Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger entstandene Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in folgender Höhe zu erstatten:

- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014,

- für die Zeit von Juli bis August 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014,

- für die Zeit von September bis Oktober 2014 weitere 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz für Kinder unter drei Jahren ab August 2013 geltend.
Die in Vollzeit berufstätigen Eltern des am 06.03.2012 geborenen Klägers hatten diesen am 23.05.2012 in der städtischen Kindertageseinrichtung V. in S. (gewünschter Aufnahmetermin: 06.03.2013) sowie im weiteren Verlauf in weiteren kirchlichen und privaten Tageseinrichtung angemeldet, ohne einen Betreuungsplatz zu erhalten.
Mit Schreiben vom 18.02.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass die Nachfrage nach Betreuungsplätzen für Kinder im Alter von 1 – 3 Jahren in S. größer sein werde als das zur Verfügung stehende Angebot. Die Beklagte habe daher ein Verfahren zur Vergabe von Plätzen für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder entwickelt. Die Eltern des Klägers wurden gebeten, bis spätestens 04.03.2013 eine Erklärung über ihre familiäre Situation und ihren Beschäftigungsstatus abzugeben. Diese Erklärung gaben die Eltern des Klägers am 27.02.2013 in einer „Anmeldung für einen Platz für 0- bis 3-Jährige in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ ab. Aufgrund der Erklärung erhielt die Familie nach den Platzvergabekriterien der Beklagten zwei Punkte (ein Kind, beide Eltern beschäftigt).
Am 24.01.2013 schlossen die Eltern des Klägers mit der E. einen Betreuungsvertrag. Danach wird der Kläger dort ab dem 01.03.2013 von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 17.30 Uhr betreut. Der Monatsbeitrag für die Betreuung betrug bei Vertragsschluss 850,-- EUR und wurde nach Mitteilung der Einrichtung vom 12.09.2013 ab dem 01.07.2013 auf monatlich 680,-- EUR (Betreuung 590,-- EUR und Verpflegung 90,-- EUR) reduziert.
Außerdem sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie ein jährliche Gebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
Mit Schreiben vom 15.04.2013 erhielten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Nachricht, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne.
Mit Schreiben vom 07.06.2013 wandte sich die Eltern des Klägers erneut an die Beklagte. Sie trugen vor, bisher hätten sie weder von der Tagesstätte noch von der Beklagten einen positiven Bescheid bekommen. Man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass sie keinen Platz erhalten würden und auf der Warteliste stünden, allerdings auch nicht, an welcher Position. Sie hätten auch von verschiedenen anderen Tageseinrichtungen nur Absagen bekommen oder seien vertröstet worden. Sie hätten sich auch um einen Platz bei einer Tagesmutter bemüht. Bei allen Tagesmüttern, die überhaupt in Frage gekommen seien, seien die Plätze jedoch belegt oder ungeeignet gewesen. Das Jugendamt der Beklagten hätte ihnen weder beratend noch hilfeleistend zur Seite gestanden, sondern sie seien völlig auf sich gestellt gewesen. Sie hätten daher den Kläger in einer privaten Kita unterbringen müssen. Der Kläger fühle sich dort wohl, aber die Kosten seien finanziell nicht tragbar. In einer städtischen Kita würden mit ca. 300,-- EUR monatlich weniger als die Hälfte der Kosten anfallen.
Mit Schreiben vom 15.08.2013 forderten die Eltern des Klägers von der Beklagten die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über dessen Anspruch auf Erhalt eines Betreuungsplatzes. Betreuungsbedarf bestehe wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile von Montag bis Freitag jeweils 9.00 – 17.30 Uhr.
Mit Bescheid vom 12.09.2013 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege in S. nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang von 8,5 Stunden täglich ab, da die zur Verfügung stehenden Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen der Beklagten nicht ausreichten, um den Platzbedarf in S. decken und dem Kläger den gewünschten Betreuungsplatz beschaffen zu können.
10 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers mit Schreiben vom 23.09.2013 Widerspruch. Sie trugen vor, sie müssten beide in Vollzeit arbeiten, um ihren finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Sie hätten daher den Kläger seit dem 01.03.2013 in der privaten Krippe „E.“ in S. angemeldet. Dort fielen im Vergleich zu einer städtischen Krippe für die Betreuung monatlich 317,-- EUR und für die Verpflegung monatlich 35,-- EUR mehr an. Außerdem sei anders als in einer städtischen Krippe eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu zahlen.
11 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2013 zurück. Derzeit seien alle Betreuungsplätze für unter Dreijährige vergeben und es würden in allen städtischen Tageseinrichtungen Wartelisten geführt. Dies hätten auch weitere Abgleiche, zuletzt am 07.11.2013, ergeben. Trotz des stetigen Ausbaus des Angebots der Tagesbetreuung für unter Dreijährige sei die Beklagte derzeit nicht in der Lage, den seit 01.08.2013 bestehenden Rechtsanspruch vollständig zu erfüllen. Aus diesem Grund könne die Beklagte dem Antrag nicht stattgeben. Der Antrag auf Erstattung der Mehrkosten für eine alternative Betreuungseinrichtung werde in einem separaten Verfahren geprüft.
12 
Gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 12.09.2013 und 12.11.2013 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (7 K 5011/13).
13 
Ebenfalls unter dem 12.11.2013 teilte die Beklagte den Eltern des Klägers mit, dass sie wegen der geltend gemachten Kostenerstattung für die private Kindertageseinrichtung noch auf die ausführliche Begründung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (5 C 35.12) warte. Zur Bearbeitung des Antrags auf Kostenerstattung werde der Betreuungsvertrag zwischen den Eltern des Klägers und der alternativ belegten Kindertageseinrichtung sowie ein Nachweis, aus dem der Beginn der Betreuung und die einmalig und monatlich anfallenden Kosten ersichtlich sei, benötigt. Die geforderten Unterlagen legten die Kläger am 03.12.2013 bei der Beklagten vor.
14 
Die Beklagte teilte den Eltern des Klägers mit Schreiben vom 03.02.2014 mit, grundsätzlich bestehe im Rahmen der §§ 22, 24 SGB VIII ein Anspruch auf täglich vier Stunden Betreuung (Regelangebot). Ein erweiterter individueller Betreuungsumfang solle zur Verfügung stehen, wenn dies z.B. aufgrund der Berufstätigkeit der Eltern oder sonstiger spezifischer Umstände notwendig sei. Um den beantragten erweiterten Betreuungsumfang prüfen zu können, werde gebeten, noch Angaben über die regelmäßigen (durchschnittlichen) wöchentlichen und auch täglichen Arbeitszeiten beider Elternteile sowie die Fahrzeiten zwischen Kindertageseinrichtung und Arbeitsplatz bzw. Wohnung zu machen.
15 
Mit Schreiben vom 17.02.2014 machten die Eltern des Klägers dazu folgende Angaben: Die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab. Der Fußweg von der Wohnung zur Kita betrage 100 m (5 Minuten). Die Abholung durch die Mutter beanspruche je nach Verkehrslage ca. 25 Minuten (ca. 8 km).
16 
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 19.03.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erstattung der geltend gemachten Betreuungskosten für den Kläger in der Kindertageseinrichtung „E.“ im Rahmen des geltend gemachten Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII ab 01.08.2013 im Umfang einer Ganztagsbetreuung ab. Die Beklagte führte zur Begründung aus: Die Eltern des Klägers hätten im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitgeteilt, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Die Fahrzeit zwischen Arbeitsstelle und Kindertagesstätte betrage ca. 25 Minuten. Daraus ergebe sich, dass die von den Eltern gewünschte Betreuung begründet sei. Aufgrund der Erwerbstätigkeit ergebe sich ein erweiterter Betreuungsumfang. Durch den selbstbeschafften Betreuungsplatz ihres Kindes sehe die Beklagte allerdings den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit 01.08.2013 geltenden Fassung als erfüllt an. Die frühkindliche Förderung könne in Tagespflege oder in Kindertageseinrichtungen erfolgen. Betreuungsplätze könnten nicht nur in städtischen Einrichtungen, sondern auch von anderen Trägern angeboten werden, wie dies auch dem gesetzlich als Grundsatz vorgegebenen Nachrang der Gemeinden bei der Bedarfsdeckung entspreche. Auch durch den Besuch von Einrichtungen freier, gemeinnütziger und sonstiger Träger werde in Baden-Württemberg der Rechtsanspruch erfüllt. Es handele sich bei der vom Kläger besuchten Einrichtung um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG). Die Beklagte fördere entsprechend ihren bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen alle diese Kindertageseinrichtungen bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen des § 8 KiTaG, d.h. unabhängig von der Höhe der Betreuungskosten. Das Landesrecht enthalte hinsichtlich einer Entgelthöhe nur die Regelung, dass die angemessene wirtschaftliche Belastung und die Kinderzahlen in der Familie berücksichtigt werden könnten. Finanziell würden Familien zudem im Rahmen der bundesgesetzlichen Vorgaben durch die Möglichkeit der ganzen oder teilweisen Übernahme des Kostenbeitrags im Rahmen des § 90 SGB VIII unterstützt. Über diese Regelungen hinaus bestehe gesetzlich kein weiterer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Besuch von Einrichtungen freier Träger.
17 
Dagegen erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und trugen vor, der Kläger habe seit dem 01.08.2013 einen gesetzlichen Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Beklagte sei ihrer gesetzlichen Pflicht zur Schaffung von genügend Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren bis zum 01.08.2013 nicht nachgekommen, obwohl das Problem der fehlenden Plätze schon seit einigen Jahren bekannt sei. Für einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten Platz entstünde ein finanzieller Aufwand von 275,00 EUR pro Monat. Durch die private Unterbringung betrage der Aufwand statt dessen 680,-- EUR im Monat. Der finanzielle Mehraufwand für die Betreuung des Klägers entstehe nicht, wenn die Beklagte einen Platz zur Verfügung stellen würde.
18 
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.06.2014, zugestellt am 27.06.2014, zurück.
19 
Dagegen hat der Kläger am 18.07.2014 Klage eingereicht. Zur Begründung trägt sein Prozessbevollmächtigter zusammengefasst Folgendes vor: Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 12.09.2013 (5 C 35/12) entschieden, dass ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes dann vorliege, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung rechtzeitig über den Bedarf des Kindes in Kenntnis gesetzt habe, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen hätten und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet habe. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Spätestens mit Schreiben vom 07.06.2013 hätten die personensorgeberechtigten Eltern des Klägers bei der Beklagten den seit 01.08.2013 in Kraft getretenen Rechtsanspruch auf Betreuung für unter 3-jährige geltend gemacht. Die Beklagte sei dem nicht nachgekommen, sondern habe sich auf den Standpunkt zurückgezogen, es gebe keine freien Plätze. Durch die Notwendigkeit der Betreuung des Klägers in einer privaten Einrichtung entstünden erhebliche Mehrkosten, die die Beklagte zu erstatten habe. Beide personensorgeberechtigten Elternteile seien in Vollzeit erwerbstätig und hätten nicht ausreichend Zeit, sich um den Kläger in gebotenem Umfang zu kümmern und ihn zu fördern. Seine Unterbringung in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ sei zwingend notwendig gewesen. Die Anmeldegebühr betrage 320,-- EUR, die Jahresgebühr 120,-- EUR. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 590,-- EUR, die Verpflegung monatlich 90,-- EUR, zusammen 680,-- EUR. In einer städtischen Krippe fielen keine Anmelde- und Jahresgebühren an. Die Vollzeitbetreuung koste monatlich 273,-- EUR, die Verpflegung monatlich 65,-- EUR. Die hieraus resultierende Differenz werde mit der Klage geltend gemacht.
20 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt,
21 
1. den Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 aufzuheben,
22 
2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von 4.252,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2014 zu erstatten,
23 
3. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von Juli bis August 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2014 zu erstatten,
24 
4. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit von September bis Oktober 2014 Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in Höhe von weiteren 684,-- EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2014 zu erstatten,
25 
5. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
26 
Die Beklagte beantragt,
27 
die Klage abzuweisen.
28 
Sie trägt vor, der Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen des Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Hierbei handle es sich um einen subjektiv-individuellen Förderanspruch, der nur dem Kind zustehe. Folglich könne der Aufwendungsersatzanspruch auch nur durch das Kind geltend gemacht werden. Der Primäranspruch bestehe aus den im Verfahren 7 K 5011/13 dargelegten Gründen nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betrieb erforderliche Personal anzuwerben. Wenn trotzdem nicht alle Anspruchsteller einen Kita-Platz bekommen könnten, stelle dies eine von der Beklagten nicht zu vertretende Unmöglichkeit dar. Darüber hinaus werde von den Eltern des Klägers vorgetragen, dass sie in Vollzeit erwerbstätig seien. Hierbei seien die Ausführungen zu den Arbeitszeiten des Vaters sehr vage gehalten. Damit sei der für eine Ganztagsbetreuung erforderliche individuelle Bedarf im konkreten Fall nicht nachgewiesen. Gerade im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Anspruch nach § 36 Abs. 3 SGB VIII analog sei auf Aufwendungsersatz gerichtet. Er sei somit kein Schadensersatzanspruch. Damit stelle sich auch nicht die Frage, inwieweit den Kläger eine Schadensminderungspflicht treffe. Doch bestehe für den Kläger zumindest die Pflicht zum wirtschaftlichen Handeln. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht nachgekommen, da er sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet habe, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, hätte der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen. Auch wenn ein Anspruch auf Aufwendungsersatz bestehe, befreie dieser die Kläger nicht davon, bei der Auswahl auch wirtschaftliche Gesichtspunkte einfließen zu lassen. Es werde insoweit auf § 5 Abs. 2 SGB VIII hingewiesen, in dem das Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 SGB VIII seine Grenzen finde.
29 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dazu Folgendes erwidert:
30 
Der Vater des Klägers sei selbständig in der Agentur N., R-Straße in S., tätig. Dort sei er in der Zeit von Montag bis Freitag mindestens von 10.00 bis 18.00 Uhr beschäftigt. Der Beklagten sei es unbenommen gewesen, Alternativen zu benennen und das Begehren nicht komplett abzulehnen. Die Beklagte beschreibe aber selbst, dass keine Plätze bei ihr zur Verfügung stünden. Die Eltern des Klägers hätten nichtsdestotrotz versucht, den Kläger in anderen Tageseinrichtungen in S. mit verlängerten Öffnungszeiten unterzubringen, seien allerdings nicht erfolgreich gewesen. Dies seien neben der V. in der W-Straße folgende Einrichtungen gewesen: Kindertagesstätte A; Kath. Kinderhaus B; Evangelischer Kindergarten C.; D-Kindertagesstätte; Kindervilla E; Tagesmütter und Pflegeeltern S.. Darüber hinaus hätten die Eltern auf dem X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht. Auch dies habe keinen Erfolg gehabt. Wenn es einen Treffer gegeben habe, sei dort nur ein Platz mit verkürzter Betreuungszeit und oft in völlig anderen Stadtteilen vorhanden gewesen. Das Jugendamt der Beklagten habe bereits seit der ersten Anmeldung und der Absage der V. Bescheid gewusst, dass ein Platz für den Kläger gesucht werde. Die Eltern hätten sich beim Amtsleiter und seiner Stellvertretung nach freien Plätzen erkundigt. Allerdings sei dieses Ansinnen immer abschlägig beschieden worden.
31 
Nachdem die Vertreter der Beklagten in dem die Beschaffung eines Kita-Platzes betreffenden Klageverfahren 7 K 5011/13 erklärt haben, dass für den Kläger vor Erreichung des 3. Lebensjahres kein Krippenplatz zur Verfügung gestellt werden könne, haben die Beteiligten den diesbezüglichen Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und sich über die Kostentragung geeinigt. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 04.12.2014 eingestellt.
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5011/13 sowie der zu den beiden Verfahren beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig.
34 
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen eine Verpflichtungsklage auf Erstattung von Mehrkosten in Höhe von insgesamt 5.620,-- EUR zuzüglich gestaffelter Zinsen, die zwischen August 2013 und Oktober 2014 im Vergleich zur Unterbringung in einer städtischen Kindertagesstätte durch die Unterbringung des Klägers in einer privaten Kindertagesstätte, dem „E.“ in S., entstanden sind. Zum anderen ist Streitgegenstand die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird.
35 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger ist für die Geltendmachung beider Ansprüche klagebefugt.
36 
Dem geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch liegt als Primäranspruch § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung zugrunde. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der seinerzeit auf Bundesebene beschlossene Rechtsanspruch geht auf den sog. „Krippengipfel“ vom April 2007 zurück und ist im Kinderförderungsgesetz - KiföG - vom 10.12.2008 (BGBl I, 2403) mit Inkrafttreten zum 01.08.2013 (vgl. Art. 10 Abs. 3 KiföG) verankert (vgl. zur Vorgeschichte Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff.). Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern eine wehrhafte Rechtsposition (ein subjektiv-öffentliches Recht) eingeräumt, die ggf. auch gerichtlich durchgesetzt werden kann (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012).
37 
Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe auf der Grundlage von § 36 a SGB VIII analog, auf die das Klagebegehren gestützt ist, dem Kind zu. Das Kind und nicht seine Personensorgeberechtigten ist insoweit aktivlegitimiert (vgl. Schübel-Pfisterer, NVwZ 2013, 385, 386).
38 
Dem steht nicht entgegen, dass in dem einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz gemäß § 36 a SGB VIII analog zusprechenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (- 5 C 35/12 -; vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; jeweils juris) die obsiegenden Klägerinnen Mutter und Tochter waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit (Rn. 45 ff.) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe den Anspruch auf irrevisibles Landesrecht gestützt. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat seine diesbezügliche Rechtsprechung mittlerweile auch aufgegeben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14-, juris.)
39 
Wie in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2014 geklärt, sind die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens sich einig, dass die Klage sachdienlich so auszulegen ist, dass Kläger das Kind, vertreten durch seine Eltern, ist und das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu fassen ist.
40 
Soweit der Kläger während des Klageverfahrens seine zunächst auf Ersatz der Mehrkosten für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014 gerichtete Klage mit Schrift-sätzen vom 12.09.2014 und 20.11.2014 auf den Ersatz der Mehrkosten für Juli und August 2014 bzw. September und Oktober 2014 erweitert hat, ist dies sachdienlich und auch von der Beklagten nicht beanstandet worden (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO).
41 
Die Klage ist auch begründet.
42 
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in der geltend gemachten Höhe. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 19.03.2014 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18.06.2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO in seinen Rechten.
43 
Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
44 
Gemäß § 36a Abs. 1 S. 1 SGB VIII trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird.
45 
Werden Hilfen abweichend davon vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen (nur) verpflichtet, wenn
46 
1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3. die Deckung des Bedarfs
47 
a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
48 
Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen scheidet allerdings aus.
49 
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36; vgl. dazu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rd. 23 ff.).
50 
§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 26 ff.), der die Kammer folgt, auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind danach erfüllt.
51 
Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist für den in Rede stehenden Sachverhalt eine planwidrige Gesetzeslücke auf. Welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.
52 
Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 90 Abs. 3 SGB VIII keine abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht dar (ebenso BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 29 ff.). Nach § 90 Abs. 3 SGB VIII soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII). Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20). Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 25. April 2002 (- 5 C 16.01 -, juris), dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich allein auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden (so BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 31).
53 
Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Dies gilt, wie sich dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 40) entnehmen lässt, für alle Fälle des Anspruchs auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für einen selbstbeschafften Kinderbetreuungsplatz, bezüglich dessen die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorgelegen haben, und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder im Landesrecht wurzelt. Es ist mithin unerheblich, ob sich der gesetzliche Anspruch gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe - wie im vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall - aus rheinland-pfälzischem Landesrecht oder - wie im vorliegenden Fall - aus Bundesrecht (hier: § 24 Abs. 2 SGB VIII i.d. seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung) ergibt. Bereits die vor Inkrafttreten des § 36a SGB VIII entwickelte Rechtsprechung zum sog. Systemversagen lässt sich so verstehen, dass sie alle Leistungen erfasste, die entgegen dem „System“ des SGB VIII nicht ordnungsgemäß erbracht wurden und daher selbst beschafft werden müssen (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2843).
54 
Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat, nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist. Weil der Anspruch mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat.
55 
Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839, 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385, 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen (vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 36 ff.).
56 
Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken.
57 
Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (§ 36 a Abs. 3 S. 1 Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19, 39 f. m.w.N.).
58 
Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 40).
59 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger, vertreten durch seine Eltern, die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.
60 
Bereits gut zwei Monate nach der Geburt des Klägers haben seine Eltern ihn mit Anmeldung vom 23.05.2012 über das Jugendamt der Beklagten bei ihrer Wunscheinrichtung, der städtischen V., angemeldet und dabei angegeben, dass sie beide berufstätig seien und eine Ganztagsbetreuung mit verlängerten Öffnungszeiten benötigten. Wie insbesondere der weitere Schriftverkehr zwischen den Eltern des Klägers und der Beklagten zeigt, hat sich der geltend gemachte Betreuungsbedarf aber nicht nur auf die o.g. konkrete Betreuungseinrichtung bezogen. Zwar haben die Eltern des Klägers in Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts aus § 5 Abs. 1 SGB VIII, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, zunächst eine Wunscheinrichtung angegeben. Dies entspricht dem Vergabesystem der Beklagten, bei dem die Vergabe der vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht zentral durch das Jugendamt gesteuert wird, sondern die Eltern gehalten sind, ihr Kind selbst bei der jeweiligen Betreuungseinrichtung anzumelden.
61 
Der Betreuungsbedarf für den Kläger war aber jedenfalls der Beklagten seit der ersten Anmeldung bekannt, und die Eltern des Klägers haben in der Folgezeit schriftlich und auch mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. So haben sie auf die Mitteilung der Beklagten vom 15.04.2013, ihnen könne zum Kindergartenjahr 2013/2014 kein Kleinkindplatz in einer städtischen Einrichtung zugesagt werden, mit von der Beklagten vorbereiteter „Rückantwort an das Jugendamt“ am 27.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger in die aktuelle Warteliste des Jugendamtes aufgenommen werden soll. Nachdem das Schreiben vom 15.04.2013 vom Jugendamt der Beklagten herrührte und mit dem Hinweis versehen war, man hoffe, noch eine geeignete Lösung für den Kläger zu finden, konnten die Eltern des Kläger davon ausgehen, ihren grundsätzlichen Betreuungsbedarf - nochmals - deutlich zum Ausdruck gebracht zu haben. Die Bemühungen, der Beklagten ihren Betreuungsbedarf nahezubringen, haben die Eltern des Klägers eindrücklich in ihrem Schreiben vom 07.06.2013 an das Jugendamt dargestellt. Dort haben die Eltern des Klägers - unbestritten - geschildert, dass sie trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung weder von der Tageseinrichtung noch vom Jugendamt einen positiven Bescheid bekommen hätten, sondern nur die Mitteilung, keinen Platz zu erhalten und auf der Warteliste zu stehen, dass sie den Kläger ohne Erfolg bei verschiedenen anderen Tageseinrichtungen angemeldet oder eine Unterbringung bei einer Tagesmutter versucht hätten und dass es von den zuständigen Personen des Jugendamt nur geheißen habe, wie aus den Medien bekannt sei, könne die Beklagte den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen.
62 
Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um die Beklagte rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen.
