Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Okt. 2007 - 2 A 1330/07

bei uns veröffentlicht am17.10.2007

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über vermögensrechtliche Ansprüche.

2

Die T. befand sich zu 92 % im Besitz der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der E., die wiederum zu 73 % belgische Beteiligung aufwies. Zu ihrem Betriebsvermögen gehörten auch die streitbefangenen Grundstücke.

3

Mit Schreiben vom 09.01.1946 teilte der Verwaltungschef der SMAD der Provinz Mecklenburg-Vorpommern dem Direktor der Waggonreparatur-Fabrik mit, dass er die Waggonfabrik zu W. - also die T. - und deren Eigentum gemäß seinem Befehl Nr. 3 mit Beschlag (Sequester) belegt habe. Jede Machenschaft bezüglich dieses Eigentums, welche aus dem Rahmen der normalen Tätigkeit falle, sei ohne sein Einverständnis unwirksam.

4

Unter dem 08.07.1946 erhielt die Kontroll-Kommission für Sequestrierung und Konfiskation beim Obersten Chef der SMAD in Deutschland (im folgenden: Kontrollkommission) die Mitteilung, dass der Betrieb - die T. - in verkleinertem Maßstab weiter arbeite. Es bestehe ein Fliegerschaden in Höhe von 3.000.000,00 RM. Der der Mitteilung beigefügten Aktennotiz vom gleichen Tag lässt sich entnehmen, dass in dem Betrieb zur damaligen Zeit etwa 1.000 Mann arbeiten würden. Es würden hauptsächlich Güterwagen repariert. Außerdem seien schon Verhandlungen eingeleitet, um auch Neuherstellungen auf Reparationskonto vorzunehmen.

5

Der Wert der T. wurde auf 6 bis 8 Millionen RM beziffert.

6

Unter dem 08.07.1946 wurde der Kontrollkommission eine sog. Sonderliste über die T. übersandt. Die E. sei zu mehr als 73 % Eigentum der belgischen C. Die T. sei danach zu 67 % belgisches Eigentum. Es liege ein Fliegerschaden in Höhe von 3.000,000,00 RM vor. Der Betrieb arbeite in verkleinertem Maßstab weiter. Der Oberleutnant F. (belgische Militärmission beim Alliierten Kontrollrat) legte der Kommission ausweislich einer Aktennotiz vom 08.07.1946 einen Jahresabschlussbericht der Deutschen Treuhandgesellschaft für das Jahr 1943/1944 vor. Aus der ebenfalls vorgelegten "Attestation" ergebe sich, dass die belgische C. bereits am 10.05.1940 mehr als 73 % des Stammkapitals der E. besessen habe.

7

Durch SMAD-Befehl Nr. 123 vom 18.07.1946 wurde die T. als Reparation von der SSR übernommen und an. die Sowjetische AG (SAG) T.bau übergeben. Die Anordnung der Auflösung der Liquidation der T. wurde zur Eintragung in das Handelsregister beantragt.

8

Die E. wandte sich unter dem 19.07.1946 an die Zentrale Deutsche Kommission für Sequestrierung und Beschlagnahme in der SBZ Deutschlands (ZDK). Die Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern habe der T. mitgeteilt, dass angeblich deren Eingliederung in die SAG für T.bau demnächst bevorstehe. Am 17.07.1946 habe auch ein Besuch des Werkes durch die sowjetische Kommission stattgefunden, der augenscheinlich dazu gedient habe, vorbereitende Maßnahmen für die geplante Übernahme zu treffen. Aus der der Kommission überreichten, von einem belgischen Notar beurkundeten und vom belgischen Außen- und Außenhandelsministerium legalisierten Attestation der C., gehe hervor, dass die genannte belgische Gesellschaft mit ca. 73 % an der E. und damit auch an der T. beteiligt sei. Aufgrund der ausländischen Beteiligung dürfte die oben erwähnte Eingliederungsabsicht nur auf ein Missverständnis zurückzuführen sein bzw. auf irrtümlichen Voraussetzungen beruhen.

9

Die ZDK teilte der E. unter dem 07.08.1946 mit, dass die Beteiligung der C. an den Unternehmungen ausführlich seitens der Kommission an die SMA gemeldet worden sei. In welcher Form die SMA nunmehr verfügen werde, bleibe abzuwarten. Im Übrigen könnten die Maßnahmen der SMA, die die E. schildere, auch den Zweck verfolgen, deren Unternehmungen aus der Enteignung seitens der Landes- und Provinzialverwaltungen herauszunehmen, gerade weil infolge der Auslandsbeteiligung eine solche Enteignung nicht in Frage komme.

10

Durch Befehl Nr. 242 des Chefs der SMAD für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 26.12.1946 wurde dem Ministerpräsidenten der Regierung des Landes Mecklenburg befohlen, in W. eine Fabrik für Schiffsreparatur zu gründen, die der deutschen Selbstverwaltung unterstellt werde, u.a. auf der Basis der Räumlichkeiten der früheren Fabrik "D." auf dem am W. Hafen belegenen Territorium.

11

Durch Befehl Nr. 26 des Verwaltungschefs der SMA in Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1947 wurde u.a. befohlen, dass die Übergabe der Waggonfabrik bis zum 15.03.1947 auszuführen sei. Dem Generaldirektor der Waggonfabrik seien die Betriebe der W. Waggonfabrik zu übergeben. Der Übergabe unterlägen alle Materialwerte: Gebäude, Einrichtungen, Anlagen, Grundstücke, Transportfahrzeuge, Materialien, unvollendete und fertige Erzeugnisse, die sich am Tag der Übergabe auf dem Werk befinden würden.

12

Mit dem Befehl des Leiters der Verwaltung der SMAD der Provinz Mecklenburg-Vorpommern vom 18.02.1947 - unter Nr. 26 - wurde die Waggonfabrik W. aus der Leitung der SAG für T.bau der Verwaltung der Provinz Mecklenburg-Vorpommern übergeben. Der erwähnte Befehl bildete auch die Grundlage für die gleichlautende Anordnung des Generaldirektors der Waggonfabrik Nr. 4 vom 01.03.1947. Ausweislich des Akts vom gleichen Tag wurde das Unternehmen Waggonfabrik W., das seinerzeit in Eigentum der Sowjetunion übergegangen sei, der Provinzialverwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergeben.

13

Die E. wandte sich unter dem 21.02.1947 an die ZDK: Nachdem die T. aus der Gliederung der SAG für T.bau herausgenommen worden sei, sei die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern auf den Umstand der erheblichen Auslandsbeteiligung nochmals ausdrücklich hinzuweisen.

14

Unter dem 27.02.1947 datiert eine Aktennotiz betreffend die Übergabe des Werkes an die Landesverwaltung, Schwerin. Die Eintragungen ins Handelsregister, die sich durch die Übergabe ergeben würden, würden von der Hauptverwaltung durchgeführt.

15

Durch Bescheid vom 18.06.1947 wurde der "Konzernbetrieb" der E. durch die Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme gemäß Befehl Nr. 124 mit ihrem Vermögen auf Liste A (Enteignung) gesetzt. Gemäß § 2 des Gesetzes Nr. 4 zur Sicherung des Friedens in Verbindung mit §§ 1 ff. der I. Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz sei das Vermögen der E. in das Eigentum des Landes Mecklenburg übergegangen. Der Enteignungsbescheid wurde der T. unter dem 18.06.1947 übersandt.

16

Durch Befehl Nr. 93 vom 07.07.1947 wurde die Vergrößerung der Erzeugungskapazitäten der W. Schiffsreparaturwerft befohlen.

17

Die Fabrik wurde zu Reparationszwecken demontiert und zunächst an die SAG übergeben, dann aber in die Verfügungsgewalt der Regierung des Landes Mecklenburg gelegt und schließlich zum 10.07.1947 in die W. Schiffsreparaturwerft aufgenommen.

18

Gegen den Zusammenschluss wandte sich die E. in einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 16.07.1947. Die Um- oder Neuorganisation dürfte nur in Verkennung bzw. unter Missachtung der Auslandsinteressen erfolgt sein.

19

Unter Bezugnahme auf den erwähnten Bericht vom 08.07.1946 wurde der Kontrollkommission unter dem 20.08.1947 u.a. mitgeteilt, dass wegen Nichterfüllung des Schiffsbauprogramms im 1. Halbjahr 1947 infolge ungenügender Fabrikationsbasis und unbefriedigender Leitung von seiten der Deutschen Verwaltung der Staatlichen Betriebe des Landes Mecklenburg gemäß Befehl Nr. 93 vom 07.07.1947 des Chefs der Verwaltung der SMA des Landes Mecklenburg die Vergrößerung der W. Schiffsreparaturfabrik durch die Vereinigung mit der Waggonfabrik W. zum 05.07.1947 angeordnet worden sei. Bei diesem Zusammenschluss sei auch über das im belgischen Besitz befindliche Vermögen der Waggonfabrik W. verfügt worden.

20

Das Amtsgericht W. trug am 25.07.1947 bei der Fa. T. in das Handelsregister ein:

21

"Nachdem das Vermögen der Firma durch Beschluss der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme am 18. Juni 1947 enteignet und in das Eigentum des Landes Mecklenburg übergegangen ist, wird die Firma auf Grund des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften vom 9. Oktober 1934, RGBL. I S. 914, § 2 Abs. 1, von Amts wegen gelöscht."

22

Ausweislich eines vom Mitarbeiter der DWK, Herrn B., angefertigten Vermerks vom 21.08.1947 sei die Waggonfabrik aufgrund des Befehls Nr. 26 nach Herauslösung aus der SAG für T.bau der Landesregierung übergeben worden, obwohl nach den in Karlshorst in der Besprechung vom 12.03.1947 festgelegten Richtlinien eine Übergabe von Betrieben, an denen ausländisches Kapital beteiligt sei, an die Länder etc. nicht erfolgen solle. Da die ausländische Beteiligung für die Herauslösung aus der SAG maßgebend gewesen sei, sei nur zu vermuten, dass die Rückgabe lediglich an den bevollmächtigten Treuhänder der Landesregierung erfolgt sei, dem die Ausübung der Kontrolle über die Unveränderlichkeit des ausländischen Eigentums im Auftrage der SMA obliege. Da jedoch der Treuhänder sich nach den gleichen Richtlinien mit dem treuhänderisch verwalteten Betrieb den Produktionsaufgaben des Landes anpassen müsse, sei der Zusammenschluss mit der W. Schiffsreparaturfabrik nach Befehl Nr. 93 unter Anlehnung an Befehl 104 Abs. 10 erfolgt, der den Abschluss von Abmachungen ohne Wissen der ausländischen Eigentümer lediglich für die von der SMA befohlenen erlaube. Es handele sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Enteignung, sondern nur um einen dringenden produktionsnotwendigen Zusammenschluss. Über das ausländische Teilvermögen an der Waggonfabrik, wobei das Übergabevermögen laut Akt vom 01.03.1947 als Grundlage dienen könne, habe trotz des organisatorischen Zusammenschlusses der seitens der SMA eingesetzte Treuhänder auch weiterhin die Kontrolle auszuüben.

23

Unter dem 14.10.1947 bezog sich die E. in ihrem an den Innenminister M-V gerichteten Schreiben zunächst auf ihren am 17.07.1947 gegen eine Überführung der T. in die öffentliche Hand erhobenen Einspruch. Die Überführung in die öffentliche Hand und Eingliederung in die Schiffsreparaturwerft W. sei unzulässig. Der Nachweis über das belgische Eigentum an der Gesellschaft sei erbracht. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte die E. bei der SMA Schwerin, den in Frage kommenden Befehl und damit die Eingliederung der T. in die Schiffsreparaturwerft rückgängig zu machen.

24

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium für Innere Verwaltung und Planung - Amt für Sequestrierung und Beschlagnahme - teilte der T. unter dem 15.05.1948 mit, dass die Enteignung der aufgrund des Befehls Nr. 124 beschlagnahmten Vermögenswerte "Betriebsvermögen" durch Befehl Nr. 64 bestätigt und damit rechtskräftig geworden sei.

25

Bei den Akten befindet sich auch ein Auszug aus dem Prüfungsbericht über die formelle Prüfung der Eröffnungsbilanz zum 01.07.1948. Eigentümer der Grundstücke sei danach laut grundbuchamtlicher Eintragung die V. Hinsichtlich der angewandten Bewertungsmethoden und Grundlagen sei zu unterscheiden zwischen Gebäuden, die von der ehemaligen T. eingebracht worden seien und den Gebäuden, die die ehemalige Schiffsreparatur-Werft Landeseigener Betrieb eingebracht habe. Eine körperliche Aufnahme der Maschinen und maschinellen Anlagen sei letztmalig zum 1. August 1946, dem Zeitpunkt der Überführung der T. in die SAG, vorgenommen worden. Die Zeitwertermittlung bei der damaligen Einbringung der Transportanlagen wie auch der übrigen Gegenstände des Anlagevermögens der ehemaligen T. in die SAG sei nach sogenannten Richtlinien für das deutsche Werkspersonal erfolgt.

26

Die V. stellte unter dem 29.09.1948 beim Amtsgericht W. den Antrag, den gesamten für die T. im Grundbuch eingetragenen Grundbesitz auf den Namen der V. im Wege der Grundbuchberichtigung umzuschreiben. Der Betrieb gehöre als Betriebsstätte gemäß einer Anordnung der D. zu der V. S.

27

Am 22.07.1948 wurde die Eintragung der T. im Handelsregister gelöscht.

28

Das Eigentum an den der T. gehörenden Flurstücken wurde am 02.11.1948 in Eigentum des Volkes umgetragen.

29

Die Schiffsreparatur-Werft W. teilte dem Bevollmächtigten der Werft unter dem 18.11.1948 mit, dass auf die Abteilung Waggonfabrik K.straße insgesamt 3.970 Mann entfallen würden. Von den 409 Arbeitsmaschinen entfielen 293 auf die K.straße. Die Maschinen und der Waggonfabrik würden zu etwa 65 % ausgenutzt. Auf die Abteilung Waggonfabrik entfalle ein Arbeitsanteil von 30 %. Durch eine Trennung der Abteilung Waggonfabrik von der Werft würde sich das Produktionsvolumen der Werft um etwa 42 % verringern.

30

Ausweislich eines Vermerks über die Bauentwicklung in den Jahren 1947 vom 14.12.1948 bestünden nach dem Zusammenschluss mit der ehemaligen Waggonfabrik vier getrennte Werkstätten, z.B. das Werk K.straße (Waggonfabrik). Der Ausbau der einzelnen Werke für ihre besonderen Zwecke sei intensiv in Angriff genommen worden.

31

Dem Protokoll über die Betriebsbesprechung vom 22.12.1948 lässt sich entnehmen, dass das Produktionssoll für das Jahr 1949, soweit es die Herstellung von Neubauwagen und offener, gedeckter und Spezialwagen anbelangte, bei 7.000.000,00 DM und für die Reparatur von Eisenbahnwagen, Eisenbahntriebwagen, Straßenbahnwagen, Straßenbahnbetrieb, Beiwagen und Wagen für Feld- und Industriebahnen bei 1.500.000,00 DM gelegen habe. Das Produktionssoll für Schiffsreparaturen liege bei 12.000.000,00 DM. Der DWK solle mitgeteilt werde, dass zu diesen Zahlen nicht Stellung genommen werden könne, da man nichts bezüglich Ausbau der Werft, weitere Zusammenarbeit mit der Waggonfabrik etc. wisse.

32

Die E. teilte der DWK unter dem 04.01.1949 mit, dass sie festgestellt habe, dass die am 11.10.1947 in das Handelsregister eingetragene Wiederaufhebung der Löschung der T. wiederum geändert worden sei; denn am 22.07.1948 habe man die Firma im Handelsregister gelöscht, da der Betrieb in das Eigentum des Volkes gemäß dem Gesetz Nr. 4 übergegangen sei. Außerdem sei in den Grundbüchern das Eigentum der Waggonfabrik gelöscht worden. Man habe bereits neue Grundbücher angelegt, in denen vermerkt sei, dass es sich bei den Grundstücken um Eigentum des Volkes (V. in S.) handele. Diese Eintragungen seien am 02.11.1948 erfolgt.

33

Die DWK teilte dem Amt zum Schutze des Volkseigentums unter dem 07.03.1949 mit, ihr habe die E. mitgeteilt, dass die T. sowohl am 22.07.1948 im Handelsregister als auch am 02.11.1948 in den Grundbüchern gelöscht worden sei. Bekanntlich befinde sich die AG zu 92 % im Besitz der E., die wiederum ausländische Beteiligung aufweise, so dass die AG zu 56 % ausländisches Eigentum darstelle. Der SMAD sei darüber im vergangenen Jahr der entsprechende Bericht zugegangen. Der Betrieb sei mit seinen deutschen Anteilen enteignet und gemäß Befehl 93 der SMA Mecklenburg vom 07.07.1947 in der W. Schiffsreparaturfabrik vereinigt worden. Da vermutlich für die ausländische Beteiligung der AG bisher kein Treuhänder eingesetzt sei, seien die Löschungen vorgenommen worden, die jedoch im Widerspruch zu den von der SMAD erlassenen Befehlen und Instruktionen stehen würden.

34

Aus einem Vermerk (bezüglich der T.) vom 16.03.1949 ergibt sich, dass die Angelegenheit zurückgestellt werden solle. Herr B. werde erneut benachrichtigen, ob die Löschungen (im Grundbuch und Handelsregister) erfolgt bzw. rückgängig gemacht worden seien.

35

Unter dem 28.03.1949 bat die T. die DWK um Mitteilung, ob die Berichtigung bzw. Wiederherstellung der Handelsregister- und Grundbucheintragungen bezüglich der T. inzwischen erfolgt seien.

36

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern (Amt zum Schutze des Volkseigentums) - bat die DWK unter dem 05.04.1949 um Mitteilung, ob die Löschungen wieder rückgängig gemacht werden sollten. Die Mitteilung der DWK, dass man die Maßnahmen beschleunigt zu veranlassen habe, erfolgte unter dem 20.04.1949. Eine Meldung davon erfolgte durch die DWK unter dem 11.05.1949 an die E.

37

Die Landesregierung Mecklenburg (Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums) wandte sich unter dem 05.04.1949 an die DWK (Herrn B.). Es wurde um Mitteilung gebeten, ob man die Löschungen wieder rückgängig machen solle.

38

Unter dem 20.04.1949 teilte Herr B. der Landesregierung Mecklenburg (Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums) mit, dass die sich aus dem Schreiben vom 07.03.1949 ergebenden Maßnahmen beschleunigt zu veranlassen seien. Die Landesregierung wurde darum gebeten, die erfolgte Durchführung zu bestätigen.

39

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern (Amt zum Schutze des Volkseigentums) wandte sich unter dem 10.05.1949 wegen Durchführung der Anordnung der DWK - Rückgängigmachung der Umschreibung des Grundbesitzes der ehemaligen T. auf Eigentum des Volkes und Wiederherstellung der alten Eintragung - an das Amtsgericht W.

40

Herr B. (DWK) teilte der E. unter dem 11.05.1949 mit, dass die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung der irrtümlichen Löschungen veranlasst worden seien. Eine Bestätigung der Durchführung sei bisher noch nicht zugegangen.

41

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums wandte sich unter dem 10.05.1949 an das Amtsgericht W.: Am 09.05.1949 habe man auf Anweisung der DWK die V., Schiffsreparaturwerft W., beauftragt, die Umschreibung des Grundbesitzes der ehemaligen T. auf Eigentum des Volkes wieder rückgängig zu machen und die alte Eintragung wiederherstellen zu müssen.

42

Das Ministerium für Wirtschaft - Amt für volkseigene Betriebe - wurde daraufhin seitens des Amtes zum Schutze des Volkseigentums unter dem 27.05.1949 gebeten, die Löschung der Fabrik im Handelsregister und Grundbuchamt rückgängig zu machen.

