Insolvenzordnung - InsO | § 319 Antragsfrist

Insolvenzordnung - InsO | § 319 Antragsfrist
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.

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published on 10/10/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1978; InsO § 1
published on 25/07/2018 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig sind die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten in Höhe von 8.979
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