Insolvenzordnung - InsO | § 319 Antragsfrist
Insolvenzordnung - InsO | § 319 Antragsfrist
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Der Antrag eines Nachlaßgläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/10/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 30/12 Verkündet am: 10. Oktober 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1978; InsO § 1
published on 25/07/2018 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
Streitig sind die Berücksichtigung von Rechtsanwaltskosten wegen Erbstreitigkeiten in Höhe von 8.979
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.