43

Das Ministerium wandte sich daraufhin bezugnehmend auf das Schreiben vom 27.05.1949 seinerseits an das Amtsgericht in W. unter dem 23.08.1949:

44

Durch einen der Hauptverwaltung Landeseigener Betriebe Mecklenburg in Schwerin unter dem 25.07.1947 zugesandten Beschluss des dortigen Amtsgerichts sei bei der T. am 25.07.1947 in das dortige Handelsregister eingetragen worden, dass infolge des Übergangs des Vermögens dieser Firma in das Eigentum des Volkes die Firma von Amtswegen gelöscht worden sei. Die Löschung sei im Widerspruch zu den von der SMAD erlassenen Befehlen und Instruktionen durchgeführt worden, so dass man die Rückgängigmachung der Löschung von der DWK angeordnet habe. Daher werde beantragt, die Löschung der Firma im Handelsregister rückgängig zu machen und den alten Rechtszustand wiederherzustellen.

45

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern (Amt zum Schutze des Volkseigentums) - wies das Ministerium für Wirtschaft - Amt für volkseigene Betriebe - unter dem 27.05.1949 darauf hin, dass die Löschung der T. am 22.07.1948 im Handelsregister und am 02.11.1948 in den Grundbüchern vorgenommen worden sei. Bekanntlich sei die AG zu 92 % im Besitz der E., die wiederum ausländische Beteiligung aufweise, so dass die AG zu 56 % ausländisches Eigentum darstelle. Der SMAD sei darüber im vergangenen Jahr der entsprechende Bericht zugegangen. Der Betrieb sei mit seinen deutschen Anteilen enteignet worden und gemäß Befehl 93 der SMA Mecklenburg vom 07.07.1947 in der W. Schiffsreparaturwerft vereinigt worden. Man habe die Löschungen im Widerspruch zu den von der SMAD erlassenen Befehlen und Instruktionen durchgeführt. Darum fordere die DWK mit Schreiben vom 07.03.1949 die sofortige Rückgängigmachung der Löschungen und bestätige am 20.04.1949 noch einmal ihre am 07.03.1949 gegebene Anweisung. Es werde gebeten, die Löschung der T. im Handelsregister und Grundbuchamt rückgängig zu machen.

46

Den bei den Akten befindlichen Aufstellungen vom 01.03.1949, vom 06.04.1949 und vom 13.06.1949 lassen sich die Maßnahmen entnehmen, welche durch eine Trennung von Werft und Werk K.straße für beide Teile notwendig würden.

47

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium für Wirtschaft - wandte sich unter dem 23.08.1949 an das Amtsgericht. Die Löschung des Grundbesitzes der T. im Grundbuch am 02.11.1948 und die Eintragung des Vermerks "Eigentum des Volkes" seien im Widerspruch zu den von der SMAD erlassenen Befehlen und Instruktionen eingetragen worden. Die DWK fordere daher die Rückgängigmachung der Löschung in den Grundbüchern. Es werde daher beantragt, in den Grundbüchern obiger Firma, deren Grundbesitz im einzelnen aus dem Eigentümerverzeichnis festgestellt werden könne, den alten Rechtszustand wiederherzustellen und die Löschung wieder rückgängig zu machen.

48

Am 03.09.1949 wurde die T. im Grundbuch von W. für die in Blatt 4418 verzeichneten Flurstücke als Eigentümerin eingetragen.

49

Aus dem Beschluss der. DWK vom 16.09.1949 - den Neubau und die Erweiterung der Schiffsreparaturwerft W. der V. betreffend - ergibt sich u.a., dass die Schiffsreparaturwerft auf dem Gelände am Westufer des Westhafens in W. beschleunigt auszubauen sei. In Verbindung damit sei die Waggonfabrik W. in der Zeit nach dem 1. Juli 1949 zwecks Erfüllung des Waggonbauprogramms umgehend wieder auf Waggonbau umzustellen. Es sei dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Juli die vorübergehend für Schiffsreparaturen benutzte Fabrik überwiegend wieder auf Waggonbau umgestellt werden könne. Die teilweise Heranziehung der Fabrik zur Herstellung von Waggonbauteilen solle bereits vor dem 1. Juli 1950 ermöglicht werden; andererseits sei es zulässig, auch nach dem 1. Juli 1950 noch Teile der Waggonfabrik für die Schiffsreparaturen einzusetzen, soweit dies für beide Produktionszweige von Vorteil sei. Es sei sicherzustellen, dass das Programm der Reparatur von Seeschiffen gemäß Produktionsauflage durch den Ausbau der Werft und die Umstellung der Waggonfabrik nicht beeinträchtigt werde.

50

Das Ministerium der Finanzen der ehemaligen DDR - Abteilung Auslandsvermögen - (Herr B.) wandte sich unter dem 28.10.1949 an die Landesregierung Mecklenburg - Amt zum Schutze des Volkseigentums - mit der Bitte um Bestätigung der Durchführung der mit Schreiben vom 07.03.1949 angeordneten Maßnahmen, an die bereits unter dem 20.04. erinnert worden sei. Herr B. bat um sofortige Erledigung der Angelegenheit.

51

Einer Aktennotiz vom 17.11.1949 betreffend die Schiffsreparaturwerft lässt sich entnehmen, dass für den Bau einer Hammerschmiede in der K.straße (Wert: ca. 700.000,00 DM) Investmittel bei der Werft nicht vorgesehen gewesen seien und die Erstellung derselben aus dem Großreparaturplan den gesetzlichen Bestimmungen widersprochen habe. Die V. habe an dieser Anlage nur ein beschränktes Interesse, da ab 01.07.1949 das Werk K.straße zur L. übertrete.

52

Dem Ministerium der Finanzen wurde unter dem 19.11.1949 mitgeteilt, dass das Ministerium für Wirtschaft - Amt für volkseigene Betriebe - angewiesen worden sei, den alten Zustand im Handelsregister beim Amtsgericht zu beantragen. Dies sei durchgeführt worden. Man habe das Amtsgericht angewiesen, sofort den alten Zustand im Handelsregister, wie er vor 1946 gewesen sei, wiederherzustellen.

53

Unter dem 05.12.1949 teilte die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium für Wirtschaft - dem Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums - mit, dass man das Amtsgericht u.a. ersucht habe, nunmehr den alten Zustand im Handelsregister wiederherzustellen.

54

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern (Amt zum Schutze des Volkseigentums) teilte dem Ministerium der Finanzen der DDR - Abteilung Auslandsvermögen - unter dem 17.01.1950 mit, dass die Eintragung der T. in Abteilung I wieder erfolgt sei. Von diesem Umstand wurde die E. unter dem 06.02.1950 durch das Ministerium der Finanzen in Kenntnis gesetzt. Die Umschreibung sei - so geht aus dem an die E. gerichteten Schreiben ihres damaligen Anwalts vom 03.03.1950 hervor - in den neuangelegten Grundbüchern vorgenommen worden. Man habe das Handelsregister jedoch noch nicht berichtigt.

55

Die Landesregierung Mecklenburg - Justizverwaltung - teilte dem Amtsgericht W. unter dem 10.02.1950 mit, dass in den Instruktionen für das Verfahren der gerichtlichen Eintragung der Betriebe, die in das Eigentum des Volkes übergegangen seien - der Anlage C zum SMAD-Befehl Nr. 76 - nicht bestimmt sei, dass Handelsgesellschaften, die Eigentum des Volkes geworden seien, von Amts wegen im Handelsregister gelöscht werden müssten. Vielmehr sei gleichzeitig mit dem Antrag auf Neueintragung eines in das Eigentum des Volkes übergegangenen Betriebes ein Antrag auf Löschung der bisherigen Eintragungen des betreffenden Betriebes im Handelsregister zu stellen. Hiernach hätte die von Amts wegen erfolgte Löschung der im Handelsregister eingetragenen Firma nicht geschehen sollen. Dem Antrag des Amts für volkseigene Betriebe, die Löschung im Handelsregister rückgängig zu machen, werde daher zu entsprechen sein.

56

Ausweislich des an die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern/Amt zum Schutze des Volkseigentums - gerichteten Schreibens der Landesregierung Mecklenburg - Ministerium für Wirtschaft - vom 27.02.1950 hatte das Amtsgericht W. bemerkt, dass für diesen Fall die alten Vorstandsmitglieder bzw. Prokuristen, die längst nicht in W. seien, wieder eingetragen werden müssten und diese somit Vertretungsbefugnis erlangen würden, was zu Schwierigkeiten führen könnte. Auch das Ministerium für Wirtschaft halte die Bedenken des Amtsgerichts nicht für urbeachtlich.

57

Der Kreisverband der SED hatte ausweislich der an den Landesvorstand der SED gerichteten Mitteilung vom 03.03.1950 nichts über die neuerdings erfolgte Eintragung in das Handelsregister erfahren können. Dieses Schreiben lautet:

58

"Betrifft: Ehemalige T., W.

59

Werte Genossen!

60

Wir haben in Erfahrung gebracht, dass in das Handelsregister und Grundbuch die o.a. Firma neuerdings wieder in ihrer bisherigen Form und Bezeichnung eingetragen worden ist. ...

61

Wir haben uns sofort mit dem kaufmännischen Leiter der Schiffsreparaturwerft, Gen. W., in Verbindung gesetzt, der seit einiger Zeit mit der Aufgabe betraut ist, die Waggonfabrik aus der Schiffsreparaturwerft herauszulösen und als selbständigen Betrieb aufzubauen. Wir konnten jedoch nichts über die neuerdings erfolgte Eintragung in das Handelsregister erfahren. ..."

62

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern - Amt zum Schutze des Volkseigentums teilte der Regierung der DDR - Ministerium der Finanzen - Abteilung Auslandsvermögen unter dem 21.03.1950 bezugnehmend auf die T. mit, die Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentumseintragung in den Grundbuchakten sei mit Schreiben vom 17.01.1950 bestätigt worden. Zu der handelsregisterlichen Wiedereintragung der T. habe das Ministerium für Wirtschaft dem Amt das Schreiben vom 27.02.1950 übersandt.

63

Unter dem 17.04.1950 wurde das Amt zum Schutze des Volkseigentums darauf hingewiesen, dass Auslandsvermögen nur dann anerkannt werden könne, wenn es sich um eine direkte ausländische Beteiligung an einer deutschen Firma handele. Sobald diese Beteiligung indirekt vorhanden sei, unterliege auch die deutsche Firma, die diese Beteiligung in den Händen habe, deutschen Gesetzen. Es wären also in diesem Fall die ausländischen Beteiligungen der E. nicht auf die T. auszudehnen, so dass die T. als zu 100 % enteignet gelten müsse. Durch Schutzbefehl sei der angebliche ausländische Anteil der T. nicht anerkannt worden.

64

Mit Schreiben vom 11.05.1950 erklärte das Ministerium des Innern der DDR der Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern -, dass die Beteiligung der E. an der AG eine indirekte ausländische Beteiligung darstelle und man es für nicht erforderlich halte, die durchgeführte Grundbuchänderung auf "Eigentum des Volkes" zu widerrufen. Dieser Ansicht schloss sich das Ministerium der Finanzen der DDR unter dem 06.07.1950 an.

65

Das Ministerium des Innern der DDR teilte dem Ministerium der Finanzen der DDR - Abteilung ausländisches Eigentum - unter dem 16.05.1950 mit, dass man die T. im Handelsregister und Grundbuch gelöscht habe. Seinerzeit sei von der damaligen Abteilung des Ausschusses zum Schutze des Volkseigentums "Ausländisches Vermögen" eine Wiedereintragung der Firma wegen ausländischen Eigentums beabsichtigt gewesen. Das Amt zum Schutze des Volkseigentums in Schwerin habe angefragt, ob diese Anweisung aufrechterhalten werde. Dieses habe man abgelehnt, da es sich bei der Firma nicht um direkte ausländische Beteiligung handele, sondern um eine indirekte.

66

Ab dem 01.07.1950 wurde die VVB H. R. als Rechtsträgerin für die T. eingesetzt. Das Ministerium der Finanzen der DDR - Abteilung ausländisches Vermögen - teilte der E. unter dem 06.07.1950 mit, dass die Löschung der T. im Grundbuch und Handelsregister den geltenden Vorschriften entspreche. Der Landesregierung - Ministerium des Innern (Amt zum Schutze des Volkseigentums) teilte das Ministerium der Finanzen mit, es handele sich bei der Firma nicht um eine direkte, sondern nur um eine indirekte ausländische Beteiligung. Es werde die Zustimmung zu deren Löschung im Grundbuch und Handelsregister gegeben. Sollte diese inzwischen erfolgt sein, werde das Einverständnis mit der Löschung erklärt.

67

Das Amtsgericht W. wurde unter dem 25.07.1950 ersucht, die T. im Handelsregister als nach Befehl 124 sequestriertes und nach Befehl 64 enteignetes und in das Eigentum des Volkes überführtes Objekt zu löschen. Diese Löschung sei ebenfalls in allen auf die AG eingetragenen Grundbuchblättern vorzunehmen. Außerdem sei auf den Grundbuchblättern in Abt. I einzutragen:

68

"Eigentum des Volkes, Rechtsträger V.".

69

Das Amtsgericht erklärte der Landesregierung Mecklenburg - Ministerium für Industrie und Aufbau - unter dem 12.09.1950, dass dem Ersuchen vom 23.08.1949 nicht stattgegeben worden sei.

70

Unter dem 22.09.1950 wurde der Antrag gestellt, die "VVB H. Wa." im Grundbuch als Rechtsträgerin einzutragen. Dies lehnte das Amtsgericht unter dem 04.10.1950 ab. Bevor der neue Rechtsträger eingetragen werden könne, müsse der gesamte Grundbesitz für "Eigentum des Volkes" erklärt werden.

71

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern (Amt zum Schutze des Volkseigentums) wandte sich unter dem 21.11.1950 an das Amtsgericht W. Es sei nur die Löschung (der T.) im Handelsregister erfolgt. Die Grundbuchberichtigungen seien bisher noch nicht durchgeführt worden.

72

Die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium für Industrie und Aufbau - teilte dem Ministerium der Finanzen der DDR - Abteilung Verwaltung und Schutz ausländisches Eigentums - unter dem 19.01.1951 u.a. mit, der Betrieb sei mit seinen deutschen Anteilen gemäß Befehl 93 der SMA Mecklenburg vom 07.07.1947 enteignet und mit der Schiffsreparaturwerft W. vereinigt worden. Die Löschung im Handelsregister und Grundbuch sei im Jahre 1948 erfolgt.

73

Das Amtsgericht bat unter dem 21.02.1951 daraufhin, den Antrag einstweilen noch unbearbeitet zu lassen, weil man die Grundbücher der früheren Waggonfabrik schon wiederholt umgeschrieben habe und verlautbart worden sei, dass in Kürze in dieser Beziehung schon wieder eine Änderung zu erwarten sei.

74

Unter dem 17.05.1951 bat die Landesregierung Mecklenburg - Ministerium des Innern (Amt zum Schutz des Volkseigentums) -, dem Antrag auf Löschung und Umschreibung stattzugeben und als Rechtsträger VVB H. Wa. für die im einzelnen bezeichneten Flurstücke einzutragen. Der Antrag wurde unter dem 24.05.1951 zurückgenommen.

75

Bezüglich der Eintragungen im Handelsregister bemerkte die H. Schiffswerft W. VEB unter dem 29.09.1951 in einem an das Ministerium für Maschinenbau der DDR gerichteten Schreiben:

76

Die T. sei auf Antrag der Hauptverwaltung landeseigener Betriebe Schwerin am 25.07.1947 gelöscht worden. Die Löschung sei auf Veranlassung der gleichen Behörde am 11.10.1947 wieder rückgängig gemacht worden, so dass im Handelsregister wiederum die Waggonfabrik eingetragen gestanden habe. Am 22.07.1948 sei dann wiederum auf Veranlassung der HV. landeseigener Betriebe die Waggonfabrik im Handelsregister von neuem gelöscht worden. Wie das Amtsgericht W., Abteilung Handelsregister, auf fernmündliche Anfrage mitgeteilt habe, bestehe diese Löschung noch heute. Die Waggonfabrik sei also zur Zeit im Handelsregister nicht eingetragen.

77

Die E. meldete unter dem 23.07.1990 und dem 25.09.1990 vermögensrechtliche Ansprüche an. Zur Begründung führte sie aus: Sie habe in W. ein Zweigwerk unter der Firma T. unterhalten. Dieses Zweigwerk sei im Jahre 1946 durch den SMAD-Befehl Nr. 167 enteignet worden. Nachdem die belgische Muttergesellschaft dagegen Einspruch eingelegt habe, sei die Enteignung rückgängig gemacht und unter anderem auch die ursprüngliche Grundlage wieder hergestellt worden. Erst im Jahre 1952 sei das Zweigwerk in Volkseigentum übergegangen.

78

Die ausländische Beteiligung an ihrem - der E. - Kapital sei gegenüber allen damals maßgeblichen Behörden nachgewiesen. Aufgrund der Wiedereintragung der Waggonfabrik im September 1949 in das Grundbuch sei davon auszugehen, dass die beteiligten Behörden der SMAD in diesem Fall eine Auslandsbeteiligung anerkannt hätten und dementsprechend eine wirksame Enteignung zwischen 1945 und 1946 nicht stattgefunden habe bzw. diese wieder aufgehoben worden sei.

79

Eine wirksame Enteignung der Gesellschafter der T. habe in den Jahren 1945 bis 1949 nicht stattgefunden.

80

Nachdem man die Grundstücke der Fabrik im Jahre 1948 auf Eigentum des Volkes umgeschrieben habe, sei unter dem 07.03.1949 eine Anweisung der DWK für die SBZ erfolgt, dass die Löschung der T. sowohl im Handelsregister als auch im Grundbuchamt rückgängig gemacht werden müsse. Noch im Jahre 1949 sei dann die Wiedereintragung der Fabrik in den entsprechenden Grundbüchern erfolgt. Die Fabrik sei jedoch nicht ins Handelsregister eingetragen worden. Die alten Handelsregisterunterlagen hätten bisher nicht gefunden werden können.

81

Es liege - lege man den vorstehend geschilderten Sachverhalt zugrunde - keine wirksame Enteignung vor, da die ursprünglich im Jahre 1948 vorgenommene Enteignung noch im Jahre 1949 rückgängig gemacht worden sei. Würde man weiterhin unterstellen, die Fabrik sei zum Zeitpunkt der Wiedereintragung der Gesellschaft in das Grundbuch mangels Handelsregistereintragung nicht existent gewesen, wäre selbst dann lediglich das Grundbuch falsch. Eigentümer seien zum damaligen Zeitpunkt die Gesellschafter der ehemaligen T. gewesen. Die Rückgängigmachung der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister und die Wiedereintragung sei aufgrund der Richtlinien der SMAD erfolgt und daher im Einvernehmen mit der damaligen SMAD geschehen. Deshalb bestünden an der Wirksamkeit der Wiedereintragung der Gesellschaft im Grundbuch keine Zweifel.

82

Durch Bescheid vom 15.08.1995 lehnte der Beklagte den Antrag auf Rückübertragung der T. W. einschließlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke:

83

Dr. L.-Str., W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4437 und 4421)

84

T.straße 40, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4433)

85

Dr. L.-Str. 48, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4432)

86

T.weg 8, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4422)

87

T.platz 3, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4420)

88

H. Damm, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4435)

89

K.str., W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4419)

90

K.str., W. (ehemals geschlossenes Grundbuch von W. Blatt 4424)

91

K.str., W. (ehemals geschlossenes Grundbuch von W. Blatt 4430)

92

K.str., W. (ehemals geschlossenes Grundbuch von W. Blatt 4429)

93

P. Kamp, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4490)

94

K.str. 31, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4431)

95

T.str. 11, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4439)

96

T.str. 13, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4423)

97

D.berg 4-8, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4438)

98

J.str. 26, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4427)

99

L.weg 2-4/J.str. 35-37 (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4426)

100

K.str. 21, W. /(ehemals Grundbuch von W. Blatt 4425)

101

B.weg, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4434)

102

Dr. L.-Str. 9, W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4436)

103

J.str., W. (ehemals Grundbuch von W. Blatt 4418)

104

ab, nachdem der Beklagte der E. unter dem 14.06.1995 seine beabsichtigte ablehnende Entscheidung mitgeteilt hatte.

