Berliner Testament: Kann der überlebende Ehegatte die Schlusserben nach dem ersten Todesfall noch enterben?
Die aktuelle Rechtsprechung bestätigt zugleich zwei Dinge: Zum einen können spätere Einzeltestamente unwirksam sein, wenn sie die bindende Schlusserbenregelung abändern. Das zeigt etwa der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 24.07.2025 – 3 Wx 116/25, in dem ein späteres Einzeltestament den zuvor miterfassten Schlusserben nicht wirksam ausschließen konnte. Zum anderen ist nicht jede einzelne Regelung im gemeinschaftlichen Testament automatisch bindend; ob eine konkrete Verfügung wechselbezüglich ist, muss jeweils gesondert ausgelegt werden. Das betont das OLG Brandenburg im Beschluss vom 04.07.2025 – 3 W 79/24 gerade für eine Ersatzschluss-erbeneinsetzung.
Wissenschaftliche Einordnung
Dogmatik
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Ausgangspunkt: Wechselbezüglichkeit und Bindung nach dem ersten Erbfall
Die Bindungswirkung im gemeinschaftlichen Testament hängt an der Wechselbezüglichkeit. Wechselbezüglich ist eine Verfügung, wenn anzunehmen ist, dass der eine Ehegatte sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte (§ 2270 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist die gegenseitige Abhängigkeit der konkreten Einzelanordnung, nicht ein pauschaler Etikettierungsakt „dieses Testament ist wechselbezüglich“. Der Bundesgerichtshof formuliert seit Langem, dass die Wechselbezüglichkeit für jede einzelne Verfügung gesondert zu prüfen ist.
Rechtsfolge: Solange beide Ehegatten leben, ist ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen nur unter formellen Sicherungen möglich. Nach dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf grundsätzlich; der Überlebende kann sich nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen lösen, insbesondere im Zusammenhang mit einer Ausschlagung (§ 2271 Abs. 2 BGB).
Für das typische Berliner Testament bedeutet das: Ist die Schlusserbeneinsetzung der Kinder wechselbezüglich, kann der überlebende Ehegatte die Kinder nach dem ersten Todesfall nicht mehr wirksam durch ein Einzeltestament austauschen oder „enterben“. Das ist keine Frage von Moral oder Fairness, sondern Ergebnis des gesetzlich geschützten „Vertrauens in den gemeinsamen Plan“: Der Erstversterbende lässt den Überlebenden oft gerade deshalb Alleinerbe werden, weil er darauf vertraut, dass das Vermögen später so weitergegeben wird, wie es gemeinsam vorgesehen wurde. Diese Schutzrichtung arbeitet die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24.07.2025 – 3 Wx 116/25 sehr anschaulich heraus, indem sie das spätere Einzeltestament des überlebenden Ehegatten als unwirksam behandelt, soweit es die bindende Schlusserbeneinsetzung abändert.
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Grenze der Bindung: Nicht jede Ergänzungsregel ist automatisch wechselbezüglich
Gerade in der Gestaltungspraxis stehen in Berliner Testamenten häufig Zusatzklauseln, etwa Ersatzschlusserben, Pflichtteilsstrafklauseln, Wiederverheiratungsklauseln oder Sonderzuweisungen. Ob diese Zusatzregeln wechselbezüglich sind, ist Auslegung. Das OLG Brandenburg (04.07.2025 – 3 W 79/24) zeigt, dass selbst bei einem insgesamt „berliner-testamentstypischen“ Aufbau eine Ersatzschluss-erbeneinsetzung im konkreten Fall nicht als bindend angesehen werden kann, wenn die erforderliche gegenseitige Abhängigkeit dieser Einzelanordnung nicht festgestellt werden kann und auch die Zweifelsregel nicht trägt. Der Fall ist deshalb lehrreich: Wer im Prozess oder im Erbscheinsverfahren mit der Bindung argumentiert, muss präzise begründen, welche konkrete Verfügung wechselbezüglich ist und warum.
Streitstand/abweichende Auffassungen
Im Streit steht in der Praxis selten der abstrakte Lehrsatz „Berliner Testament bindet“, sondern die Auslegung im Einzelfall: Welche Person ist als Schlusserbe erfasst (Wortlaut „unsere Kinder“, Patchwork-Konstellationen), und welche Nebenregelungen sollten tatsächlich „stehen oder fallen“? OLG Düsseldorf (24.07.2025 – 3 Wx 116/25) arbeitet die Auslegung besonders am Wortlaut und an der Systematik des Testaments heraus und gelangt so zur Einbeziehung des Stiefsohns in den Begriff „unsere Kinder“; anschließend wird das spätere Einzeltestament als unvereinbar mit der bindenden Schlusserbenbestimmung behandelt. Demgegenüber verdeutlicht OLG Brandenburg (04.07.2025 – 3 W 79/24), dass eine zusätzliche Ersatzregelung nicht schon deshalb bindet, weil die „Hauptlinie“ (Alleinerbeneinsetzung/Schlusserbe) berliner-testamentstypisch ist.
