Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 18 K 14.3284

published on 13/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Juli 2016 - M 18 K 14.3284
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Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, an den Kläger zu 2) 4.610,- EUR zu zahlen, einschließlich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger und die Beklagte haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Erstattung von Mehraufwendungen für die Unterbringung des am 29. April 2011 geborenen Klägers zu 2) in einer privaten Kinderkrippe. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2).

Die Eltern des Klägers zu 2) meldeten ihn am 8. April 2013 in der Kinderkrippe ...-Straße der Beklagten an, welche federführend für sechs weitere Krippen tätig war. Mit Schreiben vom 17. April 2013 wurde den Eltern von dieser Einrichtung mitgeteilt, dass in diesen Einrichtungen kein Platz angeboten werden könne.

Unter dem 11. Juni 2013, eingegangen am 17. Juni 2013 meldeten die Eltern des Klägers zu 2) den weiterhin bestehenden Bedarf für einen Vollzeitbetreuungsplatz ab sofort mit einer Gesamtbetreuungszeit von 50 - 55 Stunden bei der KITA-Servicestelle U 3 an. Es wurden zwei Arbeitszeitbescheinigungen der Kindseltern beigefügt, woraus hervorgeht, dass Vollzeitbeschäftigungen ausgeübt werden. Auf dem Fragebogen wurde zugleich die neue Adresse ab 1. Juli 2013 in ... mitgeteilt. Die Klägerin zu 1) gab die aktuelle Adresse nochmals telefonisch am 8. Juli 2013 bekannt.

Der Kläger zu 2) besuchte ab 15. Juli 2013 die Kinderkrippe „...“ mit Betreuungszeiten von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr für 5 Tage die Woche, wobei monatlich 1.050,00 EUR Kosten angefallen sind.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2013 bot die Beklagte den Kindseltern einen Platz in der Einrichtung ... an, welche voraussichtlich im November 2013 eröffnen sollte. Die Klägerin zu 1) lehnte den Platz wegen der langen Fahrzeit telefonisch am 29. Juli 2013 ab. Der Kläger zu 2) wurde ausweislich einer internen Aktennotiz vom 7. August 2013 auf die Interessentenliste für die Einrichtung ... gesetzt.

Unter dem 15. August 2013 rügten die Eltern des Klägers zu 2), dass trotz zweimaliger Mitteilung der neuen Adresse diese nicht bei der Platzsuche berücksichtigt worden sei. Zudem sei auf die Dringlichkeit eines Kitaplatzes ab spätestens 1. August 2013 hingewiesen worden. Zudem sei das Platzangebot in der Einrichtung ... ab voraussichtlich November zu unkonkret. Es fehlten unter anderem die Informationen zu den Beleg-/Öffnungszeiten. Sie benötigten eine ganztätige Betreuung ihres Sohnes. Unter Hinweis auf die Nichterfüllung des ab 1. August 2013 bestehenden Rechtsanspruches auf einen städtischen Kitaplatz wurde die Beklagte aufgefordert, die Differenzkosten zwischen städtischer Kita und privater Kita ab 1. August 2013 bis zur Bereitstellung eines städtischen Kitaplatzes in Wohnortnähe zu erstatten.

Mit Telefonat vom 10. September 2013 wurde der Klägerin zu 1) ein Platz in der Einrichtung ... angeboten, welcher telefonisch am 16. September 2013 wegen nicht ausreichender Betreuungszeiten abgelehnt wurde. Es bestehe weiterhin Interesse an einem Platz in der ....

Mit E-Mail vom 17. September 2013 mahnte sie die fehlende Rückmeldung auf ihre Forderung der Differenzkosten an und teilte mit, dass die demnächst eröffnende Kita ... des Trägers ... e.V. hinsichtlich der Betreuungszeiten von 7.00 Uhr - 18.00 Uhr passend sei. Daraufhin wurde der Klägerin zu 1) unter dem 26. September 2013 die Vormerkung für die Einrichtung am ... mitgeteilt, und dass diese Einrichtung voraussichtlich erst im Dezember 2013/Januar 2014 eröffnet werde. Zugleich wurde der geltend gemachte Anspruch auf die Mehrkosten der Unterbringung in der privaten Kinderkrippe abgelehnt und auf die Möglichkeit der Übernahme der Kosten im Rahmen der wirtschaftlichen Jugendhilfe nach § 90 SGB VIII unter Prüfung der individuellen Einkommensverhältnisse hingewiesen.

