Insolvenzordnung - InsO | § 166 Verwertung beweglicher Gegenstände

(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.

(2) Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung

1.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Betreibers oder des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht,
2.
auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und
3.
auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes.

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Insolvenzrecht: Zur Bindung des Insolvenzverwalters an eine Schiedsklausel

09.04.2018

Haben die Parteien eines Vertrages eine Schiedsabrede getroffen und wird über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet, steht der hieraus resultierenden Bindung des Insolvenzverwalters die Bestimmung des § 116 InsO nicht entgegen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Berechnung des Wertverlusts nach Erlass einer Sicherungsanordnung

17.11.2016

Der durch die Nutzung im Insolvenzeröffnungsverfahren eingetretene Wertverlust kann anhand der Kauf- und Rückkaufpreise und der nach der Laufleistung ermittelten Gesamtlebensdauer geschätzt werden.
Insolvenzrecht

Vertragsrecht: Zur Kooperationsvereinbarung um die Entwicklung eines Filmscanners

21.06.2016

Wurde vereinbart, dass jede Partei beim Scheitern mit Entwicklungskosten belastet bleibt, so kommt eine Einstandspflicht einer Partei für einen Mangel des dem Vertrag zugrunde liegenden Konzepts nicht in Betracht.
Allgemeines

Insolvenzrecht: Herausgabeanspruch des Sicherungszessionars gegen den Insolvenzverwalter

19.11.2015

Dem Sicherungszessionar, dessen Forderung nach nochmaliger Abtretung erloschen ist, kann gegen den Verwalter ein Anspruch auf Herausgabe des Erlangten zustehen.
Insolvenzrecht

Gewerberaummietrecht: Zur Erlösauskehrung aus Verwertung des Vermieterpfandrechts

11.12.2014

Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, den Erlös aus der Verwertung dem Vermieterpfandrecht unterliegender Gegenstände mit der Tilgungsbestimmung nachrangig an den Vermieter auszukehren.

Insolvenzrecht: Zur Ersatzabsonderung des Sicherungszessionars bei Anfechtung der Zahlung

05.11.2014

Ficht der Insolvenzverwalter die Zahlung erfolgreich gegenüber dem Dritten an, so entsteht an dem zur Masse gelangten Geldbetrag kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungszessionars.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Pfändung eines Haftpflichtversicherungsanspruchs während des Insolvenzverfahrens

05.11.2014

Verfolgt der Gläubiger seine persönliche Forderung, so ist die Einzelzwangsvollstreckung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Bindung des Insolvenzverwalters an Schiedsvereinbarung

14.08.2013

Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Sicherungsgebers ist an eine vom Schuldner getroffene Schiedsvereinbarung gebunden, wenn er die Forderung des Sicherungsnehmers nach § 166 Abs. 2 InsO einzieht.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Kongruente Verrechnung als Bargeschäft

06.07.2012

Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung bei Aufgabe des Sicherungseigentums-BGH vom 26.04.12-Az:IX ZR 67/09
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Veräußerung von Absonderungsgut im Insolvenzeröffnungsverfahren

27.10.2011

vorläufiger mitbestimmender Insolvenzverwalter muss gegenüber dem Absonderungsberechtigten Verkauf zustimmen-BGH vom 05.05.11-Az:IX ZR 144/10
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger


(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten

Insolvenzordnung - InsO | § 170 Verteilung des Erlöses


(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verblei

Insolvenzordnung - InsO | § 169 Schutz des Gläubigers vor einer Verzögerung der Verwertung


Solange ein Gegenstand, zu dessen Verwertung der Insolvenzverwalter nach § 166 berechtigt ist, nicht verwertet wird, sind dem Gläubiger vom Berichtstermin an laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse zu zahlen. Ist der Gläubiger schon vo
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander

Referenzen - Urteile |

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Apr. 2013 - IX ZR 176/11

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/11 Verkündet am: 11. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 50, 166 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Apr. 2013 - IX ZR 165/12

bei uns veröffentlicht am 18.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 165/12 Verkündet am: 18. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 185 Abs. 2 Sa

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 49/12

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 49/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2;

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Jan. 2019 - IX ZR 110/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 110/17 Verkündet am: 24. Januar 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 48 Satz 1 a)

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2011 - IX ZR 197/10

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 197/10 Verkündet am: 22. September 2011 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 85a Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Sept. 2011 - IX ZR 74/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 74/09 Verkündet am: 29. September 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlun

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juni 2004 - IX ZR 124/03

bei uns veröffentlicht am 17.06.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 124/03 Verkündet am: 17. Juni 2004 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Nov. 2011 - IX ZB 149/10

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 149/10 vom 3. November 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und de

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - VI ZR 257/08

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 257/08 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Feb. 2006 - IX ZB 167/04

bei uns veröffentlicht am 02.02.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 167/04 vom 2. Februar 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 129, 135 Die Gewährung einer Sicherung für ein eigenkapitalersetzendes Darlehen ist nicht gläubige

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2012 - IX ZR 10/10

bei uns veröffentlicht am 18.10.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 10/10 vom 18. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2, § 168 Abs. 1 und 3 Die gesetzliche Ermächtigung des Insolvenzverwalters zur Verwertung sic

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Nov. 2012 - V ZR 179/11

bei uns veröffentlicht am 16.11.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 179/11 Verkündet am: 16. November 2012 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Jan. 2010 - IX ZR 65/09

bei uns veröffentlicht am 21.01.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/09 Verkündet am: 21. Januar 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21, § 51 Nr. 1,

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Jan. 2012 - IX ZR 191/10

bei uns veröffentlicht am 26.01.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 191/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2012 - IX ZR 130/10

bei uns veröffentlicht am 20.12.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 130/10 Verkündet am: 20. Dezember 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 23 a) Ruhe

