Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil, 16. März 2011 - 19 U 291/10
Gericht
Principles
Amtliche Leitsätze
Im Rahmen der Prüfung, ob die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei nach § 28 a Abs. 1 BDSG zulässig ist, findet eine Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen nicht statt.
Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.11.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Verfügungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) begehrt im einstweiligen Verfügungsverfahren die Sperrung eines in der Datenbank der Verfügungsbeklagten (Beklagten) gespeicherten Eintrags über eine verspätet bezahlte Forderung, hilfsweise es zu unterlassen, diese Daten an Dritte zu übermitteln und den sog. Score-Wert heraufzusetzen.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Handwerksbetriebs. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gemeinschaftseinrichtung SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung) der Kredit gebenden Wirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern, insbesondere Kreditinstituten, automatisiert auf Anfrage Daten zur Kreditwürdigkeit von natürlichen Personen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen.
Die Klägerin buchte im ... 2009 zusammen mit ihrem Ehemann eine Urlaubsreise. Den Reisepreis von 3.527,-- EUR finanzierte sie über einen Reisefinanzierungsvertrag mit der A GmbH. Nach dem vereinbarten Zahlungsplan sollte der Reisepreis nebst Zinsen in Höhe von 145,73 EUR, insgesamt mithin 3.672,73 EUR, in fünf monatlichen Raten à 612,12 EUR und einer Rate à 612,13 EUR, fällig jeweils am 25. eines Monats, beginnend mit dem 25.10.2009 und endend am 25.03.2010 mit der Schlussrate, gezahlt werden. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine sogenannte SCHUFA-, CEG- und Datenschutzklausel, auf deren Inhalt (Bl. 11 d. A.) wegen der Einzelheiten verwiesen wird.
Entgegen dem auf der Vorderseite des Teilzahlungsangebots zum Reisevertrag enthaltenen Zahlungsplan (Bl. 10 d. A.) leistete die Klägerin nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen der Beklagten in erster Instanz die ersten drei Raten, fällig zum 25.10., 25.11. und 25.12.2009, nicht. Am 10.11. und 08.12. 2009 kam es zu Mahnungen der A ... GmbH. Mit Schreiben vom 05.01.2010 kündigte die A ... GmbH den Teilzahlungsvertrag mit sofortiger Wirkung, stellte die gesamte Forderung fällig und kündigte für den Fall, dass die Klägerin die Gesamtforderung nicht innerhalb von acht Tagen begleiche, an, ein ...unternehmen mit dem Einzug der Gesamtforderung zu beauftragen (Bl. 169 ff. d. A.). Eine Zahlung erfolgte zunächst nicht. Die Klägerin trat daraufhin die Forderung an die B ... GmbH ab. Diese mahnte mit Schreiben vom 01.02. und vom 22.02.2010 den Finanzierungsbetrag nebst Mahnkosten an.
Bereits in der Mahnung vom 01.02.2010 wurde die Klägerin über die bevorstehende Übermittlung der Daten an die Beklagte informiert.
In einem Telefonat vom 08.03.2010 vereinbarte die Klägerin mit der B ... GmbH eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 350,-- EUR beginnend mit dem 15.03.2010. Am Folgetag, den 16.03.2010, leistete die Klägerin eine erste Zahlung über 350,-- EUR.
Aufgrund einer …erkrankung musste sich die Klägerin in der Zeit vom … 03. bis zum … 03.2010 einer stationären Behandlung in der Klinik 1 unterziehen.