Die Klägerin zu 1) bekundete am 4. Oktober 2013 Interesse am Platz am ..., welcher aufgrund der späteren Eröffnung Ende Februar 2014 erst ab 24. März 2014 durch den Kläger zu 2) in Anspruch genommen werden konnte.

Die Kläger ließen mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. Juli 2014, eingegangen am 30. Juli 2014, beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und beantragen,

die Beklagte zur Zahlung von 7.863,00 EUR zzgl. Prozesszinsen zu verurteilen.

Der Aufwendungsersatzanspruch stütze sich auf § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog, wobei sich der Aufwendungsersatz am zivilrechtlichen Auftragsverhältnis bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag analog §§ 683, 687 BGB orientiere. Es erschließe sich vor allem aus den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intentionen, dass der Aufwendungsersatzanspruch auch auf die Nichterfüllung eines Anspruchs auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege anzuwenden sei. Die Beklagte sei über den Bedarf rechtzeitig in Kenntnis gesetzt worden. Beigefügt wurde unter anderem ein Schreiben des Einrichtungsträgers ... vom 4. April 2014, wonach der Elternbeitrag für das Kitajahr 2013/2014 auf 128,- EUR monatlich festgesetzt wurde.

Die Beklagte beantragte unter dem 21. Oktober 2014,

die Klage abzuweisen.

Zum Sachverhalt wurde ergänzt:

Die Einrichtung ... sei ursprünglich als Einrichtung ... geführt worden.

In rechtlicher Hinsicht wurde unter anderem ausgeführt:

Der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz sei erst durch die Rückmeldung mittels Bedarfsformular bei der Kitaelternberatungsstelle, ehemals KITA-Servicestelle U 3, geltend gemacht worden. Darüber hinaus wäre der Anspruch auch durch einen Platz in allen förderfähigen Kindertageseinrichtungen im Sinne des bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes - BayKiBiG - unabhängig von der Höhe des dafür anfallenden Elternbeitrags erfüllt worden. Die Einrichtung „...“ sei eine nach dem BayKiBiG geförderte Einrichtung. Davon abgesehen seien der Familie des Klägers bereits mit Schreiben vom 17. Juli 2013 neben dem Angebot für die Einrichtung ... Übergangslösungen zur Betreuung angeboten worden. Auch ein Platz in der Einrichtung ..., welche ca. 300 m von der Wohnung der Familie des Klägers entfernt sei, sei zur Erfüllung des Rechtsanspruches im Hinblick auf die angegebenen variablen Arbeitszeiten der Eltern und bei Öffnungszeiten von Montag bis Donnerstag von 7.30 Uhr - 17.00 Uhr und Freitag von 7.30 Uhr - 16.30 Uhr geeignet gewesen. Das Risiko, dass Neueinrichtungen nicht zum angegebenen Zeitpunkt eröffnen könnten, werde mit dem Angebot einer Übergangsbetreuung aufgefangen.

Die Klägerbevollmächtigten erwiderten unter dem 24. November 2014:

In der Regel bringe die Klägerin zu 1) den Kläger zu 2) diesen morgens in die Kita und hole ihn abends ab. In der Branche der Klägerin zu 1) sei eine Anwesenheit von 9.00 Uhr - 18.00 Uhr üblich. Im Bedarfsmeldeformular seien die notwenigen Betreuungszeiten mit 7.30 Uhr - 18.00 Uhr angegeben worden, da die Arbeitszeit der Klägerin zu 1) von 8.00 Uhr - 18.00 Uhr sei.

