Ansprüche des Erben
(1) Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend machen.
(2) Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit erfüllt, so tritt er, soweit nicht die Erfüllung nach § 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(3) Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht geltend macht.
Passende Werkzeuge
- Gesellschaftsrecht / GmbH-GeschäftsführerInsolvenzanfechtung: Risiko & Fristen prüfen (§§ 130–135, 142 InsO)Kann der Insolvenzverwalter eine Zahlung zurückfordern? Prüfen Sie transparent, welcher Anfechtungstatbestand (§§ 130, 131, 133, 134, 135 InsO) nach Ihren Angaben in Betracht kommt, ob die Zahlung im jeweiligen Rückschau-Fenster (3 Monate / 4 Jahre / 10 Jahre) liegt und ob das Bargeschäfts-Privileg (§ 142 InsO) sowie die Verjährung (§ 146 InsO) greifen — Risiko-Einordnung je Tatbestand (hoch/mittel/gering), keine Rechtsberatung.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Schulden & InsolvenzPrivatinsolvenz- & Sanierungs-AssistentStrukturierte Erstorientierung zu Schulden, Gläubigern, Vergleichsoptionen und digitaler Kanzlei-Übergabe.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.