsverpflichtung erfährt in § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Bezug auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Konkretisierung. Danach soll dieser gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setzt darauf auf und vermittelt dem anspruchsberechtigten Kind ein subjektives Recht auf Förderung, das sachgerecht nur durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes erfüllt werden kann.
- 31
-
Etwas anderes folgt nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Aus dem Umstand, dass in § 23 Abs. 1 SGB VIII eine Pflicht zur Vermittlung ausdrücklich geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine Nachweispflicht mangels ausdrücklicher Erwähnung ausscheide. Dagegen spricht bereits, dass § 23 Abs. 1 SGB VIII (lediglich) der Klarstellung dient (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 33) und den Besonderheiten der Kindertagespflege Rechnung tragen soll.
- 32
-
Das bisherige Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestätigt. Durch die Begründung eines subjektiven Rechts in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten gestärkt werden. Der Gesetzgeber bezweckt - wie bereits aufgezeigt - die Stärkung des Entscheidungsprimats und der Steuerungskompetenz des Jugendamtes sowie die Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen. Insbesondere das zuletzt genannte Ziel lässt sich effektiv dadurch erreichen, dass der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Nachweis eines Platzes gerichtet ist.
- 33
-
Die historisch-genetische Auslegung vermittelt keine Erkenntnisse, die der Annahme einer Nachweispflicht widerstreiten. Zwar findet dieses Gebot in der Begründung des Gesetzentwurfs keine ausdrückliche Erwähnung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Es ist auch in den Plenarberatungen des Gesetzentwurfs nicht angesprochen worden (vgl. BT-PlPr 16/163 S. 1790A - 17200D und BT-PlPr 16/180 S. 19235A - 19259D). Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit nicht umfassen sollte.
- 34
-
(2) Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unterliegt nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung (a). Er ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird (b). Einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sind hingegen das Recht zur Wahl der Betreuungsform (c) und das Recht, zwischen dem Anbieter der frühkindlichen Förderung, einem öffentlich-rechtlichen Träger oder einem Träger der freien Jugendhilfe, zu wählen (d). Der in Rede stehende Nachweis muss dem konkret-individuellen Bedarf entsprechen (e). Die Höhe des Teilnahmebeitrags ist für den geschuldeten Nachweis ohne Bedeutung (f).
- 35
-
(a) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] - BVerfGE 140, 65 Rn. 43). Wie zuvor ausgeführt ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Ihm obliegt es im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206 Rn. 44) und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann.
- 36
-
(b) § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verschafft Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 Rn. 43). Mithin werden Betreuungseinrichtungen in privater Trägerschaft von dem Anspruch nur erfasst, wenn sie öffentlich gefördert sind.
- 37
-
(c) Der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtungoder in Kindertagespflege gerichtet (so auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs begründet § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt.
- 38
-
Während der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insoweit offen ist, sprechen maßgeblich das systematische Verhältnis, in das § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gestellt sind, und der Sinn und Zweck dieser Normen gegen ein Wahlrecht. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 Abs. 1 SGB VIII zugewiesene Gesamtverantwortung schließt sowohl die Planungsverantwortung als auch die Finanzverantwortung ein. Im Rahmen der Gesamtverantwortung, aber auch der Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 SGB VIII hat er eine bedarfsgerechte und effiziente frühkindliche Förderung in der Gesamtheit sicherzustellen. Die Pflicht, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten, beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen. Dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten steht es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII frei, innerhalb dieses Angebotes einen Betreuungsplatz, sei es in einer Tageseinrichtung, sei es in der Kindertagespflege, entsprechend dem spezifischen Bedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten auszuwählen. Daran anknüpfend gewährleistet § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass dem anspruchsberechtigten Kind seinem Bedarf entsprechende und aktuell verfügbare Betreuungsplätze nachgewiesen werden.
- 39
-
Dieses Normverständnis wird durch die historisch-genetische Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bekräftigt. Ziel des diesem zugrunde liegenden Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) war die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen, aber insbesondere auch in der Kindertagespflege, um damit die Perspektive einer dem angenommenen bundesweiten Durchschnittsbedarfs entsprechenden Versorgungsquote von 35 v.H. für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 3). Die Erweiterung der verschiedenen Formen der Tagesbetreuung sollte der Schaffung eines bedarfsdeckenden und bedarfsgerechten vielfältigen Angebotes an qualifizierter Tagesbetreuung dienen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Der ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 geschaffene Rechtsanspruch sollte "entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 22a) als auch in der Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 23) erfüllt" werden (BT-Drs. 16/9299 S. 15). Angesichts der prognostizierten Kosten für den Ausbau der Betreuung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 3 f.) verbietet sich die Annahme, dass den Gesamtbedarf übersteigende Doppelstrukturen in der Weise aufgebaut werden sollten, dass für eine beträchtliche Anzahl anspruchsberechtigter Kinder vorsorglich ein Platz sowohl in einer Tageseinrichtung als auch in der Tagespflege vorgehalten wird. Rückschlüsse auf ein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht hinsichtlich der Betreuungsform lassen sich auch nicht aus den Ausführungen der seinerzeit zuständigen Ministerin in der Zweiten und Dritten Beratung des Kinderförderungsgesetzes im Deutschen Bundestag ziehen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen eines Mitgliedes der Bundesregierung nicht geeignet sind, den Regelungswillen des Deutschen Bundestages widerzuspiegeln, wurde in der Rede die Wahlfreiheit zu dem Vorhaben in Bezug gesetzt, ein "gutes Drittel" der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege zu schaffen und die übrigen zwei Drittel der Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten (BT-PlPr. 16/180 S. 19236
). Dem ist für einen von der Vorinstanz angenommenen Alternativanspruch nichts zu entnehmen.
- 40
-
(d) Ebenso wenig vermittelt § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein kapazitätsunabhängiges subjektives Recht, zwischen frühkindlicher Förderung in öffentlich-rechtlicheroder in freier Trägerschaft zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231> zu dem Anspruch auf Besuch eines Kindergartens nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.). Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Leistungen der Jugendhilfe werden nach § 3 Abs. 2 SGB VIII von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Indes besteht auch das Recht, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in privat-rechtlich organisierten Tageseinrichtungen zu wählen, nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Fehlt es an diesen, so muss sich der Anspruchsberechtigte auch auf die Förderung in jeweils anderer Trägerschaft verweisen lassen.
- 41
-
(e) Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher (aa) und räumlicher (bb) Hinsicht entspricht.
- 42
-
(aa) Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit Recht davon aus, dass der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist. Dass insoweit nicht allein auf den Bedarf des Kindes abzustellen ist, sondern im Regelfall auch die Verhältnisse seiner Eltern zu berücksichtigen sind, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu § 22 Abs. 2 Nr. 3, § 22a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wie auch aus Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 24 SGB VIII, der unter anderem auf eine Stärkung der Verlässlichkeit der nicht durch Erziehungsberechtigte erfolgenden Kinderbetreuung (Rixen, in: jurisPK-SGB VIII, Stand: 1. Juni 2014, § 24 Rn. 7) und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zielt (vgl. BT-Drs. 16/9229 S. 1, 2, 10, 12 f. und 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 26). Gemessen daran begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, maßgeblich sei stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, keinen Bedenken.
- 43
-
(bb) In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Auch dies richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 <3805>). Insoweit sind die konkreten Belange sowohl des anspruchsberechtigten Kindes als auch seiner Erziehungsberechtigten maßgebend. Mit Blick darauf nimmt der Verwaltungsgerichtshof zutreffend an, dass in die Betrachtung des Einzelfalles unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind.
- 44
-
(f) Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII folgt nicht, dass bereits bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes die Höhe des dort zu entrichtenden und hier allein in Rede stehenden Teilnahmebeitrags für die Inanspruchnahme einer Einrichtung eines freien Trägers zu berücksichtigen ist. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis ist die Höhe des Teilnahmebeitrags ohne Bedeutung (so auch Kepert, ZKJ 2015, 267 <268> sowie Wiesner, ZKJ 2014, 458 <460> und ZKJ 2015, 60 <61>).
- 45
-
Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur solche Plätze nachgewiesen werden dürfen, für die ein in der Höhe begrenzter Teilnahmebeitrag zu leisten ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entstehungsgeschichte der Bestimmung.
- 46
-
Allerdings ist die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrags von Bedeutung für den mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zweck, jedem anspruchsberechtigten Kind Zugang zu einer bedarfsgerechten Betreuung zu eröffnen und tatsächlich eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewährleisten. Die Erreichung dieses Zieles darf nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist.
- 47
-
Gleichwohl ist die Höhe des Teilnahmebeitrags nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in Rechnung zu stellen. Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Prüfung der konkret-individuellen Zumutbarkeit für den Teilnahmebeitragspflichtigen einem eigenständigen Verfahren zuzuweisen. Es ist dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll u.a. der Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 5 f.). Dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, ist bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, den in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen. Dies gilt gleichermaßen für das Anliegen des Gesetzgebers, durch die Tagesbetreuung den differenzierten Bedürfnissen von Kindern und Familien auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen und Chancengleichheit für Kinder zu erreichen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 1).