Die von der Beklagten erwähnten Übergangsangebote seien nicht erfolgt, jedenfalls nicht im Telefonat der Mutter des Klägers zu 2) mit der KITA-Servicestelle U 3 im Juli 2013. Nach der Information über die Eröffnung der Einrichtung ... nicht vor März 2014 sei der Klägerin zu 1) geraten worden, den Vertrag bei der „...“ zu verlängern, gegebenenfalls könne der Kläger zu 2) für maximal zwei Monate in der Einrichtung ... unterkommen. In privaten Kindertageseinrichtungen erfolge eine Beitragsstaffelung nur entsprechend der Betreuungszeit. Es werde auf die in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB VIII vorgeschriebene Staffelung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach Einkommen, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie sowie tägliche Betreuungszeit hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2015 ergänzen die Klägerbevollmächtigten ihre Argumentation unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 17. November 2015 - 12 ZB 15.1191 - dahingehend, dass bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kitaplatz die Verwaltungsgerichte nur das Vorhandensein des jugendhilferechtlichen Bedarfs zu prüfen hätten, sich aber hinsichtlich der Geeignetheit und Erforderlichkeit der selbstbeschaffenen Hilfe auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus exante Sicht der Leistungsberechtigten beschränken müssten. Ein Kitaplatz mit einem höheren Elternbeitrag als demjenigen in einer kommunalen Einrichtung könne den Rechtsanspruch wegen des damit verbundenen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses nicht erfüllen, so dass eine Kompensation durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages bzw. im Falle der Selbstbeschaffung durch Übernahme der Mehrkosten analog § 36a Abs. 3 SGB VIII erfolgen müsse.

Die Beklagte trat diesen Ausführungen mit Schreiben vom 27. Juni 2016 entgegen:

Sie halte es für zumutbar, für das Bringen und Holen des Kindes einen PKW einzusetzen bzw. sich einen zu beschaffen - zum Beispiel im Rahmen von Carsharing oder anderweitiger Anmietung. Die vertretbare Wegzeit sei stets im Einzelfall zu bestimmen. Als Orientierung halte sich die Beklagte an den zumindest in der neueren Verwaltungsgerichtsrechtsprechung häufig zugrunde gelegten Maßstab, wonach eine Kindertageseinrichtung innerhalb von rund 30 Minuten vom Wohnort der Familie bzw. von der Arbeitsstelle des bringenden bzw. holenden Elternteils erreichbar sein sollte, wobei ein zeitlicher Gesamtaufwand von ca. 60 Minuten nicht überschritten werden dürfe. Aus dem Bedarfsformular ergebe sich zudem nicht, dass und warum der Vater zum Bringen und Holen des Kindes zur/aus der KITA nicht verfügbar sein solle. Darüber hinaus handele es sich aus Sicht der Beklagten bei den geltend gemachten Aufwendungen überwiegend um Luxusaufwendungen, d. h. sich auf Zusatzangebote beziehende Leistungsbestandteile. Außerdem sei hinsichtlich des Betreuungsbedarfes einzuwenden, dass der Umfang des bedarfsunabhängigen Grundanspruchs nach verbreiteter Meinung bei 20 Std./Woche bzw. einem Halbtagesplatz liege. Dies entspreche auch der Annahme des bayerischen Landesgesetzgebers in Art. 2 Abs. 2 bzw. Art. 21 Abs. 4 Satz 5 BayKiBiG, wonach ein Besuch von in der Regel 20 Std./Woche der überwiegenden Anzahl der Kinder in der Einrichtung eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung ermögliche. Für einen darüber hinaus liegenden Betreuungsbedarf müssten objektivierbare Gründe vorliegen. Nicht ausreichend sei der bloße subjektive Wunsch der Personensorgeberechtigten. Es gehe nicht um einen Rechtsanspruch der Eltern, die jeweils von ihnen gewünschte Berufstätigkeit bzw. ihre Arbeitszeiten durch die Verwahrung der Kinder in Kindertageseinrichtungen/-tagespflege abdecken zu lassen. Auf einen überlangen zeitlichen Umfang, der nicht mehr der Erfüllung des eigentlichen Zwecks der frühkindlichen Förderung diene, gebe § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Anspruch. Zu beachten sei auch, dass gerade Kleinst- bzw. Kleinkinder nicht in einem Maße aufnahmefähig seien, als dass nach einer gewissen Zeitdauer noch eine Frühförderung erfolgen könnte. Es bestehe kein Anspruch der Eltern auf bestmögliche Vereinbarkeit der Kindesbetreuung mit dem Berufsleben. Eine reine Betreuung - ähnlich einer Aufbewahrung - des Kindes sei nicht Gegenstand des Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz bzw. auf Tagespflege. Die Beklagte rügte ferner, dass vor der Selbstbeschaffung die vorherige Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz erforderlich gewesen wäre.