105

Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus:

106

Die E. habe keinen Anspruch auf Rückübertragung der T. gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 6, 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Der Anwendbarkeit der vorgenannten Vorschriften stehe die Regelung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG entgegen. Die Enteignung der Fabrik sei auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgt. Es sei unerheblich, dass die DWK und die Landesregierung Mecklenburg im Jahre 1949 vorübergehend zu der Auffassung gelangt seien, bei der enteigneten Fabrik habe es sich um schutzwürdiges ausländisches Eigentum gehandelt, worauf diese wieder als Eigentümerin in Grundbücher eingetragen worden sei. Diese Wiedereintragung in den Grundbuchblättern sei nicht als Rückgängigmachung der Enteignung der SMAD-Befehle Nr. 167 und 124/64 zu bewerten. Vielmehr habe man eine nicht existente juristische Person im Sinne des HGB als Eigentümerin in die Grundbücher eingetragen, da die T. unstreitig zuvor im Handelsregister gelöscht worden sei. Zudem habe der rechtskräftig gewordene Enteignungsbescheid der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern vom 15.05.1948, mit dem die Enteignung der T. aufgrund der SMAD-Befehle 124 und Nr. 64 bestätigt worden sei, Bestandskraft gehabt. Die im Jahre 1952 vorgenommene Löschung aus den Grundbüchern und die Eintragung "Eigentum des Volkes" sei lediglich die Berichtigung der unrichtigen Grundbücher und Wiederherstellung der Eintragung vom 02.11.1948 gewesen. Ein zur Unanwendbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG führendes Enteignungsverbot der Besatzungsmacht könne auch nicht in den von ihr erlassenen Bestimmungen zum Schutz ausländischen Eigentums gesehen werden. Denn jedenfalls habe die Gesellschaft nicht insgesamt sondern nur teilweise im Eigentum der belgischen Gesellschaft gestanden. Tatsächlich habe sich das Land Mecklenburg durch das damalige Besatzungsrecht nicht daran gehindert gesehen, die Enteignungsaktionen gegen die "Kriegs- und Naziverbrecher" auch auf Gesellschaften mit ausländischen Kapitalbeteiligungen zu erstrecken.

107

Der Bescheid wurde der E. am 25.08.1995 zugestellt.

108

Diese hat am 25.09.1995 Klage erhoben.

109

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus:

110

Es habe zwar ursprünglich eine wirksame Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 8 Buchst. 1 VermG vorgelegen. Diese Enteignung sei aber noch vor dem hier relevanten Zeitpunkt, dem Tag der Gründung der DDR am 07.10.1949, rückgängig gemacht worden. Diese Aufhebung der Enteignungsmaßnahmen, die auf die Anweisungen der SMAD zurückgehe, führe dazu, dass die ursprüngliche wirksame Enteignung wieder aufgehoben worden sei. Erst im Jahre 1952 sei die Gesellschaft wieder aus den Grundbüchern gelöscht und daher erst zu diesem Zeitpunkt enteignet worden.

111

Entgegen der Schilderung des Beklagten im Tatbestand des angefochtenen Bescheides habe die DWK für die SBZ, Ausschuss zum Schutze des Volkseigentums, auf Anweisung der SMAD unter dem 07.03.1949 das Amt zum Schutze des Volkseigentums in Schwerin/Mecklenburg ultimativ aufgefordert, die Löschungen im Grundbuch und im Handelsregister rückgängig zu machen. Wörtlich heiße es nämlich:

112

"Da die Angelegenheit eilt, bitten wir Sie, die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und uns von dem Geschehenen zu benachrichtigen."

113

In einem Schreiben vom 27.05.1949 an das Ministerium für Wirtschaft, Amt für volkseigene Betriebe in Schwerin, habe die DWK wiederum im Auftrage der Militäradministration an die mit Schreiben vom 07.03.1949 angeordnete sofortige Rückgängigmachung der Löschungen erinnert.

114

Wörtlich heiße es:

115

"Aufgrund obiger Ausführungen bitten wir Sie hiermit, die Löschung der T. W. im Handelsregister und Grundbuch rückgängig zu machen. Wegen ihrer Dringlichkeit bitten wir die Angelegenheit beeilt in Ordnung zu bringen und um ihre Mitteilung über die Durchführung der Ihnen im Auftrage der DWK gegebenen Anordnung."

116

Mit weiterem separaten Schreiben vom 23.08.1949 sei seitens der Landesregierung M-V an das Amtsgericht - Abteilung für Registersachen - in W. und das Amtsgericht - Abteilung für Grundbuchsachen - in W. beantragt worden:

117

"Die Löschung dieser Firma im Handelsregister rückgängig zu machen und den alten Rechtszustand wiederherzustellen."

118

und

119

"In den Grundbüchern obiger Firma, deren Grundbesitz Sie im einzelnen aus Ihrem Eigentümerverzeichnis feststellen wollen, den alten Rechtszustand wieder herzustellen und die Löschung wieder rückgängig zu machen."

120

Weiter sei in beiden Schreiben jeweils folgender Hinweis gegeben worden:

121

"Gemäß Ziff. 5 der Verordnung vom 28.04.1948 ist obiger Antrag innerhalb von 5 Tagen zu erledigen und dem unterzeichnenden Amt gemäß Ziff. 16 der Instruktion zum SMAD Befehl-Nr.: 76 binnen weiterer zwei Tage in zweifacher Ausfertigung hiervon Mitteilung zu machen."

122

Entsprechend dieser Anweisung habe der zuständige Rechtspfleger in der Abteilung für Grundbuchsachen des Amtsgerichts W. sämtliche ehemals gelöschten Grundstücke der T. wieder für diese Gesellschaft eingetragen. Lediglich der Rechtspfleger in der Abteilung für Registersachen habe sich nicht in der Lage gesehen, die Löschung der AG im Handelsregister ohne weiteres rückgängig zu machen. Da die vor der Löschung eingetragenen Geschäftsführer bzw. Prokuristen nicht mehr erreichbar seien, entstünden bei einer Wiedereintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister dadurch Schwierigkeiten, dass diese Personen eine Vertretungsbefugnis für die AG erlangen würden. Es sei dann seitens der beteiligten Behörden ermittelt worden, ob eine Wiedereintragung der AG in das Handelsregister mit den alten Organen möglich sei. Sowohl das Finanzministerium der DDR als auch die Landesregierung Mecklenburg hätten bei der Justizverwaltung mehrfach die Wiedereintragung der AG in das Handelsregister angemahnt. Es sei offen, ob die AG wieder in das Handelsregister eingetragen worden sei.

123

Jedenfalls habe das Ministerium der Finanzen erst mit Schreiben vom 06.07.1950 entschieden, dass es sich bei der T. nicht um eine direkte, sondern nur um eine indirekte ausländische Beteiligung gehandelt habe.

124

Die Landesregierung habe zuvor mit Schreiben vom 21.06.1950 eine ausdrückliche Entscheidung des Finanzministeriums angemahnt. Aufgrund der Entscheidung des Finanzministeriums sei dann die AG im Jahre 1952 in den Grundbüchern gelöscht worden. Dort seien die Grundstücke nunmehr unter der Bezeichnung "Eigentum des Volkes" geführt worden. eine Entschädigung für die Enteignung der AG sei nicht gewährt worden.

125

Die Wiedereintragung der AG in die Grundbücher im September 1949 stelle eine hier relevante Rückgängigmachung der ursprünglichen Enteignung der Gesellschaft dar. Da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, seitens der Landesregierung und der DWK jedoch eindeutig die Anweisung ausgegeben worden sei, die Gesellschaft auch wieder in das Handelsregister einzutragen, sei der Vorgang gesellschaftsrechtlich wie bei einer Gründungsgesellschaft (Vorgesellschaft) zu beurteilen. Diese Vorgesellschaft sei Gesamthandsgesellschaft eigener Art. Im vorliegenden Fall habe die fehlende Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister lediglich dazu geführt, dass die Gesellschaft als sogenannte Voraktiengesellschaft existent gewesen sei. Die Eintragung der Gesellschaft im Grundbuch sei lediglich insofern unrichtig, als nicht die Gesellschaft T. Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei, sondern die Gesamthandsgesellschaft bestehend aus den Aktionären der T. Der formale Akt der Grundbucheintragung bzw. der Eintragung im Handelsregister sage nichts darüber aus, wer tatsächlich Eigentümer der in den Klageanträgen genannten Grundstücke sei. Es hätte also die Vorgesellschaft in das Grundbuch eingetragen werden müssen.

126

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen ergebe sich, dass aufgrund der Anweisungen der Landesregierung Mecklenburg bzw. der DWK, letztlich auf Anweisung der SMAD, das Eigentum der Vorgesellschaft bestätigt worden sei und lediglich fehlerhaft nicht die Vorgesellschaft, sondern die zu diesem Zeitpunkt nicht existente AG ins Grundbuch eingetragen worden sei. Deshalb sei auch die Auffassung falsch, dass die Anweisung zur Löschung der Gesellschaft aus dem Grundbuch Mitte 1950 nur zu einer Bestätigung der Enteignung aus den Jahren 1947/1948 geführt habe. Diese Enteignung der Gesellschaft sei durch die Wiedereintragung der AG wieder rückgängig gemacht worden. Da nach September 1949 eine Wiedereintragung der AG in das Handelsregister nicht nachzuweisen sei, stelle die Löschung der Gesellschaft aus den Grundbüchern im Jahre 1952 tatsächlich eine Enteignung der Voraktiengesellschaft bestehend aus den damaligen Aktionären dar. Zu diesen Aktionären habe mit einer Mehrheitsbeteiligung von 92 % sie - die E. - gezählt.

127

Die ursprünglich durchgeführte Enteignung sei durch die Anordnung der DWK für die SBZ, Ausschuss zum Schutze des Volkseigentums, vom 07.03.1949, rückgängig gemacht worden. Darin heiße es:

128

"(...) sind die Löschungen vorgenommen worden, die jedoch im Widerspruch zu den von der SMAD erlassenen Befehlen und Instruktionen stehen. Da die Angelegenheit eilt, bitten wir Sie, die sich daraus ergebenden notwendigen Maßnahmen zu veranlassen (...)."

129

Diese Anweisung könne nur bedeuten, dass die DWK die Enteignung der T. zurückgenommen habe und nunmehr die nachgeordnete Behörde anweise, die sich aus der Rücknahme der Enteignung ergebenden technischen Umsetzungsakte, nämlich die Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und das Grundbuch, zu veranlassen.

130

Wie bereits erwähnt, sei nicht mehr feststellbar, ob die Wiedereintragung der AG in das Handelsregister erfolgt sei. Für die Wiedereintragung der Gesellschaft spreche jedoch das Schreiben des SED-Kreissekretariats W. vom 03.03.1950 an den Landesvorstand der SED. In diesem Schreiben heiße es:

131

"Wir haben in Erfahrung gebracht, daß in das Handelsregister und im Grundbuch die o.a. Firma neuerdings wieder in ihrer bisherigen Form und Bezeichnung eingetragen worden ist."

132

Sämtliche Anordnungen und Schreiben würden bestätigen, dass die Enteignung der T. durch die DWK mit Anordnung vom 07.03.1949 rückgängig gemacht worden sei.

133

Ihre - der E. - Auffassung werde auch durch die weiteren Verwaltungsvorgänge bestätigt. So heiße es in dem Schreiben des von der DWK zur Durchführung der Rückgängigmachung der Enteignung der T. angewiesenen Amtes zum Schutz des Volkseigentums vom 27.05.1949 an das Ministerium für Wirtschaft, Amt für volkseigene Betriebe:

134

"(...) Darum fordert die DWK mit Schreiben vom 07.03.1949 die sofortige Rückgängigmachung der Löschungen und bestätigt am 20.04.1949 noch einmal ihre am 07.03.1949 gegebene Anweisung. Aufgrund obiger Ausführungen bitten wir Sie hiermit, die Löschung der T. im Handelsregister und Grundbuch rückgängig zu machen."

135

Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass auch das Amt zum Schutze des Volkseigentums in dem Schreiben der DWK die verbindliche Anordnung zur Rückgängigmachung der Enteignung erblickt habe.

136

Auch das Ministerium für Wirtschaft habe den Rechtsgrund für den Änderungsantrag an das Registergericht in der Anordnung der DWK zur Rückgängigmachung der Löschung und damit der Enteignung gesehen.

137

In dem Schreiben vom 23.08.1949 heiße es u.a.:

138

"(...), so daß die Rückgängigmachung der Löschung durch die DWK angeordnet ist."

139

Die Enteignung der T. sei durch die DWK mit Anordnung vom 07.03.1949 rückgängig gemacht worden.

140

Die weitere Durchführung der Rückgängigmachung der Löschung durch das Amtsgericht habe nur noch die technische Umsetzung der Anordnung der DWK betroffen. Auf diese rein technische Umsetzung durch Wiedereintragung in das Handelsregister und in das Grundbuch komme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) für das Vorliegen einer Enteignung und folglich auch für die Rückgängigmachung derselben als actus contrarius aber gerade nicht an. Für die Wiedereintragung in das Handelsregister spreche aber das Schreiben des SED-Kreissekretariats W. vom 03.03.1950.

141

Der Rückgängigmachung der Enteignung habe der Bescheid der Landesregierung vom 15.05.1948 nicht entgegengestanden. Denn damit sei nichts darüber ausgesagt, ob die Enteignung nachträglich wieder habe rückgängig gemacht werden können.

142

Bei dem SMAD-Befehl Nr. 124 habe es sich nicht um einen Enteignungsbefehl gehandelt. Er habe nur die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien durch das Wirtschaftsamt der sowjetischen Militärverwaltung angeordnet.

143

Der SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.04.1948 sei auf einen Beschluss der DWK vom 31.03,1948 zurückgegangen. Der verfügende Teil des Befehls habe bestimmt:

144

"Die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher, die gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen aufgrund der von den Kommissionen des Blocks der demokratischen Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen in der Sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes übergeführt wurden, werden bestätigt."

145

Hieraus könne nicht geschlossen werden, dass die SMAD den Willen gehabt habe, die Rückgängigmachung von Enteignungen in jedem Fall auszuschließen. Die sowjetische Besatzungsmacht habe wiederholt ihren Willen geäußert, das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger vor dem Zugriff durch deutsche Stellen zu schützen (vgl. SMAD-Befehl Nr. 104 v. 04.04.1946).

146

Ferner sei in Nr. 2 Abs. 2 und Nr. 4 des SMAD-Befehls Nr. 154/181 vom 21.05.1946 betreffend die Übergabe von beschlagnahmtem Eigentum an die deutsche Verwaltung angeordnet worden, dass die Güter ausländischer physischer und juristischer Personen unter der Überwachung der sowjetischen Militärverwaltung verblieben. Schließlich heiße es in den am 17.11.1947 von der Besatzungsmacht erlassenen Ausführungsbestimmungen:

147

"Betreff der Regelung der Verwaltung des in der Sowjetischen Besatzungszone befindlichen Vermögens ausländischer Staatsangehöriger":

148

"Sämtliche Vermögenswerte, Aktiva, Rechte, Vermögensdokumente und Interessen, die sich in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands befinden und Ausländern gehören, stehen im Einklang mit dem Aufruf B 2 der Alliierten Kontrollbehörde und dürfen weder verkauft noch enteignet werden, auch dürfen die Eigentumsrechte nicht übertragen werden."

149

Das BVerwG habe in seinem Urteil vom 30.06.1994 hervorgehoben, dass dieser Willensäußerung der Besatzungsmacht zu entnehmen sei, dass das Eigentum ausländischer Staatsangehöriger habe geschützt werden sollen.

150

Zudem sei die Anordnung der DWK vom 07.03.1949, die Enteignung der T. rückgängig zu machen, entgegen der Meinung des Beklagten vom Willen der Besatzungsmacht gedeckt und damit auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt. Daher sei die von der DWK mit Schreiben vom 07.03.1949 angeordnete Rückgängigmachung der Enteignung der T. in Bestandskraft erwachsen. Die DWK sei auch zur Rückgängigmachung der Enteignung befugt gewesen. Sie habe die Rückgängigmachung der Enteignung angeordnet, um den Ausländerschutzbestimmungen der SMAD Folge zu leisten. Erst mit Schreiben vom 25.07.1950 habe die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern das Amtsgericht W. ersucht, die erfolgten Eintragungen im Handelsregister und im Grundbuch zu löschen. Dabei habe es sich nicht um eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt.

151

Die Löschung im Handelsregister führe nach h.M. das Erlöschen der Gesellschaft nicht herbei. Daraus folge, dass das Grundbuch bei Wiedereintragung der T. nicht unrichtig geworden sei. Durch die Löschung im Handelsregister sei die AG nicht erloschen. Eine Gesellschaft sei in Wahrheit noch nicht erloschen, wenn sich nach der Löschung herausstelle, dass doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden sei. Es sei auch nicht zu einer dauernden faktischen Auflösung der Gesellschaft gekommen. Es könne nicht zu ihren - der E. - Lasten gehen, wenn bei der Rückgängigmachung der Enteignung durch die DWK rechtsstaatliche Kriterien wie das gesellschaftsrechtliche Erfordernis der Wiedereintragung der Gesellschaft in das Handelsregister möglicherweise nicht beachtet worden seien. Sie sei deshalb mit der Rückgängigmachung der Enteignung durch die DWK und ihrer erneuten Eintragung in das Grundbuch wieder Eigentümerin der Grundstücke geworden. Dieses Eigentum habe sie erst durch ihre erneute Enteignung und Löschung aufgrund der Anordnung der Landesregierung vom 25.07.1950 verloren.

152

Zur Frage, ob die Waggonfabrik nach der Verschmelzung noch als organisatorische Einheit vorhanden gewesen sei, erklärt die E.:

153

Der Befehl Nr. 93 habe nur die Verschmelzung in rechtlicher Hinsicht angeordnet. Daher würde es keinen Verstoß gegen diesen Befehl bedeuten, wenn weiterhin Eisenbahnwaggons gebaut oder ausgebessert worden seien. Denn der Vorgang der rechtlichen Verschmelzung sage nichts darüber aus, welche unternehmerischen Aktivitäten von dem verschmolzenen Unternehmen ausgeübt worden seien.

154

Wäre im Jahre 1950 keine Aktivität aus dem Geschäftsfeld der T. mehr vorhanden gewesen, so hätte die Waggonfabrik auch nicht aus der Schiffsreparaturwerft herausgelöst werden können, wie es in dem Schreiben der SED vom 03.03.1950 heiße. Daraus, dass die Waggonfabrik aus der Schiffsreparaturwerft habe herausgelöst werden sollen, folge notwendigerweise, dass die Waggonfabrik noch vorhanden gewesen sei. Sonst wäre die Herauslösung nicht möglich gewesen, allenfalls eine vollständige Neuerrichtung.

155

Nach ihrer - der E. - Auffassung folge aber bereits aus dem Schreiben der SED vom 03.03.1950, dass die Waggonfabrik der T. im Jahre 1950 noch bestanden habe. In dem bezeichneten Schreiben sei festgehalten, dass die T. auch wieder in das Handelsregister in ihrer bisherigen Form und Bezeichnung eingetragen worden sei. Außerdem beziehe sie sich auf das Schreiben der Landesregierung Mecklenburg an das Ministerium der Finanzen vom 21.06.1950, welches besage, dass "die T. ... im Handelsregister so oft gelöscht, auf Eigentum des Volkes umgeschrieben und wieder neu eingetragen worden ..." sei. Auch dies belege, dass die T. tatsächlich wieder in das Handelsregister eingetragen worden sei.