- 48
-
Die Höhe des Beitrags ist auch nicht aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bereits bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes einzustellen. Insbesondere ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses gehalten, dem Kind einen Platz in einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft nachzuweisen, weil für die Nutzung dieser Einrichtungen nach der Feststellung in dem angegriffenen Urteil geringere Beiträge erhoben werden als in Einrichtungen privater Träger. Ein Gleichheitsverstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Ungleichbehandlung aus Sachgründen in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20141217.1bvl002112] - BVerfGE 138, 136 Rn. 121). Sie ist im Kern Folge der nicht zu beanstandenen Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch durch Nachweis eines Platzes in einer Einrichtung eines privaten Trägers erfüllt werden kann. Hinzu kommt, dass bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung durch einen Teilnahmebeitrag dieser - wie dargelegt - nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise übernommen werden soll.
- 49
-
bb) Der nach Maßgabe des Vorstehenden entstandene Anspruch des Klägers nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fällig. Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte die zur Erfüllung erforderlichen Angaben tätigt (1). In zeitlicher Hinsicht verweist § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf Landesrecht, dessen Voraussetzungen hier gewahrt sind (2).
- 50
-
(1) Der im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erforderliche Nachweis eines den konkret-individuellen Bedarf deckenden Angebots zur frühkindlichen Förderung verlangt, dass der Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigt, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt. Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten. Diese Angaben lagen der Beklagten ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs spätestens am 3. Dezember 2013 vor. An diese Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben wurden.
- 51
-
(2) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung auch im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVBl. S. 385), fällig. Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kann jedoch Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Nach Art. 45a AGSG setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.
- 52
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass den Anforderungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG hier entsprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung einer Norm des Landesrechts, hier des Art. 45a AGSG, durch das Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, sofern die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts nicht unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt und angewandt hat (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 15). Gemessen daran erweist sich die Auslegung und Anwendung des Art. 45a AGSG durch die Vorinstanz als fehlerfrei. Mit Bundesrecht vereinbar ist das Verständnis des Art. 45a AGSG als Fälligkeitsregelung im Sinne von § 41 i.V.m. § 40 des Sozialgesetzbuches (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836). Dieses Normverständnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, durch die Ermächtigung zur Regelung von Anmeldefristen eine optimale Bewirtschaftung der Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu ermöglichen (vgl. auch LT-Drs. 16/16443 S. 12).
- 53
-
Ebenfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Förderbedarf sei im Einklang mit den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG ungeachtet dessen ordnungsgemäß und rechtzeitig an die Beklagte herangetragen worden, dass der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Herantragens noch nicht im Bezirk des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wohnhaft gewesen und als Anhaltspunkt für die Lokalisierung der Fördermöglichkeit allein eine künftige Arbeitsanschrift benannt worden sei. § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VIII verpflichtet - wie dargelegt - die Erziehungsberechtigten nicht, dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wohnanschrift der Familie als räumlichen Anknüpfungspunkt für den Nachweis einer Fördermöglichkeit anzugeben. Von einer Bindung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ist auch insoweit auszugehen, als der Verwaltungsgerichtshof annimmt, Art. 45a AGSG mache hinsichtlich der Modalitäten der Anmeldung keine Vorgaben und für den Fall, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch Informationen fehlten, hemme oder unterbreche dies nicht den Lauf der Anmeldefrist. Vielmehr müsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die großzügig bemessene Frist des Art. 45a AGSG nutzen, um sich die betreffenden Informationen unter Mitwirkung des Antragstellers zu beschaffen. Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, da die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage eine Fristbestimmung nicht enthält, sondern deren Erlass und Ausgestaltung gerade in das Ermessen des Landesgesetzgebers stellt.
- 54
-
Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dahin zu erkennen, dass die Anmeldefrist am 25. September 2013 in Lauf gesetzt wurde. Denn an diesem Tag haben die Eltern des Klägers ausweislich der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind. Den landesrechtlichen Vorgaben ist damit genügt.
- 55
-
Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, soweit er annehme, die Frist des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG sei mit Eingang der E-Mail der Mutter des Klägers vom 25. September 2013 in Lauf gesetzt worden, obgleich in dieser wesentliche Angaben gefehlt hätten. Gegenstand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Feststellung sämtlicher für die Entscheidung des Gerichts erheblicher Tatsachen und deren "freie Würdigung", mithin die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen. Rügefähig ist nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Die Beachtung dieser Verfahrenspflichten ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist von dem Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze), Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht, gedankliche Brüche oder Widersprüche enthält oder von Willkür geprägt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 und vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:280317B2B9.16.0] - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht bereits bei einer von der inhaltlichen Position eines Beteiligten abweichenden Würdigung eines Sachverhalts, sondern erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>).
- 56
-
Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kenntnis der zukünftigen Wohnadresse der Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bedürfe es für das In-Lauf-Setzen der vorgenannten Frist nicht, und im Einklang mit der nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung, dass der Beklagten zumindest die Praxisadresse der Mutter des Klägers als insoweit maßgeblicher örtlicher Bezugspunkt für die Bereitstellung und Vermittlung eines bedarfsgerechten Angebots bekannt gewesen sei, war die vorstehende Annahme des Berufungsgerichts nicht denkfehlerhaft. Ein Verstoß gegen die Logik ist nicht ansatzweise erkennbar.
- 57
-
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, es sei denkfehlerhaft und zugleich aktenwidrig, die in der E-Mail der Mutter des Klägers vom 25. September 2013 enthaltene Bekundung der Absicht, im November 2013 nach München zu ziehen, als fristauslösende Anmeldung eines Bedarfs für einen Betreuungsplatz ab dem 1. April 2014 auszulegen. Darin liegt zunächst kein Verstoß gegen Denkgesetze. Ein solcher Verfahrensfehler setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen Denkgesetze auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die hier in Rede stehende Rüge beanstandet im Kern die Auslegung des Art. 45a AGSG durch den Verwaltungsgerichtshof.
- 58
-
Ebenso wenig zeigt die Revision die Aktenwidrigkeit der betreffenden Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf. Von einer Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch muss zweifelsfrei und offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 12.11 - juris Rn. 15). Zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt besteht kein Widerspruch. Der Sache nach rügt die Revision nicht die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Mutter des Klägers habe mit E-Mail vom 25. September 2013 im Hinblick auf einen für November 2013 in Aussicht genommenen Umzug nach München bei der Beklagten den Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz (Tagesmutter oder Krippe) für den Kläger angemeldet, sondern die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, diese Bedarfsanmeldung sei auch in Bezug auf den Zeitpunkt "1. April 2014" geeignet, den Lauf der Anmeldefrist des Art. 45a AGSG auszulösen.
- 59
-
cc) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 weder durch den Nachweis von sechs Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (1) noch durch interne Platzfreigaben (2) noch durch die zum 1. April 2014 im Wege der Selbstbeschaffung erfolgte Aufnahme des Klägers in eine von einem Träger der freien Jugendhilfe betriebene Tageseinrichtung (3) erfüllt worden.
- 60
-
(1) Erfüllung ist nicht durch den am 29. Januar 2014 erfolgten Nachweis von sechs verfügbaren Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege eingetreten.
- 61
-
Jedenfalls fünf der sechs angebotenen Betreuungsplätze waren ausweislich der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits infolge des unzureichenden zeitlichen Umfangs der täglichen Betreuung nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bedarfsdeckend.
- 62
-
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, auch der sechste angebotene Betreuungsplatz habe den Rechtsanspruch des Klägers nicht erfüllen können, da er dessen Bedarf nicht gedeckt hätte und diesem daher die Annahme des Angebotes nicht zuzumuten gewesen sei, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Beurteilung gebunden, der Betreuungsplatz sei nicht in zumutbarer Weise zu erreichen. Die auf den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles gründende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der mit zwei Stunden pro Tag anzusetzende Zeitaufwand für die Bewältigung des Weges von der Praxis zu der Tagespflegestelle und zurück sei der freiberuflich tätigen Mutter des Klägers nicht mehr zuzumuten, ist im Kern Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
- 63
-
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dem Kläger sei es nicht zumuten gewesen, auf eine - von der Beklagten auch nicht angebotene - Kombination aus mehreren Tagespflegestellen zur Deckung seines Bedarfs verwiesen zu werden.
- 64
-
(2) Dem Hinweis der Revision, seit der Einführung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien stets ausreichend freie Plätze verfügbar gewesen, ist keine erfüllende Wirkung beizumessen, da schon nicht dargetan wurde, dass diese Plätze dem Kläger nachgewiesen wurden. Deshalb haben die auf das Vorhandensein von Plätzen zielenden Verfahrensrügen der Beklagten schon deshalb keinen Erfolg, weil es auf die bloße Existenz von Betreuungsmöglichkeiten auch nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht ankommt. Dies gilt gleichermaßen für die im Zusammenhang mit der Behauptung, mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2016 und 15. Juni 2016 seien vermittelbare Plätze benannt worden, erhobene Verfahrensrüge. Diese erweist sich schon deshalb als erfolglos, weil nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Nachweis eines Betreuungsplatzes bei Fälligkeit des entsprechenden Anspruchs erfolgen muss.
- 65
-
(3) Unterbleibt nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderangebotes, so bewirkt die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Die Selbstbeschaffung erweist sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis.
- 66
-
b) Der Kläger hat die Beklagte analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Der Beklagten war es ausweislich der das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls Anfang Dezember 2013 auf Grund der ihr durch die Mutter des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt unterbreiteten Angaben möglich, ihrer Steuerungsverantwortung nachzukommen.
- 67
-
c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung waren zudem die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII analog erfüllt. Im Hinblick auf die Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs durfte nicht länger zugewartet werden, sondern musste der Bedarf des Klägers nach frühkindlicher Förderung sofort und ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 38).