Die Klägerbevollmächtigten erwiderten mit Schriftsatz vom 5. Juli 2016 und ergänzten ihr Vorbringen.

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Juli 2016 verwiesen.

Gründe

Die Klage der Klägerin zu 1) ist unzulässig.

Der Klägerin zu 1) fehlt die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), denn der dem Aufwendungsersatzanspruch zugrunde liegende Primäranspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nennt als Berechtigten ausdrücklich und allein das Kind (vgl. BVerwG, U.v. 12.9.2013 - 5 C 35/12 - juris, Rn. 47).

Insofern war die Klage abzuweisen

Die Klage des Klägers zu 2) ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Ablehnung von Aufwendungsersatz für die Zeit vom 1. August - 31. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Ihm steht nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) für diesen Zeitraum ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wenn Hilfen abweichend von den Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift vom Leistungsberechtigten selbst beschafft werden, zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilf vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,

2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen

und

3. die Deckung des Bedarfs

a) bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung

oder

b) bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung

keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.

1. Der Kläger hat der Beklagten vor der Selbstbeschaffung durch den Abschluss des Betreuungsvertrages mit der „...“ zum 15. Juli 2013 über seinen Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt.

Der Hilfebedarf wurde am 8. April 2013 durch die Anmeldung in der für sechs weitere Krippen federführenden Kinderkrippe „...“ an die Beklagte herangetragen. Die Nichtbeachtung der innerorganisatorischen Zuständigkeitsverteilung - Anmeldung des Rechtsanspruchs bei der Tageseinrichtung statt bei der zuständigen KITA-Servicestelle U 3 - ist unschädlich, da der Antrag durch die unzuständige Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten war.

2. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes lagen bei Inkrafttreten des Rechtsanspruches am 1. August 2013 vor.

Gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege, wobei sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet (§ 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII). Da sich dieser Rechtsanspruch nicht mit dem Innehaben eines Betreuungsplatzes erschöpft, sondern der Jugendhilfeträger einen Platz in einer Einrichtung, die hinsichtlich der Krippenbeitragshöhe einer kommunalen Einrichtung gleichsteht, durch aktives Handeln verschaffen bzw. bereitstellen muss, ist das klägerische Begehren durch die Inanspruchnahme eins Platzes in der privaten Einrichtung „...“ ab dem 15. Juli 2013 nicht erfüllt. Insbesondere hat die Mutter des Klägers zu 2) am 29. Juli 2013 in einem Telefonat mit der KITA-Servicestelle deutlich gemacht, dass der Platz in der „...“ zu teuer sei. Die Beklagte hat ihre Vermittlungsbemühungen auch fortgesetzt.

Die Mutter des Klägers zu 2) hat den mit Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2013 angebotenen Platz in der ... zu Recht als unzumutbar abgelehnt.

Zum einen konnte den Eltern angesichts des ab 1. August 2013 bestehenden Rechtsanspruches nicht zugemutet werden, einen Betreuungsplatz in einer Einrichtung anzunehmen, welche voraussichtlich erst im November 2013 eröffnet werden soll, zumal die Behebung des Fachkräftemangels nicht durch die Beklagte beeinflusst werden kann. Zum anderen scheitert die Zumutbarkeit des angebotenen Platzes an zu langen Fahrzeiten von der Wohnung der Eltern zur Einrichtung. Das Kind wird von der Mutter mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Krippe gebracht. Es liegt auf der Hand, dass der Kindsvater bei einem Arbeitsbeginn ab 6.00 Uhr in ... das Kind weder zur Krippe bringen, noch aufgrund variierender Arbeitszeiten regelmäßig abholen kann. Die Anschaffung oder Anmietung eines zweiten PKW zur eventuellen Verkürzung der Fahrzeiten kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht gefordert werden.

