Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Juni 2016 - 8 C 4/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:150616U8C4.15.0
15.06.2016

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Rückübertragung des Flurstücks ... der Flur ... in Ba., eingetragen im Grundbuch von Ba., Blatt 3841, mit 81 385 m². Das Grundstück ist mit Kiefernwald bestanden und liegt in einem Landschaftsschutzgebiet. Verfügungsberechtigte ist seit 1998 die Beigeladene.

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Seit 1924 stand das Waldstück, eine damals unvermessene Teilfläche des auf Kartenblatt 2, Beiblatt 2 der Gemarkung Pi. verzeichneten, im Grundbuch von Pi., Band 7, Blatt 183 eingetragenen Grundstücks, im Eigentum des Rechtsvorgängers des Klägers, D. H. Über dessen landwirtschaftlichen Betrieb wurde am 25. Oktober 1933 das Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331, im Folgenden: Schuldenregelungsgesetz) eröffnet und ein entsprechender Vermerk im Grundbuch eingetragen. Als Entschuldungsstelle wurde die Märkische Landschaft, ein Kreditinstitut mit Sitz in Berlin, bestimmt. Am 19. April 1939 wurde die auf Grundbuchblatt 183 eingetragene Parzelle 6.../540, auf der das verfahrensgegenständliche Waldstück lag, mit weiteren, auf demselben Grundbuchblatt geführten Parzellen - insgesamt 52,4998 ha - auf die Märkische Landschaft umgeschrieben und auf Blatt 35... des Grundbuchs von Pi., Band 14, übertragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Be. vom 12. September 1939 wurde das Entschuldungsverfahren eingestellt. Anschließend wurde der Grundbuchvermerk über die Eröffnung des Verfahrens gelöscht.

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1939 und 1942 wurden vom Grundbuchblatt 358 zahlreiche, von der Märkischen Landschaft notariell an den Reichsfiskus (Luftfahrt) veräußerte Parzellen abgeschrieben. Die Märkische Landschaft blieb als Eigentümerin zweier Restflächen der Parzelle 6.../54... im Grundbuch eingetragen. Dabei handelte es sich um die Wegeparzelle 54.../1 (H. Weg, mit 104 m²), die nicht vom Kläger zurückverlangt wird, und um die Waldparzelle 54.../3 (Holzung südlich des H. Weges, mit 81 385 m²), aus der das verfahrensgegenständliche Flurstück hervorgegangen ist. Als die Märkische Landschaft für beide Parzellen zur Grundsteuer für 1939 bis 1942 herangezogen wurde, wies sie mit Schreiben der Märkischen Generallandschaftsdirektion vom 8. Januar 1943 darauf hin, D. H. habe ihr ein Areal von 52,4998 ha lediglich treuhänderisch zu Entschuldungszwecken übereignet, damit sie als Entschuldungsstelle die Befriedigung der Gläubiger aus dem Erlös verkaufter Ländereien durchführe. Inzwischen habe sie dieses Gelände an den Reichsfiskus abgegeben und aufgelassen. Am 12. September 1939 sei das Entschuldungsverfahren eingestellt worden. Steuerverbindlichkeiten fielen dem Betriebsinhaber und nicht der Entschuldungsstelle zur Last, die als öffentliche Behörde im allgemeinen Interesse und ohne eigenen Nutzen handele. Daraufhin wurde im Einheitswertbogen wieder D. H. als Eigentümer eingetragen und der Grundsteuermessbescheid vom 16. September 1942 an ihn umadressiert.

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D. H. verstarb im April 1945 und wurde beerbt von seinem Sohn J. H. Da dessen Aufenthalt nicht zu ermitteln war, wurde seine Mutter K. H. als Abwesenheitspflegerin eingesetzt.

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§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bankwesen im Lande Brandenburg vom 13. April 1948 (GVBl. I S. 13 - im Folgenden: Bankengesetz) verbot den Banken und Sparkassen, die bei Kriegsende im Land Brandenburg bestanden hatten, die Wiederaufnahme der Geschäfte. Satz 2 der Vorschrift erstreckte das Verbot auf alle Niederlassungen, Vertretungen und Kassen dieser Kreditinstitute. Nach § 3 des Gesetzes gingen alle in Brandenburg belegenen Vermögenswerte der in § 1 Abs. 1 genannten Kreditinstitute mit Wirkung vom 9. Mai 1945 in das Vermögen des Landes Brandenburg über. Auf der Grundlage des Bankengesetzes wurden die Grundstücke der Filialen der Märkischen Landschaft in Pr., F. und Pe. 1950 und 1952 in Eigentum des Volkes umgeschrieben.

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§ 1 Abs. 1 der vom Magistrat von Groß-Berlin beschlossenen Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 112 - im Folgenden: Konzernverordnung) enteignete die im Anhang der Verordnung aufgelisteten Banken, Versicherungsunternehmen, Grundstücksgesellschaften und -eigentümer mit ihrem gesamten Vermögen sowie dem Vermögen der von ihnen abhängigen, in Berlin ansässigen Tochtergesellschaften. Die Märkische Landschaft wurde in Liste A (Banken) unter Nr. 82 aufgeführt. Sie blieb aber weiterhin und auch nach der Umstellung auf das Einheitskataster als Eigentümerin der Parzellen 54.../1 und 54.../3 im Grundbuch eingetragen. Die Parzelle 54.../3 wurde mit Grundsteuermessbescheid des Finanzamts Be. vom 30. Oktober 1950, der an J. H. adressiert war, nachfestgestellt und nachveranlagt.

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Rechtsanwalt und Notar G. erkundigte sich mit Schreiben vom 29. Mai 1952 bei dem Grundbuchamt Fü., ob sich in der Grundakte zum Grundbuchblatt 358 die ihm von der Märkischen Landschaft erteilte Vollmacht vom 16. Dezember 1942 befinde, die ihn ermächtige, über den auf diesem Grundbuchblatt verzeichneten Grundbesitz zu verfügen. Er sei bevollmächtigt, die der Märkischen Landschaft im Entschuldungsverfahren treuhänderisch übereigneten und nicht weiterveräußerten Grundstücke wieder an D. H. oder dessen Rechtsnachfolger aufzulassen. Dazu sei er gegenüber den Erben, die nun die Rückauflassung verlangten, auch verpflichtet. Eine eidesstattliche Erklärung des Generallandschaftssyndikus a.D. Dr. R. vom 27. Mai 1952 bestätigte die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht am 16. Dezember 1942. Das Amtsgericht Fü. teilte mit Schreiben vom 12. Juni 1952 mit, die Vollmacht befinde sich nicht in der Grundakte, da das Amtsgericht Be. mit sämtlichen Akten 1945 durch Kriegseinwirkung vernichtet worden sei. Zu einer Rückauflassung kam es nicht mehr.

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Bei der Umstellung auf das Einheitskataster erhielt das Grundstück die aktuelle Flurstücksbezeichnung. Als Eigentümer wurde auch auf dem Bestandsblatt 1233 zunächst die Märkische Landschaft eingetragen.

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J. H. wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 12. Oktober 1959 auf den 31. Dezember 1945 für tot erklärt. Ausweislich der vorgelegten Erbscheine wurde er von K. H. als Vorerbin sowie, nach deren Ableben 1979, von der Nacherbin U. K. beerbt, die 1987 verstarb und deren Alleinerbe der Kläger ist.

10

Am 22. Januar 1962 wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück aufgrund Rechtsträgernachweises vom 8. November 1961 in Volkseigentum umgeschrieben. Rechtsträger wurde der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb Ko. (später: Forstwirtschaftsbetrieb Fü.). Als Grund der Umschreibung wurde die Gemeinsame Anweisung vom 11. Oktober 1961 angeführt. Später wurde das Grundstück auf das Bestandsblatt 153 (dort Nr. 19) übertragen.