156

Bereits die vorgefundenen Unterlagen würden jedoch eindeutig belegen, dass das Unternehmen der T. zum Zeitpunkt der beantragten Wiedereintragung im Handelsregister im Jahr 1949 noch in der organisatorischen Einheit existent gewesen sei, wie sie sich zum Zeitpunkt der nach SMAD Befehl-Nr. 93 vom 07.07.1947 erfolgten Verschmelzung mit der W. Schiffsreparaturwerft dargestellt habe.

157

Die steuerliche Selbständigkeit der T. habe nachweislich zumindest noch in den Jahren 1946 und 1947 bestanden. Durchgängig habe auch nach dem Zusammenschluss mit der Schiffsreparaturwerft die räumliche Trennung der T. als sog. "Werk K.straße" bestanden. Wie die Aktennotiz vom 27.02.1947 verdeutliche, sei die T. zu diesem Zeitpunkt noch mit einem eigenen Leitungsgremium ausgestattet gewesen. Im Zusammenhang mit der Übernahme in die SAG habe die SMAD in Karlshorst mit Datum vom 08.07.1946 offensichtlich von der ZDK einen Sachstandsbericht erhalten, der besagt habe, dass der Betrieb trotz erheblicher Fliegerbombenschäden "im verkleinerten Maßstab" mit einer 1000-Mann starken Belegschaft weiterarbeite, "hauptsächlich Güterwagen" repariere und demnächst "Neuherstellungen auf Reparationskonto" vornehmen werde.

158

Ohne dass eine Veränderung des Produktionsprofils stattgefunden habe, sei die T. sodann nach Maßgabe des Befehls-Nr. 26 der SMA vom 18.02.1947 an die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern übergeben worden.

159

Noch im März 1947 sei das Unternehmen als Waggonbau- bzw. Waggonreparaturbetrieb unverändert tätig gewesen.

160

In einem internen Vermerk der ZDK vom 21.08.1947 sei zu dem Befehl-Nr. 93 der SMA vom 07.07.1947 festgehalten, dass es "sich bei dieser Maßnahme nicht um eine Enteignung, sondern nur um einen dringenden produktionsnotwendigen Zusammenschluss" gehandelt habe. Durch diesen internen Vermerk der Kommission werde bereits das Vorliegen einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen Enteignung ernsthaft in Frage gestellt. Jedenfalls werde aus diesem Vermerk deutlich, dass die T. auch nach dem Befehl Nr. 93 vom 07.07.1947 de facto noch ein selbständiger Betrieb gewesen sei. Das gleiche ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 20.08.1947 an die Kommission.

161

Am 23.06.1948 habe die SMAD den Befehl-Nr. 112 "über die Neugestaltung der Filiale der W. Schiffswerft in Wa." erlassen. Unter Ziff. 14 dieses Befehls habe die SMAD angeordnet, "Vorschläge über die ... Möglichkeit der Freistellung der Waggonfabrik" zu unterbreiten. Dieser Befehl verdeutliche zunächst, dass die von ihr - der E. - stets geltend gemachte Rückgängigmachung der Enteignung der T. auf den ausdrücklichen Willen der sowjetischen Besatzungsmacht zurückzuführen sei. Wie sich aus dem Befehl Nr. 112 der SMAD vom 23.06.1948 ergebe, habe sich auch die SMAD für eine Rückgängigmachung der Enteignung ausgesprochen. Da Vorschläge für die Möglichkeit einer Freistellung der T. hätten unterbreitet werden sollen, ergebe sich wiederum, dass am 23.06.1948 der Betrieb der T. noch in einer solchen Form tatsächlich vorhanden gewesen sei, dass seine Freistellung in Betracht gekommen sei. Auch für die Zeit nach dem Befehl-Nr. 93 vom 07.07.1947 lasse sich daher belegen, dass die T. noch als Waggonbaubetrieb in ihrer vorherigen Form tatsächlich existent gewesen sei.

162

Einem Bericht des Stadtinspektors W. vom 26.08.1948 an die russische Kommandantur sei zu entnehmen, dass die T. mit der Reparatur des Wagenparks der Reichsbahn "rentabel voll ausgelastet war". Die Kooperation zwischen der T. und der Werft sei nicht erst mit dem Befehl Nr. 93 entstanden. Bereits vor dem Zusammenschluss habe die T. der Werft einige ihrer Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Aus einem auf den Befehl SMAD-Nr. 112 vom 23.06.1948 zurückgehenden Schreiben vom 18.11.1948 der Schiffsreparaturwerft an deren Bevollmächtigten sei festgehalten, dass man im November 1948 Waggonfabrik 1.705 Mitarbeiter beschäftigt habe. Die Maschinen der Waggonfabrik habe man seinerzeit zu 65 % ausgelastet. 30 % der Arbeiten der Schiffsreparaturwerft seien auf die Waggonfabrik entfallen. Das bezeichnete Schreiben belege, dass im November 1948 ein Großteil der Tätigkeit auf die von der T. ausgeführten Waggonarbeiten entfallen sei. Die T. sei in der Werft als selbständige Abteilung "Waggonfabrik K.straße" geführt worden. Sie sei also auch noch zu diesem Zeitpunkt tatsächlich als eigenständige organisatorische Einheit vorhanden gewesen. Unter Ziff. 6 des Schreibens habe die Werft dann die aus ihrer Sicht verständliche Auffassung geäußert, dass eine Trennung der Waggonfabrik vom Schiffsbaubereich zunächst nicht erwünscht sei. Die Trennung sei jedoch für möglich gehalten worden, sofern eine Zentralisierung der Werftanlagen am Westhafen und ein Ausbau der Werkstätten und Einrichtungen erfolgen würde. Auch dies zeige, dass die T. noch in ihrer organisatorischen Einheit intakt gewesen sei. Allenfalls sei die Werft auf die Weiternutzung der Anlagen der T. angewiesen gewesen, nicht aber die Waggonfabrik K.straße auf die Einrichtungen der Schiffsreparaturwerft.

163

Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, dass das "Werk K.straße" im Unterschied zur übrigen Schiffsreparaturwerft einen eigenen Briefkopf verwendet habe. Auch dies belege, dass das Werk K.straße auch nach dem 07.07.1947 noch eine selbständige organisatorische Einheit dargestellt habe.

164

Auf eine erneute Anfrage der russischen Seite habe die Werft mitgeteilt, dass von 1.475 Mitarbeitern der Waggonfabrik nur 395 Mitarbeiter im Schiffsbau tätig gewesen seien. Die Aufsplittung der Tätigkeitsfelder der Belegschaft mache deutlich, dass nach wie vor die Produktion im alten Profil der Waggonfabrik erfolgt sei. Demgemäß ließen die baulichen Maßnahmen nach dem Zusammenschluss im Zeitraum 1947 und 1948 auf keine grundsätzliche Produktionsveränderung schließen. Die Darstellung der Bauentwicklung der Schiffsreparaturwerft vom 14.12.1948 führe die Waggonfabrik nach wie vor als separates "Werk K.straße" auf.

165

In dem Werk K.straße seien neben dem Schiffsbau auch Maschinenbau, Schmiede, Holzbearbeitung und Tischlerei sowie Betriebs-, Reparaturwerkstatt, Lehrwerkstatt und Werksküche untergebracht gewesen. Bei den Werkstätten habe es sich teilweise um die Reparaturtätigkeit im Zusammenhang mit Eisenbahnwaggons gehandelt. Das Protokoll über die Betriebsbesprechung bei der Werft vom 22.12.1948 weise in Fortführung des bisherigen Produktionsprofils des "Werkes K.straße" für 1949 ein erhebliches Produktionssoll für Waggonbau und Schienenfahrzeugreparatur in Höhe von 8,5 Mio. aus. Auch hier sei die Waggonfabrik wiederum als separate Einheit und nicht als bereits in die Werft aufgegangene Produktionsstätte behandelt worden. Für die Zukunft habe man von einer "gedeihlichen Zusammenarbeit" zwischen Werft und Waggonfabrik gesprochen, was ebenfalls auf die nach wie vor bestehende Eigenständigkeit der T. hinweise. Der Anteil des Waggonbaus am Gesamtproduktionssoll habe für das Jahr 1949 bei 41,46 % gelegen. Die Pläne zur Trennung von Werft und "Werk K.straße" seien ab März 1949 konkretisiert worden. So habe man einen Katalog von Maßnahmen erarbeitet, welche durch eine Trennung für beide Teile notwendig würden. Als Termin für die Trennung habe man den 31.12.1949 vorgesehen.

166

Die Anordnung der Rückgängigmachung der Enteignung durch die DWK mit Schreiben vom 07.03.1949 sei offensichtlich nicht nur wegen der SMAD-Schutzbefehle für Auslandsvermögen erfolgt, sondern auch im Hinblick auf den SMAD Befehl Nr. 112 betreffend die Herauslösung der Waggonfabrik.

167

Die DWK habe mit Schreiben vom 07.03.1949 bekanntlich das zuständige Amt zum Schutz des Volkseigentums aufgefordert, eiligst die sich daraus ergebenen notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Amt habe diese Forderung mit Dringlichkeit am 09.05.1949 an die Schiffsreparaturwerft weitergeben. Sie - die E. - habe der DWK unter dem 11.05.1949 mitgeteilt, dass sie "die notwendigen Maßnahmen zur Berichtigung der irrtümlichen Löschung veranlasst" habe. Am 27.09.1949 sei selbst die Schiffsreparaturwerft der Auffassung gewesen, dass die T. wiederum ordnungsgemäß im Handelsregister und Grundbuch eingetragen sei.

168

Im Schreiben vom 27.09.1949 habe die Werft die T. bereits wieder als selbständiges Unternehmen genannt. Offensichtlich sei auch bereits eine Übernahmebilanz erstellt worden. Diese Entwicklung habe in Übereinstimmung mit dem SMAD Befehl-Nr. 112 vom 23.06.1948 gestanden. Die DWK habe in Umsetzung dieses Befehls am 16.09.1949 den Beschluss S 305/49 gefasst, der die "Freistellung der Waggonfabrik W. für das Waggonbau-Programm" festgelegt habe. Die vorübergehend für Schiffsreparaturen benutzte Waggonfabrik W. habe am 01.07.1949 vollständig wieder auf den Waggonbau umgestellt und der L. unterstellt werden sollen.

169

In dem Beschluss der DWK heiße, es unter § 1, dass "damit... die Waggonfabrik W. in der Zeit nach dem 01. Juli 1949 zwecks Erfüllung des Waggonbauprogramms umgehend wieder auf Waggonbau umzustellen" sei. Auf § 2d des Beschlusses werde ebenfalls besonders hingewiesen. Bezüglich der Aktennotiz vom 17.11.1949 sei insbesondere Ziff. 2 von Bedeutung. Diese betreffe den Bau einer Hammerschmiede in der K.straße. Dort heiße es, "die V. hat an dieser Anlage nur beschränktes Interesse, da ab 01.07.1949 das Werk K.straße zur L. übertritt.".

170

Vor diesem Hintergrund sei auch das Schreiben des Ministeriums der Finanzen - Abteilung Auslandsvermögen - der DDR an die Landesregierung Mecklenburg - Amt zum Schutz des Volkseigentums - vom 28.10.1949 zu sehen. Wie dieses Schreiben belege, habe auch das Finanzministerium der DDR die Anordnung der DWK bezüglich der Rückgängigmachung der Enteignung der T. geteilt und die vor Ort zuständigen Stellen um entsprechende Vollzugsbenachrichtigungen gebeten. Dies belege, dass sich auch die DDR seinerzeit zur Herauslösung der T. aus der Schiffsreparaturwerft verpflichtet gefühlt habe.

171

Im Mai 1950 habe die DDR dann ihre Auffassung geändert. Die Entscheidung des Ministeriums des Inneren der DDR könne nur als eine eigenständige deutsche Maßnahme bewertet werden, da sie nicht nur außerhalb des Hoheitszeitraums der Besatzungsmacht getroffen worden sei, sondern zudem den Anordnungen der Besatzungsmacht widersprochen habe. Diese habe für Unternehmen mit mittelbarer ausländischer Beteiligung die Enteignung und registerliche Löschung untersagt.

172

Die T. bzw. das Werk K.straße sei in den 50iger Jahren ein eigenständiges Unternehmen geblieben, das Schmiedeteile für den Lokomotiv- und Waggonbau produziert habe und als "VEB Press- und Schmiedewerk H." firmiert habe. In den 60iger Jahren sei eine Zusammenlegung mit "A." erfolgt. Später sei die Aufteilung des Betriebes auf die Werft und das Dieselmotorenwerk R. erfolgt.

173

Nach alledem müsse als Ergebnis festgehalten werden, dass das Unternehmen der T. zum Zeitpunkt der beantragten Wiedereintragung im Handelsregister im Jahre 1949 noch weitgehend in der organisatorischen Einheit existiert habe, wie sie sich zum Zeitpunkt des nach SMAD Befehl Nr. 93 vom 07.07.1947 erfolgten Zusammenschlusses mit der W. Schiffsreparaturwerft dargestellt habe. Eine regelrechte Verschmelzung der Unternehmen sei offensichtlich zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

174

Die Vereinigung mit der Schiffsreparaturwerft habe zwar zur Übernahme von Arbeiten der Schiffsreparaturwerft durch die Waggonfabrik geführt. Dennoch sei die T. durchgängig eine eigenständige betriebliche Einheit geblieben, deren Belegschaft und Ausstattung zwischen 1947 und 1949 separat nachweisbar gewesen seien und sich selbst als "Werk K.straße" auch eigenständig präsentiert hätten. Bereits ab Sommer 1948 habe es Bestrebungen gegeben, die T. wieder aus der Schiffsreparaturwerft herauszulösen.

175

Die T. habe durchgängig und nachweislich Unternehmensaktivitäten im Schienenfahrzeugbau, zumindest in der Schienenfahrzeugreparatur aufgewiesen, die ab 1949 zu einem Waggonneubau-Programm hätten erweitert werden sollen.

176

Die Besatzungsmacht habe mit Befehl-Nr. 112 bereits 1948 und die DWK mit Beschluss S 305/49 die Herauslösung der nur zeitweilig von der Werft genutzten und nicht etwa in ihr aufgegangenen T. angeordnet.

177

Die Registereintragungsanträge bzw. -anweisungen der deutschen Stellen stünden im Einklang mit den Schutz- und Herauslösungsbefehlen der Besatzungsmacht und schilderten im Grunde den Abschluss des Separierungsprozesses des organisatorisch einheitlichen Waggonbau-Unternehmens.

178

Nachdem die Besatzungsmacht die Zuständigkeit für das Auslandsvermögen der DDR übertragen habe, sei 1950 die ausschließlich durch deutsche Stellen zu verantwortende Entscheidung gefallen, die T. nicht - wie bei Auslandsvermögen üblich - unter treuhänderische Verwaltung zu stellen, sondern als volkseigenes Einzelunternehmen zu führen.

179

Festzuhalten bleibe, dass für den Zeitraum der besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhänge der bisher bekannte T.-Vorgang die Auffassung der Besatzungsmacht reflektiere, die T. entsprechend den Alliierten- und SMAD-Bestimmungen wegen der mehrheitlichen Auslandsbeteiligung nicht zu enteignen. Das würden auch die Auflistungen des Ministeriums für Wirtschaft der Landesregierung vom 09.06.1949 widerspiegeln, die die Schiffsreparatur-Werft als Treuhänder bzw. Verwalter auswiesen und vom 12.10.1949 über "Betriebe ... mit ausländischer Beteiligung, die gemäß Befehl Nr. 18 bzw. 54 unter Schutz der SMA stehen.". Unter Ziff. 7 sei dort die T. aufgeführt.

180

Eine Aufgabe der organisatorischen Einheit der T. hätte nur zwischen Juli 1947 (Verschmelzungsbefehl) und Juni 1948 (Herauslösungsbefehl) erfolgen können. Da jedoch die T. auch über diesen Zeitraum hinweg fortdauernd mit Schienenfahrzeugreparatur beauftragt gewesen sei und nur ein geringer Teil ihrer Belegschaft sich überhaupt mit Werftarbeiten befasst habe, sei bereits aufgrund dieser objektiven Umstände die Aufgabe der organisatorischen Einheit der T. nicht gegeben gewesen.

181

Dies alles zeige, dass eine tatsächliche besatzungsrechtliche bzw. besatzunghoheitliche Enteignung der T. nicht stattgefunden habe, diese jedenfalls aber rückgängig gemacht worden sei und das Unternehmen der T. bis zur Gründung der DDR als eigene organisatorische Einheit bestanden habe.

182

Der Beklagte mache offenbar zu der Frage, ob das Unternehmen der T. zum Zeitpunkt der beantragten Wiedereintragung im Handelsregister im Jahr 1949 noch in der organisatorischen Einheit existent gewesen sei, wie sie sich zum Zeitpunkt der nach SMAD-Befehl-Nr. 93 vom 07.07.1947 erfolgten Verschmelzung mit der W. Schiffsreparatur Werft dargestellt habe, keine Einwendungen geltend.

183

Der Vortrag des Beklagten, die Rückgängigmachung der Enteignung der T. sei "steckengeblieben", treffe nicht zu. Der Beklagte verkürze den Sachverhalt ganz erheblich und verzerre ihn hierdurch. Es könne nicht ernsthaft die Auffassung vertreten werden, ein Rechtspfleger beim Handelsregister könne darüber entscheiden, ob eine von der DWK und den zuständigen Ministerien angeordnete Rückgängigmachung der Enteignung durchgeführt werde oder nicht. Das Handelsregister sei ein reines Ausführungsorgan, dessen Kompetenz darauf beschränkt gewesen sei, die Anordnungen der DWK und der von der DWK zur Wiedereintragung der T. angewiesenen Ministerien umzusetzen. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass das Registergericht gegen die Wiedereintragung nicht etwa deshalb Bedenken gehabt habe, weil es die Anordnung der DWK und der Ministerien zur Rückgängigmachung der Enteignung für rechtswidrig gehalten habe. Die Bedenken hätten sich auf rein praktische Fragen gegründet, nämlich darauf, dass man bei Wiedereintragung auch die gesetzlichen Vertreter der T. wieder einzutragen habe, diese aber möglicherweise nicht mehr in W. vorhanden seien.

184

Auf die Entwicklung nach Gründung der DDR komme es nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Rückgängigmachung der Enteignung der T. sei noch durch die DWK und die von ihr angewiesenen Behörden zur Zeit der sowjetischen Besatzungsmacht angeordnet worden.

185

Die ursprüngliche Enteignung sei noch vor dem 07.10.1949 rückgängig gemacht worden mit der Folge, dass bis zum 07.10.1949 keine wirksam fortbestehende Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage vorgelegen habe, die zum Ausschluss des Rückübertragungsanspruchs hätte führen können.

186

Für die Rückgängigmachung der Enteignung könne es nicht darauf ankommen, ob das Unternehmen der T. im Zeitpunkt der Entscheidungen der DWK, des Amtes zum Schutze des Volkseigentums und der Landesregierung Mecklenburg noch in seiner ursprünglichen Form existent gewesen sei oder nicht. Selbst wenn man unterstellte, dies sei nicht der Fall gewesen, könne es nach ihrer - der Klägerin - Auffassung für die Rückgängigmachung der Enteignung nicht auf diesen Umstand ankommen. Maßgeblich für die Rückgängigmachung der Enteignung könne allein der durch die vorliegenden Schreiben zum Ausdruck kommende eindeutige Wille der Behörden sein. Diese hätten die Rückgängigmachung der Enteignung der T. angeordnet. Fest stehe, dass die Rückgängigmachung der Enteignung seinerzeit vor dem 07.10.1949 angeordnet worden sei. Bereits durch diese Anordnung habe man die ursprüngliche Enteignung des Unternehmens der T. rückgängig gemacht. Weitere Maßnahmen seien für die Rückgängigmachung der Enteignung als actus contrarius nicht erforderlich gewesen. Ebenso wie eine Enteignung durch Hoheitsakt erfolge, ohne dass es nach der Rechtsprechung des BVerwG auf die technische Umsetzung ankomme, müsse auch die Rückgängigmachung einer Enteignung durch einen Hoheitsakt möglich sein. Auf technische Umsetzungsakte könne es insoweit entsprechend der Rechtsprechung zur Enteignung nicht ankommen. Ebenso müsse es unerheblich sein, ob das Unternehmen der T. bei der Anordnung der Rückgängigmachung der Enteignung noch in seiner ursprünglichen Form existent gewesen sei.