Nach dem im Urteil der Kammer vom 18. September 2013 (M 18 K 13.2256) entwickelten Maßstab ist eine halbe Stunde einfache Fahrzeit zur Krippe bzw. von dieser zurück zur Wohnung mit nur einmaligem Umsteigen dem Kind und seinen Eltern in der Großstadt zumutbar. Als zeitlicher Gesamtaufwand für den Elternteil, der das Kind zur Krippe bringt und/oder abholt, sind grundsätzlich 60 Minuten zumutbar. Auch wenn kürzere bzw. schnellere Wege zur Kinderbetreuungseinrichtung oder sogar eine fußläufige Erreichbarkeit - auch in einer Großstadt wie München - wünschenswert wären, so wird dies oft nicht zu realisieren sein. Aufgrund der starken - noch weiter fortschreitenden - Verdichtung fehlen Flächen für Kitas mit den für diese erforderlichen Freiflächen gerade im Zentrum und den unmittelbar angrenzenden Stadteilen. Es ist hierbei zu berücksichtigen, dass in München die Bewältigung kurzer Strecken mit dem öffentlichen Personennahverkehr trotz des relativ gut ausgebauten Verkehrsnetzes sehr schnell eine Zeit von insgesamt 30 Minuten in Anspruch nimmt.

Vor dem Hintergrund, dass § 24 Abs. 2 SGB VIII zwar die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben verbessern sollte, ist damit kein Anspruch auf die Schaffung von optimalen Kinderbetreuungsmöglichkeiten verbunden. Es liegt trotz des Anspruchs auf Verschaffen eines KITA-Platzes im Verantwortungsbereich der Eltern, bei ihrer Berufstätigkeit auf die Belange ihrer in diesem Zusammenhang noch Kleinkinder im Alter von ein bis drei Jahren Rücksicht zu nehmen. Folglich ist als Maßstab für die Erfüllung des Anspruchs auf Förderung in einer Kita oder in Kindertagespflege die Erreichbarkeit in vertretbarer Zeit anzusetzen. Nach der maßgeblichen Fahrplanauskunft des Münchner Verkehrsverbundes (MVV) vom 30. Juli 2013 ist die angebotene Kinderkrippe in der ... von der Wohnung der Eltern im „...“, einen Fußweg von insgesamt 13 Minuten eingeschlossen, in 42 Minuten nach dreimaligem Umsteigen erreichbar. Unabhängig von der zu langen Dauer ist ein dreimaliges Umsteigen mit einem Kleinkind ein nicht zumutbarer Aufwand.

Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhaltete das Schreiben vom 17. Juli 2013 mangels konkreter Angaben zum Ort und den Betreuungszeiten der befristeten Übergangsgruppe kein zumutbares, anspruchserfüllendes Angebot.

Dies gilt auch für das Schreiben vom 26. September 2013, das ebenfalls nur von „Bemühungen zur Bereitstellung eines Platzes in einer befristeten Übergangsgruppe“ spricht. Die Klägerin zu 1) konnte angesichts der deutlich gemachten Dringlichkeit, trotz der Unterbringung des Klägers zu 2) in einer privaten Einrichtung möglichst schnell einen günstigen städtischen oder vergleichbar günstigen Kita-Platz zu bekommen, nicht darauf verwiesen werden, hinsichtlich des Ortes und der Betreuungszeiten der möglichen Übergangseinrichtung nochmals ausdrücklich nachzufragen. Die Kindsmutter hat sich mehrfach in Telefonaten am 8. Juli 2013, 29. Juli 2013, 7. August 2013 sowie im Schreiben vom 15. August 2013 nach freien Plätzen erkundigt.

Die erwähnte Kurzzeit- und Notbetreuungsstelle in der Einrichtung „...“ in der ... könnte allenfalls dann ein zumutbares Platzangebot sein, wenn nach der maximal möglichen Betreuungszeit von zwei Monaten sicher ein fester Platz zur Verfügung gestellt werden kann. Es erscheint nämlich fraglich, ob dem Kläger zu 2) nach einer Eingewöhnung in der privaten Kinderkrippe der Besuch einer auf 2 Monate befristeten Betreuungseinrichtung mit anschließend nochmaliger Eingewöhnung in eine Einrichtung mit einem festen Platz zumutbar gewesen wäre.