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Im Lastenausgleichsverfahren erklärte Rechtsanwalt und Notar G. in einem Schreiben an das Ausgleichsamt vom 1. Juli 1976, das Grundstück habe seinerzeit zum Zweck des Entschuldungsverfahrens treuhänderisch übereignet werden müssen und nach Durchführung aller Vermessungen zurückübertragen werden sollen. Dazu sei er bevollmächtigt gewesen. Die Rückübertragung sei daran gescheitert, dass die Märkische Landschaft nach dem Krieg praktisch aufgelöst gewesen sei; mit der Teilung Berlins sei außerdem seine eigene Zulassung für das Gebiet von Ost-Berlin und der DDR erloschen. 1978 wurde K. H. Lastenausgleich für das Grundstück bewilligt.

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Der Kläger beantragte mit anwaltlichen Schreiben vom 26. August und 10. September 1990 die Rückübertragung des Grundstücks. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. März 2005 ab, da dem Rechtsvorgänger des Klägers bei der Übernahme des Grundstücks in Volkseigentum lediglich ein schuldrechtlicher Rückauflassungsanspruch zugestanden habe. Das anschließende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) - 6 K 457/05 - wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, nachdem der Beklagte in einem Mediationsverfahren den Ablehnungsbescheid vom 24. März 2005 aufgehoben hatte und die - auch hier - Verfahrensbeteiligten sich mit Vergleich vom 9. April 2008 darauf geeinigt hatten, dass die Berechtigung des Klägers nicht mehr wegen des Treuhandeigentums der Märkischen Landschaft in Frage gestellt werden könne.

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Mit Bescheid vom 3. Juni 2010 lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg erneut die Rückübertragung des Grundstücks ab. Dabei ging es von einer Legalenteignung durch das Bankengesetz aus.

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Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014 abgewiesen und ausgeführt, das Vermögensgesetz sei nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht anzuwenden. Als schädigende Maßnahme komme nur die Enteignung des Grundstücks selbst in Betracht. Aus einem etwaigen Rückauflassungsanspruch nach dem Schuldenregelungsgesetz könne der Kläger keine Berechtigung ableiten. Ein restitutionsfähiges Anwartschaftsrecht habe nie bestanden. Da das Schuldenregelungsgesetz keine Landabgabe zu treuen Händen vorsehe und die auffindbaren Dokumente keine eindeutigen Rückschlüsse zuließen, sei bereits unklar, ob ein Fall der Übersicherung oder ein Fall des § 71 Schuldenregelungsgesetz vorliege. Jedenfalls sei keine Rückauflassung vorgenommen worden. Schuldrechtliche Rückübereignungsansprüche fielen nicht unter § 2 Abs. 2 VermG. Bezüglich des Grundeigentums bestehe kein Rückübertragungsanspruch, weil eine besatzungshoheitliche Enteignung vorliege. Zwar habe sich der Geltungsbereich des Bankengesetzes vom 13. April 1948 nicht auf die in Berlin ansässige Märkische Landschaft erstreckt. Die Legalenteignung durch die Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 habe aber deren gesamtes Vermögen unabhängig von dessen Belegenheit erfasst. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - zu den Grenzen des territorialen Geltungsbereichs der Konzernverordnung folge nichts anderes. Dieses Urteil betreffe die Enteignung eines außerhalb Berlins ansässigen Unternehmens. Auch auf die Reaktion der Steuerbehörden und auf die Stellungnahmen des Grundbuchamtes komme es wegen des jeweils anderen Gegenstandes und Interesses nicht an. Der Vergleich vom 9. April 2008 binde die gerichtliche Beurteilung nicht. Restitutionsberechtigter sei grundsätzlich nur, wer im Schädigungszeitpunkt Grundstückseigentümer gewesen sei. Bei Treuhandverhältnissen habe die Rechtsprechung zwar eine Berechtigung des Treugebers anerkannt, in Fällen, in denen jüdische Verfolgte Vermögenswerte auf nichtjüdische Treuhänder übertragen und durch deren Enteignung verloren hatten, und diese Ausnahme später auch auf den Fall eines Unternehmers erstreckt, der angesichts drohender Enteignung 1945 eine Treuhandabrede getroffen und seinen Wohnsitz nach Westdeutschland verlegt habe. Eine Ausweitung auf sämtliche Fälle treuhänderisch gebundenen Grundstückseigentums sei jedoch nicht angezeigt.

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Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das angegriffene Urteil beruhe auf einer Verletzung der Gewährleistung rechtlichen Gehörs, der richterlichen Hinweispflicht sowie der Pflicht zur Amtsaufklärung. Darüber hinaus verletze es § 2 Abs. 2 VermG. Der im Schuldenregelungsgesetz wurzelnde Anspruch auf Rückauflassung des Grundstücks stelle ein eigentumsgleiches Recht dar. Der Kläger sei wirtschaftlich Eigentümer des Grundstücks geblieben und steuerrechtlich als Eigentümer behandelt worden. Die Rückauflassung diene nur dazu, ihm die Buchposition wieder zu verschaffen.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Mai 2014 zu ändern, den Bescheid des (früheren) Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen des Landes Brandenburg vom 3. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das im Grundbuch von Ba., Blatt 3841, mit 81 385 m² eingetragene Flurstück ... der Flur ... von Ba. an ihn zurück zu übertragen.

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Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angegriffene Urteil. Ergänzend trägt er vor, es könne nicht sicher festgestellt werden, dass der Rückauflassungsanspruch unantastbar sei.

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Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie unterstützt das Vorbringen des Beklagten und macht darüber hinaus geltend, § 71 Schuldenregelungsgesetz sehe nur ein Rückkaufrecht vor. An die Feststellung einer besatzungshoheitlichen Enteignung sei das Revisionsgericht gebunden. Der besatzungshoheitliche Zugriff könne sich auch aus einer Gesamtbetrachtung von Bankengesetz und Konzernverordnung ergeben. Falls von einer Enteignung durch die DDR-Behörden - spätestens 1962 - auszugehen sein sollte, habe im Zeitpunkt der Schädigung kein wirtschaftliches Eigentum der Rechtsnachfolger D. H. mehr bestanden. Die Fortgeltung des Schuldenregelungsgesetzes in der DDR sei zweifelhaft. Wegen der Verfügungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke in der DDR habe allenfalls eine gestörte Treuhand vorgelegen, die dem Kläger keine Restitutionsberechtigung vermitteln könne.

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Zum 27. Januar 2016 ist das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aufgelöst worden. Das beklagte Land wird seither gemäß § 1 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung des Vermögensgesetzes, des Entschädigungsgesetzes, des Ausgleichsleistungsgesetzes und des DDR-Entschädigungserfüllungsgesetzes (Vermögensgesetzdurchführungsverordnung - VermGDV) vom 11. Januar 2010 (GVBl. II/10 [Nr. 02]), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16 [Nr. 5]), durch das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg vertreten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist begründet. Die Annahme des angegriffenen Urteils, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks zu, beruht auf einer unzutreffenden Anwendung von § 1 Abs. 8 Buchst. a und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), zuletzt geändert durch Art. 587 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), und erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Eine abschließende Sachentscheidung lassen die nicht wirksam gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO gerügten Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts nicht zu. Aus ihnen ergibt sich zwar die vermögensrechtliche Berechtigung des Klägers am zurückverlangten Grundstück. Zur Frage, ob Rückübertragungsausschlussgründe vorliegen, wurden jedoch noch keine Feststellungen getroffen. Dazu muss die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

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1. Im Ansatz zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass Gegenstand der begehrten Rückübertragung gemäß § 2 Abs. 2 VermG nur das Grundstückseigentum sein kann, und nicht ein etwaiger Anspruch auf Rückauflassung nach dem Schuldenregelungsgesetz oder die vom Kläger geltend gemachte Rückauflassungsanwartschaft.