187

Die Übertragung und Verschmelzung sage nichts über die tatsächliche Existenz des Unternehmens der T. aus. Eine Übernahme/Entgegennahme bzw. Verschmelzung des Unternehmens der T. sei nicht mit dem Zugriff auf die tatsächliche Integrität des Unternehmens verbunden. Diese Begriffe sprächen lediglich für einen bloßen Wechsel in der Eigentümerstellung.

188

Die Kriegszerstörungen hätten die Existenz des Unternehmens nicht beseitigt. Nach den eingeholten Informationen aus dem Stadtarchiv W. sei die Produktion spätestens am 01.08.1946 wieder aufgenommen worden. Am 07.07.1947 habe der Betrieb über 4.000 Mitarbeiter beschäftigt. Jedenfalls bis 1950 sei nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen der Bau von Triebwagen und Waggons nachweisbar. Die ursprüngliche Enteignung der T. habe durch die Anordnungen der DWK sowie der Landesregierung Mecklenburg rückgängig gemacht werden können und sei auch tatsächlich rückgängig gemacht worden. Sie - die Klägerin - gehe davon aus, dass das Unternehmen - jedenfalls als vergleichbares Unternehmen - noch existiere.

189

Die Klägerin beantragt,

190

den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die T. in Auflösung hinsichtlich der Grundstücke 2077/5, 2077/6, 2078/6, 2078/7, 2078/8, 2079/3, 2080/4, 2080/6 und 2080/7 berechtigt ist, die Auskehr des Erlöses zu verlangen, und die Grundstücke 2123/1 und 2134/1 der Flur 1 der Gemarkung W. an die T. in Auflösung zurückzuübertragen. Der Bescheid des Beklagten vom 15. August 1995 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

191

Der Beklagte beantragt,

192

die Klage abzuweisen.

193

Es sei für ihn - den Beklagten - nicht nachvollziehbar, inwieweit die Klägerin aus dem Wortlaut des Schreibens vom 07.03.1949 (DWK an das Amt zum Schutze des Volkseigentums) die "ultimative Aufforderung" sehe, die Löschungen im Grundbuch und im Handelsregister rückgängig zu machen. Nicht richtig sei die Behauptung der Klägerin, dieses Schreiben vom 07.03.1949 sei auf Anweisung der SMAD erfolgt.

194

Durch die Eintragung "Eigentum des Volkes" seien die ursprüngliche Eintragung vom 02.11.1948 wieder hergestellt und die zwischenzeitlich inhaltlich unrichtigen Grundbücher - wegen der Löschung der AG im Handelsregister - korrigiert worden.

195

Im Jahre 1952 sei keine eigenständige Enteignung der T. erfolgt. Für eine solche Enteignung habe es auch keine Rechtsgrundlage gegeben. Rechtsgrundlage für die Enteignung sei die Umsetzung der Befehle der SMAD während der sowjetischen Besatzungszeit gewesen. Die erneute Löschung der AG und die Eintragung "Eigentum des Volkes" im Jahre 1952 stehe einer besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung nicht entgegen.

196

Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Auffassung, die Wiedereintragung der AG in die Grundbücher im September 1949 stelle eine relevante Rückgängigmachung der ursprünglichen Enteignung der Gesellschaft dar, auf das Gesellschaftsrecht berufe und die Eintragung analog der Gründungsgesellschaft (Vorgesellschaft) beurteile, sei dieser Vortrag nicht nachvollziehbar. Nachdem die T. aufgrund der SMAD-Befehle enteignet und wegen der Enteignung im Handelsregister und in den geschlossenen Grundbüchern von W. gelöscht worden sei - somit als AG nicht mehr existiert habe -, sei sie nicht als sogenannte aktienrechtliche Vorgesellschaft gemäß § 41 AktG zu qualifizieren.

197

Zur Frage, ob das zurückverlangte Unternehmen auch nach seiner Verschmelzung mit der Schiffsreparaturwerft W. als selbständige organisatorische Einheit vorhanden gewesen sei, erklärt der Beklagte:

198

Die Hintergründe der Verschmelzung würden verdeutlichen, dass die T. nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht untergegangen sei. Die Zerstörung der Betriebsanlagen durch Bombenangriffe habe dazu geführt, dass bei Ende des 2. Weltkriegs die Tätigkeit des Unternehmens nicht habe wieder aufgenommen werden können. Mit Befehl der SMAD Mecklenburg (SMAM) Nr. 123 vom 18.07.1946 seien die Unternehmenstrümmer zum 01.08.1946 in die sowjetische Aktiengesellschaft (SAG) T.bau eingegliedert worden. Dass zu diesem Zeitpunkt die Produktion wieder aufgenommen worden sei, sei reine Spekulation. Fest stehe jedenfalls, dass weder die T. noch die E. seinerzeit die Betriebsstätten wiedererrichtet hätten.

199

Ebenfalls auf Veranlassung der SMAM sei zu Beginn des Jahres 1947 im Hafen von W. eine Schiffsreparaturwerft neu errichtet worden (Befehl Nr. 242 vom 26.12.1946). Der Wortlaut der sich auf einen Befehl der SMAD Nr. 353 beziehenden Anweisung mache deutlich, welche herausgehobene Bedeutung die Sowjets dieser zu gründenden Werft beigemessen hätten. Innerhalb kürzester Zeit habe auf dem Gelände des offenbar zuvor demontierten Rüstungsbetriebs "D." sowie zweier weiterer Unternehmen mit erheblichem materiellen und personellen Aufwand die neue Werft errichtet werden sollen. Selbst Lebensmittelsonderrationen für die aus nah und fern verpflichteten Arbeitskräfte seien bewilligt worden. Da die neue Werft ihr für das 1. Halbjahr 1947 aufgestelltes Plansoll gleichwohl nicht habe erfüllen können, hätten die verstimmten Sowjets mit SMAM-Befehl Nr. 93 vom 07.07.1947 die Erweiterung des Betriebs befohlen: Neben einer Aufstockung der Belegschaft auf 4.000 Mann sei die Verschmelzung der Waggonfabrik sowie der Anschluss der "Bootswerft" in Wa. angeordnet worden. Es liege auf der Hand, dass dabei die früheren Grundstücke der T., ebenso wie zuvor schon die Betriebsgrundstücke der in Befehl Nr. 242 genannten Unternehmen, ihre ursprüngliche Bestimmung verloren hätten und nunmehr ausschließlich für die Erweiterung der Werftanlagen genutzt worden seien. Dass gegen den eindeutigen SMA-Befehl und trotz der Bedeutung, die dieses ehrgeizige Werftprojekt für die Sowjets offensichtlich gehabt habe, in den kommenden Jahren auf dem Werftgelände Eisenbahnwaggons gebaut worden seien, liege außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Der Gang der Ereignisse lasse vielmehr den Schluss zu, dass die Wiedererrichtung der Waggonfabrik überhaupt nicht durchgeführt worden sei, also lediglich deren Unternehmenstrümmer in die Werft eingebracht worden seien.

200

Der Prüfbericht über die Eröffnungsbilanz zum 01.07.1948 weise darauf hin, dass inzwischen auf den ehemaligen Betriebsgrundstücken der T. Wertanlagen errichtet worden seien. Auch nach dem in der Grundakte zu Blatt 4418 von W. befindlichen Schreiben der V. vom 29.09.1948 seien die ehemaligen Grundstücke der Waggonfabrik als Betriebsstätte der Werft genutzt worden. Anders als die Klägerin meine, deute auch das Schreiben der SED vom 03.03.1950 keineswegs darauf hin, dass dort noch bis 1950 Eisenbahnwaggons gebaut worden seien. Wenn nämlich geplant gewesen sei, "die Waggonfabrik aus der Schiffsreparaturwerft herauszulösen und als selbständigen Betrieb aufzubauen", so beweise dies im Gegenteil, dass bis dahin eine selbständige organisatorische Einheit "Waggonfabrik" eben nicht existent gewesen sei.

201

Die Auswertung des vorliegenden Materials ergebe, dass das zurückverlangte Unternehmen gleichsam zweimal enteignet worden sei, nämlich zunächst auf besatzungsrechtlicher und danach - offenbar "für alle Fälle" - auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Die Enteignung habe man nicht rückgängig gemacht. Sie sei jedenfalls nicht entschädigungslos im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Das zurückverlangte Unternehmen sei nicht mehr, auch nicht in vergleichbarer Form, vorhanden und könne daher auch nicht nach § 6 VermG zurückgegeben werden.

202

Heute befänden sich rund 90.000 qm der ehemals insgesamt etwa 165.000 qm großen Grundstücksfläche im Eigentum der Beigeladenen zu 1. Dabei nutze deren Zweigniederlassung offenbar nur einen geringen Teil ihres Grundstücks zu Produktionszwecken. Bei dem Betriebsgrundstück handele es sich im wesentlichen um ein Ruinengrundstück. Im hinteren Teil des Grundstücks befinde sich in einem Gebäude neueren Datums, durch einen Zaun abgetrennt, die Betriebsstätte der W. Propeller- und Maschinenbau GmbH, bei der es sich offenbar um ein Tochterunternehmen der Beigeladenen zu 1 handele. Ansonsten seien auf dem Gelände noch ein Speditionsunternehmen, ein Kiosk- oder Imbissbetrieb und mehrere Kleinbetriebe untergebracht.

203

Aus dem Schriftwechsel der E. mit der ZDK aus den Jahren 1946 und 1947 ergebe sich, dass zum einen die Kontrollkommission als auch die SMA Mecklenburgs und das Mecklenburgische Innenministerium schon früh über die belgische Beteiligung an der E. informiert gewesen seien. Die E. habe gehofft, durch den Hinweis auf diese Auslandsbeteiligung von Enteignungsmaßnahmen verschont zu bleiben. Allerdings habe sich gezeigt, dass die Besatzungsmacht ihre eigenen Pläne mit der Waggonfabrik gehabt habe. Dabei sei ihr die ausländische Beteiligung ganz offensichtlich gleichgültig gewesen. Wie auch die E. in einem Schreiben an die DWK vom 04.01.1949 verdrossen festgestellt habe, hätten die Sowjets auf die entsprechenden Eingaben nicht einmal geantwortet, geschweige denn sonstwie reagiert.

204

Es sei auch nicht etwa so gewesen, dass die mit der Enteignung befassten deutschen und sowjetischen Organe zunächst die belgische Beteiligung an der E. übersehen und sogleich nach Bekanntwerden dieses Umstands die Rückenteignung eingeleitet hätten.

205

Die T. sei aufgrund des Befehls Nr. 123 der SMA Mecklenburgs vom 18.07.1946 in die SAG T.bau eingegliedert worden. Aufgrund des Befehls Nr. 26 der SMA Mecklenburgs vom 18.02.1947 sei das Unternehmen aus der SAG herausgelöst und an die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergeben worden. Darauf folgend sei der Verschmelzungsbefehl Nr. 93 ergangen. Mit Schreiben vom 20.08.1947 sei die Kontroll-Kommission der SMAD darauf hingewiesen worden, dass durch die genannten Befehle der SMA Mecklenburgs auch über belgisches Vermögen verfügt worden sei. Später sei das Unternehmen kurzerhand auf die Enteignungsliste "A" gesetzt worden. Nach dem Mecklenburgischen Enteignungsgesetz Nr. 4 "zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes" vom 16.08.1946 sei das Unternehmen ausweislich des Enteignungsbescheids vom 18.06.1947 enteignet worden. Zur Begründung sei angegeben worden, dass es sich bei der E. um einen Konzernbetrieb gehandelt habe.

206

Mit Ziff. 1. des Befehls Nr. 64 vom 17.04.1948 habe die SMAD die Enteignung der in den Listen "A" verzeichneten Vermögenswerte bestätigt und damit über ihre ohnehin bestehende Gesamtverantwortung hinaus ausdrücklich auch die Verantwortung für die vorgenommenen Enteignungen im jeweiligen Einzelfall. Insoweit liege eine besatzungshoheitliche Enteignung der T. vor. Zu Recht habe die Schiffsreparaturwerft mit Schreiben vom 04.03. und vom 17.05.1949 darauf hingewiesen, dass bis zu einer eventuellen Aufhebung der Enteignungsentscheidung des Landes die T. insgesamt, also mit deutschen und ausländischen Anteilen, enteignet bleibe.

207

Auf eine neuerliche Eingabe der Klägerin vom 04.01.1949 habe der Mitarbeiter B. der DWK im März 1949 ein Verfahren in Gang gesetzt, das nachfolgend zwar zu einer vorübergehenden Wiedereintragung der Grundstücke der T. in den Grundbüchern, nicht aber zu einer Rückübereignung geführt habe. Dass die T. nach ihrer zweiten Löschung am 22.07.1948 nie wieder im Handelsregister eingetragen worden sei, dürfte durch die Handelsregisterabschrift vom 03.09.1949 nachgewiesen sein.

208

Die DWK habe die 1948 gegründete Revisions- und Treuhand-Anstalt für die SBZ mit der Überprüfung der Ansprüche von Ausländern beauftragt, die als nunmehr zuständiges Organ im August 1949, also unmittelbar vor Gründung der DDR, mit der Überprüfung begonnen habe. Aus der Abteilung Ausländisches Vermögen der DWK sei die Abteilung Auslandsvermögen des Finanzministeriums der DDR geworden. Schon kurz nach Beginn ihrer Tätigkeit sei die Revisions- und Treuhand-Anstalt zu dem Ergebnis gekommen, dass eine ausländische Beteiligung an der T. nur mittelbar über die E. bestehe. Eine Abstimmung zwischen den verschiedenen mit der Sache befassten Stellen sei erst allmählich zu erreichen gewesen. So sei die in der Tat beabsichtigte Rückgängigmachung der Enteignung "steckengeblieben" und das Verfahren letztlich mit der Entscheidung beendet worden, das Unternehmen insgesamt als volkseigenen Betrieb weiterzuführen. Die vom Amtsgericht W. gegen die Wiedereintragung der T. in das Handelsregister vorgebrachten Bedenken seien vom Wirtschaftsministerium Mecklenburgs geteilt worden. Da die Überprüfung ergeben habe, dass es sich um eine lediglich indirekte ausländische Beteiligung gehandelt habe, sei im Einvernehmen der Ministerien die Wiedereintragung der T. in das Handelsregister und die Rückgängigmachung der Enteignung abgelehnt worden.

209

Die Enteignung sei auch nicht entschädigungslos im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG gewesen. Es fehle am Tatbestandsmerkmal "entschädigungslos" schon beim bloßen Bestehen eines Entschädigungsanspruchs und zwar auch dann, wenn die vorgesehene gesetzliche Regelung erst nachträglich verabschiedet worden sei. Bei den sog. freigestellten insbesondere ausländischen Anteilen habe bereits am 21.12.1948 der erste Entwurf für eine "Anordnung betreffend Übernahme der bei der Enteignung wirtschaftlicher Unternehmen freigestellten Beteiligungen und Anteilsrechte" vorgelegen, die in den §§ 2 ff. eine "Abfindung" der Anteilsrechte vorgesehen habe. Tatsächlich habe erst die DDR in einer Verordnung vom 23.08.1956 eine endgültige Entschädigungsregelung getroffen. Darauf, ob die Entschädigungen tatsächlich geflossen seien, komme es im Übrigen nicht an, es sei denn, der Entschädigungsanspruch sei seinerseits Gegenstand einer schädigenden Maßnahme nach § 1 VermG geworden.

210

Ob und gegebenenfalls auf welcher Rechtsgrundlage der E. bzw. ihrer damaligen belgischen Gesellschafterin ein Entschädigungsanspruch zugestanden habe, wäre gegebenenfalls noch zu prüfen. Das der Klägerin bereits bekannte Schreiben des Finanzministeriums der DDR vom 05.02.1951 mache deutlich, dass nach damaliger Rechtsauffassung des Ministeriums jedenfalls die belgische Gesellschafterin der E. Entschädigungsansprüche gehabt haben dürfte. Bei dem in diesem Schreiben genannten noch zu erlassenden Gesetz handele es sich um die Entschädigungsverordnung vom 23.08.1956. Es habe zwar schon am 21.12.1948 der erste Entwurf für eine "Anordnung betreffend Übernahme der bei der Enteignung wirtschaftlicher Unternehmen freigestellten Beteiligungen und Anteilsrechte" vorgelegen, die in den §§ 2 ff. eine "Abfindung" der Anteilsrechte vorgesehen habe. Tatsächlich habe erst die DDR in der Verordnung vom 23.08.1956 "über die Entschädigung ehemaliger Gesellschafter für Beteiligungen an enteigneten Unternehmen und die Befriedigung langfristiger Verbindlichkeiten aus der Zeit nach dem 8. Mai 1945" eine endgültige Entschädigungsregelung getroffen.

211

Durch eine Verschmelzung gehe ein Unternehmen vollständig in dem übernehmenden Unternehmen auf, so dass es ohne Durchführung einer Liquidation erlösche. Danach existiere das übernommene Unternehmen nicht mehr. Da das Unternehmen nicht mehr existiert habe, habe die Enteignung auch nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Unabhängig davon seien die deutschen Stellen auch nicht zu einer Rückübereignung befugt gewesen. Sowohl die Enteignung des streitgegenständlichen Unternehmens als auch seine Verschmelzung zur W. Schiffsreparaturwerft hätten auf einem ausdrücklichen Gebot der sowjetischen Besatzungsmacht, nämlich den Spezialbefehlen Nr. 123 vom 18.07.1946 und Nr. 93 vom 07.07.1949 der SMA Mecklenburgs basiert. Durch Befehl 123 sei das Eigentum an dem Unternehmen aus dem deutschen Eigentum herausgenommen und als Reparationsleistung im Sinne des Befehls der SMAD Nr. 167 vom 05.06.1946 in das Eigentum der UdSSR überführt worden. Diesem ausdrücklichen Enteignungsauftrag der Besatzungsmacht seien die vorgenommenen Grundbuchumschreibungen zuwidergelaufen. Die 1952 vorgenommenen Grundbuchberichtigungen entsprächen deshalb einem über die Gründung der DDR hinausgehenden Enteignungsauftrag der Sowjets und seien der Besatzungsmacht daher in vollem Umfang zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.05.1995 - 7 C 55.95 -). Ein Wiederaufleben des bereits vorher untergegangenen Unternehmens hätten die Grundbuchänderungen ohnedies nicht zu bewirken vermocht.

212

Das zurückverlangte Unternehmen dürfte heute nicht mehr, auch nicht als vergleichbares Unternehmen, existieren. Die Beigeladene zu 1 stelle nach seiner - des Beklagten - Kenntnis Schiffsmotoren her. Demgegenüber sei das zurückverlangte Unternehmen mit der Herstellung von Eisenbahnwagen befasst gewesen.

213

Die Beigeladene zu 1 hat vorgetragen:

214

Sie - die Beigeladene zu 1 - habe seinerzeit in keiner Verbindung mit der W. Schiffsreparaturwerft gestanden. Sie nutze die streitgegenständlichen Grundstücke erst seit dem Jahre 1969. Betriebsmittel der T. seien nicht übernommen worden. Es habe sich jedoch abgezeichnet, dass die Betriebsstätte der T. auf den streitgegenständlichen Grundstücken im Jahre 1944 bei einem Bombenangriff der Alliierten nahezu vollständig zerstört worden sei. Ob und inwieweit zum Zeitpunkt der Inbesitznahme der Grundstücke durch die SAG T.bau im Jahre 1947 überhaupt noch Produktionsanlagen der T. vorhanden gewesen seien, wisse sie - die Beigeladene zu 1 - nicht. Die Recherchen hierüber hätten nichts ergeben. Sie nutze - wie erwähnt - einen Teil der streitgegenständlichen Grundstücke, deren Eigentümerin sie heute sei, erst seit 1969. Die Grundstücke seien offenbar in den Nachkriegsjahren enttrümmert und beräumt worden. Ab 1969 habe sie - die Beigeladene zu 1 - auf diesen Grundstücken die Produktion von Schiffsantriebsanlagen (Propeller) aufgenommen.