Der Hinweis auf die Möglichkeit der Betreuung in Kindertagespflege war unbeachtlich, da die Eltern nur einen Platz in einer Tageseinrichtung wünschten (Wunsch- und Wahlrecht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII; vgl. zum Ganzen: BayVGH v. 17.5.2015 - 12 ZB 15.1191). Erst der am 10. September 2013 angebotene, nur 300 m von der Wohnung der Eltern entfernte und damit sogar fußläufig zu erreichende, sofort belegbare Platz entsprach den Anforderungen an einen bedarfsgerechten Ganztagesbetreuungsplatz. Nach der durch die Beklagte eingeholten Auskunft war die Einrichtung von Montag bis Donnerstag von 7.30 - 17.00 Uhr und freitags von 7.30 - 16.30 Uhr geöffnet. § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII gewährt dem Kläger einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung nach seinem individuellen Bedarf. Nach dem Wunsch der Eltern sollte die Betreuung von Montag bis Freitag von 7.30/8.00 Uhr - 18.00 Uhr, folglich 10 - 10,5 Std. täglich und 50 - 55 Std. wöchentlich möglich sein.

Mit Blick auf den Förderauftrag nach § 22 SGB VII als Leitziel der Kindertagesbetreuung und auf das Kindeswohl sind den Wünschen der Eltern hinsichtlich des zeitlichen Betreuungsumfanges Grenzen gesetzt. Folglich muss nicht jedes subjektive Interesse der Eltern als Bedarf anerkannt werden, auch wenn die Unterstützung der Erziehungsarbeit in der Familie sowie die Verbesserung der Vereinbarkeit von Kindererziehung und Erwerbstätigkeit (vgl. § 22 Abs. 2 SGB VIII; BT-Drs. 16/10173, S. 1; BT-Drs. 16/9299, S. 10) weitere Zwecke des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII darstellen und eine wöchentliche oder tägliche Höchstbetreuungszeit im SGB VIII nicht ausdrücklich genannt ist.

Für die Festlegung einer mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Obergrenze ist das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, die Qualität der Eltern-Kind-Beziehung sowie die Ausgestaltung der Betreuung maßgebend. Demzufolge soll umso kürzer außerfamiliär betreut werden, je jünger das Kind ist. Eine Betreuung durch Kindertagespflegepersonen in der vertrauten Umgebung ist zeitlich anders zu bewerten als die Betreuung außerhalb der elterlichen Wohnung in einer Kinderkrippe. Die regelmäßige Obergrenze für eine unter Kindeswohlgesichtspunkten hinnehmbare Fremdbetreuung liegt nach Ansicht des Gerichts bei 9 Std. täglich bzw. 45 Std. wöchentlich (so auch OVG NRW v. 14.8.2013 - 12 B 793/13 unter Hinweis auf Meysen/Beckmann, Rechtsanspruch U 3: Förderung in Kita und Kindertagespflege, S. 75; Struck in Wiesner, Komm. zum Kinder- und Jugendhilferecht, Rz. 35 zu § 24 SGB VIII; a.A.: FK SGB VIII, 7. Aufl. Rz. 45 zu § 24 SGB VIII, bei Vollzeittätigkeit von 8 Std. tägliche Betreuungszeiten von 9 - 10 Std. und bei längerer Anfahrtszeit noch länger).

Die genannte Höchstbetreuungszeit zugrunde gelegt, hat die Beklagte mit dem Platzangebot am ... mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 46 Std. den Rechtsanspruch des Klägers zu 2) erfüllt.

3. Die Deckung des bei dem Kläger zu 2) gegebenen Bedarfs der Förderung in einer Tageseinrichtung duldete auch keinen zeitlichen Aufschub im Sinn des § 36a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII.

Der Kläger zu 2) musste vor der Geltendmachung des Aufwendungsersatzanspruches hinsichtlich der Durchsetzung des Rechtsanspruches aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht um vorläufigen Rechtschutz nachsuchen, da nicht absehbar war, wann der Träger seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung würde genügen können (BayVGH, a. a. O., Rz. 37).

Im Ergebnis steht fest, dass der dem Kläger zu 2) ab dem 1. August 2013 zustehende Rechtsanspruch auf die Verschaffung eines Krippenplatzes verspätet - nämlich erst am 10. September 2013 - erfüllt wurde.