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a) § 2 Abs. 2 VermG zählt die restitutionsfähigen Vermögenswerte abschließend auf (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 S. 92). In Bezug auf Immobilien nennt Satz 1 der Vorschrift bebaute und unbebaute Grundstücke, rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten sowie Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken. Grundstücksbezogene Rechte sind danach nur restitutionsfähig, wenn es sich um Grundeigentum oder davon zu trennende dingliche Rechte handelt. Schuldrechtliche Ansprüche auf das Verschaffen von Grundstückseigentum gehören nicht dazu. Sie stellen keine Vermögenswerte im Sinne der Vorschrift dar (BVerwG, Urteile vom 20. März 1997 - 7 C 62.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 39, vom 10. Dezember 2003 - 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 S. 92 und vom 23. September 2015 - 8 C 9.14 - AUR 2016, 47 = juris Rn. 20 ff.). Das gilt auch für den hier in Betracht kommenden schuldrechtlichen Anspruch des Treugebers auf Rückübereignung des Treuguts durch den Treuhänder. Ein solcher Eigentumsverschaffungsanspruch wird auch durch § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG nicht als restitutionsfähiger Vermögenswert anerkannt. Diese Bestimmung erweitert die Aufzählung des Satzes 1 lediglich um Geldforderungen, die hier nicht in Rede stehen, sowie um das Eigentum oder die Beteiligung an Unternehmen einschließlich ihrer Zweigniederlassungen und Betriebsstätten. Dabei handelt es sich nicht um einzelne Ansprüche, sondern um Sachgesamtheiten oder Bündel von Rechten und Pflichten, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3, §§ 6 ff. VermG grundsätzlich nur in ihrer Gesamtheit restituierbar sind.

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b) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, steht dem Kläger auch kein restitutionsfähiges dingliches Recht in Gestalt einer Auflassungsanwartschaft zu. Als Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG ist eine solche Anwartschaft nur anzuerkennen, wenn der Rechtserwerb des Auflassungsgläubigers vom Veräußerer nicht mehr vereitelt und das Anwartschaftsrecht nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch nicht mehr beeinträchtigt oder vernichtet werden kann. Dazu müssen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein (BVerwG, Urteile vom 20. März 1997 - 7 C 62.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 30 S. 39 f., vom 10. Dezember 2003 - 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 S. 92 f. und vom 21. Juni 2006 - 8 C 19.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 25 Rn. 18 f.). Hier fehlt nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz schon die Auflassungserklärung.

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Diese Feststellungen binden die revisionsgerichtliche Beurteilung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO, weil sie nicht mit wirksamen, den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Verfahrensrügen angegriffen wurden. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht wurde nicht substantiiert geltend gemacht, weil der Kläger einräumt, dass der erforderliche Hinweis im vorletzten Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht erteilt wurde. Eine Gehörsverletzung ist nicht dargetan, weil der Kläger nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen er in den verbleibenden zwei Wochen bis zum letzten Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht die beiden von ihm verwahrten Aktenordner nicht sichten und gegebenenfalls vorlegen und seinen Vortrag sachgemäß ergänzen konnte. Die Aufklärungsrüge geht ebenfalls fehl, weil nicht dargelegt wurde, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht ohne einen förmlichen Beweisantrag und ohne substantiierten Vortrag zur Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der beiden vom Kläger verwahrten Ordner zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen verpflichtet gewesen wäre.

27

Unabhängig davon könnte selbst eine unzerstörbare Auflassungsanwartschaft hier keinen Rückübertragungsanspruch begründen, weil sie durch die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nur mittelbar geschädigt worden wäre. Der allein in Betracht kommende Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG setzt einen gezielten Zugriff auf das geschädigte Recht voraus. Daran fehlt es bei einer Auflassungsanwartschaft ebenso wie bei beschränkt dinglichen Rechten, wenn Gegenstand des Zugriffs das Eigentum am Grundstück selbst, nicht aber das darauf bezogene Recht war (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 8 C 19.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 25 Rn. 18 f.).

28

2. Zu Unrecht verneint das angegriffene Urteil jedoch eine dem Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes unterfallende Schädigung des Grundstückseigentums. Seiner Erwägung, das Vermögensgesetz greife wegen einer besatzungshoheitlichen Enteignung nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht ein, liegt die unrichtige Annahme einer Legalenteignung zugrunde, die ihrerseits auf einer fehlerhaften Anwendung des vermögensrechtlichen, faktischen Enteignungsbegriffs beruht. Bei zutreffender Anwendung dieses Enteignungsbegriffs ergibt sich, dass das Grundstück erst mit seiner Umschreibung im Grundbuch 1962 enteignet wurde, ohne dass die Enteignung der Besatzungsmacht noch zuzurechnen war.

29

a) Der Begriff der Enteignung ist in § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ebenso wie auch sonst im Vermögensgesetz mit Blick auf dessen Wiedergutmachungszweck vornehmlich nach faktischen Kriterien zu bestimmen. Er setzt weder eine bestimmte Form der Enteignung noch deren Rechtmäßigkeit oder Wirksamkeit nach damaligem Recht voraus. Vielmehr genügt, dass der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Der Zeitpunkt der faktischen Enteignung ist derjenige, in dem die Entziehung des Eigentums am jeweiligen Vermögenswert in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 294 f. und vom 27. Februar 1997 - 7 C 42.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 106 S. 321, je m.w.N.). Die Maßgeblichkeit faktischer Kriterien schließt es aus, bei Enteignungsvorschriften allein auf deren Wortlaut abzustellen und die Anwendungspraxis außer Acht zu lassen. Wenn eine Enteignungsmaßnahme sich nicht hinreichend deutlich auf das gesamte Vermögen eines Eigentümers, sondern nur auf bestimmte Teile dieses Vermögens bezog und auf andere Teile erst später tatsächlich zugegriffen wurde, ist von einer sukzessiven Enteignung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 295).

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b) Das Verwaltungsgericht hat eine Enteignung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks - schon - durch das Bankengesetz revisionsrechtlich fehlerfrei verneint. Wegen des systematischen Zusammenhangs von § 3 und § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bankengesetzes ist es davon ausgegangen, die in § 3 geregelte Enteignung habe nur Kreditinstitute mit Sitz im Land Brandenburg und deren Filialen erfasst und sich nicht auf Kreditinstitute mit Sitz außerhalb Brandenburgs wie die Märkische Landschaft mit Sitz in Berlin erstreckt, selbst wenn diese - wie die Märkische Landschaft - über Zweigstellen in Brandenburg verfügten. Die verwaltungsgerichtliche Auslegung ist der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, weil das Bankengesetz als vorkonstitutionelles, von einem deutschen Rechtsetzungsorgan als Landesgesetz erlassenes und nicht nach Art. 124 f. GG als Bundesrecht fortgeltendes Gesetz nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel ist. Unabhängig davon war eine etwa vom Gesetzgeber beabsichtigte Einbeziehung der in Brandenburg belegenen Grundstücke der in Berlin ansässigen Märkischen Landschaft jedenfalls in der Rechtswirklichkeit nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei im Vollzug des Bankengesetzes nicht zu einem faktischen enteignenden Zugriff auf das verfahrensgegenständliche Grundstück gekommen, ist revisionsrechtlich ebenfalls fehlerfrei. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz, die sich auf die beigezogenen Archivmaterialien stützen, wurden lediglich die Grundstücke der Zweigniederlassungen der Märkischen Landschaft in Pe., Pr. und F. in der Zeit von 1950 bis 1952 in Volkseigentum überführt, während auf das Waldgrundstück nicht zugegriffen wurde, weil es als Eigentum der Berliner Hauptniederlassung der Märkischen Landschaft im Grundbuch eingetragen war.