Die Zeit vom … 04.2010 bis zum … 05.2010 verbrachte sie zur Kur in der Klinik 2
Nach erneuter Mahnung wegen der ausgebliebenen April-Rate zahlte die Klägerin am 24.06.2010 nochmals eine weitere Rate. Mit Schreiben vom 19.08.2010 mahnte die B ... GmbH die Rate für den Monat Juli 2010 an und kündigte an, im Falle weiterer Nichtzahlung den Restbetrag fällig zu stellen. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin nicht. Die B ... GmbH stellte daraufhin den offenen Betrag gesamtfällig und meldete die Information zu der fälligen Forderung am 14.09.2010 an die Beklagte. Diese nahm folgenden Eintrag in den Datenbestand der Klägerin auf: Konto in Abwicklung; Saldo, EUR 3.495 vom 14.09.2010, Kontonummer ...
Am 07.10.2010 beglich die Klägerin den noch offenstehenden Betrag. Sie wandte sich am 08.10.2010 an die Beklagte und bat um umgehende Eintragung des Erledigungsvermerks. Am 12.10.2010 kam die Beklagte dieser Bitte nach und ergänzte den Eintrag der Verfügungsklägerin wie folgt: Erledigung einer Gesamtforderung: 7. Oktober 2010.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Weiterleitung der Daten an die Beklagte sei unzulässig gewesen.
Sie hat hierzu behauptet, der B ... GmbH sei bekannt gewesen, dass sie aufgrund der bei ihr festgestellten … an einer erheblichen Konzentrations- und Leistungsschwäche gelitten habe, und zwar dies bereits vor ihrem Urlaub im … 2009. Aufgrund ihrer Erkrankung habe sie nach Urlaubsrückkehr die Zahlung der Rate vergessen. Krankheitsbedingt habe sie, die Klägerin, es erst im Oktober 2010 geschafft, den Rückstand in der Buchhaltung aufzuholen und so ihre Einnahmen zu sichern. Ein Verschulden hinsichtlich der verspäteten Zahlung liege wegen ihrer Erkrankung nicht vor. Die Buchhaltung habe weder von ihrem Ehemann noch einer Aushilfskraft übernommen werden können. Die Weitergabe der Daten durch die B ... GmbH sei schon deshalb unzulässig, weil diese die erforderliche Interessenabwägung nicht vorgenommen habe. Dementsprechend sei auch die Speicherung der Daten unzulässig. Weder die B ... GmbH noch die Beklagte hätten die unverhältnismäßigen Folgen eines Eintrags, also die Einstufung der Klägerin als kreditunwürdig, hinreichend berücksichtigt.
Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, der unstreitige Sachverhalt dokumentiere ein unzuverlässiges Zahlungsverhalten der Klägerin. Dem Härtefall habe die B ... GmbH durch Gewährung von Ratenzahlungen Rechnung getragen. Im Übrigen wirke sich der Eintrag nicht unverhältnismäßig auf die Klägerin aus, sondern erfülle eine Warnfunktion gegenüber potentiellen Kreditgebern. Im Übrigen erfordere die Übermittlung der Daten (§ 28a BDSG) keine Interessenabwägung.
Wegen weiterer Einzelheiten zum erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien wird ergänzend auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Sperrung der Daten als Minus gegenüber einem Löschen nach §§ 35 BDSG, 1004, 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Das Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen der personenbezogenen Daten sei nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG zulässig, weil die Voraussetzungen des § 28a BDSG erfüllt seien. Die Klägerin habe unstreitig die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht. Die Übermittlung der Daten sei auch zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich.
Es könne auch angenommen werden, dass die Klägerin die Forderung anerkannt habe (§ 28a Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Zudem lägen die Voraussetzungen von § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG vor. Die ...firma habe die Klägerin zweimal (01.02. und 22.02.2010) zur Zahlung aufgefordert. Ein Hinweis auf die bevorstehende Übermittlung der Daten sei der ersten Mahnung beigefügt worden. Auch habe das der Forderung zugrunde liegende Vertragsverhältnis gekündigt werden können, so dass auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BDSG vorlägen.
Die nach § 28 BDSG erforderliche Interessenabwägung sei bei dem hier einschlägigen, mit Wirkung zum 01.04.2010 eingeführten § 28a BDSG nicht vorzunehmen. Dies ergebe sich aus BT-Drucks. Nr. 16/10529, S.1. Die früher erforderliche Interessenabwägung werde durch Überprüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 bis 5 ersetzt.