- 68
-
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Eltern des Klägers seien nicht gehalten gewesen, vor einer Selbstbeschaffung um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen, ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob im Rahmen des Übernahmeanspruchs analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist, bislang offengelassen (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 51). Sie bedarf auch hier keiner Klärung. Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn Abhilfe auch tatsächlich zu erwarten ist, steht dies mit Bundesrecht im Einklang. Die Vorinstanz hat in der Sache angenommen, Abhilfe sei nicht zu erwarten gewesen. Dabei handelt es sich im Kern um eine Tatsachenfeststellung, die die Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO auslöst. Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind diesbezüglich nicht erhoben worden.
- 69
-
3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof annimmt, analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seien die Kosten für die frühkindliche Förderung des Klägers auf dem selbstbeschafften Betreuungsplatz in dem Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Gegenstand der Selbstbeschaffung war hier ein Angebot zur frühkindlichen Förderung, dessen Kosten zwar erforderlich (a), aber nicht übernahmefähig (b) sind, weil sie nicht über die Kosten hinausgehen, die der Kläger auch bei dem Nachweis dieses konkreten Betreuungsplatzes durch die Beklagte zu tragen gehabt hätte.
- 70
-
a) Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung vor, können der Leistungsberechtigte und dessen Erziehungsberechtigte in Bezug auf die von ihnen anstelle des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu treffende Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme den üblicherweise diesem zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation beschränkt sich die uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Prüfung auf das Bestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs, während die Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe allein einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der Ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34). Gemessen daran ist hier davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Teilnahmebeitrag noch erforderlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog war. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit an die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, dass die Aufwendungen unvermeidbar, also erforderlich gewesen seien.
- 71
-
Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang die tragende Annahme der Vorinstanz als verfahrensfehlerhaft, die monatlichen Betreuungskosten rechtfertigten nicht die Annahme, dass in der selbstbeschafften Einrichtung "Luxusleistungen" erbracht würden und die Aufwendungen deshalb vermeidbar gewesen wären. Dies folgt bereits daraus, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Rüge von Verfahrensfehlern nur dann Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 5 B 57.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B5B57.16.0] - juris Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
- 72
-
Die Unvermeidbarkeit der Aufwendungen hat die Vorinstanz auch mit der selbstständig tragenden Begründung angenommen, die Eltern des Klägers hätten nur die Möglichkeit gehabt, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten. Dagegen sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
- 73
-
b) Obwohl die Selbstbeschaffung des Betreuungsplatzes zulässig war, hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des streitigen Beitrags für die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes.
- 74
-
Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt nicht mehr als der Primäranspruch (vgl. Kepert, ZKJ 2015, 267 <268>). Dem steht - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht entgegen, dass der Primäranspruch auf einen Nachweis und der Sekundäranspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 22 f.). Ist der Primäranspruch - wie hier - nicht auf den Nachweis eines beitragsfreien Betreuungsplatzes gerichtet, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur diejenigen Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind im Fall des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Nachweises eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Mithin ist in den Fällen, in denen kein Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, der Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden ist. Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Zu Letzteren gehören die hier streitigen Aufwendungen.
- 75
-
Hätte der Beklagte den selbstbeschafften Betreuungsplatz bei Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachgewiesen, wäre dieser erfüllt gewesen, da es sich um einen öffentlich geförderten, bedarfsgerechten Platz gehandelt hat und der Kläger - wie aufgezeigt - keinen Anspruch auf Nachweis eines Platzes in einer kommunalen Einrichtung hatte. Die Höhe des Teilnahmebeitrags ist - wie ebenfalls dargelegt - nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes zu berücksichtigen. Im Fall des Nachweises des selbstbeschafften Betreuungsplatzes hätte der Kläger denselben Teilnahmebeitrag zu entrichten, aber die streitigen Aufwendungen ebenfalls erbringen müssen. Mehraufwendungen, die gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind, hat er nicht geltend gemacht.
- 76
-
Für die Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrages ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog kein Raum. Diese Frage ist - wie dargelegt - in dem Verfahren des § 90 Abs. 3 SGB VIII nach Maßgabe der aufgezeigten Maßstäbe zu beantworten.
- 77
-
4. Da die Revision aus den aufgezeigten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die des Weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht.
- 78
-
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.
- 2
-
Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.
- 3
-
Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.
- 4
-
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.
- 5
-
Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.
- 6
-
Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.
- 7
-
Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.
- 8
-
Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.
- 10
-
Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).
- 11
-
1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).
- 12
-
a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.
- 13
-
Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.
- 14
-
Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).
- 15
-
b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow
, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.
- 16
-
Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.
- 17
-
2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.
- 18
-
a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.
- 19
-
Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).
- 20
-
Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).
- 21
-
b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).
- 22
-
Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.
- 23
-
aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.
- 24
-
Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).
- 25
-
Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).
- 26
-
bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.
- 27
-
Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).
- 28
-
(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
- 29
-
(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).
- 30
-
Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders.
, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).
- 31
-
Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.
- 32
-
(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.
- 33
-
(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.
- 34
-
(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.
- 35
-
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.
- 36
-
(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.
- 37
-
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).
- 38
-
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.
- 39
-
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).
- 40
-
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.
- 41
-
3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.
- 42
-
a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.
- 43
-
b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.
- 44
-
aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).
- 45
-
Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.
- 46
-
bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).
- 47
-
Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.
- 48
-
Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.
- 49
-
cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.
- 50
-
c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.
- 51
-
Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.
- 52
-
Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
A.
B.
I.
II.
III.
(1) Anträge auf Sozialleistungen sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Sie werden auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen.
(2) Anträge, die bei einem unzuständigen Leistungsträger, bei einer für die Sozialleistung nicht zuständigen Gemeinde oder bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland gestellt werden, sind unverzüglich an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der in Satz 1 genannten Stellen eingegangen ist.
(3) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
Die ausschließlich objektiv-rechtliche Verpflichtung der Gemeinden aus Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG (vgl. hierzu Jung/Lehner, BayKiBiG, 2. Aufl. 2009, Rn. 20; Bauer/Hundmeyer, Kindertagesbetreuung in Bayern, Art. 5 Anm. 3; Dunkl/Eirich, BayKiBiG, 4. Aufl. 2015, Art. 5 Anm. 1.1 u. 3), im eigenen Wirkungskreis und in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass die nach der Bedarfsplanung (vgl. hierzu Art. 7 BayKiBiG) notwendigen Plätze in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege rechtzeitig zur Verfügung stehen, lässt die Gewährleistungsverantwortung der Träger der öffentlichen Jugendhilfe unberührt (vgl. Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 7 Satz 3 BayKiBiG).
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
A.
B.
I.
II.
III.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Tenor
I.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Beklagte 3/5 und der Kläger 2/5. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
A.
B.
I.
II.
III.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Tatbestand
- 1
-
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Mehrkosten für die selbstbeschaffte frühkindliche Förderung des Klägers in einer Tageseinrichtung einer Trägerin der freien Jugendhilfe in der Zeit vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014.
- 2
-
Die Mutter des am 30. August 2011 geborenen Klägers zeigte der beklagten Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe im September 2013 im Hinblick auf einen ursprünglich für November 2013 geplanten Umzug nach München an, dass sie eines Vollzeitbetreuungsplatzes für den Kläger bedürfe. Im November 2013 teilte sie unter Angabe der Anschrift der von ihr erworbenen Arztpraxis mit, der Umzug werde sich erst zum 1. April 2014 vollziehen. Im Dezember 2013 gaben die Eltern des Klägers an, ab dem 1. April 2014 einen wochentäglichen Betreuungsplatz in der Zeit von "7.30/8.00 Uhr bis 16.00 Uhr" zu benötigen. Ihre Angaben ergänzte die Mutter des Klägers im Januar 2014 dahingehend, dass eine Wohnanschrift in München noch nicht bestehe, weshalb die Adresse der von ihr erworbenen Arztpraxis angegeben worden sei, und dass auch die Betreuungszeiten noch nicht abschließend bestimmt werden könnten. Unter dem 29. Januar 2014 wies ihr die Beklagte freie Plätze bei insgesamt sechs Tagespflegepersonen nach. Die Mutter des Klägers lehnte die Plätze noch am gleichen Tag als den Bedarf in zeitlicher Hinsicht nicht deckend ab. Mit E-Mail vom 3. Februar 2014 regte die Beklagte an, die Mutter des Klägers möge sich hinsichtlich etwaig freier Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen an ihre "U3-Beratungsstelle" wenden. Am 5. Februar 2014 schlossen die Eltern des Klägers einen Betreuungsvertrag mit einer öffentlich geförderten Trägerin der freien Jugendhilfe. Dieser sah die frühkindliche Förderung des Klägers ab dem 1. April 2014 in einer Tageseinrichtung in einem Umfang von 40 Wochenstunden gegen Entrichtung eines Teilnahmebetrages in Höhe von monatlich 1 380 € vor.
