Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Mai 2014 - 7 A 10276/14

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0528.7A10276.14.0A
bei uns veröffentlicht am28.05.2014

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Tenor

Nachdem die Kläger die Berufung für den Zeitraum 16. Mai 2014 bis 4. September 2015 zurückgenommen haben, wird das Verfahren insoweit eingestellt.

Auf die für den Zeitraum 5. September 2011 bis 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung des Klägers zu 3. hin wird unter teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Oktober 2011 verpflichtet, 1.114,00 € an diesen zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. und zu 2. zu je 1/4, der Kläger zu 3. zu 3/8 und die Beklagte zu 1/8.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zu 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw. in welcher Höhe den Klägern ein Kostenerstattungsanspruch wegen eines selbstbeschafften Kindergartenplatzes zusteht.

2

Die Klägerin zu 1. meldete ihren am ... Juli 2009 geborenen Sohn bei der Beklagten am 28. Januar 2011 schriftlich zum Besuch eines Kindergartens ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr an.

3

Mit E-Mail vom 17. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger zu 2. mit, sein Sohn habe keinen Platz bekommen, weil ihr einfach die Plätze fehlten. Sofern Interesse an einem Platz in der neuen Kindertagesstätte M. Straße bestehe, die voraussichtlich im Januar 2012 öffne, könne sein Sohn in eine Warteliste eingetragen werden.

4

Hierum bat der Kläger zu 2. mit E-Mail vom selben Tag, äußerte zugleich, für die Interimszeit würden sie sich dann wohl um eine private Betreuung kümmern müssen, und bat um Auskunft, wie in derartigen Fällen bezüglich der Kostentragung und Abrechnung verfahren werde. Mit E-Mail vom 23. Mai 2011 erinnerte er an die Beantwortung dieser Fragen. Wie aus einer internen E-Mail des zuständigen Dezernenten der Beklagten an deren Jugendamtes vom 8. Juni 2011 hervorgeht, hatte sich der Kläger zu 2. zuvor unmittelbar an diesen gewandt und mitgeteilt, falls ihm bezüglich der Kindertagesstätte M. Straße verbindlich eine Platzzusage gemacht werde, würde bis zu deren Eröffnung seine Schwiegermutter seinen Sohn weiterbetreuen. Das Jugendamt wurde gebeten, die Möglichkeit einer verbindlichen Platzzusage zu prüfen und den Kläger zu 2. entsprechend zu informieren.

5

Mit E-Mail vom 17. August 2011 schrieb die zuständige Sachbearbeiterin des Jugendamtes der Beklagten dem Kläger zu 2., sie könne noch keinen genauen Termin für die für Anfang 2012 geplante Eröffnung der neuen Kindertagesstätte M. Straße nennen. Wenn er solange warten könne, werde sie für seinen Sohn einen Platz vorhalten. Sofern er allerdings eine frühere Betreuung benötige, solle er das baldmöglichst mitteilen.

6

Mit Schreiben vom 23. August 2011 teilte der Kläger zu 2. der Beklagten mit, da seine Anfragen und Bitten unbeantwortet geblieben seien, sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als sich um eine private Betreuungsmöglichkeit zu kümmern. Am 4. August 2011 hätten sie mit dem "W. e.V." einen verbindlichen Vertrag über einen Kindergartenplatz abgeschlossen. Dies koste monatlich 250,00 €. Sie beantragten hiermit, diese Kosten ab September 2011 zu übernehmen.

7

Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 informierte die Beklagte den Kläger zu 2., sie stelle für jedes Mainzer Kind mit einem Ganztagsplatz in der Einrichtung des "W. e.V." 153,00 € bereit, und lehnte eine darüber hinausgehende Bezuschussung mangels einer dafür bestehenden Rechtsgrundlage ab.

8

Daraufhin erhoben die Kläger zu 1. und 2. am 3. November 2011 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 Satz 5 KitaG sowie auf Art. 3 GG Widerspruch gegen diesen Bescheid.

9

Das Jugendamt leitete diesen Widerspruch am 14. März 2012 an den Stadtrechtsausschuss weiter. Dieser teilte den Klägern mit Schreiben vom 29. März 2012 mit, die Verhandlung und Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz in einem vergleichbaren Fall am 10. Mai 2012 abwarten zu wollen, und stellte ihnen die Erhebung einer Untätigkeitsklage anheim.