Praxishinweis: Diese Spannung ist kein Widerspruch der Gerichte, sondern Ausdruck derselben Dogmatik. Bindung ist die Rechtsfolge; der Schlüssel ist die Auslegung der konkreten Verfügung.
Praxisfolgen/Checkliste
Wer glaubt, nach dem ersten Todesfall durch ein neues Einzeltestament die Schlusserben austauschen zu können, läuft in erhebliche Risiken. Die Folge ist regelmäßig kein „kompromissfähiger Graubereich“, sondern ein harter Wirksamkeitskonflikt: Entweder das spätere Einzeltestament bleibt insoweit unwirksam, oder es ist ausnahmsweise wirksam, weil keine bindende Wechselbezüglichkeit vorliegt.
Für die Beratung und forensische Durchsetzung bewährt sich folgende Reihenfolge:
Zuerst den Wortlaut und die Systematik des gemeinschaftlichen Testaments sichern und auswerten, weil die Auslegung am Text ansetzt und spätere Behauptungen zum „eigentlichen Willen“ häufig nicht tragen.
Dann getrennt für jede kritische Anordnung prüfen, ob Wechselbezüglichkeit vorliegt. Dabei hilft der Grundsatz, dass dies nicht pauschal, sondern pro Verfügung zu beurteilen ist.
Wenn ein späteres Einzeltestament existiert, ist die Kernfrage, ob es eine bindende, wechselbezügliche Verfügung abändert. OLG Düsseldorf ist ein aktuelles Beispiel dafür, dass eine solche Abänderung unwirksam sein kann.
Parallel prüfen, ob der Konflikt tatsächlich „Enterbung durch Testament“ ist oder ob der Nachlass zu Lebzeiten entzogen wurde. Denn selbst wenn eine spätere Enterbung unwirksam ist, kann Vermögen schon vorher verlagert worden sein.
Für lebzeitige Vermögensverschiebungen gilt: Verfügungen unter Lebenden bleiben grundsätzlich möglich (§ 2286 BGB). Schenkungen, die den gebundenen Schlusserben ohne rechtfertigendes lebzeitiges Eigeninteresse beeinträchtigen sollen, können nach dem Erbfall über § 2287 BGB angegriffen werden; dabei sind Schenkung und Benachteiligungsabsicht getrennt zu prüfen, und bei mehreren Schlusserben ist die Anspruchsberechtigung anteilig persönlich.
FAQ
Kann der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden „einfach neu testieren“?
Grundsätzlich kann er weiter testieren, aber nicht wirksam gegen bindend gewordene wechselbezügliche Verfügungen. Maßgeblich ist § 2271 Abs. 2 BGB und die Auslegung der konkreten Verfügung.
Was ist, wenn das Testament unklar formuliert ist?
Dann entscheidet die Auslegung. Die jüngere Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte sehr text- und systemorientiert auslegen. OLG Düsseldorf ist ein Beispiel, wie weit der Begriff „unsere Kinder“ reichen kann; OLG Brandenburg zeigt, dass einzelne Zusatzregelungen aus dem Bindungspaket herausfallen können.
Was ist, wenn der Überlebende nichts am Testament ändert, aber Vermögen „verschenkt“?
Dann kann nach dem Erbfall § 2287 BGB relevant werden. Das ist keine „Testamentsänderung“, sondern die Kontrolle beeinträchtigender Schenkungen; die Prüfung ist faktisch anspruchsvoll (Schenkung, Eigeninteresse, Benachteiligungsabsicht).
Annotations
(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.
(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.
(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
(1) Der Widerruf einer Verfügung, die mit einer Verfügung des anderen Ehegatten in dem in § 2270 bezeichneten Verhältnis steht, erfolgt bei Lebzeiten der Ehegatten nach den für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296. Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben.
(2) Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt. Auch nach der Annahme der Zuwendung ist der Überlebende zur Aufhebung nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336 berechtigt.
(3) Ist ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling der Ehegatten oder eines der Ehegatten bedacht, so findet die Vorschrift des § 2289 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(1) Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
(2) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.