- 3
-
Das Verwaltungsgericht hat die ursprünglich auf die Erstattung der für den selbstbeschafften Betreuungsplatz in der Tageseinrichtung aufgewandten Mehrkosten gerichtete Klage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert, die Beklagte verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden und im Übrigen die Klage abgewiesen sowie die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe dem Grunde nach ein Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu. Die Beklagte habe dem Verschaffungsanspruch des Klägers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht entsprochen. Der Anspruch sei auch nicht durch die Selbstbeschaffung eines dem Bedarf des Klägers entsprechenden Betreuungsplatzes erfüllt worden. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII begründe einen "echten Alternativanspruch". Das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten erstrecke sich auch auf die jeweilige Betreuungsform. Daher dürfe das Kind, sofern freie Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stünden, nicht auf eine Förderung in der Kindertagespflege verwiesen werden. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei es im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG zudem grundsätzlich verwehrt, nur einem Teil der Anspruchsberechtigten einen "günstigen" Platz in einer eigenen oder einer kommunalen Tageseinrichtung zu verschaffen. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei hier nicht durch den Nachweis mehrerer Fördermöglichkeiten in der Kindertagespflege erfüllt worden. Von den durch die Selbstbeschaffung veranlassten Aufwendungen seien im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige ersparte (fiktive) Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII abzusetzen. Deren Höhe richte sich, sofern konkrete Anhaltspunkte für eine Bestimmung - wie etwa der in der Wunscheinrichtung zu zahlende Betrag - fehlten, im Wege einer typisierenden Betrachtung nach dem jeweiligen Durchschnitt der gegebenenfalls nach dem Elterneinkommen gestaffelten Beiträge der kommunalen Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Jugendhilfeträgers. Dies gelte allerdings nur dann, wenn den Eltern und dem Kind die Übernahme eines solchen Beitrags überhaupt gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII zuzumuten gewesen wäre.
- 4
-
Die Beklagte stützt ihre Revision neben verschiedenen Verfahrensrügen auf eine Verletzung von § 24 Abs. 2 i.V.m. §§ 5, 36a Abs. 3 SGB VIII analog, §§ 79, 74a SGB VIII sowie von Art. 28 Abs. 2, Art. 20 Abs. 2 und 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Voraussetzungen für einen Analogieschluss und dessen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht verkannt. Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei bereits dann erfüllt, wenn das anspruchsberechtigte Kind tatsächlich einen Betreuungsplatz innehabe, der von seinem zeitlichen Umfang und dem inhaltlichen Angebot her den Förderauftrag erfülle und in zumutbarer Zeit erreichbar sei. Der Rechtsanspruch sei auf die Eröffnung einer Angebotsvielfalt und für den Fall, dass ein Betreuungsplatz nicht schon selbst gefunden werde, auf den Nachweis einer Fördermöglichkeit, sei es in öffentlich-rechtlicher, sei es in privater Trägerschaft, gerichtet. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vermittle einen Anspruch weder auf einen bestimmten Betreuungsplatz noch auf eine bestimmte Betreuungsform. Das Wunsch- und Wahlrecht werde durch die vorhandenen Kapazitäten eingeschränkt. Der Anspruch könne von dem zuständigen Jugendhilfeträger durch einen Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege erfüllt werden. Weder im Bundesgesetz noch im bayerischen Landesrecht finde sich eine Regelung, die auf der Ebene des Primäranspruchs eine Kostenbegrenzung oder gar die Unentgeltlichkeit der Leistung vorsehe. Art. 3 Abs. 1 GG zwinge die Beklagte nicht, ein zentrales Vergabe- und Vermittlungsverfahren zu schaffen oder ein einheitliches Preisniveau für alle Plätze herzustellen. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehe erst nach Ablauf der Anmeldefrist des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG. Hier habe ein Primäranspruch im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung noch nicht bestanden. Von einem rechtzeitigen ln-Kenntnis-Setzen im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII sei erst dann auszugehen, wenn der Zeitpunkt des Bedarfs und die Umstände bekannt seien, die für die Zuständigkeit der Beklagten relevant seien. Die Selbstbeschaffung sei auch nicht dringlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gewesen. Es sei weder rechtsmissbräuchlich noch schikanös, den Kläger in diesem Zusammenhang auf die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes zu verweisen. Da der Primäranspruch kostenmäßig nicht begrenzt sei, könne sich kein Aufwendungsersatzanspruch ergeben, wenn der Rechtsanspruch des Kindes durch einen Platz tatsächlich erfüllt sei, der teurer sei als ein Platz in einer kommunalen Einrichtung. Mit § 90 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 SGB VIII existiere ein gesetzliches Korrektiv für unzumutbare Kinderbetreuungskosten.
- 5
-
Der Kläger verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.
- 6
-
Die am Verfahren beteiligte Landesanwaltschaft Bayern vertritt die Auffassung, § 24 Abs. 2 SGB VIII gewähre keinen "echten Alternativanspruch" auf Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unabhängig von den in der jeweiligen Betreuungsform verfügbaren Kapazitäten. Der Leistungsanspruch sei auch nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tageseinrichtung oder Kindertagespflege gerichtet.
Entscheidungsgründe
- 7
-
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Dessen entscheidungstragende Annahme, der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Differenz zwischen den Aufwendungen für den selbstbeschafften Betreuungsplatz und denjenigen Aufwendungen für einen Betreuungsplatz in einer öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtung, steht mit dem analog anzuwendenden § 36a Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - i.d.F. der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), vor dem hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464), - SGB VIII - nicht in Einklang.
- 8
-
Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Fall, dass Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Zwar findet § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier entsprechend Anwendung (1.). Auch sind dessen Voraussetzungen erfüllt (2.). Es fehlt jedoch an der Übernahmefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen (3.).
- 9
-
1. Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII finde im hier maßgeblichen Zusammenhang nicht unmittelbar (a), jedoch entsprechend Anwendung (b), steht im Einklang mit Bundesrecht.
- 10
-
a) Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift scheidet aus, da deren Gegenstand die Selbstbeschaffung von "Hilfen" ist. Bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich indes nicht um Hilfen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII, sondern um Angebote gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 24). Insoweit erweist sich die Bestimmung als lückenhaft.
- 11
-
b) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch in Bezug auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die frühkindliche Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB VIII betreffen, analog anzuwenden.
- 12
-
aa) Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind erfüllt, da die Norm eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes aufweist (1) und die Sach- und Interessenlage der in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelten Selbstbeschaffung einer jugendhilferechtlichen Hilfeleistung und der nicht geregelten Selbstbeschaffung eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung vergleichbar ist (2).
- 13
-
(1) Die festgestellte Gesetzeslücke erweist sich als planwidrig. Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII das Ziel, die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Da das richterrechtliche Haftungsinstitut auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt die Bestimmung hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 35).
- 14
-
Der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke steht nicht entgegen, dass weder Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht die Kostenfreiheit der frühkindlichen Förderung vorsehen. Die Kostenpflichtigkeit des Angebots ändert nichts daran, dass der Plan des Gesetzgebers, einen Aufwendungsersatzanspruch auch in Bezug auf die nicht rechtzeitige Erfüllung eines auf die frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu schaffen, in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einer nur unvollkommenen gesetzlichen Regelung zugeführt worden ist. Entsprechendes gilt - entgegen der Auffassung der Beklagten - für den Umstand, dass der Sekundäranspruch in aller Regel die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs teilt (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 14). Dieser Rechtssatz hat die bundes- oder landesrechtliche Rechtsnatur des Sekundäranspruchs zum Gegenstand; er trifft hingegen keine Aussage zu dessen Inhalt und Voraussetzungen. Der Umstand, dass der Berechtigte, der sich die Leistung selbst beschafft, nicht schlechter, aber auch nicht besser als derjenige stehen soll, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt wurde, hindert einen Analogieschluss ebenso wenig wie das Bestreben des Gesetzgebers, durch die Einfügung des § 36a SGB VIII das Entscheidungsprimat und die Steuerungskompetenz des Jugendamtes zu stärken sowie die Selbstbeschaffung von Leistungen einzudämmen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 3, 26 und 47). Beiden Aspekten ist im Rahmen der Auslegung und Anwendung der Anspruchsgrundlage Rechnung zu tragen.
- 15
-
(2) Der in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierte Fall ist mit dem hier in Rede stehenden nicht geregelten Sachverhalt vergleichbar, weil es bei beiden Fallgestaltungen um einen enttäuschten gesetzlichen Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung zum Gegenstand hat, und um den Ersatz von Aufwendungen für die Selbstbeschaffung geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 36 ff.). Dem steht die mangelnde Kostenfreiheit des Primäranspruchs nicht entgegen. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, eine Übernahme der durch die Selbstbeschaffung veranlassten erforderlichen Aufwendungen komme von vornherein nur in Betracht, wenn die beanspruchte jugendhilferechtliche Hilfeleistung dem Berechtigten ohne eine Beteiligung an den Kosten zu gewähren ist. Der Vergleichbarkeit der Sach- und Interessenlage widerstreitet überdies nicht, dass sich der Inhaber des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in einer Notlage befindet, die der Situation des Begünstigten etwa eines - unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfassten - Anspruchs auf Eingliederungshilfe oder auf Hilfe zur Erziehung regelmäßig entspricht. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hebt nicht auf das Bestehen einer Notlage ab. Voraussetzung für die Übernahme der Aufwendungen ist vielmehr allein die Dringlichkeit der Deckung des Bedarfs des Anspruchsberechtigten, die maßgeblich durch einen drohenden Verlust des Anspruchs infolge seiner mit Zeitablauf eintretenden Unerfüllbarkeit geprägt wird (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 37 f.).
- 16
-
bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten scheidet eine Analogie nicht deshalb aus, weil ihr System der Finanzierung von Kindertagesstätten auf der Grundlage des § 74a Satz 1 SGB VIII im Vertrauen darauf geschaffen wurde, dass keine Kosten für eine Selbstbeschaffung anfielen.
- 17
-
§ 74a Satz 1 SGB VIII verleiht den Ländern das Recht, die Finanzierung von Tagesstätten in eigener Verantwortung zu regeln (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1.09 - Buchholz 436.511 § 74a KJHG/SGB VIII Nr. 1 Rn. 18). Diese Finanzierungsverantwortung schützt die Kommunen nicht davor, dass als Folge einer (entsprechenden) Anwendung von Bundesrecht bisher vernachlässigte Kosten auf sie zukommen. Anderenfalls würden die Finanzierungsmodelle der Kommunen den Inhalt des Bundesrechts bestimmen.