63 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Jugendhilfeträger für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots von Betreuungsplätzen die Gesamtverantwortung trägt und er die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen kann. Die Beklagte ist aufgrund ihrer aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sowie auch ihrer Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 19). Die Kammer hat daher Bedenken, ob die Beklagte durch die von ihr praktizierte dezentrale Vergabe von Betreuungsplätzen ohne erkennbare - über die für die jeweils einzelne städtische Einrichtung maßgeblichen Vergaberichtlinien hinausgehende - übergreifende Einflussnahme auf die Vergabe dieser Gesamtverantwortung gerecht wird. Dieses System überlässt es den Eltern, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X (vgl. ...) ihre Chancen auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Ob und wie diese Einzelanmeldungen koordiniert werden, bleibt unklar. So dürfte das System es etwa erlauben, dass ein Kind in einer weniger nachgefragten Kita nachrücken kann, obwohl für ein anderes Kind, welches in zumutbarer Entfernung wohnt, ein größerer Bedarf existiert. All dies ist jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich und bedarf daher keiner Vertiefung.
64 
Als weiteres Tatbestandsmerkmal verlangt § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Auch dies ist hier der Fall.
65 
Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektiv-rechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen (vgl. Meysen/Beckmann, DIJuF v. 21.12.2012). Dem subjektiv-öffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ( vgl. Rixen, NJW 2012, 2839).
66 
Der am 06.03.2012 geborene Kläger hatte daher im maßgeblichen Zeitraum gegen die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlichen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, den die Beklagte nicht erfüllt hat.
67 
Die Beklagte kann dem darauf gestützten Erstattungsanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII analog nicht mit Erfolg entgegenhalten, in ihrem Zuständigkeitsbereich reichten die zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren Plätze trotz aller Maßnahmen und Anstrengungen, auch in finanzieller Hinsicht, nicht aus, um den Platzbedarf decken zu können, und aufgrund des Fachkräftemangels könnten auch nicht alle offenen Erzieher-/Erzieherinnenstellen besetzt werden. Diese Einwendungen sind politisch verständlich, im Hinblick auf den gesetzlich geregelten unbedingten Anspruch auf einen Betreuungsplatz rechtlich aber nicht relevant.
68 
Der Erstattungsanspruch gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, anders als ein Amtshaftungsanspruch, der nicht nur Aufwendungs-, sondern weitreichenden Schadensersatz gewährt, nicht verschuldensabhängig. Er knüpft nicht an ein schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, sondern an ein Systemversagen bei der Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs auf Kinderbetreuungsplätze an (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 33).
69 
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz auch nicht darauf berufen, der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes sei einem impliziten Kapazitätsvorbehalt unterworden. Die Beklagte hat insoweit zusammengefasst vorgetragen, der Aufwendungsersatzanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII analog setze das Vorliegen eines Primäranspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII voraus. Der Primäranspruch bestehe im vorliegenden Fall nicht. Die Beklagte habe alles unternommen, um ausreichend Kita-Plätze zur Verfügung zu stellen und das für den Betreib erforderliche Personal einzustellen. Wenn sie trotz aller Anstrengungen nicht über einen Platz für den Kläger verfüge, liege ein Fall der objektiven Unmöglichkeit vor, der entsprechend dem allgemeinen Rechtsgedanken aus § 275 BGB dem Erfüllungsanspruch entgegenstehe.
70 
Zunächst erscheint es bereits fraglich, ob im Fall des Klägers von einer objektiven Unmöglichkeit, ihm einen Betreuungsplatz zu verschaffen, ausgegangen werden kann. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im parallelen Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, stehen in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers (hier zugrunde gelegt: Entfernung maximal 5 km bzw. Fahrzeit 30 Minuten) allein zehn städtische Tageseinrichtungen zur Verfügung, in denen erfahrungsgemäß nach Ende jeden Kindergartenjahres Plätze frei werden. Diese hat die Einrichtung allerdings anderweitig, nämlich nach den städtischen Vergaberichtlinien, vergeben. Dass darüber hinaus alle rechtlichen Möglichkeiten zur Aufstockung von Gruppen etc. ausgeschöpft worden sind, lässt sich ebenfalls nicht zuverlässig nachvollziehen. Schließlich muss der Anspruch nicht in einer kommunalen Einrichtung erfüllt werden; vielmehr kommt auch ein Platz in einer kirchlichen, privaten oder gemeinnützigen Einrichtung in Betracht (vgl. etwa Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff.). Ob unter diesen Gegebenheiten von einer objektiven Unmöglichkeit gesprochen werden kann, ist zweifelhaft, braucht aber hier nicht vertieft zu werden.
71 
Eine implizite Bindung und Begrenzung eines Anspruchs an bestehende Kapazitäten wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen bei Begehren auf Zugang zu öffentlichen Einrichtungen oder zu Studienplätzen, die im Numerus-Clausus-Verfahren vergeben werden. Dieser Rechtsprechung liegt im Gegensatz zum vorliegenden Fall aber nicht ein subjektiver gesetzlicher Zugangsanspruch, sondern nur ein allgemeiner Anspruch auf chancengleichen Zugang zu öffentlichen (Bildungs-)Einrichtungen zu Grunde. Das Argument der Beklagten, die Platzvergabe in den städtischen Kindertagesstätten erfolge nach den Kriterien der Vergaberichtlinien, trägt daher nicht bei einem gesetzlichen Verschaffungsanspruch, wie ihn § 24 Abs. 2 SGB VIII verleiht. Eine Dispensation gesetzlicher Ansprüche unter dem dogmatischen Stichwort subjektiver oder objektiver Unmöglichkeit i.S.d. zivilrechtlichen Leistungsstörungsrechtes ist dem öffentlichen Recht fremd.
72 
Ob der Einwand der Kapazitätserschöpfung einer - hier nicht mehr im Streit befindlichen - Verpflichtungsklage auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes trotz des gesetzlich verbrieften Anspruchs entgegengehalten werden kann, weil die Gerichte keinen nicht vorhandenen Betreuungsplatz zusprechen können (vgl. etwa OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.11.2000 - 2 M 32/00 -, juris), ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt.
73 
Der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg hat mit Beschluss vom 29.11.2013 (- 12 S 2175/13 -, juris) entschieden, dass dann, wenn für ein Kind unter drei Jahren ein freier, bedarfsgerechter und wohnortnaher Betreuungsplatz nur noch bei einer Tagespflegeperson und nicht in einer von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung stehe, der Jugendhilfeträger den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes erfülle und ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung nicht bestehe (ebenso OVG NW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 -; s. auch Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - mit kritischer Anm. in JAmt 2014, 269 f.; jeweils juris). Diese in Eilverfahren ergangenen Entscheidungen betreffen allerdings in erster Linie das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern aus § 5 SGB VIII im Hinblick auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte oder bei einer Tagespflegeperson bzw. beziehen sich auf einen Förderplatz in einer bestimmten kommunalen Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 28.05.2014 (- 7 A 10276/14 -, Rn. 36; juris) entschieden, dass nach dortigem Landesrecht Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben und dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar sei, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. In der Literatur wird ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass der Einwand der Kapazitätserschöpfung im Rahmen des § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht in Betracht komme. Der Erfüllungsanspruch sei ein unbedingter „Verschaffungsanspruch“, dem weder Kapazitätsgrenzen noch finanzielle Engpässe entgegengehalten werden könnten. § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII impliziere einen Anspruch auf Kapazitätserweiterung, bis alle Kinder im relevanten Alter einen Platz haben. Andernfalls könne die Erfüllung des Anspruchs durch schlichtes Nichtstun unterlaufen werden. (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff.; 2841; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 387; Meysen/Beckmann, DIFuJ vom 21.12.2012, S. 6; Schwarz/Lammert, ZKJ 2014/361 ff., 362; s. auch Wiesner/Grube/Kößler, Der Anspruch auf frühkindliche Förderung und seine Durchsetzung“, S. 14).
74 
Nachdem die Beklagte in dem auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes gerichteten Parallelverfahren 7 K 5011/13 erklärt hat, sie könne dem Kläger vor Erreichen des 3. Lebensjahres keinen Krippenplatz zur Verfügung stellen und die Beteiligten daraufhin übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben, bedürfen die mit diesem Streitgegenstand zusammenhängenden Fragen keiner Klärung mehr.
75 
Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei - nachgewiesener - Kapazitätserschöpfung der Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann, schlägt dies jedenfalls nicht auf den Sekundäranspruch auf Kostenerstattung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII durch. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2013 (a.a.O.), dem ebenfalls die Fallgestaltung zugrunde lag, dass die dortige Beklagte den Anspruch „nicht erfüllen konnte“ (Rn. 5). Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die „Primärverantwortung“ des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Auch in der o.g. obergerichtlichen Rechtsprechung, die einen Anspruch auf Schaffung eines zusätzlichen Betreuungsplatzes verneint, besteht Einigkeit, dass dann, wenn der Primäranspruch auf Förderung mangels eines offenen Betreuungsplatzes vom zuständigen Jugendhilfeträger nicht erfüllt werden kann, Sekundäransprüche in Betracht kommen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 04.02.2014 - 10 B 1973/13 -; ebenso OVG Schleswig-Holstein Beschluss vom 01.11.2000 – 2 M 32/00 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - und 25.10.2012 - 7 A 10671/12 -; VG Mainz, Urteil vom 10.05.2012 - 1 K 981/11.MZ -; jeweils juris).
76 
Dem Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb erloschen, weil sich der Primäranspruch für die Vergangenheit durch Zeitablauf erledigt hat. Richtig ist, dass sich die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, nicht verschieben lässt, sondern für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt bleibt; der Anspruch auf Zuweisung eines Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 38 unter Bezugnahme auf Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2841 und Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 ff., 390). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen. Es handelt sich damit um eine Konstellation, die regelmäßig dem Kostenerstattungsanspruch aus § 36a Abs. 3 SGB VIII zugrunde liegt.
77 
Anders als die Beklagte meint (vgl. dazu auch deren Begründung des im Verfahren 7 K 5011/13 streitgegenständlichen Bescheids vom 19.03.2014) ist der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII auch nicht dadurch erloschen, dass die Eltern des Klägers für diesen selbst einen Betreuungsplatz beschafft haben. Die Selbstbeschaffung ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch und lässt ihn gerade nicht entfallen. Daran ändert auch der Hinweis der Beklagten, der Primäranspruch müsse nicht durch einen Platz in einer städtischen Kindertagesstätte erfüllt werden, nichts. Maßgeblich ist im streitgegenständlichen Verfahren nur, dass zum einen die Beklagte als für die Beschaffung eines Platzes verantwortliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe den Bedarf des Klägers nicht gedeckt hat und zum anderen nach der Intention des § 36a Abs. 3 der „Selbstbeschaffer“ nicht schlechter stehen soll als derjenige, dessen Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013, a.a.O., Rn. 37). Welche Rechtsfolgen sich ergeben würden, wenn die Beklagte dem Kläger einen zumutbar erreichbaren Betreuungsplatz in einer kirchlichen oder privaten Kinderbetreuungseinrichtung bzw. in der Kindertagespflege konkret angeboten hätte, unter welchen Voraussetzungen dadurch der Erfüllungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII erloschen wäre und in welcher Höhe Kosten für einen solchen Betreuungsplatz von den Eltern verlangt werden könnten, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht entschieden zu werden, da ein solches Angebot nicht erfolgt ist (s. dazu etwa OVG NW, Beschluss vom 05.02.2014 - 12 B 17/14 -, juris, wonach der Rechtsanspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung auch dadurch erfüllt werde, dass der Jugendhilfeträger den Eltern ein hinreichend konkretes Angebot eines zuzahlungsfreien Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege unterbreitet, bei dem auch sichergestellt ist, dass die Eltern nicht neben der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII noch ein zusätzliches Entgelt an die in Betracht kommenden Tagespflegepersonen für die gewährleistete Förderung zu entrichten haben).
78 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe i.S.d. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB VIII lagen auch in zeitlicher Hinsicht, nämlich bezüglich der beanspruchten ganztägigen Betreuung des Klägers, vor. Den erforderlichen Betreuungsumfang (montags -freitags 9.00 - 17.30 Uhr) haben die beiden in Vollzeit berufstätigen Eltern des Klägers zur Überzeugung des Gerichts dargetan.
79 
Gemäß § 24 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung in einer Tageseinrichtung - ohne einschränkende Voraussetzungen - nach dem individuellen Bedarf. Nach der Gesetzesbegründung (s. BT-Drucks. 16/9299, 1, 10, 15 und 15/3676, 24, 33) dient der Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz der Erhöhung der Chancengleichheit der Kinder und der bessere Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit. Daher ist bei der Prüfung des individuellen Bedarfs nicht nur der kindbezogene, sondern auch der elternbezogener Bedarf maßgeblich (zum zeitlichen Umfang s. auch DiJuF-Rechtsgutachten vom 13.6.2013, JAmt 2013, 395 ff.; Pauly/Beutel, DÖV 2013, 445; Schübel-Pfister, NVwZ, 2013, 385 ff., 389; Meysen/Beckmann, DIFuJ-Rechtsgutachten vom 21.12.2012, S. 14 ff.; Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Auch der zeitliche Umfang ist Teil des Rechtsanspruchs und unterliegt nicht dem Ermessen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 ff., 2840). Damit ist gewährleistet, dass alle Eltern, insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht, ein Förderangebot für ihr Kind erhalten, das ihren individuellen Betreuungswünschen entspricht (BT-Dr. 16/9299, S. 15).
80 
Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers mit der dafür vorgesehenen Erklärung vom 27.02.2013 gegenüber der Beklagten mitgeteilt, sie seien beide berufstätig, und im weiteren Verlauf den Betreuungsbedarf des Klägers mit montags - freitags 9.00 - 17.30 Uhr, d.h. 8,5 Stunden, angegeben, was nach den städtischen Vergabekriterien von der Beklagten mit 2 Punkten (ein Kind, beide Eltern beschäftigt) bewertet wurde. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens auf Kostenerstattung haben die Eltern den Betreuungsbedarf mit Schreiben vom 17.02.2014 nochmals im Einzelnen erläutert. Sie haben vorgetragen, die Mutter des Klägers sei Produktmanagerin bei der Sch. GmbH in S. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden (8.00 Uhr bis 17.30 Uhr) oder auch mehr. Der Vater des Klägers sei selbständiger Unternehmer mit Full-Service. Er betreibe eine Werbeagentur in S. in der R-Straße mit mehr als 40 Arbeitsstunden/Woche (ca. 10.00 bis 18.30 Uhr) sowie nach Bedarf an Samstagen und Sonntagen. In der Regel bringe der Vater den Kläger täglich zur KiTa und die Mutter hole ihn dort ab.
81 
Aufgrund dieser Angaben ist die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2014 selbst davon ausgegangen, dass der gewünschte Betreuungsumfang begründet sei und sich aufgrund der Erwerbstätigkeit der Eltern des Klägers ein erweiterter Betreuungsumfang ergebe. Auch die in der vorgelegten Behördenakte des Beklagten befindliche „RA-U3-Checkliste“ geht davon aus, dass eine Ganztagsbetreuung benötigt werde. Die tatsächlichen Angaben der Eltern des Klägers zu ihrer Berufstätigkeit sind von der Beklagten nicht in Frage gestellt worden.
82 
Der geltend gemachte Bedarf für eine Ganztagsbetreuung wird auch nicht nachträglich durch den Vortag der Beklagten in der Klageerwiderung in Frage gestellt, im Hinblick auf die Selbständigkeit des Vaters des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es diesem möglich sei, seine Geschäfte mit einer zumindest teilweisen Betreuung des Klägers zu vereinbaren. Der Vater des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.09.2014 nochmals im Einzelnen dargelegt, dass er ganztägig in einer Werbeagentur in der R-Straße in S. berufstätig ist und dazu zusätzlich eine Bestätigung seines Mitgesellschafters vorgelegt, aus der sich auch ergibt, dass die ganztägige Anwesenheit des Vaters des Klägers in der Agentur unverzichtbar sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, wie der Vater des Klägers diesen während seiner Arbeitszeit betreuen soll.
83 
Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet.
84 
Die Eltern des Klägers sind beide ganztägig berufstätig und waren dementsprechend im maßgeblichen Zeitraum (d.h. hier: ab dem 01.08.2013) dringend auf eine entsprechende Betreuung des Klägers angewiesen. Die Beklagte hat ihnen keinen Betreuungsplatz angeboten und auch nicht in Aussicht gestellt. Vielmehr hat die Beklagte den Eltern des Klägers u.a. mit Schreiben vom 15.04.2013 mitgeteilt, dass der Kläger bei der Platzvergabe für das Kindergartenjahr 2013/2014 nicht berücksichtigt werden könne. Mit Bescheid vom 12.09.2013 bzw. Widerspruchsbescheid vom 12.11.2013 hat die Beklagte den Antrag des Klägers auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 2 SGB VIII förmlich abgelehnt. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung des dagegen gerichteten Klageverfahrens (7 K 5011/2013) erklärt hat, könne sie dem Kläger auch vor Vollendung des 3. Lebensjahres keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellen.
85 
Unter diesen Voraussetzungen steht dem Anspruch auf Erstattung der Selbstbeschaffungskosten auch nicht entgegen, dass der Kläger seinen Primäranspruch auf Zuweisung eines zumutbaren Betreuungsplatzes im Klageverfahren 7 K 5011/13 nicht weiterverfolgt hat (vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 09.05.2014 - 19 K 5305/13 -, juris). Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rn. 50 ff.) ausgeführt hat, hat der Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in § 36a SGB VIII keinen Niederschlag gefunden. Etwas anderes könne allenfalls gelten, wenn dadurch rechtzeitige Abhilfe erwartet werden könne. Ungeachtet der rechtlichen Probleme, die, wie oben dargelegt, mit der prozessualen Durchsetzung des Verschaffungsanspruches verbunden sind, ergibt sich aus dem Verwaltungsverfahren sowie dem Klageverfahren auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes, dass im vorliegenden Fall rechtzeitige Abhilfe nicht zu erwarten war.
86 
Auch die Höhe des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist nicht zu beanstanden.
87 
Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 36 a Abs. 3 SGB VIII vor, ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der „erforderlichen Aufwendungen“ verpflichtet. Der Vorbehalt der Erforderlichkeit der Aufwendungen verpflichtet den Berechtigten zu wirtschaftlichem Handeln, so dass zumutbare Möglichkeiten der Kostenbegrenzung im Rahmen der Selbstbeschaffung zu nutzen sind (vgl. OVG NW, Beschluss vom 17.03.2014 - 12 B 70/14 -, Rn. 31 ff., m.w.N., juris). Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Betreuung sind hinsichtlich deren zeitlichen Umfangs soweit erforderlich, wie es der individuelle Betreuungsbedarf gebietet (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Schließlich reduziert sich der Aufwendungsersatzanspruch um ersparte (fiktive) Kosten.
88 
Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger durch die Beschaffung eines Betreuungsplatzes in der privaten Kindertageseinrichtung „E.“ nicht gegen seine Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln verstoßen.
89 
Die Beklagte hat dazu vorgetragen, der Kläger habe sich nur für eine städtische Kita, die V., angemeldet, obwohl in näherer Umgebung zur Wohnung weitere städtische Kitas existierten. Gerade wegen der Tatsache, dass der seit dem 01.08.2013 bestehende Anspruch auf Verschaffung eines Kita-Platzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII von den Gemeinden trotz aller Anstrengungen nicht in vollem Umfang erfüllt werden könne und dies auch durch entsprechende Berichterstattung in den Medien allseits bekannt sei, habe der Kläger sich bei mehreren Kitas bewerben müssen. Indem er sich auf eine einzelne Bewerbung konzentriert habe, habe er seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht. Auch sei nicht erkennbar, dass der Kläger neben der Beschaffung eines Kita-Platzes im „E.“ weitere Anstrengungen unternommen habe, auch andere nichtstädtische Einrichtungen in näherer Umgebung zu kontaktieren und preislich zu vergleichen.
90 
Dieser Einwand stellt den Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg in Frage.
91 
Grundsätzlich gilt, dass die Beklagte als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch im individuellen Einzelfall verantwortlich ist und es nicht auf die Eltern abwälzen kann, durch eine möglichst große Zahl von Einzelanmeldungen oder durch Suche im städtischen Online-Portal X ihre Chance auf einen Betreuungsplatz zu realisieren. Wie ebenfalls bereits im Einzelnen ausgeführt, haben die Eltern des Klägers nach ihrer - bereits kurz nach dessen Geburt erfolgten - ersten Anmeldung in der Folgezeit schriftlich und mündlich gegenüber der Beklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass es ihnen im Hinblick auf ihre berufliche Situation überhaupt um einen Betreuungsplatz für den Kläger geht, ohne auf einer speziellen Einrichtung zu bestehen. Schließlich waren die Aufwendungen für einen privaten Kinderbetreuungsplatz auch deshalb „erforderlich“, weil unstreitig - bis zum heutigen Zeitpunkt - in einer städtischen Einrichtung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Wie die Beklagte auf gerichtliche Anfrage im Klageverfahren 7 K 5011/13 mit Schriftsatz vom 23.05.2014 mitgeteilt hat, befinden sich in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Klägers zwar zehn städtische Einrichtungen für Kinder unter drei Jahren; diese Einrichtungen seien aber voll belegt, und der Kläger könne auch für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht berücksichtigt werden. Unter diesen Voraussetzungen kann keine Rede davon sein, dass der Kläger durch sein Verhalten seine Chancen, einen Kita-Platz zu erhalten, massiv reduziert und damit eine sonst womöglich unnötige Selbstbeschaffung erst erforderlich gemacht hat.
92 
Der Kläger hat darüber hinaus auch seine Anstrengungen nicht alleine auf die private Kindertageseinrichtung „E.“ konzentriert. Auf den entsprechenden Einwand der Beklagten hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.09.2014 vielmehr zur Überzeugung des Gerichts - und von der Beklagten nicht bestritten - dargelegt, dass er im Vorfeld erfolglos eine Vielzahl weiterer kirchlicher oder privater Betreuungseinrichtungen kontaktiert (Kindertagesstätte A, Kath. Kinderhaus B, Evangelischer Kindergarten C, D-Kindertagesstätte, Kindervilla F, Tagesmütter und Pflegeeltern S. e.V.) bzw. im X-Portal S. nach geeigneten Plätzen gesucht hat.
93 
Ergänzend weist die Kammer in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2012 (- 5 C 21/11 -, juris) hin, dessen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und Geeignetheit einer selbstbeschafften Maßnahme auch im vorliegenden Fall sinngemäß Anwendung finden können. Hat danach das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten.
94 
Die erforderlichen Aufwendungen für die selbstbeschaffte Hilfe ergeben sich aus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vertrag, den die Eltern des Klägers mit dem „E.“ geschlossen haben, sowie dem Schreiben des „E.“ vom 12.09.2013. Danach betragen die monatlichen Kosten für die Betreuung des Klägers monatlich 680,-- EUR (Vollzeitbetreuung von Montag - Freitag 590,-- EUR zuzüglich Verpflegungskosten in Höhe von 90,-- EUR). Darüber hinaus sind eine Anmeldegebühr in Höhe von 320,-- EUR sowie eine Jahresgebühr in Höhe von 120,-- EUR zu entrichten.
95 
In nicht zu beanstandender Weise hat der Kläger von den monatlichen Kosten für die private Betreuungseinrichtung die fiktiven Kosten abgezogen, die seine Eltern für eine Unterbringung in einer städtischen Betreuungseinrichtung hätten aufbringen müssen.
96 
Wie sich aus den beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie aus den Gerichtsakten ergibt, erfüllt die Beklagte in ständiger Praxis Ansprüche auf frühkindliche Förderung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII durch das Angebot eines Betreuungsplatzes in einer städtischen Kindertageseinrichtung. Dazu hat sie für die jeweiligen städtischen Einrichtungen geltende Vergaberichtlinien aufgestellt, nach denen die Plätze besetzt bzw. Wartelisten geführt werden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Beklagte nach ihrer Verwaltungspraxis den Rechtsanspruch - auch - durch Kooperation mit kirchlichen oder freien Träger erfüllt bzw. wie in einem solchen Fall die Kostenbelastung der Eltern aussieht, die wohl dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung tragen müsste. Auch im Hinblick auf die Tatsache, dass diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, über deren Gewährung der Jugendhilfeträger nicht rechtzeitig entschieden hat, gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 (a.a.O., Rd. 15), ist es daher geboten, als fiktive Aufwendungen die Kosten der Betreuung in einer städtischen Betreuungseinrichtung in Abzug zu bringen.
97 
Der Kläger ist bei seinen Klageanträgen davon ausgegangen, dass in einer städtischen Kindertageseinrichtung für die Betreuung des Klägers im geltend gemachten zeitlichen Umfang monatlich 273,-- EUR zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten zu zahlen gewesen und darüber hinausgehende Anmeldungs- oder Jahresgebühren nicht angefallen wären.
98 
Davon ausgehend errechnen sich die Mehrkosten für einen selbstbeschaffenen Betreuungsplatz in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. in nicht zu beanstandender Weise wie folgt:
99 
- für die Zeit von August 2013 bis Juni 2014
        