Der Betroffene könne seinen Interessen nur Geltung verschaffen über § 35 Abs. 5 BDSG. Dessen Voraussetzungen seien indes nicht glaubhaft gemacht. Zwar habe die Klägerin der Nutzung der streitgegenständlichen Daten widersprochen. Nach Überzeugung des Gerichts überwögen die Interessen der Klägerin das Interesse der Beklagten jedoch nicht.
Schließlich komme es nicht darauf an, ob die Klägerin in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt habe, weil bereits § 28a die Erhebung der Daten erlaube.
Gegen das ihrer Bevollmächtigten am 09.12.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.12.2010 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel am 07.01.2010 begründet.
Mit der Berufung begehrt die Klägerin wie schon in erster Instanz die Sperrung der streitgegenständlichen Daten (Berufungsantrag Ziff. 1). Hilfsweise begehrt sie von der Beklagten, es zu unterlassen, die Meldung der B ... GmbH an Dritte zu übermitteln (Berufungsantrag Ziff. 2). Des Weiteren begehrt sie Zurückführung des Score-Wertes auf 86,94% (Berufungsantrag Ziff. 3). Darüber hinaus begehrt die Klägerin eine Bestätigung, wonach den Anträgen Ziff. 1-3 entsprochen worden sei (Berufungsantrag Ziff. 4).
Sie rügt zunächst die fehlerhafte Besetzung des Landgerichts, weil entgegen § 348 I 2 Nr. 2 j) ZPO der originäre Einzelrichter, nicht aber die Kammer über die Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie entschieden habe.
Zudem habe das Landgericht das materielle Datenschutzrecht verletzt, indem es zu Unrecht angenommen habe, die Speicherung und Übermittlung der streitgegenständlichen Daten sei ohne Vornahme einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zulässig. Zunächst habe es die in der SCHUFA-Einwilligungsklausel vertraglich vereinbarte Verhältnismäßigkeitsprüfung außer acht gelassen. Aber auch wenn die Klausel nicht vorrangig sei, sei eine Prüfung erforderlich. Dies folge schon aus dem Begriff erforderlich in § 28a BSDG. Der Begriff ordne im herkömmlich juristischen Sprachgebrauch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an. Zudem stelle § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Im Übrigen sei allein deshalb eine Prüfung vorzunehmen, weil es sich um schwerwiegende Negativ-Bonitätsdaten handele.
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen sei.
Nunmehr hat die Klägerin ein Schreiben der Bank 2 vom 15.12.2010 vorgelegt. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die genannte Bank die Übernahme einer Bürgschaft über 48.000,- EUR von der Bestätigung, dass keine Negativmerkmale in der SCHUFA vorhanden sind, abhängig macht. Die Klägerin meint, spätestens mit dieser Tatsache sei glaubhaft gemacht, dass ihre unmittelbare Insolvenz drohe.
Die Verfügungsklägerin beantragt sinngemäß,
1. die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Meldung der B ... GmbH aus dem SCHUFA-Datenbestand vom 14.09.2010 betreffend die Daten der Klägerin bis auf weiteres für Auskünfte an Dritte zu sperren,
2. hilfsweise, die Verfügungsbeklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorgenannten Daten für Auskünfte an Dritte bereitzuhalten oder auf sonstige Weise an Dritte zu übermitteln;
3. es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu untersagen, die vorgenannte Meldung für die Bewertung der Bonität der Verfügungsklägerin, insbesondere ihrer bankenspezifischen Score- und Risikowerte zu berücksichtigen, und stattdessen die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die banken-, handel- und versicherungsspezifischen Score- und Risikowerte auf den Wert zurückzusetzen, der sich ohne die unter 1. genannte Meldung ergäbe, nämlich laut Auskunft vom 21.01.2010 Score in Prozenten für den Handel 86,94 sowie Score für Banken 103, Risikoquote 24,27 und Ratingstufe L (vgl. Anlage AS 17) sowie im Falle von Bonitätsabfragen Dritter nur diese zurückgesetzten Werte bzw. die entsprechenden anderen branchenspezifischen Scores an Dritte zu übermitteln,
4. der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin die Sperrung betreffend Antrag zu 1. bzw. 2. sowie das Zurücksetzen der Scorewerte nach Antrag 3. zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und rügt den Vortrag der Klägerin als teilweise neu.