- 18
-
cc) Einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII steht auch nicht die von Art. 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 GG verbürgte finanzielle Eigenverantwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände entgegen.
- 19
-
Von einer Verletzung des Rechts einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes auf finanzielle Eigenverantwortung ist erst dann auszugehen, wenn der Kernbereich der finanziellen Eigenverantwortung dieser Körperschaften angetastet wird (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 2 BvR 584/76, 2 BvR 598/76, 2 BvR 599/76, 2 BvR 604/76 - BVerfGE 56, 298 <312>), mithin deren Finanzspielräume nachhaltig in einer Weise eingeschränkt werden, die von ihnen nicht mehr zu bewältigen und hinzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <386> m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2011 - 9 C 4.10 - BVerwGE 140, 34 Rn. 22 m.w.N.). Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die hier in Rede stehende analoge Anwendung des § 36 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu einer Überschreitung dieser Grenze führt.
- 20
-
Da die Analogie nicht in den Schutzbereich der finanziellen Eigenverantwortung eingreift, ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - der Gesetzesvorbehalt des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht einschlägig. Dies gilt gleichermaßen für den von der Beklagten in diesem Zusammenhang auch in Anspruch genommenen Parlamentsvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG.
- 21
-
2. Die Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII liegen vor. Der Analogieschluss ist auf sämtliche Tatbestandsmerkmale, an die die Bestimmung die Rechtsfolge des Übernahmeanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 39).
- 22
-
Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass sich der durch seine Eltern gesetzlich vertretene anspruchsberechtigte Kläger ein Angebot zur frühkindlichen Förderung in einer von einem öffentlich geförderten Träger der freien Jugendhilfe betriebenen Tageseinrichtung selbst beschafft hat. Die Beteiligten nehmen wie auch die Vorinstanzen zu Recht an, dass diese Selbstbeschaffung nicht auf der Grundlage einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Sinne des § 36a Abs. 1 SGB VIII erfolgte und auch kein Fall einer erlaubten Selbstbeschaffung im Sinne des § 36a Abs. 2 SGB VIII vorlag.
- 23
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Ergebnis zutreffend angenommen, dass auch die weiteren Anforderungen des entsprechend anwendbaren § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erfüllt waren.
- 24
-
a) Die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII war gegeben. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes (aa). Dieser Anspruch war fällig (bb) und wurde von der Beklagten bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum nicht erfüllt (cc).
- 25
-
aa) § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vermittelte dem Kläger einen Anspruch, dass ihm die Beklagte einen bedarfsgerechten Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachweist.
- 26
-
(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die Voraussetzungen des Anspruchs waren bei dem Kläger erfüllt. Mithin hatte er einen auf frühkindliche Förderung gerichteten Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten. Im Unterschied zu den in § 24 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 SGB VIII begründeten objektiv-rechtlichen Pflichten verleiht § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein subjektives Recht auf frühkindliche Förderung. Dies legt bereits der Wortsinn des Merkmals "Anspruch" nahe und entspricht der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 f., 10, 12 und 15).
- 27
-
Der Rechtsanspruch ist auf den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes gerichtet (in diesem Sinne auch VGH Mannheim, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 12 S 1782/15 [ECLI:DE:VGHBW:2016:1208.12S1782.15.0A] - VBlBW 2017, 288 <290 f., 292>; VGH München, Beschluss vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 [ECLI:DE:BAYVGH:2015:1117.12ZB15.1191.0A] - BayVBl. 2016, 448 Rn. 21 und 25; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2016 - 12 A 1262/14 - juris Rn. 39, 80; vgl. ferner OVG Koblenz, Urteil vom 1. September 2016 - 7 A 10849/15 [ECLI:DE:OVGRLP:2016:0901.7A10849.15OA] - juris Rn. 41; ebenso wohl BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 [ECLI:DE:BGH:2016:201016UIIIZR278.15.0] - NJW 2017, 397 Rn. 18; a.A. VGH Kassel, Beschluss vom 19. September 2013 - 10 B 1848/13 [ECLI:DE:VGHHE:2013:0919.10B1848.13.0A] - juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 12 B 1468/13 - juris Rn. 6; OVG Bautzen, Beschlüsse vom 1. September 2014 - 1 B 157/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:0901.1B15.14.0A] - juris Rn. 7, vom 24. November 2014 - 1 B 251/14 [ECLI:DE:OVGSN:2014:1124.1B251.14.0A] - NJW 2015, 1546 Rn. 7 und vom 9. Oktober 2015 - 1 B 251/15 [ECLI:DE:OVGSN:2015:1009.1B251.15.0A] - juris Rn. 7, 10, 11).
- 28
-
Dafür spricht bereits der Umstand, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein subjektives Recht auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege begründet. Es drängt sich auf, dass die diesem Rechtsanspruch korrespondierende Pflicht des Trägers in einem aktiven Tun besteht. Dem trägt eine Pflicht zum Nachweis eines Betreuungsplatzes Rechnung.
- 29
-
Die Annahme einer Nachweispflicht entspricht zudem dem systematischen Zusammenhang zwischen § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII und § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII. Nach der zuletzt genannten Bestimmung kann Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Diese Regelung zielt darauf ab, das zur Verfügung stehende Gesamtangebot zur frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege optimal zu bewirtschaften (Grube, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: Januar 2014, § 24 Rn. 61). Sie geht davon aus, dass im Einzelfall ein konkreter Betreuungsbedarf angezeigt wird und die Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe beabsichtigt ist. Gemessen daran liegt die Annahme nahe, dass diese Leistung in einem auf den Einzelfall bezogenen aktiven Tun besteht. Die Nachweispflicht trägt dem Rechnung.
- 30
-
Die Annahme einer Nachweispflicht steht auch im Einklang mit den Regelungen des Vierten Abschnitts des Fünften Kapitels des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Die Gewährleistungsverpflichtung erfährt in § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII in Bezug auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine Konkretisierung. Danach soll dieser gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. § 79 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII begründet eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung sicherzustellen, dass eine dem Bedarf entsprechende Anzahl von Betreuungsplätzen vorgehalten wird. Der Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII setzt darauf auf und vermittelt dem anspruchsberechtigten Kind ein subjektives Recht auf Förderung, das sachgerecht nur durch den Nachweis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes erfüllt werden kann.
- 31
-
Etwas anderes folgt nicht aus dem systematischen Zusammenhang mit § 23 Abs. 1 SGB VIII. Danach umfasst die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird. Aus dem Umstand, dass in § 23 Abs. 1 SGB VIII eine Pflicht zur Vermittlung ausdrücklich geregelt ist, kann nicht geschlossen werden, dass im Anwendungsbereich des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine Nachweispflicht mangels ausdrücklicher Erwähnung ausscheide. Dagegen spricht bereits, dass § 23 Abs. 1 SGB VIII (lediglich) der Klarstellung dient (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 33) und den Besonderheiten der Kindertagespflege Rechnung tragen soll.
- 32
-
Das bisherige Auslegungsergebnis wird durch Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestätigt. Durch die Begründung eines subjektiven Rechts in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII soll die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten gestärkt werden. Der Gesetzgeber bezweckt - wie bereits aufgezeigt - die Stärkung des Entscheidungsprimats und der Steuerungskompetenz des Jugendamtes sowie die Eindämmung der Selbstbeschaffung von Leistungen. Insbesondere das zuletzt genannte Ziel lässt sich effektiv dadurch erreichen, dass der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf den Nachweis eines Platzes gerichtet ist.
- 33
-
Die historisch-genetische Auslegung vermittelt keine Erkenntnisse, die der Annahme einer Nachweispflicht widerstreiten. Zwar findet dieses Gebot in der Begründung des Gesetzentwurfs keine ausdrückliche Erwähnung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Es ist auch in den Plenarberatungen des Gesetzentwurfs nicht angesprochen worden (vgl. BT-PlPr 16/163 S. 1790A - 17200D und BT-PlPr 16/180 S. 19235A - 19259D). Den Gesetzgebungsmaterialien lässt sich aber auch nicht entnehmen, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einen Anspruch auf den Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit nicht umfassen sollte.
- 34
-
(2) Der Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Nachweis eines Angebots zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege unterliegt nicht dem Einwand der Kapazitätserschöpfung (a). Er ist erfüllt, wenn dem anspruchsberechtigten Kind ein kommunaler oder öffentlich geförderter privater Betreuungsplatz nachgewiesen wird (b). Einem Kapazitätsvorbehalt unterworfen sind hingegen das Recht zur Wahl der Betreuungsform (c) und das Recht, zwischen dem Anbieter der frühkindlichen Förderung, einem öffentlich-rechtlichen Träger oder einem Träger der freien Jugendhilfe, zu wählen (d). Der in Rede stehende Nachweis muss dem konkret-individuellen Bedarf entsprechen (e). Die Höhe des Teilnahmebeitrags ist für den geschuldeten Nachweis ohne Bedeutung (f).
