Pflichtteilsanspruch

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21/08/2010 11:48

Im Falle einer Enterbung haben pflichtteilsberechtigte Personen, wie der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers, das Recht, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt und durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt wird.

Pflichtteilsanspruch

originally published: 20/05/2021 07:46, updated: 20/05/2021 07:46

Pflichtteilsanspruch

originally published: 21/08/2010 11:48, updated: 04/02/2024 19:08
Author’s summary

Im Falle einer Enterbung haben pflichtteilsberechtigte Personen, wie der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers, das Recht, ihren Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, der die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils beträgt und durch die gesetzliche Erbfolge bestimmt wird.

Bei einer „Enterbung“ muss der Betroffene nicht unbedingt leer ausgehen. Er kann ggf. seinen Pflichtteilsanspruch geltend machen. Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Pflichtteilsberechtigt sind der Ehegatte und die Abkömmlinge des Erblassers. Hat der Erblasser keine eigenen Abkömmlinge, steht auch seinen Eltern neben dem Ehegatten ein Pflichtteilsrecht zu. Lebende Kinder des Erblassers schließen ihre eigenen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers, aus (Repräsentationsprinzip).

Selbst wenn der Erblasser ein Testament hinterlässt, ist bei der Berechnung des Pflichtteils von der gesetzlichen Erbfolge auszugehen. Danach erbt der überlebende Ehegatte bei Zugewinngemeinschaft 1/2 Anteil und seine Kinder zusammen einen weiteren 1/2 Anteil, zwei Kinder erben also jeweils 1/4 des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt somit 1/4, derjenige der beiden Kinder jeweils 1/8. Der Pflichtteil ist das Produkt aus Pflichtteilsquote und pflichtteilsrelevantem Nachlass.

Hinweis: Besteht der Nachlass überwiegend aus Immobilien oder Betriebsvermögen, kann die Auszahlung des Pflichtteils zur Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Erben führen. Der Erblasser sollte daher das Pflichtteilsrisiko durch letztwillige Verfügung begrenzen. Hierzu ist jedoch eine eingehende Beratung erforderlich.

 

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