II.
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Das Vorbringen der Klägerin in zweiter Instanz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Im Einzelnen:
1. Ohne Erfolg bleibt die gegen die Besetzung der 5. Zivilkammer des Landgerichts gerichtete Verfahrensrüge. Zwar können Urteile, die unter Verstoß gegen die Funktionsverteilung zwischen Kammer und Einzelrichter ergangen sind, wegen eines Verfahrensfehlers mit der Berufung angefochten werden. Denn es handelt sich hierbei nicht um einen Zuständigkeitsmangel nach § 513 Abs. 2 ZPO, sondern um die falsche Besetzung des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 348 Rn. 23). Dahinstehen kann, ob es sich vorliegend überhaupt um eine Streitigkeit aus dem Bereich der Informationstechnologie gemäß § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 j) ZPO handelt. Denn nach dieser Vorschrift entscheidet die Kammer nur dann nicht durch den originären Einzelrichter, wenn ihre Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den unter § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO unter a) bis k) aufgeführten Sachgebieten begründet ist. Dass der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Wiesbaden indes eine Sonderzuständigkeit in dem genannten Bereich vorsah, wird mit der Berufung nicht vorgetragen. Auch aus dem von der Beklagten als Anl. AG 6 vorgelegten Auszug der Geschäftsverteilung für das Landgericht Wiesbaden, Stand 1. Januar 2010 (Bl. 416-418 d. A.), die unter Punkt III. die einzelnen eingerichteten Sonderzuständigkeiten von Zivilkammern aufführt, geht nicht hervor, dass für den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie eine Sonderzuständigkeit begründet worden ist. Dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten ist die Klägerin auch nicht mehr entgegen getreten.
2. Im Übrigen steht der Klägerin kein Anspruch auf Sperrung der Meldung der B ... GmbH zu (Berufungsantrag Ziff. 1).
Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet. Denn bei den von der B ... GmbH übermittelten und im Tatbestand des Urteils auf S. 3 wiedergegebenen Einzelangaben handelt es sich um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten (§ 3 Abs. 1 BDSG).
Soweit das Landgericht zunächst einen Anspruch auf Sperrung nach § 35 Abs. 4 BDSG mit der rechtsfehlerfreien Begründung verneint hat, dass die Klägerin die Richtigkeit des über sie enthaltenen Negativ-Eintrags nicht bestritten hat, wird das Urteil mit der Berufung nicht angegriffen.
Weiter lässt sich in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Anspruch auf Sperrung als Minus gegenüber einer Löschung auch nicht aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG herleiten. Denn die Speicherung der personenbezogenen Daten, die sich vorliegend nach § 29 BDSG richtet, weil es sich bei der Tätigkeit der Beklagten um eine geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zwecke der Übermittlung handelt, war zulässig.
Bei der Beklagten, der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, handelt es sich um ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen - gerichtsbekannte - Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Beklagten hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Aus dieser Aufgabenbeschreibung folgt, dass die Erhebung und Speicherung von Daten den Geschäftsgegenstand der Beklagten bildet und deshalb ihre Tätigkeit als geschäftsmäßig im Sinne des § 29 Abs. 1 BDSG einzustufen ist (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 29 Rn. 3).