(geltend gemacht in der Klageschrift vom 18.07.2014)
        
Anmeldegebühr
 320,-- EUR
anteilige Jahresgebühr 2013 für fünf Monate
        
(120,-- EUR : 12 x 5 Monate)
50,-- EUR
Jahresgebühr 2014
 120,-- EUR
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 11 Monate)
 3.487,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 11 Monate)
 275,-- EUR
        
 4.252,-- EUR
100 
- für die Zeit von Juli bis August 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 12.09.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
101 
- für die Zeit von September bis Oktober 2014
        
(geltend gemacht mit Schriftsatz vom 20.11.2014) 
        
Kostendifferenz Betreuungskosten
        
(590,-- EUR ./. 273,-- EUR x 2 Monate)
 634,-- EUR
Kostendifferenz Verpflegung
        
(90,-- EUR ./. 65,-- EUR x 2 Monate)
 50,-- EUR
        
 684,-- EUR
102 
Zu der Berechnung hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kosten für eine Betreuung des Klägers in einer städtischen Kindertagesstätte (Ganztagesbetreuung 0 - 3 Jahre mit Zuschlag für Früh-/Spätbetreuung bis 2 Stunden für Familien ohne Familiencard) nach der seit dem 01.08.2012 geltenden „Satzung der Stadt S. über die Benutzung von städtischen Tageseinrichtungen für Kinder“ und dem dazu geltenden Gebührenverzeichnis im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 236,-- EUR Benutzungsgebühren zuzüglich 65,-- EUR Verpflegungskosten betragen hätten. Darin sei der Kleinkindzuschlag enthalten. Soweit der Kläger bei seiner Berechnung mithin höhere fiktive Aufwendungen abgezogen hat als tatsächlich angefallen wären (273,-- EUR statt 236,-- EUR), tangiert dies die Begründetheit der Klage nicht, da der Ansatz der Beklagten allenfalls zu einem höheren Erstattungsbetrag führen würde.
103 
Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit der Klage und der Klageerweiterungen, die in verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Erhebung der Klage eintritt (vgl. § 90 VwGO), ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend.
104 
Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres auch die weiteren Kosten für seine Unterbringung in der privaten Kinderkrippe „E.“ in S. zu erstatten, soweit diese die Kosten überschreiten, die bei einer Unterbringung des Klägers in einer städtischen Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII entstehen würden, solange dem Kläger kein zumutbarer Platz in einer städtischen Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege durch die Beklagte bereitgestellt wird, ist ebenfalls zulässig und begründet.
105 
Die Beklagte kann nach ihrer im Verfahren 7 K 5011/13 abgegebenen Erklärung den Rechtsanspruch des Klägers auf frühkindliche Betreuung aus § 24 Abs. 2 SGB VIII auch bis zur Vollendung seines dritten Lebensjahres nicht erfüllen, bestreitet aber auch den zukünftigen Anspruch des Klägers auf Erstattung der Mehrkosten für den selbstbeschafften privaten Betreuungsplatz. Der Kläger bzw. seine Eltern haben ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO daran, das sich aus §§ 24 Abs. 2, 36a Abs. 3 SGB VIII ergebende Rechtsverhältnis bezüglich der Betreuung bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres endgültig klären zu lassen, um ihr künftiges Verhalten - auch in finanzieller Hinsicht - an der Feststellung orientieren zu können und bezüglich ihrer Aufwendungen nicht länger in Vorlage treten zu müssen.
106 
Die Begründetheit der begehrten Feststellung ergibt sich, wie im Einzelnen dargelegt, aus einer entsprechenden Anwendung des § 36a Abs. 3 SGB VIII.
107 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
108 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Nov. 2014 - 7 K 3274/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Nov. 2014 - 7 K 3274/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Nov. 2014 - 7 K 3274/14 zitiert 21 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung


(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten 1. der Jugendarbeit nach § 11,2. der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und3. der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 22 Grundsätze der Förderung


(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 2 Aufgaben der Jugendhilfe


(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien. (2) Leistungen der Jugendhilfe sind:1.Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und J

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79 Gesamtverantwortung, Grundausstattung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 80 Jugendhilfeplanung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung 1. den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,2. den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und de

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Nov. 2014 - 7 K 3274/14 zitiert oder wird zitiert von 13 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Nov. 2014 - 7 K 3274/14 zitiert 10 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt. Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 09. Mai 2014 - 19 K 5305/13

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen.               Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. März 2014 - 12 B 70/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung oder i

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 05. Feb. 2014 - 12 B 17/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanz

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Nov. 2013 - 12 S 2175/13

bei uns veröffentlicht am 29.11.2013

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2013 - 4 K 1704/13 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens. Gründe  1

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Sept. 2013 - 5 C 35/12

bei uns veröffentlicht am 12.09.2013

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Z

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. Aug. 2013 - 12 B 793/13

bei uns veröffentlicht am 14.08.2013

Tenor Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2012 - 7 A 10671/12

bei uns veröffentlicht am 25.10.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerinnen erstreben den Ausgleich der Kosten für den Platz f

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Okt. 2012 - 5 C 21/11

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/200

Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 10. Mai 2012 - 1 K 981/11.MZ

bei uns veröffentlicht am 10.05.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2.187,77 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beklagten wird nachgelassen, die...
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 28. Nov. 2014 - 7 K 3274/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1191

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 un

Verwaltungsgericht Freiburg Beschluss, 12. Apr. 2016 - 4 K 338/16

bei uns veröffentlicht am 12.04.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Gründe  1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz durch Erlass einer e

Referenzen

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.

(2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung getragen werden.

(3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten Buch zu beachten.

(4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.

(5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.


Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen erstreben den Ausgleich der Kosten für den Platz für die Klägerin zu 2), den diese in der Krippe der privaten Elterninitiative "B. e.V." für den Zeitraum vom 8. April 2011 bis 15. Oktober 2011 in Anspruch genommen hat. Es handelt sich dabei um den Zeitraum ab Vollendung des zweiten Lebensjahres der am … 2009 geborenen Klägerin zu 2) bis zum Zurverfügungstellen eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte ab Mitte Oktober 2011 nach Einleitung eines Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Mainz. Die monatlichen Kosten beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten, ab Oktober 2011 auf 397,00 € pro Monat.

2

Die Klägerin zu 1) hatte bereits erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Krippen- bzw. Kindergartenplatzes beansprucht. Ab dem 12. Juli 2010 brachte sie ihr Kind in der genannten privaten Einrichtung in M. unter, da sie bis dahin keine Reaktion von der Beklagten erhalten hatte. Einen Antrag vom 14. Oktober 2010 auf Übernahme des Betrags für die Unterbringung in der privaten Krippe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2011 ab, weil das Einkommen der Eltern über den maßgeblichen Einkommensgrenzen gelegen habe und im Übrigen auch keine Einrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besucht worden sei. Der Bescheid wurde nicht mit Rechtsbehelfen angefochten.

3

Mit am 22. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zu 1) Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie Kostenerstattung der für die Unterbringung in der Elterninitiative aufgewendeten Kosten ab dem 8. April 2011 erhoben. Nachdem sich die Klage auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes infolge der Zuteilung durch die Beklagte erledigt hatte, beschränkte die Klägerin zu 1) ihr Begehren auf die Übernahme der Kosten der privaten Einrichtung für die Zeit ab der Versäumung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz. Die weiterführende Unterbringung in der privaten Einrichtung sei wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich und dringlich gewesen, wie sie insbesondere auch mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 nochmals klargestellt habe.

4

In die Klage ist zusätzlich die Klägerin zu 2) mit Einwilligung der Beklagten einbezogen worden.

5

Die Klägerinnen haben beantragt,

6

die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist dem geltend gemachten Anspruch mit rechtlichen Erwägungen zu denk-baren Anspruchsgrundlagen entgegengetreten.

10

Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Maßnahme zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheide aus, weil die Bestimmung sich aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur auf Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII beschränke, nämlich Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfen; dazu gehöre die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf den Besuch von Kindertageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht.

11

Eine analoge Anwendung der Bestimmung komme aus systematischen Gründen nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke bestehe und der Bundesgesetzgeber bei der Novelle des Sozialgesetzbuches Achtes Buch durch Gesetz vom 8. September 2005 in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notkompetenz in § 36a SGB VIII auf die in diesem Abschnitt geregelten Fallgestaltungen beschränkt habe. Im Übrigen sei es nach § 24 Abs. 6 SGB VIII insoweit Sache der Länder, nähere Regelungen im Bereich der Kindertagesstätten zu treffen. Auch eine gewohnheitsrechtliche Regel für einen solchen Aufwendungsersatz sei daher nicht anzuerkennen.

12

Der richterrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch gebe eine entsprechende Rechtsfolge nicht her, da danach bloß im Wege der Restitution in natura der status quo ante wiederherzustellen sei; Geldersatz komme nur in Betracht, wenn die Statusverletzung des Betroffenen gerade in einem finanziellen Verlust bestehe. Vorliegend sei auch das sogenannte Unmittelbarkeitserfordernis für den Folgenbeseitigungsanspruch nicht erfüllt, da die Aufwendungen nicht durch die Versagung des Anspruchs selbst entstanden seien, sondern mittelbar erst durch den Vertragsabschluss der Eltern mit der privaten Elterninitiative. Hoheitliches Unterlassen mit Blick auf die Versagung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs könne im Übrigen einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht auslösen; ein Entschädigungsanspruch als Kompensation sei der Folgenbeseitigung nicht immanent, weil sonst die Grenzen zu einem in Betracht kommenden, indessen vom Verschulden abhängigen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. § 34 GG verwischt würden.

13

Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 in Höhe von 2.187,77 € stattgegeben und dabei dem Klageantrag entsprochen, soweit nicht Verpflegungskosten betroffen waren. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Blick auf beide Klägerinnen zulässig, insbesondere sei auch der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werde, der im allgemeinen Verwaltungsrecht wurzele. Im Hinblick auf beide Klägerinnen liege ein Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch die Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG) vor; deshalb könnten sie im Wege der Geltendmachung von sekundärrechtlichen Ansprüchen Folgenbeseitigung in der Form einer Geldentschädigung verlangen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entspreche. Wenn dieser im Wege des Primärrechtsschutzes nicht mehr gewährleistet werden könne, greife der Ersatzanspruch in der Form der Gewährleistung eines Kompensationsanspruchs als Geldentschädigung ein. Die Gewährleistungspflicht des Trägers der Jugendhilfe folge dem Kind gegenüber aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 KitaG und wegen der Beitragsfreiheit für die Eltern ihnen gegenüber aus § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 5 KitaG. Wenn der Folgenentschädigungsanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung anerkannt werde, so müsse dies erst recht gelten, wenn wie hier infolge Zeitablaufs die Zuerkennung eines rechtzeitig zu gewährenden Kindertagesstättenplatzes unmöglich geworden sei. Der Anspruch umfasse die aufgewandten Kosten für einen ersatzweise in Anspruch genommenen Platz in der privaten Elterninitiative, nicht aber wegen der gesetzlich ohnehin vorgesehenen gesonderten Belastung der Eltern mit den Kosten des Mittagessens (gesonderter Beitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG) auch die Verpflegungskosten.

14

Mit der dagegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Klägerinnen kein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender Anspruch auf Entschädigung wegen der Vorenthaltung eines Kindertagesstättenplatzes zustehe. Gegen die Heranziehung eines Folgenentschädigungsanspruchs bestünden insoweit erhebliche rechtliche Bedenken, weil das Verwaltungsgericht damit weit über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fallgruppen des Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruchs hinausgehe und im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung schaffe. Es bestünden im übrigen Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen keine unzumutbaren Regelungslücken, wenn gegebenenfalls auf im Zivilrechtsweg zu verfolgende Amtshaftungsansprüche verwiesen werde. Es fehle aber auch schon an einem Eingriff in eine subjektiv rechtliche Rechtsposition der Klägerinnen durch Unterlassen, weil die Klägerin zu 2) gerade vorher nicht im Besitz eines Kindergartenplatzes gewesen sei. Die Kosten für einen Ersatzplatz stellten schließlich auch keine unmittelbaren Folgen der Versagung des Rechtsanspruchs dar, weil sie auf weiteren Handlungen Dritter, nämlich der Ersatzbeschaffung durch die Eltern beruhten. Eine Versagung einer sozialrechtlichen Leistung sei noch kein Eingriff im Sinne des Folgenbeseitigungsanspruchs. Aufwendungsersatz für eine solche Selbstbeschaffung werde gesetzlich nicht gewährleistet, weil entsprechende Regelungen im Jugendhilferecht nach § 36a SGB VIII ausdrücklich auf die Hilfen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetzes begrenzt seien.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Mai 2012 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

17

Die Klägerinnen beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie treten der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei und machen ergänzend geltend, die Beklagte habe trotz Anmeldung des Kindes 1 1/2 Jahre vor dem Entstehen des Rechtsanspruchs nie einen Platz angeboten, im Übrigen auch deutlich gemacht, dass sie infolge Platz- und Personalmangels nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche angemeldeten Kinder aufzunehmen; erst einige Zeit nach Erhebung der Untätigkeitsklage sei ein Platz zur Verfügung gestellt worden. Die Aufwendungen für den Besuch der privaten Ersatzeinrichtung seien auch als unmittelbare Folgenbeseitigung anzusehen. Es müsse mit praktischen und rechtlichen Konsequenzen verbunden sein, wenn der Primäranspruch nicht rechtzeitig erfüllt werde. Im Übrigen anerkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jugendhilferecht seit jeher im Falle des sogenannten Systemversagens und einer Eilbedürftigkeit sowie rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs die Übernahme der Kosten für die Selbstbeschaffung. Dies werde auch in der Literatur bei Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz befürwortet. § 36a SGB VIII stelle insoweit keine diese Rechtsprechung verdrängende gesetzliche Regelung dar, sondern betreffe nur den engeren Bereich der im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels geregelten Ansprüche.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

22

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die ab dem Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres der Klägerin zu 2) entstandenen Kosten für den Besuch des Kindes in einer privaten Elterninitiative übernimmt. Der Anspruch kann auch neben dem Kind zugleich von der Mutter als Personensorgeberechtigter geltend gemacht werden.

23

1. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch in der Form eines Folgenentschädigungsanspruchs trägt allerdings nach Auffassung des Senats die Klageforderung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. August 1993, 4 C 24.91, NVwZ 1994, 275) muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. Dabei kommt es nicht nur auf die Vollzugsfolgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes an, vielmehr kann der Anspruch bei allen Amtshandlungen bestehen, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, 3 C 81.82, NJW 1985, 817, 818). Allerdings ist die Rechtsfolge des Anspruchs dadurch beschränkt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt, die vollziehende Gewalt mithin zur Herstellung des Zustands verpflichtet ist, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Eine Restitution in Geld ist bei dieser Ausgangslage nur in besonderen Fallkonstellationen zuerkannt worden, etwa wenn die rechtswidrige Folge unmittelbar in einem Geldverlust besteht, bei Unzumutbarkeit der anderweitigen Wiederherstellung des status quo ante bzw. bei der Unmöglichkeit einer anderen Quotierung als in Geld wegen Unteilbarkeit der Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.; BVerwGE 1994, 100, 104 = NVwZ 1994, 275; BVerwGE 140, 34, 37 = NVwZ 2011, 1388, 1389).

24

Es spricht daher bereits vieles dagegen, dass bei bloßer Versagung eines sozialrechtlichen Primäranspruchs auf die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des Zweiten Kapitels des SGB VIII (hier: Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes) als Wiederherstellung des status quo ante die Übernahme der Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangt werden kann. Der Anspruch scheitert aber schon daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.) nicht diejenigen weiteren rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung erfasst werden, die erst infolge eines Verhaltens des Betroffenen eingetreten sind, das auf seiner eigenen Entscheidung beruht. Die Kosten, deren Übernahme hier in Frage steht, sind indessen erst durch das Verhalten der Personensorgeberechtigten entstanden, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen und einen die Kosten auslösenden Vertrag mit der privaten Elterninitiative zu schließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Begrenzung der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs damit begründet, dass die Ausdehnung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf solche Folgen sich schwerlich aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten lasse und durch die Begrenzung eine sonst nicht mehr eindämmbare Ausuferung des Folgenbeseitigungsanspruchs vermieden werde, die zugleich zu einer Verwischung der Abgrenzung dieses Anspruchs von dem vom Verschulden abhängigen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG führen würde.

25

2. Der hier streitige Anspruch ist allerdings auf spezieller sozialrechtlicher Grundlage herzuleiten, die den Gedanken der Folgenbeseitigung in bereichsspezifischer Weise durch Übernahme von Kosten der Selbstbeschaffung verwirklicht (vgl. zu weiteren bereichsspezifischen Ausprägungen des rechtsstaatlichen Kompensationsgedankens im Sozialrecht BVerwGE 140, 103, 108 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht ist seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden kann, wenn die Leistung zu Recht verlangt werden konnte und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. In dem Beschluss vom 25. August 1987, 5 B 50.87, NVwZ-RR 1989, 252, heißt es insoweit: "… auch die … aufgeworfene Frage, ob sich aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz Ansprüche auf Übernahme der Kosten bereits anderweitig gewährter erzieherischer Hilfe ergeben könne, ist zu bejahen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; BVerwG, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 und BVerwG, NVwZ 1987, 412 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) stets zugrunde gelegt, dass der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann. Der vom Berufungsgericht angeführte Charakter des Jugendwohlfahrtsgesetzes als Erziehungsgesetz hat nicht zur Folge, dass die Leistungen der Jugendhilfe auf erzieherische Hilfen in der Form von Sachleistungen beschränkt wären. Zwar sind die Jugendämter in erster Linie gehalten, die erforderlichen Hilfen … 'originär' zu gewähren. … Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vor, kann und muss der Jugendhilfeträger vielmehr noch nachträglich diese Hilfe leisten, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt. … Hierdurch wird nicht die Gefahr geschaffen, dass der Jugendhilfeträger von den Personensorgeberechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnte und auf diese Weise Maßnahmen finanzieren müsste, für die er sonst nicht aufzukommen hätte. Denn der Anspruch auf die Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfe ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendamtes …".

26

Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers "sekundär" in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste.

27

Der Rechtsgedanke ist in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, 5 C 27.88, NJW 1991, 3165, 3166), wenn er auch mit Blick auf besondere Entwicklungen in speziellen Bereichen eine weitere Ausformung erfahren hat. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, 5 C 29.99, BVerwGE 112, 98, NJW-RR 2001, 763, nimmt die genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug und ergänzt insoweit lediglich, dass die Auffassung der Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe nicht einen Hilfeantrag des Leistungsberechtigten vor Beginn der auf den Hilfebedarf gerichteten Maßnahme voraussetze. Das SGB VIII, das insoweit keine ausdrückliche Regelung treffe, enthalte nicht wie § 5 BSHG eine Vorschrift über eine schon aufgrund der Kenntnis der Behörde antragsunabhängig einsetzende Hilfe.

28

Insbesondere sind - anders als die Beklagte annehmen will - die aufgezeigten Rechtsgrundsätze auch nicht durch später erfolgte Gesetzgebung in Frage gestellt worden. Zwar ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB VIII durch das Gesetz vom 8. September 2005 auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen worden (vgl. BR-Drs. 586/04). Dort heißt es (S. 45): "Zum anderen versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und sie zu einem bloßen 'Kostenträger' zu reduzieren. Dies gilt in besonderer Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII. … Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98); … gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sogenannte Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren."

29

In der Einzelbegründung (dort S. 67) heißt es zu Nr. 13 (§ 36a): "Diese Praxis … (Anmerkung: der Inanspruchnahme des Jugendsamtes als bloße Zahlstelle) steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE, 112, 98). Um diesem Prinzip praktisch Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB VIII notwendig. … Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen wie insbesondere der Erziehungsberatung den niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarung mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare Inanspruchnahme zulassen."

30

Dementsprechend heißt es auch in dem Ausschussbericht (BT-Drs. 15/5610) zu Nr. 15: "… in vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis … sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII wird beklagt, dass die Jugendämter … als bloße Zahlstelle für von dritter Seite angeordnete oder selbst verschaffte Leistungen missbraucht werden … Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII. … Nur in bestimmten von der Rechtsprechung vorgegebenen Ausnahmefällen, die in Absatz 3 geregelt sind, kann der Leistungsberechtigte vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme seiner Aufwendungen für von ihm selbst beschaffte Leistungen verlangen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungsberatung, ist durch die Regelung in Absatz 2 sichergestellt".

31

Daraus ergibt sich, dass an eine einschränkende Voraussetzung vor allem im Hinblick auf die im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregel-ten und sonstige Hilfen gedacht war, die dadurch besonders gekennzeichnet sind, dass der Hilfegewährung die Antragstellung sowie ein durch komplexe Erwägungen interdisziplinärer Art gekennzeichnetes Planungsverfahren (z.B. Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) vorausgehen. Für davon nicht erfasste "niedrigschwellige" Leistungen gelten solche Erwägungen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. Die Auffassung der Beklagten, die Regelung im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetztes sei eine gesetzliche Regelung, die den Grundsatz der Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung mit der Wirkung regele, dass außerhalb von Leistungen dieses Abschnitts die Selbstbeschaffung gänzlich ausgeschlossen werde, vermag vor dem Entstehungshintergrund der gesetzlichen Regelung sowie der systematischen Stellung der Vorschrift des § 36a SGB VIII nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt es danach eher nahe, anzunehmen, dass vor dem Hintergrund der besonderen Problemstellung des komplexen Hilfeplanverfahrens eine Sonderregelung für die Hilfen des Vierten Abschnitts und vergleichbare Hilfen geschaffen werden sollte, während im Übrigen, insbesondere bei niedrigschwelligen Angeboten sowie für solche Angebote, die als Rechtsanspruch ausgestaltet sind und keine Fragen eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums aufwerfen, die in der Rechtsprechung herausgestellten Grundsätze nicht berührt werden. Im Übrigen spricht gegen eine entsprechende Ausschlusswirkung auch die rechtssystematische Überlegung, dass die Einschränkungen der Selbstbeschaffung, wie sie in § 36a SGB VIII geregelt sind, die hergebrachten Grundsätze nur verhältnismäßig geringfügig berühren, indem hauptsächlich der bereits in der Rechtsprechung postulierte Grundsatz gesetzlich verankert wird, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wird (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). § 36 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII betont lediglich die anerkannte Voraussetzung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben müssen, das heißt ein Anspruch auf die Gewährung bestand. Zusätzlich erforderlich ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII lediglich eine gewisse Dringlichkeit, gegebenenfalls dass die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

32

Dass es angesichts dieser verhältnismäßig geringfügigen gesetzgeberischen Eingriffe in die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, für die übrigen Gebiete der Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches Achtes Buch, gar in Fällen von Angeboten, für die ein Rechtsanspruch gegeben ist, die in der Rechtsprechung entwickelten Kompensationsansprüche in der Form der Kostenübernahme ersatzlos zu streichen, kann nicht angenommen werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, das gleichsam mit Auslöser für die Gesetzesänderung war, im Blick auf die Herleitung einschränkender Kriterien zwar auch (a.a.O. juris Rn. 13) von der Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes die Rede ist, indessen bei der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, 5 C 19.99, DVBl. 2000, 1212) explizit auf den Unterschied zwischen einer Planung nach Bedarf nach Einschätzung des verantwortlichen Trägers der Jugendhilfe und einem im Gegensatz dazu stehenden, der Bedarfsplanung nicht zugänglichen "subjektiven" Anspruch eines Kindes auf ein bestimmtes Angebot wie im Falle des Anspruchs auf den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterschieden wird.

33

Damit schlägt für den Fall, dass der für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs verantwortliche Jugendhilfeträger - wie hier die Beklagte - nach Antragstellung den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, seine Primärverantwortung in die sekundäre Verantwortung um, die Kosten für eine Ersatzbeschaffung zu übernehmen (vgl. dazu auch Rixen, NJW 2012, 2839, 2843).

34

3. Die im Einzelnen für einen solchen Übernahmeanspruch erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend des Weiteren gegeben.

35

An der entsprechenden Antragstellung fehlt es hier nicht. Die Anmeldung gegenüber dem Jugendamt für den Wunsch zur Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgte bereits im Dezember 2009. Soweit es sich zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs handelte, weil ihr Kind noch keine zwei Jahre alt war, wurde spätestens mit erneuten Schreiben der Klägerin zu 1) als Personensorgeberechtigter vom 26. Februar und 1. März 2011 klargestellt, dass nunmehr die Erfüllung des Rechtsanspruchs angestrebt werde. Der Erfüllungsanspruch besteht zwar nicht im Hinblick auf eine bestimmte Einrichtung und wird als solcher auch nicht gegenüber einem Einrichtungsträger unmittelbar geltend gemacht, sondern besteht in einem Verschaffungsanspruch durch den für die Gewährleistung verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, der Einrichtungen gewöhnlich nicht selbst unterhält, sondern lediglich die Aufgabe der Planung und Förderung wahrnimmt. Die Geltendmachung eines Anspruchs ist vorliegend dann auch nicht lediglich gegenüber der Beklagten als Träger bestimmter Kindertagesstätten, sondern gegenüber dem Jugendamt in der genannten Verantwortung geltend gemacht worden.

36

Der Anspruch besteht auf einen Platz für das Kind ab Vollendung des zweiten Lebensjahres "in zumutbarer Entfernung" (§ 5 Abs. 1 KitaG). Nach Absatz 2 der Bestimmung erstreckt sich die Verpflichtung und damit der Anspruch auf ein Angebot vor- und nachmittags. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die angemeldeten Wünsche der Personensorgeberechtigten vorliegend außerhalb dieses zeitlichen und örtlichen Rahmens bewegt hätten, da die Klägerin zu 1) mehrere Einrichtungen der Beklagten in Innenstadtnähe akzeptiert hatte, indessen wegen zu großer Entfernung periphere Einrichtungen in vertretbarer Weise abgelehnt hatte.

