Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern

(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.

(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.

(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.

(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.

(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.

(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.

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Kitaplatzklage: Zur Geltendmachung des Anspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz

18.06.2013

Anspruch eines Kindes auf einen Platz in einer Kindertagesstätte ist gegenüber dem Landkreis als dem örtlichen Träger der Jugendhilfe geltend zu machen.
Kitaplatzklagen

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89a Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war oder gewesen wäre. Die Kostenerstattungspflicht bleibt bestehen, wenn die Pfleg

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. Kosten, die ein örtlicher Träger im R

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89b Kostenerstattung bei vorläufigen Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird. (2)

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 89 Kostenerstattung bei fehlendem gewöhnlichen Aufenthalt


Ist für die örtliche Zuständigkeit nach den §§ 86, 86a oder 86b der tatsächliche Aufenthalt maßgeblich, so sind die Kosten, die ein örtlicher Träger aufgewendet hat, von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger geh
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 87 Örtliche Zuständigkeit für vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen


Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eine

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Okt. 2004 - III ZR 254/03

bei uns veröffentlicht am 21.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 254/03 Verkündet am: 21. Oktober 2004 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHR: ja SGB VIII § 37 Abs. 3, § 86 Abs.

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2012 - 2 ARs 65/12

bei uns veröffentlicht am 27.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 65/12 2 AR 35/12 vom 27. März 2012 in der Bußgeldsache gegen wegen Ordnungswidrigkeit Az.: 24 OWi 160/11 Amtsgericht Magdeburg Az.: 340 OWi 103/11 Amtsgericht Halle (Saale) Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 20. Sept. 2018 - W 3 K 17.634

bei uns veröffentlicht am 20.09.2018

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die für … … … seit dem 4. Februar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in noch genau zu beziffernder Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. März 2018 - W 3 K 17.791

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Die Klägerin hat als Trägerin der Jugendhilfe Kosten für die Hilfe zur Erziehung zu Gunsten

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Apr. 2015 - Au 3 E 15.251

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig ab Entscheidung des Gerichts die Kosten für die Unterbringung von ... in der Jugendhilfeeinrichtung St. ... in ... zu tragen. Im Übrigen w

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 19. Jan. 2017 - AN 6 K 15.02592

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor 1. Der Beklage wird verpflichtet, der Klägerin die für den Zeitraum von 20. September 2010 bis 31. Januar 2011 von der Klägerin zunächst erstatteten Jugendhilfekosten für …, geb. …1996 in Höhe von … EUR zuzü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2017 - 12 ZB 14.1839

bei uns veröffentlicht am 30.01.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten, sofern solche angefallen sind, selbst.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.113

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 13.106

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Eingliederungshilfe gem. §§ 41, 35a SGB VIII entstandenen und noch in unveränderter Form entstehenden Nettoaufwendungen ab dem 05.12.2013 zu erstatten. Im Übrigen wi

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Sept. 2014 - 3 K 14.408

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung von A

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 14.584

bei uns veröffentlicht am 22.07.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die Kosten für die vom Kläger geleistete Vollzeitpflege für den minderjährigen ... für den Zeitraum vom 4. August 2013 bis zum 30. April 2014 in Höhe von 7.374,33 EUR zuzüglich Zinsen aus diesem

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Dez. 2014 - M 18 K 12.6247

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Kostenerstattungen für die Zeiträume vom 15. September 2006 bis 22. April 2007, vom 29. Juni 2007 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 in Höhe von EUR

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2017 - W 3 K 16.332

bei uns veröffentlicht am 18.05.2017

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für das Kind L… seit dem 15. Juli 2014 bis zum 31. März 2016 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 33.390,25 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 22. Okt. 2015 - W 3 K 14.948

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 3 K 14.948 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Oktober 2015 3. Kammer Sachgebiets-Nr: 1523 Hauptpunkte: Kinder- und Jugendhilfe; Rückerstattung von Erstattun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2014 - 12 B 14.805

bei uns veröffentlicht am 12.08.2014

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2013 - M 18 K 11.6206 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in der Jugendhilfeangelegenheit J. H. im Zeitraum vom 22. Augus

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 11. Dez. 2014 - B 3 K 13.55

bei uns veröffentlicht am 11.12.2014

Tenor 1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die ab 03.02.2012 im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII und ab 28.04.2012 im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige in Form der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a i. V. m.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1762

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2813 fortgeführt. II. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 wird aufgehoben. III. Die Beklagte wird

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 B 12.1761

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor I. Die Berufung der Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 12 B 15.2812 fortgeführt. II. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. August 2010 aufgehoben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1191

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str

Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Mai 2014 - 18 K 13.1016

bei uns veröffentlicht am 07.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 23. Okt. 2014 - 3 K 13.1117

bei uns veröffentlicht am 23.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der Kläger als örtlicher Träger der Jugendhilfe begehrt vom beklagten Landkreis die Erstat

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Okt. 2015 - B 3 K 15.216

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Bayreuth Aktenzeichen: B 3 K 15.216 Im Namen des Volkes Urteil vom 26. Oktober 2015 rechtskräftig: Nein 3. Kammer Sachgebiets-Nr. 1523 Hauptpunkte: - pausc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1703

