Insolvenzordnung - InsO | § 327 Nachrangige Verbindlichkeiten

(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:

1.
die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
2.
die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen;
3.
(weggefallen)

(2) Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.

(3) Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 328 Zurückgewährte Gegenstände


(1) Was infolge der Anfechtung einer vom Erblasser oder ihm gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung zur Insolvenzmasse zurückgewährt wird, darf nicht zur Erfüllung der in § 327 Abs. 1 bezeichneten Verbindlichkeiten verwendet werden. (2) Was der Er
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1974 Verschweigungseinrede


(1) Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt ge

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses


(1) Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisse
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 39 Nachrangige Insolvenzgläubiger


(1) Im Rang nach den übrigen Forderungen der Insolvenzgläubiger werden in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, berichtigt: 1. die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen und Säumniszuschläge au

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Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Feb. 2017 - 21 U 2159/14

bei uns veröffentlicht am 13.02.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 05.05.2014, Az. 27 O 24380/09, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie nicht bereits in den Teilvergleich

Oberlandesgericht Nürnberg Endurteil, 29. Nov. 2016 - 6 U 2145/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2016

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil- und Grundurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17.09.2015 in Ziffer II und III des Tenors aufgehoben und in Ziffer IV wie folgt neu gefasst: Die Klageanträge Ziffer

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2019 - IX ZB 40/18

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 40/18 vom 10. Januar 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 1 Abs. 2; InsO §§ 327, 328 Der Erlös aus einem Anfechtungsanspruch erhöht auch dann die Berechnu

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Aug. 2014 - XII ZB 133/12

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 133 / 1 2 vom 27. August 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 e, 1908 Abs. 1 Satz 1, 2174, 2311; SGB XII § 102 a) Der Wert des Nachlasses im Sinn de

Landgericht Mannheim Beschluss, 10. März 2006 - 1 T 20/06

bei uns veröffentlicht am 10.03.2006

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 15.02.2006 - Az.: IN 722/04 -wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligte Ziff. 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe   I.

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