10

Am 18. April 2012 haben die Kläger zu 1. und 2. Klage erhoben, mit der sie ihr Kostenübernahmebegehren weiterverfolgt haben.

11

Die Beklagte ist der Klage mit Schreiben vom 16. Mai 2012 entgegengetreten und hat u.a. geltend gemacht, es gebe keine Rechtsgrundlage für das Erstattungsbegehren. Allenfalls stehe dem Sohn der Kläger zu 1. und 2. ein solcher Anspruch zu. Diesem könne nun ab dem 1. Juni 2012 ein Platz in der Kindertagesstätte M. Straße zugewiesen werden.

12

Die Kläger zu 1. und 2. haben mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2012 darum gebeten, ihren Sohn in das Aktivrubrum aufzunehmen, Ausführungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit ihrer Klage gemacht und mitgeteilt, der nunmehr angebotene Platz in der Kindertagesstätte M. Straße werde nicht angenommen, da ihnen und ihrem Sohn ein Einrichtungswechsel nicht zuzumuten sei.

13

Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 28. September 2012 geäußert, durch das Ausschlagen des angebotenen Platzes hätten die Kläger ihren dahingehenden Anspruch, ab diesem Zeitpunkt aber auch den eingeklagten Kostenersatzanspruch, sollte es dafür überhaupt eine Rechtsgrundlage geben, verwirkt.

14

In der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 8. November 2012 hat die Beklagte der Klageerweiterung durch Hinzutreten des Sohnes der Kläger zu 1. und 2. als Kläger zu 3. zugestimmt.

15

Mit Urteil vom 8. November 2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in vergleichbaren Fällen ein Folgenbeseitigungsentschädigungsanspruch in Betracht zu ziehen. Dieser setze jedoch einen Eingriff in subjektive öffentliche Rechte voraus. Hieran fehle es vorliegend indes. Die Beklagte habe es nämlich nicht pflichtwidrig unterlassen, für den Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des Schreibens vom 23. August 2011 habe sie vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Kläger infolge der Bedarfsdeckung durch die private Unterbringung des Klägers zu 3. nicht mehr an der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes für diesen interessiert gewesen seien. Dies werde durch die spätere Ausschlagung des während des Klageverfahrens angebotenen Platzes bestätigt.

16

Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen und rechtzeitig eingelegten Berufung gegen dieses Urteil machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Zufolge des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – könne in Fällen wie dem vorliegenden sowohl dem Kind als auch seinen Eltern der im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelte Anspruch auf Kostenersatz selbstbeschaffter Leistungen zustehen. Dessen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. Die Beklagte habe dem Kläger zu 3. entgegen § 5 Abs. 1 KitaG den rechtzeitig beantragten Kindergartenplatz verweigert. Spätestens nachdem dieser dass zweite Lebensjahr vollendet gehabt habe, seien sie zur Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes berechtigt gewesen. Die hierdurch entstandenen Aufwendungen habe die Beklagte zu erstatten. Daran ändere der Umstand, dass die Beklagte zum 1. Juni 2012 doch noch einen Kindergartenplatz angeboten habe, nichts. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung dazu, eine rechtmäßig selbst beschaffte Maßnahme abbrechen zu müssen. Da die Beklagte dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz bis zum Erreichen der Schulpflicht hätte zur Verfügung stellen müssen, müsse sie auch für diesen gesamten Zeitraum die Kosten der selbstbeschafften Maßnahme übernehmen. Darüber hinaus müsse eine begonnene sozialrechtliche Dauermaßnahme nicht abgebrochen werden, nur weil später eine kostengünstigere Alternative angeboten werde. Ferner sei ihnen ein Einrichtungswechsel nicht zumutbar. Der Kläger zu 3. sei in den Kindergarten des "W. e.V." voll integriert und habe dort seinen Freundeskreis sowie mit den aktuellen Betreuern wichtige Bezugspersonen. Beziehungsabbrüche wirkten sich nachteilig auf sein späteres Bindungs- und Sozialverhalten aus. Die entwicklungspsychologische Notwendigkeit eines kontinuierlichen Tagesablaufs bestehe auch bezüglich der ihm bekannten Räumlichkeiten. Ein Einrichtungswechsel aus monetären Gründen sei unverhältnismäßig. Zudem bedeute ein Wechsel in einen neuen Kindergarten, dass die Kläger zu 1. und 2. den Kläger zu 3. während der regelmäßig drei- bis vierwöchigen Eingewöhnungsphase täglich für mehrere Stunden dorthin begleiten müssten. Dies sei ihnen in Anbetracht ihrer Berufstätigkeit nicht möglich.

