Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23c

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23c
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.

(2) Die Betreuungsgerichte werden mit Betreuungsrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Betreuungsrichters nicht wahrnehmen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von de
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 28/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 118/10 vom 28. April 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 68 Abs. 4, § 420 Abs. 1 a) Abschiebungshaft kann auch durch einen Richter auf Probe angeordne
published on 12/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 36/15 vom 12. November 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 72 Abs. 2 Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigke
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.