31

c) Revisionsrechtlich zu beanstanden ist jedoch die Annahme des angegriffenen Urteils, das Grundstück sei mit Wirksamwerden der Konzernverordnung des Magistrats von Groß-Berlin enteignet worden. Sie knüpft nicht an die Erkennbarkeit der Enteignung des konkreten Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit an, sondern geht unzutreffend von einer Legalenteignung aus, für die sie allein auf den Wortlaut der Verordnung abstellt. Für den faktischen Enteignungsbegriff maßgebliche, die Rechtswirklichkeit prägende Umstände blendet sie aus. Dazu zählen die allgemeinkundige historische Situation in Berlin bei Erlass der Verordnung, insbesondere die durch die Berlin-Blockade verfestigte politische und administrative Teilung von Westsektoren und Sowjetsektor und die durch diese Teilung beeinflusste Handhabung der Konzernverordnung in der Praxis. Beides sprach für einen auf das Stadtgebiet begrenzten Geltungsanspruch und einen noch begrenzteren, im Wesentlichen auf den sowjetischen Sektor beschränkten tatsächlichen Vollzug (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 295; Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97 S. 301). Diese Umstände konnte das Verwaltungsgericht nicht deshalb ausblenden, weil das eben zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 das Grundeigentum eines Münchener Unternehmens betraf. Ob eine faktische Enteignung durch die Konzernverordnung wegen einer territorialen Beschränkung ihres Geltungsanspruchs und ihrer Durchsetzung auf (Ost-)Berlin zu verneinen war, hing vom Vorliegen einer solchen Beschränkung, aber nicht von deren Erheblichkeit in einem bereits entschiedenen anderen Fall ab.

32

Bei zutreffender Anwendung des faktischen Enteignungsbegriffs hätte die Vorinstanz eine Enteignung des Grundstücks durch die Konzernverordnung verneinen müssen. Dass § 1 der Verordnung die in den Listen A bis C aufgeführten Unternehmen "mit ihrem gesamten Vermögen" enteignete und die Märkische Landschaft Berlin in der (Enteignungs-)Liste A (Banken) unter Nr. 82 aufgeführt war, belegt noch keinen enteignenden Zugriff auf einzelne ihr gehörende, außerhalb Berlins belegene Vermögenswerte. Vielmehr deutete schon § 1 der Verordnung mit dem Verbot jeder weiteren Tätigkeit "in Groß-Berlin" und der Enteignung nur der "in Berlin ansässigen" Tochtergesellschaften auf eine territoriale Beschränkung seines Geltungsanspruchs hin. Dafür sprach weiter, dass der Magistrat von Groß-Berlin Hoheitsgewalt nur im Stadtgebiet beanspruchte und sie nur im sowjetischen Sektor, nicht jedoch in den Westsektoren ausüben konnte. Schließlich sprach dafür, dass die Enteignungsgesetzgebung in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone bei Erlass der Konzernverordnung vom 10. Mai 1949 bereits seit mehr als einem Jahr abgeschlossen war und der Konzernverordnung insoweit nur noch ergänzende Funktion zukam (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 295 f.). Die von der Konzernverordnung betroffenen Unternehmen mussten sich daher hinsichtlich ihres außerhalb Berlins belegenen Grundbesitzes erst bei einem konkreten tatsächlichen Zugriff auf diesen Besitz als enteignet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 297; zu einem solchen Fall vgl. Beschluss vom 11. Dezember 1996 - 7 B 294.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 97 S. 301 f.). Ob die Märkische Landschaft dies zutreffend erkannte, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, wann sie bei objektiver Betrachtung von einer Enteignung ausgehen musste, weil die Entziehung ihres Eigentums an dem außerhalb Berlins belegenen Grundstück in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden war.

33

Dass im Vollzug der Konzernverordnung tatsächlich auf das Grundstück zugegriffen worden wäre, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Aus den von ihm in Bezug genommenen Unterlagen ergibt sich ein solcher Zugriff ebenfalls nicht. Dort ist lediglich eine Übergabe des im sowjetischen Sektor Berlins belegenen Grundbesitzes der Märkischen Landschaft gemäß Schreiben vom 3. Februar 1948 dokumentiert (vgl. die Anlage 2 zum - nicht in den Akten enthaltenen - Brief an die Deutsche Treuhandstelle zur Verwaltung des sequestrierten und beschlagnahmten Vermögens im sowjetischen Besatzungssektor der Stadt Berlin vom 29. April 1948, Blatt 266 des 4. Bandes der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - L.Fin.Verw. 4908 -).

34

Aus der von der Beigeladenen angeregten Gesamtbetrachtung des Bankengesetzes und der Konzernverordnung ergibt sich nichts anderes. Die Konzernverordnung konnte ihre Funktion, die Enteignungsgesetze der Länder in der sowjetischen Besatzungszone zu ergänzen, wegen der räumlichen Beschränkung ihres Geltungsbereichs und ihrer Durchsetzung auf (Ost-)Berlin nicht uneingeschränkt erfüllen. Von der Möglichkeit, Enteignungslücken in Brandenburg durch den faktischen Zugriff auf dort belegene Grundstücke Berliner Kreditinstitute zu schließen, wurde nach den bindenden Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Grundstück während der Besatzungszeit kein Gebrauch gemacht.

35

d) Die Überführung des Grundstücks in Volkseigentum nach dem Ende der Besatzungszeit war nicht mehr der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen. Die Enteignung eines Vermögenswertes durch deutsche Stellen nach der Gründung der DDR fällt nur unter § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, wenn sie bereits vor der Gründung der DDR unter der Oberhoheit der sowjetischen Besatzungsmacht und mit deren genereller Billigung in einer Weise in die Wege geleitet worden war, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 298 f. und vom 2. Februar 2000 - 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10 S. 37 f.). Das ist hier nicht geschehen.

36

Eine Nacherfassung des Grundstücks unter Bezugnahme auf die Banken- oder Konzernenteignung hat nach den bindenden verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht stattgefunden. In den 1950er Jahren wurden nur die Filialgrundstücke der Märkischen Landschaft in Brandenburg in Volkseigentum umgeschrieben. Ein Zugriff auf das verfahrensgegenständliche Grundstück blieb aus. Vielmehr wurde die Märkische Landschaft nach der Umstellung auf das Einheitskataster erneut als Eigentümerin eingetragen und J. H. in den 1950er Jahren zur Grundsteuer veranlagt.

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Erst aufgrund des Rechtsträgernachweises zugunsten der staatlichen Forstverwaltung und der anschließenden Umschreibung des Grundstücks in Volkseigentum 1962 musste die Märkische Landschaft sich als enteignet betrachten. Das gilt auch, wenn die Bewirtschaftung des Grundstücks - wie die Beigeladene annimmt - schon in den 1950er Jahren durch den staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb Ko. übernommen worden sein sollte. Eine solche Maßnahme hätte zwar die Märkische Landschaft in ihrem Eigentum beeinträchtigt, sie aber noch nicht vollständig und endgültig daraus verdrängt. Dies geschah erst mit der Grundbuchumschreibung aufgrund des zuvor erteilten Rechtsträgernachweises.

38

Trotz der Bezugnahme auf die Gemeinsame Anweisung vom 11. Oktober 1961 handelte es sich bei der Umschreibung nicht um eine Grundbuchberichtigung ohne enteignenden Charakter. Sie läge nur vor, wenn die DDR-Behörden davon ausgegangen wären, das Grundstück stehe materiell-rechtlich bereits in staatlichem Eigentum (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2012 - V ZR 180/11 - NJW 2013, 1236 = juris Rn. 15). Das war jedoch ausweislich der staatlichen Behandlung des Grundstücks als Privateigentum in den 1950er Jahren nicht der Fall. Aus den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Märkische Landschaft irrtümlich als staatliche Körperschaft angesehen worden wäre. Ihre Behandlung bei der Konzernenteignung spricht vielmehr dafür, dass ihre Rechtsstellung als öffentlich-rechtlich verfasstes, aber nicht staatseigenes Kreditinstitut den Behörden bekannt war. Unabhängig davon ergibt sich schon aus der Grundsteuerveranlagung J. H. in den 1950er Jahren, dass die DDR-Behörden nach wie vor vom Bestehen privaten Eigentums am Grundstück ausgingen.