Die Zulässigkeit der Datenerhebung bzw. -speicherung durch die Beklagte ergibt sich wiederum daraus, dass vorliegend auch die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG erfüllt sind (§ 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 1. Hs. BDSG).
Dahinstehen kann allerdings, ob die Klägerin, wie das Landgericht meint, die Forderung der B ... GmbH allein dadurch, dass sie diese nicht in Abrede gestellt hat, schon nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BDSG ausdrücklich anerkannt hat. Jedenfalls hat die Klägerin das der Mahnung der B ... GmbH vom 01.02.2010 beigefügte Formular über ein Anerkenntnis (3. Seite der Anlage AG 2/Bl. 174 d. A.) nicht unterzeichnet. Die Frage eines Anerkenntnisses kann indes dahingestellt bleiben, weil die Datenübermittlung durch die B ... GmbH auch nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG zulässig war.
Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und - u. a. - der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist, zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen, die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig von der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet und der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.
So liegt der Fall hier. Soweit das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift zutreffend, wenn auch nicht ganz vollständig bejaht hat (s. Urt. S. 7, zweitletzter Absatz), ist ergänzend hinzuzufügen, dass auch der Voraussetzung nach § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BDSG - mindestens vier Wochen zwischen erster Mahnung und Datenübermittlung - Genüge getan ist. Denn die erste Mahnung durch die B ... GmbH erfolgte bereits mit dem oben erwähnten Schreiben vom 01.02.2010, während die Übermittlung der entsprechenden Daten nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig erst am 14.09.2010 vorgenommen wurde. Hierbei ist noch nicht berücksichtigt, dass die Klägerin zuvor, nämlich am 10.11. und am 08.12.2009, schon von der A ... GmbH wegen rückständiger Raten ebenfalls zweimal angemahnt worden war.
Auch die weiteren, den einzelnen Nummern von § 28a Abs. 1 BDSG vorangestellten allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung sind gegeben. Die Fälligkeit der Kreditraten ergibt sich nicht nur aus der im Zahlungsplan enthaltenen Fälligkeitsregelung, wonach die letzte Rate nebst Zinsen am 25.03.2010 und damit rund ein halbes Jahr vor Datenübermittlung fällig wurde. Sie ergibt sich insbesondere auch aus dem Umstand, dass die A ... GmbH nach den Feststellungen des Landgerichts noch vor Abtretung des Finanzbetrages von 3.527,-- EUR an die B ... GmbH den Ratenzahlungskredit mit Schreiben vom 05.01.2010 gekündigt und die Gesamtforderung fällig gestellt hat. Trotz der Fälligkeit hat die Klägerin die einzelnen Raten nicht erbracht. Gleiches gilt hinsichtlich der in der Folgezeit trotz Reduzierung der Ratenhöhe nur teilweise vorgenommenen Zahlungen.
Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 7). Dies ergibt sich bereits aus der Beteiligung an einem Warnsystem. Im Übrigen folgt das berechtigte Interesse der Beklagten schon aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.
An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien gesichert festgestellt wird (Gola/Schomerus, a. a. O., § 28a Rn. 6). In BT-Drs 16/10529, S. 13 ff. wird zudem klargestellt, dass die nach - damals - geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1-5 ersetzt wird. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, dass eine darüber hinausgehende Interessenabwägung nicht vorzunehmen sei.
Ohne Erfolg bleibt demgegenüber der mit der Berufung vorgebrachte Einwand, § 29 Abs. 2 Nr. 2 BDSG stelle ausdrücklich klar, dass auch in Fällen der Übermittlung nach § 28a BDSG eine Abwägung der berechtigten Interessen vorzunehmen sei. Denn § 29 Abs. 2 BDSG betrifft anders als die Vorschrift des § 28a BDSG nicht die Übermittlung von Daten an die Auskunftei, sondern die (Weiter-)Übermittlung der nach § 29 Abs. 1 BDSG zulässig erhobenen und gespeicherten Daten an einen mit entsprechendem Informationsinteresse ausgestatteten Dritten. Für die Frage der Löschung - hier Sperrung - der Daten kommt es indes nur auf deren unzulässige Speicherung an. Diese ist in § 29 Abs. 1 BDSG, nicht aber in Abs. 2 geregelt.