- 35
-
(a) Zutreffend geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei keinem Kapazitätsvorbehalt unterworfen (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 [ECLI:DE:BVerfG:2015:fs20150721.1bvf000213] - BVerfGE 140, 65 Rn. 43). Wie zuvor ausgeführt ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verpflichtet zu gewährleisten, dass ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorgehalten wird. Ihm obliegt es im Rahmen seiner aus § 79 Abs. 1 und § 80 SGB VIII folgenden Planungsverantwortung, eine plurale Betreuungsinfrastruktur sicherzustellen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2009 - 5 C 25.08 - BVerwGE 134, 206 Rn. 44) und gegebenenfalls auch die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz nachgewiesen werden kann.
- 36
-
(b) § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verschafft Kindern, die das erste Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geförderten Betreuungsverhältnisses (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65 Rn. 43). Mithin werden Betreuungseinrichtungen in privater Trägerschaft von dem Anspruch nur erfasst, wenn sie öffentlich gefördert sind.
- 37
-
(c) Der Anspruch des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist auf den Nachweis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtungoder in Kindertagespflege gerichtet (so auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs begründet § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt.
- 38
-
Während der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insoweit offen ist, sprechen maßgeblich das systematische Verhältnis, in das § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und § 79 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gestellt sind, und der Sinn und Zweck dieser Normen gegen ein Wahlrecht. Die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe in § 79 Abs. 1 SGB VIII zugewiesene Gesamtverantwortung schließt sowohl die Planungsverantwortung als auch die Finanzverantwortung ein. Im Rahmen der Gesamtverantwortung, aber auch der Gewährleistungspflicht nach § 79 Abs. 2 SGB VIII hat er eine bedarfsgerechte und effiziente frühkindliche Förderung in der Gesamtheit sicherzustellen. Die Pflicht, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten, beschränkt sich auf den Gesamtbedarf an Betreuungsplätzen. Dem anspruchsberechtigten Kind und seinen Erziehungsberechtigten steht es im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VIII frei, innerhalb dieses Angebotes einen Betreuungsplatz, sei es in einer Tageseinrichtung, sei es in der Kindertagespflege, entsprechend dem spezifischen Bedarf des Kindes und im Einklang mit den Wünschen der Erziehungsberechtigten auszuwählen. Daran anknüpfend gewährleistet § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass dem anspruchsberechtigten Kind seinem Bedarf entsprechende und aktuell verfügbare Betreuungsplätze nachgewiesen werden.
- 39
-
Dieses Normverständnis wird durch die historisch-genetische Auslegung des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bekräftigt. Ziel des diesem zugrunde liegenden Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen für Kinder und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) war die Bereitstellung neuer Plätze in Tageseinrichtungen, aber insbesondere auch in der Kindertagespflege, um damit die Perspektive einer dem angenommenen bundesweiten Durchschnittsbedarfs entsprechenden Versorgungsquote von 35 v.H. für den Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder unter drei Jahren zu erreichen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 2 und 3). Die Erweiterung der verschiedenen Formen der Tagesbetreuung sollte der Schaffung eines bedarfsdeckenden und bedarfsgerechten vielfältigen Angebotes an qualifizierter Tagesbetreuung dienen (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 10, 11 und 12). Der ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 geschaffene Rechtsanspruch sollte "entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 22a) als auch in der Kindertagespflege (§ 22 Abs. 1 Satz 2, § 23) erfüllt" werden (BT-Drs. 16/9299 S. 15). Angesichts der prognostizierten Kosten für den Ausbau der Betreuung (vgl. BT-Drs. 16/9299 S. 3 f.) verbietet sich die Annahme, dass den Gesamtbedarf übersteigende Doppelstrukturen in der Weise aufgebaut werden sollten, dass für eine beträchtliche Anzahl anspruchsberechtigter Kinder vorsorglich ein Platz sowohl in einer Tageseinrichtung als auch in der Tagespflege vorgehalten wird. Rückschlüsse auf ein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht hinsichtlich der Betreuungsform lassen sich auch nicht aus den Ausführungen der seinerzeit zuständigen Ministerin in der Zweiten und Dritten Beratung des Kinderförderungsgesetzes im Deutschen Bundestag ziehen. Abgesehen davon, dass die Ausführungen eines Mitgliedes der Bundesregierung nicht geeignet sind, den Regelungswillen des Deutschen Bundestages widerzuspiegeln, wurde in der Rede die Wahlfreiheit zu dem Vorhaben in Bezug gesetzt, ein "gutes Drittel" der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege zu schaffen und die übrigen zwei Drittel der Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten (BT-PlPr. 16/180 S. 19236
). Dem ist für einen von der Vorinstanz angenommenen Alternativanspruch nichts zu entnehmen.
- 40
-
(d) Ebenso wenig vermittelt § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein kapazitätsunabhängiges subjektives Recht, zwischen frühkindlicher Förderung in öffentlich-rechtlicheroder in freier Trägerschaft zu wählen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2002 - 5 C 18.01 - BVerwGE 116, 226 <231> zu dem Anspruch auf Besuch eines Kindergartens nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F.). Gemäß § 3 Abs. 1 SGB VIII ist die Jugendhilfe durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen gekennzeichnet. Leistungen der Jugendhilfe werden nach § 3 Abs. 2 SGB VIII von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Indes besteht auch das Recht, zwischen Betreuungsangeboten in öffentlich-rechtlich betriebenen Tageseinrichtungen und solchen in privat-rechtlich organisierten Tageseinrichtungen zu wählen, nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten. Fehlt es an diesen, so muss sich der Anspruchsberechtigte auch auf die Förderung in jeweils anderer Trägerschaft verweisen lassen.
- 41
-
(e) Der Nachweis eines Angebotes zur frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege genügt den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur, wenn es dem konkret-individuellen Bedarf des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten insbesondere in zeitlicher (aa) und räumlicher (bb) Hinsicht entspricht.
- 42
-
(aa) Der zeitliche Umfang der Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof geht mit Recht davon aus, dass der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist. Dass insoweit nicht allein auf den Bedarf des Kindes abzustellen ist, sondern im Regelfall auch die Verhältnisse seiner Eltern zu berücksichtigen sind, folgt insbesondere aus dem systematischen Zusammenhang zu § 22 Abs. 2 Nr. 3, § 22a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII wie auch aus Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte des § 24 SGB VIII, der unter anderem auf eine Stärkung der Verlässlichkeit der nicht durch Erziehungsberechtigte erfolgenden Kinderbetreuung (Rixen, in: jurisPK-SGB VIII, Stand: 1. Juni 2014, § 24 Rn. 7) und der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zielt (vgl. BT-Drs. 16/9229 S. 1, 2, 10, 12 f. und 15; vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - NJW 2017, 397 Rn. 26). Gemessen daran begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, maßgeblich sei stets der durch die Erziehungsberechtigten definierte individuelle Bedarf, begrenzt durch das Wohl des zu betreuenden Kindes, keinen Bedenken.
- 43
-
(bb) In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist ein Betreuungsplatz nachzuweisen, der hinsichtlich seiner örtlichen Lage dem individuellen Bedarf entspricht. Dies ist der Fall, wenn er von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist. Auch dies richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 <3805>). Insoweit sind die konkreten Belange sowohl des anspruchsberechtigten Kindes als auch seiner Erziehungsberechtigten maßgebend. Mit Blick darauf nimmt der Verwaltungsgerichtshof zutreffend an, dass in die Betrachtung des Einzelfalles unter anderem die Entfernung zur Arbeitsstätte bzw. zur Wohnung und der mit dem Bringen und Abholen des Kindes einhergehende zeitliche Aufwand für die Eltern oder den primär betreuenden Elternteil einzubeziehen sind.
- 44
-
(f) Aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII folgt nicht, dass bereits bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes die Höhe des dort zu entrichtenden und hier allein in Rede stehenden Teilnahmebeitrags für die Inanspruchnahme einer Einrichtung eines freien Trägers zu berücksichtigen ist. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Nachweis ist die Höhe des Teilnahmebeitrags ohne Bedeutung (so auch Kepert, ZKJ 2015, 267 <268> sowie Wiesner, ZKJ 2014, 458 <460> und ZKJ 2015, 60 <61>).
- 45
-
Der Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII liefert keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur solche Plätze nachgewiesen werden dürfen, für die ein in der Höhe begrenzter Teilnahmebeitrag zu leisten ist. Dies gilt gleichermaßen für die Entstehungsgeschichte der Bestimmung.
- 46
-
Allerdings ist die Höhe des zu entrichtenden Teilnahmebeitrags von Bedeutung für den mit § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verfolgten Zweck, jedem anspruchsberechtigten Kind Zugang zu einer bedarfsgerechten Betreuung zu eröffnen und tatsächlich eine verlässliche, bestmögliche Kinderbetreuung zu gewährleisten. Die Erreichung dieses Zieles darf nicht dadurch gefährdet oder gar vereitelt werden, dass ein nachgewiesener Betreuungsplatz für den Leistungsberechtigten mit unzumutbar hohen Aufwendungen verbunden ist.
- 47
-
Gleichwohl ist die Höhe des Teilnahmebeitrags nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes in Rechnung zu stellen. Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Prüfung der konkret-individuellen Zumutbarkeit für den Teilnahmebeitragspflichtigen einem eigenständigen Verfahren zuzuweisen. Es ist dem Verfahren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII vorbehalten, den Beitragsschuldner vor unzumutbaren finanziellen Belastungen zu bewahren. Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII soll u.a. der Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung dem Kind und den Eltern nicht zuzumuten ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 5 f.). Dem Gebot, die von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII insbesondere angestrebte Gewährung einer bestmöglichen Kinderbetreuung nicht durch unzumutbare finanzielle Hürden zu gefährden oder zu vereiteln, ist bei der Auslegung und Anwendung des § 90 Abs. 3 SGB VIII, den in § 90 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII genannten Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuches und anderer einschlägiger landesrechtlicher Regelungen mit besonderem Gewicht Rechnung zu tragen. Dies gilt gleichermaßen für das Anliegen des Gesetzgebers, durch die Tagesbetreuung den differenzierten Bedürfnissen von Kindern und Familien auch im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie den Anforderungen an eine Wissensgesellschaft zu entsprechen und Chancengleichheit für Kinder zu erreichen (vgl. BT-Drs. 15/3676 S. 1).