39

Dessen Überführung in Volkseigentum 1962 war nicht von einem fortdauernden Vollzugsauftrag der sowjetischen Besatzungsmacht gedeckt. Dazu hätte die Enteignung Teil einer von der Besatzungsmacht bereits vor der Gründung der DDR eingeleiteten und gegenständlich sowie sachlich vorgeformten Enteignungsaktion sein müssen (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1996 - 7 C 9.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 96 S. 298 f. und vom 2. Februar 2000 - 8 C 15.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 10 S. 37 f., je m.w.N.). Das war nicht der Fall. Die besatzungshoheitliche Konzernverordnung ließ aus den oben dargelegten Gründen keinen hinreichend klaren Enteignungs- und Vollzugsauftrag für Grundstücke außerhalb Berlins erkennen. Die Grundbuchumschreibung wurde auch nicht auf die Konzernverordnung oder andere besatzungshoheitliche Vorschriften gestützt, sondern auf die Gemeinsame Anweisung vom 11. Oktober 1961, die keinen Bezug zum Besatzungsrecht aufwies.

40

3. Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG, hält der revisionsrechtlichen Prüfung ebenfalls nicht stand. Fehlerhaft ist sowohl die Annahme, ein Treugeber könne nur bei verfolgungs- oder ausreisebedingt begründeter Treuhand anstelle des Treuhänders berechtigt sein, als auch die Annahme, im Zeitpunkt der Enteignung habe kein Treuhandverhältnis bestanden, dem zufolge der damaligen Rechtsvorgängerin des Klägers - K. H. - das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück zustand.

41

a) Berechtigter gemäß § 2 Abs. 1 VermG ist derjenige, dem der Vermögenswert im Zeitpunkt der Schädigung gehörte. Bei Grundstücksenteignungen ist dies grundsätzlich der im Grundbuch eingetragene Eigentümer. Hatte er das Eigentum lediglich als Treuhänder inne, kann stattdessen der Treugeber vermögensrechtlich Berechtigter sein. Die Voraussetzungen dafür sind nach dem jeweiligen Schädigungstatbestand und dem Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Vorschriften zu bestimmen.

42

Das von der Vorinstanz für maßgeblich gehaltene Erfordernis einer verfolgungsbedingten Treuhand gilt nur für Schädigungen gemäß § 1 Abs. 6 VermG. Es ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal verfolgungsbedingten Vermögensverlusts (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 23.03 - BVerwGE 122, 85 <87 f.> m.w.N.). Auf den hier allein in Betracht kommenden Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ist es nicht zu übertragen. Ebenso wenig ist es in dessen Anwendungsbereich durch ein Erfordernis ausreisebedingter Treuhand zu ersetzen. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG verlangt lediglich eine gezielte Enteignung, für die keine Entschädigung vorgesehen war und gezahlt wurde. Weitere Unrechtsmerkmale werden nicht vorausgesetzt (BVerwG, Urteil vom 29. März 2006 - 8 C 19.04 - BVerwGE 125, 353 Rn. 25) und dürfen auch für eine Berechtigung des Treugebers nicht gefordert werden.

43

Nach dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes kommt es für die Berechtigung des Treugebers oder Treuhänders darauf an, bei welchem von beiden der wiedergutzumachende Vermögensverlust eingetreten ist. Grundsätzlich ist von der vermögensrechtlichen Berechtigung des Treuhänders auszugehen, der durch die Schädigung das - lediglich schuldrechtlich treuhänderisch gebundene - Eigentum am Vermögenswert verloren hat. Er kann vom Treugeber darauf in Anspruch genommen werden, Restitutionsansprüche durchzusetzen und das Treugut anschließend nach Maßgabe des Treuhandverhältnisses herauszugeben. Eine vermögensrechtliche Berechtigung des Treugebers anstelle des Treuhänders ist aus dem Gesetzeszweck nur zu begründen, wenn die wirtschaftliche Schädigung allein in der Person des Treugebers eingetreten war. Das setzt voraus, dass der Treugeber sein Eigentum am Vermögenswert im Rahmen einer uneigennützigen (Verwaltungs-)Treuhand (dazu vgl. Bassenge, in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl. 2016, § 903 Rn. 35; Ganter, Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung - MüKo InsO, § 47 Rn. 354 f., 360) auf den Treuhänder übertragen hatte und im Zeitpunkt der Schädigung kraft dieses Treuhandverhältnisses wirtschaftlicher Eigentümer des Vermögenswertes war (BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 - 8 C 16.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 85 LS u. Rn. 27; zur fehlenden Berechtigung des Treugebers bei bloßer Erwerbstreuhand vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77). Die Anknüpfung an das wirtschaftliche Eigentum des Treugebers trägt der parallelen Zwecksetzung und dem funktionalen Zusammenhang von vermögensrechtlichen Vorschriften und Lastenausgleichsregelungen Rechnung. Letztere behandeln ebenfalls den juristischen oder wirtschaftlichen Eigentümer als Geschädigten (vgl. § 229 Abs. 2 Lastenausgleichsgesetz - lag) und gewähren Leistungen, die bei späterer Rückübertragung des betroffenen Vermögenswerts zu Rückzahlungspflichten des Lastenausgleichsberechtigten führen können (BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 - 8 C 16.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 85 Rn. 28).

44

Im maßgeblichen Schädigungszeitpunkt stand das wirtschaftliche Eigentum am treuhänderisch übertragenen Vermögenswert dem Treugeber zu, wenn er diejenige wirtschaftliche Herrschaft über das Treugut ausübte, deren gewöhnlicher Ausdruck das Eigentum ist (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1959 - 3 C 111.58 - NJW 1960, 645 m.w.N.). Dazu musste er im Innenverhältnis zum Treuhänder berechtigt sein, allein und uneingeschränkt über den Vermögenswert zu verfügen, sodass dem Treuhänder nur der formale Rechtstitel des Eigentums blieb (BVerwG, Urteil vom 16. August 2006 - 8 C 16.05 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 85 Rn. 27) und er verpflichtet war, den Vermögenswert auf Verlangen des Treugebers jederzeit an diesen zurück zu übereignen.

45

b) Im Zeitpunkt der Grundstücksenteignung 1962 bestand zwischen der Märkischen Landschaft und den Erben nach D. H. ein solches uneigennütziges Treuhandverhältnis, kraft dessen die Märkische Landschaft auf Verlangen der Erben, denen das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück zustand, zu dessen Rückübereignung verpflichtet war. Die gegenteilige Auffassung des angegriffenen Urteils beruht auf einer fehlerhaften Anwendung des revisiblen, vom Eigentumsbegriff des § 903 BGB umfassten Begriffs des Treuhandeigentums sowie des Schuldenregelungsgesetzes, das wegen seiner einheitlichen Fortgeltung in mindestens einer Besatzungszone (vgl. die Regierungsbegründung des Entwurfs des Bundesgesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 BT-Drs. 1/2526 S. 5 unter I.) gemäß Art. 125 Nr. 1 i.V.m. Art. 74 Nr. 17 GG und Art. 72 Abs. 1 GG a.F. zum revisiblen Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO zählt.