Das Erfordernis einer gleichwohl vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung lässt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht der im Ratenzahlungsvertrag enthaltenen SCHUFA-Einwilligungsklausel entnehmen. Zwar hat sich die Klägerin dort unter bestimmten Voraussetzungen mit der Übermittlung von Daten aufgrund nicht vertragsgemäßen Verhaltens u. a. an die SCHUFA nur für den Fall einverstanden erklärt, dass dadurch ihre schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Hieraus folgt indes nur, dass auch ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Übermittlung personenbezogener Daten zu den in der Einwilligungsklausel genannten Bedingungen zulässig ist. Daneben ist eine Übermittlung aber immer auch zu den im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Mithin kommt es auf die Einwilligung nicht an, weil bereits das Bundesdatenschutzgesetz selbst die Datenverarbeitung gestattet (§ 4 Abs. 1 BDSG).
Schließlich lässt sich eine Verhältnismäßigkeitsprüfung auch nicht aus § 28 BDSG ableiten, weil § 28a BDSG ein spezieller Erlaubnisdatenbestand für die Übermittlung bestimmter Daten zum Zwecke der Auskunftserteilung enthält. Dementsprechend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass § 28 BDSG vorliegend keine Anwendung findet. Insoweit wird das Urteil mit der Berufung auch nicht angegriffen.
Schließlich kann mit der Berufung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft hilfsweise angenommen, dass jedenfalls die streitgegenständliche Negativ-Meldung über die Nichtzahlung der Forderung der A ... GmbH nicht unverhältnismäßig gewesen, also die hilfsweise vorgenommene Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft sei. Zunächst hat das Landgericht nicht hilfsweise für den Fall ihrer Erforderlichkeit eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt, sondern eine Prüfung im Rahmen des § 35 Abs. 5 BDSG vorgenommen und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin gegenüber denen der Beklagten als nicht überwiegend eingestuft (Urt. S. 9, ab 2. Abs.). Hierauf kommt es indes nicht an, weil § 35 Abs. 5 BDSG vorliegend keine Anwendung findet.
Nach § 35 Abs. 5 S. 1 BDSG dürfen personenbezogene Daten nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Zwar lässt sich § 35 Abs. 5 BDSG anders als etwa seinen Absätzen 1 bis 4 keine eindeutige Rechtsfolge für den Fall, dass der Widerspruch des Betroffenen begründet ist, entnehmen. Nach Simitis-Dix, BDSG, 6. Aufl., § 35 Rn. 54, folgt aus einem begründeten Widerspruch, dass die an sich rechtmäßige Datenverarbeitung in Bezug auf die widersprechende Person mit Wirkung für die Zukunft unzulässig ist und Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen. Nach a. A. hat im Falle des berechtigten Widerspruchs nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a. a. O., § 35 Rn. 27). Die Frage nach der Rechtsfolge mag allerdings dahingestellt bleiben. Die von Simitis-Dix (§ 35 Rn. 56 f.) angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Datenverarbeitung von Personen mit einem melderechtlichen Sperrvermerk; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - zeigen insbesondere durch Hervorhebung des Persönlichkeitsbezugs, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen wie die Erhaltung der Kreditwürdigung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen. Dies gilt auch in Ansehung der Erkrankung der Klägerin, die nicht als außergewöhnlich gravierend einzustufen ist und deshalb nicht den Schluss auf eine besondere persönliche Situation im Sinne der genannten Vorschrift zulässt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin nach den Feststellungen des Landgerichts wegen ihrer ...erkrankung lediglich einem 8-tägigen stationären Klinikaufenthalt unterziehen musste und auch die einen Monat später angetretene Kur lediglich drei Wochen dauerte, weshalb die Annahme einer besonderen persönlichen Situation im Sinne der genannten Vorschrift fernliegt. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung der von der Klägerin mit ihrer Erkrankung einhergehenden Begleiterscheinungen wie Beeinträchtigung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit. Diese erscheinen bei weitem nicht gravierend genug, um hier eine besondere persönliche Situation bejahen zu können.