37

Der Anspruch kann im Übrigen nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil die Sorgeberechtigten nicht von Anfang an versucht haben, die Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg "primär" durchzusetzen. Zwar gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Primäransprüche an sich vorrangig vor Sekundäransprüchen geltend zu machen sind. Dies gilt indessen nur, soweit die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz als zumutbar angesehen werden kann, insbesondere eine Abhilfe dadurch überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGHZ, 128, 346, 357 = NJW 1995, 365, 368). Dies ist hier nicht der Fall. Da der für die Inanspruchnahme auch im Hinblick auf den Primärrechtsschutz zuständige Träger der Jugendhilfe als solcher gewöhnlich nicht über die Plätze in den Einrichtungen verfügt, könnte selbst im Fall des Obsiegens in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verschaffensverpflichtung) nicht abzusehen sein, wann die Erfüllung tatsächlich möglich ist, insbesondere wenn wie vorliegend die Erfüllung abgelehnt wird, weil kein Platz verfügbar sei.

38

Die Kostenübernahme kann auch nicht in Frage gestellt werden, weil der in Anspruch genommene Dienst nicht dem Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs entsprochen hätte. Der Senat kann insoweit dahingestellt sein lassen, welche qualitativen Voraussetzungen insoweit bei der Inanspruchnahme eines Krippenplatzes in einer privaten Elterninitiative (§ 25 SGB VIII) erforderlich wären. Die Geeignetheit der vorliegend für die Ersatzbeschaffung herangezogenen Einrichtung kann schon deswegen nicht in Frage gestellt werden, da die Beklagte die Inanspruchnahme solcher Plätze selbst mit einem den Elternbeiträgen entsprechenden Betrag pro Monat gefördert hat.

39

Schließlich kann offen bleiben, ob analog der Regelung in § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII erforderlich war, dass die Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat, denn an einer solchen Dringlichkeit fehlte es bis zur Abhilfeentscheidung auf das von der Klägerin zu 1) ergriffene Rechtsmittel der Untätigkeitsklage hin nicht. Die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub, weil die Eltern beide berufstätig waren und eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden konnte.

40

Die Höhe der Kosten für den in Anspruch genommenen Ersatzplatz in der Elterninitiative war schließlich nicht unangemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Maßstab nicht der Elternbeitrag für ein Kindergartenplatz sein kann, sondern die hohen Subventionskosten für einen solchen Platz im Blick auf Investitionen für die Einrichtung sowie die Personalkosten (vgl. zum Kostenvergleich Schindler, in Kunkel [Herausgeber], SGB VIII, 4. Auflage, § 5 Rn. 12). Über den sogenannten Mehrkostenvorbehalt hinaus ist bei der Angemessenheit hier ohnehin zu berücksichtigen, dass es nicht um die Berücksichtigung eines besonderen Wunsches der Sorgeberechtigten geht, sondern die Verweigerung der Erfüllung des Rechtsanspruchs mit ihren Folgen abgewendet wird.

41

4. Der Kostenanspruch steht neben dem Kind, der Klägerin zu 2), auch der sorgeberechtigten Klägerin zu 1) zu. Es ist auf den Anspruchsinhaber des Primäranspruchs abzustellen. Nach der gesetzlichen Lage steht der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind zu, wie sich aus dem Wortlaut in § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 5 Abs. 1 KitaG ergibt ("Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten"). Der Anspruch steht nach der gesetzlichen Konzeption nach Auffassung des Senats aber ebenso auch den Sorgeberechtigten zu. Zwar dürfte dafür nicht der vom Verwaltungsgericht herausgestellt Umstand ausschlaggebend sein, dass nach § 13 Abs. 3 KitaG ab dem 1. August 2010 in Rheinland-Pfalz der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei ist. Eine solche Entlastung kommt zwar den Eltern zusätzlich zugute. Im Vordergrund ihrer Begünstigung steht aber ohnehin nicht die Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG, 17,5 v.H.), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung. Für die zugleich gesetzlich beabsichtigte Förderung der Eltern und nicht nur für eine reflexhafte Begünstigung spricht der in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Förderungszweck. Zwar gilt die "Erziehung und Bildung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG den Kindern selbst. Der Zweck der "Betreuung" begünstigt aber zugleich die Sorgeberechtigten, die insoweit zum Teil entlastet werden. Im Übrigen spricht auch § 24 Abs. 4 SGB VIII davon, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Eltern, die Leistungen unter anderem nach § 24 Abs. 1 "in Anspruch nehmen wollen", zu informieren und zu beraten hat. Schließlich hat der Gesetzgeber die Ziele und Zwecke der Jugendhilfeplanung, die für die Gewährleistung des vorliegend fraglichen Angebots verantwortlich ist, in § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII dahin bestimmt, dass "Einrichtungen und Dienste" so geplant werden sollen, dass insbesondere (u.a. Nr. 4) "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können". Darin kommt zum Ausdruck, dass es angesichts der heutigen Lebensverhältnisse und der demografischen Entwicklung lebensfremd wäre, anzunehmen, der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz diene nicht zuletzt auch der beruflichen Entfaltung der Eltern und der Vereinbarkeit von beruflicher Betätigung mit der Wahrnehmung der Elternverantwortung in der Familie.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, insbesondere weil sie dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostenübernahme bei der Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen gibt.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

17

Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

26

Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

28

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

29

Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2013 - 4 K 1704/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben.
Die Annahme eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile für den Antragsteller verbietet sich schon deshalb, weil er von einer Tagesmutter betreut wird. Der Einwand des Antragstellers, dies sei als „Notlösung“ einzustufen, weil er dort nur „verwahrt“ werde, wohingegen in einer Kindertagesstätte sein soziales frühkindliches Verhalten gefördert würde und er sich weiterentwickeln könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach Aktenlage wurde seitens seiner Eltern nie geltend gemacht, die Tagesmutter, von deren Qualifikation im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 42 Abs. 2 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, und von der er seit dem 07.06.2013 - bis zum 12.07.2013 in einer Eingewöhnungsphase - betreut wird, sei nicht willens oder in der Lage, ihn altersgemäß zu fördern. Hätten sie insoweit tatsächlich Defizite festgestellt, hätten sie diese mit Sicherheit nicht monatelang bis zur Einlegung der Beschwerde unwidersprochen hingenommen, sondern den Antragsgegner im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) eingeschaltet.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Denn nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 gültigen Fassung hat ein einjähriges Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Das Gesetz geht damit von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit der Betreuung in einer Kindertagesstätte und in der Tagespflege aus (Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, Rn. 253 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - JAmt 2013, 454 m. w. N.; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385; wohl auch Richter, NJW 2013, 2650). Deshalb ist der genannte Förderungsanspruch erfüllt, wenn ein Platz in einer der beiden genannten Betreuungsformen zur Verfügung gestellt wird, wie es vorliegend der Fall ist. Der Senat vermag - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nicht den - vereinzelten - Literaturstimmen zu folgen, die annehmen, der Staat werde durch die neue Vorschrift gezwungen, die erforderlichen Plätze in den seitens der Eltern gemäß deren Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bevorzugten Betreuungsformen zu schaffen (Rixen, NJW 2012, 2839, 2840, dem folgend: Lakies, FK-SGB VIII, § 24 Rn. 67 f.). Denn diese ohne nähere Begründung aufgestellte Forderung findet im Gesetz keine Stütze und stünde in Widerspruch zu den im Zusammenhang mit den anderen kinder- und jugendrechtlichen Leistungsformen seit langem anerkannten Grundsätzen, wonach dieses Wunsch- und Wahlrecht keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Dienste und Einrichtungen schafft, sondern sich nur auf das tatsächlich vorhandene Angebot, d. h. auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze, beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013, a. a. O.). Ebenso wenig besteht Anlass, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 18.07.2013 - 19 L 877/13 - JAmt 2013, 412 m. insoweit kritischer Anmerkung von Meysen S. 413 f.) zu folgen, wonach sich aus einer Äußerung der (damaligen) Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der 2. Lesung des Kinderförderungsgesetzes ergebe, dass für die Wahl zwischen den für die frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein solle. Denn zum einen kann - selbstverständlich - die Auffassung einer Ministerin nicht den Regelungswillen des Bundestages zum Ausdruck bringen oder verdeutlichen, zum anderen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe über die ohnehin ambitionierten und kostenintensiven Ziele des neuen § 24 Abs. 2 SGB VIII hinaus die öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu einer Verschaffung der Bereithaltung von Betreuungsplätzen in beiden darin aufgeführten Betreuungsformen und damit zu einer potenziellen Verdoppelung der Kosten verpflichten wollen.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

17

Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

26

Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

28

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

29

Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

17

Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

26

Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

28

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

29

Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2.187,77 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren Ersatz der Aufwendungen für die Betreuung der Klägerin zu 2) in einer privaten Kinderkrippe in Höhe von 2.244,34 € in der Zeit vom 8. April bis 16. Oktober 2011.

2

Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) begann am 8. Juni 2010 ihr Referendariat für das Lehramt in H. und R..

3

Die Klägerin zu 1) hat erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Kindergartenplatzes in A-Stadt beantragt. Ab dem 12. Juli 2010 brachte die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) in der privaten „Krippe B... e.V“ in A-Stadt-B. unter. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten und ab Oktober 2011 auf 397,00 € zuzüglich Verpflegungskosten. Ab dem 14. Oktober 2011 brachte die Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) in dem städtischen Kindergarten K. Straße in A-Stadt unter.

4

Die Klägerin zu 1) hat am 14. Oktober 2010 bei der Beklagten die Übernahme des Beitrags für den Besuch der „Krippe B... e.V.“ beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2011 abgelehnt, da das Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze liege. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch eingelegt.

5

Die Klägerin zu 1) hat am 22. September 2011 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für den privaten Krippenplatz begehrt.

6

In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage im Einverständnis mit der Beklagten um die Klägerin zu 2) erweitert.

7

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen ein derartiger Ersatzanspruch zustehe, da trotz rechtzeitiger Anmeldung der Klägerin zu 2) diese nicht mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres, sondern erst zum 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz erhalten habe. Die Unterbringung der Klägerin zu 2) in der Kindertagesstätte „B...“ sei wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile erforderlich gewesen.

8

Die Klägerinnen beantragen,

9

die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hält die Klage für unbegründet. Nach §§ 5, 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG bestehe ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr. Hieraus resultiere jedoch kein Erstattungsanspruch für anderweitig angefallene Betreuungskosten. Ein Anspruch auf Beitragsübernahme gemäß § 90 SGB VIII habe ausweislich des Ablehnungsbescheides vom 12. Juli 2011 nicht bestanden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, da den Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung der ihnen infolge des fehlenden Kindergartenplatzes für die Klägerin zu 2) entstandenen Kosten in Höhe von 2.187,77 € nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zusteht.

15

Die Klage ist zulässig.

16

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da die Klägerinnen sich für ihr Begehren auf das Institut des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs berufen können, der in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelt, und dem allgemeinen Verwaltungsrecht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 4 C 24/91), so dass – trotz des ursprünglich formulierten Begehrens auf Schadensersatz – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.

17

Für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart, so dass es eines Vorverfahrens bedarf.

18

Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin zu 2) nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungs-entschädigungsanspruchs i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) zusteht. Der Klägerin zu 2) steht möglicherweise ein Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 5 Abs. 1 KiTaG i.V.m. mit den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu.

19

Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist die durch die Einbeziehung der Klägerin zu 2) vorgenommene Klageänderung zulässig, da die Beklagte dieser Klageerweiterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 zugestimmt hat.

20

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 15. Juni 2011, Az.: 9 C 4/10 – JURIS – und Beschluss vom 14. Juli 2011, Az.: 1 B 13/10 – JURIS – jeweils m.w.N.) entsteht der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dann auf die Wiederherstellung des ursprünglichen durch hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet. Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs sind dabei grundsätzlich allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt im Wege der Naturalherstellung gerichtet. Eine Geldrestitution kann dabei aber in Betracht kommen, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –).

22

Der Anspruch auf Folgenbeseitigung folgt dabei als Sanktionsrecht dem jeweiligen sachlichen Recht. Mit seiner Verwirklichung soll grundsätzlich jener rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes soll dem Verpflichteten indessen nicht angesonnen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Hoheitsträger verbunden ist. Im äußersten Falle fehlender Zumutbarkeit ist es naheliegend, dass sich ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen, der nur wegen Unzumutbarkeit zu versagen ist, dann als sogenannter „Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch“ in einem Anspruch auf Entschädigung als Surrogat fortsetzt, wenn die Gründe der Unzumutbarkeit allein oder doch überwiegend in der Handlungssphäre des durch den Anspruch verpflichteten Hoheitsträgers liegen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 4 C 24/91 – JURIS –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

23

Im Hinblick auf die Klägerinnen zu 1) und zu 2) liegt ein Eingriff in ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Rechte vor.

24

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG folgt unmittelbar, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihres Alters selbst Inhaberin des Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes ist (so auch Gerstein/Roth/Käseberg/Langer/Meiswinkel, Kommentar zur Kindertagesbetreuung in Rheinland Pfalz, Rdn. 5 zu § 5 KiTaG). Hingegen betrifft die dem Grundsatz nach in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG angeordnete Beitragserhebung naturgemäß die Eltern des Kindes, welche somit auch durch die in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden. Da sich die finanzielle Belastung der Eltern durch eine anderweitige, entgeltliche Unterbringung des Kindes als unmittelbare Folge der fehlenden Bereitstellung eines Kindergartenplatzes manifestiert und § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG insoweit keinen Normadressaten nennt, sind sowohl das Kind als auch seine Eltern gleichermaßen in ihnen zustehenden subjektiv-öffentlich Rechten betroffen und daher anspruchsberechtigt. § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG wurde ausweislich der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 15/773 S. 5) gerade deshalb eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Familien zu erreichen.

25

Die Beklagte hat in diese Rechte der Klägerinnen eingegriffen, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat für die Klägerin zu 2) ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

26

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG hat das Jugendamt zu „gewährleisten“, dass für „jedes“ Kind „rechtzeitig“ ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt wird. Damit wird dem Jugendhilfeträger durch das Gesetz in zeitlicher und personeller Hinsicht eine umfassende Garantenstellung auferlegt, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen. Diese Garantenpflicht wird nochmals bestätigt durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach das Jugendamt „zu gewährleisten hat“, dass die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Hierbei muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG „sichergestellt“ sein, dass für „jedes“ Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 KiTaG ein Platz zur Verfügung steht.

27

Da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus diesen Vorschriften nicht nachgekommen ist, weil sie der Klägerin zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt hat, liegt ein Eingriff in das Recht der Klägerin zu 2) aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG vor. Dieser Eingriff betrifft zugleich die damit korrespondierende Rechtsstellung der Klägerin zu 2) bezüglich eines Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG.

28

Dieser Eingriff dauert im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch an, da die finanziellen Einbußen durch die kostenpflichtige Unterbringung der Klägerin zu 2) noch nicht ausgeglichen sind. Dabei ist zu sehen, dass die Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz für die Klägerin zu 2) in eine Vermögenseinbuße für die Klägerin zu 1) und damit in einen Eingriff in deren Rechte umgeschlagen ist, da die vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG versprochene Beitragsfreiheit unerfüllt geblieben ist.

29

Da der Folgenbeseitigungsanspruch nach den oben genannten Grundsätzen im Falle der Unzumutbarkeit seiner Erfüllung durch tatsächliches Verwaltungshandeln in einen auf Geldersatz gerichteten Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch umwandelt, steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Geldersatz zu.

30

Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes und der damit verbundenen altersgerechten Betreuung durch die Beklagte zum zweiten Lebensjahr jedoch nicht nur unzumutbar, sondern durch Zeitablauf unmöglich geworden, so dass hierdurch erst recht die Bejahung eines Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs angezeigt ist. Dies gilt umso mehr als die Ursache des Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen ausschließlich durch die Beklagte zu verantworten ist. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte – auch – im Falle der Klägerin zu 2) zur Schaffung und Sicherstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes verpflichtet. Diese Gewährleistung wird der Beklagten vom Gesetz ohne Einschränkungen oder Ausnahmen abgefordert. So hat der Gesetzgeber (LT-Drucks. 14/4453, S. 19) in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 5 Abs. 1 KiTaG ausdrücklich darauf abgestellt, dass dem Rechtsanspruch in Rheinland-Pfalz ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zugrunde liegt.

31

Der Anspruch der Klägerinnen umfasst jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.187,77 €. Die von den Klägerinnen mit der Klageforderung in Höhe von 2.244,34 € ebenfalls geltend gemachten Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € sind nicht erstattungsfähig.

32

Der vorliegende Folgenbeseitigungserstattungsanspruch deckt nur Eingriffe insoweit ab, als der Anspruch der Klägerin zu 1) aus § 13 Abs. 5 Satz 3 KiTaG auf einen beitragsfreien Krippenplatz berührt ist. Nach § 13 Abs. 1 KiTaG ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Beitrag für die Deckung der Personalkosten in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG und dem „gesonderten Beitrag“ für das Mittagessen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG. Die Beitragsfreiheit für den Besuch eines Kindergartens bezieht sich nicht auf den gesonderten Beitrag für Mittagessen nach § 13 Abs. 11 Satz 2 KiTaG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009, Az.: 7 A 10431/09 – JURIS –).

33

Nach dieser gesetzlichen Systematik sind daher die entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € im Gegensatz zu den Unterbringungskosten in Höhe von 2.187,77 € nicht erstattungsfähig. Im vorliegenden Verfahren können daher die Klägerinnen insoweit keine Erstattung verlangen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerinnen nur zu einem geringen Teil unterlegen sind.

35

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

37

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit liegt es nämlich im allgemeinen Interesse, die Frage zu klären, ob bei Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz finanzielle Einbußen auszugleichen sind.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege - unter Abzug einer ersparten (fiktiven) Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und eines etwaigen Betreuungsgeldes nach §§ 4a-d BEEG - zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Klägerin zu 2 in der Kinderkrippe einer privaten Elterninitiative in der Zeit vom 8. April bis zum 15. Oktober 2011.

2

Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2. Anfang Dezember 2009 beantragte die Klägerin zu 1 erstmals bei der beklagten Stadt als Trägerin der Jugendhilfe, ihrer Tochter einen Krippen- bzw. Kindergartenplatz zuzuteilen. Weil die Beklagte hierauf nicht reagierte, brachte die Klägerin zu 1 ihr Kind ab Juli 2010 in der genannten privaten Einrichtung unter. Ein im Oktober 2010 gestellter Antrag der Klägerin zu 1 auf Übernahme des Elternbeitrags für die Unterbringung in der privaten Krippe blieb ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 machte die Klägerin zu 1 bei der Beklagten erneut den Anspruch geltend, ihrer Tochter einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

3

Am 22. September 2011 hat die Klägerin zu 1 Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie auf Kostenerstattung für die ab 8. April 2011 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung in der privaten Elterninitiative erhoben. Die Beklagte stellte der Klägerin zu 2 ab dem 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz zur Verfügung. Daraufhin hat die Klägerin zu 1 ihr Begehren auf die Kostenübernahme beschränkt. Mit Einverständnis der Beklagten ist die Klage ferner um die Klägerin zu 2 erweitert worden.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2 187,77 € zu zahlen.

5

Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Nach dem rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetz habe das Jugendamt der Beklagten zu gewährleisten, dass für jedes Kind vom vollendeten zweiten Lebensjahr ein Platz in einer Kindertagesstätte beitragsfrei zur Verfügung stehe. Diesen Anspruch habe die Beklagte nicht erfüllen können. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendhilferecht sei seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden könne, wenn die Leistung zu Recht begehrt worden sei und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. Nach dieser Rechtsprechung setze sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers sekundär in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste. Diese Rechtsgrundsätze seien auch durch die Schaffung des § 36a Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) im Jahre 2005 nicht in Zweifel gezogen oder ausgeschlossen worden. Die Voraussetzungen eines solchen Übernahmeanspruchs seien hier erfüllt. Neben der Klägerin zu 2 könne auch die sorgeberechtigte Klägerin zu 1 Kostenerstattung beanspruchen. Denn nach der gesetzlichen Konzeption stehe der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz auch den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei ihre gesetzlich bezweckte Begünstigung, eine durch öffentliche Mittel hoch subventionierte Einrichtung in Anspruch nehmen zu können.

6

Mit ihrer Revision macht die Beklagte geltend, die Klägerin zu 1 sei bereits nicht aktivlegitimiert, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den klaren gesetzlichen Regelungen nur dem Kind zustehe und nicht den sorgeberechtigten Personen. Für einen Anspruch der Klägerin zu 2 auf Erstattung der Kosten des selbstbeschafften Kindergartenplatzes gebe es keine Rechtsgrundlage. Eine Ausdehnung des richterrechtlichen Haftungsinstituts für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen auf die vorliegende Fallgruppe der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen sei nicht zulässig. Das Haftungsinstitut zum Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfen bei Systemversagen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Eingliederungshilfe anwendbar. Mit § 90 Abs. 3 SGB VIII bestehe eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht. Zudem sei der Rückgriff auf das richterrechtliche Haftungsinstitut ausgeschlossen, weil § 36a Abs. 3 SGB VIII eine abschließende Spezialregelung über den Kostenersatz für selbstbeschaffte Hilfe bei Systemversagen für das SGB VIII darstelle. Insbesondere die systematische Ausgestaltung dieser Vorschrift sowie ihre Regelungshistorie belegten die Annahme des Gesetzgebers, dass sich die richterrechtlichen Grundsätze mit ihrer Einführung erledigt hätten und nicht mehr ergänzend herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht habe auch deshalb Bundesrecht verletzt, weil es zu Unrecht angenommen habe, dass die Voraussetzungen des richterrechtlichen Haftungsinstituts vorlägen. Dieser Anspruch sei schon wegen der fehlenden Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes ausgeschlossen. Es sei den Klägerinnen zuzumuten gewesen, ihren Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen. Ein Anspruch der Klägerinnen auf Kostenerstattung scheitere weiter daran, dass Elterninitiativen nach den Vorgaben des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes nicht in rechtmäßiger Weise den Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes erfüllen könnten, weil sie nicht Träger einer Kindertagesstätte im Sinne des Gesetzes seien.

7

Die Klägerinnen verteidigen das angegriffene Urteil.

8

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren und unterstützt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat den Klägerinnen den im Streit stehenden Aufwendungsersatzanspruch zugesprochen, ohne dass dies im Sinne des § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Bundesrecht verletzt.

10

Soweit das Oberverwaltungsgericht die Existenz des aus dem Landesrecht folgenden Aufwendungsersatzanspruchs vom Verständnis bundesrechtlicher Grundsätze abhängig macht, ist dies einer revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich (1.). Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass nach Bundesrecht unter bestimmten Voraussetzungen ein Sekundäranspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, wenn der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, und das rheinland-pfälzische Landesrecht dem folgt, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (2.). Eine Verletzung von Bundesrecht liegt auch im Übrigen nicht vor (3.).

11

1. Obgleich der von den Klägerinnen geltend gemachte und vom Oberverwaltungsgericht bejahte Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz seine Grundlage im irrevisiblen Landesrechts findet (a), sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu der Frage, ob es im Bundesrecht einen entsprechenden Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Kinderbetreuungsplätze gibt, im Revisionsverfahren zu überprüfen (b).

12

a) Der Anspruch der Klägerinnen auf Aufwendungsersatz ist ein Sekundäranspruch, der seiner Rechtsnatur nach dem Landesrecht angehört. Dies beruht darauf, dass der diesem zugrunde liegende (primäre) Leistungsanspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes auf einen Gesetzesbefehl des Landesrechts zurückgeht. Nach § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz - KitaG - vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) in der Fassung der Änderung durch das Gesetz vom 16. Dezember 2005 (GVBl S. 502) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten (Satz 1), wobei das Jugendamt zu gewährleisten hat, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (Satz 2). Mit dem Wirksamwerden des Satzes 1 dieser Vorschrift ab dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz ein Rechtsanspruch bereits für zweijährige Kinder eingeräumt worden, der nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Oberverwaltungsgerichts nicht an weitere Voraussetzungen (wie etwa die Erwerbstätigkeit der Eltern) geknüpft ist.