46

aa) Mit der Landabgabe gemäß § 9 Abs. 1 Buchst. b, §§ 66 ff. des Schuldenregelungsgesetzes wurde eine uneigennützige echte, durch Vollrechtsübertragung gekennzeichnete Treuhand begründet (zu diesem Begriff vgl. Bassenge, in: Palandt, BGB, § 903 Rn. 33 ff., 40; Ganter, MüKo InsO § 47 Rn. 356b und 356c). Der verschuldete Landwirt - hier D. H. - übertrug das Eigentum an Grundstücken, die sich zu Siedlungszwecken eigneten, auf eine gerichtlich ernannte Entschuldungsstelle - hier die Märkische Landschaft -, die aufgrund der Ernennung in amtlicher Eigenschaft unter der Aufsicht des Amtsgerichts sowie des später dort eingerichteten Entschuldungsamtes tätig war (vgl. Harmening/Pätzold, Die landwirtschaftliche Schuldenregelung, 2. Aufl. 1936, § 5, zu Art. 4 der 6. DurchfVO zum Schuldenregelungsgesetz sowie § 5 Rn. 4: wie ein Konkurs- oder Vergleichsverwalter). Sie hatte einen amtsgerichtlich zu bestätigenden Entschuldungsplan aufzustellen, das abgegebene Land im Interesse des abgebenden Landwirts gemäß § 71 des Schuldenregelungsgesetzes zu veräußern und den Erlös zur Rückführung der Belastungen des landwirtschaftlichen Betriebs zu verwenden (vgl. Harmening/Pätzold a.a.O. §§ 66, 68, Anm. zu § 70 a.E.). Ihre Vergütung wurde gemäß § 59 des Schuldenregelungsgesetzes aus der Reichskasse finanziert und richtete sich nach der Größe des zu entschuldenden Betriebs.

47

Bei einer Einstellung des Entschuldungsverfahrens wegen der Erledigung des gesetzlichen Zwecks der Treuhand - sei es wegen Erreichens der angestrebten Entschuldung, sei es wegen ihrer Unmöglichkeit oder wegen der Zurücknahme des Entschuldungsantrags (§ 21 des Schuldenregelungsgesetzes; Ersteres oder Letzteres hier naheliegend wegen der dem Einstellungsbeschluss vom 12. September 1939 vorausgehenden, unter dem 8. Juli 1942 vom Finanzamt Be. aufgelisteten Veräußerung von mehr als 300 ha Land durch D. H. selbst; vgl. Bl. 63 des 1. Bandes der Verwaltungsvorgänge des Beklagten - L.Fin.Verw. 4908 <14>) - war die Entschuldungsstelle zur Rückübereignung der abgegebenen Grundstücke verpflichtet, die sie noch nicht weiterveräußert hatte und die wegen der Erledigung des Verfahrenszwecks nicht mehr zur Entschuldung benötigt wurden. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Zweckbindung der Eigentumsübertragung im Rahmen der Landabgabe und aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 66 ff. des Schuldenregelungsgesetzes. Es lag in der Konsequenz der gesetzlichen Konzeption der uneigennützigen Treuhand, dass die Entschuldungsstelle die (nur rückblickend und deshalb nicht im verwaltungsgerichtlichen Sinne einer Übersicherung) "zu viel" abgegebenen Flächen nicht im eigenen Interesse vereinnahmen oder veräußern durfte, sondern zurückgeben musste.

48

bb) Die Rückübereignung nicht mehr zur Entschuldung benötigter Grundstücke konnte jederzeit verlangt werden; sie war insbesondere nicht - wie im Falle eines Rückkaufs - von der Rückzahlung eines Entgelts abhängig. Aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Märkische Landschaft das abgegebene Land gegen Entgelt oder Schuldübernahme erhalten hätte. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Darstellung der Märkischen Generallandschaft im Schreiben vom 8. Januar 1943 davon ausgegangen, dass die Parzellen der Märkischen Landschaft in ihrer amtlichen Funktion als Entschuldungsstelle übereignet und von ihr für Rechnung D. H. weiterveräußert wurden, um (erst) den Erlös zur Zurückführung seiner Verbindlichkeiten zu verwenden. Dies erklärt, weshalb D. H. bezüglich der nicht weiterveräußerten Parzellen steuerlich weiterhin als Eigentümer behandelt wurde.

49

Aus dem Regelungszusammenhang von § 71 und § 68 des Schuldenregelungsgesetzes ergibt sich ebenfalls keine Entgeltlichkeit der Landabgabe. Nach § 71 Satz 1 war dabei lediglich ein Wertansatz für die abzugebenden Flächen zu vereinbaren; die Rückführung der Verbindlichkeiten bei der Weiterveräußerung des Landes sollte nach § 68 Satz 1 möglichst durch Schuldübernahme (des Erwerbers) geschehen. Dass § 68 sich nicht auf die Landabgabe, sondern auf die Weiterveräußerung bezieht, ergibt sich aus seinem Wortlaut, der vom übernommenen Land spricht, und aus dem Zusammenhang mit § 67 Satz 2, der die Kreditausstattung von Siedlungsgesellschaften als potentiellen Erwerbern des weiter zu veräußernden Landes betrifft. Eine Entgeltlichkeit der Rückübereignung "zu viel" abgegebener Flächen nach Erledigung des Entschuldungsverfahrens folgt auch nicht aus § 71 Satz 4. Er eröffnet dem Landwirt im Rahmen des Entschuldungsverfahrens die Möglichkeit, bei der planmäßigen Weiterveräußerung der abgegebenen Flächen selbst als Käufer aufzutreten, um sich ein Restgut als Existenzgrundlage zu sichern. Die Vorschrift regelt also nicht die Rückübereignung von Flächen nach Erledigung des Verfahrens. Aus dem Umstand, dass die von Rechtsanwalt und Notar G. zitierte und von Generallandschaftssyndikus a.D. Dr. R. bestätigte Vollmacht vom 16. Dezember 1942 zum Verkauf und zur Auflassung von Grundstücken ermächtigt, folgt noch nicht, dass die Rückübereignung nicht mehr zur Entschuldung benötigter Grundstücke nur aufgrund Kaufvertrages geschehen sollte oder durfte. Nach dem von Dr. R. eidesstattlich bestätigten Wortlaut der Vollmacht deckte diese Grundstücksgeschäfte bezüglich des gesamten auf Grundbuchblatt 358 umgeschriebenen - und bis auf die beiden Restparzellen von der Märkischen Landschaft weiterveräußerten - Grundbesitzes ab. Damit ermächtigte sie sowohl zu dinglichen Verfügungen aufgrund von Kaufverträgen als auch zur Rückgabe nicht mehr zu veräußernder Parzellen.

50

Die Erledigung des Entschuldungsverfahrens D. H. ist durch die im Grundbuch eingetragene amtsgerichtliche Einstellung des Verfahrens dokumentiert. Das verfahrensgegenständliche Restgrundstück musste wegen des Wegfalls des gesetzlichen Zwecks seiner treuhänderischen Übereignung unentgeltlich an den Treugeber zurückübereignet werden. Dass dies nicht vor Kriegsende geschah, spricht nicht gegen das Bestehen des Anspruchs, zumal eine Rückübereignung erst nach Trennvermessung und Abschreibung der weiterveräußerten Parzelle 540/2 im Dezember 1942 möglich gewesen wäre.

51

cc) Der auch von den damaligen Vertretern der Märkischen Landschaft bejahte Rückübereignungsanspruch des Treugebers und seiner Erben bestand im Zeitpunkt der Enteignung des Grundstücks noch fort. Dafür kommt es nicht auf die Fortgeltung des Schuldenregelungsgesetzes in der DDR an. Der Anspruch aus dem auf seiner Grundlage entstandenen Treuhandverhältnis erlosch selbst bei einem späteren Außerkrafttreten des Gesetzes nicht.

52

Im Schädigungszeitpunkt stand den Erben nach D. H. das wirtschaftliche Eigentum am zurückverlangten Restgrundstück zu. Dass das Grundstückseigentum in ihrem wirtschaftlichen Interesse verwaltet wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der Märkischen Generallandschaftsdirektion vom 8. Januar 1943 und wird durch ihre Veranlagung zur Grundsteuer bestätigt. Mit der Einstellung des Entschuldungsverfahrens und dem Wegfall des Zwecks der treuhänderischen Übereignung war die rechtliche Grundlage für Beschränkungen der Verfügungsbefugnisse des Treugebers im Innenverhältnis zur Märkischen Landschaft entfallen. Das wirtschaftliche Eigentum stand den Erben D. H. im Zeitpunkt der Enteignung allein und uneingeschränkt zu. Etwaige in der DDR geltende Verfügungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz änderten daran nichts. Sie bestimmten den Inhalt und den Umfang des damaligen Eigentums am Grundstück, sagen aber nichts darüber aus, ob das nach Maßgabe der Rechtsordnung und Rechtspraxis der DDR bestehende Eigentum im Treuhandverhältnis wirtschaftlich dem Treugeber oder dem Treuhänder zugeordnet war.

