Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge
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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis
(1) Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss wird mit Erlass wirksam. Einer Bekanntgabe des Beschlusses bedarf es nicht.
(2) Widerspricht der Beschluss dem erklärten Willen eines Beteiligten, ist der Beschluss den Beteiligten bekannt zu geben. Das Gericht hat in diesem Fall die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen.
(3) Ist der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde gegen den Beschluss nur noch insoweit zulässig, als die Einziehung des Erbscheins beantragt wird.
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25/02/2016 11:03
Im Erbscheinsverfahren hat das Beschwerdegericht die Richtigkeit des Erbscheins auch insoweit zu prüfen, als der Beschwerdeführer durch eine Unrichtigkeit des Erbscheins nicht beschwert sein kann.
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published on 15/04/2019 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau - Nachlassgericht - vom 4.10.2018 wird verworfen.
2. Die Beteiligte zu 2 hat die dem Beteiligten zu 4 im Beschwerdeverfahren en
published on 15/04/2019 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau - Nachlassgericht - vom 4.10.2018 wird verworfen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 4 im Beschwerdeverfahren en
published on 15/04/2019 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dillingen a.d.Donau - Nachlassgericht - vom 4.10.2018 wird verworfen.
2. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 4 im Beschwerdeverfahren en
published on 16/03/2017 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Sache unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts Weilheim i. OB. - Nachlassgericht - vom 7.3.2017 an das Nachlassgericht zur Entscheidung durch den zuständigen Nachlassrichter zurückgegeb
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