13

Dem Bundesrecht ließ sich im hier maßgeblichen Zeitraum von April bis Oktober 2011, für den die Klägerinnen Aufwendungsersatz begehren, kein entsprechender Betreuungsanspruch für zweijährige Kinder entnehmen. Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch - SGB VIII - (Art. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 , zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2008 ) sah in § 24 Abs. 1 SGB VIII (a.F.) einen (unbedingten) Rechtsanspruch nur für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr vor. Für Kinder unter drei Jahren enthielt das Bundesrecht lediglich eine Verpflichtung der Jugendhilfeträger, ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen vorzuhalten (§ 24 Abs. 2 SGB VIII a.F.), und begründete eine Förderungsverpflichtung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa der Erwerbstätigkeit der Erziehungsberechtigten (§ 24 Abs. 3, § 24a Abs. 3 und 4 SGB VIII). Die Neuregelung des § 24 Abs. 3 SGB VIII (in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 ), die ab dem 1. August 2013 einen Rechtsanspruch für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, gewährt, ist hier noch nicht anwendbar.

14

Ist der maßgebliche Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes - landesrechtlicher Natur, so folgt daraus, dass auch die an seine Verletzung oder Nichterfüllung geknüpften sekundärrechtlichen Folgen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Der Sekundäranspruch - hier auf Aufwendungsersatz gerichtet - teilt in aller Regel und so auch hier die Rechtsnatur des ihm zugrunde liegenden Leistungsanspruchs (vgl. etwa zum öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und zum Anspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag: Urteile vom 16. Mai 2000 - BVerwG 4 C 4.99 - BVerwGE 111, 162 <172> = Buchholz 316 § 56 VwVfG Nr. 13 S. 10 und vom 6. Oktober 1989 - BVerwG 8 C 52.87 - BVerwGE 82, 350 <351>; vgl. ferner Beschluss vom 3. Januar 1992 - BVerwG 6 B 20.91 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 240).

15

b) Soweit das Berufungsgericht Landesrecht ausgelegt und angewendet hat, ist das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich daran gebunden (§ 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Es hat aber nachzuprüfen, ob die Vorinstanz eine irrevisible Norm des Landesrechts unter Verkennung von oder im Widerspruch zu Bundesrecht ausgelegt hat (vgl. Urteile vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 <351> = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 151 S. 9, vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15 und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40). Zudem ist eine revisionsgerichtliche Überprüfung auch dann eröffnet, wenn die Vorinstanz die Auslegung des irrevisiblen Rechts wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht hat (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 <65> = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1 S. 2 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow , VwGO, 3. Aufl. 2010, § 137 Rn. 106). So liegt es hier.

16

Das Oberverwaltungsgericht hat sich bei seiner Prüfung des dem Landesrecht zuzuordnenden Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz im Wesentlichen davon leiten lassen, wie dieser Anspruch im Bundesrecht entwickelt und konturiert wird. Daran anknüpfend ist es der Sache nach davon ausgegangen, dass das Landesrecht dem folge. Es hat sich mithin bei der Konkretisierung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs wesentlich vom Verständnis des Bundesrechts abhängig gemacht. Dies erschließt sich insbesondere daraus, dass es im Hinblick auf den im Streit stehenden Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz keine spezifisch landesrechtlichen Erwägungen angestellt, sondern maßgeblich auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herausgebildeten Grundsätze zum Jugendhilferecht des Bundes abgestellt und sich an diesen ausgerichtet hat. Soweit die Erwägungen des Berufungsgerichts Inhalt und Grenzen eines bundesrechtlichen Sekundäranspruchs betreffen, unterliegen sie der revisionsgerichtlichen Kontrolle.

17

2. Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Rechtssatz, dass aus dem Bundesrecht ein Sekundäranspruch abzuleiten ist, wonach unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen der Jugendhilfe verlangt werden kann, wenn der Primäranspruch - hier auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes - nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Er beruht auf einer analogen Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII.

18

a) Dem Oberverwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass ein solcher bundesrechtlicher Rechtssatz ursprünglich in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung sowohl zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht als auch zum Sozialhilferecht stets angenommen, dass der Jugendhilfe- bzw. Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter selbstbeschaffter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann (Beschluss vom 25. August 1987 - BVerwG 5 B 50.87 - Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2 = NVwZ-RR 1989, 252 m.w.N.). Besondere praktische Bedeutung erlangte dieser Anspruch auf Kostenübernahme für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht namentlich im Bereich der Eingliederungshilfe und der Hilfe zur Erziehung (vgl. Urteil vom 13. Juni 1991 - BVerwG 5 C 27.88 - Buchholz 436.51 § 6 JWG Nr. 13). Er war aber nicht darauf beschränkt, sondern erstreckte sich grundsätzlich auf alle Leistungen der Jugendhilfe.

19

Dies und die Voraussetzungen eines entsprechenden Sekundäranspruchs hat das Bundesverwaltungsgericht mit den Worten zum Ausdruck gebracht, "dass dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Jugendhilfe vorlagen, erforderliche Maßnahmen aber nicht vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe, sondern von Dritten durchgeführt wurden, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jugendhilfe noch nachträglich leisten könne und müsse, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt" (Urteil vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - BVerwGE 112, 98 <100> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 3 S. 2). Der Jugendhilfeträger hat für diese Kosten aber nur dann aufkommen müssen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist (Urteil vom 28. September 2000 a.a.O. <103> bzw. S. 5; bestätigt durch Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10). Die Notwendigkeit, den Träger von Anfang an mit einzubeziehen, hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich daraus hergeleitet, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur in diesem Fall ihre aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie auch ihre Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch durch die Hilfegestaltung im individuellen Einzelfall wahrnehmen (Urteil vom 28. September a.a.O. <103> bzw. S. 4 f. unter Hinweis auf das Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 5 C 19.99 - BVerwGE 110, 320 = Buchholz 436.511 § 90 KJHG/SGB VIII Nr. 7 - Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes).

20

Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Fachschrifttum wie auch von Berufungsgerichten zu Recht dahin verstanden worden, dass damit ein richterrechtliches Haftungsinstitut für das Jugendhilferecht konkretisiert worden ist. Danach ist eine Selbstbeschaffung mit der Folge eines (Sekundär-)Anspruchs auf Ersatz von Aufwendungen gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich nur zulässig, wenn ein (Primär-)Anspruch auf die beschaffte Leistung bestanden hat, diese Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden ist (mithin ein "Systemversagen" bei der Leistungsgewährung zu verzeichnen war) und es dem Leistungsberechtigten wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten war, die Bedarfsdeckung aufzuschieben (vgl. insbes. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 ff.; OVG Münster, Urteil vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - NVwZ-RR 2003, 864 m.w.N.). Der Anwendungsbereich dieser Grundsätze ist im Fachschrifttum teilweise auch ausdrücklich und zu Recht auf die Selbstbeschaffung von Leistungen der Kinderbetreuung nach § 24 SGB VIII erstreckt worden (Fischer, JAmt 2002, 492<493>).

21

b) Dem Oberverwaltungsgericht ist nicht darin beizupflichten, dass der Anspruch der Klägerinnen seine Grundlage in dem dargestellten richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung findet. Dies folgt daraus, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen im Jugendhilferecht nunmehr durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8. September 2005 (BGBl I S. 2729) mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII geregelt worden ist. Damit hat der Gesetzgeber der Sache nach im Wesentlichen den zuvor richterrechtlich begründeten Anspruch auf Aufwendungsersatz kodifiziert. In der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung wird ausdrücklich auf die zuvor genannte Rechtsprechung und Literatur Bezug genommen (nämlich auf das Urteil des Senats vom 28. September 2000 a.a.O., die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 a.a.O. und das Urteil des OVG Münster vom 14. März 2003 a.a.O.) und dazu ausgeführt, diese Rechtsprechung solle nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren (BRDrucks 586/04 S. 45 und BTDrucks 15/3676 S. 26).

22

Die nunmehr geschaffene gesetzliche Grundlage geht dem richterrechtlichen Haftungsinstitut vor. Zwar ist § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hier nicht unmittelbar anzuwenden (aa). Jedoch liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung vor (bb). Da die gesetzesübersteigende richterliche Rechtsfortbildung nur dann als zulässig erachtet werden kann, wenn die Lösung nicht im Wege der Auslegung oder der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung (etwa der Analogie) gefunden werden kann (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 426), haben ihr gegenüber die Formen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung Vorrang.

23

aa) Eine unmittelbare Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kindergartenplätzen scheidet aus.

24

Dies erschließt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bezieht sich auf "Hilfen" und erfasst damit nicht alle der in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgelisteten Leistungen der Jugendhilfe, sondern nur solche, die sich als Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII darstellen, also nicht zu der Leistungsform der Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII) gehören. Bei den Regelungen über die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (§ 22 ff. SGB VIII) handelt es sich um die zuletzt genannte Kategorie (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII).

25

Auch die systematische Stellung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII im Vierten Abschnitt des Gesetzes spricht in gewichtiger Weise dafür, dass diese Vorschrift unmittelbar nur die in diesem Abschnitt geregelten Hilfen, nicht aber die im Dritten Abschnitt normierten Angebote erfasst. Zudem lassen die Gesetzesmaterialien erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 36a SGB VIII die Hilfen im Auge hatte und insbesondere die Selbstbeschaffung von Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 35a SGB VIII) begrenzen wollte (BTDrucks 15/3676 S. 36).

26

bb) § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen, entsprechend anzuwenden. Die Voraussetzungen eines Analogieschlusses sind erfüllt.

27

Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. Urteile vom 18. April 2013 - BVerwG 5 C 18.12 - NJW 2013, 2457 Rn. 22 und zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen, vom 15. November 2012 - BVerwG 3 C 12.12 - LKV 2013, 78 Rn. 19 und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 3 C 3.98 - Buchholz 451.512 MGVO Nr. 134 S. 5). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Urteil vom 18. April 2013 a.a.O. Rn. 22 m.w.N.).

28

(1) Das Sozialgesetzbuch Achtes Buch weist die danach vorausgesetzte Gesetzeslücke auf. Der in Rede stehende Sachverhalt, ob und welche Rechtsfolgen das Bundesrecht daran knüpft, wenn ein Rechtsanspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nicht erfüllt und die Leistung selbst beschafft wird, wird weder unmittelbar von § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII noch von einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung des Kinder- und Jugendhilferechts erfasst.

29

(a) Der Einwand der Beklagten, dass mit § 90 Abs. 3 SGB VIII eine selbständige und abschließende Sonderregelung zur Kostentragung für das Kindergartenrecht bestehe, verfängt insoweit nicht. Nach dieser Vorschrift soll im Falle des Abs. 1 Nr. 3 (der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII) der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung kommt es auf das maßgebliche Einkommen an (§ 90 Abs. 4 SGB VIII).

30

Diese Regelung ist nicht auf die Fälle der Selbstbeschaffung von Kinderbetreuungsplätzen wegen Systemversagens zugeschnitten. Vielmehr bezieht sich der Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf eine andere Sachlage. Er setzt im Wesentlichen die Unzumutbarkeit der Belastung voraus und ist neben der sozialen Staffelung (§ 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) eine weitere soziale Komponente der Ausgestaltung der Kostenbeteiligung der Eltern (vgl. etwa Wiesner, in: ders. , SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 90 Rn. 20).

31

Soweit das Bundesverwaltungsgericht - worauf die Beklagte hinweist - im Urteil vom 25. April 2002 (- BVerwG 5 C 16.01 - Buchholz 436.511 § 90 KJHG/ SGB VIII Nr. 9) ausgeführt hat, dass nach der Systematik des Gesetzes die Kostenbeteiligung für die in § 90 SGB VIII bezeichnete Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendhilfe abschließend in dieser Vorschrift geregelt sei, beziehen sich diese Ausführungen allein auf die Kostenbeteiligung der Eltern und damit auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eltern einen Kostenbeitrag zu zahlen oder Anspruch auf Erlass dieses Beitrags haben bzw. seine Übernahme durch den Jugendhilfeträger beanspruchen können. Für die hier in Rede stehende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Aufwendungsersatzanspruch daran geknüpft ist, wenn der Primäranspruch des Kindes auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes von dem Träger der Jugendhilfe nicht erfüllt worden ist, ist damit keine Aussage getroffen worden.

32

(b) Dies gilt auch für die gesetzlich normierten Erstattungsansprüche für selbstbeschaffte Leistungen bei Systemversagen im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 13 Abs. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -) und im Schwerbehindertenrecht (§ 15 Abs. 1 Satz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Diese betreffen andere Regelungsbereiche und bieten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen für den Bereich des Jugendhilferechts Aussagekraft zukommen soll.

33

(c) Eine gesetzliche Regelungslücke kann schließlich auch nicht deshalb abgelehnt werden, weil - wie die Beklagte meint - das Staatshaftungsrecht allgemeine Haftungsinstitute wie den Folgenbeseitigungsanspruch und die Amtshaftung vorsieht. Aus der Existenz des Amtshaftungsanspruchs (Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB), der ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters voraussetzt und nicht nur Aufwendungs-, sondern weiterreichenden Schadensersatz gewährt, ist wegen dieser Unterschiede für die Frage, ob eine gesetzliche Regelungslücke im Hinblick auf einen verschuldensunabhängigen, an ein Systemversagen bei der Erfüllung von Kinderbetreuungsplätzen anknüpfenden Sekundäranspruch besteht, nichts herzuleiten. Auch die Existenz von ungeschriebenen allgemeinen Haftungsinstituten wie des Folgenbeseitigungsanspruchs gibt keine Antwort auf die Frage, ob das Gesetz in einem bestimmten Bereich - wie hier im Bereich der Nichterfüllung von jugendhilferechtlichen Ansprüchen auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen - Unvollständigkeiten aufweist.

34

(2) Die festgestellte Gesetzeslücke stellt sich auch als planwidrig dar. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist § 36a Abs. 3 SGB VIII nicht als abschließende Spezialregelung für das gesamte Jugendhilferecht zu begreifen, die eine Ausdehnung des Erstattungsanspruchs auf Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts, die nicht unmittelbar Gegenstand der Vorschrift sind, ausschließt. Vielmehr entspricht es dem Plan des Gesetzgebers, den Erstattungsanspruch auch auf die Fälle der Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden. Dies erschließt sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen.

35

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII - wie oben aufgezeigt - das Ziel, die Rechtsprechung zum Anspruch auf Aufwendungsersatz im Fall der Selbstbeschaffung von Leistungen im Jugendhilferecht zu kodifizieren. Mit dem Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen hat der Gesetzgeber im Vergleich zur früheren Rechtslage keine Schlechterstellung der Berechtigten bezweckt (Urteil vom 1. März 2012 - BVerwG 5 C 12.11 - BVerwGE 142, 115 = Buchholz 436.511 § 33 SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 23). Da das richterliche Haftungsinstitut - wie oben ebenfalls dargelegt - auch die sekundärrechtlichen Folgen eines enttäuschten (Primär-)Anspruchs auf Kinderbetreuung umfasste, bleibt § 36a Abs. 3 SGB VIII insoweit hinter dem Plan des Gesetzgebers zurück.

36

(3) Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu schließen. Die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs ist auf den hier zur Beurteilung stehenden Sachverhalt übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu den geregelten Fällen besteht.

37

Kennzeichnend für die in § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII normierten Fälle ist, dass ein gesetzlicher Primäranspruch, der keine bloße Geldleistung, sondern eine Sach- und Dienstleistung zum Gegenstand hat (nämlich insbesondere der Anspruch auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) nicht erfüllt wird und diejenigen, die sich die unaufschiebbar notwendige Leistung, deren Gewährung der Jugendhilfeträger zu Unrecht abgelehnt oder über die er nicht rechtzeitig entschieden hat, selbstbeschaffen, nicht schlechter stehen sollen als diejenigen, deren Leistungsbegehren rechtzeitig erfüllt worden ist (vgl. Urteil vom 1. März 2012 a.a.O. Rn. 23). Weil der Anspruch (etwa auf Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Erziehung) mit Zeitablauf nicht mehr erfüllt werden kann, verhindert der Betroffene durch die Selbstbeschaffung den Verlust der Leistung. Es würde gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs verstoßen, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Leistungsträger erhalten hat (vgl. bereits die Rechtsprechung des Senats zum Sozialhilferecht: Urteil vom 23. Juni 1994 - BVerwG 5 C 26.92 - BVerwGE 96, 152 <155> = Buchholz 436.0 § 5 BSHG Nr. 12 S. 4).

38

Die Sach- und Interessenlage, die besteht, wenn der Jugendhilfeträger einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der zuvor beschriebenen ähnlich und mit ihr wertungsmäßig vergleichbar. Die Kinderbetreuung, die - trotz Rechtsanspruchs - nicht für den Zeitraum gewährt wird, für den sie begehrt wird, lässt sich nicht verschieben, sondern bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt; der Anspruch auf Zuweisung eines real verfügbaren Platzes erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. Rixen, NJW 2012, 2839 <2841>; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385 <390>). Soweit der Primäranspruch auf einen Betreuungsplatz nicht auf andere Weise rechtzeitig durchgesetzt werden kann, ist der Betroffene - wenn er den endgültigen Anspruchsverlust verhindern will - auf eine Selbstbeschaffung verwiesen, die es ihm dann noch ermöglicht, den Bedarf zu decken und zumindest die erforderlichen Aufwendungen hierfür erstattet zu bekommen.

39

Wegen der ähnlichen Sach- und Interessenlage ist der Analogieschluss auch auf alle Tatbestandsmerkmale, die 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII an die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzanspruchs knüpft, sinngemäß zu erstrecken. Das gilt insbesondere für das Merkmal, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Bedarf in Kenntnis gesetzt haben muss (Nr. 1). Die Bedeutung dieses Merkmals und seine Notwendigkeit, es als Voraussetzung für einen entsprechend hergeleiteten Aufwendungsersatzanspruch anzusehen, erschließt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zu Absatz 1 dieser Vorschrift. Gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 21.11 - BVerwGE 145, 1 = Buchholz 436.511 § 36a SGB VIII Nr. 2 jeweils Rn. 31; Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

40

Der genannte Gedanke, dass eine Vorbefassung des Trägers der Jugendhilfe erforderlich ist, bevor ein Bedarf im Wege der Selbstbeschaffung gedeckt wird, greift auch für die Ansprüche auf Kinderbetreuung. Auch im Hinblick auf die Verpflichtung zur Erfüllung dieser Rechtsansprüche hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe - unabhängig davon, ob der Anspruch im Bundesrecht oder wie hier im Landesrecht (§ 5 Abs. 1 KitaG) wurzelt - seine Gewährleistungspflicht zunächst durch eine bedarfsgerechte Planung entsprechend den objektivrechtlichen Vorgaben der §§ 79, 80 SGB VIII zu erfüllen und dabei bereits das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern zu berücksichtigen. Der Jugendhilfeträger trägt so für die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots die Gesamtverantwortung, der er etwa durch die Finanzierung von Betreuungsplätzen kommunaler Träger und durch finanzielle Förderung nichtstaatlicher (freier) Träger nachkommt.

41

3. Das angefochtene Urteil ist auch im Übrigen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

42

a) Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der an die Nichterfüllung des landesrechtlichen Verschaffungsanspruchs anknüpfende Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz dem bundesrechtlichen Maßstab folgt, unterliegt dies ebenso wenig der revisionsgerichtlichen Kontrolle wie seine Prüfung, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen des landesrechtlichen Aufwendungsersatzanspruchs erfüllt sind. Dies entzieht sich grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich insoweit um die Anwendung von Landesrecht handelt.

43

b) Der Einwand der Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe jedenfalls der Klägerin zu 1 zu Unrecht einen Aufwendungsersatzanspruch zugebilligt, weil der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nach den gesetzlichen Regelungen nur dem Kind und nicht den sorgeberechtigten Personen zustehe, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Bundesrechtsverstoßes.

44

aa) Die auf der Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 KitaG beruhende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch die Klägerin zu 1 als Sorgeberechtigte nach dieser Vorschrift anspruchsberechtigt sei, ist als Auslegung irrevisiblen Landesrechts für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend, § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40).

45

Das Oberverwaltungsgericht hat die Anspruchsberechtigung der Sorgeberechtigten vorrangig auf landesrechtliche Erwägungen gestützt. Es hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, zwar ergebe sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 KitaG, dass der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind eingeräumt sei. Er stehe nach der gesetzlichen Konzeption aber ebenso den Sorgeberechtigten zu. Maßgeblich dafür sei nicht ihre Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung.

46

bb) Eine revisionsgerichtliche Prüfung ist auch nicht deshalb eröffnet, weil sich das Oberverwaltungsgericht für seine Auslegung des Landesrechts im Wesentlichen vom Bundesrecht hätte leiten lassen (vgl. Urteil vom 6. September 1984 - BVerwG 3 C 16.84 - BVerwGE 70, 64 = Buchholz 415.16 § 28 BJagdG Nr. 1) oder weil es von der Annahme ausgegangen wäre, es sei an Bundesrecht gebunden und müsse aufgrund eines bundesrechtlichen Rechtsanwendungsbefehls § 5 Abs. 1 KitaG im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung genauso auslegen wie eine bundesrechtliche Vorschrift (vgl. Urteile vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - BVerwGE 54, 54 <56 f.> = Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 1 S. 2 f. und vom 16. Januar 2003 - BVerwG 4 CN 8.01 - BVerwGE 117, 313 <317> = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 160 S. 96).

47

Zwar hat das Oberverwaltungsgericht auch eine im entscheidungserheblichen Zeitraum geltende bundesrechtliche Regelung ausgelegt und dabei zu Unrecht angenommen, dass Anspruchsinhaber nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. nicht nur das Kind, sondern auch die sorgeberechtigte Person gewesen sei. Letzteres trifft nicht zu, weil nach dem unmissverständlichen Wortlaut dieser Vorschrift ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird. Dies lässt sich auch im Hinblick auf die Systematik des SGB VIII, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder den personensorgeberechtigten Eltern (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, allein dem Kind den Anspruch nach § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes zu vermitteln. Soweit das Oberverwaltungsgericht diese bundesrechtliche Anspruchsberechtigung verkannt hat, wirkt sich dies hier jedoch nicht aus.

48

Das Oberverwaltungsgericht gelangt zu der in Rede stehenden Anspruchsberechtigung eigenständig tragend auch durch rein landesrechtlich ausgerichtete Erwägungen. Maßgeblich sei die Begünstigung der Eltern durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hoch subventionierten Einrichtung. Das Oberverwaltungsgericht legt insoweit sowohl die bundesrechtliche als auch die landesrechtliche Anspruchsgrundlage - mit gleichem Ergebnis - parallel aus.

49

cc) Schließlich ist die Auslegung des § 5 Abs. 1 KitaG auch nicht deswegen revisionsgerichtlich zu beanstanden, weil das Bundesrecht ein anderes als das vom Oberverwaltungsgericht vertretene Ergebnis gebieten würde (vgl. Urteil vom 23. August 1994 - BVerwG 1 C 18.91 - BVerwGE 96, 293 <294 f.> = Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 230 S. 15). Denn eine einschränkende bundesrechtskonforme Auslegung war weder im Hinblick auf einfaches noch auf Verfassungsrecht des Bundes erforderlich. Vielmehr ist der Landesgesetzgeber gemäß § 24 Abs. 6 SGB VIII frei darin, weitergehende Begünstigungen als der Bund zu gewähren. Denn nach dieser Vorschrift bleibt weitergehendes Landesrecht unberührt.

50

c) Ein Bundesrechtsverstoß ergibt sich schließlich auch nicht daraus, dass die Beklagte und der Vertreter des Bundesinteresses auf einen Grundsatz vom Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes verweisen und dazu geltend machen, ein Aufwendungsersatzanspruch sei hier ausgeschlossen, weil es die Klägerinnen versäumt hätten, den Verschaffungsanspruch auf einen Kindergartenplatz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO durchzusetzen.

51

Ob die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes eine Voraussetzung des landesrechtlichen Sekundäranspruchs auf Aufwendungsersatz darstellt und ob diese etwaige Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt ist, ist als Auslegung und Anwendung von Landesrecht der revisionsgerichtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht zugänglich. Darüber hinaus ist es zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der nur verlangt, dass die Deckung des Bedarfs durch die selbstbeschaffte Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet haben darf und der dabei zwischen dem Fall der Bedarfsdeckung bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung (Buchst. a) und dem Fall bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung (Buchst. b) unterscheidet, hat das Erfordernis des Eilrechtsschutzes keinen Ausdruck gefunden.

52

Diese Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Klärung, weil jedenfalls gegen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz nur dann verlangt werden kann, wenn es dem Betroffenen zumutbar ist, bundesrechtlich nichts zu erinnern ist. Selbst beim Amtshaftungsanspruch, bei dem der grundsätzliche Vorrang des primären gerichtlichen Rechtsschutzes in deutlicher Form in § 839 Abs. 3 BGB niedergelegt ist, wird die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz nur verlangt, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1995 - III ZR 71/93 - BGHZ 128, 346 <358>; s. auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - BVerwG 2 C 29.97 - BVerwGE 107, 29 <32 f.> = Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 40 S. 3). Dies war jedoch nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht der Fall. Es hat dazu ausgeführt, dass eine Abhilfe auch dann nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Sorgeberechtigten von Anfang an versucht hätten, den Primäranspruch im Verwaltungsrechtsweg durchzusetzen.