53

4. Das angegriffene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

54

Der geltend gemachte Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums am Grundstück kann sich aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG ergeben. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG schließt hier die Einzelrestitution nicht aus. § 6 VermG greift nicht ein, weil D. H. das Eigentum am Grundstück bereits vor einer möglichen Schädigung seines landwirtschaftlichen Unternehmens auf die Märkische Landschaft übertragen hatte und deren Enteignung 1962 nur das Grundstück und nicht das gesamte Unternehmen betraf. Eine Unternehmensenteignung ist auch nicht damit zu begründen, dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück zum landwirtschaftlichen Unternehmen D. H. gehörte und von dessen möglicher Enteignung nach 1945 mit betroffen gewesen wäre. Für die Beurteilung, ob das Grundstück im Zuge einer Unternehmensenteignung geschädigt wurde, ist auf die Entziehung des Eigentumsrechts abzustellen, das auch in Treuhandfällen den Gegenstand der Schädigung und des damit korrespondierenden Rückübertragungsanspruchs bildet. Auf das wirtschaftliche Eigentum kommt es nur für die Frage an, ob die Schädigung des treuhänderisch gehaltenen Eigentumsrechts eine vermögensrechtliche Berechtigung des Treuhänders oder des Treugebers begründet.

55

Die Tatbestandsvoraussetzungen einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG sind erfüllt, weil keine Entschädigung für das 1962 in Volkseigentum überführte Grundstück gezahlt wurde und die Gemeinsame Anordnung, auf die sich die Umschreibung stützte, keine Entschädigung vorsah (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2006 - 8 C 19.04 - BVerwGE 125, 353 Rn. 24). Vorrangige Rückübertragungsansprüche nach § 1 Abs. 6 VermG können nicht bestehen, weil der Rechtsvorgänger des Klägers, D. H., das Grundstück bereits 1924 erworben hatte.

56

Die Restitutionsberechtigung des Klägers ergibt sich aus seiner durch die vorgelegten Erbscheine nachgewiesenen Rechtsnachfolge nach K. H., der als - ebenfalls durch Erbscheine legitimierten - Rechtsnachfolgerin nach den D. und J. H. aus den oben (Rn. 47 ff.) dargelegten Gründen im Zeitpunkt der entschädigungslosen Enteignung des von der Märkischen Landschaft als uneigennütziger Treuhänderin gehaltenen Grundstücks als Treugeberin das wirtschaftliche Eigentum daran zustand.

57

Rückübertragungsausschlussgründe gemäß §§ 4 f. VermG lassen sich den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus keine Widmung des Grundstücks zum Gemeingebrauch im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG. Nach dem Sinn und Zweck der Norm wird ihr Tatbestand nicht durch Betretens- und Nutzungsrechte der Allgemeinheit erfüllt, die sich hier aus § 14 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz - BWaldG) vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Art. 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), i.V.m. § 15 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I/04 S. 137), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14 Nr. 33), und der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Scharmützelseegebiet" des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Brandenburg vom 11. Juni 2002 (GVBl. II/02 S. 454), zuletzt geändert durch Art. 27 der Verordnung vom 29. Januar 2014 (GVBl. II/14 Nr. 5), ergeben und dem Kläger als Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums im Falle einer Rückübertragung des Grundstücks ebenso entgegengehalten werden könnten wie derzeit der verfügungsberechtigten Beigeladenen. Nach § 5 Abs. 1 Buchst. b VermG ist nur eine Widmung tatbestandsmäßig, die auf dem Grundstückseigentum oder einem ihm gleichgestellten dinglichen Nutzungsrecht beruht. Nur in diesen Fällen kann die Änderung der Eigentumszuordnung den Erhalt der geschützten Nutzung oder Zweckbestimmung des Grundstücks gefährden (BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 11.04 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 43 S. 85 f.).

58

5. Eine abschließende Sachentscheidung nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nicht möglich, weil das Verwaltungsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht aufgeklärt hat, ob die tatsächlichen Voraussetzungen anderer Rückübertragungsausschlussgründe vorliegen, etwa eine im Hinblick auf die forstwirtschaftliche Nutzung denkbare, bereits zum Stichtag des 30. September 1990 vorliegende gewerbliche Nutzung im Sinne des § 5 Abs. 1 Buchst. d, Abs. 2 VermG. Zwar wurde dazu bislang nichts vorgetragen. Angesichts der Prozesssituation vor dem Verwaltungsgericht mussten die Beteiligten aber auch nicht damit rechnen, dass die noch nicht erörterte Frage der Rückübertragungsausschlussgründe aus der Sicht der Vorinstanz entscheidungserheblich werden könnte. Die Zurückverweisung ist daher erforderlich, um insoweit rechtliches Gehör zu gewähren.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 180/11 Verkündet am: 7. Dezember 2012 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

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(3) Auch die Buchung der Grundstücke des Klägers als Eigentum des Volkes am 17. November 1961 war keine Enteignung. Sie beruhte auf einem Ersuchen vom 4. September 1961, das im Vorgriff auf die - später förmlich erlassene - Gemeinsame Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegenschaftskataster für Grundstücke des ehemaligen Reichs-, Preußen-, Wehrmachts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens der Minister der Fi- nanzen und des Innern der DDR vom 11. Oktober 1961 (abgedruckt bei Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Anhang I Nr. 10a) gestellt wurde. Nach Abschnitt A Nr. 1 dieser Anweisung waren die Bücher nur bei im Eigentum der früheren öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften einschließlich des früheren Wehrmachtsfiskus stehenden Grundstücken zu berichtigen. Diese Grundstücke waren nicht durch Enteignung, sondern dadurch Eigentum des Volkes geworden, dass diese früheren Körperschaften in der DDR aufgegangen waren. Die ersuchende Stelle ging nach dem Text des Ersuchens davon aus, dass der Kläger eine Einrichtung des früheren preußischen Staates war, die Grundstücke daher zum ehemals preußischen Staatsvermögen gehörten und die Grundbücher nach der Anweisung zu berichtigen waren. Die Umschreibung beruhte damit nicht auf einer Enteignung, sondern auf der irrigen Annahme, es handele sich um Staatsvermögen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.

(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.

(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.

(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.