- 48
-
Die Höhe des Beitrags ist auch nicht aus Gründen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) bereits bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes einzustellen. Insbesondere ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses gehalten, dem Kind einen Platz in einer Einrichtung in öffentlicher Trägerschaft nachzuweisen, weil für die Nutzung dieser Einrichtungen nach der Feststellung in dem angegriffenen Urteil geringere Beiträge erhoben werden als in Einrichtungen privater Träger. Ein Gleichheitsverstoß liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Ungleichbehandlung aus Sachgründen in einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügenden Weise gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20141217.1bvl002112] - BVerfGE 138, 136 Rn. 121). Sie ist im Kern Folge der nicht zu beanstandenen Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auch durch Nachweis eines Platzes in einer Einrichtung eines privaten Trägers erfüllt werden kann. Hinzu kommt, dass bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung durch einen Teilnahmebeitrag dieser - wie dargelegt - nach § 90 Abs. 3 SGB VIII ganz oder teilweise übernommen werden soll.
- 49
-
bb) Der nach Maßgabe des Vorstehenden entstandene Anspruch des Klägers nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung fällig. Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte die zur Erfüllung erforderlichen Angaben tätigt (1). In zeitlicher Hinsicht verweist § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII auf Landesrecht, dessen Voraussetzungen hier gewahrt sind (2).
- 50
-
(1) Der im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erforderliche Nachweis eines den konkret-individuellen Bedarf deckenden Angebots zur frühkindlichen Förderung verlangt, dass der Leistungsberechtigte gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe diejenigen tatsächlichen Angaben tätigt, die dieser zur Erfüllung des Anspruchs benötigt. Hierzu zählen insbesondere der Zeitpunkt, zu dem der Bedarf entsteht, ein räumlicher Anknüpfungspunkt für die Suche nach einem Betreuungsplatz und der Umfang der täglichen Betreuungszeiten. Diese Angaben lagen der Beklagten ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs spätestens am 3. Dezember 2013 vor. An diese Feststellungen ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da zulässige und begründete Verfahrensrügen insoweit nicht erhoben wurden.
- 51
-
(2) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII war im Zeitpunkt der Selbstbeschaffung auch im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a des bayerischen Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVBl. S. 385), fällig. Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben. Gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII kann jedoch Landesrecht bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen. Nach Art. 45a AGSG setzt die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen.
- 52
-
Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass den Anforderungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG hier entsprochen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung und Anwendung einer Norm des Landesrechts, hier des Art. 45a AGSG, durch das Berufungsgericht gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden, sofern die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts nicht unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt und angewandt hat (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 15). Gemessen daran erweist sich die Auslegung und Anwendung des Art. 45a AGSG durch die Vorinstanz als fehlerfrei. Mit Bundesrecht vereinbar ist das Verständnis des Art. 45a AGSG als Fälligkeitsregelung im Sinne von § 41 i.V.m. § 40 des Sozialgesetzbuches (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil -, bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836). Dieses Normverständnis steht in Einklang mit Sinn und Zweck des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, durch die Ermächtigung zur Regelung von Anmeldefristen eine optimale Bewirtschaftung der Betreuungsplätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zu ermöglichen (vgl. auch LT-Drs. 16/16443 S. 12).
- 53
-
Ebenfalls revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der Förderbedarf sei im Einklang mit den Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG ungeachtet dessen ordnungsgemäß und rechtzeitig an die Beklagte herangetragen worden, dass der Leistungsberechtigte im Zeitpunkt des Herantragens noch nicht im Bezirk des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wohnhaft gewesen und als Anhaltspunkt für die Lokalisierung der Fördermöglichkeit allein eine künftige Arbeitsanschrift benannt worden sei. § 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB VIII verpflichtet - wie dargelegt - die Erziehungsberechtigten nicht, dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Wohnanschrift der Familie als räumlichen Anknüpfungspunkt für den Nachweis einer Fördermöglichkeit anzugeben. Von einer Bindung gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO ist auch insoweit auszugehen, als der Verwaltungsgerichtshof annimmt, Art. 45a AGSG mache hinsichtlich der Modalitäten der Anmeldung keine Vorgaben und für den Fall, dass dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII noch Informationen fehlten, hemme oder unterbreche dies nicht den Lauf der Anmeldefrist. Vielmehr müsse der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die großzügig bemessene Frist des Art. 45a AGSG nutzen, um sich die betreffenden Informationen unter Mitwirkung des Antragstellers zu beschaffen. Diese Auslegung steht nicht in Widerspruch zu § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, da die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage eine Fristbestimmung nicht enthält, sondern deren Erlass und Ausgestaltung gerade in das Ermessen des Landesgesetzgebers stellt.
- 54
-
Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dahin zu erkennen, dass die Anmeldefrist am 25. September 2013 in Lauf gesetzt wurde. Denn an diesem Tag haben die Eltern des Klägers ausweislich der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz den Anspruch nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geltend gemacht. An diese tatsächliche Feststellung ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da insoweit zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden sind. Den landesrechtlichen Vorgaben ist damit genügt.
- 55
-
Die Revision rügt insoweit ohne Erfolg, der Verwaltungsgerichtshof habe gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, soweit er annehme, die Frist des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. Art. 45a AGSG sei mit Eingang der E-Mail der Mutter des Klägers vom 25. September 2013 in Lauf gesetzt worden, obgleich in dieser wesentliche Angaben gefehlt hätten. Gegenstand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung ("Überzeugungsgrundsatz") im Sinne von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Feststellung sämtlicher für die Entscheidung des Gerichts erheblicher Tatsachen und deren "freie Würdigung", mithin die ausreichende Erforschung und Würdigung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen wie etwa des Akteninhalts, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte oder gerichtskundiger Tatsachen. Rügefähig ist nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Die Beachtung dieser Verfahrenspflichten ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist von dem Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze), Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht, gedankliche Brüche oder Widersprüche enthält oder von Willkür geprägt ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 2011 - 5 B 24.11 - ZOV 2012, 98 und vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:280317B2B9.16.0] - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.). Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nicht bereits bei einer von der inhaltlichen Position eines Beteiligten abweichenden Würdigung eines Sachverhalts, sondern erst dann vor, wenn eine Schlussfolgerung aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 B 122.07 - ZBR 2008, 257 <260>).
- 56
-
Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der Kenntnis der zukünftigen Wohnadresse der Eltern des anspruchsberechtigten Kindes bedürfe es für das In-Lauf-Setzen der vorgenannten Frist nicht, und im Einklang mit der nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung, dass der Beklagten zumindest die Praxisadresse der Mutter des Klägers als insoweit maßgeblicher örtlicher Bezugspunkt für die Bereitstellung und Vermittlung eines bedarfsgerechten Angebots bekannt gewesen sei, war die vorstehende Annahme des Berufungsgerichts nicht denkfehlerhaft. Ein Verstoß gegen die Logik ist nicht ansatzweise erkennbar.
- 57
-
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, es sei denkfehlerhaft und zugleich aktenwidrig, die in der E-Mail der Mutter des Klägers vom 25. September 2013 enthaltene Bekundung der Absicht, im November 2013 nach München zu ziehen, als fristauslösende Anmeldung eines Bedarfs für einen Betreuungsplatz ab dem 1. April 2014 auszulegen. Darin liegt zunächst kein Verstoß gegen Denkgesetze. Ein solcher Verfahrensfehler setzt voraus, dass sich der Verstoß gegen Denkgesetze auf die tatsächliche Würdigung beschränkt und die rechtliche Subsumtion nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 5 B 43.14 - ZOV 2015, 217 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Die hier in Rede stehende Rüge beanstandet im Kern die Auslegung des Art. 45a AGSG durch den Verwaltungsgerichtshof.
- 58
-
Ebenso wenig zeigt die Revision die Aktenwidrigkeit der betreffenden Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auf. Von einer Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch muss zweifelsfrei und offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 12.11 - juris Rn. 15). Zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt besteht kein Widerspruch. Der Sache nach rügt die Revision nicht die Aktenwidrigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs, die Mutter des Klägers habe mit E-Mail vom 25. September 2013 im Hinblick auf einen für November 2013 in Aussicht genommenen Umzug nach München bei der Beklagten den Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz (Tagesmutter oder Krippe) für den Kläger angemeldet, sondern die Richtigkeit der Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, diese Bedarfsanmeldung sei auch in Bezug auf den Zeitpunkt "1. April 2014" geeignet, den Lauf der Anmeldefrist des Art. 45a AGSG auszulösen.
- 59
-
cc) Der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ist bezogen auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 weder durch den Nachweis von sechs Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege (1) noch durch interne Platzfreigaben (2) noch durch die zum 1. April 2014 im Wege der Selbstbeschaffung erfolgte Aufnahme des Klägers in eine von einem Träger der freien Jugendhilfe betriebene Tageseinrichtung (3) erfüllt worden.
- 60
-
(1) Erfüllung ist nicht durch den am 29. Januar 2014 erfolgten Nachweis von sechs verfügbaren Betreuungsplätzen in der Kindertagespflege eingetreten.