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Im Hinblick auf das Verfahren über die von der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – eingelegte Revision hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss vom 30. Januar 2013 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach dem Eingang des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – hat der Senat durch Beschluss vom 6. März 2014 das Verfahren wieder aufgenommen.

18

Die Kläger sind am 16. Mai 2014 nach D. verzogen. Im Hinblick darauf haben sie ihre Berufung für den Zeitraum ab dem 16. Mai 2014 zurückgenommen und beantragen unter Bezugnahme auf Zahlungsbestätigungen des "W. e.V." nur noch,

19

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 8. November 2012 den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2011 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihnen für die Zeit ab dem 5. September 2011 für die Unterbringung des Klägers zu 3. in einer privaten Kindertagesstätte für das Jahr 2011 einen Betrag von 470,00 €, für das Jahr 2012 einen Betrag in Höhe von 1.182,50 €, für das Jahr 2013 einen Betrag in Höhe von 1.004,00 € und für das Jahr 2014 einen Betrag in Höhe von 409,00 € zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen,

22

und führt im Wesentlichen aus: Eltern stehe zufolge des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – kein bundesrechtlicher Leistungsanspruch aus § 24 SGB VIII zu. Aber auch landesrechtliche Erwägungen begründeten keinen Anspruch von Eltern aus § 5 Abs. 1 KitaG, sodass die Kläger zu 1. und 2. schon nicht anspruchsberechtigt seien. Ferner habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger sie nicht rechtzeitig über den Bedarf an einem Betreuungsplatz in Kenntnis gesetzt hätten. Nach dem Vertragsschluss mit dem "W. e.V." hätten sie nämlich nicht mehr die Deckung des Betreuungsbedarfs, sondern nur noch die Erstattung ihrer Aufwendungen begehrt. Da ihre Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG dauerhaft bestehe, habe sie dieser Verpflichtung auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachkommen können. Ein Kostenersatzanspruch bestehe nur, wenn und solange ein Kindergartenplatz nicht bereitgestellt werden könne. Zudem bestehe ein Kostenersatzanspruch nur dann, wenn zuvor erfolglos versucht worden sei, den primären Verschaffungsanspruch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren durchzusetzen. Ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe könne diesem Anspruch nämlich nicht entgegenhalten, die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen seien erschöpft, sondern müsse die Möglichkeit einer vorübergehenden Überbelegung prüfen. Schließlich ließen die Zuschüsse zu den Betriebs- und Investitionskosten der Elterninitiativen keine Rückschlüsse auf die Geeignetheit der frühkindlichen Förderung und somit der Selbstbeschaffung zu. Die Elterninitiative entspreche nicht den Standards der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

24

Nachdem die Kläger für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015, dem letzten Ferientag in Rheinland-Pfalz vor dem Beginn des Schuljahres 2015/16, ab dem der Kläger zu 3. voraussichtlich die Grundschule besuchen wird, ihre Berufung wegen ihres Umzuges nach D. zurückgenommen haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO insoweit einzustellen.

25

Die für den Zeitraum 5. September 2011 bis zum 15. Mai 2014 aufrecht erhaltene Berufung der Kläger ist zulässig, doch ist nur die Berufung des Klägers zu 3. teilweise begründet.

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Gemäß § 5 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes (KitaG) in der ab dem 1. August 2010 geltenden Fassung vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52) haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten und hat das Jugendamt zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

27

Wird dieser Anspruch nicht erfüllt, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein aus dem Bundesrecht in analoger Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII abzuleitender Sekundäranspruch, wonach Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen verlangt werden kann, falls der Primäranspruch auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt oder in rechtswidriger Weise verweigert wird (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 17 bis 40], dem sich der Senat, der in seinem Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – JAmt 2012, 603 ff. einen inhaltsgleichen Anspruch aufgrund des im Sozial- und Jugendhilferecht richterrechtlich entwickelten Haftungsinstituts bei zulässiger Selbstbeschaffung bejaht hatte, unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung anschließt).