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Nov. 2019 - IX ZR 50/17

bei uns veröffentlicht am 14.11.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 50/17 Verkündet am: 14. November 2019 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166, § 170,

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Dez. 2011 - IX ZR 11/11

bei uns veröffentlicht am 01.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 11/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2009 - IX ZR 7/09

bei uns veröffentlicht am 03.12.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 7/09 Verkündet am: 3. Dezember 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr

Bundesgerichtshof Beschluss, 24. März 2009 - IX ZR 112/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 112/08 vom 24. März 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2 Das Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters bei sicherungshalber abgetretenen Forderungen kann

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 65/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 65/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2009 - IX ZR 19/08

bei uns veröffentlicht am 23.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 19/08 Verkündet am: 23. April 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 82, 166 Abs. 2; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Mai 2011 - IX ZR 144/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 144/10 Verkündet am: 5. Mai 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 286/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 286/11 vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 11 Abs. 1 Satz 4 Forderungen, die infolge einer Sicherungszession mit einem Absonderungsrecht wer

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. März 2006 - III ZB 78/05

bei uns veröffentlicht am 30.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 78/05 vom 30. März 2006 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1060 Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann au

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2001 - IX ZR 374/98

bei uns veröffentlicht am 12.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 374/98 Verkündet am: 12. Juli 2001 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GesO § 1

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2008 - IX ZR 34/07

bei uns veröffentlicht am 20.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 34/07 vom 20. März 2008 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am

Bundesgerichtshof Urteil, 27. März 2008 - IX ZR 220/05

bei uns veröffentlicht am 27.03.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 220/05 Verkündet am: 27. März 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 47, 51 Nr. 1; BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2011 - IX ZR 83/10

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 83/10 Verkündet am: 17. Februar 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 39 Abs. 1 Nr.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2010 - IX ZR 8/07

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 8/07 Verkündet am: 22. April 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2010 - IX ZR 208/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 208/08 vom 22. April 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 60 Abs. 1, § 168 Abs. 1 Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsic

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2008 - IX ZR 194/07

bei uns veröffentlicht am 11.12.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 194/07 Verkündet am: 11. Dezember 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 41 Abs. 1, §

Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2012 - IX ZR 249/09

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 249/09 Verkündet am: 15. März 2012 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 21, 22 a) Das In

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07

bei uns veröffentlicht am 17.07.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 132/07 Verkündet am: 17. Juli 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 49 , 50, 39 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02

bei uns veröffentlicht am 15.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 218/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO § 166

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2012 - IX ZR 67/09

bei uns veröffentlicht am 26.04.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 67/09 Verkündet am: 26. April 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3,

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Jan. 2008 - II ZR 283/06

bei uns veröffentlicht am 07.01.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 283/06 Verkündet am: 7. Januar 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Landesarbeitsgericht Nürnberg Teilurteil, 27. Sept. 2016 - 7 Sa 424/14

bei uns veröffentlicht am 27.09.2016

Tenor 1. Das Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 01.09.2015 wird abgeändert. 2. Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth ‒ Kammer Hof ‒ vom 16.05.2014 wird in Ziffer 1 abgeändert wie folgt:

Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Sept. 2016 - 32 U 1729/16

bei uns veröffentlicht am 26.09.2016

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24.03.2016, Az. 32 O 15249/15, teilweise abgeändert: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.483,52 nebst Zinsen in Höhe von 5

Landgericht München I Endurteil, 03. Juni 2016 - 6 O 46/16

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 43.513,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.02.2016 zu bezahlen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägeri

Oberlandesgericht München Endurteil, 13. Dez. 2016 - 5 U 2724/16

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 03.06.2016 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann d

Landgericht München I Endurteil, 20. Mai 2016 - 30 O 13615/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckba

Landgericht München II Beschluss, 28. Nov. 2018 - 14 T 12593/18

bei uns veröffentlicht am 28.11.2018

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer zu 1) bis 154) vom 28.08.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München, Insolvenzgericht vom 14.08.2018 (Az. 1511 IN 2637/17) wird im Rahmen des Freigabeverfahrens gem. § 253

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2018 - IX ZR 295/16

bei uns veröffentlicht am 11.01.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 295/16 Verkündet am: 11. Januar 2018 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 1

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2017 - XII ZR 95/16

bei uns veröffentlicht am 06.12.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 95/16 Verkündet am: 6. Dezember 2017 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Juni 2017 - I ZB 60/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 60/16 vom 29. Juni 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Abs. 1 Satz 2, § 1062 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 116 Die Bestimmung des § 116 InsO steht der Bindu

Finanzgericht Hamburg Beschluss, 04. Mai 2017 - 3 KO 104/17

bei uns veröffentlicht am 04.05.2017

Gründe 1 I. Die Erinnerungen, Änderungsanträge oder Rechtsmittel, gestützt auf geltend gemachte Abtretung durch den Gemeinschuldner oder aus eigenem Recht des 2014 ausgeschiedenen Prozessbevollmächtigten des Klägers 2 a) 3 KO 104/17 vom 8. Oktobe

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Sept. 2016 - IX ZR 52/15

bei uns veröffentlicht am 08.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 52/15 Verkündet am: 8. September 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 S

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 03. Juni 2016 - 3 Sa 27/15

bei uns veröffentlicht am 03.06.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 10.12.2014 - 6 Ca 1913/14 - teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zur Insolvenzmasse des Klägers den pfändbaren Teil des

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Apr. 2016 - IX ZR 176/15

bei uns veröffentlicht am 14.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 176/15 Verkündet am: 14. April 2016 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 173 Abs. 2 E

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2016 - X ZR 8/13

bei uns veröffentlicht am 05.04.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 8/13 Verkündet am: 5. April 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt...
(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt...
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