215

Die Beigeladene zu 2 beantragt,

216

die Klage abzuweisen.

217

Sie trägt vor:

218

Aufgrund des Vertrages zur Privatisierung der damals unter D.werk R. GmbH firmierenden Beigeladenen zu 1 an die B. AG und die S. AG bestehe für sie - die Beigeladene zu 2 - im Falle der Restitution der hier streitbefangenen Grundstücke die Gefahr, finanziellen Ausgleich leisten zu müssen oder gar vertragliche Konsequenzen hinnehmen zu müssen. Insoweit werde auf § 6 des Veräußerungsvertrages und eine Anlage verwiesen.

219

Die Bemühungen und Anweisungen der DWK und der Landesregierung Mecklenburg hätten nicht zu einem Fortbestand der AG oder auch nur zu ihrer Wiedergründung geführt. Zunächst sei zweifelhaft, ob die deutschen Stellen eine Enteignung, die zugunsten der Sowjetunion zu Zwecken der Reparation vorgenommen worden sei, überhaupt rückgängig hätten machen können. Es erscheine kaum denkbar, dass die Besatzungsmacht es geduldet hätte, wenn deutsche Stellen ihren Befehlen hätten zuwiderhandeln wollen. Soweit davon auszugehen sei, dass das Unternehmen in die Verfügungsgewalt der Landesregierung Mecklenburg gekommen sei, habe es sich um eine von der Besatzungsmacht veranlasste Zurverfügungstellung sowjetischen Eigentums gehandelt. Die Bestätigung der Enteignung nach Liste A durch den Befehl Nr. 64 bringe allenfalls zum Ausdruck, dass das bereits zugunsten der Sowjetunion enteignete Unternehmen auch nach Übertragung an die Landesregierung Mecklenburg keinesfalls habe wieder in private Hände zurückfallen sollen.

220

Zu Unrecht ziehe die Klägerin aus der Wiedereintragung der Fabrik als Grundstückseigentümerin den Schluss, die Enteignung sei rückgängig gemacht worden. Die Eintragung in das Grundbuch könne nur dann richtig sein, wenn die juristische Person, zu deren Gunsten das Eigentum eingetragen worden sei, auch existiert habe. Dies sei hier nicht der Fall, denn durch die Löschung aus dem Handelsregister am 22.07.1947 sei die AG aufgelöst worden, so dass die Eintragung zugunsten der AG unrichtig gewesen sei. Eine Grundbucheintragung könne aber in keinem Fall irgendeinen Einfluss auf die Existenz einer juristischen Person haben. Diese richte sich allein nach den Vorschriften des Gesellschaftsrechts und ergänzend des Registerrechts. Das Löschungsgesetz vom 09.10.1934 normiere in § 2 Abs. 1, dass eine AG, die kein Vermögen besitze, von Amts wegen oder auf Antrag gelöscht werden könne. Die Gesellschaft gelte mit der Löschung als aufgelöst, ohne dass eine Liquidation stattfinde. Dass die AG durch die Enteignung vermögenslos geworden sei, werde man bejahen müssen. Die Voraussetzungen für eine Löschung seien daher gegeben und die Gesellschaft wirksam aufgelöst. Durch eine erneute Eintragung in das Handelsregister oder durch eine Löschung der Löschung könne diese gesetzliche Fiktion nicht umgangen werden. In Betracht komme dann nur noch eine Neugründung.

221

Die Grundsätze über die Behandlung der Vorgesellschaft vor der eigentlichen Gründung einer AG seien nicht anwendbar, weil die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erst lange nach dem hier relevanten Zeitraum die Vorgesellschaft als eigenständiges Rechtsgebilde mit eigenen Rechten und Pflichten anerkannt habe. Zudem hätten auch unabdingbare Voraussetzungen für die Gründung einer AG gefehlt. Die aufgelöste AG hätte nicht durch Rückgängigmachung der Löschung wieder zum Leben erweckt werden können.

222

Hinzu komme, dass die Wiedereintragung der AG im Handelsregister trotz der anderslautenden Anweisungen der deutschen Stellen nicht erfolgt sei oder sich jedenfalls nicht mehr nachweisen lasse. Die Eintragung in das Handelsregister sei aber ein konstitutives Element der Entstehung einer AG und habe nicht etwa nur eine deklaratorische bestätigende Funktion. Die Grundsätze über die Vor-AG erschienen nur auf solche Fälle anwendbar, in denen es in absehbarer Zeit zu einer Gründung komme oder kommen solle.

223

Es fehle daher an den Erfordernissen für die (Neu-)Gründung einer AG ebenso wie an einer entsprechenden Willensbetätigung der Gründer, wenn diese denn tatsächlich vorhanden wären. Die Grundsätze über die Vor-AG erschienen nur auf solche Fälle anwendbar, in denen es in absehbarer Zeit zu einer Gründung komme oder kommen solle.

224

Für die Frage, ob eine Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhe, sei nicht entscheidend, wann die Enteignung grundbuchrechtlich dokumentiert werde. Maßgeblich sei allein der Zeitpunkt, in dem der Enteignungsakt seine materielle Wirkung entfalte. Der Zeitpunkt des Vollzugs einer Rückgängigmachung könne nur dann relevant sein, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Rückgängigmachung gegeben gewesen seien. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Da der Vermögensgegenstand zwischenzeitlich untergegangen sei, sei eine Rückgängigmachung der Enteignung sachlich ausgeschlossen. Hier sei die AG, die Eigentümerin der Grundstücke gewesen sei, aus dem Handelsregister gelöscht und damit aufgelöst, ihr Vermögen enteignet worden. Unhaltbar sei die Ansicht der Klägerin, die Wiedereintragung in das Grundbuch könne dazu führen, dass die aus dem Handelsregister gelöschte AG wieder auflebe oder auch nur bewirken, dass die Enteignung der AG rückgängig gemacht würde.

225

Das Vermögensgesetz finde gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine Anwendung. Die T. sei auf besatzungsrechtlicher Grundlage sowie ergänzend auf besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit zwischen 1945 und 1949 enteignet worden. Die Enteignung habe weder gegen ein allgemeines noch gegen ein konkretes Enteignungsverbot verstoßen. Die Enteignung des Unternehmens sowie der übrigen Vermögenswerte der T. seien nicht vorübergehend rückgängig gemacht worden, so dass eine Enteignung durch die Behörden der DDR außerhalb des besatzungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs nicht gegeben sei. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde die Berechtigung zur Rückgabe von Unternehmenstrümmern daran scheitern, dass das Unternehmen der T. ununterscheidbar mit anderen Unternehmen vereinigt worden sei und im Zeitpunkt der Stilllegung die begehrten Grundstücke nicht mehr zum Unternehmen gehört hätten.

226

Die T. sei gemäß SMAD-Befehl Nr. 167 vom 05.06.1946 zu Reparationszwecken zugunsten der UdSSR in Anspruch genommen worden. Aufgrund des Befehls Nr. 123 der SMA Mecklenburg vom 18.07.1948 habe man das Unternehmen der T. in die SAG T.bau eingebracht. Mit dieser Überführung in das Eigentum der UdSSR sei der Unternehmensträger hinsichtlich des Unternehmens Waggonfabrik enteignet worden. Die T. sei vollständig und endgültig aus ihrer Eigentümerposition am Unternehmen sowie an den zugehörigen Betriebsgrundstücken verdrängt worden. Die AG habe man zum einen kraft SMAD-Befehl Nr. 167 ihrer Eigentumsrechte am Unternehmen (de jure) enthoben. Zum anderen hätten die T. und ihre Organe aufgrund der Eingliederung des Unternehmens in die SAG T.bau keine Verfügungsgewalt mehr über die Waggonfabrik gehabt.

227

An dieser Tatsache vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass an der T. mittelbar über die E. ein ausländischer (belgischer) Aktionär beteiligt gewesen sei. Denn an der Bestimmtheit und Wirksamkeit der Enteignungen durch die SMAD auf Grund Besatzungsrechts habe kein Zweifel bestehen können. Die Enteignung der T. habe insofern auch nicht im Widerspruch zu den übrigen Befehlen der SMAD gestanden. Denn die Enteignung habe einen deutschen Rechtsträger betroffen, an dem ausländische Aktionäre nicht direkt, sondern nur mittelbar beteiligt gewesen seien. Ein allgemeines Enteignungsverbot habe für diese deutschen Rechtsträger nicht bestanden, sondern nur für die Vermögenswerte, die im Eigentum ausländischer natürlicher oder juristischer Personen gestanden hätten.

228

Die besatzungsrechtliche Enteignung durch die SMAD sei auch nicht rückgängig gemacht worden. Ein dafür erforderlicher actus contrarius der SMA, der die T. wieder in die Eigentümerrechte und in die Verfügungsgewalt des Unternehmens gesetzt hätte, liege nicht vor. Ebenfalls sei - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keine Anordnung der SMAD oder der SMA Mecklenburg gegeben, die mit Blick auf die mittelbare ausländische Beteiligung auf die Rückgabe des Unternehmens oder auf den Schutz der T. abgezielt habe.

229

Dem von der Klägerin zitierten Befehl Nr. 112 könne dafür ebensowenig entnommen werden wie dem Beschluss S 305/49 der DWK vom 16.09.1949. Im Gegenteil ergebe sich aus dem vorbezeichneten Beschluss, dass die T. als volkseigener Betrieb unter das Waggonbauprogramm gestellt und die Produktion der Waggonfabrik in die volkswirtschaftliche Planung der entstehenden DDR einbezogen worden sei. Gegen eine Rückgabeanweisung der SMAD spreche schließlich die Liste vom 12.10.1949. Unter Ziff. II a) werde die T. unter "Betriebe mit ausl. Beteiligung, die nicht unter Schutzbefehlen der SMA stehen" aufgeführt, was der klägerischen Behauptung widerspreche, die T. sei als Betrieb "mit ausländischer Beteiligung, die gemäß Befehl Nr. 18 bzw. 54 unter dem Schutz der SMA stehen" aufgelistet. Eine konkrete Rückgabeanordnung oder ein Enteignungsverbot der SMAD zur T. liege mithin nicht vor.

230

Die SMA Mecklenburg habe vielmehr das Unternehmen der T. durch Befehl Nr. 26 vom 18.02.1947 aus der SAG T.bau ausgegliedert und es an die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergeben. Hier möge nicht ganz eindeutig gewesen sein, ob Eigentümer des Unternehmens noch die UdSSR (SAG) gewesen sei oder das Land Mecklenburg-Vorpommern. Fest stehe jedoch, dass das Unternehmen Waggonfabrik nicht an die T. zurückübertragen worden sei, da man den Organen der T. keine Verfügungsgewalt oder Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt habe. Im Falle der Rückgabe des Unternehmens an die AG hätte zudem der Liquidationsstatus der T. aufgehoben und die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen werden müssen. Dies sei nicht geschehen, weil man die Rückgabe tatsächlich nicht bewirkt habe. Von der fehlenden Verfügungsgewalt würden schließlich die vergeblichen Einsprüche und Schreiben der E. aus dem Jahr 1947 bis 1949 zeugen. Die E. habe sich selbst nicht mehr als Sachherr des Unternehmens und des Vermögens der T. gesehen.

231

Mit Blick auf die damalige Rechtswirklichkeit spreche hingegen einiges dafür, dass das Land Mecklenburg-Vorpommern Eigentümerin des Unternehmens T. in W. geworden sei. So habe die Landesregierung seit dem 01.03.1947 die tatsächliche Verfügungsgewalt gemäß Anordnung Nr. 4 des Generaldirektors der Waggonfabrik W. vom 01.03.1947 gehabt. Ferner werde die Waggonfabrik im Befehl Nr. 93 der SMA vom 07.07.1947 als einer der staatlichen Betriebe des Landes Mecklenburg-Vorpommerns genannt und auch so behandelt. Des weiteren weise die Eröffnungsbilanz zum 01.03.1947 in der Kopfzeile die Bezeichnung "T. LEB" (d.h. Landeseigenbetrieb) aus. Schließlich sei die Waggonfabrik W. aufgrund des Befehls Nr. 93 der SMA Mecklenburg (untechnisch) auf den landeseigenen Betrieb Schiffsreparaturwerft W. verschmolzen worden, was die vorherige Überführung des Unternehmens in Landeseigentum vorausgesetzt habe. Soweit zuvor kein Landeseigentum bestanden haben sollte, wäre das Unternehmen T. spätestens mit der Verschmelzung unweigerlich in das Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter dem Rechtsträger V. überführt worden.

232

Die T. sei ferner ergänzend auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet und das Vermögen in das Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern bzw. in Volkseigentum überführt worden. Diese Enteignung habe auf dem Bescheid der Landesregierung Mecklenburg vom 18.06.1947 beruht. Die T. sei auf die Liste A der enteigneten Betriebe gesetzt worden, die man wiederum durch Befehl Nr. 64 vom 17.04.1948 bestätigt habe. Der E. sei die Enteignung durch Bescheid der Landesregierung Mecklenburg vom 15.05.1948 mitgeteilt worden.

233

Diese Enteignung habe die besatzungsrechtliche Enteignung der T. und das Unternehmen der Waggonfabrik in W. nur vorsorglich erfasst. Das Unternehmen sei bereits enteignet gewesen und habe sich zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern befunden. Die Enteignung habe somit alle weiteren nicht betriebsnotwendigen und nicht auf die SAG T.bau übertragenen Vermögenswerte der T. betroffen. Ursprünglich hätten diese Vermögenswerte im Rahmen der mit Befehl Nr. 123 angeordneten Liquidation der T. verwertet werden sollen. Die weitere Durchführung dieser Liquidation sei durch die Enteignung der T. gemäß Bescheid vom 18.06.1947 und Befehl Nr. 64 vom 17.04.1948 obsolet geworden.

234

Die besatzungshoheitliche Enteignung habe über das bereits enteignete Unternehmen der T. in W. hinausgereicht und alle Vermögenswerte der T. sowie diejenigen der E. auf dem Gebiet der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands erfasst. Mit dieser Listenenteignung seien auch die restlichen Vermögenswerte der T., die nicht von der besatzungsrechtlichen Enteignung und der Überführung in die SAG erfasst gewesen seien, enteignet. Die E. sowie die T. habe sich seit dem Empfang des Bescheides vom 15.05.1948 auch hinsichtlich dieser Vermögenswerte als vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum verdrängt betrachten müssen.

235

Weder die besatzungsrechtliche noch die besatzungshoheitliche Enteignung seien rückgängig gemacht worden. Insbesondere sei keine Rückgabe des Unternehmens sowie einzelner Grundstücke erfolgt. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Wiedereintragung der T. ins Grundbuch keine Rückgängigmachung der Enteignung oder Rückgabe der Grundstücke an die T. zugrunde gelegen. Der Wiedereintragung sei auch kein verwaltungsrechtlicher Rückübertragungsakt oder eine entsprechende Anweisung der DWK vorausgegangen.

236

Eine Wiedereinsetzung in die Eigentümerrechte in diesem Sinne sei nicht durch den Antrag auf Grundbuchänderung oder die bloße Wiedereintragung der T. ins Grundbuch bewirkt worden. Die Grundbucheintragung sei nur ein technischer Verfahrensakt, dem kein eigener Inhalt für eine Rückübertragung beigemessen werden könne.

237

Mit der Wiedereintragung sei nicht einer Anordnung der DWK zur Rückübertragung von Vermögenswerten an die T. entsprochen worden. Eine entsprechende Rückgabeanordnung existiere nicht und könne auch nicht dem Schreiben der DWK vom 7. März 1949 entnommen werden. Dieses Schreiben betreffe allein die Änderung der vorgenommenen Eintragungen, enthalte für sich genommen jedoch keine Rückgabeanordnung.

238

Die Annahme der Rückübertragung der Vermögenswerte scheitere letztlich am fehlenden Vollzug der vermeintlichen DWK-Anordnung. Aus der Gesamtschau der nunmehr vorliegenden Archiv-Unterlagen lasse sich festhalten, dass das Unternehmen Waggonfabrik in W. nicht an die T. zurückübertragen worden sei. Das Unternehmen habe sich ununterbrochen in der Rechtsträgerschaft des V. befunden. Die Anordnung bzw. die Rückübertragung der Betriebsgrundstücke sei ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Denn dies würde bedeuten, dass die für den Betrieb der Waggonfabrik dringend erforderlichen Grundstücke vom Unternehmen separiert worden seien, um sie der T. zu Eigentum zurückzuübertragen. Dieses Ergebnis könne in der damaligen Rechtswirklichkeit kaum gewollt gewesen sein. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Änderung des Grundbuches allenfalls als ein vorsorglicher technischer Akt dar, der unter dem Vorbehalt der abschließenden Klärung des ausländischen Status der T. gestanden habe. Eine tatsächliche Rückübertragung des Eigentums an den Vermögenswerten könne diesem Akt nicht beigemessen werden.

239

Mit der Wiedereintragung in das Grundbuch seien die Grundstücke mithin nicht an die T. zurückgegeben worden. Die tatsächliche Verfügungsgewalt sei vielmehr von der V. ausgeübt worden, die sich als rechtmäßige Eigentümerin der Grundstücke sowie des Unternehmens geriert habe. Nachdem die Behörden abschließend Klarheit über die rechtliche Situation und den Umgang mit der vermeintlichen ausländischen Beteiligung an der T. gewonnen hätten, sei die Enteignung der T. letztlich bestätigt, die Wiedereintragung rückgängig gemacht und auf Antrag der Landesregierung (Ministerium des Innern) vom 25.07.1950 die T. erneut gelöscht worden.

240

Vor diesem Hintergrund wäre die Enteignung der T. selbst dann auf besatzungshoheitlicher Grundlage bewirkt worden, wenn die Behauptung der Klägerin zuträfe, dass die in Rede stehenden Grundstücke zwischenzeitlich der T. zurückgegeben worden wären. Denn dann würde sich die Grundbuchumschreibung im Jahre 1952 ebenfalls als bloße Abwicklung der mit Befehl Nr. 64 verfügten Listen-Enteignung darstellen.

241

Selbst wenn man mit der Klägerin annähme, die T. sei entschädigungslos enteignet worden, würde die Berechtigung der Klägerin und der T. an den fehlenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 VermG scheitern. Denn das enteignete Unternehmen der Waggonfabrik sei ununterscheidbar in anderen Unternehmen aufgegangen. Zudem sei es zweifelhaft, ob die begehrten Vermögenswerte im Zeitpunkt der Schädigung sowie im Zeitpunkt der Stilllegung des vergleichbaren Unternehmens zum Unternehmen gehört hätten.

242

Die T. sei ursprünglich ein auf die Reparatur und die Produktion von Eisenbahnwaggons ausgerichtetes Unternehmen am Standort K.straße in W. gewesen. Das Unternehmen habe nach der Darstellung der Klägerin auch in den 50er Jahren weiterhin Teile für den Waggonbau produziert, bevor es in den 60er Jahren mit dem Unternehmen "A." zusammengelegt und später auf verschiedene volkseigene Betriebe aufgeteilt worden sei. Ein Teil des Betriebsgeländes in der K.straße in W. sei seit Ende der 60er Jahre vom D.werk R. genutzt worden. Dort würden seitdem bis in die 90er Jahre (große) Propeller für Schiffsantriebsanlagen hergestellt worden sein. Ein Waggonbauunternehmen befinde sich nicht mehr und habe sich auch nicht im Jahre 1990 auf dem Gelände der K.straße befunden.

243

Vor diesem Hintergrund werde deutlich, dass die weiteren Voraussetzungen für die Feststellung der Rückgabeberechtigung nach § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 VermG nach derzeitigem Sachstand nicht gegeben seien. Gemäß § 6 Abs. 6 Buchst. a Satz 1 VermG könnten nur solche Vermögenswerte zurückverlangt werden, die im Zeitpunkt der Schädigung und im Zeitpunkt der Stilllegung des (vergleichbaren) Unternehmens zum Unternehmen gehört hätten. Diese Voraussetzungen seien bisher weder dargetan noch sei mit Blick auf die Unternehmensentwicklung anzunehmen, dass die Voraussetzungen erfüllt werden könnten. Vielmehr liege es nahe, dass das Unternehmen Waggonfabrik in anderen Unternehmen ununterscheidbar aufgegangen sei und die Produktion von Waggons an andere Standorte verlagert worden sei. Eine Abwicklung der Waggonfabrik am Standort K.straße sei nicht bekannt. Mit der Aufnahme der Produktion von Schiffspropellern in den Produktionshallen der K.straße sei dort ein anderes nicht mehr mit der T. vergleichbares Unternehmen angesiedelt worden. Dieser Umstand erhelle, dass ein Zeitpunkt der Stilllegung eines mit der T. vergleichbaren Unternehmens am Standort K.straße nicht festgestellt werden könne, so dass die begehrten Grundstücke auch im Stilllegungszeitpunkt der T. nicht mehr zu dem mit der Waggonfabrik vergleichbaren Unternehmen gehört haben könnten. Die Rückgabe der Vermögenswerte scheide in diesem Falle aus.

244

Der Betrieb der T. sei seit langer Zeit nicht mehr existent gewesen, als die T. am 03.09.1949 wieder in das Grundbuch eingetragen worden sei. Die Rückgabe des Unternehmens sei wegen § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen.

245

Im Übrigen liege es auf der Hand, dass das Unternehmen spätestens nach der Eingliederung in die Schiffsreparaturwerft einem völlig anderen Zweck gedient habe als zuvor und sich zur Erfüllung seiner Aufgaben ganz anderer Betriebsmittel habe bedienen müssen. Die wirtschaftliche, werbende Tätigkeit des Unternehmens hänge nicht von der Eintragung im Handelsregister ab, sondern von der tatsächlichen Teilnahme des Unternehmens am Wirtschaftsleben. Die Rückgängigmachung der Enteignung der T. durch Rückgabe ziele auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ab. Diese Folge könne aber nicht (allein) durch die Wiedereintragung im Handelsregister eintreten. Die Klägerin habe auch selbst nie vorgetragen, dass die T. nach ihrer Wiedereintragung in das Grundbuch bzw. nach ihrer behaupteten Wiedereintragung im Handelsregister noch einmal werbend tätig geworden wäre und ihre ursprüngliche Produktion fortgesetzt hätte. Demgegenüber liege es auf der Hand, dass schon nach der Verwertung des Betriebes als Reparationsleistung, spätestens aber mit der nachfolgenden Eingliederung seines Restvermögens in die W. Schiffsreparaturwerft, die T. in ihrer ursprünglichen Form nicht mehr existent sei.

246

Das Unternehmen der T. existiere auch als vergleichbares Unternehmen nicht mehr. Das Betriebsgelände der früheren T. werde heute von der der Beigeladenen zu 1 genutzt, die sich mit der Produktion von Motoren für den Schiffsbau befasse. Daher könne allenfalls und vorbehaltlich der Prüfung von Ausschlussgründen nach dem VermG die T. - nicht aber die Klägerin - die Rückgabe der früheren Betriebsgrundstücke erreichen.

247

Die später aufgenommene Produktion von Schiffsantriebsanlagen sei mit dem früheren Produktionsprofil der T. nicht vergleichbar i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 VermG. Entgegen der Ansicht der Klägerin könne insoweit nicht darauf abgestellt werden, dass Dieselmotoren sowohl in Eisenbahntriebwagen als auch in Schiffen Verwendung finden könnten. Schon die Firmenbezeichnung der T. zeige nämlich, dass diese nicht lediglich Motoren, sondern komplette Triebwagen sowie sonstige Eisenbahnwaggons hergestellt habe. Insoweit müsse von einer Einstellung des Geschäftsbetriebs der T. ausgegangen werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs dürften bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung schon deshalb kaum gegeben sein, weil die Anknüpfung an die frühere Produktion wohl die vollständige Auswechselung der Produktionsanlagen erfordern würde.

248

Würde man die Berechtigung der Klägerin unterstellen, so bestünde zu einem großen Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Restitutionsausschlussgrund der Betriebsnotwendigkeit des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG. Denn die verfahrensgegenständlichen Grundstücke seien in das Unternehmen der P.fabrik GmbH einbezogen und würden ununterbrochen bis zur Privatisierung des Unternehmens im Jahre 1998/1999 betrieblich genutzt. Die in Rede stehenden Grundstücke seien in der Vergangenheit gewesen und auch heute noch sowohl Produktionsstätte als auch Lagergebäude, die man ohne Beeinträchtigung des Unternehmens nicht habe herausgeben können. Zu den betriebsnotwendigen Grundstücken würden insbesondere die Flurstücke 2078/5 und 2079/3 sowie Teilflächen der Flurstücke 2080/5, 2080/6 und 2078/7 gehören.

249

Die Beigeladenen zu 3 und 4 haben sich nicht geäußert.

250

Durch Urteil vom 06.03.1997 hat das Gericht die Klage der Klägerin im auf Rückübertragung des Unternehmens, hilfsweise die Rückübertragung von Unternehmensresten gerichteten Verfahren, abgewiesen, soweit sie auf die Rückübertragung der Fa. T. einschließlich der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke in W. gerichtet war. Im übrigen erklärte sich das Gericht in dem bezeichneten Urteil für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das VG Schwerin.

251

Gegen das Urteil hat die E. am 12.08.1997 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

252

Durch Beschluss vom 18.03.1998 hat das BVerwG das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 06.03.1997 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Die E. habe zu Recht gerügt, dass der Feststellung des Verwaltungsgerichts, das umstrittene Unternehmen sei im Jahre 1949, als die Wiedereintragung der T. im Handelsregister beantragt worden sei, nicht mehr in seiner ursprünglichen Form existent gewesen, eine fehlerhafte richterliche Überzeugungsbildung zugrundegelegen habe. Der rechtliche Vorgang der Verschmelzung des Unternehmensträgers mit einem anderen Unternehmensträger sage nichts darüber aus, ob und inwieweit das Unternehmen als organisatorische Einheit noch vorhanden gewesen sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu seiner Feststellung gelangt sei. Zwar habe die E. auch für klärungsbedürftig gehalten, unter welchen Voraussetzungen die Rückgängigmachung einer ursprünglich auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgten Enteignung anzunehmen sei, ob dafür "ein Bescheid der DWK, des Amtes zum Schutze des Volkseigentums bzw. einer Landesregierung ausreicht, welche Anforderungen an den Bescheid zu stellen sind und ob für die Rückgängigmachung der Enteignung gegebenenfalls noch weitere Maßnahmen erforderlich sind". Auf der Grundlage der bisherigen verfahrensfehlerhaften Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Unternehmen seinerzeit nicht mehr in seiner ursprünglichen Form existiert habe, habe diese Frage keiner Klärung in einem Revisionsverfahren bedurft; denn es liege auf der Hand, dass nur ein tatsächlich vorhandenes Unternehmen zurückgegeben und sodann zum Gegenstand einer nach dem Vermögensgesetz rückabzuwickelnden erneuten Enteignung gemacht werden könne. Demnach hänge es maßgeblich vom Ergebnis der vom Verwaltungsgericht nach der Zurückverweisung anzustellenden Ermittlungen über das damalige Schicksal des Unternehmens ab, ob sich die Frage in diesem Verfahren überhaupt noch stellen werde.

253

Unter dem 11.08.1999 hat die E. den Klagantrag zu 1. - Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens - zurückgenommen. Sie hat beantragt, den Rechtsstreit an das für den Klageantrag zu 2. zuständige Verwaltungsgericht Schwerin zu verweisen. Die E. hat damit nunmehr den zunächst nur hilfsweise geltend gemachten Anspruch nach § 6 Abs. 6 Buchst a VermG weiterverfolgt.

254

Durch Beschluss vom 14.09.1999 hat das Gericht den Rechtsstreit, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war, wegen örtlicher Unzuständigkeit an das Verwaltungsgericht Schwerin verwiesen. Im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt.

255

Aufgrund § 13b der Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V) ist das Verfahren an das Verwaltungsgericht Greifswald zur Entscheidung zurückgelangt.

256

Durch Beschluss vom 11.09.2007 ist das Verfahren getrennt worden. Soweit das Verfahren die in der Flur 1 der Gemarkung W. belegenen Flurstücke 2077/5, 2077/6, 2078/6, 2078/7, 2078/8, 2079/3, 2080/4, 2080/6, 2080/7, 2123/1 und 2134/1 betrifft, ist es als neues Verwaltungsstreitverfahren fortgeführt worden.

257

Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Verfahrensakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

258

Die Kammer konnte entscheiden, obwohl die Beigeladenen zu 1, 3 und 4 nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Darauf war in der Ladung hingewiesen worden (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).

259

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.

260

Der angefochtene Bescheid ist - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die T. in Auflösung hinsichtlich der Grundstücke 2077/5, 2077/6, 2078/6, 2078/7, 2078/8, 2079/3, 2080/4, 2080/6 und 2080/7 berechtigt ist, die Auskehr des Erlöses zu verlangen. Sie hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke 2123/1 und 2134/1 der Flur 1 der Gemarkung W. an die T. in Auflösung. Der Bescheid des Beklagten vom 15.08.1995 ist nicht aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

261

Als Anspruchsgrundlage kommt für den Erlösauskehranspruch und den Anspruch auf Unternehmensresterestitution § 6 Abs. 6 Buchst. a VermG in Betracht. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist vorliegend eröffnet, weil nach dem Krieg durch den Staat auf das Unternehmen der T. zugegriffen worden war. Dass das Unternehmen nach dem Krieg bestand, ergibt sich zunächst aus der Mitteilung an die Kontrollkommission vom 08.07.1946, wonach der Betrieb in verkleinertem Maßstab weiterarbeitete. Es würden zur damaligen Zeit etwa 1.000 Mann arbeiten. Hauptsächlich würden Güterwagen repariert. Aus dem SMAD-Befehl Nr. 123 vom 18.07.1946 geht überdies hervor, dass alle Werte des Werks zu schützen seien und weiter normal gearbeitet werden solle. Das gesamte Personal, Arbeiter und Angestellte, bleibe auf seinen Plätzen, die es bereits einnehme, und arbeite weiter. Die Struktur der Verwaltung des Werkes, das System der Statistik und der Berichte, die Bedingungen und Ordnung in der Bezahlung der Arbeit und alle inneren Angelegenheiten sollten die gleichen bleiben.

262

Der Anspruch nach § 6 Abs. 6 Buchst. a VermG steht dem "Berechtigten" zu.

263

Die Berechtigtenstellung der T. i.L. ist vorliegend mit Blick auf § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG abzulehnen. Die auf besatzungshoheitlicher bzw. besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgte Enteignung der T. ist nicht rückgängig gemacht worden.

264

Das Betriebsvermögen der T. hat zwar einer Maßnahme i.S.d. § 1 VermG unterlegen. Es wurde entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt. Es ist auch den vom Beklagten erwähnten Vorschriften nicht zu entnehmen, dass der T. wegen der Enteignung eine Entschädigung zugestanden haben sollte. Die erwähnten Vorschriften beziehen sich auf eine Entschädigung für enteignete ausländische Anteile. Sie gelten nicht für den Fall der Enteignung eines deutschen Unternehmens mit mittelbarer ausländischer Beteiligung.

265

Der Restitutionsanspruch ist jedoch nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen.

266

Danach kommt eine Rückübertragung - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Absätze 6 und 7 des § 1 VermG - bei Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht in Betracht.

267

Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage sind solche, die entweder auf rechtsetzender Tätigkeit der Besatzungsmacht selbst beruhen oder auf rechtsetzender Tätigkeit deutscher Stellen basieren, sofern der Inhalt der Rechtsvorschrift von der Besatzungsmacht vollständig vorgeschrieben war, so dass die der Form nach deutsche Rechtsvorschrift vom Wesen des Besatzungsrechts mit ergriffen wurde.

268

Unter Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne dieser Vorschrift sind solche zu verstehen, die zwar nicht - wie die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher Grundlage - auf Beschluss der sowjetischen Besatzungsmacht vorgenommen wurden, die aber auf deren Wünsche oder Anregungen zurückgehen oder sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen (BVerwG, Urt. v. 30.06.1994 - 7 C 58/93; Beschl. v. 28.11.1996 - 1 BvR 1249, 1260/94 -, ZOV 1997, 34).

269

Für diesen Zurechnungszusammenhang ist von vorentscheidender Bedeutung, ob die Enteignung vor oder nach der Gründung der DDR erfolgt ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1995 - 7 C 53.94 -, ZOV 1995, 147; Beschl. v. 16.10.1996 - 7 B 232/96 -, ZIP 1996, 2126).

270

Der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes ist vornehmlich in einem faktischen Sinne zu verstehen. Eine Enteignung ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Deshalb müssen, soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Bestimmung des Zeitpunkts der Enteignung erfordert, gleichfalls vornehmlich faktische Kriterien herangezogen werden. Entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswerts in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck kam (BVerwG, Urt. v. 06.12.1996 - 7 C 9/96 - VIZ 1997, S. 220; Beschl. v. 10.02.2005 - 7 B 146/04 - ZOV 2005, S. 228).

271

Es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Enteignung sämtlicher hier betroffener Vermögenswerte bereits vor dem 07.10.1949 greifbar zum Ausdruck kam und der Besatzungsmacht dies zuzurechnen war.

272

Die T. ist als frühere Eigentümerin durch auf ihr Vermögen gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum an dem Unternehmen verdrängt worden, so dass ein faktischer Zugriff aus das Vermögen zu bejahen ist.

273

Vorliegend ist sowohl von einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage als auch von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage auszugehen.

274

Der besatzungsrechtliche Charakter ergibt sich aus dem Befehl Nr. 123 der SMAD vom 18.07.1946, wonach das Unternehmen als Reparation Deutschlands an die SSR übernommen und an die SAG T.bau übergeben wurde. Durch diesen Befehl erfolgte ein unmittelbarer Zugriff der Besatzungsmacht auf das Unternehmen. Mit Befehl Nr. 26 vom 18.02.1947 erfolgte die Übergabe der Fabrik an die Regierung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Dieser Befehl bildete die Grundlage für die gleichlautende Anordnung Nr. 4 des Generaldirektors der Waggonfabrik vom 01.03.1947. Durch Befehl Nr. 93 vom 07.07.1947 des Chefs der Verwaltung der SMA des Landes Mecklenburg wurde die Vergrößerung der W. Schiffsreparaturfabrik durch die Vereinigung mit der T. angeordnet.

275

Es ist - wie erwähnt - auch von einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage auszugehen.

276

Die vor Gründung der DDR durchgeführten entschädigungslosen Enteignungen aufgrund der Befehle der sowjetischen Militäradministration (SMAD) Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 und 64 vom 17. April 1948 stellen besatzungshoheitliche Enteignungen dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.07.1994 - 7 C 14/94 - VIZ 1994, S. 602).

277

Durch Befehl Nr. 124 der SMAD betreffend Auferlegung der Sequestration und Übernahme in zeitweilige Verwaltung einiger Vermögenskategorien vom 30. Oktober 1945 (RWS-Dokumentation 7 Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR Band I, Nr. 2.4.4) wurde u.a. das Vermögen der Amtspersonen der NSDAP, ihrer führenden Mitglieder und hervortretenden Anhänger, das Vermögen von Personen, die von dem sowjetischen Militärkommando in besonderen Verzeichnissen oder auf anderem Wege angegeben wurden sowie herrenloses Vermögen sequestriert.

278

Nach der hierzu ergangenen Instruktion vom gleichen Tage (RWS-Dokumentation 7 Bd I, Nr. 2.4.4.1) unterlagen der Sequestration und der zeitweiligen Verwaltung vom 30. Oktober 1945 an u.a. alle Immobilien (Gebäude, Häuser, Wälder, Grundstücke) sowie Handels-, Industrie-, landwirtschaftliche u.a. Unternehmen von wirtschaftlicher Zweckbestimmung mit ihrer gesamten Ausrüstung und ihrem toten und lebenden Inventar.

279

Durch den SMAD-Befehl Nr. 154/181 vom 21. Mai 1946 (RWS-Dokumentation 7, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.4.7) wurde u.a. auf Grund der Befehle Nr. 124 und 126 sequestriertes und konfisziertes Gut, das der Nazistenpartei und deren Organisationen oder Leitern der Nazipartei oder deren Organisationen und Kriegsverbrechern gehört hat, in Besitz und Verfügung deutscher Selbstverwaltungen der Länder und Bundesgebiete, in denen sich solches Gut befindet, übergeben (Nr.2 dieses Befehls).

280

Die Übergabe sollte unter Aufstellung entsprechender rechtskräftig gestalteter Verzeichnisse erfolgen (Nr. 3 dieses Befehls). Es wurde in Betracht gezogen, dass Fälle bestehen, in denen die Befehle Nr. 124 und 126 eine falsche Anwendung gefunden haben. Die Präsidenten der Länder und Bundesgebiete wurden zu einer genauen Überprüfung des konfiszierten und sequestrierten Gutes unter Heranziehung der örtlichen Selbstverwaltungsorgane verpflichtet (Nr. 8 dieses Befehls).

281

In Ausführung dieser Befehle erging in Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens durch Überführung von Betrieben (Eigentumskategorien) der faschistischen und Kriegsverbrecher in die Hände des Volkes vom 16. August 1946 (RWS-Dokumentation 7, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.7.2).

282

Nach dessen § 1 wurde das gesamte durch die Befehle Nr. 124 und 126 erfasste Vermögen zugunsten der Landesverwaltung enteignet. Die gewerblichen Betriebe, Beteiligungen, Rechte und Vermögenswerte, die durch Beschluss der Landeskommission auf Liste A (Enteignung) verwiesen worden waren, gingen aufgrund dieses Gesetzes in das Eigentum der Landesverwaltung Mecklenburg-Vorpommern über (§ 2).

283

Nur diejenigen Betriebe, Beteiligungen usw., die durch Beschluss der Landeskommission auf Liste B (Rückgabe) verwiesen worden waren, wurden aus der Sequestration entlassen und den Eigentümern zurückgegeben.

284

Diejenigen herrenlosen oder als herrenlos bezeichneten Betriebe, Beteiligungen und sonstigen Vermögenswerte, die durch Beschluss der Landeskommission auf Liste C verwiesen waren, wurden in die einstweilige Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern übernommen (§ 4 Abs.1 Satz 1).

285

Die erste Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 4 zur Sicherung des Friedens (RWS-Dokumentation 7, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.7.2.1) regelte die näheren Einzelheiten. Die Tatsache der Enteignung, so § 5 Abs. 1, war dem Betroffenen durch schriftlichen Bescheid bekanntzugeben. Dieser hatte die Mitteilung zu enthalten, dass durch Beschluss der Landeskommission für Sequestrierung und Beschlagnahme (Zusammensetzung: Vertreter der drei antifaschistisch-demokratischen Parteien, des FDGB, der Industrie- und Handelskammer und der Handwerkskammer) die Verweisung auf Liste A (Enteignung) erfolgt sei. Die Mitteilung wurde von dem Ministerpräsidenten und dem Minister für Innere Verwaltung und Planung unterzeichnet.