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Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG und der Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz für selbstbeschaffte Leistungen stehen allein dem betroffenen Kind und nicht zugleich auch dem oder den für es Personensorgeberechtigten, in der Regel also seinen Eltern, zu. Weil in § 24 Abs. 1 SGB VIII a.F. sowie in § 24 Abs. 3 SGB VIII n.F. ausdrücklich und allein das Kind als Berechtigter genannt wird, lässt sich im Hinblick auf die Systematik des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Rechtsansprüche entweder dem Kind bzw. Jugendlichen (wie etwa bei der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII) oder dem bzw. den Personensorgeberechtigten (wie etwa bei der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII) zuzuweisen, nur als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers interpretieren, bundesrechtlich allein dem Kind den Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung zu vermitteln (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – a.a.O. [Rn. 47], dem sich der Senat unter Aufgabe seiner insoweit gegenteiligen Rechtsprechung [Urteil vom 25. Oktober 2012 – 7 A 10671/12.OVG – a.a.O. anschließt). Der Senat sieht aber auch in § 5 Abs. 1 KitaG keine eigenständige Grundlage für einen gleichzeitigen Anspruch der Personensorgeberechtigten eines Kindes auf einen Kindergartenplatz für dieses. Zwar werden die Personensorgeberechtigten eines Kindes in erheblichem Umfang durch die Zurverfügungstel- lung einer durch öffentliche Mittel hochsubventionierten Einrichtung finanziell begünstigt sowie bei der "Erziehung" und "Betreuung" des Kindes entlastet, die es selbst nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KitaG überdies nur "im Kindergarten" beanspruchen kann. Dadurch werden nach Auffassung des Senats die Personensorgeberechtigten des Kindes lediglich reflexhaft begünstigt, ihnen dadurch landesrechtlich indes kein darauf gerichteter eigener Rechtsanspruch eingeräumt.

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Haben somit die Kläger zu 1. und 2. keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz für den Kläger zu 3. und deswegen auch keinen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz, so kann ihre Berufung keinen Erfolg haben. Hingegen ist der vom Kläger zu 3. geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch analog § 36a Abs. 3 SGB VIII teilweise begründet.

30

Sein Primäranspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr wurde von seinen Eltern rechtzeitig und nachdrücklich gegenüber der Beklagten geltend gemacht und diese daher im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII über den Hilfebedarf des Klägers zu 3. in Kenntnis gesetzt. Bereits am 28. Januar 2011 beantragte die Klägerin zu 1. die Aufnahme des am 19. Juli 2009 geborenen Klägers zu 3. in einen Kindergarten ab zwei Jahren. Die Beklagte teilte dem Kläger zu 2. jedoch am 17. Mai 2011 mit, der Kläger zu 3. habe "keinen Platz bekommen", bot allerdings an, den Kläger zu 3. auf eine "Warteliste" zu setzen, falls Interesse an einem Platz im voraussichtlich im Januar 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße bestehe. Hierum bat der Kläger zu 2. noch am 17. Mai 2011, äußerte jedoch die Notwendigkeit einer privaten Betreuung "in der Interimszeit" und bat diesbezüglich um Informationen über die Kostentragung und Abrechnung. Mangels einer Reaktion der Beklagten erinnerte er hieran – erfolglos – am 23. Mai 2011 und teilte dann Anfang Juni 2011 dem zuständigen Dezernenten der Beklagten mit, falls ihm ein Platz für den Kläger zu 3. im zum Jahresbeginn 2012 öffnenden Kindergarten M. Straße verbindlich zugesagt werde, könnte solange noch seine Schwiegermutter den Kläger zu 3. betreuen.

