Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs

Für das Verfahren über die Stundung eines Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a in Verbindung mit § 1382 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gilt § 264 entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1382 Stundung


(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 17. Dez. 2012 - 3 W 93/12

bei uns veröffentlicht am 17.12.2012

Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Koblenz vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung in eigener Zuständigkeit unter Berücksichtigung der.

Referenzen

(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch...
(1) Das Familiengericht stundet auf Antrag eine Ausgleichsforderung, soweit sie vom Schuldner nicht bestritten wird, wenn die sofortige Zahlung auch unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubigers zur Unzeit erfolgen würde. Die sofortige Zahlung würde auch...