3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Weitergabe der beanstandeten Daten an Dritte gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, 4, 29 Abs. 2 BDSG ist ebenfalls nicht begründet. Denn die Übermittlung dieser Daten ist nicht rechtswidrig.
Nach § 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen der - hier gegebenen (s. o.) - Zwecke nach Abs. 1 zulässig, wenn der Dritte, dem die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat (Nr. 1) und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat (Nr. 2). Die Zulässigkeit der Übermittlung der Daten an die abfragenden Nutzer muss deshalb aufgrund einer Gesamtabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Informationsinteresse desjenigen, dem die Daten übermittelt werden, beurteilt werden. Damit sind die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen den Interessen des Abrufenden an der Kenntnis der Daten gegenüber zu stellen, d. h. Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten sind mithin zu messen an den Aufgaben und Zwecken, denen Speicherung und Übermittlung dienen (BGH, Urt. v. 23.06.2009, VI ZR 196/08, Rn. 43, unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84 - juris).
Dies vorausgesetzt führt die vorzunehmende Abwägung vorliegend dazu, dass die Interessen der Klägerin, die in der Wahrung ihres Persönlichkeitsrechts und der Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen liegen, die bei der Weitergabe der Daten zu besorgen sind, die Interessen der Nutzer, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt ist, nicht überwiegen.
Unstreitig ist, dass die Beklagte, wie oben ausgeführt, Daten speichert, um ihren Vertragspartnern eine Grundlage für deren Kreditentscheidung zu verschaffen, sie also letztlich vor Verlusten im Kreditgeschäft zu schützen. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte die beanstandeten kreditrelevanten Daten ausschließlich für Kreditauskünfte Dritter übermittelt. Dies folgt vorliegend nicht nur aus ihrer Funktion als Warnsystem der Kreditwirtschaft, sondern auch aus der Art der in Bezug auf die Klägerin gespeicherten Daten. Denn diese geben nach den Feststellungen des Landgerichts ausschließlich darüber Auskunft, dass sich deren nach der Kontonummer näher bezeichnetes Konto bei einem (Soll-)Saldo von 3.495,- EUR per 14.09.2010 in Abwicklung befand. Angesichts dieser durch den Verwendungszweck vorgegebenen Begrenzung kann die Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Betroffene auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig belasten (BGH, Urt. v. 17.12.1985, VI ZR 244/84, a. a. O., Rn. 16, zit. nach juris), zumal die Speicherung der hier in Frage stehenden Daten zu Kreditzwecken auch erforderlich war. Zwar ist die zitierte Entscheidung nicht, jedenfalls nicht primär, im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Datenübermittlung, sondern der nach der Zulässigkeit der Datenspeicherung, die seinerzeit ebenfalls eine Interessenabwägung voraussetzte, ergangen. Der BGH hat aber schon in der zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1985 klargestellt, dass aus den dargelegten Gründen eine Verwendung kreditrelevanter Daten die schutzwürdigen Belange des Kreditsuchenden nicht beeinträchtige, weshalb auch die Zulässigkeit der Übermittlung dieser Daten gegeben sei (BGH, a. a. O., Rn. 20). Zudem hat er in einer späteren Entscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung aus dem Jahr 1985 die Speicherung und die Weitergabe persönlicher Daten eines Betroffenen, Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, im Zusammenhang mit einer Auskunft über die GmbH dann für zulässig erachtet, wenn diese im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit der Gesellschaft nicht ohne Gewicht sind. Er hat dies damit begründet, dass Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, für das Kreditgewerbe erforderlich sind und deshalb regelmäßig, sofern zutreffend, vom betroffenen Gesellschafter und Geschäftsführer hingenommen werden müssen, wenn er Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und die damit verbundene Kreditwürdigkeit der Firma in Anspruch nehmen will (BGH, Urt. v. 24.06.2003, VI ZR 3/03, Rn. 6 und Leitsatz).