31

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger zu 3. auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr durch die Beklagte – jedenfalls zunächst – nicht verzichtet. Nachdem seine Eltern auf ihre Bitten und Anfragen vom 17. und vom 23. Mai und von Anfang Juni 2011 keinerlei Antwort von der Beklagten erhalten hatten und nachdem der Kläger zu 3. am 19. Juli 2011 das zweite Lebensjahr vollendet hatte, haben sie sich – wie in der E-Mail vom 17. Mai 2011 angekündigt – für die Interimszeit um eine kostenpflichtige private Betreuung bemüht und mit dem Kindergarten des "W. e.V." auch gefunden; der diesbezügliche Vertrag wurde dann am 4. August 2011 abgeschlossen. Nachdem die zuständige Sachbearbeiterin der Beklagten dem Kläger zu 2. mit Schreiben vom 17. August 2011 doch noch zugesagt hatte, für den Kläger zu 3. einen Platz im Kindergarten M. Straße vorzuhalten, falls er bis zu dessen Eröffnung warten könne, für die es allerdings noch keinen genauen Termin gebe, informierte der Kläger zu 2. die Beklagte mit Telefaxschreiben vom 23. August 2011 über den am 4. August 2011 zum 5. September 2011 geschlossenen Vertrag mit dem "W. e.V." über einen Platz in dessen Kindergarten und beantragte zugleich die Kostenübernahme bezüglich des an den "W. e.V." zu zahlenden Elternbeitrags in Höhe von monatlich 250,00 €. In dieser Information und in diesem Antrag liegt kein Verzicht auf den Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte, zumal diese ja weiterhin äußerte, dem Kläger zu 3. noch keinen Kindergartenplatz zur Verfügung stellen zu können. Deshalb musste es sich seinen Eltern geradezu aufdrängen, den vom "W. e.V." vertraglich ab dem 5. September 2011 zugesagten Kindergartenplatz durch den Kläger zu 3. nutzen zu lassen und für diesen von der Beklagten Aufwendungsersatz in Höhe des zu zahlenden Elternbeitrages zu verlangen. Das Erstattungsbegehren für den Zeitraum ab dem 5. September 2011 schloss es nicht aus, einen etwa später von der Beklagten zur Verfügung gestellten Kindergartenplatz in Anspruch zu nehmen. Da eine Eröffnung des Kindergartens M. Straße ersichtlich nicht mehr für Januar 2012 zu erwarten war, durfte die Beklagte mit Blick auf den Anspruch des Klägers zu 3. auf einen Kindergartenplatz in ihrem Schreiben vom 17. August 2011 das Vorhalten eines Platzes in diesem Kindergarten auch nicht nur für den Fall in Aussicht stellen, dass er keine "frühere Betreuung" benötige. Auch die Notwendigkeit einer alsbaldigen Betreuung des Klägers zu 3. schloss den Wunsch, später doch noch in den Kindergarten M. Straße zu wechseln, nicht aus. Eine ausdrückliche Erklärung, der Kläger zu 3. werde den Kindergarten des "W. e.V." auch dann weiterbesuchen, wenn ihm die Beklagte nach der damals terminlich noch nicht feststehenden Eröffnung des Kindergartens M. Straße, die offenbar erst zum 1. Juni 2012 erfolgte, dort einen Platz anbieten würde, haben die Eltern des Klägers zu 3. damals jedenfalls nicht abgegeben. Die Beklagte konnte daher nicht davon ausgehen, durch den Abschluss des Vertrages mit dem "W. e.V." und durch das Geltendmachen eines sekundären Aufwendungsersatzanspruchs ab dem 5. September 2011 habe der Kläger zu 3. ihr gegenüber auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 28. Juni 2012 ist sie davon seinerzeit auch noch nicht ausgegangen. Anders wäre es nur dann gewesen, wenn sie dem Kläger zu 3. bereits damals angeboten hätte, seinen Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz zu erfüllen. Dies war aber gerade nicht der Fall.

32

Dass der Kläger zu 3. mit Vollendung des zweiten Lebensjahres am 19. Juli 2011 gemäß § 5 Abs. 1 KitaG einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes durch die Beklagte hatte und dass damit im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen, wird auch von der Beklagten bejaht und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.

33

Zugleich steht damit fest, dass die Beklagte den Anspruch des Klägers zu 3. auf Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes nicht erfüllt sowie im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 lit. b SGB VIII zu Unrecht abgelehnt hat. Auch duldete im Sinne dieser Bestimmung die Bedarfsdeckung keinen zeitlichen Aufschub, weil der Anspruch auf einen Kindergartenplatz nur im Kindergartenalter erfüllt werden kann, aber auch weil beide Elternteile des Klägers zu 3. berufstätig sind und seine Großmutter mütterlicherseits zu seiner Betreuung nicht mehr bereit war, wie klägerseits unwidersprochen dargetan wurde. Da die Beklagte die Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an den Kläger zu 3. mit Schreiben vom 17. Mai 2011 unter Hinweis darauf abgelehnt hatte, sie könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihr "einfach die Plätze" fehlten, und sie ihm selbst mit Blick auf den Kindergarten M. Straße, dessen Eröffnung damals für Januar 2012 geplant war, nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbot, war im vorliegenden Fall die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Kläger zu 3. gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes an ihn nicht notwendig. Da die Beklagte nicht etwa fehlerhaft den geltend gemachten Anspruch auf einen Kindergartenplatz verneint, sondern sich letztlich auf eine seinerzeit bestehende objektive Unmöglichkeit der Erfüllung dieses Anspruchs mangels des Vorhandenseins ausreichend vieler Kindergartenplätze berufen hat, und da der Kläger zu 3. auf die Richtigkeit dieses Vorbringens vertrauen durfte, musste er davon ausgehen, dass ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes zwar formal Erfolg haben würde, ohne dass es dadurch jedoch zu einer Anspruchserfüllung durch Zurverfügungstellung eines Kindergartenplatzes kommen würde. Die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz kann indes nur verlangt werden, wenn durch diese eine rechtzeitige Abhilfe überhaupt erwartet werden kann (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 52] m.w.N.). Zudem erfasst § 36a Abs. 3 SGB VIII unmittelbar nicht die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen, sondern nur "Hilfen" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6 SGB VIII, deren Ablehnung wegen objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung eines bestehenden Anspruchs auf eine dieser "Hilfen" schlechterdings nicht vorstellbar ist. Dem ist im Rahmen der lediglich analogen Anwendung von § 36a Abs. 3 SGB VIII Rechnung zu tragen.