(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Der Anspruch auf Rückübertragung, Rückgabe oder Entschädigung kann abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden; die Abtretung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erfolgt; sie und die Verpflichtung hierzu bedürfen der notariellen Beurkundung, wenn der Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks, Gebäudes oder Unternehmens gerichtet ist; eine ohne Beachtung dieser Form eingegangene Verpflichtung oder Abtretung wird ihrem ganzen Inhalte nach gültig, wenn das Eigentum an dem Grundstück, Gebäude oder Unternehmen gemäß § 34 oder sonst wirksam auf den Erwerber des Anspruchs übertragen wird. Ein Berechtigter, der einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellt oder stellen könnte, kann seinen Antrag nicht auf die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände beschränken, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden; § 6 Abs. 6a Satz 1 bleibt unberührt. Gehören Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 zurückzugebenden oder einem nach diesem oder einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschafft worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens, so kann der Berechtigte verlangen, dass ihm an diesen Gegenständen im Wege der Einzelrestitution in Höhe der ihm entzogenen Beteiligung Bruchteilseigentum eingeräumt wird; dieser Anspruch besteht auch, wenn eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einem Unternehmen Gegenstand der Schädigung nach § 1 Abs. 6 ist und das Unternehmen zum Zeitpunkt der Schädigung nicht von Maßnahmen nach § 1 betroffen war; in Fällen der mittelbaren Beteiligung gilt dies nur, wenn das Beteiligungsunternehmen jeweils mehr als den fünften Teil der Anteile, auf deren Berechnung § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, am gezeichneten Kapital eines Unternehmens besaß; als Zeitpunkt der Schädigung gilt der Zeitpunkt der Entziehung des Unternehmens oder der Beteiligung. Berechtigter im Sinne des Satzes 4 ist der geschädigte Gesellschafter und nicht das in § 6 Abs. 1a bezeichnete Unternehmen. Es wird vermutet, dass Gegenstände, die von einem dieser Unternehmen bis zum 8. Mai 1945 angeschafft worden sind, mit Mitteln des Unternehmens erworben wurden. Dem Verfügungsberechtigten ist auf seinen Antrag zu gestatten, den Anspruch des Berechtigten auf Einräumung von Bruchteilseigentum mit dem anteiligen Verkehrswert abzufinden. Ist der Anspruch auf Vermögenswerte gerichtet, die zu einem selbständigen Unternehmen zusammengefasst sind oder ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Berechtigten zu einem Unternehmen zusammengefasst werden können, so ist der Berechtigte auf Antrag des Verfügungsberechtigten an dem Unternehmen entsprechend zu beteiligen; gehören solche Vermögenswerte zu einem Unternehmen, das auch anderes Vermögen besitzt, so ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten dem Berechtigten eine entsprechende Beteiligung an dem die Vermögenswerte besitzenden Unternehmen einzuräumen, wenn dies nicht zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für den Berechtigten führt. Der Berechtigte hat dem Verfügungsberechtigten die nach dem 2. Oktober 1990 aufgewendeten Kosten für vor der Konkretisierung des Antrags auf Rückübertragung (§ 11 Abs. 1 Grundstücksverkehrsordnung) in bezug auf den Vermögenswert durchgeführte oder begonnene Bebauungs-, Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen anteilig zu erstatten, sobald über die Einräumung von Bruchteilseigentum bestandskräftig entschieden wurde, soweit diese Kosten nicht mit Entgelten im Sinne des § 7 Abs. 7 Satz 2 und 4 oder entsprechend der Finanzierung mit künftigen Entgelten dieser Art verrechenbar sind; im Streitfall entscheiden die ordentlichen Gerichte. Die Sätze 4 bis 9 sind entsprechend auf Vermögenswerte anzuwenden, die nach § 1 Abs. 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 6a Satz 1 zurückzuübertragen sind, auch wenn sie schon vor der Stillegung nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehörten; § 6 Abs. 1a, Abs. 6a Satz 2 gilt nicht. Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis erfolgt.

(1a) Die Rückübertragung von dinglichen Rechten an einem Grundstück oder Gebäude erfolgt dadurch, dass das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen diese an rangbereiter Stelle in dem Umfang begründet, in dem sie nach § 16 zu übernehmen wären. Auf Geldleistung gerichtete Rechte können nur in Deutscher Mark begründet werden. Eine Haftung für Zinsen kann höchstens in Höhe von 13 vom Hundert ab dem Tag der Entscheidung über die Rückübertragung begründet werden. Kann das frühere Recht nach den seit dem 3. Oktober 1990 geltenden Vorschriften nicht wiederbegründet werden, ist dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Bei Grundpfandrechten ist die Erteilung eines Briefes ausgeschlossen. Hypotheken und Aufbauhypotheken nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik sind als Hypotheken zu begründen. Eine Wiederbegründung erfolgt nicht, wenn der Eigentümer des Grundstücks das zu begründende Grundpfandrecht oder eine dadurch gesicherte Forderung ablöst. Eine Wiederbegründung erfolgt ferner nicht, wenn die Belastung mit dem Recht für den Eigentümer des Grundstücks mit Nachteilen verbunden ist, welche den beim Berechtigten durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Schaden erheblich überwiegen und der Eigentümer des Grundstücks dem Berechtigten die durch die Nichtbegründung des Rechts entstehenden Vermögensnachteile ausgleicht.

(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.

(3) Liegt ein Antrag nach § 30 vor, so ist der Verfügungsberechtigte verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen ohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die

a)
zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers, insbesondere bei Anordnung eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots nach § 177 des Baugesetzbuchs zur Beseitigung der Missstände und zur Behebung der Mängel oder
b)
zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswerts
erforderlich sind. Ausgenommen sind, soweit sie nicht bereits nach den Sätzen 2 und 5 ohne Zustimmung des Berechtigten zulässig sind, ferner Instandsetzungsmaßnahmen, wenn die hierfür aufzuwendenden Kosten den Verfügungsberechtigten als Vermieter nach Rechtsvorschriften zu einer Erhöhung der jährlichen Miete berechtigen. Der Berechtigte ist verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten die aufgewendeten Kosten, soweit diese durch eine instandsetzungsbedingte Mieterhöhung nicht bereits ausgeglichen sind, zu erstatten, sobald über die Rückübertragung des Eigentums bestandskräftig entschieden ist. Satz 2 gilt entsprechend für Maßnahmen der in Satz 2 Buchstabe a bezeichneten Art, die ohne eine Anordnung nach § 177 des Baugesetzbuchs vorgenommen werden, wenn die Kosten der Maßnahmen von der Gemeinde oder einer anderen Stelle nach Maßgabe des § 177 Abs. 4 und 5 des Baugesetzbuchs erstattet werden. Der Verfügungsberechtigte hat diese Rechtsgeschäfte so zu führen, wie das Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert, soweit dem nicht das Gesamtinteresse des von dem Verfügungsberechtigten geführten Unternehmens entgegensteht; § 678 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, jedoch bleiben die Befugnisse als gegenwärtig Verfügungsberechtigter in den Fällen des § 177 des Baugesetzbuchs und der Sätze 3 und 5 sowie nach dem Investitionsgesetz von diesem Satz unberührt. Der Verfügungsberechtigte ist zur Liquidation berechtigt und zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte trotz Aufforderung innerhalb eines Monats einen Antrag auf vorläufige Einweisung nach § 6a nicht stellt oder ein solcher Antrag abgelehnt worden ist. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung. Die Treuhandanstalt ist zur Abwendung des Insolvenzverfahrens nicht verpflichtet, wenn der Berechtigte bis zum 1. September 1992 keinen Antrag nach § 6a zur vorläufigen Einweisung gestellt hat oder wenn über einen gestellten Antrag bis zum 1. Dezember 1992 nicht entschieden worden ist.

(4) Wird die Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der Verfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen. Ist über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch geltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu. Übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben oder eine sonstige Behörde des Bundes die einem Verfügungsberechtigten obliegende Verpflichtung zur Auszahlung des Erlöses oder zur Zahlung des Verkehrswertes aus einer mit Zustimmung des Berechtigten erfolgten Veräußerung, bedarf es für die Übertragung dieser Verpflichtung der Zustimmung des Gläubigers nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht. Dies gilt ebenfalls in den Fällen des Anwendungsbereiches des Satzes 3.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung bei dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk der Vermögenswert belegen ist, und, soweit ein Unternehmen betroffen ist, bei dem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz (Hauptniederlassung) hat, zu vergewissern, dass keine Anmeldung im Sinne des Absatzes 3 hinsichtlich des Vermögenswertes vorliegt; diese Pflicht besteht in beiden Fallgruppen auch gegenüber dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude

a)
mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein öffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,
b)
dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,
c)
im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,
d)
der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a und d ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten nur dann ausgeschlossen, wenn die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben.

(3) Änderungen der tatsächlichen Umstände, die einen Ausschlussgrund nach Absatz 1 Buchstabe a bis d begründen, können von den Berechtigten nach bestandskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.