286

Die Änderung der Eintragung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch für diejenigen Betriebe und Vermögenswerte, die gem. § 2 des Gesetzes Nr. 4 zur Sicherung des Friedens in das Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern übergegangen sind, erfolgt auf Grund einer Urkunde, die von dem Ministerpräsidenten und dem Minister für Innere Verwaltung und Planung unterzeichnet ist. Die Urkunde hat den Namen des bisherigen Eigentümers sowie die Feststellung zu enthalten, dass das Grundstück gemäß Beschluss der Landeskommission für Sequestration und Beschlagnahme, es auf Liste A (Enteignung) zu verweisen, enteignet und in das Eigentum des Landes übergegangen ist (§ 8 der 1. Durchführungsverordnung).

287

Dass die SMAD an dem Gesetz Nr. 4 mehr als nur beiläufigen Anteil nahm, bekundet die Einleitung der Vorschrift, wonach die "Überführung des Eigentums nach einem Befehl der Sowjetischen Militärverwaltung nunmehr vorzunehmen" sei.

288

Erst der Befehl der SMAD Nr. 64 vom 17. April 1948 (RWS-Dokumentation 7, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.4.10) beendete die Sequestrierungsverfahren.

289

Die von der Deutschen Wirtschaftskommission vorgelegten Listen der Betriebe der Monopolisten und anderer Kriegs- und Naziverbrecher, die gemäß den Beschlüssen der Länderregierungen aufgrund der von den Kommissionen des Blocks der demokratischen Parteien und der gesellschaftlichen Organisationen in der sowjetischen Besatzungszone gemachten Vorschläge enteignet und in den Besitz des Volkes überführt wurden, wurden ausdrücklich "bestätigt" (Nr. 1 dieses Befehls).

290

Die Betriebe, die ohne genügenden Grund sequestriert wurden und die nicht in die nach Ziffer 1 dieses Befehls bestätigten Listen aufgenommen wurden, waren den früheren Besitzern zurückzugeben (Nr. 3 dieses Befehls).

291

Die Deutsche Wirtschaftskommission und entsprechend ihren Anweisungen die Landesregierungen wurden verpflichtet, bis zum 15. Mai 1948 eine Entscheidung über den sonstigen sequestrierten Besitz (sequestrierte Häuser, Grundstücke usw.) zu treffen, wobei zu Unrecht sequestrierter Besitz den früheren Eigentümern zurückgeben war (Nr. 4 dieses Befehls).

292

Der Befehl der SMAD Nr. 124 vom 30. Oktober 1945 wurde außer Kraft gesetzt und "jegliche weitere Sequestrierung von Eigentum auf Grund des erwähnten Befehls verboten" (Nr. 5 dieses Befehls).

293

Zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64 erließ die Deutsche Wirtschaftskommission mehrere Verordnungen.

294

In der ersten Verordnung - Richtlinie Nr. 1 - vom 28. April 1948 (RWS-Dokumentation 7, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.4.10.1) wurde bestimmt, dass den in den bestätigten Listen aufgeführten enteigneten Firmen von den Landesregierungen eine die Enteignung feststellende Urkunde zuzustellen sei. In den Fällen, in denen die Enteignung nicht bestätigt worden sei, sei durch die Landesregierung die Sequestrierung aufzuheben.

295

Dieses Verfahren (Zustellung einer die Enteignung feststellenden Urkunde oder Aufhebung der Sequestration, wenn die Enteignung nicht bestätigt wurde) sah § 7 der Richtlinie Nr. 3 zur Ausführung des SMAD-Befehls Nr. 64/1948 vom 21. September 1948 (RWS-Dokumentation 7, Enteignung und offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, Nr. 2.4.10.3) auch für die Enteignung sonstigen Vermögens vor. Die Erklärungen sollten nach den von der Deutschen Wirtschaftskommission herausgegebenen Vordrucken erfolgen.

296

Die T., die zu 92 % im Besitz der eine belgische Beteiligung aufweisenden E. stand, wurde nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30.10.1945 dem Befehl Nr. 3 des Verwaltungschefs der SMAD der Provinz Mecklenburg beschlagnahmt, in die Enteignungsliste A des Landes Mecklenburg (Stadt: W.) unter der Nr. 11 aufgenommen und mit der Bestätigung der Enteignungsliste durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.04.1948 vollständig und endgültig enteignet. Die von der Landesregierung Mecklenburg am 15.05.1948 ausgestellte sowie vom Ministerpräsidenten und vom Minister für Innere Verwaltung und Planung unterzeichnete Enteignungsurkunde, wonach die Enteignung des beschlagnahmten Betriebsvermögens der E. durch den SMAD-Befehl Nr. 64 bestätigt worden ist, wurde der E. übersandt. Die Rechtskraft der Enteignung ergibt sich aus der Urkunde.

297

Es bestand kein generelles Enteignungsverbot der sowjetischen Besatzungsmacht für Unternehmen mit ausländischer Kapitalbeteiligung.

298

In der Rechtsprechung des BVerwG ist geklärt, dass sich in den einschlägigen Willensäußerungen der Besatzungsmacht für Fälle der Enteignung von Vermögenswerten deutscher juristischer Personen, an denen ausländische Personen beteiligt waren, kein klares Enteignungsverbot entnehmen lässt. Die ausländischen Anteilseigner wurden durch die Enteignung solcher Vermögenswerte nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern ausschließlich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen. Für mittelbares ausländisches Eigentum hat die Besatzungsmacht nur ein allgemeines Schutzversprechen abgegeben, dieses aber nicht in ein Verbot der Enteignung von Vermögenswerten deutscher juristischer Personen mit ausländischer Beteiligung umgesetzt. Infolgedessen beruhten Enteignungen solcher Vermögenswerte grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Besatzungsmacht ihr allgemeines Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Eigentum im Einzelfall in eine konkrete Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umgesetzt hatte (Beschluss vom 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12; Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <86>; Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <10>; Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 <186, 187>).

299

Unausgesprochene, aber selbstverständliche Voraussetzung ist dafür, dass tatsächlich ein entsprechender Befehl der sowjetischen Besatzungsmacht ergangen sein muss. Es muss damit ein authentischer Befehl der SMAD oder der sowjetischen Militärstellen vorliegen. Weiterhin ist Voraussetzung, dass dieser Befehl in der Rechtswirklichkeit erkennbar geworden ist. Es darf sich nicht nur um einen Entwurf oder ein bloßes Internum handeln, das nicht nach außen getreten ist. Ausreichend ist, dass er den Bereich der Befehlsstelle verlassen hat. Ein "hängengebliebener" Befehl bewirkt keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs.

300

Es kommt auch nicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls an. Dieser spielt erst recht keine Rolle für die Klärung der Frage, ob die Enteignung dem erklärten Willen der Besatzungsmacht zuwider vorgenommen worden ist. Irgendeine Korrekturbefugnis bezüglich der Voraussetzungen einer Enteignung stand den deutschen Stellen, die nur Organe der sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland waren, nicht zu. Die Regelung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG knüpft ausschließlich an den Geltungsanspruch der staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung der Besatzungsmacht an. Dies gilt sowohl für die Entziehungsakte als auch für die von der Besatzungsmacht ausgesprochenen Enteignungsverbote. Nur ausnahmsweise können die Besonderheiten des Falles einer Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht den Charakter eines den besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhang unterbrechenden Enteignungsverbots nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.2007 - 8 C 28/05 -, zitiert nach Juris; BVerwG, Urteil vom 03.06.1999 - BVerwG 7 C 35.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 4).

301

Nach diesen Maßstäben lässt sich ein Enteignungsverbot im vorliegenden Fall nicht feststellen.

302

Aus den Unterlagen ergibt sich dazu, dass die DWK (Mitarbeiter B.) auf Betreiben der E., die bereits unter dem 19.07.1946 an die ZDK herangetreten war, und der belgischen Militärmission beim Alliierten Kontrollrat die Enteignung und Übernahme der T. in die SAG T.bau und später in die Verwaltung der Provinz Mecklenburg - allerdings ohne Erfolg - zu verhindern versuchte und zunächst für unzulässig hielt. Die gewechselten Schreiben betrafen der Sache nach die Frage, wie die zuständigen Stellen mit den ausländischen Kapitalanteilen an enteigneten Unternehmen umzugehen hatten. Die Kommission teilte der E. insoweit unter dem 07.08.1946 mit, dass die belgische Beteiligung an den Unternehmungen der E. der SMA gemeldet worden sei. In welcher Form die SMA nunmehr verfügen werde, bleibe abzuwarten. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Kommission jedenfalls davon ausgegangen war, die Rückgabe der T. sei nur an den bevollmächtigten Treuhänder der Landesregierung erfolgt und dabei handele es sich nicht etwa um eine Enteignung. Der Zusammenschluss der T. mit der W. Schiffsreparaturfabrik sei - so die Kommission ausweislich eines vom Mitarbeiter B. gefertigten Vermerks vom 21.08.1947 - nach Befehl Nr. 93 unter Anlehnung an Befehl 104 Abs. 10 erfolgt. Die Enteignung wurde jedoch später - wie oben bereits erwähnt - durch die SMA, die - wie erwähnt - seit 1946 von der Kommission über die ausländische Beteiligung der E. informiert war, bestätigt, was gegen ein Enteignungsverbot spricht.

303

Die Enteignung ist auch nicht rückgängig gemacht worden.

304

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch die Rückgängigmachung einer Enteignung in erster Linie nach faktischen Kriterien zu beurteilen. Entscheidend ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung in der Rechtswirklichkeit greifbar zum Ausdruck gekommen ist. Dies setzt voraus, dass der von der Enteignung Betroffene oder sein Rechtsnachfolger von den zuständigen Stellen (wieder) als Eigentümer angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 23.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 15 S. 41; BVerwG, Urteil v. 10.08.2005 - 8 C 18/04 -, ZOV 2005, 372 ff.). Unerheblich ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung nach der maßgeblichen Rechtslage überhaupt möglich war und in jeder Beziehung einwandfrei erfolgt ist. Ebenso unerheblich ist, ob die Rückabwicklung der Enteignung zivilrechtlich wirksam ist. Verwaltungsinterne Vorgänge, die nicht nach außen gedrungen sind, reichen für die Annahme einer Rückabwicklung der Enteignung nicht aus. Neben einem entsprechenden Rückgabewillen ist die Beseitigung der Enteignung durch einen tatsächlichen Rechtsakt, ein korrigierendes Tätigwerden, erforderlich. Eine auf besatzungshoheitlicher Grundlage gestützte konkrete Enteignungsmaßnahme kann nicht im Verborgenen aufgehoben sein. Eine Rückgabeentscheidung stellt einen "actus contrarius" dar und verlangt daher - wie die Enteignung selbst -, dass sie in der Rechtswirklichkeit greifbar Ausdruck gefunden hat. Maßgebend ist, ob die Enteignungsmaßnahmen rückgängig gemacht worden sind und der davon Betroffene sich nicht mehr als enteignet ansehen musste (BVerwG, Urt. v. 25.05.2005 - 8 C 6/04 -, ZOV 2005, 309).

305

Bei den staatlichen Stellen lag unstreitig ein Rückgabewille vor.

306

Die DWK wandte sich mehrfach an die zuständigen Behörden in Mecklenburg-Vorpommern, die Handelsregister- und Grundbucheintragungen zugunsten der T. wiederherzustellen.

307

Ein Unternehmen, das hätte zurückgegeben werden können, existierte zum damaligen Zeitpunkt, also im Jahre 1949.

308

Die Waggonfabrik war als organisatorische Einheit vorhanden. In dem Schreiben (der Schiffsreparaturwerft an deren Bevollmächtigten) vom 18.11.1948 wurde dementsprechend differenziert: Es gab danach eine Abteilung Waggonfabrik K.str., auf die insgesamt 3.970 Mann entfallen würden. Durch eine Trennung der Abteilung Waggonfabrik von der Werft würde sich das Produktionsvolumen der Werft auf etwa 42 % verringern. Einem Vermerk über die Bauentwicklung vom 14.12.1948 lässt sich überdies entnehmen, es gebe das Werk K.straße (Waggonfabrik). Der Ausbau der einzelnen Werke für ihre besonderen Zwecke sei intensiv in Angriff genommen worden. Das Protokoll über die Betriebsbesprechung vom 22.12.1948 für das Jahr 1949 sah ein Produktionssoll für Neubau und Reparatur von Waggons vor. Unter dem 06.04.1949 und 13.06.1949 stellte man die Maßnahmen zusammen, "welche durch eine Trennung von Werft und Werk K.straße für beide Teile notwendig werden". Daraus kann man schließen, dass eine solche Trennung jedenfalls für möglich gehalten worden war. Schließlich sollte ausweislich des Beschlusses der DWK vom 16.09.1949 die Waggonfabrik zur Erfüllung des Waggonbauprogramms umgehend wieder darauf umgestellt werden. Auch dies spricht für eine Selbständigkeit der Waggonfabrik.

309

Das Unternehmen ist jedoch nicht zurückgegeben worden.

310

Allerdings kann dem Schreiben des SED-Kreissekretärs vom 03.03.1950 entnommen werden, dass ein Herr W. "seit einiger Zeit mit der Aufgabe betraut" war, "die Waggonfabrik aus der Schiffsreparaturwerft herauszulösen und als selbständigen Betrieb aufzubauen". Damit war jedoch noch keine Rückgabe des Unternehmens an den früheren Unternehmensträger verbunden. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass - bezogen auf den Prozess der Entflechtung - Verfügungsgewalt auf die T. bzw. deren Organe übergegangen war.

311

Vorliegend ist die (Wieder)eintragung der T. am 03.09.1949 in das Grundbuch erfolgt. Die Eintragung in das Handelsregister unterblieb jedoch ausweislich des dem Gericht vorliegenden Handelsregisterauszugs vom 03.11.1949. Die fehlende Eintragung lässt sich auch dem Inhalt des an das Ministerium für Maschinenbau der DDR gerichteten Schreibens des H. VEB vom 29.09.1951 entnehmen. Auf fernmündliche Anfrage habe das Amtsgericht W., Abteilung Handelsregister danach mitgeteilt, diese Löschung bestehe "noch heute". An diesem Umstand ändert nichts, dass die DWK die zuständigen Stellen mehrere Male an die "Wiederherstellung des alten Rechtszustandes" erinnert hatte. Soweit sich die Klägerin auf das Schreiben der SED - Kreisvorstand - vom 03.03.1950 für ihre Ansicht beruft, die Eintragung der T. in das Handelsregister könne erfolgt sein, ergibt sich dies daraus nicht. Vielmehr hatte die SED "nichts über die neuerdings erfolgte Eintragung in das Handelsregister erfahren" können. Der Genosse W. habe mit einer Klärung beauftragt werden sollen.

312

Die Löschung der T. im Handelsregister blieb damit als nach außen in Erscheinung getretene Maßnahme der Behörden bestehen. Damit waren und blieben die Verfügungsbefugnisse der T. - obwohl diese im Grundbuch als Eigentümerin verzeichnet war - über die streitgegenständlichen Flurstücke vollständig (endgültig) zurückgedrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.05.2006 - 8 B 70/05 -, zitiert nach Juris). Daran ändern auch die von der Klägerin angestellten aktienrechtlichen Überlegungen nichts. Die T. hat ihre Verfügungsbefugnisse tatsächlich nicht über das Institut der Vorgesellschaft zurückerhalten.

313

Die bloße Anweisung der DWK an die zuständigen Stellen, die T. im Handelsregister einzutragen, reicht für die Rückabwicklung der Enteignung nicht aus. Zwar hatten offenbar lediglich formelle Gründe dazu geführt, dass die Wiedereintragung durch das Amtsgericht unterblieben war - die Eintragung von nicht mehr in W. lebenden Vorstandsmitgliedern bzw. Prokuristen mit der damit einhergehenden Vertretungsbefugnis hätte zu Schwierigkeiten führen können. Die Grundbucheintragung, mit der allein die Verfügungsmacht an den wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem tatsächlichen Sinne nicht zu den Organen der T. zurückgekehrt war, blieb mit der unterlassenen Eintragung in das Handelsregister gegenstandslos.

314

Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass für den tatsächlichen Akt der Rückgabe nicht allein auf den Handelsregistereintrag abgestellt werden kann. Die T. und ihre Organe sind jedoch - wie oben bereits ausgeführt - faktisch nicht so behandelt worden, als wäre die T. aufgelebt.

315

Wenn auch die staatlichen Bemühungen darauf abzielten, die alten Eintragungen wiederherstellen zu lassen, war der T. doch letztlich die Verfügungsgewalt nicht wieder eingeräumt worden.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Okt. 2007 - 2 A 1330/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Okt. 2007 - 2 A 1330/07

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 17. Okt. 2007 - 2 A 1330/07 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Vermögensgesetz - VermG | § 1 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die a) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;b) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokra

Vermögensgesetz - VermG | § 6 Rückübertragung von Unternehmen


(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichba

Vermögensgesetz - VermG | § 4 Ausschluss der Rückübertragung


(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbet

Aktiengesetz - AktG | § 41 Handeln im Namen der Gesellschaft vor der Eintragung. Verbotene Aktienausgabe


(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Übernimmt die G

Referenzen

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in ihrem Namen handelt, haftet persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Übernimmt die Gesellschaft eine vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangene Verpflichtung durch Vertrag mit dem Schuldner in der Weise, daß sie an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, so bedarf es zur Wirksamkeit der Schuldübernahme der Zustimmung des Gläubigers nicht, wenn die Schuldübernahme binnen drei Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft vereinbart und dem Gläubiger von der Gesellschaft oder dem Schuldner mitgeteilt wird.

(3) Verpflichtungen aus nicht in der Satzung festgesetzten Verträgen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen oder Sachübernahmen kann die Gesellschaft nicht übernehmen.

(4) Vor der Eintragung der Gesellschaft können Anteilsrechte nicht übertragen, Aktien oder Zwischenscheine nicht ausgegeben werden. Die vorher ausgegebenen Aktien oder Zwischenscheine sind nichtig. Für den Schaden aus der Ausgabe sind die Ausgeber den Inhabern als Gesamtschuldner verantwortlich.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.

(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Die Rückgabe von Unternehmen ist ausgeschlossen, wenn und soweit der Geschäftsbetrieb eingestellt worden ist und die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung fehlen. Die Rückgabe des Unternehmens ist auch ausgeschlossen, wenn und soweit ein Unternehmen auf Grund folgender Vorschriften veräußert wurde:

a)
Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der DDR vom 25. Januar 1990 (GBl. I Nr. 4 S. 16),
b)
Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom 1. März 1990 (GBl. I Nr. 14 S. 107),
c)
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBl. I Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl. I S. 766),
d)
Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 17 S. 141).
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.

(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen nach dem 8. Mai 1945 in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben. Dies gilt bei der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 ohne Zustimmung des Berechtigten geschlossen worden ist, es sei denn, dass

a)
der Erwerb vor dem 19. Oktober 1989 schriftlich beantragt oder sonst aktenkundig angebahnt worden ist,
b)
der Erwerb auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 157) erfolgte oder
c)
der Erwerber vor dem 19. Oktober 1989 in einem wesentlichen Umfang werterhöhende oder substanzerhaltende Investitionen vorgenommen hat.

(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er

a)
nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand, und der Erwerber dies wusste oder hätte wissen müssen oder
b)
darauf beruhte, dass der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den Zeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat, oder
c)
davon beeinflusst war, dass sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage oder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.

(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.

(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.

(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.

(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.

(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.

(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass

a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder
b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder
c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
Wird der Anspruch auf Rückgabe nach Satz 1 Buchstabe c erfüllt, so haftet jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger für vor der Rückgabe entstandene Verbindlichkeiten des Berechtigten bis zur Höhe des Wertes seines Anteils oder Mitgliedschaftsrechts; im Verhältnis zueinander sind die Gesellschafter oder Mitglieder zur Ausgleichung nach dem Verhältnis des Umfangs ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte verpflichtet.

(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.

(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.

(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.

(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.

(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.

(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.

(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.

(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die

a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;
b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand;
c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden;
d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.

(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.

(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.

(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der

-
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;
-
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;
-
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigentümer und Berechtigten.

(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.

(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.

(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.

(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für

a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt;
b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden;
c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;
d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.