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 17. März 2014 - 3 K 13.114

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor 1. Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit (Verwaltungsrechtsweg) ist unzulässig. 2. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Bayreuth verwiesen. Gründe I. Der Kläg

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 12 ZB 14.26

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... beigeordnet. II. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Ant

Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Juni 2016 - M 18 K 14.5451

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor I. Der Beklagte wird verpflichtet, die im Hilfefall …, geb. …, in der Zeit vom 01. Juli 2008 bis 17.Juni 2010 dem Kläger entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von … € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Okt. 2015 - AN 6 K 14.01989

bei uns veröffentlicht am 01.10.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Zeitraum vom 2. Dezember 2011 bis 26. März 2012 für … geb. … 1994 für eine ISE-Maßnahme der Einrichtung … in …- … erbrachten Aufwendungen zu

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 26. Okt. 2015 - B 3 K 14.835

bei uns veröffentlicht am 26.10.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die aufgewendeten Kosten für die Betreuung der leistungsberechtigten …, geb. … 1992, in der Tagesstätte der Lebenshilfe … in … vom 01.03. bis 31.10.2010 in Gesamt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 14. Juni 2018 - AN 6 K 16.02513

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in Form einer Erziehungsbeistandschaft gemäß §§ 27, 30 SGB VIII für das Kind … für die Zeit vom 27. März 2012 bis zum 17. Oktober 2014 en

Verwaltungsgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 26. Juni 2017 - B 3 K 16.576

bei uns veröffentlicht am 26.06.2017

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger 1.147,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2016 sowie weitere 71,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentp

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 un

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. März 2015 - B 3 K 13.619

bei uns veröffentlicht am 16.03.2015

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 131.158,48 EUR für die Unterbringung der beigeladenen Leistungsberechtigten ... im Zeitraum vom 21.09.2005 bis einschließlich 19.06.2008 zuzüglich 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 31. Okt. 2016 - B 3 K 15.698

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die aufgewendeten Kosten für die dem Kind … gewährte Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 02.05.2014 bis 14.09.2014 in Höhe von 2.905,01 EUR zuz

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 20. Dez. 2018 - 1 K 909/16

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall C.   A.      , geb. 26. März 2009, vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2015 angefallenen Jugendhilfekosten in Höhe von 16.484,- Euro zu zahlen. Es wird festgestellt, dass

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 849/17.MZ

bei uns veröffentlicht am 03.07.2018

Tenor 1. Der Bescheid vom 23. Mai 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 1. August 2017 des Beklagten werden aufgehoben. 2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 146,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 31. Mai 2018 - 5 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 31.05.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Erstattung von Aufwendungen, die der Kläger für Jugendhilfeleistungen im Inland zu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Mai 2018 - 5 C 2/17

bei uns veröffentlicht am 30.05.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin beansprucht Kostenerstattung für zwei von ihr für den Jugendlichen F. durchgeführte Jugendhilfemaßnahmen.

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2018 - 4 M 48/18

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Gründe I. 1 Die am (…) 2017 geborene Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung den Nachweis eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab 16. April 2018 im örtl

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Feb. 2018 - 6 A 323/16

bei uns veröffentlicht am 27.02.2018

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege für seine am 05.10.2013 geborene Tochter C.. Gleiches macht er für zwei seiner Kinder in weiteren Verfahren geltend – für die a

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 3 LB 19/15

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 9. Juli 2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 02. Feb. 2018 - 4 K 3025/15

bei uns veröffentlicht am 02.02.2018

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die von diesem in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.200

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 13. Dez. 2017 - 6 A 45/17

bei uns veröffentlicht am 13.12.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Jugendhilfe. 2 Die Klägerin ist alleinsorgeberechtigte Mutter des Kindes D., geboren am 01.01.2012. Vom 09.12.2010 bis zur Feststellung ihrer Schwangerscha

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2017 - 4 Bf 146/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. März 2016 insoweit geändert, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Teilbet

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Juni 2017 - 5 C 3/16

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tatbestand 1 Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten über die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen der jugendhilferechtlichen Eingli

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2017 - 5 C 12/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tatbestand 1 Die klagende Stadt begehrt als örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe von dem beklagten Landkreis die Erstattung von Kosten, die sie im Rahmen der G

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Apr. 2017 - 5 C 8/16

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem beklagten überörtlichen Träger der Jugendhilfe die Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen an einen Jugendlichen bzw. jungen Vo

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 27. März 2017 - 1 M 487/16

bei uns veröffentlicht am 27.03.2017

Tenor 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 14. Oktober 2016 – 2 B 1738/16 – wird für unwirksam erklärt. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin und der Antragsgegne

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 15. März 2017 - 4 M 36/17

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Gründe 1 Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache aufgegeben, der auswärtigen Betreuung des am 11. Januar 2011 geborenen Antragstellers in der Kindertage

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 01. März 2017 - 4 K 3020/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor Der Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger in der Zeit vom 29.12.2011 bis zum 22.02.2012 entstandenen Kosten in Höhe von 6.292,90 EUR, die er für Leistungen der Jugendhilfe für AX KX aufgewendet hat, zu erstatten.Der Beklagte trägt die Koste

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 21. Feb. 2017 - 12 S 594/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. August 2015 - 8 K 2245/14 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

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