- 61
-
Jedenfalls fünf der sechs angebotenen Betreuungsplätze waren ausweislich der gemäß § 137 Abs. 2 VwGO in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs bereits infolge des unzureichenden zeitlichen Umfangs der täglichen Betreuung nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII bedarfsdeckend.
- 62
-
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, auch der sechste angebotene Betreuungsplatz habe den Rechtsanspruch des Klägers nicht erfüllen können, da er dessen Bedarf nicht gedeckt hätte und diesem daher die Annahme des Angebotes nicht zuzumuten gewesen sei, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit in Ermangelung zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Beurteilung gebunden, der Betreuungsplatz sei nicht in zumutbarer Weise zu erreichen. Die auf den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalles gründende Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, der mit zwei Stunden pro Tag anzusetzende Zeitaufwand für die Bewältigung des Weges von der Praxis zu der Tagespflegestelle und zurück sei der freiberuflich tätigen Mutter des Klägers nicht mehr zuzumuten, ist im Kern Sachverhalts- und Beweiswürdigung.
- 63
-
Revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dem Kläger sei es nicht zumuten gewesen, auf eine - von der Beklagten auch nicht angebotene - Kombination aus mehreren Tagespflegestellen zur Deckung seines Bedarfs verwiesen zu werden.
- 64
-
(2) Dem Hinweis der Revision, seit der Einführung des Rechtsanspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII seien stets ausreichend freie Plätze verfügbar gewesen, ist keine erfüllende Wirkung beizumessen, da schon nicht dargetan wurde, dass diese Plätze dem Kläger nachgewiesen wurden. Deshalb haben die auf das Vorhandensein von Plätzen zielenden Verfahrensrügen der Beklagten schon deshalb keinen Erfolg, weil es auf die bloße Existenz von Betreuungsmöglichkeiten auch nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht ankommt. Dies gilt gleichermaßen für die im Zusammenhang mit der Behauptung, mit Schriftsätzen vom 27. Januar 2016 und 15. Juni 2016 seien vermittelbare Plätze benannt worden, erhobene Verfahrensrüge. Diese erweist sich schon deshalb als erfolglos, weil nach der auch insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs der Nachweis eines Betreuungsplatzes bei Fälligkeit des entsprechenden Anspruchs erfolgen muss.
- 65
-
(3) Unterbleibt nach Eintritt der Fälligkeit der Nachweis eines bedarfsgerechten Förderangebotes, so bewirkt die nachfolgende Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes nicht die Erfüllung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Die Selbstbeschaffung erweist sich als aliud gegenüber dem geschuldeten Nachweis.
- 66
-
b) Der Kläger hat die Beklagte analog § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt. Der Beklagten war es ausweislich der das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls Anfang Dezember 2013 auf Grund der ihr durch die Mutter des Klägers bis zu diesem Zeitpunkt unterbreiteten Angaben möglich, ihrer Steuerungsverantwortung nachzukommen.
- 67
-
c) Im maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung waren zudem die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII analog erfüllt. Im Hinblick auf die Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs durfte nicht länger zugewartet werden, sondern musste der Bedarf des Klägers nach frühkindlicher Förderung sofort und ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub gedeckt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 38).
- 68
-
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Eltern des Klägers seien nicht gehalten gewesen, vor einer Selbstbeschaffung um einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nachzusuchen, ist im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage, ob im Rahmen des Übernahmeanspruchs analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII eine vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist, bislang offengelassen (BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 - BVerwGE 148, 13 Rn. 51). Sie bedarf auch hier keiner Klärung. Soweit der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn Abhilfe auch tatsächlich zu erwarten ist, steht dies mit Bundesrecht im Einklang. Die Vorinstanz hat in der Sache angenommen, Abhilfe sei nicht zu erwarten gewesen. Dabei handelt es sich im Kern um eine Tatsachenfeststellung, die die Bindungswirkung nach § 137 Abs. 2 VwGO auslöst. Zulässige und begründete Verfahrensrügen sind diesbezüglich nicht erhoben worden.
- 69
-
3. Das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht, soweit der Verwaltungsgerichtshof annimmt, analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII seien die Kosten für die frühkindliche Förderung des Klägers auf dem selbstbeschafften Betreuungsplatz in dem Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 30. Juni 2014 zu erstatten. Analog § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Gegenstand der Selbstbeschaffung war hier ein Angebot zur frühkindlichen Förderung, dessen Kosten zwar erforderlich (a), aber nicht übernahmefähig (b) sind, weil sie nicht über die Kosten hinausgehen, die der Kläger auch bei dem Nachweis dieses konkreten Betreuungsplatzes durch die Beklagte zu tragen gehabt hätte.
- 70
-
a) Liegen die Voraussetzungen einer zulässigen Selbstbeschaffung vor, können der Leistungsberechtigte und dessen Erziehungsberechtigte in Bezug auf die von ihnen anstelle des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu treffende Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme den üblicherweise diesem zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. In dieser Situation beschränkt sich die uneingeschränkte verwaltungsgerichtliche Prüfung auf das Bestehen des jugendhilferechtlichen Bedarfs, während die Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe allein einer fachlichen Vertretbarkeitskontrolle aus der Ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten unterliegt (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 - 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 Rn. 34). Gemessen daran ist hier davon auszugehen, dass der hier in Rede stehende Teilnahmebeitrag noch erforderlich im Sinne des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog war. Das Bundesverwaltungsgericht ist insoweit an die Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, dass die Aufwendungen unvermeidbar, also erforderlich gewesen seien.
- 71
-
Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte in diesem Zusammenhang die tragende Annahme der Vorinstanz als verfahrensfehlerhaft, die monatlichen Betreuungskosten rechtfertigten nicht die Annahme, dass in der selbstbeschafften Einrichtung "Luxusleistungen" erbracht würden und die Aufwendungen deshalb vermeidbar gewesen wären. Dies folgt bereits daraus, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt ist, die Rüge von Verfahrensfehlern nur dann Erfolg haben kann, wenn hinsichtlich jeder dieser tragenden Gründe ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 5 B 57.16 [ECLI:DE:BVerwG:2017:160217B5B57.16.0] - juris Rn. 6 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
- 72
-
Die Unvermeidbarkeit der Aufwendungen hat die Vorinstanz auch mit der selbstständig tragenden Begründung angenommen, die Eltern des Klägers hätten nur die Möglichkeit gehabt, den Leistungsumfang des privaten Anbieters zu akzeptieren oder auf dessen Angebot zu verzichten. Dagegen sind zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben worden.
- 73
-
b) Obwohl die Selbstbeschaffung des Betreuungsplatzes zulässig war, hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme des streitigen Beitrags für die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes.
- 74
-
Der Sekundäranspruch auf Übernahme von Aufwendungen in analoger Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII gewährt nicht mehr als der Primäranspruch (vgl. Kepert, ZKJ 2015, 267 <268>). Dem steht - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht entgegen, dass der Primäranspruch auf einen Nachweis und der Sekundäranspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist. Der Umfang der zu übernehmenden erforderlichen Aufwendungen entspricht dem Betrag, der bei rechtzeitigem Nachweis eines ausreichenden Förderangebots von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach den zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 Rn. 22 f.). Ist der Primäranspruch - wie hier - nicht auf den Nachweis eines beitragsfreien Betreuungsplatzes gerichtet, hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur diejenigen Aufwendungen zu übernehmen, die das nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Kind im Fall des rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Nachweises eines Betreuungsplatzes nicht hätte tragen müssen (vgl. Schmid-Obkirchner, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 36a Rn. 54). Mithin ist in den Fällen, in denen kein Recht auf kostenfreie Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes besteht, der Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für einen selbstbeschafften Platz auf den Mehraufwand beschränkt, der gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden ist. Nicht beansprucht werden können die Aufwendungen, die ohnehin zu tragen gewesen wären. Zu Letzteren gehören die hier streitigen Aufwendungen.
- 75
-
Hätte der Beklagte den selbstbeschafften Betreuungsplatz bei Fälligkeit des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachgewiesen, wäre dieser erfüllt gewesen, da es sich um einen öffentlich geförderten, bedarfsgerechten Platz gehandelt hat und der Kläger - wie aufgezeigt - keinen Anspruch auf Nachweis eines Platzes in einer kommunalen Einrichtung hatte. Die Höhe des Teilnahmebeitrags ist - wie ebenfalls dargelegt - nicht schon bei dem Nachweis eines Betreuungsplatzes zu berücksichtigen. Im Fall des Nachweises des selbstbeschafften Betreuungsplatzes hätte der Kläger denselben Teilnahmebeitrag zu entrichten, aber die streitigen Aufwendungen ebenfalls erbringen müssen. Mehraufwendungen, die gerade durch die Selbstbeschaffung entstanden sind, hat er nicht geltend gemacht.
- 76
-
Für die Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit des Teilnahmebeitrages ist im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog kein Raum. Diese Frage ist - wie dargelegt - in dem Verfahren des § 90 Abs. 3 SGB VIII nach Maßgabe der aufgezeigten Maßstäbe zu beantworten.
- 77
-
4. Da die Revision aus den aufgezeigten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die des Weiteren geltend gemachten Verfahrensfehler vorliegen und das angefochtene Urteil auf ihnen beruht.
- 78
-
5. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten
- 1.
der Jugendarbeit nach § 11, - 2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und - 3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn
- 1.
die Belastung - a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder - b)
dem jungen Volljährigen
- 2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.