Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags
(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.
(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.
Anwälte | § 50 BBiG 2005
1 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Referenzen - Veröffentlichungen | § 50 BBiG 2005
Artikel schreiben3 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 50 BBiG 2005.
Insolvenzrecht: Zur Versteigerung von den der Nachtragsverteilung unterliegenden Gegenständen
Insolvenzrecht: Kongruente Verrechnung als Bargeschäft
Insolvenzrecht: Einziehung einer sicherheitshalber abgetretenen Forderung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter
Referenzen - Gesetze | § 50 BBiG 2005
§ 50 BBiG 2005 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.