Insolvenzordnung - InsO | § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
Insolvenzordnung - InsO | § 316 Zulässigkeit der Eröffnung
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.
(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
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4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 21/02/2008 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/05 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 304, 315 Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unter
published on 10/10/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1978; InsO § 1
published on 20/01/2016 00:00
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30. April 2014 3 K 1915/12 Erb aufgehoben.
published on 21/02/2014 00:00
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.11.2013 - Az. 2 C 404/13 - festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Pfo
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