34

Auch war vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes ein Antrag, die Beklagte durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, dem Kläger zu 3. einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen, nicht geboten. Ein solches Erfordernis stellt § 36a Abs. 3 SGB VIII allgemein nicht auf (so das Urteil des BVerwG vom 12. September 2013 – 5 C 35.12 – NJW 2014, 1256 ff. [Rn. 51]) und fand sich auch früher allgemein nicht im richterrechtlichen Haftungsinstitut bei zulässiger Selbstbeschaffung. Jedenfalls aber in einem Fall wie dem vorliegenden konnte die Inanspruchnahme einstweiligen Primärrechtsschutzes nicht verlangt werden, weil dadurch – wie oben bereits ausgeführt – eine rechtzeitige Abhilfe nicht erwartet werden konnte. Unabhängig davon verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn ein gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundener Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen gesetzlich verbürgten Anspruch auf einen Kindergartenplatz schriftlich unter Hinweis darauf ablehnt, er könne "momentan die Zweijährigen nicht alle unterbringen", weil ihm "einfach die Plätze" fehlten, und selbst mit Blick auf die mehr als sieben Monate später geplante Eröffnung eines neuen Kindergartens nur einen Platz auf einer "Warteliste" anbietet, hernach jedoch geltend macht, vor der Selbstbeschaffung eines Kindergartenplatzes sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung deshalb geboten gewesen, weil ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe "dem Anspruch nicht entgegenhalten" könne, "dass die Kapazitäten der in Betracht kommenden Einrichtungen erschöpft seien", sondern auch "die Möglichkeiten einer vorübergehenden Überbelegung prüfen" müsse.

35

Schließlich ist davon auszugehen, dass der für den Kläger zu 3. selbstbeschaffte Platz im Kindergarten des "W. e.V." geeignet ist, den Leistungsinhalt des Rechtsanspruchs aus § 5 Abs. 1 KitaG zu erfüllen. Wie sich aus der vorgelegten Betriebserlaubnis ergibt, handelt es sich bei der Kindertagesstätte des "W. e.V." um einen Kindergarten im Sinne von § 1 Abs. 2 KitaG mit einer altersgemischten Gruppe. Hat das Jugendamt nicht rechtzeitig oder nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise über eine begehrte Hilfeleistung entschieden und beschafft sich ein Leistungsberechtigter daraufhin die begehrte Leistung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII selbst, so kann er an Stelle des Jugendamtes den sonst diesem zustehenden und nur begrenzt gerichtlich überprüfbaren Einschätzungsspielraum für sich beanspruchen. Denn in dieser Situation ist er – obgleich ihm der Sachverstand des Jugendamtes fehlt – dazu gezwungen, im Rahmen der Selbstbeschaffung eine eigene Entscheidung über die Geeignetheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme zu treffen mit der Folge, dass sich die Verwaltungsgerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbst beschafften Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus der ex-ante-Betrachtung des Leistungsberechtigten zu beschränken haben. Ist die Entscheidung des Leistungsberechtigten in diesem Sinne fachlich vertretbar, kann ihr im Nachhinein nicht etwa mit Erfolg entgegnet werden, das Jugendamt hätte eine andere Hilfe für geeignet gehalten (so das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 – 5 C 21.11 – BVerwGE 145, 1 ff. [Rn. 34]). Es ist nun weder seitens der Beklagten dargetan noch für den Senat sonst ersichtlich, dass die Auswahl des Kindergartens des "W. e.V." unvertretbar gewesen ist. Denn für diesen hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung eine Betriebserlaubnis erteilt. Eine solche ist gemäß § 45 Abs. 2 SGB VIII zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist danach in der Regel dann anzunehmen, wenn die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind, wenn ferner die gesellschaftliche und sprachliche Integration in der Einrichtung unterstützt wird sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden und wenn schließlich zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. Überdies bezuschusst die Beklagte nach eigenen Angaben die Betriebs- und Investitionskosten des Kindergartens des "W. e.V.", um dadurch "sicherzustellen, dass die Rahmenbedingungen hinsichtlich Gruppengröße, Personalausstattung, Räumlichkeiten und Gemeinnützigkeit eingehalten werden". Zwar zwingt letzteres allein nicht zur Annahme der Geeignetheit des Kindergartens des "W. e.V.", wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, spricht indes eher für dessen Geeignetheit, jedenfalls aber nicht dagegen. Auch handelt es sich bei diesem Kindergarten um den einer Elterninitiative, der im Bedarfsplan des Jugendamtes der Beklagten im Sinne von § 9 KitaG nicht ausgewiesen, sondern nur nachrichtlich in diesen übernommen wurde. Es ist indes unzutreffend, wenn die Beklagte allein deswegen geltend macht, "die Elterninitiative entspricht nicht den Standards der Landesverordnung zum KitaG RLP". Das ergibt sich bezüglich der Elterninitiative "W. e.V." nicht etwa aus der von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Landtagsdrucksache 15/2416, von dieser wurde auch sonst mit keinem Wort näher dargetan, inwiefern vorgeschriebene Standards im Kindergarten des "W. e.V." nicht erreicht werden.

