Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78b Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts

(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung),
2.
differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und
3.
Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung (Qualitätsentwicklungsvereinbarung)
abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a Satz 2.

(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis d erfüllen.

(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.

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Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 5 Wunsch- und Wahlrecht


(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. (2) Der Wahl und den Wünschen so

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78a Anwendungsbereich


(1) Die Regelungen der §§ 78b bis 78g gelten für die Erbringung von 1. Leistungen für Betreuung und Unterkunft in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform (§ 13 Absatz 3),2. Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder (§ 19),

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78d Vereinbarungszeitraum


(1) Die Vereinbarungen nach § 78b Absatz 1 sind für einen zukünftigen Zeitraum (Vereinbarungszeitraum) abzuschließen. Nachträgliche Ausgleiche sind nicht zulässig. (2) Die Vereinbarungen treten zu dem darin bestimmten Zeitpunkt in Kraft. Wird ein

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 78g Schiedsstelle


(1) In den Ländern sind Schiedsstellen für Streit- und Konfliktfälle einzurichten. Sie sind mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit einer gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie von Vertretern der Träger der E
zitiert 4 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 36 Mitwirkung, Hilfeplan


(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwickl

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 72 Mitarbeiter, Fortbildung


(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen bei den Jugendämtern und Landesjugendämtern hauptberuflich nur Personen beschäftigen, die sich für die jeweilige Aufgabe nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbild

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe


Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringu

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 38 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen


(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtl

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 12 ZB 13.388

bei uns veröffentlicht am 13.04.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Beteiligten streiten ü

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2019 - 12 ZB 16.1982

bei uns veröffentlicht am 15.07.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beteiligten streiten über die Über

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 12 ZB 16.1967

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beteiligten streiten über die Kost

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2019 - 12 ZB 16.1920

bei uns veröffentlicht am 25.06.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Klägerin beansprucht mit ihrer Kla

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2017 - 12 ZB 17.1508

bei uns veröffentlicht am 04.10.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Kläger, ein in der Jugendhilfe überr

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 12.6299

bei uns veröffentlicht am 30.04.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. III. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verfolgt mit der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. Jan. 2016 - W 3 K 15.7

bei uns veröffentlicht am 21.01.2016

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2014 verpflichtet, unter insoweitiger Zurücknahme der Bescheide vom 5. Juni 2012 und 9. August 2012 T. K. für die Schuljahre 2011/2012 und 2012/2013 Eingliederu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.318

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.317

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Beklagten betreiben als Trägerinn

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.316

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.314

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 12 C 18.313

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die Klägerin betreibt als Trägerin de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Nov. 2015 - 12 ZB 15.1191

bei uns veröffentlicht am 17.11.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Verfahrensbeteiligten str

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 12 CE 17.704

bei uns veröffentlicht am 24.07.2017

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 9. März 2017 (Az. M 18 E 17.315) wird aufgehoben. II. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2016 - 12 CE 16.1172

bei uns veröffentlicht am 19.08.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antragsteller, der in einer von ihm angemie

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Feb. 2014 - 3 K 13.219

bei uns veröffentlicht am 13.02.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Parteien streiten über den Umfang, in dem der B

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - M 18 K 16.2811

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen. Gründe I. Die Parteien streiten über die im Anschluss an das Verfahren M 18 K 15.469

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - M 18 K 15.4371

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen. Gründe I. Die Beklagten sind Trägerinnen der freien Jugendhilfe und Betreiber versch

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - M 18 K 15.4691

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen. Gründe I. Die Klägerin ist eine Trägerin der freien Jugendhilfe und betreibt verschi

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - M 18 K 16.2815

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen. Gründe I. Die Klägerin ist eine Trägerin der freien Jugendhilfe und betreibt verschi

Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Okt. 2017 - M 18 K 16.2812

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor I. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht München I verwiesen. Gründe I. Die Klägerin ist eine Trägerin der freien Jugendhilfe und betreibt verschi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juli 2016 - 12 BV 15.719

bei uns veröffentlicht am 22.07.2016

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 - M 18 K 14.2448 - wird geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Aufwendungsersatzanspruch des Klägers für die Monate April bis einschließlich Juni 2014 un

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 18. Apr. 2018 - 6 A 1837/15 SN

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für d

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 28. März 2018 - 4 M 48/18

bei uns veröffentlicht am 28.03.2018

Gründe I. 1 Die am (…) 2017 geborene Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung den Nachweis eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung entsprechend dem individuellen Bedarf ab 16. April 2018 im örtl

Bundesverfassungsgericht Urteil, 21. Nov. 2017 - 2 BvR 2177/16

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nach Maßgabe der Gründe zurückgewiesen. Gründe A.

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2017 - III R 25/15

bei uns veröffentlicht am 19.10.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10. November 2014  2 K 936/08 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat.

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 08. März 2016 - 3 LA 81/14

bei uns veröffentlicht am 08.03.2016

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 15. Kammer, Einzelrichter - vom 16.06.2014 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Gerichtskosten werd

Landessozialgericht NRW Urteil, 15. Feb. 2016 - L 20 SO 476/12

bei uns veröffentlicht am 15.02.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten sowie auf die im Berufungsverfahren erweiterte Klage wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 09.10.2012 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die in Sachen Q M im Zeitraum vom 01.04.2010 bis

Landessozialgericht NRW Urteil, 18. Nov. 2015 - L 8 R 250/10

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 6.10.2009 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Rechtstreit nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand:

Landessozialgericht NRW Urteil, 14. Okt. 2015 - L 8 R 480/12

bei uns veröffentlicht am 14.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19.3.2012 geändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt in beiden Rechtszügen die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die ihre Kost

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 30. Apr. 2015 - 4 M 41/15

bei uns veröffentlicht am 30.04.2015

Gründe 1 Soweit das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten hinsichtlich des Zeitraum 22. bis 26. April 2015 in der Hauptsache erledigt ist, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 V

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 12. März 2015 - 12 A 2810/13

bei uns veröffentlicht am 12.03.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. 1G r ü n d e: 2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn er ist zwar zulässig, aber

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Jan. 2015 - 3 LA 51/13

bei uns veröffentlicht am 15.01.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - vom 30. Oktober 2013 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Wer

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 27. Nov. 2014 - 4 K 501/14.NW

bei uns veröffentlicht am 27.11.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt einen Kostenzuschuss für seine

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 22. Aug. 2014 - 12 A 591/14

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Die Berufung wird unter Neufassung der bei einer Bescheidung zu beachtenden Maßgaben zurück-gewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 22. Mai 2013 - 9 S 1367/12

bei uns veröffentlicht am 22.05.2013

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. April 2012 - 4 K 2235/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladene

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 27. Sept. 2011 - 2 B 857/11

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 36.704,00 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss der Schiedsstelle beim Lande

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Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für 1. die Gewährung und Erbringung von...
(1) Hilfen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen. Sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist und die aufenthaltsrechtlichen...
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes...