Insolvenzordnung - InsO | § 324 Masseverbindlichkeiten

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

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zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1978 Verantwortlichkeit des Erben für bisherige Verwaltung, Aufwendungsersatz


(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1979 Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten


Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverb
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 54 Kosten des Insolvenzverfahrens


Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 65/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 51b aF Zum B

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2019 - IX ZR 239/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 239/18 Verkündet am: 28. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 54, 55 A

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - IX ZB 62/05

bei uns veröffentlicht am 21.02.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 62/05 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 304, 315 Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unter

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2015 - V ZB 65/15

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 65/15 vom 29. Oktober 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 44 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Die Aufstellung des geringsten Gebots und damit auch des Bargebo

Bundesfinanzhof Beschluss, 12. Okt. 2015 - VIII B 143/14

bei uns veröffentlicht am 12.10.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. Oktober 2014  6 K 1508/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 24. März 2014 - 3 Wx 84/13

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Erblasser verstarb am 9. Mai 2012. Er war verheiratet und kinderlos. Ein Testament existiert nach Aktenlage nicht. 2 Die Ehefrau des Erblassers schlug mit Erklärung gegenüber dem.

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 11. März 2014 - 15 W 316/13

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor Die Beschwerde vom 12.06.2013 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerden vom 15.05.2013 und 09.07.2013 werden zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Beteiligte zu 1); eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet n

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