Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.
(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.
(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.
Anwälte |
2 relevante Anwälte
Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner
Rechtsanwalt
Film-, Medien- und Urheberrecht
Referenzen - Veröffentlichungen |
Artikel schreiben6 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .
Familienrecht: Keine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs durch Verweigerung der Kontaktaufnahme
Familienrecht: Während des freiwilligen sozialen Jahres besteht die Unterhaltspflicht weiter fort
Familienrecht: Berücksichtigung des Pflegegeldes im Rahmen der Unterhaltspflicht
Ehegattenunterhalt: Dienstwagen zur privaten Nutzung erhöht unterhaltspflichtiges Einkommen
Vaterschaftstest: Nachweis durch DNA-Abstammungsgutachten
Familienrecht: Geminderte Bedürftigkeit bei Zusammenleben mit volljährigem Kind
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 2 §§.