Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 22a

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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Bei Amtsgerichten mit einem aus allen wählbaren Richtern bestehenden Präsidium (§ 21a Abs. 2 Nr. 5) gehört der Präsident des übergeordneten Landgerichts oder, wenn der Präsident eines anderen Amtsgerichts die Dienstaufsicht ausübt, dieser Präsident dem Präsidium als Vorsitzender an.

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(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,2. bei Ger
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published on 02/06/2015 00:00

Tenor § 1 und § 2 der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes – Zweig-stellenverordnung – vom 15. Januar 2015, GVOBl. M-V vom 31. Januar 2014, S. 29 werden f
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(1) Bei jedem Gericht wird ein Präsidium gebildet. (2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder aufsichtführenden Richter als Vorsitzenden und 1. bei Gerichten mit mindestens achtzig Richterplanstellen aus zehn gewählten Richtern,2. bei Gerichten mit...