36

Allerdings hat die Beklagte dem Kläger zu 3. im erstinstanzlichen Klageverfahren mit Schreiben vom 16. Mai 2012 einen Platz im Kindergarten M. Straße zum 1. Juni 2012 angeboten. Dies war auch rechtlich möglich und zulässig. Zwar haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten, doch ist dieser Anspruch nicht etwa in dem Sinne unteilbar, dass er nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt als der Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes geltend gemacht und erfüllt werden könnte. Der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wurde klägerseits indes mit Schreiben vom 13. Juni 2012 dauerhaft ausgeschlagen. Damit hat der Kläger zu 3. gegenüber der Beklagten ab dem 31. August 2012, dem Zeitpunkt, zu dem im Mai 2012 der Vertrag mit dem "W. e.V." hätte gekündigt werden können, auf seinen Primäranspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG verzichtet. Folglich stand ihm ab dem 1. September 2012 auch kein sekundärer Aufwendungsersatzanspruch mehr zu.

37

Es kann dahinstehen, ob etwas anderes dann gelten würde, wenn dem Kläger zu 3. am 1. September 2012 ein Wechsel in den Kindergarten M. Straße nicht hätte zugemutet werden können. Davon kann nämlich nicht ausgegangen werden. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu sehen, dass stets bereits der Wechsel aus der Familie, bei Kleinkindern insbesondere von der primären Betreuungsperson Mutter, in eine Kindertagespflegestelle oder – wie hier – in eine Tageseinrichtung mit (einer) neuen Betreuungsperson(en) erfolgt ist. Auch danach kommt es häufig zum Wechsel der Tagesbetreuungsperson, etwa bei deren zumindest vorrübergehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben wegen Heirat, Schwangerschaft, Weiterbildung, Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze, ferner beim Wechsel der Funktion der Tagesbetreuungsperson innerhalb der Einrichtung oder bei deren Wechsel in eine andere Einrichtung aufgrund einer Beförderung oder eines Umzugs oder auch nur vertretungshalber. Daneben kommt es aber auch in einer Vielzahl von Fällen zum Wechseln der Einrichtung durch das Kind, etwa infolge von Unzufriedenheit mit der ausgewählten Einrichtung, wegen des Wechsels von der Kindertagespflege in eine Kinderkrippe oder von einer Kinderkrippe in einen Kindergarten, infolge eines Wegzuges – wie jetzt im vorliegenden Fall – in einen anderen Ort, aber auch infolge eines Umzuges innerhalb eines größeren Ortes. Angesichts von alledem sind Kinder in ihrem Vorschulleben oft auch mehrfach von einem Wechsel einer Tagesbetreuungsperson betroffen. Wie sich aus der klägerseits vorgelegten Abhandlung "Erzieherqualifikation und stabile Betreuungsverhältnisse" von Hans-Joachim Laewen (KitaDebatte 02/1994, S. 64 ff.) ergibt, ist nun der Aufbau einer neuen Beziehung zu einer neuen Betreuungsperson "für jedes Kind mit erheblichen Anpassungsleistungen verbunden, die ihm nicht zu oft zugemutet werden sollten" (a.a.O. S. 66; kursive Hervorhebung durch den Senat). Deshalb geht der Senat davon aus, dass einem Kind ein Einrichtungswechsel, der ja dem sehr viel einschneidenderen Wechsel aus der Familie in eine Tageseinrichtung nachfolgt, grundsätzlich zugemutet werden kann. Anders mag es ausnahmsweise dann sein, wenn dem in Rede stehenden Einrichtungswechsel bereits eine Vielzahl von Wechseln der Tagesbetreuungsperson(en) vorausgegangen ist oder aber wenn das Kind etwa wegen in seiner Person bestehender besonderer emotionaler oder psychischer Umstände einen Betreuer- oder gar Einrichtungswechsel besonders schlecht oder – etwa bei einer Störung aus dem autistischen Formenkreis – fast gar nicht verkraftet. Derartiges wurde im vorliegenden Fall klägerseits nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger zu 3. wäre bei einem Wechsel im Sommer 2012 in den Kindergarten M. Straße rund drei Jahre alt gewesen, der Wechsel aus der Familie in den Kindergarten des "W. e.V." hätte bereits nahezu ein Jahr zurückgelegen. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurde klägerseits auch nicht davon berichtet, dass dem Kläger zu 3. derzeit der Wechsel in einen Kindergarten in D. besonders schwerfiele.

38

Angesichts von alledem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zu 3. für den Zeitraum 5. September 2011 bis 31. August 2012 seine Aufwendungen für den zu Recht selbstbeschafften Platz im Kindergarten des "W. e.V." zu ersetzen. Für 2011 hat ihm der "W. e.V." – dafür sprechen jedenfalls dessen in der mündlichen Verhandlung vorgelegten "Bestätigungen" – vier ganze Monate und für Januar bis Juli 2012 sieben ganze Monate als "Kind bis drei Jahre" und für August 2012 einen Monat als "Kind über drei Jahre" in Rechnung gestellt. Insoweit geht der Senat von den Angaben im Vertrag vom 4. August 2011 aus, nämlich von einem Elternbeitrag in Höhe von 250,00 €/M für "Kinder bis drei Jahre" und von 200,00 €/M für "Kinder über drei Jahre", jeweils abzüglich der von der Beklagten unmittelbar an den "W. e.V." gezahlten 153,00 €/M. Mithin errechnet sich ein Aufwendungsersatzbetrag von (11 x [250 – 153] + 1 x [200 – 153] =) 1.114,00 €. Bezüglich der Kosten für eine Musikstunde und der sonstigen Kosten, die den in der mündlichen Verhandlung des Senats klägerseits vorgelegten "Bestätigungen" des "W. e.V." ersichtlich zugrunde liegen, besteht indes kein Aufwendungsersatzanspruch des Klägers zu 3., weil sich insoweit aus § 5 Abs. 1 KitaG kein Primäranspruch ergibt. Da er im Zeitraum 1. August 2012 bis 15. Mai 2014 keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr hat, ist seine weitergehende Berufung zurückzuweisen.

39

Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Berufung zurückgenommen wurde, aus § 155 Abs. 2 VwGO sowie im Übrigen bezüglich der Berufungen der Kläger zu 1. und 2. aus § 154 Abs. 2 und bezüglich der Berufung des Klägers zu 3. aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei hat der Senat für den Zeitraum vom 16. Mai 2014 bis zum 4. September 2015 fünfzehneinhalb Monate zu den vom "W. e.V." für die viereinhalb Monate vom 1. Januar bis zum 15. Mai 2014 bestätigten Kosten angesetzt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird nicht für notwendig erklärt, weil nur die Kläger zu 1. und 2. Widerspruch erhoben hatten, ihre Berufungen indes keinen Erfolg haben. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 ZPO.

41

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 35a Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung


(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und2. daher ihre Teilhabe am Leben in d

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 27 Hilfe zur Erziehung


(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe f

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn 1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Per

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36a Steuerungsverantwortung, Selbstbeschaffung


(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 45 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung


(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreib

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.