Tenor

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen erstreben den Ausgleich der Kosten für den Platz für die Klägerin zu 2), den diese in der Krippe der privaten Elterninitiative "B. e.V." für den Zeitraum vom 8. April 2011 bis 15. Oktober 2011 in Anspruch genommen hat. Es handelt sich dabei um den Zeitraum ab Vollendung des zweiten Lebensjahres der am … 2009 geborenen Klägerin zu 2) bis zum Zurverfügungstellen eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte ab Mitte Oktober 2011 nach Einleitung eines Klageverfahrens beim Verwaltungsgericht Mainz. Die monatlichen Kosten beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten, ab Oktober 2011 auf 397,00 € pro Monat.

2

Die Klägerin zu 1) hatte bereits erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Krippen- bzw. Kindergartenplatzes beansprucht. Ab dem 12. Juli 2010 brachte sie ihr Kind in der genannten privaten Einrichtung in M. unter, da sie bis dahin keine Reaktion von der Beklagten erhalten hatte. Einen Antrag vom 14. Oktober 2010 auf Übernahme des Betrags für die Unterbringung in der privaten Krippe lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juli 2011 ab, weil das Einkommen der Eltern über den maßgeblichen Einkommensgrenzen gelegen habe und im Übrigen auch keine Einrichtung im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII besucht worden sei. Der Bescheid wurde nicht mit Rechtsbehelfen angefochten.

3

Mit am 22. September 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin zu 1) Klage auf Zuweisung eines Kindergartenplatzes sowie Kostenerstattung der für die Unterbringung in der Elterninitiative aufgewendeten Kosten ab dem 8. April 2011 erhoben. Nachdem sich die Klage auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes infolge der Zuteilung durch die Beklagte erledigt hatte, beschränkte die Klägerin zu 1) ihr Begehren auf die Übernahme der Kosten der privaten Einrichtung für die Zeit ab der Versäumung der Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz. Die weiterführende Unterbringung in der privaten Einrichtung sei wegen der Berufstätigkeit der Eltern erforderlich und dringlich gewesen, wie sie insbesondere auch mit Schreiben vom 26. Februar und 1. März 2011 nochmals klargestellt habe.

4

In die Klage ist zusätzlich die Klägerin zu 2) mit Einwilligung der Beklagten einbezogen worden.

5

Die Klägerinnen haben beantragt,

6

die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie ist dem geltend gemachten Anspruch mit rechtlichen Erwägungen zu denk-baren Anspruchsgrundlagen entgegengetreten.

10

Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für eine Maßnahme zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheide aus, weil die Bestimmung sich aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nur auf Leistungen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII beschränke, nämlich Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfen; dazu gehöre die Inanspruchnahme des Rechtsanspruchs auf den Besuch von Kindertageseinrichtungen nach § 24 Abs. 1 SGB VIII nicht.

11

Eine analoge Anwendung der Bestimmung komme aus systematischen Gründen nicht in Betracht, weil keine Regelungslücke bestehe und der Bundesgesetzgeber bei der Novelle des Sozialgesetzbuches Achtes Buch durch Gesetz vom 8. September 2005 in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Notkompetenz in § 36a SGB VIII auf die in diesem Abschnitt geregelten Fallgestaltungen beschränkt habe. Im Übrigen sei es nach § 24 Abs. 6 SGB VIII insoweit Sache der Länder, nähere Regelungen im Bereich der Kindertagesstätten zu treffen. Auch eine gewohnheitsrechtliche Regel für einen solchen Aufwendungsersatz sei daher nicht anzuerkennen.

12

Der richterrechtlich anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch gebe eine entsprechende Rechtsfolge nicht her, da danach bloß im Wege der Restitution in natura der status quo ante wiederherzustellen sei; Geldersatz komme nur in Betracht, wenn die Statusverletzung des Betroffenen gerade in einem finanziellen Verlust bestehe. Vorliegend sei auch das sogenannte Unmittelbarkeitserfordernis für den Folgenbeseitigungsanspruch nicht erfüllt, da die Aufwendungen nicht durch die Versagung des Anspruchs selbst entstanden seien, sondern mittelbar erst durch den Vertragsabschluss der Eltern mit der privaten Elterninitiative. Hoheitliches Unterlassen mit Blick auf die Versagung eines sozialrechtlichen Leistungsanspruchs könne im Übrigen einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht auslösen; ein Entschädigungsanspruch als Kompensation sei der Folgenbeseitigung nicht immanent, weil sonst die Grenzen zu einem in Betracht kommenden, indessen vom Verschulden abhängigen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i.V.m. § 34 GG verwischt würden.

13

Das Verwaltungsgericht Mainz hat der Klage mit Urteil vom 10. Mai 2012 in Höhe von 2.187,77 € stattgegeben und dabei dem Klageantrag entsprochen, soweit nicht Verpflegungskosten betroffen waren. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei im Blick auf beide Klägerinnen zulässig, insbesondere sei auch der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da ein Folgenbeseitigungsanspruch geltend gemacht werde, der im allgemeinen Verwaltungsrecht wurzele. Im Hinblick auf beide Klägerinnen liege ein Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte durch die Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG) vor; deshalb könnten sie im Wege der Geltendmachung von sekundärrechtlichen Ansprüchen Folgenbeseitigung in der Form einer Geldentschädigung verlangen, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes entspreche. Wenn dieser im Wege des Primärrechtsschutzes nicht mehr gewährleistet werden könne, greife der Ersatzanspruch in der Form der Gewährleistung eines Kompensationsanspruchs als Geldentschädigung ein. Die Gewährleistungspflicht des Trägers der Jugendhilfe folge dem Kind gegenüber aus §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 KitaG und wegen der Beitragsfreiheit für die Eltern ihnen gegenüber aus § 13 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 5 KitaG. Wenn der Folgenentschädigungsanspruch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Unzumutbarkeit der Wiederherstellung anerkannt werde, so müsse dies erst recht gelten, wenn wie hier infolge Zeitablaufs die Zuerkennung eines rechtzeitig zu gewährenden Kindertagesstättenplatzes unmöglich geworden sei. Der Anspruch umfasse die aufgewandten Kosten für einen ersatzweise in Anspruch genommenen Platz in der privaten Elterninitiative, nicht aber wegen der gesetzlich ohnehin vorgesehenen gesonderten Belastung der Eltern mit den Kosten des Mittagessens (gesonderter Beitrag nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KitaG) auch die Verpflegungskosten.

14

Mit der dagegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, dass den Klägerinnen kein im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgender Anspruch auf Entschädigung wegen der Vorenthaltung eines Kindertagesstättenplatzes zustehe. Gegen die Heranziehung eines Folgenentschädigungsanspruchs bestünden insoweit erhebliche rechtliche Bedenken, weil das Verwaltungsgericht damit weit über die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Fallgruppen des Folgenbeseitigungs- bzw. Folgenentschädigungsanspruchs hinausgehe und im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung schaffe. Es bestünden im übrigen Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistungen keine unzumutbaren Regelungslücken, wenn gegebenenfalls auf im Zivilrechtsweg zu verfolgende Amtshaftungsansprüche verwiesen werde. Es fehle aber auch schon an einem Eingriff in eine subjektiv rechtliche Rechtsposition der Klägerinnen durch Unterlassen, weil die Klägerin zu 2) gerade vorher nicht im Besitz eines Kindergartenplatzes gewesen sei. Die Kosten für einen Ersatzplatz stellten schließlich auch keine unmittelbaren Folgen der Versagung des Rechtsanspruchs dar, weil sie auf weiteren Handlungen Dritter, nämlich der Ersatzbeschaffung durch die Eltern beruhten. Eine Versagung einer sozialrechtlichen Leistung sei noch kein Eingriff im Sinne des Folgenbeseitigungsanspruchs. Aufwendungsersatz für eine solche Selbstbeschaffung werde gesetzlich nicht gewährleistet, weil entsprechende Regelungen im Jugendhilferecht nach § 36a SGB VIII ausdrücklich auf die Hilfen nach dem Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetzes begrenzt seien.

15

Die Beklagte beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 10. Mai 2012 die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

17

Die Klägerinnen beantragen,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Sie treten der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts bei und machen ergänzend geltend, die Beklagte habe trotz Anmeldung des Kindes 1 1/2 Jahre vor dem Entstehen des Rechtsanspruchs nie einen Platz angeboten, im Übrigen auch deutlich gemacht, dass sie infolge Platz- und Personalmangels nicht in der Lage gewesen sei, sämtliche angemeldeten Kinder aufzunehmen; erst einige Zeit nach Erhebung der Untätigkeitsklage sei ein Platz zur Verfügung gestellt worden. Die Aufwendungen für den Besuch der privaten Ersatzeinrichtung seien auch als unmittelbare Folgenbeseitigung anzusehen. Es müsse mit praktischen und rechtlichen Konsequenzen verbunden sein, wenn der Primäranspruch nicht rechtzeitig erfüllt werde. Im Übrigen anerkenne die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Jugendhilferecht seit jeher im Falle des sogenannten Systemversagens und einer Eilbedürftigkeit sowie rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruchs die Übernahme der Kosten für die Selbstbeschaffung. Dies werde auch in der Literatur bei Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindertagesstättenplatz befürwortet. § 36a SGB VIII stelle insoweit keine diese Rechtsprechung verdrängende gesetzliche Regelung dar, sondern betreffe nur den engeren Bereich der im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels geregelten Ansprüche.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

22

Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Klägerinnen einen Anspruch darauf zuerkannt, dass die Beklagte die ab dem Zeitpunkt der Vollendung des zweiten Lebensjahres der Klägerin zu 2) entstandenen Kosten für den Besuch des Kindes in einer privaten Elterninitiative übernimmt. Der Anspruch kann auch neben dem Kind zugleich von der Mutter als Personensorgeberechtigter geltend gemacht werden.

23

1. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene sogenannte Folgenbeseitigungsanspruch in der Form eines Folgenentschädigungsanspruchs trägt allerdings nach Auffassung des Senats die Klageforderung nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 26. August 1993, 4 C 24.91, NVwZ 1994, 275) muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für den Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der andauert. Dabei kommt es nicht nur auf die Vollzugsfolgen eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes an, vielmehr kann der Anspruch bei allen Amtshandlungen bestehen, die rechtswidrige Folgen nach sich gezogen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, 3 C 81.82, NJW 1985, 817, 818). Allerdings ist die Rechtsfolge des Anspruchs dadurch beschränkt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt gerichtet ist und nur einen Ausgleich in natura gewährt, die vollziehende Gewalt mithin zur Herstellung des Zustands verpflichtet ist, der bestünde, wenn sie die rechtswidrigen Folgen nicht herbeigeführt hätte. Eine Restitution in Geld ist bei dieser Ausgangslage nur in besonderen Fallkonstellationen zuerkannt worden, etwa wenn die rechtswidrige Folge unmittelbar in einem Geldverlust besteht, bei Unzumutbarkeit der anderweitigen Wiederherstellung des status quo ante bzw. bei der Unmöglichkeit einer anderen Quotierung als in Geld wegen Unteilbarkeit der Leistung (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.; BVerwGE 1994, 100, 104 = NVwZ 1994, 275; BVerwGE 140, 34, 37 = NVwZ 2011, 1388, 1389).

24

Es spricht daher bereits vieles dagegen, dass bei bloßer Versagung eines sozialrechtlichen Primäranspruchs auf die Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des Zweiten Kapitels des SGB VIII (hier: Bereitstellung eines Kindertagesstättenplatzes) als Wiederherstellung des status quo ante die Übernahme der Kosten für eine Ersatzbeschaffung verlangt werden kann. Der Anspruch scheitert aber schon daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Juli 1984, a.a.O.) nicht diejenigen weiteren rechtswidrigen Folgen einer Amtshandlung erfasst werden, die erst infolge eines Verhaltens des Betroffenen eingetreten sind, das auf seiner eigenen Entscheidung beruht. Die Kosten, deren Übernahme hier in Frage steht, sind indessen erst durch das Verhalten der Personensorgeberechtigten entstanden, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen und einen die Kosten auslösenden Vertrag mit der privaten Elterninitiative zu schließen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die entsprechende Begrenzung der Rechtsfolgen des Folgenbeseitigungsanspruchs damit begründet, dass die Ausdehnung des Folgenbeseitigungsanspruchs auf solche Folgen sich schwerlich aus der Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) herleiten lasse und durch die Begrenzung eine sonst nicht mehr eindämmbare Ausuferung des Folgenbeseitigungsanspruchs vermieden werde, die zugleich zu einer Verwischung der Abgrenzung dieses Anspruchs von dem vom Verschulden abhängigen Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG führen würde.

25

2. Der hier streitige Anspruch ist allerdings auf spezieller sozialrechtlicher Grundlage herzuleiten, die den Gedanken der Folgenbeseitigung in bereichsspezifischer Weise durch Übernahme von Kosten der Selbstbeschaffung verwirklicht (vgl. zu weiteren bereichsspezifischen Ausprägungen des rechtsstaatlichen Kompensationsgedankens im Sozialrecht BVerwGE 140, 103, 108 - sozialrechtlicher Herstellungsanspruch). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Jugendwohlfahrts- und Jugendhilferecht ist seit jeher anerkannt, dass die Kostenübernahme vom Jugendhilfeträger verlangt werden kann, wenn die Leistung zu Recht verlangt werden konnte und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. In dem Beschluss vom 25. August 1987, 5 B 50.87, NVwZ-RR 1989, 252, heißt es insoweit: "… auch die … aufgeworfene Frage, ob sich aus dem Jugendwohlfahrtsgesetz Ansprüche auf Übernahme der Kosten bereits anderweitig gewährter erzieherischer Hilfe ergeben könne, ist zu bejahen. Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung sowohl zum Jugendhilferecht (vgl. BVerwGE 74, 206 = NJW-RR 1987, 581) als auch zum Sozialhilferecht (vgl. BVerwGE 35, 287; 70, 121; BVerwG, Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 3 und BVerwG, NVwZ 1987, 412 = Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 5) stets zugrunde gelegt, dass der Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger zur Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfemaßnahmen verpflichtet sein kann. Der vom Berufungsgericht angeführte Charakter des Jugendwohlfahrtsgesetzes als Erziehungsgesetz hat nicht zur Folge, dass die Leistungen der Jugendhilfe auf erzieherische Hilfen in der Form von Sachleistungen beschränkt wären. Zwar sind die Jugendämter in erster Linie gehalten, die erforderlichen Hilfen … 'originär' zu gewähren. … Lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vor, kann und muss der Jugendhilfeträger vielmehr noch nachträglich diese Hilfe leisten, indem er die Kosten der bereits durchgeführten Maßnahme übernimmt. … Hierdurch wird nicht die Gefahr geschaffen, dass der Jugendhilfeträger von den Personensorgeberechtigten vor vollendete Tatsachen gestellt werden könnte und auf diese Weise Maßnahmen finanzieren müsste, für die er sonst nicht aufzukommen hätte. Denn der Anspruch auf die Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Hilfe ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendamtes …".

26

Nach dieser Rechtsprechung setzt sich die "Primärverantwortung" des für die Gewährleistung verantwortlichen Jugendhilfeträgers "sekundär" in der Verantwortung für die Übernahme der Kosten fort, wenn die geschuldete Leistung anderweitig beschafft werden musste.

27

Der Rechtsgedanke ist in der weiteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991, 5 C 27.88, NJW 1991, 3165, 3166), wenn er auch mit Blick auf besondere Entwicklungen in speziellen Bereichen eine weitere Ausformung erfahren hat. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, 5 C 29.99, BVerwGE 112, 98, NJW-RR 2001, 763, nimmt die genannte Rechtsprechung ausdrücklich in Bezug und ergänzt insoweit lediglich, dass die Auffassung der Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die Leistungsverpflichtung des Trägers der Jugendhilfe nicht einen Hilfeantrag des Leistungsberechtigten vor Beginn der auf den Hilfebedarf gerichteten Maßnahme voraussetze. Das SGB VIII, das insoweit keine ausdrückliche Regelung treffe, enthalte nicht wie § 5 BSHG eine Vorschrift über eine schon aufgrund der Kenntnis der Behörde antragsunabhängig einsetzende Hilfe.

28

Insbesondere sind - anders als die Beklagte annehmen will - die aufgezeigten Rechtsgrundsätze auch nicht durch später erfolgte Gesetzgebung in Frage gestellt worden. Zwar ist ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 36a SGB VIII durch das Gesetz vom 8. September 2005 auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug genommen worden (vgl. BR-Drs. 586/04). Dort heißt es (S. 45): "Zum anderen versuchen auch manche Eltern durch unmittelbare Kontaktaufnahme mit Leistungserbringern die Entscheidungszuständigkeit der Jugendämter zu unterlaufen und sie zu einem bloßen 'Kostenträger' zu reduzieren. Dies gilt in besonderer Weise für die Inanspruchnahme von Hilfen nach § 35a SGB VIII. … Eine solche Verfahrensweise steht jedoch nicht im Einklang mit den Prinzipien des Sozialleistungsrechts. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von der früheren Rechtsprechung betont, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Leistungs- und nicht bloßer Kostenträger ist (BVerwGE 112, 98); … gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, in denen eine sogenannte Selbstbeschaffung zulässig ist. Diese Rechtsprechung soll nunmehr im Interesse der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit eine positiv-rechtliche Grundlage erfahren."

29

In der Einzelbegründung (dort S. 67) heißt es zu Nr. 13 (§ 36a): "Diese Praxis … (Anmerkung: der Inanspruchnahme des Jugendsamtes als bloße Zahlstelle) steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII, das dem Jugendamt die Funktion eines Leistungsträgers zuweist, der die Kosten grundsätzlich nur dann trägt, wenn er selbst vorab auf der Grundlage des SGB VIII und dem dort vorgesehenen Verfahren über die Eignung und Notwendigkeit der Hilfe entschieden hat (vgl. auch BVerwGE, 112, 98). Um diesem Prinzip praktisch Geltung zu verschaffen und dem Jugendamt wieder zu seinem Entscheidungsprimat zu verhelfen, erscheint eine klarstellende Regelung im SGB VIII notwendig. … Um aber auch künftig bei ambulanten Hilfen wie insbesondere der Erziehungsberatung den niedrigschwelligen Zugang zu erhalten, kann der örtliche Träger in Vereinbarung mit den betroffenen Diensten, in denen die Voraussetzungen zu regeln sind, die unmittelbare Inanspruchnahme zulassen."

30

Dementsprechend heißt es auch in dem Ausschussbericht (BT-Drs. 15/5610) zu Nr. 15: "… in vielen Stellungnahmen der kommunalen Praxis … sowie dem Bericht des Landes Rheinland-Pfalz zur Praxis der Umsetzung von § 35a SGB VIII wird beklagt, dass die Jugendämter … als bloße Zahlstelle für von dritter Seite angeordnete oder selbst verschaffte Leistungen missbraucht werden … Diese Praxis steht im Widerspruch zur Systematik des SGB VIII. … Nur in bestimmten von der Rechtsprechung vorgegebenen Ausnahmefällen, die in Absatz 3 geregelt sind, kann der Leistungsberechtigte vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Übernahme seiner Aufwendungen für von ihm selbst beschaffte Leistungen verlangen. Die Möglichkeit der unmittelbaren Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere Erziehungsberatung, ist durch die Regelung in Absatz 2 sichergestellt".

31

Daraus ergibt sich, dass an eine einschränkende Voraussetzung vor allem im Hinblick auf die im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII geregel-ten und sonstige Hilfen gedacht war, die dadurch besonders gekennzeichnet sind, dass der Hilfegewährung die Antragstellung sowie ein durch komplexe Erwägungen interdisziplinärer Art gekennzeichnetes Planungsverfahren (z.B. Hilfeplan nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) vorausgehen. Für davon nicht erfasste "niedrigschwellige" Leistungen gelten solche Erwägungen ausweislich der Gesetzesbegründung nicht. Die Auffassung der Beklagten, die Regelung im Vierten Abschnitt des Zweiten Kapitels des Gesetztes sei eine gesetzliche Regelung, die den Grundsatz der Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung mit der Wirkung regele, dass außerhalb von Leistungen dieses Abschnitts die Selbstbeschaffung gänzlich ausgeschlossen werde, vermag vor dem Entstehungshintergrund der gesetzlichen Regelung sowie der systematischen Stellung der Vorschrift des § 36a SGB VIII nicht zu überzeugen. Vielmehr liegt es danach eher nahe, anzunehmen, dass vor dem Hintergrund der besonderen Problemstellung des komplexen Hilfeplanverfahrens eine Sonderregelung für die Hilfen des Vierten Abschnitts und vergleichbare Hilfen geschaffen werden sollte, während im Übrigen, insbesondere bei niedrigschwelligen Angeboten sowie für solche Angebote, die als Rechtsanspruch ausgestaltet sind und keine Fragen eines Ermessens- oder Beurteilungsspielraums aufwerfen, die in der Rechtsprechung herausgestellten Grundsätze nicht berührt werden. Im Übrigen spricht gegen eine entsprechende Ausschlusswirkung auch die rechtssystematische Überlegung, dass die Einschränkungen der Selbstbeschaffung, wie sie in § 36a SGB VIII geregelt sind, die hergebrachten Grundsätze nur verhältnismäßig geringfügig berühren, indem hauptsächlich der bereits in der Rechtsprechung postulierte Grundsatz gesetzlich verankert wird, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt wird (§ 36a Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII). § 36 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII betont lediglich die anerkannte Voraussetzung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben müssen, das heißt ein Anspruch auf die Gewährung bestand. Zusätzlich erforderlich ist im Sinne des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII lediglich eine gewisse Dringlichkeit, gegebenenfalls dass die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

32

Dass es angesichts dieser verhältnismäßig geringfügigen gesetzgeberischen Eingriffe in die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Rechtsgrundsätze Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, für die übrigen Gebiete der Leistungen der Jugendhilfe außerhalb des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels des Sozialgesetzbuches Achtes Buch, gar in Fällen von Angeboten, für die ein Rechtsanspruch gegeben ist, die in der Rechtsprechung entwickelten Kompensationsansprüche in der Form der Kostenübernahme ersatzlos zu streichen, kann nicht angenommen werden. Dafür spricht im Übrigen auch, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2000, das gleichsam mit Auslöser für die Gesetzesänderung war, im Blick auf die Herleitung einschränkender Kriterien zwar auch (a.a.O. juris Rn. 13) von der Selbstbeschaffung eines Kinderkrippenplatzes die Rede ist, indessen bei der dort in Bezug genommenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2000, 5 C 19.99, DVBl. 2000, 1212) explizit auf den Unterschied zwischen einer Planung nach Bedarf nach Einschätzung des verantwortlichen Trägers der Jugendhilfe und einem im Gegensatz dazu stehenden, der Bedarfsplanung nicht zugänglichen "subjektiven" Anspruch eines Kindes auf ein bestimmtes Angebot wie im Falle des Anspruchs auf den Besuch einer Kindertagesstätte nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unterschieden wird.

33

Damit schlägt für den Fall, dass der für die Gewährleistung des Rechtsanspruchs verantwortliche Jugendhilfeträger - wie hier die Beklagte - nach Antragstellung den Anspruch nicht rechtzeitig erfüllt, seine Primärverantwortung in die sekundäre Verantwortung um, die Kosten für eine Ersatzbeschaffung zu übernehmen (vgl. dazu auch Rixen, NJW 2012, 2839, 2843).

34

3. Die im Einzelnen für einen solchen Übernahmeanspruch erforderlichen Voraussetzungen sind vorliegend des Weiteren gegeben.

35

An der entsprechenden Antragstellung fehlt es hier nicht. Die Anmeldung gegenüber dem Jugendamt für den Wunsch zur Aufnahme des Kindes in eine Kindertagesstätte erfolgte bereits im Dezember 2009. Soweit es sich zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht um die Geltendmachung eines Rechtsanspruchs handelte, weil ihr Kind noch keine zwei Jahre alt war, wurde spätestens mit erneuten Schreiben der Klägerin zu 1) als Personensorgeberechtigter vom 26. Februar und 1. März 2011 klargestellt, dass nunmehr die Erfüllung des Rechtsanspruchs angestrebt werde. Der Erfüllungsanspruch besteht zwar nicht im Hinblick auf eine bestimmte Einrichtung und wird als solcher auch nicht gegenüber einem Einrichtungsträger unmittelbar geltend gemacht, sondern besteht in einem Verschaffungsanspruch durch den für die Gewährleistung verantwortlichen Träger der Jugendhilfe, der Einrichtungen gewöhnlich nicht selbst unterhält, sondern lediglich die Aufgabe der Planung und Förderung wahrnimmt. Die Geltendmachung eines Anspruchs ist vorliegend dann auch nicht lediglich gegenüber der Beklagten als Träger bestimmter Kindertagesstätten, sondern gegenüber dem Jugendamt in der genannten Verantwortung geltend gemacht worden.