Der dort abgeurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden vergleichbar. Denn es liegt auf der Hand, dass die Kreditwürdigkeit des Handwerksbetriebs der Klägerin entscheidend von ihrer persönlichen Bonität als Inhaberin abhängt, weil sie bei Vergabe eines Kredits darauf angewiesen ist, auch persönlich für sich Vertrauen in Anspruch zu nehmen.
Soweit die Beklagte nach den weiteren Feststellungen des Landgerichts darüber hinaus und zudem zeitlich unmittelbar nach entsprechender Mitteilung durch die Klägerin deren Eintrag mit dem Hinweis auf die Erledigung der Gesamtforderung zum 07.10.2010, also die vollständige Bezahlung des offenen Betrages, ergänzt hat, haben auch insoweit die berechtigten Interessen der Klägerin Berücksichtigung gefunden.
4. Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der Daten folgt, dass auch ein Anspruch der Klägerin auf Anpassung des sog. Score-Wertes auf denjenigen Wert, der sich ohne Berücksichtigung der beanstandeten Daten ergeben hätte, nicht gegeben ist. Denn nach § 28b BDSG darf zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen ein Wahrscheinlichkeitswert für ein bestimmtes zukünftiges Verhalten des Betroffenen nur erhoben oder verwendet werden, wenn - u. a. - im Fall der Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts durch eine Auskunftei die Voraussetzungen für eine Übermittlung der genutzten Daten nach § 29 gegeben ist. Dies ist hier aus den unter Ziff. 3 dargelegten Gründen indes der Fall.
5. Aus der bisherigen Unbegründetheit der Klage folgt zudem, dass die Klägerin auch keinen Anspruch darauf hat, dass ihr die Beklagte die Vornahme der mit den vorherigen Berufungsanträgen begehrten Rechtsfolgen bestätigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 6, 713 ZPO.
Die Revision ist nach § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeschlossen.
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(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
- 1.
das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder - 2.
die Zuständigkeit der Kammer nach § 72a Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; - b)
Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; - c)
Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; - d)
Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; - e)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; - f)
Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; - g)
Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; - h)
Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; - i)
Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; - j)
Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; - k)
Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 3.
die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie
- 1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, - 2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder - 3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
- 1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder - 2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.
(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.
(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.
(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.
(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.
(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)
(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)
(1) Ist eine Löschung im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung satzungsgemäße oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht, soweit durch ihre Erfüllung Informationen offenbart würden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Die Pflicht zur Benachrichtigung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme nicht, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Abweichend von der Ausnahme nach Satz 3 ist die betroffene Person nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benachrichtigen, wenn die Interessen der betroffenen Person, insbesondere unter Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(2) Werden Daten Dritter im Zuge der Aufnahme oder im Rahmen eines Mandatsverhältnisses an einen Berufsgeheimnisträger übermittelt, so besteht die Pflicht der übermittelnden Stelle zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, sofern nicht das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.
(3) Gegenüber den in § 203 Absatz 1, 2a und 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personen oder deren Auftragsverarbeitern bestehen die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e und f der Verordnung (EU) 2016/679 nicht, soweit die Inanspruchnahme der Befugnisse zu einem Verstoß gegen die Geheimhaltungspflichten dieser Personen führen würde. Erlangt eine Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Daten, die einer Geheimhaltungspflicht im Sinne des Satzes 1 unterliegen, gilt die Geheimhaltungspflicht auch für die Aufsichtsbehörde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.