4. Der dem Kläger zustehende Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII analog bemisst sich nach dem Umfang und der Höhe (§ 670 BGB analog) nach denjenigen Aufwendungen, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Dies schließt Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein.

Die Beklagte hat neben den Monaten August und September auch Aufwendungsersatz für die bis zum ersten möglichen Kündigungstermin in der privaten Einrichtung weiter anfallenden Monatsbeiträge zu leisten. In Anbetracht der in Punkt 5.1 des Betreuungsvertrages mit der „...“ vereinbarten dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsersten sind auch die Monate Oktober bis Dezember in den Aufwendungsersatz miteinzubeziehen.

Der Umfang des Aufwendungsersatzes entspricht den monatlichen Betreuungskosten für die vereinbarten Regelleistungen. Ausweislich des Betreuungsvertrages sowie des dargestellten Tagesablaufes sind keine Luxusangebote ersichtlich. Von den Betreuungskosten in Höhe von monatlich 1.050,- EUR sind im Wege des Vorteilsausgleichs die ersparten fiktiven Teilnahmebeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII abzusetzen. Unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens im maßgebenden Jahr 2011 wäre für den Besuch des Klägers in einer städtischen Kinderkrippe bei bis zu 9 Stunden täglicher Betreuungszeit ein Kostenbeitrag von insgesamt 128,- EUR angefallen, der sich aus einer Besuchsgebühr in Höhe von 63,- EUR (Anlage 1 der Kindertageseinrichtungsgebührensatzung), 60,- EUR Verpflegungspauschale und 5,- EUR Spielgeld zusammensetzt.

Der dem Kläger zuzusprechende Aufwendungsersatz beläuft sich - ausgehend von den Aufwendungen für 5 Monate für den Besuch in der „...“ in Höhe von 5.250,- EUR - nach Abzug der ersparten Aufwendungen in Höhe von 640,- EUR auf 4.610,- EUR.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Prozesszinsen stützt sich auf § 291 BGB analog.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO - insbesondere im Hinblick auf die für die Entscheidung maßgebende Ansicht einer Höchstbetreuungszeit - grundsätzliche Bedeutung hat.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 17/11/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str
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Tenor Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts wird abgeändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
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published on 21/03/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstre
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Annotations

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.

(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.

(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.

(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.

(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.

(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht.

(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen

1.
die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
2.
die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
3.
den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege besser miteinander vereinbaren zu können.
Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern zusammen.

(3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.

(4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. Das Nähere regelt das Landesrecht.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn

1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2.
die Erziehungsberechtigten
a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.

(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.

(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.

(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.

(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn

1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat,
2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und
3.
die Deckung des Bedarfs
a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder
b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat.
War es dem Leistungsberechtigten unmöglich, den Träger der öffentlichen Jugendhilfe rechtzeitig über den Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen, so hat er dies unverzüglich nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Für die Inanspruchnahme von Angeboten

1.
der Jugendarbeit nach § 11,
2.
der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 3 und
3.
der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24
können Kostenbeiträge festgesetzt werden.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 kann der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder ein Teilnahmebeitrag auf Antrag ganz oder teilweise vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn

1.
die Belastung
a)
dem Kind oder dem Jugendlichen und seinen Eltern oder
b)
dem jungen Volljährigen
nicht zuzumuten ist und
2.
die Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.
Lebt das Kind oder der Jugendliche nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Zwölften Buches entsprechend, soweit nicht Landesrecht eine andere Regelung trifft. Bei der Einkommensberechnung bleiben das Baukindergeld des Bundes sowie die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz außer Betracht.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 sind Kostenbeiträge zu staffeln. Als Kriterien für die Staffelung können insbesondere das Einkommen der Eltern, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit des Kindes berücksichtigt werden. Werden die Kostenbeiträge nach dem Einkommen berechnet, bleibt das Baukindergeld des Bundes außer Betracht. Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden.

(4) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 wird der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Eltern über die Möglichkeit einer Antragstellung nach Satz 1 bei unzumutbarer Belastung durch Kostenbeiträge zu beraten. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.