36

Der Anspruch besteht auf einen Platz für das Kind ab Vollendung des zweiten Lebensjahres "in zumutbarer Entfernung" (§ 5 Abs. 1 KitaG). Nach Absatz 2 der Bestimmung erstreckt sich die Verpflichtung und damit der Anspruch auf ein Angebot vor- und nachmittags. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die angemeldeten Wünsche der Personensorgeberechtigten vorliegend außerhalb dieses zeitlichen und örtlichen Rahmens bewegt hätten, da die Klägerin zu 1) mehrere Einrichtungen der Beklagten in Innenstadtnähe akzeptiert hatte, indessen wegen zu großer Entfernung periphere Einrichtungen in vertretbarer Weise abgelehnt hatte.

37

Der Anspruch kann im Übrigen nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil die Sorgeberechtigten nicht von Anfang an versucht haben, die Ansprüche im Verwaltungsrechtsweg "primär" durchzusetzen. Zwar gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass Primäransprüche an sich vorrangig vor Sekundäransprüchen geltend zu machen sind. Dies gilt indessen nur, soweit die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz als zumutbar angesehen werden kann, insbesondere eine Abhilfe dadurch überhaupt erwartet werden kann (vgl. BGHZ, 128, 346, 357 = NJW 1995, 365, 368). Dies ist hier nicht der Fall. Da der für die Inanspruchnahme auch im Hinblick auf den Primärrechtsschutz zuständige Träger der Jugendhilfe als solcher gewöhnlich nicht über die Plätze in den Einrichtungen verfügt, könnte selbst im Fall des Obsiegens in einem Eilverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Verschaffensverpflichtung) nicht abzusehen sein, wann die Erfüllung tatsächlich möglich ist, insbesondere wenn wie vorliegend die Erfüllung abgelehnt wird, weil kein Platz verfügbar sei.

38

Die Kostenübernahme kann auch nicht in Frage gestellt werden, weil der in Anspruch genommene Dienst nicht dem Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs entsprochen hätte. Der Senat kann insoweit dahingestellt sein lassen, welche qualitativen Voraussetzungen insoweit bei der Inanspruchnahme eines Krippenplatzes in einer privaten Elterninitiative (§ 25 SGB VIII) erforderlich wären. Die Geeignetheit der vorliegend für die Ersatzbeschaffung herangezogenen Einrichtung kann schon deswegen nicht in Frage gestellt werden, da die Beklagte die Inanspruchnahme solcher Plätze selbst mit einem den Elternbeiträgen entsprechenden Betrag pro Monat gefördert hat.

39

Schließlich kann offen bleiben, ob analog der Regelung in § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII erforderlich war, dass die Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat, denn an einer solchen Dringlichkeit fehlte es bis zur Abhilfeentscheidung auf das von der Klägerin zu 1) ergriffene Rechtsmittel der Untätigkeitsklage hin nicht. Die Deckung des Bedarfs duldete keinen Aufschub, weil die Eltern beide berufstätig waren und eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden konnte.

40

Die Höhe der Kosten für den in Anspruch genommenen Ersatzplatz in der Elterninitiative war schließlich nicht unangemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Maßstab nicht der Elternbeitrag für ein Kindergartenplatz sein kann, sondern die hohen Subventionskosten für einen solchen Platz im Blick auf Investitionen für die Einrichtung sowie die Personalkosten (vgl. zum Kostenvergleich Schindler, in Kunkel [Herausgeber], SGB VIII, 4. Auflage, § 5 Rn. 12). Über den sogenannten Mehrkostenvorbehalt hinaus ist bei der Angemessenheit hier ohnehin zu berücksichtigen, dass es nicht um die Berücksichtigung eines besonderen Wunsches der Sorgeberechtigten geht, sondern die Verweigerung der Erfüllung des Rechtsanspruchs mit ihren Folgen abgewendet wird.

41

4. Der Kostenanspruch steht neben dem Kind, der Klägerin zu 2), auch der sorgeberechtigten Klägerin zu 1) zu. Es ist auf den Anspruchsinhaber des Primäranspruchs abzustellen. Nach der gesetzlichen Lage steht der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz zunächst dem Kind zu, wie sich aus dem Wortlaut in § 24 Abs. 1 SGB VIII und § 5 Abs. 1 KitaG ergibt ("Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten"). Der Anspruch steht nach der gesetzlichen Konzeption nach Auffassung des Senats aber ebenso auch den Sorgeberechtigten zu. Zwar dürfte dafür nicht der vom Verwaltungsgericht herausgestellt Umstand ausschlaggebend sein, dass nach § 13 Abs. 3 KitaG ab dem 1. August 2010 in Rheinland-Pfalz der Besuch des Kindergartens für Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei ist. Eine solche Entlastung kommt zwar den Eltern zusätzlich zugute. Im Vordergrund ihrer Begünstigung steht aber ohnehin nicht die Befreiung von dem verhältnismäßig geringen Anteil an den Personalkosten in der Form des Elternbeitrags (§ 13 Abs. 2 KitaG, 17,5 v.H.), sondern die Begünstigung durch die Inanspruchnahme einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung. Für die zugleich gesetzlich beabsichtigte Förderung der Eltern und nicht nur für eine reflexhafte Begünstigung spricht der in verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck kommende Förderungszweck. Zwar gilt die "Erziehung und Bildung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG den Kindern selbst. Der Zweck der "Betreuung" begünstigt aber zugleich die Sorgeberechtigten, die insoweit zum Teil entlastet werden. Im Übrigen spricht auch § 24 Abs. 4 SGB VIII davon, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Eltern, die Leistungen unter anderem nach § 24 Abs. 1 "in Anspruch nehmen wollen", zu informieren und zu beraten hat. Schließlich hat der Gesetzgeber die Ziele und Zwecke der Jugendhilfeplanung, die für die Gewährleistung des vorliegend fraglichen Angebots verantwortlich ist, in § 80 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII dahin bestimmt, dass "Einrichtungen und Dienste" so geplant werden sollen, dass insbesondere (u.a. Nr. 4) "Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können". Darin kommt zum Ausdruck, dass es angesichts der heutigen Lebensverhältnisse und der demografischen Entwicklung lebensfremd wäre, anzunehmen, der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz diene nicht zuletzt auch der beruflichen Entfaltung der Eltern und der Vereinbarkeit von beruflicher Betätigung mit der Wahrnehmung der Elternverantwortung in der Familie.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

43

Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, insbesondere weil sie dem Revisionsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung im Hinblick auf die Kostenübernahme bei der Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen gibt.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

17

Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

26

Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

28

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

29

Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.

(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:

1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14),
2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21),
3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25),
4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40),
5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40),
6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).

(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind

1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42),
2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a),
3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44),
4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a),
5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a),
6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50),
7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51),
8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52),
9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a),
10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54),
11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57),
12.
Beurkundung (§ 59),
13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch

1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen;
2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden;
3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden.

(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung

1.
den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen,
2.
den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Erziehungsberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und
3.
die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

1.
Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
2.
ein möglichst wirksames, vielfältiges, inklusives und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
3.
ein dem nach Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechendes Zusammenwirken der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien sichergestellt ist,
4.
junge Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte junge Menschen mit jungen Menschen ohne Behinderung gemeinsam unter Berücksichtigung spezifischer Bedarfslagen gefördert werden können,
5.
junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
6.
Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

(3) Die Planung insbesondere von Diensten zur Gewährung niedrigschwelliger ambulanter Hilfen nach Maßgabe von § 36a Absatz 2 umfasst auch Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung.

(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen ihrer Planung frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zwecke sind sie vom Jugendhilfeausschuss, soweit sie überörtlich tätig sind, im Rahmen der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers vom Landesjugendhilfeausschuss zu hören. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden und die Planungen insgesamt den Bedürfnissen und Interessen der jungen Menschen und ihrer Familien Rechnung tragen.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 26. September 2013 - 4 K 1704/13 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Beschwerdeverfahrens.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Ebenso wie das Verwaltungsgericht hält der Senat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch für gegeben.
Die Annahme eines Anordnungsgrundes im Sinne einer besonderen Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile für den Antragsteller verbietet sich schon deshalb, weil er von einer Tagesmutter betreut wird. Der Einwand des Antragstellers, dies sei als „Notlösung“ einzustufen, weil er dort nur „verwahrt“ werde, wohingegen in einer Kindertagesstätte sein soziales frühkindliches Verhalten gefördert würde und er sich weiterentwickeln könnte, ist nicht nachvollziehbar. Denn nach Aktenlage wurde seitens seiner Eltern nie geltend gemacht, die Tagesmutter, von deren Qualifikation im Sinne der §§ 23 Abs. 3 und 42 Abs. 2 SGB VIII mangels entgegenstehender Anhaltspunkte auszugehen ist, und von der er seit dem 07.06.2013 - bis zum 12.07.2013 in einer Eingewöhnungsphase - betreut wird, sei nicht willens oder in der Lage, ihn altersgemäß zu fördern. Hätten sie insoweit tatsächlich Defizite festgestellt, hätten sie diese mit Sicherheit nicht monatelang bis zur Einlegung der Beschwerde unwidersprochen hingenommen, sondern den Antragsgegner im Hinblick auf dessen Gesamtverantwortung (§ 79 SGB VIII) eingeschaltet.
Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs verneint. Denn nach § 24 Abs. 2 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 gültigen Fassung hat ein einjähriges Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Das Gesetz geht damit von einer prinzipiellen Gleichrangigkeit der Betreuung in einer Kindertagesstätte und in der Tagespflege aus (Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, Rn. 253 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 - 12 B 793/13 - JAmt 2013, 454 m. w. N.; Schübel-Pfister, NVwZ 2013, 385; wohl auch Richter, NJW 2013, 2650). Deshalb ist der genannte Förderungsanspruch erfüllt, wenn ein Platz in einer der beiden genannten Betreuungsformen zur Verfügung gestellt wird, wie es vorliegend der Fall ist. Der Senat vermag - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht - nicht den - vereinzelten - Literaturstimmen zu folgen, die annehmen, der Staat werde durch die neue Vorschrift gezwungen, die erforderlichen Plätze in den seitens der Eltern gemäß deren Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bevorzugten Betreuungsformen zu schaffen (Rixen, NJW 2012, 2839, 2840, dem folgend: Lakies, FK-SGB VIII, § 24 Rn. 67 f.). Denn diese ohne nähere Begründung aufgestellte Forderung findet im Gesetz keine Stütze und stünde in Widerspruch zu den im Zusammenhang mit den anderen kinder- und jugendrechtlichen Leistungsformen seit langem anerkannten Grundsätzen, wonach dieses Wunsch- und Wahlrecht keinen Anspruch auf die Schaffung neuer Dienste und Einrichtungen schafft, sondern sich nur auf das tatsächlich vorhandene Angebot, d. h. auf die tatsächlich zur Verfügung stehenden Plätze, beschränkt (OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013, a. a. O.). Ebenso wenig besteht Anlass, dem Ansatz des Verwaltungsgerichts Köln (Beschluss vom 18.07.2013 - 19 L 877/13 - JAmt 2013, 412 m. insoweit kritischer Anmerkung von Meysen S. 413 f.) zu folgen, wonach sich aus einer Äußerung der (damaligen) Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in der 2. Lesung des Kinderförderungsgesetzes ergebe, dass für die Wahl zwischen den für die frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein solle. Denn zum einen kann - selbstverständlich - die Auffassung einer Ministerin nicht den Regelungswillen des Bundestages zum Ausdruck bringen oder verdeutlichen, zum anderen verbietet sich die Annahme, der Gesetzgeber habe über die ohnehin ambitionierten und kostenintensiven Ziele des neuen § 24 Abs. 2 SGB VIII hinaus die öffentlichen Träger der Jugendhilfe zu einer Verschaffung der Bereithaltung von Betreuungsplätzen in beiden darin aufgeführten Betreuungsformen und damit zu einer potenziellen Verdoppelung der Kosten verpflichten wollen.
Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

17

Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

26

Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

28

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

29

Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.


Diese Entscheidung zitiert ausblendenDiese Entscheidung zitiert


Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

17

Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

26

Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

28

Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

29

Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen einen Betrag in Höhe von 2.187,77 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen begehren Ersatz der Aufwendungen für die Betreuung der Klägerin zu 2) in einer privaten Kinderkrippe in Höhe von 2.244,34 € in der Zeit vom 8. April bis 16. Oktober 2011.

2

Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Mutter der am 8. April 2009 geborenen Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) begann am 8. Juni 2010 ihr Referendariat für das Lehramt in H. und R..

3

Die Klägerin zu 1) hat erstmals am 4. Dezember 2009 bei der Beklagten die Zuteilung eines Kindergartenplatzes in A-Stadt beantragt. Ab dem 12. Juli 2010 brachte die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) in der privaten „Krippe B... e.V“ in A-Stadt-B. unter. Die monatlichen Kosten hierfür beliefen sich auf 347,00 € zuzüglich 50,00 € Verpflegungskosten und ab Oktober 2011 auf 397,00 € zuzüglich Verpflegungskosten. Ab dem 14. Oktober 2011 brachte die Kläger zu 1) die Klägerin zu 2) in dem städtischen Kindergarten K. Straße in A-Stadt unter.

4

Die Klägerin zu 1) hat am 14. Oktober 2010 bei der Beklagten die Übernahme des Beitrags für den Besuch der „Krippe B... e.V.“ beantragt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 12. Juli 2011 abgelehnt, da das Einkommen über der maßgeblichen Einkommensgrenze liege. Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid hat die Klägerin zu 1) keinen Widerspruch eingelegt.

5

Die Klägerin zu 1) hat am 22. September 2011 Klage erhoben, mit der sie die Erstattung der ihnen entstandenen Kosten für den privaten Krippenplatz begehrt.

6

In der mündlichen Verhandlung wurde die Klage im Einverständnis mit der Beklagten um die Klägerin zu 2) erweitert.

7

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass ihnen ein derartiger Ersatzanspruch zustehe, da trotz rechtzeitiger Anmeldung der Klägerin zu 2) diese nicht mit der Vollendung des zweiten Lebensjahres, sondern erst zum 16. Oktober 2011 einen Kindergartenplatz erhalten habe. Die Unterbringung der Klägerin zu 2) in der Kindertagesstätte „B...“ sei wegen der Berufstätigkeit beider Elternteile erforderlich gewesen.

8

Die Klägerinnen beantragen,

9

die Beklagte zu verpflichten, an sie einen Betrag in Höhe von 2.244,34 € zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie hält die Klage für unbegründet. Nach §§ 5, 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG bestehe ein Anspruch auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr. Hieraus resultiere jedoch kein Erstattungsanspruch für anderweitig angefallene Betreuungskosten. Ein Anspruch auf Beitragsübernahme gemäß § 90 SGB VIII habe ausweislich des Ablehnungsbescheides vom 12. Juli 2011 nicht bestanden.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Klage ist zum überwiegenden Teil begründet, da den Klägerinnen ein Anspruch auf Zahlung der ihnen infolge des fehlenden Kindergartenplatzes für die Klägerin zu 2) entstandenen Kosten in Höhe von 2.187,77 € nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zusteht.

15

Die Klage ist zulässig.

16

Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet, da die Klägerinnen sich für ihr Begehren auf das Institut des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs berufen können, der in Art. 20 Abs. 3 GG wurzelt, und dem allgemeinen Verwaltungsrecht zuzuordnen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –; BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 4 C 24/91), so dass – trotz des ursprünglich formulierten Begehrens auf Schadensersatz – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt.

17

Für den geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch ist die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart, so dass es eines Vorverfahrens bedarf.

18

Die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung der Klägerin zu 2) nach den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungs-entschädigungsanspruchs i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1 Satz 5 des Kindertagesstättengesetzes (KiTaG) zusteht. Der Klägerin zu 2) steht möglicherweise ein Anspruch auf Kostenersatz gemäß § 5 Abs. 1 KiTaG i.V.m. mit den Grundsätzen des Folgenbeseitigungsanspruchs in Gestalt des Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs zu.

19

Gemäß § 91 Abs. 1 VwGO ist die durch die Einbeziehung der Klägerin zu 2) vorgenommene Klageänderung zulässig, da die Beklagte dieser Klageerweiterung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2012 zugestimmt hat.

20

Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

21

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urteil vom 15. Juni 2011, Az.: 9 C 4/10 – JURIS – und Beschluss vom 14. Juli 2011, Az.: 1 B 13/10 – JURIS – jeweils m.w.N.) entsteht der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird. Der Folgenbeseitigungsanspruch ist dann auf die Wiederherstellung des ursprünglichen durch hoheitlichen Eingriff veränderten rechtmäßigen Zustands gerichtet. Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs sind dabei grundsätzlich allein auf die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen eines Tuns oder Unterlassens der vollziehenden Gewalt im Wege der Naturalherstellung gerichtet. Eine Geldrestitution kann dabei aber in Betracht kommen, wenn die rechtswidrigen Folgen in einem Geldverlust bestehen (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984, Az.: 3 C 81/82 – JURIS –).

22

Der Anspruch auf Folgenbeseitigung folgt dabei als Sanktionsrecht dem jeweiligen sachlichen Recht. Mit seiner Verwirklichung soll grundsätzlich jener rechtmäßige Zustand hergestellt werden, der unverändert bestünde, wenn es zu dem rechtswidrigen Eingriff nicht gekommen wäre. Die Wiederherstellung des ursprünglichen rechtmäßigen Zustandes soll dem Verpflichteten indessen nicht angesonnen werden, wenn damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Hoheitsträger verbunden ist. Im äußersten Falle fehlender Zumutbarkeit ist es naheliegend, dass sich ein Anspruch auf Beseitigung der Folgen, der nur wegen Unzumutbarkeit zu versagen ist, dann als sogenannter „Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch“ in einem Anspruch auf Entschädigung als Surrogat fortsetzt, wenn die Gründe der Unzumutbarkeit allein oder doch überwiegend in der Handlungssphäre des durch den Anspruch verpflichteten Hoheitsträgers liegen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993, Az.: 4 C 24/91 – JURIS –). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.

23

Im Hinblick auf die Klägerinnen zu 1) und zu 2) liegt ein Eingriff in ihnen zustehende subjektiv-öffentliche Rechte vor.

24

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG folgt unmittelbar, dass die Klägerin zu 2) aufgrund ihres Alters selbst Inhaberin des Anspruchs auf Bereitstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes ist (so auch Gerstein/Roth/Käseberg/Langer/Meiswinkel, Kommentar zur Kindertagesbetreuung in Rheinland Pfalz, Rdn. 5 zu § 5 KiTaG). Hingegen betrifft die dem Grundsatz nach in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG angeordnete Beitragserhebung naturgemäß die Eltern des Kindes, welche somit auch durch die in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG angeordnete Beitragsfreiheit begünstigt werden. Da sich die finanzielle Belastung der Eltern durch eine anderweitige, entgeltliche Unterbringung des Kindes als unmittelbare Folge der fehlenden Bereitstellung eines Kindergartenplatzes manifestiert und § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG insoweit keinen Normadressaten nennt, sind sowohl das Kind als auch seine Eltern gleichermaßen in ihnen zustehenden subjektiv-öffentlich Rechten betroffen und daher anspruchsberechtigt. § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG wurde ausweislich der amtlichen Begründung (LT-Drucks. 15/773 S. 5) gerade deshalb eingeführt, um eine finanzielle Entlastung der Familien zu erreichen.

25

Die Beklagte hat in diese Rechte der Klägerinnen eingegriffen, indem sie es pflichtwidrig unterlassen hat für die Klägerin zu 2) ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen.

26

Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG hat das Jugendamt zu „gewährleisten“, dass für „jedes“ Kind „rechtzeitig“ ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt wird. Damit wird dem Jugendhilfeträger durch das Gesetz in zeitlicher und personeller Hinsicht eine umfassende Garantenstellung auferlegt, um ein gesetzeskonformes Betreuungsangebot zu schaffen. Diese Garantenpflicht wird nochmals bestätigt durch § 9 Abs. 1 Satz 1 KiTaG, wonach das Jugendamt „zu gewährleisten hat“, dass die erforderlichen Kindertagesstätten zur Verfügung stehen. Hierbei muss nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KiTaG „sichergestellt“ sein, dass für „jedes“ Kind zur Erfüllung des Anspruchs nach § 5 KiTaG ein Platz zur Verfügung steht.

27

Da die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus diesen Vorschriften nicht nachgekommen ist, weil sie der Klägerin zu 2) im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt hat, liegt ein Eingriff in das Recht der Klägerin zu 2) aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KiTaG vor. Dieser Eingriff betrifft zugleich die damit korrespondierende Rechtsstellung der Klägerin zu 2) bezüglich eines Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz gemäß § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG.

28

Dieser Eingriff dauert im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch an, da die finanziellen Einbußen durch die kostenpflichtige Unterbringung der Klägerin zu 2) noch nicht ausgeglichen sind. Dabei ist zu sehen, dass die Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz für die Klägerin zu 2) in eine Vermögenseinbuße für die Klägerin zu 1) und damit in einen Eingriff in deren Rechte umgeschlagen ist, da die vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 3 Satz 5 KiTaG versprochene Beitragsfreiheit unerfüllt geblieben ist.

29

Da der Folgenbeseitigungsanspruch nach den oben genannten Grundsätzen im Falle der Unzumutbarkeit seiner Erfüllung durch tatsächliches Verwaltungshandeln in einen auf Geldersatz gerichteten Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch umwandelt, steht den Klägerinnen ein Anspruch auf Geldersatz zu.

30

Vorliegend ist der Anspruch der Klägerin zu 2) auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes und der damit verbundenen altersgerechten Betreuung durch die Beklagte zum zweiten Lebensjahr jedoch nicht nur unzumutbar, sondern durch Zeitablauf unmöglich geworden, so dass hierdurch erst recht die Bejahung eines Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruchs angezeigt ist. Dies gilt umso mehr als die Ursache des Eingriffs in die Rechte der Klägerinnen ausschließlich durch die Beklagte zu verantworten ist. Wie bereits ausgeführt, war die Beklagte – auch – im Falle der Klägerin zu 2) zur Schaffung und Sicherstellung eines entsprechenden Kindergartenplatzes verpflichtet. Diese Gewährleistung wird der Beklagten vom Gesetz ohne Einschränkungen oder Ausnahmen abgefordert. So hat der Gesetzgeber (LT-Drucks. 14/4453, S. 19) in der amtlichen Begründung zur Neufassung des § 5 Abs. 1 KiTaG ausdrücklich darauf abgestellt, dass dem Rechtsanspruch in Rheinland-Pfalz ein „bedarfsgerecht ausgebautes Betreuungsangebot“ zugrunde liegt.

31

Der Anspruch der Klägerinnen umfasst jedoch nur einen Betrag in Höhe von 2.187,77 €. Die von den Klägerinnen mit der Klageforderung in Höhe von 2.244,34 € ebenfalls geltend gemachten Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € sind nicht erstattungsfähig.

32

Der vorliegende Folgenbeseitigungserstattungsanspruch deckt nur Eingriffe insoweit ab, als der Anspruch der Klägerin zu 1) aus § 13 Abs. 5 Satz 3 KiTaG auf einen beitragsfreien Krippenplatz berührt ist. Nach § 13 Abs. 1 KiTaG ist jedoch zu unterscheiden zwischen dem Beitrag für die Deckung der Personalkosten in § 13 Abs. 1 Satz 1 KiTaG und dem „gesonderten Beitrag“ für das Mittagessen in § 13 Abs. 1 Satz 2 KiTaG. Die Beitragsfreiheit für den Besuch eines Kindergartens bezieht sich nicht auf den gesonderten Beitrag für Mittagessen nach § 13 Abs. 11 Satz 2 KiTaG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. September 2009, Az.: 7 A 10431/09 – JURIS –).

33

Nach dieser gesetzlichen Systematik sind daher die entstandenen Verpflegungskosten in Höhe von 56,57 € im Gegensatz zu den Unterbringungskosten in Höhe von 2.187,77 € nicht erstattungsfähig. Im vorliegenden Verfahren können daher die Klägerinnen insoweit keine Erstattung verlangen.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Klägerinnen nur zu einem geringen Teil unterlegen sind.

35

Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

36

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

37

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit liegt es nämlich im allgemeinen Interesse, die Frage zu klären, ob bei Nichterfüllung des Anspruchs auf einen beitragsfreien Kindergartenplatz finanzielle Einbußen auszugleichen sind.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner vorläufig verpflichtet ist, erforderliche Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz des Antragstellers in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege - unter Abzug einer ersparten (fiktiven) Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und eines etwaigen Betreuungsgeldes nach §§ 4a-d BEEG - zu übernehmen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vom beklagten Landkreis als Träger der Jugendhilfe den Ersatz der Kosten für eine selbst beschaffte Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009.

2

Der 1999 geborene Kläger litt unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Er besuchte ab dem Schuljahr 2007/2008 ein Sonderpädagogisches Förderzentrum im Bereich des Beklagten. Dieser gewährte dem Kläger ab November 2007 Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten einer heilpädagogischen Einzelbehandlung.

3

Anfang August 2008 beantragte der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Kostenübernahme für eine Schulbegleiterin. Dem Antrag waren eine Bescheinigung des Kinderzentrums München und eine Stellungnahme des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums beigefügt, in welchen der Einsatz eines individuellen Schulbegleiters in der Schule befürwortet wird.

4

Der Fachdienst des Jugendamts des Beklagten kam in einer Stellungnahme vom 24. September 2008 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, Bewältigung von sozialen Situationen und sozialen Kompetenzen, allgemeine Selbständigkeit und Selbstwertproblematik, soziale Beziehung zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten bestehe. Der Fachdienst schlug eine Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung mit zusätzlicher Kleingruppenarbeit und gegebenenfalls parallel eine ambulante Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte vor.

5

Mit Bescheid vom 1. Oktober 2008 lehnte der Beklagte den Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulbegleitung mit der Begründung ab, es sei nicht Aufgabe der Jugendhilfe, die Kosten des pädagogischen und integrativen Bedarfs an Förderschulen zu decken. Die Notwendigkeit einer Unterstützung des Klägers im Schulalltag werde vom Fachdienst zwar bestätigt, jedoch sei hierfür vorrangig die Schule heranzuziehen.

6

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Zur Begründung wurde im Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2008 ausgeführt, dass dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über Notwendigkeit und Geeignetheit einer Hilfe ein Beurteilungsspielraum zustehe. Die Beurteilung des Jugendamtes, dass für den Kläger die Fortführung der heilpädagogischen Einzelförderung und ggf. Psychotherapie oder eine heilpädagogische Tagesstätte die geeignete und notwendige Eingliederungshilfemaßnahme darstelle, sei angemessen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar.

7

Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Schulbegleitung im Schuljahr 2008/2009 zu gewähren. Der Beurteilungsspielraum des Beklagten bei der Auswahl der im Einzelfall zu gewährenden Hilfe sei auf diese Maßnahme reduziert. Der durch die schulische Teilhabebeeinträchtigung ausgelöste Bedarf des Klägers könne trotz der sonderpädagogischen Ausrichtung der Förderschule von dieser nicht ausreichend abgedeckt werden.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger selbst beschaffte Hilfe eines Schulintegrationshelfers sei für sich genommen fachlich nicht geeignet gewesen. Die nach § 35a Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII - zu gewährende Eingliederungshilfe erfordere eine Hilfe, die dem Hilfebedarf des Behinderten in seiner Gesamtheit gerecht werde. Hier hätten sich die Eltern des Klägers lediglich für eine Schulbegleitung entschieden. Damit seien die übrigen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche vernachlässigt und dem Kläger eine seinem gesamten Eingliederungsbedarf entsprechende Hilfe vorenthalten worden. Ein solches Vorgehen genüge auch nicht allgemeingültigen fachlichen Maßstäben, weil mögliche negative Wechselwirkungen einer Schulbegleitung - etwa im Bereich der Verselbständigung - mit dem im Übrigen bestehenden Hilfebedarf nicht berücksichtigt worden seien.

9

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36a Abs. 3 und des § 35a SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII -.

10

Der Beklagte und die beteiligte Landesanwaltschaft verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) nicht in Einklang (1). Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2). Weil der Senat mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO) (3).

12

1. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur dann ein Anspruch auf Eingliederungshilfe und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme bestehen könne, wenn die Hilfemaßnahme auf die Deckung des Gesamtbedarfs ausgerichtet sei, ist mit § 35a SGB VIII nicht vereinbar.

13

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Aufwendungen für eine Integrationshelferin § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einschlägig ist. Nach dieser Vorschrift setzt ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die - wie hier - vom Leistungsberechtigten abweichend von § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII selbst beschafft werden, ohne dass eine Entscheidung des Trägers der Jugendhilfe oder eine Zulassung durch diesen vorangegangen ist, voraus, dass der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1), die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorgelegen haben (Nr. 2) und die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat (Nr. 3).

14

Die Beteiligten streiten zu Recht weder darüber, dass der Kläger den Beklagten mit seinem Anfang August 2008 gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Bereitstellung einer Schulbegleitung (Integrationshelfers) rechtzeitig (vgl. Urteil vom 11. August 2005 - BVerwG 5 C 18.04 - BVerwGE 124, 83 <86 ff.> = Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 4 S. 10 ff.) vor Beginn des Zeitraums, für den die Übernahme der Aufwendungen beantragt wurde, von dem Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, noch darüber, dass - bei Vorliegen eines Leistungsanspruchs - die Deckung des Bedarfs keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Im Streit steht allein das Vorliegen der Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, hier also die Frage, ob dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum ein Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleiterin aus § 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zustand. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit einer Begründung verneint, die rechtlich nicht trägt.

15

a) Dabei ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Anforderungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII hier erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen dessen Annahme - die auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht -, dass die seelische Gesundheit des Klägers im streitigen Zeitraum von dem für sein Lebensalter typischen Zustand abwich. Denn danach litt der Kläger unter anderem an einer Aufmerksamkeitsstörung, einer Störung sozialer Funktionen, einer Sprachstörung, einer kombinierten Störung schulischer Fertigkeiten sowie motorischen Problemen. Diese Abweichung führte dazu, dass die Teilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt bzw. eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war. So bestand nach der vom Verwaltungsgerichtshof in Bezug genommenen Bewertung des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bei dem Kläger ein Integrationsrisiko in den Bereichen schulische Anpassung, allgemeine Selbständigkeit, Bewältigung von sozialen Situationen sowie sozialen Beziehungen zu Familienangehörigen und Freizeitaktivitäten.

16

b) Der Verwaltungsgerichtshof hat weiterhin im Ansatz auch zutreffend angenommen, dass die begehrte Maßnahme als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII einzuordnen ist, die geeignet und erforderlich sein muss, dem behinderten Menschen den Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern.

17

Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die Art der Leistungen nach § 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie den §§ 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Dementsprechend erhalten nach § 35a Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII seelisch behinderte Kinder Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.

18

Zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII kann auf § 12 der Verordnung nach § 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (EinglHVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl I S. 433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022), zurückgegriffen werden. § 12 EinglHVO nennt zwar nur noch Maßnahmen zugunsten körperlich oder geistig behinderter Kinder und Jugendlicher. Die Regelung enthält jedoch eine allgemeine Konkretisierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII. Mit diesem Inhalt ist sie kraft der Verweisung des § 35a Abs. 3 SGB VIII auch für seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen entsprechend anwendbar (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10420/11 - JAmt 2011, 594 f. Rn. 39 f.; Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 35a Rn. 22 m.w.N.).

19

Nach § 12 Nr. 1 EinglHVO gehören zu den Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII auch heilpädagogische und sonstige Maßnahmen, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Dies schließt alle Leistungen ein, die im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung geeignet und erforderlich sind, die Eingliederung zu erreichen, d.h. die Behinderungsfolgen zu beseitigen oder zu mindern (vgl. Urteil vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316 <318>). Die Zurverfügungstellung einer Schulbegleitung bzw. Integrationshilfe fällt dabei unter den in § 12 Nr. 1 EinglHVO verwandten Begriff der "sonstige(n) Maßnahmen" zugunsten behinderter Kinder (Beschluss vom 2. September 2003 - BVerwG 5 B 259.02 - juris Rn. 15).

20

c) Der tragende Rechtsstandpunkt, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe durch Bereitstellung einer Schulbegleiterin abgelehnt hat, nämlich der Satz, dass ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und dementsprechend auf Aufwendungsersatz für eine selbst beschaffte Maßnahme (§ 36a Abs. 3 SGB VIII) nur bestehen könne, wenn diese Hilfe dem Hilfebedarf in seiner Gesamtheit gerecht werde (UA S. 13 Rn. 81 f.), hält aber einer Überprüfung nicht stand. Ein solcher Rechtssatz lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

21

§ 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII trifft selbst keine Regelung darüber, wie ein Hilfebedarf zu decken ist, sondern knüpft (in Nr. 2 der Vorschrift) den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Hilfe insbesondere daran, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfe nach einer anderen Bestimmung des Gesetzes - hier allein in Betracht kommend der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII - vorgelegen haben.

22

Aus der Regelung des § 35a SGB VIII kann der Rechtssatz, dass eine (selbst beschaffte) Hilfemaßnahme, um einen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII begründen zu können, den gesamten Eingliederungshilfebedarf abdecken muss, ebenfalls nicht abgeleitet werden. Dieser Satz findet weder im Wortlaut des § 35a SGB VIII oder den von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften eine Verankerung, noch lässt er sich aus der Systematik oder aus dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe folgern.

23

Während der Wortlaut des § 35a SGB VIII noch offen ist, spricht die Systematik des Gesetzes in gewichtiger Weise dafür, dass Eingliederungshilfeleistungen auch darauf ausgerichtet sein dürfen, einen Teilbedarf zu decken. So greift § 35a Abs. 3 SGB VIII mit der Inbezugnahme auf § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII und damit die Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung selbst einen Teilleistungsbereich heraus und geht davon aus, dass es Hilfen gibt, die gerade auf die Deckung dieses (Teil-) Bedarfs zugeschnitten sind. Die systematische Gesamtschau mit den weiteren von § 35a Abs. 3 SGB VIII in Bezug genommenen Leistungstatbeständen unterstützt dieses Ergebnis. Diese enthalten ebenfalls in der Regel - wie sich aus der jeweiligen Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt - beispielhafte Aufzählungen (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, § 33 Abs. 2, 3 und 6 SGB IX), die ein offenes Leistungssystem normieren und jeweils darauf ausgerichtet sind, den Bedarf in bestimmten Bereichen zu decken (vgl. Urteil vom 18. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 15.11 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

24

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelungen über die Eingliederungshilfe bestätigt. Aufgabe und Ziel der Eingliederungshilfe werden durch die über § 35a Abs. 3 SGB VIII entsprechend anwendbare Regelung des § 53 Abs. 3 SGB XII näher bestimmt. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es danach, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

25

Im Hinblick auf diese Zwecksetzung geht der Verwaltungsgerichtshof zwar im Ansatz richtig davon aus, dass der Jugendhilfeträger möglichst den gesamten Hilfebedarf abzudecken hat, der durch die seelische Behinderung hervorgerufen wird und deshalb alle von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereiche in den Blick zu nehmen hat. Hilfebedarfe in unterschiedlichen Lebensbereichen sollen dabei nach Möglichkeit einheitlich abgedeckt werden und etwa die Eingliederungshilfe mit der Erziehungshilfe kombiniert werden (vgl. § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Hilfeleistungen sind demnach so auszuwählen und aufeinander abzustimmen, dass sie den gesamten Bedarf so weit wie möglich erfassen. Denn aus dem (sozialhilferechtlichen) Bedarfsdeckungsgrundsatz, der im Bereich der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe in § 35a Abs. 2 SGB VIII (vgl. "Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall ... geleistet") verankert ist, folgt, dass grundsätzlich der gesamte im konkreten Einzelfall anzuerkennende Hilfebedarf seelisch behinderter oder von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder oder Jugendlicher abzudecken ist (vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012 a.a.O. und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 5 C 6.11 - Buchholz 436.511 § 10 KJHG/SGB VIII Nr. 6 Rn. 12 m.w.N.). Das erfordert, dass sich der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bzw. im Fall der selbstbeschafften Hilfe der Leistungsberechtigte der Art und Form nach aller Leistungen und Hilfen bedienen kann, die zur Deckung des konkreten und individuellen eingliederungsrechtlichen Bedarfs geeignet und erforderlich sind (Urteil vom 18. Oktober 2012 a.a.O.).

26

Dies kann es jedoch gerade bedingen, dass der durch Teilhabebeeinträchtigungen in verschiedenen Lebensbereichen erzeugte Hilfebedarf nur durch verschiedene, auf den jeweiligen Bereich zugeschnittene Leistungen abgedeckt werden kann und muss, um die Aufgabe der Eingliederungshilfe zu erfüllen. Hilfebedarf in unterschiedlichen Bereichen kann es geboten erscheinen lassen, verschiedene Hilfeleistungen zu kombinieren oder durch mehrere Einzelleistungen den Gesamtbedarf des Hilfebedürftigen abzudecken. Um dem Ziel der Eingliederungshilfe nach möglichst umfassender Bedarfsdeckung in allen von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Bereichen gerecht zu werden, kann es, wenn nicht sogleich der Gesamtbedarf gedeckt werden kann, erforderlich sein, Hilfeleistungen zumindest und zunächst für diejenigen Teilbereiche zu erbringen, in denen dies möglich ist. Steht etwa eine bestimmte Hilfeleistung tatsächlich zeitweilig nicht zur Verfügung oder wird eine bestimmte Hilfe vom Hilfeempfänger oder dessen Erziehungsberechtigten (zeitweise) nicht angenommen, kann es gleichwohl geboten sein, die Hilfen zu gewähren, die den in anderen Teilbereichen bestehenden (akuten) Bedarf abdecken.

27

Etwas anderes kann - mit Blick auf den dargelegten Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe - dann anzunehmen sein, wenn die Gewährung der Hilfe für einen Teilbereich die Erreichung des Eingliederungszieles in anderen von der Teilhabebeeinträchtigung betroffenen Lebensbereichen erschweren oder vereiteln würde, es also zu Friktionen zwischen Hilfsmaßnahmen käme. Nachteilige Wechselwirkungen mit anderen Hilfeleistungen können die fachliche Geeignetheit einer (begehrten) Leistung für einen Teilleistungsbereich in Frage stellen. Dies ist eine Frage der fachlich sinnvollen Abstimmung verschiedener Hilfeleistungen aufeinander.

28

Dass der Gesamtbedarf durch eine bestimmte Hilfemaßnahme nicht gedeckt wird, schließt es mithin - entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs - nicht aus, dass sie geeignet und erforderlich sein kann, einen Teilbedarf zu decken und insoweit ein Anspruch auf Eingliederungshilfe besteht; es sei denn, die Gewährung der Hilfe für diesen Teilbedarf würde Hilfemaßnahmen für andere von einer Teilhabebeeinträchtigung betroffene Lebensbereiche vereiteln oder konterkarieren.

29

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass eine der (sonstigen) Voraussetzungen für die Übernahme der Aufwendungen für die Schulbegleitung nicht vorliegt und deshalb der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht besteht.

30

a) Der Anspruch des Klägers auf den Ersatz von Aufwendungen für die Schulbegleitung gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII scheidet nicht deshalb aus, weil der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Einschätzungsspielraums - die begehrte Hilfe mit vertretbaren Erwägungen abgelehnt hat.

31

aa) Die gerichtliche Kontrolldichte ist aufgrund der aus § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgenden Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers beschränkt. Nach dieser Vorschrift trägt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VIII wahrnehmen (Beschluss vom 22. Mai 2008 - BVerwG 5 B 130.07 - JAmt 2008, 600).

32

Weil der Hilfeplan eine unverzichtbare Voraussetzung der Gewährung von Jugendhilfe bildet, ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit entscheidend, ob die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe auch ohne eine schriftliche Fixierung in einem Hilfeplan festgestellt werden kann. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthalten soll, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (Urteil vom 24. Juni 1999 - BVerwG 5 C 24.98 - BVerwGE 109, 155 <167>).

33

Dementsprechend ist auch bei der Selbstbeschaffung einer aus fachlichen Gründen abgelehnten bzw. vom Hilfeplan ausgeschlossenen Leistung im Hinblick auf § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu prüfen, ob der vom Jugendamt aufgestellte Hilfeplan (bzw. das Hilfekonzept) verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, nicht von sachfremden Erwägungen beeinflusst und fachlich vertretbar ist. Diese Prüfung erstreckt sich dabei nicht auf eine reine Ergebniskontrolle, sondern erfasst auch die von der Behörde - maßgeblich ist die letzte Behördenentscheidung - gegebene Begründung. Denn diese muss für den Betroffenen nachvollziehbar sein, um ihn in die Lage zu versetzen, mittels einer Prognose selbst darüber zu entscheiden, ob eine Selbstbeschaffung (dennoch) gerechtfertigt ist. Hat das Jugendamt die begehrte Hilfe aus im vorgenannten Sinne vertretbaren Erwägungen abgelehnt, besteht weder ein Anspruch des Betroffenen auf die begehrte Eingliederungshilfeleistung noch auf den Ersatz von Aufwendungen für eine selbst beschaffte Hilfe. Der Regelung des § 36a Abs. 3 SGB VIII liegt in dem Sinne der Gedanke des Systemversagens zugrunde, dass die selbst beschaffte Leistung nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt worden sein muss (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Aufl. 2009, § 36a Rn. 4 m.w.N.).

34

Hat demgegenüber das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den vorgenannten Anforderungen entsprechenden Weise über die begehrte Hilfeleistung entschieden, können an dessen Stelle die Betroffenen den sonst der Behörde zustehenden nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation sind sie - obgleich ihnen der Sachverstand des Jugendamtes fehlt - dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung des § 36a Abs. 3 SGB VIII eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen. Weil nun ihnen die Entscheidung aufgebürdet ist, eine angemessene Lösung für eine Belastungssituation zu treffen, hat dies zur Folge, dass die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs uneingeschränkt zu prüfen, sich hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe aber auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung der Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung der Berechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr etwa im Nachhinein nicht mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (vgl. Meysen, in: Münder/Meysen/Trenczek, a.a.O.; Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 36a Rn. 13 jeweils m.w.N.).

35

bb) Bei Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die begehrte Hilfeleistung in nicht zu beanstandender Weise verweigert hat. Im Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 hat dieser die Ablehnung einer Schulbegleitung nicht mit fachlichen Erwägungen, sondern mit der - wie noch (sogleich unter 2. b) darzulegen sein wird - so nicht zutreffenden rechtlichen Erwägung begründet, dass hierfür die Förderschule allein zuständig sei. In der insoweit maßgeblichen letzten Behördenentscheidung, dem Widerspruchsbescheid, wird diese Begründung zwar ausgetauscht und auf die Stellungnahme des Fachdienstes des Jugendamts vom 24. September 2008 verwiesen, aus der sich die mangelnde fachliche Notwendigkeit einer Schulbegleitung ergebe. Allerdings wird gerade in dieser Stellungnahme bei dem Kläger ein "Integrationsrisiko" im Bereich der "schulischen Anpassung" ausgemacht und ein zusätzlicher Betreuungsbedarf nicht in Abrede gestellt. Für die Ablehnung der von den Erziehungsberechtigten des Klägers geforderten Schulbegleitung wird in der Stellungnahme weder ein nachvollziehbares fachliches noch ein durchgreifendes rechtliches Argument geliefert. Am Ende der Stellungnahme heißt es lediglich, dass eine Schulbegleitung nur im Falle einer Beschulung an einer Regelschule notwendig sei. Weil diese Aussage in ihrer Pauschalität weder rechtlich fundiert ist noch eine fachliche Begründung für die Verweigerung der Leistung darstellt, ist die Hilfeplanung der Beklagten jedenfalls im Hinblick auf den hier streitigen schulischen Betreuungsbedarf als defizitär anzusehen, so dass die Steuerungsverantwortung des Jugendamts der Aufwendungserstattung für die selbst beschaffte Hilfe hier nicht entgegensteht.

36

b) Das Urteil des Verwaltungsgerichthofs erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil - wie der Beklagte und der Beteiligte der Sache nach geltend gemacht haben - der Anspruch des Klägers auf Eingliederungshilfe in Gestalt einer Schulbegleitung wegen eines Vorrangs der schulischen Leistung ausscheide.

37

aa) Eine Spezialität in dem Sinne, dass eine schulische Förderleistung einschlägig ist, die einen Anspruch auf jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe ausschließen könnte, liegt nicht vor. Zwar käme eine die Eingliederungshilfe verdrängende, weil ausschließlich von der Schule - hier der Förderschule - zu erbringende Leistung in Betracht, wenn der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer in der Schule betroffen wäre (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R - juris Rn. 21). Dieser Bereich ist jedoch unabhängig von seiner exakten Bestimmung (s. dazu BSG, Urteil vom 22. März 2012 a.a.O. Rn. 21 f.) hier nicht betroffen. Vielmehr ging es - wie sich auch aus den vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Stellungnahmen des Kinderzentrums sowie des Rektors des Sonderpädagogischen Förderzentrums schließen lässt - darum, dass die Schulbegleitung die eigentliche pädagogische Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen sollte, dem Kläger erst den erfolgreichen Besuch der Schule zu ermöglichen.

38

bb) Ein Anspruch des Klägers auf eine Schulbegleitung ist auch nicht wegen des Nachrangs der Jugendhilfe ausgeschlossen.

39

Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII werden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, durch dieses Buch nicht berührt. Darin ist der Grundsatz vom Nachrang der Jugendhilfe bzw. die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger und der Schulen verankert (vgl. Urteile vom 27. Mai 2010 - BVerwG 5 C 7.09 - BVerwGE 137, 85 <87> und vom 22. Februar 2007 - BVerwG 5 C 32.05 - Buchholz 436.511 § 35a KJHG/SGB VIII Nr. 5 Rn. 16). Dieser Grundsatz kommt auch in der Formulierung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 SGB XII zum Ausdruck, dass die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht unberührt bleiben. Es genügt aber für die Nachrangigkeit der Jugendhilfe nicht, dass eine anderweitige Verpflichtung überhaupt besteht. Vielmehr muss diese anderweitige Verpflichtung auch rechtzeitig realisierbar und nach den Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe zu erhalten sein (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 8. September 2010 - 12 A 1326/10 - juris m.w.N.; Gutachten des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e.V. vom 22. Januar 2012 - G 3/10, NDV 2012, 264; Vondung, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 10 Rn. 7). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch einen gegenüber der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe vorrangigen Anspruch gegen die Schulverwaltung nur angenommen, soweit und solange die Schule tatsächlich Hilfe gewährt oder der Betroffene den Anspruch auf Hilfeleistung gegen die Schulverwaltung rechtzeitig verwirklichen kann (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 13. Juni 2001 - BVerwG 5 B 105.00 juris Rn. 2; Urteil vom 23. November 1995 - BVerwG 5 C 13.94 - BVerwGE 100, 50 <54>).

40

Gemessen an diesen Grundsätzen kann hier jedenfalls nicht angenommen werden, dass der Kläger einen Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch der Förderschule rechtzeitig hätte geltend machen oder durchsetzen können. Denn zu dieser Frage des nicht revisiblen Landesrechts hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2005 (12 B 02.2188 - FEVS 57, 138 <139>) entschieden, dass behinderten Kindern nach bayerischem Landesrecht kein Anspruch gegen die Schulverwaltung auf Bereitstellung eines Integrationshelfers für den Besuch einer Förderschule zukommt.

41

3. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs kann der Senat nicht abschließend über die Sache entscheiden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

42

Der Verwaltungsgerichtshof hat keine genügenden Feststellungen dazu getroffen, ob und inwieweit eine Schulbegleitung als einen Teilbedarf abdeckende Maßnahme geeignet und erforderlich ist, sondern sich - auf der Grundlage seiner Rechtsansicht konsequent - lediglich dazu verhalten, dass die dem Kläger vom Fachdienst des Beklagten angebotene Behandlung in einer heilpädagogischen Tagesstätte (ggf. in Kombination mit einer Psychotherapie) eine geeignete, weil ganzheitliche Hilfemaßnahme gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof wird daher zu prüfen haben, ob - bei Zugrundelegung eines fachlichen Einschätzungsspielraums - die Erziehungsberechtigten des Klägers für den streitbefangenen Zeitraum eine Schulbegleitung für geeignet und erforderlich halten durften, um den Schulbesuch des Klägers am Förderzentrum zu ermöglichen oder zu erleichtern. Im Rahmen der Prüfung, ob die Entscheidung für die Selbstbeschaffung der Schulbegleitung im vorgenannten Sinne vertretbar und nachvollziehbar war, wird dabei zu berücksichtigen sein, ob die Bestellung einer Schulbegleitung im streitigen Zeitraum auf die vom Beklagten gewährte sonstige Hilfeleistung, nämlich auf die weitergeführte heilpädagogische Einzelförderung mit zwei Wochenstunden in einer heilpädagogischen Fachpraxis, eine deren Zielsetzung vereitelnde Wirkung gehabt hätte und dies für die Erziehungsberechtigten erkennbar war.

43

Dies führt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel kommt es daher nicht mehr an.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.